Sozialgesetzbuch SGB II
description
Transcript of Sozialgesetzbuch SGB II
Sozialgesetzbuch SGB II
HARTZ IV und die Auswirkungen
auf Migrant/innen und Flüchtlinge
§ 2 Abs.1 Pflicht zur Arbeit:
„Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist,
hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“
§ 2 Abs.1 Pflicht zur Arbeit:
„Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist,
hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“
Folien durch Klicken vervollständigen, dann Pfeiltaste drücken
HARTZ IV und die Auswirkungen
auf Migrant/innen und Flüchtlinge
§ 16 Abs. 3 Pflicht zur Arbeit:
„Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden...“
„...ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.“
„Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.“
§ 16 Abs. 3 Pflicht zur Arbeit:
„Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden...“
„...ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.“
„Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.“
Sozialgesetzbuch SGB II
ALG II und ILO-Übereinkommen 29
HARTZ IV und die Auswirkungen
auf Migrant/innen und Flüchtlinge
Zwangsarbeit Annahme von 1 – 2 Euro-Jobs
sonst Einschränkung oder Verlust der Unterstützung
Verbot der ZwangsarbeitArtikel 2 des ILO-Übereinkommens
verbietet Zwangs- und Pflichtarbeit:"jede Art von Arbeit oder Dienstleistung,
die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat."
Zwangsarbeit Annahme von 1 – 2 Euro-Jobs
sonst Einschränkung oder Verlust der Unterstützung
Verbot der ZwangsarbeitArtikel 2 des ILO-Übereinkommens
verbietet Zwangs- und Pflichtarbeit:"jede Art von Arbeit oder Dienstleistung,
die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat."
ALG II
HARTZ IV und die Auswirkungen
auf Migrant/innen und Flüchtlinge
Zwangsarbeit Ausnahmen:
Arbeitspflichten im Rahmen des Militärdienstes
im Katastrophenfall Dienstleistungen, die zu den üblichen
Bürgerpflichten gehören Arbeitspflichten aus einem Strafurteil kleinere Gemeindearbeiten, wenn übliche
Bürgerpflichten
ALG II und ILO-Übereinkommen 29