Schulstatistik M-V

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Hintergründe, Entwicklungen und rechtlicher Rahmen Schulstatistik, Bildungsbericht und Schulberichtsystem

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Hintergründe, Entwicklungen und rechtlicher Rahmen

Schulstatistik, Bildungsbericht undSchulberichtsystem

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1. Hintergründe und Entwicklungen

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1. Entwicklung der nationalen Schulstatistik

2. Entwicklung des nationalen Bildungsberichtes

3. Entwicklung der Schulstatistik und SBS in M-V

Entstehungszusammenhänge des SBS in M-V | Übersicht

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KMK – Kultusministerkonferenz (seit 1948)

Seit 1961: jährliche Statistiken der Kultusminister-konferenz über Schüler, Klassen, Lehrer und Schulabsolventen

2001: Erste PISA Studie veröffentlicht

Seit 2001: KomStat der KMK arbeitet in stat. Gremien an der Konzeption nationaler/internationaler Bildungsberichterstattung mit (auch Kulturstatistik)

Chronologische Darstellung – Entwicklungen

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Chronologische Darstellung – Entwicklungen in der Schulstatistik

KMK - „Modernisierung der Schulstatistik“

28.01. 2000: Beschluss KMK „zur Sicherstellung eines einheitlichen Aufkommens schulstatistischer Daten für überregionale und internationale Zwecke“ – Feststellung: KDS wichtig30.03.2003: Beschluss zum KDS: Kerndatensatz für schulstatistische Individualdaten der Länder (2008 KDS 3.0)02.06.2006: Beschluss: Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring

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Chronologische Darstellung – Entwicklung nationaler Bildungsbericht

Entwicklung des nationalen Bildungsberichtes

01.01. 2003: KMK erteilt Auftrag für „Bildungsbericht – Erste Befunde“ an DIPFFrühjahr 2004: Länder und der Bund vereinbaren, künftig gemeinsam im 2-Jahres-Rhythmus einen Bildungsbericht für Deutschland vorzulegen.

August 2005: Konsortium Bildungsberichterstattung legt der KMK die Gesamtkonzeption der Bildungsberichterstattung vor

2006: Erster gemeinsamer Bildungsbericht KMK und BMBF

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Entwicklung der Schulstatistik in M-V

In Mecklenburg-Vorpommern

Nov. 2003: interministerielle AG legt Arbeitspapier „E-Government in Mecklenburg-Vorpommern“ vor

Nov. 2004: SBS als Projekt mit hoher Priorität im Umsetzungsplan „Masterplan E-Government“ im Kabinett beschlossen (104.000€ Kosten für 2004)

Dez. 2004: SchulstatVO M-V tritt in Kraft

01.10.2004: Einführung SBS per Erlass MBWK M-V

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Einführung SchulBerichtsSystem: Chronologie

In Mecklenburg-Vorpommern

Mitte 2005: Auftrag des MBWK M-V fehlendes IT-Sicherungskonzept zu erstellen, Projektgruppe gegründet (nach Hinweis durch Datenschutzbeauftragten in 2004)

17.03.2005: Erlass des MBWK M-V zu Einführung und Handhabung des Schulberichtssystems

Feb. 2006: SchulG M-V und SchulDSVO M-V (Abschnitt A Personenbezogene Daten und Organisationsdaten , 2008: 2. Änderung) angepasst

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2. Rechtlicher Rahmen

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Schulberichtssystem: Datenhaltung

DVZ M-V GmbH in Schwerin hält SBS-Datenserver vor

Lübecker Straße 283, 19059 SchwerinPF 12 01 41, 19018 Schwerin

Telefon: + 49 (0) 385 4800-0

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Rechtsnormen - Übersicht

Übersicht - Einschlägige Rechtsnormen für das Schulberichtssystem / Bildungsstatistik

Schulg M-V

SchulStatVO M-V | LStatG M-V / BStatG / BStatVO

SchulDSVO M-V | LDSG M-V / BDSG | GG

SEPVO M-V

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Bundes- und Landesrecht

BundesG

LandesG

VerwV

GG Art. 31

Satzungen

LandesVO

GrundsätzlichBundesrecht bricht Landesrecht

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Verwaltungsgliederung

Kein BSchulGLandesSchulG

KMK-Beschlüsse

LandesStatG/-VOLandesDSG/-VO

Satzungen

In Bildungsfragen

BStatGBDSG

GG

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Rechtsnormen – Schulg M-V

Schulgesetz M-V regelt unter 6. Datenschutz:

§ 70 Umgang mit Personenbezogenen Daten § 71 Wissenschaftl. Forschung

•> Verweis auf LandStatG M-V

§ 72 Statistische Erhebungen

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Landesstatistikgesetz M-V regelt:

§ 10 ff. Kommunalstatistik

§ 1 Geltungsbereich: Bezug zum BStatG

§ 11 (4) Die Einrichtung sowie die Auflösung einer kommunalen Statistikstell ist ortsüblich bekanntzugeben sowie dem Statistischen Amt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem

Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken

Rechtsvorschriften – LStatG M-V

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Landesstatistikgesetz M-V regelt:§ 19 Vergabe statistischer Arbeiten

  § 19 (1) Behörden des Landes dürfen privaten oder öffentlichen Stellen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, deren Erledigung statistische Erhebungen oder die Auswertung von Angaben aus Statistiken nach § 1 Nr. 1 a und Nr. 4 (Nr. 4 = für die statistische Aufbereitung und Auswertung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug) erfordern, nur im Einvernehmen mit dem Statistischen Amt erteilen. Vor der Auftragserteilung sind Art und Umfang der statistischen Erhebungen oder Auswertungen mit dem Statistischen Amt abzustimmen. Können die benötigten Angaben vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden, darf der Auftrag insoweit nicht erteilt werden.

Rechtsvorschriften – LStatG M-V

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Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen regelt:§ 1 Arten der Schulstatistiken

§1(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung werden an allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und

freier Trägerschaft durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur statistische Erhebungen durchgeführt.

§1 (2) Die amtliche Schulstatistik wird im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Statistischen Amt erstellt.

§ 4 Erhebungsmerkmale der amtlichen Schulstatistik

Rechtsnormen – SchulStatVO M-V

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§4 SchulStatVO M-V: Erhebungsmerkmale1.Allgemein bildende Schulen Name und Anschrift der Schule, Gemeinde . Telefon, Fax, E-Mail, Internetadresse . Dienststellennummer . Anrede,

Name und dienstliche Telefonnummer des Schulleiters . Organisationsform . Schularten . Rechtsstatus . Schulträger . Kooperationen . Schulräume . sächliche Ausstattung der Schule (zum Beispiel audiovisuelle Medien, informationstechnische Grundausstattung) . Schulpartnerschaften . Nichteinschulungen . 1.2Schüler . Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr . Wohnort . Migrantenstatus (Flüchtling, Asylbewerber, Aussiedler) . Schulart . Jahrgangsstufe des Schülers . schulische Herkunft . ausländische Staatsangehörigkeit . Zugehörigkeit zur Klasse . Schüler in bildungsgang-übergreifenden Klassen nach Bildungsgang . Jahrgangsstufe der Klasse . Schulanfänger nach Art der Einschulung . Teilnahme an der Ganztagsbetreuung . Wiederholer nach Wiederholungsart . Lese-, Rechtschreibschwäche . Dyskalkulie . Förderbedarf . tatsächliche Förderung . Schullaufbahnempfehlung . Schulart- wechsel nach Probehalbjahr . Austauschschüler nach Herkunftsland, Dauer, Schulart, Jahrgangsstufe . Schüler im Ausland nach Ländern . externer Schüler an anderen Schulen . erlernte Fremdsprachen nach Reihenfolge des Erlernens . Unterrichtseinheit . Besonderheiten der Klasse . Auslagerungsstatus von der Stammschule . Absolvent oder Abgänger nach Abschlussart . Geburtsland . hochbegabter Schüler . 1.3Nichtschülerprüfungen . Zahl der erfolgreich an Prüfungen teilnehmenden Nichtschüler insgesamt nach Abschlussart, Geschlecht und Staatsangehörigkeit . 1.4Unterrichtseinheit . gemäß Stundentafel zu erteilende Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheit) nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern, Art des Unterrichts, . Angebote für besondere Schülergruppen . 1.5Lehrkräfte, sonstiges Personal . Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht . Dienstbezeichnung, Staatsangehörigkeit, Schulamt, Personengruppe . Lehramtsprüfung . Fächer der Lehrbefähigung . Beschäftigungsumfang, Regelstundenmaß, Vertragsstunden, Abordnung . Art und Umfang von Abminderungsstunden . zu erteilende Unterrichtseinheiten nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern und Art des Unterrichts . besetzte Stellen durch Lehrkräfte und sonder-pädagogisches Personal nach Beschäftigungsumfang . Zu- und Abgänge hauptberuflicher Lehrkräfte im vorangegangenen Schuljahr nach Art des Zu- oder Abgangs und Geschlecht . Mehrunterricht . Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelung . 2. Berufliche Schulen . Name, Anschrift und Dienst- stellennummer der Schule . E-Mail, Internetadresse . Anrede, Name, Dienstbezeichnung und dienstliche Telefonnummer des Schulleiters . Schulstruktur nach Schularten und Ausbildungsrichtungen . Schulaufsichtsbezirk . Schulträger . Schulräume . sächliche Ausstattung der Schule (zum Beispiel audiovisuelle Medien, informationstechnische Ausstattung) . Schulpartnerschaften . Nebenstellen . 2.2Klassen . Schularten, Zeitformen . Teilzeitunterricht . Klassenbezeichnung . Art der Klasse . 2.3Schüler . Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr . Anschrift . Migrantenstatus (Flüchtling, Asylbewerber, Aussiedler), Ausländer, Staatsangehörigkeit . Schulart . Jahrgangsstufe des Schülers . ausländische Staatsangehörigkeit . behindert . schulische Vorbildung . Berufsfeld, Berufsgruppe, Ausbildungsberuf, Fachrichtung, Schwerpunkt . Ausbildungsstatus . wöchentliche Unterrichtsstunden . Unterrichtseinheit . Zugehörigkeit zur Klasse . Austauschschüler mit Herkunftsland und Dauer . Ausbildungsbetrieb mit Anschrift des Standortes . Absolvent oder Abgänger nach Abschlussart oder beruflicher Abschlussart . Geburtsland . Umschüler . weitere Ausbildung . 2.4Unterrichtseinheit . gemäß Stundentafel zu erteilende Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheiten) nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Art des Unterrichts, Angebote für besondere Schülergruppen . 2.5Lehrkräfte, sonstiges Personal . Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht . Dienstbezeichnung, Staatsangehörigkeit, Schulamt, Personengruppe . Lehramtsprüfung . Fächer der Lehrbefähigung . Beschäftigungsumfang, Regelstundenmaß, Vertragsstunden, Abordnung . Art und Umfang der Abminderungsstunden . zu erteilende Unterrichtseinheiten nach Schularten, Jahrgangs-stufen, Klassen, Fächern und Art des Unterrichts . besetzte Stellen durch Lehrkräfte und sonstiges Personal nach Beschäftigungsumfang . Zu- und Abgänge hauptberuflicher Lehrkräfte im vorangegangenen Schuljahr nach Art des Zu- oder Abgangs und Geschlecht . Mehrunterricht . Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelung

Rechtsnormen – SchulStatVO M-V

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Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen regelt:

§ 7 Übermittlung und Veröffentlichung§7 (1) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Amt kommunalen

Statistikstellen Einzelangaben zu den in der Anlage genannten Merkmalen für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln. Ausgenommen sind alle schüler- und lehrerbezogenen Daten.

§7 (3) Das Statistische Amt ist auch berechtigt, den obersten Landesbehörden für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik zu übermitteln, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zu Grunde liegt.

Rechtsnormen – SchulStatVO M-V

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Datenschutzgesetz M-V regelt u.a.:

§ 4 Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag § 10 Nutzen

§ 14 Übermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 17 Verbund- und Abrufverfahren

§ 3 Begriffbestimmungen (z.B. anonymisiert, pseudonymisiert, datenverarbeitende Stelle)

Rechtsnormen – DSG M-V

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