Statuten Pro Holz

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Statuten

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Statuten Pro Holz

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Statuten

������������������� �������������� ������������������ Art. 1 Unter dem Namen PRO HOLZ wird eine Verbindung ehemaliger Studenten der

Schweizerischen Hochschule für die Holzwirtschaft (SH-Holz), Abteilung TS Holzbau im Sinne eines Vereins (ZGB) geführt (ehemals SISH, ehemals Schweiz. Holzfachschule).

Art. 2 Die PRO HOLZ bezweckt:

a) Weiterbildung in fachlicher Richtung b) Förderung des Holzbaues c) Pflege der Kameradschaft d) Zusammenkünfte e) Stellenvermittlung f) Verbindung mit der SH-Holz g) Kontaktpflege mit dem holzbau schweiz

� ��!"#$%"��&�'�(# Art. 3 Aktivmitglieder:

a) Interessierte Absolventen des 3. Semesters Techniker TS Holzbau der SH-Holz können jeweils an der nächsten GV aufgenommen werden.

b) Interessierte Holzfachleute mit einer gleichwertigen Ausbildung Richtung

Holzbau an der SH-Holz können auf ihr Ersuchen hin und auf Antrag des Vorstandes von der GV aufgenommen werden.

Art. 4.1 Freimitglieder:

a) Fachleute, die auf dem Gebiete des Holzbaues besondere Verdienste erlangt haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden.

b) Als Freimitglieder können auch andere Personen an der GV aufgenommen

werden.

c) Vorstandsmitglieder können nach ihrem Rücktritt aus der Vereinsleitung zu Freimitgliedern ernannt werden.

Art. 4.2 Ehrenmitglieder:

Zu Ehrenmitglieder können Aktivmitglieder ernannt werden, die sich im Interesse der PRO HOLZ außerordentlich verdient gemacht haben.

Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand per 31.12. des laufenden Jahres.

b) Durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV-Mitglieder. Diejenigen, welche austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, werden jedoch von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der PRO HOLZ für das laufende Jahr nicht entbunden.

c) Der Ausschluss erfolgt ebenfalls durch den Zahlungsverzug von drei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen.

d) Bei Todesfall. Art. 6 Mitgliederbeiträge:

a) Alle Mitglieder sind verpflichtet den von der GV festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.

b) Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. c) Die Jahresbeiträge müssen bis 31. Oktober entrichtet sein.

)���*$��"&�#"+�� Art. 7 Organe der Verbindung PRO HOLZ sind:

a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Generalversammlung: Die GV ist oberstes Organ der PRO HOLZ und ist ordentlicherweise im

ersten Semester des Rechnungsjahres (gleich Kalenderjahr) durch den Vorstand einzuberufen.

Außerordentliche GV können einberufen werden auf Beschluss der ordentlichen GV, des Vortandes oder auf Verlangen von min. 10% der PRO HOLZ-Mitglieder.

Solche Begehren sind schriftlich und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände an den Vorstand zu richten.

Art. 9 Die GV behandelt folgende Geschäfte:

a) Wahl der Stimmenzähler b) Abnahme des Protokolls der letzten GV c) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten d) Mutationen e) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages g) Turnusgemässe Wahlen:

- des Präsidenten - der Vorstandsmitglieder (der Vorstand konstituiert sich selbst) - der 2 Rechnungsrevisoren und 2 Ersatzrevisoren h) Tätigkeit im laufenden Jahr i) Abänderung oder Ergänzung der Statuten j) Anträge der Mitglieder k) Verschiedenes

Jedes Mitglied hat das Recht die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände in die Traktandenliste zu verlangen.

Solche Begehren sind dem Vorstand schriftlich bis 31. Januar einzureichen. Bei Wahlen und Abstimmungen wird offen abgestimmt, sofern vorher kein anderer Beschluss gefasst wird. Das einfache Mehr entscheidet, bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stimmentscheid.

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Art. 10 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident b) Vice-Präsident c) Sekretär d) Kassier e) 3 Beisitzer

Art. 11 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit.

Zirkulationsbeschlüsse im Vorstand sind gestattet, müssen aber schriftlich geschehen.

Art. 12 Pflichten und Rechte des Vorstandes sind:

a) die Handhabung der Statuten b) die Interessenwahrung der PRO HOLZ c) Vorbereitung der Geschäfte und Bestimmung des Ortes und des Datums

für die GV (wobei Ort und Datum der GV des holzbau schweiz zu berücksichtigen sind)

d) Vollzug der Beschlüsse der GV und der ausserordentlichen GV e) Mitgliederwerbung f) Festsetzung der Sitzungs- und Taggelder sowie der Reisevergütungen g) offizielle Publikation im Mitteilungsblatt und in der einschlägigen

Fachpresse h) Vertretung der PRO HOLZ nach aussen i) Alle Vorstandsmitglieder haben mit dem Präsidenten

Kollektivunterschriftsrecht zu zweien

Art. 13 Der Präsident bestimmt und leitet die Vorstandsitzung und die GV. Er erstattet alljährlich einen Gesamtbericht zu Handen der GV.

Art. 14 Der Vice-Präsident vertritt den Präsidenten bei allfälliger Abwesenheit.

Er hat den Präsidenten tatkräftig zu unterstützen.

Art. 15 Der Sekretär besorgt die Korrespondenzen. Er überwacht das Archiv und die Drucksachen. Er führt ein Protokoll an den Vorstandssitzungen und an der GV.

Art.16 Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für gute und sichere

Deponierung der Gelder. An der GV hat er genaue Jahresrechnung nebst Inventarliste abzulegen.

Er besorgt das Einziehen der Mitgliederbeiträge. Er hat an den Vorstandsitzungen über das Kassawesen zu orientieren. Art. 17 Die Beisitzer sind je nach Bedarf für spezielle Aufgaben einzusetzen. Einer von

ihnen betreut das Mitgliederverzeichnis. Art. 18 Zwei Rechnungsrevisoren, nicht Vorstandsmitglieder, welche von der GV gewählt

werden, haben die Jahresrechnung samt Inventar vor deren Abnahme zu überprüfen, über deren Befund Bericht zu erstatten und über Abnahme oder Abweichung Antrag zu stellen. Die Revisoren haben jederzeit das Recht die Kasse zu überprüfen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. ,����'%�&&-�&#"����$��� Art. 19 Diese Statuten können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der an der GV anwesenden

Mitglieder abgeändert oder ergänzt werden. Anträge auf Änderung oder Ergänzung sind in der Einladung zur GV im Wortlaut

schriftlich anzukündigen. Art. 20 Sofern in diesen Statuten nähere Angaben fehlen, oder wo das Gesetz es besonders

vorsieht, kommen die Bestimmungen des ZGB zur Anwendung. Art. 21 Die Auflösung der PRO HOLZ kann von der GV oder von einer

ausserordentlichen GV bei genauer Ankündigung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden vorgenommen werden.

Ein allfälliges Vermögen geht bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem

oder ähnlichem Zweck zur Aufbewahrung an die SH-Holz über. Art. 22 Die vorstehenden Statuten wurden von der GV vom 4. Mai 2002 in Rapperswil

genehmigt. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 25. April 1956, die Totalrevision vom 24. Juni 1972, die Revisionen vom 25. Juni 1977, vom 4. Juni 1983 und vom 15. Mai 1993. Sie treten sofort in Kraft.

Für die PRO HOLZ Der Präsident Der Sekretär

Sales Affentranger Hanspeter Kolb