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Schuldrecht I — begleitende Arbeitsgemeinschaſt Sommersemester 2015—Prof. Dr. Michael Beurskens 1 Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung / Culpa in contrahendo I 2 Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung / Culpa in contrahendo II 3 Inhalt von Leistungspflichten, Erfüllung 4 Aufrechnung, Widerruf, Rücktri 5 Verzug, Schadensersatz sta der Leistung 6 Unmöglichkeit, Störung der Geschäſtsgrundlage, 7 Annahmeverzug, Mitverschulden, Schadensrecht 8 Vertrag zugunsten / mit Schutzwirkung zugunsten Drier, Drischadensli- quidaon, Gesamtschuld 9 Kaufrecht I 10 Kaufrecht II, Schenkung, 11 Miete, Leasing 12 Reisevertrag , Darlehensvertrag 13 Klausurvorbereitung

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Schuldrecht I — begleitende Arbeitsgemeinschaft

Sommersemester 2015—Prof. Dr. Michael Beurskens

1 Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung / Culpa in contrahendo I

2 Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung / Culpa in contrahendo II

3 Inhalt von Leistungspflichten, Erfüllung

4 Aufrechnung, Widerruf, Rücktritt

5 Verzug, Schadensersatz statt der Leistung

6 Unmöglichkeit, Störung der Geschäftsgrundlage,

7 Annahmeverzug, Mitverschulden, Schadensrecht

8 Vertrag zugunsten / mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Drittschadensli-quidation, Gesamtschuld

9 Kaufrecht I

10 Kaufrecht II, Schenkung,

11 Miete, Leasing

12 Reisevertrag , Darlehensvertrag

13 Klausurvorbereitung

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

2 Prof. Dr. Michael Beurskens

Schuldverhältnisse

Entstehung § 311 Inhalt

vertraglich I

zu Verhandl.-Partner II

gesetzlich

Leistungspflichten (§ 241 I)

Unmöglichkeit (§§ 283, 311a)

Zuspätleistung (§§ 281, 286)

Schlechtleistung (§§ 281, 286)

Pflichtverletzungen (§§ 311a, 281, 283, 286)

Schadensersatz (§ 280 I) Rücktritt (§ 324) Schadensersatz st. d. L. (§ 282)

Wechsel der Parteien

zu Dritten III

Vermutungen

Schutzpflichten (§ 241 II)

Untergang

§ 1 Klausurschwerpunkte Schuldrecht I

vorvertraglich II, III

Beteiligung mehrerer

Erfüllung § 362

Aufrechnung § 389

Treu und Glauben (§ 242)

Geschäftsgrundl. (§ 313) Kündigung (§ 314)

Gläubiger = Abtretung (§§ 398 ff.) Schuldner=Schuldübernahme (§§ 414 ff.)

Gläubiger (§§ 428-432) Schuldner (§§ 420, 421-427)

Teilgläubiger Teilschuldner Gesamtgläubiger Gesamtschuldner

zugunsten Dritter

Rechtsfolgen (§§ 249 ff., 346 ff.)

Rücktritt (§ 346) Schadensersatz (§ 249) Aufwendungsersatz (§ 284) stv. comm. (§ 285)

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

3 Prof. Dr. Michael Beurskens

Schlechterfüllung = Gewährleistungsrecht

Kauf–, Tausch-, Schenkung-, Werkvertrag (§§ 433, 631) Miet-, Reisevertrag

Allg. Schuldrecht

Komplexere Vertragstypen

Darlehen (§ 488) Bürgschaft (§ 765)

Schuldanerkennt-nis, - versprechen

(§ 780 f.)

Kredit– und Kreditsicherungsrecht

Modifikationen

Nicht geregelte Typen

§ 437 / § 634

Leasing Factoring

Sonderregelungen

Andere Verträge

§§ 280 ff. unm.

Verbraucher-darlehen

(§§ 491 ff.)

Typengemischte Verträge (z.B. Beherbergung)

Wiederholung BGB AT / Schuldrecht AT

z.B. Bürgschaft: Verwandte, etc.

Sittenwidrigkeit Formvorschriften AGB-Recht

§ 309 Nr. 7, 8

Anfechtung

Gemischte Schenkung Eigentumsvorbehalt

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

4 Prof. Dr. Michael Beurskens

Haftung wegen Schutzpflichtverletzungen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB)

Schuldverhältnis (§§ 311, 241 Abs. 2 BGB)

Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1, § 241 Abs. 2)

Vertretenmüssen § 280 Abs. 1 S. 2, §§ 276 ff. BGB

Vorvertragliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 2)

Vertrag

(§ 311 Abs. 1)

Culpa post contractum

finitum Nr. 1: Vertragsverhandlungen Eng auszulegen, nur konkrete

„Verhandlungen“ über best. Vertrag

Nr. 2: Vertragsanbahnung + tats. Einwir-kungsmöglichkeit

Vorfeld von Verhandlungen, Supermarkt

Nr. 2: ähnliche geschäftliche Kontakte nichtiger Vertrag, sonstige nicht nur soziale

„Treffen“

Pflichtenbegründendes Gefälligkeitsverhältnis

Schaden §§ 249 ff. BGB

Negatives Interesse / Integritätsinteresse: Geschädigter ist so zu stellen, als sei Pflicht-verletzung nicht erfolgt , aber etwaiger Ver-

trag trotzdem nicht erfüllt

Begrenzung durch positives Interesse (ordnungsgemäße Erfüllung)?

Vertragsaufhebung / Anpassung?

Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1)

Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 Abs. 1)

Garantiehaftung (§ 276 Abs. 1)? Milderung bei Unentgeltlichkeit?

Haftung Dritter / ggü. Dritten (§ 311 Abs. 3)

Aufklärungspflichtverletzungen (Dispositionsfreiheit = Interesse)

Schädigung von Rechten/Rechtsgütern (deliktsähnlich)

Grundloser Abbruch von Vertragsver-handlungen

(Vertrauen = Interesse)

Formnichtiger Vertrag

Vertrauen = Interesse

§ 2—Haftung für Schutzpflichtverletzung, insb. Culpa in Contrahendo

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Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutz-pflichtverletzung

(§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2)

I. Schuldverhältnis (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311)

(Vertragstyp oder rechtsgeschäftsähnlich im Sinne von § 311 Abs. 2 oder 3 oder gesetzliches Schuldver-hältnis)

II. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 2)

- Bei Rechtsgutsverletzung durch Handlung des

anderen Teils Pflichtverletzung indiziert („Erfolgsunrecht“)

- Bei Verletzung von Rechten oder Interessen konk-ret benennen, durch welche Handlung die Rechte oder Interessen verletzt wurden und warum gera-de eine Pflicht zu diesem Tun oder Unterlassen bestand („Handlungsunrecht“)

- unter Umständen: Rechtfertigung nach allgemei-nen Rechtfertigungsgründen (Notwehr, Notstand, etc.)

- Abgrenzung: Kein Schadensersatz „statt der Leis-tung“ iSv § 280 Abs. 3, 282

III. Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276, 278 BGB) - Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder

Verschärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garantie“)

- Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

- Zugerechnetes fremdes Verschulden (§ 278)

IV. Adäquat verursachter Schaden (§§ 280 Abs. 1 S. 1 iVm §§ 249 ff. BGB)

- Grundsätzlich jede Vermögenseinbuße, deren

Verursachung nicht außerhalb jeder Lebenswahr-scheinlichkeit durch die Pflichtverletzung lag

- Weitere Beschränkungen: Schutzzweck der (Sorgfalts-)Norm, Mitverschulden (§ 254)

- Darüber hinaus nach § 253 Abs. 2 billige Entschä-digung in Geld für Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, „allgemeines Persönlich-keitsrecht“

Anspruch auf Erfüllung eines vertraglichen Leistungsanspruchs

(etwa § 433 Abs. 2, 631 Abs. 1, 2. Var.)

I. Anspruch entstanden

(Vertrag wirksam geschlossen nach BGB AT: 2 über-einstimmende wirksame Willenserklärungen, Keine Unwirksamkeit wegen §§ 125, 134, 138, etc.)

II. Anspruch untergegangen (Schuldrecht AT-Probleme!)

1. Erfüllung (§ 362)

auch: Annahme einer anderen Leistung „an Erfüllung statt“

2. Aufrechnung (§ 389)

Wenn gleichartige Leistungen geschuldet und Erklä-rung

3. Hinterlegung, Erlass, etc. Keine Klausurbedeutung!

4. Untergang (§ 275)

5. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313), Kündi-

gung aus wichtigem Grund (§ 314)

III. Anspruch durchsetzbar (z.T. Schuldrecht AT, Grundsätzlich geringe Klausur-

relevanz!)

1. Verjährung (§ 194, 214) a. Fristbeginn (etwa §§ 199, 200)

b. Fristdauer (etwa §§ 195, 196, 197, 198) c. Hemmung oder Neubeginn (§§ 203 ff.)

2. Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320)

Bei Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis ohne Vorleistungspflicht des Schuldners

3. Unsicherheitseinrede (§ 321)

Bei Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, wo der Schuldner vorleistungspflichtig ist

4. Zurückbehaltungsrecht (§ 273)

Bei Pflichten aus gleichem „Lebenssachverhalt“, die aber nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen

5. Treu und Glauben (§ 242)

Exkurs: Die wichtigsten Prüfungsschemata im Allgemeinen Schuldrecht (Teil 1)

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Schuldverhältnisse und Gefälligkeitsverhältnisse

Bloße (alltägliche) Gefälligkeit => nur §§ 823 ff. BGB

(Schutzpflichtbegründendes) Gefälligkeitsverhältnis

Einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis („Gefälligkeitsvertrag“)

§ 241 I (-) Leistungspflicht (-)

Gegenleistungspflicht (-)

§ 241 II (+) Schutzpflicht (+) - „bes.

Rücksichtnahme“

Rechtsbindungswille (-) aber erkennbare Bedeu-tung/Schadensneigung

§ 241 I (-) Leistungspflicht (-)

Gegenleistungspflicht (-)

§ 241 II (-) Schutzpflicht (-) - „bes.

Rücksichtnahme“

Rechtsbindungswille (-)

Schenkung (§ 516), Leihe (§ 598), Auftrag (§ 662), unentgeltliche Verwahrung (§ 688)

§ 241 I (+) Leistungspflicht (+)

Gegenleistungspflicht (-)

§ 241 II (+) Schutzpflicht (+) - „bes.

Rücksichtnahme“

Rechtsbindungswille (+)

Indizien für Rechtsbindungswillen: wirtschaftliche/rechtliche Bedeutung,

Dauer der Beziehung, persönliche Beziehung zwischen Parteien,

übernommenes Risiko, Schadensgeneigtheit, Verkehrsanschauung

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Vertretenmüssen (vgl. §§ 280 I 2, 286 IV, 311a II) - nicht Verschulden (Sonderfall, s.u.)

Anknüpfungspunkt

Pflichtverletzung (§ 280 I 2), insb. - Nichtleistung (§ 281) - wesentliche Schutzpflichtverletzung (§ 282) - Eintritt eines Leistungshindernisses (§ 283)

Leistungs-verzögerung

(§ 286 IV)

Unkenntnis von Leistungshindernis

(§ 311a II)

Verschulden (§ 276 Abs. 1 S. 1, 1. HS)

Vorsatz (Wissen & Wollen der obj. TBM) - Absicht (100% Wollen)

- Direkter Vorsatz (100% Wissen) - Dolus eventualis (billigendes Inkaufnehmen)

Fahrlässigkeit Außerachtlassen der im Verkehr erforderli-

chen Sorgfalt (§ 276 II) - nur objektiv, nicht auf Schuldner bezogen

beachte: § 276 I 2 iVm 827, 828 — Verschuldensfähigkeit

Strengere / mildere Haftung (§ 276 Abs. 1 S. 1, 2. HS)

Garantie („Zusicherung“) verbindliche Abrede, verschuldensunabhän-gig Gewähr für einen bestimmten Umstand

einstehen zu wollen

Beschaffungsrisiko unbedingtes Versprechen, Sache oder Leis-tung zu verschaffen (grds. (+) bei Gattungs-schuld)

Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung

Schranken: § 651h, § 276 III,

§§ 307-309, §§ 138, 242

Gesetz - grobe Fahrlässigkeit (§ 300 I) - mit besonders

schwerem subjektivem Vorwurf - eigenübliche Sorgfalt/diligentia quam in suis

(§ 277): §§ 346 III Nr. 3, 690, 708, 1359, 1664 - Zufall: § 287 S. 2 (wegen der Leistung!)

Sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses

Fremdes Verschulden (nicht „fremdes Vertretenmüssen“!) - Maßstab wie oben! (§ 278)

Schuldverhältnis iSv § 241 (rechtsgeschäftlich/gesetzlich/rechtsgeschäftsähnlich)

Erfüllungsgehilfe: nach tatsächlichen Gegebenheiten mit Willen des Schuldners bei Erfüllung einer die-sem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig

keine Weisungsgebundenheit erforderlich (auch Selbständige!), Unterhilfspersonen nur mit Einver-ständnis des Schuldners—aber Haftung für eigenmächtiges Handeln? Nicht Vollsubstitution!

Gesetzlicher Vertreter (Vertretungsmacht kraft Gesetz): Eltern (§§ 1626 ff.); Vormund (§§ 1793 ff.); Be-treuer (§§ 1896 ff.); Pfleger (§§ 1909 ff.), Testamentsvollstrecker, Nachlass-/Insolvenzverwalter, Treu-

händer; Ehegatte im Fall des § 1357 bzw. 1422

Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit (nicht nur „bei Gelegenheit“) enges Verst.: „im allgemeinen Umkreis des Aufgabenkreises, zu dem Erfüllungsgehilfe bestellt wurde“

weites Verständnis: Schaden durch übertragene Tätigkeit „ermöglicht oder erheblich erleichtert“

oder

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

8 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 1: Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul!

Zu seinem 10-jährigen Betriebsjubiläum schenkt der Kaufhausbetreiber K seinen Kunden

Haartrockner, die allerdings bei nicht fachgerechter Anwendung durchbrennen. Leicht un-

achtsam vergisst er, die erforderlichen Bedienungsanleitungen beizulegen. Studentin S ver-

brennt sich aufgrund einer unrichtigen Bedienung ihre Frisur und begehrt angemessene 100

€ Schadensersatz für deren Wiederherstellung.

Playboy P, seinem Stammkunden, lässt K das Gerät mit Anleitung durch seinen als gründlich

bekannten Gehilfen G vorbeibringen. Als P die Tür öffnet stolpert G leicht fahrlässig in die

Wohnung und zerstört eine Ming-Vase im Wert von 20.000 €.

Haben S und/oder P Ansprüche gegen K?

Fall 2: Ein Unglück kommt selten allein

Oma A und Opa B haben über das Wochenende ihre Enkelin F zu Besuch. Am Samstag Mor-

gen beschließen sie, mit ihnen in das Kaufhaus K zu gehen, um dort etwas Schönes zu er-

werben. In der Spielzeugabteilung des Kaufhauses übersieht die kurzsichtige Oma A, die mit

F unterwegs ist, ohne etwas bestimmtes kaufen zu wollen, ein schmutziges Puppenkleid,

welches bereits seit längerer Zeit unbeachtet im Flurbereich des Ladens liegt und rutscht

darauf aus.

Angesichts eines Sturms hat sich Playboy P, der eine Verabredung in einem nahegelegenen

französischen Restaurant hat, im Laden untergestellt. Als der Regen endet, rutscht er auf

dem Weg aus dem Kaufhaus auf einer schwarzen Bananenschale aus, die offenbar schon

seit längerem dort liegt.

Studentin S, die mit dem P verabredet ist, befindet sich zu dieser Zeit in der Parfüm-

Abteilung. Nachdem sie ihr Lieblingsparfüm an der Kasse bezahlt hat, begibt sie sich auf

den Weg zum Ausgang. Plötzlich gleitet sie in einer Pfütze aus, die aus einer im Regal ste-

henden, zerborstenen Flasche ausgelaufen ist.

Der Kaufhausbetreiber K will von diesen Ereignissen nichts wissen und erklärt zutreffend,

dass seine Angestellten bislang stets zuverlässig und gründlich gewesen seien und es feste

Pläne zur Kontrolle und Reinigung der Flure gegeben habe.

1. Hat Oma O, die einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hat, einen Anspruch gegen K auf

Ersatz ihrer Behandlungskosten von je 5.000 € und auf ein angemessenes

„Schmerzensgeld“ in Höhe von 500 €?

2. Haben Playboy P, dessen Nase gebrochen ist, und Studentin S, die sich das Handgelenk

verstaucht hat, Anspruch gegen K auf Ersatz ihrer Behandlungskosten (1.000 €) und auf

ein angemessenes „Schmerzensgeld“ (500 €)?

3. Wie wäre es, wenn Studentin S unerkannt geisteskrank gewesen wäre?

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Fall 3: Misslungenes Abendessen (Original-Examensklausur)

B aus Köln möchte den Hochzeitstag mit seiner Ehefrau festlich begehen. Er reserviert tele-

fonisch im renommierten Feinschmecker-Restaurant des K in Düsseldorf, in dem üblicher-

weise Tische nur gegen Reservierung vergeben werden, für einen Samstagabend einen

Tisch für zwei Personen. K hat für diesen Tag nur noch einen Vierertisch frei, den er für B

vorsieht. Diesen besonderen Service hebt K gegenüber B deutlich hervor. Auf Bitten des K

bestätigt B die Reservierung noch einmal schriftlich. Am Freitag vor dem Restaurantbesuch

kommt es zwischen B und seiner Ehefrau zu einem heftigen Streit. An ein gemeinsames

Abendessen ist nicht mehr zu denken. B vergisst in seinem Zorn, die Reservierung bei K zu

stornieren.

Am Samstagmorgen fragt X bei K an, ob am Abend noch ein Tisch für vier Personen frei sei.

K verneint dies zutreffend mit Hinweis darauf, dass alles ausgebucht sei. Als B am Abend

nicht erscheint und der Tisch mangels Laufkundschaft auch anderweitig nicht genutzt wer-

den kann, ist K empört.

Er verlangt von B Zahlung von 140 €. Er meint, sein durchschnittlicher Umsatz pro Gast lie-

ge bei 75 €. Unter Abzug seiner Aufwendungen ergebe sich daraus ein durchschnittlicher

Gewinn von 35 € pro Person. Durch die Abweisung des X, der mit drei anderen Personen

bei ihm gegessen hätte, sei ihm dementsprechend ein Gewinn von 140 € (4 x 35 €) entgan-

gen. B hingegen meint, er müsse allenfalls 70 € zahlen, da er nur mit seiner Frau gekom-

men wäre. Ohne Vertrag hafte er jedoch gar nicht. Wie ist die Rechtslage?

Fall 4: Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Playboy P bat seine Freundin, die reiche Jurastudentin S, ihn zum Autohändler V zu beglei-

ten, wo er einen neuen Porsche erwerben wollte. Der dortige Angestellte A bat S, ein mit

Bürgschaftserklärung tituliertes Formular zu unterschreiben, wonach S sich für eine Darle-

hensforderung des P zur Finanzierung des Autos in Höhe von 10.000 € verbürgt. A behaup-

tete wider besseres Wissen, dies sei eine bloße Formalität und man werde S nie deshalb in

Anspruch nehmen. S glaubte ihm und unterschrieb das Formular.

Eine Woche später erfuhr sie in der BGB AT-Vorlesung, dass eine solche Erklärung sie

rechtswirksam verpflichtet. Dennoch unternahm sie nichts.

Als Playboy P anderthalb Jahre später knapp bei Kasse ist, verlangt V, der von der Täu-

schung durch A nichts wusste, von S Zahlung der 10.000 €. Diese möchte die Verpflichtung

beseitigt wissen. Wie ist die Rechtslage?

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Fall 5: Falsche Fehler

Die Jurastudentin S aus Düsseldorf möchte ihr umfangreiches Vermögen gewinnbringend

einsetzen. Dazu schließt sie mit V aus Aachen einen schriftlichen Vertrag über den Kauf ei-

nes Geschäftsanteils an dessen X-GmbH, die Computerprogramme entwickelt und vertreibt.

Einen Monat später, als sich das Hauptprodukt der X-GmbH, ein Online-Multimedia-

Webservice-Programm, zu einem Marktrenner entwickelt hat, begehrt S von V die Übertra-

gung des Anteils. V erklärt, nach Beratung durch seinen Anwalt wisse er nun (anders als bei

Vertragsschluss), dass der Kaufvertrag über einen Geschäftsanteil notariell beurkundet wer-

den müsse. Daher verweigert er die Erfüllung wegen Formnichtigkeit.

Die überraschte S begehrt Erfüllung, hilfsweise Schadensersatz in Höhe der Kosten für den

Erwerb eines gleichwertigen Anteils an der Y-GmbH oder zumindest die ihr entstandenen

Anreise- und Telefonkosten nach Aachen von insgesamt 25 €. Zu Recht?

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Wichtige Begriffe I (Schutzpflichtbegründende Schuldverhältnisse)

Schuldverhältnis = rechtlich geordnetes Lebensverhältnis, an dem mind. zwei Personen (Gläubiger, Schuldner) beteiligt sind und Leistungs-/Schutzpflichten begründet Leistungspflicht = Hauptleistungspflicht (essentialia negotii) und Nebenleistungspflicht (fördern hauptleistungspflicht zB verpacken, Gebrauchsanweisung) (beide einklagbar) Schutzpflichten = nicht einklagbare Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II, bei Verletzung aber insb. Schadensersatzpflicht nach § 280 Anbahnung eines Vertrages = jede Maßnahme, die möglicherweise zu einem späteren Vertrags-schluss führen kann Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte = Schutzpflichtbegründendes Schuldverhältnis, wenn Leis-tungs– und Gläubigernähe vorliegen, erkennbar sind und dem Dritte keine eigenen vertraglichen Ansprüche zustehen. Culpa in contrahendum (c.i.c.) = rechtsgeschäftsähnliches, vorvertragliches Schuldverhältnis, was Schutzpflichten begründet. Culpa post contractum finitum = die mit einem Schuldverhältnis verbundenen Schutzpflichten be-stehen auch nach Erfüllung der Leistungspflichten fort. Negatives Interesse (Vertrauensschaden) = der Geschädigte ist so zu stellen, als sei die Pflichtver-letzung nie eingetreten (z.B. §§ 122, 179 II BGB). Positives Interesse (Erfüllungsinteresse) = der Geschädigte ist so zu stellen, als sei der Vertrag ord-nungsgemäß erfüllt worden. Dolo agit qui petit quod statim rediturus est = aus § 242 BGB hergeleiteter Grundsatz, wonach ein Anspruch nicht durchsetzbar ist, wenn man das Erlangte direkt wieder zurückgeben müsste (Verbot unsinniger Hin– und Herzahlungen). Erfüllungsgehilfe (§ 278) = wer mit Wille des Schuldners bei Erfüllung dessen Pflichten als Hilfsper-son tätig ist. Vertretenmüssen = wofür Schuldner einstehen muss: eigenes Verschulden (§ 276 Vorsatz, Fahrläs-sigkeit), Verschulden dritter (§ 278), übernommene Garantien, Beschaffungsrisiko Obliegenheiten = Verhaltensanforderung im eigenen Interesse; Verstoß bewirkt nur „Pflichtverletzung gegen einen selbst“. Naturalobligation = unvollkommene Verbindlichkeit, bei der kein Erfüllungsanspruch entsteht (z.B. Spiel, Wette, Ehevermittlung).

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Erfüllung § 362

I. richtiger Schuldner Ausnahmen

- §§ 267, 268 durch dritte - § 774 Bürge - § 426 Abs.2 Gesamtschuldner

II. richtige Leistung

§ 266 grds. keine Teilleistung

III. richtiger Ort § 269 grds. Wohnsitz des Schuldners/Holschuld

IV. richtiger Gläubiger

- § 362 Abs.2, § 185 Dritte, wenn ermächtigt - § 370 Überbringer ein Quittung - §§ 407-409 bei Abtretung - § 793 Schuldverschreibung auf Inhaber - §§ 807, 808 Inhaberkarten, Namenspapiere

V. zur rechten Zeit

(§ 271 BGB i Zw sofort)

- Vertragstheorie: tatsächliche Vornahme und rechtsgeschäftliche Einigung über Erfüllung - Finale Leistungsbestimmung: tatsächliche Vornahme und Tilgungsbestimmung durch Schuldner - Reale Leistungsbewirkung: tatsächliche Vornahme und Leistungserfolg

Ersatz für Erfüllung: Surrogate

· § 364 I Annahme an Erfüllung statt = Gläubiger erhält zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit , Schuldver-hältnis erlischt durch tatsächliche Befriedigung

· § 364 II iZw Leistung an Erfüllung halber = Pflicht bleibt bestehen · § 378 Hinterlegung · §§ 383-386 Selbsthilfeverkauf · § 397 Erlass

§ 3—Schuldverhältnisse: Entstehung, Inhalt, Erfüllung

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Fall 6: Lieben und lieben lassen

Die wunderhübsche Studentin V aus dem 15. Semester hat sich entschlossen, ihr Leben ge-

meinsam mit Playboy P auf der Südseeinsel X zu verbringen. Ihre umfangreiche juristische

Fachbibliothek veräußert sie im Oktober 2007 an den Studenten K, der gerade mit seinem

Studium begonnen hat, für einen Gesamtpreis von 100 €. Aufgrund von Zahlungsengpässen

kann K die Bücher jedoch nicht bezahlen.

X ist eine Freundin von K. Als sie von den Streitigkeiten zwischen V und K erfährt, entschließt

sie sich, den Bücherkauf aus eigener Tasche zu bezahlen. Sie gibt das Geld dem ihr sehr sym-

pathischen Playboy P, welcher mit V eine feste Beziehung hat. V ist damit einverstanden,

weil sie mit P ohnehin mehr oder weniger eine "gemeinsame Kasse" hat.

Als P sich nach einiger Zeit von V trennt und mit X zusammenzieht, verlangt V von K wiede-

rum Zahlung, weil sie meint, K hätte schon selbst, und zwar direkt an sie zahlen müssen. Hat

V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 70 €?

Fall 7: Schlechtes Geschäft

K hat sich bei V ein neues Auto für 5.000 € gekauft und dabei seinen alten Golf für 2.000 € in

Zahlung gegeben. Als V das Altfahrzeug des K nicht los wird, verlangt er von K Zahlung weite-

rer 2.000 € gegen Rückgabe des alten PKW. K ist damit nicht einverstanden und meint, das

Geschäft zwischen ihm und V sei längst abgewickelt.

Wie ist die Rechtslage?

Fall 8: Teurer Transport

Playboy P entdeckt während einer Spritztour durch Italien einen antiken Schrank bei V. Er

kauft diesen Schrank für 450 €. P und V einigen sich, dass der Schrank dem P zugesandt wer-

den solle. Eine Woche später liefert der Spediteur S den Schrank bei P an und verlangt Zah-

lung von (angemessenen) 200 € Transportkosten. P meint, er müsse die Transportkosten

nicht zahlen - sie stünden völlig außer Verhältnis zum Wert des Schrankes. Zu Recht?

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Fall 9: Schuld und Sühne

Nach zahlreichen Eskapaden ist Playboy P hoch verschuldet. Sein Gläubiger G möchte end-

lich eine Kaufpreisschuld von 5.000 € für ein komplettes Cocktail-Misch-Equipment-Paket

beglichen haben und schreibt ein bedrohliches Mahnschreiben. P antwortet ihm schriftlich,

und schreibt u.a. „Zur Tilgung der Kaufpreisforderung übertrage ich Ihnen hiermit meine For-

derung gegen die Studentin S auf Rückzahlung eines Darlehens über 5.000 €.“

G meldet sich daraufhin zunächst nicht mehr bei P, sondern verlangt schriftlich von S Zah-

lung von 5.000 €. Statt einer Antwort der S erhält G jedoch ein Schreiben des vorläufigen

Insolvenzverwalters I. Dieser erklärt wahrheitsgemäß, mangels Masse werde ein Insolvenz-

verfahren über das Vermögen der S nicht eröffnet.

G wendet sich darauf wieder an P. Dieser meint jedoch, jetzt könne G nichts mehr von ihm

verlangen. Hat G gegen P Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 €?

Abwandlung: Weil P nicht zahlen kann und G mit Klage droht, überweist X, die neue Freundin

des P die 5.000 € an G. Auf dem Überweisungsträger gibt X eindeutig an, dass hierdurch die

Forderung gegen P für das Cocktail-Misch-Set getilgt werden solle. Die Kontodaten hatte P

von dem Mahnschreiben des G, auf dem diese unten in der Fußzeile vorgedruckt war.

G weist die Zahlung nach erfolgter Gutschrift zurück und verlangt weiterhin Zahlung von P.

Zu Recht?

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Fall 10: Alte Schulden rosten nicht

Die wunderhübsche Studentin V aus dem 15. Semester hat sich entschlossen, von nun an ihr

Leben gemeinsam mit Playboy P auf der Südseeinsel X zu verbringen. Ihre umfangreiche ju-

ristische Fachbibliothek veräußert sie im Oktober 2007 an den Studenten K, der gerade mit

seinem Studium begonnen hat, für einen Gesamtpreis von 100 €. Weil K allerdings knapp bei

Kasse ist, vereinbaren die beiden, dass er erst zum 2. Januar 2008 (aus seinen umfangrei-

chen Weihnachtsgeschenken) zahlen soll. Als V an diesem Tag Zahlung verlangt, erklärt K die

Aufrechnung mit 30 €, die er V Mitte 2004 anlässlich eines Disco-Besuchs mit den Worten

"Die bekomme ich aber morgen zurück" geliehen hatte. Tatsächlich hatte V das Geld aber nie

zurückgezahlt. V besteht auf Zahlung der 100 € und meint, K könne nicht aufrechnen, weil

die Forderung bereits vor zwei Tagen verjährt sei.

Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 100 €?

§ 4—Aufrechnung, Widerruf, Rücktritt

Aufrechnung §§ 387 ff. (Erfüllungssurrogat) I. Aufrechnungslage 1. Fälligkeit der wirksamen Gegenforderung 2. Gegenseitigkeit Ausnahmen:

-§ 406 neuer Gläubiger -§ 409 nach Abtretungsanzeige -§ 566a Wechsel des Vermieters

3. Gleichartigkeit (§ 391 BGB) - Meistens Geld gegen Geld 4. Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung II. Bedingungsfeindliche Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) Ausnahme: Eventualaufrechnung in der ZPO III. kein Aufrechnungsverbot (§§ 390 ff. BGB)

- § 391 Abs.2, wenn Leistungsort/zeit festgelegt - § 392 beschlagnahmte Hauptforderung - § 393 Forderung aus unerlaubter Handlung - § 394 unpfändbare Forderung - § 390 Einrede, aber § 215 Aufrechnung nicht ausgeschlossen, wenn Gegenforderung zur Zeit der ersten

Aufrechnungslage noch nicht verjährt → § 389 Erlöschen der Forderungen, soweit deckungsgleich, ex tunc (rückwirkend) ab Eintritt der Aufrech-nungslage

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16 Prof. Dr. Michael Beurskens

Folgen des Rücktritts (§§ 346 ff.)

Grundsatz: Rückabwicklung „in natura“

Erbrachte Leistungen sind in natura zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1)

Noch nicht erfüllte Pflichten erlöschen

Ausnahme: Wertersatz statt Rückgewähr in natura (Abs. 2)

Nr.1: Rückgewähr nach Natur des Erlangten ausgeschlossen (Arbeit, etc.)

Nr.2: Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet, umgestaltet

Nr.3: Gegenstand verschlechtert oder untergegangen durch außergewöhnlichen Gebrauch

Rückausnahme: Weder Wertersatz noch Rückgewähr in natura (Abs. 3)

Nr.1: Rücktrittsrecht erst bei Verarbeitung/Umgestaltung erkannt

Nr. 2: Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten / gleichfalls dort eingetreten

Nr. 3: Verschlechterung oder Untergang beim Berechtigten, obwohl Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachtet (bei gesetzlichem Rücktritt nach §§ 323 ff.)

Abs. 3 S. 2: Herausgabe verbleibender Bereicherung (soweit vorhanden)

Abs.4: Schadensersatz wegen Unmöglichkeit etc.

Nutzungen und Verwendungen

§ 346 Abs. 1: gezogene Nutzungen

§ 347 Abs. 1: nicht gezoge-ne Nutzungen

§ 347 Abs. 2: Verwendungen

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17 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 11: Schlechter Rat ist günstig...

Der computerbegeisterte Arbeitslose K will beim Internet-Versandhandel V ein Notebook

kaufen, das für 2.000 € angeboten wird. Da er gerade keinen Internetzugang hat, ruft er bei

V an und bestellt den Computer telefonisch. Am 2. April wird das Notebook ausgeliefert, der

Sendung liegen alle erforderlichen Belehrungen und Informationen bei. Als K nach einer Wo-

che feststellt, dass das Gerät nicht seinen Anforderungen entspricht, möchte er wissen, ob

er es zurückgeben kann. Am selben Abend trifft K zufällig den Rechtsanwalt R, mit dem er

gut befreundet ist. Er schildert ihm den Sachverhalt mit der Bitte um eine Auskunft zu seiner

Frage. R, der nach einem langen Arbeitstag keine große Lust mehr auf juristische Überlegun-

gen hat, verweist K sogleich darauf, dass ihm bei telefonischen Bestellungen überhaupt kein

gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. K vertraut auf diese Auskunft und rüstet deshalb das

Gerät für seine Zwecke nach, wodurch ihm Zusatzkosten iHv 500 € entstehen. Im Fall der

Rückgabe hätte er sich für 2.000 € ein Gerät mit entsprechender Konfiguration kaufen kön-

nen.

Wie ist die Rechtslage?

Fall 12: Der Gärtner und seine Frau...

M betreibt eine Gärtnerei. Seine Ehefrau F kauft im Namen ihres Mannes bei dem Haustür-

vertreter V, der sie eines Tages an ihrer Wohnungstür klingelt, einen Blumenautomaten, ob-

wohl ihr Mann ihr jegliche Beteiligung an seinen Geschäften ausdrücklich verboten hatte. V

ging hingegen ohne jede Fahrlässigkeit davon aus, dass F als Vertreterin des M handelte. Als

V drei Tage später den Automaten liefert, und Zahlung verlangt, erklärt F den Widerruf ihrer

Bestellung. Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 200 € gegen M und/oder

F?

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18 Prof. Dr. Michael Beurskens

Wichtige Begriffe II (Entstehung, Inhalt, Untergang von Leistungspflichten)

Aufrechnung (§§ 387 ff.) = Forderungen erlöschen ex tunc, soweit sie deckungsgleich sind, wenn sie gegenseitig, gleichartig, sowie wirksam und fällig sind, die Aufrechnung erklärt wurde und die-se nicht nach den §§ 390 ff. verboten ist. Erfüllung (§§ 362 ff.) = Anspruch geht unter, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, also der rich-tige Schuldner die richtige Leistung am richtigen Ort zur rechten Zeit an den richtigen Gläubiger geleistet hat. Annahme an Erfüllung statt = Erfüllungssurrogat, bei dem der Gläubiger eine zusätzliche Befriedi-gungsmöglichkeit erhält; mit tatsächlicher Befriedigung erlischt das Schuldverhältnis z.B. Auto in Zahlung geben. Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs.2) = Erfüllung tritt erst mit tatsächlicher Zahlung durch den

Drittschuldner ein; solange bleibt die Pflicht bestehen z.B. Scheck.

Leistungsort/ Erfüllungsort = wo der Schuldner die Leistung vornehmen muss

Erfolgsort = wo der Leistungserfolg (z.B. Eigentumserwerb) eintritt

Bringschuld = Leistungs– und Erfolgsort liegen beim Gläubiger ; der Schuldner muss de Leistung

also beim Gläubiger vornehmen

Schickschuld = Leistungsort liegt beim Schuldner, der Erfolgsort liegt beim Gläubiger; der Schuld-

ner muss den Leistungsgegenstand auf den Weg zum Gläubiger bringen (z.B. zur Post geben)

Holschuld (§ 269) = Leistungs– und Erfolgsort liegen beim Schuldner; der Schuldner muss die Leis-

tung also nur bereitstellen

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Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Schlecht– oder Nichtleistung (§§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3)

I. Schuldverhältnis

(§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311 Abs.1) (Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschäfts-

ähnlich iSv § 311 Abs. 2 oder 3) II. Pflichtverletzung: Nicht-/Schlechterfüllung einer

Leistungspflicht (§ 281 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 1)

- Pflicht besteht schon = Fälligkeit (§ 271) - Aus-nahme § 323 Abs. 4 analog

- Pflicht besteht noch—kein Fall von § 275 - Durchsetzbarkeit (keine Einrede) - Nicht– oder Schlechterfüllung(„nicht wie ge-

sch.“) - „statt der Leistung“: Verlust wäre durch Erfül-

lung zum letztmöglichen Moment nicht einge-treten

III. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit bzw. Abmahnung

(§ 281 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3) kurze Frist setzt angemessene in Gang (Ausn AGB) - Erfüllungsverweigerung - Interessenabwägung (insb. rel. Fixgeschäft, str.)

IV. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB)

Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Ver-schärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder

„Garantie“) -> Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) -> Zugerechnetes

fremdes Verschulden (§ 278)

V. Rechtsfolge 1. Schadensersatz statt der Leistung

Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs. Verträgen: Wahlrecht zwischen Surrogations– und

Differenzmethode; Wahlrecht zu Erfüllung—§ 281 Abs. 4

2. Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 283 S. 2 iVm § 281 Abs. 1 S. 2/3)

Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung unmöglich—bei Teilleistung / irreparabler

Schlechtleistung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 2/3.

4. Aufwendungsersatz (§284)

„Anstelle“ des Schadensersatzes statt der Leis-tung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung

nicht erreicht worden wäre

Rücktritt wegen Schlecht– oder Nichtleistung (§ 323)

kein Anspruch, sondern „Untergang“ der Leistungspflicht

I. Gegenseitiger Vertrag (§ 323 iVm § 311 Abs. 1)

- „do ut des“

II. Nicht-/Schlechterfüllung einer Leistungspflicht (§ 323 Abs. 1, § 241 Abs. 1)

- Leistungspflicht besteht (noch) - aber: entspre-chende Anwendung bei Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5)

- Fälligkeit (§ 271) - Ausnahme § 323 Abs. 4 - Durchsetzbarkeit (keine Einrede, vgl. § 218) - Nicht– oder Schlechterfüllung

III. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit bzw. Abmah-

nung (§ 323 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3)

kurze Frist setzt angemessene in Gang (Ausnahme AGB)

- Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1) - Relatives Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2) - Interessenabwägung (§ 323 Abs. 2 Nr. 3)

IV. Kein Ausschluss - Eigene Vertragtreue des Gläubigers - überwiegendes Verschulden / Gläubigerverzug

(§ 323 Abs. 6) - Verjährung (§ 218 Abs. 1 S. 1) - vgl. aber § 216

Abs. 2 S. 2

V. Zusätzliche Voraussetzungen bei Teilleistung/Schlechtleistung

(§ 323 Abs. 6) - Interessenfortfall bei Teilleistung - Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Schlechtl.

VI. Rücktrittserklärung

(§ 349)

VII. Rechtsfolge (§§ 346 ff.)

- Untergang der noch nicht erfüllten Leistungs-pflichten

- Rückgewähr von Leistungen (§ 346 Abs. 1), Her-ausgabe von Nutzungen (§ 347 Abs. 1) -schuldrechtlicher Anspruch, nicht automatische Wiederherstellung

- Hilfsweise Wertersatz (§ 346 Abs. 2) oder Scha-densersatz (§ 346 Abs. 4, 280 ff.)

- Verwendungsersatz (§ 347 Abs. 2)

Exkurs: Die wichtigsten Prüfungsschemata im Allgemeinen Schuldrecht (Teil 3)

§ 5—Verzug, Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 286)

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Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens

(§§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2)

I. Schuldverhältnis (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311)

(Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschäfts-ähnlich iSv § 311 Abs. 2 oder 3)

II. Pflichtverletzung: Nichterfüllung einer

fälligen Leistungspflicht (§ 286 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 1)

- Leistungspflicht besteht—kein Fall von § 275 - Fälligkeit (§ 271) - Durchsetzbarkeit (keine Einrede) - Nichterfüllung / Schlechterfüllung (vgl. § 433

Abs. 1 S. 2) - Verzögerungsschaden = Verlust nur aufgrund

Verspätung, nicht „statt der Leistung“

III. Mahnung, Surrogat oder Entbehrlichkeit (§ 286 Abs. 1 oder Abs. 2)

- Abs. 1 S. 1: Mahnung—ernsthafte und eindeuti-ge Aufforderung zur Leistung

- Abs. 1 S. 2: Leistungsklage / Mahnbescheid - Abs. 2 Nr. 1: Kalendermäßige Bestimmung (oft!) - Abs. 2 Nr. 2: Ereignismäßige Bestimmung - Abs. 2 Nr. 3: Ernsthafte&endgültige Verweige-

rung (vgl. § 323 IV!) - Abs. 2 Nr. 4: Interessenabwägung (§ 281 Abs. 2) - Abs. 3: Entgeltforderung (Gegenleistung) 30

Tage nach Fälligkeit + Rechnungszugang

IV. Eigene Vertragtreue des Gläubigers

V. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 iVm §§ 276 ff. BGB)

- Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Verschärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garantie“) -> Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) -> Zugerechnetes fremdes Verschulden (§ 278)

- Beachte 287—nach Verzugseintritt

VI. Rechtsfolge Schadensersatz wegen Verzögerungsschaden

(entgangene Gebrauchsvorteile, entgangener Ge-winn, Rechtsverfolgungskosten)

Exkurs: Die wichtigsten Prüfungsschemata im Allgemeinen Schuldrecht (Teil 4)

Sonstige Verzugsfolgen

Verzugszinsen (§ 288) - Abs. 3: Höherer Zinssatz wenn vertraglich verein-

bart („anderer Rechtsgrund“) - Abs. 2: 8 % über Basiszinssatz bei Entgeltforde-

rungen (Gegenleistung!) - Abs. 1: Wenn ein Verbraucher beteiligt, 5 % über

Basiszinssatz - Abs. 4: Höhere Zinsen uU als Verzugsschaden

(z.B. Bankkredit) - Zinseszinsverbot (§ 289) - § 291: Rechtshängigkeitszinsen

Haftungsverschärfung (§ 287)

- Haftung für „jede“ Fahrlässigkeit (Haftungsmilderung wirkt nicht!)

- Haftung für Zufall, wenn nicht auch bei Gläubiger eingetreten

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21 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 13: Grippewelle

K hat bei dem Kunsthandwerker V eine handgeschnitzte Holzfigur bestellt, die dieser am

Montag zur Abholung bereit halten soll. Jedoch ereilt V eine schwere Grippe, aufgrund derer

er die Figur nicht anfertigen kann. K setzt ihm daraufhin eine angemessene Nachfrist von

einer Woche. Obwohl V wieder gesund ist, sieht er sich so sehr durch andere Aufträge bean-

sprucht, dass er fahrlässiger weise vergisst, die Figur anzufertigen.

Abwandlung: Wie wäre es, wenn V zunächst die Anfertigung der Figur vergessen hätte und

unmittelbar nach der Fristsetzung durch K krank wird—und sofort nach seiner Gesundung

sieben Tage später, aber nach Ablauf der Frist, mit der Herstellung der Figur beginnt?

Fall 14: Flugkünstler

K kauft bei V den Bausatz für ein Modellflugzeug, welchen V ihm ordnungsgemäß übergibt

und übereignet.

K hatte das (montierte) Flugzeug—was V nicht wusste—bereits mit einem Gewinn von 50 €

an X weiterverkauft, der das Flugzeug bei einer Flugshow eine Woche später präsentieren

wollte.

Bei der Montage des Flugzeugs stellt sich heraus, dass einige Teile des Bausatzes defekt wa-

ren. K klemmt sich den Finger ein und zerbricht bei der Montage einen Schraubenzieher. Die

Behandlungskosten betragen 100 €, der neue Schraubenzieher kostet 5 €.

K begehrt von V Nacherfüllung und setzt eine angemessene Frist von zwei Wochen. Eine

Woche später meldet sich X bei K und erklärt, das Flugzeug sei für ihn nunmehr, nach Ablauf

der Flugshow, wertlos und er lehne die Erfüllung ab. V repariert das Flugzeug in dieser

(zweiten) Woche.

K begehrt von V Ersatz der Behandlungskosten, der Kosten für den Schraubenzieher und den

durch den gescheiterten Weiterverkauf an X entgangenen Gewinn.

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Fall 15: Ungewaschen und ungekämmt

K hat bei V eine Autowaschanlage erworben. V liefert ihm diese Anlage an einem Freitag,

übersieht aber grob fahrlässig, dass die Wasserzuleitung der Anlage defekt ist. Daraufhin

kann K die Anlage von Freitag bis Montag nicht nutzen. Erst am Montag informiert er V über

diese Schwierigkeiten. Daraufhin erscheint V am selben Tag und repariert die Anlage.

K begehrt Ersatz des über das Wochenende entgangenen Gewinns von 1.000 €. V meint, K

hätte ihm vorher Bescheid sagen müssen.

Hat K den behaupteten Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns von 1.000 €?

Fall 16: Computer-Spezialisten

K kauft bei V einen Computer. Einen Tag später stellt K fest, dass der Lüfter des Computers

defekt ist und dieser deshalb überhitzt. K verlangt von V Lieferung eines Ersatzgeräts. Der

souveräne V lehnt jeglichen Ersatzanspruch ab und meint, K bekäme das Ersatzgerät „am

Sankt-Nimmerleinstag“. K setzt dennoch eine angemessene Frist von 3 Wochen, die kaum

überraschend ohne Ergebnis verstreicht. Daraufhin versucht K den PC selbst zu reparieren,

wobei er ihn leicht fahrlässig zerstört. Nunmehr erklärt K den Rücktritt. V zahlt ihm den Kauf-

preis aus—verlangt aber, nachdem er das völlig zerstörte Gerät von K übergeben bekommt

Wertersatz in Höhe von 2.000 € (dem Verkaufspreis) oder zumindest Schadensersatz von

1.500 € (den Kosten für einen Ersatzkauf).

Zu Recht?

Wichtige Begriffe IV (Nicht–/Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§§ 323, 281, 286)

Fristsetzung (§ 281) = eindeutige bestimmte empfangsbedürftige Aufforderung zur Leistung unter

Setzen einer bestimmten Frist

Mahnung (§ 286) = ausdrückliche und ernsthafte Aufforderung zur Leistung (einseitige empfangsbe-

dürftige Willenserklärung)

Relative Fixschuld = Fristvereinbarung, dass Geschäft mit Einhaltung der Frist stehen und fallen soll

Indizien: „fix“, „genau“, „präzise“, „spätestens“

Absolute Fixschuld = die Parteien sind sich einig, dass eine Leistung nach dem vereinbarten Zeitpunkt

unter keinen Umständen mehr angenommen wird, insbesondere, weil sie für den Gläubiger völlig

wertlos geworden ist → bei nicht Einhaltung Unmöglichkeit

Rücktritt = Gestaltungsrecht durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 349)

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Primäransprüche

Leistungspflichten des Schuldners Gegenleistungspflichten des Gläubigers

Untergegangen (§§ 275 Abs. 1—3) Grds. untergegangen (§ 326 Abs. 1)

Ausnahmen: § 326 Abs. 2

Sekundäransprüche des Gläubigers (5 Varianten)

Rücktritt, §§ 326 V iVm 346 ff.

Wenn Teilleistung noch möglich, aber Gläubiger am Vertrag gar nicht mehr festhalten möchte

Rückgewährrecht, §§ 326 IV, 346

„kleiner Rücktritt“ - bei Vorleistung des Gläubigers; nur „soweit“ Leistung unmöglich (Teilleistung)

„Stellvertretendes Commodum“, § 285

sinnvoll, wenn Ersatzanspruch größer als vom Schuldner einklagbarer Schadensersatz

Schadensersatz statt der Leistung, § 311a II, §§ 280 I, III, 283

Ersatz möglicherweise entgangenen Veräußerungsgewinns, Kosten für Ersatzbeschaffung

Aufwendungsersatz, § 284

wenn potentieller Gewinn bzw. Ersatzkosten niedriger als Vorbereitungskosten

Auch neben Schadensersatz, vgl. § 285 Abs. 2

Auch neben Rücktritt, vgl. § 325 (entsprechend für § 326 Abs. 4)

Nur an Stelle des Schadenser-satzes statt der Leistung

Unsinnig neben Rücktritt (da teilweise Rückabwicklung ein „Minus“ zur vollen Rückge-währ ist)

Unsinnig neben stellvertren-dem commodum (da volle Rückabwicklung zur Rückge-währ des Ersatzes führt)

§ 6—Unmöglichkeit I (§§ 275, 283, 311a, 326)

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Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit

(§§ 283, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3)

I. Schuldverhältnis (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311)

(Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschäftsähn-

lich iSv § 311 Abs. 2 oder 3) II. Pflichtverletzung: nachträgliches Freiwerden von der

Leistungspflicht (§ 283 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 275 Abs. 1 bis 3)

(Pflichtverletzung ist „Herbeiführung“ der Leistungsun-

fähigkeit, § 275 Abs. 4 ) - „statt der Leistung“: Verlust wäre durch Erfüllung

zum letztmöglichen Moment nicht eingetreten

III. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB)

- Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Ver-

schärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garantie“) -> Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) -> Zugerechnetes frem-des Verschulden (§ 278)

IV. Rechtsfolge

1. Schadensersatz statt der Leistung

Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs. Ver-trägen: Wahlrecht zwischen Surrogations– und Diffe-

renzmethode

2. Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 283 S. 2 iVm § 281 Abs. 1 S. 2/3)

Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung un-möglich—bei Teilleistung / irreparabler Schlechtleis-tung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs. 1

S. 2/3.

3. Stellvertretendes Commodum (§ 285)

Ersatz, der an Stelle der unmöglich gewordenen Leis-tung getreten ist (z.B. Versicherungssumme) - Anrech-

nung auf Schadensersatz

4. Aufwendungsersatz (§ 284)

„Anstelle“ des Schadensersatzes statt der Leistung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht er-

reicht worden wäre

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit

(§ 311a Abs. 2)

I. Vertragliches (!) Schuldverhältnis (§ 311a Abs. 2 iVm § 311a Abs. 1)

(Gesetzliche Schuldverhältnisse sind nicht erfasst! An-fechtung des Vertrages ist ausgeschlossen)

II. Nichtbestehen der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 bis 3)

(Keine „Pflichtverletzung“, da keine Leistungspflicht— § 280 ist nicht anwendbar!)

- „statt der Leistung“: Verlust wäre durch Erfüllung zum letztmöglichen Moment nicht eingetreten

III. Zu vertretende Unkenntnis (§ 311a Abs. 2 S. 2 iVm 276 ff.)

Kein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung!

str.: Bei unverschuldeter Unkenntnis Schadensersatz nach § 122 BGB analog?

IV. Rechtsfolge

1. Schadensersatz statt der Leistung Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs. Ver-trägen: Wahlrecht zwischen Surrogations– und Diffe-

renzmethode

2. Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 311a Abs. 2 S. 3 iVm § 281 Abs. 1 S. 2/3)

Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung un-möglich—bei Teilleistung / irreparabler Schlechtleis-tung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs. 1

S. 2/3.

3. Stellvertretendes Commodum (§ 285)

Ersatz, der an Stelle der unmöglich gewordenen Leis-tung getreten ist (z.B. Versicherungssumme) - Anrech-

nung auf Schadensersatz

4. Aufwendungsersatz (§ 284)

„Anstelle“ des Schadensersatzes statt der Leistung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht er-

reicht worden wäre

Exkurs: Die wichtigsten Prüfungsschemata im Allgemeinen Schuldrecht (Teil 2)

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Fall 17: Herr der Ringe

Der tollpatschige 5-jährige X schubst den Multi-Milliardär Bill G, so dass dieser ohne Ver-

schulden einen Blechring aus dem Kaugummiautomaten, den dieser zuvor für 10.000 € an

seinen Freund Steve J verkauft hatte, in einem tiefen See verliert. Für „günstige“ 500.000 €

kann der Ring von einem Spezialunternehmen gehoben werden. Steve J verlangt von Bill G,

dass dieser den Ring birgt.

Muss Bill G den Ring heben?

Abwandlung: Wie wäre es, wenn X den Bettler A geschubst hätte, der zufällig einen unbezahl-

baren Diamantring aus dem Nachlass Napoleons geerbt hatte und diesen zuvor an den Anti-

quitätenhändler B für 1 Mio. € veräußert hatte, in einem tiefen See verliert. Die Bergung

kostet wiederum 500.000 €.

Muss Bettler A den Ring heben?

Fall 19: Fairer Tausch?

Bauer B und Pferdeliebhaber P vereinbaren, dass B dem P seine Stute Emily gibt, wohinge-

gen P ihm einen alten Traktor überlässt. Vor der Übereignung stirbt Emily an Unterernäh-

rung.

Kann P dem B seinen alten Traktor trotzdem geben und Schadensersatz in Höhe von 12.000

€ für den Erwerb einer mit Emily vergleichbaren Stute verlangen?

Fall 18: Ein Tollpatsch kommt selten allein

V verkauft K eine große alte Porzellanstatue im Wert von 10.000 € für 12.000 €.

Weil K das Kunstwerk am nächsten Tag bei V abholen will, stellt V die Statue auf den Hof.

Dabei übersieht er aber, dass der Boden so sandig ist, dass die Statue bei der geringsten Er-

schütterung umfallen wird.

Als K bei V eintrifft, tritt er aus Unachtsamkeit gegen die Statue, woraufhin diese umfällt und

vollständig zerstört wird. Ein Gutachten stellt fest, dass K ein Verschulden von 60 % und V

ein Verschulden von 40 % trifft.

Wer hat welche Ansprüche gegen wen?

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26 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 20: Der große Schaden

K und V schließen einen Kaufvertrag über 10 exklusive Flaschen Champagner für je 100 €,

von denen V die letzten existierenden Exemplare lagert. K will diese Flaschen einsam und

alleine im Laufe der Jahre trinken. V hat aber bei Vertragsschluss fahrlässig verkannt, dass er

tatsächlich nur noch 5 Flaschen hat. Er liefert diese Flaschen an K.

K fragt, ob er Schadensersatz in Höhe der Kosten für einen vergleichbaren Ersatz von 200 €

in Bezug auf die fehlenden 5 oder sogar für alle 10 Flaschen verlangen kann.

Abwandlung: Hätte K einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Flaschen während der

Vertragsverhandlungen durch den Räuber R gestohlen worden wären (wovon V nichts wis-

sen konnte)?

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Fall 23: Rentable Aufwendungen?

A kauft von B ein Bild für 20 €. Vor der Übereignung kauft er einen maßgefertigten Bilder-

rahmen für 50 €. Vor der Übergabe wird das Bild bei B aufgrund eines von diesem verschul-

deten Brandes zerstört. A macht geltend, er hätte das Bild ohne Rahmen für 40 € und mit

Rahmen für 100 € weiterveräußern können. Der Rahmen als solcher ist objektiv wertlos, da

er für kein anderes Bild passt.

Kann er Ersatz für den Rahmen (50 €), den entgangenen Gewinn ohne Rahmen (20 €), den

entgangenen Verkaufspreis abzüglich des Preises für den Rahmen (30 €) oder sogar für bei-

des (80 €) verlangen?

Fall 21: Wer zu spät kommt...

A hat den B zu sich bestellt, damit dieser ihm endlich eine seit 3 Monaten Kaufpreisschuld

von 500 € begleicht. Als B bei A eintrifft ist dieser in der Stadt, da er sich dort mit seiner

Freundin in einem Café verquatscht hat. B wartet eine halbe Stunde und geht dann nach

Hause. Auf dem Rückweg wird er vom Räuber R überfallen, der ihm das als Kaufpreis ge-

dachte Bargeld entwendet.

A begehrt weiterhin Zahlung. Zu Recht?

§ 7—Annahmeverzug, Mitverschulden, Schadensrecht

Fall 22: Der Autobahnraser

V aus Nürnberg verkauft zum ersten Mal etwas über Ebay. K aus Düsseldorf ersteigert die

von ihm angebotene CD-Sammlung. Weil V Versandkosten sparen will, schickt er die CDs

nicht wie ursprünglich vereinbart mit der Post, sondern gibt sie seinem Bruder B mit, der

ohnehin zur „Boot“ nach Düsseldorf fährt. K ist damit einverstanden. Auf der Autobahn hat

B einen von ihm grob fahrlässig verschuldeten Unfall; das Auto explodiert und die CDs

schmelzen.

Welche Ansprüche hat K?

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

28 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 24: Parteien raus!

Die X-Partei, bekannt durch Slogans wie „Deutschland den Deutschen“ oder „Ausländer

raus!“ beschließt, ihren diesjährige Parteitag in der sozialliberalen Stadt S durchzuführen. Sie

mietet die Stadthalle von der Verwaltungsgesellschaft L-GmbH.

Nachdem schon hunderte von Werbezetteln verteilt worden sind, Hotelzimmer für die Red-

ner reserviert wurden und alle Mitglieder telefonisch eingeladen wurden, erhält die X über-

raschend von der L die Nachricht, dass die Veranstaltung leider „aus technischen Gründen“

nicht stattfinden kann. Der Versuch hiergegen kurzfristig noch gerichtlich im Wege des einst-

weiligen Rechtsschutzes vorzugehen scheitert und der Parteitag entfällt.

Die X begehrt Schadensersatz in Höhe ihrer Druckkosten, Hotelreservierungskosten und Te-

lefongebühren von insgesamt 8.000 €. Die L-GmbH wendet ein, dass ohnehin kein Eintritt

verlangt worden wäre und so überhaupt keine „Gegenleistung“ bei Durchführung der Ver-

anstaltung zu erwarten gewesen wäre.

Hat die X-Partei den behaupteten Anspruch?

Abwandlung: Wie wäre es, wenn die Veranstaltung ohnehin mangels Mitgliederinteresses

hätte abgesagt werden müssen?

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

29 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 25: Gescheiterte Playboy-Party I

Playboy P beschließt, dass es mal wieder Zeit für eine Party ist. Er kauft in dem Kiosk des V

gegen eine Anzahlung von 500 € edlen Champagner, den dieser am Samstag Mittag pünkt-

lich um 12.00 Uhr fix zu liefern verspricht. P erklärt V, er sei dringend auf eine pünktliche

Lieferung angewiesen, weil er am Abend viele Freunde mit einem standesgemäßen Getränk

versorgen müsse. Um 9.00 Uhr morgens ruft V bei P an und teilt ihm mit, dass er nicht

pünktlich liefern könne, weil sein Fahrer auf dem Weg zu P einen unverschuldeten Unfall

gehabt habe, bei dem das Transportfahrzeug, glücklicherweise nicht jedoch die Ware, be-

schädigt worden sei. Ein Ersatzwagen werde beschafft, eine Lieferung sei jedoch erst um ca.

19.30 Uhr möglich. P erwidert, die dann verbleibende Zeit reiche nicht, um den Champagner

vor Beginn der Party um 20.00 Uhr hinreichend zu kühlen, er „storniere“ den Vertrag. V be-

steht auf Abnahme und Zahlung des Champagners. Wie ist die Rechtslage?

Wie ist zu entscheiden, wenn der Fahrer des V den Unfall selbst verschuldet und P sich kurz

nach dem Anruf des V im einzigen Konkurrenzgeschäft zu einem um 100 € höheren Preis mit

Sekt eingedeckt hat?

Fall 26: Gescheiterte Playboy-Party II

V will den Sekt rechtzeitig anliefern, trifft P aber nicht an, weil dieser noch mit seiner Freun-

din Kaffeetrinken ist. V zieht unverrichteter Dinge wieder ab. Als P zwei Stunden nach der

Rückkehr des V in dessen Geschäft erscheint, um den Champagner selbst abzuholen, eröff-

net ihm dieser, die ausgesuchten Flaschen seien zwischenzeitlich explodiert, weil sein Mitar-

beiter M diese in den Heizungskeller und nicht in den Weinkeller gestellt habe. V verlangt

von P Bezahlung (500 €) und Ersatz der Kosten für den vergeblichen Transport (10 €). Außer-

dem soll P 25 € erstatten, die ihm (V) entgangen sind, weil er das Fahrzeug wegen der nicht

erfolgten Auslieferung an P nicht für ein anderes Geschäft hatte nutzen können. Das sieht

nun P überhaupt nicht ein. Er hat in seiner AG gelernt, er müsse nicht zahlen, wenn er selbst

nichts mehr zu fordern habe.

Wie ist die Rechtslage?

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

30 Prof. Dr. Michael Beurskens

Schadensersatz wegen Verletzung von Rechten, Rechtsgütern und Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB

§ 6—Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung (insb. statt der Leistung)

A. Schuldverhältnis I. Wenn Schadensersatz neben der Leistung: auch vorvertragliches Verhältnis im Sinne von § 311 II, III

II. Ansonsten: rechtsgeschäftliches oder gesetzliches Schuldverhältnis mit Leistungspflicht (§ 241 I)

B. Verletzung von Rechten, Rechtsgütern und Interessen

C. Vertretenmüssen siehe oben—hier regelmäßig eigenes oder zugerechnetes (§ 278) Verschulden;

keine allgemeine Milderung bei Unentgeltlichkeit

D. Schaden

nur wenn Vertrauensgrundlage zerstört = Leistung durch Schuldner ist „unzumutbar“

= Relevanz der Pflichtverletzung für Vertragszweck

(nicht Unzumutbarkeit aus anderem Grund!)

= Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des Verschuldens

und der Wahrscheinlichkeit von Wiederholungen (insb. Abmahnung)

„statt der Leistung“ = statt der ganzen Leistung

keine weiteren Voraussetzungen grds. Naturalrestitution (§ 249) Ausnahmsweise Geld (§ 251)

„Schmerzensgeld“ (§ 253)

neben der Leistung

Abgrenzung: Auf welche Tätigkeiten / Unterlassungen kann man unmittelbar aus dem Vertrag klagen (§ 241 Abs. 1)?

Schützen „Integritätsinteresse“ = status quo ante—dienen nicht unmittelbar Vertragszweck

Sind nicht separat aus dem Vertrag einklagbar (keine Leistungspflichten!)

Fallgruppen:

Aufklärungspflichten Mitwirkungspflichten Verschwiegenheit

Schutzpflichten i.e.S. Treuepflichten Leistungstreuepflichten

„Wesentlichkeit“ bzw. „Unzumutbarkeit“ nur bei SchE statt der Leistung (siehe unten)

An-

§ 280 I: Schadensersatz neben der Leistung § 282: Schadensersatz statt der Leistung

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31 Prof. Dr. Michael Beurskens

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-tung

wegen Schlecht– oder Nichtleistung (§§ 282, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3)

I. Schuldverhältnis

(§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311) (Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschäfts-

ähnlich iSv § 311 Abs. 2 oder 3) II. Pflichtverletzung: Verletzung einer Schutzpflicht

i.w.S. (§ 282 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 2)

- Keine Leistungspflicht (sonst § 281) - Verletzung von Rechten, Rechtsgütern oder

Interessen - durch rechtswidrige Handlung (positiv feststel-

len bei bloßer Rechts– oder Interessenverlet-zung!)

- „statt der Leistung“: Verlust wäre durch Erfül-lung zum letztmöglichen Moment nicht einge-treten

III. Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumut-

bar (§ 282)

- Unzumutbar wegen der Pflichtverletzung (nicht aus anderem Grund!)

- Regelmäßig Abmahnung erforderlich - Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere

der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Wahrscheinlichkeit von Wiederholun-gen

IV. Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB) - Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder

Fahrlässigkeit) -> Zugerechnetes fremdes Ver-schulden (§ 278)

V. Rechtsfolge

1. Schadensersatz statt der ganzen Leistung Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs.

Verträgen: Wahlrecht zwischen Surrogations– und Differenzmethode; Wahlrecht—§ 281 Abs. 4

2. Aufwendungsersatz

(§284) „Anstelle“ des Schadensersatzes statt der Leis-

tung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht erreicht worden wäre

Exkurs: Die wichtigsten Prüfungsschemata im Allgemeinen Schuldrecht (Teil 5)

Rücktritt wegen Schlecht– oder Nichtleis-tung (§ 324)

kein Anspruch, sondern „Untergang“ der Leistungspflicht

I. Gegenseitiger Vertrag (§ 324 iVm § 311 Abs. 1)

- „do ut des“

II. Verletzung einer Schutzpflicht i.w.S. (§ 324, § 241 Abs. 2)

- Keine Leistungspflicht (sonst § 281) - Verletzung von Rechten, Rechtsgütern oder

Interessen - durch rechtswidrige Handlung (positiv feststel-

len bei bloßer Rechts– oder Interessenverlet-zung!)

III. Leistung durch den Schuldner

nicht mehr zumutbar (§ 324)

- Unzumutbar wegen der Pflichtverletzung (nicht aus anderem Grund!)

- Regelmäßig Abmahnung erforderlich - Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere

der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Wahrscheinlichkeit von Wiederholun-gen

IV. Rücktrittserklärung

(§ 349)

V. Rechtsfolge (§§ 346 ff.)

- Untergang der noch nicht erfüllten Leistungs-pflichten

- Rückgewähr von Leistungen (§ 346 Abs. 1), Her-ausgabe von Nutzungen (§ 347 Abs. 1) -schuldrechtlicher Anspruch, nicht automatische Wiederherstellung

- Hilfsweise Wertersatz (§ 346 Abs. 2) oder Scha-densersatz (§ 346 Abs. 4, 280 ff.)

- Verwendungsersatz (§ 347 Abs. 2)

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

32 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 27: Marodes Mietshaus

Bankier B gehören mehrere Mietshäuser. In einem von Ihnen bewohnt Mieter M eine Vier-

zimmerwohnung mit seiner Familie, zu der auch die siebzehnjährige Tochter T gehört. Diese

kommt eines Tages auf der Treppe zu Fall, erleidet Schürfwunden sowie langwierige und

schmerzhafte Prellungen, außerdem werden ihr weißes Kleid stark beschmutzt und ihre

Strumpfhose zerrissen. Wie sich herausstellt, war der Sturz auf eine schadhafte Treppenstu-

fe zurückzuführen, deren schlechten Zustand der von Reich angestellte, an sich sehr zuver-

lässige Hausmeister Hilf nicht bemerkt hatte.

1. T nimmt den gleichfalls gewissenhaften B auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf

Ersatz der Kosten für die Reinigung und eine neue Strumpfhose in Anspruch. Zu Recht?

2. Angenommen, nicht M´s Tochter T, sondern ihre gleichaltrige Freundin F, der M seit eini-

ger Zeit Nachhilfeunterricht erteilt, wäre gestürzt. Könnte F von B entsprechenden Ersatz

verlangen?

3. Angenommen, T wäre schon bei der Besichtigung der Wohnung gestürzt, die ihre Eltern

mit vor Abschluss des Mietvertrags vornahmen. Wie wäre Frage 1 jetzt zu beantworten?

Haftung für Schäden Dritter (§ 311 Abs. 3 S. 1) - „Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte“

Leistungsnähe Dritter kommt mit Leistung bestimmungsmäßig in Berührung

+ ist damit verbundenen Risiken in gleichem Maße wie Gläubiger ausgesetzt (z.B. Angehörige, Arbeitnehmer—nicht Besucher)

Gläubigernähe Gläubiger muss berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben

bei Körper-/Sachschäden mitverantwortlich für „Wohl + Wehe“ bei Vermögensschäden: Keine Ausweitung des Haftungsrisikos,

vertragliche Nähebeziehung, sonstige Umstände

Erkennbarkeit Haftungsrisiko muss kalkulierbar bleiben => nur überschaubare/klar abgrenzbare Personengruppe

Schutzbedürftigkeit Dritter darf keinen gleichwertigen vertraglichen Anspruch haben

§ 8 Schuldverhältnisse mit Drittbezug, Drittschadensliquidation

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

33 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 28: Künstlerische Anwandlungen

Um seine angeschlagenen Finanzen aufzubessern beschließt Playboy P, sich als Gehilfe des

Malermeisters M zu verdingen. X möchte seine Wohnung streichen lassen und beauftragt

hierzu M, der für die Arbeiten mehrere Tage veranschlagt. X leistet eine Anzahlung von

300 €. Schon am ersten Tage stößt P beim Anstreichen aus Unachtsamkeit einen Farbeimer

um und verunreinigt den Teppichboden des X. Damit aber nicht genug: P findet die Freundin

des X, Studentin S, die die Arbeiten mit beaufsichtigt, außerordentlich attraktiv und lässt sich

zu Anzüglichkeiten hinreißen, welche diese jedoch als beleidigend empfindet. X ist hierüber

so verärgert, dass er gegenüber M erklärt, er lege auf dessen Tätigkeit keinen Wert mehr.

Bereits für den nächsten Tag beauftragt X einen anderen Anstreicher, der um 100 € teurer

ist. Diesen Betrag und 60 €, die er für die Teppichreinigung hat aufwenden müssen, verlangt

X von M ersetzt. Außerdem will er die geleistete Anzahlung (300 €) abzüglich einer ange-

messenen Vergütung für die schon erbrachten Arbeiten (100 €) zurück.

Zu Recht?

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34 Prof. Dr. Michael Beurskens

§ 9 Kaufvertragsrecht

Kauf (§§ 433-479) und Werkvertrag (§§ 631-651)

Anwendungsbereich

Pflichtverletzung = Sach– oder Rechtsmangelhafte Leistung (§§ 433 Abs. 1 S. 2/ 633 Abs. 1) bei Gefahrübergang (§§ 446, 447, Erwerb/ §§ 640, 644 I 2, 646, 644 II iVm 447)

Kaufvertrag Werkvertrag

Rechte des Käufers / Bestellers

Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1; § 634 Nr. 1): - § 439: Käuferwahlrecht; § 635: Unternehmerwahlrecht

Sachmangel (§ 434 / § 633 II) Rechtsmangel (§ 435 / § 633 III)

Unmittelbar: bestehende bew./unbew. Sache gegen Geld

§ 480 (Tausch): bestehende bew./unbew. Sache gegen andere Sache

§ 453 (Rechtskauf): Rechte oder sonstige Gegenstände (Unternehmen) gegen Geld

§ 651 S. 1 (WerklieferungsV): Lieferung/ Herstellung neuer Sache gg Geld

Analogie: Andere Gegenleistung als Geld/Sachen

Unmittelbar: Herstellung/Bearbeitung unbeweglicher Sache gegen Geld

Unmittelbar: Bearbeitung beweglicher Sachen (Reparaturen)

Unmittelbar: immaterielle Werke

Unmittelbar: Sonstige erfolgsbezogene Leistungen

§ 434 I 1, § 633 II 1: Beschaffenheitsvereinbarung

§ 434 I 2 Nr.1, § 633 II 2 1: vereinbarte Verwen-

§ 434 I 2 Nr.2, § 633 II 2 2: gewöhnl. Verwendung

§ 435 1; 633 III: Keine/nur vereinbarte Rechte Dritter

§ 435 2: Fehlerhaftes im Grundbuch eingetrage-nes Recht § 434 III, 1.V.; § 633 II 3 1.V.: Aliudlieferung

§ 434 III, 2.V.; § 633 II 3 2.V.: Zuweniglieferung

§ 434 II 1: Falsche Montage durch Verkäufer

§ 434 II 2: Falsche (fehlende) Anleitung + Auswir-kung auf Montage durch Käufer

Selbstvornahme (§ 634 Nr. 2): § 637 nur Werkvertragsrecht

Minderung (§ 437 Nr. 2 2. Var.; § 634 Nr. 3, 2. Var.;): § 638, 636; 441

Rücktritt (§ 437 Nr. 2 1. Var. / § 634 Nr. 3, 1. Var.): § 440; § 346 ff., 323, 326 V

Schadensersatz (§ 437 Nr. 3; 634 Nr. 4) / Aufwendungsersatz § 284

+ Frist-setzung

+ Vertreten-müssen

+ Erheblich-keit

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35 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 29: Hochzeitstag

Am 2. Januar 2012 (Montag) entdeckte K im Katalog des Versandhauses V ein Diamantcol-

lier, das 25.000 € kosten sollte. Er entschloss sich, das Collier für seinen in drei Jahren bevor-

stehenden fünfzigjährigen Hochzeitstag zu erwerben. Er bestellte die Ware bereits in Ge-

schenkverpackung.

Aufgrund eines Versehens in der Verpackungsabteilung übersandte ihm V jedoch einen

Blechkochlöffel für 5 € in einer Packung gleicher Größe. K nahm das Paket am 6. Januar 2012

(Freitag) in Empfang. Die Fehllieferung war von außen nicht zu erkennen.

Am 16. Oktober 2014 (Donnerstag), dem fünfzigsten Hochzeitstag, übergab K das verschlos-

sene Paket seiner Ehefrau. Nach dem Öffnen fühlte sich diese tödlich beleidigt und schlug

ihren Mann mit dem Kochlöffel auf den Kopf, wovon K eine Woche lang erhebliche Schmer-

zen hatte. K verlangt von V Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises und ein angemessenes

Schmerzensgeld, hilfsweise Lieferung des Diamantcolliers. V meint, K komme dafür zu spät.

Zu Recht?

Abwandlung: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn V absichtlich etwas falsches verschicken

ließ, um Geld zu sparen?

Bearbeitervermerk: Deliktische Ansprüche sind nicht zu prüfen.

Fall 30: eBay-Dealer

X verkauft über eBay seine CD-Sammlung, weil er auf Schallplatten umsteigen will. Darunter

sind auch einige originalverpackte CDs, die ihm Freunde geschenkt hatten, obwohl er sie

schon besaß. Hierzu bietet er in einem Zeitraum von 18 Monaten monatlich jeweils rund 5

einzelne seiner insgesamt 90 CDs an und schreibt auf die Angebotsseite folgenden Text:

„Dies ist eine Privatauktion. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen“. K

erwirbt eine originalverpackte CD und stellt nach dem Auspacken fest, dass diese aufgrund

eines nicht erkennbaren und dem X auch nicht bekannten Kratzers nicht abspielbar ist.

K möchte seinen Kaufpreis zurück erhalten; X verweigert dies unter Hinweis auf den Ge-währleistungsausschluss. Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises?

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36 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 32: Lästiges Tapezieren

K kauft im Baumarkt des V eine neue Tapete für seine Wohnung. Nach dem Tapezieren stellt

sich heraus, dass diese einen Gelbstich entwickelt. V meint, dies läge am verwendeten, un-

tauglichen Tapetenkleber. K meint, die aufgehängte Tapete wäre mangelhaft. Er begehrt

eine neue Tapete, Ersatz der Kosten für die Entfernung der aufgehängten Tapete (100€) und

Ersatz für das Anbringen der neuen Tapete (150€). Beurteilen Sie folgende Varianten:

a) Es ist nicht nachweisbar, ob die Ursache der Kleber oder die Tapete war.

b) Nachweislich war die Tapete defekt, allerdings ist nicht klar, ob diese von Anfang an gelb-

stichig war oder dies erst nach einiger Zeit auftrat.

c) Als V sich (trotz nachweislicher Mangelhaftigkeit der Tapete) beharrlich weigert, lässt K

die Tapete durch den Handwerker H entfernen und begehrt nunmehr Ersatz der dadurch

entstandenen Kosten.

Fall 31: Gekauft wie gesehen

K besichtigt beim Gebrauchtwagenhändler V einen Gebrauchtwagen. K unterzeichnet nach

eingehender Besichtigung und Probefahrt einen Kaufvertrag, auf dem handschriftlich verein-

bart ist, dass der Wagen gekauft wird wie gesehen. K bezahlt und erhält den Wagen. Später

stellt sich heraus, dass der Wagen beim Ausparken im Zusammenstoß mit einem anderen

Fahrzeug einen Lackschaden am Kotflügel davongetragen hatte, der für € 200 behoben wur-

de. Bei näherem Hinsehen wirkte die neu lackierte Stelle gegen das Licht etwas matter als

der Rest des Autos. Dies hatte K nicht bemerkt. V wusste von dieser Reparatur, hatte sie

aber verschwiegen. K erklärt V den Rücktritt und verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Zu Recht?

Abwandlung: K trifft zu früh für die Besichtigung und Probefahrt ein. V ist noch beschäftigt. K

hört derweil dem Azubi A des V zu, der am Eingang des Geländes steht und den Passanten

unter Hinweis auf eine Werbetafel begeistert von der seltenen und noch vollständigen La-

ckierung des von K begehrten Autos erzählt. K gefiel das Auto bereits vorher, fühlt sich aber

in seiner Kaufabsicht bestärkt. Mit V spricht er nicht über die Lackierung. Alles weitere pas-

siert wie im Ausgangsfall. K erklärt V den Rücktritt, weil die wertvolle Lackierung nicht voll-

ständig sei. V meint, er habe von der Lackierung weder etwas gewusst noch gesagt. Ändert

sich etwas?

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Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht I

37 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 33: Turbo-PC

K kauft beim im Handelsregister eingetragenen PC-Händler V einen PC „PXA-600“ (Wert: 800

€) inkl. Tastatur und Maus für 1.000 €. Als er zwei Tage später in das Ladenlokal des V

kommt, um den PC zu bezahlen und abzuholen, wird ihm von dem dort beschäftigten Ange-

stellten A, der die Handschrift des V auf dem Bestellformular nicht lesen konnte, ein äußer-

lich sehr ähnlicher PC „PXA-800“ (Wert: 1.000 €, Verkaufspreis 1.200 €) übergeben. Weder V

noch K erkennen, dass die Maus des PCs defekt war, weshalb er tatsächlich nur einen Wert

von 950 Euro hatte.

Zwei Tage später bemerkt V den Irrtum und verlangt den PC heraus. K meint, er würde trotz

der defekten Maus am Vertrag festhalten wollen und sehe den PC als mangelhafte Erfüllung

an.

1. Kann V von K den „PXA-800“ unter Angebot des „PXA-600“ heraus verlangen?

2. Kann V, nachdem K sich beharrlich weigert, von ihm zumindest Zahlung der Wertdifferenz

von 200 (Differenz zwischen realem Verkaufspreis in mangelfreiem Zustand und gezahltem

Preis) bzw. zumindest 150 Euro (Wertdifferenz angesichts der defekten Maus) verlangen?

3. Nach einiger Zeit gibt V ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Herausgabe- und Zah-

lungsverlangen auf. Als K von V nunmehr Reparatur der Maus verlangt, lehnt V dies ab.

Er will K allenfalls den eigentlich bestellten PC liefern. Zu Recht?

Fall 34: Weinbestellung

P und N bestellen beim Weingut V jeweils 100 Flaschen Rotwein. V hat jedoch nur 109 Fla-

schen auf Lager. Daher liefert er an P 99 Flaschen, an N 10 Flaschen. N hatte vor, zum

Abendessen ab und zu eine Glas Wein zu trinken. P wollte auf einer große Party mit exakt

100 Gästen jedem Besucher eine Flasche schenken. P befürchtete, dass es zu einem Eklat

komme, wenn jemand leer ausginge.

P und N möchten beide zurücktreten. V meint, eine Abweichung von 1 % sei unerheblich;

jedenfalls aber habe N kein Interesse daran, genau 100 Flaschen zu bekommen.

Wie ist die Rechtslage?

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Fall 35: Der geschenkte Gaul

Der reiche W besitzt ein Pferdegestüt. Seine Lieblingsstute R, ein heißblütiges Rennpferd,

wird regelmäßig von seiner Nichte N zum Ausritt genutzt. Eines Tages beschließt W, dass das

Pferd der N gehören soll. Weil er aber weiß, dass diese nur wenig Geld hat, andererseits

aber keine Geschenke annimmt, will er ihr das Pferd (Wert: 40.000 €) für 100 € „verkaufen“.

Die N ist begeistert und stimmt zu.

1. Einen Monat nach der Schenkung stellt sich heraus, dass die R eine ansteckende

Krankheit hatte und alle anderen Pferde in ihrem Stall ansteckte. Dadurch entsteht ein

Schaden von 35.000 €. Der Pferdekenner W hatte dies aufgrund leichter Fahrlässigkeit

nicht erkannt, die N konnte dies nicht erkennen. Kann die N von W Ersatz des Scha-

dens verlangen?

2. Schon bald darauf verschlechtert sich das Verhältnis von W und N. Eines Tages schlägt

die N in einem hysterischen Anfall den W. W möchte wissen, ob er das Pferd oder je-

denfalls 39.900 € zurückbekommen kann.

Schenkungsvertrag §§ 516-534

Plicht zur Erfüllung (§ 516 I)

Gemischte Schenkung, wenn vereinbart, dass teilweise

unentgeltlich

Schenkungsversprechen: § 518 I: not. Beurkundung, § 518 II: Heilung durch Vollzug

Widerruf bei grobem Undank (§§ 530-533)

Haftungsmilderung: auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 521)

Rückforderung bei Verarmung (§§ 528, 529)

§ 523: Rechtsmängel SE nur bei arglistigem Verschweigen

§ 524: Sachmängel: SE nur bei Arglist;

Nachlieferung bei Gattungsschuld + mind. grob. Fahrlk.

Handschenkung § 516 I

Einrede des Notbedarfs § 519

Schenkung unter Auflage §§ 525-527

Zuwendung = Be-/ Entreiche-rung

Unentgeltlich = Einigung, dass keine Gegenleistung

§ 10 Schenkungsvertrag

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39 Prof. Dr. Michael Beurskens

§ 11—Miete, Leasing

Minderung, § 536 BGB

1. Wirksamer Mietvertrag

2. Überlassung der Sache an den Mieter

3. Mangel im Zeitpunkt der Überlassung oder später aufgetreten a. Mangelhaft = nicht im vertragsgemäßen Zustand, nicht tauglich zum vertragsgem. Gebrauch b. Zugesichert = Parteien haben Vorhandensein vereinbart und Vermieter hat Gewähr in der Weise über-

nommen, für alle Folgen einzustehen. c. nicht unerheblich = Mangel verschwindet bald selbst oder kann vom Mieter mit ganz geringem Auf-

wand selbst beseitigt werden

4. Kein Ausschluss der Gewährleistung: Kenntnis des Mangels etc.

5. Rechtsfolge: (automatische) Minderung als rechtsvernichtende Einwendung.

Schadensersatz, § 536a BGB

1. Wirksamer Mietvertrag

2. Überlassung der Sache an den Mieter

3. Mangel bei Vertragsschluss (a.) oder danach (b.), oder keine Beseitigung (c.). a. Sache muss überlassen worden sein (Wortlaut § 536, 536a BGB). b. Verschuldensabhängig: §§ 276, 278 BGB. c. Verzug nach § 286 BGB

4. Kein Ausschluss der Gewährleistung: Kenntnis des Mangels etc.

5. Rechtsfolge: Ersatz aller Mangel- und Mangelfolgeschäden.

Aufwendungsersatz, § 536a Abs. 2 BGB

1. Wirksamer Mietvertrag

2. Überlassung der Sache an den Mieter

3. Gewährleistungsgrund, § 536

4. Beseitigungsgrund a. Verzug der Beseitigung durch den Vermieter b. Besondere Eilbedürftigkeit

6. Kein Ausschluss a. Bei eigener Instandhaltungspflicht b. Schaden selbst zu vertreten

5. Aufwendungen getätigt (= freiwillige Vermögensopfer)

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40 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 36—Billige Bleibe

Studentin S bewohnt eine kleine Dachgeschosswohnung in Bonn. Ihr Vermieter, Playboy P

lässt am ihm ebenfalls gehörenden Dach des Nachbarhauses Arbeiten von der Dachdeckerin

D durchführen.

Die etwas ungeschickte D, die zuvor Jura studiert hatte, beschädigt versehentlich das Schlaf-

zimmer der S. S, die sich auf einen kuscheligen Abend mit ihrem Freund gefreut hat, findet

bei ihrer Heimkehr das Zimmer durch den intensiven Herbstregen verwüstet.

1. S verlangt von P Reparatur des Fensters und Ersatz der zerstörten Schlafzimmereinrich-

tung.

2. Einige Wochen später sinken die Außentemperaturen erheblich. Da die Heizung defekt ist,

erreicht S trotz voll aufgedrehten Thermostats nur Zimmertemperaturen von rund 17 ° Celsi-

us. S möchte daher nicht die volle Miete, sondern nur einen Teil bezahlen. Zu Recht?

Beendigung des Mietverhältnisses

Kündigung Außerordentliche Kündigung von Wohnraum, § 543

1. Kündigungsgrund = „wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-zelfalles, insbesondere eines Verschuldens der anderen Vertragspartei und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kün-digungsfrist oder bis zu dessen sonstigen Beendigung nicht zugemutet werden kann.“

2. Abhilfefrist gesetzt oder entbehrlich 3. Kündigungserklärung 4. Widerspruch des Mieters wg. „sozialer Härte“, § 574 ff.

Ordentliche Kündigung von Wohnraum, § 573 ff.

Zeitmietvertrag endet mit der vereinbarten Zeit

§ 542 Ende nach vereinbarter Zeit

§ 545 stillschweigende Verlängerung mit Widerspruchsmöglichkeit des Vermieters

Bei Wohnraum: befristetes Mietverhältnis nach § 575 möglich

Aufhebungsvertrag

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41 Prof. Dr. Michael Beurskens

Fall 37: Geleast ist noch zu teuer

Der erfolgreiche Rechtsanwalt R will sich zu repräsentativen Zwecken einen neuen Dienstwa-

gen besorgen. Um seine beträchtlichen Steuerverpflichtungen zu senken, entscheidet er sich

dafür, einen Neuwagen zu leasen. Der Wagen wird vom Autohändler A geliefert. Die Finan-

zierung übernimmt die Nationalbank. In dem zwischen der N-Bank und R geschlossenen for-

mularmäßigen Finanzierungsleasingvertrag heißt es unter anderem:

- "Der Leasinggeber haftet nur für Mängel der Leasingsache i.S.d. §§ 536 ff. BGB, wenn das

Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden bzw. wenn die Rechtsgutsverlet-

zung auf grobem Verschulden oder Vorsatz beruht. Im übrigen ist die Haftung ausge-

schlossen."

- "Der Leasinggeber tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den

Leasingnehmer ab."

Nach einigen Monaten treten an dem Wagen Getriebeprobleme auf. R wendet sich an A.

Nach mehreren vergeblichen Reparaturversuchen des A schickt R dem A einen Brief, in dem

er dem A den Rücktritt wegen Sachmängeln erklärt. A schreibt zurück, da er den Fehler nicht

habe finden können, müsse er diese Entscheidung akzeptieren. Daraufhin gibt R den Wagen

an A zurück und stellt unter Hinweis auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages die Zahlung

der Leasingraten an die N-Bank ein. Kurz darauf wird das Insolvenzverfahren über das Ver-

mögen des A eröffnet. Die N-Bank verlangt von R weiterhin Zahlung der Raten in Höhe von

500,- € pro Monat. Zu Recht?

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§ 12 Reisevertrag und Darlehen

Reisevertrag §§ 651a—651m

§ 651a: Gesamtheit von

Reiseleistungen durch

„Reiseveranstalter“

§ 651c: Mangelhaft wenn Reise zugesicherte Eigenschaft

(=Garantie) nicht besitzt oder Feh-ler (=negative Abweichung der Ist–

von der Sollbeschaffenheit)

Rechte: § 651c Abhilfe (=Anzeige); wenn frucht-los: Selbsthilfe + Aufwendungsersatz

§ 651d Minderung (nach Anzeige) § 651e Kündigung (nach Fristsetzung + Erheblichkeit) § 651f Schadensersatz (nach Fristsetzung + Vertretenmüssen), inkl. „Vertaner Ur-laub“

§ 651g I: Ausschlussfrist § 651g II: Verjährung

Reisebüro = Vermitt-lungsvertreter

Fall 38: Der Grusel-Mootcourt

Der Wissenschaftliche Mitarbeiter M betreut ein „Moot Court Team“ aus 8 Studenten, wel-

ches eine Woche in Hong Kong gegen Konkurrenten aus aller Welt antritt. Er bucht für die

Teilnehmer und sich selbst jeweils einen Flug und ein Hotel . Vorher verkündet er (auf der

Erfahrung des Vorjahres), dass sowohl die Fluggesellschaft als auch das Hotel zur Spitzen-

klasse gehören. Die Bezahlung erfolgt durch Sponsorengelder.

In Hong Kong angekommen stellt sich heraus, dass das Hotel von Kakerlaken befallen ist.

Trotz zahlreicher Beschwerden unternimmt M nichts. Teilnehmerin T wird im Bett von einer

Ratte gebissen und muss mit einem Nottransport nach Deutschland zurückgeflogen werden.

Dort verbleibt sie einen Monat im Krankenhaus.

Auch der Rückflug gestaltet sich problematisch: Der Flug hat 90 Minuten Verspätung, sodass

der Anschluss von Amsterdam nach Düsseldorf verpasst wird. Die Teilnehmer müssen da-

raufhin auf eigene Kosten einen Ersatzflug zum Aufpreis von 200 € erwerben.

Welche Rechte haben die Teilnehmer, insbesondere T gegen M?

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43 Prof. Dr. Michael Beurskens

Darlehen (§ 488)—Voraussetzungen

1. Mindestvoraussetzung: Vertrag über zeitweise Übereignung von Geld (Zahlung & Rückzahlung)

2. Möglich, aber nicht erforderlich: Zinsen, Ort & Zeit der Auszahlung (oft AGBs)

3. Nichtigkeitsgründe, insbesondere § 138 Abs. 1, Abs. 2 (auffälliges Missverhältnis, Zwangslage)

Bei Nichtigkeit: Rückgewähr nach § 812 I 1, 1. Var.; kein Anspruch auf Zinsen; Rückzahlung erst zum vereinbarten Zeitpunkt

4. Verbraucherdarlehen: besonderer Schutz nach §§ 491 ff.; siehe auch AGB-Recht

Darlehen (§ 488)—Pflichten und ihre Verletzung

Bei Verletzung: Unmittelbare Anwendung der §§ 280 ff.

Darlehensgeber übereignet Geld an Darlehensnehmer (§ 488 Abs. 1 S. 1)

Darlehensgeber nimmt Geld ab, zahlt zurück, zahlt Zinsen (§ 488 Abs. 1 S. 2)

Darlehen (§ 488)—Beendigung

Außerordentliche Kündigung (§ 490 I), durch Darlehensnehmer (§ 490 II)

Erfüllung (§ 362) mit Rückzahlung—Sparbuchinhaber gilt als legitimiert (§ 808)

Ordentliche Kündigung (§ 488 Abs. 3); auch, durch D-Nehmer (§ 489)

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314)

Bei verspäteter Rückzahlung: Vereinbarte Zinsen + Verzugszinsen (§ 288)

Fall 39: Spar‘ Dich reich!

Xaver hat bei der Sparkasse S ein Sparbuch für seine Tochter T mit einem Guthaben von

5.000 € angelegt. Eine Rückzahlung sollte nur nach einer Kündigungsfrist von 12 Monaten

erfolgen. Sein 17-jähriger Sohn Rudolph verschaffte sich das Buch und hob 1.000 € ab, für

welche er sich ein neues Outfit beschaffte. Als X eine Woche später das Sparbuch kündigte

und Rückzahlung verlangte, erhielt er nur 4.000 €.

X begehrt von S Zahlung weiterer 1.000 €. Zu Recht?

Wäre die Lage anders, wenn T das Geld abgehoben hätte und keine Kündigungsfrist bestan-

den hätte?