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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12 Zeugenaussage HR Enzenhofer Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12 Klage Dr. Blum vom 13.3.2017, S 3 Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung „Oberösterreichische Nachrichten“. In den OÖN vom 16.9.2016 wurde in einem Artikel unter der Überschrift „Direktor verschwunden: Ab Montag neue Schulleitung“ ein Artikel über mich berichtet, der den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und/oder Verleumdung darstellt. Konkret wird behauptet, ich sei verschwunden und tagelang nicht erreichbar gewesen . Es wird behauptet, ich sei weder telefonisch erreichbar, noch hätte ich einen eingeschriebenen Brief abgeholt. Zeugen wollten mich aber am Wochenende in Linz gesehen haben. Damit wird der Vorwurf erhoben, ich würde meine Dienstpflichten als Schuldirektor nicht erfüllen. Hiermit wird der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhoben, was den objektiven Tatbestand der Verleumdung begründet, jedenfalls aber ist der Tatbestand der üblen Nachrede gegeben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind unrichtig. Ich war weder verschwunden, noch war ich tagelang nicht erreichbar, noch sei ich telefonisch nicht erreichbar gewesen, noch hätte ich einen eingeschriebenen Brief nicht abgeholt. Ich war während des gesamten relevanten Zeitraums immer für meinen Dienstgeber erreichbar. Nur wurde seitens des Dienstgebers nicht einmal versucht, mit mir in Kontakt zu treten. 1

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR Enzenhofer

Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Klage Dr. Blum vom 13.3.2017, S 3

Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung „Oberösterreichische

Nachrichten“. In den OÖN vom 16.9.2016 wurde in einem Artikel unter der

Überschrift „Direktor verschwunden: Ab Montag neue Schulleitung“ ein Artikel über

mich berichtet, der den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung,

Verspottung und/oder Verleumdung darstellt.

Konkret wird behauptet, ich sei verschwunden und tagelang nicht erreichbar

gewesen. Es wird behauptet, ich sei weder telefonisch erreichbar, noch hätte ich

einen eingeschriebenen Brief abgeholt. Zeugen wollten mich aber am Wochenende

in Linz gesehen haben.

Damit wird der Vorwurf erhoben, ich würde meine Dienstpflichten als Schuldirektor

nicht erfüllen. Hiermit wird der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhoben, was den

objektiven Tatbestand der Verleumdung begründet, jedenfalls aber ist der

Tatbestand der üblen Nachrede gegeben.

Die diesbezüglichen Behauptungen sind unrichtig. Ich war weder verschwunden,

noch war ich tagelang nicht erreichbar, noch sei ich telefonisch nicht erreichbar

gewesen, noch hätte ich einen eingeschriebenen Brief nicht abgeholt. Ich war

während des gesamten relevanten Zeitraums immer für meinen Dienstgeber

erreichbar. Nur wurde seitens des Dienstgebers nicht einmal versucht, mit mir in

Kontakt zu treten.

Zeugen haben Ludwig am Wochenende gesehen, ich wurde von Hausparteien

„angelächelt“, „angesprochen“, wegen dieser Sache. Die Leute sind mir namentlich

bekannt und können gegebenenfalls falls erforderlich als Zeugen vernommen

werden.

Hauptverhandlung am Landesgericht Linz, 8.1.2018

Protokoll S 2, Wortmeldung Herr Dr. Sattlegger, AGV:

Letztlich wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Verfahren, wie auch im

bereits gerichtsbekannten Parallelverfahren, erneut releviert wird, dass es unzulässig

sei, zu behaupten, dass der Antragsteller verschwunden gewesen sei bzw. tagelang 1

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR Enzenhofernicht erreichbar gewesen sei. Anderes ist nicht releviert und wäre auch verfristet.

Über diese Behauptungen wurden bereits umfangreich Beweise aufgenommen. Auf

die Aussagen des Hofrat ENZENHOFER und weiterer Zeugen in den Verfahren 24

Hv 20/17x und 24 Hv 47/16s wird verwiesen. Die Beischaffung beider Akten des

Landesgerichtes Linz wird gleichzeitig beantragt und die Verlesung der dortigen

Hauptverhandlungsprotokolle.

Der AGV beruft sich auf die Zeugenaussagen von Herrn Enzenhofer, die getätigt

wurden und bereits bekannt sind.

Protokoll S 3, VD Ludwig wird als Zeuge vernommen. Ludwig erläutert im Detail, was

vorgefallen ist, wie die Vorgeschichte war, was bereits bekannt war und welche

Verdrehungen und Lügen vom Landesschulrat in weiterer Folge zu Schulbeginn

verbreitet wurden.

Schwerwiegende Sinnverdrehungen meiner Zeugenaussage durch „Wortmanipulation“ im Protokoll

Die folgenden „Weglassungen“ verändern bei wesentlichen Ereignissen den Sinn um

180 Grad ins Gegenteil, was fatal ist. Mein Rechtsanwalt hat aber mein dringendes

Begehren, diese Änderungen im Protokoll zu verlangen, nicht durchgeführt, da

ohnedies volle Berufung eingebracht wurde. Für mich war das aber sehr

unbefriedigend.

S 6

Es wurde in weiterer Folge im Disziplinarverfahren diese Sache besprochen, und

einheitlich haben die Zeugen dort, Hofrat ENZENHOFER, Frau SCHUHMAYER

sowie Herr Landesschulinspektor SCHLÖGLHOFER, der nicht im Zeugenstand war,

zugegeben und gesagt, dass über diesen Remonstrationsantrag am 13.7. im Laufe

des Vormittags beraten wurde. Und Frau SCHUHMAYER hat im Zeugenstand dann

ausgesagt, dass sie beschlossen hätten, dass man darauf eine (SIC) Antwort gibt. 

Gesagt wurde von mir „keine“, was einen wichtigen Unterschied darstellt, von

rechtlicher Bedeutung und etwas völlig Anderes ist. So wie es hier da steht, könnte

man meinen, was ja dann auch so dargestellt wurde, es wären vielleicht Briefe oder

Telefonate an Ludwig gefolgt, was jedoch keinesfalls geschehen ist.

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR EnzenhoferS 7

Ich wiederhole jetzt zum wiederholten Male, ich bin am 12.9. tatsächlich nicht zur

Schule gekommen, habe aber meine Gründe, warum ich nicht gekommen bin.

Der Satz ging weiter,……..“am 11.7.2016 nachweislich und schriftlich bekannt

gegeben und mich ordnungsgemäß an meinen ersten Diensttag gerechtfertigt und

entschuldigt.“ Das ist mehr als wesentlich, wurde von mir so gesagt und einfach

weggelassen, womit die Ereignisse des ersten Diensttages „ausgeblendet“ wurden,

was sodann auch im Einklang mit den Erkenntnissen des

Landesverwaltungsgerichtes steht und beabsichtigt war. Nicht ohne Grund wurde der

Richter von mir als befangen und parteilich eingestuft.

S 8

Aus meiner Sicht besteht die Verpflichtung, diese Aussagen zu verifizieren, was

Sache des gegnerischen Anwalts ist, dass er da den Wahrheitsbeweis antritt. Es

wurde heute wieder konkret gesagt (SIC!), mit wem der Herr Präsident telefoniert

hat, mit mir jedenfalls nicht, aber es gab ständig Telefonate.

Richtig muss es heißen: …..Es wurde heute wieder „nicht konkret“ gesagt, mit

wem…..

Man erkennt die Sinnverdrehung, der Wahrheitsbeweis ist tatsächlich damit „nicht

gelungen“ und nicht so wie hier im Protokoll dargestellt „gelungen“, was Ludwig

sogar noch selbst im Zeugenstand gesagt haben soll!

Herrn Enzenhofer gelang es in keiner bisher stattgefundenen Verhandlung, seine

Aussagen zu beweisen - alles nur in vorsätzlicher Schädigungsabsicht so dargestellt

und auch dem AGV gelingt der Wahrheitsbeweis damit nicht!

Der Richter wurde vorsätzlich und vollendet getäuscht, zum Schaden von Ludwig!

S 10 - Beeinflussung und Schädigung durch die Zeitungsberichte

Auf die Frage, ob er nicht der Ansicht ist, dass dieses Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, weil Zeitungen über ihn geschrieben haben, sondern das der Landesschulrat von sich aus gemacht hat:Wovon ich ausgehe, ist, dass auf jeden Fall durch diese ganzen Meldungen eine

starke Beeinflussung auch stattgefunden hat, und zwar hinsichtlich aller Beteiligten,

also sprich Senat im Disziplinarverfahren und Vorsitzender; am 14.3.2017 hat ja

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR Enzenhoferdann die Disziplinarverhandlung stattgefunden, d.h., von 12.9. bis 14.3. gab es ja

eine Reihe an Zeitungsmeldungen und dadurch werden natürlich Leute beeinflusst,

und natürlich auch Senate und Richter. Das ist die Sache, die ein Gericht

entscheiden muss und in welcher Art und Weise das zu werten ist. Tatsache ist, das

hat stattgefunden, ich bin entlassen worden. Alles was dazwischen liegt an

Beeinflussung oder nicht, das ist von mir so nicht zu beantworten. Auf jeden Fall ist

der Schaden, der eingetreten ist, massiv.

Alle Leute haben das geglaubt, was Herr Enzenhofer, Herr Steinparz und Frau

Schuhmayer in Summe verbreitet haben, zum Schaden von Ludwig.

Zeugenbefragung Herr Enzenhofer

S 10 - Er gibt an, die „Zitate“ wurden richtig wiedergegeben.

Über Befragen durch Mag. SCHRAML:Auf die Frage, wann er versucht hat, Herrn Dir. LUDWIG zu erreichen:Die letzte Begegnung oder Möglichkeit war am 13. Juli, da war von uns aus der

Hinweis, dass er sich den Schulschlüssel abzuholen hätte, was er nicht gemacht hat.

Er war auch zu Schulbeginn bei der Leiterdienstbesprechung, die er zu besuchen

gehabt hätte in der letzten Ferienwoche, nicht anwesend.

Gemeint ist der verordnete Dienstantritt mittels der mündlichen Weisung am

12.7.2016, welcher Ludwig aufgrund seines Remonstrationsantrages nicht

nachgekommen ist. Er verschweigt die Sinnzusammenhänge bewusst.

S 11

Auf die Frage, wann er versucht hat Dir. LUDWIG zu kontaktieren, in welcher Form auch immer, nachdem er sich den Schlüssel nicht abgeholt hat und auch zur Dienstbesprechung nicht gekommen ist:Herr Dir. LUDWIG hat uns mitgeteilt, dass er die Kontakte mit ihm, z.B.

eingeschrieben Briefe, über die Kanzlei Dr. BLUM haben möchte, und ich bitte,

nochmals zur Kenntnis zu nehmen, ich kann nicht zu Schulbeginn jeden Lehrer

anrufen der nicht da ist. Es gibt eine Bringschuld. Wenn er der Meinung ist, er wäre

nicht dienstfähig, er könne nicht kommen, wie auch immer, so hat jeder Bedienstete

von sich aus das bekanntzugeben. Ich kann nicht annehmen zu Schulbeginn, dass

ein Leiter nicht kommt.

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Zeugenaussage HR EnzenhoferZweifelsfrei beweist diese Aussage die Ausblendung der Ereignisse und Bedeutung

der ersten drei Diensttage ab dem 11.7.2016 und die gesetzlichen Bestimmungen

des § 30 Abs. 3 LDG 1984, die von mir angewendet wurden. Es war ihm bekannt,

dass der Leiter nicht kommen wird. Eine Disziplinaranzeige wegen dem

Nichtkommen am 13.7.2016 war bereits am 11.8.2016 ergangen.

Vorsätzliche Schädigungsabsicht liegt vor, der Richter und alle Anwesenden wurden

durch die Falschaussage getäuscht.

Die „Nichtaufnahme“ des Kontaktes zu Ludwig

Auf die Frage, ob er keine konkreten Schritte gesetzt hat, Herrn Dir. LUDWIG zukontaktieren:Wir haben immer wieder versucht, ihn zu kontaktieren, unter anderem eben auch,

dass er sich den Schlüssel abholt, was er nicht gemacht hat.

Auf die Frage, ob er ihn dann angerufen hat bzw. ihm ein Mail, einen Brief geschrieben hat, dass er den Schlüssel abholen soll, dass er zur Dienstbesprechung kommen muss, oder ob das dann nicht passiert ist:Es hat eine Dienstbesprechung gegeben, bei der der Herr Dr. BLUM anwesend war.

Ich habe Herrn Dr. BLUM darauf hingewiesen, dass es eigentlich nicht üblich ist,

dass ein Mitarbeiter mit Rechtsbeistand zu einer Dienstbesprechung kommt, habe

aber zugelassen, dass Herr Dr. BLUM hier auch entsprechend daran teilnimmt, und

habe bei dieser Dienstbesprechung in Anwesenheit von Dr. BLUM die Weisung

erteilt, dass er sich zu melden habe. Ich habe auch immer wieder darauf

hingewiesen, dass wir zur Kenntnis nehmen, dass er eben jetzt wieder Leiter sein

will, und wir davon ausgehen mussten, dass er auch kommt.

Auf die nochmalige Frage, ob es nach diesem Dienstgespräch eine Kontaktaufnahme in irgend einer Form gegeben hat:Es gab keine Möglichkeit, ihn zu erreichen.

Auf die Frage, welchen Versuch er unternommen hat, ihn zu erreichen:Ich wiederhole noch einmal, es gab keine Möglichkeit ihn zu erreichen, weil er selbst

festgestellt hat, dass er über Dr. BLUM zu verständigen wäre. Er war zu Hause nicht

erreichbar, wir konnten ihn nicht brieflich verständigen, wenn er am Montag in der

Früh nicht da ist, da kann ich ihn schriftlich nicht verständigen, was eigentlich logisch

ist. Ich kann ja nicht von vornherein annehmen, dass er das was er will nicht auch

wirklich tut.

Auf die Frage, welchen Brief Herr Dir. LUDWIG nicht behoben hat:

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR EnzenhoferDr. BLUM hat einen eingeschriebenen Brief behoben, wo er auf seine

entsprechenden Verpflichtungen hingewiesen wurde.

Auf Vorhalt, dass Herr Dr. LUDWIG vorgeworfen wird, dass er Briefe nicht behoben habe:Er hat gesagt, wir sollen es über Dr. BLUM vornehmen. Es ist richtig, dass ich die

Mitteilung an die Presse, dass Dr. BLUM keine Briefe behebt, so gemeint habe, dass

er mitgeteilt hat, dass dies über Dr. BLUM erfolgen soll, und somit hat er keine Briefe

behoben.

Jeder erkennt aufgrund dieser Aussage, dass hier gelogen wird. Es wurden keine

Briefe an Ludwig gesendet, wozu auch, damit konnte diese nicht behoben werden.

Mit „Schlüsselabholung“ ist der Dienstantritt am 13.7.2016 gemeint. Die

„Dienstbesprechung“ war am 12.7.2016, der Termin wurde direkt vom

Landesschulrat mit Herrn Dr. Blums Kanzlei vereinbart. Er gibt zu „die Weisung“

erteilt zu haben, dass ich kommen muss. Seit je her habe ich nichts anderes gesagt:

„Ich bin der Leiter der VS 2 Linz und will es auch bleiben!“ Da ich unmissverständlich

über Monate aber den Sachverhalt des „Kompetenzverlustes“ erklärt habe, konnte

und durfte er nicht annehmen, dass ich kommen würde. Das macht niemand!

Unverblümt lügt Herr Enzenhofer nun: „Es gab keine Möglichkeit ihn zu erreichen!“

Er bekräftigt die Lüge. Enzenhofer: „Ich wiederhole noch einmal….“

Enzenhofer lügt weiter: „Wir konnten ihn nicht brieflich verständigen…“

Seit 13.7.2016 war wohl jede Möglichkeit, mich in irgendeiner Form davon zu

verständigen, dass der Remonstrationsantrag und mein Dienstverhinderungsgrund

nicht angenommen werden und ich kommen müsste, anderenfalls ich mit Entlassung

zu rechnen hätte.

Enzenhofer: „Ich kann nicht von vornherein annehmen…“

Musste er auch nicht, seit Monaten wurde ihm der Sachverhalt und vor allem mit

dem Remonstrationsantrag zweifelsfrei mitgeteilt, dass Ludwig unter diesen

Voraussetzungen den Dienst nicht antreten kann und wird. Das wäre den Medien

und den Richtern in den Verhandlungen mitzuteilen gewesen. Vorsätzliche

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR EnzenhoferSchädigungsabsicht durch Falschaussagen und Täuschung des Gerichtes wird hier

wieder augenscheinlich.

Enzenhofer: „Dr. Blum hat einen eingeschriebenen Brief behoben….“

Dieser Brief erging am 16.9.2016, also nach dem Schulbeginn, nach der

Verkündigung der Posse, nach der öffentlichen Verkündigung, der Schulleiter hätte

seinen Dienst nicht gerechtfertigt und unentschuldigt nicht angetreten. Der

disziplinäre Tatbestand war somit erfüllt, auch der Tatbestand für den Entfall der

Bezüge, nach der fälschlichen Darstellung in der Öffentlichkeit, waren die drei Tage

am 15.9.2016 also bereits vergangen. Diese Vorgangsweise zeigt wiederrum die

vorsätzliche Schädigungsabsicht. Es wurde abgewartet, bis die Tatbestände gegen

Ludwig alle bereits erfüllt waren und dann teilte man ihm erstmals schriftlich seit dem

13.7.2016 mit, dass er den Dienst anzutreten gehabt hätte! Erst diese Mitteilung

musste ich erstmals seit dem 12.7.2016 so auslegen, dass der Landesschulrat

meinen vorgebrachten Rechtfertigungsgrund und meinen Remonstrationsantrag

nicht angenommen hat.

„Hinweis darauf, seinen Dienst nachzukommen“, erging am 15.9.2016 in einem Brief

an Herrn Mag. Dr. Blum. (BeilageR)

Textauszug:

Dr. Zeisel: „….hat seinen Dienst auszuüben und seinen Dienstpflichten entsprechend nachzukommen.“

Das ist die erstmalige schriftliche Mitteilung und Bestätigung nach dem

Remonstrationsantrag, dass ich meinen Dienst als Volksschuldirektor auszuüben

hätte. Die Aussage bedeutet sinngemäß, auch wenn darauf direkt kein Bezug

genommen wird, dass der Remonstrationsantrag nicht unterzeichnet wird. Zu spät!

Am 16.9.2016 erfolgte bereits „die Ausweitung“ der Disziplinaranzeige! Ein

Rechtsmittel gegen eine Ablehnung meines Remonstrationsantrages konnte ich

somit auch nicht wahrnehmen. (BeilageP)

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR EnzenhoferDer Zeitpunkt der Bekanntgabe erst am 15.9.2016, der „Wertung der Geschehnisse

ab dem 11.7.2016“ durch den Landesschulrat, war vorsätzlich in Schädigungsabsicht

und geplant angelegt. Ludwig hatte keinerlei Möglichkeit mehr die bereits erfolgten

Geschehnisse abzuwenden und sollte diese auch nicht mehr haben, da die

Entlassung das Ziel war. Auch das Disziplinarverfahren wäre zu diesem Zeitpunkt

nicht mehr abzuwenden gewesen, der Schaden für VD Ludwig war getätigt. Ein

„unvorbereiteter Dienstantritt“ zu diesem Zeitpunkt hätte nur mehr Chaos an der

Schule verursacht.

Enzenhofer verdreht den Sinn:…..“Er hat gesagt, wir sollen es über Blum vornehmen,…… somit hat er (Ludwig) keine Briefe behoben“

Deutlicher konnte Herr Enzenhofer wohl nicht mehr klar machen, dass „Verdrehung“

von Sinninhalten und Täuschung des Gerichtes seine Absicht war. Herr Dr. Bittmann

schenkte Herrn Enzenhofer „uneingeschränkten Glauben“, trotzt solcher Aussagen!

S 12 – Zeuge Enzenhofer weiter

Über Befragen durch Dr. SATTLEGGER:Auf Vorhalt seiner Aussage im Verfahren 24 Hv 47/16 und die Frage, ob er noch weiß, welche Schriftstücke zurückgekommen sind:Das kann ich heute nicht mehr sagen. Es sind auf jeden Fall Schriftstücke

zurückgekommen.

Auf die Frage, ob es Telefonate, eventuell auch von Mitarbeitern, gegeben hat, wo gesagt wurde, dass Herr Dr. LUDWIG nicht zu erreichen ist:Es gab Telefonate und es gab in Anwesenheit von Dr. BLUM am 13.7. die konkrete

Weisung, dass er sich am nächsten Tag den Schlüssel abzuholen habe. Ich halte

meine damalige Aussage vom 16. Jänner 2017 vollinhaltlich aufrecht.

Das hilft nicht sehr viel und hinterlässt den Eindruck, Ludwig hätte wichtige

Schriftstücke vom Landesschulrat nicht behoben, um Rechtsfolgen auszuweichen.

Üble Nachrede, Verleumdung und Täuschung des Gerichtes ist damit verwirklicht. Es

ist, für den Fall, dass Briefe nicht bei mir angekommen sind, bis heute nicht geklärt

ob nicht „postalische Fehler“ der Grund dafür waren. Herr Enzenhofer sollte diese

Briefe einfach vorlegen so sie existieren, was ja nicht der Fall ist. Ich habe Briefe zu

jeder Zeit behoben, sowie auch die Kanzlei von Herrn Mag. Dr. Blum dies getan hat!

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Zeugenaussage HR EnzenhoferDie Briefe müssen eine andere Person betroffen haben. Für Ludwig ist aber der

Rufschaden durch diese Lüge voll eingetreten.

Offene Frage: „Was wollte der Landesschulrat Ludwig eigentlich zu dieser Zeit

mitteilen?“

Enzenhofer: „ Es gab Telefonate“ –

Wer hat mitgeteilt, dass Ludwig telefonisch nicht zu erreich war? Herr Steinparz kann

es nicht gewesen sein, er gab zeugenschaftlich vernommen an, nicht versucht zu

haben Ludwig zu kontaktieren. Ebenso nicht Frau Mag. PSI Schuhmayer. Wer also?

Enzenhofer: „…Es gab die konkrete Weisung, dass er sich am nächsten Tag die Schlüssel abzuholen habe.“

Ludwig hat das aber aus berechtigten Gründen, die er seit Monaten bekannt

gegeben hat nicht gemacht. Die Disziplinaranzeige ist am 11.8.2016 bereits

ergangen! „Den Schlüssel abholen“, wurde ja von ihm auch lange nicht als

Dienstantritt gewertet bzw. so bezeichnet. Enzenhofers Plan war ja, die Posse am

12.9.2016 als nicht entschuldigter und nicht gerechtfertigter Dienstantritt – der

Entlassungsgrund. Der „Dienstantritt“ am 11.7.2016 oder am 13.7.2016 passt somit

als „Dienstantritt“ nicht in den Plan und wurde daher gänzlich ausgeblendet.

Tatsächlich war aber am 13.7.2016 der „Dienstantritt“, die „Übernahme der Funktion“

gemeint, was mit der Schlüsselübernahme von Ludwig vollzogen worden wäre. Im

Wissen seiner „derzeitigen Inkompetenz“ wäre das ein vorsätzlicher Amtsmissbrauch

für den Schuldirektor gewesen, wozu ihn Herr Enzenhofer genötigt hat.

Urteil vom 8.1.2017 – Richter Herr Dr. Bittmann

Zu den tatsächlichen Vorkommnissen rund um die Volksschule 2 in Linz-Biesenfeld

ist Folgendes festzustellen:

Dipl.-Päd. Christoph Ludwig hat im September 2016 zu Semesterbeginn seinen

Dienst in dieser Schule tatsächlich nicht angetreten.

Eine zeitgleiche Abmeldung beim Landesschulrat für Oberösterreich fand nicht statt.

Weiters gibt es juristische Streitigkeiten zwischen dem Direktor und dem

Landesschulrat Oberösterreich, insbesondere ein Verfahren beim

Landesverwaltungsgericht.9

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Zeugenaussage HR EnzenhoferDer Richter ignoriert den ersten Diensttag, den 11.7.2016, mit der ergangenen

nachweislichen Entschuldigung und Rechtfertigung sowie den Remonstrationsantrag

vom 13.7.2016, der ebenfalls unerwähnt bleibt. Diese Abmeldung war rechtskonform,

eine „Mehrfachabmeldung“ musste nicht erfolgen, was im Dienstgesetz nicht zu

finden ist! Der Richter wurde von Enzenhofers Falschaussage vollendet getäuscht!

Die Zitate sind „wahr“, daher ist der Wahrheitsbeweis gelungen – S 5

Was die im inkriminierten Artikel angeführten Zitate betrifft, räumt der Antragsteller

selbst als Zeuge ein, dass es sein kann, dass diese Zitate richtig zitiert worden sind

(Hv-Protokoll Seite 7 unten).

Der als Zeuge in der Hauptverhandlung einvernommen amtsführende Präsident des

Landesschulrats für Oberösterreich, Hofrat Fritz Enzenhofer, brachte glaubwürdig

vor, dass die Zitate, die im Artikel zitiert wurden, richtig sind (Seite 10 des Hv-

Protokolls).

Aus diesem Grunde ist auch aus Sicht des Gerichts der Inhalt des inkriminierten

Artikels als richtig zu beurteilen.

Ludwig hat gesagt, dass er das nicht wissen könne, da er ja nicht dabei war! Der

Richter verdreht die Aussage. Völlig „unbedeutende“ Zitate werden hier verwendet,

um den Zeitungsartikel in seiner Gesamtheit als „wahr“ darzustellen. Nichts davon ist

aber tatsächlich war, außer, dass Ludwig am 12.9.2016 nicht in der Schule war.

Der Richter weiter – S 6

Unter Zugrundelegung dieses Bedeutungsinhalts kann daher sehr wohl der Vorwurf

eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens erblickt

werden, das geeignet ist, den Antragsteller in der öffentlichen Meinung verächtlich zu

machen oder herabzusetzen.

Der Richter bestätigt aber eine „üble Nachrede“, die aber „nicht so wichtig“ ist, dass

sie im Urteil Niederschlag gefunden hätte.

S 6

Tatsächlich ist der Inhalt des inkriminierten Artikels, was das Fernbleiben des

Schulleiters von der Biesenfeldschule im September 2016 betrifft, richtig und liegt

daher der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG vor.

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Zeugenaussage HR EnzenhoferS 7

Was die im inkriminierten Artikel wiedergegebenen Zitate von dritten Personen

anlangt, so liegt diesbezüglich der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vor,

wonach der Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG dann nicht besteht, wenn es sich um

eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein

überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung

bestanden hat. Dipl.-Päd. Christoph Ludwig selber musste einräumen, dass er die

Richtigkeit der Zitate als Zeuge nicht in Zweifel ziehen kann, während der Zeuge

Hofrat Fritz Enzenhofer ausdrücklich glaubwürdig diese Zitate als richtig zitiert

angegeben hat. Aus diesem Grunde liegt auch aus Sicht des Gerichtes der

Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vor.

Mit keinem Wort habe ich gesagt, dass ich diese Zitate nicht in Zweifel ziehen kann.

Natürlich ziehe ich sie in Zweifel, da ich ja bei der Äußerung von Herrn Enzenhofer

vor dem Redakteur nicht dabei war!

Die Zitate Enzenhofers im Zeitungsartikel: „Sein Rucksack wird größer“ und „Dann

hat er einmal einen Termin“, sind also nach Meinung des Richters Zitate von

grundlegender Bedeutung, die der Leser unbedingt wissen musste, was hier vom

Richter erklärt wird. Objektiv gesehen hat der Gesetzgeber unter „wichtig und von

öffentlichem Interesse“ dennoch unter Bezug auf diese Gesetzesstelle im

Medienrecht nach meiner Meinung etwas Anderes verstanden. Zu Recht bestand

und besteht meinerseits gegen den Richter der Befangenheitsvorwurf, schon alleine,

weil er sich von den Zeugenaussagen Enzenhofers vollendet täuschen ließ.

Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.7.2017

Urteil S 4

Der Antragsteller meldete sich am 8. Juli 2016 für den 11. Juli 2016 nach einem

Krankenstand gesund. Der geplante Dienstantritt vor den Hauptferien wäre somit der

11. Juli 2016 gewesen, an welchem Tag der Antragsteller jedoch nicht erschien. Aus

diesem Grund fand am 12. Juli 2016 eine Besprechung statt, an welcher unter

anderem der Antragsteller, dessen Rechtsanwalt Mag. Dr. Blum sowie HR

Enzenhofer anwesend waren. Im Zuge dieser Besprechung thematisierten die

Anwesenden die Bedenken des Antragstellers, er habe seine persönliche und

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Zeugenaussage HR Enzenhoferfachliche Eignung als Direktor verloren. HR Enzenhofer forderte den Antragsteller

jedoch auf, am nächsten Tag, nämlich am 13. Juli 2016, um 8:00 Uhr seinen Dienst

anzutreten. Auch an diesem Tag trat der Antragsteller seinen Dienst in der

Volksschule 2 nicht an. Er sendete an HR Enzenhofer sowie an Mag. Schuhmayer

ein Schreiben per E-Mail, in welchem er seine Bedenken hinsichtlich seiner Eignung

als Direktor wiederholte, mitteilte, dass er die Weisung zum Dienstantritt für

rechtswidrig halte und um Übermittlung eines Besprechungsprotokolls vom 12. Juli

2016 sowie schriftliche Bestätigung der Dienstzuweisung als Volksschuldirektor an

die Volksschule 2 in Linz mit 13. Juli 2016, 8:00 Uhr, ersuchte. Eine schriftliche

Reaktion auf dieses Schreiben seitens des Dienstgebers erfolgte nicht. Der drittletzte

Tag der Hauptferien, somit der erste Diensttag des Antragstellers nach den Ferien,

war der 7. September 2016. Auch an diesem Tag sowie am 8. und 9. September und

die darauffolgende Woche erschien der Antragsteller nicht zum Dienst.

Der erste Diensttag war der 11.7.2016,

der Schulleiter hat sich gesund gemeldet und ab dem 6.7.2016 seinen ersten

Diensttag „angekündigt“, Dienstgespräch und Klärung der Dienstfähigkeit waren

noch nicht geschehen! Ex lege § 56 Abs. 3 LDG 1984, ist für den Schuldirektor einer

Pflichtschule der erste Tag der Hauptferien ein Diensttag, welcher nicht willkürlich

einfach geändert werden kann. Der Schuldirektor hat sich an das Dienstgesetz

gehalten.

Nicht aus „diesem Grund“ fand das Dienstgespräch statt,

sondern dieses war eine Bedingung, am 15.3.2016, in der Beendigung der

vorübergehenden Dienstzuweisung an die VS 35 und NMS 17,18 von PSI Frau Mag.

Schuhmayer schriftlich vorgeschriebene verbindliche Vorgangsweise vor

Dienstantritt, zur Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Präsidenten des

Landesschulrates, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit bei Dienstantritten

nach längeren Krankenständen so gehandhabt. Der Schuldirektor kannte dieses

Prozedere bereits.

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR EnzenhoferEs erging die mündliche Weisung zum Dienstantritt für Mittwoch, 13.7.2016

Der Richter beschreibt die Vorgänge richtig. „mündliche Weisung zum Dienstantritt“,

also nicht lediglich eine bedeutungslose „Schlüsselübergabe“, wie Herr Enzenhofer

das auszudrücken pflegte.

Falscher Dienstantrittstag aufgrund von Täuschung

„Der drittletzte Tag der Hauptferien, somit der erste Diensttag des Antragstellers

nach den Ferien, war der 7. September 2016.“

Der Richter übernimmt hier die Falschaussagen von Herrn Enzenhofer in vollendeter

Täuschung. Der 7. September war mein 4. Diensttag in den Hauptferien, also auch

nicht „nach den Ferien“. Aufgrund dieser Falschaussage von Enzenhofer wurde

darüber hinaus auch der Richter des Landesverwaltungsgerichtes Herr Mag. Dr.

Pree getäuscht, der ebenfalls die Bedeutung der ersten drei Diensttage ab dem

11.7.2016 somit „ausgeblendet“ hat. (Ausgeblendete Paragraphen: § 56 Abs. 3 LDG

1984, damit die Entschuldigung und Rechtfertigung für das Nichtkommen und § 30

Abs. 3 LDG 1984 - Remonstrationsantrag)

S6 – Üble Nachrede wird vom Richter festgestellt

Gegenständlich wird dem Antragsteller in dem Artikel unterstellt, er habe entgegen

den Anweisungen seiner Vorgesetzten seinen Dienst als Direktor nicht angetreten.

Dies stellt einen konkreten Verhaltensvorwurf dar und es wird dem Antragsteller

damit ein unehrenhaftes Verhalten unterstellt. Ein Direktor, der nicht in der Schule

erscheint, obwohl er dies den Anweisungen seiner Vorgesetzten zufolge tun müsste

und dem daher auch ein Disziplinarverfahren droht, zeigt nach der durchschnittlichen

Auffassung eines sozial integrierten und wertbewussten Menschen ein

unehrenhaftes Verhalten und ist der Vorwurf daher geeignet, das Ansehen des

Antragstellers und seine gesellschaftliche Wertschätzung zu beeinträchtigen. Der

inkriminierte Zeitungsartikel erfüllt sohin den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1

zweite Deliktsvariante StGB.

Zweifelsfrei stellt der Richter „üble Nachrede“ fest.

Urteil S 7

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR EnzenhoferDer Umstand, dass er in einem neuerlichen Brief, den er in seiner Einvernahme und

in der Berufung als „Remonstrationsantrag“ bezeichnete, seine Bedenken im Hinblick

auf seine persönliche und fachliche Eignung nochmals zum Ausdruck brachte,

vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass er entgegen den Anordnungen

seiner Vorgesetzten nicht zum Dienst erschienen ist. Die Anwesenheit des Direktors

in der Schule ist dessen Dienstpflicht; der Umstand, ob seine Eignung fortbestand

oder nicht, wäre allenfalls abgesondert zu klären gewesen, was jedoch zumindest

vorläufig nichts an seiner Pflicht zum Erscheinen zu ändern vermochte. Ob am 12.

Juli 2016 eine förmliche Weisung erteilt wurde, ob es sich bei dem Schreiben vom

13. Juli 2016 um einen Remonstrationsantrag gehandelt hat, ob dieser im Sinne des

§ 30 Abs 3 LDG einen tauglichen Remonstrationsgrund oder eine gänzlich

unvertretbare Rechtsansicht darstellt und ob schließlich der Antragsteller

gerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist, kann dahingestellt bleiben. Maßgeblich

ist der Wahrheitsbeweis im Hinblick auf den Bedeutungsinhalt des Artikels. Da der

Artikel zum Ausdruck bringt, dass der Antragsteller entgegen den Anordnungen

seiner Vorgesetzten nicht zum Dienst erschienen ist und diese seine Anwesenheit

zweifelsfrei (auch für den Antragsteller erkennbar) erwartet haben, ist der

Wahrheitsbeweis jedenfalls als erbracht anzusehen, weshalb die Berufung im

Ergebnis nicht erfolgreich war.

Der Richter bestätigt, dass meine Eignung „abzuklären“ gewesen wäre, ich den

Dienst aber „ohne Eignung“ trotzdem antreten hätte müssen! Das Mindeste, was

seitens des Landesschulrates an mich ergehen hätte müssen, wären diese

Aussagen gewesen und zwar noch vor dem 12.9.2016!

Es ist nicht Sache des Mediengerichtes, den tatsächlichen Sachverhalt zu klären, so

der Richter.

Der „Sinn“ des § 30 Abs 3 LDG 1984

Ein Beamter, der schwerwiegende Gründe hat, seinen Dienst nicht anzutreten, hat

die Möglichkeit, eine rechtswidrige mündliche Weisung abzulehnen. Wird diese nicht

schriftlich bestätigt, gilt sie ex lege als aufgehoben. Von der Gültigkeit dieses

Faktums durfte und musste der Schulleiter ausgehen und durfte sich darauf

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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12

Zeugenaussage HR Enzenhoferverlassen, dass diese Gesetzesstelle für alle „verbindlich“ ist, insbesondere seinen

Dienstgeber.

Wie man sieht ist das aber nicht der Fall.

.. und diese seine Anwesenheit zweifelsfrei (auch für den Antragsteller erkennbar) erwartet haben,..

Zu keiner Zeit war aus irgendeinem Grund für VD Ludwig erkennbar, dass der

Landesschulrat sich nach dem 13.7.2016 „erwartet habe“, dass Ludwig kommen

wird. Beim Dienstgespräch am 12.7.2016 war das erkennbar. Genau aus diesem

Grund schrieb der Schuldirektor ja den Remonstrationsantrag, um sich diese

Aussage schriftlich bestätigen zu lassen, so die gesetzeskonforme Vorgangsweise

von Herrn Ludwig. Weder ein Brief, noch ein Telefonat, noch die schriftliche

Bestätigung des Remonstrationsantrages ließen für ihn darauf hindeuten. Vorsätzlich

und in Schädigungsabsicht hat sich der Landesschulrat ab dem 13.7.2016 bei ihm

nicht mehr gemeldet und ihn „auflaufen lassen!“

Der Richter führt aus, dass es überdies „für dieses Medienrechtsverfahren“ von

keinerlei Bedeutung wäre, was die Fakten sind. Ludwig ist entgegen der Anordnung

seiner Vorgesetzten nicht zum Dienst erschienen! Das genügt! Antrag abgewiesen!

Die Schädigung ist durch Gerichtskosten, gegnerische Anwaltskosten, eigene

Anwaltskosten und existenzvernichtender Rufschädigung im Sinne der Forderung

des Gesetzes für mich eingetreten.

Beweis: Beilagen – weitere vorbehalten

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