Sonderbau? HBO § 2 (8)

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Sonderbau? HBO § 2 (8) Bau- genehmigungsfreies Vorhaben? HBO § 55 Sind alle Kriterien für den Wegfall der Prüfung erfüllt? (HBO § 59 (3) Satz 2 und die Kriterien nach NBNVO*)) Ist Aufsteller/in der Berechnung nachweis- berechtigte Person nach NBNVO*) Beteiligung von Bauvorlagenbe-rechtigten und Nachweisberechtigten nach Anlage 2, Abschnitt V zur HBO (baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 HBO) Prüfung der Nachweise der Stand-sicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile nicht erforderlich. Prüfung und Bescheinigung der Nach-weise der Standsicherheit einschließ-lich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile durch Sachverständige/-n für Standsicherheit oder sachverständige Stelle für Standsicherheit erforderlich. Bauaufsichtliche Prüfung durch prüfberechtigte Person (Prüfingenieur/in für Baustatik) oder prüfberechtigte Stelle (Prüfamt für Baustatik). Prüfauftrag durch Bauaufsicht an prüf- berechtigte Person oder Stelle. Bauherr und Entwurfsverfasser werden durch die Bauaufsicht über die Beauftragung informiert. Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile mit Bescheinigung der/des Nachweisberechtigten bzw. Sachver-ständigen oder der sachverständigen Stelle für Standsicherheit verbleiben bei der Bauherrschaft. Vorlage der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Feuerwiderstands-dauer, Wärme- und Schallschutz) mit Bestätigung der nachweisberechtigten Person nach NBNVO*) in 1- facher Ausfertigung bei der Bauaufsicht vor Baubeginn. Vorlage der von der/dem Sachverstän-digen bzw. von der sachverständigen Stelle geprüften und bescheinigten Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer in 1-facher Ausfertigung bei der Bauaufsicht vor Baubeginn. Vorlage der Prüfberichte für die gepr. bautechn. Nachweise bei der Bauauf- sicht. Die Freigabe zur Ausführung u. Weiterleitung der gepr. Nachweise an den Bauherrn erfolgt durch die prüf- berechtigte Person oder Stelle. Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigung der nachweisberechtigten Person über ordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht. Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigung der/des beauftragten Sachverständigen bzw. der sachverständigen Stelle über ordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht. Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigung der prüfberechtigten Person oder Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht. j a nei n j a nei n j a nei n j a nei n Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile Behandlung bautechnischer Nachweise Aufgaben der am Bau Beteiligten Aufgaben der Bauaufsicht Nachweise des Wärme- und Schallschutzes von einem Nachweisberechtigten erstellt (auch für Sonderbauten) Prüfauftrag durch Bauherrschaft an Sachverständige/-n für Standsicherheit (Prüfingenieur/in für Baustatik) oder sachverständige Stelle (Prüfamt für Baustatik) *) Verordnung über die Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach Hessischer Bauordnung – NBNVO V1/2012

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Behandlung bautechnischer Nachweise. Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile. Nachweise des Wärme- und Schallschutzes von einem Nachweisberechtigten erstellt (auch für Sonderbauten). Sonderbau? HBO § 2 (8). ja. nein. Bau- - PowerPoint PPT Presentation

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Sonderbau?HBO § 2 (8)

Bau-genehmigungsfreies

Vorhaben?HBO § 55

Sind alle Kriterien für den

Wegfall der Prüfung erfüllt?(HBO § 59 (3) Satz 2 und die

Kriterien nach NBNVO*))

IstAufsteller/in

der Berechnung nachweis-berechtigte Person nach

NBNVO*)

Beteiligung von Bauvorlagenbe-rechtigten und Nachweisberechtigten nach Anlage 2, Abschnitt V zur HBO(baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 HBO)

Prüfung der Nachweise der Stand-sicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile nicht erforderlich.

Prüfung und Bescheinigung der Nach-weise der Standsicherheit einschließ-lich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile durch Sachverständige/-n für Standsicherheit oder sachverständige Stelle für Standsicherheit erforderlich.

Bauaufsichtliche Prüfung durch prüfberechtigte Person (Prüfingenieur/in für Baustatik) oder prüfberechtigte Stelle (Prüfamt für Baustatik).

Prüfauftrag durch Bauaufsicht an prüf-berechtigte Person oder Stelle. Bauherr und Entwurfsverfasser werden durch die Bauaufsicht über die Beauftragung informiert.

Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile mit Bescheinigung der/des Nachweisberechtigten bzw. Sachver-ständigen oder der sachverständigen Stelle für Standsicherheit verbleiben bei der Bauherrschaft.

Vorlage der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Feuerwiderstands-dauer, Wärme- und Schallschutz) mit Bestätigung der nachweisberechtigten Person nach NBNVO*) in 1-facher Ausfertigung bei der Bauaufsicht vor Baubeginn.

Vorlage der von der/dem Sachverstän-digen bzw. von der sachverständigen Stelle geprüften und bescheinigten Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer in1-facher Ausfertigung bei der Bauaufsicht vor Baubeginn.

Vorlage der Prüfberichte für die gepr. bautechn. Nachweise bei der Bauauf- sicht. Die Freigabe zur Ausführung u. Weiterleitung der gepr. Nachweise an den Bauherrn erfolgt durch die prüf-berechtigte Person oder Stelle.

Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigung der nachweisberechtigten Person überordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht.

Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigungder/des beauftragten Sachverständigen bzw. der sachverständigen Stelle über ordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht.

Nach Fertigstellung der tragenden Bau-teile Vorlage einer Bescheinigung der prüfberechtigten Person oder Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung bei der Bauaufsicht.

ja

nein

ja

nein

ja

nein

ja nein

Nachweise der Standsicherheiteinschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile

Behandlung bautechnischer Nachweise

Aufgaben der amBau Beteiligten

Aufgaben derBauaufsicht

Nachweise des Wärme- und Schallschutzesvon einem Nachweisberechtigten erstellt

(auch für Sonderbauten)

Prüfauftrag durch Bauherrschaft anSachverständige/-n für Standsicherheit(Prüfingenieur/in für Baustatik)oder sachverständige Stelle(Prüfamt für Baustatik)

*) Verordnung über die Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach Hessischer Bauordnung – NBNVO

V1/2012