Stadt Flensburg 4. Änderung des Bebauungsplanes Travestraße … · 2020-05-13 · 275 205 209 207...

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Ga F As St As St L L St F P 88 89 54 57 90 110 96 112 97 114 99 58 100 102 104 119 120 107 108 124 125 127 128 506 122 109 123 91 94 95 115 144 149 488 491 508 511 121 126 113 118 505 322 324 320 321 489 490 492 485 507 509 487 510 537 534 577 580 583 408 10 12 13 72 73 74 57 216 221 251 226 255 266 234 267 237 275 205 207 209 21 22 124 149 125 100 65 110 69 113 71 119 126 154 156 127 129 158 173 136 122 123 210 238 240 11 87 58 118 208 152 313 396 397 399 400 401 402 404 285 292 297 318 321 323 302 403 405 406 282 283 484 502 409 453 522 523 536 538 539 569 511 578 579 582 584 586 587 573 574 545 540 541 542 516 518 519 521 548 549 552 553 554 209 147 148 1 172 127 214 60 32 257 216 146 149 44 67 75 76 68 69 39 546 61 570 54 55 25 26 27 439 440 532 533 Treeneweg Alsterbogen Travestraße Alsterbo Travestraße Fruerlundholz Eiderstraße Schwentineweg Schleibogen Elbestraße Elbehof Saaleweg 5 7 17 1 3 26 28 30 32 12 6 8 10 27 25 23 21 34 36 38 40 42 44 15 13 11 41 39 38 37 35 33 31 29 45 43 47 46 48 50 34 36 40 42 4 2 16 18 20 1 3 5 4 6 1 49 42 59 57 55 53 51 12 14 13 15 17 19 21 23 25 27 20 22 24 11 13 15 22 24 6 2 4 2 4 7 9 11 13 15 8 10 12 14 16 18 5 7 9 18 22 17 19 21 24 26 28 19 17 23 21 9 11 30 32 27 25 37 35 33 35 37 39 30 32 33 35 23 25 27 29 31 29 29 31 33 1 3 5 7 31 13 15 17 34 19 17 40 38 15 21 23 27 25 29 60 62 64 66 49 51 Fördegymnasium 10 26 36 41 43 45 52 54 56 58 41 43 45 47 2 4 6 19 21 23 8 10 12 14 13 71 81 97 99 101 103 105 8 10 8 12 73 83 75 13 Friholtschule 20 5 8 10 9 9 a 12 14 11 11 a 16 Gem.: Flbg K Flur: 48 Gem.: Flbg K Flur: 49 Gem.: Flbg L Flur: 49 486 401 150 394 578 579 57 591 589 590 49.5 49.5 49.5 49.5 49.5 49.5 49.5 49.5 49 49 49 49 49 49 50 50 50 48.5 48 GRZ 0,3 WA o WA GRZ 0,3 o I - VII IX Vorhandene Flurstücksgrenzen und Flurstücksnummern 2. Darstellung ohne Normcharakter Vorhandene Gebäude 2.a Schema zu Art, Maß und Bauweise Art der baulichen Grundflächenzahl 152 Nutzung Bauweise (§ 9 Abs.1 Nr.1 des BauGB und §§ 1 bis 11 der BauNVO) Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO) (§ 9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs.7 BauGB) Zeichenerklärung 1. Planfestsetzung WA (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB, § 16 BauNVO) GRZ 0,3 Grundflächenzahl Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I Offene Bauweise Baugrenze o Erhaltung: Baum Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, Baulinen, Baugrenzen Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Sonstige Planzeichen Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs.1 Nr.4 und 22 BauGB) St Stellplätze Ga Garagen Fahrradabstellplatz F Sammelanlage für Abfall AS Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sowie von Gewässern Spielplatz Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß VII-IX Gem.:Flbg. K Flur: 49 Flurgrenze Gemarkungsgrenze Gemarkung und Flurnummer o GRZ 0,3 WA 43 Höhenlinie mit Höhe über NHN (§ 9 Abs.1 Nr.21 BauGB) Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen, zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger (siehe Text Nr. 4.1) L Straßenbegrenzungslinie (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) Verkehrsflächen Text (Teil B) 1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO, § 16 BauNVO) 1.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind die folgenden ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO, d.h. - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen nicht zulässig. (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 1.2 In den allgemeinen Wohngebieten sind Dachaufbauten und sonstige Nebenanlagen auf dem Dach unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind technisch oder betrieblich erforderliche Anlagen (z.B. Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Sonderkommunikationsanlagen) sowie Solaranlagen, sofern diese max. 3 m über die Oberkante des jeweiligen Daches hinausragen. Die Höhenbeschränkung für ausnahmsweise zulässige Anlagen gilt nicht für Antennen. 2. Zufahrten, Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 und § 14 BauNVO, § 50 Abs. 10 LBO) 2.1 Zufahrten, Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen entsprechend ihrer Zweckbestimmung zulässig. 2.2 Für die Errichtung von Nebenanlagen, insbesondere Stellplätze, Fahrradstellplätze und Sammelanlagen für Abfall, ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ bis 0,6 zulässig. 2.3 Abweichend von den Richtlinien der Stadt Flensburg über die Anwendung des § 50 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) sind 150 Fahrradabstellplätze zu schaffen. 3. Grünordnerische Festsetzungen 3.1 Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle durch einen standortgerechten Laubbaum, Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 16-18 cm zu ersetzen. 3.2 Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Innerhalb der Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind alle Bäume dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle durch einen standortgerechten Laubbaum, Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 16-18 cm zu ersetzen. Versiegelungen sind nicht zulässig. Die Anlage eines Spielplatzes ist zulässig. 3.3 Pflanzen von Bäumen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Im Plangeltungsbereich sind 10 standortgerechte Laubbäume als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, StU 12-14 cm, 5 standortgerechte Laubbäume als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, StU 18-20 cm zur Eingrünung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Der Wurzelraum der zu pflanzenden Laubbäume (Baumscheiben) muss mindestens 12 m² groß sein. Die Baumpflanzungen sind nach den FLL-Richtlinien vorzunehmen Schnittmaßnahmen, die die Lebensfähigkeit der Bäume beeinträchtigen können oder die die Entwicklung einer arttypischen Krone verhindern, sind nicht zulässig. Dazu zählen insbesondere das Kleinhalten der Kronen und das Entfernen des Leittriebes. 3.4 Dachbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Im Plangebiet müssen Flachdächer und flach geneigte Dächer bei eingeschossigen baulichen Anlagen (mit Ausnahme des eingeschossigen Bestandsgebäudes der Fernwärmestation) bis 20° Neigung zu mindestens 80% dauerhaft und fachgerecht mit bodendeckenden Pflanzen extensiv begrünt sein, mit Ausnahme von Teilflächen unter 5 m². Eine durchwurzelbare Gesamtschichtdicke von mindestens 10 cm ist vorzusehen. Die extensive Dachbegrünung ist als pflegeextensiver, artenreicher, autochtoner Trockenrasen mit landschaftstypischem Magersubstrat auszuführen. 3.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) Offene ebenerdige Stellplätze und nicht überdachte Fahrradstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. 4. Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 4.1 Innerhalb des Plangeltungsbereichs wird eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in einer Breite von ca. 4,00 m zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 5. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB, § 84 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 LBO) 5.1 Barrierefreiheit Der Zugang von öffentlichen Verkehrswegen, Stellplätzen und Garagen zu den Gebäuden muss auch innerhalb der Grundstücke barrierefrei ausgeführt werden. Die Abfallbehälter müssen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. 6. Aufhebung von Rechtsvorschriften (§ 10 BauGB) 6.1 Mit In-Kraft-Treten der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Travestraße“ (Nr. 38) wird innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufgehoben: - Der Bebauungsplan „Travestraße“ (Nr. 38), rechtswirksam seit dem 01.08.1969. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches und nach § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO 2009) wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung am 11.05.2017 folgende Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Travestraße" (Nr. 38), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen. Satzung der Stadt Flensburg über die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Travestraße" (Nr. 38) Maßstab 1 : 1000 Stand 19.04.2017 0 10 20 30 40 50 Es gilt die BauNVO, in Kraft getreten am 27.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 ( BGBI. I, S. 1548 ). Stadt Flensburg 4. Änderung des Bebauungsplanes "Travestraße" (Nr. 38) VERFAHRENSVERMERKE Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung vom 08.12.2016. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit dem Hinweis, dass es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt und keine Umweltprüfung vorgenommen wird, erfolgte am 29.07.2016 in den Flensburger Tageszeitungen und im Internet unter www.flensburg.de. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am 01.02.2017 durchgeführt. Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung hat am 21.02.2017 den Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie die Begründung haben in der Zeit vom 06.03.2017 bis zum 06.04.2017 montags bis freitags mindestens von 8 bis 16 Uhr, donnerstags bis 17.30 Uhr nach § 3 Abs. 2 öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, durch Abdruck in den Flensburger Tageszeitungen am 24.02.2017 in den Flensburger Tageszeitungen und im Internet unter www.flensburg.de ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am 23.02.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Flensburg, den 16.05.2017 Gez. Barz L.S. ........................................... Der katastermäßige Bestand am 18.05.2017 sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt. Flensburg, den 18.05.2017 Gez. Voiges L.S. .......................................................................... Katasteramt Die Ratsversammlung hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 11.05.2017 geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt. Die Ratsversammlung hat den Bebauungsplan am 11.05.2017 beschlossen und die Begründung gebilligt. Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt. Flensburg, den 24.05.2017 Gez. Lange L.S. ............................................................... Oberbürgermeisterin Der Satzungsbeschluss sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über deren Inhalt Auskunft erteilt, sind am 02.06.2017 ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von den Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeiten, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am 03.06.2017 in Kraft getreten. Flensburg, den 06.06.2017 Gez. Barz L.S. ........................................... Das Plangebiet liegt zwischen: - im Norden: der Travestraße, - im Osten: der Travestraße, - im Süden: den Grundstücken Travestraße 30-32 sowie den Grundstücken Eiderstraße 39-13, - im Westen: entlang der westlichen Grenze der von Bebauung freigehaltenen Grün- und Spielfläche, entlang der südlichen Grenze der Grundstücke Travestraße 14-24 sowie östlich des Gebäudes Travestraße 24-20 Planzeichnung (Teil A)

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Fördegymnasium10

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Friholtschule

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1214

1111

a

16

Gem.: Flbg KFlur: 48

Gem.: Flbg KFlur: 49

Gem.: Flbg LFlur: 49

486401150

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50

50

50

48.548

GRZ 0,3

WAo

WAGRZ 0,3

o I-VII IX

Vorhandene Flurstücksgrenzen und Flurstücksnummern

2. Darstellung ohne Normcharakter

Vorhandene Gebäude

2.a Schema zu Art, Maß und Bauweise

Art der baulichen

Grundflächenzahl

152

Nutzung

Bauweise

(§ 9 Abs.1 Nr.1 des BauGB und §§ 1 bis 11 der BauNVO)

Allgemeine Wohngebiete(§ 4 BauNVO)

(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)

(§ 9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6 BauGB)

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes(§ 9 Abs.7 BauGB)

Zeichenerklärung

1. Planfestsetzung

WA

(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB, § 16 BauNVO)

GRZ 0,3 Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßI

Offene Bauweise

Baugrenze

o

Erhaltung: Baum

Art der baulichen Nutzung

Maß der baulichen Nutzung

Bauweise, Baulinen, Baugrenzen

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen fürMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonNatur und Landschaft

Sonstige Planzeichen

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagenund Gemeinschaftsanlagen(§ 9 Abs.1 Nr.4 und 22 BauGB)

St StellplätzeGa Garagen

FahrradabstellplatzFSammelanlage für AbfallAS

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und fürdie Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,sowie von Gewässern

Spielplatz

Zahl der Vollgeschosse alsMindest- und Höchstmaß

VII-IX

Gem.:Flbg. KFlur: 49

Flurgrenze

Gemarkungsgrenze

Gemarkung und Flurnummer

oGRZ 0,3

WA

43 Höhenlinie mit Höhe über NHN

(§ 9 Abs.1 Nr.21 BauGB)

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen,zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger(siehe Text Nr. 4.1)

L

Straßenbegrenzungslinie

(§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB)Verkehrsflächen

Text (Teil B)

1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO, § 16BauNVO)1.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind die folgenden ausnahmsweise zulässigen

Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO, d.h.- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,- Gartenbaubetriebe,- Tankstellen

nicht zulässig. (§ 1 Abs. 6 BauNVO)

1.2 In den allgemeinen Wohngebieten sind Dachaufbauten und sonstige Nebenanlagenauf dem Dach unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind technisch oder betrieblicherforderliche Anlagen (z.B. Aufzugsüberfahrten, Haustechnik,Sonderkommunikationsanlagen) sowie Solaranlagen, sofern diese max. 3 m überdie Oberkante des jeweiligen Daches hinausragen. Die Höhenbeschränkung fürausnahmsweise zulässige Anlagen gilt nicht für Antennen.

2. Zufahrten, Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 und§ 14 BauNVO, § 50 Abs. 10 LBO)2.1 Zufahrten, Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der

überbaubaren Flächen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagenentsprechend ihrer Zweckbestimmung zulässig.

2.2 Für die Errichtung von Nebenanlagen, insbesondere Stellplätze, Fahrradstellplätzeund Sammelanlagen für Abfall, ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ biszu einer GRZ bis 0,6 zulässig.

2.3 Abweichend von den Richtlinien der Stadt Flensburg über die Anwendung des § 50der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) sind150 Fahrradabstellplätze zu schaffen.

3. Grünordnerische Festsetzungen3.1 Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)

Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegenund bei Abgang an gleicher Stelle durch einen standortgerechten Laubbaum,Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 16-18 cm zuersetzen.

3.2 Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)Innerhalb der Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind alle Bäume dauerhaft zuerhalten, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle durch einenstandortgerechten Laubbaum, Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mitDrahtballierung, StU 16-18 cm zu ersetzen. Versiegelungen sind nicht zulässig.Die Anlage eines Spielplatzes ist zulässig.

3.3 Pflanzen von Bäumen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)Im Plangeltungsbereich sind10 standortgerechte Laubbäume als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitemStand, mit Drahtballierung, StU 12-14 cm,5 standortgerechte Laubbäume als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitemStand, mit Drahtballierung, StU 18-20 cmzur Eingrünung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Der Wurzelraum der zupflanzenden Laubbäume (Baumscheiben) muss mindestens 12 m² groß sein. DieBaumpflanzungen sind nach den FLL-Richtlinien vorzunehmenSchnittmaßnahmen, die die Lebensfähigkeit der Bäume beeinträchtigen könnenoder die die Entwicklung einer arttypischen Krone verhindern, sind nicht zulässig.Dazu zählen insbesondere das Kleinhalten der Kronen und das Entfernen desLeittriebes.

3.4 Dachbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)Im Plangebiet müssen Flachdächer und flach geneigte Dächer beieingeschossigen baulichen Anlagen (mit Ausnahme des eingeschossigenBestandsgebäudes der Fernwärmestation) bis 20° Neigung zu mindestens 80%dauerhaft und fachgerecht mit bodendeckenden Pflanzen extensiv begrünt sein,mit Ausnahme von Teilflächen unter 5 m². Eine durchwurzelbareGesamtschichtdicke von mindestens 10 cm ist vorzusehen.Die extensive Dachbegrünung ist als pflegeextensiver, artenreicher, autochtonerTrockenrasen mit landschaftstypischem Magersubstrat auszuführen.

3.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur undLandschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)Offene ebenerdige Stellplätze und nicht überdachte Fahrradstellplätze sind mitwasserdurchlässigen Belägen auszuführen.

4. Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)4.1 Innerhalb des Plangeltungsbereichs wird eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und

Leitungsrecht in einer Breite von ca. 4,00 m zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger festgesetzt.

5. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB, § 84 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 LBO)5.1 Barrierefreiheit

Der Zugang von öffentlichen Verkehrswegen, Stellplätzen und Garagen zu denGebäuden muss auch innerhalb der Grundstücke barrierefrei ausgeführt werden.Die Abfallbehälter müssen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.

6. Aufhebung von Rechtsvorschriften (§ 10 BauGB)6.1 Mit In-Kraft-Treten der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Travestraße“ (Nr. 38)

wird innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufgehoben:- Der Bebauungsplan „Travestraße“ (Nr. 38), rechtswirksam seit dem 01.08.1969.

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches und nach § 84 der Landesbauordnung für das LandSchleswig-Holstein (LBO 2009) wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung am11.05.2017 folgende Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Travestraße" (Nr. 38),bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen.

Satzung derStadt Flensburgüber die 4. Änderung des Bebauungsplanes"Travestraße" (Nr. 38)

Maßstab 1 : 1000

Stand 19.04.2017

0 10 20 30 40 50

Es gilt die BauNVO, in Kraft getreten am 27.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom11.06.2013 ( BGBI. I, S. 1548 ).

Stadt Flensburg4. Änderung des Bebauungsplanes "Travestraße" (Nr. 38)

VERFAHRENSVERMERKEAufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung vom 08.12.2016.Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit dem Hinweis, dass es sich um einenBebauungsplan der Innenentwicklung handelt und keine Umweltprüfung vorgenommen wird, erfolgte am29.07.2016 in den Flensburger Tageszeitungen und im Internet unter www.flensburg.de.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am 01.02.2017durchgeführt.

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung hat am 21.02.2017 den Entwurf desBebauungsplanes und die Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie die Begründung haben in der Zeit vom 06.03.2017 bis zum06.04.2017 montags bis freitags mindestens von 8 bis 16 Uhr, donnerstags bis 17.30 Uhr nach § 3 Abs. 2öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während derAuslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, durch Abdruck in denFlensburger Tageszeitungen am 24.02.2017 in den Flensburger Tageszeitungen und im Internet unterwww.flensburg.de ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können wurdengemäß § 4 Abs. 2 BauGB am 23.02.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Flensburg, den 16.05.2017

Gez. Barz L.S.

...........................................

Der katastermäßige Bestand am 18.05.2017 sowie die geometrischen Festlegungen der neuenstädtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt.

Flensburg, den 18.05.2017

Gez. Voiges L.S...........................................................................Katasteramt

Die Ratsversammlung hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden undsonstigen Träger öffentlicher Belange am 11.05.2017 geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.

Die Ratsversammlung hat den Bebauungsplan am 11.05.2017 beschlossen und die Begründung gebilligt.

Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermitausgefertigt.

Flensburg, den 24.05.2017

Gez. Lange L.S................................................................Oberbürgermeisterin

Der Satzungsbeschluss sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Sprechstunden von allenInteressierten eingesehen werden kann und die über deren Inhalt Auskunft erteilt, sind am 02.06.2017ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung vonVerfahrens- und Formvorschriften und von den Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebendenRechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeiten, Entschädigungsansprüche geltend zumachen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungendes § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen.Die Satzung ist mithin am 03.06.2017 in Kraft getreten.

Flensburg, den 06.06.2017

Gez. Barz L.S............................................

Das Plangebiet liegt zwischen:- im Norden: der Travestraße,- im Osten: der Travestraße,- im Süden: den Grundstücken Travestraße 30-32 sowie den Grundstücken Eiderstraße 39-13,- im Westen: entlang der westlichen Grenze der von Bebauung freigehaltenen Grün- und

Spielfläche, entlang der südlichen Grenze der Grundstücke Travestraße 14-24 sowieöstlich des Gebäudes Travestraße 24-20

Planzeichnung (Teil A)