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Friholtschule

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Gem.: Flbg KFlur: 48

Gem.: Flbg KFlur: 49

Gem.: Flbg LFlur: 49

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GRZ 0,3

WAo

WAGRZ 0,3

o I-VII IX

Vorhandene Flurstücksgrenzen und Flurstücksnummern

2. Darstellung ohne Normcharakter

Vorhandene Gebäude

2.a Schema zu Art, Maß und Bauweise

Art der baulichen

Grundflächenzahl

152

Nutzung

Bauweise

(§ 9 Abs.1 Nr.1 des BauGB und §§ 1 bis 11 der BauNVO)

Allgemeine Wohngebiete(§ 4 BauNVO)

(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)

(§ 9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6 BauGB)

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes(§ 9 Abs.7 BauGB)

Zeichenerklärung

1. Planfestsetzung

WA

(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB, § 16 BauNVO)

GRZ 0,3 Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßI

Offene Bauweise

Baugrenze

o

Erhaltung: Baum

Art der baulichen Nutzung

Maß der baulichen Nutzung

Bauweise, Baulinen, Baugrenzen

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen fürMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonNatur und Landschaft

Sonstige Planzeichen

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagenund Gemeinschaftsanlagen(§ 9 Abs.1 Nr.4 und 22 BauGB)

St StellplätzeGa Garagen

FahrradabstellplatzFSammelanlage für AbfallAS

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und fürdie Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,sowie von Gewässern

Spielplatz

Zahl der Vollgeschosse alsMindest- und Höchstmaß

VII-IX

Gem.:Flbg. KFlur: 49

Flurgrenze

Gemarkungsgrenze

Gemarkung und Flurnummer

oGRZ 0,3

WA

43 Höhenlinie mit Höhe über NHN

(§ 9 Abs.1 Nr.21 BauGB)

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen,zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger(siehe Text Nr. 4.1)

L

Straßenbegrenzungslinie

(§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB)Verkehrsflächen

Text (Teil B)

1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO, § 16BauNVO)1.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind die folgenden ausnahmsweise zulässigen

Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO, d.h.- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,- Gartenbaubetriebe,- Tankstellen

nicht zulässig. (§ 1 Abs. 6 BauNVO)

1.2 In den allgemeinen Wohngebieten sind Dachaufbauten und sonstige Nebenanlagenauf dem Dach unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind technisch oder betrieblicherforderliche Anlagen (z.B. Aufzugsüberfahrten, Haustechnik,Sonderkommunikationsanlagen) sowie Solaranlagen, sofern diese max. 3 m überdie Oberkante des jeweiligen Daches hinausragen. Die Höhenbeschränkung fürausnahmsweise zulässige Anlagen gilt nicht für Antennen.

2. Zufahrten, Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 und§ 14 BauNVO, § 50 Abs. 10 LBO)2.1 Zufahrten, Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der

überbaubaren Flächen und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagenentsprechend ihrer Zweckbestimmung zulässig.

2.2 Für die Errichtung von Nebenanlagen, insbesondere Stellplätze, Fahrradstellplätzeund Sammelanlagen für Abfall, ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ biszu einer GRZ bis 0,6 zulässig.

2.3 Abweichend von den Richtlinien der Stadt Flensburg über die Anwendung des § 50der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) sind150 Fahrradabstellplätze zu schaffen.

3. Grünordnerische Festsetzungen3.1 Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)

Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegenund bei Abgang an gleicher Stelle durch einen standortgerechten Laubbaum,Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mit Drahtballierung, StU 16-18 cm zuersetzen.

3.2 Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)Innerhalb der Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind alle Bäume dauerhaft zuerhalten, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle durch einenstandortgerechten Laubbaum, Hochstamm, 3 x v., aus extraweitem Stand, mitDrahtballierung, StU 16-18 cm zu ersetzen. Versiegelungen sind nicht zulässig.Die Anlage eines Spielplatzes ist zulässig.

3.3 Pflanzen von Bäumen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)Im Plangeltungsbereich sind10 standortgerechte Laubbäume als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitemStand, mit Drahtballierung, StU 12-14 cm,5 standortgerechte Laubbäume als Hochstamm, 3 x verpflanzt, aus extra weitemStand, mit Drahtballierung, StU 18-20 cmzur Eingrünung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Der Wurzelraum der zupflanzenden Laubbäume (Baumscheiben) muss mindestens 12 m² groß sein. DieBaumpflanzungen sind nach den FLL-Richtlinien vorzunehmenSchnittmaßnahmen, die die Lebensfähigkeit der Bäume beeinträchtigen könnenoder die die Entwicklung einer arttypischen Krone verhindern, sind nicht zulässig.Dazu zählen insbesondere das Kleinhalten der Kronen und das Entfernen desLeittriebes.

3.4 Dachbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)Im Plangebiet müssen Flachdächer und flach geneigte Dächer beieingeschossigen baulichen Anlagen (mit Ausnahme des eingeschossigenBestandsgebäudes der Fernwärmestation) bis 20° Neigung zu mindestens 80%dauerhaft und fachgerecht mit bodendeckenden Pflanzen extensiv begrünt sein,mit Ausnahme von Teilflächen unter 5 m². Eine durchwurzelbareGesamtschichtdicke von mindestens 10 cm ist vorzusehen.Die extensive Dachbegrünung ist als pflegeextensiver, artenreicher, autochtonerTrockenrasen mit landschaftstypischem Magersubstrat auszuführen.

3.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur undLandschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)Offene ebenerdige Stellplätze und nicht überdachte Fahrradstellplätze sind mitwasserdurchlässigen Belägen auszuführen.

4. Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)4.1 Innerhalb des Plangeltungsbereichs wird eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und

Leitungsrecht in einer Breite von ca. 4,00 m zugunsten der Ver- undEntsorgungsträger festgesetzt.

5. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB, § 84 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 LBO)5.1 Barrierefreiheit

Der Zugang von öffentlichen Verkehrswegen, Stellplätzen und Garagen zu denGebäuden muss auch innerhalb der Grundstücke barrierefrei ausgeführt werden.Die Abfallbehälter müssen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.

6. Aufhebung von Rechtsvorschriften (§ 10 BauGB)6.1 Mit In-Kraft-Treten der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Travestraße“ (Nr. 38)

wird innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufgehoben:- Der Bebauungsplan „Travestraße“ (Nr. 38), rechtswirksam seit dem 01.08.1969.

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches und nach § 84 der Landesbauordnung für das LandSchleswig-Holstein (LBO 2009) wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung am11.05.2017 folgende Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Travestraße" (Nr. 38),bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen.

Satzung derStadt Flensburgüber die 4. Änderung des Bebauungsplanes"Travestraße" (Nr. 38)

Maßstab 1 : 1000

Stand 19.04.2017

0 10 20 30 40 50

Es gilt die BauNVO, in Kraft getreten am 27.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom11.06.2013 ( BGBI. I, S. 1548 ).

Stadt Flensburg4. Änderung des Bebauungsplanes "Travestraße" (Nr. 38)

VERFAHRENSVERMERKEAufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Ratsversammlung vom 08.12.2016.Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit dem Hinweis, dass es sich um einenBebauungsplan der Innenentwicklung handelt und keine Umweltprüfung vorgenommen wird, erfolgte am29.07.2016 in den Flensburger Tageszeitungen und im Internet unter www.flensburg.de.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am 01.02.2017durchgeführt.

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung hat am 21.02.2017 den Entwurf desBebauungsplanes und die Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie die Begründung haben in der Zeit vom 06.03.2017 bis zum06.04.2017 montags bis freitags mindestens von 8 bis 16 Uhr, donnerstags bis 17.30 Uhr nach § 3 Abs. 2öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während derAuslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, durch Abdruck in denFlensburger Tageszeitungen am 24.02.2017 in den Flensburger Tageszeitungen und im Internet unterwww.flensburg.de ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können wurdengemäß § 4 Abs. 2 BauGB am 23.02.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Flensburg, den 16.05.2017

Gez. Barz L.S.

...........................................

Der katastermäßige Bestand am 18.05.2017 sowie die geometrischen Festlegungen der neuenstädtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt.

Flensburg, den 18.05.2017

Gez. Voiges L.S...........................................................................Katasteramt

Die Ratsversammlung hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden undsonstigen Träger öffentlicher Belange am 11.05.2017 geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.

Die Ratsversammlung hat den Bebauungsplan am 11.05.2017 beschlossen und die Begründung gebilligt.

Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermitausgefertigt.

Flensburg, den 24.05.2017

Gez. Lange L.S................................................................Oberbürgermeisterin

Der Satzungsbeschluss sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Sprechstunden von allenInteressierten eingesehen werden kann und die über deren Inhalt Auskunft erteilt, sind am 02.06.2017ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung vonVerfahrens- und Formvorschriften und von den Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebendenRechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeiten, Entschädigungsansprüche geltend zumachen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungendes § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen.Die Satzung ist mithin am 03.06.2017 in Kraft getreten.

Flensburg, den 06.06.2017

Gez. Barz L.S............................................

Das Plangebiet liegt zwischen:- im Norden: der Travestraße,- im Osten: der Travestraße,- im Süden: den Grundstücken Travestraße 30-32 sowie den Grundstücken Eiderstraße 39-13,- im Westen: entlang der westlichen Grenze der von Bebauung freigehaltenen Grün- und

Spielfläche, entlang der südlichen Grenze der Grundstücke Travestraße 14-24 sowieöstlich des Gebäudes Travestraße 24-20

Planzeichnung (Teil A)