SteuerExpress E-Paper KW 48-2011

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Das wöchentliche Steuer-Update

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KW482011

Das wöchentliche Steuer-Update www.steuerexpress.at

Inhalt KW482011BeiträgeSteuerrecht – EinkommensteuerGewinnthesaurierung bei einer GmbH und KESt-Pflicht (StExp 2011/358) ........................................................................... 2

Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und GruppenbesteuerungBudgetbegleitgesetz 2012 – Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer (StExp 2011/359) ......................................... 3

Steuerrecht – PrivatstiftungenNeue Übergangsregeln für die Besteuerung von Kapitalvermögen bei Privatstiftungen (StExp 2011/360) ......................... 4

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/ZollrechtUSt-Protokoll 2011: Pauschalangebot und Vorsteuererstattungsverfahren (StExp 2011/357) ............................................. 5

Steuerrecht – Gebühren und VerkehrsteuernVfGH hält Einheitswerte im Bereich der Gerichtsgebühren für verfassungswidrig! (StExp 2011/356) ................................. 6

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/ArbeitsrechtUnfallversicherungsschutz auf Dienstreisen für Dienstnehmer (StExp 2011/361) ............................................................... 7

Bilanzierung – UGBWie wirken sich die IFRS-Änderungen im Sozialkapital auf die UGB-Bilanzierung aus? (StExp 2011/354) .......................... 8

Entscheidungen kompaktSteuerrecht – EinkommensteuerEinheitlicher Gewerbebetrieb versus Gewerbebetrieb und V & V (StExp 2011/355) .............................................................. 9

Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/VerrechnungspreiseBehandlung des inländischen Ateliers eines ausländischen Künstlers (StExp 2011/362) .................................................... 9

ImpressumMedieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro:Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: [email protected]. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmenund Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zuaktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (GeschäftsführendeGesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichtenBeiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Formvervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlagsist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Gewinnthesaurierung bei einer GmbH undKESt-PflichtStExp 2011/358. Laut GmbH-Gesellschaftsvertrag war die Hälfte des Jahresergebnisses auszuschütten, wenndie Generalversammlung nicht Gegenteiliges entscheidet. Mangels schriftlicher Beschlussfassung schrieb dasFA trotz Thesaurierung KESt vor. Der UFS Innsbruck verwarf dies.

• ArbeitshilfeRechtsprechungsübersichtzum Zufluss von GmbH-Ge-winnanteilen

• UFS Innsbruck 20.10.2011,RV/0325-I/09

• § 95 Abs 2 EStG

• Gewinnthesaurierung;KESt

Clemens Endfellner

n einer GmbH mit abweichendem Wirt-schaftsjahr sind Vater und Sohn jeweils zu

50% beteiligt. Zur Verwendung des Jahresge-winns wurde im Gesellschaftsvertrag vom23. 12. 2003 bestimmt, dass von diesem 50% indie Gewinnrücklagen einzustellen sind und diezweite Hälfte des Jahresergebnisses an die Gesell-schafter auszuschütten ist, es sei denn, dieGeneralversammlung entscheidet einstimmigetwas Gegenteiliges.

Anlässlich einer Außenprüfung der Jahre 2005bis 2007 stellte der Betriebsprüfer fest, dassbislang keine Ausschüttungen vorgenommenwurden. Einige Tage nach dieser Feststellungwurde ein Umlaufbeschluss vorgelegt, wonachkeine Ausschüttung der Jahresergebnisse 2005/06zu erfolgen hat. Dies änderte nichts daran, dassnach Ansicht der Betriebsprüfung die Ausschüt-tung iS des Gesellschaftsvertrags vorzunehmenist und von 50% des Jahresergebnisses 2005/06und 2006/07 jeweils 25% KESt im Rahmen eineroffenen Gewinnausschüttung vorzuschreiben ist.Laut Prüfer seien die Gewinnanteile den Gesell-schaftern zugeflossen, da die Gesellschaft nichtilliquid war und die Gesellschafter über ihrenGewinnanteil verfügen hätten können. Einmöglicher mündlich geschlossener Thesaurie-rungsbeschluss werde aufgrund der Angehörigen-judikatur (Schriftlichkeit gefordert) ebenso weniganerkannt wie ein unmittelbar nach der Prü-fungsfeststellung gefasster schriftlicher Umlauf-beschluss.

In der Berufung gegen die Vorschreibung derKESt wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt derFeststellung des Jahresergebnisses kein schriftli-cher Beschluss über die Gewinnverwendungvorgelegen und die Gesellschaft zu diesem Zeit-punkt nicht liquid gewesen sei. Es gehe aus denUnterlagen hervor, dass die Gesellschafter wederdie Absicht noch die Möglichkeit hatten, Gewinn-ausschüttungen vorzunehmen, da die Liquiditätanderweitig gebunden war.

In der BVE wurde die Berufung abgewiesen, daein Betrag als zugeflossen gelte, wenn der Emp-fänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfü-gen kann. Sei der Abgabepflichtige gleichzeitigMehrheitsgesellschafter jener GmbH, die seinSchuldner ist, sei der Zufluss grundsätzlich dannanzunehmen, sobald die Forderung fällig ist,vorausgesetzt, die GmbH ist nicht zahlungsunfä-hig. Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit seiauch von Bedeutung, ob sich die GmbH durchVermögensumschichtung (Kreditaufnahme) die

Afür die Ausschüttung nötigen Barmittel beschaf-fen kann.

Der UFS entschied die Rechtsfrage einleitendmit Ausführungen zum GmbHG. Wenn derGesellschaftsvertrag eine diesbezüglicheErmächtigung vorsieht, können Gesellschafterentsprechend dem Beschluss der Gesellschafter-versammlung vom Gewinnbezug ausgeschlossenund der Gewinn in Rücklagen eingestellt und/oder in das nächste Wirtschaftsjahr vorgetragenwerden (vgl Bauer/Zehetner in Straube [Hrsg],GmbHG § 82 Rz 37). Die beiden Gesellschafternutzten nun diese Möglichkeit eines Ausschlussesvom Gewinnbezug. Sind sich alle Gesellschaf-ter nachweislich einig, kommt ein wirksamerBeschluss nach ständiger und zutreffender Rspauch dann zustande, wenn weder die Bestim-mung für eine Generalversammlung noch für eineschriftliche Abstimmung eingehalten worden ist(vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 34 Rz 26;OGH 13. 3. 1991, 3 Ob 601/90 ecolex 1991, 394;OGH 28. 4. 1987, 5 Ob 553/87 RdW 1987, 371).Das würde sogar dann gelten, wenn ein Schrift-formerfordernis der Satzung nicht beachtetwurde (OGH 13. 3. 1991, 3 Ob 601/90 ecolex1991, 394 [Reich-Rohrwig], dass gemäß der Rspdes OGH auch formlose Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter zugelassen werden). Laut UFS istder GmbH zuzustimmen, dass mit der Feststel-lung des Jahresabschlusses eine vom Gesell-schaftsvertrag abweichende Gewinnverteilungbeschlossen wurde. Da das FA der strittigenBeschlussfassung die steuerliche Anerkennungeinzig mit dem Hinweis auf die „Angehörigenjudi-katur“ (fehlende Schriftlichkeit) versagte bzwdass fremde Gesellschafter eine vom Gesell-schaftsvertrag abweichende Beschlussfassungzeitgerecht und schriftlich vorgenommen hätten,ist der Berufung stattzugeben. Die Vorgehens-weise der Thesaurierung war inhaltlichfremdüblich, die fehlende explizite Schrift-lichkeit des Thesaurierungsbeschlussesirrelevant. Eine mündliche oder konkludenteBeschlussfassung ist laut GmbHG zulässig undgültig und damit auch steuerlich anzuerkennen.Der Gesellschafterbeschluss war zivilrechtlichgültig. KESt wurde zu Unrecht vorgeschrieben.

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Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung

Budgetbegleitgesetz 2012 – Änderungen imBereich der KörperschaftsteuerStExp 2011/359. Das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012), das am 15. 11. 2011 im Plenum des Nationalratsbehandelt und mit zwei Abänderungsanträgen mehrheitlich angenommen wurde, bringt Änderungen imBereich des KStG, die vornehmlich inländische Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) betreffen.

• ArbeitshilfeErweiterung der Steuer-pflicht für Körperschaftenöffentlichen Rechts – Ver-gleich alte und neue Rechts-lage

• § 21 Abs 2 KStG;§ 21 Abs 3 KStG;§ 27a EStG

• BBG 2011;BBG 2012;Körperschaft öffentlichenRechts;Einkünfte aus Kapitalvermö-gen

Alexander Cserny

Steuerpflicht nach der derzeit geltendenRechtslageKöR sind derzeit beschränkt steuerpflichtig mitEinkünften, bei denen die Steuer durch Steuerab-zug (KESt) erhoben wird. Dieser Grundtatbe-stand (§ 21 Abs 2 KStG) umfasst daher insbeson-dere die derzeit KESt-pflichtigen Einkünfte ausKapitalvermögen und wird per Gesetz einge-schränkt um Beteiligungserträge nach § 10 KStGund Erträge, die gewissen Einrichtungen (zBeiner Versorgungs- oder Unterstützungseinrich-tung) nachweislich zuzuordnen sind, und erwei-tert um gewisse Einkünfte, die nicht der KEStunterliegen (zB ausländische Kapitalerträge).

Die Neuregelung der Einkünfte aus Kapital-vermögen durch das BBG 2011 idF AbgÄG 2011brachte eine Erweiterung der steuerpflichti-gen Einkünfte, als nunmehr neben den Einkünf-ten aus der Überlassung von Kapital auch Ein-künfte aus realisierten Wertsteigerungen undEinkünfte aus Derivaten der KESt unterworfenwerden. Nachdem § 21 Abs 2 KStG in Bezug aufdie Definition der steuerpflichtigen Erträge beiKöR darauf abstellt, dass die Steuer im Abzugs-weg erhoben wird, bedeutete dies, dass auch diesteuerpflichtigen Erträge für KöR entsprechenderweitert wurden.

Erweiterung durch das BBG 2012Neben der Erweiterung der dem Steuerabzugunterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögenbrachte das BBG 2011 aber auch eine Reduktionder KESt. Nach § 27a Abs 2 EStG wurde der KESt-Abzug für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermö-gen, die nicht endbesteuert sind, von der KEStausgenommen. Durch die Verweistechnik in § 21Abs 2 KStG wären daher ab Inkrafttreten derRegelungen des BBG 2011 in 2012 diese Einkünf-te auch für KöR von der Besteuerung ausgenom-men. Diese Einschränkung soll durch das BBG2012 wieder zurückgenommen werden, indemfür diese Einkünfte eine Veranlagungspflicht in§ 21 Abs 3 KStG idF BBG 2012 angeordnet wird.Im Detail betrifft dies folgende Einkünfte:• Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften

sonstigen Forderungen, denen kein Bankge-schäft zu Grunde liegt (Vertragsabschluss nachdem 31. 3. 2012), ausgenommen Einkünfte ausFörderungsdarlehen (insbesondere zur Förde-rung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder desGesundheitswesens),

• Einkünfte aus Forderungswertpapieren oderImmobilienfondsanteilen, die bei ihrer Bege-

bung weder rechtlich noch tatsächlich öffent-lich angeboten wurden (entgeltlicher Erwerbnach dem 31. 12. 2010 für Immobilienfondsund nach dem 31. 3. 2012 für Forderungswert-papiere, wobei die laufenden Erträge bisherschon KESt-pflichtig waren, nunmehr sindauch die realisierten Wertsteigerungen steuer-pflichtig),

• Gewinnanteile und Abschichtungsgewinne ausechten stillen Beteiligungen oder nach Art ei-ner stillen Beteiligung (entgeltlicher Erwerbnach dem 31. 3. 2012),

• Diskontbeträge von Wechseln und Anweisun-gen (entgeltlicher Erwerb nach dem31. 3. 2012),

• Ausgleichszahlungen und Leihegebühren,wenn es sich beim Entleiher um kein Kreditin-stitut (bzw Zweigstelle eines ausländischenKreditinstituts) handelt (Vertragsabschlussnach dem 31. 3. 2012),

• Unterschiedsbeträge zwischen Versiche-rungsprämien und Versicherungsleistun-gen bestimmter Er- und Ablebensversicherun-gen (Vertragsabschluss nach dem 31. 3. 2012),

• Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten(entgeltlicher Erwerb nach dem 31. 3. 2012).

Die Ausnahme der Einkünfte aus Förderdarlehenbetrifft sämtliche Förderzwecke, die Aufzählungim Gesetz ist nur demonstrativ. Nach der Begrün-dung zum Abänderungsantrag ist die Ausnahmeweit zu verstehen, dh, es soll für die Steuerfrei-heit ausreichend sein, wenn die Darlehen miteiner Zweckbestimmung (zB Spitalsfinanzierung)begeben werden. Die Befreiung ist auch anwend-bar, wenn das Darlehen nicht direkt durch dieKöR, sondern indirekt (zB über Zwischenschal-tung eines dafür eingerichteten Fonds) begebenwird.

FinanzierungsbetriebDerzeit gilt die entgeltliche Überlassung vonFinanzmitteln durch KöR als fiktiver Betriebgewerblicher Art. Diese Fiktion entfällt ersatzlosfür Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung,denen ein Vertragsabschluss vor dem31. 10. 2004 zu Grunde liegt, da nunmehr dieseEinkünfte über die Veranlagung versteuertwerden.

Aus Sicht der KöR können sich durch dieÄnderungen des BBG 2012 doch einige Notwen-digkeiten, die Kapitalveranlagungen neu zustrukturieren, ergeben.

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Steuerrecht – Privatstiftungen

Neue Übergangsregeln für die Besteuerungvon Kapitalvermögen bei PrivatstiftungenStExp 2011/360. Ab 1. 4. 2012 unterliegt der Verkauf bestimmter Wertpapiere und Derivate gem BBG 2012nunmehr der 25%igen Zwischensteuer. Darüber hinaus bestehen komplexe Inkrafttretensregeln für Alt-,Zwischen- und Neubestand.

• ArbeitshilfePrüfschema für die Besteue-rung von Kapitalvermögennach BBG 2012

• § 124b Z 184 u Z 185 EStG;§ 26c Z 29 lit b KStG

• Einkünfte aus Kapitalvermö-gen;BBG 2012;AbgÄG 2011

Peter Primik

AusgangssituationMit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 wurdedie Besteuerung von Einkünften aus Kapitalver-mögen einer umfassenden Neuregelung unterzo-gen. Unabhängig von Beteiligungsausmaß undBeteiligungsdauer unterliegen realisierte Wert-steigerungen von Kapitalvermögen und Einkünf-ten aus Derivaten gemäß dem neuen § 13 Abs 3KStG der 25%igen Zwischensteuer. Um verfas-sungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen(vgl VfGH 16. 6. 2011, G 18/11), wurde dasInkrafttreten durch das Abgabenänderungsgesetz2011 (AbgÄG 2011) auf 1. 4. 2012 verschoben.Demgemäß wurde auch eine zeitliche Adaptie-rung der im EStG geregelten Übergangsbestim-mungen vorgenommen, auf welche zwar im KStGnicht verwiesen wird, aber die nach bestehenderAuffassung für Privatstiftungen sinngemäßgelten. Das nunmehr von Nationalrat beschlosse-ne BBG 2012 unterwirft die Veräußerung be-stimmter vom 1. 10. 2011 bis 31. 3. 2012 ange-schaffter Wertpapiere und Derivate der 25%igenZwischensteuer.

Anteile an Körperschaften und Investment-bzw Immobilienfonds (§ 124b Z 184 und Z 185lit a und b EStG)• Vor dem 1. 1. 2011 entgeltlich erworbene An-

teile fallen unter den Bestandschutz und unter-liegen bei Veräußerung ab dem 1. 4. 2012 nichtder Zwischenbesteuerung, sondern innerhalbder einjährigen Spekulationsfrist als Spekulati-onsgeschäft der 25%igen Körperschaftsteuer;die Veräußerung außerhalb der Spekulations-frist ist grundsätzlich steuerfrei. Erfüllt eineBeteiligung die Voraussetzungen des § 31 EStGam 31. 3. 2012, sind Veräußerungen nachdem 31. 3. 2012 zwischensteuerpflichtig; istdie Privatstiftung zum 31. 3. 2012 jedoch zuweniger als 1% an einer Körperschaft beteiligt,gilt dies nur bei Veräußerung innerhalb derFrist des § 31 Abs 1 EStG bzw innerhalb einerdurch das UmgrStG verlängerten Frist.

• Bei entgeltlichem Erwerb von 1. 1. 2011 bis31. 3. 2011 verlängert sich gem § 124b Z 184EStG die Spekulationsfrist für alle Veräuße-rungen vor dem 1. 4. 2012 auf maximal15 Monate. Bei entgeltlichem Erwerb von1. 4. 2011 bis 31. 3. 2012 und Veräußerungvor dem 1. 4. 2012 wird ein regulär körper-schaftsteuerpflichtiges Spekulationsgeschäftverwirklicht. Ab dem 1. 1. 2011 erworbene An-

teile unterliegen bei Veräußerung nach dem31. 3. 2012 der Zwischenbesteuerung.

Andere Wirtschaftsgüter und Derivate (§ 124bZ 184 und Z 185 lit a und c EStG, § 26c Z 29 lit bKStG)• Vor dem 1. 10. 2011 entgeltlich erworbene

Wertpapiere und Derivate fallen unter den Be-standschutz und unterliegen bei Veräußerungoder sonstiger Abwicklung ab dem 1. 4. 2012nicht der Zwischenbesteuerung. Bei Veräuße-rung innerhalb der einjährigen Spekulations-frist wird ein mit 25% körperschaftsteuer-pflichtiges Spekulationsgeschäft gem § 30 EStGverwirklicht. Veräußerungen oder sonstige Ab-wicklungen von Forderungswertpapieren iSd§ 93 Abs 3 Z 1–3 idF vor dem BBG 2011 – bei-spielsweise von Nullkuponanleihen und Index-zertifikaten – können jedoch wie bisher nachMaßgabe von § 124b Z 185 lit c EStG der Zwi-schensteuer unterliegen.

• Bei allen nach dem 30. 9. 2011 und vor dem1. 4. 2012 entgeltlich erworbenen Wertpapie-ren bzw Derivaten (ausgenommen Anteile anKörperschaften bzw Investment- und Immobili-enfondsanteile) bleibt § 30 EStG unabhängigvon der Behaltedauer bei jeder Veräußerungoder sonstigen Abwicklung anwendbar. Nachdem Gesetzeswortlaut des AbgÄG 2011 unter-lagen derartige in diesem Zeitraum angeschaff-te Wertpapiere (insbesondere Anleihen) undDerivate bei Veräußerung der normalen25%igen KSt und nicht der Zwischenbesteue-rung. Das BBG 2012 sieht jedoch bei Veräuße-rung nach dem 31. 3. 2012 nunmehr die25%ige Zwischenbesteuerung vor. Veräußerun-gen vor dem 31. 3. 2012 unterliegen jedoch wei-terhin der 25%igen KSt.

• Nach dem 31. 3. 2012 entgeltlich erworbeneWertpapiere bzw Derivate unterliegen unab-hängig von der Behaltedauer bei jeder Veräuße-rung oder sonstigen Abwicklung der Zwischen-besteuerung.

FazitDie durch das AbgÄG 2011 und das BBG 2012modifizierten Inkrafttretensregeln des BBG 2011erfordern eine detaillierte Erfassung und Zuord-nung der Einkünfte zu den Bereichen Alt-, Neu-und Zwischenbestand und sind damit mit einemerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden,den bei natürlichen Personen mit KESt-endbe-steuerten Einkünften ansonsten die Bank trägt.

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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

USt-Protokoll 2011: Pauschalangebot undVorsteuererstattungsverfahrenStExp 2011/357. Im Umsatzsteuerprotokoll 2011, das vor kurzem vom BMF veröffentlicht wurde, hat man zuZweifelsfragen betreffend die Rechnungsausstellung bei einem Pauschalangebot und Wahrung der Frist imVorsteuererstattungsverfahren Stellung bezogen.

• ArbeitshilfePraxisbeispiel zur Rech-nungsausstellung bei einemPauschalangebot

• BMF 28.9.2011,BMF-010219/0225-VI/4/2011

• § 10 UStG;§ 11 UStG;§ 308 BAO;§ 309a BAO

• Salzburger Steuerdialog –Umsatzsteuer 2011;Rechnungsausstellung;Vorsteuererstattungsver-fahren

Gabriele Hemm

Rechnungsausstellung bei einem Pauschalan-gebotAnlassfall dazu war ein Package, das von mehre-ren Unternehmern einer Region gemeinsam zueinem Gesamtpreis angeboten wird. Es wird keineGesellschaft gegründet. Ein Beteiligter stellt dieRechnungen, auch für die anderen Unternehmer,direkt an den Endkunden aus.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leis-tungen: Abgrenzung zwischen Gutschein undVorauszahlung

Die Veräußerung von Gutscheinen durchUnternehmer, die zum späteren Bezug von Warennach freier Wahl oder nicht konkret genanntensonstigen Leistungen vom Gutscheinausstellerberechtigen, stellt noch keinen steuerbarenVorgang dar. Gutscheine, bei denen die Leistungbereits konkret bestimmt ist bzw bei denen einedefinierte Leistung zu einem beliebigen Zeitpunktin Anspruch genommen werden kann (zB Vorver-kaufsfahrscheine), begründen die Verpflichtungzur Anzahlungsbesteuerung (UStR 2000Rz 2607). Daraus ergibt sich, dass neben demleistenden Unternehmer jedenfalls Art, Inhaltund Umfang der künftigen Leistung exakt festste-hen müssen (UStR 2000 Rz 4).

RechnungsausstellungGrundsätzlich ist festzuhalten, dass das UStG

für die Erbringung von Leistungen an Privatper-sonen keine Verpflichtung zur Rechnungsausstel-lung vorsieht. Für eine Rechnungsausstellunggelten die allgemeinen Vorschriften des § 11UStG. Der zur Abrechnung über den Leistungs-austausch Verpflichtete kann sich im Abrech-nungsverfahren dritter Personen bedienen (UStR2000 Rz 1505). Er muss hierbei klar und deutlichim Namen der anderen Beteiligten auftreten. Esist zulässig, dass für verschiedene Leistungser-bringer in ein und demselben Dokument abge-rechnet wird (UStR 2000 Rz 1532).

Wahrung der Frist im Vorsteuererstattungs-verfahrenIm Anlassfall wurde im Zuge einer Betriebsprü-fung festgestellt, dass der Unternehmer nichtsteuerbefreite Umsätze, die mit im Zusammen-hang stehenden Vorsteuern beim FA Graz-Stadterklärt wurden, sondern nicht steuerbare Umsät-ze in Österreich getätigt hat, und somit für dieGeltendmachung der Vorsteuern zwingend dasVorsteuererstattungsverfahren nach der Verord-nung zu § 21 Abs 9 UStG, BGBl 1995/279, zurAnwendung gelangt. Ein Antrag auf Vorsteuerer-

stattung wurde aufgrund der Fehlbeurteilungnicht eingebracht, die vorgesehene Frist war imZeitpunkt der Betriebsprüfung bereits abgelau-fen.

Antrag auf Wiedereinsetzung in denvorherigen Stand

Der Unternehmer kann in diesem Fall dersteuerlichen Fehlbeurteilung einen Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308BAO stellen. Diese setzt ua voraus, dass eine Fristversäumt wurde. Auch ein Rechtsirrtum bzw dieUnkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einenWiedereinsetzungsgrund bilden, wenn demWiedereinsetzungswerber an der Unkenntniskeine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen dreiMonaten nach Aufhören des Hindernisses beimFA Graz-Stadt als dem für das Vorsteuererstat-tungsverfahren zuständigen FA einzubringen undhat die in § 309a Abs 1 BAO geforderten Angabenzu enthalten. Spätestens gleichzeitig mit demWiedereinsetzungsantrag hat der Antragstellerdie versäumte Handlung nachzuholen, dasbedeutet, dass er spätestens gleichzeitig mit demWiedereinsetzungsantrag den Antrag auf Erstat-tung der Vorsteuern mittels amtlich vorgeschrie-benem Formular U5, die Originalrechnungen bzwOriginalbelege über die entrichtete EUSt sowiedie Unternehmerbestätigung vorzulegen hat. DerErstattungsantrag ist stets in Papierform nachzu-reichen, auch wenn im Ansässigkeitsstaat einelektronisches Portal für die Übermittlung vonAnträgen auf Vorsteuererstattung zur Verfügungsteht.

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

VfGH hält Einheitswerte im Bereich derGerichtsgebühren für verfassungswidrig!StExp 2011/356. Der VfGH hat die Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswerts für dieEintragungsgebühr ins Grundbuch bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen als verfassungswidrigerachtet. Auswirkungen auf andere gesetzliche Bestimmungen (zB GrEStG) sind nicht ausgeschlossen!

• ArbeitshilfeÜbersicht der Rechtspre-chung des VfGH zu den Ein-heitswerten

• VfGH 21.9.2011, G 34/11VfGH 21.9.2011, G 35/11

• § 26 GGG;§ 4 GrEStG;§ 6 GrEStG

• Einheitswert;Anteilsvereinigung;Eintragungsgebühr

Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

eit der Veröffentlichung des Gesetzesprü-fungsbeschlusses VfGH 2. 3. 2011, B 1306/09,

B 773/10, war bekannt, dass der VfGH ein weite-res Mal die Einheitswerte als Bemessungsgrund-lage für Steuern bzw sonstige Abgaben hinsicht-lich ihrer Verfassungsmäßigkeit unter die Lupenehmen wird.

Fragliche UngleichbehandlungDas GGG knüpft für die Berechnung der Grund-buchseintragungsgebühr an die Bemessungs-grundlage des GrEStG an (§ 26 Abs 1 GGG). DasGrEStG sieht unterschiedliche Maßstäbe fürunentgeltliche und entgeltliche Erwerbe vor.Während die GrESt im Fall von entgeltlichenErwerben gem § 4 Abs 1 GrEStG vom Wert derGegenleistung zu bemessen ist, ist in den Fällen,in denen keine Gegenleistung vorhanden ist(sowie in weiteren Konstellationen) die GrEStvom Wert des Grundstücks zu berechnen, imRegelfall gem § 6 Abs 1 lit b GrEStG vom dreifa-chen Einheitswert.

Entscheidung des VfGH – Bemessungsgrundla-ge: gemeiner WertDas Gesetzesprüfungsverfahren zur grundbü-cherlichen Eintragungsgebühr wurde nunmehram 21. 9. 2011 entschieden. Bereits im Prüfungs-beschluss hatte der VfGH anklingen lassen, dasses das Höchstgericht für unsachlich halte, wennfür Eintragungen in das Grundbuch bei gleichemWert des Grundstücks unterschiedliche Gebüh-ren bzw trotz wesentlich unterschiedlicher Wertegleich hohe Gebühren anfielen.

Das Höchstgericht folgt nunmehr im Erkennt-nis vom 21. 9. 2011 seiner Rsp zur Erbschafts-und Schenkungssteuer (VfGH 7. 3. 2007, G 54/06ua; VfGH 15. 6. 2007, G 23/07 ua) und hält fest,dass die verfassungsrechtlichen Probleme derGrundbesitzbewertung nicht aus dem System derEinheitsbewertung an sich herrühren, sondernaus dem Umstand, dass die Anpassung derEinheitswerte an die tatsächliche Wertent-wicklung der Grundstücke durch das Unter-bleiben der Hauptfeststellungen seit Jahrzehn-ten verhindert wurde.

Der VfGH kommt zum Ergebnis, dass dieAnknüpfung der Eintragungsgebühr an dieBemessungsgrundlage des GrEStG insofernverfassungswidrig sei, als damit für Erwerbe, beidenen eine Gegenleistung nicht vorhanden odernicht ermittelbar war, eine Bemessungsgrundlageheranzuziehen ist, die keinen sachgerechten

SMaßstab für die mit der Eintragungsgebührabgegoltene Leistung der Gerichte bildet.

Die Aufhebung der Bestimmung führt somitzur Bemessung der Eintragungsgebühr mit demgemeinen Wert des Grundstücks gem § 10 BewG.Allerdings räumt der Gerichtshof dem Gesetzge-ber die Möglichkeit ein, die Bemessung derEintragungsgebühr auch nach anderen geeigne-ten Maßstäben zu regeln. Die diesbezüglicheReparaturfrist läuft jedenfalls bis zum31. 12. 2012.

Auswirkungen der AufhebungFraglich ist, ob dem Erkenntnis über den Bereichdes GGG hinausgehende Bedeutung zukommt.Eine solche könnte sich insbesondere für dasGrEStG ergeben, welches ja auch für das GGG dieBemessungsgrundlage vorgab. Auch hier führt dieAnbindung an den Einheitswert zu ähnlichen,durch den VfGH als „unsachlich“ bezeichnetenErgebnissen. Der Unterschied könnte allerdingsauf der Rechtfertigungsebene liegen: Währendder Äquivalenzgedanke bei der Eintragungsge-bühr einleuchtend erscheint (die Eintragung vonLiegenschaften mit ähnlichen Wertverhältnissensoll nicht eklatant unterschiedlich hohe Gebüh-ren auslösen, je nachdem ob eine entgeltlicheoder eine unentgeltliche Übertragung stattfin-det), ist dieser Gedanke dem GrEStG in vergleich-barer Weise nicht immanent. Daher könnten imBereich des GrEStG durchaus Begünstigungs-überlegungen des Gesetzgebers für bestimmteArten der Übertragung von Liegenschaften imRaum gestanden haben und diese im Ergebnis zueiner Verfassungskonformität führen.

Abseits der Überlegungen zur GrESt führt dieAufhebung des VfGH jedoch jedenfalls zu einerVerteuerung von unentgeltlichen Liegen-schaftsübertragungen hinsichtlich der1,1%igen Eintragungsgebühr. Betroffen davonsind Grundstücksschenkungen, Erbschaften, aberauch (Sach-)Einlagevorgänge oder Anteilsvereini-gungen.

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisenfür DienstnehmerStExp 2011/361. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet ausschließlich bei Arbeitsunfällen. Daher müssenArbeitsunfälle von Freizeitunfällen abgegrenzt werden. Dieses Abgrenzungsproblem stellt sich auch beiDienstreisen.

• ArbeitshilfeWann liegt ein Arbeitsunfallvor?

• OGH 21.7.2011, 10 Ob S63/11d

• § 175 ASVG

• Arbeitsunfall;Versicherungsschutz;Dienstreise

Andreas Gerhartl

ArbeitsunfallArbeitsunfälle können sich auch auf Dienstreisenereignen. Ein Arbeitsunfall liegt aber nur vor,wenn die Tätigkeit, bei der der Dienstnehmereinen Unfall erleidet, unter Unfallversicherungs-schutz steht (vgl dazu die Arbeitshilfe „Wannliegt ein Arbeitsunfall vor?“). Auf Dienstreisenmuss für das Bestehen eines Unfallversicherungs-schutzes aber zwischen Betätigungen, die mit derversicherten Tätigkeit rechtlich wesentlichzusammenhängen, und Verrichtungen, die derprivaten Sphäre des Dienstnehmers angehören,unterschieden werden, da der Versicherungs-schutz entfällt, wenn sich der Dienstnehmer reinpersönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehrwesentlichen Belangen widmet.

Unproblematisch ist das Vorliegen einesArbeitsunfalls, wenn sich der Unfall unmittelbarbei der Erbringung der Arbeitsleistung ereignet.Der Versicherungsschutz kann sich währendeiner Dienstreise aber auch auf Tätigkeitenerstrecken, die sonst dem privaten Bereichzuzuordnen sind (zB Schlafen, Essen, Waschen,Wechseln der persönlichen Wäsche etc). Wäh-rend einer Dienstreise ist innerhalb eines Hotelsoder eines Privatquartiers ein wesentlicherinnerer Zusammenhang mit der versichertenTätigkeit gegeben, wenn gefahrbringendeUmstände, die dem Dienstnehmer in ihrerbesonderen Eigenart am Wohn- oder Beschäfti-gungsort nicht begegnet wären, den Unfallwesentlich bedingt haben. Dabei muss es sich umeine Unfallgefahr handeln, die sich nach Art undAusmaß von den vielfältigen alltäglichen Risikenabhebt, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. Obdiese Voraussetzung erfüllt ist, kann nur auf-grund der konkreten Umstände des Einzelfallsbeurteilt werden.

BeispieleVerneint wurde ein Arbeitsunfall etwa• wenn der Dienstnehmer die Dienstfahrt zur Be-

friedigung seines Schlafbedürfnisses unter-bricht (OGH 24. 4. 1990, 10 ObS 111/90);

• wenn der Dienstnehmer während einer Dienst-reise im Ausland einen Lebensrettungsver-such unternimmt (OGH 22. 5. 2006, 10 ObS9/06f);

• für die Ablage der Toilettetasche im Bade-zimmer des vom Dienstnehmer notwendiger-weise bezogenen Hotelzimmers und den Wegvom Badezimmer in den Wohnraum (OGH10. 11. 2009, 10 ObS 129/09g).

Bejaht wurde ein Arbeitsunfall dagegen• wenn sich der Unfall auf dem direkten Weg

vom Hotelzimmer, welches während der Fort-bildungsveranstaltung zur Verfügung gestelltwird, zur Einnahme des gemeinsamen Abend-essens im Hotelrestaurant oder auf dem Rück-weg ins Hotelzimmer ereignet (OGH 7. 4. 1992,10 ObS 316/91; OGH 12. 5. 1992, 10 ObS70/92);

• wenn der Dienstnehmer auf Einladung desGastgebers an einer von diesem organisierten„Schießübung“ teilnimmt (OGH 10. 7. 2001,10 ObS 120/01x);

• wenn der Dienstnehmer während der Mittags-pause im unmittelbaren Anschluss an die Vor-mittagsveranstaltung in sehr heißen Vortrags-räumlichkeiten einen schattigen Platz auf demGelände des einschulenden Unternehmens auf-sucht (OGH 29. 4. 2003, 10 ObS 105/02t).

Unfall beim DuschenIn einer aktuellen Entscheidung qualifizierte derOGH das Ausrutschen auf nassen Fliesen imDuschraum während einer Dienstreise nicht alsArbeitsunfall (OGH 21. 7. 2011, 10 ObS 63/11d).Zwar ging im konkreten Fall von der Duschwanneaufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe einegrößere Gefahr aus als von handelsüblichenDuschwannen, doch sind nasse Plastikfliesen voreiner Dusche nicht ungewöhnlich. Überdies istdie latent vorhandene Gefahr, in Duschräumenauf nassen Fliesen auszurutschen, allgemeinbekannt.

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Bilanzierung – UGB

Wie wirken sich die IFRS-Änderungen imSozialkapital auf die UGB-Bilanzierung aus?StExp 2011/354. Aus der Abschaffung der Korridormethode können sich Einmaleffekte auch in der UGB-Bilanzierung ergeben und versicherungsmathematische Gewinne/Verluste aus der IFRS-Bewertung vonSozialkapital sind im UGB-Abschluss unmittelbar ergebniswirksam zu erfassen.

• ArbeitshilfeHandlungsoptionen bez ent-fallender Korridormethodein UGB-Bilanzierung

• IAS 19;§ 211 Abs 2 UGB

• Korridormethode;versicherungsmathemati-sche Gewinne/Verluste

Elisabeth Raml

ie Erfassung versicherungsmathematischerGewinne/Verluste entsprechend der IAS 19

Korridormethode ist gem der Interpretation desFachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhän-der (KFS/RL 2/3a) unter bestimmten Vorausset-zungen auch in UGB-Abschlüssen zulässig undwird von vielen Unternehmen in Anspruchgenommen.

Was passiert mit dem Korridor im IFRS?Im ersten Halbjahr 2011 wurde seitens des IASBeine Änderung von IAS 19 verlautbart, durch dieunter anderem die Korridormethode zur verzö-gerten Erfassung versicherungsmathematischerGewinne und Verluste künftig entfallen wird.Stattdessen sind versicherungsmathematischeGewinne/Verluste zwingend im Other Com-prehensive Income (OCI) der jeweiligen Periodezu erfassen. Die Änderung ist verpflichtend ab2013 anzuwenden, eine vorzeitige Anwendungist grundsätzlich zulässig. Die Umstellung auf dieNeuregelung hat im IFRS-Abschluss retrospektivzu erfolgen, dh dass bisher im Korridor „gepark-te“ versicherungsmathematische Gewinne/Verluste im Eigenkapital der Eröffnungsbilanzder frühesten Vergleichsperiode des Abschlusses2013 erfasst werden müssen. Eine Übernahmeder Neuregelung in den Rechtsbestand der EU(Endorsement) steht derzeit noch aus.

Was passiert mit dem Korridor im UGB?Die Erfassung versicherungsmathematischerGewinne/Verluste im OCI kommt für UGB-Abschlüsse mangels eines dem OCI vergleichba-ren „Sonstigen Ergebnisses“ nicht in Betracht. Inder UGB-Bilanzierung verbleibt damit aus derzei-tiger Sicht nur die Möglichkeit, spätestens ab2013 sämtliche Wertschwankungen imSozialkapital in der Gewinn- und Verlust-rechnung der jeweiligen Periode zu zeigen.Gleiches gilt für den Einmaleffekt aus der Erfas-sung bisher im Korridor „geparkter“ versiche-rungsmathematischer Gewinne/Verluste, wennnicht durch Gesetzgeber oder Fachsenat eineentsprechende Übergangsregelung geschaffenwird.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?Vor diesem Hintergrund besteht für Unterneh-men, die bislang die Korridormethode anwenden,im Hinblick auf die UGB-Bilanzierung derzeitHandlungsbedarf in zweierlei Hinsicht:

D• Zum einen sollte überlegt werden, ob bisher im

Korridor „geparkte“ versicherungsmathemati-sche Gewinne/Verluste nicht nach einerschnelleren als der bisher angewendeten Me-thode erfasst werden können. IAS 19 schreibtdiesbezüglich nur vor, wie viel zumindest jähr-lich ergebniswirksam zu erfassen ist. Eineschnellere Erfassung ist daher zulässig (IAS19.92). Die daraus resultierende Durchbre-chung der stetigen Anwendung der Bilanzie-rungsmethode kann mE mit dem zu erwarten-den Endorsement der Änderungen des IAS 19iVm dem Vorsichtsprinzip gem § 201 Abs 1 Z 4UGB begründet werden. Sie muss im Anhanggem § 236 Z 1 UGB erläutert werden.

• Zum anderen sollte generell die Bewertungvon Sozialkapital analog IFRS im UGB-Ab-schluss neu überdacht werden. Derzeit wer-den nämlich die Fachgutachten KFS RL 2 und 3durch den Fachsenat für Unternehmensrechtund Revision überarbeitet. Nach der Neufas-sung der genannten Bestimmungen könnte zu-künftig ähnlich der Vorgehensweise inDeutschland (BilMoG) zur Bewertung von Sozi-alkapital auf einen mehrjährigen Durch-schnittszinssatz abzustellen sein. Diese Neure-gelung stellt mE eine sinnvolle Variante zur Be-wertung von Sozialkapital analog IFRS dar, dazufällige Schwankungen des Marktzinssatzesund daraus resultierende Ergebniseffekte ge-glättet werden. Ob diese Regelung kommt undwie sie im Detail aussehen wird, bleibt aller-dings weiter abzuwarten. Wir werden in diesemMedium unverzüglich darüber berichten.

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Steuerrecht – Einkommensteuer

Einheitlicher Gewerbebetrieb versusGewerbebetrieb und V & VStExp 2011/355. Ein kurzfristig an Feriengäste vermietetes Appartement gehört laut UFS zum notwendigenBetriebsvermögen einer gewerblichen Fremdenpension, wenn beide Räumlichkeiten nahe beieinander liegen,dasselbe Personal zuständig und die Tätigkeit gleichartig ist.

Clemens Endfellner

in Abgabepflichtiger führt eineFremdenpension und erzielt daraus

Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Kauf-vertrag vom 22. 11. 2005 erwirbt er eineEigentumswohnung in einer neu errichte-ten Wohnanlage ca 50m von der Fremden-pension entfernt, die seit 2006 kurzfristigan Feriengäste vermietet wird. DieseEinkünfte werden im Rahmen der Vermie-tung und Verpachtung erklärt. EineAußenprüfung der Jahre 2004–2006 siehtdagegen einen Gewerbebetrieb.

Der UFS hält fest: Die Fremdenpensionhat 29 Gästebetten, die kurzfristig miteinem täglichen Frühstück und Zimmer-reinigung zur Verfügung gestellt werden.In der Fremdenpension befindet sich auchein Appartement, das bis zu vier weiterenPersonen Platz bietet und ebenfalls kurz-

Efristig meist im Rahmen der herkömmli-chen Zimmervermietung an Feriengästevermietet wird. Für den Kauf des neuenAppartements (der Eigentumswohnung)waren private Motive ausschlaggebend, daes in der Zukunft einem der drei Kinder alsWohnung zur Verfügung gestellt werdenkann. Bis dahin wird es als neun PersonenPlatz bietendes Appartement kurzfristigan Feriengäste vermietet. Streit besteht,ob dieses Appartement zum notwendigenBetriebsvermögen der gewerblichenFrühstückspension gehört.

Im Weiteren begründet der UFS dasVorliegen von notwendigem Betriebsver-mögen unter Verweis auf VwGH3. 5. 1983, 82/14/0248, und VwGH20. 11. 1989, 88/14/0230. Der UFS geht imHinblick auf die Fremdenpension unddas Appartement von einer einheitli-chen Tätigkeit und damit einem einheit-

lichen Gewerbebetrieb aus, da in beidenBereichen dieselbe Tätigkeit ausgeübtwird, nämlich die kurzfristige Vermietungvon Räumlichkeiten an Feriengäste. In derFremdenpension befindet sich zudemebenfalls bereits ein Appartement. Diebeiden Räumlichkeiten sind lediglich ca50m voneinander entfernt, die gesamteVermietungstätigkeit wird anhand einesgemeinsamen Internet-Auftritts präsen-tiert. Es besteht ein einheitliches Bankkon-to, dasselbe Personal ist zuständig.

• UFS Innsbruck 29.9.2011, RV/0499-I/09• § 23 Z 1 EStG• einheitlicher Gewerbebetrieb;

Vermietung und Verpachtung

Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise

Behandlung des inländischen Ateliers einesausländischen KünstlersStExp 2011/362. Kunstmaler sind keine „Künstler“ iS des Art 17 OECD-Musterabkommen. Aufgrund desBetriebstättendiskriminierungsverbots besteht bei Zahlungen an die inländische Künstlerbetriebstätte keineSteuerabzugspflicht.

Christof Wörndl/Mathias Benedict Knittel

bt ein steuerlich in Frankreich ansäs-siger Maler seine Tätigkeit tw in

einem in Österreich gelegenen Atelier aus,so begründet er dadurch eine österreichi-sche Betriebstätte iSd § 29 BAO. Sofern erim Inland keine unbeschränkte Steuer-pflicht begründet, ist der Maler mit dender Betriebstätte zurechenbaren Gewin-nen in Österreich beschränkt steuerpflich-tig. Natürliche Personen können bspwdurch einen mehr als 70 Tage im Jahrbenutzten inl Zweitwohnsitz eine unbe-schränkte Steuerpflicht in Österreichauslösen.

Dem Wortlaut nach könnten Malerunter Art 17 OECD-MA subsumiert wer-den. Dem OECD-MK und der allgemeinenAuffassung folgend (vgl Vogel/Lehner,

Ü

DBA/OECD-MA Art 17 Rn 21 – 33), sindjedoch nur vortragende Künstler undSportler umfasst, sofern diese unmittelbaroder mittelbar in der Öffentlichkeitauftreten und dabei künstlerische Darbie-tungen erbringen oder Unterhaltungscha-rakter besitzen. Einkünfte, die der Betrieb-stätte eines selbständigen Malers zuzu-rechnen sind, werden somit zumeist vonArt 7 erfasst.

Als Folge der beschränkten Steuer-pflicht unterliegen in Österreich steuer-pflichtige Einkünfte grundsätzlich demSteuerabzug. Dabei hat die auszahlendeGesellschaft den vom StPfl geschuldetenSteuerbetrag direkt an das FA abzuführen.Bei Zahlungsflüssen zwischen in Öster-reich ansässigen Unternehmen bestehtdemgegenüber keine Steuerabzugspflicht.Unter Zugrundelegung des Betriebstät-tendiskriminierungsverbots braucht

nach Ansicht des BMF bei Zahlungen inlUnternehmen an eine in Österreichgelegene Betriebstätte kein Steuerabzugvorgenommen werden. In diesem Zusam-menhang weist das BMF auf die erhöhtenDokumentationspflichten des ErlassesBMF 10. 3. 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF 2006/127, insb Abs 20Punkt 4, hin.

• EAS 3249• § 99 EStG;

Art 17 OECD-MA;Art 7 OECD-MA;Art 14 OECD-MA

• Steuerabzugspflicht;Betriebstättendiskriminierungsverbot;beschränkte Steuerpflicht

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