Stellenbewertungen bei Kommunen - btbkomba: Nachrichten · Seite 2Seite 2 Rechtliche...
Transcript of Stellenbewertungen bei Kommunen - btbkomba: Nachrichten · Seite 2Seite 2 Rechtliche...
Seite 1 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 1 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Stellenbewertungen bei KommunenStellenbewertungen bei Kommunen….bloß gut,dass meine
Stellenbewertungnichts mit meiner
Leistung zutun hat..
Seite 2 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 2 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Grundsätzliches Stellenbewertung
Stellenbewertungen liegen in der Dispositionsfreiheit deskommunalen Dienstherrn.
Bei der Stellenbewertung wird nicht der Inhaber einerStelle bewertet, sondern die Stelle als solches selbst, sodass es an einer für einen Verwaltungsakt er-forderlichen unmittelbaren rechtlichen Aussenwirkungfehlt.
Bei der Stellenbewertung wird nicht die Person, also auch nichtdie Qualität noch die Quantität der Arbeit des Stelleninhabersbewertet.
Zur Stellenbewertung selbst ist weiter anzumerken, dass essich hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtigeMaßnahme handelt.
Seite 3 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 3 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Grundsätzliches Stellenbewertung
Die Stellenbewertung dient in der Regel der Schaffung und Besetzungvon Planstellen des öffentlichen Dienstes und dient dahergrundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einerbestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
Die Stellenbewertung erfolgt nicht in Wahrnehmung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten.
Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zustatusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe,erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- unddes Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessenorganisatorischer Gestaltungsfreiheit.
Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeberauch gemäß dieser organisatorischen Gestaltungsfreiheit ent-sprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht.
Seite 4 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 4 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Grundsätzliches Stellenbewertung
Basis der Stellenbewertung sind in der Regel die Angaben in
einer Stellenbeschreibung; ggf. werden zusätzliche Er-
hebungen notwendig.
Bei der Stellenbewertung ist der Grundsatz der funktionsgerechtenBesoldung (z.B. § 18 BBesG) anzuwenden, der besagt, dass dieFunktionen der Bediensteten nach den mit ihnen verbundenenAnforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnensind. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung dergemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppenzuzuordnen.
Verwirklicht wird der Grundsatz der funktionsgerechten Bewertungmit Hilfe der Dienstposten- oder Arbeitsplatzbewertung. Das ist derVergleich von Arbeitsplätzen, Dienstposten mit dem Ziel, eineRangordnung unter ihnen herzustellen, die es ermöglicht, dieArbeitsplätze in ein nachvollziehbares System von Bezahlungs-gruppen einzureihen.
Seite 5 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 5 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Grundsätzliches Stellenbewertung
In erster Linie soll mit der Stellenbewertung eine aufgabengerechteBezahlung ermöglicht werden, aber auch die Erstellung einesMaßstabes, der einen Vergleich zwischen unterschiedlichenArbeitsplätzen gestattet, die Besoldungsfestsetzung alsokontrollierbar macht.
Das Ziel der funktionsgerechten Bezahlung in § 18 BBesG engt dasLeistungsprinzip als Bewertungsmaßstab auf die Leistung amArbeitsplatz ein, weil die Übertragung einer bestimmten bewertetenFunktion allein schon eine Bezahlung nach der Funktion ermöglicht.
Eine Stellenbewertung in dem durch das Laufbahn-gruppenprinzip geprägten Beamtendienst muss auch dieAnforderungen an das durch Vorbildung, Ausbildung undErfahrung erworbene Wissen in den Vergleich einbeziehen.
Seite 6 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 6 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Grundsätzliches Stellenbewertung
Anders als ein Angestellter hat aber der Beamte keinenAnspruch auf eine der Bewertung seines Dienstpostensentsprechende Besoldung, insbesondere auch keinenAnspruch auf Beförderung.
Beamte haben ferner keinen Anspruch auf Schaffung einerBeförderungsmöglichkeit.
Soweit es sich nicht um Einzelämter handelt, die in denBesoldungsordnungen förmlich ausgewiesen sind, steht es imErmessen des Haushaltsgesetzgebers, ob und in welcher Zahl für dienach dem Besoldungsrecht zulässigen Beförderungsämter Planstellenausgewiesen werden.
Es steht auch im Ermessen des Haushaltsgesetzgebers, ob bzw. fürwelche Zeitspanne frei werdende Beförderungsstellen einergenerellen Besetzungssperre unterworfen werden.
Seite 7 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 7 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Grundsätzliches Stellenbewertung
Ansprüche an die Stellenbewertung kann daher ein Bediensteter nurin sehr wenigen Fällen Ausnahmefällen anmelden.
Hier sind insbesondere nur rechtswidrige Verhaltensweisendes Dienstherrn anzuführen.
Dies wäre beispielhaft eine Manipulation zum Nachteil einesbestimmten Beamten, ein Verhalten, das grundsätzlich einezielgerichtete, den Leistungsgrundsatz missachtende Handlungsweisevoraussetzen würde.Hierzu müsste belegt werden, dass der Dienstherr sich nicht vonsachbezogenen Erwägungen hat leiten lassen, sondern solcheErwägungen nur vorgeschoben hat, um einen Bediensteten weiter aufeinem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheitselbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechendeBedeutung zumisst.
Als rechtswidrig kann auch eine Bewertung von Stellen alleinunter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Personalkostenangesehen werden.
Seite 8 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 8 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Stellenbewertung in der Praxis
Der Dienstherr kann selbständig Stellenbewertungen fertigen.In der Regel bildet er hierzu eine Stellenbewertungs-kommission. Die Mitglieder dieses Gremiums werden vomDienstherr festgelegt.
Eine Beteiligung des Personalrates ist nicht erforderlich.
Außer der GPA (Gemeindeprüfungsanstalt BadenWürttemberg) erstellt auch die KGSt (KommunaleGemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) Stellenbe-wertungen für die kommunalen Verwaltungen.
Auch gibt es einige private Anbieter, z. B. WIBERA.
Seite 9 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 9 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Stellenbewertung in der Praxis
Beispielhaft wird nun das stark verbreitete Bewertungssystem der GPA(Gemeindeprüfungsanstalt Baden Württemberg) sowie der KGSt (KommunaleGemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) kurz dargestellt.
Wesentlicher Baustein bei Beamten ist das 2-seitige Auswertungsblatt
Seite 10 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 10 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Stellenbewertung in der Praxis
Auf der Basis dieser 6 Merkmale mit der jeweiligen Anzahl von Stufen
Seite 11 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 11 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Stellenbewertung in der Praxis
Beispielhaft der Bereich des Grades der Vor- und Ausbildung
Seite 12 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 12 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Stellenbewertung in der Praxis
Für die jeweilige Stufe der 6 Merkmale gibt es eine feste Punktzahlund daraus erfolgt die Festlegung der Besoldung
Seite 13 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 13 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Das Stellenplangutachten von 2009
Die Neubearbeitung des aus dem Jahre 1982 stammendenBewertungsmodells brachte dann mit dem sogenannten„Stellenplangutachtens 2009„ die folgenden Änderungen
Seite 14 Rechtliche Betrachtung Th. MaierSeite 14 Rechtliche Betrachtung Th. Maier
Wie finden nun die Angaben in der Stellenbeschreibung Einzug
in die Stellenbewertung und damit in mein Gehalt