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1 Zum Inhalt – Rechtlicher Teil SSO Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem 3. Auflage 2008 Grundlagen: Artikel 31 KVG (Zahnärztliche Behandlungen), Verord- nung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 und 9. Juli 1998 sowie Berücksichtigung der Rechtsprechung durch das EVG / Bger bis Ende 2008

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SSO Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem

3. Auflage 2008

Grundlagen: Artikel 31 KVG (Zahnärztliche Behandlungen), Verord-nung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche-rung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 und 9. Juli 1998 sowie Berücksichtigung der Rechtsprechung durch das EVG / Bger bis Ende 2008

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SSO Leak-Atlas

Unter Mitarbeit von:

Abteilung für zahnärztliche Chirurgie, Radiologie und Stomatologie, Universität Basel (Prof. Th. J. Lambrecht)Klinik für Oralchirurgie, Universität Bern (Prof. D. Buser)Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Kiefer-Gesichts-chirurgie, Universität Zürch (Prof. K. W. Grätz, Dr. J. Obwegeser)Präventivzahnmedizin und orale Epidemiologie, Universität Zürich (Prof. Th. Imfeld)Klinik für Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde, Universität Zürich (Prof. Dr. Peltomäki, Dr. Wanda Gnoinski)Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Kantonsspital Luzern (Dr. Dr. M. Kuttenberger)Prof. Dr. med. R. Streuli, Chefarzt Spital LangenthalDr. Angelo Iseli, Zürich, betr. OSASGesundheitspolitische Kommission der SSO

Die rechtlichen Darlegungen am Anfang des Dokuments (S. 9 –15) sowie die Rechtsprechungshinweise (eu) am Ende des zahn medizinischen Teils der einzelnen KLV-Artikel wurden von Herrn Dr. iur. Gebhard Eugster, Rechtsanwalt, alt Ombudsman der sozialen Krankenversicherung, Adligenswil, verfasst. Die SSO sowie die Redaktion bedanken sich sehr für diesen Beitrag.

Redaktion: Dr. D. Ettlin Dr. W. Gnoinski Dr. G. Pajarola

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© 2008Schweizerische Zahnärzte-GesellschaftSekretariat: Münzgraben 2, 3000 Bern 7

Gestaltung: Peter Sennhauser, Stämpfli AG, BernAbschlusskoordination: Dr. Alexander WeberGesamtherstellung: Stämpfli AG, Bern

ISBN 3-9521073-0-1

Die Wiedergabe sämtlicher Artikel und Abbildungen, auch in Auszügen und Ausschnitten, ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der Redaktion und des Verfassers gestattet.

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Inhalt

Sachwortverzeichnis 6

Einleitung 8

Zahnärztliche Behandlungen als Pflichtleistungen – Rechtlicher Teil 9

I. Allgemeine Grundsätze 9

II. Art. 31 Abs. 1 KVG: Krankheitsbedingte Zahnbehandlungen 11

II. Art. 31 Abs. 2 KVG: Unfallbedingte Zahnschäden 14

IV. Wirtschaftlichkeit zahnärztlicher Behandlung 15

Zahnärztliche Pflichtleistungen – Medizinischer und zahnmedizinischer Teil 16

1. Begriffsbestimmungen 16

2. Checkliste für die Abrechnung mit den Krankenversicherern 17

Art. 17 Erkrankungen des Kausystems 18

Art. 17 a Erkrankungen der Zähne 18

1. Idiopathisches internes Zahngranulom 19

2. Verlagerungen und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit

Krankheitswert 21

Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) 27

1. Präpubertäre Parodontitis 28

2. Juvenile progressive Parodontitis 30

3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten 32

Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile 34

1. Gutartige Tumoren im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche

Erkrankungen (LU/ZH) 35

2. Maligne Tumoren im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich (ZH) 37

3. Osteopathien der Kiefer (ZH) 39

4. Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen (BA) 41

5. Osteomyelitis der Kiefer (LU) 43

Art. 17 d Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates 45

1. Kiefergelenksarthrose (ZH) 46

2. Ankylose des Kiefergelenks (ZH) 48

3. Kondylus- und Diskusluxationen (ZH) 49

Art. 17 e Erkrankungen der Kieferhöhle 51

1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil (BA) 52

2. Mund-Antrum-Fistel (BA) 53

Art. 17 f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert

führen: 55

1. Schlafapnoe-Syndrom (ZH) 56

2. Schwere Störungen des Schluckens (ZH) 58

3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien (ZH) 59

Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive Behandlung 61

Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems 61

1. Neutropenie /Agranulozytose 62

2. Schwere aplastische Anämie (Panmyelopathie, Panzytopenie) 63

3. Leukämie 64

4. Myelodysplastische Syndrome (MDS) 66

5. Hämorrhagische Diathesen 67

Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen 69

1. Akromegalie (ZH) 70

2. Hyperparathyreoidismus (BE) 72

3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus (BE) 74

4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis) (ZH) 75

Art. 18 c Weitere Erkrankungen 77

1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung (LU) 78

2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung (LU) 80

3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung (LU) 81

4. Papillon-Lefèvre-Syndrom (ZH) 83

5. Sklerodermie (ZH) 85

6. AIDS (BE) 87

7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer

Beeinträchtigung der Kaufunktion (ZH) 89

Art. 18 d Speicheldrüsenerkrankungen 91

Speicheldrüsenerkrankungen (BE) 92

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Inhalt

Art. 19 Allgemeinerkrankungen; vorausgehende Behandlung 94

a Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Herzklappen ersatz,

Gefäss prothesen-implantation, kraniellen Shunt-Operationen (ZH) 95

b Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Eingriffen mit nachfolgender

lebenslanger Immunsuppression (ZH) 96

c Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder

Chemotherapie maligner Läsionen (ZH) 97

d Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Endokarditis 101

Art. 19a KLV Geburtsgebrechen 103

Anhang 1: Abkürzungen 113

Anhang 2: Diagnosecode Zaz KVG 114

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Sachwortverzeichnis

A

Agranulozytose 61, 62

AIDS 77, 87, 88

Akromegalie 69, 70, 71

Aktive Herde 97, 101

Akute Leukämie 66

Amalgam 36, 100

Anämie 63, 64, 66

Ankylose 22, 45, 48, 80, 108

Anorexia nervosa 89, 90

Anorexie 15, 72, 90

Aplastische Anämie 61, 63

Artefakte 89

Arthritis psoriatica 77, 81

Arthrosis deformans 46

Ärztliche Behandlung 9, 10, 12, 13, 16, 17,

36, 42, 47, 49, 57, 114

Asymmetrien 55, 59, 60, 105

Aufbissschiene 10, 47, 48

B

Bisphosphonat-Therapie 39, 40

Blutungsneigung 64, 66, 67

Bösartige Tumoren 33, 34, 37

Bulimia nervosa 89, 90

Bulimie 90

C

Canalis incisivus 41

Candidiasis 87

Chemotherapie 65, 94, 97

Chronische Leukämie 64

Chronische Neutropenie 61, 62

Chronische Osteomyelitis 34, 43

Chronische Polyarthritis 77, 78

D

Degenerative Arthritis 46

Dentogene Herde 95, 96, 97, 101

Dermoidzyste 41

Diabetes 12

Di-George-Syndrom 74

Diskusluxation 45, 46, 49

Dislokation 52

Dysplasien 59, 75, 106, 110, 112

E

Ehlers-Danlos-Syndrom 67, 112

Einleitung 8

Endokarditis 94, 101

Erkrankungen des Blutsystems 61

Erkrankungen des Kiefergelenkes 45

Erkrankungen des Zahnhalteapparates 27

Erworbene Immunschwäche 87

Erythropenie 63

F

Fissurale Zyste 41

Follikuläre Zyste 26, 41

G

Geburtsgebrechen 13, 103

Gefässprothesen 94, 95

Genetisch bedingte Vitamin-D-resistente

Rachitis 69, 75

Gingivahyperplasie 32, 63, 64, 109

Gingivazyste 41

Glanzmann-Naegeli-Syndrom 67

Globulo-maxilläre Zyste 41

Gutartige Tumoren 34, 35

H

Halszysten 41, 108

Hämatopoetischer Knochendefekt 41

Hämophilie 67

Hämorrhagische Diathese 61, 67, 68

Hemimandibuläre Elongation 59

Herdsanierung 98

Herzklappenersatz 94, 95

HIV-assoziierte Thrombozytopenie 67

HIV-Parandontitis 88

Huntington’s Chorea 89

Hyperparathyreoidismus 69, 72

Hypokalzämie 72, 74

Hypophosphatasie 69, 75, 110

Hypophysen-Adenom 70

I

Idiopathischer Hypoparathyreoidismus 69, 74

Idiopathisches internes Zahngranulom 18, 19

Immunsuppression 33, 63, 94, 96

Infektionsherde 95, 96, 97, 98, 101

Irreversible Nebenwirkungen von

Medikamenten 27, 32

J

Juvenile progressive Parodontitis 27, 30

K

Kaposi-Sarkom 87

Karies 11, 12, 48, 75, 86, 89, 90, 92

Keratozyste 41

Kieferatrophie 40

Kiefergelenkerkrankungen 45, 46, 47, 112

Kiefergelenksankylose 45, 48

Kieferhöhle 51, 52, 53, 54

Kieferhöhlenentzündung 43

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Sachwortverzeichnis

Kieferhöhlenfistel 53

Kieferzysten 34, 41

Klippel-Trénaunay-Syndrom 67

Kraniosynostosen 75, 104, 105, 110

L

Laterale, fissurale Zyste 41

Lebenslange Immunsuppression 94, 96

Leistungserbringer 8, 16

Leukämie 61, 64, 65, 66

M

M. Addison 74

Maligne Tumoren 33, 34, 37

M. Bechterew 77, 80

Mediane fissurale Zyste 41

Medikamentös-allergische Thrombozytopenie 67

Missbildungszysten 41

M. Osler-Rendu 67

M. Paget 39

M. Parkinson 89

M. Sturge-Weber 67

Mund-Antrum-Fistel 51, 53

Mundschleimhautsklerose 85

Mundtrockenheit 78, 80, 81, 90, 98, 100

M. Willebrand 67

Myelodysplastisches Syndrom 61, 66

N

Narkose 15

Nasopalatinale Zyste 41

Nebenschilddrüsen-Adenom 72

Nebenschilddrüsen-Aplasie 74

Nebenwirkungen von Medikamenten 27, 32

Neutropenie 61, 62

Nierenisuffizienz 86

O

Organtransplantation 32, 96

Osteoarthrose 46

Osteodystrophie 39, 40

Osteomalazie 39, 40

Osteomyelitis 34, 43, 44

Osteopathien 34, 39, 44

Osteoporose 32, 33, 39, 40, 78, 80, 81

P

Palmar-Plantar-Hyperkeratose 83

Papillon-Lefèvre-Syndrom 77, 83

Paradentale Zyste 41

Parodontitis 11, 12, 19, 41, 48, 83, 85, 86, 87

Plasmatische hämorrhagische Diatese 67

Plastischer Verschluss der Kieferhöhle 52, 53

Potentielle Herde 38, 97, 98, 101

Präpubertäre Parodontitis 27, 28

Psychische Erkrankungen 77, 89

R

Rachitis 39, 69, 75, 111

Radiotherapie 38, 59, 63, 97, 98, 100

Refluxerkrankung 13

Rheumatische Arthritis 78

S

Schlafapnoe-Syndrom 55, 56, 57

Schluckstörungen 55, 58

Schwere aplastische Anämie 61, 63

Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien 55, 59

Schwere Störungen des Schluckens 55, 58

Selbstverstümmelung 89

Sequesterbildung 44

Sinusitis 52, 53, 54

Sjögren-Syndrom 78, 92

Sklerodermie 77, 85, 86, 93

Speicheldrüsenerkrankungen 91, 92

Speicheldrüsen-Hypofunktion 92

Speichelersatz 86, 93, 98, 99, 100

Speichelretentionszyste 41

Stoffwechselerkrankungen 69

Strahlentherapie 94, 97

Streuherde 95

Sturge-Weber-Syndrom 67

T

Thrombasthenie 67

Thrombozytäre hämorrhagische Diathese 67

Thrombozytopenie 64, 67

Thrombozytosen 67

Traumatische Zyste 41, 42

Tumorähnliche Erkrankungen 35

U

Überzahl von Zähnen 18, 21, 25

Unfall 14

V

Verlagerung von Zähnen 18, 21, 22, 25

W

Willebrand-Jürgens-Syndrom 67

Wirtschaftlichkeit 8, 15, 90

X

Xerostomie 72, 85, 92, 98

Z

Zahndislokation 52

Zahnherdbehandlung 94

Zahnprothesen 13, 15, 31, 44

Zahnüberzahl 26

Zahnverlagerungen 22

Zerebrale Lähmungen 89, 109

Zungenankylose 80

Zungenbrennen 63, 92

Zyklische Agranulozytose 61, 62

Zyklische Neutropenie 61, 62

Zysten 22, 34, 41, 42, 108

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Einleitung

Dieser Atlas der schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen mit Aus-wirkung auf das Kausystem umfasst alle Krankheitsbilder, welche zahn-ärztliche Behandlungsleistungen mit Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenversicherung beinhalten. Die Aufzählung ist ab-schliessend. Bei neuen und wissenschaftlich erwiesenen Erkenntnissen kann der Bundesrat Änderungen beschliessen (Art. 32 und 33 KVG).

Hinweise zum Umgang mit dem AtlasSeit Inkrafttreten der Verordnung zum KVG am 1. Januar 1996 ist der Zahnarzt und die Zahnärztin in besonderen Fällen zur Abrechnung über die Krankenversicherung verpflichtet. Die vom Bundesrat geneh-migte Liste enthält die Krankheitsbilder, die einen Versicherungsan-spruch des Patienten begründen. Der vorliegende Atlas über die damit verbundenen zahnärztlichen Leistungen soll sowohl dem Zahnarzt und der Zahnärztin wie auch den Organen der Krankenversicherungen eine Hilfe bei der Beurteilung im Einzelfall sein. Die betreffenden Krankheiten sind meist selten. Darum ist dieser Atlas auch ein Repeti-torium über diese pathologischen Erscheinungsbilder. Viele der er-wähnten Erkrankungen werden durch den Arzt diagnostiziert. Für den zahnärztlichen Behandler soll dieser Atlas ein Manual zur Evaluation der dazugehörenden zahnärztlichen Therapiemassnahmen sein.

Für die Behandlungen im Rahmen des KVG gilt der Grundsatz der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 KVG). Der zahnärztliche Behandlungsaufwand richtet sich nach diesem Grundsatz, der einen gewissen Spielraum für Therapiemassnahmen offenlässt. Der Leistungserbringer muss sich jedoch in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 KVG).

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Inhalt – Rechtlicher Teil

I. Allgemeine Grundsätze 9

1. Leistungspflicht als Ausnahme 9

2. Amtsabklärungspflicht und Mitwirkungspflichten 9

3. Bedeutung des SSO-Atlas 9

4. Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung 10

II. Art. 31 Abs. 1 KVG: Krankheitsbedingte Zahnschäden 11

1. Rechtsgrundlagen 11

2. Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 17 KLV: Durch schwere Kausystem -

erkrankungen bedingte zahnärztliche Behandlungen. 11

a) Ratio legis 11

b) Begriff der schweren Kausystemerkrankung 11

3. Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG und Art. 18 KLV: Durch eine schwere Allgemein-

erkrankung oder ihre Folgen bedingte zahnärztliche Behandlungen. 12

a) Ratio legis 12

b) Begriff der schweren Allgemeinerkrankung 12

c) Schädigende Effekte der medizinischen Behandlung 12

d) Grundvoraussetzung der Unvermeidbarkeit 12

e) Von Art. 18 KLV nicht erfasste Diagnosen oder Indikationen 12

4. Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG und Art. 19 KLV: Durch schwere Kausystem-

erkrankungen bedingte zahnärztliche Behandlungen 13

5. Art. 19a KLV: Durch Geburtsgebrechen bedingte zahnärztliche

Behandlungen 13

III. Art. 31 Abs. 2 KVG: Unfallbedingte Zahnschäden 14

IV. Wirtschaftlichkeit zahnärztlicher Behandlung 15

Zahnärztliche Behandlungen als Pflichtleistungen – Rechtlicher Teil

I. Allgemeine Grundsätze

1. Leistungspflicht als AusnahmeZahnärztliche Behandlungen sind grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht leistung: BGE 128 V 59 E. 4, BGE 128 V 135 f. E. 2, BGE 125 V 278 E 6. Das KVG sieht jedoch in Art. 31 Abs. 1 KVG für den Risiko-bereich Krankheit Ausnahmen vor, die in den Art. 17–19a der Leis-tungsverordnung (KLV) konkretisiert werden. Art. 31 Abs. 2 KVG re-gelt die zahnärztliche Behandlung unfallbedingter Zahnschäden.

2. Amtsabklärungspflicht und MitwirkungspflichtenDer KVers hat von Amtes wegen abzuklären, wenn greifbare Anhalts-punkte für einen Tatbestand nach lit. a – c des Art. 31 Abs. 1 KVG bestehen: 11.07.2006 K 11/06 E. 3. Die entsprechenden Abklärungs-kosten sind vergütungspflichtig: 17.04.2007 K 92/06 E. 3.2, 21.08.2006 K 5/06 E. 3.Der behandelnde Zahnarzt hat dem Krankenversicherer die zur Beur-teilung der Leistungspflicht erforderlichen medizinischen Unterlagen (genaue Diagnose, Röntgenbilder, Operationsbericht usw.) herauszu-geben BGE 130 V 464, 470 E. 5; 19.12.2006 K 93/06 E. 3.1).

3. Bedeutung des SSO-AtlasDer von der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) herausgege-bene medizinische Atlas der Kausystem- und Allgemeinerkrankungen gemäss Art. 17–19 KLV weist keinen normativen Charakter auf, so dass dieser für die rechtlich entscheidenden Instanzen nicht verbindlich ist: BGE 124 V 351 E. 2e, 13.12.2001 K 42/98 E. 5a.

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

4. Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung

Nach 128 V 143 E. 4b sind für die Abgrenzungsfrage zwei Kriterien massgebend: Der organische Ansatzpunkt der Behandlung (1) und die therapeutische Zielsetzung (2). Zahnärztliche Behandlungen sind therapeutische Vorkehren am Kausystem (organischer Ansatzpunkt). Das Kausystem umfasst die Zähne, den Zahnhalteapparat sowie die Organbereiche, die ein künstliches Gebiss aufzunehmen haben: BGE 120 V 194 E. 2. Ist die Massnahme auf ein anderes therapeutisches Ergebnis als die Verbesserung der Funktion der Zähne gerichtet, liegt ärztliche Behandlung vor (therapeutische Zielsetzung; Art. 25 KVG), und zwar selbst dann, wenn die Behandlung beim Kausystem ansetzt. Ist die Zuordnung nicht eindeutig, kommt der therapeutischen Zielset-zung das grössere Gewicht zu: BGE 128 V 143 E. 4b/cc, 29.04.2002 K 43/01 E. 5b, 22.04.2002 K 159/00 E. 5. Siehe dazu die ausführlichen Erläuterungen auf Seite 16 hiernach.

Als zahnärztliche Behandlung qualifiziert– Chirurgischer Eingriff bei Bissanomalie mit Gingivatraumatisierung

und Kaubeschwerden: 26.05.2003 K 111/02 E. 4.– Osteotomie der Alveolarfortsätze bei Lippeninsuffizienz, einem

Distalbiss mit Retrallage des Ober- und Unterkiefers: 25.03.2002 K 4/00.

– Kieferchirurgische Operation zur Anhebung des Oberkiefers und Setzen von Implantaten mit dem Ziel der Wiederherstellung der Kau-funktion: zahnärztliche Behandlung «bien que réalisé hors de la ré-gion alvéo-dentaire»: BGE 129 V 275 E. 2, siehe auch 21.11.2001 K 113/99 und 30.04.2002 K 152/01 E. 5.

– Zahnherdabklärungen und -sanierungen im Anschluss an die Im-plantation des Herzschrittmachers: 06.02.2008 9C 675/2007 E. 4.

Als ärztliche Behandlung qualifiziert– Die Versorgung mit einer Aufbissschiene zur Entlastung arthrotischer

Kiefergelenke ist eine ärztliche Massnahme Anders, wenn die Auf-bissschiene dem Schutz der Zähne oder der Erhaltung oder Verbes-serung der Kaufunktion dient: BGE 128 V 143 E. 5.

– Aufbissschiene und Physiotherapie der Kaumuskulatur bei Tendomyo-pathie der Kaumuskulatur: 22.04.2002 K 159/00 E. 5; siehe auch 09.04.2002 K 62/99 E. 5.

– Entfernung einer tumorähnlichen Veränderung (Fibrom) aus der im Wangenbereich der Mundhöhle gelegenen Schleimhaut (BGE 128 V 135).

– Entfernung eines extraparodontalen Abszesses im Kieferknochen (19.12.2001 K 86/99 E. 6; zahnärztlich: anschliessende Zahnbe-handlung).

– Entfernung einer radikulären Zyste, die sich weit über ihren Ursprung hinaus entwickelt hat (19.12.2001 K 111/99 E. 6; s.a. 29.04.2002 K 43/01 E.6). Die Behandlung des Zahnschadens selber bleibt zahn-ärztliche Nichtpflichtleistung.

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II. Art. 31 Abs. 1 KVG: Krankheitsbedingte Zahnbehandlungen

1. RechtsgrundlagenArt. 31 KVG lautet wie folgt:1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten

der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems

bedingt ist; oder b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt

ist; oder c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer

Folgen notwendig ist.2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des

Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buch-stabe b verursacht worden sind.

Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV hat das EDI zu jedem der Unterabsätze von Art. 31 Abs. 1 (lit. a– c) einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit. a den Art. 17 KLV, zu lit. b den Art. 18 KLV und zu lit. c den Art. 19 KLV. Das Departe - ment hat sich mit der Erstellung von Positivlisten in den Grenzen der ihm in Art. 33 Abs. 2 KVG erteilten Befugnisse gehalten (bezüglich Art. 18 KLV: BGE 124 V 185, 195 E. 5b). Die Art. 17–19a KLV zählen die zahnärztlichen Pflichtleistungen abschliessend auf (statt vieler: BGE 124 V 185, 193 E. 4, BGE 130 V 464, 467 E. 2.3). Liegt kein Tat-bestand gemäss Art. 17–19a KLV vor, besteht keine Kostenübernahme- pflicht für die betreffende zahnärztliche Behandlung (BGE 126 V 319, 320 E. 3).

2. Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 17 KLV: Durch schwere Kausystemerkrankungen bedingte zahnärztliche Behand-lungen.

a) Ratio legisDie ratio legis Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG zielt nach BGE 125 V 16, 19 E. 3a in drei Richtungen: Der Versicherte soll für die Kosten der zahn-ärztlichen Behandlung dann nicht aufkommen müssen, wenn er an einer nicht vermeidbaren, schweren Kausystemerkrankung leidet (1; BGE 128 V 59, 63 E. 4; BGE 128 V 70 E. 4a). Dagegen sollen Kau-systemschäden, die sich mit guter Mund- und Zahnhygiene vermeiden lassen, insbesondere Karies oder Parodontitis, von der Versicherungs-deckung ausgeschlossen werden (2; BGE 124 V 346, 349 E. 3b/bb, SVR 1999 KV Nr. 11 S. 25; BGE 128 V 59, 63 E. 4; BGE 128 V 70 E. 4a; zur nicht vermeidbaren Karies: BGE 128 V 59, 64 E. 6a). Schliess-lich bezweckt Abs. 1 lit. a auch, die zahnärztliche Behandlung von unvermeidbaren Kausystemerkrankungen nicht schwerer Natur von den Pflichtleistungen auszuklammern (3; BGE 127 V 328, 333 E. 5a; 14.12.2001 K 104/99 E. 7). Eine in Art. 17 KLV nicht erwähnte Kau-systemerkrankung hat entweder als vermeidbare Kausystemerkran-kung oder als unvermeidbare Kausystemerkrankung nicht schwerer Natur zu gelten (SVR 1999 KV Nr. 11 S. 25).

b) Begriff der schweren KausystemerkrankungDer Begriff der schweren Kausystemerkrankung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG übersteigt den für die soziale KV allgemein geltenden Krankheitswert des Art. 3 Abs. 1 ATSG, indem er eine qualifizierte Be-einträchtigung der Gesundheit voraussetzt (BGE 127 V 328, 333 E. 5; BGE 130 V 464, 467 E. 3.2; 21.12.2001 K 12/01 E. 3b). Nur schwere Erscheinungsformen erfüllen den Begriff (BGE 127 V 328, 334 E. 5b; BGE 129 V 275, 280 E. 4.2; 13.12.2001 K 42/98 = RKUV 2002 KV 201 84, 87 E. 4). Bei allen Erkrankungen des Kausystems gemäss Art. 17 KLV ist der Krankheitswert grundsätzlich nicht aufgrund von Erkrankungen ausserhalb des Kausystems, sondern der Pathologie innerhalb desselben zu bestimmen (16.04.2003 K 129/02 E. 3.2.2; s.a. 26.08.2003 K 134/02 E. 4.2, 27.09.2005 K 6/05 E. 2.5; Grenzfall: Art. 17 lit. f Ziff. 2 KLV.

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Der Krankheitsbegriff (Art. 3 Abs. 1 ATSG) ist unter anderem erfüllt, wenn der Versicherte wesentliche mit dem Kausystem verbundene Funktionen wie Kauen, Beissen, Zerteilen oder Artikulieren nicht auf be-friedigende Weise erfüllen kann (BGE 125 V 16, 20 E. 3a).Die in Art. 17 lit. a – f KLV aufgezählten Erkrankungen des Kausystems gelten grundsätzlich als schwer im Sinne des Ingresses dieser Bestim-mung. Bei feststehender Diagnose stellt sich die Frage der Schwere der Erkrankung grundsätzlich nicht (SVR 1999 KV Nr. 11 S. 26 Erw. 1b/bb; 21.08.2006 K 5/06 E. 1.2; 10.07.2007 9C 50/2007 E. 4.2).Siehe auch die Rechtsprechungshinweise im medizinischen und zahn-medizinischen Teil am Ende des jeweiligen KLV-Artikels.

3. Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG und Art. 18 KLV: Durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingte zahnärztliche Behandlungen.

a) Ratio legisDie ratio legis von Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG besteht darin, dass die ver-sicherte Person nicht für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung soll aufkommen müssen, wenn sie an einer nicht vermeidbaren Erkran-kung des Kausystems leidet, die durch eine schwere Allgemeinerkran-kung oder ihre Folgen bedingt ist (BGE 128 V 59, 63 E. 4a; BGE 128 V 70 E. 4a). Keinesfalls schliessen die Art. 31 Abs. 1 lit. b und Art. 18 KLV eine ärztliche Behandlung dieser Erkrankungen von den Pflicht-leistungen aus (BGE 128 V 135, 140 E. 5). Die Kosten sind grundsätz-lich für alle Massnahmen zu übernehmen, welche als Folge der schweren Allgemeinerkrankung notwendig sind (BGE 124 V 351, 354 E. 2d). Die einschlägigen Diagnosen und Indikationen zu Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG sind in Art. 18 KLV, welcher sich damit methodisch im Rahmen der Delegationsbefugnis hält (BGE 124 V 185, 195 E. 5b), abschliessend aufgelistet.

b) Begriff der schweren AllgemeinerkrankungUnter schwerer Allgemeinerkrankung ist eine Krankheit zu verstehen, die keine Erkrankung des Kausystems selber darstellt, die sich aber auf das Kausystem schädigend auswirkt (BGE 124 V 346, 347 E. 2; BGE

125 V 16, 17; 04.12.2001 K 17/98 E. 2; s.a. BGE 130 V 472, 476 E. 6.5.2 ff.). Die Kausystemerkrankung muss nicht schwer (BGE 128 V 66, 68 E. 4b; BGE 127 V 339, 341 E. 2b; 23.10.2001 K 76/98 E. 2b), aber unvermeidbar sein.

c) Schädigende Effekte einer medizinischen BehandlungFolgen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b KLV sind auch nicht vermeid-bare schädigende Effekte der Behandlung der schweren Allgemeiner-krankung (beispielsweise Schäden als Folge von Bestrahlungen oder Medikamenten; BGE 128 V 66, 69 E. 5b; BGE 128 V 70, 73 E. 6a; BGE 130 V 472, 473 E. 5.2; vgl. auch 27.03.2007 K 226/05). Das gilt nicht für Zahnschäden, die durch die Behandlung einer in Art. 18 KLV nicht aufgeführten Allgemeinerkrankung verursacht worden sind (BGE 130 V 472, 477 E. 6.5.5 ff.). Keine Anspruchsvoraussetzung ist, dass durch die zahnärztliche Behandlung die schwere Allgemeinerkrankung geheilt oder gelindert wird (BGE 124 V 351, 354 E.2d; s.a. BGE 129 V 80, 88 E. 6.1).

d) Grundvoraussetzung der UnvermeidbarkeitEinzig nicht vermeidbare Kausystemerkrankungen können zahnärzt-liche Pflichtleistungen auslösen (BGE 124 V 346, 349 E. 3b/bb; BGE 128 V 59, 63 E. 4a und b; mit Erörterungen zur Frage der Vermeidbar-keit). Die schwere Allgemeinerkrankung muss dagegen nicht unver-meidbar sein (BGE 128 V 59, 63 E. 4a; BGE 128 V 70 E. 4a). Mass-gebend ist, ob die Kausystemerkrankung objektiv vermeidbar war. Dies erfordert die Einhaltung der allgemein üblichen Mund- und Zahn-hygiene. Bei besonderer Karies- oder Parodontitisgefährdung genügt die allgemein übliche Mundhygiene nicht, die jedoch in zumutbarem Rahmen bleiben muss (BGE 128 V 59, 65 E. 6d; 29.12.2006 K 146/05 E. 3). Allenfalls sind dafür soziale Hilfen beizuziehen (BGE 128 V 70, 72 E. 5a).

e) Von Art. 18 KLV nicht erfasste Diagnosen oder Indikationen– Durch Diabetes bedingte Kausystemschäden; Pflichtleistung verneint

(BGE 124 V 346, 348 E. 3b).

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

– durch Hiatusgleithernie mit Refluxösophagitis bedingte Kausystem-erkrankung; keine zahnärztliche Pflichtleistung; Vorliegen einer Ver-ordnungslücke wie bei der Diabetes verneint (BGE 124 V 185).

– strahlenbedingte Zahnschäden nach Epipharynxkarzinom (14.12.2001 K 104/99 E. 4; Frage offen gelassen).

4. Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG und Art. 19 KLV: Zahnärztliche Be-handlung zum Zwecke einer schweren Allgemeinerkran-kung oder Ihrer Folgen

Mit Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG will der Gesetzgeber Versicherungsschutz gewähren, wenn und soweit die zahnärztliche Versorgung notwen-diger Bestandteil der ärztlichen Thera pie einer schweren Allgemein-erkrankung ist (BGE 127 V 339, 341 E. 2b; zur Ent stehungs geschichte dieser Bestimmung: BGE 124 V 185, 199 E. 3; RKUV 1998 KV 33 282, 286 E. 3d). Primärziel ist nicht die Behebung von Kausystemschäden, sondern die sachgerechte Behandlung einer schweren Allgemeiner-krankung, welche durch die fehlende Pflichtleistung für zahnärztliche Behandlungen nicht gefährdet werden soll (9C 712/2007 E. 4.2). Ver-sichert ist auch die Wiederherstellung der Kaufunktion mittels Zahn-prothesen (BGE 124 V 196, 199 E. 2d; SVR 1998 KV Nr. 26 S. 85).Siehe auch die Rechtsprechungshinweise im medizinischen und zahn-medizinischen Teil am Ende des jeweiligen KLV-Artikels.

5. Art. 19a KLV: Durch Geburtsgebrechen bedingte zahnärztliche Behandlungen

Die Versicherung übernimmt die Kosten zahnärztlicher Behandlung als Folge von Geburtsgebrechen gemäss Art. 19a Abs. 2 KLV, wenn der Eingriff aus medizinischen Gründen erst nach dem 20. Altersjahr erfor-derlich ist, (Art. 19 Abs. 1 lit. a KLV) und vor dem 20. Altersjahr, wenn die versicherte Person nicht bei der eidgenössischen Invalidenversiche-rung versichert ist (BGE 126 V 103) (Art. 19 Abs. 1 lit. b KLV). Die Be-handlungen können nur Pflichtleis tung sein, wenn die Vorausset-zungen von Art. 31 Abs. 1 KVG gegeben sind, was ist nicht für alle Tatbestände von Art. 19a Abs. 2 KLV gesichert ist (BGE 130 V 459, 461 E. 1.2; BGE 129 V 80, 87 E. 5.4; 29.12.2006 K 146/05 E. 5.2). Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das in Frage stehende Geburts-

gebrechen nach Art. 19a Abs. 2 KLV eine schwere Kausystemerkran-kung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG oder eine schwere Allgemeiner-krankung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b oder lit. c KLV darstellt.Die zu behandelnden Kausystemschäden müssen durch das Geburts-gebrechen bedingt (BGE 130 V 459 E. 2, 07.07.2003 K 35/03 E. 4.3) und unvermeidbar sein (03.06.2004 K 48/03 E. 5.3; Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte). Die zahnärztliche Behandlung muss das Geburtsge-brechen nicht heilen oder lindern (BGE 129 V 80 E. 6.1).Notwendig im Sinne Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV ist eine zahnärztliche Behandlung, wenn sie aus medizinischen Gründen einen Eingriff erst in diesem Zeitpunkt erfordern (BGE 130 V 294, 296 E. 5.3.3 ff, BGE 130 V 459, 461 E. 1.2). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat nicht für zahnärztliche Behandlungen aufzukommen, die vor dem 20. Altersjahr hätten durchgeführt werden können. Neben einer kor-rekten Lastenverteilung zwischen Invaliden- und Krankenversicherung (BGE 130 V 294, 298 E. 5.4) soll diese Bestimmung die zahnärztlichen Behandlungen im medizinisch im richtigen Zeitpunkt ermöglichen. Diese sollen grundsätzlich so geplant werden, dass sie bis zur Vollen-dung des 20. Altersjahres abgeschlossen werden können (BGE 130 V 459, 463 E. 3). Zu Lasten der IV behandelte Kausystemerkrankungen können nach dem 20. Altersjahr Anlass zu zahn ärzt lichen Pflichtlei-stungen der OKP geben, wenn das Kausystem erneut behandlungs-bedürftig wird (03.06.2004 K 48/03 = RKUV 2004 KV 296 352, 358 E. 5.3; Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte). Das EVG hat die Frage offen ge-lassen, ob eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits wäh-rend der Minderjährigkeit Voraussetzung der Leistungspflicht ist (24.01.2000 K 61/97 E. 2d).Siehe auch die Rechtsprechungshinweise im medizinischen und zahn-medizinischen Teil am Ende des jeweiligen KLV-Artikels.

KasuistikDie Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte ist eine schwere, nicht vermeid- bare Erkrankung des Kausystems (K 03.06.2004 K 48/03 E. 5.3). Die Prognathia inferior congenita (Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV) ist einer schweren Kausystemerkrankung nach Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG gleich-zustellen (BGE 129 V 80, 87 E. 6; s.a. BGE 130 V 459). Bei einer

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53-jährigen Person kann die Erstbehandlung nicht mehr geburtsgebre-chensbedingt sein (BGE 130 V 459, 463 E. 3). In 09.04.2002 K 62/99 E. 6a konnte keine Prognathia inferior conge-nita gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 22 KLV anerkannt werden (E. 6a), ebenso wenig in 30.04.2002 K 152/01 = RKUV 2002 KV 210 169, 172 E. 5b ein offener Biss und eine Retromaxillie (Art. 19a Ziff. 21 KLV) und in 29.12.2006 K 146/05 eine Micrognathia inferior congenita (Art. 19a Ziff. 20 KLV) bzw. einen mordus apertsu copngenitus (Art. 19a Ziff. 21 KLV; kephalometrische Werte nicht erreicht).

III. Art. 31 Abs. 2 KVG: Unfallbedingte Zahnschäden

Eine Neuerung des KVG gegenüber dem alten Recht ist die Deckung von unfallbedingten Zahnschäden. Lässt sich die unfallmässige Verur-sachung nicht nachweisen, tragen die Versicherten die Folgen der Be-weislosigkeit (BGE 126 V 319, 322 E. 5; im Zweifel zu Gunsten der Versicherten gilt nicht: RKUV 1999 U 349 477, 478 E. 2b). Wenn durch einen Unfall ein geflickter, aber noch funktionstüchtiger Zahn beschä-digt wird, ist der Krankenversicherer leistungspflichtig, auch wenn ein gesunder Zahn der unfallmässigen Einwirkung standgehalten hätte (BGE 114 V 169, 170 E. 3b). Eine Leistungspflicht ist dagegen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen, wenn der vom Unfall betroffene Zahnschon so geschwächt war, dass er selbst einer norma-len äusseren Einwirkung nicht standgehalten bzw. bei einem belie-bigen Anlass hätte brechen können (BGE 114 V 169, 171 E. 3b; 10.10.2003 K 82/03 E. 4).

Die Versicherten haben nach einem Zahnunfall Anspruch auf alle zahn-ärztlichen Massnahmen, die den Zahnschaden auf zweckmässige und wirtschaftliche Weise beheben und die Kaufähigkeit wiederherstellen, was auch eine prothetische Versorgung miteinschliesst. Der Anspruch beschränkt sich ferner nicht auf eine einmalige zahnärztliche Versor-gung, sondern auch auf allfällige in der Zukunft notwendig werdende Behandlungen, die mit dem Unfall kausal zusammenhängen.

Unfälle beim Kauen: Zur Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors in Speisen: BGE 112 V 201; BGE 103 V 177; 26.02.2004 U 305/02; 18.10.2005 U 367/04; 13.04.2006 K 41/05 E. 2.1; 13.03.2006 U 8/06. Zum Beweis: Die Existenz des schädigenden Objekts muss überwie-gend wahrscheinlich sein. Vorbringen wie «auf etwas Hartes» oder «auf einen Fremdkörper» gebissen zu haben, reichen nicht aus. Statt vieler: 26.02.2004 U 64/02; 26.04.2000 U 33/00; 03.06.2008 9C 196/2008; 28.08.2008 8C 398/2008.

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IV. Wirtschaftlichkeit zahnärztlicher Behandlung

Zahnärztliche Behandlungen müssen zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 56 Abs. 1 KVG). Von verschiedenen Massnahmen, welche die Kaufähigkeit auf zumutbare Weise wieder-herstellen oder verbessern, kann nur die deutlich kostengünstigere Pflichtleistung sein (BGE 124 V 196, 200 E. 3; BGE 128 V 66, 69 E. 6). Sie müssen wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 133 V 115). – Abnehmbare Prothese im Verhältnis zu Zahnimplantaten in casu

als wirtschaftlicher beurteilt (BGE 128 V 54, 58 E. 3c; s.a. BGE 124 V 196, 200 E. 3 u. 4 u. 01.10.2004 K 165/03).

– Modellgussprothesen wirtschaftlicher als Implantate: 21.01.2003 K 65/02 E. 3.

– Zwei einfache abnehmbare Teilprothesen in casu medizinisch zweck-mässiger als eine etwas kostengünstigere Totalprothese (BGE 128 V 66, 69 E. 6).

– Die Wiederherstellung der Kaufunktion mittels Zahnprothesen im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG bzw. Art. 19 KLV in casu wirt-schaftlich (nach Zahnextraktion im Hinblick auf eine Lebertransplan-tation (RKUV 1998 KV 33 282, 287 E. 4 u. 5).

– Massnahmen mit niedrigeren Kosten für eine Behandlung, welche das Gebrechen nicht korrigiert, als wirtschaftlich qualifiziert, obwohl eine wesentlich teurere Behandlungsalter na tive, die das Leiden kausal an-geht, einen längeren Bestand garantierte (BGE 129 V 80, 89 E. 6.2.3).

– Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit Anorexie: 26.04.2002 K 181/00 E. 6.

– Unfallbedingte Zahnextraktion bei einem dreijährigen, unkoopera-tiven Kind. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist nur gewahrt, wenn vor einer Vollnarkose die Möglichkeit einer Sedation ausgeschöpft worden ist (21.01.2003 K 42/02).

– Kein Anspruch auf Vollnarkose einer Patientin mit ausgesprochener Angst vor Spritzen (18.03.2005 K 164/03 E. 4.6).

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1. BegriffsbestimmungenIn neuerer Rechtsprechung wurden folgende Begriffsbestimmungen definiert (siehe BGE 22.04.2002 K 159/00; 17.07.2001 K 152/00; 22.04.2002 K 172/00; 28.03.2002 K 84/00=BGE 128 V 135; 19.12.2001 K 86/99; 19.12.2001 K 111/99; BGE 105 V 300; BGE 100 V 70; BGE 98 V 69). Siehe auch Seite 9.

Zahnärzte und Zahnärztinnen als Leistungserbringer nach KVGIm Rahmen des KVG sind Zahnärzte und Zahnärztinnen für zahnärzt­liche Diagnosen und Behandlungen als Leistungserbringer ausdrück-lich anerkannt und den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt (Art. 36 Abs. 3 KVG). Darüber hinaus sind Zahnärzte und Zahnärztinnen nach konstanter Rechtsprechung des EVG auch für ärztliche Diagnosen und Behand­lungen in der Mundhöhle, die nicht zahnärztliche Vorkehren im en-geren Sinne sind und trotzdem fast ausschliesslich von Zahnärzten und Zahnärztinnen vorgenommen werden, als Leistungserbringer aner-kannt und hinsichtlich dieser Leistungen den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt.

Art einer Behandlung durch einen Zahnarzt / eine Zahnärztin– Zahnärztlicher Ansatzpunkt Zahnärztliche Vorkehren sind diagnostische und therapeutische Vor-

kehren am Kausystem, insbesondere an den Zähnen, am Zahnhalte-apparat sowie an Organbereichen, die ein künstliches Gebiss aufzu-nehmen haben (entspricht dem herkömmlichen Begriff «zahnärztliche Behandlung» von BGE 120 V 194; 124 V 185).

– Ärztlicher Ansatzpunkt Ärztliche Vorkehren sind Diagnosen und Behandlungen im Mund-

und Kieferbereich, die nicht an den Zähnen oder am Zahnhalteap-parat ansetzen.

Zielsetzung einer Behandlung durch einen Zahnarzt / eine Zahnärztin– Zahnärztliche therapeutische Zielsetzung Eine zahnärztliche Zielsetzung liegt vor, wenn die Behandlung die

Zähne als solche oder ihre vordringliche Funktion zur Zerkleinerung der Nahrung (Verbesserung der Bissverhältnisse bzw. der Kaufunk-tion) betrifft. Daran ändert nichts, dass der Ansatzpunkt der Behand-lung im Kieferbereich unter Umständen ausserhalb der Zähne und des Parodonts liegt.

– Ärztliche therapeutische Zielsetzung Sie betrifft diagnostische und therapeutische Vorkehren (inklusive

zahnärztliche, z.B. Aufbisschiene), die nicht primär die Zähne als sol-che oder ihre vordringliche Funktion zur Zerkleinerung der Nahrung (Verbesserung der Bissverhältnisse bzw. der Kaufunktion) betreffen. Die ärztlichen Diagnosen können gemäss international anerkannter Klassifizierung (WHO ICD – 10) einer medizinischen Diagnose zuge-ordnet werden.

Unterscheidung zahnärztliche – ärztliche Leistungen eines Zahnarztes / einer ZahnärztinMassgebende Kriterien für die Abgrenzung einer zahnärztlichen ge-genüber einer ärztlichen Leistung eines Zahnarztes oder einer Zahnärz-tin sind Ansatzpunkt und therapeutische Zielsetzung der Diagnose oder Behandlung. Fallen Ansatzpunkt und therapeutische Zielsetzung auseinander, wird im Allgemeinen dem Kriterium der therapeutischen Zielsetzung das grössere Gewicht beigemessen. – Bei Leistungen mit ärztlichem Ansatzpunkt oder ärztlicher therapeu-

tischer Zielsetzung kommt grundsätzlich ATSG Art. 3 Abs. 1 und KVG Art. 25 zum Zuge, da es sich um eine durch den Zahnarzt resp. die Zahnärztin ausgeführte Behandlung im Sinne einer Arztbehand-lung (gleichwertig) handelt. Diese wird aus der obligatorischen Kran-kenpflegeversicherung vergütet.

Zahnärztliche Pflichtleistungen – Medizinischer und zahnmedizinischer Teil

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

– Hingegen werden von einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin er-brachte Leistungen mit zahnärztlichem Ansatzpunkt oder zahnärzt-licher therapeutischer Zielsetzung nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. Die Ausnahme bilden die in Art. 31 KVG Abs. 1 lit. a – c (in Verbindung mit Art. 17 – 19 KLV) auf-geführten Bedingungen, welche in diesem Atlas aufgelistet sind.

2. Checkliste für die Abrechnung mit den Krankenversicherern

Abrechnungen für Leistungen mit ärztlichem Ansatzpunkt oder ärztlicher therapeutischer Zielsetzung – Keine Kostengutsprache notwendig.– Angabe des Diagnosecodes für ambulante Leistungen (siehe An-

hang) auf der zahnärztlichen Rechnung, wobei per Konvention als Hauptcode Q9 vemerkt wird.

– Rechnung an die Krankenkasse (Tiers payant).

Abrechnungen für Leistungen mit zahnärztlichem Ansatzpunkt oder zahnärztlicher therapeutischer Zielsetzung als Pflichtleistung nach KLV Art. 17 – 19 und 19a– Angaben über Versicherer vom Patienten.– Anmeldung mit Versicherungsformular mit allfälligen Zeugnissen

über Befund und Diagnose sowie Röntgenunterlagen zuhanden des Vertrauenszahnarztes.

– Abwarten der Kostengutsprache.– Rechnung an die Krankenkasse (Tiers payant).

DiagnosecodeSiehe Anhang 2

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Art. 17 a Erkrankungen der Zähne

1. Idiopathisches internes Zahngranulom

2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert

Art. 17 Erkrankungen des KausystemsDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Be-handlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht.

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

1. Idiopathisches internes Zahngranulom

Definition: Granulom innerhalb des Pulpakavums mit Dentinolyse ohne erkenn­bare Ursache, wie Trauma, Karies Parodontitis oder andere exogene Faktoren.

Anamnese: Symptomlos oder pulpitische Beschwerden; eventuell rosa Zahnverfär-bung («pink tooth»).

Klinisches Erscheinungsbild: Dunkle oder rötliche Färbung des Zahnes, fragliche Vitalität oder devi-tal, möglicherweise kariesfrei.

Radiologische Befunde:Zahnröntgen: oft primärer Befund mit rundlicher Dentinolyse inner-halb des Pulpakavums oder des Wurzelkanals, ohne erkennbare Ver-bindung nach aussen. Bei lang dauernder Präsenz ohne Behandlung möglicherweise Perforation nach aussen. Evtl. eine zusätzlich api ka le entzündliche Osteolyse.

Zahnärztliche Massnahmen:Konservierende Therapie:– Wurzelbehandlung, FüllungChirurgische Therapie:– Resektion– ExtraktionZahnersatz:– Einzelimplantat / Brücke– Abnehmbarer Zahnersatz

Bemerkung: Eine pathohistologische Untersuchung des Pulpa gewebes oder des entfernten Zahnes ist als Beweismittel sinnvoll.

Medizinische Problematik:Keine allgemeinmedizinischen Zusammenhänge.

Art. 17 a

Erkrankungen der Zähne

Die Schemazeichnungen verdeutlichen die Definition eines internen Granuloms, das ohne Verbindung nach der Zahnoberfläche besteht. (Quelle: ZHS)

Längsschnitt durch die Krone eines Zahnes mit in-ternem Granulom. Liegt das interne Granulom innerhalb der Kronenpulpa, ist mit einer entsprechen den Rosa-Färbung des Schmelzes zu rechnen. (Quelle: ZHS)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Medikamente:—

Zu beachten:Das externe Granulom ist nicht Bestandteil der KLV, da es sich ätiolo-gisch nicht um eine nicht vermeidbare Erkrankung handelt. Unfallfolge ist zu diskutieren.

Literatur:◗ BAKLAND L. K.: Root resorption. Dent Clin North Am 36: S. 491– 507, 1992◗ BARCLAY C.: Root resorption 2: Internal root resorption. Dent Update 20: S. 292 – 294, 1993◗ SHAFER W. G., HINE M. K., LEVY B. M.: A textbook of oral pathology. Saunders, Philadelphia, 3rd ed., S. 299 – 301, 1974

Rechtsprechung:Die blosse Möglichkeit eines internen idiopathischen Zahngranuloms genügt nicht: 28.06.2004 K 132/03; 29.01.2003 K 71/02; 30.01.2006 K 36/05.

Art. 17 a

Erkrankungen der Zähne

1. Idiopathisches internes Zahngranulom

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2. Verlagerungen und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert2.1 Verlagerungen von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert

Definition: Abweichung von Platz und / oder Achsenrichtung eines Zahnes. Ein spontaner Durchbruch an regelrechter Position ist nicht zu erwarten. Ein Krankheitswert besteht nur in Zusammenhang mit einer Begleiter-krankung (Abszess, Zyste, Tumor) oder anderen gravierenden patho-logischen Begleiterscheinungen wie z.B. offensichtlicher Gefährdung benachbarter Strukturen.

Anamnese: Häufig beschwerdefrei oder mit den Symptomen der Begleiterkran-kung, wie Schmerzen, Schwellung, Funktionsstörung. Trauma im Kin-desalter als mögliche Ursache für Verlagerung ist in der Anamnese zu bedenken (➞ Unfallversicherung!).

Klinisches Erscheinungsbild: Durchbruch an weit von der normalen Position entfernter Stelle (ekto-pisch) oder ausbleibender Durchbruch (Vollretention) des verlagerten Zahnes. Häufig symptomlos oder mit den Symptomen der Begleiter-krankung, wie Infekt, Verdrängung von Nachbarzähnen, Auftreibung bei Zystenbildung.

Radiologische Befunde: Entsprechend der Begleitpathologie («Krankheitswert»): verlagerter Zahn mit Zystenbildung, entzündliche Osteolysen, Verdrängung von Nachbarstrukturen, Wurzelresorptionen, Störung der Okklusion oder deren Entwicklung.In der Regel genügt ein OPT zur Übersicht und Einzelzahnaufnahmen zur Klärung der Lage. In besonderen Fällen sind zusätzlich Schädelteil-aufnahmen und in seltenen Fällen Computertomografie / Volumento-mografie erforderlich.

Panoramaschichtaufnahme mit impaktierten 38 und 48. Die Zähne liegen in nahezu korrekter Achsenstellung, je-doch in caudaler Position verlagert. Entzündliche Re-aktionen als Krankheitswert fehlen (LU).

Alter 19 Jahre, Zahn 13 ektopischer Durchbruch,Zahn 23 palatinal voll-retiniert. Keine Gefahr für andere Zähne: kein Krank-heitswert.

Art. 17 a

Erkrankungen der Zähne

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Art. 17 a

Erkrankungen der Zähne

2.1 Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert

Zahnärztliche Massnahmen: Operative Zahnentfernung, Behandlung der Begleitpathologie. Erhal-tung oder Wiederher stellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärzt-lichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Evtl. kieferorthopädische Begleitbehandlung. Bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls Freilegung /Anschlingung des verlagerten Zahnes und kieferorthopädische Einreihung.

Pathohistologischer Befund des entnomme nen Weichteil- und / oder Knochengewebes bei unklarer Pathologie.

Medizinische Problematik:Keine allgemeinmedizinischen Zusammenhänge, ausser bei bestimmten Syndromen, wie Dysostosis cleidocranialis (multiple Überzahl / Reten- tionen), Gorlin-Goltz-Syndrom (mul tiple Zysten / Zahnverlagerungen) und anderen.

Medikamente:

Zu beachten:Negativliste:Der retinierte / halbretinierte Weisheitszahn kann nicht als schwere Er-krankung im Sinne der Verordnung bezeichnet werden, ebensowenig die meisten anderen retinierten Zähne, falls ein Durchbruch möglich erscheint (Röntgenbild) bzw. mit geringem Aufwand ermöglicht wer-den kann. Eine «dentitio difficilis» oder ein Tascheninfekt ist keine schwere Erkrankung im Sinne der Verordnung. Bei Ver lagerungen mit Zystenbildung stellt die Behandlung der Zyste im Vordergrund, und die Zahnentfernung (evtl. kierferorthopäd. Ein reihung) ist als Nebenein-griff zu bezeichnen: Art. 17 c 4. Der erweiterte Follikelraum bei ju-gendlichen Patienten kann in der Regel selbst bei histologischem Nachweis nicht als Zyste bezeichnet werden.

Ungünstige Lage Zahn 23: a) Alter 9 – 9 Jahre.

Ungünstige Lage Zahn 23: b) Alter 11 – 2 Jahre.Im Verlauf von 17 Monaten trotz Platzschaffen (Extrak-tion Zahn 63 und Head-gear-Einsatz auf 16, 26) Durchbruchsrichtung ver-schlechtert. Krankheitswert ist hier gegeben.

Verlagerung infolge Früh-Ankylose Milchzahn 85 mit Folgeerscheinungen im ganzen 4. Quadranten. Krankheitswert ist hier gegeben.

Verlagerung Keim 37 durch Zyste: Krankheitswert ist hier gegeben.

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Art. 17 a

Erkrankungen der Zähne

2.1 Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert

Literatur:◗ BAYER D., HERZOG M., ZANELLA F. E., BOHNDORF K., WALTER E., HÜLS A.: Röntgen diagnostik von Zahn- und Kiefererkrankungen, Springer-Verlag, Berlin, 1987◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984◗ WORTH H. M.: Principle and practice of oral radiologic interpretation. Year Book Medical Publ inc., Chicago, 1963◗ STÖCKLI P. W., BEN ZUR E. D. (Hrsg): Zahnmedizin bei Kindern und Jugendlichen, Thieme Verlag, Stutt gart, 1994

Rechtsprechung (eu):Grundvoraussetzung ist eine Verlagerung oder Überzahl von Zähnen oder Zahn­keimen: BGE 127 V 391 E. 5; 26.09.2001 K 89/98 E. 8; 21.12.2001 K 12/01 E. 5). Zur Definition der Verlagerung: BGE 130 V 464 E. 3.2; dass Zähne retiniert im Sinne «von noch nicht durchgebrochen» sind, reicht nicht aus: 08.04.2002 K 23/00 E. 7a; 04.12.2001 K 93/01 E. 7).

Erforderlich ist ein qualifizierter Krankheitswert (statt vieler: BGE 127 V 328 E. 7a). Zur Verlagerung oder Überzahl muss eine qualifizierte gesundheitliche Beein-trächtigung oder Bedrohung hinzutreten: 13.12.2001 K 42/98 E. 4. Für den Nachweis einer Verlagerung ist der klinische, intraoperative Befund zu dokumen-tieren: 04.07.2007 K 152/06 E. 4.3.2).

Der qualifizierte Krankheitswert besteht bei einer Dentition in Entwicklung in der Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, aber erst dann, wenn einfache Massnahmen nicht ausreichen (BGE 127 V 391 E. 3c/aa und BGE 127 V 328 E. 6a/aa; BGE 130 V 464 E. 3.2; 21.12.2001 K 12/01 E. 3c/aa; 04.12.2001 K 93/01 E. 8 betr. Eckzähne Oberkiefer bzw. Resorption, die eingetreten sein oder unmittelbar drohen muss). Bei bleibender Dentition bezieht sich der Krankheitswert auf ein pathologisches Geschehen. Lässt sich dieses mit einfachen prophylaktischen Massnahmen ver-hindern, liegt kein qualifizierter Krankheitswert vor: BGE 127 V 391 E. 3c/bb; BGE 127 V 328 E. 6a/bb; BGE 130 V 464 E. 3.2). Bei verlagerten Weisheits­zähnen ist der qualifizierte Krankheitswert erst gegeben, wenn entweder die Ent-fernung des Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder die Behand-lung der Pathologie schwierig und aufwändig sind (BGE 130 V 464 E. 4.4; verneint bei einer Pericoronitis: E. 6.2). Siehe dazu das Entscheidungsschema auf Seite 24.

Die Pathologie muss ferner in unmittelbarer Nähe der verlagerten oder über-zähligen Zähne lokalisiert sein. Zahnextraktionen zur Behandlung einer Colitis (16.04.2003 K 129/02 E. 3.2) oder von Kopfschmerzen können keine Pflicht-leistung sein (26.08.2003 K 134/02 E. 4.2; 27.09.2005 K 6/05).

Die Leistungspflicht umfasst, wo obere Frontzähne betroffen sind, auch die Herstellung eines ästhetisch befriedigenden Zustands (BGE 127 V 328 E. 6c). Die Leistungen müssen in jedem Fall zweckmässig und wirtschaftlich sein (BGE 127 V 328 E. 7b).

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Verlagerung Weisheits-zähne UK

Ohne Pathologie

K 125 / 02 K 89 / 98K 12 / 01

Mit einfachen Mass-nahmen (Kriterium S) zu beheben

K 73 / 98

ProphylaxeOhne Pathologie oder Störung der Entwick-lung

Keine Pflichtleistung Keine Pflichtleistung

Gebiss in Entwicklung (ca. < 18 Jahre)

Bestehende oder un-mittelbar drohende Störung der Entwick-lung oder von Nachbarstrukturen

Pathologie oder unmittelbar drohende Schädigung Qualifizierter Krank-heitswert

Abgeschlossene Denti-tion (ca. > 18 Jahre)

K 89 / 98K 12 / 01K 86 / 02

Chirurgisch aufwendig (Kriterien A / C)

Pflichtleistung

Mit besonderen Folgen (Verlust Nachbarzahn)

K 86 / 02K 12 / 01

K 73 / 98K 144 / 02

K 73 / 03K 147 / 02K 142 / 02

Zahnverlagerung: Schema für Entscheidung über KVG-Leistung oder Selbstzahler Art. 17 a

Erkrankungen der Zähne

2.1 Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert

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Art. 17 a

Erkrankungen der Zähne

2. Verlagerungen und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert2.2 Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert

Definition: Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen tritt isoliert oder zusammen mit anderen Fehlbildungen auf. In gewissen Fällen lässt sich die Hypero-dontie verschiedenen Syndromen im Kiefer- / Gesichtsbereich zuord-nen. Vergleiche Art. 19a 4, 13, 19.

Anamnese:Sehr oft symptomlos, oder lokal ausbleibender Zahndurchbruch; mög-licherweise Kaustörun gen.

Klinisches Erscheinungsbild: Fehlstellung von benachbarten Zähnen, unauffällige Zahnstellung oder scheinbares Feh len von Zähnen, da überzählige Zähne den normalen Durchbruch in ihrer Umgebung behindern können. Okklusionsanoma-lien können eventuell zu Kau- und (sehr selten) zu Sprachstörungen führen.

2 überzählige Zähne in OK-Front, palatinal der Zahnreihe: keine sichtbare Störung, kein Krankheitswert.

2 überzählige Zähne in OK- Front, gestörter Durchbruch: Fällt unter IV (Ziff. 207 GgV, allenfalls KLV Art. 19a Lit b Ziff. 19).

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Radiologische Befunde: Multiple retinierte Zähne, Zahnüberzahl, folli kuläre Zystenbildungen, Entwicklungsstörun gen der Kiefer. In der Regel genügt ein OPT zur Übersicht und Einzelzahnaufnahmen zur Klärung der Lage. In besonderen Fällen sind zusätzlich Schä del-teilaufnahmen und in seltenen Fällen die Com putertomografie / Volu-mentomografie erforderlich.

Zahnärztliche Massnahmen: Kieferorthopädische Beurteilung und Planung, Entfernung überzäh-liger Zähne, soweit sinnvoll und zur Herstellung der Kaufähigkeit er-forderlich. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind.

Medizinische Problematik:Allenfalls Zusammenhänge mit erblichen Fehlbildungen beachten. Syndrome wie z.B. Dy sostosis cleidocranialis (multiple Überzahl / Reten-tionen).

Medikamente:Keine medikamentöse Behandlungen.

Zu beachten:Bei Patienten unter 20 Jahren lösen überzählige Zähne unter Umstän-den eine Leistungspflicht der IV (Ziff 207 GgV) oder unter KLV Art.19a lit b 19 aus, «sofern sie eine intramaxilläre oder intramandibuläre De-viation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt».Ein einzelner überzähliger Zahn (z.B. Mesiodens) ohne weitere Patho-logie oder Störung der Entwicklung von Nachbarzähnen kann nicht als schwere Erkrankung im Sinne der Verordnung bezeichnet werden.

Literatur:◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984◗ WORTH H. M.: Principle and practice of oral radiologic interpretation. Year Book Medical Publ inc., Chicago, 1963◗ STÖCKLI P. W. , BEN ZUR E. D. (Hrsg): Zahnmedizin bei Kindern und Jugendlichen, Thieme Verlag, Stutt gart, 1994

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 17 a

Erkrankungen der Zähne

2.2 Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert

Korrekte Verzahnung, Zufallsbefund: 3 überzäh-lige Prämolaren, kein Krank-heitswert.

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Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien)

1. Präpubertäre Parodontitis

2. Juvenile progressive Parodontitis

3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten

Art. 17 Erkrankungen des KausystemsDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Be-handlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht.

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1. Präpubertäre Parodontitis

Definition: Parodontitis beim Kind (< 4 – 5 Jahre), die sich während oder unmittel-bar nach Durchbruch der Milchzähne manifestiert. Es tritt eine gene-ralisierte und lokalisierte Form auf und ist meist Ausdruck einer schweren Allgemeinerkrankung.

Anamnese: Einige (alle?) Fälle haben eine genetische Ba sis. Bei generalisierter Form starke Entzündung der Gingiva in Kombination mit häufigen allgemei-nen Infektionen. Bei lokalisierter Form für Patient primär nicht feststell-bar.

Klinisches Erscheinungsbild: Generalisierte Form: Extreme akute Entzündung (spontane Blutung) ist vorhanden, mit Proliferation und Cleftbildung innerhalb der Gingiva. Rezession bis in apikale Region. Äusserst rasche Wurzelresorption und Destruktion des Alveolarknochens und der Gingiva. Alle Milchzähne sind betroffen; die bleibenden Zähne können befallen sein oder nicht.

Lokalisierte Form:Nur einzelne Zähne sind befallen; das Muster des Befalls ist unbe-kannt. Die Gingiva kann eine leichte (marginal) oder keine Entzündung zeigen. Gefahr, dass Zustand übersehen wird (Diagnose!). Destruktion geht langsamer vor sich im Vergleich zur generalisierten Form.

Radiologische Befunde: Generalisierte Form: Massiver generalisierter horizontaler Knochen-schwund, starke Wurzelresorptionen an Milchzähnen.Lokalisierte Form: Massiver lokalisierter horizontaler Knochenschwund, starke Wurzelresorptionen an Milchzähnen.

Zahnärztliche Massnahmen: Grundsätzlich konventionelles parodontales Debridement (scaling, deep scaling und root planing) mit eventueller Unterstützung durch Antibiotika. Im Einzelfall eventuell Extraktion als Therapie der Wahl. Regelmässige professionelle Prophylaxemassnahmen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Mass-nahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind.

Medizinische Problematik:Generalisierte Form: Genetisch übertragbare funktionelle Defekte der peripheren Neutrophilen und Monozyten; extravaskuläre Neutrophile fehlen innerhalb der Gingiva. Zahl der periphe ren weissen Blutzellen ist massiv erhöht; dichtes Plasmazelleninfiltrat. Otitis me dia, Haut- und Respirationstraktinfektio nen häufig.Lokalisierte Form: Funktionelle Defekte entweder der Neutrophilen oder der Monozyten. Rezidivierende Otitis media ist nicht häufig und im Vergleich zur generalisierten Form anam nes tisch weniger allgemeine Infektio nen.

Medikamente:Eventuell Einsatz von Antibiotika und chemi scher Plaquekontrolle.

Zu beachten: Frühdiagnose wesentlich, da sehr rasch fortschreitend.

Art. 17 b

Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien)

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Art. 17 b

Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien)

1. Präpubertäre Parodontitis

Literatur:◗ BAER P. N., BENJAMIN S. D.: Periodontal Disease in Children and Adolescents. Lippincott, Philadelphia, 1974◗ PAGE R. C. et al.: Prepubertal periodontitis I. Definition of a clinical disease entity. J. Periodontol. 54: S. 257, 1983◗ TONETTI S., MOMBELLI A.: Early Onset Periodon titis. In Lindhe J: Clinical Periodontology and Implant Dentistry. Munksgaard, Kopenhagen: S. 226 – 257, 1997◗ WILLIAMS B. L. et al.: Assessment of serum antibody patterns, and analysis of subgingival microflora of members of a family with a high prevalence of early-onset periodontitis. Infect. Immun. 49: S. 742, 1985

Rechtsprechung (eu): keine

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2. Juvenile progressive Parodontitis

Definition: Parodontitis beim Jugendlichen (Pubertät), die sich symmetrisch an den ersten Molaren und / oder Inzisiven manifestiert. Es tritt eine gene-ralisierte und lokalisierte Form auf. Dazu gehört auch die «postjuvenile Parodontitis». Die Diagnose be-dingt den Nachweis lokalisierter oder generalisierter Parodontal-destruktionen im Bereich der ersten Molaren und / oder Inzisivi, die vor dem 20. Lebensjahr aufgetreten sind.

Anamnese:Familiäre Disposition gegeben. Erkrankung für Patient erst im fortge-schrittenen Stadium feststellbar: Zahnfleischbluten, Schmerzen, Zahn-lockerungen.

Klinisches Erscheinungsbild: Lokalisiert: Parodontale Läsionen sind vorwiegend symmetrisch auf erste Molaren und / oder Inzisivi beschränkt. Klinisch kann die Gingiva als völlig normal erscheinen – mit Ausnahme einer veränderten Papil-lenform –, und die Plaquemenge ist viel geringer, als erwartet wird. Es besteht ein Missverhältnis zwischen Plaque- / Zahnsteinmenge und der Ausdehnung der parodontalen Destruktion.

Generalisiert: Gleiches Erscheinungsbild wie bei der lokalisierten Form mit dem Unterschied, dass mehr Zähne befallen sind. Es ist bislang un-klar, ob die generalisierte Form eine selbstständige Erkrankung ist oder ob sie eine ausgedehnte Form der lokalisierten juvenilen Parodontitis darstellt. Radiologische Befunde: Lokalisierte vertikale Knocheneinbrüche, die vorwiegend symmetrisch auf erste Molaren und / oder Inzisivi beschränkt sind. Nachweis früh aufgetretener Parodontaldestruktionen an typischer Lage anhand von früheren Bite-Wing-Aufnahmen.

Zahnärztliche Massnahmen: Grundsätzlich konventionelles parodontales Debridement (scaling, deep scaling und root planing) mit eventueller Unterstützung durch Antibiotika. Im Einzelfall eventuell Extraktion als Therapie der Wahl. Regelmässige professionelle Prophylaxemassnahmen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Mass-nahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind.

Art. 17 b

Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien)

Klinisches Erscheinungsbild des Parodonts eines 16-jährigen Mädchens. Im Frontbereich ist ein leichter Papillenverlust (offener In-terdentalraum) erkennbar. Die Sondierungstiefe sowie der Papillenblutungs index sind erhöht, bei perfekter Mundhygiene. (Quelle: ZHP)

Das Zahnröntgenbild des rechten Oberkiefers der Patientin von Abb. links zeigt einen an gulären Knochendefekt mesial 26. (Quelle: ZHP)

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Medizinische Problematik: Die meisten Patienten zeigen funktionelle Defekte der Neutrophilen oder Monozyten. Eine familiäre genetische Komponente mit X-Chro-mosom gebundener Dominanz wird angenommen. Zudem Hinweis, dass die lokale bzw. allgemeine Wirtantwort reduziert sein könnte.

Medikamente: Eventuell Einsatz von Antibiotika und chemi scher Plaquekontrolle.

Zu beachten: Frühdiagnose mit Sonde und Röntgenbild wesentlich, da juvenile Parodontitis im wenig plaqueinfizierten Gebiss klinisch unbemerkt fortschreiten kann. Die Frage der Alterslimite, bis zu welcher eine post-juvenile Parodontitis als Pflichtleistung der Krankenversicherung aner-kannt werden muss, kann nur individuell beurteilt werden. Je älter der Patient wird, desto stärker werden auch verhaltensbedingte Faktoren (Mundhygiene, Rauchen, Allgemei nerkrankungen) ins Gewicht fallen. Konsilium beim Spezialisten oder an einer Spezialkinik (Universität) scheint sinnvoll.

Literatur:◗ BAER P. N., BENJAMIN S. D.: Periodontal Disease in Children and Adolescents. Lippincott, Philadelphia, 1974◗ LINDSKOG S., BLOMLÖF L.: Cementum hypoplasia in teeth affected by juvenile periodontitis. J. Clin. Periodontol. 10: S. 443, 1983◗ MOORE W. E. C. et al.: Comparative bacteriology of juvenile periodontitis. Infect. Immun. 48: S. 507, 1985. ◗ PAGE R. C. et al.: Clinical and laboratory studies of a family with a high prevalence of juvenile periodontitis. J. Periodontol. 56: S. 602, 1985◗ SAXEN L.: Juvenile periodontitis. J. Clin. Periodontol. 7: S. 1, 1980◗ WAERHAUG J.: Subgingival plaque and loss of attachment in periodontosis as observed in autopsy material. J. Periodontol. 47: S. 636, 1976

Rechtsprechung (eu):Zum Beweis einer juvenilen, progressiven Parodontitis: SVR 1999 KV Nr. 11 S. 22, 26 E. 2b; 28.05.2004 K 88/03. Zur Wiederherstellung der Kaufunktion gehört auch der notwendige Zahnersatz; abnehmbare Prothese in casu wirtschaftlich (BGE 128 V 54).

Art. 17 b

Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien)

2. Juvenile progressive Parodontitis

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten

Definition: Eindeutig durch Medikamente verursachte, meist typische und irrever-sible Veränderungen an Gingiva und Schleimhaut. Dazu gehören z.B. Hydantoinhyperplasie, Zyklosporinhyperplasie, Nifidepinhyperplasie, Bisphosphonat-assoziierte Osteonekrose der Kiefer.

Anamnese: Meist Angabe vom behandelnden Arzt. Progressive Schwellung am Zahnfleisch. Therapieresistente lokale Nekrosen mit freiliegendem Kie-ferknochen und Hinweise auf Osteoporose-Behandlung sowie meta-stasierende Formen des multiplen Myeloms. Klinisches Erscheinungsbild: Oral treten die ersten Zeichen der Hyperplasie im Bereich der Interden-talpapillen auf, die vergrössert und stärker gerötet erscheinen als die umgebende Gingiva. Durch massive Hyperplasie kommt es zur Ausbil-dung von Pseudotaschen. Oft durch entzündliche Veränderungen überlagert. Die Nifedipin-bedingte Hyperplasie bildet sich nach Abset-zen des Medikamentes zurück.

Radiologische Befunde: Bei Erscheinungen an der Gingiva unspezifisch. Bei Knochenbefall (Bisphosphonaten) lokale Sklerosierungszonen im Kiefer.

Art. 17 b

Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien)

Schwere Gingivahyperplasie bei einer 25-jährigen Patientin unter Immun- suppression nach Organ-transplantation (Zyklosporin-Hyper plasie).(Quelle: ZHP)

Osteonekrose des Unterkie-fers nach Implantatinser-tion, 26 Monate nach Biphosphonattherapie (Zometa®) bei metastasie-rendem Mammakarzinom. (Quelle: Prof. Grätz USZ)

Die Panoramaschichtauf-nahme zeigt die im rechten Unterkiefer und im Front- bereich liegende sklerosierte Zone. Die konventionelle Röntgenaufnahme kann je-doch nicht die vollständige Ausdehnung der Knochen-nekrose abbilden. (Quelle: Prof. Grätz, USZ)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Zahnärztliche Massnahmen:Grundsätzlich konventionelles parodontales Debridement (scaling, deep scaling und root planing) mit eventueller Unterstützung durch Antibiotika. Im Einzelfall eventuell Extraktion als Therapie der Wahl. In schweren Fällen können Gingivektomie bzw. Gingivoplastik indiziert sein. Regelmässige professionelle Prophylaxemassnahmen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Mass-nahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Bisphosphonat­ assoziierte Schleimhautnekrosen: Überweisung an Klinik. Keine inva-siven lokalen parodontalen Massnahmen.

Medizinische Problematik: Grundleiden beachten, wie Epilepsie, Immunsuppression, Kreislaufpro-bleme, Osteoporose, maligne Tumoren.

Medikamente:Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.

Zu beachten:Abschirmung bei Immunsuppression, Risiken des Grundleidens beach-ten. Bei Verdacht auf Bisphosphonat-bedingten Schleimhautnekrosen Überweisung an Klinik angezeigt.

Literatur:◗ AAS E.: Hyperplasia gingivae diphenyl-hydantoinea. A clinical, histological and biochemical study. Acta Odontol. Scand. 21: Suppl. 34, 1963◗ DANNEMANN CH., GRÄTZ K.W., ZWAHLEN R. A.: Die Bisphosphonat- assoziierte Osteonekrose der Kiefer. Schweiz Monatsschr Zahnmed. 118: S. 113–118, 2008◗ HASSELL T. M.: Epilepsy and the oral manifestations of Phenytoin therapy. Karger, Basel, 1981◗ SEYMOUR R. A.: Calcium channel blockers and gingival overgrowth. Br. Dent. J. 170: S. 376, 1991◗ RATEITSCHAK-PLÜSS E. M. et al.: Initial observation that Cyclosporin-A induces gingival enlargement in man. J. Clin. Periodontol. 10: S. 237, 1983

Rechtsprechung (eu):Der Tatbestand betrifft eine durch Nebenwirkungen verursachte Parodontitis. Er ist in Art. 17 lit. b Ziff. 3 KLV systematisch richtig eingeordnet (BGE 127 V 339 E. 7; 23.10.2001 K 76/98 E. 7). Der Begriff des Medikaments umfasst auch Chemo-therapien bei Krebserkrankungen. Eine dadurch verursachte irreversible Parodon-topathie ist leistungsbegründend (14.12.2001 K 104/99 E. 4b; BGE 127 V 339; 19.12.2001 K 39/98 E. 4c). Die Behandlung von Zahnschäden kann nicht unter diese Bestimmung fallen (14.12.2001 K 104/99 E. 4b).

Art. 17 b

Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien)

3. Irreversible Nebenwirkun- gen von Medikamenten

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

1. Gutartige Tumoren im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Erkrankungen (LU/ZH)

2. Maligne Tumoren im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich (ZH)

3. Osteopathien der Kiefer (ZH)

4. Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen (BA)

5. Osteomyelitis der Kiefer (LU)

Art. 17 Erkrankungen des KausystemsDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Be-handlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht.

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

1. Gutartige Tumoren im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Erkrankungen (LU/ZH)

Definition: Gutartige Tumoren sind autonome, in sich geschlossene Gewebsneu-bildungen mit kontinuierlichem Wachstum. Zu den tumorähnlichen Erkrankungen sind Granulationsgeschwülste, fibro-ossäre Verände-rungen und multiple Exostosen zu zählen.

Anamnese: In der Regel schmerzlose, langsam wachsende Gewebeschwellung, mögliche Funktions einschränkungen und Sensibilitätsstörungen. Kaustörungen.

Klinisches Erscheinungsbild: Konturveränderungen mit der Gewebeart entsprechender Konsistenz. Okklusionsstörungen und Funktionseinschränkungen und in seltenen Fällen Sensibilitätsstörungen möglich. Verdrängung von Zähnen, zu-nehmend un passender abnehmbarer Zahnersatz.

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

Peripheres Periodontom: Verdrängung von Zähnen, Zerstörung von Gingiva und Parodont.

Zustand nach Entfernung der Geschwulst: Verlust an Gingiva und Parodont. Eventuell ist noch eine Gin-givakorrektur zur Deckung des verbliebenen Defekts, im Extremfall Zahnersatz bei Zahnverlust notwendig.

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Radiologische Befunde: Scharf begrenzte Osteolysen, Knochenauftreibung, Strukturverände-rungen, Zahnverdrängungen.OPT als Übersicht, Schädelteilaufnahmen, Zahnröntgenaufnahmen, evtl. CT.

Zahnärztliche Massnahmen: Chirurgische Therapie, Hilfsmittel für chirurgische Therapie (Splint, Schienungen, prov. Zahnersatz). Parodontaltherapie, professionelle Zahnreinigung. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahn-ärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind.

Medizinische Problematik:Allenfalls Zusammenhänge mit bestehendem Grundleiden beachten.

Medikamente:Keine medikamentösen Behandlungen.

Zu beachten:Die Behandlung von Tumoren oder tumorähnlichen Zuständen kann auch als ärztliche Leistung durch den Zahnarzt erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt mit Diagnosecode Q9 auf der Honorarnote, die an den Patienten zur Rückforderung an die Versicherung eingereicht wer-den kann (Siehe Einleitung S. 8).

Literatur:◗ BHASKAR S. N.: Benign tumors and tumorlike proliferations of soft tissues. In Bhaskar S. N.: Synopsis of oral pathology. Mosby, St. Louis, S. 473 – 538, 1981◗ WAAL van der I.: Kiefererkrankungen – Diagnose und Therapie. Deutscher Ärzte Verlag, Köln, S. 113 – 234, 1993◗ REICHART P. A., PHILIPSEN H. P.: Oralpathologie. Farbatöanten der Zahnmedizin Bd 14. Thieme Verlag, Stuttgart, 1999

Rechtsprechung (eu):Lichen ruber nicht als Tumor oder tumorähnliche Veränderung anerkannt. Die Behandlung mittels Amalgamsanierung ist keine Pflichtleistung (19.12.2001 K 107/99; 13.06.2003 K 17/03). Die Entfernung eines Fibroms aus dem Wangenbereich der Mundhöhle durch einen Zahnarzt ist als ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 25 KVG kassenpflichtig (BGE 128 V 135). Keine Krankheit liegt bei einer Agyrose (Amalgam Tatoo) vor (17.04.2007 K 92/06 E.2.2).

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

1. Gutartige Tumoren im Kiefer- und Schleimhaut-bereich und tumorähnliche Erkrankungen (LU/ZH)

Gut begrenzte Osteolyse ohne Randsklerose, Zahn- verdrängung bei erhaltener Vitalität: zentrale Riesen-zellgeschwulst.

Gut begrenzte Osteolyse im rechten Unterkiefer mit Einbezug der Kortikalis. 46 hängt in der Luft: Eosiniphiles Granulom.

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2. Maligne Tumoren im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich (ZH)

Definition: Ein maligner Tumor zeichnet sich durch ein anarchistisches, autonomes und progressives Wachstumsmuster aus. Die Malignität ergibt sich aus dem invasiven und destruktiven Wachstum und der Metastasenbil-dung. Im Kiefer- / Gesichtsbereich vorwiegend Plattenepithelkarzi-nome.

Anamnese: Schmerzen treten erst sehr spät auf, weshalb über 50 % der Karzi-nome der Mundhöhle erst in einem fortgeschrittenen Stadium erkannt werden. Risikofaktoren sind Tabak und Alkohol. Besonders betroffen sind Männer zwischen 50 und 60 Jahren. Schleimhauterscheinungen, die länger als zwei bis drei Wochen beste-hen, sind verdächtig und sollten durch den Spezialisten abgeklärt wer-den.

Klinisches Erscheinungsbild: Ulzerierte, hyperkeratotische Läsion oder Geschwulstbildung, zentrale Eindellung und Randwulstbildung.

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

Unterkiefer rechts: eine schmerzlose ulzerierte, stellenweise leukoplakische/ erythroplakische Tumorbil-dung: Platten epithel-Karzinom der Schleimhaut.

Oberkiefer links mit einem kraterförmigen Ulkus und Randwulstbildung, wenig schmerzhaft, Prothese passt zunehmend schlechter: Platten epithel-Karzinom.

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Radiologische Befunde: Grundsätzlich unscharf begrenzte Knochendestruktion, Osteolyse mit Reststrukturen.

Zahnärztliche Massnahmen: Vor chirurgischer und radiotherapeutischer Behandlung: Entfernung der manifesten und potenziellen infektiösen Herde (siehe Art. 19 c).Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahn-ärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Konsekutive professionelle Prophylaxemassnahmen.

Medizinische Problematik: Patienten häufig schwer motivierbar, in reduziertem Allgemeinzu-stand, kardiopulmonal knapp kompensiert.

Medikamente: Knochengängige Antibiotika (z.B. Clindamycin = Dalacin C®), vor und während jeder Behandlung, wenn Schleimhaut und Zahnhalteapparat sowie Knochen betroffen ist, ebenso wenn ein Status nach Radiothe-rapie vorliegt. Hyperbare Sauerstoff-Therapie. Zu beachten: Vor zahnärztlicher Behandlung Rücksprache mit dem Operateur / Radiotherapeuten. Arbei ten im Team.

Literatur:◗ BAUMANN M.: Zahnärztliche Betreung der Radio therapie-Patienten. Schweiz Monatsschr Zahnmed 94: S. 946 – 950, 1984◗ BENGEL W., VELTMAN G.: Differentialdiagnostik der Mundschleimhaut-erkrankungen, Quintessenz, Berlin, S. 73 – 130, 1986◗ BURKHARDT A., MAERKER R., LÖNING TH., SEIFERT G.: Dysplasieklassifikation oraler Leukoplakien und Präkanzeroseen. Definition und praktische Anwendung. Dtsch Z Mund Kiefer Gesichtschir 2: S. 221– 231, 1978◗ STRASSBURG M., KNOLLE G.: Farbatlas und Lehrbuch der Mundschleimhaut-erkrankungen. Quintessenz, Berlin, 3. Aufl., S. 323 – 375, 1991

Rechtsprechung (eu):Pflichtleistung bejaht für zahnärztliche Behandlung von strahlenbedingten Zahnschäden nach Epipharynxkarzinom (14.12.2001 K 104/99 E. 8) und Zahnschäden nach Chemo- und Radiotherapie beim Linfom non Hodgin der Mandeln, auch bei Kausystemschäden, die Folge der Tumortherapie sind (19.12.2001 K 39/98 E. 4c). Kausalzusammenhang zwischen der Radiotherapie im Bereiche der Kiefer und der Abrasion von Zähnen im Falle 07.04.2006 K 62/04 nicht rechtsgenüglich erbracht.

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

2. Maligne Tumoren im Gesichts-, Kiefer- und Hals-bereich (ZH)

Zustand nach Resektion und Rekonstruktion mit Insertion von Implantaten zur Stabili-sierung einer Prothese: Herstellung der Kaufähigkeit.

Resektionsprothese nach Tumorentfernung: Die Stabi-lisierung ist durch den zwei-teiligen Kloss erschwert. Weitere zahnärztliche Mass-nahmen können indiziert sein.

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3. Osteopathien der Kiefer (ZH)

Definition: Dazu gehören Osteoporose, Osteomalazie und die Osteodystrophia deformans (Paget).Osteoporose: pathologische Skelettrarefizierung, die stärker ist, als es der Altersnorm entspricht. Primäre (postmenopausale) und sekundäre Formen.Osteomalazie: echte Mineralisationsstörung des Knochens. Osteodystrophie: lokale Osteopathie mit überstürzter, unkoordinierter Knochenneubildung. Trotz Skelettverdichtung treten Deformationen und Frakturen auf.

Anamnese:Osteoporose: Östrogenausfall nach Menopause oder sekundär bei Ste-roidtherapie, Cushing-Syndrom, rheumatischen Erkrankun gen, Lakto-seintoleranz, Hypogonadismus, Hyperthyreose, Diabetes mellitus, Mal-absorption / Maldigestion. Vererbt bei der Osteo genesis imperfekta. Spontanfrakturen. Bisphosphonat-Therapie. Osteomalazie: Rachitis, Funktionsstörung der Niere (Phosphatausschei-dung). Verbiegung der Extremitäten, generalisierte, oft lange unerklär-bare Schmerzen des ganzen Skelettes. Osteodystrophie: nicht immer rheumatische Schmerzen und Beobach-tung von Deformierungen. Oft Zufallsbefund im Röntgenbild oder Er-höhung der alkalischen Phosphatase.

Klinisches Erscheinungsbild:Osteoporose: Schmerzen bei Wirbeleinbrüchen, Nebenwirkung einer Bisphosphonat-Therapie (Schleimhautnekrosen). Osteomalazie: Verbiegungen der Extremitä ten, Gehstörungen (kleine Schritte). Osteodystrophie: oft ohne Beschwerden, Gelenkschmerzen, Deformie-rungen, Zunahme von Schädelumfang. Im Kieferbereich: extreme Atrophie des Kieferknochens, auch den Kie-ferkörper betreffend, sodass aus anatomisch-morphologi schen Grün-den kein Zahnersatz eingegliedert werden kann. Atrophiegrade nach Cawood VI: Atrophie bis auf den Kieferkörper.

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

Schema der Atrophie grade nach Cawood: Bei Klasse VI ist der ganze Alveolarfortsatz bis auf die Kieferbasis abgebaut. Dieser Zustand ist nicht allein auf Zahnverlust zurückzufüh-ren. (Quelle: ZHK)

Oberkiefer Front:

III IV VI III IV VI

Unterkiefer Front:

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Radiologische Befunde:Osteoporose: Grobmaschige Spongiosa, Verdünnung der Kompakta, starke Strukturzeichnung, Spontanfrakturen / Grünholzfrakturen. Ex-treme Kieferatrophie (Cawood VI). Sklerosierungen im Kieferbereich bei Bisphosphonat-Therapie.Osteomalazie: Osteoporotische Bereiche mit grobmaschiger Spongiosa und kompensierender Kompaktabildung. Verwaschene Strukturen. Pseudofrakturen.Osteodystrophie: Lokale Osteolysen und Kompaktaverdickungen, evtl. Kombination. Szinigrafie zur Lokalisation des Befalles.

Zahnärztliche Massnahmen: Evtl. Rekonstruktion der Alveolarfortsätze, evtl. Implantate. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind.

Medizinische Problematik: Zusammenarbeit mit dem Hausarzt, Facharzt. Im Einzelfall zu klären.

Medikamente:—

Zu beachten:Grundkrankheit muss behandelt werden.

Literatur:◗ CAWOOD J. I., HOWELL R. A.: A classification of the endentulous jaws. Int. J. Oral Maxillofac. Surg. 17: S. 232 – 236, 1988◗ CAWOOD J. I., HOWELL R. A.: Reconstructive preprosthetic surgery. I. Anatomical considerations. Int. J. Oral Maxillofac. Surg. 20: S. 75 – 82, 1991◗ DAMBACHER M. A.: Knochenkrankheiten. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 3. Aufl., S. 580 – 598, 1992◗ DANNEMANN CH., GRÄTZ K.W., ZWAHLEN R. A.: Die Bisphosphonat- assoziierte Osteonekrose der Kiefer. Schweiz Monatsschr Zahnmed. 118: S. 113 –118, 2008◗ WAAL van der I.: Kiefererkrankungen, Diagnose und Therapie. Deutscher Ärzte Verlag, Köln, 1993

Rechtsprechung (eu):Vorliegen einer Osteopathie anerkannt bei einem Atrophiegrad VI nach Cawood, nicht dagegen bei einer normalen Atrophie des zahnlosen Alveolar-fortsatzes: 21.11.2001 K 113/99 E. 3; 10.07.2007 9C 50/2007 E. 5.2; 03.11.2008 9C 584/2008 E. 3 (Kieferschwund ohne vollständigen Alveolarfort-satzabbau im gesamten Unterkiefer). Rück weisung der Sache zur genaueren Klärung der Diagnose einer Osteopathie: 09.06.2004 K 93/03.

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

3. Osteopathien der Kiefer (ZH)

Die Röntgenaufnahmen (Schädelübersicht und Orthopantomogramm) zeigen die massiven ossären Veränderungen bei Osteo-porose. Der Alveolarfortsatz ist vollständig abgebaut, sodass bei geringster Belas -tung eine Fraktur auftreten kann. (Quelle: ZHK)

Schädel, seitliche Aufnahme, mit über mässiger Verdich-tung und Volumenzunahme des Unterkiefers als Aus-druck einer Osteo petrosis.(Quelle: ZHK)

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4. Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen (BA)

Definition: Pathologischer Hohlraum, der von einer eigenen Wand umgeben und mit flüssigem oder breiigem Inhalt gefüllt ist. Wachstumsmuster ver-drängend, meist kugelige Form. Die Wand ist mit Epithel ausgekleidet. Eine dentogene Aetiologie, wie Parodontitis und apikale Ostitis, fehlt. In den Bereich der schweren Erkrankungen fallen folgende Zysten:Knochenzysten: Follikuläre Zyste, paradentale Zyste, Keratozyste, me-diane, fissurale Zyste, Canalis-incisivus-Zyste, laterale, fissurale Zyste, Globulo-maxilläre Zyste, nasopalatinale Zyste und Pseudozysten (Staffne Zyste, traumati sche Zyste, hämatopoetischer Knochendefekt). Grosse Zysten, die sich nach ausserhalb des Alveolarfortsatzes entwi-ckeln, unabhängig, ob dentogene Ursache oder nicht.Weichteilzysten: Speichelretentionszyste, Missbildungszyste (mediane und laterale Halszysten), Gingivazyste, Dermoidzyste, Speichelreten- tionszyste.

Anamnese: Keine oder meist schmerzlose Schwellung oder Knochenauftreibung. Im Falle einer Infektion die Symptome eines Abszesses.

Klinisches Erscheinungsbild: Kugelige, prall-elastische Schwellung, im Falle von Knochenzysten harte Auftreibung, evtl. eindrückbar (Pergamentknistern). Bei Infektion mit entsprechenden Begleiterscheinun gen. Punktion: Zystenflüssigkeit, evtl. mit Cholesterinkristallen, bei Retentionszysten: Speichel unter-schiedlicher Viskosität.

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

Im Orthopantomogramm ist die Verdrängung der Wur-zeln von 13 und 12 durch einen zystischen Prozess zu erkennen. Die Zähne reagie-ren vital: globulomaxilläre Zyste.(Quelle: BS)

Die Gesichtsaufnahme zeigt die Anhebung des rechten Nasen flügels durch einen raumfordernden Prozess im rechten Oberkiefer: naso-labiale Zyste.(Quelle: BS)

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Radiologische Befunde: Knochenzysten: Rundliche, scharf begrenzte Osteolyse mit Sklerose-saum, möglicherweise unregelmässige Form. Zahnverdrängung, Wur-zelresorptionen möglich. Weichteilzysten können durch Kontrastfüllung dargestellt werden. Als Übersicht dient das OPT, zusätzlich Schädel-Teilaufnahmen und in be-sondern Fällen CT, evtl. MRI.

Zahnärztliche Massnahmen: Chirurgische Therapie, Wurzelbehandlung von Zähnen, die durch Zys-tenoperation betroffen sind; Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztli chen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Bei grossen Zysten mit dentogener Aetiologie stellen nur die Zysten-operation und die Behandlung der Ursache, nicht aber die Zahnrekon-struktion oder der Ersatz eine Pflichtleistung dar.

Medizinische Problematik: Multiple Zystenbildungen sind bei gewissen Syndromen möglich. Siehe auch 17a 2.

Medikamente:—

Zu beachten:—

Literatur:◗ KILLEY H. C., KAY L. W.: Benign cystic lesions of the jaws. Livingstone, Edinburgh, 1966◗ PREIN J., REMAGEN W., SPIESSL B., UELINGER E.: Atlas der Tumoren des Gesichtsschädels. Springer, Berlin, 1985◗ WAAL van der I.: Kiefererkrankungen – Diagnose und Therapie. Deutscher Ärzte Verlag, Köln, 1993

Rechtsprechung (eu):Die Behandlung einer radikulären Zyste ist von der OKP nicht zu übernehmen. Hat sich aber die Zyste weit über ihren Ursprung hinaus entwickelt, stellt deren Sanierung durch den Zahnarzt eine kassenpflichtige ärztliche Behandlung dar (19.12.2001 K 111/99; s.a. 16.06.2004 K 131/03, 29.04.2002 K 43/01; 19.12.2001 K 86/99 betr. Abszess). Die Behandlung des Zahnschadens selber bleibt Nichtpflichtleistung (19.12.2001 K 111/99 E. 7).

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

4. Zysten ohne Zusammen-hang mit Zahnelementen (BA)

Das Orthopantomogramm (Ausschnitt) zeigt im Unter-kieferfrontbereich eine nicht ganz regelmässige rundliche Osteolyse mit zystischer Begrenzung. Die Zähne sind vital: traumatische Zyste.(Quelle: BS)

Orthopantomogramm mit einer zystischen Osteolyse 43/44, die Zähne sind vital, eine Verdrängung ist nicht zu erkennen: aneurysma-tische Knochenzyste. (Quelle: BS)

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5. Osteomyelitis der Kiefer (LU)

Definition: Entzündung des Kieferknochens, die sich im gefässhaltigen Knochen ausbreitet. Entzünd liches Granulationsgewebe führt zur Knochenne-krose, osteoklastischem Knochenabbau und zu osteoblastischer Kno-chen neubildung. Differenziert wird zwischen akuter und chronischer / sekundär chronischer Form.Die Bisphosphonat-assoziierte Knochennekrose wird Art. 17 b 3 zuge-ordnet.

Anamnese: Meist eine wochenalte Geschichte mit Zahnschmerzen, Zahnextrak-tion vor einiger Zeit, Schwellung, Fieber, Krankheitsgefühl, Fistelbil-dung.

Klinisches Erscheinungsbild: Akute Form: Schmerzen, Fieber, Störung des Allgemeinbefindens, Schwellung der Weichteile, Zahnlockerungen mit Klopfschmerzen, Pusaustritt aus Taschen, Fistelbildung.Chronische Form: geringe Beschwerden, Zahn lockerungen, neuralgi-forme Beschwerden, Sen si bilitätsstörungen des N. mandibularis (Vin-cent-Syndrom). Fliessender Übergang aus der akuten Form.Sekundär chronische Form: schleichender Verlauf mit geringen Schwel-lungen, Knochenauftreibung (subperiostale Auflagerungen), we nig Schmerzen, evtl. dumpfer Dauerschmerz.

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

Fistelbildung im Kieferwinkel- bereich links, zeitweise sezernierend seit Monaten.

Intraorale Situation mit freiliegendem Knochen, schmierigen Belägen, Schleim hautrötung in der Umgebung.

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Radiologische Befunde: Entzündliche Osteolysen auch in die Kortikalis reichend, reaktive Skle-rosierung, subperiostale Knochenauflagerungen, evtl. Sequesterbildun-gen innerhalb osteolytischer Zone (Totenlade).

Zahnärztliche Massnahmen: Ursachenbeseitigung: Wurzelbehandlung, Zahn extraktion. Chirurgische Therapie durch Dekortikation, Sequestrotomie. Begleitbehand lung mit Antibiotika und hyperbarem Sauerstoff, meist durch den Spezialisten. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahn-ärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind.

Medizinische Problematik: Allgemeinmedizinische Therapie ist abhängig von Begleit- und Zu-satzerkrankungen.

Medikamente: Knochengängige Antibiotika. Zu beachten: Differenzialdiagnostisch müssen maligne Knochentumoren, Metastasen, infiltrierende Mund schleimhautkarzinome und maligne myelogene Osteopathien ausgeschlossen werden.

Literatur:◗ BAYER D., HERZOG M., ZANELLA F. E., BOHNDORF K., WALTER E., HÜLS A.: Röntgen diagnostik von Zahn- und Kiefererkrankungen. Springer, Berlin, 1987◗ HARDT N., HOFER B.: Szintigraphie der Kiefer- Gesichtsschädelerkrankungen. Quintessenz, Berlin, 1988◗ OBWEGESER H., SAILER H. F.: Experiences with intraoral resection and immediat reconstruction in cases of radio-osteomyelitis of the mandibule. J Max Fac Surg. 6: S. 257–, 1978

Rechtsprechung (eu):Die Osteomyelitis ist von der Ostititis abzugrenzen (19.07.2004 K 160/03 E. 3; 27.09.2004 K 3/04; 19.05.2006 K 74/05; 21.08.2006 K 5/06; 21.03.2007 K 144/06 E. 3). Ihre Diagnose muss überwiegend wahrscheinlich sein (07.04.2006 K 177/04 E. 2.2; 19.05.2006 K 74/05 E. 3). Gegebenenfalls ist auch die Wiederherstellung der Kaufunktion mittels Zahnprothesen zu ent-schädigen (BGE 125 V 16).

Art. 17 c

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile

5. Osteomyelitis der Kiefer (LU)

Im OPT zeigt sich die Osteo-myelitis als unscharf be-grenzte osteolytische Zone im rechten Unterkiefer- Horizontal ast. Die Differen-zierung von Kompakta und Spongiosa geht verloren. Stellenweise finden sich sklerotische Herde.

Axialer Schnitt des Unter- kiefers im CT mit der gut erkennbaren Destruktion im lingua len Bereich und der Sequesterbildung in der osteolytischen Zone (Totenlade) im Kieferwinkel.

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Art. 17 d Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates

1. Kiefergelenksarthrose (ZH)

2. Ankylose des Kiefergelenks (ZH)

3. Kondylus- und Diskusluxationen (ZH)

Art. 17 Erkrankungen des KausystemsDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Be-handlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht.

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1. Kiefergelenksarthrose (ZH)

Definition: Chronische destruktive Veränderungen des Ge lenkknorpels wie der knöchernen Gelenkflächen. Synonyme: Osteoarthrose, Arthrosis deformans, Osteoarthritis, dege-nerative Arthritis.

Anamnese: Episoden mit Gelenkschmerzen und Reibe geräuschen (Krepitation), teil-weise auch mit Mundöffnungsbehinderungen. Gelegentlich Schmerz-ausstrahlung in Ohr-, Gesicht-, Kopf- und Nackenbereich. Schmerzver-stärkung beim Kauen und Gähnen. Zyklischer Ver lauf mit Spon tan- besserungen. Mögliches lang zurückliegendes Kiefergelenktrauma.

Klinisches Erscheinungsbild: Reibegeräusche (Krepitation); Gelenkschmerz, bei Funktion verstärkt und provozierbar bei Gelenkspalpation sowie bei Gelenkskompres-sion.; Rauigkeiten beim Gelenkspiel; Funk tionseinschränkung mit möglicher Abweichung bei Mundöffnung zur erkrankten Seite. Ohr-symptome, Gesicht-, Kopf- und Nackenschmerzen. Bei fortgeschritte-nen Veränderun gen Bissöffnung möglich.

Radiologische Befunde: Frühe Veränderungen an der Gelenkoberfläche sind oft konventionell-radiologisch (OPT) nicht erkennbar. Zur detaillierten Diagnostik eignen sich digitale Volumentomografie (DVT; auch bekannt als Cone-Beam-Computertomografie) oder Magnetresonanz-Tomografie (MRI). Zu-nehmende Abflachung, Ent rundung des Kondylus, Exostosen (Raben-schnabel), Sklerosierung der Gelenkflächen, Verlust von Kompakta, Osteolysen (Geröllzys ten), Remodellierungsstrukturen.

Art. 17 d

Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates

Die Magnetresonanz-Tomo-grafie (MRI) offenbart den ausserhalb der Gelenk- pfanne fixierten Diskus artikularis: anteriore Diskus-luxation.(Quelle: ZZMK Ettlin)

Die digitale Volumentomo-grafie (DVT) zeigt die typische deformierende Er-scheinung mit Entrundung des Kieferköpfchens und exophytischer Knochen- neubildung im anterioren Kondylusbereich (Raben-schnabel).(Quelle: ZZMK Ettlin)

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Zahnärztliche Massnahmen: Patientenaufklärung. Kiefergelenkentlastung durch okklusale Mass-nahmen (z.B. Aufbissschiene). Medikamentöse Kiefergelenksin jektion. Bei Chronifizierung psychologische Schmerztherapie. Bei Bissöffnung unterstützende Massnahmen zur Okklusionskorrektur und Sicherung derselben.Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahn-ärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Physiotherapie.

Medizinische Problematik: Allgemeinmedizinische Therapie ist abhängig von Begleit- und Zu-satzerkrankungen. Rheumatologe.

Medikamente: Antiphlogistika, Analgetika.Aufbaumedikamente.

Zu beachten:Diagnose und Behandlung von Tendomyopathien gehören nicht zu dieser Krankheitsgruppe, sondern gelten als Leistungen des Zahn-arztes / der Zahnärztin mit ärztlichem Ansatzpunkt oder ärztlicher the-rapeutischer Zielsetzung. Sie werden auf der Honorarnote mit dem Diagnosecode Q9, D1 vermerkt. Gemäss BG Urteil K 172-00 sind die Kosten für die Behandlung mittels einer okklusalen Schiene durch die Krankenversicherung zu übernehmen, auch wenn dieses Behand-lungsmittel in der MiGeL nicht aufgeführt ist. (Anmerkung: MiGeL: Anhang zur KLV: Mittel- und Gegenstände-Liste).

Art. 17 d

Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates

1. Kiefergelenksarthrose (ZH)

Literatur:◗ LASKIN et al.: Temporomandibular disorders: An Evidence-based Approach to Diagnosis and Treatment. Quintessence Publishing, 2006 (ISBN 0-86715-447-0)◗ PALLA S.: Myoarthropathien des Kausystems und orofaciale Schmerzen. Klinik für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik ZZMK, Zürich, 1998 (ISBN 3-9521519-0-4)

Rechtsprechung (eu):Kiefergelenksbeschwerden bei klinisch und röntgenologisch noch nicht mani-fester Kiefergelenksarthrose: Pflichtleistung für zahnärztliche Behandlungen be-jaht, sofern eine Arthrose mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht: 09.04.2002 K 62/99 E. 6b. Die Versorgung mit einer Aufbissschiene zur Ent-lastung arthrotischer Kiefergelenke und Physiotherapie der Kaumuskulatur sind als ärztliche Behandlung kassenpflichtig: BGE 128 V 143, 146 E. 5b, ebenso bei Tendomyopathie der Kaumuskulatur: 22.04.2002 K 159/00 E. 5. Keine Leistungs-pflicht besteht jedoch, wenn eine Aufbissschiene dem Schutz der Zähne oder der Erhaltung oder Verbesserung der Kaufunktion dient: BGE 128 V 143 E. 5b. Kieferorthesen zur als ärztlich zu qualifizierenden Behandlung eines Schlaf -apnoe-Syndroms sind keine Pflichtleistung, weil sie in der Liste der Mittel und Gegenstände gemäss Anhang 1 KLV (MiGel) nicht aufgeführt sind: 22.07.2004 K 101/03.

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2. Ankylose des Kiefergelenks (ZH)

Definition: Knöcherne Verwachsung des Condylus mit der Fossa articularis.

Anamnese: Meist ein Trauma mit Einwirkung auf das Kiefergelenk oder Infektio-nen in diesem Bereich. Kinder sind häufiger betroffen. Besonders nach verlängerter intermaxillärer Fixation (Immobilisation). Chronische Dis-kusverlagerung kann zur Ankylose führen. Klinisches Erscheinungsbild: Progrediente Mundöffnungsbehinderung, Kaustörungen, multiple Ka-ries und Parodontitis bei Behinderung der eigenen Mundpflege und zahnärztlicher Behandlung. Entwicklungsstörungen bei Auftreten im Wachstumsalter.

Radiologische Befunde: Fehlende Gelenkspalte, Knochenneubildung im Gelenkbereich. Zahnärztliche Massnahmen: Unterstützende Massnahmen zur Okklusionskorrektur und Sicherung derselben (Aufbissschiene). Professionelle Mundhygienemassnahmen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahn-ärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Physiotherapie.

Medizinische Problematik: Die Mundöffnungsbehinderung kann im Notfall zu lebensgefährlichen Problemen führen (Intubation).

Medikamente: —

Zu beachten:—

Literatur:◗ LYNCH M. A., BRIGHTMAN V. J., GREENBERG M. S.: Burket’s Oral Medicine. Lippincott, Philadelphia, 9th ed., S. 321, 1994

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 17 d

Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates

Die ausgeprägte Mundöff-nungsbehinderung stellt nicht nur für die persönliche Mundhygiene und allfällige zahnärztliche Behand-lungen ein Erschwernis dar, sie kann im Notfall (Intuba-tion) zu lebensbedrohlichen Situationen führen.(Quelle: ZHK)

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3. Kondylus- und Diskusluxationen (ZH)

Definition: Akute und habituelle Form der Kondylus- und Diskusluxation.Einmalige oder rezidivierende Verlagerung eines oder beider Gelenk-köpfe oder Diszi aus der Fossa articularis mit Fixation in Fehlstellung. Chronische Verlagerung des Diskus artikularis.

Anamnese: Bewegungsblockade des Unterkiefers im Sin ne einer Kiefersperre (Mund kann nicht geschlossen werden) oder Kieferklemme (Einschrän-kung der Mundöffnung) mit oder ohne aktuelles Ereignis (Zahnarztbe-handlung, Gähnen, Essen, Schreien, Singen, äusseres Trauma).

Klinisches Erscheinungsbild: Kiefersperre: Der protrudierte Unterkiefer ist in mässig geöffneter Po-sition federnd fixiert. Meist starke Schmerzen bei Bewegungsver-such. Kieferklemme: Mundöffnungsbehinderung, mögliche Abweichung nach der betroffenen Seite mit Schmerzen oder Blockierungsgefühl. Mundöffnung kann von einem Knackgeräusch begleitet sein.

Radiologische Befunde: Leere Gelenkpfanne. Displacement des Diskus im MRI.

Zahnärztliche Massnahmen: Patientenaufklärung. Manuelle Reposition des Gelenkes oder des Dis-kus durch Distraktion, evtl. in Narkose (Relaxation). Nach Reposition Ruhigstellung durch intermaxilläre Fixation. Physiotherapie. Schienen-therapie. Unterstützende okklusale Massnahmen vor und nach Ge-lenkchirurgie.

Medizinische Problematik: Abklärung allfälliger generalisierter Bindegewebsstörungen und Ge-lenkkapselschlaffheit.

Medikamente:Antiphlogistika, Analgetika.

Zu beachten:Die akute Luxation bedingt meist keine Leis tungen der Krankenversi-cherungen. Unfallereignis und Unfallversicherung klären.Eine Diskusverlagerung mit Reposition / Reduktion kann nicht als «Dis-kusluxation» bezeichnet werden. Der klinisch häufig verwendete Be-griff der «Diskusluxation» bei Diskusverlagerung mit Reduktion ist aus Sicht des Pathologen falsch. Ein schmerzfreies reziprokes Knacken ohne Mundöffnungseinschränkung ist keine Luxation des Diskus. Diagnose und Behandlung von Tendomyo pathien gehören nicht zu dieser Krankheitsgruppe, sondern gelten als Leistungen des Zahn-arztes / der Zahnärztin mit ärztlichem Ansatzpunkt oder ärztlicher the-rapeutischer Zielsetzung. Sie werden auf der Honorarnote mit dem Diagnosecode Q9, D1 vermerkt.

Art. 17 d

Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates

Das Magnetresonanz-Tomo-gramm (MRI) zeigt den aus-serhalb der Gelenkpfanne fixierten Diskus artiku laris: Anteriore Diskusluxation. (Quelle: LU)

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Literatur:◗ LASKIN et al.: Temporomandibular disorders: An Evidence-based Approach to Diagnosis and Treatment. Quintessence Publishing, 2006 (ISBN 0-86715-447-0)◗ PALLA S.: Myoarthropathien des Kausystems und orofaciale Schmerzen. Klinik für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik ZZMK, Zürich, 1998. (ISBN 3-9521519-0-4)

Rechtsprechung (eu):Abklärungsbedürftiger Sachverhalt: BGE 128 V 143 E. 5b.

Art. 17 d

Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates

3. Kondylus- und Diskus-luxatione (LU)

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Art. 17 e Erkrankungen der Kieferhöhle

1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil (BA)

2. Mund-Antrum-Fistel (BA)

Art. 17 Erkrankungen des KausystemsDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Be-handlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht.

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1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil (BA)

Definition:Dislokation von Zähnen oder Zahnteilen in die Kieferhöhle.

Anamnese: Komplikation anlässlich chirurgischer Eingriffe am bezahnten Oberkie-fer. Einseitige Schmerzen im Bereich des Oberkiefers, Schnupfen, Sekretion zum Rachen (Chronische oder akute dentogene Sinusitis).

Klinisches Erscheinungsbild: Verbindung zur Kieferhöhle mit Zahn oder Zahnteil in derselben. Sinu-sitis maxillaris mit Zahnbestandteilen in der Kieferhöhle.

Radiologische Befunde: Zahndichte Verschattung mit oder ohne Schleim hautschatten in der Kieferhöhle. Zahnfilm, OPT, OK ½ axiale Aufnahme.

-

Zahnärztliche Massnahmen: Operative Entfernung des Fremdkörpers aus der Kieferhöhle, plasti- scher Verschluss der Mund antrumverbindung, Behandlung der Sinu-sitis, Anpassung (Unterfütterung) von abnehmbarem Zahnersatz.

Medizinische Problematik: Allgemeinerscheinungen der Sinusitis maxillaris.

Medikamente:Inhalation, Kieferhöhlenspülungen, schleimhautabschwellende Medi-kamente und Nasenspray, Antibiotika.

Zu beachten:Kein plastischer Verschluss bei akuter Sinusitis maxillaris.

Literatur:◗ LAMBRECHT J. TH.: Odontogene Kieferhöhlen erkrankungen. Fortschr Kiefer Gesichts Chir 40: S. 106 –113, 1995

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 17 e

Erkrankungen der Kiefer-höhle

Im Orthopantomogramm ist der bei versuchter Entfer-nung dislozierte 18 im dorsalen Teil der Kieferhöhle zu sehen.(Quelle: ZHK)

Im Computertomogramm kann die Lokalisation des dislozierten 18 in die Kieferhöhle hinein genau angegeben werden.(Quelle: ZHK)

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2. Mund-Antrum-Fistel (BA)

Definition:Länger bestehende epithelisierte Verbindung zwischen Kieferhöhle und Mundhöhle.

Anamnese: Meist vorausgegangener zahnärztlich-chirurgischer Eingriff im Ober-kiefer, Beschwerden im Sinne einer Sinusitis maxillaris, Sekretion zur Nase, Luftaustritt zum Mund.

Klinisches Erscheinungsbild: Druckdolenz in Fossa canina, Fistel zur Kieferhöhle, durchgehende Ta-sche bei benachbar tem Zahn, Blastest positiv, Polypenbildung im Ober-kiefer zur Mundhöhle.

Radiologische Befunde: Einseitige Verschattung in der Kieferhöhle. Zahnfilm, OPT, OK-½-axiale Aufnahme.

Zahnärztliche Massnahmen: Behandlung einer bestehenden Sinusitis, Sinuskopie, plastischer Ver-schluss der Mund-Antrum-Verbindung, Anpassung von abnehmba rem Zahnersatz (Unterfütterung), ab nehm barer Zahnersatz bei notwendiger Extraktion zum dichten Verschluss (Taschenbildung am benachbarten Zahn).

Art. 17 e

Erkrankungen der Kiefer-höhle

Die Mundaufnahme zeigt in der Regio 26 einen Weich-teilpolypen, als Hinweis auf eine längere Zeit persistie-rende Mund-Antrum-Verbin-dung.(Quelle: ZHK)

Im Orthopantomogramm ist die leere Alveole 26 mit Perforation zur Kieferhöhle zu sehen. Die Knochenwand entlang der Wurzel 27 mesial ist dünn und kann durch länger anhaltende Entzündung verlorengehen. Ein dichter Verschluss ist dann nur nach Entfernung diese Zahnes möglich.(Quelle: ZHK)

Die Oberkiefer-½-axia le Aufnahme zeigt eine ein- seitige Verschattung der Kieferhöhle als Zeichen der dentogenen chronischen Sinusitis maxillaris.(Quelle: ZHK)

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Medizinische Problematik:Allgemeinerscheinungen der Sinusitis maxillaris.

Medikamente: Inhalation, Kieferhöhlenspülungen, schleimhautabschwellende Medi-kamente und Nasenspray, Antibiotika.

Zu beachten: Kein plastischer Verschluss bei akuter Sinusitis maxillaris.

Negativliste: Die akzidentelle Eröffnung der gesunden Kieferhöhle anlässlich einer Zahnextraltion ist keine Erkrankung im Sinne der KLV Art. 17 e, son-dern eine Komplikation. Eine Leistungspflicht der Krankenversicherung ist in diesen Fällen nicht gegeben.

Literatur:◗ LAMBRECHT J. TH.: Odontogene Kieferhöhlen erkrankungen. Fortschr Kiefer Gesichts Chir 40: S. 106 –113, 1995

Rechtsprechung (eu):Chirurgischer Verschluss einer Mund-Antrumfistel mehrere Tage nach einer Zahn-extraktion stellt eine zahnärztliche Pflichtleistung dar: 11.12.2001 K 10/99 E. 5b.Durchbruch einer radikulären Zyste in die Kieferhöhle im Sinne einer Sinusitis: Behandlung durch den Zahnarzt ist kassenpflichtige ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 25 KVG (19.12.2001 K 111/99 E. 5 u. 6; 16.06.2004 K 131/03; s.a. 19.12.2001 K 86/99 betr. Abszess).

Art. 17 e

Erkrankungen der Kiefer-höhle

2. Mund-Antrum-Fistel (BA)

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Art. 17 f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:

1. Schlafapnoe-Syndrom (ZH)

2. Schwere Störungen des Schluckens (ZH)

3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien (ZH)

Art. 17 Erkrankungen des KausystemsDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Be-handlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht.

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1. Schlafapnoe-Syndrom (ZH)

Definition: Erwachsene mit Apnoe-Index über 15, d.h. pro Stunde mehr als 15 Ap-noen (Sistieren des Atemstromes während 10 Sekunden und mehr) mit Symptomen, dokumentiert im Schlaf labor mit Polysomnografie.Bei Kindern kann bereits eine geringere Frequenz von Apnoen eine Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes verursachen. Polysomno-grafische Dokumentation im Schlaflabor ist zwingend für eine korrekte Diagnose, d.h. um das Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) vom häufigen gewohnheitsmässigen Schnarchen zu unterscheiden.

Anamnese:Lautes Schnarchen, Atemstillstand während des Schlafens, gesteigerte Einschlafneigung am Tage, Einnicken bei der Arbeit oder am Steuerrad. Chronische Müdigkeit, depressive Stimmung, familiäre Probleme, Stel-lenverlust. Bei Kindern häufiges Einnehmen ungewöhnlicher Schlafpo-sitionen, Tagesmüdigkeit, schlechte Leistungen in der Schule, aber auch Hyperaktivität, aggressives Verhalten.

Klinisches Erscheinungsbild bei obstruktiver Schlafapnoe: Atemwegsvolumen im Rachenbereich eingeschränkt: einengende ske-lettale Verhältnisse, häufig massiger Zungengrund, evtl. überlange Uvula. Symptomatik verstärkt duch enge Nasenverhältnisse, vergrös-serte Tonsillen (Gaumenmandeln) oder vergrössertes Adenoid (Ra-chenmandel). Übergewicht begünstigt die Neigung zu Schlafapnoen.Obstruktive Schlafapnoe kann grundsätzlich bei allen skelettalen Ge-sichtsmustern auftreten (retrognath, ortho- oder prognath bzw. doli-cho- bis brachycephal), findet sich aber deutlich häufiger bei Rücklage (Retrognathie) des Unter- und / oder Mittelgesichtes bzw. bei schma- lem Oberkiefer.

Obstruktive Schlafapnoe bei Kindern: Unterkiefer- und / oder Oberkie-fer-Rücklage meist einhergehend mit zusätzlicher Einengung der Atemwege durch grosses Adenoid und / oder grosse Tonsillen (Rachen-mandel / Gaumenman deln), selten durch zu grosse Zunge.

Radiologische Befunde: Einengung der oberen Luftwege im Bereich von Nasen-, Mund- und / oder Kehlkopfrachen (Epi-, Meso-, Hypopharynx, bzw. superior, middle, inferior airwayspace). Rücklage von Unter- und / oder Oberkie-fer ist relativ häufig, aber nicht zwingend.

Art. 17 f

Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:

Fernröntgenbild eines Erwachsenen mit OSAS bei geschlossenem Mund: Luft-weg auf Höhe des Zungen-grundes sehr eng.

Fernröntgenbild0 eines Erwachsenen mit OSAS mit kieferorthopädi schem Gerät: Unterkiefer und Zunge nach vorne gehalten, Luftweg weiter offen.

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Zahnärztliche Massnahmen: Die Indikation zahnärztlicher und / oder kieferchirurgischer Massnah-men ist in Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung (internmedi-zinisch, pneumologisch bzw. ORL) der Patienten zu stellen. Die pneu-mologische Standardtherapie beim obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ist das CPAP-Gerät (Continuous Positive Airway Pressure, nasales Über-druckbeatmungsgerät). Bei fehlender Akzeptanz oder alternativ kom-men in Frage:

A. Apparative Massnahmen:Kieferorthopädische Geräte, die während des Schlafens eine Vorverla-gerung des Unterkiefers bewirken (Schlafapnoe-Monobloc, Herbst- Apparatur und weitere).Bei Kindern nebst ORL-ärztlichen Massnahmen (Adenotomie / Tonsillek-tomie) allenfalls transversale Dehnung des oberen Zahnbogens. Ach-tung: Cervicale Headgear-Verankerung kann Apnoe-Episoden begünsti-gen (Kopf hal tung).

B. Kieferchirurgische Massnahmen: Mono- oder bimaxilläre Vorverschiebung und gegebenenfalls «Rota-tion» des gesamten Kiefer-Gebiss-Komplexes, wobei der Unterkiefer meist mehr nach ventral gebracht wird als der Oberkiefer. Je nach Fall kann eventuell kieferorthopädische Vorbehandlung (Dekompensation und Vorkoordination) und / oder postope rative Okklusionskorrektur durch rekonstruktive Massnahmen notwendig sein.

Medizinische Problematik:Bei Erwachsenen drei- bis siebenfach erhöhtes Risiko eines Verkehrs-unfalles, signifikant erhöhte Inzidenz von letalen kardiovaskulären Zwi-schenfällen.Website der Schweiz. Ges. für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie (The Swiss Society of Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology):http://www.swiss-sleep.ch

Medikamente:Keine.

Zu beachten:Prä- oder postoperative Okklusionsänderun gen. Die ärztliche Behandlung, auch wenn vom Zahnarzt erbracht, kann mit dem Diagnosecode Q9 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versicherung rückgefordert werden.

Literatur:◗ BLOCH K. E. et al: A Randomized, Controlled Crossover Trial of Two Oral Appliances for Sleep Apnea Treatment. Am J Respir Crit Care Med. 162: S. 246 – 251, 2000◗ FRITSCH K., BLOCH K. E.: Nichtoperative Alter nativen zum CPAP in der Therapie des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Ther Umschau; 57: S. 449 – 453, 2000◗ FRITSCH K., ISELI A., RUSSI E.W., BLOCH K. E.: Side effects of mandibular advancement devices for sleep apnea treatment. Am J Respir Crit Care Med 164: S. 813 – 818, 2001◗ GLÜCK U.: Nächtliche Atmungsstörungen und Unfallgefahr. SUVA – Med Mitteilungen 65: S. 43 – 49, 1994◗ HAAERS P. E., SAILER H. F.: Chirurgische Möglichkeiten bei obstruktiven nächtlichen Atmungs störungen. SUVA – Med Mitteilungen 67: S. 13 – 21, 1994◗ POETS C. F., PADITZ E.: Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Monatsschr Kinderheilkd 146: S. 826 – 836, 1998

Rechtsprechung (eu):Dysgnathien: Art. 17 lit. f KLV enthält eine abschliessende Aufzählung der aner-kannten Störungen mit Krankheitswert. Störungen der Kaufunktion fallen nicht darunter (BGE 129 V 275 E. 6.3). Nicht die Dysgnathien müssen schwer sein, sondern deren Auswirkungen (BGE 129 V 275 E. 6.2; 29.12.2006 K 146/05 E. 3). Die Dysgnathie muss unvermeidbar sein (BGE 129 V 275 E. 6.1).

Zahnärztliche Behandlungen sind nur dann Pflichtleistung, wenn das Schlaf-apnoe syndrom auf eine Dysgnathie zurückzuführen ist: 24.08.2004 K 51/04 E. 5. Behandlung des Schlafapnoesyndroms mittels Kieferorthese (Serenox) als ärztliche Behandlung (Art. 25 KVG) qualifiziert: 22.07.2004 K 101/03 E. 3.3. Leistungspflicht aber verneint, weil Kieferorthesen in der MiGel nicht aufgeführt sind (22.07.2004 K 101/03 E. 4.2).

Art. 17 f

Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:

1. Schlafapnoe-Syndrom (ZH)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition:Unmöglichkeit oder starke Einschränkung des Schluckens von Spei-chel, Getränken oder Spei sen; Gewichtsverlust infolge Schluckhinder-nis.Als Ursache im Mund- oder Gesichtsbereich kommen in Frage:– Reduktion der Zungenmobilität als Folge von Tumoroperationen,

Narben bei Status nach Lymphangiom- und Hämangiomentfernung, pathologische Verkürzung des Zungenfrenulums bei systemischer Sklerose.

– Gaumendefekte als Folge von Krankheit oder Tumoroperationen, Weichgaumeninsuffizienz bei Syndromen oder (Teil-)Lähmungen oder infolge Pathologie des Weichgaumens (exklusive Gaumen-spalte).

– Unmöglichkeit des Lippenschlusses aufgrund von (Teil-)Lähmung oder Sekundärdefekt nach Krankheit / Operation.

Es handelt sich um komplexe Krankheitsbilder, welche interdisziplinäre Spezialabklärungen verlangen.

Anamnese:Chronische Schwierigkeiten, Nahrung und / oder eigenen Speichel zu schlucken.

Klinisches Erscheinungsbild:Schluckvorgang unmöglich oder nur unter gros ser Anstrengung / un-natürlicher Körperhal tung möglich. Störung des Schluckmechanismus objektivierbar in videofluoroskopischer Darstellung des Schluckaktes.

Radiologische Befunde:Videofluoroskopie («Röntgenfilm») des Schluck aktes mit kontrastmittel-haltiger Flüssigkeit / Brei.

Zahnärztliche Massnahmen:Resektionsprothesen (vgl. auch Art.17c 2.), ge gebenenfalls mit Im-plantatverankerung; Obturatoren zur Erleichterung der velo-pharynge-alen Abschlussfunktion. In einzelnen Fällen schwerer neurologischer Störung evtl. zahnärztlich-apparative Hilfestellung für Physiothera-pie / Klin. Logopädie. Evtl. kieferorthopädische Hilfsmassnahmen bei kieferorthopädischer Chirurgie.

Chirurgische Massnahmen:Mobilisation / Rekonstruktion der Lippen, Zunge oder des weichen Gau-mens, allenfalls kieferorthopädische Chirurgie.

Problematik:Eingeschränkte Ernährungsmöglichkeiten, Gefahr sozialer Isolation.

Medikamente:— Zu beachten:Das sogenannte «infantile Schluckmuster» kann nicht als schwere Stö-rung des Schluckens im Sinne von Art. 17 f 2 gelten.

Literatur:—

Rechtsprechung (eu):Schwere Störungen des Schluckens: Nicht darunter fallen Störungen der Kaufunktion: BGE 129 V 275 E. 7; 26.05.2003 K 111/02 E. 4.2. Der Begriff ist in seinem medizinischen Sinne zu verstehen: 04.12.2001 K 17/98 E. 3e. «Infantiles Schlucken» nicht als schwere Schluckstörung qualifiziert: 25.03.2002 K 4/00 E. 7a.

Art. 17 f

Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:

2. Schwere Störungen des Schluckens (ZH)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition: Im Unterschied zu den unter Art. 19a aufgeführten angeborenen Asym-metrien fallen un ter Art. 17 f 3 erworbene Konturveränderun gen im Schädel-Gesichts-Bereich mit funktioneller Insuffizienz und / oder Stö-rung der sozialen Integration. Dazu gehören fortschreiten de krankheits-bedingte Dysplasien der Schä del- und Kieferknochen sowie Entwick-lungsstörungen wie z.B. hemimandibuläre Elongation und hemi- mandibuläre Hyperplasie u.a.

Anamnese: Je nach Ausmass und betroffener Gesichts-Schädel-Region sind Kau-schwierigkeiten, Sprachprobleme, Seh- und / oder Hörstörungen und Schmerzen der Kaumuskulatur sowie psychi sche Probleme zu beklagen. Schwere, unbehandelte Mittelohrentzündungen im Kindes alter können zu Komplikationen im Kiefergelenksbereich (vgl. Art 17d 2) und damit zu asymmetrischem Wachstum führen. Auch nach Radiotherapie von Strukturen des Schädel-Gesichts-Bereiches im Kindesalter (z.B. bei Reti-noblastom) muss mit asymmetrischer Entwicklung gerechnet werden.

Klinisches Erscheinungsbild: Deformationen des Gesichtsskelettes, Okklusionsstörungen, Bewe-gungseinschränkungen des Unterkiefers, Muskelverspannungen. Typi- sche oder atypische Gesichtsasymmetrie.Zu den typischen Gesichtsasymmetrien gehören:1. Wachstumsstörungen – Die hemimandibuläre Elongation – Die hemimandibuläre Hyperplasie – Die Condylomandibluäre Hyperplasie2. Einseitige Condylolysis bei systemischer Sklerose

Art. 17 f

Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:

3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien (ZH)

Durch hemimandibuläre Hyperplasie verursachte Gesichtsasymmetrie und Okklusionsstörung.

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Radiologische Befunde: Entsprechende skelettale Veränderungen werden vorzugsweise im OPT sowie in Schädelaufnahmen p.-a und halbaxial und im CT / Vo -lumentomogramm dargestellt. Unter Umständen ist Szintigrafie not-wendig zur Klärung asymmetrischer Wachstumstendenz.

Zahnärztliche Massnahmen: Als Hilfsmassnahmen zur chirurgischen Korrektur: präoperative kiefer-orthopädische Massnahmen, temporäre okklusale Korrekturen mit ab-nehmbaren Schienen (Splint etc.), postoperative Rekonstruktion der Okklusion und Massnahmen zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit. Physiotherapie bei Muskelverspannungen. Epithetik.

Medizinische Problematik: Asymmetrien, die sich erst nach dem Kleinkindesalter manifestieren, können progredient (fortschreitend) sein. Szintigrafie kann notwendig sein, um die chirurgische Behandlungsindikation zu klären. Medikamente:—

Zu beachten:Für die Anerkennung als Pflichtleistung der Krankenversicherung ist bei in der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführten Situationen eine medizinische Indikation gefordert.

Literatur:◗ OBWEGESER H. L., MAKEK M.: Hemimandibular hyperplasia – hemimandibular elongation. J Max Fac Surg. 14: S. 183, 1986◗ OBWEGESER H. L.: Mandibular Growth Anomalies, Springer, Berlin, 2001

Rechtsprechung (eu):Retromaxillie und ein offener Biss sind keine schweren Schädel-Gesichts-Asym-metrien (30.04.2002 K 152/01 E. 5b).

Art. 17 f

Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:

3. Schwere Schädel- Gesichts-Asymmetrien (ZH)

Bildgebende Verfahren zum klinischen Beispiel: OPT und Szintigramm (belegt erhöhte Zellaktivität im Gelenksbereich lks.).

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Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems

1. Neutropenie /Agranulozytose

2. Schwere aplastische Anämie

3. Leukämie

4. Myelodysplastische Syndrome (MDS)

5. Hämorrhagische Diathesen

Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive BehandlungDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkran-kungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG).

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Definition: Vollständiges Fehlen oder hochgradige Verminderung der Granulo-zyten im peripheren Blut.

Anamnese: Gliederschmerzen, Fieber, Infektionen. Entsprechende Medikamenten- und Substanzeinnahmen. Klinisches Erscheinungsbild: Infektionen, nekrotisierende Angina, Ulzeratio nen der Mundschleim-haut, lokale Lymphknotenschwellung, Mykosen (Haut-Schleimhaut-Übergänge).

Zahnärztliche Massnahmen: Keine Behandlung ohne Zusammenarbeit mit dem Hämatologen. Aufschiebung zahnärztlicher Massnahmen, bis adäquate Vorbedin-gungen geschaffen wurden, nur wenig belastende Massnahmen, kurze Sitzungen, Stressminderung. Keine ambulanten Narkosen oder Sedation.Für chirurgische Massnahmen Hospitalisation erwägen. Professionelle Zahnreinigung, parodontale Massnahmen.

Erhaltung der Kaufähigkeit bei Zahnverlust durch abnehmbaren Zahn-ersatz, Medikamentenschienen, Schutzschienen.

Problematik: Infektionsgefahr bei fehlender Abwehr.

Behandlung: Absetzen der potenziell auslösenden Medikamente, alternative Medi-kation. Symptomatische Therapie mit Antibiotika, Kortikosteroide, Andro-gene.

Zu beachten:Hohe Infektionsgefahr bei fehlender Abwehr. Abschirmung notwen-dig.

Literatur:◗ BENÖHR H. CHR. et al.: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag Stutt gart, 3. Aufl., S. 662 – 761, 1992◗ HILLER E., HEIM M., MUNKEL R.: Klinische Hämatologie. Wissensch. Verlags-gesellschaft Stuttgart, 1994◗ LITTLE W., FALACE D. D.: Dental Management of the medically compromised patient. Mosby, St. Louis, 3th ed., S. 367 – 381, 1988

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 a

Erkrankungen des Blutsystems

1. Neutropenie /Agranulozytose

Angina nekroticans, fibrinbelegte nicht heilende Ulcera.

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Definition: Verminderte Produktion von Erythrozyten bei Knochenmarksinsuffi-zienz. Mindestens zwei der folgenden 3 Parameter sind erfüllt: Gra nu-lozy ten < 500 / µl, Thrombozyten < 20 000 / µl, Anämie mit <1% Reti-kulozyten. Ersatz des blutbildenden Knochenmarks durch Fettmark. Kongenital erworben: Toxisch, medikamentös (Chloramphenicol, Sul-fonamide, Phenylbutazon, Goldtherapie), Radiotherapie, Immunsup-pression.

Anamnese: Müdigkeit, Leistungsschwäche, Fieber, Infek te, Ohrensausen, Kopf-schmerzen, Sehstörungen, neurologische Ausfälle, Zungenbrennen. Petechiale Blutungen, Nasen- und Zahn fleisch bluten. Oft unbemerkt. Klinisches Erscheinungsbild: Blasse Haut und Schleimhäute, Mundwinkel rhagaden, Glossodynie (Zun-genbrennen), Schluckbeschwerden (Plummer-Vinson-Syndrom), Lymph-knotenschwellungen, Schleimhauterscheinungen, wie flächenhafte Ulzeratio nen, lokale und septische Infektionen, Gin givahyperplasien, Schleimhautikterus, Dentitio tarda, Zahnhypoplasien. Erhöhtes Risiko besteht bei Patienten ohne vorausgegangene Dia-gnose einer generellen Zellverminderung im Blut und Verminderung des Hämatokrits. Ebenso bei einem Hämatokrit < 30% ohne erkenn-baren Grund, bei fortbestehender Blutung, bei Kombination von Ge-rinnungsstörungen und Anämie, bei wiederholten Bluttransfusionen zur Anämieprophylaxe.

Zahnärztliche Massnahmen:Keine Behandlung ohne Zusammenarbeit mit dem Hämatologen. Aufschiebung zahnärztlicher Massnahmen, bis adäquate Vorbedin-gungen geschaffen wurden, nur wenig belastende Massnahmen, kurze Sitzungen, Stressminderung. Keine ambulanten Narkosen oder Sedation.Für chirurgische Massnahmen Hospitalisation erwägen. Erhaltung der Kaufähigkeit bei Zahnverlust durch abnehmbaren Zahn-ersatz, Medikamentenschienen, Schutzschienen. Professionelle Zahnreinigung, parodontale Massnahmen.

Problematik: Kreislaufschäden, Infektionsgefährdung, Blutung.Hämolytische oder aplastische Krise.

Behandlung: Symptomatisch, Kortikosteroide, Testosteronderivate, Knochenmark-transplantation.

Zu beachten: Zusammenarbeit mit Spezialisten.

Literatur:◗ ALTER B., POTTER N., LI F.: Classification and aetiology of a plastic anaemia. Clinics in Hämatology 7: S. 431, 1978◗ BENÖHR H. CHR. et al.: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag Stutt gart, 3. Aufl., S. 662 – 761, 1992◗ LITTLE W., FALACE D. D.: Dental Management of the medically compromised patient. Mosby, St. Louis, 3th ed., S. 367 – 381, 1988◗ SONIS S.T., FAZIO R. C., FANG L.: Principles and practice of oral medicine, Saunders, Philadelphia, 2nd ed., S. 231– 335, 1995

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 a

Erkrankungen des Blutsystems

2. Schwere aplastische Anämie (Panmyelopathie, Panzytopenie)

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Definition: Maligne Erkrankung der weissen Blutkörperchen im Knochenmark. Akute und chronische Verlaufsformen. Es können die Granulozyten (myeloische L.) oder die Lymphozyten (lymphatische L.) betroffen sein. Die Verdrängung der Erythropoese und Thrombopoese im Knochen-mark führt fast regelmässig zur Anämie und Thrombozytopenie. Ent-sprechend wird zwischen der chronischen und akuten myeloischen Leukämie (CML, AML) und der chronischen und akuten lymphatischen Leukämie (CLL, ALL) unterschieden.

Anamnese: Mattigkeit, Kopfschmerzen, Atemnot, Fieber, punktuelle Blutungen, Schleimhautulzeratio nen.Kurze Anamnese, meist unerkannter fieberhafter Infekt mit protra-hiertem Verlauf, verlängerte Blutungsdauer, Zahnfleischbluten, Ske-lettschmerzen.

Klinisches Erscheinungsbild:Fieberhafte Infekte, Angina, Übergang in schweres Krankheitsbild mit Blutungsneigung (Zahnfleischbluten, inadäquate Hämatome) und Ab-wehrschwäche. In chronischen Fällen schleichender Beginn, Leistungs-schwäche, Gewichtsabnahme, Abdominaldruck. Vererbte (Down-Syndrom, Klinefelder-Syndrom, Fanconi-Syndrome) oder erworbene Formen (Bestrahlungen, chemische Noxen).

Art. 18 a

Erkrankungen des Blutsystems

3. Leukämie

Gingivanekrosen bei akuter leukämischer Leukämie bei einem HIV-Patienten. (Quelle: BS)

Gingivahyperplasie und Papillennekrose bei 11/21 bei akuter myeloischer Leukämie.(Quelle: BS)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Zahnärztliche Massnahmen: Keine Behandlung ohne Zusammenarbeit mit dem Hämatologen. Aufschiebung zahnärztlicher Massnahmen, bis adäquate Vorbedin-gungen geschaffen wurden, nur wenig belastende Massnahmen, kurze Sitzungen, Stressminderung. Keine ambulanten Narkosen oder Sedation.Für chirurgische Massnahmen Hospitalisation erwägen. Professionelle Zahnreinigung, parodontale Massnahmen. Erhaltung der Kaufähigkeit bei Zahnverlust durch abnehmbaren Zahn-ersatz, Medikamentenschienen, Schutzschienen.

Problematik: Infektionsgefahr bei fehlender Abwehr.Zusammenarbeit mit Hausarzt, Spezialisten.

Behandlung: Zytotoxika, Chemotherapie, Steroide, Bestrahlung.Knochenmarktransplantation.Infektbekämpfung. Zu beachten: Befundaufnahme und jede chirurgische Therapie unter Abschirmung. Rücksprache mit Arzt.

Literatur:◗ BENÖHR H. CHR. et al.: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stutt gart, 3. Aufl., S. 662 – 761, 1992◗ GREENBERG M. S., GARFUNKEL A.: Hematologic desease. In Lynch M. A., Brightman V. J., Greenberg J. B.: Burket’s oral medicine. Lippincott, Philadelphia, 9th ed., S. 510 – 543, 1994◗ LITTLE W., FALACE D. D.: Dental Management of the medically compromised patient. Mosby, St. Louis, 3th ed., S. 367– 381, 1988◗ RATEITSCHAK E. M., RATEITSCHAK K. H., HEFTI A., LORI A., GRATWOHL A., SPECK B.: Zahnärztliche Betreuung von Patienten mit Knochenmark- Transplantation. Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 98: S. 472 – 477, 1988◗ STRASSBURG M., SCHNEIDER W.: Orale Früh manifestationen akuter Leukämien. Dtsch. Zahnärztl. Z. 48: S. 10 –17, 1993

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 a

Erkrankungen des Blutsystems

3. Leukämie

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Definition:Myelodysplastisches Syndrom (MDS): Konstellation von morpholo-gischen und funktionellen Anomalien der gesamten Hämatopoese. Charakteristisch ist eine Pancytopenie mit hyperzellulärem Knochen-mark bei über 60-jährigen Patienten.

Anamnese: Oft stumm. Schwäche, Fieber, Infektanfälligkeit, Blutungsneigung. Klinisches Erscheinungsbild: Blässe, Blutungsneigung, Infektanfälligkeit. Blutbildveränderungen: Anämie, Leukozytopenie, Thrombopenie.

Zahnärztliche Massnahmen: Keine Behandlung ohne Zusammenarbeit mit dem Hämatologen. Aufschiebung zahnärztlicher Massnahmen, bis adäquate Vorbedin-gungen geschaffen wurden, nur wenig belastende Massnahmen, kurze Sitzungen, Stressminderung. Keine ambulanten Narkosen oder Sedation.Für chirurgische Massnahmen Hospitalisation erwägen. Professionelle Zahnreinigung, parodontale Massnahmen.Erhaltung der Kaufähigkeit bei Zahnverlust durch abnehmbaren Zahn-ersatz, Medikamentenschienen, Schutzschienen.

Problematik: Diagnose kann erst im Nachhinein (30% der Patienten entwickeln eine akute Leukämie) gestellt werden. Generelle Infektionsgefährdung, Anämie, refraktär auf Fe, Vitamin B12.

Behandlung:Symptomatisch.

Zu beachten:Generelle Infektionsgefährdung, Anämie. Abschirmung.

Literatur:◗ BENÖHR H. CHR. et al.: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stutt gart, 3. Aufl., S. 662 – 761, 1992◗ LITTLE W., FALACE D. D.: Dental Management of the medically compromised patient. Mosby, St. Louis, 3th ed., S. 367 – 381, 1988

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 a

Erkrankungen des Blutsystems

4. Myelodysplastische Syndrome (MDS)

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Definition:Spontane Blutungsneigung bzw. verlängerte Blutungsdauer, wobei das vaskuläre, thrombo zytäre oder plasmatische Gerinnungssystem betroffen sein können. – Vaskuläre HD (z.B. M. Osler-Rendu, Sturge-Weber-Syndrom, Ehlers-

Danlos-Syndrom, Klippel-Trénaunay-Syndrom u.a.); – Thrombozytäre HD (Thrombasthenie Glanzmann-Naegeli, M Werl-

hof, HIV-assoziiert, medikamentös-allergische Thrombozyto penie; Thrombozytosen, Thrombozytopathien);

– Plasmatische HD (Hämophilie A / B, Von Willebrand-Jürgens-Syn-drom, Fibrinogenmangel, Immunkoagulopathie).

Diagnostisch kommen Teste der Blutungszeit, Gerinnungszeit, Ge-fässtests und die Thrombozytenzahl zur Anwendung.

Anamnese: Entweder bekannte Blutungsneigung oder unerklärliche Nachblutun-gen, verlängerte Blutungszeiten, öfters Hämatome bei leichten Prel-lungen.

Klinisches Erscheinungsbild: Petechiale Blutungen (Purpura), flächenhafte Hämatome, unerklärliche Nachblutung.

Zahnärztliche Massnahmen:Je nach medizinischem Hintergrund evtl. hämatologische Abklärung und Substitution.Blutungsprophylaxe, entsprechende Wundversorgung mit Fibrinkleber, Verbandplatte. Stationäre Behandlung zu erwägen. Problematik:Grundkrankheit erfassen, Rücksprache mit Hausarzt oder Hämatolo-gie-Spezialisten. Stationäre Behandlung erwägen.

Behandlung:Lokale BlutstillungsmassnahmenLokale Blutstillungsmittel:– Thrombin– Epsilonaminocapronsäure– Tranexamsäure– Fibrinkleber (Tissucoll®)Substitution fehlender Faktoren, Transfusio nen.

Zu beachten:Besondere Massnahmen zur Blutstillung vorbereiten, evtl. Behandlung durch den Spezialisten veranlassen. Infektprophylaxe bei Hämatombildung. Die eigentliche Zahnbehandlung ist nicht Bestandteil der Leistungs-pflicht.

Art. 18 a

Erkrankungen des Blutsystems

5. Hämorrhagische Diathesen

Petechiale Blutungen in der Wangenschleimhaut bei Thrombozytopenie.(Quelle: ZHK)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Literatur:◗ GREENBERG M. S., GARFUNKEL A.: Hematologic disease. In Lynch M. A., Brightman V. J., Greenberg J. B.: Burket‘s oral medicine. Lippincott Philadelphia, 9th ed., S. 510 – 543, 1994◗ KIRCH W.: Interne Medizin und Zahnheilkunde. Hansser, München, 2. Aufl., S. 257, 1994◗ OSTENDORF P. C.: Hämorrhagische Diathesen. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag Stuttgart, 3. Aufl., S. 737 – 761, 1992◗ RAKOCZ M., MAZAR A., VARON D., SPIERER S., BLINDER D., MARTINOVITZ U.: Dental extractions in patients with bleeding disorders. Oral Surg Oral Med Oral Pathol 75: S. 280 – 282, 1993

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 a

Erkrankungen des Blutsystems

5. Hämorrhagische Diathesen

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69

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Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen

1. Akromegalie (ZH)

2. Hyperparathyreoidismus (BE)

3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus (BE)

4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis) (ZH)

Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive BehandlungDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkran-kungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG).

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition:Abnormal auftretendes Wachstum bei Erwachsenen wegen übermäs-siger Produktion von Wachstumshormonen (STH) bei Hypophysen-Adenom.

Anamnese:Erkennbare Vergrösserung von Akren und Kopfumfang, evtl. unpas-sender Zahnersatz, Kaufunktionsstörung wegen Veränderung der Zahnkontakte, Sprachstörungen wegen Makroglossie. Zunehmend tiefere Stimme. Beschwerden im Kiefergelenk. Bei Auftreten vor der Pubertät: Riesenwachstum.

Klinisches Erscheinungsbild: Dysproportionale Vergrösserung peripherer Körperteile (Akren), im Ge-sicht besonders von Stirn, Nasenwurzel, Nase, Lippen, Zunge, Rachen- und Larynxschleimhaut. Veränderung der Okklusion Richtung Proge-nie. Subkutane Oedembildung (Wasserretention) im Gesichtsbereich.

Art. 18 b

Stoffwechselerkran-kungen

1. Akromegalie (ZH)

Neben der skelettalen Veränderung im Unterkiefer imponiert eine übergrosse Zunge.(Quelle: ZHK)

Die Mundaufnahme zeigt den weit aus einander-getriebenen Zahnbogen im Unterkiefer bei Akromegalie.(Quelle: ZHK)

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Radiologische Befunde: Vergrösserte Sella turcica, Verdickung der Schädelkalotte, insbeson-dere supraorbital, Verlängerung des aufsteigenden Astes und des Ho-rizontalastes des Unterkiefers, Makrogenie, arthrotische Verände-rungen der Kondylen, Hyperzementose, Einengung des Mandibular- kanals.

Zahnärztliche Massnahmen: Kieferothopädische Behandlung vor kieferchirurgischer Korrektur, Kor-rektur der Okklusion postoperativ. Herstellung der Kaufähigkeit. Mass-nahmen zur Gelenksentlastung.

Medizinische Problematik: Behandlung der Ursache: Hypophysektomie, hormonale Substitution. Chirurgische Korrektur der funktionell störenden Wachstumsfolgen, Zungenverkleinerung, Logopädie, Physiotherapie. Medikamente:—

Zu beachten:—

Literatur:◗ DAVID D. J., ABBOTT J. R., JAY M., NUGENT MAC.: Deformities, in David & Simpson: Maxillofacial trauma. Churchill Livingstone, Edinburgh, S. 297– 607, 1995◗ KÜNZLER A., FARMAND M.: Typical changes in the viscerocranium in Acromegaly. J. Cranio. Maxillo. Fac. Surg. 19: S. 332 – 340, 1991◗ NEVILLE B W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 606, 1995

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 b

Stoffwechselerkran-kungen

1. Akromegalie (ZH)Schädel – seitliche Auf nah- me bei Zustand nach Rück -ver lagerung des Unterkiefers bei Akromegalie. Weitere okklusale Massnahmen sind notwendig.(Quelle: ZHK)

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Definition:Überfunktion der Nebenschilddrüse mit gesteigerter Sekretion von Pa-rathormon. Unterschieden werden die primäre Form (Überfunktion der Neben-schilddrüse bei Adenom) mit gesteigerter Sekretion von Parathormon und die sekundäre Form bei regulierend induzierter Mehrsekretion des Parathormons (z.B. bei Niereninsuffizienz oder reduzierter Kalziumauf-nahme, Hypokalzämie, Vitamin-D-Mangel). Folge ist eine Hyperkal-zämie.

Anamnese: Müdigkeit, Nierenkoliken, Blasensteine, Erbrechen, Anorexie, Dyspho-nie, Verwirrungszustände, Persönlichkeitsveränderungen (Depression), Xerostomie in Verbindung mit Po ly dipsie. Knochenauftreibungen. Klinisches Erscheinungsbild: Unspezifische Symptome. Nephrokalzinose, Nephrolithiasis, Nieren-funktionsstörung mit übermässigem Kalziumverlust. Weichteilverkal-kungen.

Radiologische Befunde: Osteolyse der Zahn-Alveolenwände, Osteoklas tome, «Kompakta-Ver-brauch», subperiostale Akroosteolysen an Händen und Füssen, zys ti-sche Deformierungen mit Auftreibungen. Veränderungen im Bereich des Schädeldaches und der Kiefer: Umwandlung der Tabulae und der Diploe in Folge fibro-osteoklastischer Prozesse, Verlust der Dreischich-tigkeit der Spongiosa, generalisierte Demineralisation.

Art. 18 b

Stoffwechselerkran-kungen

2. Hyperparathyreoidismus (BE)

Die Panoramaaufnahme des Unterkiefers zeigt eine gut begrenzte diffuse Osteolyse im Frontzahnbe-reich rechts, Verdichtungen der Spongiosa und Verlust der Abgrenzung zur Korti-kalis bei zentralem Riesenzell tumor mit Hyper-para thyreoidismus.(Quelle: BE)

Die Zahnaufnahme zeigt die stellenweise zystisch begrenzte Rare fi zierung der Spongiosa, Verlust der Alveolenkortikalis sowie Resorptionszeichen am Apex der Zähne 45/44 bei Hyperparathyreoidismus. (Quelle: BE)

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73

Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Zahnärztliche Massnahmen: Professionelle Prophylaxemassnahmen, Pa rodontalbehandlung, Wur-zelbehandlungen, Wurzelresektionen, Zahnextraktionen, einmaliger abnehmbarer Zahnersatz. Problematik: Differenzialdiagnose zu M. Recklinghausen, Hyperkalzämie, Malig- nome, Vitamin-D-Überdosierung, Sarkoidose etc.

Medikamente:Hydrierung plus Lasix, Bisphosphonate, Calcitonin, Parathyreoidekto-mie. Bei sekundärer Form: Calzium, 1,25-Dihydro-Vitamin-D-Zufuhr, intes-tinale Phosphate binden.

Zu beachten:—

Literatur:◗ CLASSEN M., DIEHL V., KOCHSIEK K.: Innere Medizin. Urban und Schwarzenberg, München, S. 796 – 806, 1994◗ FISCHER-BRANDIES E.: Hyperparathyreoidismus. Dtsch. Zahnärztl. Z 37: S. 937– 940, 1982

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 b

Stoffwechselerkran-kungen

2. Hyperparathyreoidismus (BE)

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74

Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition: Fehlende oder hypoplastische Nebenschilddrüsen. Als isolierte Störung vererbt oder kombiniert mit andern endokrinen Drüsenstörungen als familiäres Syndrom (Hypokalzämie mit tetanischen Anfällen). Kombination mit multipler endokriner Insuffizienz, Di-George-Syn-drom bei Kindern, Auto immunendokrinopathien.

Anamnese: Muskelzuckungen, Tetanie, Pigmentierung, Müdigkeit etc., persistie-rende Zahnlücken. Klinisches Erscheinungsbild: Multiple Symptome, je nach Begleiterkrankung, Pigmentierungen, Tetanien. Nichtanlagen, Zahnlücken, Schmelzhypoplasien.

Radiologische Befunde: Kurze Zahnwurzeln, impaktierte Zähne, verdickte Lamina dura.

Zahnärztliche Massnahmen: Professionelle Prophylaxemassnahmen, kie ferorthopädische Steuerung des Zahndurchbruchs, Herstellung der Kaufähigkeit durch abnehm-baren Zahnersatz.

Problematik:Hypokalzämische Tetanie.

Behandlung:Calciuminfusionen, Vitamin D, Magnesium.

Zu beachten:—

Literatur:◗ SCHMID-MEIER E.: Zahnstatus beim Syndrom Hypoparathyreoidismus, Morbus Addison, Monilisasis. Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 91: S. 409 – 417, 1981

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 b

Stoffwechselerkran-kungen

3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus (BE)

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75

Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition:Angeborene ungenügende Osteoblastenfunktion bei verminderter Bil-dung von alkalischer Phosphatase. «Osteomalacie» ohne Vitamin-D-Stoffwechselstörung.

Anamnese: Aufbaustörung an Knochen und Zähnen (Dentindysplasien, Schmelz-hypoplasien) ähnlich der Rachitis (angeborene metabolische Erkran-kung).Prämaturer Verlust vorwiegend der Milchzahninzisivi, Zahndeforma-tionen.

Klinisches Erscheinungsbild: Angeborene skelettale Deformitäten (Röhrenknochen mit osteochon-dralen Veränderun gen), Haltungsschäden, reduzierter Schädelumfang, Kraniosynostosen (Schädelknochen mit Osteoid verbunden), Deformi-täten bleibender Zähne: Schmelzhypoplasien.

Radiologische Befunde: Hypokalzifikation des Alveolarfortsatzes, reduzierte Höhe des Alveo-larfortsatzes, Vergrösserung der Pulpakammer, Dentindysplasien, Wur-zelresorptionen, Schmelzdeformitäten, multiple Karies, vorzeitiges Fehlen von Milchzähnen.

Zahnärztliche Massnahmen: Kontrolle des Zahndurchbruchs, kieferorthopädische Steuerung des Zahndurchbruchs, Herstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit durch restaurative Massnahmen an den Zahnkronen, Wurzelbehandlungen, professionelle Prophylaxemassnahmen.

Problematik:Endokrinologische Abklärung, Substitution?

Medikamente: Osteoblastenstimulation?

Zu beachten:—

Art. 18 b

Stoffwechselerkran-kungen

4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis) (ZH)

Schmelzhypoplasien, teilweise saniert, bei 24-jährigem Patienten: Fleckenartige und besonders im Inzisal bereich erkenn-bare Schmelzdefekte.

Schmelzdefekte im Inzisal- bereich der Unter kiefer-Frontzähne bei der 19-jährigen Schwester des Patienten.(Abb. links).

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Literatur:◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984◗ HARNDT H., WEYERS H.: Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Kindesalter. Quintessenz, Berlin, 1967◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D, ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 617, 1995◗ SCHROEDER H. E.: Pathobiologie oraler Strukturen. Karger, Basel, 1991

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 b

Stoffwechselerkran-kungen

4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis) (ZH)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Art. 18 c Weitere Erkrankungen

1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung (LU)

2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung (LU)

3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung (LU)

4. Papillon-Lefèvre-Syndrom (ZH)

5. Sklerodermie (ZH)

6. AIDS (BE)

7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion (ZH)

Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive BehandlungDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkran-kungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG).

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition:Entzündliche Rheumaform, die auf einer multifunktionellen Pathoge-nese (Genetik, Auto immunphänomene, pathologische Immunreak-tion) beruht. Systemerkrankung des Bindegewebes mit polyartikulärem und sym-metrischem entzündlichem Befall der kleinen Gelenke (auch rheuma-tische Arthritis oder chronische progredi ente Polyarthritis = PCP ge-nannt). Dazu gehört auch die idiopathische juvenile Arthritis. Zusätzlich entzündliche Veränderungen an Bursen, Sehnen und Knochen.

Anamnese: Schleichender Verlauf mit Bewegungseinschränkung, Leistungsabfall, Gewichtsverlust, Morgensteifigkeit.

Klinisches Erscheinungsbild: Symmetrisch teigige Schwellung von 3 oder mehr Gelenken, spindel-förmige Auftreibung der kleinen Fingergelenke, Handwurzelgelen ke, Kiefergelenksbeteiligung (Schmerzen, Reibegeräusche) mit Okklusions-störung. Evtl. Mundtrockenheit (Sjögren-Syndrom). Subkutane Rheuma-knoten.

Radiologische Befunde: Osteoporose in Gelenksnähe, Weichteilschwel lungen, Verschmälerung der Gelenk spalte, Zys tenbildung, sekundär arthrotische Verände-rungen (Randzacken). Gelenktomografie, Arthrografie, MRI, CT.

Zahnärztliche Massnahmen: Gelenkentlastung durch okklusale Massnahmen (Schiene, abnehm-barer Zahnersatz), Physiotherapie. Zusammenarbeit mit Rheumatolo-gen. Bei Mundtrockenheit siehe auch Art. 18 d.Medizinische Massnahmen, durch den Zahnarzt erbracht, können mit Codierung Q9 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versiche­rung rückgefordert werden.

Problematik: Chronisch-progredienter oder remittierender Verlauf mit möglichem Stillstand. Behandlung durch den Rheumatologen. Unterschiedliche Erscheinungsformen und funktionelle Störungen.

Behandlung: Antirheumatica, Steroide, Goldsalze, Antimalariamittel, Zytostatika (Methotrexat), orthopädische Massnahmen, physikalische Therapie, Rheumachirurgie.

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung (LU)

Tomogramm bei Poly-arthritis mit Deformation des Gelenkkopfes und exophytischer reaktiver Knochenbildung. (Quelle: ZHK)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Zu beachten: —

Literatur:◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 639, 1995◗ OVERZIER C.: Systematik der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 1970

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung (LU)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition:Auch ankylosierende Spondylarthritis genannt. Entzündliche rheuma-tische Erkrankung, die vor allem die Wirbelsäule betrifft, in Verbindung mit Oligo- oder Polyarthritis. Auch Au gen-, Herz- und Lungenbeteili-gung. Gehört zu den seronegativen Arthritisformen.

Anamnese: Rückenbeschwerden, frühmorgendliche Kreuzschmerzen bei jungen Männern, Bewegungseinschränkung, Atmungsprobleme, chronische Steifigkeit, Kiefergelenksbeteiligung.

Klinisches Erscheinungsbild: Versteifung und Verkrümmung der Wirbelsäule, Thoraxstarre (Bauch-atmung), Ankylose der Ilio-sakral-Gelenke, Beteiligung der Kieferge-lenke bei Polyarthritis, Hyperkyphose, Uveitis, Kardiopathie.

Radiologische Befunde: Osteoporose in Gelenksnähe, Weichteilschwel lungen, Verschmälerung der Gelenkspalte, Zys tenbildung, sekundär arthrotische Veränderun-gen (Randzacken). Gelenktomografie, Arthrografie, MRI, CT. Zahnärztliche Massnahmen: Gelenkentlastung durch okklusale Massnahmen (Schiene, abnehm-barer Zahnersatz), Physiotherapie. Zusammenarbeit mit Rheumatolo-gen. Bei Mundtrockenheit siehe auch Art. 18 d.Medizinische Massnahmen, durch den Zahnarzt erbracht, können mit Codierung Q9 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versiche­rung rückgefordert werden.

Problematik:Schmerzhafte Gelenkversteifungen, Ankylosie rung der Wirbelsäule.

Behandlung: Antirheumatica, Basistherapie der chronischen Polyarthritis, Kranken-gymnastik.

Zu beachten:—

Literatur:◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 639, 1995◗ OVERZIER C.: Systematik der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 1970

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung (LU)

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Definition: Entzündliche chronische Gelenkserkrankung. Typisch: Befall einzelner Strahlen der Hand, oft asymptomatischer Gelenksbefall und verschie-dengradig ausgeprägte Psoriasis der Haut. Gehört zu den seronega-tiven Arthritisformen.

Anamnese: Schwellungen und Schmerzen verschiedener Gelenke, oft auf gewisse Zonen beschränkt, funktionelle Einbussen.

Klinisches Erscheinungsbild: Ausgeprägte lokale Gelenkschwellungen mit Hautblutungen und auch starken paraartikulären Schwellungen, psoriatischen Haut- und Nagel-symptomen unterschiedlichen Grades.

Radiologische Befunde: Osteoporose in Gelenksnähe, Weichteilschwellungen, Verschmälerung der Gelenk spalte, Zys tenbildung, sekundär arthrotische Veränderungen (Randzacken). Gelenktomografie, Arthrografie, MRI, CT.

Zahnärztliche Massnahmen: Gelenkentlastung durch okklusale Massnahmen (Schiene, abnehm-barer Zahnersatz), Physiotherapie. Zusammenarbeit mit Rheumatolo-gen. Bei Mundtrockenheit siehe auch Art. 18 d.Medizinische Massnahmen, durch den Zahnarzt erbracht, können mit Codierung Q9 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versiche­rung rückgefordert werden.

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung (LU)

Tomogramm des rechten Kiefergelenkes mit beginnen- der entzündlicher Destruk-tion bei Psoriasis. (Quelle: ZHF)

Dasselbe Kiefergelenk im Tomogramm vier Jahre später mit zunehmender ossärer Destruktion.(Quelle: ZHF)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Problematik: Oft schwierig von anderen Arthritisformen abzugrenzen.

Behandlung: Wie bei der chronischen Polyarthritis.

Zu beachten: —

Literatur:◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 639, 1995◗ OVERZIER C.: Systematik der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 1970

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung (LU)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition: Autosomal-rezessiv vererbte Störung der T- und B-Lymphozyten-Aktivi-tät, chemotakti scher Defekt, reduzierte intrazelluläre Bekämpfung von Bakterien und Pilzorganismen. Pal mar-Plantar-Hyperkeratose mit be-gleitender parodontaler Destruktion. Von Papillon und Lefèvre 1924 erstmals beschriebenes Krankheitsbild. A. actinomycetemcomitans scheint für die parodontale Destruktion ausschlaggebend. Anamnese: Erstmanifestationen von Hauterscheinungen im Kleinkindesalter: Pal-mar-Plantar-Keratose, herdförmige Hyperkeratosen an Ellbogen und Knie. Zahnlockerungen, Zahnfleischbluten, Zahnfleisch-Schwellungen. Kauschwierigkei ten. Spontaner Zahnverlust.

Klinisches Erscheinungsbild: Rasch progrediente Parodontitis, die schon bei den Milchzähnen auf-treten kann, begleitet von hyperplastischer Gingivitis. Abbau des Des-modontes, Zahnwanderungen, Lockerun gen.

Radiologische Befunde: Generalisierte knöcherne Parodontolyse, «die Zähne hängen in der Luft». Alle Quadranten betroffen.

Zahnärztliche Massnahmen: Verlangsamung der Progression durch mechanische Plaquekontrolle und Antibiotika-The rapie (Amoxicillin / Clavulansäure) beim Zahnwech-sel. Aggressive parodontale Therapie, Zahnextraktionen, Wiederherstel-lung der Kau fähigkeit durch abnehmbaren Zahnersatz.

Medizinische Problematik:Hauterscheinungen in Form von Hyperkeratosen an Hand- und Fuss-flächen, seltener ektopische Verkalkungen an der Falx cerebri und Ple-xus chorioideus, erhöhte Infektanfälligkeit auch ausserhalb der Mund-höhle. Medikamente:Keine effektvolle Antibiotikatherapie möglich. Mundspülungen mit Chlorhexidin.

Zu beachten:—

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

4. Papillon-Lefèvre-Syndrom (ZH)

Die Mundaufnahme zeigt die stellenweise ausgeprägte Parodontolyse mit Zahn-wan derungen bei einem jugendlichen Patienten mit Papillon-Lefèvre-Syndrom.(Quelle: ZHS)

Der Röntgenstatus zeigt die massiven parodontalen Destruktionen mit Knochen-verlust bei Papillon-Lefèvre-Syndrom.(Quelle: ZHS)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Literatur:◗ BIMSTEIN E. et al.: Periodontitis associated with Papillon-Lefèvre syndrome. J. Perodontol 61: S. 373 – 377, 1990◗ GORLIN R. J., SEDANO H., ANDERSON V. E.: The syndrome of palmar-plantar-hyperkeratosis and premature destruction of the teeth: A clinical and genetic analysis of the Papillon-Lefèvre syndrome. J. Pediatr 65: S. 895 – 908, 1964◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 138, 1995◗ RATEITSCHAK-PLÜSS E. M., SCHROEDER H. E.: History of periodontitis in a child with Papillon-Lefévre syndrome. A case report. J. Periodontol. 55: S. 35 – 46, 1984◗ TINANOFF N. et al.: Treatment of periodontal component of Papillon-Lefèvre syndrome. J. Clin. Periodontol. 13: S. 6 –10, 1986

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

4. Papillon-Lefèvre- Syndrom (ZH)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition:Systemische progressive Sklerose. Eine Multisystemerkrankung des Bin-degewebes unbekann ten Ursprungs. Führt zu Fibrosen im Bereich der Haut, der Muskulatur, des Herzens, des Magen-Darm-Traktes, evtl. auch der Nieren.

Anamnese: Zunehmend verminderte Mundöffnung, Trinkprobleme wegen unvoll-ständigen Lippenschlusses, Sprach- und Schluckprobleme wegen Ein-schränkung der Zungenbeweglichkeit, Unmöglichkeit der selbststän-digen Mundreinigung wegen Mundöffnungsbehinderung, Sklerose der Mundschleimhaut und Funktionsstörun gen der Hände. Kaustö-rungen wegen Rückwanderung des Unterkiefers mit frontoffenem Biss. Arthralgien, Verdickung der Haut. Klinisches Erscheinungsbild: Maskengesicht, subkutane Sklerose, Atrophie der Kau- und Gesichts-muskulatur. Unvollständiger Lippenschluss, Einschränkung der Mund-öffnung. Sklerose der Mundschleimhaut mit Reduktion des Vestibu-lums und Gingivarezessionen sowie Bewegungseinschränkung der Zunge. Gehäufte derbe submuköse Bänder. Atrophie der Speicheldrü-sen und Xerostomie. Erhöhte Kariesaktivität und fortschreitende Paro-dontitis. Okklusionsstörungen wegen Kondylusabbaus (Verkürzung des aufsteigenden Astes).

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

5. Sklerodermie (ZH)

Die Mundaufnahme zeigt die typische multiple Bänd-chen bildung der Schleim-haut bei Sklerodermie. (Quelle: ZHK)

Durch Fibrosierung der Haut funktionell stark einge-schränkte Beweglichkeit der Hände bei Sklerodermie. Die Manipulation der Zahn-bürste ist unmöglich. (Quelle: ZHK)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Radiologische Befunde: Verbreiterung der Parodontalspalten (ohne Parodontitis!), multiple Karies, Erosionen im proximalen Anteil des Unterkiefers, Resorptionen der Kieferköpfchen (Kondylolyse).

Zahnärztliche Massnahmen: Regelmässige professionelle Zahnreinigung, Hygieneintensivpro-gramm, Speichelersatz.Behandlung von Parodontitis- und Karies-Folgen, Erhaltung der Kau-fähigkeit, chirurgische Massnahmen zur Verbesserung der Mundöff-nung und Rekonstruktion einer funktionellen Okklusion.

Problematik: Motilitätsbehinderung im Hand- und Fingerbereich, Ulzerationen an den Finger- und Zehenkuppen (Rattenbissnekrosen), Gelenkschmer zen, Oesophagus-Motilitätsstörung, Lungenfibrose, Kardiomyopathie (Rhyth-musstörungen), Leber- und Nierenisuffizienz. Behandlung: Schwierige Behandlung, symptomatisch. Antiinflammatorisch, Wärme, Antibiotika, periphere Gefässdilatatoren. Zu beachten: Rücksprache mit Rheumatologen.

Literatur:◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 639, 1995◗ HAERS P. E., SAILER H. F.: Mandibular resorption due to systemic clerosis. Int. J. Oral Maxillofac. Surg. 24: S. 261– 267, 1995◗ KIRCH W.: Innere Medizin und Zahnheilkunde. Carl Hanser, München, S. 241, 1994.

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

5. Sklerodermie (ZH) Das Orthopantomogramm zeigt die Deformationen der beiden Kieferköpfchen und den sanierungsbedürftigen Zustand der Bezahnung bei Sklerodermie.(Quelle: ZHK)

Das Fernröntgenbild zeigt die durch die Zerstörung der Kieferköpfchen bedingte Rücklage des Unterkiefers.(Quelle: ZHK)

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Definition: «Acquired Immune Deficiency Syndrome» ist eine erworbene Immun-schwäche, ausgelöst durch das HI-Virus. Charakterisiert wird der Krankheitsverlauf durch eine Vielzahl von opportunistischen Infek- tionen (wie z.B. Pneumozystitis Jeroveci-Pneumonie, Pilzbefall, Darm-infekte, Tuberkulose, Cytomegalie, Encepha lopathie, parasitäre Haut- und Schleimhautveränderungen, Kaposi-Sarkom, reduzierter Ab- wehrzustand). Anamnese: Krankheitsgefühl, Müdigkeit, Nachtschweiss, Fieber, hartnäckige In-fektionen, chronischer Durchfall, Gewichtsverlust, unerklärliches Zahn-fleischbluten, Mundfäule, Schluckbeschwerden.

Klinisches Erscheinungsbild: Multiple Systemerkrankungen mit vielförmiger Symptomatik. Im oralen Bereich sind als Begleiterkrankungen zu finden: hochrote Gin givitis, nekrotisierende Parodontitis, Ulzeratio nen, Candidiasis in verschie-denen Formen, Begleitinfektionen mit Bakterien und Viren (Herpes-V., Papilloma-V.), Hyperkeratosen besonders am Zungenrand (Hairy Leu-koplakia), petechiale Blutungen, Riesenaphten, Kaposi-Sarkome, Lym-phome.

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

6. AIDS (BE)

Gebisszustand eines drogen-süchtigen AIDS-kranken Patienten. Die Gingiva ist stellenweise ulzeriert.(Quelle: ZHK)

Typische violett-farbige Zonen am harten Gaumen, weiche Konsistenz: Kaposi-Sarkom.(Quelle: ZHK)

HIV-Gingivitis, gekennzeich-net durch den hochroten Saum, Nekrose der Papillen und Verlust der Stippelung.(Quelle: BE)

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Zahnärztliche Massnahmen:Professionelle Prophylaxemassnahmen, Schleimhautbehandlung, Schutz-platten, Medikamententräger.

Problematik:Infektionsgefährdung, Blutungsgefährdung. HIV-Ansteckungsrisiko, hohe Infektiosität, wechselnder Verlauf. Zusammenarbeit mit Arzt ist notwendig zur Klärung der Abwehrlage.

Medikamente: Soor:– Nystatin (Candio-Hermal, Mycostatin: 100 000 I.E., 1– 2 Mund-

spülungen / Tag)– Amphotericin B (Ampho-Moronal,10 mg, 3 × 1 Lutschtabletten / Tag) – Fluconazol (Diflucan, 50 mg, 1 Kapsel / Tag, 14 Tage)– Ketoconazol (Nizoral, 200 mg, 2 × 1 Kapsel / Tag)Antibiotika:– Ornidazol (Tiberal, 500 mg, 3 × 1 Tabl / Tag)– Metronidazol (Flagyl, 500 mg, 3 × 1 Tabl / Tag

Kombinationsbehandlung mit Nukleosid-Analoga, Proteaseinhibitoren und Antibiotika.

Zu beachten:Reduzierte Abwehrlage, Abschirmung. Arbeitsplatzhygiene.Die normale Zahnsanierung oder zusätzliche Massnahmen zur Praxis-hygiene sind nicht Bestandteil der AIDS-Behandlung.

Literatur:◗ GRASSI M., ABB J., HÄMMERLE C.: AIDS in der Zahnarztpraxis. Thieme Verlag, Stuttgart, 1991◗ GREENSPAN J. S., BARR C. E., SCIUBBA J. J., WINKLER J. R.: Oral manifestations of HIV infection. Oral Surg Oral Med Oral Pathol 73: S. 142 –144, 1992◗ GREENSPAN D., GREENSPAN J. S., PINDBORG J. J., SCHIODT M.: AIDS – Orale Manifestationen und Infektionsschutz. Deutscher Ärzte Verlag, Köln, 1992◗ WAAL van der I., SCHULTEN E. A. J. M., PINDBORG J.J.: Oral manifestations of AIDS: an overview. International Dental J 41: S. 3 – 8, 1991

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

6. AIDS (BE)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition: Unter diesem Krankheitsbild sind Folgeschäden im Kausystem wegen schwerer psychi scher Störungen, zerebraler Lähmungen und Spasmen, M. Parkinson, Hyperkinesien (z.B. Huntington’s Chorea), Persönlich-keitsveränderungen, Psychosen etc. zu verstehen. Erhaltung der Mund-hygiene und zahnärztliche Betreung ist unter den gegebenen Umstän-den unmöglich. Auch Artefakte, Selbstverstümmelung, gehören in schweren Fällen zu dieser Krankheitsgruppe. Auch z.B. die Bulimia nervosa (Ess-Brech-Sucht) und die Anorexia ner-vosa (Magersucht).

Anamnese: Der Betroffene kann die selbstständigen Mundhygiene-Verrichtungen nicht durchführen oder ist wegen mentaler Störung dazu nicht in der Lage. Meist IV-Fälle bis zum 20. Lebensjahr, psychiatrische oder neurologische Behandlung. Zahn sanierungen in Narkose. Bei Artefakten stehen wiederkehrende, therapieresistente Schleim-hautverletzungen oder Wunden in der Perioralregion im Vordergrund. Bei psychischen Esstörungen ist die Anamnese meist schwer zu erhe-ben, da die Patienten sich der Psychopathologie ihres Verhaltens zwar bewusst sind, sie aber aus Scham verleugnen. Klinisches Erscheinungsbild: Entsprechende Symptome der Grundkrankheit. Generalisierte Schmelz-defekte, Zahnzustand mit multipler Karies und parodontalen In-fekten. Chronische Traumata unerklärbarer Genese bei Artefakten. Bei Säurereflux: Perimolysis, d.h. partieller bis gänzlicher Schmelzver-lust an OK-Zähnen, v.a. palatinal und okklusal; im UK v.a. bukkal und okklusal an den Prämolaren und Molaren. Frakturen der OK-Front-

zahnschneidekanten. Überstehende Füllungen. Im Spätstadium Biss-senkung wegen Verlust okklusaler Füllungen und palatinaler Höcker möglich. Evtl. Parotisdrüsenschwellung.

Radiologische Befunde:Reduktion von Schmelzdimension (Entkalkung), multiple Karies.

Zahnärztliche Massnahmen: Während der psychiatrischen Behandlung (obligat) professionelle In-struktion und Prophylaxemassnahmen, Fluoridierung (Lacke), Recall mind. zweimal jährlich. Rekonstruktionen zur Erhaltung der Kaufähigkeit.

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion (ZH)

Die Mundaufnahme zeigt die typischen Verände-rungen an der Zahnhart-substanz durch Säurereflux bei Anorexia nervosa: Die palatinalen Höcker sind weitgehend ab gebaut (Prä molaren), Molaren rekonstruiert.(Quelle: ZHP)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Medizinische Problematik:Probleme ergeben sich aus der fehlenden Kooperationsmöglichkeit des Patienten, physisch oder mental. Zu beachten ist allfällige Medika-tion mit Auswirkungen auf die Mundhöhle, z.B. Mundtrockenheit, Hy-perplasien (siehe Art. 17 b 3). Bei Essstörungen: Untergewicht oder Übergewicht, Hautstörungen, kardiovaskuläre Störungen, Stoffwechselstörungen. Internistische Überwachung und Absprachen nötig. Kausaltherapie ist psychiatrisch, internistisch. Zu beachten:Zusammenarbeit mit dem Hausarzt oder Spezialisten suchen.

Literatur:◗ AMERONGEN P. van: Manifestations psychosomatiques de la sphère orale. Rev Osdontostomatol 10: S. 259 – 263, 1981◗ SCHEUTZEL P., MEERMANN R.: Anorexie und Bulimie aus zahnärztlicher Sicht. Urban & Schwarzenberg, München, 1994◗ VANDEREYCKEN W., MEERMANN R.: Anorexia nervosa. A clinician’s guide to treatment. Walter de Gruyter, Berlin, 1984

Rechtsprechung (eu):– Bulimie und Anorexie sind Tatbestände von Art. 18 lit. c Ziff. 7 KLV

(BGE 124 V 351, 353 E. 2a). Grundsätzliche und umfangmässige Leistungs-pflicht (BGE 124 V 351, 353 E. 2c – 2f; 15.06.2005 K 175/04 E. 1 mit Aus-führungen zu Bulimie und Karies; 26.04.2002 K 181/00, mit Erörterungen zur Frage der Vermeidbarkeit und zur Wirtschaftlichkeit der Behandlung).

– Zwischen der psychischen Erkrankung und der Beeinträchtigung der Kaufunk-tion muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Beeinträchtigung muss un-vermeidbar sein (BGE 128 V 66, 68 E. 5).

– Leistungspflicht bei Depression wegen Vermeidbarkeit der Kausystemer-krankung verneint. Bei lediglich erschwerter Durchführung einer genügenden Mundhygiene liegt keine Unvermeidbarkeit vor (BGE 128 V 70, 72 E. 5a; 05.03.2008 9C 232/2007).

– Abrasio der Zähne als mögliche Folge nächtlichen Bruxismus: Pflichtleistung verneint: 11.07.2006 K 11/06. Anders in BGE 128 V 66, 68 E. 5 im Falle einer schweren Depression.

Art. 18 c

Weitere Erkrankungen

7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion (ZH)

Anorexia nervosa: Bulimia nervosa:

– Angst vor Fettleibigkeit durch voraussehbaren Kontrollverlust beim Essen

– Eher zwanghaft– Der Psychopathologie nicht bewusst– Verneinen der Krankheit– Oft sozial isoliert– Häufiger in höheren sozialen Schichten– > 90% weibliche, eher jüngere Patienten (13 Jahre)– Oft übergehend in Bulimie– Gewicht < 80% der Norm– Extreme Magerkeit als Ideal– Menses fehlend

– Angst vor Fettleibigkeit durch erfolgten Kontrollverlust beim Essen– Eher hysterisch– Der Psychopathologie bewusst– Verleugnen der Krankheit– Oft sozial isoliert– Häufiger in höheren sozialen Schichten– > 80% weibliche, eher erwachsene Patienten (ab 18 Jahre)– Oft übergehend in Anorexie– Gewicht im Normbereich– Häufige Gewichtsschwankungen– Menses unregelmässig / fehlend

Differenzialdiagnose der zahnärztlich wichtigsten neuropsychischen Störungen:

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Art. 18 d Speicheldrüsenerkrankungen

Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive BehandlungDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkran-kungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG).

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition: In diesem Zusammenhang sind Erkrankungen der Speicheldrüsen mit Auswirkung auf das Kausystem zu nennen:Sjögren-Syndrom: Autoimmunerkrankung mit sekretorischer Insuffi-zienz aller Drüsen mit äusserer Sekretion. Primäre (ohne andere Begleit-erkrankung, auch Sicca-Syndrom) und sekundäre Form (zusammen mit andern Erkrankungen z.B. rheumatischer Art, Lupus erythema- todes).Generelle Speicheldrüsen-Hypofunktion mit Xerostomie.Xerostomie nach Speicheldrüsenerkrankun gen.

Anamnese: Sjögren-Syndrom / Hypofunktion: Schleichen der Krankheitsbeginn mit Keratose und Trockenheit der Schleimhäute, Zungenbrennen, Parotis-dysfunktion mit Vergrösserung der Drüse, gehäuft bei Frauen im Kli-makterium.

Klinisches Erscheinungsbild: Sjögren-Syndrom: Keratokonjunktivitis sicca, Rhinitis sicca, Laryngitis, Drüsenschwellungen, Xerostomie und erhöhte Kariesanfälligkeit. Histologie: Biopsie aus der Unterlippe.Mundschleimhautatrophie und Ulzerationen in Folge von Trockenheit, Karies, flächenhafte Schmelz-Entkalkungen.

Art. 18 d

Speicheldrüsen-erkrankungen

Speicheldrüsenerkrankungen (BE)

Xerostomie bei Sjögren- Syndrom: Die Zungen-oberfläche ist glatt und atrophisch.(Quelle: ZHK)

Von der lang dauernden Trockenheit der Schleimhaut ist auch die Lippe betroffen: Sie wird atrophisch und rissig. Lippenbrennen als Folge.(Quelle: ZHK)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Radiologische Befunde: In der Sialografie finden sich kugelförmige Gangektasien. Aplasie oder Hypoplasie des Drüsen-Parenchyms. Scintigrafie zur Klärung der Spei-cheldrüsen-Aktivität.

Zahnärztliche Massnahmen: Professionelle Zahnreinigung 3 – 4 × /Jahr inklusive Fluorapplikation, ggf. häufiger; Ernährungsberatung. Pharmakologische Speichelstimulation (Sulfarlem S25; Salagen).Zahnrekonstruktion zur Erhaltung der Kaufähigkeit.Lokale Applikation von fluoridhaltigen Gelées und Mundspülungen durch den Patienten mehrmals wöchentlich, ggf. Medikamenten-schiene.

Problematik:Nebenerscheinungen, Begleiterkrankungen, Kombination mit andern Kollagen- und Auto immunerkrankungen (LE, PCP, Sklerodermie, Den-dromyositis).

Medikamente:Speichelersatz:Aldiamed Gel (heico Dent)Bucco Gel (IBSA)Emofluor- Mundbefeuchtungsspray (Dr. Wild AG)Salvia Medac Spray (Menthol) (Medac)

Speichelstimulation:Zuckerfreier Kaugummi (z.B.: Candida [mit Mi neralsalzen], ChewX [mit CHX], V6 [mit Carbamid, V6 Fluor]).Keine zucker- und säurehaltigen Bonbons.

Zu beachten:Biotène-Mundspülungen und -Zahnpaste, BioXtra-Mundspülungen, -Zahnpaste und -Ge lée sowie Oralbalance-Gel enthalten Glukose und sind nicht zahnschonend.

Literatur:◗ KLESTOV A. C. et al.: Treatment of xerostomia: A double-blind trial in 108 patients with Sjögrens-syndrome. Oral Surg Oral Med Oral Pathol 51: S. 594 – 599, 1981◗ SEIFERT G., MIEHLKE A., HAUBRICH J., CHILLA R.: Speicheldrüsenkrankheiten. Thieme Verlag, Stuttgart, 1984◗ SONIS S.T., FAZIO R. C., FANG L: Principles and practice of oral medicine. Saunders, Philadelphia, 2nd ed., S. 457 – 472, 1995

Rechtsprechung (eu):Speicheldrüsenresektion mit Xerostomie und erhöhter Kariesanfälligkeit als Folge stellt einen Tatbestand nach Art. 18 lit. d KLV dar: BGE 128 V 59 E. 3.

Art. 18 d

Speicheldrüsen-erkrankungen

Speicheldrüsen -erkrankungen (BE)

Die Sialografie dokumen-tiert die Atrophie des Drüsenparenchyms bei bestehendem Sjögren- Syndrom.(Quelle: ZHK)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Art. 19 Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

a bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shunt-Operationen (ZH)

b bei Eingriffen mit nachfolgender lebenslanger Immunsuppression (ZH)

c bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden (ZH)

d bei Endokarditis

Art. 19 Allgemeinerkrankungen; vorausgehende BehandlungDie Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand­lung, die bei den folgenden Behandlungen notwendig ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. c KVG): zahnärztliche Zahnherdbehandlung.

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition: Operationen zum Ersatz von Herzklappen und Kranzgefässen sowie Gefässoperationen am Gehirn sind extrem infektionsgefährdet. Den-togene Infektionsquellen können als Streuherde fungieren. Zahnbehandlungen, die der Elimination möglicher Infektionsquellen dienen.

Anamnese: Entsprechend der Grundkrankheit, meist Über weisung vom Spezia-listen. Keine besondere zahnärztliche Anamnese.

Klinisches Erscheinungsbild: Risikopatienten bezüglich Herz / Kreislauf. Herdabklärung bezüglich manifester dentoge ner Infektionsquellen.

Radiologische Befunde: Zu beachten sind parodontale Einbrüche, apikale Aufhellungen, Osteo-lysen, retinierte Zäh ne, Wurzelreste, Fremdmaterialien, unvollstän dige Wurzelfüllungen. Als Übersichtsaufnahme dient ein Orthopantomo-gramm.

Zahnärztliche Massnahmen: Beseitigung aller manifesten Infektionsherde, sodass keine neuen Herde entstehen. Erhaltung der Kaufähigkeit.

Medizinische Problematik: Risikopatienten bezüglich Herz-Kreislauf-Sys tem. Medikamente:—

Zu beachten:Rücksprache mit dem Spezialisten.

Literatur:◗ DEBELIAN G. J., OLSEN I., TRONSTAD L.: Systemic diseases caused by oral microorganisms. Endod Dent Traumatol 10: S. 57– 65, 1994◗ RAMS T. E., SLOTS J.: Systemic manifestations of oral infections. In Slots J., Taubman M. A. eds. Contemporary oral microbiology and immunology. Mosby, St. Louis, S. 500 – 523, 1992

Rechtsprechung (eu): keine

Art. 19 a

Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

a Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Herzklappen ersatz, Gefäss prothesen-implantation, kraniellen Shunt-Operationen (ZH)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition:Vor Organtransplantationen wird das natürliche Abwehrsystem durch Immunsuppression ausser Aktion gesetzt. Dadurch ist der Organismus anfällig auf alle Infektionen. Auch dentogene Infektionsquellen kön-nen durch die Immunsuppression zu Infektionen im Transplantat füh-ren. Zahnbehandlungen, die der Elimination möglicher Infektionsquellen dienen. Anamnese:Entsprechend der Grundkrankheit, meist Über weisung vom Spezia-listen. Keine besondere zahnärztliche Anamnese. Klinisches Erscheinungsbild: Risikopatienten bezüglich Organerkrankung und Insuffizienz. Herdabklärung bezüglich manifester dentogener Infektionsquellen.

Radiologische Befunde: Zu beachten sind parodontale Einbrüche, apikale Aufhellungen, Osteo-lysen, retinierte Zähne, Wurzelreste, Fremdmaterialien, unvollständige Wurzelfüllungen. Als Übersichtsaufnahme dient ein Orthopantomo-gramm.

Zahnärztliche Massnahmen:Beseitigung aller manifesten Infektionsherde, sodass keine neuen Herde entstehen. Erhaltung der Kaufähigkeit.

Medizinische Problematik: Grundkrankheit beachten. Antikoagulation? Herdgefährdung? Ab-schirmung notwendig? Dialyse?

Medikamente:Entsprechend der Grundkrankheit. Angaben vom überweisenden Arzt erfragen.

Zu beachten:—

Literatur:◗ KING G. N., HEALY C. M., GLOVER M. T., KWAN J. T. C., WILLIAMS D. M., LEIGH I. M., THORNHILL M. H.: Prevalence and risk factors associated with leukoplakia, hairy leukoplakia, erythematous candidiasis, and gingival hyperplasia in renal transplant patients. Oral Surg Oral Med Oral Pathol 78: S. 718 –726, 1994◗ RUCHAT P., SADEGHI H., KAPPENBERGER L., GOY J. J.: Complications infectieuses après transplantation cardiaque: Experience Lausannoise. Mitteilun gen Kardiologie IIa, Schweiz Med Wochenschr. 125, Suppl 66: S. 8, 1995◗ THIEL G., BOCK A., LANDMANN J., MIHATSCH M.: Komplikationen der Immunsuppression. Klin Monatsbl Augenheilkd 202: S. 479 – 484, 1993

Rechtsprechung (eu):Nach Durchführung einer Organtransplantation eingetretene, vermeidbare Kausystemschäden sind nicht kassenpflichtig: 9C 712/2007 E. 4.2, 31.01.2008 9C 606/2007 E. 5.

Art. 19 b

Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

b Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Eingriffen mit nachfolgender lebenslanger Immunsuppression (ZH)

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Definition:Durch Röntgenbestrahlung im Kieferbereich wird das gesunde Ge-webe auch betroffen, langfristige Schäden entstehen besonders im Knochen des Unterkiefers. Die normale Regeneration ist verzögert, die Infektionsanfälligkeit stark erhöht. Durch die Chemotherapie werden die Regeneratinsvorgänge (Zellteilung) aller Gewebe gestört. Beson-ders anfällig sind sehr aktive Gewebe wie das Knochenmark. Durch Chemotherapie können ruhende Infektionsherde exacerbieren. Zahnbehandlungen, die der Elimination möglicher Infektionsquellen dienen. Anamnese:Entsprechend der Grundkrankheit, meist Überweisung vom Spezia-listen. Keine besondere zahnärztliche Anamnese.Art der Chemotherapie erfragen. Bei Bisphosphonattherapie Rück-sprache mit behandelnder Stelle und Überweisung an Klinik. Klinisches Erscheinungsbild: Patienten vor oder nach Tumoroperationen im Kiefer-, Gesichts- und Halsbereich. Herdabklärung bezüglich manifester und potenzieller dentogener In-fektionsquellen. Differenzierung von aktiven Herden mit manifesten Infektionszeichen und potenziellen Herden mit möglichen oder jederzeit später mög-lichen Infektionsquellen.Aktive Herde sind: Fistelbildungen, apikale Ostitiden, parodontale Taschen mit Sekretion oder tiefer als 3 mm, entzündliche Osteolysen, Zysten. Auch devitale Zähne ohne Wurzelbehandlung gehören dazu. Schleimhautulzera tionen.

Potenzielle Herde oder mögliche Infektionsherde sind: Wurzelbehan-delte Zähne, parodontale Taschen tiefer als 3 mm (ohne Sekretion), retinierte Zähne, reizlose Wurzelreste etc., aber auch tiefe, gegen die Pulpa reichen de Restaurationen.

Art. 19 c

Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

c Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH)

Die Aufnahme zeigt eine oft beobachtete Kom plikation nach Zahnentfernung vor Radiotherapie: Nach Beginn der Bestrahlung wird die Schleimhaut entzündet (Radiomukositis) und anfäl-lig für jede Art der Trauma-tisierung. Obwohl keine Prothese getragen wird, entsteht lingual im Molaren-bereich des Unterkiefers ein kleines Ulkus.(Quelle: ZHK)

Die Behandlung besteht in der Eingliederung einer im Ulkusbereich hohl liegenden Platte zur Applikation von Heilsalben und zur Ver-hinderung weiterer Trauma-tisierung (Zungendruck, Nahrung).(Quelle: ZHK)

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Radiologische Befunde:Zu beachten sind parodontale Einbrüche, apikale Aufhellungen, Osteo-lysen, retinierte Zähne, Wurzelreste, Fremdmaterial, unvollständige Wurzelfüllungen. Als Übersichtsaufnahme dient ein Orthopantomo-gramm.

Zahnärztliche Massnahmen:Die Massnahmen werden nach Art der Bestrahlung differenziert. Konventionelle Radiotherapie: Beseitigung aller manifesten und po-tenziellen Infektionsherde, sodass keine neuen Herde entstehen. Erhal-tung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit. Betreuung bezüglich Mundhygiene während und nach der Bestrahlung. Kompensation der Xerostomie-Folgen, Speichelersatz.

Art. 19 c

Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

c Zahnärztliche Behand-lung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH)

Das Orthopantomogramm zeigt den Zustand vor Radio therapie. Die Herd-beurteilung liess die Ent-fernung der Molaren und Prämolaren als angezeigt erscheinen, da die Karies-aktivität hoch lag. (Quelle: ZHK)

Die Herdsanierung ist unter-blieben,1 Jahr nach Radio-therapie finden sich multiple kariöse Läsionen, durch Mundtrockenheit ge fördert, mit folgender apikaler Osti-tis bei 43. Die Behandlung erfolgt unter Antibiose, hyperbarer Sauerstoff-therapie mit primärem Wundverschluss.(Quelle: ZHK)

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vor IMRT-Bestrahlung während IMRT-Bestrahlung nach IMRT-Bestrahlung

HR Zahnbehandlung wie bei konventioneller RT-Technik– dentale Hygiene, parodontale Taschen– Zahnextraktion: – 10 Tage vor RT (SHAW et al. 2000) – devitale Zähne, apikale Pathologie (BORNSTEIN

et al. 2001) – fortgeschrittene PA, profunde Karies – Glätten von Knochenkanten, -spitzen – primärer Wundverschluss– zahnerhaltende Massnahmen– chirurgische Sanierung von Mukosaläsionen– Anfertigung einer Fluoridierungsschiene

– wöchentlicher Recall (BORNSTEIN et al. 2001)– dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle – Zahnextraktion: – nach Rücksprache mit Strahlentherapeuten – antibiotische Therapie bis Wundheilung

(SHAW et al. 2000)– Mucositisprophylaxe (Bepanthen®-Lösung)– Soor-Prophylaxe (Ampho-Moronal®)– Mundöffnungsübungen (Trismusprophylaxe)– Feuchthaltung der Mundhöhle mit Kamillosan-,

Salbeispülungen (Ø Glandosan® bei Bezahnten [NICHOLLS et al. 1998])

– Applikation der Fluoridierungsschiene 2 – 3 × / d– Prothesenkarenz, nur kurzfristig; nicht bei

Obturatoren (SHAW et al. 2000)

– Recall beibehalten im ersten Jahr (6 – 8 Wochen [BORNSTEIN et al. 2001])

– dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle– zahnärztliche chirurg. Eingriffe und Parotaschen – antibiotische Therapie bis Wundheilung (SHAW

et al. 2000) – atraumatische Zahnentfernung – Abtragen scharfer Knochenkanten – primäre Schleimhautdeckung– Soor-Prophylaxe (Ampho-Moronal®)– Feuchthaltung der Mundhöhle mit Kamillosan-,

Salbeispülungen, (Ø Glandosan® bei Bezahnten [NICHOLLS et al. 1998])

– Applikation der Fluoridierungsschiene– zahnerhaltende Massnahmen– Prothesenkarenz nachts (SHAW et al. 2000)– Wiederherstellung der Kaufunktion – Implantation ca. 1 Jahr nach RT (eigene, unpubli-

zierte Daten)

MR/NR

– dentale Hygiene, parodontale Taschen– keine Zahnextraktion von: – ansonsten erhaltungswürdigen Zähnen – bei NR Wurzelbehandlung statt Extraktion– Zahnextraktion selektiv! – 10 Tage vor RT (SHAW et al. 2000) – Glätten von Knochenkanten, -spitzen – primärer Wundverschluss– konservierende Zahnmedizin– chirurgische Sanierung von Mukosaläsionen– Anfertigung einer Fluoridierungsschiene

– wöchentlicher Recall (BORNSTEIN et al. 2001)– dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle – Zahnextraktion: – nach Rücksprache mit Strahlentherapeuten – antibiotische Prophylaxe (24 h prä-OP)– Mucositisprophylaxe (Bepanthen®-Lösung)– Soor-Prophylaxe (topische Antimykotika)– Mundöffnungsübungen (Trismusprophylaxe)– Feuchthaltung der Mundhöhle – Applikation der Fluoridierungsschiene 2 – 3 × / d– nächtliche Prothesenkarenz (SHAW et al. 2000)

– Recall beibehalten (6 – 8 Wochen [BORNSTEIN et al. 2001] im ersten Jahr)

– dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle– nach RT Prothesenkarenz ca. 3 Monate– Wiederherstellung der Kaufunktion – Implantation ca. 1 Jahr nach RT (eigene, unpubli-

zierte Daten)– zahnärztliche chirurgische Eingriffe und Parotaschen – antibiotische Prophylaxe (24 h prä-OP) – atraumatische Zahnentfernung – Abtragen scharfer Knochenkanten – primäre Schleimhautdeckung– zahnerhaltende Massnahmen– nächtliche Prothesenkarenz (SHAW et al. 2000)– kein Speichelersatz (meist genügend Feuchtigkeit)

KR – keine Einschränkung für zahnärztliche Massnahmen– dentale Hygiene, parodontale Taschen – Zahnextraktion von: – nicht erhaltungswürdigen Zähnen – 10 Tage vor RT (SHAW et al. 2000)– Anfertigung einer Fluoridierungsschiene

– keine Einschränkung für zahnärztliche Massnahmen– dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle – Zahnextraktion von: – nicht erhaltungswürdigen Zähnen– Applikation der Fluoridierungsschiene

– keine Einschränkung für zahnärztliche Massnahmen– Behandlung parodontaler Taschen – dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle – Zahnextraktion von nicht erhaltungswürdigen Zähnen– Applikation der Fluoridierungsschiene

HR = Hochrisikogebiete MR/NR = mittlere und niedrige Risikogebiete KR = kein Radiatio-spezifisches Risiko (PA = parodontale Schädigung)

Intensitäts-modulierte Radiotherapie (IMRT): Abstufung der Massnahmen nach RisikogebietArt. 19 c

Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

c Zahnärztliche Behand-lung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH)

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Medizinische Problematik: Zeitfaktor meist bedeutsam, da zwischen Herdabklärung und ge-wünschtem Bestrahlungsbeginn oft kurze Zeit gegeben. Optimal wären drei Wochen zwischen Zahnextraktionen und Bestrahlungsbe-ginn, um den Abschluss der primären Wundheilung zu erreichen. Pa-tienten häufig schwer motivierbar, in reduziertem Allgemeinzustand, kardiopulmonal knapp kompensiert. Medikamente:Entsprechend dem Allgemeinzustand. Antibiotische Begleitbehand-lung bei Serienextraktionen ist ratsam. Absprache mit dem Spezia-listen.

Bei Mundtrockenheit Speichelersatz:Aldiamed Gel (heico Dent)Bucco Gel (IBSA)Emofluor-Mundbefeuchtungsspray (Dr. Wild AG)Salvia Medac Spray (Menthol) (Medac)

Speichelstimulation:Zuckerfreier Kaugummi (z.B.: Candida [mit Mineralsalzen], ChewX [mit CHX], V6 [mit Carbamid, V6 Fluor]).Keine zucker- und säurehaltigen Bonbons. Bio tène-Mundspülungen und -Zahnpaste, BioXtra-Mundspülungen, -Zahnpaste und -Ge lée sowie Oralbalance-Gel enthalten Glukose und sind nicht zahnscho-nend.

Zu beachten:Nach Radiotherapie im Kopf-Hals-Bereich kei ne chirurgischen Mass-nahmen (Zahnextraktio nen, Parodontalchirurgie etc.) in der zahnärzt-lichen Praxis. Behandlung in Spezialklinik angezeigt.

Literatur:◗ BAUMANN M.: Zahnärztliche Betreung der Radio therapie-Patienten. Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 94: S. 946 – 950, 1984◗ HERZOG M., SADER R., ZEILHOFER H. F.: Klinische Aspekte zu Ursachen und Therapie der Osteoradionekrose der Kiefer. Dtsch Zahnärztl Z 50: S. 85 – 87, 1995◗ MARX R. E.: Osteoradionecrosis of the jaws: review and update. HBO Review 5: S. 78 –126, 1984◗ STUDER G. et al.: Empfehlungen für die Zahn sanierung vor intensitäts- modulierter Radiotherapie (IMRT). Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 117: S. 637– 642, 2007

Rechtsprechung (eu):Nicht kassenpflichtig als Tatbestand von Art. 19 KLV ist die zahnärztliche Be-handlung von Zahnschäden nach Chemo- und Radiotherapie beim Linfom non Hodkin der Mandeln. Die Leistungspflicht ist jedoch nach Art. 17 lit. c Ziff. 2 KLV gegeben: 19.12.2001 K 39/98 E. 3a, siehe auch 14.12.2001 K 104/99. Nicht unter Art. 19 KLV fällt die zahnärztliche Behandlung einer Parodontopathie nach einer onkologischen Chemotherapie (BGE 127 V 339 E. 3), wegen Amalgam-sanierungen bei Amalgamunverträglichkeit (BGE 125 V 278 E. 7c) oder eines Lichen ruber (19.12.2001 K 107/99 E. 5c; 13.06.2003 K 17/03 E. 6).

Art. 19 c

Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

c Zahnärztliche Behand-lung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH)

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Definition: Erkrankungen und Zustände der Herzklappen mit bekanntem Risiko zu Infektionen (Endokarditis). Differenzierung zwischen mässigem Risiko (angeborene Herzvitien, rheumatische Klappenvitien, Mitralklappen-prolaps mit Mitralinsuffizienz, hypertrophe, obstruktive Kardiomyopa-thie) und hohem Risiko (Klappenprothese, Status nach bakterieller Endokarditis, Status nach Herzoperation mit Conduit). Als Herdgefährdung wird ein generelles oder lokales Infektionsrisiko durch dentogene Infektionsherde bezeichnet.Zahnbehandlungen, die der Elimination möglicher Infektionsquellen dienen.

Anamnese: Allgemeinmedizinische Anamnese bezüglich Herzerkrankung, Opera-tionen, Medikation. Meist Überweisung vom Spezialisten. Keine be-sondere zahnärztliche Anamnese.

Klinisches Erscheinungsbild: Differenzierung von aktiven Herden mit manifesten Infektionszeichen und potenziellen Herden mit möglichen oder jederzeit später mög-lichen Infektionsquellen.Aktive Herde sind: Fistelbildungen, apikale Ostitiden, parodontale Taschen mit Sekretion oder tiefer als 3 mm, entzündliche Osteolysen, Zysten. Auch devitale Zähne ohne Wurzelbehandlung gehören dazu. Schleimhautulzerationen.Potenzielle Herde oder mögliche Infektionsherde sind: Wurzelbehan-delte Zähne, parodontale Taschen tiefer als 3 mm (ohne Sekretion), retinierte Zähne, reizlose Wurzelreste etc., aber auch tiefe, gegen die Pulpa reichen de Restaurationen.

Radiologische Befunde: Zu beachten sind parodontale Einbrüche, apikale Aufhellungen, Osteo-lysen, retinierte Zähne, Wurzelreste, Fremdmaterialien, unvollständige Wurzelfüllungen. Als Übersichtsaufnahme dient ein Orthopantomo-gramm.

Zahnärztliche Massnahmen:Beseitigung aller manifesten Infektionsherde, sodass keine neuen Herde entstehen: Parodontaltherapie, Zahnextraktionen, Entfernung ostitischer Herde, Zystenoperationen. Erhaltung der Kaufähigkeit, abnehmbarer Zahnersatz.

Problematik:Gefährdung durch Bakteriämie auch aus unscheinbarer Quelle, Kreis-laufzustand (kompensiert, dekompensiert). Dauerantikoagulation. Ab-schirmung sowohl für Untersuchung und Behandlung notwendig.

Behandlung:Abschirmung nach Schema:Amoxicillin, 2,25 g p.o. 1 h vor und 750 mg 6 h nach dem EingriffBei Penicillinallergie:Clindamycin, 600 mg p.o. 1 h vor Eingriff

Zu beachten:Rücksprache mit dem Herzspezialisten.

Art. 19 d

Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

d Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Endokarditis

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Literatur:◗ AMERICAN DENTAL ASSOCIATION, AMERICAN HEART ASSOCIATION: Preventing bacterial endo carditis. JADA. 122: S. 87 – 92, 1991◗ DAJANI A. S., BISNO A. L., CHUNG K. Y.: Prevention of bacterial Endocarditis. J. Am. Med. Assoc. 264: S. 2919 – 2922, 1990◗ RAHN R.: Endokarditis-Risiko bei zahnärztlich- chirurgischen Eingriffen. Zahnärztl. Praxis 40: S. 48 – 51, 1989

Rechtsprechung (eu):Eine zahnärztlich zu behandelnde Endokarditis (Art. 19 lit. d KLV) muss vorliegen. Sie darf nicht erst drohen oder bloss vermutet werden: 14.04.2005 K 64/04 E. 4.2; 28.11.2007 K 153/06 E. 3.4.3; Zahnärztliche Zahnherdabklärungen und -sanie run-gen im Anschluss an die Implantation des Herzschrittmachers zum Zwecke der Endokarditisprophylaxe sind keine Pflichtleistungen: 06.02.2008 9C 675/2007. Notwendigkeit zahnärztlicher Behandlung verneint bei Mitralklappeninsuffizienz: 14.04.2005 K 64/04 E. 4.3.

Art. 19 d

Zahnärztliche Zahnherdbehandlung

d Zahnärztliche Behand-lung von Zahnherden bei Endokarditis

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

Art. 19a KLV Geburtsgebrechen

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Be-handlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 be-dingt sind, wenn:

a. die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind;b. die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG

versicherten aber nicht bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versi-

cherten Person not-wendig sind.

2 Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind:

Die folgende Liste der unter Art.19a, Abs. 2 fallenden Geburtsgebre-chen entspricht in Nummerierung und Wortlaut dem auf 1.1.1997 bzw. für Ziff. 16, 17 und 28a rückwirkend auf 1.1.1998 in Kraft ge-setzten Verordnungstext. Zusätzlich sind am rechten Rand die entspre-chenden Ziffern der Geburtsgebrechenverordnung (GgV) aufgeführt. Kommentare erscheinen in Kursivschrift.

Ziffern mit Behandlungsschwerpunkt oder mit behandlungsbe-dürftigen direkten Folgen des Grundleidens im orofazialen Be-reich sind fett gedruckt. In einem grossen Teil dieser Fälle kann die Behandlung vor Vollendung des 20. Altersjahres und damit bei den meisten Patienten noch unter der Leistungspflicht der Invalidenver-sicherung abgeschlossen werden. Seltener muss die Erstbehandlung aus medizinischen Gründen über das Ende des 20. Altersjahres hinaus weitergeführt werden. Dies betrifft vor allem Leiden, bei denen kie-ferchirurgische Eingriffe, welche erst nach Abschluss des Pubertäts-wachtums angezeigt sind, die Grundlage für abschliessende kieferor-thopädische und restaurative (zahnprothetische) Massnahmen bilden. Ziffern, bei denen dies öfter vorkommt, sind mit (*) markiert. Insbe-sondere bei diesen Leiden können im späteren Lebensalter Revisionen der Erstversorgung notwendig werden.

Die übrigen Ziffern betreffen Geburtsgebrechen mit schwerer Beein-trächtigung des Allgemeinzustandes, die sich auch im orofazialen Be-reich manifestiert und spezifische zahnärzt liche Betreuung bzw. zahn-ärztliche Massnahmen in Vollnarkose und / oder kieferchirurgische Behandlung, gegebenenfalls über das 20. Altersjahr hinaus, erfor-dert.

Therapeutische Massnahmen dienen der Gewährleistung der Kaufähigkeit im Sinne der in der Einleitung aufgeführten Be-griffsbestimmungen. Bei Kindern und Jugend lichen steht bei Geburtsgebrechen in Analogie zur Invalidenversicherung die Behandlung des Geburtsgebrechens im Vordergrund.

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

1. (GgV Ziff. 104)Dysplasia ectodermalis (*)

Zahn­Unterzahl und Störungen des Zahndurchbruchs und der Zahn­form sind wesentliche Symptome in einer breiten Palette von Stö­rungskombinationen aus diesem Formenkreis.Massnahmen: Erhaltung und Umgestaltung dysplastischer Zähne (be­reits im Milchgebiss!), Zahnersatz teils erst nach vorbereitenden kiefer­orthopädischen / kieferchirurgischen Massnahmen möglich.

2. (GgV Ziff. 105)Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (*)

– Epidermolysis bullosa herditaria– Acrodermatitis enteropathica– Pemphigus benignus familiaris chronicus

Insbesondere bei Epidermolysis bullosa sind Mundhygiene und alle zahnärztlichen Massnahmen enorm erschwert, da bei geringster Berührung von Haut / Schleimhaut blasenbildende, schmerzhafte Lä ­sionen entstehen.Massnahmen: Behandlung ist nur unter Narkose und besonderen Vorsichtsmassnahmen möglich. Behandlung des Milchgebisses ist ein wesentlicher Faktor für weitere suffiziente Betreuung.

3. (GgV Ziff. 121)Chondrodystrophie wie

– Achondroplasie– Hypochondroplasie– Dysplasia epiphysaria multiplex

Durch chondrodystrophische Erkrankungen bedingte Deformationen im Schädel­ und Körperbau wirken sich auch auf den orofazialen Be­reich aus (Platzmangel in den Zahnbogen, Stellungsanomalien).Massnahmen: In erster Linie kieferorthopädische / kiefer­ und gesicht­schirurgische.

4. (GgV Ziff. 123 )Angeborene Dysostosen (*)

Zu Dysostosis craniofacialis (M.Crouzon) siehe unter Ziff. 8 (Kranio­synostosen). Auffällige Gesichtskonturen, Platzmangel in den Zahnbogen, Stel­lungsanomalien, Miss bildungen von Ohrmuschel und Mittelohr zeigen sich in beidseitiger Form bei der relativ häufigen Dysostosis mandi-bulofazialis (Franceschetti­Syndrom, Treacher­Collins­Syndrom) mit autosomal dominantem Erbgang. Ähnliche, aber meist asymmetrische Probleme zeigen sich bei Dysostosis otomandibularis (hemifacial microsomia) sowie bei weiteren Zustandsbildern aus der breiten Pa­lette von Entwicklungsstörungen im Bereich des ersten Kiemen bogens (Goldenhar­Syndrom, 1st branchial arch syndrome etc.), über deren Ätiologie und allfälligen genetischen Hintergrund noch wenig Klarheit besteht.Persistenz des Milchgebisses bis ins Erwachsenenalter sowie zahlreiche überzählige und ankylosierte bleibende Zähne sind charakteristische Befunde im oralen Bereich bei der Dysostosis cleidocranialis mit au­tosomal dominantem Erbgang. Trotz aller therapeutischen Bemü­hungen ist es oft unmöglich, ohne prothetische Mittel eine befriedi­gende Okklusion zu erreichen.Massnahmen: In erster Linie kiefer­ und gesichtschirurgische, kiefer­orthopädische, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit.

5. (GgV Ziff. 124)Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist

Fast ausschliesslich Röhrenknochen betroffen.

Art. 19a KLV

Geburtsgebrechen

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

6. (GgV Ziff. 125)Angeborene Hemihypertrophien und andere Körper-asymmetrien, sofern Operation notwendig ist (*)

Hemifaziale Hypertrophie bzw. ­atrophie können zu schweren Entstel­lungen führen, die komplexe Behandlungsmassnahmen (Schwerpunkt Chirurgie) erfordern.

7. (GgV Ziff. 141)Angeborene Schädeldefekte

8. (GgV Ziff. 142)Kraniosynostosen, sofern Operation notwendig ist (*)

Vorzeitige, z.T. asymmetrische Verknöcherung von Schädelnähten führt zu kompensatorischen Fehlproportionen im übrigen Schädel­ und Gesichtsbereich (z.B. bei Apert­Syndrom oder Crouzon­Syndrom, Plagiocephalie etc.). Die Mundhygiene wird in vielen Fällen erschwert durch extreme Engstände, beim Apert­Syndrom (Akro­cephalo­syn­daktylie) noch zusätzlich durch Missbildung der Extremitäten.Massnahmen: Oft komplex, mit Schwerpunkt Chirurgie / Kieferortho­pädie.

9. (GgV Ziff. 152)Angeborene Wirbelmissbildungen

– Hochgradige Keilwirbel– Blockwirbel wie Klippel-Feil– Hochgradig dysplastische Wirbel

Durch das Grundleiden bedingte Fehlhaltungen können sich sekundär auf die Gesichtsentwicklung auswirken (Asymmetrien).Massnahmen: Im zahnärztlichen Arbeitsbereich kieferorthopädi sche / bzw. kieferchirurgische.

10. (GgV Ziff. 181)Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis)

Zum Kreis dieser Zustandsbilder unterschiedlichster Ausprägung ge­hört z.B. das Freeman-Sheldon-Syndrom (whistling face syndrome). Typisch sind Kontrakturen an den Extremitäten. Abweichungen im Muskeltonus können auch entsprechende Kiefer­ und Zahnstellungs­anomalien bewirken (extremer Engstand oder auch offener Biss) oder zu eingeschränkter Mund öffnung und extrem erschwerter Mundhy­giene führen. Zahnärztliche Behandlung u.U. nur unter Narkose mög­lich. Massnahmen: Kieferorthopädische / kieferchirurgische, Wiederher­stellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit.

11. (GgV Ziff. 184)Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien

Die Mundhygiene ist erschwert durch die muskuläre Pathologie. Die orofaziale Muskulatur ist mitbetroffen: Mangelnder Mundschluss, Pro­trusion der OK­Frontzähne, offener Biss (Kontakt oft nur auf 2 Mola­renpaaren), Speichelfluss sind die offensichtlichsten und im sozialen Umfeld störenden Symptome.Massnahmen: Unterstützung der Mundhygiene, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit, evtl. kieferorthopädische, kiefer­ und gesichtschirurgische Massnahmen.

12. (GgV Ziff. 189)Myositis ossificans progressiva congenita

Bindegewebs­Erkrankung mit sekundärer Beteiligung der Muskulatur (= Fibroplasia ossi ficans); u.a. kann Kaumuskulatur betroffen sein.Massnahmen: Kieferchirurgische etc. zur Wiederherstellung oder Er­haltung der Kaufähigkeit.

Art. 19a KLV

Geburtsgebrechen

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

13. (GgV Ziff. 201)Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) (*)

Je nach Spaltform unterschiedlich ausgeprägte Kiefer­ und Zahnstel­lungsanomalien, z.T. Nichtanlagen oder Dysplasien von Zähnen; z.T. Sprachstörungen infolge mangelhafter Gaumensegelfunktion.Massnahmen: Im zahnärztlichen Arbeitsbereich kieferchirurgische, kieferorthopädische, restaurative (festsitzende Prothetik); Logopädie.

14. (GgV Ziff. 202)Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten (*)

Es gelten dieselben Anmerkungen wie unter Ziff 13.

15. (GgV Ziff. 203)Angeborene Nasen- und Lippenfistel

Nasenfisteln sind Zeichen einer Störung im Bereich der Gesichts­Mit­tellinie, die sich auch im Frontzahngebiet auswirkt.Paramediane, in der Regel paarige Unterlippenfisteln wecken Verdacht auf Vorliegen des autosomal dominant vererbten Van­der­Woude­Syn­droms, in dessen Rahmen auch Lippen­Kiefer­Gaumenspalten oder isolierte Gaumenspalten vorkommen. Die Symptome können einzeln oder in Kombination auftreten.Massnahmen: Chirurgische, evtl. kieferorthopädische.

16. (GgV Ziff. 204)Proboscis lateralis

Proboscis: Extrem seltener Befund im Rahmen holoprosencephalischer Zustandsbilder, d.h. schwerer Mittellinien­Defizite. Entsprechend ist mit Störungen der Dentition im Bereich der Oberkiefer­Front zu rech­nen.Massnahmen: Kiefer­ und gesichtschirurgische. Bei meist schweren weiteren Missbildungen stehen Massnahmen im zahnärztlichen Ar­beitsbereich im Hintergrund.

17. (GgV Ziff. 205)Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist (*) Angeborene Dysplasien müssen klar unterschieden werden von erwor­benen Störungen wie Folgen von Stoffwechselstörungen im Säug­lings­ und Kleinkindesalter, Traumafolgen, Kariesfolgen, Fluorose. Massnahmen: Restaurative Massnahmen, oft erst nach kieferortho­pädischer und / oder kieferchirurgischer Vorbehandlung sinnvoll.

18. (GgV Ziff. 206)Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei neben-einander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne (*)

Nur mit Hilfe von Röntgenbildern aus der präpubertären Phase lässt sich die Anodontia cong. schlüssig abgrenzen von unfall­ oder extrak­tionsbedingter Zahn­Unterzahl.Massnahmen: Vgl. unter Ziffer 17.

19. (GgV Ziff. 207)Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intra maxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt

Massnahmen: Entfernung des / der überzähligen Zähne, kieferortho­pädische Nachbehandlung.

Art. 19a KLV

Geburtsgebrechen

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Zum Inhalt – Rechtlicher Teil

20. (GgV Ziff. 208)Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atem-störungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasen-winkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt.

Massnahmen: Kieferorthopädische, evtl. kiefer­ und gesichtschirur­gische.

21. (GgV Ziff. 209)Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von mindestens 40 Grad und mehr (beziehungsweise von minde-stens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt. Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwin-kel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt. (*)

Massnahmen: Kieferorthopädische, evtl. kiefer­ und gesichtschirur­gische.

22. (GgV Ziff. 210)Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasen-relation mit einem Winkel ANB von mindestens 1 Grad ergibt, und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der bleibenden Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von 15 Grad und weniger vorliegt (*)

Massnahmen: Kieferorthopädische, evtl. kiefer­ und gesichtschirur­gische.

23. (GgV Ziff. 211)Epulis des Neugeborenen

Massnahmen: Chirurgische.

24. (GgV Ziff. 212)Choanalatresie

Massnahmen: Chirurgische / hals­nasen­ohrenärztliche.

25. (GgV Ziff. 213)Glossoschisis (Zungenspalte)

Massnahmen: Chirurgische.

26. (GgV Ziff. 214)Macro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist (*)

Markante Abweichungen der Zungengrösse haben einen entschei­denden Einfluss auf Grösse und Form der Zahnbogen.Massnahmen: Kiefer­ und gesichtschirurgische, kieferorthopädische; evtl. restaurative, soweit der Behandlungsbedarf in direktem Zusam­menhang mit dem Grundleiden steht; logopädische.

Art. 19a KLV

Geburtsgebrechen

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27. (GgV Ziff. 215)Angeborene Zungenzysten und Zungentumoren

Vergleiche Anmerkungen zu Ziffern 26 und 30.

28. (GgV Ziff. 216)Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen

Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grosser Speicheldrüsen.Massnahmen: Chirurgische. Bei Hypo­ oder Aplasien professionelle Un­terstützung gegen Mundtrockenheit und dadurch begünstigte Karies.

28a. (GgV Ziff 218)Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern meh rere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander lie-gende Zähne im Bereich der Prämolaren oder Molaren (exklu-sive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind.

Lokalisiertes Ausbleiben des Zahndurchbruchs trotz Entfernung allfäl­liger Durchbruchshindernisse wie ankylosierte Milchzähne, Odontome usw.Massnahmen: Kieferorthopädische, chirurgische. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Kaufähigkeit mit prothetischen Mitteln, soweit der Behandlungsbedarf in direktem Zusammenhang mit dem Grund­leiden steht.

29. (GgV Ziff. 232)Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert’scher Knorpel)

Massnahmen: Chirurgische.

30. (GgV Ziff. 311)Haemangioma cavernosum aut tuberosum (*)

Haemangiome im Kiefer­Gesichtsbereich bewirken in ihrer Umgebung eine Mehrentwicklung während der gesamten Wachstumsperiode

und damit auch z.T. massive Disproportionen. Haemangiome der Zun­ ge können die Mundhygiene massiv erschweren. Vgl. auch die Anmer­kungen zu Ziff. 26. Restaurative Massnahmen zur Erhaltung bzw. Wie­derherstellung der Kaufähigkeit, soweit der Behandlungsbedarf in direktem Zusammenhang mit dem Grund leiden steht.Zu beachten: Vgl. auch KLV Art.17 c 1

31. (GgV Ziff. 312)Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist (*)

Es gelten in Analogie die Anmerkungen unter Ziff. 26 und 30

32. (GgV Ziff. 324 )Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien

Störung der Blutgerinnung kann zahnärztliche Eingriffe erschweren und u.U. Behandlung unter stationären Bedingungen erfordern. Zu beachten: Vgl. auch KLV Art 18 a

33. (GgV Ziff. 330)Histiozytosen

– Eosinophiles Granulom– Hand-Schüller-Christian– Letterer-Siwe

Andere Bezeichnungen: Histiozytose X, Retikuloendotheliose. Mögli­cherweise handelt es sich um Immundefekte. Zahnausfall sowie mas­sive, schmerzhafte Gingivitis und Ulcera sind mögliche Komplikationen dieser schweren Allgemeinerkrankungen.Massnahmen: Kiefer­ und gesichtschirurgische. Restaurative Mass­nahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Kaufähigkeit, so­weit der Behandlungsbedarf in direktem Zusammenhang mit dem Grundleiden steht.Zu beachten: Vgl. auch KLV Art. 17 c 1

Art. 19a KLV

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34. (GgV Ziff. 381)Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute

Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Diastematomyelie und Tethered Cord.

Formenkreis «spina bifida». Durch das Grundleiden bedingte neurolo­gische Störungen können orthopädische Symptome auslösen und die Mundhygiene stark erschweren.Massnahmen: Unterstützung der Mundhygiene, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. Allenfalls chirurgische, evtl. kieferor­thopädische Massnahmen.

35. (GgV Ziff. 383)Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems wie

– Friedreich’sche Ataxie– Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen

Substanz– Spinale und neurale Muskelatrophien– Familiäre Dysautonomie– Analgesia congenita

Durch das Grundleiden bedingte, starke Erschwerung der Mundhygi­ene, z.T. Dysphagie. Bei Muskelatrophien z.T. nicht beherrschbarer Speichelfluss, bei Analgesia congenita häufiger Bissverletzungen und entzündliche Affektionen.Massnahmen: Unterstützung der Mundhygiene, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. Allenfalls kiefer­ und gesichtschirur­gische Massnahme.

36. (GgV Ziff. 387)Angeborene Epilepsie

Zum Teil Gingivahyperplasie als Nebenwirkung der zur Behandlung des Grundleidens verwendeten Medikamente (vgl. auch unter Art.17 b,

3.). In der Folge massiv erschwerte Mundhygiene und ästhetische Be­einträchtigung. Bei nicht einstellbarer Epilepsie gehäuft Frakturen des Unterkiefers und traumatischer Zahnverlust infolge von Stürzen.

Massnahmen: Gingivektomien; kieferchirurgische und restaurative Massnahmen bei sturzbedingten Traumata.Zu beachten: Falls sich Krankenversicherer und Unfallversicherer über die Leistungspflicht nicht einig werden (Schadengrund Epilepsie = Krankheit? oder Hinfallen = Unfall? ist der Krankenversicherer vorleis­tungspflichtig (Art.78 KVG; 110 KVV).

37. (GgV Ziff. 390)Angeborene zerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch)

Durch das Grundleiden bedingte Erschwerung der Mundhygiene und kieferorthopädische Probleme; z.T. Dysphagie.Massnahmen: Narkose für zahnärztliche Behandlung, sofern infolge des GrundleidensBehandlung unter Normalbedingungen unmöglich ist (in Analogie zur Regelung unter IV Kosten für eigentliche Zahnbehandlung zu Lasten des Patienten). Allenfalls Kieferorthopädie bei kooperationsfähigen Pa­tienten, gegebenenfalls kiefer­ und gesichtschirurgischeMassnahmen.

38. (GgV Ziff. 397)Kongenitale Paralysen und Paresen

Vergleiche Anmerkungen zu Ziff. 37.

39. (GgV Ziff. 412)Ptosis palpebrae congenita

Möglicher Teilbefund bei komplexen Missbildungen, die auch den Kie­ferbereich betreffen.Massnahmen: Keine Zahnbehandlung in direktem Zusammenhang mit Grundleiden.

Art. 19a KLV

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40. (GgV Ziff. 413)Aplasie der Tränenwege

Möglicher Teilbefund bei komplexen Missbildungen, die auch den Kie­ferbereich betreffen.Massnahmen: Keine Zahnbehandlung in direktem Zusammenhang mit Grundleiden.

41. (GgV Ziff. 415)Anophtalmus

Als Folge des Grundleidens kann es zu Wachstumsstörungen im Be­reich der Augenhöhle und im angrenzenden Kieferbereich kommen. Massnahmen: Kieferorthopädische, kiefer­ und gesichtschirur­gische.

42. (GgV Ziff. 424)Angeborene Tumoren der Augenhöhle

Als Folge der Tumorbehandlung kann es zu Wachstumsstörungen im Bereich der Augenhöhle und im angrenzenden Kieferbereich sowie zu Stillstand der Zahnentwicklung in frühen Stadien kommen. (Ebenso bei Retinoblastom, Ziff.421 GgV.)Massnahmen im zahnärztlichen Arbeitsbereich: Je nach Fall komplex, kieferchirurgisch, kieferorthopädisch, restaurativ.

43. (GgV Ziff. 441)Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie

Kann im Rahmen von Dysmorphiesyndromen mit Entwicklungsstö­rungen im Kiefer­Gesichtsbereich kombiniert sein; vgl. auch Ziff. 4, angeborene Dysostosen.Massnahmen: Im zahnärztlichen Arbeitsbereich kieferorthopädische, kiefer­ und gesichts chirurgische.

44. (GgV Ziff. 442)Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskeletts

Vgl. Anmerkungen zu Ziff. 43.

45. (GgV Ziff. 454)Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycopro-teinstoffwechsels wie

– Morbus Pfaundler-Hurler– Morbus Morquio

Bei M.Pfaundler­Hurler = Mucopolysaccharidosis Typ I­H (Dysostosis multiplex) eingesunkene Nasenwurzel, Makroglossie. Bei M.Morquio = Mucopolysaccharidosis IV rumpfbetonter disproportionaler Minder­wuchs, charakteristische Wirbelmissbildungen, Zahnschmelz defekte. Mucopolysaccharidosis I­S (Scheie­Syndrom) manifestiert sich üblicher­weise erst nach der Kindheit mit charakteristischen Veränderungen im Gesichtsbereich (breites Gesicht, mandibuläre Prognathie, verlängertes Mittelgesicht, gelegentlich Makroglossie).Massnahmen: Kiefer­ und gesichtschirurgische; im zahnärztlichen Ar­beitsbereich beschränkt durch Kooperationsvermögen der Patienten; Restauration bei Zahnschmelzdefekten, Wiederherstellung oder Erhal­tung der Kaufähigkeit.

46. (GgV Ziff. 461)Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels wie

– Hypophosphatasie– Progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann– Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein– Vitamin-D-resistente Rachitisformen

Bei der sehr seltenen Hypophosphatasie prämature Kraniosynostosen, rachitisähnliche Sym ptome, Gelenkbeschwerden, Dysplasien des Dentins und in der Folge vorzeitiger Verlust von Milchzähnen (vor dem 3. Lebensjahr), Verlust bleibender Zähne im frühen Erwachsenenalter.Bei Osteodystrophia Jaffé­Lichtenstein (= fibröse Dysplasie) Schädel­

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deformierungen mit Sekundärkomplikationen wie Schwerhörigkeit, Erblindung. Wegen Gefahr der malignen Entartung Verlaufskontrollen über das 20. Altersjahr hinaus notwendig.Bei Vitamin­D­resistenten Rachitisformen (familiäre hypophosphatä­mische Rachitis) u.a. gestörte Zahnentwicklung, Zahnabszesse mit Fi­stelbildung, Verformungen im Bereich des Unterkiefers.Massnahmen: Im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Arbeitsbe­reich symptomatische Therapie entsprechend individueller Situation. Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit.Zu beachten: Vgl. auch KLV Art. 18 b

47. (GgV Ziff. 463)Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion

– Athyreose– Hypothyreose– Kretinismus

Seit Einführung des TSH­screening bei Neugeborenen sind Folgen die­ser angeborenen Störungen der Thyreoidea­Funktion in der Schweiz kaum mehr anzutreffen, da die Kinder sehr früh behandelt werden. In seltenen, unbehandelten Fällen können kiefer­ und gesichts chirurgische Massnahmen zur Korrektur typischer Gesichtsmerkmale notwendig sein (bei Athyreose Hypertelorismus, vorstehende Zunge; bei Hypothy­reose [Kocher­Debré­Semelaigne­Syndrom] mit Muskelhypertrophie einhergehende Myopathie). Zu beachten: Vgl. auch KLV Art. 18 b

48. (GgV Ziff. 462)Angeborene Störungen der hypothalamo-hypophysären Funktion

– Hypophysärer Zwergwuchs– Diabetes insipidus– Prader-Willi-Syndrom– Kallmann-Syndrom

Am ehesten finden sich Auswirkungen des Grundleidens im zahnärzt­lichen Arbeitsbereich bei hypophysärem Zwergwuchs (Kiefer­ und Zahnstellungsanomalien) und bei Prader­Willi­Syndrom (hypotone Fa­cies bei muskulärer Hypotonie, Adipositas, Entwicklungsrückstand, Hy­pogenitalismus, Mikrodontie, Mikrognathie). Massnahmen: Kiefer­ und gesichtschirurgische, evtl. kieferorthopä­dische, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit.

49. (GgV Ziff. 466)Angeborene Störungen der Gonadenfunktion

– Turner-Syndrom (Minderwuchs, Gonadendysgenesie)– Missbildungen des Ovars– Anorchie– Klinefelter-Syndrom (XXY-Syndrom, Grosswuchs, Infertilität)

Die Auswirkungen des Grundleidens im zahnärztlichen Arbeitsbereich bewegen sich in der Regel innerhalb des auch in der allgemeinen Be­völkerung üblichen Spektrums an Zahn­ und Kieferstellungsanoma­lien. Bei Turner­Syndrom betrifft die Leistungspflicht der Invalidenver­sicherung nur Störungen der Gonadenfunktion und des allgemeinen Körperwachstums (Änderung GgV vom 24.9.94).Massnahmen: Keine zahnärztlichen Massnahmen in direktem Zusam­menhang mit dem Grundleiden.

50. (GgV Ziff. 481)Neurofibromatose (*)

Bedeutung für den zahnärztlichen Arbeitsbereich hat die Neurofibro­matose­1 (v. Recklinghausen) mit autosomal dominantem Erbgang. Ein diagnostisches Zeichen (unter anderen) sind multiple «Café­au­lait»­Flecken, die vor allem am Rumpf zu finden sind. Ossäre Läsionen kommen v.a. im Kieferbereich vor. Typisch sind Knochenverände­rungen im Bereich der aufsteigenden Unterkiefer­Äste. Da Neurofibro­matose auch mit Hämangiomen vergesellschaftet sein kann, sollten

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operative Eingriffe im Kieferbereich (z. B. Weisheitszahnextraktion) unter klinischen Bedingungen erfolgen. Krankheitsbedingte Verdi­ckung der Zunge kann Zahn­ und Kieferstellungsanomalien auslösen.Massnahmen: Kiefer­ und gesichtschirurgische, kieferorthopädische, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit.

51. (GgV Ziff. 483)Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe) (*)

Portweinfarbener, meist einseitiger Naevus flammeus im Versorgungs­bereich des Hirnnerven VI , selten VII. Durch die verstärkte Blutversor­gung kommt es in der Wachstumsphase im Bereich des Naevus zu vermehrtem Kieferwachstum in allen drei Dimensionen und beschleu­nigtem Zahndurchbruch, und in der Folge zu Zahn­ und Kieferstel­lungsanomalien.Massnahmen: Kieferorthopädische, chirurgisch, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit.

52. (GgV Ziff. 485)Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes wie

– Marfan-Syndrom– Ehlers-Danlos-Syndrom– Cutis laxa congenita– Pseudoexanthoma elasticum

Am häufigsten unter diesen Zustandsbildern erscheint im zahnärzt­lichen Arbeitsbereich das Marfan­Syndrom mit Grosswuchs, Lang­ /Schmalgliedrigkeit, ophtalmologischen und kardiovaskulären Verände­rungen. Die in allgemeinmedizinischen Beschreibungen regelmässig aufgeführten Symptome Malokklusion und «enger Gaumen» halten sich meist im Rahmen der auch in der allgemeinen Bevölkerung vor­kommenden Abweichungen.Massnahmen: Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. Beim seltenen Ehlers­Danlos­Syndrom Typ VIII treten Dysplasien des Dentins auf, die zu vorzeitigem Zahnverlust führen; es kann auch zu chronischen Kiefergelenkserkrankungen kommen.

53. (GgV Ziff. 486)Teratome und andere Keimzelltumoren wie

– Dysgerminom– Embryonales Karzinom– Gemischter Keimzellentumor– Dottersacktumor– Choriokarzinom– Gonadoblastom

Tumoren dieser Art treten präpubertär, meist extragonadal längs der Körper­Mittelline auf, sind u.a. auch im Gaumenbereich möglich. Massnahmen: Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit, soweit der Behandlungsbedarf in direktem Zusammenhang mit dem Grundleiden steht.Zu beachten: Vgl. auch unter Art.17 c.1. KLV

Literatur:◗ BURG G. et al. (Hrsg): Leiber, Die klinischen Syndrome. 8. Aufl., Urban & Schwarzenberg, München 1996◗ GORLIN R. J. et al. (Eds): Syndromes of the Head and Neck. 3rd ed., Oxford University Press New York, Oxford 1990◗ ROSSI E. et al.: Pädiatrie. 3. Aufl., Thieme Taschenbuch Stuttgart 1997 ◗ SCHROEDER H. E.: Pathologie oraler Strukturen. 3. Aufl., Karger Basel 1997

Rechtsprechung:Siehe Seite 13.

Art. 19a KLV

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Anhang 1: Abkürzungen

ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1)

BGE Bundesgerichtentscheid

BGer Bundesgericht

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht ab 1.1.2007 Bundesgericht

K 73 / 98 Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts / Bundesgerichts

mit Aktenzeichen; ➞ im Internet unter www.bger.ch

GgV Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985

(SR 831.232.21)

IV Invalidenversicherung

KLV Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung)

vom 29. September 1995 (SR 832.112.31)

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994

(SR 832.10)

KVV Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995

(SR 832.102)

MiGeL Liste der Mittel und Gegenstände, Anhang KLV

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Anhang 2: Diagnosecode Zaz KVG

Q9 zur Deklaration Zahnarzttarif für ärztliche Leistungen

D Skelett / Bewegungsapparat

D1 Muskeln / Sehnen

D2 Gelenke / Bänder / Diskus

G Infektions- und parasitäre Krankheiten

G1 Komplikationsloser Infekt

G9 Spezif. Inf (Aktinomyces)

L Nervensystem

L2 Periphere Nerven (Neuralgie, Hypästhesie etc)

N Haut

N1 Allergische Hauterkrankungen

N2 Entzündliche Hautkrankheiten (Candida)

N4 Vaskuläre / degenerative Hautkrankheiten

N5 Psoriasis / Hyperkeratosen

N6 Narben

N9 Andere Hauterkrankungen

O Hals / Nasen / Ohren

O2 Nasennebenhöhlen

O3 Speicheldrüsen

Q Zähne / Kiefer

Q1 Zyste

Q2 Zahnabszess

Q3 Fibrome

Q4 Andere Erkrankungen Kieferbereich

U Vertrauensarzt orientieren (anstelle Diagnosecode)

Falls nötig sind mehrere Angaben möglich

01 Rechts

02 Links

03 Akut

04 Chronisch / Rezidiv

05 Infektiös

06 Funktionell

07 Neoplasie

08 Berufsbedingt

Gilt für ärztliche Leistungen durch den Zahnarzt gemäss EVG K 86 / 99, K11 / 99,

K 23 / 00, K 172 / 00. Mehr dazu auf Seite 16.

Keine Anmeldung durch Formular oder KV, Rechnung mit Diagnosecode an Patienten

z.Hd. seiner Krankenversicherung.