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25.09.2012 3. Symposium „Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" Staubgrenzwerte am Arbeitsplatz Dirk Dahmann, BG RCI, Bochum

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25.09.20123. Symposium „Gefahrstoffe am Arbeitsplatz"

Staubgrenzwerte am Arbeitsplatz

Dirk Dahmann, BG RCI, Bochum

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Inhalt

Einleitung: AGW, ERB, und was noch?•

Grenzwerte für mineralische Stäube –

derzeitiger Stand

Der allgemeine Staubgrenzwert–

was ist am Horizont?•

Vorschläge zur praktischen Umsetzung (nach H. Wriedt)

Konsequenzen –

auch jenseits der GefStoffV

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Scope (in dieser Reihenfolge)

1. Allgemeiner Staubgrenzwert2. Mineralische Stäube3.

Gelegentlicher Exkurs in benachbarte Gebiete

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Arbeitsplatzgrenzwerte, AGW

Ableitung:Gesundheitsbasiert, beschreiben „im Allgemeinen“

das Nullrisiko

Rechtliche Verbindlichkeit:Unzweifelhaft gegeben, Gefahrstoff-Verordnung•

Konsequenzen der Nicht-Einhaltung:

In der GefStoffV beschrieben (z.B. PSA etc.)Auch Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV), unter Umständen•

Beispiele:

Einatembarer Staub: 10 mg/m³Alveolengängiger Staub: 3 mg/m³

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Expositions-Risiko-Beziehung, ERB

Ableitung:Gesundheitsbasiert, beschreiben das vom AGS akzeptierte und

nicht tolerierte Risiko einer Krebserkrankung•

Rechtliche Verbindlichkeit:

Nicht gegeben, BekGS 910 „zur Erprobung“, nicht GefStoffV!ABER: Auf dem Umweg über TRGSen können sie

Vermutungswirkung entfalten•

Konsequenzen der Nicht-Einhaltung:

Für die Gefährdungsbeurteilung•

Beispiel:

Asbest -

(Nicht-)Toleranzrisiko: 100 000 Fasern/m3 (zum Vergleich vor 2005: Expositionsverbot)

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EU Binding Limit Value

Ableitung:Gesundheitsbasiert, Autoren: SCOEL•

Rechtliche Verbindlichkeit:

Unzweifelhaft gegeben, EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt•

Konsequenzen der Nicht-Einhaltung:

Der Unternehmer muss „Maßnahmen ergreifen“•

Beispiel:

Asbest (2009/148/EG) 100.000 F/m3

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Kriterienwerte der ArbMedVV

Ableitung:Gesundheitsbasiert (?)•

Rechtliche Verbindlichkeit:

Unzweifelhaft gegeben, ArbMedVV•

Konsequenzen der Nicht-Einhaltung:

Einleitung von Pflichtuntersuchungen (i.G.z. Angebotsuntersuchungen)

Beispiel:„Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer

Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch“

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Weitere „andere Maßstäbe“ (siehe z. B. TRGS 402)

Expositionsszenarien nach REACH (MSDS)•

DNEL (und andere) nach REACH•

Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe („MAK-Kommission")

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (Indicative Occupational Exposure Limit Values) nach Richtlinie 98/24/EG, soweit sie noch nicht in der TRGS 900 umgesetzt sind.

Grenzwertvorschläge für chemische Belastungen am Arbeitplatz anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.B. ausländische Grenzwerte). Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält die Datenbank „GESTIS-

Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen“

des IFA. •

Vorläufige Zielwerte, die der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegt (z.B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzrichtwerten (ARW) gemäß

TRGS 901 „Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz“).

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Aktueller Stand: Allgemeiner Staubgrenzwert (1)

Geltungsbereich und Schutzwirkung:Für schwerlösliche

bzw. unlösliche

Stäube, die nicht anderweitig

reguliert sind . Er darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen

erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder sonstige toxische Wirkungen zu erwarten sind. Hier gilt der

allgemeine Staubgrenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten und er gilt nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grobdisperse Partikelfraktionen.

Die Werte sollen die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern (Anmerkung: Arbeitsmedizin –

Lungenfunktion).

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Aktueller Stand: Allgemeiner Staubgrenzwert (2)

AGW: „Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum (Bezug: 8h Schichtlänge, TRGS 402) . Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.“

Exkurs Kurzzeitwerte: 15 Minuten Überschreitungsfaktor 2(II) („für resorptiv wirkende Stoffe“)

Kurzzeitwertfragen werden im Folgenden nur noch kursorisch gestreift.

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Ein neuer MAK Wert (DFG-MAK Kommission)

„Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem

Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langjähriger, in der Regel täglich 8stündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt (z. B. durch ekelerregenden Geruch)“

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Sehr ähnliche aber nicht identische Definition!

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Ein neuer MAK Wert (DFG-MAK Kommission)

Bisheriger MAK-Wert Vorschlag:„Der bisher gültige Allgemeine Staubgrenzwert ist 1997 von der

Kommission auf 4 mg/m3 für die einatembare Fraktion (E) sowie auf 1,5 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion (A) festgelegt worden. Damit soll unspezifischen Wirkungen auf die Atmungsorgane, wie Beeinträchtigung der Atemwegs-Clearance durch Überlastung, chronisch-entzündlichen Veränderungen der Bronchialschleimhaut sowie obstruktiven Ventilationsstörungen, vorgebeugt werden“

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Ein neuer MAK Wert (DFG-MAK Kommission)

Jetzt:E-Staub unverändert 4 mg/m³ (keine neuen Erkenntnisse).Allgemeiner Staubgrenzwert (A-Fraktion) (Granuläre biobeständige

Stäube (GBS)) 0,3 mg/m³ („ausgenommen sind ultrafeine Partikeln“; „für Stäube der Dichte 1 mg/m³“)

Spitzenbegrenzung: Kategorie II (15 Minuten-Mittelwert), Überschreitungsfaktor 8 (also 2,4 mg/m³)

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Ein neuer MAK Wert für GBS

Ableitung in Stichworten:1.

Ableitung aus Tierversuchen (Ratte) und Übertragung auf d. M.

2.

Endpunkt ausschließlich „Entzündung im Alveolar- bzw. Bronchialbereich, die mit der Freisetzung reaktiver Sauerstoffspezies einhergeht“

(Atemwegsobstruktion wurde nicht

mehr verfolgt) und „zu einer partikelbedingten Tumorentstehung bei Ratten führt“. Letztere werden aber nur „entweder nach unphysiologischer Applikation

(intratracheal) und hoher Dosierung

…, oder …

bei den Inhalationsstudien

(und) Expositionen, die zu einer chronischen Überlastung der alveolären Partikelclearance

(Overload) führten“

beobachtet.3.

Daher Einstufung als K4 (krebserzeugend ohne genotoxischen Wirkmechanismus und mit Schwellenwert!)

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Sachstand

Die DFG-MAK Kommission hat den MAK-Wert Vorschlag und die eingegangenen Einsprüche und Kommentare behandelt und sieht ihre Aufgabe als erfüllt an.

Derzeit ist der AGS damit befasst. Der UA III („Gefahrstoffbewertung“) mit seinem Arbeitskreis „Fasern und Stäube“

sowie der UA I („Gefahrstoffmanagement“) mit seinem

Arbeitskreis „Allgemeiner Staubgrenzwert“

beschäftigen sich derzeit damit, aus diesem Vorschlag einen AGW zu entwickeln, der möglichst auch alle „praktischen Aspekte“

berücksichtigen soll.

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Offene Fragen bei der Findung eines AGW

1. Berücksichtigung der Dichte abweichend von 1 mg/m³?Der GBS MAK-Wert wurde für Stäube der Dichte 1 mg/m³

aufgestellt. Im Mittel haben Stäube am Arbeitsplatz aber eine Dichte von etwa 2,5 mg/m³. Daraus wird derzeit eine nominelle Erhöhung auf einen AGW von 0,75 mg/m³ abgeleitet. Im Einzelfall, also bei bekannter Staubdichte, könnte diese auch individuell für eine Anpassung des AGW verwendet werden.

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Offene Fragen bei der Findung eines AGW

2. Berücksichtigung löslicher StaubanteileDer GBS MAK-Wert wurde für „biobeständige“

Stäube abgeleitet.

Partikeln, die sich in der Lunge („Surfactant“) „schnell“

auflösen, fallen nicht unter seinen Geltungsbereich. Es fehlt seit vielen Jahren eine Definition für diesen Parameter.

Das Konventionsverfahren

(IFA/IGF) für luftgetragene Stäube kann bei den dann zu überwachenden Staubkonzentrationen nicht

auf individuelle

Staubproben angewendet

werden. Lösungsansätze beinhalten die pauschale und prozentuale Berücksichtigung löslicher Staubanteile (solche Prozentsätze müssten noch entwickelt werden) analog zur Dichte oder die individuelle Bestimmung der löslichen Anteile am Arbeitsplatz. Es bedarf außerdem noch der Grundlagenforschung über die Löslichkeitsverhältnisse verschiedener Mineralien im Surfactant.

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Offene Fragen bei der Findung eines AGW

3. Berücksichtigung der Expositionsdauer/LangzeitexpositionWährend der alte Grenzwertvorschlag auch epidemiologisch abgeleitet war, ist der neue ausschließlich aus toxikologischen Informationen abgeleitet. Bei der Findung des alten AGW musste mithin die Expositionsdauer im Vergleich zur Probenahmedauer mit berücksichtigt werden (der Verdoppelungsfaktors von 1,5 auf 3 mg/m³

stammt im wesentlichen daher).

Hier allerdings scheidet diese Modifikation des GBS MAK aus.

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Offene Fragen bei der Findung eines AGW

4. Umsetzbarkeiti.

Sind die vorhandenen Messergebnisse zur Bewertung der

Verhältnisse am Arbeitsplatz auch im Hinblick auf GBS nutzbar? Im Prinzip ja, auch wenn hier die löslichen Anteile mit enthalten sind!

ii. Sind alle wesentlichen Arbeitsplatztypen bereits mit

Messwerten belegt? Sicher nicht, da man früher nach dem Relevanzprinzip gemessen hat und daher mittel und niedrig belastete Bereiche noch weitgehend unterrepräsentiert sind!

iii.

Wird der neue AGW (0,75 –

0,3 -

?) ohne weiteres überall einhaltbar sein? Sicher nicht! Doch muss hier ebenfalls eine Sichtung der vorhandenen Daten erfolgen (Stand der Technik!) und es müssen neue geschaffen werden.

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Wie KANN der neue AGW umgesetzt werden?

Vorschlag angelegentlich des Symposiums Gefahrstoffe („Schlema VII“) der BG RCI durch H. Wriedt, Hamburg:

Einführung eines gestuften Maßnahmenkonzepts in Anlehnung an das Maßnahmenkonzept des AGS-Risikokonzepts

für

krebserzeugende Stoffe erwägen (s.BekGS

910) mit dem Ziel, mittelfristig die Unterschreitung des AGW zu erreichen.

Erforderlich dazu:� Konzentrationsgrenzen für Maßnahmenstufung festlegen� Maßnahmenelemente auswählen

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Wie KANN der neue AGW umgesetzt werden?

Vorschlag angelegentlich des Symposiums Gefahrstoffe („Schlema VII“) der BG RCI durch H. Wriedt, Hamburg:

Abstufung von Maßnahmen –

Zum Beispiel: Atemschutz•

bei hoher Exposition: verbindlich vorgeschrieben

bei mittlerer Exposition: zur Verfügung zu stellen, Verwendung eigene Entscheidung

bei geringer Exposition: nicht erforderlich

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Paradigmenwechsel:

These: •

Die starke Absenkung des Grenzwertes für den alveolengängigen Staub liegt vor allem darin begründet, dass nunmehr ein neuer Endpunkt in den Vordergrund gerückt ist (Auftreten von ersten Entzündungsmarkern, die bei sehr hoher und langanhaltender

Exposition Vorläufer von Tumoren im

Tierversuch gewesen sind).Wenn dieser Endpunkt auch für andere Komponenten angewendet wird, ist in der Tat mit weiteren Beispielen für STARK abgesenkte Grenzwerte zu rechnen.

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Paradigmenwechsel:

Problem: •

Dieser Endpunkt ist mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen nicht fassbar. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann dadurch ihren präventiven Charakter verlieren! Hat dieser Endpunkt Krankheitswert (siehe Definition GefStoffV)?Auf jeden Fall wird der Automatismus: „Überschreitung des AGW führt zu Notwendigkeit von Vorsorge-Pflichtuntersuchungen“

gebrochen, denn im Untersuchungsprogramm spielt ganz vorrangig die Untersuchung der Lungenfunktion

eine Rolle. Diese

wird von der AGW-Konzentration aber vermutlich nicht beeinträchtigt.

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Salvatorische Klausel – K4„Er (der alte Staubgrenzwert) darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende oder sonstige toxische Wirkungen zu erwarten sind. Hier gilt der allgemeine Staubgrenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten. (Konsequenz: NICHT im BI enthalten!)“Der neue AGW für A-Staub bezieht sich aber auf eine krebserzeugende Substanz (K4). Ist der neue AGW dann ein „stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert“? Gilt er mithin nur für die Stoffe im Untersuchungsprogramm? Falls das - wie zu vermuten - nicht der Fall ist, welche Konsequenzen hat das (unter anderem für die Messtechnik und –strategie)? Muss er in den Bewertungsindex einbezogen werden und senkt NOCHMALS das GW-Niveau?Wie ist der neue AGW im europäischen Rahmen zu bewerten? Die EU kennt keine Kategorie K4!

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Zusammenfassung

1.

Der AGS steht mit dem neuen AGW für A-Staub „am Scheideweg“.2.

Mit dem neuen Endpunkt der Entzündungsparameter wird nicht nur ein „technischer“

Wechsel in der Grenzwertfindung vorgenommen, sondern

auch der Weg der integralen Prävention (Verhältnisprävention – Verhaltensprävention –

arbeitsmedizinische Vorsorge) verlassen.

3.

Dies ist natürlich nicht a priori abzulehnen, denn es gibt sicher gute medizinisch/toxikologisch begründete Vorsorgeargumente für dieses Vorgehen bei der Grenzwertfindung. Allerdings verlangt das neue Grenzwertkonzept nach einem neuen Finetuning der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung UND verwandter Rechtsvorschriften. Insbesondere kann eigentlich die Überschreitung des neuen AGW nicht automatisch dieselben Konsequenzen haben, wie die des alten.

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Zusammenfassung (2)

4.

Falls es zu einer Absenkung des AGW für den A-Staub etwa auf 0,75 mg/m³

kommt, gibt es bereits Vorschläge, wie man sich

dieser Situation stellen kann. Diese sind auch bereits Gegenstand der Beratungen in den Gremien des AGS. Stichwort: Abgestuftes und befristetes Maßnahmenkonzept.

5.

So kann der neue ASG durchaus zu einem Vorbild für die künftige Entwicklung werden.

6. …in jeder Hinsicht!

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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