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Herzlich Willkommenzur Seminarveranstaltung:

Existenzgründungstag

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Steuern für Existenzgründer

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Dem Grunde nach zählen zu den Steuern nur solche Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen

und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von

Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft,

an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 3 Abs. 1 AO).

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EINKOMMENSTEUER

Die Einkommensteuer hat die größte Breitenwirkung.Steuerschuldner sind alle natürlichen Personen mit ihren Einkünften im

In- und Ausland.Die Einkommensteuer zählt zu den Ertragsteuern.

Ihre Bemessungsgrundlage ist der wirtschaftliche Erfolg. Kriterien dafür sind insbesondere der Gewinn, der Ertrag, der Überschuss oder auch

das Einkommen.

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Gegenstand der Einkommensteuer ist das Erwerbseinkommen der natürlichen Personen,

d.h. die Summe der Einkünfte, die der Steuerpflichtige durch eine in Gewinnabsicht ausgeübte Erwerbstätigkeit erwirtschaftet hat.

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Erwerbsbezüge und Erwerbsaufwendungen unter Zurechnung zu einer bestimmten

Erwerbstätigkeit zu ermitteln;nur realisierte Einkünfte sind zu versteuern (Realisationsprinzip).

Um dieses zu erreichen, bedient sich der Gesetzgeber einer pragmatischen Legaldefinition des Einkommens durch den Einkünftekatalog. Daraus ergibt sich folgende Systematik:

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Einkunftsarten  

Gewinneinkünfte(Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben;Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich)Besteuerung des Gewinns

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Überschusseinkünfte(Einnahmen ./. Werbungskosten;Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung)Besteuerung der laufenden Erträge

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Sonstige Einkünfte

Verluste innerhalb einer Einkunftsart sind mit Verlusten dieser Einkunftsart im jeweiligen Veranlagungszeitraum verrechenbar.Allein die Ausübung der Tätigkeit reicht nicht; sie muss auch von der Absicht getragen sein, Gewinn/Überschuss zu erzielen. Sonst ist die Tätigkeit nicht steuerbar; dann können aber auch keine steuerrelevanten Verluste verrechnet werden (sog. Liebhaberei).Einkünfte, die nicht unter eine des 7 Einkunftsarten fallen, sind nicht steuerbar und unterliegen nicht der Einkommensteuer (z. B. Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne); die Einkunftsart "sonstige Einkünfte" ist also kein Auffangtatbestand für Einkünfte, die nicht bereits unter eine der anderen sechs Einkunftsarten fallen. Der Katalog der sonstigen Einkünfte ist im EStG abschließend aufgezählt.

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Betriebsausgaben (§ 4 Abs.4 EStG):

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben:

Folgende Betriebsausgaben dürfen u.a. hingegen den Gewinn nicht mindern:

Geschenke über 35 € pro Empfänger / p.a. (§ 4 Abs. 5 Nr.1 EStG)30% der Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr.2 EStG)Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)Keine Benennung von Zahlungsempfängern (§ 160 AO)

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Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen

Für künftige Anschaffungen eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs.1 EStG).

In den ersten fünf Jahren der Anschaffung können zusätzlich Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs.5 EStG).

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KÖRPERSCHAFTSTEUER

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der

Körperschaften".

Es bestehen daher viele Gemeinsamkeiten, insbesondere beim Umfang

der Einkünfte und der Einkommensermittlung.

Ist eine Körperschaft berechtigt Ausschüttungen vorzunehmen, gehören

die Ausschüttungen grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der

Einkommensteuer des Anteilseigners.

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Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und

Vorschriften des Einkommensteuerrechts.

Sie werden ergänzt durch spezielle Vorschriften des

Körperschaftsteuergesetzes.

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Der aktuelle Körperschaftsteuertarif beträgt 15 %.

Zusammen mit der Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag liegt

die Gesamtbelastung an Ertragsteuern i. d. R. unter 30 %.

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GEWERBESTEUER

Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

die 2. Steuer, die bei Gewerbebetrieben vom Ertrag erhoben wird.

Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht ausschließlich den

Gemeinden zu.

Auf den vom Finanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wenden

die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an. Die Hebesätze sind

ausschlaggebend für die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung des

Unternehmens.

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Die Definition des Gewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG. Aus

dieser Definition lassen sich als Merkmale eines Gewerbebetriebs ableiten:

•• Selbstständigkeit,

•• Nachhaltigkeit,

•• Gewinnerzielungsabsicht,

•• Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,

•• keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft,

•• der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung ist überschritten

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Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von

Europäischen Gesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA,

GmbH), Genossenschaften einschließlich Europäischer

Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf

Gegenseitigkeit

als Gewerbebetrieb.

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Der ermittelte Gewerbeertrag – ggf. nach Abzug eines Gewerbeverlusts aus

Vorjahren – ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden.

Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften ist ein Freibetrag

von 24.500 EUR zu berücksichtigen.

Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.

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Nach dem Wegfall der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wird die

Einkommensteuer ab dem Erhebungszeitraum 2008 einzig durch die

Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt.

 

Die Ermäßigung können Personen in Anspruch nehmen, die entweder

als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer an einer

Personengesellschaft Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer

unterliegen.

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Der Anrechnungsfaktor beträgt das 3,8-Fache des festgesetzten

Gewerbesteuer-Messbetrags.

Dadurch ergibt sich eine vollständige Entlastung von der

Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 %.

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UMSATZSTEUER

Die Umsatzsteuer erfasst die Lieferung von Gegenständen und sonstige Leistungen durch Unternehmer.

Sie wird nach dem sog. Mehrwertsteuersystem erhoben.

Als Verbrauchsteuer belastet sie nur den Endverbraucher, nicht aber die Unternehmer. Für diese wirkt sie "steuerneutral"; denn ein Unternehmer schuldet zwar die Umsatzsteuer aus seinem Ausgangsumsatz, er wälzt

sie aber auf den Leistungsempfänger ab.

Ist dieser ebenfalls Unternehmer, kann er die ihm in einer Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag abziehen

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Der deutschen USt unterliegen steuerbare Umsätze.

Das sind alle Lieferungen und sonstige Leistungen

gegen Entgelt,

die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens

und im Inland ausführt,

ferner die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet und der

innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

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Auf die Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Steuersatz

anzuwenden (§ 12 UStG).

Ab 1.1.2007 beträgt der Regelsteuersatz 19 % und der ermäßigte

Steuersatz weiterhin 7 %.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Dipl. FinW. (FH), Dipl. Jurist

Stefan DeppeRiDe Treuhand GmbH

Steuerberatungsgesellschaftwww.ridetreuhand.dewww.stefan-deppe.de

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Kalkulation und Erfolgskontrolle

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BUCHFÜHRUNG

Mit der Buchführung halten Unternehmer alle – wirtschaftlichen und

rechtlichen – Geschäftsvorfälle ihres Unternehmens im Geschäftsjahr

zahlenmäßig fest.

Dazu gehören vor allem die Geschäfte mit Kunden, Lieferanten und

Banken. Am Jahresende muss die Buchführung die Aufstellung einer

Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung ermöglichen.

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In der Buchführung werden alle Geschäftsvorgängewie Mietzahlungen, Wareneinkäufe, Lohnzahlungen etc. in Konten

chronologisch festgehalten.

Erfasst werden bei der doppelten Buchführung auf Bestandskonten zudem alle Veränderungen im Betriebsvermögen (Maschinen,

Fahrzeuge, Forderungen gegen Kunden), aber auch Verbindlichkeiten.

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Jeder Kaufmann (§ 1 ff HGB) ist verpflichtet, Bücher zu führen und in

diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach

den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen

(§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Auch Handelsgesellschaften (OHG und KG) und Gesellschaften mit

beschränkter Haftung sind buchführungspflichtig und müssen eine

Handelsbilanz erstellen.

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Bestimmte Einzelkaufleute sind von der Buchführungspflicht befreit:

Einzelkaufleute, deren Umsatz und Gewinn pro Jahr bestimmte

Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei

aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet (Umsatz:

500.000 EUR, Gewinn: 50.000 EUR), sind von der Verpflichtung zur

Buchführung und Bilanzierung und der Erstellung eines Inventars nach

den handelsrechtlichen Vorschriften befreit (§ 241a HGB).

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Gewerbliche Unternehmer sind auch ohne handelsrechtliche

Kaufmannseigenschaft steuerrechtlich buchführungspflichtig, wenn sie

•• mehr als 500.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr erwirtschaften oder

•• mehr als 50.000 EUR Gewinn im Wirtschaftsjahr erzielen (§ 141 AO).

 

Gewerbetreibende müssen bei Überschreiten einer der Schwellenwerte

dann lediglich eine Steuerbilanz erstellen.

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Forderungsmanagement

Ziel des Kreditmanagements ist es, Forderungsausfälle so gering wie

möglich zu halten und die notwendige Liquidität des Unternehmens

jederzeit zu wahren. Hier bedarf es einer engen Zusammenarbeit mit

dem Vertrieb zur Beschaffung von externen Kreditinformationen über

die von den Forderungen betroffenen Unternehmen.

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Die Hauptaufgabe des Forderungsmanagements ist es neben der

Organisation des betrieblichen Mahnwesens, Unternehmen auf ihre

Kreditwürdigkeit zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch eine

systematische Analyse verschiedener Informationsquellen und

umfasst:

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• das Einholen von Bankauskünften,

• Branchenbeobachtungen,

• die Analyse von Geschäftsberichten und Bilanzen,

• Anfragen bei Auskunfteien (z. B. Creditreform),

• Befragungen von Außendienstmitarbeitern,

• das Festlegen von Zahlungszielen und Kreditlimits,

• die Forderungsüberwachung und -realisierung sowie

• die Auswertung des bisherigen Zahlungsverhaltens von Kunden.

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Kostenkontrolle

Der Umfang der Kostenkontrolle ist abhängig von der Art und Intensität

der Unternehmung. Grundsätzlich gibt sie Aufschluss über die

entstandenen Kosten und bietet entsprechend die Möglichkeit, künftige

Maßnahmen besser zu planen und zwischen Alternativen zu

vergleichen.

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Durch die regelmäßige Erfassung, Verrechnung und Überprüfung der

geplanten mit den entstandenen Kosten können folgende Ziele verfolgt

werden:

• Übersicht über die Kosten,

• Transparenz der Entwicklung der Kosten,

• Zuordnung zu den einzelnen Abteilungen / Bereichen,

• Zuordnung zur Maßnahme,

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• Ermittlung der Einarbeitungskosten,

• Soll-Ist-Vergleich,

• Vergleich zwischen Personalbeschaffungskosten und

Entwicklungskosten,

• Kostenvergleich zwischen diversen Anbietern,

• Möglichkeit zur Rentabilitätskontrolle,

• Entscheidungsgrundlage für neue Maßnahmen,

• Bekanntgabe an Mitarbeiter / in der Sozialbilanz

• Benchmarking.

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Kennzahlen

Kennzahlen informieren in präziser und zusammengefasster Form über

wichtige betriebswirtschaftliche Tatbestände und die Entwicklung eines

Unternehmens, seiner Teilbereiche, seiner Funktionen oder seiner

Prozesse. Sie verdichten eine Vielzahl der im Unternehmen

anfallenden Daten auf jeweils einen Wert und sorgen so für eine

erhöhte Transparenz bei den Kennzahlenempfängern.

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Kalkulation

Die Kalkulation (Kostenträgerstückrechnung) ist nach

Kostenartenrechnung und Kostenstellenrechnung die dritte Stufe der

laufenden Kostenrechnung.

Es geht um die Beantwortung der Fragestellung:

Welche Kosten und Erlöse sind für das einzelne Produkt, für die einzelne

Leistung, für den Auftrag, d. h. für den einzelnen Kostenträger,

angefallen?

Dies gilt sowohl für Kundenaufträge als auch für interne Leistungen.

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Fertigungsmaterial/Einzelmaterial + Materialgemeinkosten (als Zuschlag in % des Einzelmaterials) = Materialkosten Fertigungskosten (Fertigungslöhne + Fertigungsgemeinkosten) + Sonderkosten der Fertigung = Fertigungskosten = Herstellkosten + Verwaltungskosten + Vertriebskosten + Sonderkosten des Vertriebs = Selbstkosten + Gewinn = Verkaufspreis

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