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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR Enzenhofer
Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Klage Dr. Blum vom 13.3.2017, S 3
Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung „Oberösterreichische
Nachrichten“. In den OÖN vom 16.9.2016 wurde in einem Artikel unter der
Überschrift „Direktor verschwunden: Ab Montag neue Schulleitung“ ein Artikel über
mich berichtet, der den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, Beschimpfung,
Verspottung und/oder Verleumdung darstellt.
Konkret wird behauptet, ich sei verschwunden und tagelang nicht erreichbar
gewesen. Es wird behauptet, ich sei weder telefonisch erreichbar, noch hätte ich
einen eingeschriebenen Brief abgeholt. Zeugen wollten mich aber am Wochenende
in Linz gesehen haben.
Damit wird der Vorwurf erhoben, ich würde meine Dienstpflichten als Schuldirektor
nicht erfüllen. Hiermit wird der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhoben, was den
objektiven Tatbestand der Verleumdung begründet, jedenfalls aber ist der
Tatbestand der üblen Nachrede gegeben.
Die diesbezüglichen Behauptungen sind unrichtig. Ich war weder verschwunden,
noch war ich tagelang nicht erreichbar, noch sei ich telefonisch nicht erreichbar
gewesen, noch hätte ich einen eingeschriebenen Brief nicht abgeholt. Ich war
während des gesamten relevanten Zeitraums immer für meinen Dienstgeber
erreichbar. Nur wurde seitens des Dienstgebers nicht einmal versucht, mit mir in
Kontakt zu treten.
Zeugen haben Ludwig am Wochenende gesehen, ich wurde von Hausparteien
„angelächelt“, „angesprochen“, wegen dieser Sache. Die Leute sind mir namentlich
bekannt und können gegebenenfalls falls erforderlich als Zeugen vernommen
werden.
Hauptverhandlung am Landesgericht Linz, 8.1.2018
Protokoll S 2, Wortmeldung Herr Dr. Sattlegger, AGV:
Letztlich wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Verfahren, wie auch im
bereits gerichtsbekannten Parallelverfahren, erneut releviert wird, dass es unzulässig
sei, zu behaupten, dass der Antragsteller verschwunden gewesen sei bzw. tagelang 1
Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR Enzenhofernicht erreichbar gewesen sei. Anderes ist nicht releviert und wäre auch verfristet.
Über diese Behauptungen wurden bereits umfangreich Beweise aufgenommen. Auf
die Aussagen des Hofrat ENZENHOFER und weiterer Zeugen in den Verfahren 24
Hv 20/17x und 24 Hv 47/16s wird verwiesen. Die Beischaffung beider Akten des
Landesgerichtes Linz wird gleichzeitig beantragt und die Verlesung der dortigen
Hauptverhandlungsprotokolle.
Der AGV beruft sich auf die Zeugenaussagen von Herrn Enzenhofer, die getätigt
wurden und bereits bekannt sind.
Protokoll S 3, VD Ludwig wird als Zeuge vernommen. Ludwig erläutert im Detail, was
vorgefallen ist, wie die Vorgeschichte war, was bereits bekannt war und welche
Verdrehungen und Lügen vom Landesschulrat in weiterer Folge zu Schulbeginn
verbreitet wurden.
Schwerwiegende Sinnverdrehungen meiner Zeugenaussage durch „Wortmanipulation“ im Protokoll
Die folgenden „Weglassungen“ verändern bei wesentlichen Ereignissen den Sinn um
180 Grad ins Gegenteil, was fatal ist. Mein Rechtsanwalt hat aber mein dringendes
Begehren, diese Änderungen im Protokoll zu verlangen, nicht durchgeführt, da
ohnedies volle Berufung eingebracht wurde. Für mich war das aber sehr
unbefriedigend.
S 6
Es wurde in weiterer Folge im Disziplinarverfahren diese Sache besprochen, und
einheitlich haben die Zeugen dort, Hofrat ENZENHOFER, Frau SCHUHMAYER
sowie Herr Landesschulinspektor SCHLÖGLHOFER, der nicht im Zeugenstand war,
zugegeben und gesagt, dass über diesen Remonstrationsantrag am 13.7. im Laufe
des Vormittags beraten wurde. Und Frau SCHUHMAYER hat im Zeugenstand dann
ausgesagt, dass sie beschlossen hätten, dass man darauf eine (SIC) Antwort gibt.
Gesagt wurde von mir „keine“, was einen wichtigen Unterschied darstellt, von
rechtlicher Bedeutung und etwas völlig Anderes ist. So wie es hier da steht, könnte
man meinen, was ja dann auch so dargestellt wurde, es wären vielleicht Briefe oder
Telefonate an Ludwig gefolgt, was jedoch keinesfalls geschehen ist.
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferS 7
Ich wiederhole jetzt zum wiederholten Male, ich bin am 12.9. tatsächlich nicht zur
Schule gekommen, habe aber meine Gründe, warum ich nicht gekommen bin.
Der Satz ging weiter,……..“am 11.7.2016 nachweislich und schriftlich bekannt
gegeben und mich ordnungsgemäß an meinen ersten Diensttag gerechtfertigt und
entschuldigt.“ Das ist mehr als wesentlich, wurde von mir so gesagt und einfach
weggelassen, womit die Ereignisse des ersten Diensttages „ausgeblendet“ wurden,
was sodann auch im Einklang mit den Erkenntnissen des
Landesverwaltungsgerichtes steht und beabsichtigt war. Nicht ohne Grund wurde der
Richter von mir als befangen und parteilich eingestuft.
S 8
Aus meiner Sicht besteht die Verpflichtung, diese Aussagen zu verifizieren, was
Sache des gegnerischen Anwalts ist, dass er da den Wahrheitsbeweis antritt. Es
wurde heute wieder konkret gesagt (SIC!), mit wem der Herr Präsident telefoniert
hat, mit mir jedenfalls nicht, aber es gab ständig Telefonate.
Richtig muss es heißen: …..Es wurde heute wieder „nicht konkret“ gesagt, mit
wem…..
Man erkennt die Sinnverdrehung, der Wahrheitsbeweis ist tatsächlich damit „nicht
gelungen“ und nicht so wie hier im Protokoll dargestellt „gelungen“, was Ludwig
sogar noch selbst im Zeugenstand gesagt haben soll!
Herrn Enzenhofer gelang es in keiner bisher stattgefundenen Verhandlung, seine
Aussagen zu beweisen - alles nur in vorsätzlicher Schädigungsabsicht so dargestellt
und auch dem AGV gelingt der Wahrheitsbeweis damit nicht!
Der Richter wurde vorsätzlich und vollendet getäuscht, zum Schaden von Ludwig!
S 10 - Beeinflussung und Schädigung durch die Zeitungsberichte
Auf die Frage, ob er nicht der Ansicht ist, dass dieses Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, weil Zeitungen über ihn geschrieben haben, sondern das der Landesschulrat von sich aus gemacht hat:Wovon ich ausgehe, ist, dass auf jeden Fall durch diese ganzen Meldungen eine
starke Beeinflussung auch stattgefunden hat, und zwar hinsichtlich aller Beteiligten,
also sprich Senat im Disziplinarverfahren und Vorsitzender; am 14.3.2017 hat ja
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR Enzenhoferdann die Disziplinarverhandlung stattgefunden, d.h., von 12.9. bis 14.3. gab es ja
eine Reihe an Zeitungsmeldungen und dadurch werden natürlich Leute beeinflusst,
und natürlich auch Senate und Richter. Das ist die Sache, die ein Gericht
entscheiden muss und in welcher Art und Weise das zu werten ist. Tatsache ist, das
hat stattgefunden, ich bin entlassen worden. Alles was dazwischen liegt an
Beeinflussung oder nicht, das ist von mir so nicht zu beantworten. Auf jeden Fall ist
der Schaden, der eingetreten ist, massiv.
Alle Leute haben das geglaubt, was Herr Enzenhofer, Herr Steinparz und Frau
Schuhmayer in Summe verbreitet haben, zum Schaden von Ludwig.
Zeugenbefragung Herr Enzenhofer
S 10 - Er gibt an, die „Zitate“ wurden richtig wiedergegeben.
Über Befragen durch Mag. SCHRAML:Auf die Frage, wann er versucht hat, Herrn Dir. LUDWIG zu erreichen:Die letzte Begegnung oder Möglichkeit war am 13. Juli, da war von uns aus der
Hinweis, dass er sich den Schulschlüssel abzuholen hätte, was er nicht gemacht hat.
Er war auch zu Schulbeginn bei der Leiterdienstbesprechung, die er zu besuchen
gehabt hätte in der letzten Ferienwoche, nicht anwesend.
Gemeint ist der verordnete Dienstantritt mittels der mündlichen Weisung am
12.7.2016, welcher Ludwig aufgrund seines Remonstrationsantrages nicht
nachgekommen ist. Er verschweigt die Sinnzusammenhänge bewusst.
S 11
Auf die Frage, wann er versucht hat Dir. LUDWIG zu kontaktieren, in welcher Form auch immer, nachdem er sich den Schlüssel nicht abgeholt hat und auch zur Dienstbesprechung nicht gekommen ist:Herr Dir. LUDWIG hat uns mitgeteilt, dass er die Kontakte mit ihm, z.B.
eingeschrieben Briefe, über die Kanzlei Dr. BLUM haben möchte, und ich bitte,
nochmals zur Kenntnis zu nehmen, ich kann nicht zu Schulbeginn jeden Lehrer
anrufen der nicht da ist. Es gibt eine Bringschuld. Wenn er der Meinung ist, er wäre
nicht dienstfähig, er könne nicht kommen, wie auch immer, so hat jeder Bedienstete
von sich aus das bekanntzugeben. Ich kann nicht annehmen zu Schulbeginn, dass
ein Leiter nicht kommt.
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferZweifelsfrei beweist diese Aussage die Ausblendung der Ereignisse und Bedeutung
der ersten drei Diensttage ab dem 11.7.2016 und die gesetzlichen Bestimmungen
des § 30 Abs. 3 LDG 1984, die von mir angewendet wurden. Es war ihm bekannt,
dass der Leiter nicht kommen wird. Eine Disziplinaranzeige wegen dem
Nichtkommen am 13.7.2016 war bereits am 11.8.2016 ergangen.
Vorsätzliche Schädigungsabsicht liegt vor, der Richter und alle Anwesenden wurden
durch die Falschaussage getäuscht.
Die „Nichtaufnahme“ des Kontaktes zu Ludwig
Auf die Frage, ob er keine konkreten Schritte gesetzt hat, Herrn Dir. LUDWIG zukontaktieren:Wir haben immer wieder versucht, ihn zu kontaktieren, unter anderem eben auch,
dass er sich den Schlüssel abholt, was er nicht gemacht hat.
Auf die Frage, ob er ihn dann angerufen hat bzw. ihm ein Mail, einen Brief geschrieben hat, dass er den Schlüssel abholen soll, dass er zur Dienstbesprechung kommen muss, oder ob das dann nicht passiert ist:Es hat eine Dienstbesprechung gegeben, bei der der Herr Dr. BLUM anwesend war.
Ich habe Herrn Dr. BLUM darauf hingewiesen, dass es eigentlich nicht üblich ist,
dass ein Mitarbeiter mit Rechtsbeistand zu einer Dienstbesprechung kommt, habe
aber zugelassen, dass Herr Dr. BLUM hier auch entsprechend daran teilnimmt, und
habe bei dieser Dienstbesprechung in Anwesenheit von Dr. BLUM die Weisung
erteilt, dass er sich zu melden habe. Ich habe auch immer wieder darauf
hingewiesen, dass wir zur Kenntnis nehmen, dass er eben jetzt wieder Leiter sein
will, und wir davon ausgehen mussten, dass er auch kommt.
Auf die nochmalige Frage, ob es nach diesem Dienstgespräch eine Kontaktaufnahme in irgend einer Form gegeben hat:Es gab keine Möglichkeit, ihn zu erreichen.
Auf die Frage, welchen Versuch er unternommen hat, ihn zu erreichen:Ich wiederhole noch einmal, es gab keine Möglichkeit ihn zu erreichen, weil er selbst
festgestellt hat, dass er über Dr. BLUM zu verständigen wäre. Er war zu Hause nicht
erreichbar, wir konnten ihn nicht brieflich verständigen, wenn er am Montag in der
Früh nicht da ist, da kann ich ihn schriftlich nicht verständigen, was eigentlich logisch
ist. Ich kann ja nicht von vornherein annehmen, dass er das was er will nicht auch
wirklich tut.
Auf die Frage, welchen Brief Herr Dir. LUDWIG nicht behoben hat:
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferDr. BLUM hat einen eingeschriebenen Brief behoben, wo er auf seine
entsprechenden Verpflichtungen hingewiesen wurde.
Auf Vorhalt, dass Herr Dr. LUDWIG vorgeworfen wird, dass er Briefe nicht behoben habe:Er hat gesagt, wir sollen es über Dr. BLUM vornehmen. Es ist richtig, dass ich die
Mitteilung an die Presse, dass Dr. BLUM keine Briefe behebt, so gemeint habe, dass
er mitgeteilt hat, dass dies über Dr. BLUM erfolgen soll, und somit hat er keine Briefe
behoben.
Jeder erkennt aufgrund dieser Aussage, dass hier gelogen wird. Es wurden keine
Briefe an Ludwig gesendet, wozu auch, damit konnte diese nicht behoben werden.
Mit „Schlüsselabholung“ ist der Dienstantritt am 13.7.2016 gemeint. Die
„Dienstbesprechung“ war am 12.7.2016, der Termin wurde direkt vom
Landesschulrat mit Herrn Dr. Blums Kanzlei vereinbart. Er gibt zu „die Weisung“
erteilt zu haben, dass ich kommen muss. Seit je her habe ich nichts anderes gesagt:
„Ich bin der Leiter der VS 2 Linz und will es auch bleiben!“ Da ich unmissverständlich
über Monate aber den Sachverhalt des „Kompetenzverlustes“ erklärt habe, konnte
und durfte er nicht annehmen, dass ich kommen würde. Das macht niemand!
Unverblümt lügt Herr Enzenhofer nun: „Es gab keine Möglichkeit ihn zu erreichen!“
Er bekräftigt die Lüge. Enzenhofer: „Ich wiederhole noch einmal….“
Enzenhofer lügt weiter: „Wir konnten ihn nicht brieflich verständigen…“
Seit 13.7.2016 war wohl jede Möglichkeit, mich in irgendeiner Form davon zu
verständigen, dass der Remonstrationsantrag und mein Dienstverhinderungsgrund
nicht angenommen werden und ich kommen müsste, anderenfalls ich mit Entlassung
zu rechnen hätte.
Enzenhofer: „Ich kann nicht von vornherein annehmen…“
Musste er auch nicht, seit Monaten wurde ihm der Sachverhalt und vor allem mit
dem Remonstrationsantrag zweifelsfrei mitgeteilt, dass Ludwig unter diesen
Voraussetzungen den Dienst nicht antreten kann und wird. Das wäre den Medien
und den Richtern in den Verhandlungen mitzuteilen gewesen. Vorsätzliche
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferSchädigungsabsicht durch Falschaussagen und Täuschung des Gerichtes wird hier
wieder augenscheinlich.
Enzenhofer: „Dr. Blum hat einen eingeschriebenen Brief behoben….“
Dieser Brief erging am 16.9.2016, also nach dem Schulbeginn, nach der
Verkündigung der Posse, nach der öffentlichen Verkündigung, der Schulleiter hätte
seinen Dienst nicht gerechtfertigt und unentschuldigt nicht angetreten. Der
disziplinäre Tatbestand war somit erfüllt, auch der Tatbestand für den Entfall der
Bezüge, nach der fälschlichen Darstellung in der Öffentlichkeit, waren die drei Tage
am 15.9.2016 also bereits vergangen. Diese Vorgangsweise zeigt wiederrum die
vorsätzliche Schädigungsabsicht. Es wurde abgewartet, bis die Tatbestände gegen
Ludwig alle bereits erfüllt waren und dann teilte man ihm erstmals schriftlich seit dem
13.7.2016 mit, dass er den Dienst anzutreten gehabt hätte! Erst diese Mitteilung
musste ich erstmals seit dem 12.7.2016 so auslegen, dass der Landesschulrat
meinen vorgebrachten Rechtfertigungsgrund und meinen Remonstrationsantrag
nicht angenommen hat.
„Hinweis darauf, seinen Dienst nachzukommen“, erging am 15.9.2016 in einem Brief
an Herrn Mag. Dr. Blum. (BeilageR)
Textauszug:
Dr. Zeisel: „….hat seinen Dienst auszuüben und seinen Dienstpflichten entsprechend nachzukommen.“
Das ist die erstmalige schriftliche Mitteilung und Bestätigung nach dem
Remonstrationsantrag, dass ich meinen Dienst als Volksschuldirektor auszuüben
hätte. Die Aussage bedeutet sinngemäß, auch wenn darauf direkt kein Bezug
genommen wird, dass der Remonstrationsantrag nicht unterzeichnet wird. Zu spät!
Am 16.9.2016 erfolgte bereits „die Ausweitung“ der Disziplinaranzeige! Ein
Rechtsmittel gegen eine Ablehnung meines Remonstrationsantrages konnte ich
somit auch nicht wahrnehmen. (BeilageP)
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferDer Zeitpunkt der Bekanntgabe erst am 15.9.2016, der „Wertung der Geschehnisse
ab dem 11.7.2016“ durch den Landesschulrat, war vorsätzlich in Schädigungsabsicht
und geplant angelegt. Ludwig hatte keinerlei Möglichkeit mehr die bereits erfolgten
Geschehnisse abzuwenden und sollte diese auch nicht mehr haben, da die
Entlassung das Ziel war. Auch das Disziplinarverfahren wäre zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr abzuwenden gewesen, der Schaden für VD Ludwig war getätigt. Ein
„unvorbereiteter Dienstantritt“ zu diesem Zeitpunkt hätte nur mehr Chaos an der
Schule verursacht.
Enzenhofer verdreht den Sinn:…..“Er hat gesagt, wir sollen es über Blum vornehmen,…… somit hat er (Ludwig) keine Briefe behoben“
Deutlicher konnte Herr Enzenhofer wohl nicht mehr klar machen, dass „Verdrehung“
von Sinninhalten und Täuschung des Gerichtes seine Absicht war. Herr Dr. Bittmann
schenkte Herrn Enzenhofer „uneingeschränkten Glauben“, trotzt solcher Aussagen!
S 12 – Zeuge Enzenhofer weiter
Über Befragen durch Dr. SATTLEGGER:Auf Vorhalt seiner Aussage im Verfahren 24 Hv 47/16 und die Frage, ob er noch weiß, welche Schriftstücke zurückgekommen sind:Das kann ich heute nicht mehr sagen. Es sind auf jeden Fall Schriftstücke
zurückgekommen.
Auf die Frage, ob es Telefonate, eventuell auch von Mitarbeitern, gegeben hat, wo gesagt wurde, dass Herr Dr. LUDWIG nicht zu erreichen ist:Es gab Telefonate und es gab in Anwesenheit von Dr. BLUM am 13.7. die konkrete
Weisung, dass er sich am nächsten Tag den Schlüssel abzuholen habe. Ich halte
meine damalige Aussage vom 16. Jänner 2017 vollinhaltlich aufrecht.
Das hilft nicht sehr viel und hinterlässt den Eindruck, Ludwig hätte wichtige
Schriftstücke vom Landesschulrat nicht behoben, um Rechtsfolgen auszuweichen.
Üble Nachrede, Verleumdung und Täuschung des Gerichtes ist damit verwirklicht. Es
ist, für den Fall, dass Briefe nicht bei mir angekommen sind, bis heute nicht geklärt
ob nicht „postalische Fehler“ der Grund dafür waren. Herr Enzenhofer sollte diese
Briefe einfach vorlegen so sie existieren, was ja nicht der Fall ist. Ich habe Briefe zu
jeder Zeit behoben, sowie auch die Kanzlei von Herrn Mag. Dr. Blum dies getan hat!
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferDie Briefe müssen eine andere Person betroffen haben. Für Ludwig ist aber der
Rufschaden durch diese Lüge voll eingetreten.
Offene Frage: „Was wollte der Landesschulrat Ludwig eigentlich zu dieser Zeit
mitteilen?“
Enzenhofer: „ Es gab Telefonate“ –
Wer hat mitgeteilt, dass Ludwig telefonisch nicht zu erreich war? Herr Steinparz kann
es nicht gewesen sein, er gab zeugenschaftlich vernommen an, nicht versucht zu
haben Ludwig zu kontaktieren. Ebenso nicht Frau Mag. PSI Schuhmayer. Wer also?
Enzenhofer: „…Es gab die konkrete Weisung, dass er sich am nächsten Tag die Schlüssel abzuholen habe.“
Ludwig hat das aber aus berechtigten Gründen, die er seit Monaten bekannt
gegeben hat nicht gemacht. Die Disziplinaranzeige ist am 11.8.2016 bereits
ergangen! „Den Schlüssel abholen“, wurde ja von ihm auch lange nicht als
Dienstantritt gewertet bzw. so bezeichnet. Enzenhofers Plan war ja, die Posse am
12.9.2016 als nicht entschuldigter und nicht gerechtfertigter Dienstantritt – der
Entlassungsgrund. Der „Dienstantritt“ am 11.7.2016 oder am 13.7.2016 passt somit
als „Dienstantritt“ nicht in den Plan und wurde daher gänzlich ausgeblendet.
Tatsächlich war aber am 13.7.2016 der „Dienstantritt“, die „Übernahme der Funktion“
gemeint, was mit der Schlüsselübernahme von Ludwig vollzogen worden wäre. Im
Wissen seiner „derzeitigen Inkompetenz“ wäre das ein vorsätzlicher Amtsmissbrauch
für den Schuldirektor gewesen, wozu ihn Herr Enzenhofer genötigt hat.
Urteil vom 8.1.2017 – Richter Herr Dr. Bittmann
Zu den tatsächlichen Vorkommnissen rund um die Volksschule 2 in Linz-Biesenfeld
ist Folgendes festzustellen:
Dipl.-Päd. Christoph Ludwig hat im September 2016 zu Semesterbeginn seinen
Dienst in dieser Schule tatsächlich nicht angetreten.
Eine zeitgleiche Abmeldung beim Landesschulrat für Oberösterreich fand nicht statt.
Weiters gibt es juristische Streitigkeiten zwischen dem Direktor und dem
Landesschulrat Oberösterreich, insbesondere ein Verfahren beim
Landesverwaltungsgericht.9
Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferDer Richter ignoriert den ersten Diensttag, den 11.7.2016, mit der ergangenen
nachweislichen Entschuldigung und Rechtfertigung sowie den Remonstrationsantrag
vom 13.7.2016, der ebenfalls unerwähnt bleibt. Diese Abmeldung war rechtskonform,
eine „Mehrfachabmeldung“ musste nicht erfolgen, was im Dienstgesetz nicht zu
finden ist! Der Richter wurde von Enzenhofers Falschaussage vollendet getäuscht!
Die Zitate sind „wahr“, daher ist der Wahrheitsbeweis gelungen – S 5
Was die im inkriminierten Artikel angeführten Zitate betrifft, räumt der Antragsteller
selbst als Zeuge ein, dass es sein kann, dass diese Zitate richtig zitiert worden sind
(Hv-Protokoll Seite 7 unten).
Der als Zeuge in der Hauptverhandlung einvernommen amtsführende Präsident des
Landesschulrats für Oberösterreich, Hofrat Fritz Enzenhofer, brachte glaubwürdig
vor, dass die Zitate, die im Artikel zitiert wurden, richtig sind (Seite 10 des Hv-
Protokolls).
Aus diesem Grunde ist auch aus Sicht des Gerichts der Inhalt des inkriminierten
Artikels als richtig zu beurteilen.
Ludwig hat gesagt, dass er das nicht wissen könne, da er ja nicht dabei war! Der
Richter verdreht die Aussage. Völlig „unbedeutende“ Zitate werden hier verwendet,
um den Zeitungsartikel in seiner Gesamtheit als „wahr“ darzustellen. Nichts davon ist
aber tatsächlich war, außer, dass Ludwig am 12.9.2016 nicht in der Schule war.
Der Richter weiter – S 6
Unter Zugrundelegung dieses Bedeutungsinhalts kann daher sehr wohl der Vorwurf
eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens erblickt
werden, das geeignet ist, den Antragsteller in der öffentlichen Meinung verächtlich zu
machen oder herabzusetzen.
Der Richter bestätigt aber eine „üble Nachrede“, die aber „nicht so wichtig“ ist, dass
sie im Urteil Niederschlag gefunden hätte.
S 6
Tatsächlich ist der Inhalt des inkriminierten Artikels, was das Fernbleiben des
Schulleiters von der Biesenfeldschule im September 2016 betrifft, richtig und liegt
daher der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG vor.
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferS 7
Was die im inkriminierten Artikel wiedergegebenen Zitate von dritten Personen
anlangt, so liegt diesbezüglich der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vor,
wonach der Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG dann nicht besteht, wenn es sich um
eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung
bestanden hat. Dipl.-Päd. Christoph Ludwig selber musste einräumen, dass er die
Richtigkeit der Zitate als Zeuge nicht in Zweifel ziehen kann, während der Zeuge
Hofrat Fritz Enzenhofer ausdrücklich glaubwürdig diese Zitate als richtig zitiert
angegeben hat. Aus diesem Grunde liegt auch aus Sicht des Gerichtes der
Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vor.
Mit keinem Wort habe ich gesagt, dass ich diese Zitate nicht in Zweifel ziehen kann.
Natürlich ziehe ich sie in Zweifel, da ich ja bei der Äußerung von Herrn Enzenhofer
vor dem Redakteur nicht dabei war!
Die Zitate Enzenhofers im Zeitungsartikel: „Sein Rucksack wird größer“ und „Dann
hat er einmal einen Termin“, sind also nach Meinung des Richters Zitate von
grundlegender Bedeutung, die der Leser unbedingt wissen musste, was hier vom
Richter erklärt wird. Objektiv gesehen hat der Gesetzgeber unter „wichtig und von
öffentlichem Interesse“ dennoch unter Bezug auf diese Gesetzesstelle im
Medienrecht nach meiner Meinung etwas Anderes verstanden. Zu Recht bestand
und besteht meinerseits gegen den Richter der Befangenheitsvorwurf, schon alleine,
weil er sich von den Zeugenaussagen Enzenhofers vollendet täuschen ließ.
Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.7.2017
Urteil S 4
Der Antragsteller meldete sich am 8. Juli 2016 für den 11. Juli 2016 nach einem
Krankenstand gesund. Der geplante Dienstantritt vor den Hauptferien wäre somit der
11. Juli 2016 gewesen, an welchem Tag der Antragsteller jedoch nicht erschien. Aus
diesem Grund fand am 12. Juli 2016 eine Besprechung statt, an welcher unter
anderem der Antragsteller, dessen Rechtsanwalt Mag. Dr. Blum sowie HR
Enzenhofer anwesend waren. Im Zuge dieser Besprechung thematisierten die
Anwesenden die Bedenken des Antragstellers, er habe seine persönliche und
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR Enzenhoferfachliche Eignung als Direktor verloren. HR Enzenhofer forderte den Antragsteller
jedoch auf, am nächsten Tag, nämlich am 13. Juli 2016, um 8:00 Uhr seinen Dienst
anzutreten. Auch an diesem Tag trat der Antragsteller seinen Dienst in der
Volksschule 2 nicht an. Er sendete an HR Enzenhofer sowie an Mag. Schuhmayer
ein Schreiben per E-Mail, in welchem er seine Bedenken hinsichtlich seiner Eignung
als Direktor wiederholte, mitteilte, dass er die Weisung zum Dienstantritt für
rechtswidrig halte und um Übermittlung eines Besprechungsprotokolls vom 12. Juli
2016 sowie schriftliche Bestätigung der Dienstzuweisung als Volksschuldirektor an
die Volksschule 2 in Linz mit 13. Juli 2016, 8:00 Uhr, ersuchte. Eine schriftliche
Reaktion auf dieses Schreiben seitens des Dienstgebers erfolgte nicht. Der drittletzte
Tag der Hauptferien, somit der erste Diensttag des Antragstellers nach den Ferien,
war der 7. September 2016. Auch an diesem Tag sowie am 8. und 9. September und
die darauffolgende Woche erschien der Antragsteller nicht zum Dienst.
Der erste Diensttag war der 11.7.2016,
der Schulleiter hat sich gesund gemeldet und ab dem 6.7.2016 seinen ersten
Diensttag „angekündigt“, Dienstgespräch und Klärung der Dienstfähigkeit waren
noch nicht geschehen! Ex lege § 56 Abs. 3 LDG 1984, ist für den Schuldirektor einer
Pflichtschule der erste Tag der Hauptferien ein Diensttag, welcher nicht willkürlich
einfach geändert werden kann. Der Schuldirektor hat sich an das Dienstgesetz
gehalten.
Nicht aus „diesem Grund“ fand das Dienstgespräch statt,
sondern dieses war eine Bedingung, am 15.3.2016, in der Beendigung der
vorübergehenden Dienstzuweisung an die VS 35 und NMS 17,18 von PSI Frau Mag.
Schuhmayer schriftlich vorgeschriebene verbindliche Vorgangsweise vor
Dienstantritt, zur Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Präsidenten des
Landesschulrates, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit bei Dienstantritten
nach längeren Krankenständen so gehandhabt. Der Schuldirektor kannte dieses
Prozedere bereits.
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferEs erging die mündliche Weisung zum Dienstantritt für Mittwoch, 13.7.2016
Der Richter beschreibt die Vorgänge richtig. „mündliche Weisung zum Dienstantritt“,
also nicht lediglich eine bedeutungslose „Schlüsselübergabe“, wie Herr Enzenhofer
das auszudrücken pflegte.
Falscher Dienstantrittstag aufgrund von Täuschung
„Der drittletzte Tag der Hauptferien, somit der erste Diensttag des Antragstellers
nach den Ferien, war der 7. September 2016.“
Der Richter übernimmt hier die Falschaussagen von Herrn Enzenhofer in vollendeter
Täuschung. Der 7. September war mein 4. Diensttag in den Hauptferien, also auch
nicht „nach den Ferien“. Aufgrund dieser Falschaussage von Enzenhofer wurde
darüber hinaus auch der Richter des Landesverwaltungsgerichtes Herr Mag. Dr.
Pree getäuscht, der ebenfalls die Bedeutung der ersten drei Diensttage ab dem
11.7.2016 somit „ausgeblendet“ hat. (Ausgeblendete Paragraphen: § 56 Abs. 3 LDG
1984, damit die Entschuldigung und Rechtfertigung für das Nichtkommen und § 30
Abs. 3 LDG 1984 - Remonstrationsantrag)
S6 – Üble Nachrede wird vom Richter festgestellt
Gegenständlich wird dem Antragsteller in dem Artikel unterstellt, er habe entgegen
den Anweisungen seiner Vorgesetzten seinen Dienst als Direktor nicht angetreten.
Dies stellt einen konkreten Verhaltensvorwurf dar und es wird dem Antragsteller
damit ein unehrenhaftes Verhalten unterstellt. Ein Direktor, der nicht in der Schule
erscheint, obwohl er dies den Anweisungen seiner Vorgesetzten zufolge tun müsste
und dem daher auch ein Disziplinarverfahren droht, zeigt nach der durchschnittlichen
Auffassung eines sozial integrierten und wertbewussten Menschen ein
unehrenhaftes Verhalten und ist der Vorwurf daher geeignet, das Ansehen des
Antragstellers und seine gesellschaftliche Wertschätzung zu beeinträchtigen. Der
inkriminierte Zeitungsartikel erfüllt sohin den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1
zweite Deliktsvariante StGB.
Zweifelsfrei stellt der Richter „üble Nachrede“ fest.
Urteil S 7
13
Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR EnzenhoferDer Umstand, dass er in einem neuerlichen Brief, den er in seiner Einvernahme und
in der Berufung als „Remonstrationsantrag“ bezeichnete, seine Bedenken im Hinblick
auf seine persönliche und fachliche Eignung nochmals zum Ausdruck brachte,
vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass er entgegen den Anordnungen
seiner Vorgesetzten nicht zum Dienst erschienen ist. Die Anwesenheit des Direktors
in der Schule ist dessen Dienstpflicht; der Umstand, ob seine Eignung fortbestand
oder nicht, wäre allenfalls abgesondert zu klären gewesen, was jedoch zumindest
vorläufig nichts an seiner Pflicht zum Erscheinen zu ändern vermochte. Ob am 12.
Juli 2016 eine förmliche Weisung erteilt wurde, ob es sich bei dem Schreiben vom
13. Juli 2016 um einen Remonstrationsantrag gehandelt hat, ob dieser im Sinne des
§ 30 Abs 3 LDG einen tauglichen Remonstrationsgrund oder eine gänzlich
unvertretbare Rechtsansicht darstellt und ob schließlich der Antragsteller
gerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist, kann dahingestellt bleiben. Maßgeblich
ist der Wahrheitsbeweis im Hinblick auf den Bedeutungsinhalt des Artikels. Da der
Artikel zum Ausdruck bringt, dass der Antragsteller entgegen den Anordnungen
seiner Vorgesetzten nicht zum Dienst erschienen ist und diese seine Anwesenheit
zweifelsfrei (auch für den Antragsteller erkennbar) erwartet haben, ist der
Wahrheitsbeweis jedenfalls als erbracht anzusehen, weshalb die Berufung im
Ergebnis nicht erfolgreich war.
Der Richter bestätigt, dass meine Eignung „abzuklären“ gewesen wäre, ich den
Dienst aber „ohne Eignung“ trotzdem antreten hätte müssen! Das Mindeste, was
seitens des Landesschulrates an mich ergehen hätte müssen, wären diese
Aussagen gewesen und zwar noch vor dem 12.9.2016!
Es ist nicht Sache des Mediengerichtes, den tatsächlichen Sachverhalt zu klären, so
der Richter.
Der „Sinn“ des § 30 Abs 3 LDG 1984
Ein Beamter, der schwerwiegende Gründe hat, seinen Dienst nicht anzutreten, hat
die Möglichkeit, eine rechtswidrige mündliche Weisung abzulehnen. Wird diese nicht
schriftlich bestätigt, gilt sie ex lege als aufgehoben. Von der Gültigkeit dieses
Faktums durfte und musste der Schulleiter ausgehen und durfte sich darauf
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Selbständiges Entschädigungsverfahren OÖN – 24 Hv 12
Zeugenaussage HR Enzenhoferverlassen, dass diese Gesetzesstelle für alle „verbindlich“ ist, insbesondere seinen
Dienstgeber.
Wie man sieht ist das aber nicht der Fall.
.. und diese seine Anwesenheit zweifelsfrei (auch für den Antragsteller erkennbar) erwartet haben,..
Zu keiner Zeit war aus irgendeinem Grund für VD Ludwig erkennbar, dass der
Landesschulrat sich nach dem 13.7.2016 „erwartet habe“, dass Ludwig kommen
wird. Beim Dienstgespräch am 12.7.2016 war das erkennbar. Genau aus diesem
Grund schrieb der Schuldirektor ja den Remonstrationsantrag, um sich diese
Aussage schriftlich bestätigen zu lassen, so die gesetzeskonforme Vorgangsweise
von Herrn Ludwig. Weder ein Brief, noch ein Telefonat, noch die schriftliche
Bestätigung des Remonstrationsantrages ließen für ihn darauf hindeuten. Vorsätzlich
und in Schädigungsabsicht hat sich der Landesschulrat ab dem 13.7.2016 bei ihm
nicht mehr gemeldet und ihn „auflaufen lassen!“
Der Richter führt aus, dass es überdies „für dieses Medienrechtsverfahren“ von
keinerlei Bedeutung wäre, was die Fakten sind. Ludwig ist entgegen der Anordnung
seiner Vorgesetzten nicht zum Dienst erschienen! Das genügt! Antrag abgewiesen!
Die Schädigung ist durch Gerichtskosten, gegnerische Anwaltskosten, eigene
Anwaltskosten und existenzvernichtender Rufschädigung im Sinne der Forderung
des Gesetzes für mich eingetreten.
Beweis: Beilagen – weitere vorbehalten
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