Stellungnahme - G-BA

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Stellungnahme Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten Änderung der Krankentransport-Richtlinie zu § 11 Buchstabe a (neu) Bundeszahnärztekammer

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Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten,
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten
Bundeszahnärztekammer
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die Bundeszahnärztekammer begrüßt die geplanten Sonderregelungen aufgrund der COVID 19-
Pandemie. Ausdrücklich unterstützen wir den Ergänzungsvorschlag der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung zur Änderung der Krankentransport-Richtlinie zu § 11 Buchstabe a.
Für Rückfragen: Dr. Jens Nagaba, Telefon: +49 30 40005-121, E-Mail: [email protected]
Von: [email protected] An: Hellbardt, Mario Betreff: AW: Stellungnahmeverfahren | Sonderregelungen aufgrund der COVID 19-Pandemie Datum: Donnerstag, 26. März 2020 14:51:18
Sehr geehrter Herr Hellbardt,
vielen Dank an den G-BA und die schnelle Umsetzung einer Anpassung der Heilmittelrichtlinien aufgrund des Coronavirus.
Wir haben zu den genannten Änderungen keinen weiteren Stellungnahmebedarf.
Mit freundlichen Grüßen
VDB Bundesverband e.V. Marienstr. 27 12207 Berlin
Tel: 030 / 367 000 00 Fax: 030 / 367 000 02
eMail: [email protected] http://www.vdb-physio.de
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Sehr geehrter Herr Hellbardt,
in vorbezeichneter Angelegenheit bedanken wir uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen mit, dass wir die geplanten Änderungen begrüßen und keine weiteren Anmerkungen haben.
Mit freundlichen Grüßen Ihr APH Bundesverband e. V.
Christian Krinke Referent Betriebswirtschaft/ambulante Pflege
APH Bundesverband e. V. Karlsruher Straße 2b 30519 Hannover Tel.: 0511-875980, Fax: 0511-8759813 E-Mail: [email protected] Internet: http:://www.aph-bundesverband.de
Deutscher Bundesverband der
Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V. Augustinusstraße 11a 50226 Frechen www.dbl-ev.de
Deutscher Bundesverband für akademische Sprachtherapie und Logopädie e.V. Goethestraße 16 47441 Moers www.dbs-ev.de
Stellungnahme dba, dbl, dbs 26. März 2020
Gerne nehmen wir zu den geplanten Änderungen wie folgt Stellung:
Wir stimmen dem Entwurf vollumfänglich zu und sehen keinen Änderungsbedarf.
dba Marion Malzahn 1. Vorsitzende
dbl Frauke Kern Mitglied im Bundesvor- stand, Interessenvertre- tung Freiberufler
dbs Volker Gerrlich Geschäftsführer
Sehr geehrter Herr Hellbardt,
gerne nehmen wir zur geplanten Änderung der Heilmittel-Richlinie -Punkt V- Stellung:
Die geplanten Regelungen der Absätze c. und d. treffen (leider) nicht für den Heilmittelbereich Podologie zu. Hier sollte eine separate Sonderregelung getroffen werden. Die geplante Befristung bis 31.05.20 erscheint uns für den Podologiebereich zu kurz bemessen, da Patienten, die in den nächsten Tagen/Wochen absagen, unter Umständen erst nach dem 31.05.20 wieder einen Behandlungstermin erhalten.
Mit freundlichen Grüßen aus Reutlingen Karin Pfersich B. Sc. Leiterin VDP-Bundesgeschäftsstelle
Verband Deutscher Podologen (VDP e.V.) Bundesverband
Obere Wässere 3-7 72764 Reutlingen
Tel. 0 71 21 / 33 09 42 Fax. 0 71 21 / 31 00 89 E-Mail: [email protected] Webseite: http://www.verband-deutscher-podologen.de
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Vorstand Dr. Dietrich Munz, Präsident Dr. Andrea Benecke, Vizepräsidentin Dr. Nikolaus Melcop, Vizepräsident Dipl.-Psych. Wolfgang Schreck Dipl.-Soz. Päd. Michaela Willhauck-Fojkar
Geschäftsführerin Dr. Christina Tophoven
Deutsche Apotheker- und Ärztebank IBAN: DE60 3006 0601 0005 7872 62 BIC: DAAEDEDDXXX
BPtK – Bundes Psychotherapeuten Kammer · Klosterstraße 64 · 10179 Berlin
Gemeinsamer Bundesausschuss Mario Hellbardt Abteilung Methodenbewertung und Veranlasste Leistungen Gutenbergstraße 13 D-10587 Berlin -per E-Mail-
26. März 2020
Stellungnahme zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien • über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, • zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, • über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Ret- tungsfahrten sowie • über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
– Sonderregelungen aufgrund der COVID-19 Pandemie - Sehr geehrter Herr Hellbardt, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26. März 2020, mit dem Sie uns die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o. g. Sachverhalt geben. Die BPtK stimmt den Änderungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie zu.
Mit freundlichen Grüßen
TG_VL-RL_COVID-19-Pandemie_2020-03-26.pdf
Sehr geehrter Herr Hellbardt,
vielen Dank, dass wir uns die Sonderregelung vorher ansehen durften. Der Verein für Ernährung und Diätetik (VFED e.V.) ist mit der Sonderregelung einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen,
i.V. Golo Kronenwerth
Krankenpflege, • zur Verordnung von spezialisierter
ambulanter Palliativversorgung, • über die Durchführung von Soziotherapie in
der vertragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Hilfsmitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragszahnärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Krankenfahrten,
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten sowie
• über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung – Sonderregelungen aufgrund der COVID-19- Pandemie –
Vom 27. März 2020 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Verfahren am 27. März 2020 folgenden Beschluss gefasst:
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I. Die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BAnz AT 05.12.2019 B4), wird wie folgt geändert: Folgender § 9 wird angefügt: „§ 9 Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 3 Absatz 5 Satz 2, wonach rückwirkende Verordnungen
grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle besonders zu begründen sind, findet nur auf Erstverordnungen Anwendung. Bei Folgeverordnungen sind rückwirkende Verordnungen für bis zu 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung zulässig, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war.
b. Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Beschränkung der Dauer der Erstverordnung auf im Regelfall bis zu 14 Tage wird ausgesetzt. Die Erstverordnung kann nach individuellem Bedarf auch für längere Zeiträume ausgestellt werden.
c. Die Regelungen nach § 5 Absatz 2, wonach bei Folgeverordnungen für eine längere Dauer die Notwendigkeit begründet werden muss und die Folgeverordnung in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist, werden ausgesetzt.
d. § 6 Absatz 6 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.
e. Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.
f. Die Regelung nach § 7 Absatz 5 gilt mit folgenden Maßgaben: - Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert. - Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer
Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“
II. Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/SAPV-RL) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 39 (S. 911) vom 11.03.2008), zuletzt geändert am 15. April 2010 (BAnz. Nr. 92 (S. 2 190) vom 24.06.2010), wird wie folgt geändert: Folgender § 9 wird angefügt: „§ 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die 7-Tage-Frist
auf eine 14-Tage-Frist erweitert wird.
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b. Die Regelung nach § 8 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.“
III. Die Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14.04.2015 B5), zuletzt geändert am 16. März 2017 (BAnz AT 07.06.2017 B3), wird wie folgt geändert: Folgender § 10 wird angefügt: „§ 10 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 4a gilt mit folgenden Maßgaben:
- Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert. - Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer
Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“ b. Die Regelung nach § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur
Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.“
IV. Die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (BAnz AT 10.04.2012 B2), zuletzt geändert am 22. November 2019 (BAnz AT 14.02.2020 B2), wird wie folgt geändert: Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 6a gilt mit folgenden Maßgaben:
- Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert. - Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer
Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“ b. Die Regelung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die festgelegte
Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, ausgesetzt wird.
c. Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.“
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V. Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20.01.2011 / 19.05.2011 (BAnz. Nr. 96 (S. 2247) vom 30.06.2011), zuletzt geändert am 19. November 2019 / 22. November 2019 (BAnz AT 31.12.2019 B7), wird wie folgt geändert: Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet für alle Verordnungen, die bis zum 31. Mai 2020 ausgestellt werden, folgende Maßgaben: a. Folgeverordnungen gemäß § 7 Absatz 9 und Verordnungen außerhalb des
Regelfalls gemäß § 8 können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.
b. Die Regelungen nach § 15 Absatz 2, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb der Zeiträume nach § 15 Absatz 1 aufgenommen wird, werden ausgesetzt.
c. Die Regelungen nach § 16 Absatz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, werden ausgesetzt.
d. Die Regelung nach § 16a gilt mit folgenden Maßgaben: - Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist sowie die 12-
Kalender-Tage-Frist auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert. - Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer
Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.““
VI. Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ) in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 14.03.2017 B2) wird wie folgt geändert: Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet für alle Verordnungen, die bis zum 31. Mai 2020 ausgestellt werden, folgende Maßgaben: a. Folgeverordnungen gemäß § 6 Absatz 7 und Verordnungen außerhalb des
Regelfalls gemäß § 7 können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragszahnärztin oder vom Vertragszahnarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragszahnärztin oder den verordnenden Vertragszahnarzt erfolgt ist.
b. Die Regelungen nach § 14 Satz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb der Zeiträume nach § 14 Satz 1 und 2 aufgenommen wird, werden ausgesetzt.
c. Die Regelungen nach § 15 Absatz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung ohne angemessene Begründung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, werden ausgesetzt."
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VII. Die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport- Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), zuletzt geändert am 16. März 2017 (BAnz AT 26.05.2017 B3), wird wie folgt geändert: Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:
„§ 11 Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 6 Absatz 3 Satz 1, wonach Krankentransporte zur ambulanten
Behandlung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, findet für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten
Ergänzungsvorschlag KZBV oder von Versicherten, die aufgrund einer
behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen,
keine Anwendung. Entsprechende Krankentransporte sind damit genehmigungsfrei. Die Verordnung nach § 2 ist entsprechend zu kennzeichnen.
b. Die Fristen für die Verordnung von Fahrten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b zu einer vor- oder nachstationären Behandlung nach § 115a SGB V, werden erweitert. Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für drei Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für sieben Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.
c. Verordnungen von Krankentransporten nach § 6 und Krankenfahrten nach §§ 7 und 8 können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.“
VIII. Die über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 20. März 2020 (BAnz AT 23.03.2020 B6), wird wie folgt geändert: Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gilt § 4a befristet bis zum 31. Mai 2020 mit der Maßgabe, dass die 7-Kalendertage-Frist auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert wird und dass sich die unmittelbare Erforderlichkeit auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben kann.“
IX. Die Änderung der Richtlinien treten mit Wirkung zum 9. März 2020 in Kraft.
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Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 27. März 2020
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege,
zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung,
über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten sowie
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
– Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie –
pflege, • zur Verordnung von spezialisierter ambulanter
Palliativversorgung, • über die Durchführung von Soziotherapie in der
vertragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Hilfsmitteln in der ver-
tragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der ver-
tragsärztlichen Versorgung sowie • über die Verordnung von Heilmitteln in der ver-
tragszahnärztlichen Versorgung • über die Verordnung von Krankenfahrten, Kran-
kentransportleistungen und Rettungsfahrten • über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und
die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereinglie- derung
– Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie –
Vom 27. März 2020
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Inhalt 1. Rechtsgrundlage ...................................................................................................... 3 2. Eckpunkte der Entscheidung ................................................................................... 3 3. Würdigung der Stellungnahme ................................................................................ 4 4. Bürokratiekostenermittlung ..................................................................................... 4 5. Verfahrensablauf ...................................................................................................... 4
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Zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Ver- sicherten beschließt der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinien
- über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
- zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 SGB V,
- über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V,
- über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V,
- über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V,
- über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V sowie
- über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungs- fahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V
- über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wie- dereingliederung.
Aufgrund der besonderen Versorgungsbedarfe besteht eine besondere Eilbedürftigkeit der vorgesehenen Entscheidung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 5 der Geschäftsordnung (GO) des G-BA.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Zur Bewältigung der Herausforderungen der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 werden für einen befristeten Zeitraum Sonderregelungen in den jeweiligen Richtlinien vorgesehen. Aufgrund der Krisensituation wurden in der Praxis zum Teil bereits in den vergangenen Tagen oder Wochen die hier in Bezug genommenen Richtlinienregelungen sehr flexibel und weitrei- chend ausgelegt. Durch rückwirkendes Inkrafttreten entsprechender Änderungen der Richtli- nien wird nun die erforderliche Rechtssicherheit hergestellt. Die gewählte Befristung ist mit der voraussichtlichen Dauer der Ausnahmesituation zu begrün- den. Aufgrund des Beschlusses des Plenums vom 20. März 2020 zum Vorliegen besonderer Umstände kann der G-BA für den Fall einer fortdauernden Ausbreitung der Pandemie die ge- troffene Sonderregelung durch Abstimmung im schriftlichen Verfahren nach § 9 Absatz 2 Satz 4 ff. GO jederzeit verlängern oder anpassen. Da über die zeitlich befristeten Maßgaben zur Anwendung bestehender Regelungen hinaus keine inhaltlichen Änderungen der Richtlinien vorgenommen werden, ist aus Sicht des G-BA eine Betroffenheit der für die vorliegenden Richtlinien stellungnahberechtigten Organisationen ausgeschlossen. Dennoch wurde den betroffenen stellungnahmeberechtigten Organisationen kurzfristig die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Hierzu wurde der Beschlussentwurf den nachfolgenden Organisationen per Email übermittelt: [Liste wird ergänzt].
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3. Würdigung der Stellungnahme
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten Informations- pflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und dementspre- chend keine Bürokratiekosten.
5. Verfahrensablauf
26.03.2020 G-BA Einholen der schriftlichen Stellungnahmen
TT.MM.2020 G-BA Abschließende Beratungen und Beschluss über eine Änderung der Richtlinie
TT.MM.2020 Nichtbeanstandung des BMG
TT.MM.2020 Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
Tragende Gründe
– Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie –
Verband der Diätassistenten - - Deutscher Bundesverband e.V.
VDD | Susannastr. 13 45136 Essen Postfach 104062 45040 Essen Telefon 0201/94685370
Telefax 0201/94685380 Email: [email protected] Internet: www.vdd.de
Gemeinsamer Bundesausschuss Mario Hellbardt Abteilung Methodenbewertung und Veranlasste Leistungen [email protected]
Essen, 27.03.2020
Stellungnahme zur Änderung der HKP-RL, SAPV-RL, Soziotherapie-RL, HilfsM-RL, HeilM-RL, HeilM-RL ZÄ, Krankentransport-RL sowie Arbeitsunfähigkeits-RL bezüglich zu Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie Sehr geehrter Herr Hellbardt, hiermit möchten wir zu dem oben bezeichneten Beschlussentwurf – entsprechend unseres richtlinienbezogenen Stellungnahmerechts - wie folgt Stellung nehmen: Die Änderung der Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) wird gemäß dem vorliegenden Entwurf durch die Sonderregelung nach §2 bis zum 31. Mai 2020 ausgestellt. Nach unserer Auffassung ist es fraglich, ob diese zeitliche Begrenzung ausreicht oder nicht doch bereits jetzt eine längere Frist z.B. bis zum 30. September angesetzt werden sollte. Sollte die Pandemie relativ zeitnah abebben, ist mit einer sehr hohen Auslastung der bis dahin verbleibenden Praxen der Heilmittelerbringer zu rechnen, da sich diese zum einen durch die derzeitige für sie extrem kritische finanzielle Situation reduzieren werden, zum anderen eine hohe Arbeitslast durch zurückgestellte Therapien bestehen wird. Somit wäre eine Erleichterung der Fristen in diesem Fall wichtig und sinnvoll. Sollte die Pandemie dagegen jedoch nicht kurzfristig abebben, würde eine schon heute verlängerte Frist Änderungsaufwand verringern. Die Änderungen a, b und d unterstützt der Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband e.V.. Die Änderung c. §16 Absatz 2 ist für die Ernährungstherapie (wie auch die Podologie) nicht relevant, da Unterbrechungen über eine 14-Tage-Frist per se möglich sind. Mit freundlichen Grüßen Uta Köpcke Präsidentin VDD e.V.
Die Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14.04.2015 B5), zuletzt geändert am 16. März 2017 (BAnz AT 07.06.2017 B3), wird wie folgt geändert:
Folgender § 10 wird angefügt:
㤠10 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben:
a. Die Regelung nach § 4a gilt mit folgenden Maßgaben:
- Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist erweitert.
- Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer
Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“
b. Die Regelung nach § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.“
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Berufsverband der Soziotherapeuten begrüßt, dass der gemeinsame Bundesausschuss in einer solchen Krisenzeit die Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen -mit begrenzten Änderungen der Soziotherapie Richtlinie- stabilisieren möchte. Die vorgeschlagen Maßnahmen finden unsere Zustimmung.
Berufsverband der Soziotherapeuten e. V
Berufsverband der Soziotherapeuten e. V. c/o Michael Hibler [email protected] Tel. 06172/37531
Mammolshainer Str. 7 61350 Bad Homburg
[email protected]
www.soziotherapie.eu
Aus unserer Sicht ist aber darüber hinaus eine befristete Erweiterung der Maßnahmen notwendig.
Der Paragraf § 10 sollte dahingehend ergänzt werden,
1. dass die Erbringung der Soziotherapieleistung aktuell nicht mehr an die Zulassung jeder einzelnen Fachkraft durch die jeweiligen Krankenkassenverbände in den jeweiligen Bundesländern gebunden ist. Vielmehr sollten Psychosoziale Fachkräfte welche die fachliche Voraussetzung mitbringen – nach Bestätigt/Begutachtung durch den Berufsverband- die Möglichkeit erhalten Soziotherapie in diesen Krisenzeiten zu erbringen.
Begründung: In vielen Bundesländern gibt es keine oder nur ganz wenige bzw. nicht ausreichende Leistungserbringer für Soziotherapie, sodass trotz extrem gestiegener Anfragen der Bedarf unter den jetzigen Bedingungen gar nicht erfüllt werden kann. Die bisher praktizierte Zulassung von Soziotherapeuten/Innen über die sehr individuellen Regelungen der Krankenkassenverbände in den verschiedenen Bundesländern dauert oft Monate und sollte deshalb befristet ausgesetzt werden.
2. Das Leistungsentgelt für eine Therapiestunde sollte sich außerdem - befristet- an den Stundensätzen der Vergütung des Verbandes der Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen (Vdek) orientieren.
Begründung: In vielen Bundesländern werden immer noch aktuell Stundensätze von z. B. 31 € von den Krankenkassen vergütet. Das ist auch ein Grunde weshalb keine oder nicht ausreichende Fachkräfte die Leistung erbringen können. Aus unserer Sicht ist ein Stundensatz von 52,50 €, den der Verband der Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen für die Soziotherapieeinheit vergütet, eine Basis, um überhaupt diese Leistung erbringen zu können.
Deshalb sollten allen Leistungserbringern von Soziotherapie im Bundesgebiet befristet mindesten diese Vergütung erhalten. Eine Höhe Erstattung wäre damit natürlich nicht ausgeschlossen.
3. Erbringung der Soziotherapie durch am Telefon oder über Video geführte Gespräche und Kontakte sollte während der Corona Pandemie bundesweit als Leistung von den Krankenkassen anerkannt werden.
Begründung: Schon seit ca. 10 Tagen wird auf unterschiedlichen Ebenen eine Zeit und Energieraubende Diskussion darüber im Bundesgebiet geführt.
Einige Bundesländer haben inzwischen entsprechende Beschlüsse gefasst, z.B. Bayern, dass auch Telefonkontakte und Gespräche mit Patienten eine abrechenbare Leistung ist, anstatt nur Face to Face wie in vielen Verträgen vereinbart, andere
Bundesländer zögern, andere verweisen wiederrum auf die Krankenkassenverbände und schlagen vor eventuell in Verhandlung eine Änderung dazu herbeizuführen.
Angesicht einer Pandemie empfehlen wir eine befristete bundesweite Regelung
Vorstand der Berufsverband der Soziotherapeuten e. V
Altamira Fischer Viva a Vida Soziale Dienstleistungen 50733 Köln NRW
Hans-Georg Unkel Soziotherapeut 45277 Essen
Dr. Nicolas Nowack Grips Reha-Zentrum 29410 Salzwedel
Stefanie Lutz-Scheid Visit-Soziotherapeutischer Pflegedienst 75177 Pforzheim
Werner Walter Soziotherapeut 67663 Kaiserslautern
Yvonne Wiesner Soziotherapie Adlatus 06112 Halle
Michael Hibler Vorsitz Berufsverband 61350 Bad Homburg
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26.03.2020
Änderung Stellungnahme
I. Die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) wird wie folgt geändert: Folgender § 9 wird angefügt: § 9 Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 3 Absatz 5 Satz 2, wonach rückwirkende Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle besonders zu begründen sind, findet nur auf Erstverordnungen Anwendung. Bei Folgeverordnungen sind rückwirkende Verordnungen für bis zu 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung zulässig, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. b. Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Beschränkung der Dauer der Erstverordnung auf im Regelfall bis zu 14 Tage wird ausgesetzt. Die Erstverordnung kann nach individuellem Bedarf auch für längere Zeiträume ausgestellt werden. c. Die Regelungen nach § 5 Absatz 2, wonach bei Folgeverordnungen für eine längere Dauer die Notwendigkeit begründet werden muss und die Folgeverordnung in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des
Der bpa begrüßt, dass der G-BA Ausnahmeregelungen trifft, um die Pflegedienste weitestgehend von formalen Vorgaben zu entlasten und sie bei der Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zu unterstützen. Die Sicherstellung der Versorgung ist aufgrund der Corona- Pandemie akut gefährdet. Insofern bedarf es schneller Lösungen, die unmittelbar vor Ort umgesetzt werden können. Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen nimmt der bpa wie folgt Stellung: Aus Sicht des bpa sollte die rückwirkende Verordnungsfähigkeit auch die Erstverordnungen umfassen. Aufgrund vieler Quarantänefälle sind viele (Haus-)Arztpraxen derzeit geschlossen. Zudem besteht für viele Kranke, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in den Arztpraxen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, so dass der Gang zum Arzt eine zusätzliche Gefährdung darstellt. Viele der (Haus-)Ärzte können zudem keine Hausbesuche mehr leisten. Die rückwirkende Verordnung sollte zudem nicht an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden („wenn vorherige Verordnung…zur Sicherung der Anschlussversorgung…nicht möglich war“), keinesfalls darf es hier zu Auseinandersetzungen über unterschiedliche Auslegungen kommen. Der bpa begrüßt diese Ausnahmeregelung. Der bpa begrüßt die Ausnahmeregelung.
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verordneten Zeitraums auszustellen ist, werden ausgesetzt. d. § 6 Absatz 6 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird. e. Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist. f. Die Regelung nach § 7 Absatz 5 gilt mit folgenden Maßgaben: - Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-
Kalendertage-Frist erweitert. - Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich
auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“
Aus Sicht des bpa sollte die Vorlagefrist gänzlich ausgesetzt werden. Die Leistung ist verordnet und muss erbracht werden. Aus Sicht des bpa sollte die „telefonische Anamnese“ nur im Bedarfsfall erfolgen. Sofern es sich um eine Folgeverordnung handelt ist davon auszugehen, dass es keine nennenswerten Veränderungen / erforderlichen Anpassungen gibt. Ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient wird nicht in allen Fällen leistbar sein und muss auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein Austausch erforderlich ist (bei Dauermedikationen / dauerhaften behandlungspflegerischen Maßnahmen etc. nicht erforderlich). Die Erweiterung der Verordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege aus dem Krankenhaus heraus wird vom bpa begrüßt, da momentan viele Entlassungen aus dem Krankenhaus stattfinden, um die Kliniken auf den weiteren Ernstfall vorzubereiten. Das Ausstellen der Verordnung (Erstverordnung) durch den Krankenhausarzt sollte im Zuge der Sonderregelung – wie im niedergelassenen Bereich – an keine Frist gebunden werden, vgl. Buchstabe c). So ist die Anschlussversorgung sichergestellt und auf (Haus-)Arztbesuche, die ein erhöhtes Ansteckungsrisiko darstellen und lediglich dazu dienen, eine neue Verordnung zu erhalten, kann verzichtet werden. Zusätzlicher Regelungsbedarf Der bpa regt neben den aufgeführten Änderungen folgende erforderlichen Anpassungen an: Besonderheiten der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege Nach § 4 Abs. 4 der HKP-RL ist der Verordnungszeitraum auf 14 Tage beschränkt, wenn die erforderliche Einschätzung des Arztes nicht vorgenommen werden kann. Auch hier sollte die Verordnungsdauern bzw. der
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Einschätzungszeitraum erweitert werden, um zu vermeiden, dass alle paar Wochen ein Arzt- Patienten Kontakt stattfinden muss. Insbesondere die Personengruppe der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege benötigt, vor allem in Zeiten wie diesen, Stabilität und eine verlässliche Versorgung. Dauer der Verordnung häuslicher Krankenpflege Nach § 5 Abs. 3 besteht für die Krankenhausvermeidungspflege mitunter ein Anspruch über vier Wochen hinaus. Hierzu bedarf es der Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Die Begutachtungen des MDK, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, sind aktuell ausgesetzt bzw. finden per Aktenlage oder telefonisch statt. Da es in den kommenden Wochen und Monaten umso mehr gilt, Krankenhauseinweisungen zu vermeiden, sollte der § 5 Abs. 3 angepasst und auf die zusätzliche Begutachtung durch den MDK - auch bei längeren Verordnungsdauern über vier Wochen hinaus - verzichtet werden oder sich maximal auf die Begutachtung nach Aktenlage, wie im SGB XI bei Pflegeinstufung, beschränken.
Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs- Richtlinie/SAPV-RL) wird wie folgt geändert: § 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die 7-Tage-Frist auf eine 14-Tage-Frist erweitert wird.
Der bpa begrüßt, dass der G-BA auch die schwerstkranken und sterbenden Menschen, die im Rahmen der SAPV versorgt werden, im Zuge der Sonderregelungen berücksichtigt. Die verlängerte Verordnungsdauer für die SAPV durch Krankenhausärzte wird begrüßt. Aus Sicht des bpa sollte diese jedoch zeitlich nicht beschränkt sein. Es kommt derzeit vermehrt zu Entlassungen aus dem Krankenhaus in die Häuslichkeit. Um die Anschlussversorgung durch ein SAPV-Team nahtlos sicherzustellen und nicht durch das Einholen einer weiteren Verordnung zu
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b. Die Regelung nach § 8 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.“
erschweren sollte die Verordnung durch die Krankenhausärzte über einen längeren Zeitraum ermöglicht werden, z.B. für vier Wochen. Der bpa spricht sich dafür aus, die Vorlagefristen (vgl. Ausführungen zur HKP-RL) auszusetzen. Die Leistungen sind durch den Arzt verordnet und müssen erbracht werden. Die Vorlage der Verordnung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie) wird wie folgt geändert: „§ 10 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 4a gilt mit folgenden Maßgaben: - Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14- Kalendertage-Frist erweitert. - Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“ b. Die Regelung nach § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.“
Regelung analog der Ausführungen zur SAPV, s.o.
Die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM- RL) wird wie folgt geändert: § 8a Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung
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dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 6a gilt mit folgenden Maßgaben: - Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14- Kalendertage-Frist erweitert. - Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.“ b. Die Regelung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die festgelegte Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, ausgesetzt wird. c. Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.“
Vgl. Ausführungen zur SAPV und Soziotherapie. Das Aussetzen der Frist wird vom bpa begrüßt. Telefonische Anamnese nur im Bedarfsfall. Ein unmittelbarer Austausch zwischen Arzt und Patient ist nicht in allen Fällen zwingend erforderlich und muss auf die Fälle beschränkt werden, in denen Überprüfungs- / Abstimmungsbedarf besteht.
Die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport- Richtlinie) wird wie folgt geändert: § 11 Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gelten für die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020 folgende Maßgaben: a. Die Regelung nach § 6 Absatz 3 Satz 1, wonach Krankentransporte zur ambulanten Behandlung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, findet für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen
Das Aussetzen des Genehmigungsvorbehalts wird vom bpa begrüßt. Der bpa teilt zudem die Position der KZBV hier auch die Versicherten einzubeziehen, die unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, um zu
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keine Anwendung. Entsprechende Krankentransporte sind damit genehmigungsfrei. Die Verordnung nach § 2 ist entsprechend zu kennzeichnen.
b. Die Fristen für die Verordnung von Fahrten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b zu einer vor- oder nachstationären Behandlung nach § 115a SGB V, werden erweitert. Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für drei Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für sieben Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden. c. Verordnungen von Krankentransporten nach § 6 und Krankenfahrten nach §§ 7 und 8 können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.
vermeiden, dass diese die Anfahrt selbst übernehmen oder auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Der bpa begrüßt die Erweiterung. Allerdings wird zu überprüfen sein, ob dies ausreichend ist oder ggf. noch einmal zu erweitern ist. Die Änderungen wird – vor dem Hintergrund der oben angeführten Personengruppen – begrüßt.
Herausgegeben von Deutscher Caritasverband e.V.
Deutscher Caritasverband e.V.
• über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, • zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Pal-
liativversorgung, • über die Durchführung von Soziotherapie in der ver-
tragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der ver-
tragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der ver-
tragszahnärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Krankenfahrten, Kranken-
transportleistungen und Rettungsfahrten sowie • über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung – Sonderregelungen aufgrund der COVID-19- Pandemie
Allgemeine Bewertung Die Sonderregelungen in den jeweiligen Richtlinien begrüßt der Deutsche Caritasverband mit Nachdruck. Sie ermöglichen eine zügige, flexible, unbürokratische Leistungserbringung zur Bewältigung der Herausforderungen der aktuellen Pandemie durch SARS-CoV-2.
Ergänzend bedarf es sowohl in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie, in der SAPV-Richtlinie als auch in der Soziotherapie-Richtlinie sowie in der Heilmittel-Richtlinie der Möglichkeit zur Leistungserbringung per Video und Telefon, sofern Beratungen oder Therapien bedingt durch die SARS-CoV-2 zur Kontaktreduzierung auch per Video oder Telefon stattfinden können. Vo- raussetzung ist, dass der und die Versicherte einwilligt und die Technik bei den Leistungser- bringern und den Versicherten eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleistet. Die digitale oder telefonische Leistungserbringung ist in der Abrechnung der persönlichen Leis- tungserbringung gleichzusetzen.
Ergänzungsbedarfe im Einzelnen Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
§ 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Neuer Punkt g.
„Die Regelung nach § 1 Absatz 2, wonach HKP im Haushalt der oder des Versicherten oder ih- rer oder seiner Familie erbracht wird, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“
Dr. Elisabeth Fix Telefon-Durchwahl 030 284 447-46 Telefax 030 284 44788-88 [email protected] www.caritas.de Datum 26. März 2020
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Neuer Punkt c.
„Die Regelung nach § 1 Absatz 2, wonach die SAPV im Haushalt des schwerstkranken Men- schen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 des Elften Bu- ches Sozialgesetzbuch – SGB XI) erbracht werden kann, gilt mit der Maßgabe, dass die Leis- tung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“
Soziotherapie-Richtlinie
Neuer Punkt c.
„Die Regelung nach § 1 Absatz 5, wonach die Maßnahme überwiegend im sozialen Umfeld des Patienten oder der Patientin stattfindet, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“
Heilmittel-Richtlinie
Neuer Punkt e.
„Die Regelung des § 11 Absatz 1, wonach Heilmittel, sofern nichts anderes bestimmt ist, als Behandlung im Rahmen eines Hausbesuchs durch die Therapeutin oder den Therapeuten verordnet werden, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von CO- VIDI-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“
Hilfsmittel-Richtlinie
§ 8a
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
Wir unterstützen den Vorschlag der KZBV, dass Krankentransporte zur Behandlung nicht auf- schiebbarer, zwingend notwendiger ambulanter Behandlung nicht nur für COVID-19 Erkrankte,
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sondern auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, nicht der Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen sollen.
Berlin/Freiburg, 26. März 2020
Nora Roßner, Referat Alter, Pflege, Behinderung, Deutscher Caritasverband Freiburg, Tel. 0761 200 268, [email protected]
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Berlin, 26.03.2020 Stellungnahme der Diakonie Deutschland/ Stellungnahmeverfah- ren | Sonderregelungen aufgrund der COVID 19-Pandemie Die Sonderregelungen in den jeweiligen Richtlinien begrüßt die Diako- nie Deutschland nachdrücklich. Sie ermöglichen eine zügige, flexible, unbürokratische Leistungserbringung zur Bewältigung der Herausforde- rungen der aktuellen Pandemie durch SARS-CoV-2. Ergänzend bedarf es sowohl in der Häuslichen Krankenpflege-Richtli- nie, in der SAPV-Richtlinie als auch in der Soziotherapie-Richtlinie so- wie in der Heilmittel-Richtlinie der Möglichkeit zur Leistungserbringung per Video und Telefon, sofern Beratungen oder Therapien bedingt durch die SARS-CoV-2 zur Kontaktreduzierung auch per Video oder Telefon stattfinden können. Voraussetzung ist, dass der und die Versi- cherte einwilligt und die Technik bei den Leistungserbringern und den Versicherten eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewähr- leistet. Die digitale oder telefonische Leistungserbringung ist in der Ab- rechnung der persönlichen Leistungserbringung gleichzusetzen. Ergänzungsbedarfe im Einzelnen: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie § 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pande- mie Neuer Punkt g. „Die Regelung nach § 1 Absatz 2, wonach HKP im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht wird, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID- 19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“
Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. Erika Stempfle Referentin Zentrum Gesundheit, Rehabilitation und Pflege Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin T +49 30 65211-1672 F +49 30 65211-3672 [email protected] www.diakonie.de
Registergericht: Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) Vereinsregister 31924 B Evangelische Bank eG BIC GENODEF1EK1 IBAN: DE42 5206 0410 0000 4050 00 USt-IdNr.: DE 147801862 Barrierefreier Parkplatz in der Tiefgarage
Diakonie Deutschland | Postfach 40164 | 10061 Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Abteilung Methodenbewertung und Veranlasste Leis- tungen Gutenbergstraße 13 D-10587 Berlin eMail: [email protected]
SAPV-Richtlinie § 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt c. „Die Regelung nach § 1 Absatz 2, wonach die SAPV im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialge- setzbuch – SGB XI) erbracht werden kann, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ Soziotherapie-Richtlinie § 10 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt c. „Die Regelung nach § 1 Absatz 5, wonach die Maßnahme überwiegend im sozialen Umfeld des Pati- enten oder der Patientin stattfindet, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ Heilmittel-Richtlinie § 2 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt e. „Die Regelung des § 11 Absatz 1, wonach Heilmittel, sofern nichts Anderes bestimmt ist, als Behand- lung im Rahmen eines Hausbesuchs durch die Therapeutin oder den Therapeuten verordnet werden, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVIDI-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ Hilfsmittel-Richtlinie § 8a Folgender Satz wird angefügt: „Auf die Folgeverordnung von zum Gebrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Inkontinenzmittel, Stomaversorgung) wird verzichtet, sofern die Erstverordnung von der Krankenkasse genehmigt wurde.“ Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte Wir unterstützen den Vorschlag der KZBV, dass Krankentransporte zur Behandlung nicht aufschieb- barer, zwingend notwendiger ambulanter Behandlung nicht nur für COVID-19 Erkrankte, sondern auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, nicht der Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen sollen. gez. Erika Stempfle Arbeitsfeld ambulante gesundheits- und sozialpflegerische Dienste/Ambulante Altenhilfe
Bundesinnungsverband für Orthopädie.Technik Phone +49 231 557050-0 · Fax +49 231 557050-40 Dortmunder Volksbank Reinoldistraße 7-9 · 44135 Dortmund [email protected] · www.biv-ot.org Konto 2 501 725 500 · BLZ 441 600 14 Postfach 10 06 51 · 44006 Dortmund Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Georg Blome · Ass. Norbert Stein IBAN DE55 4416 0014 2501 7255 00 USt-IdNr. DE124651675 · Steuer-Nr. 314/5702/0216 BIC GENODEM1DOR
Stellungnahme zum Beschlussentwurf des G-BA zur Änderung der HKP-RL (COVID-19-Sonderregelung) Sehr geehrter Herr Prof. Hecken, sehr geehrter Herr Helbardt, für die Möglichkeit der Stellungnahme angesichts des kleinen verbleibenden Zeitfensters dürfen wir uns bedanken. Grundsätzlich begrüßt der Bundesinnungsverband für Orthopädietechnik die angedachten Änderungen. Allerdings halten wir es für erforderlich, den Bereich der Hilfsmittel, die ohne eine ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen zu erweitern. Gerade in den aktuellen Zeiten würde so der Effekt erreicht, dass Patienten gerade nicht den Weg zum verordnenden Arzt antreten oder antreten müssen und so sich und andere dem Risiko einer Infektion aussetzen. Der Verzicht auf eine ärztliche Verordnung sollte sich dabei nicht auf zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beschränken, sondern alle Hilfsmittel umfassen, die zur unmittelbaren Krankenbehandlung erforderlich sind. Wir schlagen daher vor, § 8 lit. c) wie folgt zu fassen:
Ärztliche Verordnung Auf eine Folgeverordnung wird bei zum zur unmittelbaren Krankenversorgung erforderlichen Hilfsmitteln verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde. Sofern eine Verordnung im Krankenhaus ausgestellt wurde, ist für die Weiterversorgung nach der Entlassung keine ärztliche Verordnung eines niedergelassenen Vertragsarztes erforderlich. Die Krankenhausverordnung hat den Stellenwert einer vertragsärztlichen Verordnung.
Bundesinnungsverband für Orthopädie.Technik Reinoldistraße 7 - 9 · 44135 Dortmund
Gemeinsamer Bundesausschuss Abteilung Methodenbewertung und Veranlasste Leistungen Gutenbergstraße 13 D-10587 Berlin [email protected]
Ihr Ansprechpartner: Alexander Hesse
Telefon: +49 231 557050-28
Telefax: +49 231 557050-40
Von: Beatrix Schenk An: Hellbardt, Mario Betreff: AW: Stellungnahmeverfahren | Sonderregelungen aufgrund der COVID 19-Pandemie Datum: Freitag, 27. März 2020 08:15:56
Sehr geehrter Herr Hellbardt,
Mit freundlichen Grüßen
50679 Köln
Berlin, 27.03.2020 mpm/JP 030 246 255-13 E-Mail: [email protected]
Der BVMed befürwortet die Zielsetzung und die damit verbundenen Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2 ausdrücklich. Damit die Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung tatsächlich realisiert werden kann, empfehlen wir jedoch insgesamt eine Harmonisierung der Richtlinien-Anpassungen mit den Empfehlungen des GKV- Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS- CoV2. Wir sehen hier insbesondere nachfolgende Abweichungen: Zu § 8a | Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie c. Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können auch nach telefonischer Anam-
nese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicher- ten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persön- liche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.“
Anmerkung des BVMed:
Der GKV-Spitzenverband Bund regelt in seinen Empfehlungen (Stand 25.03.2020) unter „Ärztliche Ver- ordnung“, dass auf Folgeverordnungen bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln verzichtet werden kann, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde.
Um Missverständnisse in der Praxis zu vermieden, ist eine Konkretisierung erforderlich, dass die vom G- BA getroffene Regelung zu telefonischer Anamnese und postalischem Versand von Verordnungen aus- schließlich in den Fällen Anwendung findet, in denen die Erstversorgung nicht genehmigt wurde.
Ferner schlagen wir vor, auf Folgeverordnungen bei auslaufenden Fallpauschalen zu verzichten. Es sollte ausreichen, wenn der notwendige Gebrauch ausschließlich vom Versicherten/Patienten bestätigt wird. Weiterer Regelungsbedarf Im Sinne einer Harmonisierung mit den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands schlagen wir zudem eine Anpassung des § 6a Abs. 1 insofern vor, als dass eine Abweichung der Verordnungsdauer im Rah- men des Entlassmanagements vorgesehen wird. Analog zum Beschlussentwurf zur Anpassung der Arz- neimittelrichtlinie schlagen wir folgende Formulierung vor: § 6a Absatz 1, wonach die Hilfsmittel im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 7 Tagen verordnet werden können, ist mit der Maßgabe anzu- wenden, dass diese Produkte für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 28 Tagen verordnet werden können. Dies gilt bis zum 31. Mai 2020. Berlin, 27. März 2020 BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e.V.
Marc-Pierre Möll Juliane Pohl Geschäftsführer Leiterin Referat Homecare | Ambulante Versorgung
Von: Jörg Holke An: Hellbardt, Mario Betreff: Stellungnahme APK zur Änderung der Soziotherapierichtlinie Datum: Freitag, 27. März 2020 08:22:11
Änderung der HKP-RL, SAPV-RL, Soziotherapie-RL, HilfsM-RL, HeilM-RL, HeilM-RL ZÄ, Krankentransport-RL sowie Arbeitsunfähigkeits-RL bezüglich zu Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übermittlung des Beschlussentwurfes bezüglich der o.a. Richtlinienänderungen. Die Aktion psychisch Kranke (APK) nimmt Bezug auf die Änderung der Soziotherapie-RL als hier stellungnahmeberechtigter Verband. Wir haben erfreut das schnelle Handeln des GBA in Bezug auf die Auswirkungen der aktuellen pandemischen Verbreitung von SARS-CoV-2 auf die soziotherapeutische Leistungserbringung zur Kenntnis genommen und begrüßen die vorgeschlagenen Änderungen (Anfügung § 10) ausdrücklich. Darüber hinaus regen wir an, in Bezug auf die Leistungsgestaltung in § 3 der Richtlinie auch die Telekommunikation und digitale Kontaktmöglichkeit mit Kostenersatz für eine Soziotherapieeinheit zu ermöglichen. Voraussetzung wäre, dass eine direkte bzw. persönliche Kontaktmöglichkeit (hier SARS-COV-2 bedingt, öffentlich-rechtliche Vorgaben) nicht realisierbar ist, das Ziel der Soziotherapie(einheit) auch in dieser Form erreicht werden kann und der Datenschutz Berücksichtigung findet. Mit freundlichen Grüßen Jörg Holke Geschäftsführer Aktion psychisch Kranke e.V. (APK) Oppelnerstr. 130 53119 Bonn Tel. 0228-676740 www.apk-ev.de [email protected] Diese E-Mail könnte vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen erhalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail sind nicht gestattet.
Email: [email protected], Internet: http://www.paritaet.org
über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, zur Verordnung von spezialisierter ambulanter
Palliativversorgung, über die Durchführung von Soziotherapie in der
vertragsärztlichen Versorgung, über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung, über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragszahnärztlichen Versorgung, über die Verordnung von Krankenfahrten,
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten sowie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die
Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung – Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie –
Stellungnahme
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Soziotherapie-Richtlinie sowie in der Heilmittel-Richtlinie der Möglichkeit zur Leistungserbringung per Video und Telefon, sofern Beratungen oder Therapien Bedingt durch die SARS-CoV-2 Maßnahmen zur Kontaktreduzierung auch per Video oder Telefon stattfinden können. Voraussetzung ist, dass der und die Versicherte einwilligt und die Technik bei den Leistungserbringern und den Versicherten eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleistet. Die digitale oder telefonische Leistungserbringung ist in der Abrechnung der persönlichen Leistungserbringung gleichzusetzen. Bedingt durch SARS-CoV2 Pandemie finden bereist jetzt beispielsweise im Bereich der Soziotherapie ausschließlich Telefonkonferenzen und / oder Videoschaltungen statt, da Therapeut*innen und Klient*innen den direkten Kontakt vermeiden. Die Räume in denen die Therapie stattfindet sind teilweise zu klein, so dass der notwendige Abstand nicht erfolgen kann. Schutzmasken sind nicht im ausreichenden Maß vorhanden. Direkte Kontakte erfolgen ggf. bei den Diensten, in den der notwendige Abstand gewahrt wird. Gleichzeitig ist jedoch der Beratungsbedarf gerade jetzt sehr hoch und wird dankbar von den Klient*innen angenommen. Ergänzungsbedarfe im Einzelnen: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie § 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie a. Der Paritätische regt an, die rückwirkende Verordnung für bis zu 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung auf 21 zu verlängern, da viele Arztpraxen aufgrund des Mangels an Schutzausrüstung und einem hohen Krankenstand geschlossen sind. „Bei Folgeverordnungen sind rückwirkende Verordnungen für bis zu 21 Tage ab dem Datum der Ausstellung zulässig, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war.“ Neuer Punkt g „Die Regelung nach § 1 Absatz 2, wonach HKP im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht wird, gilt mit der Maßgabe, dass
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die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ SAPV-Richtlinie § 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt c „Die Regelung nach § 1 Absatz 2, wonach die SAPV im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI) erbracht werden kann, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ neuer Punkt d „Die Regelung nach § 7, wonach SAPV von der behandelnden Vertragsärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt verordnet wird, gilt aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch für Palliativärzte und -ärztinnen des SAPV-Teams.“ Soziotherapie-Richtlinie § 10 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt c „Die Regelung nach § 1 Absatz 5, wonach die Maßnahme überwiegend im sozialen Umfeld des Patienten oder der Patientin stattfindet, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ Neuer Punkt d „Eine Unterschrift der Patienten ist für die Abrechenbarkeit der Leistung nicht erforderlich.“ Neuer Punkt e
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„Es können soziotherapeutische Leistungserbringer tätig werden, die über die notwendige Berufsqualifikation verfügen, auch wenn sie nicht über geforderte Zusatzqualifikationen oder berufspraktische Erfahrungen verfügen.“ Neuer Punkt f „Verordnungen von Leistungen der Soziotherapie können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und postalisch übermittelt werden.“ Heilmittel-Richtlinie § 2a Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt e „Die Regelung des § 11 Absatz 1, wonach Heilmittel, sofern nichts anderes bestimmt ist, als Behandlung im Rahmen eines Hausbesuchs durch die Therapeutin oder den Therapeuten verordnet werden, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVIDI-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ Hilfsmittel-Richtlinie § 8a Folgender Satz wird angefügt: „Auf die Folgeverordnung von zum Gebrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Inkontinenzmittel, Stomaversorgung) wird verzichtet, sofern die Erstverordnung von der Krankenkasse genehmigt wurde.“ Krankentransport-Richtlinie Wir unterstützen den Vorschlag der KZBV, dass Krankentransporte zur Behandlung nicht aufschiebbarer, zwingend notwendiger ambulanter Behandlung nicht nur für COVID-19 Erkrankte, sondern auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, nicht der Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen sollen.
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Berlin, 27. März 2020 Lisa Schmidt Gesundheit, Teilhabe und Dienstleistungen Kontakt [email protected]
Deutsches Rotes Kreuz e.V. - Carstennstr. 58 - 12205 Berlin
Gemeinsamer Bundesausschuss Gutenbergstraße 13 10587 Berlin
Berlin, 27.03.2020 Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuz e.V. – Generalsekretariat zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien Sehr geehrte Damen und Herren, Das Deutsche Rote Kreuz e.V. – Generalsekretariat bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien
• über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, • zur Verordnung von spezialisierter ambulanter
Palliativversorgung, • über die Durchführung von Soziotherapie in der
vertragsärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung, • über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragszahnärztlichen Versorgung, • über die Verordnung von Krankenfahrten,
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten sowie • über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen
zur stufenweisen Wiedereingliederung – Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie –
Deutsche Rote Kreuz e.V. – Generalsekretariat befürwortet die Sonderregelungen in den jeweiligen Richtlinien ausdrücklich. Zur Bewältigung der Herausforderungen der aktuellen Pandemie durch SARS- CoV-2 ermöglichen diese eine zügige, flexible, unbürokratische Leistungserbringung.
Generalsekretariat Carstennstraße 58 12205 Berlin Tel. +49 30 85404-0 www.DRK.de [email protected] Präsidentin Gerda Hasselfeldt Vorsitzender des Vorstands Christian Reuter Bereich/Team Bereich 4/44 Bearbeiter Benjamin Fehrecke-Harpke Durchwahl -356 E-Mail [email protected] Bank für Sozialwirtschaft Köln IBAN:DE5837020000005023300 BIC: BFSWDE33XXX Berliner Sparkasse IBAN:DE95100500006000099990 BIC: BELADEBEXXX Deutsche Bank IBAN:DE92380700590058005000 BIC: DEUTDEDK380
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Ergänzend bedarf es sowohl in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie, in der SAPV-Richtlinie als auch in der Soziotherapie-Richtlinie sowie in der Heilmittel-Richtlinie der Möglichkeit zur Leistungserbringung per Video und Telefon, sofern Beratungen oder Therapien bedingt durch die SARS-CoV-2 zur Kontaktreduzierung auch per Video oder Telefon stattfinden können. Voraussetzung ist, dass der und die Versicherte einwilligt und die Technik bei den Leistungserbringern und den Versicherten eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleistet. Die digitale oder telefonische Leistungserbringung ist in der Abrechnung der persönlichen Leistungserbringung gleichzusetzen. Ergänzungsbedarfe im Einzelnen: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie § 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt g. „Die Regelung nach § 1 Absatz 2, wonach HKP im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht wird, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ SAPV-Richtlinie § 9 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt c. „Die Regelung nach § 1 Absatz 2, wonach die SAPV im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI) erbracht werden kann, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ Soziotherapie-Richtlinie § 10 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt c. „Die Regelung nach § 1 Absatz 5, wonach die Maßnahme überwiegend im sozialen Umfeld des Patienten oder der Patientin stattfindet, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“ Heilmittel-Richtlinie § 2 Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Neuer Punkt e. „Die Regelung des § 11 Absatz 1, wonach Heilmittel, sofern nichts anderes bestimmt ist, als Behandlung im Rahmen eines Hausbesuchs durch die Therapeutin oder den Therapeuten verordnet werden, gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung aufgrund der Ausbreitung von COVIDI-19 auch digital oder telefonisch erfolgen kann.“
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Referent Koordination Altenhilfe / Stellv. Leiter Team Hauptaufgabenfelder
E-Mail
[email protected]
Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.V. Aachener Str. 5 10713 Berlin
Sie erreichen uns unter:
Telefon 030 / 8200758-0 Telefax 030 / 8200758-13 [email protected] www.dhpv.de Geschäftsführender Vorstand: Prof. Dr. Winfried Hardinghaus Vorstandsvorsitzender Dr. Anja Schneider Stellvertr. Vorsitzende Dirk Blümke Stellvertr. Vorsitzender Amtsgericht Berlin: VR 27851 B Gemeinnützigkeit anerkannt durch das Finanzamt Berlin Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft Konto 834 00 00 BLZ 370 205 00 IBAN: DE 4337 0205 0000 0834 0000 BIC: BFSWDE33XXX
27.03.2020
COVID-19-Pandemie.
Sehr geehrter Herr Hellbarth, der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der DHPV begrüßt, dass ange- sichts der COVID-19-Pandemie notwendige Maßnahmen zügig um- gesetzt werden sollen. Der DHPV stimmt dem Beschlussentwurf daher im Grundsatz zu und sieht lediglich in einzelnen Punkten Än- derungsbedarf der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
Gemeinsamer Bundesausschuss Abteilung Methodenbewertung und Veranlasste Leistungen Gutenbergstraße 13 10587 Berlin
DHPV e.V. • Aachener Straße 5 • 10713 Berlin
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1. Zur HKP-Richtlinie: Nach § 3 Abs. 5 S. 2 der RL sind rückwirkende
Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahmefälle sind beson- ders zu begründen. Bei Folgeverordnungen sind rückwirkende Verord- nungen für bis zu 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung zulässig, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verord- nung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Die Ausnahme sollte auch auf Erstverordnungen erweitert werden, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass Menschen aufgrund der Pandemie gar nicht erst in die Erstversor- gung gelangen können bzw. diese verzögert wird.
2. Zur SAPV-Richtlinie: Gem. § 7 Abs. 1 S. 3 kann ein Krankenhaus- arzt/eine Krankenausärztin bei Entlassung einer Patientin/eines Patien- ten eine Verordnung für SAPV ausstellen, in der Regel jedoch längstens für 7 Tage. Die Verordnungsdauer wird nunmehr auf 14 Tage verlängert. Der DHPV hält es für notwendig, diese Zeitspanne auf 28 Tage, mindes- tens aber 21 Tage zu verlängern. Palliativpatient*innen sollten aufgrund der ohnehin bestehenden vielfältigen Belastungen in der ihnen verblie- benen Zeit nicht mit der Notwendigkeit einer ggf. erneut notwendigen Verordnung belastet werden, zumal aufgrund der COVID-19-Pandemie mit dem Auftreten von stark eingeschränkten ärztlichen Ressourcen auch im ambulanten Bereich gerechnet werden muss. Der Patient/die Patientin liefe somit Gefahr, keine erneute Verordnung zu erhalten, ob- gleich die verbliebene Lebensdauer möglicherweise nur noch wenige Tage beträgt.
3. Zur Krankentransport-Richtlinie: Dem Ergänzungsvorschlag der KZBV wird nachdrücklich zugestimmt.
Mit besten Grüßen
Von: Dezernat3 An: Hellbardt, Mario Cc: Dezernat1; Dezernat3 Betreff: AW: Stellungnahmeverfahren | Sonderregelungen aufgrund der COVID 19-Pandemie Datum: Freitag, 27. März 2020 10:16:14
Sehr geehrter Herr Helbardt, vielen Dank für Ihre gestrige Nachricht und die Gelegenheit zur Stellungnahme – wir bitten um Nachsicht, dass es uns diesmal nicht gelungen ist, die Frist einzuhalten. Unsere fristgerechte Antwort hätte gelautet, dass die BÄK keine Änderungshinweise zu den Beschlussentwürfen hat. Mit besten Grüßen U. Zorn ________________________ Dr. rer. nat. Ulrich Zorn, MPH Leiter Dezernat 3 Bundesärztekammer Dezernat 3 - Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung und Patientensicherheit Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Tel 030 400 456 430 Fax 030 400 456 455 [email protected] http://www.bundesaerztekammer.de  
Von: Hellbardt, Mario <[email protected]>  Gesendet: Donnerstag, 26. März 2020 14:13 An: Hellbardt, Mario <[email protected]> Betreff: Stellungnahmeverfahren | Sonderregelungen aufgrund der COVID 19-Pandemie Priorität: Hoch   Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersenden wir Ihnen den Beschlussentwurf nebst Tragenden Gründen des G- BA zu Änderung der HKP-RL, SAPV-RL, Soziotherapie-RL, HilfsM-RL, HeilM-RL, HeilM- RL ZÄ, Krankentransport-RL sowie Arbeitsunfähigkeits-RL bezüglich zu Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Ihnen wird hiermit Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem oben bezeichneten Beschlussentwurf – entsprechend Ihres richtlinienbezogenen Stellungnahmerechts – gegeben. Aufgrund der Dringlichkeit mit Blick auf die aktuelle pandemischen Verbreitung von SARS-CoV-2 bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Ihre Rückmeldungen nur bis morgen, den 27. März 2020, 8.30 Uhr berücksichtigen können. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.