Stadt Zeitz · Text (Teil B) wurde am ..... vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung...

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Cranachweg Friedensstraße 70 m 8m 10m 10 m 1 0 m Freiflächen- 0,8 0,8 photovoltaik Flur 6 SO II D 15- k V -Kabel Regen was serk an al 0,8 692 103 126 4 102 8 99 2 696 103 274 102 17 252 102 27 102 31 102 13 103 8 89 46 102 21 103 17 273 103 9 94 5 103 14 103 250 119 5 102 23 102 11 99 4 94 4 254 102 15 126 2 103 11 103 10 177 126 3 103 21 694 103 100 103 16 102 4 161 196 102 6 695 103 61 13 159 126 6 102 19 123 1 693 103 225 697 103 103 18 102 30 156 1 102 2 223 103 12 156 2 95 3 249 119 1 89 48 158 725 122 783 103 780 103 119 4 160 625 157 784 103 122 1 95 4 253 102 29 119 6 99 3 95 2 251 102 28 96 2 89 47 103 22 98 100 62 66 64 41 8 0 54 59b 60 4 0 65b 65a GRZ GRZ GRZ Geobasisdaten Liegenschaftskarte LVermGeo LSA 2012 A18-42608-2009-14 Geobasisdaten DTK 25 LVermGeo LSA 2008 A18-42608-2009-14 Planzeichnung - Teil A - Verfahrensvermerke 1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses Nr. ................................. des Stadtrates am ................... Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am ......................... im Amtsblatt der Stadt Zeitz. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 2. Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Behörde ist beteiligt worden. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 3. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend § 3 (1) BauGB in der Zeit vom ................. bis .................... durchgeführt. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 4. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom .................... entsprechend § 4 (1) BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 5. Der Stadtrat hat am.......................... den Entwurf des Bebauungs- planes mit Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 6. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die Begründung einschließlich Um- weltbericht haben in der Zeit vom .................... bis ........................ nach § 3(2) BauGB öffentlich ausgelegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, am ........................ ortsüblich bekanntgemacht worden. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 7. Die von der Planung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und angrenzenden Gemeinden sind mit Schreiben vom ............ von der Auslegung benachrichtigt worden. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 8. Der Stadtrat hat die vorgebrachten Anregungen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in seiner Sitzung am ............... geprüft und eine Abwägungsentscheidung getroffen. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 9. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wurde am ............. vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht wurde mit Beschluss des Stadtrates vom .................. gebilligt. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 10. Die Übereinstimmung der vorgelegten Planunterlage mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücken (Grenzen und Bezeichnung) wird bestätigt. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister 11. Die Satzung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit bestätigt. Zeitz, .......... .................................... Der Oberbürgermeister 12. Die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, ist am ............... ortsüblich bekanntgemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung so- wie auf die Rechtsfolgen (§ 215 (2) BauGB) und weiter auf die Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist am ..................... in Kraft getreten. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister PRÄAMBEL Aufgrund des § 10 Abs.1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) wird nach Beschlussfassung des Stadtrates vom ............................... folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 16-B „Ehemalige Panzerkaserne Zeitz“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen: Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Freiflächenphotovoltaik vorhandene bauliche Anlagen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Baugrenze Flur Gewerbegebiete Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Einzelanlagen (unbewegliche Kultur- denkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen 15KV-Kabel der Stadtwerke Zeitz GmbH Regenwasserkanal der Stadtwerke Zeitz GmbH Straßenverkehrsfläche Art der baulichen Nutzung Textliche Festsetzungen - Teil B § 11 BauNVO Sonstige Planzeichen Darstellung ohne Normcharakter § 23 Abs. 3 BauNVO Nachrichtliche Übernahme/Hinweise Abstandsmaße Planzeichenerklärung Rechtsgrundlage § 9 Abs. 7 BauGB § 8 BauNVO Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO § 16 Abs. 5 BauNVO Bauweise, Baugrenzen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB §§ 22 und 23 BauNVO Flächen für Nebenanlagen Nebenanlagen und Garagen sind gemäß § 14 (1) BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausgenommen davon sind Neben- anlagen im Sinne des § 14 (2) BauNVO sowie Einfriedungen, Stellplätze und Zufahrten. Die nicht überbauten sowie die nicht überbaubaren Flächen sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind Zufahrten und Wege. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB § 12 Abs. 6 BauNVO § 9 Abs. 6 BauGB hier: Mauer einschließlich Tor Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Das Gutachten zur Abschätzung des Gefährdenpotenzials des Geländes der ehemaligen Panzerkaserne Zeitz durch die Firma DBI - EWI GmbH, NL Umwelt- und Servicelabor Zeitz, Hauptstraße 30 in 06729 Tröglitz, ist Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes. (Anlage 1 zur Begründung des Bebauungsplanes) Im Geltungsbereich befinden sich Leitungen der Deutschen Telekom Netz- produktion GmbH. (Anlage 2 zur Begründung des Bebauungsplanes) Im Geltungsbereich befindet sich ein Bereich mit schädlichen Bodenver- änderungen. (Anlage 3 zur Begründung des Bebauungsplanes) Die Ab- grenzung dieses Bereiches ist abschließend durch eine baugrundgut- achtliche Untersuchung zu klären. Bei dem Gebiet handelt es sich um eine militärische Altlastfläche "Militärobjekt III". Daher ist mit dem Auffinden von Kampfmitteln zu rechnen. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind entsprechende Einzelanfragen zur Belastung mit Bomben- blindgängern und weiteren Kampfmitteln mit genauer Flächenangabe an den Burgenlandkreis, Ordnungsamt, Schönburger Straße 41 in 06618 Naumburg zu stellen. Im Falle des Auffindens ist gemäß KampfM-GAVO zu verfahren. Es besteht nach § 9 (3) Denkmalschutzgesetz Meldepflicht im Falle der Freilegung archäologischer Kulturdenkmale. Im Geltungsbereich hat die Baumschutzsatzung der Stadt Zeitz Gültigkeit. 123/1 Flurstücksbezeichnung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Dauerhaft muss sichergestellt werden, dass innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens keine Bauwerke errichtet und keine sonstigen Maßnahmen durchgeführt werden, die den Betrieb, die Unterhaltung und ggf. die Erneuerung des Regenwasserkanals beeinträchtigen oder gefährden. Photovoltaikanlagen gelten als ebenerdige Anlagen, gemäß § 11 (2) BauNVO der Nutzung der Sonnen- energie dienen; es wird aus Lichtstrahlen der Sonne Energie erzeugt. Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Geobasisdaten LVermGeo LSA 2007 DTK 25 A 18-42608-2009-14 Stadt Zeitz Bearbeitungsstand: Maßstab : 1:1000 ENTWURF Bebauungsplan Nr. 16-B ehemalige Panzerkaserne Zeitz 05.03.2013

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Cranachw

eg

Friedensstraße

70 m

8m

10m

10 m

10 m

Freiflächen-

0,8

0,8

photovoltaik

Flur 6

SO

II

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15-kV

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Regenwasserkanal

0,8

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GeobasisdatenLiegenschaftskarteLVermGeo LSA 2012A18-42608-2009-14

GeobasisdatenDTK 25LVermGeo LSA 2008A18-42608-2009-14

Planzeichnung - Teil A - Verfahrensvermerke

1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses Nr. ................................. des Stadtrates am ................... Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am ......................... im Amtsblatt der Stadt Zeitz.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

2. Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Behörde ist beteiligt worden.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

3. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend § 3 (1) BauGB in der Zeit vom ................. bis .................... durchgeführt.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

4. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom .................... entsprechend § 4 (1) BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

5. Der Stadtrat hat am.......................... den Entwurf des Bebauungs- planes mit Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

6. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die Begründung einschließlich Um- weltbericht haben in der Zeit vom .................... bis ........................ nach § 3(2) BauGB öffentlich ausgelegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, am ........................ ortsüblich bekanntgemacht worden.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

7. Die von der Planung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und angrenzenden Gemeinden sind mit Schreiben vom ............ von der Auslegung benachrichtigt worden.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

8. Der Stadtrat hat die vorgebrachten Anregungen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in seiner Sitzung am ............... geprüft und eine Abwägungsentscheidung getroffen. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

9. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wurde am ............. vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht wurde mit Beschluss des Stadtrates vom .................. gebilligt.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

10. Die Übereinstimmung der vorgelegten Planunterlage mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücken (Grenzen und Bezeichnung) wird bestätigt.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

11. Die Satzung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit bestätigt.

Zeitz, .......... .................................... Der Oberbürgermeister

12. Die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, ist am ............... ortsüblich bekanntgemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung so- wie auf die Rechtsfolgen (§ 215 (2) BauGB) und weiter auf die Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Die Satzung ist am ..................... in Kraft getreten.

Zeitz, .......... ..................................... Der Oberbürgermeister

PRÄAMBELAufgrund des § 10 Abs.1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) wird nach Beschlussfassung des Stadtrates vom ............................... folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 16-B „Ehemalige Panzerkaserne Zeitz“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen:

Sondergebietmit der Zweckbestimmung:Freiflächenphotovoltaik

vorhandene bauliche Anlagen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

Baugrenze

Flur

Gewerbegebiete

Grundflächenzahl (GRZ)0,8Zahl der Vollgeschosse alsHöchstgrenzeAbgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Einzelanlagen (unbewegliche Kultur-denkmale), die dem Denkmalschutzunterliegen

15KV-Kabel der Stadtwerke Zeitz GmbH

Regenwasserkanal der Stadtwerke Zeitz GmbH

Straßenverkehrsfläche

Art der baulichen Nutzung

Textliche Festsetzungen - Teil B

§ 11 BauNVO

Sonstige Planzeichen

Darstellung ohne Normcharakter

§ 23 Abs. 3 BauNVO

Nachrichtliche Übernahme/Hinweise

Abstandsmaße

Planzeichenerklärung Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 7 BauGB

§ 8 BauNVO

Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO

§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO

§ 16 Abs. 5 BauNVO

Bauweise, Baugrenzen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

§§ 22 und 23 BauNVO

Flächen für Nebenanlagen

Nebenanlagen und Garagen sind gemäß § 14 (1) BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausgenommen davon sind Neben-anlagen im Sinne des § 14 (2) BauNVO sowie Einfriedungen, Stellplätze und Zufahrten.

Die nicht überbauten sowie die nicht überbaubaren Flächen sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind Zufahrtenund Wege.

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

§ 12 Abs. 6 BauNVO

§ 9 Abs. 6 BauGB

hier: Mauer einschließlich Tor

Flächen zur Anpflanzung von

Bäumen und Sträuchern

§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB

Das Gutachten zur Abschätzung des Gefährdenpotenzials des Geländes der ehemaligen Panzerkaserne Zeitz durch die Firma DBI - EWI GmbH, NL Umwelt- und Servicelabor Zeitz, Hauptstraße 30 in 06729 Tröglitz, ist Bestandteil derBegründung des Bebauungsplanes. (Anlage 1 zur Begründung des Bebauungsplanes)

Im Geltungsbereich befinden sich Leitungen der Deutschen Telekom Netz-produktion GmbH. (Anlage 2 zur Begründung des Bebauungsplanes)

Im Geltungsbereich befindet sich ein Bereich mit schädlichen Bodenver-änderungen. (Anlage 3 zur Begründung des Bebauungsplanes) Die Ab-grenzung dieses Bereiches ist abschließend durch eine baugrundgut-achtliche Untersuchung zu klären.

Bei dem Gebiet handelt es sich um eine militärische Altlastfläche "Militärobjekt III". Daher ist mit dem Auffinden von Kampfmitteln zu rechnen. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind entsprechende Einzelanfragen zur Belastung mit Bomben-blindgängern und weiteren Kampfmitteln mit genauer Flächenangabe an den Burgenlandkreis, Ordnungsamt, Schönburger Straße 41 in 06618 Naumburg zu stellen. Im Falle des Auffindens ist gemäß KampfM-GAVO zu verfahren.

Es besteht nach § 9 (3) Denkmalschutzgesetz Meldepflicht im Falle der Freilegung archäologischer Kulturdenkmale.

Im Geltungsbereich hat die Baumschutzsatzung der Stadt Zeitz Gültigkeit.

123/1 Flurstücksbezeichnung

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Dauerhaft muss sichergestellt werden, dass innerhalb eines 8 m breiten Schutzstreifens keine Bauwerke errichtet und keine sonstigen Maßnahmen durchgeführt werden, die den Betrieb, die Unterhaltung und ggf.die Erneuerung des Regenwasserkanals beeinträchtigen oder gefährden.

Photovoltaikanlagen gelten als ebenerdige Anlagen, gemäß § 11 (2) BauNVO der Nutzung der Sonnen-energie dienen; es wird aus Lichtstrahlen der Sonne Energie erzeugt.

Flächen für den überörtlichen Verkehr

und für die örtlichen Hauptverkehrszüge

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

GeobasisdatenLVermGeo LSA 2007DTK 25A 18-42608-2009-14

Stadt Zeitz

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Maßstab : 1:1000

ENTWURFBebauungsplan Nr. 16-Behemalige Panzerkaserne Zeitz

05.03.2013