SteuerExpress E-Paper KW 49

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Das wöchentliche Steuer-Update www.steuerexpress.at KW492011

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Inhalt KW492011BeiträgeSteuerrecht – EinkommensteuerRückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen (StExp 2011/365) .............................. 2

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und GruppenbesteuerungTax Holidays – schädlich für die Steuergruppe? (StExp 2011/369) ........................................................................................ 3

Steuerrecht – Gebühren und VerkehrsteuernParteienidentität iSd § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG trotz Schuldnermehrheit (StExp 2011/363) ........................................... 4

Bilanzierung – UGBDiskontierungszinssätze für Sozialkapital nach UGB und IFRS (StExp 2011/367) ................................................................. 5

Entscheidungen kompaktSteuerrecht – EinkommensteuerDelfintherapie in Türkei kann laut UFS Linz außergewöhnliche Belastung sein (StExp 2011/364) ....................................... 6Entfernung einer Fettschürze mit 1,4 kg keine außergewöhnliche Belastung (StExp 2011/370) .......................................... 6

Steuerrecht – PrivatstiftungenWohnraumvermietung durch Privatstiftungen – Fremdüblichkeit muss geprüft werden (StExp 2011/368) ........................ 7

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/ZollrechtWann kann ein Kfz als Vorführ-Kfz qualifiziert werden? (StExp 2011/366) ........................................................................... 7

ImpressumMedieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro:Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: [email protected]. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmenund Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zuaktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (GeschäftsführendeGesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichtenBeiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Formvervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlagsist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Rückstellung für die Verpflichtung zurNachbetreuung von VersicherungsverträgenStExp 2011/365. Laut BFH kann eine Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen gebildetwerden, wenn feststeht, dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht. Er gibt vor, welche Aufzeichnungenfür einen Rückstellungsnachweis erforderlich sind.

• ArbeitshilfePraxisbeispiele zur Verursa-chung bei Verbindlichkeiten-rückstellungen

• BFH 19. 7. 2011, X R 26/10

• § 198 Abs 8 UGB

• Rückstellung für ungewisseVerbindlichkeiten;Versicherungsverträge

Josef Metzler

Sachverhalt:Der StPfl vermittelt Versicherungsverträge imRahmen seiner Versicherungsagentur. Neben derAbschlussprovision erhält er ein Pflegegeld fürdie Betreuung des Vertragsbestands. Im Jahresab-schluss passivierte der StPfl eine Rückstellung fürBestandspflege, die er anhand folgender Parame-ter bewertet hat:• Versicherungsbestand: 1.041 Verträge• Durchschnittliche Laufzeit: 25 Jahre• Geschätzter Betreuungsaufwand pro Jahr und

Vertrag: 1,5 Stunden• Rückstellungsberechnung: 39.037,5 Stunden x

Abzinsungsfaktor 0,262% x € 12,– Lohn/Stun-de = € 122.734,–

In der Erstinstanz hat das FA die Rückstellung fürBestandspflege nicht anerkannt, während dasFinanzgericht München entschied, dass dieRückstellung dem Grunde nach berechtigt sei. Beider Schätzung des Betreuungsaufwands ging derGerichtshof jedoch von einem niedrigeren Wertaus. Anstatt eines 1,5 stündigen Betreuungsauf-wands pro Vertrag wurden 0,5 Stunden aner-kannt. In der Revision brachte das FA ua vor, dassder StPfl keine Aufzeichnungen vorgelegt hat. DerBFH hat das Urteil aufgehoben und an das Fi-nanzgericht wegen weiterer Erhebungen zurück-verwiesen.

Rechtliche WürdigungFür Ansprüche und Verbindlichkeiten ausschwebenden Geschäften ist eine Rückstellungs-bildung nicht möglich, jedoch für Vorleistungenund Erfüllungsrückstände. Aufgrund der BFH-Rsp ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrücks-tands zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreterdie Abschlussprovision nicht nur für die Vermitt-lung der Versicherung, sondern auch für dieweitere Vertragsbetreuung erhält.

In zeitlicher Hinsicht muss die Verbindlichkeitin der Vergangenheit wirtschaftlich verursachtsein und es muss bereits bis zum Bilanzstichtageine wirtschaftliche Belastung eingetreten sein.Die Aufhebung der Entscheidung durch den BFHerfolgte deshalb, da das Finanzgericht nichtfestgestellt hat, dass der StPfl rechtlich zurNachbetreuung der Versicherungsverträgeverpflichtet sei. Leistungen, die ohne Rechts-pflicht erbracht werden, sind für die Rückstel-lungsbemessung irrelevant. Wenn jedoch einesolche zur weiteren Betreuung besteht, sind beider Bemessung der Rückstellungshöhe bestimmteGrundsätze zu beachten. Die Nachbetreuungsver-

pflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung,die mit den Einzel- und Gemeinkosten zu bewer-ten ist.

Abzustellen ist auf die Anzahl der Versiche-rungsverträge, für die noch künftige Betreu-ungsleistungen aufgrund rechtlicher Ver-pflichtungen zu erbringen sind, für die aberkein weiteres Entgelt beansprucht werden kann.Einbezogen werden nur Leistungen für dieBetreuung bereits abgeschlossener Verträge,während die Aufwendungen der künftigenArbeitsleistung des Betriebsinhabers nichteinzubeziehen sind. Was die Höhe anbelangt, soist der Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertragund Jahr entscheidend. Im Einzelnen ist dieBetreuungstätigkeit zu beschreiben. Es ist anzu-geben, welcher Zeitbedarf für die Tätigkeiterforderlich ist, wie oft die Tätigkeit zu erbringenist, wie hoch die Personalkosten pro StundeBetreuungszeit sind, sowie die Laufzeit bzwRestlaufzeit der einzubeziehenden Verträge. Dieso ermittelte Rückstellung für Erfüllungsrück-stand ist noch abzuzinsen. Die obigen Angabensind auf Einzelvertragsebene aufzuzeichnen, dieobjektive Beweislast hat der StPfl zu tragen.

AnmerkungDie Pflicht zur Bildung einer Rückstellung fürungewisse Verbindlichkeiten setzt eine Verbind-lichkeit gegenüber einem Dritten voraus. DesWeiteren muss die Inanspruchnahme des StPflwahrscheinlich sein und die ungewisse Verbind-lichkeit muss im abgelaufenen Wirtschaftsjahrverursacht sein. Wenn eine rechtliche Verpflich-tung feststeht, kann eine Rückstellung gebildetwerden. Bereits in einer früheren Entscheidunghat der BFH 28. 7. 2004, XI R 63/03 BStBl II 2006,866 zur Verursachung ausgeführt, dass für dieNachbetreuung von Versicherungsverträgen eineVerbindlichkeitenrückstellung zu passivieren ist,da sich der StPfl am Bilanzstichtag in einemErfüllungsrückstand befindet.

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

Parteienidentität iSd § 19 Abs 2 Satz 2GebührenG trotz SchuldnermehrheitStExp 2011/363. Der Umstand, dass auf Seiten der Darlehensnehmer Schuldnermehrheit besteht, von denennur ein Schuldner eine Sicherheit (Hypothek) für ein Darlehen eingeräumt hat, ist der Befreiung laut UFSInnsbruck des § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG für das Sicherungsgeschäft nicht abträglich.

• ArbeitshilfeÜbersicht über die Gebüh-renbefreiung für Siche-rungsgeschäfte

• UFS Innsbruck 17.8.2011,RV/0914-I/10

• § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG

• Sicherungsgeschäft;Schuldnermehrheit;Parteienidentität

Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

er UFS Innsbruck war in seiner Entscheidungvom 17. 8. 2011 mit folgendem Sachverhalt

konfrontiert: Am 18./19. 8. 2010 wurde eine alsSchuldschein und Pfandurkunde bezeichneteUrkunde vom Darlehensgeber und Pfandgläubi-ger einerseits, einem Darlehensnehmer sowieeinem weiteren Darlehensnehmer und Pfand-schuldner andererseits unterfertigt. Beide Darle-hensnehmer verpflichteten sich zu Leistungenaus dem Darlehensvertrag zur ungeteilten Hand,wobei es im Ermessen des Darlehensgebers stand,beide gemeinsam oder nur einen davon zurZahlung in Anspruch zu nehmen. Als Sicherheitverpfändete der erste Darlehensnehmer seineihm derzeit und künftig zustehenden Lohn-,Gehalts- und Pensionsbezüge. Der zweite Darle-hensnehmer räumte dem Darlehensgeber zurSicherung seiner Ansprüche eine Hypothek aufeiner ihm gehörenden Liegenschaft ein. Das (vordem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetz (BBG)2011 eingeräumte) Darlehen wurde vergebührt.Hinsichtlich der Hypothekarverschreibung lehntedas FA die Anwendung der Gebührenbefreiungdes § 19 Abs 2 Satz 2 Gebührengesetz ab.

Anwendungsvoraussetzungen der Gebühren-befreiung des § 19 Abs 2 Satz 2 GebührenGEingangs zitiert der UFS Innsbruck in seinerEntscheidung die Bestimmung des § 19 Abs 2GebührenG. Danach ist die Rechtsgeschäftsge-bühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrich-ten, wenn in einer Urkunde mehrere Rechtsge-schäfte derselben oder verschiedener Art, dienicht zusammenhängende Bestandteile desHauptgeschäfts sind, abgeschlossen werden. EineAusnahme hiervon sieht § 19 Abs 2 Satz 2 Gebüh-renG für Nebengeschäfte und Nebenverabredun-gen vor, die in der Urkunde über das Hauptge-schäft zwischen denselben Vertragsteilen zurSicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftsabgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dassdas Hauptgeschäft entweder einer Gebühr odereiner Verkehrsteuer unterliegen muss.

Für die Gebührenbefreiung des § 19 Abs 2GebührenG ist erforderlich, dass sowohl dasHauptgeschäft als auch das Nebengeschäftvon denselben Vertragsparteien abgeschlos-sen worden ist (vgl Fellner, Gebühren undVerkehrssteuern I, Stempel- und Rechtsgebüh-ren, § 19 GebührenG Rz 23 und die dort zitierteVwGH-Rechtsprechung).

DParteienidentität trotz SchuldnermehrheitZur Frage, ob im entscheidungserheblichenSachverhalt das Hauptgeschäft (dh der Darle-hensvertrag) und das gegenständliche Nebenge-schäft (dh die Hypothekarverschreibung) alszwischen denselben Parteien abgeschlossenanzusehen ist und daher Parteienidentitätvorliegt, stellt der UFS Innsbruck auf das Beste-hen einer Gesamtschuld auf Seiten der Darle-hensschuldner ab. Eine solche besteht nach§ 891 ABGB dann, wenn eine Mehrheit vonSchuldnern aufgrund eines Vertrags dem Gläubi-ger gegenüber in einem persönlichen Verpflich-tungsverhältnis für dieselbe Schuld steht unddaher jeder einzelne Schuldner aufgrund einesselbständigen Verpflichtungsgrunds persönlichmit seinem eigenen Vermögen für die Schuldhaftbar ist.

Der UFS Innsbruck zieht hieraus unter Ver-weis auf Arnold (Arnold, Rechtsgebühren8 (2006)§ 19 Rz 13c) den Schluss, dass Parteienidentitätim gegenständlichen Fall gegeben ist, zumal dieVertragspartner des Sicherungsgeschäfts auch –wenngleich nicht die einzigen – Vertragspartnerdes Darlehensvertrags sind. Überdies dient diestreitgegenständliche Hypothekarverschreibungunzweifelhaft der Sicherstellung des Darlehens,das der Darlehensgeber dem Pfandbestellergewährt hat, weshalb zweifelsohne Identität derVertragsparteien im Haupt- und im Nebenge-schäft vorliegt.

Die Schuldnermehrheit steht nach Ansicht desUFS Innsbruck der Befreiungsbestimmung des§ 19 Abs 2 Satz 2 GebührenG nicht entgegen.

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Bilanzierung – UGB

Diskontierungszinssätze für Sozialkapitalnach UGB und IFRSStExp 2011/367. Viele Unternehmen führen bereits am Jahresende Berechnungen der Pensions- undAbfertigungsrückstellungen durch, um die Zahlen für die Jahresabschlusserstellung parat zu haben. In diesemBeitrag finden Sie aktuelle Einschätzungen hinsichtlich der Bandbreite von vertretbaren Abzinsungsfaktoren.

• ArbeitshilfeEntwicklung der Diskonti-erungszinssätze

• § 211 Abs 2 UGB;IAS 19

• Pensionsrückstellung;Abfertigungsrückstellung;Diskontierungszinssatz

Günther Hirschböck/Elisabeth Raml

Diskontierungszinssatz für Sozialkapital nachUGBPensions- und Abfertigungsverpflichtungen sindjährlich mit dem Barwert der künftigen Ver-pflichtungen zu bewerten. Das UGB gibt keinenAnhaltspunkt über die Höhe oder über Parameterdes Diskontierungszinssatzes. Laut Fachgutach-ten des Fachsenats für Unternehmensrecht undRevision KFS RL 2/3 – Änderung und Ergänzungder Fachgutachten KFS RL 2 und 3 über Grund-sätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Abferti-gungs- und Pensionsverpflichtungen nach denVorschriften des RLG – kann aus Vereinfachungs-gründen ein Realzinssatz herangezogen werden,der nach empirischen Untersuchungen mittel- bislangfristig 3–4% beträgt. Angesichts der aktuel-len Kapitalmarktentwicklung wird häufig dieFrage gestellt, ob für die Rückstellungsberech-nung in UGB-Abschlüssen die Verwendung einesRealzinssatzes von 3% bis 4% pa weiterhinzulässig ist.

Derzeit wird seitens des Fachsenats für Unter-nehmensrecht und Revision an einer Änderungder genannten Fachgutachten gearbeitet. Dabeiwird auch das Thema Diskontierungszinssatz neugeregelt werden. Erwartungsgemäß wird künftig– ähnlich IFRS – auf aktuelle, aus dem Marktabgeleitete Zinssätze abzustellen sein, wobeieventuell Zinsschwankungen durch Verwendungeines mehrjährigen Durchschnitts geglättetwerden sollen. Solange die geänderte Version derFachgutachten KFS RL 2 und 3 noch nicht veröf-fentlicht ist, ist unseres Erachtens die Verwen-dung eines Zinssatzes innerhalb der bisherigenBandbreite weiterhin nicht zu beanstanden.Angesichts der aktuellen Entwicklung des Kapi-talmarkts und der Teuerungsrate ist aber drin-gend darauf zu achten, dass die Diskontierung aufBasis eines Realzinssatzes am untersten Ende dergenannten Bandbreite erfolgen soll. Ein niedrige-rer Realzinssatz, der tatsächliche Nominalzins-sätze und Teuerungsraten berücksichtigt, istebenfalls nicht zu beanstanden.

Diskontierungszinssatz für Sozialkapital nachIFRSGem IAS 19.78 ist der Diskontsatz der Verpflich-tungen aus Leistungen nach Beendigung desDienstverhältnisses auf Grundlage der Renditenzu bestimmen, die am Bilanzstichtag für erstran-gige, festverzinsliche, laufzeit- und währungsadä-quate Industrieanleihen am Markt erzielt wer-den.

Nach starken Schwankungen der Zinssätze inden vergangenen Jahren blieb das Zinsniveau inden letzten Monaten relativ stabil. Die Entwick-lung basierend auf Zero Coupon Yields seit Jänner2011 ist aus beiliegender Arbeitshilfe ersichtlich.

Zum 31. 10. 2011 lagen die Diskontsätzezwischen 4,44% (Pensionisten) und 4,81%(Anwärter), das arithmetische Mittel lag bei4,63%. Eine Abweichung von diesen Werten ineiner Bandbreite von 25 Basispunkten nach obenoder unten sollte angesichts des Umstands, dasses sich um geschätzte Werte handelt, zulässigsein. Zu beachten ist jedoch, dass die Positionie-rung innerhalb der sich so ergebenden Bandbreiteakzeptabler Werte von Jahr zu Jahr entsprechenddes Stetigkeitsgrundsatzes konsistent zu erfolgenhat.

Wenn Sozialkapital per Jahresende bereitsvorzeitig auf Basis von Parametern vor demJahresende berechnet wird, so ist auf Grund derUnsicherheit hinsichtlich der weiteren Entwick-lung des Zinsniveaus die Entwicklung bis zumBilanzstichtag des Unternehmens kritisch zuverfolgen. Bei wesentlichen Schwankungen kannes notwendig werden, aktualisierte Gutachteneinzuholen. Vor diesem Hintergrund ist es rat-sam, die versicherungsmathematischen Gutach-ten zur Ermittlung der Personalverpflichtungenmöglichst kurz vor dem Bilanzstichtag einzuho-len.

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Delfintherapie in Türkei kann laut UFS Linzaußergewöhnliche Belastung seinStExp 2011/364. Auch wenn eine Delfintherapie nicht ärztlich verordnet wurde und die Krankenkasse keinenBeitrag leistet, können dafür angefallene Ausgaben im Ausnahmefall eine außergewöhnliche Belastungdarstellen.

Clemens Endfellner

er Bf ist Vater einer behindertenTochter und machte in seiner ESt-

Erklärung 2010 Kosten für eine Delfinthe-rapie iHv € 5.546,90 geltend. Die Tochterist seit ihrer Geburt körperlich und geistigschwerst behindert und leidet an Epilep-sie, spastischer Tetraparese und Microze-phalie. Sie könne weder selbständig sitzennoch stehen und benötige 24 StundenBetreuung. Der Gesamtgrad der Behinde-rung beträgt 90%, es wird erhöhte Kinder-beihilfe und ein Pflegegeld der Stufe 6bezogen.

Laut der Kinderärztin ist eine Delfin-therapie keine anerkannte Therapieform.Sie werde von keiner Krankenkassegenehmigt oder bezahlt. Dennoch habe siein ähnlichen Fällen Erfolge gebracht. Auchaufgrund dieser Information verbrachte

Ddie Tochter zwei Wochen in der Türkei beizehn Delfin-Schwimmeinheiten mit einemspeziell ausgebildeten Schwimmtrainerund anschließender Physiotherapie bzwGalileo-Therapie, womit der gesamteVormittag mit Therapien unter Aufsichteines Arzts verbracht wurde.

Laut UFS Linz sind die beantragtenKosten abzugsfähig. Aufwendungen fürMaßnahmen der Außenseitermedizin sindnicht grundsätzlich von der Berücksichti-gung als Kosten einer Behinderung imRahmen der §§ 34, 35 EStG ausgeschlos-sen. Voraussetzung ist, dass die medizini-sche Notwendigkeit erwiesen ist, auchwenn kein wissenschaftlich gesicherterWirkungsnachweis gefordert wird. Diebehandelnde Person muss zur Ausübungder Heilkunde zugelassen sein und es darfkeine vergleichbare Therapieform inÖsterreich geben.

Diese Behandlungsform führte nach-weislich zu einer Lockerung der Spastikund zu einem Rückgang der epileptischenAnfälle um 90%, obwohl im Anschluss andie Therapie die Medikation zurückging.Da vor Ort eine laufende ärztliche Kontrol-le gegeben war, händisch der Therapiever-lauf aufgezeichnet wurde, die Delfinthera-pie generell Erfolge bringt und auch imkonkreten Fall der Gesundheitszustandgebessert wurde, lag eine außergewöhnli-che Belastung vor.

• UFS Linz 19.9.2011, RV/0893-L/11• § 34 EStG;

§ 35 EStG• alternative Heilbehandlungsmethode;

Delfintherapie;außergewöhnliche Belastung;Krankheitskosten

Steuerrecht – Einkommensteuer

Entfernung einer Fettschürze mit 1,4 kg keineaußergewöhnliche BelastungStExp 2011/370. Im Nachgang zu einer Behandlung wegen Fettsucht ließ sich eine Steuerpflichtige eineFettschürze mit 1,4 kg Gewebe entfernen. Da dies laut UFS Wien aus ästhetischen Gründen erfolgte, liegt keineaußergewöhnliche Belastung vor.

Clemens Endfellner

ie StPfl beantragte im Rahmen ihrerESt-Erklärung 2009 Krankheitskos-

ten iHv € 6.136,– als außergewöhnlicheBelastung. Diese Kosten verursachte dieEntfernung einer Fettschürze. Die Fett-schürze entstand, da die StPfl sich 2007wegen Fettsucht behandeln ließ und diedaraus resultierenden Folgen zu einerFettschürze führten. Die Behandlungskos-ten der Fettsucht wie Diätberatung,Brustverkleinerung etc wurden von derKrankenkasse getragen, der 2009 durchge-führte Eingriff der Bauchdeckenstraffungnicht. Bereits 2007 wurde die Kostenüber-nahme dieses Eingriffs von der Kranken-kasse abgelehnt.

Der UFS bestätigte die Rechtsauffas-sung des FA, dass die Kosten der Entfer-nung der Fettschürze nicht abzugsfähig

Dsind. Medizinische Eingriffe, welche auchaus ästhetischen Gründen vorgenommenwerden, können nur dann als außerge-wöhnliche Belastung berücksichtigtwerden, wenn medizinisch triftigeGründe vorliegen, die nachvollziehbarein Leiden mit Krankheitswert (zB starkeVerunstaltung im Gesicht, psychischeStörung) belegen. Eine Fettschürze allein,auch wenn diese eine Folge einer medizi-nisch indizierten Gewichtsreduktion istund bei Hitze und Sport als unangenehmempfunden wird und besonderer hygieni-scher Maßnahmen bzw dermatologischerBehandlung bedarf, stellt keine Krankheitdar. Konkrete medizinisch triftige Gründehat die StPfl trotz Aufforderung nichtvorgebracht.

Anmerkung: Auch wenn keine Krank-heitskosten vorliegen, können Ausgabenzu einer außergewöhnlichen Belastung

führen, wenn die Kriterien der Zwangsläu-figkeit, Außergewöhnlichkeit und wirt-schaftlichen Belastung erfüllt werden. Dievorliegende Entscheidung steht in gewis-sem Widerspruch zu UFS Wien31. 8. 2010, RV/2532-W/10, wonachKosten für eine Perücke nach einer Che-motherapie zu einer außergewöhnlichenBelastung führen, da diese Kosten durchdie Behandlung verursacht wurden unddazu dienen, die offenkundige psychischeBelastung des Haarverlusts zu begrenzen.

• UFS Wien 3.10.2011, RV/3866-W/10• § 34 EStG• Krankheitskosten;

außergewöhnliche Belastung

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Steuerrecht – Privatstiftungen

Wohnraumvermietung durch Privatstiftungen– Fremdüblichkeit muss geprüft werdenStExp 2011/368. Bei Vermietung eines Wohnhauses durch eine Privatstiftung an den Stifter/Begünstigten ist lautAuffassung des VwGH für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der Privatstiftung die Fremdüblichkeitdes Mietverhältnisses wesentlich.

Christian Wilplinger

ine Privatstiftung sanierte eine vomStifter zugewendete Wohnimmobilie

umfassend und vermietete diese nachUmbau an den Stifter. Der UFS Wien18. 1. 2008, RV/0743-W/07, versagte derPrivatstiftung den Vorsteuerabzug für dieInvestitionskosten, da eine Einnahmener-zielungsabsicht im konkreten Fall vonvornherein fehle. Eine Prüfung, ob dasMietverhältnis fremdüblich ausgestaltetist, war nach Ansicht des UFS Wien nichtnotwendig. Der VwGH 19. 10. 2011,2008/13/0046, hat der Beschwerde derPrivatstiftung stattgegeben und festgehal-ten, dass eine unternehmerische Betäti-gung der Privatstiftung iSd § 2 Abs 1 UStGsehr wohl möglich ist, wenn eine markt-konforme Vermietung vorliegt. Die Auffas-sung des UFS, wonach auch bei einem

EMietverhältnis, das dem Fremdvergleichstandhält, keine unternehmerischeTätigkeit der Privatstiftung vorliegt,wurde vom VwGH zurückgewiesen. OhneKlärung der Frage, ob eine fremdüblicheVermietung gegeben ist, kann auch nichtabschließend beurteilt werden, ob dasMietverhältnis deshalb nicht anerkanntwerden könnte, weil die Gesamtgestaltungals Missbrauch zu werten sei.

Der VwGH hat sich mit dem vorliegen-den Erkenntnis zum zweiten Mal mit derFrage der umsatzsteuerlichen Anerken-nung einer Wohnraumvermietung durcheine Privatstiftung an den Stifter/Begüns-tigten befasst. Bereits im ErkenntnisVwGH 7. 7. 2011, 2007/15/0255, wurdeklargestellt, dass eine nicht fremdübli-che Vermietung keine umsatzsteuerli-che Unternehmereigenschaft derPrivatstiftung begründet. Nunmehr führte

der VwGH erstmals explizit aus, dass einefremdübliche Vermietung für die Frageder umsatzsteuerlichen Unternehmerei-genschaft wesentlich ist. Im Ergebnissollte daher bei fremdüblicher Vermietungeiner Wohnimmobilie durch eine Privat-stiftung an ihren Stifter/Begünstigten(außer in Fällen von Liebhaberei oderMissbrauch) für die Privatstiftung sehrwohl ein Vorsteuerabzug möglich sein.

• VwGH 19.10.2011, 2008/13/0046• § 2 Abs 1 UStG;

§ 12 UStG• Vermietung;

Unternehmereigenschaft;Fremdüblichkeit

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Wann kann ein Kfz als Vorführ-Kfz qualifiziertwerden?StExp 2011/366. Der UFS Klagenfurt hat zur Frage, welche Kriterien für ein Vorführ-Kfz ausschlaggebend sind,Stellung bezogen. Neben der Zweckwidmung ist auch die zeitliche Komponente wesentlich.

Gabriele Hemm

in Immobilienmakler mit Nebentätig-keit im Kfz-Handelsbereich hat einen

gebrauchten Pkw in Deutschland erwor-ben. Beim Erwerb wurde weder Erwerb-steuer noch NoVA entrichtet. Die Nicht-entrichtung wurde mit der Nutzung alsVorführ-Kfz begründet. Der Pkw wurderund 21 Monate als Vorführ-Kfz genutzt,da es sich dabei um einen schwer verkäuf-lichen „Exoten“ handelte. Die Verkaufsab-sicht wurde mit Einschaltungen vonInseraten usw belegt.

Ein Vorführ-Kfz wird vom Fahrzeug-händler zu Vorführzwecken angeschafft,um den Kunden die Vorzüge des Fahr-zeugs zeigen zu können. Daher kann einVorführ-Kfz nur ein Fahrzeug sein, daseiner bestimmten Type entspricht, von derder Händler eine größere Anzahl verkau-

Efen kann. Ein Einzelstück kann keinVorführ-Kfz sein (VwGH 27. 1. 2010,2009/16/0107).

Die Beurteilung als Vorführ-Kfz setztvoraus, dass dieses grundsätzlich zurgewerblichen Weiterveräußerungbestimmt ist. Nach der Rsp des VwGHhandelt es sich bei Vorführ-Kfz um zum„alsbaldigen Verkauf“ bestimmte Kfz. EinZusammenhang mit einer beabsichtigtenWeiterveräußerung muss erkennbar sein.Für die Qualifikation als Vorführ-Kfz istneben dem tatsächlichen Verwendungs-zweck auch die zeitliche Komponentewesentlich. Diese Dauer wird mit sechsMonaten bis maximal einem Jahr bemes-sen. Bei einer vorübergehenden Verwen-dung für Vorführzwecke ist die Vorsteue-rabzugsberechtigung gegeben.

Im gegenständlichen Fall scheiterte dieEinstufung als Vorführ-Kfz, da lediglich

ein einziges Fahrzeug angeschafft wurdeund es sich dabei um einen „Exoten“handelte. Die Nutzung des Pkw von rund21 Monaten ist nicht mit den Erfahrungendes täglichen Lebens im Einklang, weil derPkw vorwiegend für Vorführfahrtengenutzt werden sollte. Die Zweckbestim-mungen für die Einstufung als Vorführwa-gen wurden nicht verwirklicht.

• UFS Klagenfurt 26.7.2011, RV/0416-K/08• Art 1 Abs 1 BMR;

Art 1 Abs 2 BMR;Art 12 Abs 1 und 4 BMR;§ 1 Z 3 NoVAG

• Umsatzsteuer;Vorführ-Kfz

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