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Stand: Oktober 2002 Verfasser: Klaus Peter Reidt (für www.atemschutzun faelle.de) Präsentation des Präsentation des Atemschutzbereiches Atemschutzbereiches Der Feuerwehr der Gemeinde .......... Durch Leiter Atemschutz

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Präsentation des Präsentation des AtemschutzbereichesAtemschutzbereiches

Der Feuerwehr der Gemeinde..........

Durch Leiter Atemschutz

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Anmerkung zur PräsentationAnmerkung zur Präsentation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Soll dazu beitragen, dass Feuerwehrangehörige unverletzt

aus dem Einsatz kommen Dritte und Sachwerte durch falsche Handlungen von

Feuerwehrangehörigen oder durch Organisationsmangel nicht weiter beeinträchtigt werden (Regress)

Dient nicht dazu bisheriges Handeln, Denken oder Unterlassen in Misskredit zu bringen

Soll in einfach und verständlicher Form auf Risiken, Chancen und Möglichkeiten aber auch auf die Notwendigkeit von Maßnahmen hinweisen

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Was umfasst der Was umfasst der Atemschutzbereich ?Atemschutzbereich ?

Mannschaft

Geräte

Aus- und Fortbildung

Atemschutzgeräteträger

Preßluftatmer, Flaschen, Masken, Filter

Geräteträgerlehrgang Gerätewartelehregang Standortausbildung

(Anpassung & Weiterbildung an örtliche Verhältnisse)

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Mannschaft Mannschaft

Derzeit ?? einsatzbereite Geräteträger: Absolvierung des Geräteträgerlehrgangs Ärztliche Untersuchung G 26 Jährlicher Streckendurchgang und Einsatzübung Teilnahme an Weiterbildung zur Erhaltung

Einsatzbereitschaft Fehlt eine Voraussetzung = Keine Tauglichkeit Keine Tauglichkeit = Gefährdung der

Einsatzbereitschaft

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GeräteGeräte

? Atemschutzgeräte. Davon ? wegen eingestellter Ersatzteillieferung

nicht einsatzfähig. Weitere ? Geräte, welche ab 2007 aus vorgenanntem Grund nicht einsatzfähig sind (PA 80)

Neuanschaffung, ansonsten Einsatzbereitschaft nicht gewährleistet

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Masken & FlaschenMasken & Flaschen Derzeit ca. 60 Masken Alle Masken sind

entsprechend der Herstellerauflagen mit neuen

Sprechmembranen und

Ausatemventilen etc. zu versehen

Derzeit ?? Flaschen Davon ?? Flaschen TÜV

fällig Zzgl. Erneuerung

Lackierung (Neue Norm) Zzgl. Erneuerung

Flaschenventil (Sicherheitsvorschrift)

Kosten ca. 140 € a Fl.

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Aus- und WeiterbildungAus- und Weiterbildung Ist Bestandteil der Einsatzbereitschaft Ist notwendig als Selbstschutz Schwere Unfälle im Atemschutz durch

mangelhafte Aus- und Weiterbildung (BF Köln, FF Soden etc.)

Insbesondere für Führungskräfte (Schadensminimierung)

Derzeitige Einschätzung: Einsatzbereitschaft nur bedingt vorhanden

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AtemschutzgeräteträgerAtemschutzgeräteträger Ort: 1 Atemschutz nicht gewährleistet Ort: 8 Ort : 9 Ort : 1(3) Atemschutz nicht gewährleistet Ort: 3 Atemschutz nicht gewährleistet Ort: 4 Ort: 3 Ort 2 Atemschutz nicht gewährleistet (Detaillierte Bewertung der Einsatzbereitschaft nach Eingang der Einsatzbereitschaftsanalyse)

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Verfasser: Klaus Peter Reidt (für www.atemschutzunfaelle.de)Stand: Oktober 2002

Wer ist verantwortlich ?Wer ist verantwortlich ?

A te m sch u tzb e a u ftra g terO rts te ilw e h r

A te m sc h u tzb e a u ftra g te rO rts te ilw e h r

A te m sc h u tzb e a u ftra g te rO rts te ilw e h r

A te m sch u tzb e a u ftra g terO rts te ilw e h r

A te m sc h u tzb e a u ftra g te rO rts te ils w e h r

A te m sc h u tzb e a u ftra g terO rts te ilw e h r

L e ite r A te m sc h u tzF W D V 7

G e m e in de b ra n d in sp e k tor§ 1 2 H B K G

F W D V 7 P k t 3

G e m e in d e-vo rs ta nd

a ls U n te rn e h m er§ 2 H B K G / A rbe its s ich erh e itsge se tz / UV V 1 90

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Aufgabe des Leiter AtemschutzAufgabe des Leiter Atemschutz Beratung des Leiter FW f.d. Bereich Atemschutz Überwachung und Durchführung des Atemschutzes

einschließlich Weiterbildung Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen

Überprüfungstermine Überwachen der Lagerung, Verwaltung von Geräten Führen der Personalkartei Meldung festgestellter Mängel (Aus-, Weiterbildung, Gerät) an den

Unternehmer (Berichtspflicht) Stillegung und Aussonderung nicht einsatzfähiger Geräte

(BGR 190) (Anmerkung: einige Punkte werden bei fehlen eines AT-Gerätewartes in kl. Gemeinden durch den Ltr. Atemschutz

vorgenommen)

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§ 3 Aufgaben der Gemeinden§ 3 Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben

im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

1. Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,

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Aufgabe der GemeindeAufgabe der Gemeinde(Auszug § 3 HBKG)(Auszug § 3 HBKG)

2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen (Freistellung etc.)

3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen,

(2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

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Woran orientiert sich die Woran orientiert sich die leistungsfähige Feuerwehr ?leistungsfähige Feuerwehr ?

Feuerwehrorganisationsverordnung 10/2001

§ 1 - Grundsatzregelung (1) Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen

Feuerwehren richten sich nach dem Bedarf, der durch einen Bedarfs- und Entwicklungsplan ( § 3 Abs.1 Nr.1 HBKG)

ermittelt wird. Hierbei werden sowohl allgemeine Gefahren als auch besondere im Gemeindegebiet vorhandene

Gefahrenbereiche erfasst. Die Mindestanforderungen für den Grundbrandschutz sind in Anlage festgelegt.

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Welche Gefährdungspotentiale liegen Welche Gefährdungspotentiale liegen innerhalb der Gemeinde vor ?innerhalb der Gemeinde vor ?

Bundesautobahn (Gefahrgut, brennende Fahrzeuge), Bundesstraße, Eisenbahntrasse (ICE)

Altenheime, Schulen, Kindergärten, Wohnhäuser

Hotels und Jugendhaus (Dachgeschoss)

Landwirtschaftliche Höfe (Organ. Peroxide)

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GefährdungspotentialGefährdungspotentialBAB und BBAB und B

A nforderung an A tem schutz

Radioaktive S toffeAusrüstung nicht vorhandenE igenschutz nich t m öglich

Fehlende M essgeräte

Gefahrgut:Vorhalten von CSA-TrägerDerzeit: ?

Gefahrgutausrüstungnicht e insatzbereit, kein ausreichendes Personal

V irenM ilzbrand

etc .

V erkehrsunfä lle

Keine Einsatzbereitschaft = keine wirksame (schnelle) Hilfe Keine Einsatzbereitschaft = keine wirksame (schnelle) Hilfe = potentielle Gefährdung der Bevölkerung durch Schadensausbreitung= potentielle Gefährdung der Bevölkerung durch Schadensausbreitung

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GefährdungspotentialGefährdungspotentialAltenheimAltenheim

Altenheim......im Stadt-,Ortsteil ........ ?? Heimbewohner. Davon 1 bettlägerig, 17 bräuchten Hilfe beim

Gehen.

 Altenheim......im Stadt-,Ortsteil ........  ?? Heimbewohner, davon 21 nicht gehfähig und weitere 37,

die auf Hilfe beim Gehen angewiesen sind.  Altenheim......im Stadt-,Ortsteil ........ ?? Heimbewohner, 12 Heimbewohner bettlägerig und weitere

25 auf den Rollstuhl angewiesen, weitere 30, welche auf Hilfe beim Gehen angewiesen sind

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AtemschutzunfälleAtemschutzunfälleBei Hinzuziehung von Berichten über

Atemschutzunfälle (www.Atemschutzunfaelle.de)

folgendes Fazit:Atemschutzgeräteträger und FK derzeit

größtenteils nicht in der Lage:Gefahren an der Einsatzstelle konkret zu

erkennen, (Erkundung, Beurteilung d. Lage)folgerichtig zu handeln (Entschluss) undsich selbst und Bürger zu schützen

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Derzeitiges FazitDerzeitiges Fazit Einsatzbereitschaft im Atemschutz nur bedingt vorhanden Anzahl der Atemschutzgeräteträger nicht ausreichend Feuerwehreinsatzpläne fehlen Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen und Bereitstellung

der Kosten im Haushaltplan bislang unzureichend Lagerung der Atemschutzgeräte entspricht nicht den

einschlägigen Vorschriften der BGR 190 und FWDV 7 Derzeit fehlende Atemschutzgerätewarte

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MaßnahmenMaßnahmen Motivationssteigerung zur Ableistung des

Atemschutzgeräteträgerlehrganges Überarbeitung der Alarm- und Einsatzpläne hinsichtlich tatsächlicher

Verhältnisse Verstärkte, intensive Weiterbildung im Atemschutz der

Führungskräfte und Mannschaft (Beginn seit Herbst 2001 mit Teilerfolgen)

Aufstellung einer technischen Einsatzleitung gem. HBKG Aufstellung eines Atemschutzzuges (Altenheime) Erarbeitung von Feuerwehreinsatzplänen von besonderen

Gefährdungspotentialen (Projektgruppe durch Wehrführerausschuss gegründet, Leitung: Ltr. Atemschutz, Mitglieder : Zug- und Gruppenführer)

Intensivierung von Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes

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Weitere MaßnahmenWeitere Maßnahmen

Konsequente Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen und Bereitstellung der Kosten im Haushaltplan

Bauliche Maßnahmen zur Erlangung einer vorschriftsmäßigen Lagerung der Geräte

Durchführung von halbjährlichen und jährlichen Prüfungen vor Ort wirtschaftlicher :

Anschaffung eines Prüfkoffers (€ 2300,00); erspart Fahrt- und Lohnkosten Verlängerte Austauschintervalle, dadurch Kostenersparnis in Höhe von

jährlich € 1500 bei Preßluftatmern und weitere Einsparung bei Routineuntersuchungen und nach Übungen

Herstellung der sofortigen Einsatzbereitschaft Amortisierung innerhalb von 1/12 Jahren

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Organisationsverschulden können bei Führungskräften an folgenden Sachverhalten

festgemacht werden:

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OrganisationsverschuldenOrganisationsverschulden

Mängel in der Aufbau- und Ablauforganisation Mängel in der Aufbau- und Ablauforganisation führen zur Schädigungführen zur Schädigung

der Mitarbeiter und Dritter und/oder

der Umwelt

Es können Schadensersatzansprüche gegenüber den Führungskräften (Gemeindevorstand, BGM. Leiter der

Feuerwehr, Leiter Atemschutz)geltend gemacht werden

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Es können drei Arten von schuldhaften VerhaltenEs können drei Arten von schuldhaften Verhaltenunterschieden werden und ggf. unterschieden werden und ggf.

Schadensersatzansprüche nach sich ziehen:Schadensersatzansprüche nach sich ziehen:

Wenn ein Unternehmen Verantwortung:an ungeeignete Mitarbeiter delegiertWenn Betriebsanweisungen fehlen oderlückenhaft sind und nicht beachtet werdenWenn gar nicht odervereinfacht kontrolliert wirdBGB z.B.§§ 823,831 Abs. 1 Satz 2 ff§ 130 OwiG

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OrganisationsverschuldenOrganisationsverschuldenSelektionsverschuldenSelektionsverschulden

AnweisungsverschuldenAnweisungsverschuldenÜberwachungsverschuldenÜberwachungsverschulden

§ 130 OwiG unterstreicht die General-verantwortung der Unternehmensleitung

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Regeln zur Umsetzung der Regeln zur Umsetzung der OrganisationsverantwortungOrganisationsverantwortung

        Ermitteln und Beachtung der relevanten feuerwehrspezifischen Rechtsvorschriften

         Bewusstmachen der allgemeinen, generell geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere des Haftungs- und Strafrechts (ggf. Durchgriffshaftung an Magistrat/ Vorstand, § 823 BBG, Amtshaftung etc.)

         Betriebs- und produktbezogene Analyse (Mannschaft/ Gerät) der einschlägigen Organisationsanforderungen

         Feststellung des Ist-Zustands der Betriebsorganisation          Bewerten des Ist-Zustands anhand des Anforderungsspektrums          Vollständiges Umsetzen der konkreten, zwingend vorgeschriebenen

Vorgaben          Interpretation der unbestimmten Anforderungen gemessen am

»Möglichen und Zumutbaren« (= Bewertungsmaßstab der Verschuldenshaftung)

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UnternehmenspflichtenUnternehmenspflichten

die sorgfältige Erfassung aller Unternehmenspflichten(Vorschriften der Berufsgenossenschaft, Hersteller,

Feuerwehrdienstvorschriften, EN- (DIN) Normen)eine lückenlose und in sich widerspruchsfreie Aufgabenverteilung, so dass es weder zu Zuständigkeitslücken noch zu blockierenden Kompetenzüberschneidungen kommen kann die Delegation der wahrzunehmenden Aufgaben an sorgfältig ausgewählte Mitarbeitereine regelmäßige Kontrolle der jeweils nachgeordneten HierarchieebeneBereitstellung der notwendigen Haushaltmittel zu Erfüllung der Aufgaben