SFN-Zuschläge

4
Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Was sind Überstunden? Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung, von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, festgesetzt wird oder die innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Überstunden, die an Werktagen (mit Ausnahme der Nachtarbeit) erbracht werden und Überstunden, die an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nacht geleistet werden. In diesem Infoblatt werden nur die Zuschläge für Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und während der Nacht abgabenrechtlich behandelt. Zu den Überstunden an Werktagen siehe Infoblatt „Überstundenzuschläge“. Wo sind Überstunden geregelt? In § 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) ist die Überstundenarbeit definiert und im § 10 AZG wird die Vergütung von Überstunden geregelt. Für Überstunden gebührt nach dieser Gesetzesstelle ein Zuschlag von 50%. Kollektivverträge können die Höhe der Zuschläge regeln, die über das Gesetz hinausgehen. Was ist ein Überstundengrundlohn? Ein Überstundengrundlohn ist ein steuerpflichtiger Arbeitslohn, der auch Sozialversicherungs-, DB-, DZ- und KommSt-pflichtig ist.

description

Info: Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge. Quelle http://portal.wko.at/

Transcript of SFN-Zuschläge

Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Was sind Überstunden? Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund • gesetzlicher Vorschriften, • von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften, • aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des

öffentlichen Rechts, • der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten

Arbeitsordnung, • von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer

kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, • von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen

Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, festgesetzt wird oder die

• innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Überstunden, die an Werktagen (mit Ausnahme der Nachtarbeit) erbracht werden und Überstunden, die an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nacht geleistet werden. In diesem Infoblatt werden nur die Zuschläge für Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und während der Nacht abgabenrechtlich behandelt. Zu den Überstunden an Werktagen siehe Infoblatt „Überstundenzuschläge“. Wo sind Überstunden geregelt? In § 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) ist die Überstundenarbeit definiert und im § 10 AZG wird die Vergütung von Überstunden geregelt. Für Überstunden gebührt nach dieser Gesetzesstelle ein Zuschlag von 50%. Kollektivverträge können die Höhe der Zuschläge regeln, die über das Gesetz hinausgehen.

Was ist ein Überstundengrundlohn? Ein Überstundengrundlohn ist ein steuerpflichtiger Arbeitslohn, der auch Sozialversicherungs-, DB-, DZ- und KommSt-pflichtig ist.

Was sind Überstundenzuschläge?

Überstundenzuschläge sind Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Überstundengrundlohn gezahlt werden. Die Überstundenzuschläge können bis zu einer gewissen Höchstgrenze steuerfrei belassen werden. Die Höhe richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften. Unter dem Stichwort "Überstundenzuschläge" sind sowohl Zuschläge für Mehrarbeit als auch Zuschläge für Überstundenarbeit zu verstehen. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn sie neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Der Grundlohn für die Überstunden ist jedenfalls steuerpfllichtig.

Begünstigungen für Überstundenzuschläge

Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind insgesamt bis € 360,-- monatlich steuerfrei. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag um 50% auf € 540,-- monatlich. Zusätzlich dazu sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, maximal € 43,-- monatlich, steuerfrei. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge liegen nur dann vor, wenn sie neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Der Grundlohn für die Überstunden ist jedenfalls steuerpfllichtig. Was ist Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit? • Sonntagsarbeit

Die Entlohnung für die Sonntagsarbeit ist in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Im Allgemeinen wird sie mit einem Zuschlag von 100% zum Grundstundenlohn abgegolten.

• Nachtarbeit - Nachtarbeit ist nach den meisten Kollektivverträgen die zwischen 20 Uhr und 6

Uhr geleistete Arbeit. Ob und in welchem Ausmaß für Nachtarbeit ein Zuschlag gebührt, bestimmt der jeweilige Kollektivvertrag.

- Als Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten alle

zusammenhängenden Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden (Blockzeit), die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.

Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Seite 2 von 4

Betriebliches Erfordernis: - Arbeitsunterbrechungen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher

Vorschriften sind für sich gesehen kein Hindernis, von einem betrieblichen Erfordernis für das Ableisten von Nachtarbeit auszugehen.

- Der Umstand, dass auf Grund der Länge der Arbeitsverrichtung auch bei unmittelbarem Anschluss an die Normalarbeitszeit die Voraussetzungen für die Blockzeit erfüllt wären, spricht nicht für ein betriebliches Erfordernis für die Nachtarbeit. Arbeitspausen vor Beginn der Blockzeit in einer Dauer bis zu 30 Minuten beeinträchtigen nicht das „betriebliche Erfordernis“. Längere Arbeitsunterbrechungen hemmen die Blockzeit, dh. sie werden von der Nachtzeit abgezogen.

- Unterbrechungen sind der Steuerbefreiung weiters dann nicht abträglich, wenn sich an die Unterbrechung ein betrieblich erforderlicher Schichtdienst anschließt.

- In allen anderen Fällen einer Unterbrechung der Arbeitszeit (vor Beginn der Nachtarbeit) sind die Nachtarbeitszuschläge hingegen nicht steuerfrei, es sei denn, dass sich die Unterbrechung aus zwingenden betrieblichen Gründen ergibt (z.B. Maschinenausfall).

Beispiel: Normalarbeitszeit endet um 18 Uhr; danach werden bis 21 Uhr 3 Überstunden geleistet; für die ab 20 Uhr geleisteten Überstunden sieht der Kollektivvertrag einen 100%igen Nachtarbeitszuschlag vor. Da die Blockzeit in der Nacht nicht gegeben ist, sind die Zuschläge dieser Überstunden wie folgt zu versteuern: 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr = 2 Stunden. zu 50% = bis € 43,-- steuerfrei; 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr = 1 Stunde zu 100% = lohnsteuerpflichtig. Blockzeit wäre gegeben, wenn ab 19.00 Uhr 3 Stunden durchgehend gearbeitet werden. • Die gesetzlichen Feiertage

- 1. Januar (Neujahr) - 6. Januar (Heilige Drei Könige) - Ostermontag - 1. Mai (Staatsfeiertag) - Christi Himmelfahrt - Pfingstmontag - Fronleichnam - 15. August (Mariä Himmelfahrt) - 26. Oktober (Nationalfeiertag) - 1. November (Allerheiligen) - 8. Dezember (Mariä Empfängnis) - 25. Dezember (Christtag) - 26. Dezemeber (Stefanitag)

Darüber hinaus können noch Landesfeiertage festgesetzt sein.

Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Seite 3 von 4

Sozialversicherung

Sämtliche Überstundenzuschläge sind sozialversicherungspflichtig. Lohnnebenkosten

Sämtliche Überstundenzuschläge sind • DB-pflichtig • DZ-pflichtig • KommSt-pflichtig Rechtsgrundlagen

§ 68 EStG 1988 Lohnsteuerrichtlinien Rz 1126 – 1165

Stand: Juni 2007 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909-0, Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0,

Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0

Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://www.wko.at/steuern (Lohnverrechnung) Auch wenn aus Gründen der Textautonomie zum Teil auf weibliche Formen verzichtet wurde, beziehen sich alle personenbezogenen Formulierungen auf weibliche und männliche Personen.

Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.

Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Seite 4 von 4