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Steuerberater- und Rechtsanwalts- Partnerschaft Wichtige Fragen eines Mittelständlers beim Markteintritt in China

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Steuerberater- und Rechtsanwalts-Partnerschaft

Wichtige Fragen eines Mittelständlers

beim Markteintritt in China

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Einführung in die Problematik

Vorüberlegungen zu ChinaStruktur eines Engagements / Haftung

RechnungslegungFinanzierungVersicherung

Steuern

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Teil 1

Was man sich vorher überlegen sollte

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Markt und Wettbewerb

Wer seinen spezifischen Markt nicht kennt, hat so gut wie keine Chance.

Das gilt erst recht für China

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Markt und Wettbewerb

Einstiegs-Szenario ist oft eine single-source-Situation oder Produktion für nur einen Kunden

Welche Gründe treiben die Entscheidung zu einem Engagement in China an ?

Gibt es Alternativen ?

Breiter Beschaffungsmarkt für Lohnfertigung

Strategische Allianzen versus Alleingang

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Kernfragen eines Businessplansin Bezug auf China-Engagement

Markt und Wettbewerb Ressourcen-Management / Personal Produktportfolio in D und CN, Vertrieb Kalkulation Kapitalbindung und Finanzierung

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Ressourcenmanagement

Familiäre Umgebung der Führung

Ersatz in D für den China-Verantwortlichen

Stabilität der Geschäftsprozesse in Deutschland

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Produktportfolio Der Zugriff auf eine eigene Produktion in China

verändert das Produktportfolio in Deutschland

Reine Billigproduktion versus Entwicklung und Aufbau eines Kompetenzzentrums

Kundenorientierte Produkte: muss das Produkt für den chinesischen Markt gleich gut sein, wie für den deutschen Markt?

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Kalkulation Produktivität bei einfachen Tätigkeiten ist in

China höher als in Deutschland

Bei komplexen Tätigkeiten ist die Produktivität in China geringer

Preisvorteil = Preisdruck bei Produktion in China

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Kalkulation Logistikkosten bei Produktion in Deutschland ca.

6 %; in China entlang der Küste ca. 22 % , im Binnenland ca. 40 %

Investitionen bei Import teurer als zuhause

Immobilien / Mieten oft höher als in Deutschland

Personalkosten regional stark unterschiedlich

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Kapitalbedarf = Investition + working capital

Kapitalbindung

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Kapitalbindung

Infolge Logistik / Transport befindet sich immer Ware unterwegs

Risk-management erfordert höhere Vorratshaltung

Forderungslaufzeiten in China sehr lange

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Teil 2Struktur eines Engagements

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Standardfall

Die Entscheidung für China ist gefallen.

Es soll eine Tochtergesellschaft in China gegründet werden,

die Rechtsform ist noch offen

A- GmbHChina-

Gesellschaft100%

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Folgen einer 100% Tochter Entstehung eines Konzerns Konzernhaftung Erweiterter nationaler Jahresabschluss Eigene / separate Prüfungspflicht für die

Konzernbilanz Eigenschaft „KMU“ gefährdet Dadurch Fördergelder, KfW-Kredite in Frage Erweiterte steuerliche Pflichten ggf. neue Größenordnung hinsichtlich

steuerlicher Betriebsprüfung

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Alternative Lösung

Die Konzernbildung lässt sich verhindern:

Parallele Struktur aufbauen z.B. über Holding in D, in der Schweiz oder in Hongkong

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A- GmbH

China- Gesellschaft

Holding

100%

D CH

Parallel-Struktur vermeidet Konzern

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Rechtsformen in China

Representive office WOFE: Wholley Owned Foreign Enterprise FICE: Foreign Invested Comercial Enterprise Joint Venture

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representive office

Vorteile

Keine Stammkapital Dauerhafte Repräsentanz Kontaktaufbau Recherche / Monitoring Eigenes Personal vor Ort Steuerbefreiung möglich

Nachteile

Kein operatives Geschäft Haftung des Stammhauses Personal über FESCO Kostenträchtig Steuern nach

cost+Methode Steuern Chief representive

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WOFE ( 100% Tochter)

Für nahezu alle Geschäftszweige erlaubt Rechtsverständnis analog GmbH

Board of directors, bzw. bei Umsatz < 1 Mio. RMB nur „acting director“ statt board.

Gesetzlicher Vertreter = chairman Neu: Aufsichtsrat (supervisor board) Gesellschafterversammlung bei mind. zwei

Gesellschaftern

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WOFE (100% Tochter)

Vorteile zügige Gründung, da

keine Verhandlung mit chinesischem Partner

Flexible Unternehmensführung

ev. Schutz von know-how

Nachteile Mindeststammkapital

Personalaufbau

Teilweise Beschränkung in der Zulassung (z.B. Automotive nur als JV)

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FICE (Handelsgesellschaft)

Geschäftsgegenstand : Distribution“

Binnenhandel mit Waren in China Einzelhandel Großhandel Provisionsgeschäfte Franchising

Keine lokalen Beschränkungen

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FICE in Zollfreihandelszone

Spezielle Freihandelszonen eingerichtet

Unternehmensgegenstand: international trading & simple processing

Einfuhrabgaben erst bei Verlassen des Zollfreigebiets

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Joint Venture

Gemeinschaftsunternehmen mit chinesischem Partner

Equity Joint Venture

In der Praxis wichtigste Form

Contractual Joint Venture

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Business-scope

Der business-scope als Grundlage der business-license bestimmt den abschließenden Rahmen dessen, was dem Unternehmen an Tätigkeit erlaubt ist.

Steuerliche und örtliche Rahmenbedingungen sind regelmäßig an den business-scope geknüpft. Verstöße können zum Entzug der Geschäftslizenz führen und berühren auch das Strafrecht

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Business-scope

Produktion Handel Produktion und Handel Dienstleistung

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scope: reine Produktion

Wertschöpfungsanteil China mind. 20% (in Europa: 40%). Kriterium: Änderung von Produkt A

in Produkt B. Zusammensetzen von Baugruppen kann als Produktion anerkannt werden, muss aber nicht

Zugelassen nur in speziellen Districten Keine Handelsgeschäfte erlaubt Besondere steuerliche Förderung (2+3) Encouraged Status nach Errichtung i.d.R. WOFE zu empfehlen

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scope: Produktion und Handel Bei Handelsumsatz > 30% ist kein Status als

Produktionsgesellschaft

Keine tax rule applies 2+3

Kein encouraged status (Einfuhr von Maschinen nicht zoll- und USt-frei)

i.d.R WOFE zu empfehlen, besser WOFE + FICE

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scope: reiner Handel

Offshore-Struktur in der Schweiz mit Zwischenhandelsgesellschaft

In China als FICE zu empfehlen

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scope: Dienstleistung

Rep.officeSteuerbefreiung möglich

Shanghai: Steuervorteile, obwohl nicht im Gesetz geregelt (15 % CIT statt 33%)

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Teil 3

Haftung

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Haftung des Unternehmens

Haftung mit dem gesamten Vermögen= Gründungskapital + nicht ausgeschüttete Gewinne

Spezielles Thema: Produkthaftung risk-management hat hohe Bedeutung Versicherungswesen in China Europa

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Haftung des Konzerns

Der Konzern haftet i.d.R. unbeschränkt

für alle Verbindlichkeiten

des untergeordneten Unternehmens

Konzernbildung immer bei einheitlicher Leitung und Beteiligung ab 25%

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Gesellschafterhaftung in D + CN Gesellschafterdarlehen werden ev. zu Haftkapital (§ 32a

GmbHG); dies gilt auch für Geschäftsgebäude im Privatbesitz

Rückzahlung bereits erhaltener Zinsen, Mieten und nicht gutgläubiger Ausschüttungen nach § 32a GmbHG

Insolvenzrisiko des „Konzerns“ wegen Überschuldung erhöht sich, dadurch Verlust der Beteiligung möglich

In China gilt ab 2006 eine normierte Gesellschafterhaftung

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Haftung des Geschäftsführers

Verpflichtung auf Satzung und Dienstvertrag

gesetzliche Pflichten nach deutschem Recht

Verstöße gegen chinesisches Recht

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Teil 4

Finanzierung

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Erfolg: G+V-Planung

Gesucht: Erfolg

Bilanzplanung

gesucht: Kapitalbindung:

Total investment = registred capital + working capital

Liquiditätsplanung:

Kapitalbedarf in der Zeitreihe

Kapitalaufbringung:

Eigenmittel / Fremdmittel

Einfluss auf Höhe des

Stammkapitals

Finanzplanung

InvestitionsplanungEigeninvestition / Sacheinlage

/ Leasing

Importquote

bei encouraged status oft max. 70-80 % des

Stammkapitals

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Finanzierung durch Eigenmittel

Die Höhe der Investition hat Einfluss auf das Stammkapital. Bei Investitionen bis 3 Mio. $ müssen mindestens 70% der Investition muss durch Eigenkapital unterlegt sein.bei 3-10 Mio. $ analog 50%

Darüber hinaus sind Gesellschafterdarlehen möglich in Höhe von max. 30% bzw. 50% der Investitionen, alternativ Bankdarlehen

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Gesellschafterdarlehen Müssen angemeldet und registriert werden vor

Einzahlung bei der SAFE (State Administration for Foreign Exchange).

Rückzahlung gemäß Vereinbarung bedarf der Genehmigung der SAFE wie alle Auszahlungen)

Problem bei Nachinvestitionen wegen Verhältnis 70/30

Lieferantenkredit über 6 Monate gilt als Darlehen / Rückzahlverbot wenn nicht vorher angemeldet und 70/30 gewahrt

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Sacheinlagen

Anrechnung der eingebrachten Wirtschaftsgüter auf das Stammkapital ist möglich

Voraussetzungen, Folgen Import gebrauchter Maschinen nur u.E. zulässig Wertgutachten mit genauester Dokumentation Genehmigung erforderlich Festlegung in der Satzung Rückführung der Maschinen schwierig und teuer

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Finanzierung der Investition Vorsteuer (VAT) auf Anlagevermögen wird i.d.R.

nicht erstattet

Import von Anlagegütern kostet ca. 32% (Zoll 15% und VAT 17%)

Eigengenutzte Betriebsanlagen im Rahmen der Gesamtinvestitionssumme dürfen bei Gewährung des „encouraged status“ zoll- u. einfuhr-umsatzsteuerfrei eingeführt werden

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Vorteilhafte Gestaltung

Investitionsgüter (neu) kauft der Gesellschafter und bringt diese in das chinesische Unternehmen ein. Import gebrauchter Maschinen ist nur in Ausnahmefällen möglich und zu empfehlen.

Dadurch Vorsteuerabzug in Europa, keine Einfuhrabgaben in China

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Bankdarlehen Bei start-ups keine Finanzierung durch Banken in

China ohne ausreichende Sicherheiten im Heimatland i.d.R. in Form einer Garantie

Bevor eine Firma überhaupt einen Kredit aufnimmt, muss sie sich bei der People's Bank of China (=Zentralbank) als Kreditnehmer registrieren.

Bei einmal erteilter Genehmigung sind spätere Aufstockungen leichter möglich

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Bankdarlehen

• Kredite bzw. das Kreditlimit werden von der Bank an die SAFE gemeldet

Die Zentralbank führt eine Kreditdatenbank, welche täglich von den Banken mit neuen Daten gepflegt wird.

Jede Überweisung wird gemeldet und registriert

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Teil 5Versicherung

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Sinnvolles Mindestpaket

Betriebshaftpflicht (third party company liability) Schützt Arbeitnehmer und Kunden

Produkthaftpflicht

Elementarschäden Sachversicherung (property all risk)

Nur Zusätze zur property all risk zu haben: Betriebsunterbrechung und Elektronikversicherung

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Schwer versicherbare Risiken

Betriebsunterbrechung für supplier Problem wenn nur ein Kunde vorhanden ist und

dieser z.B. durch Brand ausfällt

Vermögenschadenhaftpflicht

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Teil 6Rechnungslegung

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Rechnungslegung / Jahresabschluss

Einzelbilanzen nach jeweils nationalem Recht

In Landessprache In Landeswährung Prüfungspflicht nach nationalem Recht

Dund

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Eigenkapital fix

Fremdkapitalkapital D

Anlagevermögen D

Umlaufvermögen DBilanzsumme D

EK-Quote 20%

Fremdkapitalkapital C

Anlagevermögen C

Umlaufvermögen CBilanzsumme China

+EK-Quote neu X%

= Bilanzsumme Konzern

Konzernbilanz

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Reform der Rechnungslegung

Ab 2007 quasi IFRS für börsennotierte AG

Wahlrecht für ausländisch investierte Gesellschaften

HB 1 und HB 2 nähern sich einander an

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Teil 7

Steuern

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Einfluss aktueller Rechtsänderungen

in Deutschland und in China

auf die Steuerstrategie ausländisch investierter

Gesellschaften

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Rechtsänderungen Deutschland

Steueränderungsgesetz 2007 (gültig ab 2007)

SEStEG (gültig ab 13.12.2006)

BMF-Schreiben zu Funktionsverlagerungen

Jahressteuergesetz 2007 (gültig ab 2008)

Reform der ErbschSt gültig ab 2007 ?

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Europäisierung des UmwStG (SEStEG)

EUGH: Betriebsstätten-Verlust abzugsf.?

EbschSt / SchenkSt: Bewertung von Unternehmensvermögen nach

EU-Recht

Einfluss von Europa-Recht

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Weitere geplante Gesetze

Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens

Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte (voraussichtlich ab 2009)

Überarbeitung des § 1 AStG in 2007

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Und weil das alles zu schwierig ist und das Steuerrecht immer komplizierter wird…

erhebt die Finanzverwaltung ab 2007 für verbindliche Auskünfte mindestens 5.000 €

und für Verständigungsverfahren mindestens 20.000 € an Gebühren.

Eine Änderung des Antrags wird aber schon für 10.000 € angeboten.

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Änderung der Rechnungslegung / Bewertung beschlossene Steuerreform per 1.1.2008 Abschaffung der Begünstigung von Ausländern Einführung einer Quellensteuer auf Dividenden normierte Gesellschafterhaftung ab 1.1.2006

Rechtsänderungen in China

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Änderungen der bilateralen Abkommen / DBA

- Betriebsstätte -

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Direktgeschäft, Betriebsstätte

Direktgeschäft im Ausland

Betriebsstätte nach § 12 AO, nicht aber nach Art. 5 DBA (Warenlager)

Betriebsstätte nach § 12 AO, und nach Art. 5 DBA

KSt und GewSt in D, keine Steuer in China

Nur KSt in D, aber keine GewSt (§ 9 Abs.3)keine Steuer in China

Keine Steuer in D,Steuer in China

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OECD: Aufweichung des Begriffs Betriebsstätte

Bisher: Verfügung über feste räumliche Einrichtung Abschlussvollmacht und Wohnsitz

Künftig Mehr als 6 Monate Präsenz (ohne Räume) Nutzung fremder Räume reicht aus Annahme der Vollmacht „per se“ d.h. automatische

Akzeptanz der akquirierten Aufträge Vertreter / Unternehmer wird persönlich steuerpflichtig

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Besteuerungsrecht von Staaten

Wer in Deutschland einen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung bzw. als Privatperson einen Wohnsitz hat, ist dort mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig.

Dasselbe gilt (u.E. gleichzeitig) auch für China

Deutschland besteuert die Vermögens-Nachfolge durch Erbschaft oder Schenkung, China faktisch nicht

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Doppelbesteuerung ? DBA soll dies verhindern, regelt nur materielles

Recht zu Steuern vom Ertrag und vom Vermögen, nicht z.B. ErbschSt, VAT / USt. Verfahrensrecht ist nicht geregelt

deutsches Außensteuerrecht und chinesische „cost+Methode“ generieren partielle Doppelbesteuerung

Absolute Steuerbefreiung in beiden Staaten gleichzeitig ist aber möglich

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Weitere Steuerliche Faktoren Deutschland

§ 8a KStG: Einschränkung der Eigenfinanzierung

AStR: aktive und passive Einkünfte

erweiterte Steuerpflicht bei Erbschaft

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Dividenden und Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in China steuerpflichtig,

Verlustvortrag China bis zu 5 Jahre, kein Rücktrag

Prüfungstätigkeit wird zunehmen

Weitere Steuerliche Faktoren China

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Auswirkungen auf die Steuerstrategie

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Kernziele einer Steuerstrategie Gesamtbelastung auf Ebene der

Gesellschaft und ihrer Gesellschafter soll minimiert werden

Flexible Anpassung an Veränderungen

Vermeidung von SteuerrisikenHaftung, abhängig von RechtsgestaltungMehrfachbesteuerung

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Ganzheitliche Betrachtung ist gefragt

Mehrjahresentwicklung im Blickfeld Scheingewinnbesteuerung vermeiden Dynamische Strategie versus statische

Installation Tax benefits sollen genutzt werden Gesellschafter-Besteuerung individuell

berücksichtigen

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Steuerliche Gefahren bei der Trennung / Transfer von Ergebnis

Stützung einer Auslandstochter führt zu AK auf die Beteiligung, nicht zu abzugsf. BA

Stützung der Mutter über Verr.preise führt bei Aufdeckung zu Doppelbesteuerung

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kurzfristig umsetzbare Empfehlung Kompetenzen prüfen, Betriebsstätten ja / nein

Tax rulings effizient schützen und nutzen

operatives Ergebnis in China besteuern

Beteiligungs- und Finanzierungsergebnisse in Deutschland ansiedeln

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Mittelfristige Steuerstrategie

Einfluss des Europa-Rechts zur strukturellen Veränderung nutzen

Ausschüttungspolitik vor dem Hintergrundkünftiger Quellenbesteuerung in D und CN

Auslandsvermögen vor dem Hintergrund ErbschSt / SchekSt prüfen

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Ebene Gesellschaft – Gesellschafter

Zuordnung von Anstellungsverhältnissen

Struktur der Gesellschaft entscheidet über Dividendenbesteuerung

Direkte Verlustverrechnung bei rep.office in der Hand der Gesellschafter (einzeln oder als Personengesellschaft)

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A- GmbH

China- Gesellschaft

Holding

100%

D CH

Parallel-Struktur vermeidet Konzern

und spart Steuern

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China- Gesellschaft

HoldingCH

Marge besteuern mit 8%

Operatives Ergebnis steuerfrei bzw.

Steuer max 25%

Dividende steuerfrei

ev. Quellensteuer CN 10%

GesellschafterDividende

zur Hälfte steuerfrei

ev. Abgeltungssteuer 25%

A-GmbH

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Grundlagen einer Gesamt-Steuerstrategie

China bietet (noch) begrenzte tax-holidays an Regulärer Steuersatz beträgt derzeit ca. 33%.

Besteuerung von Verlusten nach der cost+ Methode

Deutschland plant eine Reform der Unternehmenssteuer mit dann

ca. 29% Steuern

Schweiz als Standort einer möglichen Holding und Auslands-

trading-company verlangt 5%

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Steuern im internationalen Umfeld

Jedes Land hat ein eigenes vitales Interesse Steuern einzunehmen.

Wer in Deutschland wohnt, ist hier mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig.

Wer im Ausland tätig wird, steht unter erhöhter Beobachtung und hat besondere Pflichten zu erfüllen

China erhebt gleichzeitig Anspruch auf die Besteuerung

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Doppelbesteuerung Soll verhindert werden durch DBA

Bilaterale Abkommen sollen dies zu erreichen helfen, klappt aber nur bedingt,Verfahrensrecht ist nicht geregelt

deutsches Außensteuerrecht und chinesische „cost+Methode“ generieren partielle Doppelbesteuerung

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gleitender Übergangdes Besteuerungsrechts

DBA Deutschland-China (nur materielles Recht)

Unselbständige Einheit / rep. office rep.office mit Entscheidungsträger Betriebsstätte / selbständiges Unternehmen DBA-Regelung nur für Ertragsteuern

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Weitere Steuerliche Faktoren

§ 8a KStG: Einschränkung der Unternehmensfinanzierung

AStR: aktive und passive Einkünfte Dokumentation der Verrechnungspreise

Erbschaftsteuer nicht harmonisiert

Differenzierte Umsatzsteuerproblematik

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Steuersätze in China

25 % nationale Corporate Income Tax ab 2008

+3% lokale Corporate Income Tax

15% in Sonderwirtschaftszonen

Zielvereinbarungen (tax ruling) möglich

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Umsatzsteuer VAT (Value Added Tax)

Regelsatz 17% auf Warenverkauf Lohnfertigung Reparatur- und Ersatzleistungen

Keine vollständige Erstattung beim Export (Regelsatz der Erstattung 13%)

Anerkennung als Steuerschuldner nötig, um offizielle Steuerrechnungen (fabiaus) ausstellen zu dürfen)

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Umsatzsteuer : Business Tax

Regelsatz 3 oder 5% wird erhoben auf Beratungsleistungen Vermietung Darlehenshingabe Lizenzen

Steuersatz im Bereich Unterhaltungbis zu 20%

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Besteuerung rep. office in China

Ist das office mit einem Entscheidungsträger besetzt, dann entsteht ein eigenes Steuersubjekt

Deutschland läßt die Ausgaben von 250.000 € dann nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug zu, das kostet 95.000 € Steuern.

China besteuert nach der cost-plus-Methode einen fiktiven Gewinn, das kostet ca. 25.000 €.

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Steuerberater- und Rechtsanwalts-Partnerschaft

Besteuerung einer Produktionsgesellschaft

Encourages status nach Errichtung beantragen, Einfuhr von Maschinen und Anlagen zoll- und USt-frei möglich im Gründungszeitraum

tax rule applies führt zu Steuerferien für die ersten beiden Jahre ab Erreichung der Total-Gewinnschwelle + 3 Jahre halber Steuersatz

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Besteuerung einer Handels- oder Dienstleistungs-Gesellschaft

Kein ecouraged status möglich

Regelsteuersatz 33%, künftig 28%

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Besteuerung einer gemischten Gesellschaft

Encourages status mit tax applies kann gewährt werden, entfällt aber rückwirkend wenn Produktionsumsatz unter 50% liegt

Encouraged status meist verbunden mit max. import-rate von 70-80% des Stammkapitals

Empfehlung: getrennte Gesellschaften

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Besteuerung eines Joint Ventures

Sonderstatus mit Befreiung möglich, lokal verhandeln und Angebote vergleichen (tax ruling)

Regelsteuersatz aktuell noch 33%

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Steuerstrategie

Keine „Klimmzüge“ versuchen, aber

Gewinne stufenweise legal da entstehen lassen, wo sie wenig Steuern kosten und das Fiskaldenken den Unternehmer nicht diskriminiert

Zeitpunkt der Verwirklichung einer „Betriebsstätte“ gem. DBA läßt sich z.B. über die Verteilung von Kompetenz regeln

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Fazit

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Erst eine halbwegs konkrete Vorstellung vom Inhalt und den Zielen des Geschäfts

ggf. in der Zeitreihe

ermöglicht die Festlegung einer vorteilhaften Strategie zur Erreichung der Ziele und

Eingrenzung von Risiken

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Steuerberater- und Rechtsanwalts-Partnerschaft

Mittelständler brauchen Lösungen, die im Ernstfall nicht das gesamte Unternehmen umwerfen

Unverzichtbar ist auch die Analyse der bestehenden Verträge in Deutschland speziell vor dem Hintergrund des geplanten Auslands-Engagements

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Gesellschaftsrecht in Deutschland

Deutsche Gesellschaft: Satzung beachten, da diese oft ein umfassendes Wettbewerbsverbot und „Allmachtsanspruch“ enthalten

Prüfung der gesellschaftsrechtlichen

Grundlagen.

Folge bei Verstoß: Pflichtverletzung und ev. Untreue des GF; persönliche und unbegrenzte Haftung für alle Risiken

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Businessplan erstellen Stufenplan erarbeiten Risikopotenzial bestimmen Kapitalbindung in der Zeitachse erkennen

Konzernbildung verhindern Parallele Struktur aufbauen

z.B. über Holding in D oder in der Schweiz Kompetenzen und Führungsstruktur festlegen

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Empfehlung

Nicht schwarz-weiß denken, sondern in den vielen Grau-Stufen dazwischen

China muss man erleben. Also hinfahren, mit anderen reden, die dort schon Erfahrungen haben. Vieles ist vor Ort unkomplizierter, als man sich das von zuhause aus vorstellt.