Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft...

25
Bau- und Siedlungsgenossenschaft Höngg Statuten der Bau- und Siedlungsgenossenschaft Höngg

Transcript of Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft...

Page 1: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

Bau- undSiedlungsgenossenschaft Höngg

StatutenderBau-undSiedlungsgenossenschaftHöngg

Page 2: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

1

Seite Artikel Inhaltsverzeichnis

1. Name und Sitz3 Art. 1 Name3 Art. 2 Sitz

2. Zweck, Mittel und Grundsätze3 Art. 3 Zweck und Mittel4 Art. 4 Grundsätze zur Vermietung5 Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude6 Art. 6 Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser

und Wohnungen

3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten6 Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft7 Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft7 Art. 9 Austritt8 Art. 10 Tod8 Art. 11 Ausschluss

10 Art. 12 Eheschutz, Ehetrennung, Ehescheidung10 Art. 13 Verpfändung und Übertragung

von Genossenschaftsanteilen11 Art. 14 Persönliche Pflichten der Mitglieder

4. Finanzielle BestimmungenGenossenschaftskapital

11 Art. 15 Genossenschaftsanteile12 Art. 16 Finanzierung der Genossenschaftsanteile12 Art. 17 Verzinsung der Genossenschaftsanteile13 Art. 18 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile

Haftung14 Art. 19 Haftung

Rechnungswesen14 Art. 20 Jahresrechnung und Geschäftsjahr15 Art. 21 Reservefonds15 Art. 22 Weitere Fonds16 Art. 23 Entschädigung der Organe

Page 3: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

2

Seite Artikel Inhaltsverzeichnis

5. OrganisationOrgane

16 Art. 24 Überblick

Generalversammlung16 Art. 25 Befugnisse18 Art. 26 Einberufung und Leitung18 Art. 27 Stimmrecht19 Art. 28 Beschlüsse und Wahlen

Vorstand20 Art. 29 Wahl und Wählbarkeit20 Art. 30 Aufgaben21 Art. 31 Kompetenzdelegation21 Art. 32 Vorstandssitzungen

Revisionsstelle21 Art. 33 Wahl und Konstituierung22 Art. 34 Aufgaben

6. SchlussbestimmungenAuflösung durch Liquidation (bzw. Fusion)

23 Art. 35 Liquidation23 Art. 36 Vorkaufsrecht der Stadt Zürich

und Liquidationsüberschuss24 Art. 37 Fusion

Bekanntmachungen24 Art. 38 Mitteilungen und Publikationsorgan

Übergangsbestimmungen24 Art. 39 Übergangsbestimmungen

Page 4: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

3

1. Name und Sitz

Art. 1 NameUnter dem Namen «Bau- und SiedlungsgenossenschaftHöngg» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegrün-dete, gemeinnützige Genossenschaft im Sinne vonArt. 828 ff. OR.

Art. 2 SitzSitz der Genossenschaft ist Zürich.

2. Zweck, Mittel und Grundsätze

Art. 3 Zweck und Mittel1 Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer

Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliederngesunden und preisgünstigen Wohnraum zu verschaf-fen, zu erhalten, zu ergänzen und diesen dauernd derSpekulation zu entziehen. Sie fördert das Zusammenle-ben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortungund gegenseitiger Solidarität.

2 Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch

a) Erwerb von Bauland und Baurechten.b) Bau und Erwerb von Liegenschaften, die den zeitge-

mässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnissen ent-sprechen.

c) Sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodischeErneuerung der bestehenden Bauten.

d) Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehendenBauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art undWeise erneuert werden können.

e) Beanspruchung von Förderungsinstrumenten nach demeidgenössischen Wohnraumförderungsgesetz bzw. ent-sprechenden kantonalen und kommunalen Gesetzen.

f) Verwaltung und Vermietung der Wohnungen auf derBasis der Kostenmiete.

g) Fördern von genossenschaftlichen Aktivitäten in denSiedlungen.

Name

Sitz

Zweck

Mittel

Page 5: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

4

h) Ideelle und materielle Unterstützung von Bestrebungen,die preiswertes, gesundes und gutes Wohnen zum Zielhaben.

3 Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig undnicht gewinnstrebig. Sie ist politisch und konfessionellneutral.

4 Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen undOrganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzun-gen beteiligen und die Mitgliedschaft bei gemeinnützi-gen Dachorganisationen erwerben.

Art. 4 Grundsätze zur Vermietung1 Die Vermietung ist im Rahmen der nachfolgenden

Bestimmungen Aufgabe des Vorstandes, der darüber einVermietungsreglement erlässt. Der Vorstand sorgt auchdafür, dass die Mieter/innen über allfällige Auflagen auf-grund staatlicher Wohnbauförderung informiert werdenund sich zu deren Einhaltung verpflichten.

2 Die Miete von Wohnungen der Genossenschaft setzt denBeitritt zur Genossenschaft voraus. Der Mietvertrag mitMitgliedern darf von der Genossenschaft nur in Verbin-dung mit dem Ausschluss aus der Genossenschaftgekündigt werden.

3 Solange die Wohnbauförderungsvorschriften aufgrundder ausgerichteten Unterstützungsleistungen anwend-bar sind, berechnen sich die Mietzinse nach den entspre-chenden Vorschriften. Im Übrigen vermietet die Genos-senschaft ihre Wohnungen grundsätzlich zu den Selbst-kosten. Sie verzichtet auf die Erzielung eines eigentlichenGewinnes sowie auf übersetzte Zahlungen an Dritte. Mitden Mietzinsen müssen die Finanzierung des Fremd- unddes Eigenkapitals, branchenübliche Abschreibungen,Rückstellungen und Einlagen in die vom Gesetz oder vonden Subventionsbehörden vorgeschriebenen sowie vonder Generalversammlung beschlossenen Fonds, der lau-fende Unterhalt der Gebäude und der Umgebung, dieBezahlung von Abgaben, Steuern und Versicherungs-

Gemein-nützigkeit

Beteiligungenund Mit-gliedschaft

Vermietungs-reglement

Mitgliedschaft/Kündigungs-schutz

Mietzins

Page 6: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

5

prämien sowie die Kosten einer zeitgemässen Verwal-tung und Genossenschaftsführung gedeckt sein.

4 Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnengemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtli-chen Wohnsitz zu haben.

5 Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Woh-nung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängigerZustimmung der Genossenschaft zulässig. Der Vorstandkann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuchaus den in Art. 262 Abs. 2 OR genannten Gründen ver-weigern. Als wesentliche Nachteile bei der Untervermie-tung der ganzen Wohnung gelten insbesondere derenmehr als einjährige Dauer, die mehr als zweimaligeUntervermietung im laufenden Mietverhältnis, dieUntervermietung an Personen, welche die Belegungs-vorschriften nicht erfüllen, sowie der Umstand, dass dieMitglieder nicht eindeutig darlegen können, dass sie dieWohnung nach Ablauf der Untervermietung wieder sel-ber bewohnen werden. Bei Untervermietung einzelnerZimmer entsteht der Genossenschaft auch ein wesentli-cher Nachteil, wenn damit Belegungsvorschriftenumgangen werden.

6 Wohnungsgrösse und Zahl der Benutzer/innen sollen ineinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. DieMitglieder sind verpflichtet, für die Dauer der Unterbele-gung die im Vermietungsreglement festgelegten monat-lichen Unterbelegungsbeiträge in den Solidaritätsfondszu bezahlen. Einzelheiten regelt der Vorstand im Vermie-tungsreglement.

Art. 5 Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude1 Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der

Genossenschaft besonders wichtig: Hohe Nutzungsflexi-bilität der Wohnungen unter Berücksichtigung künftigerBedürfnisse.

2 Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten- undqualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft

Residenzpflicht

Unter-vermietung

Unterbelegung

Ausrichtung

Unterhalt

Page 7: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

6

ihre Gebäude an den Stand der zeitgemässen genossen-schaftlichen Wohnbedürfnisse an und sorgt damit für dieWerterhaltung der Gebäude.

3 Bei grösseren Umbauten und Ersatzneubauten achtetdie Genossenschaft auf ein sozialverträgliches Vorgehen.Sie kündigt solche Vorhaben im Voraus an und bietet denBetroffenen nach Möglichkeit mindestens ein Umsied-lungsobjekt an. Bei der Vermietung der umgebautenGebäude und von Ersatzneubauten sind in erster Liniedie bisherigen Mieter/innen zu berücksichtigen, soferndiese den Vermietungsrichtlinien entsprechen.

Art. 6 Unverkäuflichkeit der Grundstücke,Häuser und Wohnungen

1 Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genos-senschaft sind grundsätzlich unverkäuflich.

2 Ausgenommen davon sind Objekte, welche sich auf-grund besonderer Umstände längerfristig nicht mehrsinnvoll zu den statutarischen Bedingungen vermietenlassen. Entsprechende Veräusserungen bedürfen der miteiner Mehrheit von ¾ der Anwesenden beschlossenenZustimmung der Generalversammlung.

3 Vorbehalten sind sodann besondere Vorschriften fürbestimmte Wohnobjekte sowie vertragliche Verpflich-tungen, insbesondere jene in Baurechtsverträgen mit derStadt Zürich.

3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlustund PflichtenArt. 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oderjuristische Person werden, welche die Aufnahmegebührbezahlt hat und mindestens fünf Genossenschaftsanteileübernimmt (Mitgliedschaftsanteile). Die einmalige Auf-nahmegebühr, die nicht verzinst und nicht zurückerstat-tet wird, beträgt CHF 100.–.

Um- undErsatzneubauten

Verkaufsverbot

Ausnahmen

Voraus-setzungen

Page 8: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

7

2 Die Mitgliedschaft ausländischer Staatsangehörigeruntersteht den Einschränkungen durch das Bundesge-setz über den Erwerb von Grundstücken durch Personenim Ausland.

3 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Bei-

trittsgesuchs und eines Beschlusses des Vorstandes. DerVorstand beschliesst endgültig und braucht die Ableh-nung auch dann nicht zu begründen, wenn der/die Kan-didat/in bereits Mieter/in oder Untermieter/in einerGenossenschaftswohnung ist.

5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzah-lung der erforderlichen Genossenschaftsanteile bzw. beiRatenzahlung nach Art. 15 Abs. 1 mit der Bezahlung derersten Rate.

6 Der Vorstand führt ein Mitgliederregister.

Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft1 Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oderTod.

b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oderAuflösung.

2 Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Erlö-schen der Mitgliedschaft richtet sich nach Art. 18 der Sta-tuten.

Art. 9 Austritt1 Ist das Mitglied Mieter/in von Räumlichkeiten der Genos-

senschaft, setzt der Austritt die Kündigung des Mietver-trags voraus.

2 Der Austritt aus der Genossenschaft erfolgt mit Beendi-gung des Mietverhältnisses. Ausnahmsweise kann derVorstand auf Gesuch hin die Weiterführung der Mitglied-schaft gewähren. Im Übrigen kann der Austritt aus derGenossenschaft nur schriftlich auf Ende des Geschäfts-

Beitrittsgesuch/Vorstands-beschluss

Beginn

Mitgliederregister

Gründe

RückzahlungAnteile

Kündigungdes Mietvertrages

Kündigungsfrist

Page 9: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

8

jahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kün-digungsfrist erklärt werden.

3 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaftgefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden.

Art. 10 Tod1 Stirbt ein Mitglied, das Mieter/in einer Wohnung der

Genossenschaft gewesen ist, kann der/die im gleichenHaushalt lebende Ehe-, Lebenspartner/in bzw. eingetra-gene Partner/in – soweit er/sie nicht bereits Mitglied derGenossenschaft ist – die Mitgliedschaft des/der Verstor-benen und gegebenenfalls dessen/deren Mietvertragübernehmen.

2 Andere im gemeinsamen Haushalt lebende Personenkönnen mit Zustimmung des Vorstandes Mitglied derGenossenschaft werden und einen Mietvertragabschliessen.

Art. 11 Ausschluss1 Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand aus der

Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wich-tiger Grund oder einer der nachfolgenden Ausschluss-gründe vorliegt:

a) Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbe-sondere der genossenschaftlichen Treuepflicht, Missach-tung statutenkonformer Beschlüsse der Generalver-sammlung oder des Vorstandes sowie vorsätzliche Schä-digung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belangeder Genossenschaft.

b) Missachtung der Pflicht, selber in den gemieteten Woh-nungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zuhaben.

c) Zweckentfremdung der Wohnung, namentlich wenn sieund dazugehörende Nebenräume vorwiegend zugeschäftlichen Zwecken benutzt werden.

d) Wenn eine für Familien bestimmte Wohnung währendmindestens zwei Jahren stark unterbesetzt bleibt und

Ehe- bzw.Lebenspartner

AnderePersonen

Gründe

Page 10: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

9

das Mitglied den Umzug in ein anderes zumutbaresMietobjekt zweimal abgelehnt hat.

e) Missachtung der Bestimmungen von Statuten und Ver-mietungsreglement über die Untermiete.

f) Ablehnung eines zumutbaren Umsiedlungsangebotes,wenn das zuständige Organ einen Beschluss überUmbau oder Abbruch der betreffenden Liegenschaftgefasst hat.

g) Bei Scheidung oder Trennung, sofern der Ausschluss inArt. 12 vorgesehen ist.

h) Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kün-digungsgrundes, insbesondere nach den Art. 257d OR,257f OR, 266g OR, 266h OR, sowie anderer Verletzun-gen des Mietvertrages.

i) Verletzung von Bestimmungen der Wohnbauförderung,aufgrund derer das Mietverhältnis gekündigt werdenmuss, sofern kein zumutbares Umsiedlungsangebotgemacht werden kann oder ein solches abgelehnt wor-den ist.

2 Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vor-auszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die miet-rechtliche Kündigung nach Art. 257f Abs. 4 OR erfolgt.

3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffendenMitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründungund Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung an dieGeneralversammlung zu eröffnen. Dem/der Ausge-schlossenen steht während 30 Tagen nach Empfang derMitteilung das Recht der Berufung an die Generalver-sammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebendeWirkung, doch hat der/die Ausgeschlossene das Recht,in der Generalversammlung seine/ihre Sicht selber dar-zulegen oder darlegen zu lassen.

4 Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR innert3 Monaten bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keineaufschiebende Wirkung.

5 Die Kündigung des Mietvertrages richtet sich nach denmietrechtlichen Bestimmungen.

Mahnung

Mitteilung/Berufung/Ausschlussder auf-schiebendenWirkung

Page 11: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

10

Art. 12 Eheschutz, Ehetrennung, Ehescheidung1 Weist das Gericht in einem Eheschutzentscheid oder

Trennungsurteil die Benützung der Wohnung dem/derEhepartner/in oder eingetragenen Partner/in des Mit-glieds zu, kann der Vorstand mit dessen Einverständnisden Mietvertrag auf den/die Ehepartner/in respektiveeingetragene/n Partner/in übertragen. Eine solche Über-tragung setzt den Erwerb der Mitgliedschaft durch die inder Wohnung verbleibende Person sowie die Über-nahme der Wohnungsanteile (Art. 15 Abs. 2) voraus.Der Vorstand kann das Mitglied, dem die Benützung derWohnung nicht zugewiesen wurde, aus der Genossen-schaft ausschliessen, sofern er ihm keine andere Woh-nung zur Verfügung stellen kann oder will.

2 Weist das Gericht im Scheidungsurteil Wohnung undMietvertrag dem/der Ehepartner/in des Mitglieds zu,kann der Vorstand, wenn er dem Mitglied keine andereWohnung zur Verfügung stellen kann oder will, das Mit-glied aus der Genossenschaft ausschliessen. Der/die Ehe-partner/in bzw. eingetragene Partner/in, auf den/die derMietvertrag übertragen wurde, muss Mitglied derGenossenschaft werden und die Wohnungsanteile über-nehmen.

3 Die Belegungsvorschriften von Art. 4 Abs. 6 bleiben vor-behalten.

4 Die vermögensrechtlichen Folgen bezüglich der Genos-senschaftsanteile richten sich nach dem Eheschutzent-scheid bzw. dem Trennungs- oder Scheidungsurteilbzw. der Konvention, wobei eine Auszahlung von Anteil-kapital erst erfolgt, nachdem der/die verbleibende Ehe-partner/in bzw. eingetragene Partner/in einen entspre-chenden Betrag der Genossenschaft überwiesen hat.

Art. 13 Verpfändung und Übertragungvon Genossenschaftsanteilen

1 Jede Verpfändung und sonstige Belastung von Genos-senschaftsanteilen sowie deren Übertragung an Perso-

Eheschutz/Ehetrennung

Ehescheidung

Vermögens-rechtlicheFolgen

Verpfändung/Belastung

Page 12: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

11

nen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, sindausgeschlossen.

2 Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen ist nurvon Mitglied zu Mitglied zulässig und benötigt dieZustimmung des Vorstandes. Erforderlich sind ein schrift-licher Abtretungsvertrag sowie eine Mitteilung an dieGenossenschaft.

Art. 14 Persönliche Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:a) Die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu

wahren;b) Den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossen-

schaftsorgane nachzuleben;c) Nach Möglichkeit an genossenschaftlichen Aktivitäten

teilzunehmen und in genossenschaftlichen Gremien mit-zuwirken.

4. Finanzielle Bestimmungen

Genossenschaftskapital

Art. 15 Genossenschaftsanteile1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der

gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Genossen-schaftsanteile lauten auf einen Nennwert von je CHF100.– und müssen voll einbezahlt werden. Ausnahms-weise kann der Vorstand Ratenzahlung bewilligen. DerVorstand kann für neue Mitglieder jederzeit neue Genos-senschaftsanteile ausgeben.

2 Der von Mitgliedern, die Räumlichkeiten der Genossen-schaft mieten, zu übernehmende Betrag ist nach denAnlagekosten des Wohnraumes abgestuft und muss denWohnbauförderungsvorschriften entsprechen sowie fürdie Finanzierung der Bauten ausreichen. Der Maximalbe-trag beträgt 20% der Anlagekosten der gemietetenRäumlichkeiten.

Übertragung

Treuepflicht

Befolgungspflicht

Teilnahmepflicht

Genossen-schaftsanteile

Wohnungs-anteile

Page 13: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

12

3 Die Übernahme von Genossenschaftsanteilen wird demMitglied in Anteilscheinen bestätigt. Diese lauten auf denNamen der Mitglieder und dienen als Beweisurkunden.Anstelle mehrerer Anteilscheine können Zertifikate aus-gegeben werden. Das Mitglied erhält jährlich einen Zins-ausweis.

Art. 16 Finanzierung der Genossenschaftsanteile

1 Genossenschaftsanteile können mit Mitteln der berufli-chen Vorsorge erworben werden.

2 Mit Einverständnis des Vorstandes können Genossen-schaftsanteile auch von Dritten finanziert werden. Wirdnichts anderes vereinbart, steht ein allfälliger Zins demMitglied zu.

Art. 17 Verzinsung der Genossenschaftsanteile

1 Das Anteilkapital darf nur verzinst werden, wenn dasRechnungsergebnis dies gestattet und die gesetzlich undstatutarisch vorgeschriebenen Fondseinlagen undAbschreibungen vorgenommen wurden.

2 Die Generalversammlung bestimmt alljährlich den Zins-satz, wobei der Richtsatz für variable Hypotheken derZürcher Kantonalbank und der für die Befreiung von derEidgenössischen Stempelabgabe zulässige Zinssatz undgegebenenfalls die in Bestimmungen der Wohnbauför-derung vorgesehenen Grenzen nicht überschritten wer-den dürfen.

3 Die Anteile werden jeweils vom ersten Tag des der Ein-zahlung folgenden Monats bis zum Erlöschen der Mit-gliedschaft verzinst. Der nicht einbezahlte Betrag wirdnicht verzinst.

4 Die Auszahlung des Anteilkapitalzinses erfolgt nach demVorliegen des Generalversammlungsbeschlusses überdie Verwendung des Gewinnes.

Bestätigung

BeruflicheVorsorge

Dritte

Grundsatz

Zinssatz

Dauer

Auszahlungdes Zinses

Page 14: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

13

Art. 18 Rückzahlung der Genossenschaftsanteile1 Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben

keine Ansprüche auf Genossenschaftsvermögen mitAusnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der vonihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile.

2 Kein Rückzahlungsanspruch besteht bei Mitglieder- undWohnungsanteilen, die nach Art. 10 und 12 der Statutenvom/von der Partner/in übernommen werden sowie beiAnteilen, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erwor-ben wurden. Die Rückzahlung von Anteilen, die mit Mit-teln der beruflichen Vorsorge erworben wurden, hatnach Weisung des bisherigen Mitglieds zu seinen Guns-ten entweder an eine Wohnbaugenossenschaft, bei deres nun eine Wohnung selbst dauernd bewohnt, oder aneine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder nachErreichen des Rentenalters an das bisherige Mitgliedselbst zu erfolgen.

3 Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjah-res unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen,höchstens aber zum Nennwert.

4 Die Auszahlung und Verzinsung erfolgen nach derGenehmigung der Jahresrechnung und Festlegung desZinssatzes durch die nächste ordentliche Generalver-sammlung. Falls die Finanzlage der Genossenschaft dieserfordert, ist der Vorstand berechtigt, die Rückzahlungbis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben,wobei die Verzinsung wie bei ungekündigten Genossen-schaftsanteilen erfolgt.

5 In besonderen Fällen kann der Vorstand beschliessen,dass die Genossenschaftsanteile vorzeitig, jedoch nie vorder Wohnungsabgabe, zurückbezahlt werden, soinsbesondere, wenn der Betrag benötigt wird, umGenossenschaftsanteile einer anderen Wohnbaugenos-senschaft zu liberieren.

6 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüberdem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderun-gen mit dessen Guthaben aus den Genossenschafts-anteilen zu verrechnen.

Grundsatz

Ausnahmen

Betrag

Fälligkeit

VorzeitigeRückzahlung

Verrechnung

Page 15: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

14

Haftung

Art. 19 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nurdas Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflichtoder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausge-schlossen.

Rechnungswesen

Art. 20 Jahresrechnung und Geschäftsjahr1 Die Rechnung erfolgt im Jahresbericht. Die Jahresrech-

nung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhangund wird nach Art. 957 ff. OR sowie den Grundsätzender ordnungsgemässen Rechnungslegung so darge-stellt, dass sich Dritte über die Vermögens- und Ertrags-lage der Genossenschaft ein zuverlässiges Urteil bildenkönnen. Die Jahresrechnung enthält neben den Zahlenfür das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vor-jahres.

2 Im Anhang zur Bilanz sind mindestens aufzuführen:

a) der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflich-tungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter.

b) der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflich-tungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowieder Aktiven unter Eigentumsvorbehalt.

c) der Gesamtbetrag der nichtbilanzierten Leasingverbind-lichkeiten.

d) die im Eigentum der Genossenschaft befindlichen Lie-genschaften mit Angabe der Brandversicherungswerteund des Wohnungsbestandes nach Zimmerzahl.

e) Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen.f) die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten allfälliger von der

Genossenschaft ausgegebenen Anleihensobligationen.g) jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens-

und Ertragslage der Genossenschaft wesentlich ist.h) der Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungs-

reserven und der darüber hinausgehenden stillen Reser-

Keine persönlicheHaftung undNachschusspflicht

Grundsatz

Anhang

Page 16: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

15

ven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildetenderartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirt-schaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird.

i) AngabenüberGegenstandundBetragvonAufwertungen.j) Angaben über allfällige Erhöhungen der von den Mitglie-

dern zu übernehmenden Mitglieder- und Wohnungs-anteile.

k) Im Anhang zur Jahresrechnung sind, neben den gesetzli-chen Angaben, die Brandversicherungswerte der Lie-genschaften und der Wohnungsbestand der Genossen-schaft aufzuführen.

3 Die Jahresrechnung ist der Revisionsstelle bis spätestensMitte März zur Prüfung zu unterbreiten. Der Geschäfts-bericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf desGeschäftsjahres zu erstellen und der Generalversamm-lung vorzulegen. Er ist vom Vorsitzenden und der für dieRechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 21 Reservefonds1 Der Jahresgewinn, welcher aufgrund der Jahresbilanz

berechnet wird, dient in erster Linie der Äufnung einesReservefonds.

2 Die Generalversammlung entscheidet unter Beachtungvon Art. 860 Abs. 1 OR über die Höhe der Einlage in denReservefonds.

3 Über die Beanspruchung des Reservefonds entscheidetder Vorstand unter Beachtung von Art. 860 Abs. 3 OR.

Art. 22 Weitere Fonds1 Es werden die folgenden weiteren Fonds geäufnet:

a) ein Erneuerungsfonds, dem jährlich mindestens der steu-erbefreite Maximalbetrag zuzuweisen ist.

b) ein Amortisationskonto, dem jährlich der nach städti-schen Vorschriften zulässige Betrag gutzuschreiben ist.

2 Die Generalversammlung kann im Rahmen von Art. 862

Prüfung

Geschäftsjahr

Grundsatz

Höhe der Einlage

Beanspruchung

Erneuerungs-fonds

Amortisations-konto

Page 17: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

16

und 863 OR beschliessen, weitere Fonds zu äufnen, undentsprechende Reglemente erlassen.

Art. 23 Entschädigung der Organe1 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine

massvolle Entschädigung, welche sich nach den Aufga-ben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitgliederrichtet und vom Vorstand im Rahmen des Gesamtbetra-ges der Vorschriften der Stadt Zürich festgelegt wird.

2 Die Entschädigung der Mitglieder der Revisionsstellerichtet sich sinngemäss nach Abs. 1. Ist eine Treuhandge-sellschaft Revisionsstelle, wird sie nach den branchenüb-lichen Ansätzen entschädigt

3 Mitglieder von Kommissionen haben Anspruch auf einmassvolles Sitzungsgeld.

4 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.

5 Die Gesamtsumme der Entschädigungen aller Organe,getrennt nach Vorstand, Revisionsstelle und weiterenOrganen, ist in der Rechnung auszuweisen.

5. OrganisationOrganeArt. 24 Überblick

Die Organe der Genossenschaft sind:a) Die Generalversammlungb) Der Vorstandc) Die Revisionsstelle

Generalversammlung

Art. 25 Befugnisse1 Der Generalversammlung stehen die nachfolgenden

Befugnisse zu:a) Annahme und Abänderung der Statuten.b) Wahl und Abberufung des/der Präsidenten/in, der wei-

teren Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle.c) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.

Grundsätze

EntschädigungRevisionsstelle

SitzungsgelderKommissionen

Ausschlussvon TantiemenAusweisungJahresrechnung

Überblick

Befugnisse

Page 18: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

17

d) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassungüber die Verwendung des Bilanzgewinnes.

e) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.

f) Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbe-schlüsse des Vorstandes.

g) Beschlussfassung über den Verkauf von Grundstücken,Häusern und Wohnungen und die Einräumung von Bau-rechten.

h) Beschlussfassung über den Kauf von Grundstücken und/oder die Erstellung von neuen Überbauungen, derenKosten 10% des Buchwertes sämtlicher Liegenschaften(ohne Abschreibungen) übersteigen.

i) Beschlussfassung über die Finanzierung von Neubau-projekten.

j) Beschlussfassung über wertvermehrende Investitionen,deren Kosten 15% des Anlagewertes der jeweiligenGebäude übersteigen.

k) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion derGenossenschaft.

l) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern auf Trak-tandierung eines Geschäftes, soweit dieses derBeschlussfassung durch die Generalversammlung unter-liegt (Art. 26 Abs. 2).

m) Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, diedurch Gesetz oder Statuten der Generalversammlungvorbehalten sind oder die vom Vorstand der Generalver-sammlung unterbreitet werden.

n) Beschlussfassung über auf Antrag von Mitgliedern trak-tandierte Geschäfte, soweit diese der Beschlussfassungdurch die Generalversammlung unterstehen.

2 Anträge der Mitglieder auf Traktandierung einesGeschäftes, das in die Kompetenz der Generalversamm-lung fällt, müssen spätestens bis Ende Februar vor derordentlichen Generalversammlung beim Vorstandschriftlich eingereicht werden.

Anträge aufTraktandierung

Page 19: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

18

3 Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 20 Tagevor der Generalversammlung.

4 Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sietraktandiert sind.

Art. 26 Einberufung und Leitung

1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlichinnerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.

2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden ein-berufen, sofern eine vorangegangene Generalversamm-lung, der Vorstand, die Revisionsstelle dies beschliessenoder der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt.

3 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand min-destens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen.In der Einberufung sind die Traktandenliste und beiAnträgen auf Änderung der Statuten der Wortlaut dervorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben. Beiordentlichen Generalversammlungen werden der Einla-dung Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht derRevisionsstelle beigelegt; diese Unterlagen sind auch 20Tage vor dem Versammlungstag am Geschäftsdomizilder Genossenschaft zur Einsicht aufzulegen.

4 Die Generalversammlung wird vom/von der Präsiden-ten/in oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Siekann auf Antrag des Vorstandes eine/n Tagespräsiden-ten/in wählen.

Art. 27 Stimmrecht1 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine

Stimme.2 Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes

Mitglied vertreten lassen. Es kann sich durch ein hand-lungsfähiges und in der Hausgemeinschaft wohnhaftesFamilienmitglied vertreten lassen. Niemand kann mehrals ein anderes Mitglied vertreten.

OrdentlicheGeneral-versammlungAusserordentlicheGeneral-versammlung

Einberufung

Leitung

Grundsatz

Vertretung

Page 20: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

19

3 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder desVorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimm-recht.

Art. 28 Beschlüsse und Wahlen1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie

statutengemäss einberufen worden ist.2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht

ein Drittel der Stimmenden die geheime Durchführungverlangt.

3 Mieterstreitigkeiten dürfen an der Generalversammlungnicht zur Sprache gebracht werden.

4 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dereinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. BeiWahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zwei-ten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungenund ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. BeiStimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzendedurch Stichentscheid.

5 Es gelten die nachfolgenden besonderen Quoren:

a) Für den Verkauf von Grundstücken ist die Zustimmungvon drei Vierteln der an der Generalversammlung anwe-senden Mitglieder erforderlich.

b) Statutenänderungen erfordern die Zustimmung vonzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Für die Abän-derung von Art. 6, 28 Abs. 5 und 36 der Statuten müs-sen jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmenzustimmen und mindestens 20% aller Mitglieder an derGeneralversammlung vertreten sein. Ausgenommenvon dieser Quorumsvorschrift sind geringfügige Abände-rungen bei der Formulierung und/oder Verschiebungeninnerhalb der Statuten bei Totalrevisionen, wenn dieRegelungen dadurch nicht substanziell verändert wer-den.

c) Die Auflösung und Fusion der Genossenschaft bedarf derZustimmungvondrei Viertelnder anwesendenMitglieder.

Ausstand

Beschlussfähig-keit

GeheimeDurchführung

Mieter-streitigkeiten

Beschlussfassung

Quoren

Page 21: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

20

6 Die Art. 889 OR und 18 Abs. 1 Buchst. d. FusG bleibenvorbehalten.

7 Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokollgeführt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/vonder Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Vorstand

Art. 29 Wahl und Wählbarkeit1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und

höchstens aus neun Mitgliedern ohne städtischen Ver-treter. Der/die Präsident/in wird von der Generalver-sammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich derVorstand selbst. Er ernennt eine/n Protokollführer/in,der/die nicht dem Vorstand anzugehören braucht.

2 Nicht wählbar bzw. zum Rücktritt verpflichtet sind Perso-nen, die in dauernder wesentlicher geschäftlicher Bezie-hung zur Genossenschaft stehen.

3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahregewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einerAmtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.

4 Solange die städtischen Wohnbauförderungsvorschrif-ten aufgrund der ausgerichteten Unterstützungsleistun-gen anwendbar sind, hat die Stadt Zürich das Recht, einMitglied in den Vorstand abzuordnen.

Art. 30 Aufgaben1 Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und statu-

tarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alleGeschäfte der Genossenschaft zuständig, die nicht aus-drücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

2 Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht,der sich aus der Jahresrechnung (Art. 20) und dem Jah-resbericht zusammensetzt. Der Jahresbericht stellt denGeschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzi-elle Lage der Genossenschaft dar und gibt die Prüfungs-bestätigung der Revisionsstelle wieder.

Protokoll

Grundsatz

Wählbarkeit

Amtsdauer

Stadt Zürich

Kompetenz-vermutung

Geschäftsbericht

Page 22: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

21

3 Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen unddie Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivunterschriftzu zweien erteilt werden darf.

Art. 31 Kompetenzdelegation1 Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung an

einzelne oder mehrere Personen zu übertragen.2 Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben aus

seiner Mitte Kommissionen zu bilden. Bei Bedarf kann erauch andere Mitglieder in solche Kommissionen berufenoder den Rat von aussenstehenden Fachleuten einholen.Für besondere Aufgaben können Kommissionen, beste-hend aus Genossenschafter/innen oder auch nichtGenossenschafter/innen, gebildet werden.

Art. 32 Vorstandssitzungen1 Vorstandssitzungen werden vom/von der Präsidenten/in

einberufen, so oft dies die Geschäfte erfordern, fernerwenn zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung einerVorstandssitzung verlangen.

2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seinerMitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit der einfa-chen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-mengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mit Stich-entscheid.

3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandesist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von derVorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zuunterzeichnen.

Revisionsstelle

Art. 33 Wahl und Konstituierung1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei bis drei fachkundi-

gen, natürlichen Personen, welche nicht Mitglieder derGenossenschaft zu sein brauchen, oder einer juristischenPerson, d. h. einer Treuhand- oder Revisionsgesellschaft,welche Mitglied eines anerkannten schweizerischenFachverbandes ist.

Einberufung

Beschlussfassung

Protokoll

Mitglieder

Zeichnungs-berechtigung

Kompetenz-delegation

Page 23: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

22

2 Nicht wählbar bzw. zum Rücktritt verpflichtet sind Vor-standsmitglieder, Angestellte der Genossenschaft odereines Mitglieds des Vorstandes sowie Personen, die inanderer Hinsicht als durch das Mandat als Revisionsstellein dauernder geschäftlicher Beziehung zur Genossen-schaft stehen.

3 Die Mitglieder der Revisionsstelle werden von der Gene-ralversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahrengewählt. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zuderen Ablauf.

Art. 34 Aufgaben

1 Die Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstellerichten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2 Die Revisionsstelle legt bis Ende März einen schriftlichenBericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Sie empfiehltder Generalversammlung die Abnahme, mit oder ohneEinschränkung, oder die Rückweisung der Jahresrech-nung. Mindestens ein Mitglied der Revisionsstelle ist ver-pflichtet, an der ordentlichen Generalversammlung teil-zunehmen.

3 Der Revisionsstelle ist jederzeit, auch ohne Voranmel-dung, Einsicht in die gesamte Geschäfts- und Rechnungs-führung zu gewähren. Es sind ihr alle gewünschten Aus-künfte zu erteilen. Sie ist zu Zwischenrevisionen berech-tigt.

4 Die Revisionsstelle ist verpflichtet, jede von ihr festge-stellte Unregelmässigkeit schriftlich dem Vorstand mitzu-teilen.

5 Die Revisionsstelle wahrt bei der Berichterstattung dieGeschäftsgeheimnisse der Genossenschaft. Ihr und ihrenMitgliedern ist es untersagt, von den Wahrnehmungen,die sie bei der Ausführung ihres Auftrages gemachthaben, einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft oderDritten Kenntnis zu geben.

Wählbarkeit

Amtsdauer

Prüfung

Prüfungsbericht

Einsichtsrecht

Meldepflicht

Pflicht zuVerschwiegenheit

Page 24: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

23

6. Schlussbestimmungen

Auflösung durch Liquidation (bzw. Fusion)

Art. 35 Liquidation1 Eine besonders zu diesem Zweck einberufene General-

versammlung kann jederzeit die Auflösung der Genos-senschaft durch Liquidation beschliessen.

2 Der Vorstand führt die Liquidation nach den Vorschriftenvon Gesetz und Statuten durch, falls die Generalver-sammlung damit nicht besondere Liquidator/innenbeauftragt.

Art. 36 Vorkaufsrecht der Stadt Zürichund Liquidationsüberschuss

1 Solange die städtischen Wohnbauförderungsvor-schriften bzw. der subventionierenden Gemeinde auf-grund der ausgerichteten Unterstützungsleistungenanwendbar sind, sind die betreffenden Bauten beiLiquidation der Genossenschaft der Stadt Zürichbzw. der Gemeinde auf deren Verlangen zu übertra-gen. Die Stadt bzw. Gemeinde vergütet den bei derÜbergabe vorhandenen Anlagewert der Häuser. Die-ser entspricht in der Regel den in der Jahresrechnungausgewiesenen Anlagekosten.

2 Solange die städtischen Wohnbauförderungsvorschrif-ten bzw. der subventionierenden Gemeinde aufgrundder ausgerichteten Unterstützungsleistungen anwend-bar sind, wird bei einer Liquidation der Genossenschaftdas nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung allerGenossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibendeVermögen der Stadt Zürich oder Gemeinde für die Zwe-cke des gemeinnützigen Wohnungsbaues zur Verfü-gung gestellt. Andernfalls wird es der Stiftung Solidari-tätsfonds des Schweizerischen Verbandes für Woh-nungswesen SVW übereignet.

Beschluss

Durchführung

Vorkaufsrecht

Liquidations-überschuss

Page 25: Statuten derBau-und Siedlungsgenossenschaft Hönggbsh-zuerich.ch/wp-content/uploads/2015/01/homepage_Statuten.pdf · 3 1. NameundSitz Art. 1 Name Unter dem Namen «Bau- und Siedlungsgenossenschaft

24

Art. 37 Fusion1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung

der Genossenschaft durch Fusion mit einem anderengemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen.

2 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstandes. Ermuss dazu jedoch vorgängig die Generalversammlungin einer Konsultativabstimmung befragen.

Bekanntmachungen

Art. 38 Mitteilungen und Publikationsorgan1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehen-

den internen Mitteilungen und Einberufungen erfolgenschriftlich oder durch Zirkular, sofern das Gesetz nichtzwingend etwas anderes vorschreibt.

2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweize-rische Handelsamtsblatt.

Übergangsbestimmungen

Art. 39 Übergangsbestimmungen

Bisherige Anteilscheine mit einem Nennwert von CHF500.– berechtigen zum Bezug von 5 neuen Anteilschei-nen à je CHF 100.–.

Die vorstehenden Statuten sind durch die ordentlicheGeneralversammlung am 5. Juni 2014 genehmigt wordenund treten mit ihrer Eintragung in das Handelsregister inKraft. Sie ersetzen diejenigen vom 29. November 2007.

Für die Bau- und Siedlungsgenossenschaft Höngg

Die Präsidentin Die Aktuarin

Gabriella Martini Floriana Scalone

Beschluss

Durchführung

InterneMitteilungen

Publikationen