Schwei§en ohne Rauch - Reiz GmbH · 2011. 10. 6. · Schwei§rauches direkt zu erfassen und...

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Luftreinhaltung Schweißen ohne Rauch Erfassen, Absaugen und Filtern Ein Leitfaden für mobile und stationäre Anlagen

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  • Luftreinhaltung

    Schweißenohne RauchErfassen, Absaugen und Filtern

    Ein Leitfadenfür mobileund stationäreAnlagen

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    1 Vorwort 5

    2 Die Absaugung 6

    3 Maßgaben, Vorschriften, Regeln 7

    3.1 Die staatliche Rahmenvorschrift 7Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    3.1.1 Ermittlungspflicht3.1.2 Allgemeine Schutzpflicht3.1.3 Überwachungspflicht3.1.4 Rangfolge der

    Schutzmaßnahmen

    3.2 Die berufsgenossenschaftliche 8Vorschrift für die Schweißtechnik

    3.2.1 Lüftungseinrichtungen3.2.2 Zuordnung von lüftungstechnischen Maßnahmen zu

    Verfahren und Werkstoffen der Schweißtechnik

    3.3 Die Vorschriftenlage bei Luftrückführung 123.3.1 Allgemeine Anforderungen3.3.2 Luftrückführung beim Umgang mit

    krebserzeugenden Stoffen3.3.3 Tipps für Anwender

    3.4 Die Gesetzesgrundlage für die Genehmigungsbehörde 12bei Abluftbetrieb

    3.5 Beurteilung der Gefährdung 13

    3.6 Begriffe 14

    4 Entsorgung von Schweiß- und Brennstaub 15

    4.1 Gesetzliche Grundlagen 15

    4.2 Einzelheiten der Entsorgung 164.2.1 Verantwortliche für den Abfall4.2.2 Kleinmengenregelung und Abfallwirtschaftskonzepte4.2.3 Abfallarten4.2.4 Zusammensetzung und Klassifizierung des Staubes

    5 Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und deren Bezugsquellen 19

    6 Arbeitsgruppe Schweißrauchabsaugung im VDMA 21

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    Vierte überarbeitete Auflage

    Herausgeber:VDMAFachverband Allgemeine LufttechnikArbeitsgruppe Schweißrauchabsaugung60498 Frankfurt · Postfach 71 08 64Telefax 0 69 / 66 03 -28 60E-Mail: [email protected]: www.luftreinhaltung.vdma.org

    © 2001 by FV ALT im VDMA

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    Vorwort 1Mensch – Arbeitsplatz – Umwelt

    Saubere und menschengerechte Arbeitsplätze sind ein Teil der heuti-gen Lebensqualität. Sie erhöhen die Arbeitszufriedenheit, verringerndie Ausfallzeiten und tragen so zu erhöhter Produktivität mit besserenArbeitsergebnissen bei.

    Dies gilt insbesondere für die Schweißtechnik mit den vielfältigen Be-lastungen der darin Beschäftigten. Diese Belastungen werden dahernicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus immerweiter abgebaut.

    Die Regelwerke des Arbeitsschutzes berühren in vielen Punkten den Be-reich der Schweißtechnik. In der vorliegenden Broschüre sind die wich-tigsten Vorschriften zur Reinhaltung der Atemluft an Schweißarbeits-plätzen und zur Entsorgung der erfassten Schadstoffe zusammen-gestellt.

    Die Broschüre soll den Verantwortlichen bei Betreibern und Behördenals Leitfaden durch die aktuellen Vorschriften dienen.

    Die nötige Sicherheit bei der Planung und Ausführung von Absaugsys-temen in Schweißbetrieben bieten die in der Arbeitsgruppe „Schweiß-rauchabsaugung“ im VDMA zusammengeschlossenen Hersteller undLieferanten.

    Durch ihre Kompetenz und Erfahrung geben sie die Gewähr für dieErstellung optimaler Lösungen.

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    Die Absaugung 2Nur die örtliche Absaugung bietet die Möglichkeit, große Anteile desSchweißrauches direkt zu erfassen und unmittelbar – ohne dass diesewesentlich mit der Umgebungsluft vermischt werden – abzuführen.

    Daraus resultiert ein im Vergleich zur Raumlüftung hoher Schadstoff-anteil in der abgesaugten Luft und gleichzeitig ein relativ kleiner Ab-luftvolumenstrom. Dies hat praktische und wirtschaftliche Vorteiledurch:

    ■ überschaubare Dimensionen für Rohrleitungen, Filter und Abluft-ventilatoren

    ■ leichtere Handhabung der mobilen Systeme sowie Erfassungsele-mente durch kleinere Abmessungen

    ■ relativ geringe Kosten durch Einsparung von Zuluftströmen, beson-ders während der Heizperiode

    ■ hohe Wirksamkeit infolge großer Akzeptanz durch die Anwender

    ■ Erfassung der Schadstoffe vor dem Atembereich des Anwenders

    Die Wirksamkeit der Schadstofferfassung hängt wesentlich ab von:

    ■ der Bauart und Anordnung der Erfassungselemente

    ■ dem Abstand zur Schadstoffquelle

    ■ der Erfassungsgeschwindigkeit und damit dem Abluftvolumen-strom

    Speziell auf die Erfordernisse der Schweißtechnik abgestimmte Ab-saugsysteme ermöglichen eine wirksame Erfassung der Schadstoffe,bevor sie in den Atembereich des Anwenders gelangen.

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    Maßgaben, Vorschriften, Regeln 33.1 Die staatliche Rahmenvorschrift Gefahrstoffverordnung

    (GefStoffV)

    3.1.1 Ermittlungspflicht

    Nach § 16 besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der „Ermitt-lungspflicht“ die Verpflichtung festzustellen, ob am ArbeitsplatzGefahrstoffe vorhanden sind. Schweißrauche sind in jedem Fallals Gefahrstoff zu behandeln.

    3.1.2 Allgemeine Schutzpflicht

    Die „Allgemeine Schutzpflicht“ nach § 17 bedeutet die Ver-pflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zutreffen, um die für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallver-hütungsvorschriften zu erfüllen.

    3.1.3 Überwachungspflicht

    Das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in derLuft am Arbeitsplatz ist beim Schweißen, Schneiden und verwand-ten Verfahren nicht sicher auszuschließen.

    Gemäß § 18 „Überwachungspflicht“ ist dann zu ermitteln, ob dieMaximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) oder die TechnischeRichtkonzentration (TRK) unterschritten oder die Auslöseschwel-le überschritten ist.

    3.1.4 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

    Nach § 19 „Rangfolge der Schutzmaßnahmen“ ergibt sich unterBerücksichtigung des Standes der Technik für die Maßnahmenzur Reduzierung oder Verhinderung von Gefährdungen folgendeRangfolge:

    1. Gestaltung des Arbeitsverfahrens so, dass gefährliche Stoffenicht frei werden

    2. Vollständige Erfassung gefährlicher Stoffe im Entstehungs-bereich

    3. Lüftungsmaßnahmen

    4. Persönliche Schutzausrüstung

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    3.2 Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift für die Schweißtechnik

    Unfallverhütungsvorschrift „Schweißen, Schneiden und ver-wandte Verfahren“ (BGV D1, bisher VBG 15)

    3.2.1 Lüftungseinrichtungen

    Die allgemeinen gültigen Maßnahmen des § 19 der GefStoffVwerden in den Durchführungsanweisungen zu § 24 der UVV BGVD1 in Abhängigkeit vom schweißtechnischen Verfahren, den ver-wendeten Zusatzwerkstoffen und der Art der Verwendung kon-kretisiert. Dabei wird zwischen folgenden Maßnahmen differen-ziert:

    1. Absaugung im Entstehungsbereich,

    2. technische Lüftung,

    3. freie Lüftung,

    4. andere geeignete Einrichtungen oder

    5. eine Kombination aus vorgenannten Einrichtungen

    3.2.2 Zuordnung von lüftungstechnischen Maßnahmen zu Verfahrenund Werkstoffen der Schweißtechnik

    Die Durchführungsanweisung zu § 24, Absatz 1 BGV D1 enthältlüftungstechnische Lösungsansätze für die Regelfälle wichtigerVerfahren der Schweißtechnik.

    Sie unterscheidet zwischen Lüftung in Räumen bei

    – Verfahren, bei denen der Schadstoffgehalt vorwiegend vomeingesetzten Zusatzwerkstoff abhängig ist,

    – Verfahren, bei denen der Schadstoffgehalt vorwiegend vomeingesetzten Grundwerkstoff abhängig ist.

    §§ §

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    k = kurzzeitig

    l = länger dauernd

    F = freie (natürliche) Lüftung

    T = technische (maschinelle) Raumlüftung

    A = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

    1) Siehe BGI 746

    2) Siehe BGV B2

    Tabelle 1, BGV D1: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff

    Zusatzwerkstoff

    Unlegierter und Hochlegierterniedriglegierter Stahl, NE-Werk- Schweißen an be-

    Stahl, Aluminium- stoffe (außer schichtetem StahlWerkstoffe Aluminium-

    Werkstoffe)

    Verfahren k l k l k l

    Gasschweißenortsgebunden F T T A T Anicht ortsgebunden F T F A F A

    Lichtbogenhandschw.ortsgebunden T A A A A Anicht ortsgebunden F T T A T A

    MIG-, MAG-Schweißenortsgebunden T A A A A Anicht ortsgebunden F T T A T A

    WIG-Schweißenmit thoriumoxidfreien Wolframelektroden

    ortsgebunden F T F T F Tnicht ortsgebunden F F F T F T

    mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden1)

    ortsgebunden A A A A A Anicht ortsgebunden T A F T F T

    Unterpulverschweißenortsgebunden F T T T T Tnicht ortsgebunden F F F T F T

    Laserstrahlauftragsschw.2) T A A A — —

    Thermisches Spritzen A A A A — —

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    Tabelle 2, BGV D1: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff

    Grundwerkstoff

    Unlegierter und Hochlegierterniedriglegierter Stahl, NE-Werk- Beschichteter

    Stahl, Aluminium- stoffe (außer StahlWerkstoffe Aluminium-

    Werkstoffe)

    Verfahren k l k l k l

    Flammwärmen/-richten F T F T F T

    Flammhärten F T — — — —

    Flammstrahlen F T — — T A

    Brennschneidenortsgebunden F T A A T Tnicht ortsgebunden F T T A T T

    Brennfugen F T — — T T

    Flämmenortsgebunden A A A A — —nicht ortsgebunden F T A A — —

    WIG-Schweißenmit thoriumoxidfreien Wolframelektroden

    ortsgebunden F T F T F Tnicht ortsgebunden F F F T F T

    mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden1)

    ortsgebunden A A A A A Anicht ortsgebunden T A F T F T

    Laserstrahlschweißen2) T A A A A A

    Laserstrahlschneiden2) A A A A A A

    Plasmaschneiden (ohneWasserabdeckung)

    ortsgebunden A A A A A Anicht ortsgebunden T A A A A A

    Lichtbogen-Sauerstoff-schneiden/Lichtbogen-Druckluftfugen

    ortsgebunden T A A A T Anicht ortsgebunden F T T A F T

    Abbrennstumpfschw. T A A A T A

    Andere Widerstands-schweißverfahren F F F T F T

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    Erklärungen und Hinweise zu den Tabellen 1 und 2

    ■ Hochlegierter Stahl enthält üblicherweise als Legierungsbestand-teile Chrom und/oder Nickel. Beim Schweißen, Schneiden oder beiverwandten Verfahren können sich dadurch Rauche oder Stäubemit krebserzeugenden Anteilen bilden. Als hochlegierter Stahl imSinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt solcher mit mindestens5 GEW.-% Chrom oder Nickel.

    ■ Als kurzzeitig gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des Licht-bogens täglich nicht mehr als eine halbe Stunde oder wöchentlichnicht mehr als zwei Stunden beträgt. Als länger dauernd gilt, wenndie Brenndauer die vorgenannten Werte überschreitet.

    ■ Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden, wenn eswiederholt am gleichen, dafür eingerichteten Platz durchgeführtwird (z. B. Schweißkabinen, Schweißtische, Werkstückaufnahmenbis etwa 10 m2).

    ■ Abweichend von den Angaben kann intensivere Lüftung erforder-lich oder – bei messtechnischem Nachweis – geringere Lüftung aus-reichend sein:

    Intensivere Lüftung erforderlich, z. B. bei geringere Lüftung ausreichend, z. B. bei

    – besonders großen Gasdurchsätzen, – besonders kleinen Gasdurchsätzen,

    – besonders hohen – besonders niedrigen Schweißstromstärken, Schweißstromstärken,

    – Verunreinigungen von Werkstücken

    – ungünstigen Raumverhältnissen – günstigen Raumverhältnissen(z. B. kleine Räume, (z. B. hohe Hallen,ungünstige Strömungsverhältnisse). günstige Strömungsverhältnisse),

    – günstigen Strömungsverhältnissen(z. B. bei Dachöffnungen und Luftzufuhrim Bodenbereich),

    – Beschichtungen, für die durch einneutrales Gutachten nachgewiesen ist,dass Schadstoffe nur in geringem Maßeentstehen,

    – WIG-Schweißen mit thoriumoxidhaltigenWolframelektroden mit Gleichstrom annicht ortsgebundenen Arbeitsplätzen.

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    3.3 Die Vorschriftenlage bei Luftrückführung

    3.3.1 Allgemeine Anforderungen

    Laut Durchführungsanweisung zum § 24 „Auswahl von Verfah-ren und Arbeitspositionen“ der BGV D1 darf abgesaugte LuftArbeits- und Verkehrsbereichen nur nach ausreichender Abschei-dung der Schadstoffe zugeführt werden. Eine Abscheidung giltals ausreichend, wenn die Konzentration der Stoffe in der demRaum/Arbeitsbereich zugeführten Luft (Rückluft) 1/4 des jewei-ligen MAK-Wertes nicht überschreitet.

    3.3.2 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen

    Enthalten die Schweißrauche krebserzeugende Anteile – wieNickelverbindungen oder Chromate – und ist eine Ableitung derAbluft ins Freie aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich,so ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der TRGS 560„Technische Regeln für Gefahrstoffe – Luftrückführung beimUmgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ erfüllt werden. Inder dem Raum/Arbeitsbereich zugeführten Luft (Rückluft) darfdemnach die Konzentration der Gefahrstoffe ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

    3.3.3 Tipps für Anwender

    Zur Erfüllung der Vorschriften stehen für den Betreiber sowohlmobile Entstauber als auch zentrale Anlagen zur Verfügung. Dengesetzlichen Grundlagen entsprechen BIA-geprüfte Entstaubersowie Zentralanlagen mit Einzelgenehmigung gemäß TRGS 560.

    Eine wirksame Absaugung von Schadstoffen durch Absaug-systeme kann langfristig sichergestellt werden, wenn dieseSysteme einer regelmäßigen Prüfung unterworfen werden. DerGesetzgeber schreibt gemäß Arbeitsstättenverordnung einejährliche Prüfung durch einen Sachkundigen vor, die in einemPrüfbuch dokumentiert wird.

    3.4 Die Gesetzesgrundlage für die Genehmigungsbehörde bei Abluftbetrieb

    Bundes-Immissionsschutzgesetz

    „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA-Luft)

    Geräte und Anlagen zum Absaugen von Schweißrauch, bei denendie Abluft ins Freie geführt wird, sind nach dem Bundes-Immis-sionsschutzgesetz in der Regel nicht genehmigungsbedürftig,soweit sie nicht bestimmte Werte überschreiten.

    Gemäß § 22 „Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürf-tiger Anlagen“ des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind je-doch die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen

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    Umwelteinwirkungen zu verhindern oder, falls unvermeidbar,auf ein Mindestmaß zu beschränken.

    Hierzu kann die TA-Luft als Stand der Technik herangezogen wer-den. Die im Zusammenhang mit Schweißrauch wichtigstenAnforderungen der TA-Luft sind:

    a) Gesamtstaub

    Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen bei

    ■ einem Massenstrom von mehr als 500 g/h die Massenkonzen-tration 0,05 g/m3,

    ■ einem Massenstrom bis einschl. 500 g/h die Massenkonzen-tration 0,15 g/m3

    nicht überschreiten.

    b) Staubförmige anorganische Stoffe

    Die nachstehend genannten staubförmigen anorganischen Stof-fe dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselbenKlasse oder der Klassen II und III, insgesamt folgende Massen-konzentrationen in der Abluft nicht überschreiten:

    Klasse II: Kobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni, bei

    ■ einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 0,001 g/m3;

    Klasse III: Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, bei

    ■ einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 0,005 g/m3

    Anmerkung: Die hier angegebenen Werte beziehen sich auf dieFassung der TA-Luft vom 27. 2. 1986.Das Bundesumweltministerium beabsichtigt, die TA-Luft zunovellieren. Bei Redaktionsschluss (9/2001) war die Diskussionnoch nicht abgeschlossen.

    3.5 Beurteilung der Gefährdung

    „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS)

    Zur Beurteilung der Einhaltung der Luftgrenzwerte ist die TRGS 402 „Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen ge-fährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen“ heranzuziehen.Arbeitsbereichsanalysen und Kontrollmessungen sind hierbeidie wesentlichen Elemente.

    Die Feststellung, ob die Grenzwerte eingehalten werden, wirdaufgrund der Kenntnisse über die zeitliche und räumliche Vertei-lung der Gefahrstoffe getroffen. Diese Kenntnisse beruhen aufMessungen im Arbeitsbereich oder auf zuverlässigen Berech-

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    nungen. Zur Beschaffung dieser Informationen können herange-zogen werden:

    ■ vorhandene Ergebnisse eigener Messungen oder Messergeb-nisse Dritter

    ■ Messergebnisse von vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten

    ■ zuverlässige Berechnung

    Lufttechnische Maßnahmen der Tabellen 1 und 2 sind in derRegel geeignet, die Einhaltung der Grenzwerte sicher zu stellen.Unter Umständen kann auf Kontrollmessungen verzichtet wer-den; dies trifft dann zu, wenn die Einhaltung des Grenzwertesdauerhaft gesichert ist.

    3.6 Begriffe

    MAK-Wert

    (Maximale Arbeitsplatzkonzentration)

    MAK-Werte dienen dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz.Sie sind nach der Gefahrstoffverordnung als die Konzentrationeines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz definiert, die im Allge-meinen nicht die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt.

    TRK-Wert

    (Technische Richtkonzentration)

    Nach der Gefahrstoffverordnung bezeichnet der TRK-Wert dieKonzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nachdem Stand der Technik erreicht werden kann. Die MAK- und TRK-Werte sind in der TRGS 900 aufgeführt und werden jährlich neuherausgegeben. MAK- und TRK-Werte werden als Luftgrenzwertebezeichnet.

    Allgemeiner Staubgrenzwert

    Als Allgemeiner Staubgrenzwert gilt eine Feinstaubkonzentra-tion von 6 mg/m3. Die Einhaltung dieses Wertes soll die Beein-trächtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allge-meinen Staubeinwirkung verhindern.

    Auslöseschwelle

    Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in derLuft am Arbeitsplatz, bei deren Überschreitung zusätzliche Maß-nahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind, so z. B.arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (GefStoffV undBGV A4). Bei gesplitteten Luftgrenzwerten gilt der niedrigereWert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffenwerden (TRGS 101). Bei Überschreitung der Auslöseschwelle sindzusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforder-lich.

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    Entsorgung von Schweiß- 4und BrennstaubIst der beim Schweißen und Schneiden entstehende Rauch abgesaugtund gefiltert, so stellt sich die Frage, was mit den gesammelten Filter-stäuben und den beaufschlagten Filtermaterialien bzw. dem Schlammgeschehen soll. Antworten gibt hier ein umfangreiches und sehr kom-plexes Regelwerk, das unter anderem Vorgaben zur Verwertung undBeseitigung von Abfällen macht.

    4.1 Gesetzliche Grundlagen

    Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) mit sei-nen dazugehörenden Rechtsverordnungen liefert die Grundlagefür die Entsorgung von Schweiß- und Brennstaub. Danach hatdie Vermeidung von Abfall die höchste Priorität, dann folgt diestoffliche oder energetische Verwertung; wenn dies nicht mög-lich ist, müssen die Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.

    Es wird unterschieden zwischen besonders überwachungsbe-dürftigen Abfällen, überwachungsbedürftigen Abfällen, nichtüberwachungsbedürftigen Abfällen.

    Die beim Schweißen und Schneiden auftretenden Abfällegehören zur Gruppe Q 9 „Rückstände von Verfahren zur Bekämp-fung der Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrück-stand, verbrauchte Filter usw.)“ des Anhanges I KrW-/AbfG.

    Die Abfallarten sind in der Verordnung zur Einführung des Euro-päischen Abfallkatalogs (EAKV) herkunftsorientiert geordnetund nach Beseitigung und Verwertung unterschieden aufge-listet. Die Bestimmungsverordnung besonders überwachungs-bedürftiger Abfälle (BestbüAbfV) zieht aus diesem Abfallkatalogdie besonders überwachungsbedürftigen Abfälle heraus. DieBestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zurVerwertung (BestüVAbfV) nennt die überwachungsbedürftigenAbfälle, die verwertet werden müssen. Dort nicht aufgeführteAbfallarten sind nicht überwachungsbedürftig.

    In der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnach-weise (Nachweisverordnung/NachwV) werden die Verfahren zurEntsorgung aller Abfallarten geregelt, also etwa die Fragen desEntsorgungsnachweises, des Begleitscheinverfahrens und derKleinmengenregelung.

    Auf Länderebene und kommunaler Ebene gibt es weitere zahlrei-che Vorschriften, so dass bei der Entsorgung immer auch dieregionalen Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.

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    4.2 Einzelheiten der Entsorgung

    4.2.1 Verantwortliche für den Abfall

    Der Abfallbesitzer, also in der Regel in diesem Zusammenhangauch der Abfallerzeuger, ist verantwortlich für die Entsorgung(Verwertung oder Beseitigung) des Abfalles. Der Besitzer des Ab-falles muss sich desselben entledigen, wenn der Abfall aufgrundseines konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künf-tig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu ge-fährden (§ 3 KrW-/AbfG). Das bedeutet also, dass der Betreibervon Schweißerarbeitsplätzen oder Brennschneidetischen für denanfallenden Staub bzw. die Filtermaterialien verantwortlich ist.Zur Beratung können sie sich auch an das/die auf den letzten Sei-ten genannten Unternehmen bzw. den VDMA wenden.

    Der Abfallbesitzer kann mit der Erfüllung seiner Pflichten auchDritte, so z. B. Entsorgungsunternehmen, beauftragen, die dieerforderliche Zuverlässigkeit erfüllen. Entsorgungsfachbetriebeerfüllen bestimmte Qualitätsstandards; sie werden überwachtund zertifiziert.

    NachwV Verordnung über Verwertungs- und Besei-

    tigungsnachweise (Nachweisverordnung)

    BestüVAbfV Bestimmungsverordnung überwachungs-bedürftiger Abfälle zur Verwertung

    EAKV Verordnung zur Einführung des

    Europäischen Abfallkatalogs

    BestbüAbfV Bestimmungsverordnung besonders

    überwachungsbedürftiger Abfälle

    KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

    und weitere Verordnungen

  • 17

    4.2.2 Kleinmengenregelung und Abfallwirtschaftskonzepte

    Fallen bei einem Abfallerzeuger jährlich nicht mehr als 2 000 kgbesonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen)insgesamt an, so vereinfacht sich das Verfahren der Entsorgung(§ 24 NachwV). Diese Angabe ist eine Bruttoangabe. Ist der Staubz. B. in einer Filtermatte gebunden, so muss diese mitgewogenwerden. Fallen im Betrieb noch andere, besonders überwa-chungsbedürftige Abfälle wie etwa Lacke und Lösungsmittel an,so müssen sie in die Menge von 2 000 kg eingerechnet werden.

    Bei überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung liegtdiese Schwelle bei 5 Tonnen pro Jahr (§ 25 NachwV).

    Der Abfallerzeuger muss sich allerdings auch bei der Kleinmen-genregelung an ein Entsorgungsunternehmen wenden, das fürihn stellvertretend das Verfahren der Entsorgung vornimmt. DieÜbergabe ist mittels Übernahmeschein zu dokumentieren.

    Bei einem größeren Aufkommen an Abfällen pro Jahr muss derAbfallerzeuger Abfallwirtschaftskonzepte (§ 19 KrW-/AbfG)erstellen.

    4.2.3 Abfallarten

    Wegen der unterschiedlichen Absaugsysteme fällt der Abfall inunterschiedlicher Form an:

    1. Als Pulver bei filternden Abscheidern

    2. Als Staub in Filtermatten gebunden

    3. Als Staub in Filterpatronen gebunden

    4. In Absorptionsfiltern (z. B. Aktivkohle)

    5. Als Schlamm (nach Abreinigung des Elektrofilters oder beimBrennschneiden).

    4.2.4 Zusammensetzung und Klassifizierung des Staubes

    Die zentrale Frage besteht darin, den Abfall richtig einzuordnen.In der Tabelle 3 sind die Abfallschlüssel nach dem EuropäischenAbfallkatalog aufgelistet. Der Europäische Abfallkatalog wurdeam 16. 2. 2001 geändert; die nationale Umsetzung ist bei Redak-tionsschluss (9/2001) noch nicht erfolgt.

    Unproblematisch ist es, wenn in einem Betrieb nur „schwarzes“Material verarbeitet wird oder der Betrieb den Staub nachschwarzem und weißem Material trennen kann: dann trifftfür schwarzes Material der Abfallschlüssel „10 02 03“ zu. Diesernicht überwachungsbedürftige Abfall kann wie z. B. Eisenschrottwiederverwertet werden.

  • 18

    Wenn aber der Schweißstaub NE-Metalle, insbesondere auchChrom/Nickel-Anteile enthält – ob zu hohen oder niedrigen Pro-zentsätzen – dann liegt besonders überwachungsbedürftigerAbfall vor.

    In Einzelfällen, etwa bei Laseranlagen, fällt der Staub in sicherverschlossenen Einwegbehältern an. Diese Behälter können,wenn das Entsorgungsunternehmen einen nachprüfbaren, um-weltgerechten Entsorgungsweg nachweist, auch einer Wieder-verwertung zugeführt werden.

    Sicherheit über die Zusammensetzung des Staubes bietenDeklarations- und Identifikationsanalysen (s. auch Anhang B derTA-Abfall).

    Aus Kostengründen sind die Betriebsabläufe möglichst so zu ge-stalten, dass die unterschiedlichen Staubarten getrennt gesam-melt werden. Sie müssen umweltsicher gelagert werden.

    Tabelle 3: Abfallschlüssel nach dem Europäischen Abfallkatalog (EAKV)

    Abfall- Bezeichnung Art des Entsorgungs-schlüssel Abfalls hinweisnach EAKV Beschreibung Herkunft

    1002 03 feste Abfälle aus der Abfälle aus der nicht über- Wiederver-Gasreinigung Eisen- und wachungs- wertung

    Stahlindustrie bedürftig

    überwachungs- Beseitigenbedürftig

    1201 02 andere eisenhaltige Abfälle aus der nicht über- Wiederver-Teilchen mechanischen Form- wachungs- wertung

    gebung (Schmieden, bedürftigSchweißen, Pressen,Ziehen, Drehen, Bohren, Schneiden,Sägen und Feilen)

    1502 99 Aufsaug- und Filter- Aufsaug- und Filter- besonders Sonderabfall-D1 materialien, Wisch- materialien, Wisch- überwachungs- verbrennungs-

    tücher und Schutz- tücher und Schutz- bedürftig anlage, kleidung kleidung Sonderabfall-

    deponie

    1501 99 Kunststoff Verpackungen besonders Sonderabfall-D1 überwachungs- verbrennungs-

    bedürftig anlage, Sonderabfall-deponie

    11 02 04 Schlämme (ander- Abfälle aus der überwachungs- Verwertungweitig nicht genannt) Metallbearbeitung bedürftig

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    Gesetze, Vorschriften, 4Verordnungen und deren Bezugsquellen■ BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

    Gesetz zum Schutz von schädlichen Umwelteinwir-kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-schütterungen und ähnliche Vorgänge. GesetzlicheGrundlage über Errichtung und Betrieb genehmi-gungsbedürftiger Anlagen.

    ■ 4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes „Verordnung über geneh-migungsbedürftige Anlagen“. Im Anhang sind alleAnlagen, die genehmigungsbedürftig sind, aufgelistet.

    ■ KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

    ■ BestbüAbfV Bestimmungsverordnung besonders überwachungs-bedürftiger Abfälle

    ■ BestüVAbfV Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftigerAbfälle zur Verwertung

    ■ NachwV Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnach-weise (Nachweisverordnung)

    ■ EAKV Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfall-katalogs

    ■ TA-Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zurReinhaltung der Luft). Verwaltungsvorschrift, die derBehörde vorschreibt, welche Emissionsanforderungenbei der Genehmigung zu berücksichtigen sind.

    ■ BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge (bisher VBG 100)

    ■ BGV D1 UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfah-ren“ (bisher VBG 15)

    ■ GefStoffV Gefahrstoffverordnung

    ■ BGI 593 Schadstoffe in der Schweißtechnik (bisher ZH 1/223)

    ■ BGI 743 Nitrose Gase beim Schweißen, Schneiden und ver-wandten Verfahren (bisher ZH 1/384)

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    ■ BGI 746 Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektrodenbeim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG), (bisher ZH1/522)

    ■ BGV B2 Laserstrahlung (bisher VBG 93)

    ■ ArbstättV Arbeitsstättenverordnung

    ■ TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe

    ■ TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefähr-licher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

    ■ TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugendenGefahrstoffen

    ■ TRGS 101 Begriffsbestimmungen

    ■ TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz – „Luftgrenz-werte“

    ■ TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernderund fortpflanzungsgefährdender Stoffe

    Bezugsquellen

    ■ Bundesanzeiger Verlagsges. mbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln, Fax 02 21/9 76 68-1 15■ Carl Heymanns Verlag KG · Luxemburger Straße 449 · 50939 Köln, Fax 02 21/9 43 73-9 01

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    Arbeitsgruppe Schweißrauch- 6absaugung im VDMAHersteller von Schweißrauchabsaug- und Filteranlagen haben sich inder für sie zuständigen fachlichen Gliederung, dem FachverbandAllgemeine Lufttechnik des Verbandes Deutscher Maschinen- und An-lagenbau e. V. (VDMA), zusammengeschlossen. Eingebunden in diesenFachverband wollen die Unternehmen gemeinsam mit Unterstützungdes VDMA kompetenter Partner im Wirkungskreis von Regelsetzern,Prüfstellen, Herstellern und Anwendern sein. Sie nutzen ihren Zusam-menschluss als Forum zum gegenseitigen Informations- und Erfah-rungsaustausch.

    Ungeachtet ihrer Rolle als Wettbewerber am Markt greifen sie gleich-artige aktuelle und langfristige Probleme des betrieblichen Alltags auf,diskutieren sie und versuchen zu gemeinsamen Lösungen zu kommen.Sie erarbeiten Stellungnahmen zu Richtlinien und Normungsvorhaben,entsenden Vertreter in die entsprechenden Gremien und pflegen Kon-takte zu allen sich mit Fragen der Arbeitssicherheit und des Umwelt-schutzes befassenden Institutionen.

    Die Arbeitsgruppe gibt eine Lieferübersicht über das Leistungsspek-trum ihrer Mitgliedsunternehmen und ein Faltblatt zur jährlichen Prü-fung von Schweißrauchabsaugsystemen heraus.

    Zusammen mit der Arbeitsgruppe Aerosole im VDMA plant sie im Jahr2002 die Veröffentlichung eines Leitfadens Kühlschmierstoffe sowieeine Publikation über Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen beiStaubabscheidesystemen.

    Der VDMA vertritt etwa 3 000 Unternehmen des Maschinenbaus, desAnlagenbaus und der Informationstechnik. Diese Industrie ist mit fasteiner Million Beschäftigten einer der größten Wirtschaftszweige derBundesrepublik Deutschland. Der Umatz liegt bei 260 Milliarden DM.Seine Mitgliedsfirmen unterstützt der Verband durch Information,Beratung und Erfahrungsaustausch. Branchenbezogen betreuen dieFachverbände die Mitgliedsfirmen.

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    Liste der AnbieterBECK Arbeitsplatzabsaugungen Umweltschutz GmbHPostfach 12 05 · 35317 LaubachTelefon: 0 64 05 / 91 02 - 0 · Telefax: 0 64 05 / 34 48E-Mail: [email protected] · Internet: www.beck-absaugung.de

    BHSU Luft- und Umwelttechnik GmbH/SpänexOtto-Brenner-Straße 6 · 37170 UslarTelefon: 0 55 71 / 3 04 - 0 · Telefax: 0 55 71 / 3 04 - 1 11E-Mail: [email protected] · Internet: www.spaenex.de

    Blaschke UmwelttechnikIndustriestraße 13 · 86405 MeitingenTelefon: 0 82 71 / 30 51 - 54 · Telefax: 0 82 71 / 22 06E-Mail: [email protected] · Internet: www.hb-umwelttechnik.de

    Donaldson GmbH, Bereich ToritPostfach 12 51 · 48233 DülmenTelefon: 0 25 94 / 7 81 41 · Telefax: 0 25 94 / 7 81 89E-Mail: [email protected] · Internet: www.donaldson.com

    EMW-FiltertechnikWerner-von-Siemens-Straße 9 · 65582 DiezTelefon: 0 64 32 / 91 81 - 0 · Telefax: 0 64 32 / 91 81 81E-Mail: [email protected] · Internet: www.emw.de

    ESTA Apparatebau GmbH & Co. KGGotenstraße 2-6 · 89250 SendenTelefon: 0 73 07 / 8 04 - 0 · Telefax: 0 73 07 / 71 53E-Mail: [email protected] · Internet: www.esta.com

    EWK Umwelttechnik GmbHBarbarossastraße 30 · 67655 KaiserslauternTelefon: 06 31 / 36 16 - 2 34 · Telefax: 06 31 / 36 16 - 3 68E-Mail: [email protected] · Internet: www.ewk.de

    Füchtenkötter GmbH Luft- und FiltertechnikPostfach 21 22 · 33429 MarienfeldTelefon: 0 52 47 / 8 00 48 · Telefax: 0 52 47 / 8 09 52E-Mail: [email protected] · Internet: www.fuechtenkoetter-lufttechnik.de

    GEA Delbag-Lufttechnik GmbHSüdstraße 48 · 44625 HerneTelefon: 0 23 25 / 4 68 - 7 00 · Telefax: 0 23 25 / 4 68 - 7 23E-Mail: [email protected] · Internet: www.gea-delbag-lufttechnik.de

    Herding GmbH FiltertechnikAugust-Borsig-Straße 3 · 92224 AmbergTelefon: 0 96 21 / 6 30 - 0 · Telefax: 0 96 21 / 6 30 - 1 20E-Mail: [email protected] · Internet: www.herding.com

    HÖCKER Polytechnik GmbHPostfach 12 09 · 49172 HilterTelefon: 0 54 09 / 4 05 - 0 · Telefax: 0 54 09 / 4 05 - 5 55E-Mail: [email protected] · Internet: www.polytechnik.de

    LET Luftfilter- und Entstaubungs-Technik GmbHPostfach 15 24 · 59855 MeschedeTelefon: 02 91 / 99 54 - 0 · Telefax: 02 91 / 99 54 54E-Mail: [email protected] · Internet: www.let-meschede.de

    LINCOLN SMITWELD G.m.b.H.Postfach 10 23 61 · 45023 EssenTelefon: 02 01 / 8 96 28 - 0 · Telefax: 02 01 / 8 96 28 - 20E-Mail: [email protected] · Internet: www.lincolnsmitweld.de

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    LTA Lufttechnik GmbHJunkerstraße 2 · 77787 NordrachTelefon: 0 78 38 / 8 42 45 · Telefax: 0 78 38 / 8 43 08E-Mail: [email protected] · Internet: www.lta.de

    Ludscheidt GmbHPostfach 13 06 06 · 44316 DortmundTelefon: 02 31 / 92 10 50 - 0 · Telefax: 02 31 / 21 60 59E-Mail: [email protected] · Internet: www.ludscheidt.de

    MAHLE Filtersysteme GmbHPostfach 13 09 · 74613 ÖhringenTelefon: 0 79 41 / 67 - 0 · Telefax: 0 79 41 / 67 - 4 29E-Mail: [email protected] · Internet: www.mahle.com

    NEDERMAN GMBHKelterstraße 65 · 72669 UnterensingenTelefon: 0 70 22/ 96 00 - 0 · Telefax: 0 70 22 / 96 00 - 29E-Mail: [email protected] · Internet: www.nederman.de

    PlymoVent GmbHPostfach 61 45 · 53594 Bad HonnefTelefon: 0 22 24 / 97 30 - 0 · Telefax: 0 22 24 / 8 96 46E-Mail: [email protected] · Internet: www.plymovent.de

    Rippert GmbH u. Co. Anlagentechnik KGPostfach 21 40 · 33437 Herzebrock-ClarholzTelefon: 0 52 45 / 9 01 - 0 · Telefax: 0 52 45 / 9 01 - 2 34E-Mail: [email protected] · Internet: www.rippert.de

    TEKA Absaug- und Entsorgungstechnologie GmbHPostfach 12 05 · 46335 VelenTelefon: 0 28 63 / 92 82 - 0 · Telefax: 0 28 63 / 92 82 - 72E-Mail: [email protected] · Internet: www.tekanet.de

    TRION - (Deutschland) GmbHBoschstraße 60 · 50171 KerpenTelefon: 0 22 37 / 92 21 03 · Telefax: 0 22 37 / 92 21 04E-Mail: [email protected] · Internet: www.trion.co.uk

    ts-systemfilter gmbhPostfach 1 10 · 74744 AhornTelefon: 0 62 96 / 88 - 0 · Telefax: 0 62 96 / 88 - 55E-Mail: [email protected]: www.home.t-online.de/home/ts-systemfilter/

    UAS UNITED AIR SPECIALISTS, INC.Zweigniederlassung DeutschlandOtto-Hahn-Straße 6 · 65520 Bad CambergTelefon: 0 64 34 / 94 22 - 0 · Telefax: 0 64 34 / 94 22 - 99E-Mail: [email protected] · Internet: www.uas-inc.de

    ULT Umwelt-Lufttechnik Dr. Christian JakschikAm Göpelteich 1 · 02708 KittlitzTelefon: 0 35 85 / 41 28 - 0 · Telefax: 0 35 85 / 41 28 - 11E-Mail: [email protected] · Internet: www.ult.de

    Ventilatorenfabrik Oelde GmbHPostfach 37 09 · 59286 OeldeTelefon: 0 25 22 / 75 - 0 · Telefax: 0 25 22 / 75 - 2 50E-Mail: [email protected] · Internet: www.venti-oelde.de

  • VDMAFachverband Allgemeine LufttechnikArbeitsgruppe Schweißrauchabsaugung

    60498 Frankfurt · Postfach 71 08 64Telefax 0 69 / 66 03 -28 60E-Mail: [email protected]: www.luftreinhaltung.vdma.org