Stefan Deppe Herzlich Willkommen zur Seminarveranstaltung: Existenzgründungstag.
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Stefan Deppe
Herzlich Willkommenzur Seminarveranstaltung:
Existenzgründungstag
Stefan Deppe
Steuern für Existenzgründer
Stefan Deppe
Dem Grunde nach zählen zu den Steuern nur solche Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen
und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,
an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 3 Abs. 1 AO).
Stefan Deppe
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EINKOMMENSTEUER
Die Einkommensteuer hat die größte Breitenwirkung.Steuerschuldner sind alle natürlichen Personen mit ihren Einkünften im
In- und Ausland.Die Einkommensteuer zählt zu den Ertragsteuern.
Ihre Bemessungsgrundlage ist der wirtschaftliche Erfolg. Kriterien dafür sind insbesondere der Gewinn, der Ertrag, der Überschuss oder auch
das Einkommen.
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Gegenstand der Einkommensteuer ist das Erwerbseinkommen der natürlichen Personen,
d.h. die Summe der Einkünfte, die der Steuerpflichtige durch eine in Gewinnabsicht ausgeübte Erwerbstätigkeit erwirtschaftet hat.
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Erwerbsbezüge und Erwerbsaufwendungen unter Zurechnung zu einer bestimmten
Erwerbstätigkeit zu ermitteln;nur realisierte Einkünfte sind zu versteuern (Realisationsprinzip).
Um dieses zu erreichen, bedient sich der Gesetzgeber einer pragmatischen Legaldefinition des Einkommens durch den Einkünftekatalog. Daraus ergibt sich folgende Systematik:
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Einkunftsarten
Gewinneinkünfte(Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben;Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich)Besteuerung des Gewinns
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Überschusseinkünfte(Einnahmen ./. Werbungskosten;Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung)Besteuerung der laufenden Erträge
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Sonstige Einkünfte
Verluste innerhalb einer Einkunftsart sind mit Verlusten dieser Einkunftsart im jeweiligen Veranlagungszeitraum verrechenbar.Allein die Ausübung der Tätigkeit reicht nicht; sie muss auch von der Absicht getragen sein, Gewinn/Überschuss zu erzielen. Sonst ist die Tätigkeit nicht steuerbar; dann können aber auch keine steuerrelevanten Verluste verrechnet werden (sog. Liebhaberei).Einkünfte, die nicht unter eine des 7 Einkunftsarten fallen, sind nicht steuerbar und unterliegen nicht der Einkommensteuer (z. B. Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne); die Einkunftsart "sonstige Einkünfte" ist also kein Auffangtatbestand für Einkünfte, die nicht bereits unter eine der anderen sechs Einkunftsarten fallen. Der Katalog der sonstigen Einkünfte ist im EStG abschließend aufgezählt.
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Betriebsausgaben (§ 4 Abs.4 EStG):
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben:
Folgende Betriebsausgaben dürfen u.a. hingegen den Gewinn nicht mindern:
Geschenke über 35 € pro Empfänger / p.a. (§ 4 Abs. 5 Nr.1 EStG)30% der Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr.2 EStG)Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)Keine Benennung von Zahlungsempfängern (§ 160 AO)
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Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
Für künftige Anschaffungen eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs.1 EStG).
In den ersten fünf Jahren der Anschaffung können zusätzlich Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs.5 EStG).
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KÖRPERSCHAFTSTEUER
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der
Körperschaften".
Es bestehen daher viele Gemeinsamkeiten, insbesondere beim Umfang
der Einkünfte und der Einkommensermittlung.
Ist eine Körperschaft berechtigt Ausschüttungen vorzunehmen, gehören
die Ausschüttungen grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der
Einkommensteuer des Anteilseigners.
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Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und
Vorschriften des Einkommensteuerrechts.
Sie werden ergänzt durch spezielle Vorschriften des
Körperschaftsteuergesetzes.
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Der aktuelle Körperschaftsteuertarif beträgt 15 %.
Zusammen mit der Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag liegt
die Gesamtbelastung an Ertragsteuern i. d. R. unter 30 %.
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GEWERBESTEUER
Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
die 2. Steuer, die bei Gewerbebetrieben vom Ertrag erhoben wird.
Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht ausschließlich den
Gemeinden zu.
Auf den vom Finanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wenden
die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an. Die Hebesätze sind
ausschlaggebend für die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung des
Unternehmens.
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Die Definition des Gewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG. Aus
dieser Definition lassen sich als Merkmale eines Gewerbebetriebs ableiten:
•• Selbstständigkeit,
•• Nachhaltigkeit,
•• Gewinnerzielungsabsicht,
•• Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
•• keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft,
•• der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung ist überschritten
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Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von
Europäischen Gesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA,
GmbH), Genossenschaften einschließlich Europäischer
Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf
Gegenseitigkeit
als Gewerbebetrieb.
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Der ermittelte Gewerbeertrag – ggf. nach Abzug eines Gewerbeverlusts aus
Vorjahren – ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden.
Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften ist ein Freibetrag
von 24.500 EUR zu berücksichtigen.
Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.
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Nach dem Wegfall der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wird die
Einkommensteuer ab dem Erhebungszeitraum 2008 einzig durch die
Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt.
Die Ermäßigung können Personen in Anspruch nehmen, die entweder
als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer an einer
Personengesellschaft Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer
unterliegen.
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Der Anrechnungsfaktor beträgt das 3,8-Fache des festgesetzten
Gewerbesteuer-Messbetrags.
Dadurch ergibt sich eine vollständige Entlastung von der
Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 %.
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UMSATZSTEUER
Die Umsatzsteuer erfasst die Lieferung von Gegenständen und sonstige Leistungen durch Unternehmer.
Sie wird nach dem sog. Mehrwertsteuersystem erhoben.
Als Verbrauchsteuer belastet sie nur den Endverbraucher, nicht aber die Unternehmer. Für diese wirkt sie "steuerneutral"; denn ein Unternehmer schuldet zwar die Umsatzsteuer aus seinem Ausgangsumsatz, er wälzt
sie aber auf den Leistungsempfänger ab.
Ist dieser ebenfalls Unternehmer, kann er die ihm in einer Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag abziehen
Stefan Deppe
Der deutschen USt unterliegen steuerbare Umsätze.
Das sind alle Lieferungen und sonstige Leistungen
gegen Entgelt,
die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens
und im Inland ausführt,
ferner die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet und der
innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
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Auf die Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Steuersatz
anzuwenden (§ 12 UStG).
Ab 1.1.2007 beträgt der Regelsteuersatz 19 % und der ermäßigte
Steuersatz weiterhin 7 %.
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Stefan Deppe
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Dipl. FinW. (FH), Dipl. Jurist
Stefan DeppeRiDe Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaftwww.ridetreuhand.dewww.stefan-deppe.de
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Kalkulation und Erfolgskontrolle
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BUCHFÜHRUNG
Mit der Buchführung halten Unternehmer alle – wirtschaftlichen und
rechtlichen – Geschäftsvorfälle ihres Unternehmens im Geschäftsjahr
zahlenmäßig fest.
Dazu gehören vor allem die Geschäfte mit Kunden, Lieferanten und
Banken. Am Jahresende muss die Buchführung die Aufstellung einer
Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung ermöglichen.
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In der Buchführung werden alle Geschäftsvorgängewie Mietzahlungen, Wareneinkäufe, Lohnzahlungen etc. in Konten
chronologisch festgehalten.
Erfasst werden bei der doppelten Buchführung auf Bestandskonten zudem alle Veränderungen im Betriebsvermögen (Maschinen,
Fahrzeuge, Forderungen gegen Kunden), aber auch Verbindlichkeiten.
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Jeder Kaufmann (§ 1 ff HGB) ist verpflichtet, Bücher zu führen und in
diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen
(§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Auch Handelsgesellschaften (OHG und KG) und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind buchführungspflichtig und müssen eine
Handelsbilanz erstellen.
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Bestimmte Einzelkaufleute sind von der Buchführungspflicht befreit:
Einzelkaufleute, deren Umsatz und Gewinn pro Jahr bestimmte
Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet (Umsatz:
500.000 EUR, Gewinn: 50.000 EUR), sind von der Verpflichtung zur
Buchführung und Bilanzierung und der Erstellung eines Inventars nach
den handelsrechtlichen Vorschriften befreit (§ 241a HGB).
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Gewerbliche Unternehmer sind auch ohne handelsrechtliche
Kaufmannseigenschaft steuerrechtlich buchführungspflichtig, wenn sie
•• mehr als 500.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr erwirtschaften oder
•• mehr als 50.000 EUR Gewinn im Wirtschaftsjahr erzielen (§ 141 AO).
Gewerbetreibende müssen bei Überschreiten einer der Schwellenwerte
dann lediglich eine Steuerbilanz erstellen.
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Forderungsmanagement
Ziel des Kreditmanagements ist es, Forderungsausfälle so gering wie
möglich zu halten und die notwendige Liquidität des Unternehmens
jederzeit zu wahren. Hier bedarf es einer engen Zusammenarbeit mit
dem Vertrieb zur Beschaffung von externen Kreditinformationen über
die von den Forderungen betroffenen Unternehmen.
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Die Hauptaufgabe des Forderungsmanagements ist es neben der
Organisation des betrieblichen Mahnwesens, Unternehmen auf ihre
Kreditwürdigkeit zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch eine
systematische Analyse verschiedener Informationsquellen und
umfasst:
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• das Einholen von Bankauskünften,
• Branchenbeobachtungen,
• die Analyse von Geschäftsberichten und Bilanzen,
• Anfragen bei Auskunfteien (z. B. Creditreform),
• Befragungen von Außendienstmitarbeitern,
• das Festlegen von Zahlungszielen und Kreditlimits,
• die Forderungsüberwachung und -realisierung sowie
• die Auswertung des bisherigen Zahlungsverhaltens von Kunden.
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Kostenkontrolle
Der Umfang der Kostenkontrolle ist abhängig von der Art und Intensität
der Unternehmung. Grundsätzlich gibt sie Aufschluss über die
entstandenen Kosten und bietet entsprechend die Möglichkeit, künftige
Maßnahmen besser zu planen und zwischen Alternativen zu
vergleichen.
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Durch die regelmäßige Erfassung, Verrechnung und Überprüfung der
geplanten mit den entstandenen Kosten können folgende Ziele verfolgt
werden:
• Übersicht über die Kosten,
• Transparenz der Entwicklung der Kosten,
• Zuordnung zu den einzelnen Abteilungen / Bereichen,
• Zuordnung zur Maßnahme,
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• Ermittlung der Einarbeitungskosten,
• Soll-Ist-Vergleich,
• Vergleich zwischen Personalbeschaffungskosten und
Entwicklungskosten,
• Kostenvergleich zwischen diversen Anbietern,
• Möglichkeit zur Rentabilitätskontrolle,
• Entscheidungsgrundlage für neue Maßnahmen,
• Bekanntgabe an Mitarbeiter / in der Sozialbilanz
• Benchmarking.
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Kennzahlen
Kennzahlen informieren in präziser und zusammengefasster Form über
wichtige betriebswirtschaftliche Tatbestände und die Entwicklung eines
Unternehmens, seiner Teilbereiche, seiner Funktionen oder seiner
Prozesse. Sie verdichten eine Vielzahl der im Unternehmen
anfallenden Daten auf jeweils einen Wert und sorgen so für eine
erhöhte Transparenz bei den Kennzahlenempfängern.
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Kalkulation
Die Kalkulation (Kostenträgerstückrechnung) ist nach
Kostenartenrechnung und Kostenstellenrechnung die dritte Stufe der
laufenden Kostenrechnung.
Es geht um die Beantwortung der Fragestellung:
Welche Kosten und Erlöse sind für das einzelne Produkt, für die einzelne
Leistung, für den Auftrag, d. h. für den einzelnen Kostenträger,
angefallen?
Dies gilt sowohl für Kundenaufträge als auch für interne Leistungen.
Stefan Deppe
Fertigungsmaterial/Einzelmaterial + Materialgemeinkosten (als Zuschlag in % des Einzelmaterials) = Materialkosten Fertigungskosten (Fertigungslöhne + Fertigungsgemeinkosten) + Sonderkosten der Fertigung = Fertigungskosten = Herstellkosten + Verwaltungskosten + Vertriebskosten + Sonderkosten des Vertriebs = Selbstkosten + Gewinn = Verkaufspreis
Stefan Deppe
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Dipl. FinW. (FH), Dipl. Jurist
Stefan DeppeRiDe Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaftwww.ridetreuhand.dewww.stefan-deppe.de
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