Sozialgesetzbuch SGB II

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Sozialgesetzbuch SGB II HARTZ IV und die Auswirkungen auf Migrant/innen und Flüchtlinge § 2 Abs.1 Pflicht zur Arbeit: „Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“ Folien durch Klicken vervollständigen, dann Pfeiltaste drücken

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Sozialgesetzbuch SGB II

HARTZ IV und die Auswirkungen

auf Migrant/innen und Flüchtlinge

§ 2 Abs.1 Pflicht zur Arbeit:

„Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist,

hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“

§ 2 Abs.1 Pflicht zur Arbeit:

„Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist,

hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“

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HARTZ IV und die Auswirkungen

auf Migrant/innen und Flüchtlinge

§ 16 Abs. 3 Pflicht zur Arbeit:

„Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden...“

„...ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.“

„Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.“

§ 16 Abs. 3 Pflicht zur Arbeit:

„Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden...“

„...ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.“

„Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.“

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ALG II und ILO-Übereinkommen 29

HARTZ IV und die Auswirkungen

auf Migrant/innen und Flüchtlinge

Zwangsarbeit Annahme von 1 – 2 Euro-Jobs

sonst Einschränkung oder Verlust der Unterstützung

Verbot der ZwangsarbeitArtikel 2 des ILO-Übereinkommens

verbietet Zwangs- und Pflichtarbeit:"jede Art von Arbeit oder Dienstleistung,

die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat."

Zwangsarbeit Annahme von 1 – 2 Euro-Jobs

sonst Einschränkung oder Verlust der Unterstützung

Verbot der ZwangsarbeitArtikel 2 des ILO-Übereinkommens

verbietet Zwangs- und Pflichtarbeit:"jede Art von Arbeit oder Dienstleistung,

die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat."

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ALG II

HARTZ IV und die Auswirkungen

auf Migrant/innen und Flüchtlinge

Zwangsarbeit Ausnahmen:

Arbeitspflichten im Rahmen des Militärdienstes

im Katastrophenfall Dienstleistungen, die zu den üblichen

Bürgerpflichten gehören Arbeitspflichten aus einem Strafurteil kleinere Gemeindearbeiten, wenn übliche

Bürgerpflichten

ALG II und ILO-Übereinkommen 29