SteuerExpress E-Paper KW 18/2012

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Das wöchentliche Steuer-Update!

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Inhalt KW182012BeiträgeSteuerrecht – EinkommensteuerPrivatpilotenschein auch bei modularer Linienpilotenausbildung absetzbar (StExp 2012/126) ........................................... 2UFS Wien zur Abzugsfähigkeit einer Studienreise (StExp 2012/132) ..................................................................................... 3

Steuerrecht – Gebühren und VerkehrsteuernFehlende Rückzahlung für Umschuldungsbefreiung uU unschädlich (StExp 2012/130) ....................................................... 4

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/ArbeitsrechtDie soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigungen (StExp 2012/128) ........................................................... 5

Entscheidungen kompaktSteuerrecht – EinkommensteuerNichtabzugsfähigkeit des Arbeitszimmers einer Moderatorin (StExp 2012/127) .................................................................. 6Veräußerungsgewinn einer in Fremdwährung erworbenen Beteiligung (StExp 2012/131) .................................................. 6Ärztlich empfohlenes handelsübliches Liegefahrrad keine agB (StExp 2012/133) ............................................................... 7

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/ZollrechtLeistungen an eine Bank (StExp 2012/129) ............................................................................................................................ 7

ImpressumMedieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro:Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: [email protected]. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmenund Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zuaktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (GeschäftsführendeGesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichtenBeiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Formvervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlagsist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2012/Artikelnummer.

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Privatpilotenschein auch bei modularerLinienpilotenausbildung absetzbarStExp 2012/126. Laut VwGH sind bei einer steuerlich anzuerkennenden Umschulung zum Linienpiloten auchdie auf den Privatpilotenschein entfallenden Kosten absetzbar. Das gilt sogar dann, wenn die Ausbildungmodular strukturiert ist.

• ArbeitshilfeSteuerlich Wissenswertesrund um die Pilotenausbil-dung

• VwGH 28.2.2012,2009/15/0105

• § 4 Abs 4 Z 7 EStG;§ 16 Abs 1 Z 10 EStG;§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG

• Kraftfahrer;Pilot;Umschulung

Robert Wallner

SachverhaltDer Bf, ein Finanzbeamter, erzielte im Streitjahr2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitund beantragte die steuerliche Absetzbarkeitseiner Aufwendungen für den Privatpiloten-schein als umfassende Umschulung. Der Bf strebedie tatsächliche Ausübung des Berufs „Linienpi-lot“ an und habe 2003, im Rahmen einer modu-laren Ausbildung, mit dem Erwerb des Privat-pilotenscheines begonnen. Der Privatpiloten-schein sei eine Voraussetzung für den weiterenBildungsweg gewesen.

Das FA ließ die Aufwendungen nicht zumAbzug zu. Dagegen erhob der Bf Berufung unddokumentierte den Fortschritt seiner Ausbildung,welche 2008 in den Abschluss eines Dienstver-trags mit einer Fluglinie mündete.

Der UFS Feldkirch gab der Berufung keineFolge: Aufwendungen für den Privatpilotenscheinseien grundsätzlich keine steuerlich anzuerken-nende Umschulungsmaßnahme gem § 16 Abs 1Z 10 EStG, denn die Privatpilotenlizenz sei vonallgemeinem Interesse und ermögliche keineBerufsausübung. Etwas anderes gelte nur fürintegrierte Pilotenausbildungen, wie sie etwa dieAUA anbiete. Nur in einem solchen Fall gehe diePrivatpilotenausbildung in einer unmittelbar aufdie Berufsausübung gerichteten einheitlichenBildungsmaßnahme auf und sei daher im Endef-fekt ebenfalls steuerlich absetzbar.

Gegen die abweisende UFS-Entscheidungerhob der Bf Beschwerde beim VwGH (Stattga-be).

EntscheidungsgründeDer VwGH teilt die Auffassung der belangtenBehörde, dass es sich bei den Aufwendungen fürden Privatpilotenschein grundsätzlich um nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführunghandelt (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG). Auch dieAuffassung, es lägen zumindest dann vorwegge-nommene Werbungskosten vor, wenn die Privat-pilotenausbildung Teil einer durchgehendenSchulung zum Verkehrspiloten sei, stößt aufkeine vom VwGH aufzugreifende Bedenken. Dennder Privatpilotenschein war nach den im Streit-zeitraum geltenden Rechtsvorschriften Voraus-setzung für den Erwerb des Berufspilotenscheins.

Hingegen ist die belangte Behörde nicht imRecht, wenn sie vermeint, Aufwendungen füreinen Privatpilotenschein seien nur bei einer„integrierten Ausbildung“ absetzbar. Richtiger-weise ist es nicht von entscheidender Bedeutung,

ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rah-men einer „integrierten Ausbildung“ oder, wegender berufsbedingt fehlenden zeitlichen Ressour-cen, in Modulen erfolgt. Dies jedenfalls dann,wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmit-telbar an die Privatpilotenausbildung anschließtund die Umstände des Einzelfalls den Schlusszulassen, dass mit der (solcherart durchgehen-den) Ausbildung der Beruf „Linienpilot“ tatsäch-lich angestrebt wird.

AnmerkungenEs stellt sich die Frage, ob der VwGH konsistententschieden hat: Im ähnlich gelagerten Fall einerKraftfahrerausbildung (LKW, Bus) ist der B-Führerschein ja auch eine Voraussetzung für denErwerb der weiteren Berechtigungen. Trotzdemsind nach einhelliger Meinung die Aufwendungenfür den B-Führerschein nicht abzugsfähig (LStR2002 Rz 362). – Warum gilt für den Privatpilo-tenschein etwas anderes?

Eine plausible Begründung wäre, dass einePilotenausbildung letztlich doch nicht mit einerKraftfahrerausbildung vergleichbar ist. Außer-dem ist der Erwerb von Fähigkeiten undKenntnissen bloß allgemeiner Natur dannkein Hindernis für die steuerliche Absetzbarkeit,wenn sich der Erwerb dieser Fähigkeiten undKenntnisse bloß als zwangsläufige Folge einerauf eine konkrete Berufsausübung gerichte-ten Bildungsmaßnahme ergibt (zB BFH28. 8. 2008, VI R 44/04 und dazu Renner, Wer-bungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK2008, S 879): Einem Berufskoch wird ja auchnicht vorgehalten, er könne die für die Berufsaus-übung erforderlichen Kenntnisse zum Teil auchprivat nützen. Für einen Linienpiloten darf nichtsanderes gelten: Die sich bloß als unvermeidbareFolge ergebende teilweise private Verwertbarkeitder Berufsausbildung (private Fliegerei) ist auchhier unschädlich!

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Steuerrecht – Einkommensteuer

UFS Wien zur Abzugsfähigkeit einerStudienreiseStExp 2012/132. Hinsichtlich der Beurteilung der beruflichen Veranlassung und damit der steuerlichenAbzugsfähigkeit von Studienreisen ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Programmpunkte, die als fürjedermann von Interesse gewertet werden können, sind fast immer schädlich für die steuerlicheAbzugsfähigkeit.

• ArbeitshilfeWann sind Studiengreisensteuerlich abzugsfähig?

• UFS Wien 9.2.2012, RV/2919-W/10

• § 16 Abs 1 Z 9 EStG;§ 20 Abs 1 Z 2 EStG

• gemischt veranlasste Reise;Studienreise

Christoph Heugenhauser

Ausgangsfall: Studienreise ins Bordeaux undin die CognacEin Praxislehrer einer Tourismusschule machteim Rahmen seiner Einkommensteuererklärungunter anderem Werbungskosten für eine Studien-reise ins Bordeaux und in die Cognac iHv € 951,62geltend. Der Steuerpflichtige kam der Aufforde-rung des Finanzamts, die entsprechenden Belegeund das Reiseprogramm vorzulegen, fristgerechtnach. Im Reiseprogramm waren lückenlos diverseBesichtigungen und Vorträge von 8:30–18.00 Uhroder länger aufgeschlüsselt dargestellt. NachSichtung der Unterlagen kam das Finanzamt zumErgebnis, dass es sich um keine Werbungskostensondern vielmehr um Aufwendungen derprivaten Lebensführung gem § 20 EStG handle.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufungwendet der Praxislehrer ein, dass• die Reise vom Fachverband der Praxislehrer an

Hotel- und Tourismusfachschulen Österreichszwecks Mitgliederfortbildung organisiert wor-den sei,

• im Rahmen der Reise ausschließlich fachspezi-fische Vorträge und Besichtigungen angebotenwurden und

• er neben seiner Lehrtätigkeit Autor diverserSchul- und Fachbücher für gastgewerbliche Be-rufsschulen, Hotelfachschulen und höhereSchulen sei und damit beachtliche Autorenho-norare erziele

und wollte die Reisekosten als Werbungskostenanerkannt wissen.

Nach ausgiebigen (Internet)Recherchen vonSeiten des Finanzamts und des UFS Wien kamman zum einhelligen Ergebnis, dass weder einelehrgangsmäßige Organisation des Reisepro-gramms noch eine Abstimmung auf die Berufs-gruppe und allgemein interessierende Programm-punkte nicht in zeitlichem untergeordnetemAusmaß vorlagen. Die Internetrecherchen erga-ben vielmehr, dass ähnliche Programmpunkteauch für die Öffentlichkeit angeboten wurdenund deshalb zwar einseitig, keinesfalls aberberufsgruppenspezifisch zugeschnitten waren.Bei den im Detail analysierten Programmpunktentraten jene von allgemeinem Interesse nichtentscheidend in den Hintergrund. Auch eineDienstfreistellung von Seiten des Arbeitge-bers könnte an der mangelnden Abzugsfähigkeitals Werbungskosten nichts ändern. Ein zumin-dest teilweiser Abzug der Reisekosten als Wer-bungskosten wäre bei alternativer Gestaltung derReise wohl möglich gewesen (siehe unten).

Gemischt veranlasste ReiseEine gemischt (beruflich und privat) veranlassteReise ist nur dann steuerlich relevant und nichtzur Gänze den Aufwendungen des § 20 EStGzuzuordnen, wenn eine eindeutige Zuordnungder Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendun-gen und Nächtigungskosten auf bestimmteReiseabschnitte/Reisetage möglich ist. Wür-den bei oben beschriebenem Fall einige Tage derReise nur mit rein berufsspezifischen/beruflichenVorträgen verbracht und die restlichen nichtberufsspezifischen/beruflichen Vorträge undBesichtigungen an den Folgetagen absolviertwerden, so ist nach den neuen von der Rechtspre-chung vorgegebenen Grundsätzen (zB VwGH27. 1. 2011, 2010/15/0197; VwGH 28. 2. 2012,2009/15/0183), welche auch durch den LStR-Wartungserlass 2011 in die LStR 2002 eingear-beitet wurden (Rz 281ff), zumindest ein anteili-ger Werbungskostenabzug möglich.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang istdie teilweise Durchbrechung des im § 20 EStGnormierten „Aufteilungsverbots“ bei gemischtveranlassten Aufwendungen. Durch diese Bestim-mung soll im Interesse der Steuergerechtigkeitvermieden werden, dass Steuerpflichtige auf-grund ihres Berufs berufliche und private Auf-wendungen verbinden und diese steuerlichabzugsfähig machen können.

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

Fehlende Rückzahlung fürUmschuldungsbefreiung uU unschädlichStExp 2012/130. Erfolgt im Rahmen einer Umschuldung nur deshalb keine Rückzahlung des bestehendenKredits, weil der Kreditrahmen zu diesem Zeitpunkt nicht ausgenützt war, stellt dies kein Hindernis für dieUmschuldungsbefreiung des § 33 TP 19 Abs 5 Gebührengesetz dar.

• ArbeitshilfeGebührenbefreiung für Um-schuldungen

• UFS Innsbruck 28.2.2012,RV/0147-I/11

• § 33 TP 19 Abs 5 Gebühren-gesetz

• Umschuldung

Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

er UFS Innsbruck 28. 2. 2012, RV/0147-I/11,war mit folgendem Sachverhalt konfrontiert:

Mit Kreditzusage vom 26. 3. 2004 wurde der H-KG von der Bank X ein wiederholt ausnutzbarerKredit iHv € 726.728,– zwecks Umschuldungeiner bei der Bank Y bestehenden Finanzierungeingeräumt. Die Urkunde über die Kreditzusagetrug einen Umschuldungsvermerk und wurde vonder H-KG am 30. 3. 2004 unterfertigt. Mit Schrei-ben der Bank X vom 28. 4. 2004 ersuchte diese dieAltbank Y, die Kreditrahmen auf den bestehen-den Kreditkonten der H-KG zu schließen undeventuelle Guthaben auf die Konten der Bank Xzu überweisen. Der Kontoabschluss durch dieBank Y erfolgte am 15. 6. 2004, das auf demKreditkonto der Bank Y befindliche Guthaben(zum Zeitpunkt der Umschuldung war der Giro-rahmen nicht ausgenützt) wurde am 16. 6. 2004auf das Kreditkonto bei der Bank X überwiesen.Das Finanzamt setzte für die Kreditzusage nach§ 33 TP 19 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz die 0,8%igeKreditvertragsgebühr fest und verneinte dieAnwendung der Gebührenbefreiung für Umschul-dungen mangels Einhaltung der Monatsfrist abNeuabschluss des Kreditvertrags zur Aufhebungund Rückzahlung des Altvertrags.

Gebührenbefreiung für Umschuldungen§ 33 TP 19 Abs 5 Gebührengesetz idF vor BGBl I2010/111 sah eine Gebührenbefreiung fürUmschuldungen vor, wodurch ein Kreditver-trag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahltund als Ersatz ein Kreditvertrag mit einemanderen Kreditgeber abgeschlossen wird, wenndie Urkunde über den neuen Kreditvertrag einenVermerk über die Umschuldung enthält und dieAufhebung sowie Rückzahlung innerhalb einesMonats ab Beurkundung des neuen Kreditver-trags erfolgen. Nach Auffassung des UFS Inns-bruck sind daher folgende Kriterien Vorausset-zung für den Eintritt der Gebührenbefreiung:• Aufhebung des bestehenden, gebührenrecht-

lich bereits erfassten Kreditvertrags;• vollständige Rückzahlung aller daraus aushaf-

tenden Verbindlichkeiten;• Abschluss eines neuen Kreditvertrags mit ei-

nem anderen Kreditgeber mit der gleichen Kre-ditsumme, sowie

• Hinweis in der neuen Krediturkunde, dass essich um die Umschuldung eines bestehendenKreditverhältnisses handelt.

Im gegenständlichen Fall ist die rechtzeitigeAufhebung des ursprünglichen Kreditver-

Dtrags strittig. Als aufgehoben gilt – unabhängigvon der Form der Aufhebung – jeder Einmalkre-ditvertrag und Darlehensvertrag, bei dem imZuge der Umschuldung die Kreditsumme zurück-gezahlt worden ist. Als fristgerechte Aufhebunggilt nach dem UFS Innsbruck in Anlehnung an dasBMF (BMF 8. 6. 1984, BMF-110868/5-IV/11/84)aber auch die einseitige Kündigung innerhalb derEinmonatsfrist, wenn anlässlich der Kündigungerklärt wird, dass der Kredit in keiner Weisemehr in Anspruch genommen wird, die tatsächli-che Beendigung nachgewiesen wird und dieRückzahlung des gekündigten Kredits innerhalbder Einmonatsfrist ab Beurkundung des neuenKreditvertrags erfolgt. Das Erfordernis derRückzahlung entfällt allerdings dann, wenninsbesondere bei einem revolvierenden Kredit dieKreditsumme im Zeitpunkt der Umschuldungnicht ausgenützt ist (Fellner, Kommentar Gebüh-ren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- undRechtsgebühren, § 33 TP 19 Rz 101ff).

Gebührenfreie Umschuldung bei nicht ausge-nütztem Kreditrahmen?Im gegenständlichen Fall war im Zeitpunkt derUmschuldung der ursprünglich eingeräumteKreditrahmen gar nicht ausgenützt, vielmehr lagein Guthabensaldo bei der Bank Y vor. DasErfordernis einer Rückzahlung der – hier nichtvorhandenen – Kreditverbindlichkeit innerhalbder Einmonatsfrist entfällt daher. Vielmehrgenügt – wie oben ausgeführt – die einseitigeKündigung samt Nachweis der tatsächlichenBeendigung des ursprünglichen Kreditvertragsinnerhalb der Monatsfrist. Dies ist nach dem UFSInnsbruck im entscheidungserheblichen Sachver-halt erfolgt. Mit Schreiben der Bank X vom28. 4. 2004 wurde die Bank Y um Schließung undSaldierung des Kontokorrentkontos ersucht, diein weiterer Folge mit Schreiben vom 14. 8. 2009bestätigte, dass jedenfalls ab 28. 4. 2004 (somitinnerhalb der Monatsfrist) eine Rahmenausnut-zung des Kontokorrentkredits seitens der Bank Ynicht mehr zugelassen worden ist. Damit stehtfest, dass seitens der Altbank unmittelbar ab derKündigung das ursprüngliche Kreditverhältnistatsächlich beendet wurde. Die Gebührenbefrei-ung für Umschuldungen nach § 33 TP 19 Abs 5Gebührengesetz war folglich auf den Abschlussdes neuen Kreditvertrags mit der Bank X anwend-bar.

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Die soziale Gestaltungspflicht desArbeitgebers bei KündigungenStExp 2012/128. Grundsätzlich gilt in Österreich die Kündigungsfreiheit, wodurch eine Kündigung ohne Angabevon Gründen ausgesprochen werden kann. Wird eine Kündigung allerdings wegen Sozialwidrigkeitangefochten, sind die Gründe und etwaige Maßnahmen im Vorfeld zu prüfen. Der OGH bekräftigt dies in einemjüngst ergangenen Judikat.

• ArbeitshilfePrüfschritte zur sozialen Ge-staltungspflicht des Arbeit-gebers bei Kündigungen

• OGH 20.1.2012, 8 ObA95/11w

• § 105 ArbVG

• Kündigung;Kündigungsanfechtung;soziale Gestaltungspflicht;Sozialwidrigkeit

Wolfram Hitz

eben den Bestimmungen in diversen Sonder-gesetzen regelt vor allem § 105 ArbVG jene

Fälle, in denen eine rechtswirksame Kündigungangefochten werden kann. Neben der Anfechtungwegen eines verpönten Motivs ist vor allem dieSozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVGpraxisrelevant. Das Gericht hat zu ermitteln, obeine solche Sozialwidrigkeit vorliegt. So diesevorliegt, wird eine Interessenabwägung durchge-führt, wobei der Arbeitgeber persönliche oderbetriebsbedingte Gründe für die Kündigunganführen kann.

Vorliegen der SozialwidrigkeitDie Sozialwidrigkeit ist dann gegeben, wenn derArbeitnehmer eine wesentliche finanzielleSchlechterstellung und somit eine Verschlech-terung seiner wirtschaftlichen Lage in Kaufnehmen muss. Dies kann vor allem durch eine zuerwartende längere Arbeitslosigkeit (begin-nend bei etwa sechs Monaten) oder massiveEinkommensverluste (ab etwa 20%) gegebensein. Das Alter des Arbeitnehmers spielt vor allembei der Wiedereingliederungsmöglichkeit in denArbeitsmarkt eine große Rolle.

Betrieblich begründete KündigungEine Kündigung kann zwar sozialwidrig, abertrotzdem durch betriebliche Erfordernissebegründet sein, wenn die Kündigung im Interessedes Betriebs notwendig war (OGH 25. 6. 2007,9 ObA 3/07t). Inwieweit die gesetzte Maßnahmezweckmäßig ist, bleibt grundsätzlich dem Ermes-sen des Arbeitgebers vorbehalten. Allerdingsmuss die konkrete Kündigung zumindest geeignetsein, den beabsichtigten Erfolg zu verwirklichen(OGH 4. 6. 2003, 9 ObA 33/03y).

Soziale GestaltungspflichtFällt der bisherige Arbeitsplatz weg, ist zusätzlichdie soziale Gestaltungspflicht (auch: Gestaltungs-obliegenheit) zu berücksichtigen. Welche gelinde-ren Maßnahmen können gesetzt werden, um dasbetriebliche Ziel zu erreichen? Zunächst ist zuprüfen, ob gleichartige Stellen im Betrieb vorhan-den sind, die dem zu kündigenden Arbeitnehmerjedenfalls angeboten werden müssen.

Auch muss der Arbeitgeber alle sonstigenMöglichkeiten zur Weiterbeschäftigungausschöpfen. Die Grenze liegt einerseits in derFrage des Bedarfs, andererseits bei der Zumutbar-keit jener Maßnahmen, die eine Weiterbeschäfti-gung ermöglichen würden (OGH 25. 6. 2007,

N9 ObA 3/07t). Selbst die notwendige Einschulungbzw Einarbeitung auf eine neue Stelle und diedann nur zu erwartende durchschnittlicheLeistung des Arbeitnehmers kann zumutbar sein(OGH 10. 6. 1998, 9 ObA 19/98d). Einen wenigerqualifizierten Arbeitsplatz bei gleicher Bezahlunganbieten zu müssen, ist allerdings nicht mehr vonder sozialen Gestaltungspflicht umfasst.

Vorliegen der Sozialwidrigkeit, Nichterfüllungder sozialen GestaltungspflichtIn einer aktuellen Entscheidung (OGH20. 1. 2012, 8 ObA 95/11w) hatte der Arbeitneh-mer die Kündigung wegen Sozialwidrigkeitangefochten. Der bisherige Arbeitsplatz wurdeaufgelöst, dem Arbeitnehmer eine Weiterbe-schäftigung zu neuen Konditionen angebo-ten. Diese wäre allerdings mit einer Einkom-menseinbuße von rund 30%, massiven Einbußenbei den späteren Pensionsleistungen, unbestimm-ten variablen Entgeltbestandteilen und einerunklaren neuen Tätigkeit verbunden gewesen.Die Sozialwidrigkeit der Kündigung war somitgegeben.

Weiters wurde die Beachtung der sozialenGestaltungspflicht geprüft. Gerichtlich festge-stellt wurde, dass sich die Einsparung des Ar-beitsplatzes sogar zum Nachteil der Firma aus-wirke. Dadurch wurden die Argumente, derArbeitsplatz sei überflüssig und unwirtschaftlich,ebenso in Frage gestellt. Auch fehlte der Nach-weis, dass der Ersatzarbeitsplatz der bestmögli-che vorhandene Arbeitsplatz im Betrieb war.

Die Kündigung wurde somit erfolgreichangefochten, da sie sozialwidrig war und auch diesoziale Gestaltungspflicht nicht berücksichtigtwurde.

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Nichtabzugsfähigkeit des Arbeitszimmerseiner ModeratorinStExp 2012/127. Die Tätigkeit einer Moderatorin ist laut VwGH vergleichbar mit einer Vortrags- oderLehrtätigkeit. Wie bei diesen Tätigkeiten vom VwGH bereits entschieden, ist auch das Arbeitszimmer einerModeratorin nicht abzugsfähig.

Isabell Krug

ine StPfl erzielte aufgrund IhrerTätigkeit als Moderatorin Einkünfte

aus selbständiger Arbeit. Sie machteAufwendungen für ein häusliches Arbeits-zimmer als Betriebsausgaben geltend. Diesbegründete sie damit, dass sie den Großteilder Zeit ihrer selbständigen Tätigkeit mitVorbereitungen, unter anderem miteinschlägiger Literaturrecherche undTelefonaten, im häuslichen Arbeitszimmerverbringe.

Die Behörde versagte die Anerkennungdieser Aufwendungen, da die Tätigkeiteiner Moderatorin mit einer Vortrags-oder Lehrtätigkeit vergleichbar sei. Beivortragenden Tätigkeiten liege der materi-elle Schwerpunkt im Vortragssaal. Bei derModerationstätigkeit sei dieser Mittel-punkt in den Räumlichkeiten der Veran-

Estaltungsorte und nicht zu Hause. Imvorliegenden Fall kam hinzu, dass diesesZimmer nicht nahezu ausschließlich alsArbeitszimmer genutzt wurde.

Die StPfl reichte Beschwerde beimVwGH ein, in welcher sie nochmals beton-te, dass nicht die persönliche Bekanntheitsondern die entsprechende Vorbereitungfür die Auftritte maßgeblich sei, um dieModeration sachkundig und fachspezifischabwickeln zu können. Sie argumentiertedes Weiteren, dass der Tätigkeitsschwer-punkt bei Berufsmusikern im Arbeitszim-mer liegen würde und dies analog für dieTätigkeit einer Moderatorin gelten müsse,denn auch bei einer Moderation sei dieVorbereitung wesentlicher Bestandteil derTätigkeit.

Die Beschwerde wurde vom VwGH alsunbegründet abgewiesen, da die Moderati-onstätigkeit Ähnlichkeit mit der Tätig-

keit von Vortragenden aufweise undnicht mit der von Berufsmusikern. Nachder Verkehrsauffassung ist der Mittel-punkt von Lehr- und Vortragstätigkeitenan jenem Ort, an dem die Wissensvermitt-lung selbst erfolgt. Umgelegt auf dieModerationstätigkeit ist dies der Veran-staltungsort.

• VwGH 29.2.2012, 2008/13/0099• § 20 EStG• Arbeitszimmer

Steuerrecht – Einkommensteuer

Veräußerungsgewinn einer in Fremdwährungerworbenen BeteiligungStExp 2012/131. Kauft ein Bürger eine Beteiligung in einer Fremdwährung und veräußert er diese wiederum, sindlaut BFH beide Vorgänge in Euro umzurechnen. Nicht zulässig ist nur die Umrechnung des in ausländischerWährung berechneten Veräußerungsgewinns.

Clemens Endfellner

ine in Deutschland ansässige natürli-che Person erwarb am 4. 5. 1998

Anteile an einer in Bahamas ansässigenLimited um USD 52.627.569,–. EinigeAnteile wurden 1999–2001 veräußert, am14. 12. 2011 begann die Liquidation derLimited. Die zu diesem Zeitpunkt mit49,3% beteiligte StPfl erhielt als Liquidati-onserlös Wertpapiere in USD und Eurosowie Geldüberweisungen in USD undEuro. Die StPfl rechnete nun den Saldo desin ausländischer Währung berechnetenVeräußerungsgewinns um und erklärtediesen im Rahmen der Einkünfte ausprivaten Veräußerungsgeschäften. DieseVorgehensweise wurde damit begründet,dass bei einem einheitlichen Vorgang –Anschaffung und Veräußerung in Fremd-währung – erst der Saldo in Euro umzu-

Erechnen sei. Andernfalls würde derAuflösungsgewinn rein rechnerischerhöht, obwohl ein Wechselkursgewinntatsächlich niemals über den Marktrealisiert worden sei.

Diese Berechnungsmethode ist lautBFH jedoch unzulässig (BFH 24. 1. 2012,IX R 62/10). Der im Rahmen des § 17dEStG („Veräußerung von Anteilen anKapitalgesellschaften“, entspricht diesbe-züglich § 31 EStG idF vor der Vermögens-zuwachsbesteuerung) zu ermittelndeVeräußerungsgewinn bzw -verlust istdurch Umrechnung sowohl der An-schaffungskosten als auch des Veräu-ßerungserlöses zu ermitteln. Um eineBeteiligung in fremder Währung anzu-schaffen, muss der StPfl erst diese Fremd-währung anschaffen, dh deutsche Wäh-rung eintauschen. Seine wirtschaftlicheBelastung besteht in dem in deutscher

Währung dafür investierten oder umge-rechneten Betrag. Diese Anschaffungskos-ten sind mit dem Veräußerungspreis bzwLiquidationserlös zu verrechnen, soll doch§ 17 dEStG die aus der Veräußerung bzwAuflösung resultierende Leistungsfähig-keitssteigerung gleichheitsgerecht erfas-sen. Dazu ist der Veräußerungspreis bzwLiquidationserlös im Zeitpunkt von dessenEntstehung umzurechnen. Diese vom BFHbestätigte Berechnungsmethode erhöhteden Gewinn um DM 6.220.631,–.

• BFH 24. 1. 2012, IX R 62/10• § 31 EStG• Währungsumrechnung;

Veräußerungsgewinn

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Ärztlich empfohlenes handelsüblichesLiegefahrrad keine agBStExp 2012/133. Erwirbt ein Pensionist nach einem Unfall auf ärztliche Empfehlung ein Liegefahrrad mitElektromotor, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, liegt laut UFS Wien keine außergewöhnlicheBelastung vor, da ein handelsübliches Rad kein Hilfsmittel ist.

Clemens Endfellner

er Berufungswerber soll nach einemUnfall mit der Folge inkompletter

Tetraplegie und Restparesen der unterenExtremitäten ständig körperlich trainie-ren, um die bereits erheblich einge-schränkte Mobilität zu erhalten und einerweiteren Verschlechterung vorzubeugen.Er erwarb daher auf ärztliche Empfehlungein Liegefahrrad bei einem auf die Herstel-lung und den Vertrieb von Liegefahrrä-dern spezialisierten Unternehmen um€ 5.492,–. Dieses Liegefahrrad ist ein inden Angebots- und Preislisten des Herstel-lers und Händlers angeführtes Modell, wasauch für die Sonderausstattungen zutrifft.

Die Art der Ausstattung des Fahrradswird laut UFS Wien auch von Personenohne Behinderung gewünscht und alszweckmäßig erachtet (Verweis auf VwGH

D22. 10. 1996, 92/14/0172). Es liegt keinspezielles Hilfs- bzw Heilmittel iS v § 4der Verordnung zu § 34 EStG und § 35EStG vor, wo beispielsweise Rollstühle,Hörgeräte und Blindenhilfsmittel als imRahmen der agB abzugsfähige Gegenstän-de genannt werden. Bei Anschaffunglanglebiger Wirtschaftsgüter mit allge-meinem Verkehrswert ist ein Abzug alsagB nicht zulässig, auch wenn das Wirt-schaftsgut aufgrund einer Krankheiterworben wurde. Es liegt eine bloßeVermögensumschichtung und keineBelastung bzw kein verlorener Aufwandvor.

Anmerkung: Diese Entscheidungentspricht der Judikaturlinie, dass han-delsübliche Gegenstände wie ein Compu-ter keine abzugsfähigen Hilfsmittel sind(zB UFS Linz 26. 3. 2008, RV/0320-L/08).Dagegen können laut Doralt auch normale

Gebrauchsgegenstände ein Hilfsmittelsein, da entscheidend sei, ob die Aufwen-dungen in Hinsicht auf die Krankheit bzwBehinderung zwangsläufig entstehen unddamit das für den notwendigen Lebensun-terhalt verfügbare Einkommen belasten(Doralt, Computer: Keine außergewöhnli-che Belastung für „normale Gebrauchsge-genstände“, RdW 2009, 431; Doralt,Wohnungsmiete als außergewöhnlicheBelastung bei Schwerstbehinderung? RdW2012, 177).

• UFS Wien 29.3.2012, RV/0360-W/11• § 34 EStG• außergewöhnliche Belastung;

Hilfsmittel

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Leistungen an eine BankStExp 2012/129. Entgelt des Treugebers an den Treuhänder für den Verkauf von Kreditforderungen im Wegeeiner stillen Zession und Kosten des Arbeitgebers für die Verpflegung des Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmerbei einem Dritten bestellen kann.

Esther Freitag

SachverhaltEin Unternehmen betreibt in den Räum-lichkeiten einer Bank eine Kantine. Dievon den Mitarbeitern der Bank bezogenenMahlzeiten wurden zu 65% von der Banksubventioniert. Die Kosten wurden monat-lich mit Ausweis der USt an die Bankverrechnet. Die USt wurde als Vorsteuer inAbzug gebracht.

Des Weiteren verkaufte die BankForderungen an ein Leasingunterneh-men, wobei gleichzeitig mittels Treuhand-vertrag vereinbart wurde, dass die Ver-käuferin die Kredite weiterhin im eigenenNamen, aber auf fremde Rechnung hält,einzieht, überwacht und eintreibt. Fürdiese Leistungen wurde ein pauschalesEntgelt iHv 2% der jeweiligen Forderungvereinbart. Für den Kunden war eine

Änderung des Kreditgebers nicht ersicht-lich. Diese Leistung wurde von der Bankals umsatzsteuerfreier Umsatz iSd § 6Abs 1 Z 8 lit a UStG qualifiziert.

Wesentliche Aussagen des VwGH-Er-kenntnissesIn Bezug auf die Verpflegungsleistungen,bei denen der Arbeitgeber lediglich (ganzoder teilweise) die Kosten der Verpflegungträgt, die der Arbeitnehmer selbst beiDritten bestellen kann, liegt der Leis-tungsaustausch hinsichtlich der Essens-lieferung nur zwischen Arbeitnehmerund Dritten vor. Somit ist die Zahlung derBank an das Restaurationsunternehmenals Entgelt von dritter Seite zu qualifizie-ren.

Beim Verkauf von Kreditforderungenliegt eine Besorgungsleistung durch dieBank vor, die gleich zu behandeln ist, wie

die besorgte Leistung. Im Rahmen desLeistungsverkaufs wird die Besorgungs-leistung umsatzsteuerrechtlich durch dieLeistungsfiktion einer zweiten, umsatz-steuerbefreiten Kreditgewährungsleistungvon der Leasinggesellschaft an die Bankkonsumiert, mit der Folge, dass das derBank verbleibende Entgelt nicht umsatz-steuerbar ist.

• VwGH 29.2.2012, 2008/13/0068• § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG• Bank;

stille Zession;Umsatzsteuerbefreiung

KW182012

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