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Senatsverwaltung für Berlin, den 7. April 2017 Integration, Arbeit und Soziales Telefon: 9028 (928) - 2904 - III D 3 RR - Fax: 9028 (928) - 2063 E-Mail: [email protected] An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses über Senatskanzlei – G Sen – Einzelplan 11 – Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

Kapitel 1150 – Soziales

Titel 54010 – Dienstleistungen

Erl-Nr. 3 Steuerung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem 6.

Kapitel und Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII

Teilansätze: 2016 – 215.000 €

2017 – 215.000 €

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin

Rote Nummer:

Vorgang: 17. Wahlperiode, 107. Sitzung des Hauptausschusses vom 11.05.2016

Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Tite ln, und zwar für das

Haushaltsjahr 2016: 1.189.000,00 €

Haushaltsjahr 2017

(Entwurf Nachtrag) : 1.138.000,00 €

Ist 2016: 939.844,77 €

Verfügungsbeschränkung: 0 €

Aktuelles Ist (Stand: 06.03.2017) 739.489,89 €

Gesamtkosten: 190.000,00 €

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Gemäß der „Verwaltungsvorschrift zur Transparenz bei der Vergabe von Aufträgen zu

Gutachten- und Beratungsdienstleistungen“ der Senatsverwaltung für Finanzen vom

14.05.2013 sind alle Senatsverwaltungen aufgefordert, den Hauptausschuss rechtzeitig vor

Ausschreibung von Gutachten- und Beratungsdienstleistungsaufträgen (Titel 54010) mit einem

Auftragswert von mehr als 10.000 € zu unterrichten und zu begründen, warum die zu leistende

Arbeit nicht von Dienststellen des Landes Berlin erledigt werden kann.

Der Hauptausschuss wird gebeten den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen und der

beabsichtigten Zulassung von außerplanmäßigen VE bei Kapitel 1150, Titel 54010 in Höhe von

120.000 € als Jahresbetrag für das Haushaltsjahr 2018

zuzustimmen.

Hierzu wird berichtet:

Für die Begleitung der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Land Berlin sollen

die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen umgesetzt werden.

Das BTHG wurde am 29.12.2016 nach Beschluss im Bundestag und Bundesrat veröffentlicht.

Zum Januar 2017 sind bereits erste Teile des Gesetzes in Kraft getreten; die gesetzlichen

Vorgaben sind nun vom Land Berlin unverzüglich und rechtssicher umzusetzen.

Mit dem BTHG wird das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) umfassend neu gestaltet,

was mit der Herausführung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe zu einem grundlegenden

Systemwechsel führt.

Das SGB IX hat künftig folgende Struktur:

• Im SGB IX, Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und

Teilhaberecht zusammengefasst.

• Im SGB IX, Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte

Eingliederungshilfe unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten

Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ geregelt.

• Im SGB IX, Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht.

Die mit dem BTHG verbundenen Reformen treten in mehreren Stufen in Kraft:

Die Reformstufe 1 tritt am 01.01.2017 in Kraft:

• Änderungen im Schwerbehindertenrecht;

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• erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung,

insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 €

monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 €.

Die Reformstufe 2 tritt am 01.01.2018 in Kraft:

• Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und

• Einführung SGB IX, Teil 3 (Schwerbehindertenrecht);

• vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).

Die Reformstufe 3 tritt ab 01.01.2020 in Kraft:

• Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht);

• Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden

Leistungen;

• Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung.

Die Reformstufe 4 tritt zum 1.1.2023 in Kraft:

• Änderungen zum leistungsberechtigten Personenkreis

Die Umsetzung des BTHG im Land Berlin hat als Ziele, das alte Recht reibungslos und

ressourcenschonend in ein neues System überzuleiten sowie die im Gesetz vorgesehenen

Reformen, die auch zu Verbesserungen für den betroffenen Personenkreis führen, zeitnah

umzusetzen. Aus diesem Grund hat sich der Senat in den Regierungsrichtlinien auf ein

ressortübergreifendes Projekt verständigt.

Dieses Vorhaben lässt sich aufgrund der Größe und der Komplexität, der unterschiedlichen

zeitlichen Stufen des Inkrafttretens sowie der Vielzahl unterschiedlicher Akteure nicht allein im

Rahmen der vorhandenen Strukturen und Ressourcen der Senatsverwaltungen erfolgreich

durchführen. Die Vorhaben im Zuge des Projektes müssen daher extern beraten und unterstützt

werden.

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung übernimmt aufgrund der originären Zuständigkeit

für die Eingliederungshilfe von Menschen mit Behinderungen die Federführung im Projekt.

Neben den in dieser Vorlage erläuterten Maßnahmen mit Beginn in 2017 sind für die Folgejahre

ab 2018 weitere Maßnahmen geplant, wie u. a. eine neue Qualifizierungsreihe für die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eingliederungshilfe in den bezirklichen Dienststellen, die

Einführung eines einheitlichen Verfahrens zur Bedarfsfeststellung, eine

Organisationsuntersuchung – auch vor dem Hintergrund der geplanten Einführung des

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Sozialhilfeportals sowie der Umsetzung des E-Government-Gesetzes bzw. der Einführung der

eAkte. Für die vorgenannten Handlungsbedarfe wird von einem Zeitraum von mindestens drei

Jahren ausgegangen. .

Da die zweite Reformstufe des BTHG mit umfangreichen inhaltlichen Änderungen zum 1.1.2018

in Kraft tritt, muss bereits in diesem Jahr mit den Vorbereitungen und Umsetzungsprozessen

begonnen werden. Für die Unterstützung bei den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen ist

daher geplant, externe Beratungsdienstleistungen im Jahr 2017 zu beauftragen und in

Anspruch zu nehmen. Teile der zu vergebenden Leistungen erstrecken sich bis in das Jahr

2018. Auf die Ergebnisse und Prozesse aus 2017 und 2018 wird in den Folgejahren im Rahmen

des Gesamtprojektes dann aufgesetzt.

Zur besseren Übersicht werden die 2017 beginnenden Maßnahmen in dieser Vorlage anhand

der folgenden drei Themenbereiche erläutert:

1. Unterstützung des Projektmanagements und Vorbere itung einer

Organisationsuntersuchung

2. Vorbereitung und Begleitung einer Erprobung von neu entwickelten Verfahren

3. Wissenschaftliche Vorarbeiten zur Entwicklung de s Instruments zur Feststellung

des Hilfebedarfs

Gesamtkosten:

Insgesamt wird bei den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen von einem Auftragswert von

bis zu 190.000 €, davon bis zu 70.000 € in 2017, vorbehaltlich der noch durchzuführenden

Vergabeverfahren ausgegangen. Die Auftragserteilungen sind in 2017 vorgesehen; Teile der zu

vergebenden Leistungen erstrecken sich bis in das Jahr 2018. Für die vertraglichen Abschlüsse

sollen im Haushaltsjahr 2017 im Kapitel 1150, Titel 54010 außerplanmäßige

Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 120.000 € zugelassen werden.

1. Unterstützung des Projektmanagements und Vorbere itung einer

Organisationsuntersuchung

Hinsichtlich der Auftragsvergabe für Beratungsdienstleistungen nach § 3 der VOL/A in Höhe

von voraussichtlich bis zu 70.000 € insgesamt, davon 30.000 € in 2017 und 40.000 € in 2018,

wird folgendes mitgeteilt.

Die Vergaben der Aufträge sollen in Öffentlicher Ausschreibung erfolgen.

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Zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

a.) Unterstützung des Projektmanagements

Das von der für Soziales verantwortlichen Senatsverwaltung entwickelte Konzept für das

BTHG-Projekt soll nun analysiert, getestet und ggf. angepasst werden, da die

Projektplanung den Grundstein für die mehrjährige Durchführungsphase legt. Es gilt, den

jetzigen Stand der Projektplanung durch aktuelle Erkenntnisse des Projektmanagements

und langjährige Erfahrungen bei der professionellen Begleitung von

Veränderungsprozessen in der öffentlichen Verwaltung zu hinterfragen. Außerdem ist für die

Auftaktworkshops des BTHG-Projekts eine Unterstützung bei konzeptionellen Überlegungen

sowie der Moderation notwendig. Im weiteren Projektverlauf sollen die fachlichen

Teilprojektleitungen durch externe Beraterinnen und Berater in der Strukturierung der

Arbeitspakete sowie in ihrem Controlling und in methodischen Vorgehensweisen unterstützt

werden. Ziel ist es, dabei nicht nur den Arbeitsprozess der Teilprojekte optimal zu gestalten,

sondern auch Projektmanagementwissen bei Verwaltungsmitarbeitenden im Land Berlin zu

vertiefen und somit auch Personalentwicklung zu betreiben.

b.) Vorbereitung einer Organisationsuntersuchung

Im Rahmen des BTHG-Projektes soll eine Organisationsuntersuchung durchgeführt werden,

um die Strukturen in der Eingliederungshilfe sowie den Geschäftsprozess zu analysieren

und somit eine Grundlage für Personal- und Sachmittelbemessung zu schaffen. Die

Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit der Organisationsuntersuchung soll durch externe

Beratung gewährleistet werden. Zu den Maßnahmen im Einzeln:

Strukturanalyse

Bisher ist die Eingliederungshilfe Teil der Sozialhilfe. Mit dem BTHG wird die

Eingliederungshilfe aus dem SGB XII ins SGB IX Teil 2 überführt. Damit muss ein neuer

Träger der Eingliederungshilfe abseits des Sozialhilfeträgers geschaffen werden. Für die

Bestimmung des Trägers der Eingliederungshilfe in Berlin soll eine Untersuchung der

bisherigen Strukturen als Entscheidungsgrundlage dienen. Im Jahr 2017 muss die Analyse

der Strukturen in der Eingliederungshilfe vorbereitet und begonnen werden.

Diese Analyse wird auf vorhandene Berichte zum Thema Eingliederungshilfe in Berlin wie

den stadtweiten Q-Check des Qualitätsmanagements, das Fach- und Finanzmonitoring und

einzelne Bezirksberichte aufsetzen. Außerdem sollen Modelle aus anderen Bundesländern

bzw. anderen europäischen Ländern mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen in die

Untersuchung einbezogen werden.

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Vorbereitung einer Geschäftsprozessanalyse

Mit der Einführung des BTHG geht eine stärkere gesetzliche Regulierung der

Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe einher. Um diesen neuen Anforderungen

gerecht zu werden, ist im Jahr 2017 geplant, zunächst die aus dem BTHG resultierenden

fachlichen Anforderungen an den Geschäftsprozess der Eingliederungshilfe zu erarbeiten.

Dies dient der Vorbereitung einer Geschäftsprozessanalyse, die dann im weiteren Verlauf

des BTHG-Projektes erfolgen wird.

Mittel für eine Geschäftsprozessanalyse in der Eingliederungshilfe standen bereits im

Rahmen des Qualitätsmanagements für das Haushaltsjahr 2016 zur Verfügung (s. Rote

Nummer 2757). Dieses Planvorhaben wurde gestoppt, da sich eine mögliche

Neugliederung der Eingliederungshilfe im Rahmen der Beratungen zum BTHG auf

Bundesebene abzeichnete. Es wäre wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen, den

beabsichtigten Aufwand auf der Grundlage des alten Rechtszustandes zu betreiben.

Die Geschäftsprozessanalyse wird sich in die Gesamtstrategie des Landes Berlin zur

besseren Steuerung im Transferbereich sowie in die E-Government-Strategie des Landes

Berlin einordnen. Sie bildet die fachlichen Anforderungen an die elektronische

Vorgangsbearbeitung des künftigen Trägers der Eingliederungshilfe ab.

2. Vorbereitung und Begleitung einer Erprobung von neu entwickelten Verfahren

Hinsichtlich der Auftragsvergabe für Beratungsdienstleistungen nach § 3 der VOL/A in Höhe

von voraussichtlich bis zu 60.000 € insgesamt, davon 10.000 € in 2017 und 50.000 € in 2018,

wird folgendes mitgeteilt.

Die Vergaben der Aufträge sollen in Öffentlicher Ausschreibung erfolgen.

Erprobung neuer Verfahren in der Eingliederungshilfe

In dem ressortübergreifenden Projekt zur Umsetzung des BTHG werden in verschiedenen

Teilprojekten die fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Anforderungen bearbeitet.

Die angepassten bzw. neuen Verfahren sollen in zwei Bezirken vor der stadtweiten

Einführung des neuen Leistungsrechts 2020 erprobt werden.

Die Erfahrungen aus den verfahrenserprobenden Bezirken sind dann beim stadtweiten

Roll-out zu berücksichtigen. Weiterhin können auf dieser Basis organisatorische

Veränderungen pilotiert, sächliche und Personalbedarfe sowie Fallzahlen / –kosten über ein

projektbegleitendes Fallcontrolling beziffert und die Einführung von IT-Fachverfahren im

Rahmen des E-Government vorbereitet und unterstützt werden. Das

Beratungsunternehmen soll in Abstimmung mit der SenIAS sowohl die Bezirke bei der

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Einführung der neuen Verfahren unterstützen als auch die konzeptionelle Erstellung von

Schulungsunterlagen begleiten. Außerdem wird ein projektbegleitendes Fallcontrolling

bereitgestellt.

Im Jahr 2017 erfolgen die Auswahl der Bezirke sowie die Vorbereitung der Mitarbeitenden

in den Dienststellen auf die neuen Verfahren. Die Verfahrenserprobung ist sehr zeitnah zu

organisieren, weil mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe am 1.1.2018 bereits einzelne

geänderte Verfahren (z. B. modifizierte Gesamtplanung, Teilhabeplanung) und Leistungen

(z. B. Budget für Arbeit) in allen Bezirken angewendet werden müssen.

Die zum 1.1.2020 sicherzustellenden Veränderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt

erprobt, sobald die Verfahren, Instrumente, Standards und Vorgehensweisen konzeptionell

erarbeitet sind.

3. Wissenschaftliche Vorarbeiten zur Entwicklung de s Instruments zur Feststellung

des Hilfebedarfs

Hinsichtlich der Auftragsvergabe für Beratungsdienstleistungen nach § 3 der VOL/A in Höhe

von voraussichtlich bis zu 60.000 € insgesamt, davon 30.000 € in 2017 und 30.000 € in 2018,

wird folgendes mitgeteilt:

Die bisher in Berlin angewandten Verfahren zur Bedarfsermittlung müssen zur Vorbereitung

einer Rechtsverordnung nach § 118 Abs. 2 SGB IX neu auf die Kriterien der „Internationalen

Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der

Weltgesundheitsorganisation (WHO) angepasst werden. Im Jahr 2017 soll eine

wissenschaftliche Expertise verschiedene in Deutschland angewandte Instrumente analysieren.

Auf dieser Basis wird eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der

Senatsverwaltungen für Integration, Arbeit und Soziales sowie Gesundheit, Pflege und

Gleichstellung in den Jahren 2018 und 2019 konzeptionelle Arbeiten für die Neugestaltung des

Bedarfsermittlungsinstruments vornehmen und mit Vertreterinnen und Vertretern der Verbände

für Menschen mit Behinderungen sowie der Leistungserbringer diskutieren. Dabei sind die

zeitgleichen Entwicklungen in den anderen Bundesländern genau zu beobachten, zu begleiten

und in die Berliner Überlegungen einzubeziehen.

Abschließende Zusammenfassung und Begründung

Für die zuvor unter 1. bis 3. aufgeführten Maßnahmen steht zum einen bei der

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bzw. im Land Berlin kein spezifisch

qualifiziertes Personal mit der erforderlichen Fachkenntnis und Erfahrung in ausreichendem

Umfang zur Verfügung. Im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2018/2019 wird eine

Bereitstellung von zusätzlichem Personal für das Projekt geprüft.

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Zum anderen können die beschriebenen Maßnahmen nur mit Hilfe externer

Beratungsdienstleistungen durchgeführt werden. Die Mitarbeitenden der

Beratungsunternehmen sollen neben einer fundierten Projektmanagementausbildung auch über

Erfahrungen bei Projekten im sozialen Bereich sowie bei größeren Veränderungsprozessen in

der Verwaltung verfügen. Für die Begleitung der Entwicklung des Instruments zur Feststellung

des Hilfebedarfs ist zudem eine spezifische Fachexpertise gefordert. Überschneidungen mit

anderen Aufträgen sind auszuschließen.

Die Mittel für die Finanzierung der Maßnahmen in Höhe von 70.000 € im Haushaltsjahr 2017

werden im Rahmen der Haushaltswirtschaft bereitgestellt, da die bei Kapitel 1150 / Titel 54010

veranschlagten Mittel bereits vollständig gebunden sind.

Zur jahresübergreifenden finanziellen Absicherung der Maßnahmen sind im Haushaltsjahr 2017

außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu 120.000 € als

Jahresbetrag für 2018 erforderlich, die im Haushaltsplan 2018 ausgabeseitig zu veranschlagen

sind.

Elke Breitenbach

Senatorin für Integration,

Arbeit und Soziales