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Rundschreiben 01/14 · Stand: 30.01.2014 · Seite 1 TIPPS & WISSENSWERTES Liebe Leserin, lieber Leser! Geschenke an Geschäftsfreunde sind ein beliebtes Prüffeld bei Betriebsprüfungen. Sie dürfen nur begrenzt als Betriebs- ausgabe abgezogen werden. Damit der Beschenkte die Geschenke nicht noch versteuern muss, hat der schenkende Unternehmer zudem eine pauschale Steuer in Höhe von 30 % zu zahlen. Mit mehreren Urteilen haben die obersten Finanzrichter nun neue Hürden und Nachweispflichten geschaffen. Der erste Beitrag erläutert, in welchen Fällen für Geschenke an Geschäftsfreunde eine Pauschalsteuer gezahlt werden muss und welche Aufzeichnungen Unternehmer dabei führen müssen. Der zweite Beitrag informiert über die verkürzte Abgabefrist für die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung. Arbeitgeber haben nur noch bis zum 15. Februar 2014 Zeit, die Meldungen für das Jahr 2013 zu übermitteln. Der abschließende Beitrag beschäftigt sich mit der Erstattung von Verwarnungsgeldern. Zahlen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer die Bußgelder für Falschparken oder Lenkzeitüberschreitungen, liegt nach der neuesten Rechtsprechung Arbeitslohn vor, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre mit unserem heutigen Rundschreiben. Schenken kann teuer werden Aktuelle Rechtsprechung schafft neue Hürden für Unternehmer Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch Geschenke an Geschäftsfreunde können für Unternehmer teuer wer- den, denn sie sind nur bis zu einem Wert von insgesamt 35 EUR (netto) pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die 35 EUR sind eine Freigrenze, d. h., bekommt ein Geschäftspartner in einem Jahr Geschenke für mehr als 35 EUR, sind diese Geschenke insgesamt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zudem verlangt der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und die Empfänger der Geschenke benannt werden. Können diese Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, verwehrt das Finanzamt den kompletten Betriebsausgabenabzug, auch wenn die 35-EUR-Grenze nicht überschritten wurde. Auch der Beschenkte muss Steuer zahlen Wer als Unternehmer von seinen Geschäftspartnern Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern. Dazu muss der Empfänger das Geschenk mit dem ortsüblichen Preis als betriebliche Einnahme erfassen. Dies ist selbst dann nötig, wenn der Schenkende die Kosten für das Geschenk steuerlich nicht absetzen darf, weil es mehr als 35 EUR gekostet hat. Wird das Geschenk allerdings nicht privat, sondern im Unternehmen verwendet, dann kann es gleichzeitig als Betriebsausgabe angesetzt werden. Im Saldo ergeben sich in diesem Fall also keine steuerlichen Auswirkungen. Pauschalierte Besteuerung kann gewählt werden Doch der Schenkende will natürlich nicht, dass der Empfänger für sein Geschenk noch Steuern zahlen muss. Daher gibt es auch bei Sachgeschenken eine pauschale Steuer, die der Schenkende übernehmen kann. Wird diese Pauscha- lierungsmöglichkeit gewählt, muss der Schenkende eine pauschale Steuer von 30 % zahlen und den Beschenkten mit einer Zuwendungsbestätigung schriftlich darüber informieren, dass er die Steuer entrichtet hat. Dieser kann sich dann ohne weitere steuerliche Folgen über sein Geschenk freuen. Wählt ein Unternehmer in einem Jahr die pauschale Besteuerung, muss er in diesem Jahr alle Geschenke an Geschäftsfreunde pauschaliert besteuern. Dabei ist es unerheblich, wie viel das Geschenk gekostet hat und ob der schenkende Unternehmer die Aufwendungen als Betriebsausgabe abzie- hen durfte. Die Bundesfinanzrichter bestätigten mit einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch für Geschenke bis 35 EUR Pauschalsteuer zu zahlen ist. Und die obersten Finanzrichter gehen sogar noch weiter. Sie meinen, dass sogar für sogenannte Streuwerbeartikel im Wert von bis zu 10 EUR, wie Kugelschreiber, Kalender u. ä. Pauschalsteuer anfällt. Hinweis: Die Finanzverwaltung billigt bislang, dass für Geschenke bis zu 10 EUR (Streuartikel) keine Pauschalsteuer zu zahlen ist. Es bleibt zu hoffen, dass sie diese unternehmerfreundliche Vereinfachung beibehält. Beispiel pauschale Besteuerung Ein Unternehmer hat 2013 seinen Geschäftspartnern Geschenke im Wert von insgesamt 4.500 EUR zukommen lassen (1.500 EUR für Geschenke bis zu 35 EUR je Geschäftspartner und 3.000 EUR für Geschenke für mehr als 35 EUR je Geschäftspartner). Er wählt die Pauschalierung der Steuer. Wert der Zuwendung (inkl. Umsatzsteuer) 4.500,00 EUR darauf 30 % Pauschalsteuer 1.350,00 EUR darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie 9 % Kirchensteuer 196,00 EUR Summe 6.046,00 EUR

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Rundschreiben 01/14 · Stand: 30.01.2014 · Seite 1

T i p p S & W i S S e n S W e RT e S

Liebe Leserin, lieber Leser!Geschenke an Geschäftsfreunde sind ein beliebtes prüffeld bei Betriebsprüfungen. Sie dürfen nur begrenzt als Betriebs-ausgabe abgezogen werden. Damit der Beschenkte die Geschenke nicht noch versteuern muss, hat der schenkende Unternehmer zudem eine pauschale Steuer in Höhe von 30 % zu zahlen. Mit mehreren Urteilen haben die obersten Finanzrichter nun neue Hürden und nachweispflichten geschaffen. Der erste Beitrag erläutert, in welchen Fällen für Geschenke an Geschäftsfreunde eine pauschalsteuer gezahlt werden muss und welche Aufzeichnungen Unternehmer dabei führen müssen. Der zweite Beitrag informiert über die verkürzte Abgabefrist für die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung. Arbeitgeber haben nur noch bis zum 15. Februar 2014 Zeit, die Meldungen für das Jahr 2013 zu übermitteln. Der abschließende Beitrag beschäftigt sich mit der erstattung von Verwarnungsgeldern. Zahlen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer die Bußgelder für Falschparken oder Lenkzeitüberschreitungen, liegt nach der neuesten Rechtsprechung Arbeitslohn vor, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Wir wünschen ihnen eine informative Lektüre mit unserem heutigen Rundschreiben.

Schenken kann teuer werdenAktuelle Rechtsprechung schafft neue Hürden für Unternehmer

Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch Geschenke an Geschäftsfreunde können für Unternehmer teuer wer-den, denn sie sind nur bis zu einem Wert von insgesamt 35 eUR (netto) pro Jahr und empfänger als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die 35 eUR sind eine Freigrenze, d. h., bekommt ein Geschäftspartner in einem Jahr Geschenke für mehr als 35 eUR, sind diese Geschenke insgesamt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zudem verlangt der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und die empfänger der Geschenke benannt werden. Können diese Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, verwehrt das Finanzamt den kompletten Betriebsausgabenabzug, auch wenn die 35-eUR-Grenze nicht überschritten wurde.

Auch der Beschenkte muss Steuer zahlen Wer als Unternehmer von seinen Geschäftspartnern Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern. Dazu muss der empfänger das Geschenk mit dem ortsüblichen preis als betriebliche einnahme erfassen. Dies ist selbst dann nötig, wenn der Schenkende die Kosten für das Geschenk steuerlich nicht absetzen darf, weil es mehr als 35 eUR gekostet hat. Wird das Geschenk allerdings nicht privat, sondern im Unternehmen verwendet, dann kann es gleichzeitig als Betriebsausgabe angesetzt werden. im Saldo ergeben sich in diesem Fall also keine steuerlichen Auswirkungen.

Pauschalierte Besteuerung kann gewählt werden

Doch der Schenkende will natürlich nicht, dass der empfänger für sein Geschenk noch Steuern zahlen muss. Daher gibt es auch bei Sachgeschenken eine pauschale Steuer, die der Schenkende übernehmen kann. Wird diese pauscha-lierungsmöglichkeit gewählt, muss der Schenkende eine pauschale Steuer von 30 % zahlen und den Beschenkten mit einer Zuwendungsbestätigung schriftlich darüber informieren, dass er die Steuer entrichtet hat. Dieser kann sich dann ohne weitere steuerliche Folgen über sein Geschenk freuen. Wählt ein Unternehmer in einem Jahr die pauschale Besteuerung, muss er in diesem Jahr alle Geschenke an Geschäftsfreunde pauschaliert besteuern. Dabei ist es unerheblich, wie viel das Geschenk gekostet hat und ob der schenkende Unternehmer die Aufwendungen als Betriebsausgabe abzie-hen durfte. Die Bundesfinanzrichter bestätigten mit einer aktuellen entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch für Geschenke bis 35 eUR pauschalsteuer zu zahlen ist. Und die obersten Finanzrichter gehen sogar noch weiter. Sie meinen, dass sogar für sogenannte Streuwerbeartikel im Wert von bis zu 10 eUR, wie Kugelschreiber, Kalender u. ä. pauschalsteuer anfällt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung billigt bislang, dass für Geschenke bis zu 10 eUR (Streuartikel) keine pauschalsteuer zu zahlen ist. es bleibt zu hoffen, dass sie diese unternehmerfreundliche Vereinfachung beibehält.

Beispiel pauschale Besteuerung

ein Unternehmer hat 2013 seinen Geschäftspartnern Geschenke im Wert von insgesamt 4.500 eUR zukommen lassen (1.500 eUR für Geschenke bis zu 35 eUR je Geschäftspartner und 3.000 eUR für Geschenke für mehr als 35 eUR je Geschäftspartner). er wählt die pauschalierung der Steuer.

Wert der Zuwendung (inkl. Umsatzsteuer) 4.500,00 eUR

darauf 30 % pauschalsteuer 1.350,00 eUR

darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie 9 % Kirchensteuer 196,00 eUR

Summe 6.046,00 eUR

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Rundschreiben 01/14 · Stand: 30.01.2014 · Seite 2

Da für Geschenke in Höhe von insgesamt 3.000 eUR die 35-eUR-Freigrenze pro Beschenkten überschritten wird, kann der Unternehmer für die Aufwendungen auch keine Betriebsausgaben abziehen. Sein steuerpflichtiger Gewinn erhöht sich insoweit. Bei einem persönlichen Steuersatz von 40 % ergibt sich dadurch eine zusätzliche steuerliche Belastung in Höhe von 1.200 eUR (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Hinweis: Bislang ungeklärt ist, ob die übernommene pauschalsteuer für Geschenke im Wert von mehr als 35 eUR als Betriebsausgabe abziehbar ist oder ob auch diese unter das Abzugsverbot fällt. Beim Finanzgericht Hannover ist dazu eine Klage anhängig.

Geschenke an Privatpersonen müssen nicht pauschal besteuert werden

eine gute nachricht gibt es jedoch: nur wenn der Beschenkte ein Unternehmer und in Deutschland steuerpflichtig ist, müssen die Geschenke pauschal versteuert werden. Geschenke an privatpersonen unterliegen somit nicht der 30 %igen pauschalbesteuerung. Auch ausländische Geschäftspartner, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, können be-schenkt werden, ohne dass pauschalsteuer anfällt. Das Ganze hat allerdings einen Haken. Woher soll ein Unternehmer wissen, ob der Beschenkte in Deutschland steuerpflichtige einkünfte erzielt?

Ohne sorgfältige Dokumentation drohen Steuernachzahlungen

Unternehmer müssen zukünftig also nicht nur dokumentieren, wem sie etwas schenken, sondern auch, ob das Geschenk beim empfänger eine steuerpflichtige einnahme darstellt. nur mit einer genauen Dokumentation kann verhindert wer-den, dass bei einer Betriebsprüfung alle Geschenke der pauschalen Steuer in Höhe von 30 % unterworfen werden. es lohnt sich also, die Aufzeichnungen zu Geschenken besonders sorgfältig zu führen.

Fazit: Auch Schenken will gelernt sein. Lassen Sie sich steuerlich beraten, damit ihre Geschäftspartner in den Genuss ihrer Aufmerksamkeiten kommen und Sie keine bösen Überraschungen durch zusätzliche steuerliche Belastungen erleben.

Abgabefristen sind einzuhaltenJahresmeldung zur Sozialversicherung ist bis 15. Februar 2014 zu übermitteln

Arbeitgeber haben eine Vielzahl von Meldepflichten zu beachten. So sind monatlich die zu zahlenden Sozialver-sicherungsbeiträge auf elektronischem Weg an die zuständigen einzugsstellen der Sozialversicherung zu übermitteln. Falls die einzelnen Arbeitnehmer bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, muss an jede der Krankenkassen eine Meldung erteilt werden. Doch damit nicht genug. Zusätzlich müssen Arbeitgeber für jeden ihrer Arbeitnehmer in einer Jahresmeldung das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Vorjahres melden. Für 2013 ist diese Meldung mit der ersten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung in 2014, spätestens jedoch bis zum 15. Februar 2014 zu übermit-teln. Achtung, die Abgabefrist wurde in diesem Jahr verkürzt, denn bislang mussten die Jahresmeldungen erst bis zum 15. April vorgenommen werden. Der Grund für die Fristverkürzung ist die Meldung der Daten für die Unfallversicherung, die mit in die Jahresmeldung zur Sozialversicherung integriert wurde. Bei einer Meldefrist bis zum 15. April könnten die Beitragsbescheide zur Unfallversicherung nicht mehr rechtzeitig erstellt werden. Deshalb müssen die Arbeitgeber nun die Daten früher übermitteln.

Verkürzte Meldefrist führt zu mehr Korrekturmeldungen

Die verkürzte Meldefrist hat noch einen Haken: die sogenannte „Märzklausel“. Danach müssen einmalzahlungen, z. B. Tantiemen, der Monate Januar bis März dem beitragspflichtigen entgelt des Vorjahres zugerechnet werden, wenn die einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Gehalt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Damit soll verhindert werden, dass einmalzahlungen beitragsfrei erfolgen, weil die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bereits überschritten wurde. Falls die Märzklausel angewendet werden muss, ändert sich das beitragspflichtige Bruttojahresentgelt des Vorjahres. Dies ist in der Jahresmeldung zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. Wurde bereits eine Meldung übermittelt, muss somit eine Korrekturmeldung eingereicht werden. Durch die Fristsetzung 15. Februar werden davon viele Unternehmen betroffen sein.

Hinweis: Wenn Sie uns mit der Lohnabrechnung beauftragt haben, übernehmen wir fristgemäß alle Meldungen und übermitteln eventuelle Korrekturen der Jahresmeldungen.

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Rundschreiben 01/14 · Stand: 30.01.2014 · Seite 3

Die Erarbeitung des Rundschreibens erfolgt mit großer Sorgfalt. Eine Haftung kann hierfür jedoch nicht übernommen werden.

„Knöllchen“ werden ArbeitslohnVom Arbeitgeber gezahlte Bußgelder sind steuer- und beitragspflichtig

Bei der immensen parkplatznot, die in vielen innenstädten vorherrscht, ist es keine Seltenheit, dass paketzusteller gegen ein Halteverbot verstoßen. Oftmals werden sie sogar von ihrem Arbeitgeber angewiesen, das Fahrzeug in unmittelbarer nähe zum Kunden abzustellen – notfalls auch im Halteverbot. Gleiches gilt für Fernfahrer, die die Lenkzeiten überschrei-ten. Auch bei Speditionen werden die Fahrer vielfach von ihren Arbeitgebern angewiesen, die güterverkehrsrechtlichen Bestimmungen außer Acht zu lassen, um mit dem Kunden vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. erhalten die Fahrer Bußgeldbescheide, dann erstatten ihnen die Arbeitgeber oftmals die gezahlten Verwarnungsgelder. Strittig ist dabei seit langem, ob es sich bei den vom Arbeitgeber übernommenen Geldbußen des Arbeitnehmers um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. im Jahr 2004 hatten die obersten Finanzrichter entschieden, dass Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen interesse handeln, wenn sie die Bußgelder für den Arbeitnehmer zahlen. Der Arbeitnehmer würde damit nicht zusätzlich entlohnt.

Bundesfinanzrichter ändern ihre Rechtsansicht

nun haben die obersten Finanzrichter ihre Ansicht geändert. Sie urteilten vor kurzem, dass kein überwiegend eigen- betriebliches interesse des Arbeitgebers vorliegen kann, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt gegen die Straßen-verkehrsordnung oder die güterrechtlichen Bestimmungen verstößt. ein eigenbetriebliches interesse kann nicht darauf gerichtet sein, generell die Fahrer anzuweisen, Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten. Die Richter berücksichtigten zwar auch, dass es sich nicht nur um gelegentliche und geringfügige Verstöße gehandelt hatte. Ob jedoch ein einmaliger und geringfügiger Verstoß noch im eigenbetrieblichen interesse des Arbeitgebers liegen kann, ist kaum anzunehmen. erstattet der Arbeitgeber die zu zahlenden Bußgelder, liegt daher Arbeitslohn vor, der sowohl lohnsteuer- als auch sozial-versicherungspflichtig ist.

Hinweis: Speditionen müssen aufgrund der geänderten Rechtsauffassung bei Lohnsteueraußenprüfungen und Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger mit nachzahlungen rechnen. Dann bleibt nur die Möglichkeit des Widerspruchs bzw. einer erneuten Klage.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieses Rundschreibens? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!