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Wettbewerb „Die gute Form“ Arbeitsunfähig im Ausland Regeln beachten, Konflikte vermeiden „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ Mustertexte Vorladung zur vertrauensärzt- lichen Untersuchung beim MDK Regelmäßige Unterweisung über Gefahren für Lehrlinge und Arbeitnehmer Musterbrief an einen Lehrling bei schlechten Leistungen KHS Limburg-Weilburg 65549 Limburg PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 BRENNPUNKT 17. Jhg. 3. Ausgabe 2. September 2019 € 3,– Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg www.kh-limburg.de

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Wettbewerb

„Die gute Form“

Arbeitsunfähig im Ausland

Regeln beachten, Konflikte

vermeiden

„Ab zum Arzt unddann Koffer packen“Mustertexte

Vorladung zur vertrauensärzt-

lichen Untersuchung beim MDK

Regelmäßige Unterweisung über

Gefahren für Lehrlinge und

Arbeitnehmer

Musterbrief an einen Lehrling bei

schlechten Leistungen

KHS Limburg-Weilburg 65549 Limburg PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657

BRENNPUNKT

17. J

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3Limburg-Weilburg

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Erscheinungstermine: Anzeigenschluss:

06. Dezember 2019 15. November 2019

06. März 2020 11. Februar 2020

03. Juni 2020 08. Mai 2020

02. September 2020 09. August 2020

Inhalt

n 21 Jahre „Bauen & Wohnen Taunus/Westerwald“ 4

n Wettbewerb „Die gute Form“ in der KSK Weilburg 5

n Freisprechung der Maler 6

n Arbeitsrecht 7

n Rechtsmäßige Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit 8

n Mustertextseiten 9 – 11

n „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ 12 – 13

n Arbeitsunfähig im Ausland 13 – 15

n Steuern und Finanzen 14

n Stress beim Betriebs- haftpflichtschaden 16

n Freisprechungsfeier der Friseur-Innung Limburg-Weilburg 17

n Wir gratulieren 18

n Pressespiegel 19

Unternehmensberatung• Unternehmensnachfolge• Unternehmenskauf• Unternehmensverkauf• Beteiligungen• Rechtsformwechsel• Rechtsformwahl• Finanzierung• Kostenrechnung/Kalkulation• Controlling

Hilfe bei Lohnbuchhaltung• Lohn- und Gehaltsabrechnung

insbesondere auch Baulohnabrechnungen

• Fristgerechte Abgabe der Sozialversicherungs- und Lohnsteuermeldungen

• Meldungen an die Berufsgenossenschaft

• Arbeitsbescheinigung• Alle Meldungen an die

Sozialversicherungsträger

Buchführung• Hinweise zu Art und

Umfang der Aufzeichnungspflichten

• Organisationshilfen zur Belegführung und Ablage

• Fristgerechte Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen

• Kostenstellenrechnungen• Umsatzsteuervoranmeldungen

Jahresabschluss• Bilanz, Gewinn-

und Verlustrechnung sind Grundlage für die Steuererklärungen

• Das voraussichtliche Jahresergebnis

• Ermitteln von Sachverhalten• Bewertungskriterien zur Inventur

und sonstiger bilanzrelevanter Faktoren

Steuererklärungen• Koordination mit den Mandaten• Termingerechte Abgabe

der Steuererklärungen• Fristverlängerungsanträge

bei dem Finanzamt einreichen• Ermittlung von

Liquiditätsauswirkung• Prüfung von Steurerbescheiden

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4 Limburg-Weilburg

Kooperation mit Süwag Vertrieb AG & Co. KGGünstige Strom- und Gaspreise für die Mitglieder

der Kreishandwerkerschaft Limburg-WeilburgDie Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg und die Süwag Vertrieb AG Co. KG unterzeich-neten im Juli gemeinsam eine Kooperations-vereinbarung. Inhalt dieser Vereinbarung sind vergünstigte Strom- und Gasangebote für die Mitglieder der Kreishandwerkerschaft.

Die Mitglieder der Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg können nun die Vorteile der Zusammenarbeit des Verbandes mit der Süwag

nutzen und ihren Strom sowie Gas zu beson-deren Konditionen über die Süwag beziehen.

Zusätzlich erhalten die Neukunden eine Ab-schlussprämie in Form eines Energiever-brauchsausweises oder einer Gebäudethermo-grafie.

Wer Genaueres wissen will, kann über die spe-ziell geschaltete Hotline telefonisch unter: 069

300 63 426 und per Mail: [email protected] mehr erfahren oder über die für Mitglieder des Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg ge-schaltete Landingpage:

https://www.vertriebspartner.suewag.de/khs-lw-gas

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Bauen-Wohnen21.

2.+3. Nov.Limburg • Markthallen 444

Taunus/Westerwald

Info: 02741 933www.messelimburg.de

10-18Uhr

LIMBURG - Mit Schwung und einer gehörigen Portion Euphorie gehen die Teilnehmerfirmen mit der 21. Auflage der Baumesse in Limburg diesem Jahr wieder auf ihre Kunden zu und prä-sentieren auf der größten Baumesse der Region, der 21. „Bauen & Wohnen Taunus/Westerwald“, ihre Neuheiten, ihr Know-how und ihre Dienst-leistungen. Mit dieser Themenausrichtung erhält diese traditionelle Veranstaltung einen hohen Stellenwert und bietet den Handwerksbe-trieben und Gewerbetreibenden aus der gesam-ten Region die Möglichkeit, ihr umfangreiches und qualitativ hochwertiges Angebot den Kun-den unmittelbar vorzustellen und zu beraten.

Neben Renovieren und Sanieren sind ökologi-scher Hausbau sowie Energie und barrierefreies Wohnen die Schwerpunktthemen der branchen-reinen Fachmesse, die am Wochenende des 02. und 03. November zum nunmehr einundzwan-zigsten Mal in Limburg stattfindet. In den sechs Messehallen und auf dem großzügigen Freige-lände treffen Bauherren, Sanierer, Renovierer und Energiesparer jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr auf kompetente Ansprechpartner wohl je-der Branche, die in diesem Bereich für ein er-folgreiches Projekt notwendig sind.

Dem Veranstalter gelingt es immer wieder, den Besucherinnen und Besuchern in erster Linie heimische Firmen als Gesprächspartner zu prä-sentieren. Eventuelle Probleme werden dem-entsprechend auch vor Ort mit Betrieben aus den Städten und Gemeinden der Region Tau-

nus/Lahn/Westerwald gelöst. Die Messe bietet allerbeste Gelegenheit, sich im unmittelbaren, persönlichen Gespräch einen Eindruck von den potenziellen Partnern zu verschaffen.

Und zu besprechen gibt es auf der „Bauen & Wohnen“ so einiges. Ein Auszug aus der um-fangreichen Angebotspalette dokumentiert, dass die komplette Bandbreite vom Neubau über Sa-nieren und Renovieren bis hin zu Einrichten, Wohnen, Garten- und Landschaftsbau sowie barrierefreiem Wohnen im Alter abgedeckt ist. Informationen gibt es unter anderem auch zu den Themen Fenster und Türen, Elektroanla-gen, Dachbeschichtungen, Markisen, Vordächer und Wintergärten, Bautenschutz, Kamin- und Kachelöfen, unterschiedlichen Solaranlagen und Regenwassernutzung, Blockhäuser und Saunen, Balkone, Tapeten und Teppiche, Sicherheits-systeme für Haus und Hof und v. m. Mit dem ökologischen Bauen präsentiert die „Bauen & Wohnen“ ein weiteres Schwerpunktthema.

Gesundes und umweltgerechtes Wohnen sind heute Themen, die jeden Bauherren bereits in der Bauplanung beziehungsweise beim Re-novierungsvorhaben besonders interessieren. An zahlreichen Ständen erhalten die Besucher ausführliche Informationen direkt von Hand-werkern, Naturbaustoffhändlern und weiteren Baudienstleistern.

Die Besucherinnen und Besucher können sich auf ein abwechslungsreiches Angebot an den

21 Jahre „Bauen & Wohnen Taunus/Westerwald“Ständen in allen sechs Messehallen freuen. Dazu gibt es neben informativen Messeständen und der Möglichkeit zum persönlichen Kontakt am Messe-Wochenende ein umfangreiches Rah-menprogramm mit zahlreichen Fachvorträgen zu den unterschiedlichsten Themen rund ums Haus. Auf einer Herbst-Messe sind natürlich auch die Hersteller von hochwertigen Kamin- und Kachelöfen vertreten. In der kalten Jahres-zeit garantiert ein Ofen nicht nur eine behagli-che Wärme, sondern auch Gemütlichkeit in den eigenen vier Wänden.

Wer es heiß und gesund liebt, für den sind die Anbieter von Saunen und Infrarot-Wärmeka-binen die richtige Anlaufstelle. Oftmals sind es die kleinen Dinge im Haus, die für Individualität und Behaglichkeit sorgen. An zahlreichen Stän-den werden Wohnaccessoires angeboten, mit denen sich die Besucher eine bleibende Erinne-rung an die 21. „Bauen – Wohnen & Energietage Taunus/ Westerwald“ mit nach Hause nehmen können.

Eintrittspreise: 6,00 Euro, Behinderte, Rentner 5,00 Euro, Kinder und Jugendliche haben freien Eintritt.

Weitere Informationen für Aussteller und Besucher erhält man bei MESSECOM Süd GbR, Büchting-straße 3, 56470 Bad Marienberg, Tel. 02661 - 9173 233 und unter www.messelimburg.de

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5Limburg-Weilburg

Ausstellung der Gesellenstücke der Schreiner-Innung Limburg-WeilburgWettbewerb „Die gute Form“ in der KSK Weilburg

Seit dem 18. Juni stellt die Kreissparkasse Weilburg in der Galerie der Hauptstelle die Gesellenstücke des Schreinernachwuchses der Schreiner-Innung aus. Direkt nach der Prü-fung wurden die Möbelstücke aus Limburg angeliefert und von den sieben Absolventen aufgebaut. Jedes Stück hat dabei seinen indi-viduellen Platz bekommen. Aufgestellt werden hauptsächlich Hängekommoden, aber auch Schreibtische und kleine Schränkchen, die in liebevoller Arbeit von den Auszubildenden ge-fertigt wurden. 100 Stunden standen den jun-gen Leuten zur Verfügung und alle haben die Prüfung bestanden.

Am 25. Juni fand dann der jährliche Wettbewerb „Die gute Form“ statt.

Eine Jury, bestehend aus den Architekten Mat-thias Losacker und Stephan Dreier sowie Spar-kassenmitarbeiter Rüdiger Gentzen (Bauorga-nisation), begutachtete nach vorgegebenen Kriterien die Möbelstücke und bestimmte die drei besten Exemplare.

„Wie der Schreiner kann es keiner“

In der anschließenden feierlichen Runde be-grüßte Firmenkundenleiter Markus Wagner

im Namen des Vorstandes der Kreissparkasse Weilburg die an-wesenden Gesellen und machte deutlich, dass sie stolz darauf sein können, dass sie es gelernt haben, mit der eigenen Hände Arbeit eine Kompetenz zu schaf-fen, die den Menschen Nutzen stiftet und Freude bringt. Diese Werte sind in unserem Zusam-menleben wichtiger denn je, denn sie erden uns und kon-zentrieren auf das Wesentliche: Die Funktion und das Design verbunden zur „guten Form“. Als Tipp für die Zukunft sagte Wagner: „Nutzen Sie Ihr Talent und gehen Sie Ihren Weg.“ Zum Abschluss bot er den Absolventen die Unterstützung der Kreissparkasse Weilburg auf ihrem weiteren Lebensweg an und betonte die Sparkasse allzeit als ehrlichen und verlässlichen Partner des Handwerks – auch in schwierigen Zeiten. Denn: „Was gut ist für die Unterneh-mer vor Ort, ist auch gut für uns als örtliche Sparkasse.“ Wagner schloss seine Rede mit den Worten „Wie der Schreiner kann es keiner.

Im Anschluss verkündete Innungs-Obermeister Matthias Henche die Ge-winner des Wettbewerbs.

Den ersten Platz erreichte Luca Peuser von der Schreinerwerkstatt „Kunzhand-werk“ aus Dornburg (Inh. Christian Kunz) mit einer Hängekommode.

Den zweiten Platz bekam Anton Hornivi-us von der Schreinerei Iris Schaeff GmbH aus Limburg für seinen Schreibtisch. Den dritten Platz erhielt Noah Propszt von der Möbelwerkstätte Henche aus Löhnberg-Obershausen, ebenfalls mit einer Hängekommode.

Weitere Aussteller sind:

Leon Eberhardt – Creative Inneneinrichtung e.K., Dornburg

Steven M. Kluger – Schreinerei Wick (Inh. D. Müller), Weilmünster

Kevin Raudies – Schreinerei Rudloff & Sohn GmbH, Brechen

Eric M. Reinelt – Schreinerei Lamboy GmbH, Limburg

Auch Bürgermeister Johannes Harnisch be-dankte sich in seiner spontanen Rede bei dem Handwerkernachwuchs. Er halte sich als hand-werklich total unbegabt und zollte ihnen be-sonderen Respekt für das Geleistete.

Zum Abschluss sprach Helmut Peuser, ehe-maliger Schreiner und an dem Abend in Ver-tretung für Landrat Köberle anwesend, voller Bewunderung für das Geleistete zu den Ju-gendlichen. Diese zeigten nach dem offiziel-len Teil den Gästen voller Stolz ihre Arbeiten. Die Ausstellung ist zu den Öffnungszeiten der Hauptstelle bis zum 12.7.2019 für alle interes-sierten Besucherinnen und Besucher geöffnet.

Christian Kunz mit dem Gewinnermöbel, die drei Bestplatzierten sowie Innungsobermeister Matthias Henche Foto: Kreissparkasse Weilburg/Eike Dillenberger

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6 Limburg-Weilburg

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Freisprechung der Maler

Limburg-Staffel. Mit Stolz und Freude konnten 16 neuen Gesellinnen und Gesellen im Maler-handwerk der Gesellenbrief überreicht werden. Es ist jedoch auch hier sehr schwierig, geeignete Auszubildende für diese wichtigen Ausbildungs-berufe zu begeistern. Dies wurde einmal mehr deutlich bei der Freisprechungsfeier der Maler-, Lackierer- und Raumausstatter-Innung Lim-burg-Weilburg im Texelhof in Staffel. Für das neue Ausbildungsjahr liegen z. B bei den Malern im Moment nur neun neue Lehrverträge vor. Eingeladen hatte Obermeister Matthias Preis zu diesem feierlichen Anlass die Neugesellin-nen und -gesellen mit ihren Angehörigen, Chefs und Ausbildern. Unter den Gästen waren auch Kreishandwerksmeister Wolfram Uhe, die Mit-arbeiterin der Kreishandwerkerschaft Abteilung Ausbildung Katharina Laßmann, der Schulleiter der Friedrich-Dessauer-Schule Stefan Laux und auch der Obermeister der Maler-Innung Rhein-Lahn Reiner Tiefenbach. Sie alle waren einge-reiht in die Begrüßungsliste von Matthias Preis, der in seinen Worten den neuen Gesellinnen und Gesellen wertvolle Tipps für ein Weiterkommen weitergab. Wenn von den jungen Menschen, sei-nen Worten nach, noch keiner eine Vorstellung von seiner Zukunft hat, gibt es in dem erlernten Beruf zahlreiche Möglichkeiten und Wege, die Zukunft zu gestalten. „Auf diesem Weg helfen dir deine Ausbilder, Meister, die Innung oder der Malerverband“ so Matthias Preis. Hier sind auch die Möglichkeiten der finanziellen Förde-rung zu erfahren. Am Ende seiner Worte gab der Obermeister den erfolgreichen Prüflingen noch einen Wunsch mit auf den Weg. „Mach‘, dass du weiterkommst – Geh‘ deinen Weg!“. Als Vertreter der Handwerksberufe übernahm anschließend Kreishandwerksmeister Wolfram

Uhe das Mikrofon. Er attestierte den neuen Ge-sellinnen und Gesellen durch den bestehenden Fachkräftemangel eine große Zukunft in diesem so wichtigen und kreativen Handwerk. „Ihr habt jetzt Verantwortung zu übernehmen“ waren die Einstiegsworte von Stefan Laux, der in seinen folgenden, eindringlichen Worten einen Appel in Richtung Demokratie und den derzeitigen politischen Trends richtete. Wir hätten derzeit sieben Jahrzehnte Frieden hinter uns „die unse-re Eltern und Großeltern aufgebaut haben“. Die jungen Menschen müssten aufpassen, denn „es gibt viele „Rattenfänger““. Anschließend wurden die begehrten Gesellenbriefe und Prüfungszeug-nisse überreicht. Den Anfang machten die drei Prüfungsbesten. Dies waren Vincent Kleiner aus Aarbergen vom Betrieb Ingo Dazer, Hünfelden, vor Lukas Kaiser aus Beselich vom Betrieb Domi-nik Ackermann aus Merenberg und Albin Imeri aus Dornburg vom Betrieb Pinguin System aus Dornburg. Weiter haben ihre Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen im Malerhandwerk: Yasin-Darius Johnson (Runkel - Amadeus, Lim-burg), Dominika Andrzejewska (Weilmüns-ter - Jürgen Eichhorn, Weilmünster), Carsten Becht (Limburg - Bildungswerk Hessen), Pascal Deda (Villmar- Markus Werner, Villmar), Leon Kremer (Brechen - Markus Werner, Villmar), Patrick Kühnel (Beselich, - Andreas Borsch, Beselich), Tizian Schäfer (Runkel - Marco Wer-ner, Runkel), Marek Seiffen (Runkel - Görner, Beselich), Fabienne Tries (Dornburg - Marcel Becker, Dornburg), Marc Ulbrich (Elbtal - Det-lef Ulbrich, Hadamar). Die Gesellenprüfung zum Fahrzeuglackierer haben bestanden Patric Haas (Hadamar - Fluck, Limburg), Jimmy Beer (Mengerskirchen- Bildungswerk Limburg), Me-lissa Jessica Kübel (Merenberg- Fluck, Limburg).

16 frischgebackene Maler- und Lackierergesellen konnten sich mit Obermeister Matthias Preis (2 v.l.) und den Ehrengästen über die bestandenen Prüfungen freuen. Foto: Häring

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7§ Arbeitsrecht 15§ Arbeitsrecht

Haftungsausschluss: Die in diesem Ma-gazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größt-möglicher Sorgfalt und nach bestem Wis-sen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verord-nungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in die-sem Magazin bereitgestellten Informati-onen übernommen. Für Schäden mate-rieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dar-gebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständi-ger Informationen unmittel bar oder mit telbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreis-handwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann.

ArbeitsrechtInitiativlast des Arbeitgebers für die

Verwirklichung des Urlaubsanspruchs

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjah-res oder Übertragungszeitraums erlischt. Die-se Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalen-derjahren.

LAG, Urteil vom 09.04.2019, Az.: 4 Sa 242/18

Pauschalvergütung von Überstundendurch Betriebsvereinbarung unwirksam

Eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebs-vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftsse-kretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrau-ensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher be-stimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalen-derjahr erhalten.

Diese Regelung bestimme laut Ansicht der Richter die Voraussetzungen des Mehrarbeits-ausgleichs nicht hinreichend klar und verlet-ze zudem den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

BAG, Urteil vom 26.06.2019, Az.: 5 AZR 452/18

Keine Beschäftigungsgarantiefür Menschen mit Schwerbehinderung

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 4 SGB IX) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen.

Laut einer Entscheidung des Bundesarbeits-gerichts (BAG) gebe dies schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsga-rantie. Der Arbeitgeber könne eine unterneh-merische Entscheidung treffen, die den bis-herigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsan-spruch sei dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen, so die Entscheidung der Richter.

BAG, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 6 AZR 329/18

Mehrarbeitszuschläge

Eine Regelung, wonach ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stun-denzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Während das BAG früher entschied, dass eine solche Regelung wirksam ist, weil der Mehrar-beitszuschlag geschuldet wird für die besonde-re Belastung des Arbeitnehmers und diese be-sondere Belastung erst dann eintritt, wenn die Vollzeittätigkeit (in der Regel 40 Stunden pro Woche) überschritten wird, sagen die Richter nunmehr, der Mehrarbeitszuschlag wird dann geschuldet, wenn in die persönliche Lebens-führung des Arbeitnehmers eingegriffen wird.

Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Teilzeit-kraft mit beispielsweise 20 Stunden pro Woche in einer Woche mehr als 20 Stunden arbeitet.

BAG, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 10 AZR 231/18

Unterzeichnung von Kündigungenbei Massenentlassungen

Arbeitgeber dürfen Kündigungen bei Massen-entlassungen bereits unterschreiben, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

BAG, Urteil vom 13.06.2019, Az.: 6 AZR 459/18

Betriebsrat hat Informationsrechtbei Arbeitsunfall

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Betriebsrat verlangen, dass er über Arbeitsunfälle unterrichtet wird, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens er-leiden, die im Rahmen von Werkverträgen auf dem Betriebsgelände arbeiten und die betrieb-liche Infrastruktur des Arbeitgebers nutzen.

Im entschiedenen Fall hatten sich zwei Mit-arbeiter anderer Unternehmen auf dem Be-triebsgelände des Arbeitgebers verletzt. Der Betriebsrat forderte daraufhin u.a. künftig über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals infor-miert zu werden.

Mit seiner Klage vor dem BAG hatte der Be-triebsrat Erfolg. Der Arbeitgeber muss diesen bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeits-schutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuziehen. Dies umfasse im Streitfall auch Unfälle, die Fremdpersonal erleide, so die Richter.

BAG, Urteil vom 12.03.2019, Az.: 1 ABR 48/17

Verletzung nach Diebstahlals Arbeitsunfall?

Beschäftigte sind auf Dienstreisen auch wäh-rend der Hin- und Rückfahrten zu einem Ta-gungsort gesetzlich unfallversichert. Wird ein Versicherter auf einem solchen Weg bestoh-

len und verletzt sich bei dem Versuch, seine Geldbörse wiederzuerlangen, fehlt es am Zu-sammenhang zur berufl ichen Tätigkeit – ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschie-den.

Hessisches LSG, Urteil vom 03.04.2019,Az.: L 9 U 118/18

Betriebsrat darf die Gehaltslistenmit Namen einsehen

Laut einer Entscheidung des Landesarbeits-gerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern kann der Betriebsrat für seine Kontrollaufga-ben die Gehaltslisten einsehen – einschließlich der vollen Namen der Beschäftigten. Anony-me Listen reichen nicht aus. Die Einsicht darf ohne Überwachung durch den Arbeitgeber er-folgen. Das Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.05.2019, Az.: 3 TaBV 10/18

Schadensersatz wegen Ablehnungeiner Wiedereingliederung?

Arbeitgeber müssen zwar ggf. einer stufen-weisen Wiedereingliederung eines schwerbe-hinderten Beschäftigten nach dem Wieder-eingliederungsplan des behandelnden Arztes zustimmen. Sie dürfen diesen Plan aber ableh-nen, wenn an dessen Geeignetheit wegen des Gesundheitszustands des Schwerbehinderten begründete Zweifel bestehen.

Das hat das BAG entschieden und einen Er-satzanspruch abgelehnt.

BAG, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 8 AZR 530/17

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8 Limburg-Weilburg16 Rhein Westerwald

Impressum„Brennpunkt Handwerk“ – Magazin der Innungen und Kreishand-werkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich.Satz, Druck, Vertrieb: WITTICH Medien KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195;

Konzeption und Gestaltung: Elisabeth SchubertVerantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eG; Michael Braun, Karlheinz Latsch,Harald Sauerbrei (Vorstand)Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Aufl age: 820 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Elisabeth Schubert;Ausgabe C: Aufl age 1.805 ExemplareKHS Alzey-Worms: GF Dirk Egner;Ausgabe F: Aufl age 650 Exemplare

Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,– € / Stück zzgl. Versandkosten.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerk-erschaften keine Haftung. Unverlangt eingesandte Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung und Verbreitung auf den Heraus-geber über. Für die mit Namen oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung.

Der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich. Für die Richtigkeit der Anzei-gen wird keine Gewähr übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige

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Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Grün-

den, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge nicht zu veröffentlichen.

Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise, sowie Vervielfälti-

gungen jeglicher Art und Technik bedürfen der vorherigen schriftli-

chen Genehmigung des Herausgebers.

Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers oder infolge

höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen

keine Ansprüche gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerk-

erschaften.

Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-

Westerwald eG, Langendorfer Str. 91,

56564 Neuwied, Telefon 02631/9464-0, Fax 02631/9464-11

Gemäß §9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rlp vom 4.2.2005

wird auf folgendes hingewiesen: wirtschaftliche Beteiligung Kreis-

handwerkerschaft Rhein-Westerwald, Joseph-Kehrein-Str. 4, 56410

Montabaur

Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm als auch das LAG Berlin-Brandenburg mussten sich im vergangenen Jahr mit der Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Bun-deselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) befassen. Die klagenden Parteien vertraten die Ansicht, dass die Kürzung ihres Urlaubsan-spruchs um 1/12 pro vollen Monat der Eltern-zeit gegen Europarecht verstoße. Beide LAGs wiesen die Klagen ab, da sie keinen Verstoß ge-gen Europarecht feststellen konnten. Die Revi-sion zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde in beiden Fällen zugelassen.

(LAG Hamm, Urteil vom 31. 01. 2018, Az.: 5 Sa 625/17 sowie LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. 06. 2018, Az.: 3 Sa 42/18).

Im Fall des LAG Hamm kam es zwischenzeit-lich zu einer rechtskräftigen Entscheidung des BAG.

Geklagt hatte in dem entschiedenen Fall eine Mitarbeiterin, die durchgehend vom 01.01.2013 bis 15.12.2015 in Elternzeit war. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis nach Rück-kehr aus der Elternzeit mit Schreiben vom 23.03.2016 zum 30.06.2016 und beantragte die Gewährung des Resturlaubs. Der Arbeitge-ber lehnte es jedoch ab, den auf die Elternzeit entfallenen Urlaub zu gewähren.

Insgesamt machte die Klägerin aus dem Zeit-raum der Elternzeit 89,5 Urlaubstage geltend. Nachdem sowohl das AG Detmold als auch das LAG Hamm die Klage abgewiesen hatten, schloss sich auch das BAG dieser Auffassung an.

Obwohl das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, entsteht nach § 1 Bundesur-laubsgesetz der jährliche Urlaubsanspruch. § 17 Abs. 1 BEEG sagt jedoch, dass der Ur-laubsanspruch für jeden vollen Kalender-monat der Elternzeit um 1/12 durch den Ar-beitgeber gekürzt werden kann. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei sei-nem Arbeitgeber in Teilzeit, kann keine Kür-zung vorgenommen werden.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber, wenn er von der Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch machen möchte, dies dem

Rechtmäßige Kürzung von Urlaubsansprüchenin der Elternzeit

Arbeitnehmer mitteilt und diese Erklärung dem Arbeitnehmer auch zugeht. Eine Form-vorschrift gibt es für diese Mitteilung nicht, al-lerdings sollte der Arbeitgeber die Zustellung der Mitteilung an den Arbeitnehmer nachwei-sen können, denn im Streitfall ist der Arbeit-geber in der Beweispfl icht.

Dass sich der Arbeitgeber ausdrücklich auf sein Kürzungsrecht oder gar § 17 Abs. 1 BEEG bezieht, ist nicht erforderlich.

Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber in seiner Mitteilung erkennen lässt, dass er von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will, etwa weil er die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ablehnt.

Nach Auffassung der Richter erfasst die Kür-zungsmöglichkeit auch den übergesetzlichen Urlaub. Nur für den Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine von § 17 Abs. 1 BEEG ab-weichende Regelung für den Mehrurlaub ge-troffen haben und eine Kürzungsmöglichkeit für den vertraglichen Mehrurlaub ausschlie-ßen oder im Vergleich zu § 17 Abs. 1 BEEG reduzieren, gilt etwas Anderes.

Ebenso verstößt die Kürzung des gesetzlichen

Mindesturlaubsanspruchs nach der Meinung des Gerichts nicht gegen Europarecht. Weder gegen den Anspruch auf bezahlten Mindest-jahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG noch ge-gen § 15 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Die Richter nahmen Bezug auf eine vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) ergangene Entscheidung vom 4. Oktober 2018 (Az. C-12/17). Hier ging es um eine Norm aus dem rumänischen Recht, wonach bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Zeiten des Elternurlaubs (rumänischer Elternurlaub = deutsche Elternzeit) nicht mit eingerechnet werden.

Der EUGH vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass es europarechtskonform ist, bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen ausschließlich Zeiträume zu berücksichtigen, in denen tatsächlich gearbeitet wurde. Zei-ten, in denen Elternurlaub genommen wurde, seien solchen Zeiten nicht gleichzustellen. Sie unterschieden sich auch von Zeiten des Mut-terschaftsurlaubs oder der Krankheit.

Durch die Entscheidung des BAG wird die Entscheidung des EUGH ins deutsche Recht übertragen. Arbeitnehmer, die im Urlaubs-jahr wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpfl ichtet waren, müssen daher Arbeitneh-mern, die tatsächlich gearbeitet haben, nicht gleichgestellt werden. Daher darf der Urlaub gekürzt werden.

Fazit: Nur durch eine entsprechende Erklä-rung gegenüber dem Arbeitnehmer können Arbeitgeber die Urlaubsansprüche um 1/12 pro vollen Monat der Elternzeit rechtssicher kürzen.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Kür-zungserklärung vor Beendigung des Arbeits-verhältnisses abgibt, da § 17 Abs. 1 BEEG, laut Urteil des BAG vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13, auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung fi ndet.

BAG, Urteil vom 19. 03. 2019, Az.: 9 AZR 362/18

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9Limburg-Weilburg 17Rhein Westerwald++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

706 Musterbrief: Vorladung zur vertrauensärztlichen Untersuchung beim MDK

An Krankenkasse (Name + Anschrift)

Vorladung zur vertrauensärztlichen Untersuchung des/derName, Vorname, Geburtsdatum, Mitglieds- oder Versicherungs-Nr.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr/Frau __________________________ ist bei uns gem. vorliegender Arbeitsunfähigkeits-Erstbescheinigung

von Herrn/Frau Dr. _____________________ seit dem ______________________ arbeitsunfähig erkrankt.

Falls zutreffend einfügen: Zwischenzeitlich liegen weitere Folgebescheinigungen vor.

Die Arbeitsunfähigkeit endet aufgrund der vorliegenden Bescheinigung am _____________________________

Wir haben berechtigte Zweifel, dass Herr/Frau ____________________________ tatsächlich arbeitsunfähig ist.

Bitte zutreffende Alternativen auswählen:

Nach uns vorliegenden Informationen hat sich Herr/Frau ________________________________________ wiederholt sportlich betätigtoder Nach uns vorliegenden Informationen wurde Herr/Frau ___________________________________________ wiederholt in Gaststätten gesehenoder Nach uns vorliegenden Informationen hat Herr/Frau _____________________________________________ anderweitig folgende Arbeiten verrichtet (Beschreibung der Arbeiten)oder Aus Äußerungen im Kollegenkreis müssen wir schließen, dass Herr/Frau __________________________ tatsächlich nicht krank ist. Ihr Mitglied hat nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er/sie zu dem nun eingetretenen Zeitpunkt auf jeden Fall „krankfeiern“ werde.oder

Es handelt sich bereits um die _____ Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten ____ Wochen/Monate. Auffällig hierbei ist, dass die Arbeitsunfähigkeiten durchweg nur von kurzer Dauer sind.

Damit unsere Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit unseres/unserer Mitarbeiters/in beseitigt werden können, bitten wir Sie unverzüglich eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

Bitte informieren Sie uns unverzüglich nach Vorliegen des Ergebnisses, damit wir ggf. notwendige arbeits-rechtliche Konsequenzen ziehen können.

Mit freundlichen Grüßen

Vorladung zur vertrauensärztlichen Untersuchung beim MDK

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10 Limburg-Weilburg ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Regelmäßige Unterweisung über Gefahrenfür Lehrlinge und Arbeitnehmer

In der berufl ichen Tätigkeit sind die Mitarbeiter einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt, die durch Sachkunde erkannt und vermieden werden müssen.

Dies gilt in verstärktem Umfang für junge Menschen, deren Sicherheitsbewusstsein noch nicht voll entwickelt ist und die auch über keinen Erfahrungsschatz verfügen.

Wegen der berufsspezifi schen Gefahren ist die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer sicherheitstech-nischer Regeln – wie z. B. VDE-Bestimmungen – oberstes Gebot!

Um das Unfallrisiko auf ein zumutbares Maß zu beschränken, sind folgende Regeln zu beachten:

1. Beachten Sie unbedingt die auch zu Ihrer Sicherheit gegebenen Weisungen. Dazu gehören auch Aushänge, Verbots-, Warn-, Gebots- und Hinweiszeichen.

2. Es dürfen nur Arbeiten nach Anweisung und unter Überwachung des verantwortlichen Vorgesetzten ausgeführt werden.

3. Arbeiten Sie stets mit Umsicht, seien Sie sich stets bewusst, dass dann Gefahr droht, wenn man sich unachtsam oder sogar leichtsinnig verhält.

4. Bei besonderen Gefahren, z. B. beim Bedienen von Maschinen, bei Arbeiten an gefährlichen Stellen und bei Arbeiten, bei denen eine Berührung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen möglich ist, sind die Anwei-sungen des aufsichtsführenden Fachkundigen strikt zu befolgen.

5. Vorsicht beim Umgang mit Gefahrstoffen wie z. B. Benzin, Benzol, Säuren, Laugen.

6. In Räumen mit leichtentzündlichen Stoffen ist der Umgang mit Feuer und das Rauchen verboten!

7. Das Arbeiten unter Rauscheinwirkung (z. B. Alkohol, Tabletten) ist verboten!

8. Das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ist grundsätzlich verboten!

9. Das Arbeiten mit Bolzensetzwerkzeugen ist grundsätzlich verboten!

10. Das Benutzen von erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhelm, Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, ist zur Abwendung von Gefahren zwingend vorgeschrieben.

11. Es dürfen nur Einrichtungen (z. B. auch Werkzeuge) verwendet werden, die sicherheitstechnisch einwandfrei und für den Verwendungszweck geeignet sind.

12. Leitern und Gerüste sind zu pfl egen und vor jeder Benutzung auf Schäden zu untersuchen. Schadhafte Leitern und Gerüste dürfen – auch für kleinere Arbeiten – nicht benutzt werden.

13. Niemals Werkzeuge oder andere Gegenstände auf Leitern, Gerüsten oder sonstigen hochgelegenen Arbeitsplätzen liegen lassen.

14. Sorgen Sie – weil es der Sicherheit dient – für Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.

15. Niemals unter schwebender Last aufhalten oder unter schwebender Last durchlaufen.

16. Stolper- und Rutschgefahren (z. B. herumliegende Gegenstände) unverzüglich beseitigen.

17. Unberechtigtes Benutzen von Maschinen und Geräten – auch von Kraftfahrzeugen! – ist verboten.

18. Beachten Sie die „Anleitung zur ersten Hilfe bei Unfällen“. Informieren Sie sich, wo Verbandsmaterial aufbewahrt wird, und melden Sie jeden Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten.

Die vorstehende Aufstellung dient nur als Orientierungshilfe. Die Beachtung weiterer betrieblichen Besonderheiten(je nach Handwerk unterschiedlich) kann notwendig sein.

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11Limburg-Weilburg 19Rhein Westerwald++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Musterbrief an einen Lehrling/Auszubildendenbei schlechten Leistungen

Hinsichtlich der Versandart wird empfohlen, in diesem speziellen Fall das Schreiben anlässlich eines gemeinsa-men Gespräches dem Lehrling und/oder den Erziehungsberechtigten zu überreichen und den Empfang/Kenntnis-nahme durch Unterschrift bestätigen zu lassen.

Bitte beachten:

Ist der Lehrling/Auszubildende noch minderjährig, ist dieses Schreiben an die Erziehungsberechtigten zu richten.

Sehr geehrte _________________________________

Sie (Ihr Sohn/Ihre Tochter) befinden (befindet) sich seit dem _____________________________

bei mir in der Ausbildung zum ______________________________

Die Beurteilung der bis heute erbrachten Ausbildungsleistung gibt Anlass, Sie darauf hinzuweisen, dass eine Stei-gerung der Leistung und des Engagements erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Abschluss prüfung bestan-den wird.

Es folgt nun der zu beurteilende Sachverhalt – z. B.:

Ein Gespräch mit dem zuständigen Klassenlehrer der Berufsschule hat ergeben, dass seine/ihre schulischen Leistungen unzureichend sind. Die Mitarbeit im Unterricht lässt zu wünschen übrig, und auch die Nacharbeit zu Hause ist nicht ausreichend. Dies bestätigt auch die Benotung im Zeugnis bzw. bei Klassenarbeiten.

oder:

Sein/Ihr Bemühen, sich bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Betrieb aktiv zu beteiligen, lässt zu wünschen übrig. Es ist erforderlich, dass er/sie zukünftig aufmerksamer und mit mehr Fleiß den Erklärungen und Hinweisen des Ausbilders folgt.

Weitere Sachverhalte sind je nach Lage des Falls zu schildern.

Ich möchte Sie mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei gleicher Leistung – sowohl in der Berufsschule als auch im Betrieb – ein Bestehen der Abschlussprüfung nicht zu erwarten ist. Sollten sich die Lei-stungen nicht erheblich verbessern, muss ich leider über Konsequenzen hinsichtlich des weiteren Fortbestandes des Ausbildungsverhältnisses nachdenken.

Mit freundlichen Grüßen

Zur Kenntnis genommen: ________________________________________________________ Unterschrift des Lehrlings und/oder der Erziehungsberechtigten

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12 Limburg-Weilburg20 Rhein Westerwald

Es ist ein Thema, solange es AU-Bescheini-gungen im Arbeitnehmer-/Arbeitgeberver-hältnis gibt: Vertraue ich dem Beschäftigten, dass er aufgrund bestimmter Gegebenhei-ten tatsächlich arbeitsunfähig ist, wie durch den behandelnden Arzt mit dem gelben AU-Schein bestätigt? Oder gibt es berechtig-ten Anlass zu fürchten, dass die gesetzliche Regelung zum Arbeitnehmerschutz durch eine vorgeschobene Erkrankung ausgehe-belt wird, um sich ein paar freie Tage zu ver-schaffen? Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die in einem Arztzeugnis bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich vorliegt. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, hat der Arbeitnehmer dem Ar-beitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraus-sichtliche Dauer vorzulegen (spätestens am darauffolgenden Arbeitstag) (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

Beispiel:

Erkrankung ab Montag, Vorlage spätestens am Donnerstag

Erkrankung ab Mittwoch, Vorlage spätestens am Montag (falls Samstag und Sonntag im Betrieb nicht gearbeitet wird)

Erkrankung ab Freitag, Vorlage spätestens am Montag

Wenn der Mitarbeiter sich nicht krank mel-det und somit unentschuldigt der Arbeit fern bleibt, liegt ein Verstoß gegen die Melde-pfl icht vor. Dies kann eine Abmahnung zur Folge haben.

Arbeitgeber muss Beweispfl icht führen

Bei Zweifel an der AU ist der Arbeitgeber in der Beweispfl icht. Möglichkeiten des Arbeit-gebers bei Zweifel der AU:

• Der Arbeitgeber kann die AU-Bescheini-gung auch früher (z.B. ab dem ersten Tag der AU) verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG); hier-zu muss kein besonderer Verdachtsmoment vorliegen oder eine Begründung vom Arbeit-geber vorgebracht werden.

• Der Arbeitgeber kann die Krankenkasse bei Zweifel an der AU bitten, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu beauftra-gen (§ 275 SGB V); hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Untersuchung nicht für die Vergangenheit erfolgen kann, sondern die AU laufend vorliegen muss.

Gründe für Zweifel an der AUkönnen sein:

− Versicherter ist auffällig häufi g oder auf- fällig häufi g nur für kurze Dauer arbeits-unfähig oder

− der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt häufi g auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche oder

− Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hin-blick auf das bescheinigte Krankheitsbild

− die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach in-nerbetrieblichen Differenzen

− Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit

Hinweis: Ob eine Begutachtung eingeholt wird, muss letztlich die Krankenkasse anhand der vorliegenden Unterlagen entscheiden. Ist die Krankenkasse anhand der Diagnose der Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit zwei-felsfrei vorliegt, kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes abgesehen wer-den.

• Beauftragung von Privatdetektiven

Dies ist ein heikles Thema, da es in die Pri-vatsphäre bzw. Persönlichkeitsrechte des Mit-arbeiters eingreift. Laut Urteil des Landes-arbeitsgerichts Baden-Württemberg ist die Überwachung eines Mitarbeiters durch einen Detektiv nur erlaubt, wenn der Verdacht vor-liegt, dass eine Straftat vorliegt. Es müssen also sehr konkrete Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass der Mitarbeiter nur „krank-feiert“.

„Ab zum Arzt und dann Koffer packen“AU-Bescheinigung: Vertrauen oder Kontrolle – Arbeitsklima ausschlaggebend

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13Limburg-Weilburg 21Rhein Westerwald

Wenn Beschäftigte im Ausland erkranken, schreibt ihnen das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besondere Verhaltensregeln vor. Hal-ten sie sich nicht an diese gesetzlichen Vorga-ben, kann der Arbeitgeber zum Beispiel die Lohnfortzahlung einstellen. So weit muss es nicht kommen, wenn beide Seiten die im Bei-trag aufgeführten Regeln beachten.

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätzlich fi nden zunächst die allge-meinen Vorschriften des EFZG Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland erkrankt. Das bedeutet: Er hat auch außerhalb der Lan-desgrenzen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§§ 3 ff. EFZG).

Erkrankt der Arbeitnehmer in seinem Urlaub, gilt § 9 BUrlG: Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf seinen (gesetzlichen) Jahres-urlaub angerechnet.

Besondere Meldepfl ichten

Hält sich ein Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er ver-pfl ichtet, seinen Arbeitgeber über die Arbeits-unfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Aufenthaltsadresse in der schnellstmögli-chen Art der Übermittlung zu informieren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG) – zum Beispiel per Te-lefon, Telefax, E-Mail oder WhatsApp etc. Die Kosten der Übermittlung trägt der Arbeitge-

Arbeitsunfähig im Ausland: Regeln beachten, Konfl ikte vermeiden

ber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG).

Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, die Arbeitsunfähigkeit und deren vor-aussichtliche Dauer auch ihrer Krankenkasse anzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst ange-zeigt, muss der Arbeitnehmer seiner Kran-kenkasse auch die voraussichtliche Fortdauer mitteilen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 EFZG). Die gesetz-lichen Krankenkassen können festlegen, dass ihnen gegenüber bestehenden Anzeige- und Mitteilungspfl ichten auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger er-füllt werden können (§ 5 Abs. 2 Satz 5 EFZG). Beendet der Arbeitnehmer seinen Auslands-aufenthalt und kehrt ins Inland zurück, ist er verpfl ichtet, seine Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzuzei-gen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 EFZG).

Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bleibt es bei der Regelung in § 5 Abs. 1 EFZG: Der Arbeitnehmer muss – wenn die Arbeits-unfähigkeit länger als drei Kalendertage dau-ert – eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtli-che Dauer vorlegen.

Rechte des Arbeitgebers

So lange der Arbeitnehmer seine Meldepfl icht aus § 5 Abs. 2 EFZG oder seine Nachweis-pfl icht aus § 5 Abs. 1 EFZG nicht erfüllt, darf

der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ver-weigern (§ 7 Abs. 1 EFZG). Dieses Leistungs-verweigerungsrecht besteht nicht in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Verletzung sei-ner Mitteilungs- und Nachweispfl ichten nicht zu vertreten hat (§ 7 Abs. 2 EFZG).

Der Arbeitgeber hat nicht nur ein Zurückbe-haltungsrecht. Er kann Arbeitnehmern, die ihre Verpfl ichtungen nicht, nicht rechtzei-tig oder nicht vollständig erfüllen, auch eine Abmahnung aussprechen. Sie hat zunächst den Zweck, den Mitarbeiter an die ordnungs-gemäße Erfüllung seiner Mitteilungs- und Nachweispfl ichten zu erinnern. Darüber hin-aus bereitet sie die Kündigung des Arbeitsver-hältnisses für den Fall vor, dass der Arbeitneh-mer weiter gegen seine Verhaltenspfl ichten verstößt.

Praxistipp: Wegen der langen Postlaufzei-ten aus dem Ausland kann der Arbeitneh-mer schon die Nachweispfl icht des § 5 Abs. 1 EFZG oft nicht rechtzeitig erfüllen. Er hat aber die Möglichkeit, seine Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung zum vorläufi gen Nach-weis per Fax an die Adresse des Arbeitgebers zu schicken und ihm das Original später bei seiner Rückkehr vorzulegen. Alternativ bietet es sich auch an, vorab die Arbeitsbescheini-gung einzuscannen und zu mailen. Für den Arbeitgeber ist es wichtig, dass ihm der Mit-arbeiter den gesamten Zeitraum der mitge-teilten Arbeitsunfähigkeit belegt.

• Krankenbesuche und Überprüfungen durch den Arbeitgeber selbst

Der Mitarbeiter ist nicht verpfl ichtet, mit dem Arbeitgeber zu sprechen oder ihm Auskünfte über seine Erkrankung zu geben. Heutzutage spielen bei der Recherche des Ar-beitgebers Einträge in sozialen Medien (Fa-cebook, Twitter, Instagram etc.) eine immer größere Rolle.

Hier hat ein Fall Schlagzeilen gemacht, bei dem die Mitarbeiterin bei Facebook einen Beitrag postete “Ab zum Arzt und dann Kof-fer packen!” Zusätzlich wurden diverse Fo-tos aus dem Urlaub und von Diskobesuchen gepostet. Die Mitarbeiterin wurde fristlos gekündigt und brachte beim Gericht vor, dass ihr Arzt psychosomatische Symptome festgestellt und den Urlaub für ihre Gene-sung empfohlen hat. Da vor Gericht (Ar-beitsgericht Düsseldorf, Az. 7 Ca 2591/11) ein Vergleich geschlossen wurde, musste kei-ne Entscheidung darüber getroffen werden, inwieweit das Verhalten der Mitarbeiterin während der Krankschreibung den Beweis-wert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert hat.

Ein weiterer Fall wurde vor dem Arbeitsge-richt Krefeld verhandelt. Ein Lagerist war wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeits-unfähig. Währenddessen heiratete er und stellte Fotos der Hochzeit bei Facebook ein. Auf einem Foto trägt er die Braut auf dem Arm. Daraufhin wird er fristlos gekündigt (Begründung: Da er während seiner Krank-schreibung den geschädigten Rücken belaste, würde er nicht zur Besserung der Beschwer-den beitragen). Auch hier einigten sich die Parteien vor Gericht auf einen Vergleich. Aus Datenschutzgründen wird teilweise die Nutzung von privaten Facebook-Einträgen als kritisch gesehen. Beiträge sind aber wohl immer als Beweismittel zulässig, wenn diese vom Mitarbeiter selbst öffentlich auf seiner Pinnwand gepostet werden.

Was ist während der Arbeitsunfähigkeit erlaubt?

Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist nicht verpfl ichtet, sich nur zu Hause aufzuhalten. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Gene-sung dienlich ist. Durchaus sind z.B. Einkau-fen, Spaziergänge etc. während der Arbeits-unfähigkeit möglich. Gerade bei psychischen

Erkrankungen können auch Sport oder Ur-laube während der Krankschreibung durch den Behandler befürwortet werden.

Eine pauschale Aussage, welche Aktivitäten erlaubt sind, ist nicht möglich. Hier kommt es immer auf den Einzelfall und die Diagnose an (die dem Arbeitgeber im Normalfall nicht bekannt ist).

Fazit:

Für einen Arbeitgeber ist es gewöhnlich sehr schwer, den Beweiswert einer ärztlichen Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüt-tern. Darüber hinaus wird sich häufi g eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen. Hierdurch kann das Ar-beitsklima und Grundvertrauen zerstört werden. Folge davon ist vermutlich eine weitere Verschlechterung der aktuellen Situ-ation. Eine Reduktion des Krankenstandes kann häufi g eher über Motivation und Über-zeugung der Mitarbeiter erfolgen. Ebenfalls können Maßnahmen des Betrieblichen Ge-sundheitsmanagements weiterhelfen, den Krankenstand zu reduzieren.

Quelle: IKK, Südwest

Fortsetzung Seite 2315

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14 § Steuern und Finanzen22 § Steuern und Finanzen

Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger aus-schließlich – oder mehr als in nur unterge-ordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehle es an Ge-bäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

Da das Finanzgericht (FG) keine hinreichen-den Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen hatte, konnte der BFH allerdings in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Sollte es dabei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor.

BFH, Urteil vom 14.05.2019, Az.: VIII R 16/15

Keine Haftung durch Werkstatt für Be-schädigungen eines Kundenfahrzeugs auf öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz

Der Kunde einer Werkstatt hatte seinen Wa-gen auf den öffentlich zugänglichen Kunden-parkplatz der Werkstatt abgestellt, weil das eingezäunte Betriebsgelände voll war. Als das Fahrzeug nach 3 Tagen abgeholt wurde, stell-te der Kunde einen Schaden an der Karosserie fest. Er zog den Betreiber der Werkstatt zum Schadenersatz heran. Während das zuständi-ge Amtsgericht der Klage statt gab, wurde die Klage vor dem Landgericht abgewiesen. Nur wenn nachgewiesen werden könne, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens den Schaden verursacht habe, müsse der Werkstattinhaber im Rahmen seiner Schutz- und Obhutspfl icht zahlen, so die Richter. Dem Beklagten sei eine ständige Überwachung des Fahrzeugs eben-so wenig zumutbar, wie die Verbringung des Fahrzeugs auf einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich.

Nach Aussagen der Richter, sei das Abstellen von Fahrzeugen auf einen Teil des Betriebsge-ländes, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist, jedenfalls dann nicht sorgfaltswidrig, wenn der vorhandene abgeschlossene Teil nicht aus-reicht, alle Fahrzeuge unterzubringen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2019, Az.: 13 S 149/18

Gebühr für Barauszahlungenam Schalter zulässig

Mit Urteil vom 18.06.2019 hat der Bundes-gerichtshof (BFH) entschieden, dass Banken für Barauszahlungen sowie -einzahlungen am Schalter in ihren Preis- und Leistungsverzeich-nissen Gebühren vorsehen dürfen. Jedoch nur in Höhe der tatsächlichen Kosten. Der Be-schluss stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, die eine bestimmte An-zahl kostenfreier Barverfügungen vorgesehen hatte. In entschiedenen Fall ärgerte sich ein Verbraucher über seine Sparkasse. Diese erhob für das Einzahlen und Abheben am Schalter eine extra Gebühr – und zwar je nach Konto-

WEG muss nicht für eigenmächtigenFenstertausch eines Eigentümers zahlen

Ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme er-neuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht die gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungs-eigentümer, hat keinen Anspruch auf Kosten-ersatz. Ein Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts läuft den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Die Regelungen des Wohnungseigen-tumsgesetzes sind immer vorrangig.

BGH, Urteil vom 14.06.2019, Az.: V ZR 254/17

Facebook: (Mit-)Verantwortungvon Webseitenbetreibern

für Datenerhebung durch Einbindungdes Gefällt-mir-Button

Der Betreiber einer Website, in der der „Ge-fällt mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermitt-lung der personenbezogenen Daten der Be-sucher seiner Website gemeinsam mit Face-book verantwortlich sein. Künftig muss der Website-Betreiber eine Einwilligung seiner Nutzer einholen, etwa über einen zusätzlichen Zustimmungs-Button. Der bloße Hinweis, in Datenschutzbestimmungen, dass die Weiter-leitung an Facebook erfolgt, reicht nicht aus, so der Europäische Gerichtshof.

EuGH Urteil vom 29.07.2019, Az.: C-40/17

BFH zu häuslichem Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau privat genutzten

Badezimmers

Nach einer Entscheidung des Bundesfi nanz-hofs (BFH) gehören Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häus-liches Arbeitszimmer.

Im entschiedenen Fall hatten die zusammen veranlagten Kläger im Jahr 2011 das Bade-zimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. Der Kläger nutzte in dem Eigenheim ein Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit als Steuerbe-rater, das 8,43% der Gesamtfl äche ausmachte. Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsaus-gaben im Zusammenhang mit seinem Arbeits-zimmer geltend. Mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwen-dungen in Höhe von rund 4.000 Euro nicht.

Diese Vorgehensweise hat der BFH nunmehr als dem Grunde nach zutreffend angesehen. Laut der Entscheidung sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie zum Beispiel Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäu-de anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksich-tigen. Nicht anteilig abzugsfähig seien jedoch

Steuern und Finanzen

Verzugszinssätze, Stand 01.07.19

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2016:• alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefi nanzierungsfacilität

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen01.07.19 0,25 % 5,25 %

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2016, bzw. §§ 247, 288 BGB für:• (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins• Unternehmen 9% über Basiszins

ab Datum Basiszinssatz Verzugszinsen01.07.19 -0,88 % 4,12 % Verbr. 01.07.19 -0,88% 8,12 % Untern.

Der Basiszinssatz kann sich am01.01. und 01.07. eines Jahres ändern!

Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden.

Link auf den Zinsrechner:

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modell und Transaktion einen Betrag von ein oder zwei Euro. Inklusive war dieser Service le-diglich beim teuersten Girokonto, für den die Sparkasse einen monatlichen Grundpreis von 14,90 Euro erhob. Die Geldautomaten können jedoch ohne ein zusätzliches Entgelt genutzt werden. Allerdings ist die höchstmöglich ab-zuhebende Summe auf täglich 1.500 Euro be-grenzt. Der Bundesverband der Verbraucher-zentralen erhob Klage, da er die Gebühren für Barauszahlungen und -einzahlungen am Schalter für unzulässig ansah.

Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) brachte nicht das gewünschte Ergeb-nis. Der BGH änderte seine Rechtsprechung mit diesem Urteil und hält aufgrund geän-derter gesetzlicher Vorgaben nicht länger an der bisherigen Rechtsprechung fest. Insbe-sondere erlaube die 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstrichtlinie die Erhebung eines vereinbarten Entgelts für die Erbringung eines Zahlungsdienstes. Und hierunter fallen eben auch Barabhebungen und -einzahlungen von einem Girokonto. Für diese darf eine Gebühr auch ohne Freipostenregelung erhoben wer-den. Zu Gunsten der Kunden greife allerdings hinsichtlich der Gebührenhöhe die richterli-che Inhaltskontrolle. Denn es dürfen lediglich solche Kosten erhoben werden, die durch die Nutzung des Zahlungsmittels unmittelbar entstehen. Kosten für Geräte und Schulun-gen sowie allgemeine Personalkosten, welche ohnehin anfallen, dürfen beispielsweise keine Berücksichtigung fi nden. Fällt das Entgelt im Ergebnis zu hoch aus, wäre die Klausel un-wirksam und die Kunden könnten die Gebühr zurückverlangen. BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az.: XI ZR 768/17

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15Limburg-Weilburg 23Rhein Westerwald

Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeits-

bescheinigungen

Es kommt auch häufi g vor, dass Arbeit-nehmer ihren Auslandsurlaub über-ziehen oder einfach eine Erkrankung vorschieben, um ihren möglicherweise verdorbenen Urlaub noch zu retten. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach dem Beweiswert ausländischer Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Generell ist das Attest eines im Aus-land tätigen Arztes kaum besser oder schlechter als das eines im Inland täti-gen. Auf der anderen Seite ist natürlich schon entscheidend, ob ein Arbeitneh-mer im Ausland nur einfach krank oder auch arbeitsunfähig krank geworden ist.

Der EuGH hat im sogenannten ersten „Paletta“-Fall für EG-Bürger entschieden, dass der Arbeitgeber „in tatsächlicher und recht-licher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist“ [1].

Auf Vorlage des BAG[2] korrigierte sich der EuGH und entschied nunmehr: Europarecht „verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, Nachwei-se zu erbringen, anhand derer das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, dass

der Arbeitnehmer missbräuchlich oder be-trügerisch eine festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.“[3] Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus einem EU-Staat ist damit nicht mehr absolut bindend.

Vermeiden Sie einen Rechtsstreit

Für den Arbeitnehmer, der eine im EU-Aus-land ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gung vorlegt, spricht zunächst die Vermutung, im Ausland krank gewesen zu sein. Der Arbeit-

geber muss ihm dann, wenn er die Ent-geltfortzahlung erfolgreich verweigern will, Missbrauch oder Betrug vorwer-fen. Dafür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Und das scheitert in vielen Fällen schon daran, überhaupt die not-wendigen Informationen und nach-weisbaren Tatsachen zu bekommen.

Bevor Arbeitgeber die Entgeltfortzah-lung verweigern und sich womöglich auf einen langwierigen und teuren Rechtsstreit einlassen, sollten sie ge-nau prüfen, mit welchen Fakten die attestierte Arbeitsunfähigkeit ange-griffen werden kann. Für Arbeitsunfä-higkeitsbescheinigungen aus Ländern außerhalb der EU gilt das Gleiche wie bei deutschen Attesten: Die Arbeits-unfähigkeit wird gesetzlich vermutet,

Arbeitgeber können diese Vermutung aber widerlegen. D.h. im Klartext: Sie müssen den Beweis des Gegenteils liefern.

Autor: Dr. Heinz J. Meyerhoff, Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht

Quelle: Personalpraxis24.de

[1] EuGH, 03.06.1992 - C 45/90 - mit Hinweis

auf Art. 18 Abs. 1-5 d. EWG VO Nr. 574/72 vom

21.03.1972

[2] BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 747/93

[3] EuGH, 02.05.1996 - C 206/94 - Paletta II

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STRESS BEIM BETRIEBSHAFTPFLICHTSCHADEN – TEIL 1: DIE BETRIEBSBESCHREIBUNG

Ein Maurer mauert, ein Metzger macht Wurst, ein Frisör frisiert, ein… – Nein! Die Praxis sieht DAS leider ganz anders!

Versicherungen sind grundsätzlich eine faire Sache: Sage mir, was du arbeitest, und ich ver-sichere dich und die Deinen im Rahmen einer Betriebshaftpflicht mit einer risikogerechten Prämie! Versicherungen können aber auch ähnlich dumm sein wie Computer, die ein festes „Programm“ abspielen, ohne links und rechts zu schauen. Du arbeitest noch etwas an-deres, als du uns angegeben hast? Nein, dann ist das nicht versichert! Nicht einmal, wenn es sich um ein ähnliches oder gar harmloseres Risiko handeln würde. Punkt. So einfach kann das sein, doch so unangenehm ist das für den Kunden und Sie! Versuchen Sie das mal jeman-dem zu erkären.

Welche Bedeutung die Betriebsbeschreibung einnimmt, sollte uns spätestens nach dem Kachelofenbauerurteil bewusst sein. Dar-in ging es um einen Betrieb, der vom Ver-sicherungsmakler als Kachelofenbauer mit zugehörigen Fliesenlegerarbeiten versichert wurde. Der Betrieb führte aber auch reine Fliesenlegerarbeiten ohne Bezug zum Ofen-bau aus. Zu einem bei dieser Tätigkeit ver-ursachten Haftpflichtschaden versagte der Haftpflichtversicherer die Deckung, da diese in der Risikobeschreibung nicht enthalten war. Der Kunde verklagte den Makler und bekam vor dem OLG Brandenburg (Aktenzeichen 11 U 90/10) recht. Das Gericht sah es als Aufga-be des Maklers an, das zu versichernde Risiko vollständig abzuklären (siehe auch diesen Ar-tikel des IWW-Instituts).

Unser Klauselbogen zur Betriebshaftpflicht entschärft diese unangenehme Situation für Sie. Er sieht in seiner Rohform diese kunden-(und makler-)freundliche Regelung vor: Wird anlässlich eines Schadensfalls festgestellt, dass die Betriebsbeschreibung fehlerhaft oder un-vollständig ist und/oder mitzuversichernde

Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich und De-ckung zu gewähren.Derzeit haben bereits sech-zehn Versicherer unseren BHV-Klauselbogen gezeichnet. Über uns können Sie direkt erfah-ren, ob Ihr Versicherer dabei ist.

Wir tun, was wir können, um Sie zu unterstüt-zen!

Matthias Kuch, Geschäftsführer der „Kuch & Partner unabhängige Versicherungsmakler“, hat seine Büroräume in der Frankfurter Straße in Limburg. Er berät die Mitgliedsbetriebe der Kreishandwerkerschaft in einer exklusiven Zu-sammenarbeit beim Thema Versicherungen.

FACHBEITRäGE IM LAUFE DES JAHRESIn den Medien der Kreishandwerker-schaft veröffentlicht Matthias Kuch im Laufe des letzten und diesen Jahres in einer Serie mehrere Fachbeiträge rund um das Thema Versicherungen, Risiko-betrachtung und andere Tipps für den Leistungsfall, die für die Mitgliedsbe-triebe der Kreishandwerkerschaft inte-ressant sind. In der kommenden Serie geht es vor allem um gesetzliche und behördliche Auflagen, die im Leistungs-fall Probleme bereiten und wie man diese vermeidet. Die Beiträge können auf der Webseite www.kh-limburg.de und https://www.marktplatz-limburg-weilburg.de nachgelesen werden. Gibt es ein Thema, welches Sie interessiert? Schreiben Sie uns einfach. [email protected]

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Freisprechungsfeier der Friseur-Innung Limburg-Weilburg

Die Freisprechungsfeier der Friseur-Innung Limburg-Weilburg in der Aula der Adolf-Reichwein-Schule zeigte einmal mehr, wie vielfältig, kreativ und modern sich der Fri-seurberuf präsentieren kann. Die Obermeis-terin der Friseur-Innung Marion Saquella nutzte vor der Übergabe der Gesellenbriefe und Prüfungszeugnisse die Gelegenheit, zu Glückwünschen und Grußworten an die neu-en Gesellinnen und Gesellen sowie die weite-ren Gäste. Sie hob zuerst die Wichtigkeit Ihres Handwerks hervor: „Die Verantwortung un-seres wunderschönen Berufes liegt im Quali-tätsbewusstsein, in der Nähe zum Menschen und dem sozialen Auftrag der Gesellschaft“ so die Obermeisterin. Daher ging die Bitte an die neuen Junggesellinnen und Junggesellen in Zukunft flexibel, innovativ, leistungsbereit und verantwortungsbewusst zu sein. „Denn das sind die Erfolgsrezepte, die das Handwerk, aber auch eine Wirtschaft und Gesellschaft lebendig und dynamisch halten. Und da gilt es auch, die modernen Medien mit einzubeziehen. Denn mehr als 60 Prozent der Mädchen, so Marion Saquella, würden sich auf Instagram besonders für Haarstyling und Make-up interessieren, auch für 40 Prozent der jungen Männer spielt das Haarstyling eine große Rolle. Man müsse daher in der heutigen Zeit sich viel besser in-formieren und engagieren. „Mit einer guten Ausbildung und stetiger Fortbildung sind wir in der Lage perfekte, typgerechte Arbeiten zu leisten und den Kunden extrem zu begeistern mit unserem Können und unserem Fachwis-sen, denn die Frisur ist heutzutage ein State-ment, sie wird als Ausdruck der Persönlichkeit genutzt.“ Anschließend nutzten Ehrengäste die Gelegenheit zu Grußworten. Darunter der Kreishandwerksmeister Wolfram Uhe, der an

das Verantwortungsbewusstsein der Prüflinge appellierte. „Sie haben sich einen Handwerks-beruf mit viel Verantwortung ausgesucht. Sie arbeiten mit Menschen. Der Grundstein für eine erfolgreiche Karriere ist hiermit gelegt.“ Der Schulleiter der Adolf-Reichwein-Schule, Ralf Abel, hob die Wichtigkeit des Friseurbe-rufs hervor und meinte, dass Styling in unse-rer Gesellschaft eine immer größere Bedeutung hat. Helmut Peuser gab den 16 Prüflingen mit auf den Weg, dass sie mit ihrer Prüfung Weichen gestellt haben für ihren weiteren Le-bensweg. Nach weiteren Grußworten wurden die Gesellenbriefe überreicht. Die Prüfungs-beste war Larissa Rumpf aus Weilrod, die im Salon Jennifer Zander in Bad Camberg ihre sehr erfolgreiche Lehre absolvierte. Danach

folgten Melissa Knörr aus Weilmünster (Be-trieb Manuela Hohm, Weilmünster), Jomarie del Carmen Werkmeister Infante aus Brechen (Klier Hair Group, Limburg), Julia Rex aus Waldmühlen (Igor Mundt, Weilburg), Ayse Gül Adiküzel, Hadamar (Ana Patricia Mendes Pereira, Hadamar), Ece Akcakaya, Hahnstät-ten (Ufuk Akcakaya, Limburg), Elina Bender, Limburg (Tanja Stengel, Limburg), Esra Eser, Weilburg (Bildungswerk, Limburg), Haris Ete-movic, Hadamar (Ralf Metz, Hadamar), Salva-tore Giarrana, Diez (Frisör Klier, Diez), Dunja Lutter, Greifenstein (Friseur Kuhn, Driedorf), Sarah Pacak, Bad Camberg (Yasemen Basar, Bad Camberg), Ezge Stoilova, Limburg (Pia Bremser, Limburg), Lea Weil, Selters (Pamela Ilona Fritz, Weilmünster).

Obermeisterin Marion Saquella (1 v.r) feierte zusammen mit zahlreiche Ehrengästen den Prüfungserfolg der Nachwuchskräfte im Friseurhandwerk. Foto: Häring

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18 Limburg-Weilburg

Innung Firma Name Anlass Datum Jahre

Bäcker Bäckerei Laux GmbH & Co. KG Winfried Laux Geburtstag 19.12.1944 75

Bäcker Andreas Reichwein Bäckermeister Andreas Reichwein Geburtstag 30.10.1959 60

Bau Platten-Biebricher GmbH Spezialtiefbau Christian Finger Geburtstag 24.10.1969 50

Bau Walter Feickert GmbH Allgemeiner Ingenieurbau Rudolf Feickert Geburtstag 18.10.1949 70

Bau Kunz GmbH Putz-Stuck-Anstrich Dieter Kunz Geburtstag 26.10.1954 65

Bau Kunz GmbH Putz-Stuck-Anstrich Klaus Kunz Geburtstag 13.01.1960 60

Elektro Elektro-Hartmann Irmgard Hartmann e.K. Karl Heinz Haibach Geburtstag 02.11.1954 65

Friseure Haarstudio Mechthild Fluck Mechthild Fluck Geburtstag 20.11.1959 60

Friseure Tanja Stengel Meisterin im Friseurhandwerk Tanja Stengel Geburtstag 10.10.1969 50

KFZ Georg Egenolf Nutzfahrzeugtechnik GmbH Georg Egenolf Geburtstag 25.10.1959 60

KFZ Karlheinz Klaas Meister Karlheinz Klaas Geburtstag 31.10.1959 60

KFZ Christof Kremer Kraftfahrzeugmechanikermeister Christof Kremer Geburtstag 29.11.1959 60

KFZ Auto-Müller GmbH Wolfgang Becker Geburtstag 27.10.1954 65

KFZ Autohaus Becker e.K. Inh. Klaus Willner Klaus Willner Geburtstag 25.11.1969 50

Maler, Lackierer,Raumausst, Heinz Eichhorn Maler- und Lackierermeister Lackierer-Handwerk Heinz Eichhorn Geburtstag 08.12.1929 90

Maler, Lackierer,Raumausst, Frank Kremer Meister im Maler- und Lackiererhandwerk Frank Kremer Geburtstag 16.10.1969 50

Maler, Lackierer,Raumausst, Bernd Lietz Meister im Maler und Lackiererhandwerk Bernd Lietz Geburtstag 16.09.1969 50

Metall Detlev Erwin Munk Detlev Erwin Munk Geburtstag 13.12.1959 60

Metall PMS Systemtechnik GmbH Günter Gerold Geburtstag 03.11.1969 50

Metall Heinrich Rudersdorf u. Marius Rudersdorf Heinrich Rudersdorf Geburtstag 14.01.1950 70

Rollos Rolladen-Bech GmbH & Co. KG Rüdiger Bech Geburtstag 05.01.1970 50

Rollos Singhoff GmbH Sonnenschutz+Rolladenanlagen Bernd Singhoff Geburtstag 06.12.1944 75

Rollos Volz Rolladen und Fensterbau GmbH Heinrich Benz Geburtstag 27.09.1934 85

Schreiner Margot Kempf Markus Kempf Geburtstag 08.01.1970 50

Schreiner Jochen Oesterling Meister im Tischlerhandwerk Jochen Oesterling Geburtstag 25.12.1959 60

SHK Barfuss Ofenbau GmbH & Co KG Franz Barfuss Geburtstag 06.10.1954 65

SHK EBS Heizungstechnische Vertriebs- und Montage

GmbH Heizungsbauer-Handwerk Jürgen Brake Geburtstag 05.10.1959 60

SHK Friedhelm Jadatz Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk Friedhelm Jadatz Geburtstag 31.10.1954 65

SHK Karsten Kurz GmbH Heizung-Lüftung-Sanitär Gerd-Uwe Kurz Geburtstag 11.10.1949 70

SHK Meier KG Fachgroßhandel für Haustechnik Heizungsbauer-Handwerk Wolfgang Meier Geburtstag 30.12.1954 65

SHK Volker Ott Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk Volker Ott Geburtstag 27.09.1954 65

Wir gratulieren

Im Dachsstück 465549 LimburgTelefon: 06431 6587Fax: 06431 [email protected]

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