Steuerliche Betrachtung der Einnahmen aus Lizenzen & Patenten Fachvortrag für die Expert-Group...

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Steuerliche Betrachtung der Einnahmen aus Lizenzen & Patenten Fachvortrag für die Expert-Group Transinno am WIFI Wien, 25.05.2009

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Steuerliche Betrachtung der Einnahmen aus Lizenzen & Patenten

Fachvortrag für die Expert-Group Transinno am WIFI Wien, 25.05.2009

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Inhaltsverzeichnis

Überblick Steuerarten Einkommensbesteuerung bei natürlichen & juristischen Personen Einkommensteuersatz bei natürlichen Personen Was wird besteuert ?

Verwertung von Patentrechten § 38 EStG Wie sind Erfindungen im Steuerrecht definiert?

Begünstigungen Begünstigungen bei Diensterfindungen Verbesserungsvorschläge

Besonderheiten

Gegenüberstellung Steuerbelastung

Umsatzbesteuerung

Ihr Ansprechpartner bei ARTUS im Zusammenhang mit diesem Thema:

Mag. Wolfgang Dibiasi

Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

Tel: 01 / 513 79 00 – 0

Fax: 01 / 513 79 00 – 5

[email protected]

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Überblick Steuerarten

Für Forscher & Erfinder bestehen grundsätzlich mehrere Steuerarten:

Ertragsteuern Umsatzsteuer Gebühren, sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Betriebliche Einkünfte

Selbständig Nachhaltig Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung ws Verkehr

Außerbetriebliche Einkünfte

Nutzungsüberlassung von

Lizenzrechten

zB.:

Gewinne aus Forschungsergebnissen Patentrechtsüberlassungen etc

wie bei ESt, aber keine Gewinnerzielungsabsicht gefordert

sind im jeweiligen Einzelfall zu beachten, zB.:

Vertragsgebühr bei Lizenzverträgen

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Einkommensbesteuerung bei natürlichen & juristischen Personen

Sowohl natürliche Personen (als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter von Personengesellschaften) als auch juristische Personen unterliegen der Einkommensbesteuerung

Mögliche Rechtsformen für Forscher & Erfinder

Form Einzelpersonen:

Einzelunternehmen

Privatpersonen

Personengesellschaften:

OG

KG

GesbR

ARGE

Stille Gesellschaft

Kapitalgesellschaften:

GmbH

AG

Genossenschaft

Verein

Steuerart Einkommensteuer Körperschaftsteuer

Was wird besteuert Unterschied:

Betriebliche ↔ außerbetriebliche Einkünfte

alle Einkünfte der Kapitalgesellschaft

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Einkommensteuersatz bei natürlichen Personen

Der Einkommensteuersatz bei Besteuerung natürlicher Personen ist wie folgt aufgebaut:

Einkommen (EK) in EUR Berechnungsformel Grenzsteuersatz

bis 11.000 keine Besteuerung 0,00%

über 11.000 bis 25.000 (Einkommen – 11.000) x 5.110

14.000

36,50%

über 25.000 bis 60.000 (Einkommen – 25.000) x 15.125

35.000

43,21%

über 60.000 (Einkommen – 60.000) x 0,5 + 20.235 50,00%

Anmerkung: Wert basieren auf der Steuerreform 2009

Diesen Steuersätzen ist das gesamte Einkommen nach Ausgleich mit eventuellen laufenden Verlusten aus anderen Einkunftsarten, Verlustvorträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, etc. zu unterziehen.

+ 5.110

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Was wird besteuert?

Bei natürlichen Personen ist weiters zu unterscheiden, ob die Einkünfte aus Forschung bzw. Erfindungen im Rahmen einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Tätigkeit erzielt werden.

Diese Unterscheidung ist insbesondere für den zu besteuernden Umfang maßgebend:

Außerbetrieblicher Bereich natürlicher Personen

Betrieblicher Bereich natürlicher Personen & Kapitalgesellschaften

Definition Zufallserfindungen im Privatvermögen

Diensterfindungen, sofern keine nachhaltige Tätigkeit begründet wird

Einkünfte von natürlichen Personen bei nachhaltiger selbständiger Forschungstätigkeit

Einkünfte aus Kapitalgesellschaften, die sich dauerhaft der Forschung & Entwicklung widmen, zB. Pharma-, Automobilindustrie

Steuerliche Folgen

Lizenzeinnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Die Veräußerung der Rechte selbst ist nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.

Steuerpflicht sowohl für laufende Lizenzeinnahmen als auch für die Veräußerung des Rechtes selbst.

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Verwertung von Patentrechten § 38 EStG Wie sind Erfindungen im Steuerrecht definiert ?

Grundsätzlich keine eigene Definition, § 38 EStG verweist auf PatentG

Für das Vorliegen einer Erfindung ist wesentlich, dass es sich

um die Lösung einer technischen Aufgabe

mit technischen Mitteln handelt,

die einen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik bedeutet

und gewerblich verwertbar ist

Keine patentrechtlichen Erfindungen sind:

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden

ästhetische Formschöpfungen

Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen

die Wiedergabe von Informationen

Know how, Markenrechte, Urheberrechte

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Verwertung von Patentrechten § 38 EStG

Begünstigung durch:

halben Durchschnittssteuersatz

Persönlicher Anwendungsbereich:

Nur der Erfinder höchstpersönlich ist begünstigt

keine Gesamtrechtsnachfolge (zB. Erbschaft) möglich lt UFS

Die Erfindung muss durch andere Personen als die des Erfinders verwertet werden

nicht anwendbar für beschränkt Steuerpflichtige

Sachlicher Anwendungsbereich:

Einkünfte aus patentrechtlich geschützten Erfindungen

aufrechter Patentschutz wesentlich und der Finanzbehörde auch nachzuweisen

Örtlicher Bezug:

Die Erfindung muss entweder in Österreich oder in dem Gebiet patentrechtlich geschützt

sein, in dem sie verwertet wird

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Verwertung von Patentrechten § 38 EStG

Verwertung durch andere Personen:

Vergabe von Lizenzen zur Nutzung als auch die Veräußerung des Patentes selbst

Verwertung im eigenen Betrieb scheidet aus

Verwertung in einer Kapitalgesellschaft des Erfinders möglich Personengesellschaft idR im Beteiligungsausmaß des Erfinders keine Begünstigung

möglich

Zeitlicher Bezug der Begünstigung:

Der patentrechtliche Schutz muss für jenen Veranlagungszeitraum gegeben sein, für den

Lizenzzahlungen erfolgen oder die Erfindung veräußert wird.

Vertragsabschluß unmaßgebend

uU reicht Patentanmeldung bereits aus

nicht nach Ende des Patentschutzes bei Nichtzahlung der Jahresgebühren, bei Verzicht od. nach 20 J

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Begünstigungen bei Diensterfindungen

Definition:

eine Erfindung im Arbeitsgebiet des Unternehmens des Dienstgebers und

wenn ein Zusammenhang der Erfindung zum Betrieb des Dienstgebers besteht die Tätigkeit der Erfindung gehört zu seinen dienstlichen Obliegenheiten oder die Anregung zur Erfindung im Unternehmen

Bei aufrechtem Dienstverhältnis sind

Prämien für Diensterfindungen begünstigt

in Höhe eines um 15% erhöhten Sechstels der jährlichen Bezüge („Jahressechstels“)

mit einem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern

bei einem Monatsbrutto von € 3.000 wäre die begünstigte Prämie € 6.900 und die Steuer ca. € 400

eine Kombination mit § 38 EStG nicht möglich

Falls das Dienstverhältnis bereits beendet ist,

wäre die Begünstigung des § 38 EStG (halber Durchschnittssteuersatz) anwendbar.

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Verbesserungsvorschläge

Voraussetzungen für die Begünstigung:

Rationalisierungen oder

Ergebnisverbesserungen (zumindest teilweise Umsetzung) im Unternehmen

Vorschlag muss über die normale Dienstpflicht hinausgehen keine Selbstverständlichkeit

Auszahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (§ 68 (5) Z1-7 EStG) Regelungen in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen

Begünstigung

Das um 15% erhöhte Jahressechstel wird mit einem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert

Die Begünstigung kann für einen Verbesserungsvorschlag nur in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (auch wenn die Vergütung über mehrere Jahre hindurch erfolgt)

KEINE begünstigten Verbesserungsvorschläge:

Softwareprogrammierer verbesserte Programm gehört zu seiner Aufgabe

Geschäftsführer Rationalisierung gehört zu seinen Aufgaben

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Besonderheiten

Nobelpreis

Preise, die außerhalb eines Wettbewerbs in Würdigung der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen gewährt werden -> nicht steuerbar

Lizenzgebühren aus dem Ausland

Lizenzgebühren, die aus dem Ausland an den österreichischen Erfinder zufließen, unterliegen zumeist ausländischen Quellensteuern

Bei Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen kann eine Doppelbesteuerung (Ausland – Inland) reduziert bzw. vermieden werden

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Gegenüberstellung - Steuerbelastung

Natürliche Person

§ 38 EStG Kapitalgesellschaft Nobelpreisträger

Gewinn € 100.000 € 100.000 € 100.000 € 100.000

Grenzsteuersatz 50% 50% 25% nicht steuerbar

Durchschnitts-steuersatz

½ Steuersatz

40,24% 40,24%

-> 20,12%

Steuerbelastung € 40.235 € 20.120 € 25.000 (25% KÖSt)

+ € 18.750 (25% KESt bei Ausschüttung)

= € 43.750 Gesamtbelastung

€ 0

Netto nach Steuer

€ 59.465 € 79.880 € 56.250 € 100.000

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Umsatzbesteuerung I

Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben sonstige Leistung

Empfänger = Unternehmer Besteuerung am Empfängerort

Empfänger = österr. Unternehmen Umsatz unterliegt der österr. USt

Vorsteuerabzug, wenn die Leistung für unternehmerische Zwecke bezogen wurde.

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Umsatzbesteuerung II

Kleinunternehmer:Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmer, deren Umsätze € 30.000,- jährlich nicht übersteigen, kein Vorsteuerabzug Prüfung des Wechsels zur „Regelbesteuerung“

Bei Zufallserfindungen fällt bei der Veräußerung eines Rechts keine Umsatzsteuer an, da der Erfinder nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson einzustufen ist.

Erhält der Erfinder laufende Lizenzeinnahmen aus der Verwertung der Zufallserfindung, ist er nachhaltig unternehmerisch tätig und unterliegt der Umsatzsteuer, falls die jährlichen Umsätze die Grenze von € 30.000,- übersteigen.

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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