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Führungsaufgabe Arbeitssicherheit
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Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Folienreihe/Stand 1/2001
Dr. M. Seifert FB Chemie
Uni Essen
Verantwortung einer Führungskraftfür die Arbeitssicherheit
»Mit einem Bein im Knast?«
Dr. Monika Seifert
Fachbereich Chemie, Universität Essen
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Fallbeispiel: Unfall
Objekt Elektrisch betriebener Heißluftfön
Problem Kurz vor dem geplanten Einsatz des Heißluftföns in einem Praktikum wird die Netzanschlussleitung beschädigt. Ein weiterer Fön ist nicht vorhanden, regulärer Praktikumsschluß ist in einer halben Stunde. Der Fön wird bei der laufenden Reinigung durch Feststoffdestillation bei der letzten „Stufe“ unbedingt benötigt.
»Lösung« Ein Student bietet an, schnell einen neuen Stecker anzuschließen; der betreuende Wissenschaftler stimmt zu
Fehler Der Student macht bei der Reparatur einen Anschluss-fehler
Unfall Ein anderer Beschäftigter erleidet beim Berühren der Anlage einen elektrischen Stromschlag und verletzt sich
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Zwei Fragen nach dem Ereignis
• Wer haftet für den entstandenen Schaden?
• Wer trägt die Verantwortung für den Unfall?
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Haftung
Bedeutung des Begriffs: Einstehen müssen für eine Leistung (z. B. Schadensersatz)
betrifft: Zivilrecht
vgl. § 823 BGB: Pflicht zum Schadensersatz
»(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.«
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Haftung im Beispielfall
Unfall Der Verletzte ist eine über die Landesunfallkasse (LUK)versicherte Person
=> Leistung aus gesetzlicher Unfallversicherung
=> kein direkter Schadensersatzanspruch gegen denVerursacher
Kostenübernahme durch Heilbehandlung, Rehabilitation, Invaliditätsrente, LUK Hinterbliebenenversorgung
Regressmöglichkeit des Schadensersatz durch den Verursacher (bei groberVersicherers Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz)
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Verantwortung
Bedeutung des Begriffs: Pflicht, für eigene Handlungen (Tun oder Unterlassen) einzustehen und die Folgen zu tragen
Rechenschaftspflicht für eigene Entscheidungen (kein Entscheidungsspielraum => keine Verantwortung)
betrifft: sämtliche Rechtsbereiche (Zivilrecht, Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, ...)
vgl. § 8 Abs. 2 BAT: »Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.«
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Schuldhaftes Handeln I
»schuldhaft«: vorsätzlich oder fahrlässig
Fahrlässigkeit: Außerachtlassen von Sorgfaltspflichten
- Zivilrecht:
§ 276 Abs. 1 BGB: »... Fahrlässig handelt, wer die imVerkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. ...«
Unterscheidung leichte / grobe Fahrlässigkeit
Bedeutung Aufteilung der Haftung (z. B. zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer)
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Schuldhaftes Handeln II
Fahrlässigkeit imStrafrecht: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt verletzt, zu der er
- nach den tatsächlichen Umständen des Falles und
- nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
verpflichtet und imstande ist und infolgedessen entweder
unbewusst - den Unfall nicht voraussieht, den er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraus-sehen können, oder
bewusst - den Eintritt des Unfalls zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, dass er nicht eintritt.
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Voraussetzung für Strafbarkeit
Sachlich: • Straftatbestand erfüllt
• schuldhaftes Handeln (Tun oder Unterlassen)
• fehlende Rechtfertigung (wie z. B. Notwehr, Nothilfe)
Persönlich: • Schuldfähigkeit
Nicht vorausgesetzt: Detailkenntnis der strafrechtlichen Bestimmungen(»Unwissenheit schützt vor Strafe nicht«)
Mögliche Folgen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe»vorbestraft«
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Aufgaben und Pflichten
Arbeitssicherheit und Umweltschutz:
• Welche Aufgaben und Pflichten bestehen?
• An wen richten sich die Aufgaben und Pflichten?
• Wer ist für die Erfüllung zuständig?
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Grundpflichten Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Grundpflichten • ermitteln, welche Vorschriften anzuwenden sind
• Gefährdungen ermitteln
• prüfen, ob weniger gefährliche Lösungen möglich sind
• Schutzmaßnahmen festlegen (Beschäftigte, Umwelt)
• Personal auswählen, schulen und unterweisen
• erforderliche Mittel bereitstellen
• Umsetzung der festgelegten Maßnahmen kontrollieren
Dokumentation • Ergebnisse sämtlicher Schritte dokumentieren
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Rangfolge der Maßnahmen
Gefährdungen vermeiden
Stoffe oder Verfahren ändern
Gefährdungen verringern
Schutzmaßnahmen(technisch, organisatorisch, personenbezogen)
Unfallauswirkungen begrenzen
Notfallplanung
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Akzeptiertes und toleriertes Risiko
im Privatleben
im Betrieb
freiwilligfreiwillig
wagewagenn
zulassezulassenn anordneanordne
nn
hinnehmhinnehmenen
Vorgesetzte
Beschäftigte
unfreiwillunfreiwilligig
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Vorschriften ...
... eine kleine Auswahl: ArbSchG, AMBV, PSA-BV, LasthandhabV, BildscharbVBImSchG, StörfallVGefStoffV, BiostoffVChemVerbotsVBGV (früher: VBG)ArbStättV, ASRStrlSchV, RöVGSG, DruckBehV, DampfKV, AufzV, VbFGGVSKrW-/AbfGSprengGGÜGBauO, TPrüfVOMuSchGJArbSchG
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Adressaten der Aufgaben und Pflichten
§ 3 Abs.1 BGV A 2: »Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.«
§ 3 Abs.1 ArbSchG: »Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ... zu treffen ...«
Wer ist der Arbeitgeber / der Unternehmer?
Im Hochschulbereich: Bundesländer, Kultus- und Wissenschaftsminister der Länder, Personen, die in Hochschulen Leitungsaufgaben übernehmen (Kanzler, Rektor, Dekan, Hochschullehrer)
... und wer noch?
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Arbeitgeber-/Unternehmer-Zuständigkeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz I
§ 13 ArbSchG
»(1) Verantwortlich für die Erfüllung der ... Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige ... beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.«
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Arbeitgeber-/Unternehmer-Zuständigkeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz II
GUV 19.17
»3.3 Verantwortung haben auch Personen, wenn sie bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstvertrages erfüllen.
Dies sind z. B. Lehrbeauftragte, Leiter von Institutswerkstätten, Chemikalien-ausgaben, Servicelabors sowie Beamte und Angestellte des Mittelbaus.
» 3.4 Die Hochschulleitung trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für den Vollzug der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Technischen Regeln und Normen für den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie hat hochschulintern die organisatorischen und personellen Strukturen für den Vollzug der Vorschriften festzulegen.
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Arbeitgeber-/Unternehmer-Zuständigkeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz III
GUV 19.17
»3.5 Die Leiter müssen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Bedingungen für das Arbeiten nach den für sie geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegeben sind.
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Garantenstellung
Grund Garant
Gesetz Unternehmer / Arbeitgeber
Pflichtenübertragung ausdrücklich beauftragte Person
Position bzw. Funktion mit Inhaber der Position / Funktion Entscheidungsbefugnis
gefahrenschaffende Verursacher der Gefahr Handlung
Bedeutung: Stellung einer Person, die mit besonderen Schutzpflichtengegenüber anderen Personen verbunden ist, insbesondereder Pflicht zum Tätigwerden
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Praktische Umsetzung I
»Die Pflichten der Arbeitssicherheit - eine Zeitbombe?«
»Wie soll ein einzelner Mensch das schaffen?«
delegieren Aufgaben und Pflichten an geeignete Personen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen(z. B. Hochschullehrer => Assistent)
andere beteiligen Mitarbeiter in die Erfüllung der Aufgaben einbeziehen (z. B. Grundlagen ermitteln lassen)
sich beraten lassen Fachkundige hinzuziehen
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Praktische Umsetzung II/Delegieren
möglich: Delegation an geeignete Personen
sinnvoll: Schriftlich Delegation unter Nennung des Umfangs der ihnen obliegender Aufgaben, die in eigener Verantwortung
wahrgenommen werden sollen, sowie Befugnisse
nennen: - Befugnisse zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen (Ressourceneinsatz, Entscheidungskompetenz)
- Vorgehensweise (z. B. Antrags-, Hinweis- und Melde- pflichten)
prüfen: Sind die mit den Aufgaben Betrauten in der Lage, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgaben-
erfüllung zu beachtende Bestimmungen einzuhalten und notwendige Maßnahmen durchzuführen.
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Verantwortung ablehnen
Kann eine Führungskraft die Verantwortung ablehnen?
Innerer Zusammenhang: Verantwortung ergibt sich zwangsläufig aus Entscheidungsbefugnis
=> Übernahme der Entscheidungsbefugnis müsste abgelehnt werden!
Kann Entscheidungsbefugnis abgelehnt werden?
Arbeitsrecht: Frage nach der Zumutbarkeit(Qualifikation nach Ausbildung, Erfahrung, Arbeitsgebiet)
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Versicherung der Führungskraft
Schadensfolgen: Haftpflichtversicherung (Berufs-/Amtshaftpflicht!)
Kosten: Versicherungsprämie
Strafrechtliche Folgen: Versicherung im üblichen Sinn nicht möglich
Ausweg: • gewissenhaftes Vorgehen• Dokumentation des
Vorgehens• Information der
Vorgesetzten bei fehlenden eigenenMitteln
=> kein schuldhaftes Handeln (Tun oder Unterlassen)
=> keine strafbare / ordnungswidrige Handlung!
Kosten: Zeitaufwand