SteuerExpress E-Paper KW 29/2011

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Inhalt KW292011BeiträgeSteuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/ZollrechtAbgabenänderungsgesetz 2011 – umsatzsteuerliche Änderungen (StExp 2011/213) ........................................................... 2

Steuerrecht – Gebühren und VerkehrsteuernSchiedsgericht der Wirtschaftskammer ist kein Gericht iS des GebG (StExp 2011/214) ....................................................... 3

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht§ 293c BAO: Die neue periodenübergreifende Fehlerkorrektur (StExp 2011/218) ................................................................ 4

Förderungen – Nationale FörderungenFTI-Initiative INTELLIGENTE PRODUKTION (StExp 2011/216) ............................................................................................... 5

Entscheidungen kompaktSteuerrecht – EinkommensteuerAdoptionskosten als außergewöhnliche Belastung (StExp 2011/212) ................................................................................... 6

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und GruppenbesteuerungVwGH zur verdeckten Ausschüttung bei der Übernahme von Baukosten (StExp 2011/217) .................................................. 6

Steuerrecht – UmgründungenKein zwingend fingierter Wechsel der Gewinnermittlungsart bei der Realteilung (StExp 2011/215) ................................... 7

ImpressumMedieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro:Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: [email protected]. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmenund Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zuaktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein-Dichtl(Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paperveröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeinerForm vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie desVerlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Abgabenänderungsgesetz 2011 –umsatzsteuerliche ÄnderungenStExp 2011/213. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde im Plenum des Nationalrats am 8. 7. 2011beschlossen. Auch im UStG wurden kleinere Änderungen vorgenommen.

• ArbeitshilfeÜberblick über die Änderun-gen im UStG durch das Ab-gÄG 2011

• § 19 Abs 1 UStG;§ 19 Abs 1e UStG;Art 1 Abs 5 UStG

• AbgÄG 2011;Reverse Charge;Erwerbsschwelle

Christian Bürgler

m Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG2011) sind unter anderem folgende Änderun-

gen betreffend das UStG enthalten:

Kein Reverse Charge für Eintrittsberechtigun-gen (§ 3a Abs 11a UStG)Die in § 3a Abs 11a UStG genannten Leistungen(sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsbe-rechtigung zu Veranstaltungen wie Messen,Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren, Konzer-ten usw) sind am Veranstaltungsort steuerbar.Diese Leistungen sind in der Regel dadurchgekennzeichnet, dass sie vom leistenden Unter-nehmer gegenüber einer Vielzahl von unterneh-merischen Leistungsempfängern iSd § 3a Abs 5Z 1 und 2 UStG erbracht werden. Aufgrund derSteuerbarkeit der Leistung am Veranstaltungsortgeht auch häufig die Steuerschuld gem § 19 Abs 1UStG auf den nicht im Inland ansässigen Leis-tungsempfänger über, für die der leistendeUnternehmer nach § 19 Abs 1 Satz 2 UStG haftetund dem bei fehlender Vorsteuerabzugsberechti-gung des Leistungsempfängers die Inanspruch-nahme droht. Die Regressmöglichkeiten gegen-über dem ausländischen Leistungsempfängersind sehr eingeschränkt und daher erscheint esgerechtfertigt, die Steuerschuld bei sonstigenLeistungen betreffend Eintrittsberechtigungen zuVeranstaltungen beim Leistungserbringer zubelassen.

In diesem Zusammenhang steht die Änderungdes § 27 Abs 4 UStG, da es dem Sinn und Zweckder Neuregelung des Reverse Charge bei sonstigenLeistungen iSd § 3a Abs 11a UStG widersprechenwürde, den Leistungsempfänger zur Einbehal-tung und Abfuhr der Umsatzsteuer im Namenund für Rechnung des leistenden Unternehmerszu verpflichten.

Die Bestimmungen gelten für Umsätze, dienach dem 31. 12. 2011 realisiert werden.

Reverse Charge für Mobilfunkgeräte und in-tegrierte Schaltkreise (§ 19 Abs 1e UStG)Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom22. 11. 2010 (ABl L 309 vom 25. 11. 2010 S 5)wurde Österreich ermächtigt, für die Lieferungvon Mobilfunkgeräten und integrierten Schalt-kreisen einen Übergang der Steuerschuld gene-rell, somit auch für inländische Lieferer, einzu-führen. Das Reverse Charge System greift, sofernder Leistungsempfänger Unternehmer ist unddas Lieferentgelt mindestens € 5.000,– be-trägt. Die Aufspaltung von Rechnungsbeträgen,

Idie einen einheitlichen Liefervorgang betreffen,ist unzulässig. Die Rechnungsbeträge für dieErmittlung sind zusammenzurechnen. DieseMaßnahme dient der Abgabensicherung. Es wirdvermieden, dass der leistende Unternehmer die inRechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abführt,der Leistungsempfänger aber den Vorsteuerabzuggeltend macht. Die Bestimmung gilt ebenfalls fürUmsätze, die nach dem 31. 12. 2011 realisiertwerden.

Verwendung der UID-Nummer als Verzicht aufdie Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 5 UStG)Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikati-onsnummer durch Schwellenerwerber iS desArt 1 Abs 4 Z 1 UStG, um im übrigen Gemein-schaftsgebiet steuerfrei Waren in Form einerinnergemeinschaftlichen Lieferung zu beziehen,wird als Verzicht auf die Erwerbsschwelle undOption zur Erwerbsbesteuerung (innergemein-schaftlicher Erwerb) behandelt. Dadurch soll einedoppelte Nichtbesteuerung vermieden werden.

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

Schiedsgericht der Wirtschaftskammer istkein Gericht iS des GebGStExp 2011/214. Der UFS Wien hat jüngst entgegen der hA entschieden, dass das Schiedsgericht derWirtschaftskammer kein Gericht iS des GebG ist.

• ArbeitshilfeGebührenvermeidung bzwOptimierung bei außerge-richtlichen Vergleichen

• UFS Wien 11.5.2011, RV/2241-W/07

• § 33 TP 20 Gebührengesetz

• Schiedsvergleich;Wirtschaftskammer;außergerichtlicher Vergleich

Michaela Klar/Michael Petritz

SachverhaltAm 12. 4. 2007 schlossen die beiden beteiligtenParteien vor dem Schiedsgericht der Wirtschafts-kammer 10 einen Vergleich ab. Die Parteiengingen dabei davon aus, dass sie einen „gerichtli-chen Vergleich“ iSd GebG abschließen würden,der keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 20Gebührengesetz auslöst.

Entscheidung des UFS WienZunächst hält der UFS Wien fest, dass nuraußergerichtliche Vergleiche Rechtsge-schäftsgebühr in Höhe von 1% vom Gesamtwertder von jeder Partei übernommenen Leistungenauslöst. Strittig war daher, ob es sich beimSchiedsgericht der Wirtschaftskammer um einGericht iSd Gebührengesetzes handelt.

Der UFS führt aus, dass SchiedsgerichteSondergerichte des Privatrechts darstellen.Diese Sondergerichte unterscheiden sich von denordentlichen Gerichten (Gerichte der staatlichenGerichtsorganisation) dadurch, dass ihnen nichtdie volle Gerichtsgewalt zukommt. In der Regelfehlt den Sondergerichten des Privatrechts (zudenen auch Schiedsgerichte zählen) nämlich diefür die ordentliche Gerichtsbarkeit charakteristi-sche Ordnungs- und Zwangsgewalt. So könnendie Schiedsgerichte gegenüber niemandem(Parteien, Dritten wie Zeugen, Sachverständigeoder Zuhörer) Zwangsgewalt ausüben und keineEide abnehmen.

Der UFS verweist in der Folge auf Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern Rz 21 zu § 33TP 20, und die dort zitierte Rsp, der festhält, dass„unter gerichtlichen Vergleichen […] solche zuverstehen [sind], die vor Gerichten der staatlichenGerichtsorganisationen abgeschlossen werden.“Der Umstand, dass es in den von Fellner zitiertenErkenntnissen nicht vordringlich darum geht, obSchiedsgerichte Gerichte iSd Gebührengesetzessind, soll nach dem UFS nichts an der Qualifikati-on der Vergleiche ordentlicher Gerichte ändern.Hingegen vermag den UFS die Auffassung vonArnold (Rechtsgeschäftsgebühren8 § 33 TP 20Rz 9 und ÖStZ 1981, 193f) nicht zu überzeugen,wonach Schiedsvergleiche gerichtliche Vergleichedarstellen sollen. Arnold argumentiert hier, dassauch Vergleiche, die in einem Schiedsverfahrenabgeschlossenen werden, als gerichtliche Verglei-che einzuordnen sind, da im Zuge der Einführungdes § 20 Z 6 Gebührengesetz keine vergleichbareGebührenbefreiung für Schiedsvergleiche ge-schaffen wurde. Darin erkennt er ein Indiz für die

Richtigkeit seiner Ansicht, dass Schiedsvergleicheüberhaupt gebührenfrei sind, zumal sie keineaußergerichtlichen Vergleiche darstellen.

Der UFS hält hingegen fest, dass als Gerichtenur Einrichtungen der inländischen Gerichtsor-ganisation zu verstehen sind. Demzufolge fallenSchiedsgerichte als „private“ Rechtsprechungs-einrichtungen nicht unter diesen Begriff. In § 20Z 6 Gebührengesetz werde lediglich der Begriff„amtliche Urkunde“ insofern erweitert, alsdarunter auch die Verwendung von Auslandsur-kunden vor Schiedsgerichten zu verstehen sind(die diesfalls nicht der Gebührenpflicht unterlie-gen). Würden Schiedsgerichte aufgrund dessen,dass sie Sondergerichte des Privatrechts sind,gemeinsam mit den ordentlichen Gerichten grdsals Gerichte iSd GebG gelten, so hätte sich nachder Ansicht des UFS die Hinzufügung des Klam-merausdrucks „Schiedsgericht“ zum Begriff„Gericht“ in § 20 Z 6 Gebührengesetz durch dieGebührennovelle 1981 erübrigt.

Ebenso kann der UFS dem Argument, dasseine verfassungswidrige Ungleichbehandlungzwischen gebührenpflichtigen außergerichtlichenVergleichen und nicht gebührenpflichtigengerichtlichen Vergleichen vorliegt, nichts abge-winnen. Somit sind nach der Ansicht der UFSWien Schiedsgerichte nicht als Gerichte iSd GebGanzuerkennen. Dies entspricht auch der Ansichtder Finanzverwaltung in den GebR 2007 Rz 998.

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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

§ 293c BAO: Die neue periodenübergreifendeFehlerkorrekturStExp 2011/218. Bislang konnten Korrekturen von Bescheiden über bereits verjährte Zeiträume selbst dannnicht mehr vorgenommen werden, wenn diese Korrekturen auf die noch nicht verjährtenVeranlagungszeiträume Einfluss hatten. Periodenübergreifende Korrekturen sollen ab jetzt auch auf verjährteZeiträume zurückwirken.

• ArbeitshilfeBeispiele zu den Auswirkun-gen des neuen § 293c BAO

• § 293c BAO;§ 209 BAO

• AbgÄG 2011;Verjährung

Alexander Lang/Robert Rzeszut

as Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG2011) sieht eine neue abgabenverfahrens-

rechtliche Bestimmung (§ 293c BAO) vor. Diesesoll die Korrektur von Fehlern in Steuererklärun-gen, die in bereits verjährten Veranlagungszeit-räumen ihren Ursprung finden und auf mehrereVeranlagungszeiträume wirken, auch für diebereits verjährten Zeiträume ermöglichen.

Der Wortlaut der geplanten Bestimmunglautet wie folgt: „Die Abgabenbehörde kann aufAntrag einer Partei oder von Amts wegen einenAbgaben- oder Feststellungsbescheid insoweitberichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nichtmehr berücksichtigt werden darf, der sich in derFolge bei der- oder denselben Partei(en) mehr-fach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt,obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einerperiodenübergreifenden Betrachtung gebotenwäre.“

AnwendungsfälleIn den ErläutRV sind mehrere Fälle angeführt, indenen § 293c BAO zur Anwendung kommenwürde. Demnach kann sich die neue Regelung fürden Abgabepflichtigen sowohl positiv als auchnegativ auswirken. Folgende Beispiele sollen diesverdeutlichen:

Beispiel 1: Im Jahr 1 werden die Anschaf-fungsnebenkosten für eine Maschine gesetzwidrigals Aufwand iHv 20 erfasst, anstatt diese zuaktivieren und über 10 Jahre abzuschreiben. ImJahr 9 wird dieser Fehler im Rahmen einerBetriebsprüfung festgestellt. Pro Jahr wird einzusätzlicher Abschreibungsaufwand iHv 2 imRahmen der Betriebsprüfung festgesetzt. Das Jahr1, in dem die Anschaffung vorgenommen wurde,ist jedoch bereits verjährt, weshalb die Hinzu-rechnung iHv 20 für die Aktivierung der Anschaf-fungsnebenkosten und die Abschreibung iHv 2nicht mehr vorgenommen werden kann. Nachjetziger Rechtslage würde der Aufwand iHv 20fälschlicherweise (je nach Verjährung) bis zurdoppelten Höhe berücksichtigt (einmal unrichtigbei Anschaffung im Jahr 1, das zweite Mal überdie Abschreibung verteilt über mehrere Jahre).

§ 293c BAO soll eine nachträgliche Korrek-tur im verjährten Veranlagungszeitraumermöglichen, sodass der Aufwand im Jahr 1 trotzVerjährung rückgängig gemacht werden kann.

Beispiel 2: Im Jahr 1 wird versehentlich eineVerbindlichkeit nicht passiviert und daher auchder entsprechende Aufwand nicht berücksichtigt.Im Jahr 9 wird bei Begleichung der Verbindlich-

Dkeit der Aufwand richtigerweise nicht mehrzugelassen, da der Zahlungsfluss nur eine Vermö-gensumschichtung ist. Der Aufwand aus demverjährten Jahr 1 kann jedoch nicht mehr nachge-holt werden, sodass dieser gänzlich unberück-sichtigt bleibt.

Mit § 293c BAO kann der Aufwand auch fürden verjährten Veranlagungszeitraum des Jahres1 nachgeholt werden.

Beschränkter Anwendungsbereich§ 293c BAO soll nur in periodenübergreifen-den Fällen anwendbar sein. Eine Korrektur darfjedoch nur für jene Zeiträume erfolgen, die nochinnerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist des§ 209 Abs 3 BAO liegen. Weiters darf sich dieAnpassung im jeweiligen Veranlagungszeitraumnur auf die Korrektur dieses Fehlers beziehen;allfällige weitere Hinzurechnungen in verjährtenZeiträumen, die mit diesem Fehler nicht inZusammenhang stehen, sind nach § 293c BAOnicht zulässig. Die Bestimmung ist somit nicht alsgenerelles Mittel zur „Wiederaufnahme fürverjährte Zeiträume“ zu verstehen.

Die neue Regelung soll am 1. 9. 2011 in Krafttreten und für alle Abgaben iSd § 2 BAO gelten.

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Förderungen – Nationale Förderungen

FTI-Initiative INTELLIGENTE PRODUKTIONStExp 2011/216. Die Förderung ist auf die Herstellung konkurrenzfähiger Produkte ausgerichtet undunterstützt innovative Projekte im Bereich Forschung und technologische Entwicklung.

• ArbeitshilfeAusschreibungsschwer-punkte: FTI-Initiative INTEL-LIGENTE PRODUKTION

• Forschungsförderung;Österreich

Walter Bornett

er Fokus der FTI-Initiative der FFG liegt aufanspruchsvollen, innovativen Forschungs-

und Entwicklungsprojekten. Um den vielfältigenAnforderungen zu entsprechen, werden themen-spezifische und themenoffene Förderinstrumenteangeboten.

Strategische ZieleDie FTI-Initiative INTELLIGENTE PRODUKTIONist ausgerichtet auf:• die Steigerung der Innovationsleistung der na-

tionalen Sachgüterproduktion;• den gezielten Aufbau von Forschungskompe-

tenz in Forschungseinrichtungen;• die Verstärkung europäischer und internatio-

naler Kooperationen und Netzwerke.

Operative ZieleGefördert werden Projekte, die mindestens einesder folgenden operativen Ziele verfolgen:• Reduktion der Produktionskosten;• Reduktion der Entwicklungszyklen;• Verbesserung der Produkteigenschaften (be-

trifft die themenspezifische Ausschreibung)bzw

• innovative Energietechnologien durch den Ein-satz neuester Produktionstechnologien (betrifftdie themenoffene Ausschreibung).

ZielgruppeDie FTI-Initiative richtet sich an Akteure aus deruniversitären und außeruniversitären Forschung(zB Austrian Cooperative Research – ACR),Fachhochschulen, Höhere Technische Lehran-stalten, sowie Unternehmen mit Sitz in Öster-reich. Die Teilnahme ausländischer Partner istmöglich.

EinreichungDie Antragstellung hat via eCall unter https://ecall.ffg.at innerhalb der Einreichfrist zu erfol-gen.

Die Einreichung ist bis 1. 9. 2011 für themen-offene Ausschreibungsschwerpunkte bzw bis8. 9. 2011 für themenspezifische Ausschrei-bungsschwerpunkte möglich.

Instrumente und Ausmaß der FörderungIm Rahmen der FTI-Initiative INTELLIGENTEPRODUKTION stehen in diesem Jahr insgesamt14 Mio Euro zur Verfügung die zu je 50% aufthemenspezifische und themenoffene Ausschrei-bungen verteilt werden.

DThemenspezifische Instrumente werden in

unterschiedlichem Ausmaß gefördert:• F&E Dienstleistung

Erfüllung eines vorgegebenen Ausschreibungs-inhaltsFinanzierung bis zu 100%

• SondierungVorstudie für F&E-ProjektFörderquote: max 80%

• EinzelprojektIndustrielle ForschungFörderquote: max 70%

• Kooperatives F&E-ProjektIndustrielle Forschung oder experimentelleEntwicklungFörderquote: max 80%

Kontakt und InformationMag. Dr. Margit HaasTel.: +43 5 7755 5080E-Mail: [email protected]

Nähere Informationen zur themenspezifischenbzw themenoffenen Ausschreibung sowie dendazugehörenden Ausschreibungsunterlagen sindunter www.ffg.at verfügbar.

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Adoptionskosten als außergewöhnlicheBelastungStExp 2011/212. Wird durch die Adoption eines Kindes ein bislang aus medizinischen und unverschuldetenGründen versagt gebliebener Kinderwunsch erfüllt, sind die Kosten der Adoption laut UFS als außergewöhnlicheBelastung abzugsfähig.

Clemens Endfellner

ie StPfl machte in ihrer Arbeitneh-merveranlagung Kosten iHv

€ 5.120,84 für die Adoption eines brasilia-nischen Kindes als außergewöhnlicheBelastung geltend. Die Kosten verursach-ten ein Grundkurs für Adoptiveltern,psychologische Befunde, Verwaltungsab-gaben und Stempelgebühren sowie Über-setzungen und Beglaubigungen. DasFinanzamt anerkannte diese Ausgabenmangels Zwangsläufigkeit nicht undverwies auf VwGH 23. 10. 1984,84/14/0081, und LStR 2002 Rz 885. LautLStR sind Adoptionskosten eines Kindesmit Verweis auf dieses VwGH-Erkenntnisin der Regel keine außergewöhnlicheBelastung.

In ihrer Berufung machte die StPflgeltend, dass sie bislang viermal schwan-

Dger war und ihre Kinder immer nach ca12 Wochen verlor, weil diese nicht weiterwuchsen. Kein Arzt konnte dies erklärenoder helfen. Daher entschied sich das Paarzu einer Adoption. Zusätzlich bestätigteein Facharzt für Frauenheilkunde undGeburtshilfe, dass er von weiteren Versu-chen künstlicher Fertilisierung angesichtsder gynäkologischen Vorgeschichte ausmedizinischen Gründen dringend abrät.

Der UFS bejahte die Frage, ob dieAdoptionskosten bei diesem Sachverhalteine außergewöhnliche Belastung darstel-len. Er zitiert VwGH 24. 9. 2007,2005/15/0138, unter anderem mit: „kön-nen demnach Kosten einer medizinischindizierten In-Vitro-Fertilisation alsaußergewöhnliche Belastung Berücksich-tigung finden, wenn die Fortpflanzungs-unfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführtwurde.“ Der UFS Innsbruck 28. 1. 2010,

RV/0361-I/09 ergänzte bereits, dasssowohl die In-Vitro-Fertilisation als auchdie Adoption von Kindern Möglichkeitensind, einen bislang versagt gebliebenenKinderwunsch zu erfüllen. Diese Ansichtteilt der UFS Wien. Da die Fortpflanzungs-unfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführtwurde und aus medizinischen Gründeneine Adoption zur Erfüllung des Kinder-wunsches erforderlich war, sind dieAdoptionskosten eine außergewöhnlicheBelastung.

• UFS Wien 29.6.2011, RV/1039-W/11• § 34 EStG• Adoptionskosten;

außergewöhnliche Belastung

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung

VwGH zur verdeckten Ausschüttung bei derÜbernahme von BaukostenStExp 2011/217. Die Übernahme von Baukosten für die Erweiterung eines im Eigentum des Gesellschaftersstehenden Gebäudes (Mieterinvestition), stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn das wirtschaftlicheEigentum an den Umbauten nicht auf die Gesellschaft übergeht.

Florian Huber

er Bf war 75%iger Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH. Diese

übernahm im Jahr 1997 die Rohbaukostenfür die Aufstockung eines im Eigentum desBf stehenden Gebäudes (welches derGmbH zur Nutzung überlassen wurde)und aktivierte diese Aufwendungen. Diedadurch neu entstandenen Wohnungen,standen den bei der B-GmbH in leitenderFunktion tätigen Kindern des Bf alssachbezugspflichtige Dienstwohnungenzur Verfügung. Die Kosten des Innenaus-baus wurden von den Kindern getragen,welche im Jahr 2003 die Wohnungengegen eine Ablöse zu Buchwerten über-nahmen. Strittig war, neben verfahrens-rechtlichen Fragestellungen, ob dieÜbernahme der Rohbaukosten eineverdeckte Ausschüttung (vA) darstellt.

DZur Beurteilung der vA befasste sich

der VwGH mit der Frage, ob die B-GmbHdas wirtschaftliche Eigentum an denerrichteten Gebäudeteilen erwarb. DerVwGH führte aus, dass das wirtschaftlicheEigentum grundsätzlich mit dem zivil-rechtlichen Eigentum übereinstimmt.Abweichungen können sich ergeben, wennein Dritter die Befugnisse des zivilrechtli-chen Eigentumsrechts geltend machenkann (zB Gebrauch, Belastung, Veräuße-rung und den Ausschluss Dritter von derEinwirkung auf die Sache). Mieterinves-titionen stehen grundsätzlich im wirt-schaftlichen Eigentum des Mieters, wenner sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfer-nen darf oder wenn er Anspruch aufEntschädigung in Höhe des Restwerts beiBeendigung des Mietverhältnisses hat.

Der VwGH war der Ansicht, dass trotzNutzungsüberlassung des Gebäudes an die

B-GmbH, der Bf nicht darlegen konnte,dass seine zivilrechtlichen Eigentümerbe-fugnisse eingeschränkt wurden. Der Bfwar daher auch wirtschaftlicher Eigentü-mer. Eine Aktivierung im Rechenwerk derB-GmbH beeinträchtigt diese Befugnissenicht. Die Übernahme der Baukosten stelltdaher eine vA dar. Einer späteren Ablöse-zahlung an die B-GmbH komme keineBedeutung zu, da eine vA nicht mit steuer-licher Wirkung rückgängig gemachtwerden kann.

• VwGH 31.5.2011, 2008/15/0153• § 8 Abs 2 KStG;

§ 27 Abs 1 EStG• vGA;

wirtschaftliches Eigentum;Mieterinvestition

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Steuerrecht – Umgründungen

Kein zwingend fingierter Wechsel derGewinnermittlungsart bei der RealteilungStExp 2011/215. Der UFS Innsbruck stellte fest, dass bei einer Realteilung kein fingierter Wechsel derGewinnermittlungsart vorzunehmen ist und es nicht zu einem Ansatz von „Korrekturposten“ kommt, wenn dieGewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG beibehalten wird.

Martina Gatterer

SachverhaltIm Rahmen einer Betriebsprüfung wurdefestgestellt, dass „der Ausgleichpostengem § 29 UmgrStG sowie der rechnerischedoppelte Gewinnermittlungsartwechsel“für eine Realteilung zwar ermittelt, inweiterer Folge aber nicht erklärt wordensei.

Gegen die Zurechnung des Übergangs-gewinns wurde von Seiten des Berufungs-werbers eingewendet, dass kein Wechselder Gewinnermittlungsart eintrete, weildie Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStGbeibehalten wurde und der Übergangsge-winn exakt den erhaltenen bzw geleistetenEinnahmen und Ausgaben der Folgejahreentspreche. Daher würde jeder Ansatzeines Übergangsgewinns in seinem Aus-

maß zu einer doppelten Besteuerungführen.

Entscheidung des UFS InnsbruckDer UFS Innsbruck bestätigte die Rechts-aufassung, dass es durch die Realteilungzu keinem Wechsel der Gewinnermitt-lungsart kommt und die aufzustellendeTeilungsbilanz lediglich Statuscharakterhat. Weiters stellte er entgegen der bishe-rigen Finanzverwaltungspraxis (uaUmgrStR 2002 Rz 1579–1581) fest, dasses nicht sachgerecht wäre, Korrekturpos-ten auch dann zur Gänze zu erfassen undsteuerlich wirksam werden zu lassen,wenn die entsprechenden Forderungennach dem Stichtag an Wert verlieren bzwuneinbringlich werden.

Es sei unzulässig, davon auszugehen,dass die entsprechenden Gewinne schonvor dem Teilungsstichtag erzielt und

realisiert worden sind, wenn die Gewinn-ermittlung nach § 4 Abs 3 EStG beibehal-ten wird, da die Gewinnrealisierung erstim Zeitpunkt der Vereinnahmung derForderung eintritt. Es ist daher auch nichterforderlich, Beträge, zu deren steuerlichwirksamem Zufluss es noch nicht gekom-men sein kann, zu korrigieren.

Eine Gewinnverteilung setzt voraus,dass der Gewinn entstanden ist. Daher warder aktive Ausgleichsposten zu berück-sichtigen, der „doppelte Übergangsge-winn“ hingegen nicht. Gegen die Entschei-dung wurde zu Zl 2011/15/0046 eineAmtsbeschwerde beim VwGH eingebracht,dessen Entscheidung abzuwarten ist.

• UFS Innsbruck 20.1.2011, RV/0638-I/07• § 28 UmgrStG• Realteilung;

Wechsel der Gewinnermittlungsart

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