Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, Februar 2013.

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Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, Februar 2013

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Reformüberlegungen der Länder

Rahmenbedingungen für Massenkommunikation

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Gliederung

1. Wo kommen wir her?

2. Was hat sich verändert?

3. Welche neuen Anforderungen ergeben sich daraus?

4. Arbeitshypothesen der Rundfunkreferenten

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1. WO KOMMEN WIR HER?

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10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag§ 2 Nr. 13 Anbieterbegriff

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Geltungsbereich

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§ 52 a Regelungen für Plattformen

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§ 52 b Belegung von Plattformen

Grundvoraussetzung:

Fernseh- oder Hörfunkübertragung

Absatz 1 bzw. 2 Nr. 1:

Must-Carry-Status für öffentlich-rechtliche und bestimmte private Programmveranstalter

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Befreiung nach § 52 b Absatz 3

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2. WAS HAT SICH VERÄNDERT?

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Hybride Endgeräte

ermöglichen die Nutzung von Rundfunkprogrammen und Internet auf einem Endgerät.

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3. WELCHE NEUEN ANFORDERUNGEN ERGEBEN SICH DARAUS?

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Erwartungen der Rundfunkveranstalter

• Offene Schnittstellen, § 48 Abs. 2 Nr. 2 TKG

=> Realisiert mittels HbbTV

• Gatekeeper-Position der Gerätehersteller

=> Unterwerfung unter den Begriff des Plattformanbieters in § 2

Abs. 2 Nr. 13 RStV

• Auffindbarkeit

=> Vorgaben für Benutzeroberflächen

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Gefährdungspotential aus Sicht der Länder

Auffindbarkeit der Angebote

Endgerätehersteller als Gatekeeper

Signalverfremdung / Overlay durch Werbung

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FragenBedarf es einer Regelung zur diskriminierungsfreien Positionierung aller Rundfunk-Apps auf allen mobilen Endgeräten oder ist eine Regelung für Hybrid-TV, aber nicht für andere internetfähige Endgeräte begründbar?

Soll das Verbot der Inhalteüberlagerung via Plattformen auf alle Übertragungswege für alle Rundfunkinhalte ausgedehnt werden?

Anknüpfung bzgl. Werbung an Signalzulieferung oder überlagerten Inhalt => Durchsetzbarkeit?

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4. ARBEITSHYPOTHESEN DER RUNDFUNKREFERENTEN

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Hybrid-TV

Zugangsregulierung: Kein Regelungsbedarf solange ausreichend Geräte mit freiem Browser auf dem Markt verfügbar sind.

Schnittstellenregulierung: Regelung entsprechend § 52c erscheint schwer begründbar, da andere internetfähige Endgeräte nicht reguliert sind.

Integrität des Programms: Das Erscheinungsbild des Rundfunkprogramms auf dem Bildschirm darf außer vom Nutzer nicht von Dritten verändert werden.

Entgeltregulierung: Derzeit kein Regulierungsansatz erkennbar.

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SuchmaschinenSuchmaschinen sind für die Meinungsbildung relevant.

Kartellrecht reicht nicht aus, da Ziel dort nicht positive Vielfaltsicherung ist.

Problematisch ist Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Ausschluss von bestimmten Inhalten von der Ergebnisanzeige einer Suche ohne gerechtfertigten Grund).

Suchmaschinen stellen eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf Rundfunk und Telemedien dar.

Der Auftrag zur Missbrauchskontrolle durch die Länder soll daher Rundfunk und alle journalistisch-redaktionell gestalteten Medien umfassen.

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Suchmaschinen (2)

Kein Regelungsbedarf im Hinblick auf die Bevorzugung eigener Angebote des Suchmaschinenbetreibers.

Kein Regelungsbedarf zur Offenlegung von Suchalgorithmen.

Bezahlte Werbung ist vom Suchergebnis zu trennen und als solche zu kennzeichnen.

Bezahlte Platzierung von Suchergebnissen ist von den übrigen Ergebnissen zu trennen und zu kennzeichnen.

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Soziale Netzwerke

Schutz personenbezogener Daten sowie der „Gefällt-mir“-Button wird über BDSG/TMG geregelt.

Das Phänomen „Soziale Netzwerke“ bedarf keiner zusätzlichen Regulierung im Medienrecht der Länder.

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Noch zu diskutieren

Elektronische Programmführer

Anreizregulierung

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