Straßenreinigungs- und Abfallgebühren sinken 2006 Rat ......mund, Udo Mager. Der Wirtschaftsplan...

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Bekanntmachungen DORTMUNDER Amtsblatt der Stadt Nr. 51 – 61. Jahrgang Freitag, 23. Dezember 2005 Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg, Matthias Platzeck, trug sich bei seinem Besuch in Dortmund am 11. Dezember auf Einladung von Oberbürgermeister Dr. Gerhard Langemeyer in das Goldene Buch der Stadt ein. Mit dabei Bürgermeisterin Birgit Jörder und Bürgermeister Adolf Miksch. Foto: Stadt Dortmund In seiner letzten Sitzung im Jahr 2005 hatte der Rat der Stadt Dortmund am 15. Dezember eine umfangreiche Tagesordnung abzuarbeiten. Beschlossen wurden die Straßenreinigungs- satzung, die Abfallgebührensatzung, die Aufstellung eines Straßenreinigungs- und Abfallgebühren sinken 2006 Rat arbeitete großes Pensum vor Weihnachtspause ab Masterplanes Integration, der Ausbau der Infrastruktur für ein familienfreundliches Dortmund und die Stellungnahme der Stadt Dortmund als Trägerin öffentlicher Belange zum Planfeststellungsverfahren zum B 1 Tunnel. Ministerpräsident Matthias Platzeck trug sich in das Goldene Buch der Stadt ein Einen weiteren Schritt in Richtung B 1 Ausbau beschloss der Rat mit der Zustimmung zur Stellungnah- me. Nach siebenjähriger Vorar- beit hatte die Bezirksregierung Arnsberg im August dieses Jahres das Planfeststellungsverfahren für den B1 Tunnel eröffnet. Die Pläne lagen vom 17. Oktober bis zum 17. November für alle Bürgerinnen und Bürger öffentlich aus. Stadtdirektor Klaus Fehlemann und Planungsde- zernent Ullrich Sierau erläuterten noch einmal den Stand des Verfah- rens und appellierten an den Rat, der Stellungnahme zuzustimmen, damit die städtischen Anregun- gen, Forderungen und Bedenken ins Planfeststellungsverfahren einfließen können. In dem bereits laufenden Verfahren musste die Stadt bis zum 15. Dezember ihre Stellungnahme als Trägerin öf- fentlicher Belange abgeben. Darin geht es unter anderem um Themen wie Baumschutz, Immissionsschutz, einen landschaftspflegerischen Be- gleitplan. Wunsch aller Beteiligten ist es, den Planfeststellungsbeschluss schnell in den Händen halten zu können. „Inklusive aller vorbereitenden Arbeiten und Ausschreibungen könnte der erste Rammschlag noch Ende 2007 erfolgen“, so hofft Ober- bürgermeister Dr. Gerhard Lange- meyer. Für die Gesamtbauzeit sind etwa fünf Jahre zu veranschlagen. Zwischen Märkischer Straße und B 236 soll ein Zwei-Röhren-Bauwerk mit jeweils zwei Fahrspuren in Ost-West- und West-Ost-Richtung entstehen. An der Oberfläche wird die heute von täglich fast 100.000 Autos befahrene B1 umgestaltet und auf zwei Fahrspuren je Rich- tung zurück gebaut. Damit werden die Anwohnerinnen und Anwohner deutlich entlastet. Die Baukosten des Tunnels liegen nach ersten Kostenschätzungen im Planfeststellungsverfahren bei etwa 233 Millionen Euro; hinzukommen noch etwa 23 Millionen Euro für die Oberflächengestaltung. Das Geld wird zum allergrößten Teil aus der Bundes- und Landeskasse kommen. Der verbleibende städtische Anteil wird auf rund 6,2 Millionen Euro geschätzt. Beschlossen wurden vom Rat auch neue Straßenreinigungs- und Abfallgebührensatzungen. So können im kommenden Jahr die Gebühren für Straßenreinigung und Abfall sinken. Kämmerer Guntram Pehlke hierzu: „Die Stadt Dortmund sieht sich aufgefordert, die Gleichbehandlung aller Bürger der Stadt wieder herzustellen, in- dem sie alle bisher übertragenen Anliegerreinigungen zum 1. Janu- ar 2006 in die städtische Reinigung zurückholt. Die damit verbundene verbreiterte Gebührenbasis hat den erfreulichen Effekt, dass die Stra- ßenreinigungsgebühr um sechs Prozent spürbar sinkt.“ „So wie jeder Bürger das Recht hat, alle Straßen und Bürgersteige als öffentlich gewidmete Räume zu nutzen, wird auch die Gegenleis- tung für die Gebühr eben nicht nur vor der eigenen Haustür er- bracht“, führte Pehlke weiter aus. „Aus einem gesamtstädtischen In- teresse an Stadtsauberkeit ergibt sich auch eine allgemeine, von allen Bürgern zu tragende Verant- wortung für die Finanzierung des Gesamtsystems Straßenreinigung und Winterdienst.“ Anfang der 80er Jahre stand kein variabler Fuhrpark zur Verfügung, um eine effiziente und ökonomi- sche Reinigung auch enger Straßen zu gewährleisten. Aufgrund der jetzt bei der EDG gegebenen tech- nischen Möglichkeiten – alle Stra- ßen können mit unterschiedlichsten Fahrzeugen maschinell und daher auch ökonomisch gereinigt werden – führen Übertragungen auf die Anlieger eben nicht mehr zu einer Entlastung aller Gebührenzahler, sondern zu einer Mehrbelastung. Mit dem Ratsbeschluss wurde nun im Interesse aller Gebührenzahler die Voraussetzungen für eine brei- te, stabile Gebührenbasis und eine

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BekanntmachungenDORTMUNDER

Amtsblatt der StadtNr. 51 – 61. Jahrgang Freitag, 23. Dezember 2005

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg, Matthias Platzeck, trug sich bei seinem Besuch in Dortmund am 11. Dezember auf Einladung von Oberbürgermeister Dr. Gerhard Langemeyer in das Goldene Buch der Stadt ein. Mit dabei Bürgermeisterin Birgit Jörder und Bürgermeister Adolf Miksch. Foto: Stadt Dortmund

In seiner letzten Sitzung im Jahr 2005 hatte der Rat der Stadt Dortmund am 15. Dezember eine umfangreiche Tagesordnung abzuarbeiten. Beschlossen wurden die Straßenreinigungs-satzung, die Abfallgebührensatzung, die Aufstellung eines

Straßenreinigungs- und Abfallgebühren sinken 2006 Rat arbeitete großes Pensum vor Weihnachtspause ab

Masterplanes Integration, der Ausbau der Infrastruktur für ein familienfreundliches Dortmund und die Stellungnahme der Stadt Dortmund als Trägerin öffentlicher Belange zum Planfeststellungsverfahren zum B 1 Tunnel.

Ministerpräsident Matthias Platzeck trug sich in das Goldene Buch der Stadt ein

Einen weiteren Schritt in Richtung B 1 Ausbau beschloss der Rat mit der Zustimmung zur Stellungnah-me. Nach siebenjähriger Vorar-beit hatte die Bezirksregierung Arnsberg im August dieses Jahres das Planfeststellungsverfahren für den B1 Tunnel eröffnet. Die Pläne lagen vom 17. Oktober bis zum 17. November für alle Bürgerinnen und Bürger öffentlich aus. Stadtdirektor Klaus Fehlemann und Planungsde-zernent Ullrich Sierau erläuterten noch einmal den Stand des Verfah-rens und appellierten an den Rat, der Stellungnahme zuzustimmen, damit die städtischen Anregun-gen, Forderungen und Bedenken

ins Planfeststellungsverfahren einfließen können. In dem bereits laufenden Verfahren musste die Stadt bis zum 15. Dezember ihre Stellungnahme als Trägerin öf-fentlicher Belange abgeben. Darin geht es unter anderem um Themen wie Baumschutz, Immissionsschutz, einen landschaftspflegerischen Be-gleitplan. Wunsch aller Beteiligten ist es, den Planfeststellungsbeschluss schnell in den Händen halten zu können. „Inklusive aller vorbereitenden Arbeiten und Ausschreibungen könnte der erste Rammschlag noch Ende 2007 erfolgen“, so hofft Ober-bürgermeister Dr. Gerhard Lange-

meyer. Für die Gesamtbauzeit sind etwa fünf Jahre zu veranschlagen. Zwischen Märkischer Straße und B 236 soll ein Zwei-Röhren-Bauwerk mit jeweils zwei Fahrspuren in Ost-West- und West-Ost-Richtung entstehen. An der Oberfläche wird die heute von täglich fast 100.000 Autos befahrene B1 umgestaltet und auf zwei Fahrspuren je Rich-tung zurück gebaut. Damit werden die Anwohnerinnen und Anwohner deutlich entlastet.Die Baukosten des Tunnels liegen nach ersten Kostenschätzungen im Planfeststellungsverfahren bei etwa 233 Millionen Euro; hinzukommen noch etwa 23 Millionen Euro für die

Oberflächengestaltung. Das Geld wird zum allergrößten Teil aus der Bundes- und Landeskasse kommen. Der verbleibende städtische Anteil wird auf rund 6,2 Millionen Euro geschätzt. Beschlossen wurden vom Rat auch neue Straßenreinigungs- und Abfallgebührensatzungen. So können im kommenden Jahr die Gebühren für Straßenreinigung und Abfall sinken. Kämmerer Guntram Pehlke hierzu: „Die Stadt Dortmund sieht sich aufgefordert, die Gleichbehandlung aller Bürger der Stadt wieder herzustellen, in-dem sie alle bisher übertragenen Anliegerreinigungen zum 1. Janu-ar 2006 in die städtische Reinigung zurückholt. Die damit verbundene verbreiterte Gebührenbasis hat den erfreulichen Effekt, dass die Stra-ßenreinigungsgebühr um sechs Prozent spürbar sinkt.“„So wie jeder Bürger das Recht hat, alle Straßen und Bürgersteige als öffentlich gewidmete Räume zu nutzen, wird auch die Gegenleis-tung für die Gebühr eben nicht nur vor der eigenen Haustür er-bracht“, führte Pehlke weiter aus. „Aus einem gesamtstädtischen In-teresse an Stadtsauberkeit ergibt sich auch eine allgemeine, von allen Bürgern zu tragende Verant-wortung für die Finanzierung des Gesamtsystems Straßenreinigung und Winterdienst.“Anfang der 80er Jahre stand kein variabler Fuhrpark zur Verfügung, um eine effiziente und ökonomi-sche Reinigung auch enger Straßen zu gewährleisten. Aufgrund der jetzt bei der EDG gegebenen tech-nischen Möglichkeiten – alle Stra-ßen können mit unterschiedlichsten Fahrzeugen maschinell und daher auch ökonomisch gereinigt werden – führen Übertragungen auf die Anlieger eben nicht mehr zu einer Entlastung aller Gebührenzahler, sondern zu einer Mehrbelastung. Mit dem Ratsbeschluss wurde nun im Interesse aller Gebührenzahler die Voraussetzungen für eine brei-te, stabile Gebührenbasis und eine

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AMTLICHER TEIL

Allen Leserinnen und Lesernein frohes Weihnachtsfest und ein

erfolgreiches Jahr 2006

Tagesordnungendes Rates, seiner Ausschüsse,

der Bezirksvertretungen und Beiräte

In der kommenden Woche finden keine Sitzungen statt.

größtmögliche Gleichbehandlung geschaffen. 2005 ist das Jahr mit gravierenden Änderungen in der Entsorgungs-wirtschaft. Nach den Bestimmun-gen der technischen Anleitung Siedlungsabfall und der Abfallab-lagerungsverordnung ist seit dem 1. Juni 2005 die Deponierung un-behandelter organischer Abfälle nicht mehr erlaubt. Während in vielen Städten und Gemeinden Deutschlands drastisch steigende Müllgebühren oder sogar der Müllnotstand verkündet werden musste, können die Bürgerinnen und Bürger Dortmunds aufat-men: Durch ihre vorausschauende Unternehmenspolitik sicherte sich die EDG ausreichende Kapazitäten für eine thermische Behandlung des in Dortmunder Haushalten anfallenden Hausmülls, so dass die Abfallgebühren für 2006 sogar um 1,35 Prozent gesenkt werden können. Mit den Stimmen von Bündnis90/Die Grünen und SPD wurde eine Resolution gegen Kürzungspläne der Landesregierung im sozialen Bereich beschlossen. Oberbürger-meister Dr. Langemeyer deutete an, dass damit auf die Eltern bald möglicherweise höhere Kindergar-tenbeiträge zukommen könnten, wenn die Pläne umgesetzt würden. Die geplanten Kürzungen seien nicht nur sozialpolitisch ungerecht und unverantwortlich. Sie stellten darüber hinaus Kommunen und Träger vor große finanzielle und organisatorische Probleme. Einer-seits müssen die Einsparungen der Landesregierung aufgefangen werden, andererseits kommen durch die Beeinträchtigung der Arbeit der freien Träger eventuell neue Aufgaben auf sie zu. Die Mehrheit des Rates stimm-te auch der Aufstellung eines Masterplanes Integration als Meilenstein für die Dortmunder Integrationspolitik zu. Mit einem umfangreichen Antrag hatten SPD und Bündnis90/Die Grünen dem Rat einen Beschlussvorschlag vorgelegt, der die Verwaltung beauftragt, ein umfassendes Inte-grationskonzept zu erarbeiten. „Mit der Erarbeitung und Umset-zung eines Masterplans Integrati-on greifen wir eines der entschei-denden gesellschaftspolitischen Themen für die Zukunft unserer Stadt offensiv auf. Unser Ziel da-bei ist die Förderung der sozialen Chancengleichheit der in Dort-mund lebenden rund 78.000 Men-schen mit Migrationshintergrund“, so SPD-Ratsmitglied Reinhold Giese. „Dabei geht es nicht nur darum, vorhandene Defizite und Benachteiligungen zu korrigieren. Es geht auch darum, die Chancen, die sich aus dem großen Potential der EinwanderInnen ergeben, für unsere Stadt und alle ihre Bür-gerInnen zu nutzen. Gleichzeitig

soll der Masterplan darstellen, welchen Integrationsbeitrag sowohl Deutsche als auch Mi-grantinnen und Migranten leisten können“, bewertete Birgit Unger von den Grünen ihren mit der SPD vorgelegten Beschlussvorschlag. Der Rat beschloss ebenfalls den weiteren Ausbau Dortmunds als familienfreundliche Stadt. Des-halb baut das Familien-Projekt der Stadt Dortmund seine zwölf Regiestellen in den Stadtbezirken zu Familienbüros aus. Dort finden dann die Bürgerinnen und Bürger ihre Ansprechpartner vor Ort, klären mit ihnen Angelegenheiten rund um das Thema Familie. Die Familienbüros wollen Eltern und Kindern lange Wege ersparen. Unter anderem stellen die Büros Angebotsbörsen für die Kinder-betreuung bereit. Ob per Internet, telefonisch oder persönlich – im neuen Familien-Informationssys-tem gibt es Auskünfte, Hinweise, Tipps, Daten und Fakten. Das an-wenderfreundliche, barrierefreie System beinhaltet alle Leistungen und Angebote der städtischen und externen Partner aus allen familienpolitischen Bereichen. Zu den Rubriken „Aktuelle Mel-dungen“, „Veranstaltungstipps“, „Familie von A–Z“ und „Familie im Stadtbezirk“ sollen weitere wie beispielsweise Angebote für jeden Stadtbezirk hinzu kommen. Umfassende Informationen unter www.familie.dortmund.de. Der Rat beschloss auch verschiede-ne Wirtschaftspläne:Den Wirtschaftsplan 2006 der Wirtschaftsförderung Dortmund hat ein Gesamtvolumen von 13,8 Millionen Euro. Die Wirtschafts-förderung erfüllt bei gleichzei-tiger Angebotserweiterung die finanzielle Zielvorgabe der Stadt und spart zwei Millionen Euro ein. Durch Synergien aufgrund der Neuaufstellung der Wirtschaftsför-derung wird es trotzdem keine Abstriche im Aufgabenspektrum geben. Im Gegenteil – mit dem erweiterten Dienstleistungszen-trum Wirtschaft ist man jetzt noch näher am Kunden und bietet die Dienstleistungen auch in den Stadtbezirken an. Darüber hinaus hat das dortmund-project seinen Branchenfokus erweitert. „Alle Branchen in Dortmund sind uns wichtig“, so der Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung Dort-mund, Udo Mager.Der Wirtschaftsplan 2006 der Kulturbetriebe Dortmund hat ein Volumen von 37,76 Millionen Euro. Darin enthalten ist der städ-tische Zuschuss in Höhe von 28,03 Millionen Euro. Der städtische Zu-schuss zum Vermögenshaushalt beträgt 1,47 Millionen Euro. Die Höhe dieser Zuschüsse erlauben den Kulturbetrieben - gegenüber dem Vorjahr – Kontinuität. Qua-litativ hochwertige Kultur- und

Weiterbildungsangebote blei-ben so bestehen. Neuerungen in der Zukunft: Wiedereröffnung des Brauereimuseums und ein Architektenwettbewerb für das Dortmunder U. Im Jahr 2007 zieht das Fritz-Hüser-Institut in den Neubau des Westfälischen Industriemuseums um. Die Sport- und Freizeitbetriebe der Stadt Dortmund rechnen im kommenden Wirtschaftsjahr mit Erlösen in Höhe von 25,1 Millio-nen Euro, davon 4,15 Millionen Euro aus eigenen Umsatzerlösen. Größte Einnahmeposition ist der städtische Betriebskostenzu-schuss in Höhe von 18,85 Mil-lionen Euro. Die Vorbereitung auf die WM 2006 steht in der

Jahresplanung im Vordergrund. Der Geschäftsbereich Sport führt nicht nur die Sanierung des Stadions „Rote Erde“ fort, sondern investiert auch in die Sanierung der Sportanlagen und ihrer Sozial- und Nebengebäu-de. Das Südbad wird nach dem Umbau wieder eröffnet. Im Zoo wird auch im kommenden Jahr in den art- und EU-konformen Um- und Ausbau der Tiergehege investiert. Der Geschäftsbereich Parkanlagen renoviert weiter die Pflanzenschauhäuser im Bo-tanischen Garten Rombergpark. Neue gärtnerische Konzepte im Westfalenpark runden das Inves-titionsprogramm der Sport- und Freizeitbetriebe ab.

Herausgeber, Redaktion und Verlag

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

• Für Herrn Murat Ciftci, zuletzt wohnhaft 65203 Wiesbaden, Main-straße 8, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6–8, Zim-mer 207, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 17.10.2005, Aktenzeichen: 30/OWi AM 533 654 726.Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in Empfang genommen werden.Dortmund, 16.12.2005

• Für Herrn Yuri Federov, wohnhaft RUS 198207 St. Peters-burg, z. Portnova 00, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6-8, Zimmer 202, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 05.12.2005, Aktenzei-chen: 30/OWi AD 533 697 085.Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in Empfang genommen werden.Dortmund, 16.12.2005

• Für Herrn Martin Fein, zuletzt wohnhaft 44263 Dortmund, Zum Ihnedieck 8, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6-8, Zimmer 202, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom 18.10.2005, Aktenzeichen: 30/OWi AD 533 685 567.Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienststelle von

• Für Herrn Otto Groen, wohn-haft CH 6245 Ebersecken, Sonnmatt 3, liegt beim Rechtsamt der Stadt Dortmund, Markt 6-8, Zimmer 204, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:Bescheid vom 21.11.2005, Aktenzei-chen: 30/OWi AF 533 636 663.Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in Empfang genommen werden.Dortmund, 16.12.2005

Stadt DortmundDer Oberbürgermeister

ÖffentlicheZustellungen

Montag bis Mittwoch in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in Empfang genommen werden.Dortmund, 16.12.2005

Öffentliche Bekanntmachung

Mandatswechsel

Das Mitglied der Bezirksvertretung Dortmund-Eving, Herr Hubert Scheuer, hat am 06.12.2005 mit sofortiger Wirkung auf seinen Sitz verzichtet.Nachfolgerin ist nach der Reserveliste der SPD:

Frau Angelika Manngeboren: 1960 in Lünen-Brambauerwohnhaft: Katzbachstr. 35 a, 44339 Dortmund.

Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach erfolgter Be-kanntmachung Einspruch beim Amt für Statistik und Wahlen, Zimmer 210, Königswall 25-27, eingelegt werden.Über einen etwaigen Einspruch entscheidet der Wahlleiter.Dortmund, 19.12.2005

Der WahlleiterF e h l e m a n n

Öffentliche Bekanntmachung

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 19.12.2005Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1,2 und 3 des Kommu-nalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 15.12.2006 folgende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Dortmund veran-stalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermög-

lichen; 2. Striptease, Peepshows und Tabledances und Darbietungen ähnlicher

Art; 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder

Bildern;4. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtun-

gen;5. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs-

apparaten oder ähnlichen Apparaten, mit denen vergleichbare Ver-anstaltungen ermöglicht werden,

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben,

Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten;

Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden. Steuerpflichtig sind insbesondere Internet-Cafes in denen Personalcomputer eingesetzt werden, die auch ein Spielen im Internet ermöglichen.

Ferner zählen zu den Spielapparaten Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch- Screen- Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TV-Kom-plettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren), Flipper, multi-funktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte.

6. Sex- und Erotikmessen.

§ 2Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind/ist1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstal-

tungen von Vereinen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben;

2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Or-ganisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

4. die Benutzung von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird;

5. die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volks-belustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltun-gen;

6. der Einsatz von Personalcomputern nach § 1 Nr. 5, wenn dieser im Rahmen von Veranstaltungen nach Nummern 1 - 3 erfolgt oder dieser der Aus- und Weiterbildung (z.B. innerhalb der Jugend- oder Alten-pflege) dient.

7. der Einsatz von Personalcomputern oder anderen Apparaten nach § 1 Nr. 5, wenn in geeigneter Form nachgewiesen wird, dass diese/r ausschließlich zur Informationsbeschaffung dient.

§ 3Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist

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der Eigentümer der Apparate (Aufsteller) bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind.

(2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft.

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben auf den Spieleraufwand (§ 8 Abs. 1), als Kartensteuer (§§ 5 und 6) und Pauschsteuer (§§ 7, 8 Abs. 2, 9 und 11).

(2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.

(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

§ 5Eintrittskarten

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Ver-anstalter verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben. Als Eintrittskarte gelten auch sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale Eintrittssysteme die anstatt oder zusätzlich zu der Eintritts-karte ausgegeben/eingesetzt werden.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebe-nenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 12) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale Eintrittssysteme, die zu der Veranstaltung ausgegeben/eingesetzt werden sollen, der Stadt bekannt zu geben. Zu Kontrollzwecken ist ein Muster der Eintrittskarte/des sonstigen Ausweises bei der Stadt zu hinterlassen.

(4) Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.

(5) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung bei der Ausgabe von Eintrittskarten nur gegen deren Entwertung gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Dortmund auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(6) Über die ausgegebenen Eintrittskarten, über die sonstigen Ausweise, die elektronischen/digitalen Kontrollstreifen hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

(7) Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Stadt Dortmund festgelegten Höchstgrenze unberück-sichtigt. Diese Eintrittskarten sind als Freikarten zu kennzeichnen.

(8) Die Abrechnung der Veranstaltung (durch Eintrittskarten, sonsti-ge Ausweise, elektronische/digitale Kontrollstreifen) ist der Stadt binnen sieben Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

§ 6Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Kartensteuer wird nach Eintrittspreis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten und/oder sonstigen Ausweisen bzw. der elektronisch/digital ermittelten Teilnehmer (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Ent-gelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte und/oder sonstigen Ausweisen oder in anderer Form angegebene Eintrittspreis.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Sind in dem Entgelt Beträge für Zusatzleistungen, wie Speisen, Getränke und sonstige Zu-gaben enthalten, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz, soweit sie üblich und angemessen sind. Üblich und angemessen sind Zusatzleistungen in der Höhe, die nach Art, Lage und Ausstattung des Veranstaltungsortes bzw. nach dem Wert der sonstigen Zugaben auch ohne die steuerpflichtige Veranstaltung regelmäßig zu zahlen wäre. Der Wert der Zusatzleistung wird geschätzt, wenn er nicht feststellbar ist.

(3) Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts.

(4) Die Stadt kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der Teil-nehmer und der Eintrittspreise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 7Besteuerung nach dem Spielumsatz

(1) Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4 beträgt die Steuer 5 vom Hundert des Spielumsatzes.

(2) Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.(3) Der Spielumsatz ist der Stadt spätestens 7 Werktage nach der Veran-

staltung zu erklären. Bei regelmäßig durchgeführten Veranstaltungen ist der Spielumsatz monatlich innerhalb von sieben Werktagen nach Ende des Veranstaltungsmonats auf dem amtlichen Vordruck der Stadt zu erklären

(4) Die Stadt kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 8Besteuerung von Apparaten

(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglich-keit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand).

Die Steuer beträgt 5,5 vom Hundert des Spieleraufwands. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten

Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

(2) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit wird nach der Anzahl der Apparate erhoben.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (einschl. Personalcomputer) 45 Euro b) an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro Personalcomputer ohne Gewinnmöglichkeit - außerhalb von Spielhallen - mit Multimediaausstattung - wie Joystick, Soundkarte, Soundboxen -/ vorinstallierten Spielen 30 Euro ohne Multimediaausstattung/vorinstallierten Spielen und überwiegender Spielenutzung (über 50 %) 15 Euro ohne Multimediaausstattung/vorinstallierten Spielen und geringfügiger Spielenutzung (bis 50 %) 5 Euro c) in Spielhallen und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b)

bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 350 Euro.

(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spielein-richtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvor-gänge ausgelöst werden können.

(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates/von Apparaten sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der aufgestellten Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des fol-genden Kalendermonats auf amtlichem Vordruck der Stadt schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung mit anzugeben; für bei Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Geräte sind diese Angaben innerhalb eines Monats einzureichen. Dies gilt auch für Ersatzapparate.

Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 5 braucht nicht angezeigt zu werden.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(6) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.

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(7) Die Stadt kann den Veranstalter vom Nachweis der Nutzung der Per-sonalcomputer befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 9

Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nummern 1–3 und 6 ist die Pausch-

steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer be-stimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3,00 Euro bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 4,00 Euro bei Veranstaltungen nach § 1 Nummern 2, 3 und 6. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veran-staltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.

(3) Die Stadt kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 10Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veran-staltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. Daneben hat der Steuerschuldner auf Anforderung der Stadt eine Erklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben.

(3) Die Stadt kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 11Mehrere Vergnügungen

(1) Fallen mehrere nach der Größe des benutzten Raumes zu besteuernde Vergnügungen nach § 1 zusammen, wird die Steuer für die gesamte Fläche nach dem höchsten in § 9 Abs. 2 aufgeführten Steuersatz er-hoben.

(2) In allen anderen Fällen wird jedes Vergnügen gesondert besteuert.

§ 12Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nummern 1–4, und 6 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn durch den Veranstalter (§ 3) bei der Stadt anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage, vorzunehmen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 13Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteue-rungstatbestandes.

(2) Die Stadt ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstal-tungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalen-dervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

(3) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbeschei-des zu entrichten.

(4) Vergnügungssteuern nach § 8 Abs. 1 werden jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steueranmeldung ist der Stadt auf amtlichem Vordruck bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderjahres einzureichen. Auf die Steuerschuld des Kalenderjahres sind Voraus-zahlungen zu leisten, die für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werden,

wenn nicht im Bescheid ein anderer Termin angegeben wird. Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt nach dem Spieleraufwand des Vorjahres. Diese gelten bis zum Erlass eines neuen Vorauszah-lungsbescheides fort. Die Stadt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Wird während eines Kalenderjahres die Aufstellung von Apparaten in einer Spielhalle/an einem sonstigen Ort in Dortmund vollständig eingestellt, ist der Stadt bis zum 10. Tag des auf die Aufgabe folgenden Monats eine Steuerabrechnung nach dem Spieleraufwand für alle im Kalenderjahr vergangenen Monate einzureichen.

(5) Die Stadt ist berechtigt, anstelle von Vorauszahlungen monatli-che Abrechnungen der Vergnügungssteuern nach § 8 Abs. 1 vom Steuerpflichtigen zu verlangen. Eine monatliche Abrechnung kann auch auf Antrag des Steuerpflichtigen mit Zustimmung der Stadt erfolgen. Bei monatlicher Abrechnung ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuerschuld selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Stadt auf amtlichem Vordruck die Steueranmeldung einzureichen und die errechne-te Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steuererklärung gilt als Steuerfestsetzung. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.

(6) Bei der monatlichen Besteuerung nach § 8 Abs. 1 sind den Steueran-meldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeit-raum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und den Gesamtbetrag der zum Spielen aufgewendeten Geldbeträge enthalten müssen. Bei der jährlichen Besteuerung nach § 8 Abs. 1 sind die von der Stadt angeforderten Zählwerkausdrucke vorzulegen.

§ 14 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Vorauszahlungen.

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspä-tungszuschlag erhoben werden.

§ 15Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht

(1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, die Beauftragen der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewäh-ren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

(2) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO).

(3) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Dortmund vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Ge-genwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind der Stadt auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

§ 16Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommu-nalabgabengesetzes NRW handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwi-derhandelt:

1. § 5 Abs. 1: Einsatz von Eintrittskarten 2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der

Veranstaltung 4. § 5 Abs. 4: Fehlerhafte Kennzeichnung der Eintrittskarten 5. § 5 Abs. 5: Entwertung der Eintrittskarten 6. § 5 Abs. 6: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über

die ausgegebenen Eintrittskarten 7. § 5 Abs. 8: Abrechnung der Eintrittskarten

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

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8. § 7 Abs. 3: Erklärung des Spielumsatzes 9. § 8 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielap-

parates sowie Änderungen hinsichtlich der aufge-stellten Apparate

10. § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen 11. § 12 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende

Anzeige von steuererhöhenden Änderungen 12. § 13 Abs. 4: Abgabe der Steuerabrechnung 13. § 13 Abs. 5: Abgabe der Steueranmeldung 14. § 15 Abs. 2: Aufbewahrung von Unterlagen

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 Kommunalabgabengesetz NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 17Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 19.12.2005Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 15.12.2005 folgende Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 20.12.2002 beschlossen:

Artikel 1Der Paragraph 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 20.12.2002 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 27.12.2002) erhält folgende Fassung:5. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs-

apparaten oder ähnlichen Apparaten, mit denen vergleichbare Ver-anstaltungen ermöglicht werden

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben,

Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Artikel 2Der Paragraph 8 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 20.12.2002 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 27.12.2002) erhält folgende Fassung:

Besteuerung von Apparaten(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglich-

keit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je

Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand).

Die Steuer beträgt 5,5 vom Hundert des Spieleraufwands, höchstens jedoch den Betrag in der bisher festgesetzten Höhe.

Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

(2) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

(§ 1 Nr 5 a) bei Apparaten ohne Gewinnmöglich-keit 45 Euro

2. an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro

3. in Spielhallen und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges der pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 350 Euro.

(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spielein-richtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvor-gänge ausgelöst werden können.

(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Auf-stellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des An- zeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 5 braucht nicht angezeigt zu werden. Daneben hat der Steuerschuldner auf Anforde-rung der Stadt eine Erklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben in dem die Apparate nach Abs. 2 Nrn. 1–3 unterteilt aufgeführt sind.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

Artikel 3Nach Paragraph 8 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 20.12.2002 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 27.12.2002) wird folgender Paragraph 8 a eingefügt:

Verfahren bei der Besteuerung nach dem Spieleraufwand, abweichende Besteuerung

(1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen sind geän-derte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalenderjahr) auf amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechen-der Belege (Zählwerksausdrucke) bis spätestens zu dem von der Stadt festzusetzenden Termin einzureichen.

(2) Die Besteuerung nach dem Spieleraufwand kann nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Dortmund einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

(3) Die Besteuerung nach dem Spieleraufwand ist nur zulässig, wenn der Spieleraufwand für alle im Gebiet der Stadt Dortmund betriebenen Apparate manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

(4) In den Fällen, in denen der Spieleraufwand nicht nachgewiesen wird, beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 240 Euro

b) an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 54 Euro

Artikel 4Inkrafttreten

Diese Änderungsatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2003 in Kraft. Sie gilt für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004. Sie ersetzt im Umfang der Änderung die Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2002 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 27.12.2002), die im Übrigen bis zum 31. Dezember 2004 weiter gilt.

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung

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der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 19.12.2005Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 15.12.2005 folgende Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 17.12.2004 beschlossen:

Artikel 1Der Paragraph 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 17.12.2004 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 24.12.2004) erhält folgende Fassung:5. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs-

apparaten oder ähnlichen Apparaten, mit denen vergleichbare Ver-anstaltungen ermöglicht werden,

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben,

Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden. Steuerpflichtig sind insbesondere Internet-Cafes in denen Personalcomputer eingesetzt werden, die auch ein Spielen im Internet ermöglichen.

Artikel 2

Der Paragraph 7 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 17.12.2004 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 24.12.2004) erhält folgende Fassung:

Besteuerung nach dem Spielumsatz(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die

Pauschsteuer, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 8 und 9 festzusetzen ist, 5 vom Hundert des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veran-staltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Die Stadt kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

Artikel 3Der Paragraph 8 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 17.12.2004 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 24.12.2004) erhält folgende Fassung:

Besteuerung von Apparaten(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglich-

keit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand).

Die Steuer beträgt 5,5 vom Hundert des Spieleraufwands, höchstens jedoch den Betrag in der bisher festgesetzten Höhe.

Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei der Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

(2) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (einschl. Personalcomputer) 45 Euro

b) an sonstigen Orten (§ 1 Nr.5 b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro

mit Multimediaausstattung – wie Joystick, Soundkarte, Soundboxen – /vorinstallierten Spielen 30 Euro

ohne Multimediaausstattung/vorinstallierten Spielen und überwiegender Spielenutzung (über 50 %) 15 Euro

ohne Multimediaausstattung/vorinstallierten Spielen und geringfügiger Spielenutzung (bis 50 %) 5 Euro

c) in Spielhallen und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder

pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 350 Euro

(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spielein-richtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvor-gänge ausgelöst werden können.

(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Auf-stellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des An- zeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 5 braucht nicht angezeigt zu werden. Daneben hat der Steuerschuldner auf Anforde-rung der Stadt eine Erklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben in dem die Apparate nach Abs. 2 Nr. 1–3 unterteilt aufgeführt sind.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

Artikel 4

Nach Paragraph 8 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund vom 17.12.2004 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 24.12.2004) wird folgender Paragraph 8 a eingefügt:

Verfahren bei der Besteuerung nach dem Spieleraufwand, abweichende Besteuerung

(1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen sind geän-derte Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2005 auf amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) bis spätestens zu dem von der Stadt festzuset-zenden Termin einzureichen.

(2) Die Besteuerung nach dem Spieleraufwand kann nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Dortmund einheitlich mit Bindungswirkung für das Kalenderjahr 2005 verlangt werden.

(3) Die Besteuerung nach dem Spieleraufwand ist nur zulässig, wenn der Spielerauf wand für alle im Gebiet der Stadt Dortmund betriebenen Apparate manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

(4) In den Fällen, in denen der Spieleraufwand nicht nachgewiesen wird, beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 240 Euro

b) an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 54 Euro

Artikel 5Der Paragraph 13 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dort-mund vom 17.12.2004 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der

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Stadt vom 24.12.2002) erhält folgende Fassung:(2) Die Vergnügungssteuerpflicht nach § 8 beginnt abweichend von

Abs. 1 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genann-ten Orten.

Artikel 6Inkrafttreten

Diese Änderungsatzung tritt rückwirkend zum 01.Januar 2005 in Kraft. Sie gilt für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005. Sie ersetzt im Umfang der Änderung die Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2004 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt vom 24.12.2004), die im Übrigen bis zum 31. Dezember 2005 weiter gilt.

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr . L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Dortmund über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für Zuwande-rer und Wohnungslose mit Gebührenordnung vom 19.12.2005

Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabga-bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in Ausführunga) des Landesaufnahmegesetzes vom 21.03.1972 (GV NRW S. 61/SGV

NRW 24),b) des Gesetzes zur Zuweisung und Aufnahme ausl. Flüchtlinge – Flücht-

lingsaufnahmegesetz (FlüAG) – vom 27.03.1984 (GV NRW S. 214/SGV NRW 24) und

c) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) in seiner Sitzung am 15.12.2005 folgende Sat-zung der Stadt Dortmund über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für Zuwanderer und Wohnungslose mit Gebühren-ordnung beschlossen:

§ 1Zweck und Rechtsnatur der Übergangsheime

(1) Die Stadt Dortmund errichtet und unterhält zur vorläufigen Unterbrin-gung von Zuwanderern und Wohnungslosen Übergangsheime als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Welche Gebäude diesem Zweck dienen, bestimmt der Oberbürgermeister – Sozialamt –.

(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

§ 2Rechtsanspruch und Einweisung in ein Übergangsheim

(1) Aufgrund der o. g. landesgesetzlichen Bestimmungen haben Personen, die sich nicht selbst mit ausreichendem Wohnraum auf dem Dort-munder Wohnungsmarkt versorgen können oder keinen Anspruch auf Wohnraumversorgung haben, das Recht, in einer der städt. Un-

terkünfte öffentlich-rechtlich untergebracht zu werden.(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Übergangsheim oder

auf ein weiteres Verbleiben in einem bestimmten Übergangsheim besteht nicht.

§ 3Ordnung in Übergangsheimen

(1) Die Ordnung in den Übergangsheimen regelt die Benutzungsordnung für die Übergangsheime der Stadt Dortmund in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der zugewiesene Heimplatz ist nach Beendigung der Nutzung vollstän-dig von den vom Bewohner eingebrachten Gegenständen geräumt, in ordnungsgemäßem und besenreinem Zustand sowie mit sämtlichen Schlüsseln einem Bediensteten des Sozialamtes der Stadt Dortmund zu übergeben.

(3) Wird der zugewiesene Heimplatz von einem Bewohner nicht mehr genutzt, so ist der Oberbürgermeister – Sozialamt – berechtigt, zu räumen. Zurückgebliebene Sachen werden von der Stadt Dortmund gelagert. Sofern nach schriftlicher Aufforderung die eingelagerte Habe nicht binnen eines Monats abgeholt wird, kann die Stadt Dort-mund an ihr Besitz und Verwahrung aufgeben.

(4) Kosten, die entstehen, um den nach Abs. 2 und 3 entsprechenden Zustand herzustellen, sind von dem Bewohner zu tragen.

§ 4Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung der städt. Übergangsheime ist eine Gebühr zu entrichten.

(2) Die Gebühr wird monatlich im Sollstellungsverfahren erhoben.(3) Wird das Übergangsheim keinen vollen Monat in Anspruch genom-

men, so wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Ge-bühr berechnet. Die vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. Die Gebühren werden so lange berechnet, bis die in Anspruch genommenen Räume ordnungs-gemäß freigezogen sind und damit eine Neubelegung möglich ist.

Überzahlungen werden erstattet.(4) Die Benutzungsgebühr beträgt in den von der Stadt Dortmund un-

terhaltenen Übergangsheimen monatlich 106,74 Euro pro Person. Nebenkosten für die Nutzung des Inventars, Straßenreinigung und Müllabfuhr sind in der Gebühr für die Benutzung des Übergangshei-mes enthalten.

§ 5Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Benutzer der Übergangsheime. Benutzen mehrere Personen die selben Räume, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 6Verbrauchskosten

Verbrauchsabhängige Kosten (Heizung, elektrische Energie, Gas, Wasser und Abwässer) werden durch Umlagen erhoben. Die Umlage beträgt monatlich 67,41 Euro pro Person.

§ 7Fälligkeit

Die Gebühr und die Umlage sind jeweils spätestens bis zum 10. eines Monats im Voraus an die Stadtkasse Dortmund zu zahlen, andernfalls erfolgt ihre Beitreibung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 8Verlust des Anspruchs auf Unterbringung

Verstöße gegen die Benutzungsordnung für Übergangsheime der Stadt Dortmund haben die Ausweisung aus dem Übergangsheim zur Folge.

§ 9Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Dortmund über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge und Wohnungslose mit Gebührenordnung vom 17.12.2004 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung der Stadt Dortmund über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für Zuwanderer und Wohnungslose mit Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und

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Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Dortmund mit Gebührenordnung vom 19.12.2005

Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kom-munalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.69 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 15.12.2005 folgende Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Dortmund mit Gebührenordnung beschlossen:

§ 1Zweck und Rechtsnatur der Obdachlosenunterkünfte

Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen errichtet und unterhält die Stadt Dortmund Obdachlosenunterkünfte als nicht rechtsfähige Anstalten.Gebäude, Wohnungen oder Räume gelten für die Zeit ihrer Inanspruch-nahme zur Unterbringung von Obdachlosen als Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung.

§ 2Aufnahme

Die Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft erfolgt nur aufgrund schriftlicher Einweisung des Sozialamtes. Ohne eine solche Einweisung ist die Benutzung – auch die Mitbenutzung – der Obdachlosenunter-künfte nicht gestattet.

§ 3Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Obdachlosenunterkunft

(1) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Obdach-losenunterkunft oder ein weiteres Verbleiben in einer solchen besteht nicht.

(2) Um die möglichst beste Ausnutzung der Obdachlosenunterkünfte zu erreichen, ist das Sozialamt berechtigt, Verlegungen anzuordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Charakter der Obdachlo-senunterkunft als nicht rechtsfähige Anstalt aufgegeben wird sowie bei groben Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung oder Benutzungsordnung.

§ 4Nutzungsdauer

(1) Obdachlose Personen werden nur zur vorübergehenden Unterbrin-gung aufgenommen.

(2) Im Einzelfall kann die Stadt Dortmund auf Antrag eine nicht nur vorübergehende Benutzung unter dem Vorbehalt des Widerrufs ge-statten, soweit dadurch sozialintegrative Bestrebungen unterstützt oder gefördert werden. Der Widerruf hat zu erfolgen, wenn z. B.

a) Gründe für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 543 BGB be-stehen,

b) sich die Zahl der in der Obdachlosenunterkunft wohnenden Perso-

nen so weit verringert hat, dass die Wohnfläche in keinem ange-messenen Verhältnis zur Zahl der dort lebenden Personen steht.

(3) Die Benutzer haben Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

(4) Die zur Erhaltung der Wohnsubstanz erforderlichen Schönheitsre-paraturen sind unverzüglich durchzuführen. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Sozialamt nach fruchtloser Aufforderung von dem Benutzer den Ersatz der Kosten zur Durch-führung der Arbeiten verlangen. Der Benutzer hat die Ausführung dieser Arbeiten durch das Sozialamt zu dulden.

§ 5Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung städt. Obdachlosenunterkünfte ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist jeweils bis zum 05. eines Monats im Voraus an die Stadtkasse Dortmund zu zahlen. Gebührenschuld-ner sind die Benutzer der Obdachlosenunterkunft. Mehrere Benutzer derselben Unterkunft haften als Gesamtschuldner.

(2) Wird die Obdachlosenunterkunft keinen vollen Monat in Anspruch genommen, so wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr erhoben. Die vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenzahlung. Die Gebühren werden solange berechnet, bis die in Anspruch genommenen Räume ordnungsgemäß freigezogen sind und damit eine Neubelegung möglich ist. Überzahlungen werden erstattet.

(3) Für die Obdachlosenunterkünfte werden Gebühren in Höhe von monatlich 4,67 Euro je m² erhoben.

§ 6Betriebskosten, Kosten für Wärmeversorgung

(1) Für Betriebskosten wird eine Kostenpauschale in Höhe von monatlich 2,04 Euro je m² erhoben.

(2) Für Heizung und Warmwasser wird eine Kostenpauschale in Höhe von monatlich 1,67 Euro je m² erhoben.

(3) Die Kosten für Stromverbrauch einschl. Zählergebühren sind von den Benutzern unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzurech-nen.

(4) Wird die Obdachlosenunterkunft keinen vollen Monat in Anspruch genommen, so gilt für die Kostenpauschale nach Abs. 1 und 2 § 5 analog.

(5) Die Bewohner der Obdachlosenunterkunft sind zum Ersatz der Kos-ten verpflichtet. Mehrere Benutzer derselben Unterkunft haften als Gesamtschuldner.

§ 7Benutzung der Obdachlosenunterkunft

(1) Die Benutzer dürfen die Unterkunftsräume nur zu Wohnzwecken benutzen.

(2) Die Benutzer dürfen den Gebrauch der Obdachlosenunterkunft oder eines Teils derselben Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Auf-nahme von angemessener Dauer (Besuch).

(3) Die Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit – gleich welcher Art – ist weder in der Unterkunft noch auf dem dazugehörigen Gelände gestattet.

§ 8Tierhaltung

(1) Das Halten von Tieren ist nicht gestattet. Das gilt nicht für Ziervögel und Zierfische und andere Kleintiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden.

(2) Das Sozialamt kann eine Genehmigung zum Halten von Tieren er-teilen, soweit das Halten von Tieren wegen einer Behinderung eines Benutzers erforderlich ist.

(3) Entfernt der Benutzer ein ohne Genehmigung gehaltenes Tier nach Aufforderung nicht in angemessener Frist, ist das Sozialamt berech-tigt, die Unterbringung des Tieres in einem Tierheim auf Kosten des Tierhalters zu veranlassen.

§ 9Bauliche Veränderungen

Den Benutzern der Unterkünfte sind Veränderungen jeglicher Art an der Obdachlosenunterkunft nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Sozialamtes gestattet. Dies gilt auch für das Anbringen bzw. die Entfernung von Außenantennen.

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§ 10Haftung

(1)Jeder Benutzer haftet für Schäden, die er schuldhaft an der Unter-kunft, ihren Einrichtungen und den ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenständen verursacht. Ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden haften die Benutzer auch für solche Schäden, die durch von ihnen vorgenommene Veränderungen an den Unterkünften entstehen.

(2) Die Benutzer haften ferner für Schäden, die durch Familienmitglieder sowie durch Personen, die sich mit ihrem Willen in der Obdachlosen-unterkunft aufhalten, schuldhaft verursacht werden. Der Benutzer ist für fehlendes Verschulden beweispflichtig.

(3) Drohende oder bereits aufgetretene Schäden an den Unterkunftsräu-men sowie an den Einrichtungen und Anlagen sind dem Sozialamt unverzüglich zu melden. Die Benutzer haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Anzeigepflicht ent-stehen.

Für Schäden am Eigentum der Benutzer, auch soweit sie durch Dieb-stahl, Feuer, Katastrophen verursacht werden, übernimmt die Stadt Dortmund keine Haftung.

§ 11Betretungsrecht

(1) Die Beauftragten des Sozialamtes dürfen die zur persönlichen und zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen zwecks Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger An-kündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung der Benutzer ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei Verstößen gegen die Satzung oder die Benutzungsordnung oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr haben die Beauftragten das Recht, alle Räume, Einrichtungen und Anlagen jederzeit zu be-treten.

§ 12Beendigung der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis endet nach Behebung der Obdachlosig-keit.

(2) Die Unterkunftsräume sind nach Beendigung der Nutzung vollstän-dig von den vom Benutzer eingebrachten Gegenständen geräumt, in ordnungsgemäßem und besenreinem Zustand sowie mit sämtl. Schlüsseln einem Bediensteten des Sozialamtes der Stadt Dortmund zu übergeben. Sind nach Beendigung des Nutzungsverhältinsses noch Schönheitsreparaturen nach § 4 Abs. 4 durchzuführen, so ist die Benutzungsgebühr solange zu entrichten bis eine Neubelegung möglich ist.

(3) Werden die Unterkunftsräume von dem Benutzer nicht mehr genutzt, so ist der Oberbürgermeister – Sozialamt – berechtigt, zu räumen. Zurückgebliebene Sachen werden von der Stadt Dortmund gelagert. Sofern nach schriftlicher Aufforderung die eingelagerte Habe nicht binnen eines Monats abgeholt wird, kann die Stadt Dortmund an ihr Besitz und Verwahrung aufgeben.

(4) Kosten, die entstehen, um den nach Abs. 2 und 3 entsprechenden Zustand herzustellen, sind vom Benutzer zu tragen.

§ 13Ordnung in den Obdachlosenunterkünften

Die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften regelt die Benutzungs-ordnung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Dortmund.

§ 14Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Dortmund mit Gebührenordnung vom 17.12.2004 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Dortmund mit Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung

Umbenennung einer Straße in DO-Asseln

Aufgrund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit den §§ 1, 3 und 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördenge-setz (OBG) – vom 28.10.1969 (GV. NRW. S. 732) in den zurzeit geltenden Fassungen hat die Bezirksvertretung DO-Brackel in ihrer Sitzung vom 01.12.2005 nachstehende Allgemeinverfügung beschlossen: Der west-liche Straßenabschnitt der Straße „Asselburggraben“ wird umbenannt und erhält den Namen „Auf dem Loh“. Diese Allgemeinverfügung wird wirksam am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrift-lich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Dortmund – zweckmäßigerweise beim Tiefbauamt, Königswall 14, 44122 Dortmund – einzulegen.Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

BekanntmachungsanordnungDie vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Allgemein-verfügung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be-

kannt gemacht worden,c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss der Bezirksvertretung vorher

beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

HinweisDie Begründung mit Lageplan kann beim Tiefbauamt der Stadt Dort-mund, Königswall 14, Zimmer 127, während der Verkehrsstunden, mon-tags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.Dortmund, 13.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung

Neue Bankverbindung der Stadt Dortmund zum 1. Januar 2006Die Bankverbindung der Stadtverwaltung bei der Sparkasse Dortmund ändert sich zum 1. Januar 2006 wie folgt:Kontonummer: 001 124 447Bankleitzahl 440 501 99Alle Kunden, die im Geschäftsverkehr mit der Stadt stehen werden gebeten, nur noch auf die vorgenannte Bankverbindung einzuzahlen. Darüber hinaus ist die neue Kontonummer auch bei bereits erteilten oder zukünftigen Daueraufträgen zu Gunsten der Stadt Dortmund anzuwenden. Bei bereits erteilten Einzugsermächtigungen ist nichts zu veranlassen.Dortmund, 06.12.2005

Stadt DortmundDer Oberbürgermeister

Stadtverwaltung Heiligabend und Silvester geschlos-senAm 24. Dezember und 31. Dezember 2005 wird bei der Stadtverwaltung Dortmund kein Dienst verrichtet, soweit betriebliche oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Dortmund, 10.11.2005

Stadt DortmundDer Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Abschnittsbildung „Lütge Brückstraße“

Entsprechend § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der zur Zeit gül-tigen Fassung (SGV. NRW. 610) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Dortmund vom 06.12.2001 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtliches Organ der Stadt Dortmund, Nr. 50 vom 14.12.2001) wird der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung, die Erneuerung und Verbesserung der Lütge Brückstraße (Gemarkung Dortmund Flur 2 Flurstück 290) von Hansastraße bis Gna-denort (nördl. Flurstücksgrenze Gemarkung Dortmund Flur 2 Flurstück 290) ohne den Teilbereich der Lütge Brückstraße von Brückstraße bis Gnadenort (gemäß Planausschnitt) gesondert ermittelt und auf die durch diesen Straßenabschnitt erschlossenen Grundstücke verteilt.Die Entscheidung über die Abschnittsbildung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil der Veröffentlichung.Dortmund, den 07.07.2003

Der OberbürgermeisterIn Vertretung

F e h l e m a n nStadtdirektor

Öffentliche Bekanntmachung

Jahresabschluss 2004 des Eigenbetriebes „Städtische Immobilienwirtschaft“1. Pflichtprüfung des Jahresabschlusses 2004 Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW: Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 beauftrag-

te Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Westfalen-Revision GmbH hat am 30.06.2005 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchfüh-rung und den Lagebericht der „Städtischen Immobilienwirtschaft“ für das Geschäftsjahr 01.01.–31.12.2004 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwor-tung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprü-fung vorgenommen.

Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Un-richtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-ßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.

Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungsle-gungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwie-gend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beach-tung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsäch-lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“

Herne, 07.12.2005

Gemeindeprüfungsanstalt NRWIm AuftragLoges

2. Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes „Städtische Immobilienwirtschaft“

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Dortmund vom 19.12.2005

Aufgrund des § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122/SGV NW 213), der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 10.11.2005 folgende Satzung und Entgeltordnung beschlossen:

Erster Abschnitt:Satzung

§ 1Zweck der Brandschau

(1) Die Brandschau wird durchgeführt, um festzustellen, ob in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, brand-schutztechnische Mängel und Gefahrenquellen vorhanden sind.Diese Objekte sind in Anlage 1 aufgeführt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(2) Die Brandschau dient zur Verhinderung von Gefahren sowie der An-ordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

§ 2Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Gebührenpflichtig sind Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1, deren Vor- und

Nachbereitung sowie die Kosten für Fahrzeugnutzung und Fahrt-zeit. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt.

b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen.(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bau-

aufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.

§ 3Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.

(2) Die Gebühren bemessen sich nach den in der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Sätzen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Für die letzte angefangene Stunde wird für eine Zeit bis zu 30 Minuten der halbe Stundensatz, von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz erhoben.

§ 4Auslagenersatz

Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

§ 5Zeitliche Folge der Brandschau

(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Ge-genstand von Sonderbauverordnungen oder baurechtlichen Anord-nungen sind, in der Regel nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Dortmund hat den Jahresabschluss und den Lage-bericht 2004 des Eigenbetriebes „Städtische Immobilienwirtschaft“ in seiner Sitzung am 22.09.2005 festgestellt und der Werkleitung die Entlastung erteilt. Der Jahresüberschuss 2004 ist zur teilweisen Tilgung des Verlustvortrages zu verwenden.

3. Einsichtnahme Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht können in der Zeit vom

09.01. bis 20.01.2006 bei der Städtischen Immobilienwirtschaft, Zimmer 612, Königswall 14, während der gewöhnlichen Bürozeiten eingesehen werden.

Dortmund, 15.12.2005

Städtische ImmobilienwirtschaftBetriebsleitung

Öffentliche Bekanntmachung

Widmung der Straße Schauacker (Verlängerung) in DO-BrackelAufgrund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Buchstabe e) der Hauptsatzung der Stadt Dortmund in der Fassung vom 26.05.2003 hat die Bezirksvertretung DO-Brackel in ihrer Sitzung vom 01.12.2005 nachstehende Allgemeinverfügung beschlossen: Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) wird mit Wirkung vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung dass westliche Endstück der Straße „Schauacker“ (Gemarkung Brackel, Flur 2, Flurstück 1626) ohne Beschränkung des Gemeingebrauchs für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Wi-derspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dortmund – zweckmäßigerweise beim Tiefbauamt –, Königswall 14, 44122 Dort-mund, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevoll-mächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah-rens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Allgemeinverfügung nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn,a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be-

kannt gemacht worden,c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss der Bezirksvertretung vorher

beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hinweis:Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der betreffenden Ver-kehrsfläche ersichtlich ist, kann beim Tiefbauamt der Stadt Dortmund, Königswall 14, Zi. 127, während der Verkehrsstunden, montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.

Dortmund, 13.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

www.dortmund.de

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der in der Anlage 1 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längs-tens fünf Jahren durchzuführen.

(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Dortmund unter Berücksichtigung des Gefähr-dungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festge-legt.

§ 6Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nut-zungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objekts. Meh-rere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fas-sung.

§ 7Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zu entrichten.

(2) Die Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine er-hebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel auf Antrag zu gewähren.

(3) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

Zweiter Abschnitt:Entgeltordnung

§ 8Sonstige brandschutztechnische Leistungen

(1) Für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, über die mündlich oder schriftlich eine Beratung vereinbart worden ist und die mit der Anfertigung einer brandschutztechnischen Stellungnahme oder die Mitwirkung an einem Brandschutzkonzept zu einem defi-nierten Objekt verbunden ist, werden Entgelte auf privatrechtlicher Basis erhoben.

(2) Die Entgelte bemessen sich nach den in der Anlage 2 Nr. 4 bis 6 auf-geführten Sätzen. Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Für die letzte angefangene Stunde wird für eine Zeit bis zu 30 Minuten der halbe Stundensatz, von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz erhoben.

(3) Entgeltschuldner ist der Auftraggeber. (4) § 7 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass das Entgelt durch Rech-

nung eingefordert wird.

Dritter Abschnitt:Inkrafttreten

§ 9Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Dortmun-der Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt, in Kraft; die Entgeltord-nung wird ab diesem Tag angewandt. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Dortmund vom 22.12.1998 und die Änderungssatzung vom 08.10.2002 außer Kraft.

Anlage 1Objektliste

Kenn-ziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)002 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Per-

sonen)004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9

Personen)005 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur

tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen)

006 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Übernachtungsobjekte007 Beherbergungsbetriebe nach Beherbergungsstättenverordnung

(BeVO) (mit mehr als 12 Gastbetten)008 Obdachlosenunterkünfte009 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)010 Campingplätze nach Camping- und Wochenendplatzverordnung

(CWVO) Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung

(VStättVO)011 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen)012 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen)013 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.B. Sporthallen)014 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätze)015 Schank- und Speisewirtschaften (ab 200 Plätze) Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO unterliegen016 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/ Filmvorführungen (ab 50

Personen)017 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden

jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)018 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäu-

den ab 1000 m² Unterrichtsobjekte019 Schulen nach Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an

Schulen (BASchulR)020 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten

für die BASchulR nicht gelten021 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für

die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäu-den

022 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Perso-nen)

Hochhausobjekte023 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) Verkaufsobjekte024 Verkaufsstätten nach Verkaufsstättenverordnung (VkVO) (ab

2.000 m² Verkaufsfläche)025 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche026 Verkaufsstätten, für die die VkVO nicht gilt, in Verbindung zu an-

ders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche027 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als

500 m² Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte028 Mehrgeschossige Gebäude mit mehr als 3.000 m² Nutzfläche029 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer

Höhe mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche Ausstellungsobjekte030 Museen031 Messegebäude Garagen032 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO)033 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu

anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m² Gewerbeobjekte034 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit über-

wiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m²

035 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnitts-größe von mehr als 400 m²

036 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit über-wiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgrö-ße von mehr als 1.600 m²

037 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit einer Brandab-schnittsgröße von mehr als 800 m²

038 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohnge-bäuden, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m².

039 Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und

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Gefahrenstoffen, die mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz bzw. das Staatliche Umweltamt genehmigt wurden.

040 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, mit mehr als 3.200 m² Lagerfläche

041 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche

042 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche

043 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als 800 m² Lagerfläche

044 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe, mit mehr als 5.000 m² Lagerfläche

045 Hochregallager Sonderobjekte046 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler047 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m² 048 ebenerdige Kirchen und Gebetsstätten ab einer Kapazität von

200 Personen049 nicht ebenerdige Kirchen und Gebetsstätten ab einer Kapazität

von 50 Personen050 Unterirdische Verkehrsanlagen051 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlen-

schutzverordnung (StrahlenschutzVO)052 Hotel- und Gaststättenschiffe053 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab

Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung (BioStoffV) 054 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 m² Verkaufsflä-

che055 Objekte, für die ein Brandschutzkonzept erstellt wurde056 Flächen für die Feuerwehr gem. § 5 Abs. 5 BauO NRW (nach

gesonderter Festlegung)

Ist ein in der Objektliste nicht aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leis-tungen nach § 2, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.

Anlage 2

Gebührensätze gem. § 3

1. Durchführung der Brandschau am Objekt zuzüglich Vor- und Nachbereitung und Zeitaufwand für Fahrten zum Brandschauobjekt und zurück, je Stunde 57,00 EUR

2. Fahrzeugkostenpauschale je Brandschau 10,00 EUR3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag

von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1: Die Ge-bühr bemisst sich nach Ziffer 1 und 2.

Entgelte gem. § 8

4. Schriftliche oder mündliche brandschutztechnische Stellungnahme zuzüglich Vor- und Nachbereitung und Zeitaufwand für Fahrten, je Stunde

57,00 EUR

5. Mitwirkung bei der Erstellung eines Brandschutzkon-zepts zuzüglich Vor- und Nachbereitung und Zeitauf-wand für Fahrten, je Stunde

57,00 EUR

6. Fahrzeugkostenpauschale je Maßnahme 10,00 EUR

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durch-führung der Brandschau und Entgeltordnung für sonstige brandschutz-technische Leistungen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Verordnung zur Änderung des Taxitarifes für die von der Stadt Dortmund als Genehmigungsbehörde zuge-lassenen Taxen vom 19.12.2005

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Aufgrund des § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in der zurzeit geltenden Fassung (BGBl. III 9240-1) und § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV NRW S. 247/SGV NRW 92) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 15.12.2005 folgende Verordnung zur Änderung des Taxitarifes für die von der Stadt Dortmund als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen beschlossen:

§ 1Nach § 6 wird folgender § 6 a – Sondertarif für Stadtrundfahrten – ein-gefügt:(1) Taxifahrer, die an einer vom Dortmundtourismus Verkehrsverein Dort-

mund e.V. durchgeführten besonderen Schulung für Gästeführertaxen teilgenommen haben, dürfen Stadtrundfahrten zu einem vom Beför-derungstarif nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung abweichenden Entgelt durchführen.

Die Stadtrundfahrten finden auf einer Standardstrecke statt, die vom Dortmundtourismus Verkehrsverein Dortmund e.V. festgelegt wurde.

Öffentliche Bekanntmachung

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BauleitplanungÄnderung Nr. 85a des Flächennutzungsplanes vom 27.06.1985 – Gneisenau-Ost/Nordteil; hier: I. Aufhebung des Änderungsbeschlusses vom

26.08.1999 undII. Einstellung des Änderungsverfahrens

Änderungsbereich:Der räumliche Geltungsbereich der Änderung 85a des Flächennutzungs-planes – Gneisenau-Ost/Nordteil – liegt im Stadtbezirk Dortmund-Scharn-horst, Ortsteil Derne, und umfasst das Gebiet nördlich der geplanten Gneisenau-Allee zwischen Derner Drehscheibe, Altenderner Straße bis Kornblumenstraße und gedachter Weiterführung nach Süden (Nord-Süd-Verbindung) bis zur geplanten Gneisenau-Allee. Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat in seiner Sitzung am 07.12.2005 beschlossen, den am 26.08.1999 gefassten Be-schluss zur Änderung 85a des Flächennutzungsplanes aufzuheben und das Änderungsverfahren einzustellen.

Öffentliche Bekanntmachung

(2) Die Standardroute dauert ca. 2 Stunden und führt ausschließlich über das Stadtgebiet Dortmund. Der Fahrpreis beträgt 60,00 €.

(3) Von der Standardroute kann auf Wunsch des Fahrgastes abgewichen werden. Für jede angefangene weitere Stunde beträgt der Fahrpreis unabhängig von der zurückgelegten Strecke 30,00 €.

(4) Die zur Durchführung von Stadtrundfahrten berechtigten Fahrer ha-ben zur Legitimation ein Namensschild mit Lichtbild nach der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, zu tragen.

§ 2

Diese Verordnung zur Änderung des Taxitarifes für die von der Stadt Dortmund als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt“ in Kraft.

Die vorstehende Verordnung zur Änderung des Taxitarifs für die von der Stadt Dortmund als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen wird hiermit verkündet.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, BGBl. III FNA 213-1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023) Dieses wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Dortmund, den 13.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

BauleitplanungBebauungsplan Scha 130/1 – Gneisenau-Ost/Nordteil – hier: Veränderung des Planbereiches (Aufteilung des Geltungsbereiches in zwei Teilbebauungspläne und zunächst Weiterführung des Bebauungsplanes Scha 130/1-1 – Einkaufszentrum Derne)

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Planbereich:Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Scha 130/1-1 – Ein-kaufszentrum Derne – umfasst im Stadtbezirk Scharnhorst, Ortsteil Derne, den Bereich südlich der Altenderner Straße, nördlich der Gneisenau-Allee und wird wie folgt begrenzt:Im Norden/Nordosten durch die Altenderner Straße, im Osten verspringt der räumliche Geltungsbereich auf die rückwärtige Grundstücksgrenze der Bebauung Altenderner Straße 12 und 14, im Süden durch die Ob-jektplanung des geplanten Einkaufszentrums (die denkmalgeschützten Fördertürme der ehemaligen Zeche Gneisenau (Tomsonbock und Doppelbockfördergerüst) verbleiben südlich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches), im Westen durch die Kornblumenstraße.Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat in seiner Sitzung am 07.12.2005 beschlossen, den vom Rat der Stadt am 26.08.1999 beschlossenen räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Scha 130/1 – Gneisenau-Ost/Nordteil – in zwei Teilbebauungspläne aufzuteilen und zunächst den Bebauungsplan mit der neuen Bezeichnung Scha 130/1-1 – Einkaufszentrum Derne – verfahrensmäßig weiter zu führen.

Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, BGBl. III FNA 213-1) in Verbin-dung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023).

Dieses wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Dortmund, den 13.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

BauleitplanungBebauungsplan Scha 130/1-1 – Einkaufszentrum Derne hier: Öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Ent-wurfes

Planbereich: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Scha 130/1-1 – Ein-kaufszentrum Derne – umfasst im Stadtbezirk Scharnhorst, Ortsteil Derne, den Bereich südlich der Altenderner Straße, nördlich der Gneisenau-Allee und wird wie folgt begrenzt:Im Norden/Nordosten durch die Altenderner Straße, im Osten verspringt der räumliche Geltungsbereich auf die rückwärtige Grundstücksgrenze

der Bebauung Altenderner Straße 12 und 14, im Süden durch die Ob-jektplanung des geplanten Einkaufszentrums (die denkmalgeschützten Fördertürme der ehemaligen Zeche Gneisenau (Tomsonbock und Doppelbockfördergerüst) verbleiben südlich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches), im Westen durch die Kornblumenstraße.Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen hat in seiner Sitzung am 07.12.2005 beschlossen, den Bebauungsplan-Entwurf und die Begründung vom 02.11.2005 öffentlich auszulegen.

Folgende umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen sind verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus: der der Begründung als Teil B beigefügte Entwurf des Umweltberichtes sowie folgende um-weltrelevante Gutachten:1. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Ergänzung, 2. Verkehrsunter-suchung, 3. Geräuschimmissions-Prognose, 4. Ergänzende Betrachtung Straßenlärm. Die Gutachten sind im Planungsamt der Stadt Dortmund, Burgwall 14, Zimmer 419, während der Sprechzeiten einzusehen.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, BGBl. III FNA 213-1).Der Bebauungsplan-Entwurf, die Begründung mit Umweltbericht liegen auf die Dauer eines Monats vom 02.01.2006 bis 02.02.2006 einschließlich während der Dienststunden beim Planungsamt der Stadt Dortmund, Ver-waltungsgebäude Burgwall 14, 4. Obergeschoss zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Auslegungszeiten im Stadtplanungsamt:montags bis mittwochs 7.30 Uhr bis 16.00 Uhrdonnerstags 7.30 Uhr bis 17.30 Uhrfreitags 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr(außer an Feiertagen).

Zur Auskunftserteilung bzw. zur Erörterung stehen im Zimmer 425 und 419 im 4. Obergeschoss des vorgenannten Verwaltungsgebäudes Mitarbeiter/innen des Stadtplanungsamtes zu folgenden Zeiten zur Verfügung:

Sprechzeiten im Stadtplanungsamt:montags bis mittwochs 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr,donnerstags 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr,freitags 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr(außer an Feiertagen).

Darüber hinaus besteht auch Gelegenheit, den Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit Umweltbericht in der Bezirksverwaltungs-stelle Dortmund-Scharnhorst, Gleiwitzstraße 277, 44328 Dortmund, einzusehen. Die umweltbezogenen Gutachten können jedoch nur beim Stadtplanungsamt, Burgwall 14, Zimmer 419, während der Sprechzeiten eingesehen werden.

Öffnungszeiten der Bezirksverwaltungsstellen:montags und dienstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhrmittwochs und freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhrdonnerstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr(außer an Feiertagen).

Überdies besteht die Möglichkeit, einen Termin zur Auskunft und Erörte-rung fernmündlich unter den Rufnummern 50-2 37 43 und 50-2 37 59 zu vereinbaren. Weiterhin können die Planungsunterlagen im Internet auf der Seite des Stadtplanungsamtes unter www.dortmund.de eingesehen werden. Hier besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe von Anregungen. Stellungnahmen können während der vorgenannten Auslegungsfrist bei der Stadt Dortmund (zweckmäßigerweise beim Stadtplanungsamt) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht fristge-recht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Dortmund, den 13.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Gefahrenabwehrplanung der Feuerwehr; hier: Ausle-gung des externen Notfallplanes der Firma Deutsche Gasrusswerke

Rechtsgrundlage:Durch die Änderungsrichtlinie zur Seveso-Richtlinie (Richtlinie 2003/105/EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2003 sowie nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) § 24 a Abs. 3, sind die Gemeinden verpflichtet externe Notfallpläne zur Anhörung der Öf-fentlichkeit für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen.

Der externe Notfallplan der Firma Deutsche Gasrusswerke, ansässig in der Weidenstraße 70–72, in Dortmund-Lindenhorst, kann auf der Feuerwache Mitte, Steinstraße 25 eingesehen werden.

Auslegungszeiten in der Feuerwache (Anschrift siehe oben):montags bis mittwochs 7.30 Uhr bis 16.00 Uhrdonnerstags 7.30 Uhr bis 17.30 Uhrfreitags 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr(außer an Feiertagen).

Zur Auskunftserteilung bzw. zur Erörterung stehen im 2. Oberge-schoss, Raum 209/210 des vorgenannten Verwaltungsgebäudes, immer Mitarbeiter/innen der Feuerwehr den Bürgerinnen und Bürgern zu folgenden Zeiten zur Verfügung:

montags bis mittwochs 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhrdonnerstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhrfreitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr(außer an Feiertagen).

Die Einsichtnahme besteht für die Dauer von einem Monat und beginnt am 23.12.2005.Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist können schriftlich vorgebracht werden.Stellungnahmen können während der vorgenannten Auslegungsfrist bei der Stadt Dortmund (zweckmäßigerweise bei der Feuerwehr) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen keine Berücksichtigung finden.

Dortmund, den 12.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Jahresabschluss der Städt. Seniorenheime Dortmund gemeinnützige GmbH zum 31.12.2004Die Gesellschafterversammlung der Städt. Seniorenheime Dortmund ge-meinnützige GmbH hat in ihrer Sitzung vom 01.07.2005 beschlossen:Der Jahresabschluss 2004 der Städt. Seniorenheime Dortmund gGmbH wird mit einer Bilanzsumme von 39.146.559,08 € und einem Jahresüber-schuss von 104.323,14 € festgestellt. Der Jahresüberschuss wird der Gewinnrücklage zugeführt und ist für satzungsgemäße Zwecke der Gesellschaft zu verwenden.Der Jahresabschluss wurde durch den Wirtschaftsprüfer Herrn Dipl.-Kfm. Frank Ehlig, Dortmund geprüft und mit dem folgenden uneingeschränk-ten Bestätigungsvermerk versehen: „Ich habe den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Städt. Senioren-heime Dortmund gemeinnützige GmbH, Dortmund, für das Geschäftsjahr vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 geprüft. Die Buchführung und die Auf-stellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen han-delsrechtlichen Vorschriften, den Vorschriften der Pflegebuchführungs-

verordnung und den ergänzenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.Ich habe meine Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungs-bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für meine Beurteilung bildet.Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.Nach meiner Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beach-tung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsäch-lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutref-fende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Dortmund, den 16. Juni 2005

Dipl.-Kfm. Frank E h l i gWirtschaftsprüfer”

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in der Zeit vom 16.01.2006-20.01.2006 bei der Städt. Seniorenheime Dortmund gGmbH, Rolandstr. 3-5, 44145 Dortmund, Zimmer 201, öffentlich ausgelegt.

Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger, Jahrgang 57, Nummer 208, Seite 27 037 ff vom 04. November 2005.

Dortmund, im Dezember 2005

Städt. Seniorenheime Dortmundgemeinnützige GmbH

K a i s e r ppa. M e r t i nGeschäftsführer Prokurist

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur neunten Änderung der Abwassergebüh-rensatzung der Stadt Dortmund vom 19.12.2005Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommu-nalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), der §§ 51a, 53, 64, 65 und 73 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswas-sergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S.926/SGW NRW 77) und der §§ 2, 7, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgaben-gesetz -AbWAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370/BGBl. III 753-9) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 15.12.2005 folgende Satzung zur neunten Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1Der Paragraph 5 der Abwassergebührensatzung der Stadt Dortmund vom 17.12.1996 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt Dort-

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mund vom 27.12.1996), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2004 (Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt Dortmund vom 10.12.04) wird wie folgt geändert:(1) Die Abwassergebühr beträgt

a) je Kubikmeter Schmutzwasser 1,79 € b) je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grund- stücksfläche (nicht verbandsangehörige Indirekteinleiter) 0,81 € c) bei Kleineinleitungen je Person 17,90 €

(2) Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung von Abwasser selbst zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, beträgt die Gebühr für die Benutzung von städtischen Abwasseranlagen

a) je Kubikmeter Schmutzwasser 1,00 € b) je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grund- stücksfläche (verbandsangehörige Indirekteinleiter) 0,61 €

(3) Soweit Abwasser direkt in Anlagen der Abwasserver- bände geleitet wird und hierfür keine Verbands- beiträge erhoben werden, beträgt die Abwassergebühr

a) je Kubikmeter Schmutzwasser (nicht verbandsangehörige Direkteinleiter) 0,79 € b) je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grund- stücksfläche (nicht verbandsangehörige Direkteinleiter) 0,20 €

§ 2Diese Änderungsatzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung zur neunten Änderung der Abwassergebühren-satzung der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallge-bührensatzung - AbfGS) vom 19.12.2005

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) vom 21.Juni 1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74) in Ausführung des Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705/BGBl. III 2129-27- 2) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 10.11.2005 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt werden Gebühren erhoben.

§ 2 Gebühren für Umleerbehälter

(1) Im Umleerverfahren wird bei Restabfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1100 l und 5.000 l (MGB 5000) eine Gebühr erhoben. Sie beträgt bei einmaliger Leerung innerhalb von 2 Wochen einschließlich Beseitigung jährlich:

a) für Abfallbehälter mit 60 l Fassungsvermögen (MGB 60) 109,90 €

b) für Abfallbehälter mit 80 l Fassungsvermögen (MGB 80) 139,20 € c) für Abfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen (MGB 120) 208,80 € d) für Abfallbehälter mit 240 l Fassungsvermögen (MGB 240) 373,65 € e) für Abfallbehälter mit 1100 l Fassungsvermögen (MGB 1100) 1.611,90 €(2) Bei Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5.000 l (MGB 5000)

beträgt die Gebühr einschl. Beseitigungskosten 291,20 € je Leerung. Für Leerfahrten bei Einzelleerungen, die der Besteller zu vertreten hat, beträgt die Gebühr für die Leerfahrt die Hälfte. Werden die MGB 5000 turnusmäßig im Umleerverfahren geleert, kann ein Jah-resbescheid ergehen.

(3) Wird der Abfall häufiger oder weniger oft abgefahren, erhöht oder vermindert sich die jeweilige Gebühr entsprechend.

(4) Im Umleerverfahren wird bei Biobehältern von 80 – 240 Liter Fas-sungsvermögen eine Jahresgebühr erhoben. Sie beträgt einschl. Kompostierung jährlich

a) für einen Biobehälter mit 80 Liter Fassungsvermögen 74,00 € b) für einen Biobehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen 100,00 € c) für einen Biobehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen 178,00 €(5) Werden bei der Abfuhr der Behälter Mehrleistungen erbracht, so

wird für jede dieser Leistungen ein jährlicher Zuschlag von 16,10 € erhoben.

Als Mehrleistungen gelten a) der Transport von Behältern, die über 15 m - 30 m vom nächst-

möglichen Standplatz des Sammelfahrzeuges entfernt sind, b) der Transport von Behältern, die mehr als 30 m vom nächst-

möglichen Standplatz des Sammelfahrzeuges entfernt sind, c) der Transport von Behältern über Stufe(n) oder aus Kellerräu-

men.(6) Die unter Abs. 5 aufgeführten Zuschläge werden je Abfallbehälter

bei einmaliger Leerung innerhalb von zwei Wochen erhoben. Wird der Abfall häufiger oder weniger oft abgefahren, erhöht oder ver-mindert sich der jeweilige Zuschlag entsprechend.

(7) Die vorstehenden Gebühren werden nach vollen Kalendermonaten berechnet, auch, wenn sich die Abfallentsorgung nur auf einen Teil der Kalendermonate erstreckt. Änderungen werden nur zu Beginn des Folgemonats wirksam.

(8) Für die Abfuhr und Beseitigung eines 70-Liter-Abfallsackes wird eine Einzelgebühr in Höhe von 6,00 € erhoben.

Für die Sondergestellung (einmalige Gestellung eines zusätzlichen Behälters) und Abfuhr von MGB 1100 (§ 21 Abs. 1 AbfS) im Rah-men der Restmüllentsorgung, wird eine Einzelgebühr erhoben. Sie beträgt einschließlich Beseitigung 155,00 €.

(9) Für die Sonderleerungen (zusätzliche Leerung eines vorhandenen Behälters) im Sinne von § 21 Abs.1 u. 2 AbfS werden folgende Gebühren erhoben:

a) für einen MGB 1100 124,00 € b) für eine 80 Liter Biotonne 2,80 € c) für eine 120 Liter Biotonne 3,85 € d) für eine 240 Liter Biotonne 6,80 €(10) Für Nachleerungen (Nachholen einer Leerung, die ohne Verschulden

der EDG ausgefallen ist) im Sinne von § 21 Abs.4 Satz 2 AbfS werden folgende Gebühren erhoben,:

a) für einen MGB 60 2,40 € b) für einen MGB 80 3,05 € c) für einen MGB 120 4,60 € d) für einen MGB 240 8,25 € e) für einen MGB 1100 35,50 € f) für eine 80 Liter Biotonne 2,25 € g) für eine 120 Liter Biotonne 3,50 € h) für eine 240 Liter Biotonne 6,00 € (11) Für Leerungen nach Fehlbefüllungen, werden gem. § 21 Abs. 4 Satz

3 folgende Gebühren erhoben: a) für einen MGB 80 10,70 € b) für einen MGB 120 16,05 € c) für einen MGB 240 28,75 € d) für einen MGB 1100 124,00 €

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§ 3 Gebühren für die Abfuhr von Großraumwechselbehältern

(1) Bei Großraumbehältern, die im Wechselverfahren geleert werden, wird eine Einzelgebühr erhoben. Sie beträgt für die Gestellung und einmalige Abfuhr bei

a) 3–5 cbm Großraumwechselbehältern 110,00 € b) 7–10 cbm Großraumwechselbehältern 120,00 € c) 8–12 cbm Pressbehältern 170,00 € d) 17–20 cbm Großraumwechselbehältern 170,00 € e) 18–22 cbm Pressbehälter 320,00 € f) 22–32 cbm Großraumwechselbehältern 240,00 € g) 28–32 cbm Pressbehältern 350,00 € h) 38–42 cbm Großraumwechselbehältern 260,00 €

Zusätzlich werden für die Deponierung/Behandlung von Abfällen zur Beseitigung Gebühren nach § 4 dieser Satzung erhoben.

(2) Für Leerfahrten, die der Besteller zu vertreten hat, wird die Hälfte der unter Abs. 1 aufgeführten Gebührensätze erhoben.

§ 4 Deponiegebühren

(1) Für das Deponieren/ Behandeln von Abfällen wird eine vom Gewicht abhängige Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zur Abfallgebührensatzung 2006.

(2) Die Mindestanlieferungsmenge für die Entsorgung von Abfällen an der Deponie Dortmund Nord-Ost beträgt grds. 200 Kilogramm.

(3) Anlieferungsmengen unter 200 Kilo werden mit 15 % der jeweiligen Gebühr nach der Anlage zur Gebührensatzung 2006 berechnet.

§ 4a Sonstige Gebühren

(1) Für jede Sperrmüllabfuhr im Rahmen der Regelabfuhr wird eine pau-schale Gebühr von 20,00 € pro Haushalt erhoben. Für die Entsorgung eines Haushaltskühlgerätes und eines Ölradiators im Rahmen der Re-gelabfuhr wird bis zum 23.03.2006 je Gerät eine pauschale Gebühr von 20,00 € erhoben.

Ab dem 24.03.2006 wird für die Abholung eines Elektro- und Elek-troaltgerätes entsprechend den Gerätegruppen 1 – 3 des § 6 Abs. 6 der Abfallsatzung im Rahmen der Regelabfuhr je Gerät eine Pauschale Gebühr von 20 € erhoben. Hierbei werden Kleingeräte in haushaltsüb-licher Menge für eine zusätzliche Gebühr von 20,00 € eingesammeltSollen die o.g. Leistungen auch außerhalb der vorgeplanten Bezirke, frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung, erfolgen, wird eine zusätzliche Gebühr von 40,00 € berechnet. Für jede Inanspruchnahme des Sperrmüll-Transportservices beträgt die Gebühr je Leistungsein-heit (30 Min. vor Ort) 20,00 € (max. Inanspruchnahme 2 Einheiten).Für jede Inanspruchnahme des Häckseldienstes beträgt die Gebühr je Leistungseinheit (30 Minuten vor Ort) 50,00 € (maximale Inanspruch-nahme 2 Leistungseinheiten).

Bei der Anforderung des Sperrmüll-Holservices gemäß § 14 Abs. 8 AbfS, wird neben einer Anfahrtpauschale von 50,00 € eine pauschale Gebühr von 50,00 € je Leistungseinheit erhoben (1 Leistungseinheit = 30 Min. vor Ort für Fahrzeug und Personal) zuzüglich der Kosten für die Entsorgung von Abfällen in Höhe von 50,00 € je angefangenem Kubikmeter. Die Mindestgebühr beträgt 150,00 €.

(2) Für schadstoffhaltige Abfälle gemäß § 15 AbfS aus anderen Her-kunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die an der gewerblichen Schadstoffannahmestelle in Dortmund-Huckarde entgegen genom-men werden, wird eine pauschale Annahmegebühr von 25,00 € pro angefangene Einheit von 50 kg erhoben. Sie ist bei Anlieferung zu entrichten. Bei der Abholung von schadstoffhaltigen Abfällen gem. § 15 AbfS, durch die EDG bei Gewerbebetrieben, wird eine zusätz-liche Gebühr in Höhe von 40,00 € erhoben. Sie ist bei der Abholung zu entrichten.

Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle vergleichbar der haushalts-üblichen Menge aus privaten Haushalten werden an der Schadstoff-sammelstelle Dortmund-Huckarde gebührenfrei angenommen.

(3) Die Gebühren für die Durchführung von Entsorgungsnachweisverfah-ren (§ 21 Abs. 6 AbfS) betragen:

Für einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) 125,00 € Für einen Entsorgungsnachweis (EN) 175,00 € Evtl. anfallende Gebühren der Bezirksregierung sind zusätzlich zu

zahlen.(4) An den Recyclinghöfen werden Abfälle gem. § 7 Abs. 4 Buchstabe a)

der AbfS in haushaltsüblichen Mengen gegen eine pauschale Gebühr von 10,00 € pro angefangenem Kubikmeter angenommen.

Bei der Anlieferung von Kühlgeräten, Ölradiatoren und Elektrogroß-geräten wird bis zum 23.03.2006 die Gebühr von 5,00 € pro Stück

erhoben. Die Anlieferung von Elektro- und Elektroaltgeräten gem. Abfallsatzung der Stadt Dortmund ist an den Recyclinghöfen und der Umladeanlage Pottgießerstraße ab dem 24.03.2006 gebührenfrei.

Bei der Anlieferung einer geringen Menge (kleiner 0,5 cbm) mit einem Fahrrad/Moped oder einer Handkarre wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

Für Anlieferung von Kleinstmengen ohne Fahrzeug, Fahrrad/Moped oder Handkarre wird pro Nutzung des Recyclinghofes eine Gebühr von 2,50 € erhoben.

Die Anlieferung einzelner Kleinstteile ohne Fahrzeug, Fahrrad/Moped oder Handkarre ist gebührenfrei, wenn deren Volumen, so wie ange-liefert, zehn Liter nicht überschreitet. Diese Anlieferungen sind nur einmal pro Tag zulässig.

§ 5 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind: a) Bei Abfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1100 l

der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des angeschlossenen Grundstücks.

Die persönliche Gebührenpflicht der genannten Personen entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts folgt und endet am Schluss des Monats, in dem das Eigentum oder Nutzungsrecht auf einen anderen übertragen worden ist.

b) Bei MGB 5000, Großraumwechselbehältern, Abfuhr von Sperr-müll, Sammlung von Elektronik- und Elektronikaltgeräten und Inanspruchnahme des Häckseldienstes sowie Sondergestellung, Sonderleerung, Nachleerung und Leerungen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 AbfS von Abfallbehältern der Besteller, der Grundstückseigentümer und der Nutzungsberechtigte, bei Entsorgungsgemeinschaften der Besteller.

c) Bei Eigenbeförderung der Abfallanlieferer bzw. sein Auftragge-ber.

d) Bei Entsorgungsnachweisverfahren der Antragsteller.(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Veranlagung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

(1) Bei Restabfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1100 l und 5.000 l (MGB 5000) - sofern sie im Umleerverfahren turnusmäßig geleert werden - sowie Biobehältern mit einem Fassungsvermögen von 80 - 240 Liter wird eine Jahresgebühr durch Bescheid festgesetzt, die regelmäßig in gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. oder auf Antrag in einer Summe zum 1.7. für das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist.

(2) Bei Sondergestellung, Sonderleerung bzw. Nachleerung und Leerung nach Fehlbefüllung der in Abs. 1 genannten Behälter erhält der Ge-bührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

(3) Bei grauen Abfallsäcken wird die Gebühr mit dem Kaufpreis einge-zogen.

(4) Bei Einzelleerungen des MGB 5000 sowie bei Großraumwechselbe-hältern ab 1 cbm Rauminhalt erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

(5) Die Gebühr für die Abfuhr von Sperrmüll, die Abholung von Elektro- und Elektronikaltgeräten und die Inanspruchnahme des Häckseldiens-tes ist jeweils vor Beginn der Leistungserbringung gegen Quittung zu entrichten.

(6) Bei Eigenbeförderung zur Deponie ist die Gebühr auf Verlangen an der Eingangskontrolle sofort gegen Quittung zu entrichten. Wird die Gebühr nicht sofort verlangt, erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird dann einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

(7) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 07.12.2004 außer Kraft.

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

GebührAnlage zur Abfallgebührensatzung 2006

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz I F 65.00 €/t

01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen I D 38.50 €/t

01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

I F 65.00 €/t

01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen I E 52.50 €/t

01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

I E 52.50 €/t

01 03 99 Abfälle a. n. g. Kategorie 1 I D 38.50 €/t

01 03 99 Abfälle a. n. g. Kategorie 2 I E 52.50 €/t

01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallischen Bodenschätzen

01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

I F 65.00 €/t

01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

01 04 09 Abfälle von Sand und Ton - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

01 04 09 Abfälle von Sand und Ton - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenige, die unter 01 04 07 fallen I E 52.50 €/t

01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen - Kategorie 1

I A 8.50 €/t

01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen - Kategorie 2

I D 38.50 €/t

01 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

01 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen - Kategorie 1 I B 17.00 €/t

01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und-abfälle - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und-abfälle - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen - Kategorie 1

I D 38.50 €/t

01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen - Kategorie 2

I E 52.50 €/t

01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und- abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen - Kategorie 1

I D 38.50 €/t

01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und- abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen - Kategorie 2

I E 52.50 €/t

01 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

01 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen I E 52.50 €/t

02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) I D 38.50 €/t

02 01 10 Metallabfälle I D 38.50 €/t

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

02 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

02 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

02 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen I E 52.50 €/t

02 03 04 für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe V H 198.00 €/t

02 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

02 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm I E 52.50 €/t

02 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

02 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

02 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

02 06 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

02 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

03 01 01 Rinden und Korkabfälle V H 198.00 €/t

03 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

03 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01 Rinden- und Holzabfälle V H 198.00 €/t

03 03 07 Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe I D 38.50 €/t

03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling I D 38.50 €/t

03 03 09 Kalkschlammabfälle I E 52.50 €/t

03 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

03 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

04 Abfälle aus der Leder-; Pelz- und Textilindustrie

04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 02 geäschertes Leimleder I D 38.50 €/t

04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasseranlage I E 52.50 €/t

04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasseranlage I E 52.50 €/t

04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) I D 38.50 €/t

04 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

04 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

04 02 Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) I D 38.50 €/t

04 02 14* Abfälle aus dem Finish,die organische Lösemittel enthalten I F 65.00 €/t

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen I D 38.50 €/t

04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern I J 312.60 €/t

04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern I J 312.60 €/t

04 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

04 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

05 01 Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung I E 52.50 €/t

05 01 15* gebrauchte Filtertone I F 65.00 €/t

05 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

05 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und Transport

05 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

05 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten I F 65.00 €/t

06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen I D 38.50 €/t

06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten I F 65.00 €/t

06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen I D 38.50 €/t

06 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

06 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03* arsenhaltige Abfälle I F 65.00 €/t

06 04 04* quecksilberhaltige Abfälle I F 65.00 €/t

06 04 05* Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten I F 65.00 €/t

06 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

06 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

I E 52.50 €/t

06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 02* Aktivkohle aus der Chlorherstellung I F 65.00 €/t

06 07 03* quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme I G 88.50 €/t

06 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

06 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

06 09 Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

06 09 03* Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

06 09 04 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen I D 38.50 €/t

06 09 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

06 09 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

06 11 01 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung I D 38.50 €/t

06 11 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

06 11 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 02* gebrauchte Aktivkohle (außer 060702) I F 65.00 €/t

06 13 03 Industrieruß - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

06 13 03 Industrieruß - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung I G 88.50 €/t

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

06 13 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

06 13 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

07 Abfälle aus organischen chemischen Prozessen

07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

07 01 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände I F 65.00 €/t

07 01 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 01 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

I E 52.50 €/t

07 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

07 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

07 02 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände I F 65.00 €/t

07 02 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 02 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 02 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

I G 88.50 €/t

07 02 13 Kunststoffabfälle II K 364.70 €/t

07 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

07 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

07 03 Abfälle aus der HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

07 03 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände I F 65.00 €/t

07 03 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 03 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 03 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

I G 88.50 €/t

07 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

07 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

07 04 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände I F 65.00 €/t

07 04 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 04 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

I E 52.50 €/t

07 04 13 feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

07 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

07 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände I F 65.00 €/t

07 05 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 05 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 05 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

I E 52.50 €/t

07 05 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen I D 38.50 €/t

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

– 25 –

DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

07 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

07 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmiermitteln, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

07 06 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände I F 65.00 €/t

07 06 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 06 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

I E 52.50 €/t

07 06 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

07 06 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände I F 65.00 €/t

07 07 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 07 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien I F 65.00 €/t

07 07 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

I E 52.50 €/t

07 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

07 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

08 02 Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver I E 52.50 €/t

08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten I E 52.50 €/t

08 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

08 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 13 Druckfarbenabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen II K 364.70 €/t

08 03 18 Tonerabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen II K 364.70 €/t

08 04 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschl. wasserabweisende Materialien)

08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen I D 38.50 €/t

08 04 12 Klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen I E 52.50 €/t

08 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

08 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

09 Abfälle aus der photografischen Industrie

09 01 Abfälle aus der photografischen Industrie

09 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

09 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 Abfälle aus thermischen Prozessen

10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19 )

10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt;

I D 38.50 €/t

10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung I E 52.50 €/t

10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz I E 52.50 €/t

10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung I G 88.50 €/t

10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form I D 38.50 €/t

10 01 07 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen I E 52.50 €/t

10 01 14* Rost- und Kessellasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 1

I F 65.00 €/t

10 01 14* Rost- und Kessellasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 2

I G 88.50 €/t

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

10 01 15 Rost- und Kessellasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen - Kategorie 1

I D 38.50 €/t

10 01 15 Rost- und Kessellasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen - Kategorie 2

I E 52.50 €/t

10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen I E 52.50 €/t

10 01 18* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

I D 38.50 €/t

10 01 20* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

I E 52.50 €/t

10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen I E 52.50 €/t

10 01 24 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung I D 38.50 €/t

10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke I D 38.50 €/t

10 01 26 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung I D 38.50 €/t

10 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke I D 38.50 €/t

10 02 02 unverarbeitete Schlacke I D 38.50 €/t

10 02 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 02 08 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen I D 38.50 €/t

10 02 10 Walzzunder I D 38.50 €/t

10 02 11* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung I F 65.00 €/t

10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen I D 38.50 €/t

10 02 13* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen I E 52.50 €/t

10 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie

10 03 02 Anodenschrott I D 38.50 €/t

10 03 05 Aluminiumoxidabfälle I D 38.50 €/t

10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält I G 88.50 €/t

10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt I E 52.50 €/t

10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 1

I F 65.00 €/t

10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 2

I G 88.50 €/t

10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen - Kategorie 1

I D 38.50 €/t

10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen - Kategorie 2

I E 52.50 €/t

10 03 23* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 03 24 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen I D 38.50 €/t

10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen - Kategorie 1

I D 38.50 €/t

10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen - Kategorie 2

I E 52.50 €/t

10 03 27* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung I F 65.00 €/t

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen I D 38.50 €/t

10 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 03 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01* Schlacken, Erst und Zweitschmelze I F 65.00 €/t

10 04 04* Filterstaub I G 88.50 €/t

10 04 05* andere Teilchen und Staub - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

10 04 05* andere Teilchen und Staub - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

10 04 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung I F 65.00 €/t

10 04 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

10 04 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

10 04 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung I F 65.00 €/t

10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen I D 38.50 €/t

10 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 04 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01 Schlacken, Erst und Zweitschmelze I D 38.50 €/t

10 05 03* Filterstaub I G 88.50 €/t

10 05 04 andere Teilchen und Staub - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 05 04 andere Teilchen und Staub - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 05 05* feste Abfälle aus der Gasreinigung I F 65.00 €/t

10 05 06* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

10 05 06* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

10 05 08* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung I F 65.00 €/t

10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen I D 38.50 €/t

10 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelzen) I D 38.50 €/t

10 06 03* Filterstaub I G 88.50 €/t

10 06 04 andere Teilchen und Staub - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 06 04 andere Teilchen und Staub - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 06 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung - Katgorie 1 I F 65.00 €/t

10 06 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

10 06 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung I F 65.00 €/t

10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen I D 38.50 €/t

10 06 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 06 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 03 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung I D 38.50 €/t

10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 07 07* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung I F 65.00 €/t

10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen I D 38.50 €/t

10 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04 Teilchen und Staub - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 08 04 Teilchen und Staub - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 08 09 andere Schlacken I D 38.50 €/t

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

10 08 12* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung I F 65.00 €/t

10 08 13 kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

I D 38.50 €/t

10 08 14 Anodenschrott I D 38.50 €/t

10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält I G 88.50 €/t

10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt I E 52.50 €/t

10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen - Kategorie 1

I D 38.50 €/t

10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen - Kategorie 2

I E 52.50 €/t

10 08 19* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung I F 65.00 €/t

10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen I D 38.50 €/t

10 08 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 08 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03 Ofenschlacke I D 38.50 €/t

10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen I F 65.00 €/t

10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen - Kategorie 1

I A 8.50 €/t

10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen - Kategorie 2

I D 38.50 €/t

10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen I F 65.00 €/t

10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen I D 38.50 €/t

10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält I G 88.50 €/t

10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt I E 52.50 €/t

10 09 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 09 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen I D 38.50 €/t

10 09 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen I D 38.50 €/t

10 09 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 09 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03 Ofenschlacke I D 38.50 €/t

10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen I F 65.00 €/t

10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen - Kategorie 1

I A 8.50 €/t

10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen - Kategorie 2

I D 38.50 €/t

10 10 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen I F 65.00 €/t

10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen I D 38.50 €/t

10 10 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält I G 88.50 €/t

10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 101 0 09 fällt I E 52.50 €/t

10 10 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 10 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen I D 38.50 €/t

10 10 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 101013 fallen I D 38.50 €/t

10 10 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 10 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03 Glasfaserabfall - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

10 11 03 Glasfaserabfall - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

10 11 05 Teilchen und Staub - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 11 05 Teilchen und Staub - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor der Schmelze I F 65.00 €/t

10 11 10 Gemengeabfall vor der Schmelze mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt I D 38.50 €/t

10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren) - Katgorie 1

I F 65.00 €/t

10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren) - Katgorie 2

I G 88.50 €/t

10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11fällt I D 38.50 €/t

10 11 13* Glaspolier-und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

10 11 14 Glaspolier-und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen I E 52.50 €/t

10 11 15* feste Abfälle der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen I D 38.50 €/t

10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen - Kategorie 1

I D 38.50 €/t

10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen - Kategorie 2

I E 52.50 €/t

10 11 19* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 11 20 feste Abfälle aus der betrieblichen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

I D 38.50 €/t

10 11 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 11 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen und Steinzeug

10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen I F 65.00 €/t

10 12 03 Teilchen und Staub - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 12 03 Teilchen und Staub - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 12 06 verworfene Formen I D 38.50 €/t

10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährlich Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen I D 38.50 €/t

10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten I F 65.00 €/t

10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen I D 38.50 €/t

10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung I E 52.50 €/t

10 12 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

10 12 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I B 17.00 €/t

10 12 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 3 I D 38.50 €/t

10 12 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 4 I E 52.50 €/t

10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk I D 38.50 €/t

10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) - Kategorie 2 I B 17.00 €/t

10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) - Kategorie 3 I D 38.50 €/t

10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) - Kategorie 4 I E 52.50 €/t

10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement - Kategorie 1 I C 25.00 €/t

10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen - Kategorie 1

I A 8.50 €/t

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen - Kategorie 2

I D 38.50 €/t

10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen - Kategorie 1

I A 8.50 €/t

10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen - Kategorie 2

I D 38.50 €/t

10 13 12* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung ,die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen I D 38.50 €/t

10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme - Kategorie 2 I B 17.00 €/t

10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme - Kategorie 3 I D 38.50 €/t

10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme - Kategorie 4 I E 52.50 €/t

10 13 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

10 13 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

10 14 Abfälle aus Krematorien

10 14 01* quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung I F 65.00 €/t

11 Abfälle aus der chemischen Oberflächen- bearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie

11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 08* Phosphatierschlämme I G 88.50 €/t

11 01 09* Schlämme und Filterkuchen , die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

11 01 09* Schlämme und Filterkuchen , die gefährliche Stoffe enthalten - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

11 01 13* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen I D 38.50 €/t

11 01 16* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze I F 65.00 €/t

11 01 98* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

11 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

11 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02* Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschl. Jarosit-, Goethiitschlamm) I G 88.50 €/t

11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse I D 38.50 €/t

11 02 05* Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

I D 38.50 €/t

11 02 07* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

11 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

11 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 02 andere Abfälle I F 65.00 €/t

11 05 Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01 Hartzink I D 38.50 €/t

11 05 02 Zinkasche I D 38.50 €/t

11 05 03* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung I F 65.00 €/t

11 05 04* gebrauchte Flussmittel I F 65.00 €/t

11 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

11 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne I D 38.50 €/t

12 01 02 Eisenstaub und -teile - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

12 01 02 Eisenstaub und -teile - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne I D 38.50 €/t

12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne I D 38.50 €/t

12 01 12* gebrauchte Wachse und Fette I F 65.00 €/t

12 01 13 Schweißabfälle I D 38.50 €/t

12 01 14* Barbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

12 01 15 Barbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen I E 52.50 €/t

12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen I D 38.50 €/t

12 01 18* ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) I G 88.50 €/t

12 01 20* gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen I D 38.50 €/t

12 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

12 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 und 19 fallen)

13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03* Schlämme aus Einlaufschächten I G 88.50 €/t

13 05 08* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl -/Wasserabscheidern I F 65.00 €/t

15 Verpackungen, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe II I 250.10 €/t

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff II K 364.70 €/t

15 01 03 Verpackungen aus Holz II J 312.60 €/t

15 01 04 Verpackungen aus Metall I D 38.50 €/t

15 01 05 Verbundverpackungen II I 250.10 €/t

15 01 06 gemischte Verpackungen II I 250.10 €/t

15 01 07 Verpackungen aus Glas I D 38.50 €/t

15 01 09 Verpackungen aus Textilien II K 364.70 €/t

15 01 10* Verpackungen,die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

I F 65.00 €/t

15 01 11* Verpackungen a. Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschl. geleerter Druckbehältnisse

I F 65.00 €/t

15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind

I F 65.00 €/t

15 02 03 Aufsaug- und Filmaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

I D 38.50 €/t

16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03 Altreifen bis zu einem Außenduchrmesser von 1,6 m (Recycinghöfe nur PKW-Reifen) II K 364.70 €/t

16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge I G 88.50 €/t

16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen I D 38.50 €/t

16 01 18 Nichteisenmetalle I D 38.50 €/t

16 01 19 Kunststoffe I D 38.50 €/t

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

– 31 –

DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

16 01 20 Glas I D 38.50 €/t

16 01 21* gefährlich Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

I F 65.00 €/t

16 01 22 Bauteile a.n.g I D 38.50 €/t

16 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

16 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 12* Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten I G 88.50 €/t

16 02 13* gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

I F 65.00 €/t

16 02 14 Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen I D 38.50 €/t

16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile I F 65.00 €/t

16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen I D 38.50 €/t

16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03* anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen die unter 16 03 03 fallen I D 38.50 €/t

16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

I F 65.00 €/t

16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten I F 65.00 €/t

16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten I F 65.00 €/t

16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen I D 38.50 €/t

16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

16 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

16 07 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

16 08 Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01 Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

I D 38.50 €/t

16 08 02* Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten I F 65.00 €/t

16 08 03 Gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten a.n.g. I D 38.50 €/t

16 08 04 Gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen ( außer 16 08 07) I D 38.50 €/t

16 08 05* Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten I F 65.00 €/t

16 08 06* Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

16 08 06* Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

16 08 07* Gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind I F 65.00 €/t

16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffen enthalten

I F 65.00 €/t

16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

I D 38.50 €/t

16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

I F 65.00 €/t

16 11 04 andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

I D 38.50 €/t

16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

I F 65.00 €/t

16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen - Kategorie 1

I A 8.50 €/t

16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen - Kategorie 2

I D 38.50 €/t

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschl. Aushub von verunreinigten Standorten)

17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01 Beton - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

17 01 01 Beton - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

17 01 02 Ziegel - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 01 02 Ziegel - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

I F 65.00 €/t

17 01 07 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

I D 38.50 €/t

17 02 Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01 Holz II J 312.60 €/t

17 02 02 Glas - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 02 02 Glas - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

17 02 03 Kunststoff I K 364.70 €/t

17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

I F 65.00 €/t

17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische I F 65.00 €/t

17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte I F 65.00 €/t

17 04 Metalle (einschl. ihrer Legierungen)

17 04 07 gemischte Metalle I D 38.50 €/t

17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind I F 65.00 €/t

17 04 10* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen I D 38.50 €/t

17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - Kategorie 1 I F 65.00 €/t

17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt - Kategorie 2 I B 17.00 €/t

17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt - Kategorie 3 I D 38.50 €/t

17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt - Kategorie 4 I E 52.50 €/t

17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält I F 65.00 €/t

17 05 08 Gleisschotter mit der Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 07 fällt, Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 05 08 Gleisschotter mit der Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 07 fällt, Kategorie 2 I D 38.50 €/t

17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält I G 88.50 €/t

17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält I G 88.50 €/t

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

17 06 05* asbesthaltige Baustoffe - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 06 05* asbesthaltige Baustoffe - Kategorie 2 I G 88.50 €/t

17 08 Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind I F 65.00 €/t

17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen - Kategorie 1 I A 8.50 €/t

17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen - Kategorie 2 I D 38.50 €/t

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten I F 65.00 €/t

17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

I F 65.00 €/t

17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

II I 250.10 €/t

18 Abfälle aus der Humanmedizinischen oder Tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01*² spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) III I 250.10 €/t

18 01 04*² Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

III I 250.10 €/t

18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten I F 65.00 €/t

18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen I D 38.50 €/t

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen I D 38.50 €/t

18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01*² spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen III I 250.10 €/t

18 02 03*² Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden

III I 250.10 €/t

18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten I F 65.00 €/t

18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen I D 38.50 €/t

18 02 08 Medikamente mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen I D 38.50 €/t

19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt I D 38.50 €/t

19 01 05* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung I D 38.50 €/t

19 01 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung I F 65.00 €/t

19 01 10* gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung I F 65.00 €/t

19 01 11* Rost-und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen I D 38.50 €/t

19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält I G 88.50 €/t

19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt I E 52.50 €/t

19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält I G 88.50 €/t

19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt I D 38.50 €/t

19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen I D 38.50 €/t

19 01 19 Sande aus Wirbelschichtfeuerung I D 38.50 €/t

19 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

19 01 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03 Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen I D 38.50 €/t

19 02 04* Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten I F 65.00 €/t

19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

I E 52.50 €/t

19 02 11* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

19 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

19 02 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle I F 65.00 €/t

19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen I D 38.50 €/t

19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle I F 65.00 €/t

19 03 07 verfestige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen I D 38.50 €/t

19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

19 05 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

19 06 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände I D 38.50 €/t

19 08 02 Sandfangrückstände I D 38.50 €/t

19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser I E 52.50 €/t

19 08 08* schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen I F 65.00 €/t

19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellen Abwasser enthalten I G 88.50 €/t

19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

I E 52.50 €/t

19 08 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

19 08 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände I D 38.50 €/t

19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung I E 52.50 €/t

19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung I E 52.50 €/t

19 09 04 gebrauchte Aktivkohle I D 38.50 €/t

19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze I D 38.50 €/t

19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionentauschern I E 52.50 €/t

19 09 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

19 09 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

19 10 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01 Eisen- und Stahlabfälle I D 38.50 €/t

19 10 02 NE- Metall- Abfälle I D 38.50 €/t

19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen I D 38.50 €/t

19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01* gebrauchte Filtertone I F 65.00 €/t

19 11 07* Abfälle aus der Abgasreinigung I F 65.00 €/t

19 11 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

19 11 99 Abfälle a. n. g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfälle (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Peletieren) a.n.g.

19 12 01 Papier und Pappe II I 250.10 €/t

19 12 02 Eisenmetalle I D 38.50 €/t

19 12 03 Nichteisenmetalle I D 38.50 €/t

19 12 04 Kunststoff und Gummi II K 364.70 €/t

19 12 05 Glas I D 38.50 €/t

19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält IV K 364.70 €/t

19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt II J 312.60 €/t

19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) I D 38.50 €/t

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

AAV- Nr. Abfallart bzw. Bezeichnung

Verbleib/ Zuordnung

Behandlungs-anlage

Gebühren-gruppe

Gebühr

19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

I F 65.00 €/t

19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen - Kategorie 1

I A 8.50 €/t

19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen - Kategorie 2

I D 38.50 €/t

19 13 Abfälle aus der Sanierung von Boden und Grundwasser

19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen - Kategorie 1

I A 8.50 €/t

19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen - Kategorie 2

I D 38.50 €/t

19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen I E 52.50 €/t

19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten I G 88.50 €/t

19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen I E 52.50 €/t

20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01 Papier und Pappe II I 250.10 €/t

20 01 02 Glas I D 38.50 €/t

20 01 10 Bekleidung II J 312.60 €/t

20 01 11 Textilien II J 312.60 €/t

20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten I F 65.00 €/t

20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen I D 38.50 €/t

20 01 36 gebrauchte elektrische oder elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

I D 38.50 €/t

20 01 37* Holz das gefährliche Stoffe enthält II K 364.70 €/t

20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt II J 312.60 €/t

20 01 39 Kunststoffe II K 364.70 €/t

20 01 40 Metalle I D 38.50 €/t

20 01 99 sonstige Fraktionen a.n.g. - Kategorie 1 I D 38.50 €/t

20 01 99 sonstige Fraktionen a.n.g. - Kategorie 2 I E 52.50 €/t

20 02 Garten- und Parkabfälle (einschl. Friedhofsabfälle)

20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle V H 198.00 €/t

20 02 02 Boden und Steine I D 38.50 €/t

20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle I I 250.10 €/t

20 03 andere Siedlungsabfälle

20 03 01*² gemischte Siedlungsabfälle, Hausmüll I / III H 198.00 €/t

20 03 02*² Marktabfälle III H 198.00 €/t

20 03 03 Straßenkehricht IV H 198.00 €/t

20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung I D 38.50 €/t

20 03 07 Sperrmüll II H 198.00 €/t

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

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DORTMUNDER BEKANNTMACHUNGEN Freitag, 23. Dezember 2005

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Ab-fallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung – AbfGS) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dort-mund (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)vom 19.12.2005

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 1 bis 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV NRW S. 706/SGV NRW 2061) und §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 15.12.2005 fol-gende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:

§ 1Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr ge-widmeten Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerzonen (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundes-straßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 3 und 4 den Anliegern übertragen ist. Die Stadt handelt dabei hoheitlich.

(2) Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angren-zenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Hinterlieger sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte von Grundstü-cken, die keine gemeinsame Grenze mit einer öffentlichen Straße haben, sondern hinter den an die Straße angrenzenden Grundstücken liegen und nur über Fußwege oder nicht öffentliche Zufahrten von der Straße erschlossen werden.

(4) Eigentümer oder Erbbauberechtigte von Grundstücken, die nur zum Teil an eine öffentliche Straße angrenzen und im übrigen hinter ei-nem anderen Grundstück an dieser Straße liegen, gelten anteilig als Anlieger und Hinterlieger.

(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintra-gung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammen-hängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Als wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne ist jede selbständig baulich oder gewerblich nutzbare Grundfläche anzusehen, die dem-selben Eigentümer oder denselben Miteigentümern gehört.

(6) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn ein Zugang oder eine Zufahrt von einer öffentlichen Straße möglich ist.

(7) Welcher Straßenart eine Straße zugeordnet, wer der Reinigungspflich-tige und wie hoch die Reinigungshäufigkeit ist, ergibt sich aus dem anliegenden Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit die nach dieser Satzung Verpflichteten nicht von ihrer Reinigungspflicht.

§ 2Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege.

Zur Fahrbahn gehören auch Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Hal-testellenbuchten und Radwege, die nicht zugleich Gehwege sind, sowie die gem. § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW zur öffentlichen Straße gehörenden Grün- und Pflanzstreifen.

Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgän-ger vorgesehen oder geboten ist. Das sind alle erkennbar von der Fahrbahn abgesetzten Straßenteile, auch unbefestigte Bankette und gemeinsame Rad- und Gehwege im Sinne von § 41 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung.

Ist auf keiner Straßenseite ein von der Fahrbahn erkennbarer abge-setzter Straßenteil vorhanden, gelten die Straßenränder in jeweils 1,5 m Breite als Gehwege. Bei Plätzen und Fußgängerzonen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten sind, gelten die Ränder jeder Seite in 1,5 m Breite als Gehwege.

* = besonders überwachungsbedürftige Abfälle

*² = keine Selbstanlieferung an MVA/MHKW

I = Deponie Dortmund-Nordost

II = Sortieranlage Pottgießerstraße

III = MVA/MHKW (Keine Selbstanlieferung an MVA/MHKW)

IV = Boden- und Baustoffzentrum, Heinrich-August-Schulte-Str.

V = Kompostwerk Dortmund-Wambel

VI = Schadstoffsammelstelle Dortmund-Huckarde

VII = Recyclinghöfe

Anmerkung:Für die Ablagerung auf der Deponie Dortmund-Nordost erfolgt die Einstufung der Abfälle kategoriebezogen entsprechend des Schadstoffgehaltes und/oder der jeweils gültigen Zuordnungskriterien der Ablagebereiche.

a. n. g. (anders nicht genannt)

€/t Gebührengruppe

8,50 €/t A

17,00 €/t B

25,00 €/t C

38,50 €/t D

52,50 €/t E

65,00 €/t F

88,50 €/t G

198,00 €/t H

250,10 €/t I

312,60 €/t J

364,70 €/t K

Öffentliche Bekanntmachung

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(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbe-sondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

Schnee auf Fahrbahnen ist nur insoweit zu räumen, als er die Ver-kehrssicherheit beeinträchtigt.

(3) Das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen durch die Stadt erfolgt nach den im anliegenden Straßenverzeichnis ausgewiesenen Winterdienst-stufen.

§ 3Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger

(1) Die Reinigung einschließlich Winterwartung aller fußläufigen öf-fentlichen Stich- und Verbindungswege innerhalb der geschlossenen Ortslagen wird den Anliegern übertragen.

Sind die Anlieger beider Wegeseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung bis zur Wegmitte bzw. bis zur Mitte der gesamten Straßenanlage (Fahrbahn und Gehwege im Sinne von § 2 Abs. 1).

(2) Die Reinigung der in Abs. 1 genannten Stich- und Verbindungswege hat regelmäßig einmal wöchentlich freitags zu erfolgen.

(3) Die Winterwartung im Sinne von § 2 Abs. 2 hat über die Regelung im vorstehenden Abs. 2 hinaus jeweils bei Bedarf zu erfolgen.

Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen; ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden.

(4) Bei Eis- und Schneeglätte sind die Stich- und Verbindungswege sowie die Gehwege in der in § 4 Abs. 2 bestimmten Breite mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.

Auftauende Stoffe dürfen nur in dem Maße verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist. Zur Beseitigung einer nicht glatten Schneedecke dürfen Auftaustoffe nicht eingesetzt werden.

Bepflanzte oder begrünte Flächen dürfen nicht mit auftauenden Stoffen bestreut, mit Auftaustoffen durchsetzter Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Für die Winterwartung der Gehwege im Sinne von § 2 Abs. 1 gelten zusätzlich die Regelungen in § 4 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(5) Auf schriftlichen Antrag eines Anliegers kann die Stadt erlauben, dass ein Dritter die Reinigungspflicht des Anliegers übernimmt. Voraus-setzung dafür ist, dass eine entsprechende schriftliche Erklärung des Dritten eingereicht und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen sind. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(6) Soweit die Stadt selbst Anlieger ist, erfüllt sie die ihr nach Abs. 1 übertragene Reinigungspflicht ebenfalls hoheitlich.

§ 4Übertragung der Gehweg-Winterwartung auf die Anlieger

(1) Die Winterwartung der Gehwege im Sinne von § 2 Abs. 1 an öffent-lichen Straßen, die nach dem anliegenden Straßenverzeichnis von der Stadt zu reinigen sind, wird den Anliegern auferlegt, auf deren Straßenseite der Gehweg verläuft.

(2) Die Gehwege sind grundsätzlich in einer Breite von 1,5 m von Schnee zu räumen. Sind von der Fahrbahn abgesetzte Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für ihre gesamte Breite.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unver-meidbar behindert wird. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(3) Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege in der in Abs. 2 bestimmten Breite mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(5) Die Regelungen in § 3 Abs. 3 gelten entsprechend.(6) Dritte können die Winterwartung der Gehwege nach Maßgabe von

§ 3 Abs. 5 übernehmen.(7) Die Regelungen in Abs. 2 bis 6 einschließlich der Satzungsbestimmun-

gen auf die sie verweisen, gelten aufgrund der zwischen der Stadt Dortmund und der Stadt Herdecke am 05./22.05.1989 abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch für den südlichen Gehweg

der Straße „Auf dem Schnee“ zwischen der Straße Schöneichensiepen und dem Flurstück 645 (Grundstück vor der Blickstraße) sowie zwischen der Blickstraße und der Straße Brauckmanns Knapp.

§ 5Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Straßenreinigungskosten Benut-zungsgebühren.

Der Kostendeckungsgrad wird wie folgt festgesetzt: A. Für Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr auf 80 v. H. B. Für Straßen mit überwiegendem innerörtlichen Verkehr auf 70 v. H. C. Für Straßen mit überwiegendem überörtlichen Verkehr auf 65 v. H.

(2) Ferner erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten des Winterdienstes Benutzungsgebühren.

Der Kostendeckungsgrad wird wie folgt festgesetzt: A. Für Straßen der Winterdienststufe I 80 v. H. B. Für Straßen der Winterdienststufe II 65 v. H.

(3) Wird darüber hinaus im Einzelfall Winterdienst für Straßen der Winter-dienststufe III durchgeführt, erfolgt eine gesonderte Abrechnung.

§ 6Gebührenmaßstab und Gebührensätze für die Straßenreinigung

(1) Die Benutzungsgebühren für die Reinigung der Straßen werden bemessen nach der Länge der zu berücksichtigenden Grundstücks-seiten, nach den Straßenarten und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen.

(2) Bei Anliegern sind die Grundstücksseiten zu berücksichtigen, die an zu reinigende öffentliche Straßen angrenzen, von denen aus das Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 6 erschlossen ist.

Die Sonderregelung in Abs. 8 bleibt unberührt.(3) Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten berücksichtigt, die

zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Stra-ße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen.

Die Sonderregelung in Abs. 8 bleibt unberührt.(4) Bei den in § 1 Abs. 4 bezeichneten Grundstücken werden zusätzlich

zu der angrenzenden Grundstücksseite die der Straße zugewandten Grundstücksseiten berücksichtigt.

Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen.

Die Sonderregelung in Abs. 8 bleibt unberührt.(5) Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße angrenzen

und keine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, ist die Frontlänge der Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft.

(6) Grenzt ein Grundstück nur mit einem Teil einer Grundstücksseite an eine Erschließungsstraße an und ist der andere Teil nicht der Straße zugewandt, so wird zusätzlich zur Anliegerfront der Teil der Grundstücksseite berücksichtigt, dessen geradlinige Verlängerung an die gedachte Verlängerung der Erschließungsstraße angrenzt oder parallel bzw. in einem Winkel von weniger als 45 Grad dazu verläuft.

(7) Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße angrenzen und nur mit einem Teil einer Grundstücksseite der Straße zugewandt sind, wird zusätzlich zu diesem Teil der Grundstücksseite der weitere Teil dieser Grundstücksseite berücksichtigt, der parallel bzw. in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft.

(8) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere wirtschaftliche Einhei-ten im Sinne des § 1 Abs. 5, wird jeder dieser Einheiten die Frontlänge zugerechnet, die sich bei Teilung der Gesamtfront durch die Anzahl der in vorderster Reihe liegenden Einheiten ergibt.

Wird ein Grundstück, auf dem sich mehrere wirtschaftliche Einheiten befinden, von mehreren Straßen erschlossen, gilt die vorstehende Regelung hinsichtlich aller Erschließungsstraßen.

(9) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.

(10) Bei der Feststellung der jeweils zuzurechnenden Frontlängen werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

(11) Bei einmal wöchentlicher Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Frontmeter bei Straßen, die überwiegend dienen

A. dem Anliegerverkehr 5,32 €

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B. dem innerörtlichen Verkehr 4,66 € C. dem überörtlichen Verkehr 4,32 € Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benut-

zungsgebühr entsprechend.§ 7

Gebührenmaßstab und Gebührensätze für den Winterdienst(1) Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach

der Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten und den Winterdienststufen.

(2) Bei Anliegern sind die Grundstücksseiten zu berücksichtigen, die an zu reinigende öffentliche Straßen angrenzen, von denen aus das Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 6 erschlossen ist.

Die Sonderregelung in Abs. 5 bleibt unberührt.(3) Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten berücksichtigt, die

zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen.

Die Sonderregelung in Abs. 5 bleibt unberührt.(4) Bei den in § 1 Abs. 4 bezeichneten Grundstücken werden zusätzlich

zu der angrenzenden Grundstücksseite die der Straße zugewandten Grundstücksseiten berücksichtigt.

Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen.

Die Sonderregelung in Abs. 5 bleibt unberührt.(5) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere wirtschaftliche Einheiten

im Sinne des § 1 Abs. 5, wird jeder dieser Einheiten die Frontlänge zugerechnet, die sich bei Teilung der Gesamtfront durch die Anzahl der in vorderster Reihe liegenden Einheiten ergibt.

Wird ein Grundstück, auf dem sich mehrere wirtschaftliche Einheiten befinden, von mehreren Straßen erschlossen, gilt die vorstehende Regelung hinsichtlich aller Erschließungsstraßen.

(6) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zu-grunde gelegt.

(7) Bei der Feststellung der jeweils zuzurechnenden Frontlängen werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

(8) Die Gebühr für den Winterdienst beträgt jährlich je Frontmeter A. in der Winterdienststufe I (W I) 0,59 € B. in der Winterdienststufe II (W II) 0,48 €

Die Sondergebühr für die Winterdienststufe III (W III) beträgt bei Winterdiensteinsatz je Frontmeter 0,11 €

§ 8Gebührenpflicht

(1) Die sachliche Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die planmäßige Reinigung der Straße beginnt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die planmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2) Ändern sich in Einzelfällen die Grundlagen für die Berechnung der Gebühren, so mindern oder erhöhen sich die Gebühren vom Ersten des Monats an, der auf die Änderung folgt.

(3) Bei vorübergehenden Unterbrechungen, Einschränkungen oder Ver-spätungen der Straßenreinigung, die von der Stadt nicht zu vertre-ten sind, die insbesondere durch gesetzliche Feiertage, Heiligabend und Silvester, Naturereignisse, starken Laubfall, Betriebsstörungen, Straßenbauarbeiten u. ä. verursacht werden, haben die Gebühren-pflichtigen keinen Anspruch auf Gebührenminderung. Mit starkem Laubfall ist insbesondere in der Zeit von September bis Dezember zu rechnen. In dieser Zeit kann es zu Reinigungsausfällen kommen. Findet aus den genannten Gründen die Straßenreinigung länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht statt, werden entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung beim Stadtamt „Stadtkasse und Steueramt“ zu stellen.

§ 9Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind Anlieger und Hinterlieger, das heißt, Eigen-tümer oder Erbbauberechtigter des durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks.

Mehrere Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks im Sinne von § 1 Abs. 5 sind Gesamtschuldner.

(2) Soweit sachliche Gebührenpflicht nach § 7 Abs. 1 gegeben ist, ent-steht die persönliche Gebührenpflicht der im vorstehenden Absatz 1 genannten Personen mit Beginn des Monats, der auf den Erwerb des

Eigentums oder Erbbaurechts folgt, und endet am Schluss des Monats, in dem das Eigentum oder Erbbaurecht auf einen anderen übertragen worden ist.

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um Bemessungsgrundlagen fest-zustellen oder zu überprüfen.

§ 10Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und müs-sen spätestens bis zu diesen Zeitpunkten an die Stadtkasse gezahlt werden.

(2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Gebühr am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis sie von der Stadt widerrufen oder auf Antrag des Gebührenpflichtigen geändert worden ist. Die Änderung muss spätestens bis zum 30. Sep-tember für das folgende Kalenderjahr beantragt werden.

(3) Ergehen Heranziehungsbescheide außerhalb der regelmäßigen Ver-anlagung, sind die darin erstmals oder neu festgesetzten Beträge in-nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides zu entrichten.

Soweit sich die Festsetzung auf spätere Fälligkeitstermine erstreckt, verbleibt es bei den Regelungen der Absätze 1 und 2.

(4) Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung werden Säumniszuschläge nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen erhoben und die Gebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben.

(5) Die Gebührenpflichtigen haben bis zur Bekanntgabe eines neuen Ab-gabenbescheides zu den bisherigen Fälligkeitsterminen Vorauszahlun-gen entsprechend der zuletzt festgesetzten Gebühr zu entrichten.

§ 11Veranlagung

Die Veranlagung wird den Gebührenpflichtigen durch Heranziehungs-bescheid bekannt gegeben.

§ 12Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer seine Reinigungspflicht gemäß §§ 3 und 4 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig erfüllt.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 13Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Dortmund vom 7. Dezember 2004 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dortmund (Straßen-reinigungs- und Gebührensatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur fünften Änderung der Verwaltungsgebüh-rensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund vom 19.12.2005

Aufgrund der §§ 7, 10, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 5 des Kom-munalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 15.12.2005 folgende Satzung zur fünften Änderung der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1Der Gebührentarif, der gemäß § 2 der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund vom 10. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2004 (Dortmunder Bekannt-machungen, Amtsblatt der Stadt vom 31. Dezember 2004), Bestandteil dieser Satzung ist, wird durch den in Anlage beigefügten Gebührentarif ersetzt. Dieser Gebührentarif ist nunmehr Bestandteil dieser Satzung.

§ 2Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt, in Kraft.

Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dortmund

TARIF-STELLE

GEGENSTAND GEBÜHREURO

I. Allgemeiner Teil

1. Schriftliche Auskünfte, Bescheinigungen, Genehmigungen, Erklärungen, Bewilligungen u. ä. Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, soweit sie in diesem Tarif nicht besonders aufgeführt sind

3,50bis

330,00

2. Abschriften, Auszüge und Ablichtungen

2.1 Fließtext - deutsch - je angefangene Seite 6,00

2.2 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, fremdsprachige Texte und dergleichen je angefangene Viertelstunde

9,00

2.3 Für mitangefertigte Durchschriften je Seite 1,00

2.4 Ablichtungen aller Art

2.4.1 in der Größe DIN A 4 0,75

2.4.2 in der Größe DIN A 3 1,00

2.5 Abgabe von Druckstücken städt. Steuerverordnungen, Satzungen, Tarife und dergl.für jede Seite 0,50

3. Abnahmen, Zeichnungen, Feststellungen u. ä. Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, soweit sie in diesem Tarif nicht besonders aufgeführt sind

3.1 Büroarbeiten je Person und angefangene Stunde 41,50

3.2 Außenarbeiten, einmaliger Zuschlag je Amtshandlung oder Sonstiger Tätigkeit zu den Gebühren nach Tarifstelle 3.1

4,00

II. Besonderer Teil

Stadtamt für Statistik und Wahlen – StA 12 –

4. Überlassen von Straßenschlüsselverzeichnissen (Lieferung auf Datenträger)

4.1 ohne Georeferenzierung

4.1.1 Endnutzer 50,00

4.1.2 sonstige Nutzer 500,00

4.2 mit GeoreferenzierungGebühr ist abhängig vom Aufwand (vgl. Tarifstelle 7)

TARIF-STELLE

GEGENSTAND GEBÜHREURO

5. Statistische Auswertungen

5.1. Standardauswertung

5.1.1. Endnutzer 150,00

5.1.2. sonstige Nutzer 450,00

5.2 je ausgewiesenes Datenfeld

5.2.1 Endnutzer 0,05

5.2.2 sonstige Nutzer 0,50

6. Vermietung von Wahlurnen und Wahlverschlägenje Wahlurne und angefangene Woche (auf Wunsch mit bis zu zwei Wahlverschlägen)

10,00

7. Gutachterliche oder beratende Tätigkeitje angefangene Stunde

65,00

7.1. Aufarbeitung von Dateien im Rahmen dieser Tätigkeit je angefangene Stunde

65,00

8. Umfragenpro Item und 1000er Auflage 100,00

9. Großkunden bei Verträgen mit einer Laufzeit ab zwei Jahren oderbei Datenlieferungen mit einem Auftragswert ab 1.000 Euro kann eine Gebühr festgesetzt werden von

1.000,00bis 20.000,00

Stadtkasse und Steueramt – StA 21 –

10. Bescheinigungen

10.1 Bescheinigungen, die zur Vorlage bei städt. Dienststellen zwecks Berücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verlangt werden, sind gebührenfrei

gebührenfrei

11. Ersatz für abhanden gekommene Hundesteuermarken

7,00

Liegenschaftsamt – StA 23 –

12. Ausstellen von Zeugnissen über das Nichtbestehen von Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch pro Grundstück oder Grundstücken, die einer wirtschaftlichen Einheit zugehörig sind

33,50

12.1 sind mehrere wirtschaftliche Einheiten betroffen, erhöht sich die Gebühr nach Tarifstelle 12 je zusätzlicher wirtschaftlicher Einheit um

15,00

12.2 Erteilung einer Zweitschrift 15,00

Bürgerdienste – StA 33 –

13. Durchführung von Hausbesuchen

13.1 Anfahrtsgebühr 16,00

13.2 Zusatzgebühr pro Person 4,00

14. Melderegisterauskünfte

14.1 einfache, mündliche Melderegisterauskünfte 6,00

14.2 einfache, schriftliche Melderegisterauskünfte 7,00

14.3 Meldeauskunft per Abruf über Internet 4,00

14.4 erweiterte Melderegisterauskunft 9,00

14.5 erweiterte Melderegisterauskunft mit örtlicher Ermittlung

30,00

14.6 Mikrofilmauskunft 31,00

14.7 Melde-, Aufenthalts-, und Lebensbescheinigung 6,00

Gesundheitsamt – StA 53 –

15. Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Hygieneüberwachung nach § 17 ÖGDG durch

15.1 Gesundheitsaufseher pro Stunde 43,00

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15.2 Gesundheitsingenieur pro Stunde 57,00

15.3 Arzt pro Stunde 63,00

15.4 Team Gesundheitsaufseher und Gesundheitsingenieur pro Stunde

100,00

15.5 Team Arzt und Gesundheitsaufseher pro Stunde 106,00

15.6 Team Arzt, Gesundheitsingenieur und Gesundheitsaufseher pro Stunde

163,00

15.7 Eine angefangene Stunde wird mit der Hälfte der Gebühr nach Tarifstellen 14.1 bis 14.6 berechnet

Stadtplanungsamt – StA 61 –

16. Auszüge aus Bebauungs- und sonstigen Plänen ohne besondere Ausarbeitung

16.1 Kopien aus Bebauungs- und sonstigen Plänen ohne besondere Ausarbeitungin der Größe DIN A 4 in der Größe DIN A 3 in der Größe DIN A 2 in der Größe DIN A 1 in der Größe DIN A 0

5,007,00

10,00 14,0017,00

16.2 Für jede gleichzeitig angefertigte Mehranfertigungin der Größe DIN A 4 in der Größe DIN A 3 in der Größe DIN A 2 in der Größe DIN A 1 in der Größe DIN A 0

1,002,003,004,005,00

16.3 Ausdrucke aus Bebauungs- und sonstigen Plänen ohne besondere Ausarbeitungin der Größe DIN A 4 in der Größe DIN A 3 in der Größe DIN A 2 in der Größe DIN A 1 in der Größe DIN A 0

6,008,00

13,0021,0036,00

16.4 Für jede gleichzeitig angefertigte Mehranfertigungin der Größe DIN A 4 in der Größe DIN A 3 in der Größe DIN A 2 in der Größe DIN A 1 in der Größe DIN A 0

3,006,00

11,0016,0026,00

16.5 Für Auszüge auf transparentem Papier bzw. Folie zweifache Gebühr nach Tarifstelle 15.1, 15.2, 15.3 bzw. 15.4

16.6 Für Auszüge auf Leinwand dreifache Gebühr nach Tarifstelle 15.1, 15.2, 15.3 bzw. 15.4

16.7 Datenausgabe fertig gestellter Planwerke auf CD-RomIm Raser- oder Textformat

36,00

16.8 Soweit zusätzliche Ausarbeitungen beantragt werden, findet Tarifstelle 3 entsprechend Anwendung

16.9 Erstattung von Planungskosten

16.9.1 Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. Änderung eines Bebauungsplanes (ohne begleitende Gutachten), bis 2 ha je m²mindestenshöchstens2 bis 5 ha , je m²höchstens5 bis 10 ha, je m²höchstensmehr als 10 ha, je m²

2,0010.000,0036.000,00

1,8075.000,00

1,50120.000,00

1,20

16.9.2 Aufstellung von Vorhaben bezogenen Bebauungsplänen oder vom Vorhabenträger aufzustellende Bebauungspläne (ohne erforderliche Planungs- und Gutachtenleistungen), bis 2 ha je m²mindestenshöchstens2 bis 5 ha, je m²höchstens5 bis 10 ha, je m²höchstensmehr als 10 ha, je m²

1,208.000,00

20.000,001,00

40.000,000,80

60.000,000,60

16.9.3 Änderungen des Flächennutzungsplanes, soweit hierdurch Baurecht geschaffen wird- Vereinfachte Änderungen eines Bebauungsplanes- Satzungen nach § 34 BauGB- Verfahren nach § 125 BauGB- Sonstige Satzungenje m²mindestens

1,005.000,00

Vermessungs- und Katasteramt – StA 62 –

17. Bescheinigungen

17.1 Ausstellen einer Straßenanliegerbescheinigung Gebühr nach Tarifstelle 1

17.2 Zweitausfertigung 50% der Gebühr für die Erstaus-fertigung

Bauordnungsamt –StA 63 –

18. Gewährung von Akteneinsicht

18.1 Anforderung einer Hausakte ohne Akteneinsicht 31,00

18.2 Gewährung von Akteneinsicht einschl. Aktenanforderung

18.2.1 in eine Hausakte 40,00

18.2.2 in je weiteren zur Hausakte gehörenden Band 8,00

18.2.3 in einen mikroverfilmten Vorgang 34,00

18.2.4 in eine Hausakte und einen mikroverfilmten Vorgang

59,00

18.2.5 in eine digitale Akte (falls Akte bereits digital vorhanden)

21,00

19. Aktenausleihe (nur an öffentlich bestellte Sachverständige)

19.1 Herausgabe von Akten an öffentlich bestellte Sachverständige je Band für einen Zeitraum von einem Monat

46,00

19.2 Verlängerung der Frist unter Tarifstelle 19.1 je Monat

41,00

19.3 Mahngebühr für nicht fristgerecht zurückgegebene Akte zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 19.2 je Mahnung

5,00

20. Schriftliche Aktenauskunft oder angeforderte Einsichtnahme

20.1 aus einer Hausakte 47,00

20.2 aus je weiterem zur Hausakte gehörenden Band 18,00

20.3 aus einem mikroverfilmten Vorgang 46,00

20.4 aus einer Hausakte und einem mikroverfilmten Vorgang

74,00

20.5 aus einer digitalen Akte (falls Akte bereits digital vorhanden)

27,00

TARIF-STELLE

GEGENSTAND GEBÜHREURO

TARIF-STELLE

GEGENSTAND GEBÜHREURO

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21. Anfertigung von Reproduktionen vom Mikrofilm

21.1 Format DIN A 4, je Reproduktion 2,50

21.2 Format DIN A 3, je Reproduktion 3,50

21..3 Format DIN A 2, je Reproduktion 5,00

22. Anfertigung von Kopien

22.1 Format DIN A 4, je Kopie in Schwarz-Weiß 1,50

22.2 Format DIN A 3, je Kopie in Schwarz-Weiß 2,50

22.3 Format DIN A 2, je Kopie in Schwarz Weiß 3,50

23. Ausdrucke aus digitaler Akte (falls Akte bereits digital vorhanden)

23.1 Format DIN A 4, je Ausdruck in Schwarz-Weiß 2,00

23.2 Format DIN A 4, je Ausdruck in Farbe 3,00

23.3 Format DIN A 3, je Ausdruck in Schwarz-Weiß 3,50

24. Auftragsvergabe von Lichtpausaufträgen an Externe 10,00

25. Auszüge aus Bebauungs- und sonst. Plänen ohne besondere AusarbeitungGebühr nach Tarifstelle 16.1 bis 16.8

Stadtamt für Wohnungswesen – StA 64 –

26. Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts

26.1 bei Leerstand, je Wohnung 40,00

26.2 bei Abbruch 275,00

26.3 bei sonstigen Zweckentfremdungen 300,00

26.4 bei Negativbescheinigung (Bescheinigung, dass eine Zweckentfremdungsgenehmigung nach Art. 6 MietRVerbessG nicht erforderlich ist)

75,00

27. Bescheinigung zur Erlangung von Zuschüssen/Darlehen zum Erwerb eines städtischen Grundstücks

20,00

28. Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnungen und Heimplätzen einschl. Baukontrolle

0,6 % der Darlehens-summe

29. Bewilligung von Fördermitteln für den Neubau oder den Erwerb von Eigentumsmaßnahmen

600,00

30. Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach den Richtlinien zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen

30.1 bei Mietwohnungen 0,6 % der Darlehens-summe

30.2 bei Eigentumsmaßnahmen 270,00

31. Amtshandlungen, die nach Anerkennung der Schlussabrechnung vorgenommen werden

31.1 Anerkennung erhöhter Gesamtkosten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 II. BV)

150,00

31.2 Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz 75,00

31.3 Zustimmung zur Modernisierung (§ 11 Abs. 7 II BV)

31.3.1 zu energiesparenden Maßnahmen 180,00

31.3.2 zu sonstigen Maßnahmen 150,00höchst. 3% der veran-schlagtsen Kosten

32. Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gem. § 5a NMV nach Zusammenfassung oder Aufteilung einer Wirtschaftseinheit

TARIF-STELLE

GEGENSTAND GEBÜHREURO

TARIF-STELLE

GEGENSTAND GEBÜHREURO

32.1 bis zu 15 Wohnungen 200,00

32.2 von 16 bis 50 Wohnungen 300,00

32.3 von 51 bis 100 Wohnungen 450,00

32.4 ab 101 Wohnungen 600,00

33. Einkommensprüfung zur Registrierung von Wohnungssuchenden nach der Überlassungsverordnung

33.1 für Wohnungssuchende, die die Einkommensgrenze des § 9 WoFG um nicht mehr als 5 % überschreiten

12,00

33.2 für Wohnungssuchende , die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII, Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff SGB XII, für alleinstehende Inhaftierte oder Bezieher von ALG II nach § 20 SGB II, die neben der Transferleistung keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielen

gebührenfrei

34. Wohnberechtigungsscheine oder sonstige Bezugsberechtigungen nach § 27 WoFG

34.1 für Wohnungssuchende, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG um nicht mehr als 5 % überschreitet

12,00

34.2 für Wohnungssuchende , die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII, Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff SGB XII, für alleinstehende Inhaftierte oder Bezieher von ALG II nach § 20 SGB II, die neben der Transferleistung keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielen

gebührenfrei

35. Bezugsgenehmigung für eine mit nicht öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung an Wohnungssuchende, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 WoFG um mehr als 5 % überschreitet

20,00

36. Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 WoBindG i. V. mit § 27 VII Nr. 1 WoFG

36.1 für Wohnungssuchende, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG um nicht mehr als 5 % überschreitet

12,00

36.2 für Wohnungssuchende , die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII, Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff SGB XII, für alleinstehende Inhaftierte oder Bezieher von ALG II nach § 20 SGB II, die neben der Transferleistung keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielen

gebührenfrei

36.3 für sonstige Wohnungssuchende 20,00

37. Freistellung nach § 7 WoBindG wegen Überschreitens der Einkommens-grenze um mehr als 5 % und für Wohnungen des Zweiten und Dritten Förderweges

37.1 für einzelne Wohnungen 60,00

37.2 für mehr als eine Wohnung, aber nicht mehr als 24 Wohnungen

120,00

37.3 für mehr als 24 Wohnungen, aber nicht mehr als 72 Wohnungen

240,00

37.4 für mehr als 72 Wohnungen 360,00

38. Genehmigung und Freistellung zur Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 7 WoBindG

38.1 bei Leerstand, je Wohnung 60,00

38.2 bei Abbruch 300,00

38.3 bei sonstigen Zweckentfremdungen 300,00

39. Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen

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TARIF-STELLE

GEGENSTAND GEBÜHREURO

I. Allgemeiner Teil

39.1 für MieterInnen mit Einkommen 20,00

39.2 für MieterInnen , die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII, Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff SGB XII, für alleinstehende Inhaftierte oder Bezieher von ALG II nach § 20 SGB II, die neben der Transferleistung keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielen

gebührenfrei

40. Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO) sowie für die in entsprechenden Runderlassen geregelte Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des WoBindG bei nach dem 31.12.1969 mit öffentlichen, nichtöffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen

20,00

41. Sonstige einkommensabhängige Bescheinigung zur Vorlage bei städt. Ämtern und Eigenbetrieben der Stadt Dortmund

20,00

Eigenbetrieb Städtische Immobilienwirtschaft – StA 65 –

42. Aufnahme in die Unternehmerkartei des Eigenbetriebes städt. Immobilienwirtschaft

10,00

Tiefbauamt – StA 66 –

43. Genehmigung und Abnahme von Kanalhausanschlüssen

43.1 je Einzelanschluss 216,00

43.2 bei Serienanschlüssen in Siedlungen und Wohnblocksfür die ersten fünf Anschlüsse je Anschlussfür jeden weiteren Anschluss

216,00108,00

43.3 Ist der Einsatz des Kanalfernsehauges notwendig, erhöhen sich die Gebühren nach Tarifstelle 35.1 und 35.2 je angefangene Stunde um

148,00

44. Genehmigung und Abnahme von Grundstückszufahrten (Gehwegüberfahrten)

44.1 Zufahrten für PKW, je Zufahrt 36,00

44.2 Zufahrten für Kfz über 1,5 t und für Tankstellen, je Zufahrt

71,00

44.3 Soweit zusätzliche Ausarbeitungen beantragt werden, findet Tarifstelle 3 entsprechende Anwendung

45. Dienstleistungen für Bearbeitung von Erschließungsverträgen

5 % der Baukosten für die Erschließung d. Baugebiets

46. Leistungen im Zusammenhang mit Zustimmungsverfahren nach § 68 Abs. 3 TKG i. V. m. § 142 Abs. 6 TKG

50,00bis

1.550,00

47. Unbedenklichkeitsbescheinigung in Luftverkehrsangelegenheiten

23,00

Stadtgrün – StA 67 –

48. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung von Grünflächen je angefangene Viertelstunde

11,00

49. Dienstleistungen für die Bearbeitung von Erschließungsverträgenmit öffentlichen Grünflächen

5 % der Bau- kosten für die Erstellg d. Grünflächen

Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung zur fünften Änderung der Verwaltungsge-bührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht

worden,c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsa-che bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dortmund, den 19.12.2005

Dr. L a n g e m e y e rOberbürgermeister

Öffentliche Ausschreibungen

• Stadt Dortmund, Dortmunder Systemhaus

Offenes Verfahren1. Vergabestelle: Stadt Dortmund, Dortmunder Systemhaus, Kaufmän-

nischer Bereich -10/K-EK-, Deggingstr. 38, Zi 184, 44141 Dortmund; F: Deutschland (0231) 50-2 76 14 oder 2 21 04, Telefax: Deutsch-land (0231) 50-2 67 73, E-Mail: [email protected] und/oder [email protected]

2.a) Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung nach der Verdingungs-ordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL/A)

b) Art des Vertrages: Kaufvertrag. Der Vertrag wird als Wertkontrakt über 180.000,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer abgeschlossen und über die Erteilung einzelner Abrufaufträge erfüllt.

3.a) Ort der Lieferung: Stadtgebiet Dortmund b) Art und Menge der zu liefernden Waren: Lieferung von ca. 540

Druckern, Faxgeräten und Multifunktionsgeräten in Lasertechnik in einem Zeitraum von ca. 12–18 Monaten.

c) Losweise Vergabe: nein4. Komplette Lieferungen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ertei-

lung eines Abrufauftrages, beginnend voraussichtlich ab April/Mai 2006

5.a) Die Verdingungsunterlagen sind bei der Stadt Dortmund, Dortmun-der Systemhaus, Kaufmännischer Bereich – 10/K-EK, Deggingstr. 38, Zi 184, 44141 Dortmund schriftlichoder per Telefax anzufordern. Aktenzeichen: 10/K-EK 10_2005_027_VOL

b Die Verdingungsunterlagen sind bis zum 20.01.2006 bei der unter 5 a) genannten Dienststelle anzufordern (Ausschlussfrist)

c) Für die Angebotsunterlagen wird ein Entgelt in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Der Betrag ist einzuzahlen auf das Konto Nr. 001 054 260 bei der Sparkasse Dortmund (BLZ 440 501 99) mit dem Vermerk „RV PC 2006, Laserdrucker u. a., 10_2005_027_VOL, Sachkonto 501 999.“ Zur Berücksichtigung der Bewerbung muss der Betrag ebenfalls bis zum 20.01.2006 (Ausschlussfrist) auf das Konto des Dortmunder Sys-temhauses eingezahlt sein. Der Einzahlungsbeleg ist der Bewerbung unbedingt beizufügen.

6.a) Angebotsfrist: Die Angebote müssen bis zum 14.02.2006 vorliegen (Ausschlussfrist)

b) Die Angebote sind beim Dortmunder Systemhaus, Kaufmännischer Bereich -10/K-EK-, Deggingstr. 38, Zi 184, 44141 Dortmund einzurei-chen.

c) Die Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen.7. Kautionen und Sicherheiten werden nicht gefordert.8. Einzelabrechnungen jeweils nach Erteilung eines Abrufauftrages. 9. Dem Angebot sind die nachfolgend aufgelisteten Unterlagen un-

bedingt beizufügen: - Angaben über die Art und Größe des Unternehmens (An-

zahl Mitarbeiter/innen und Produktportfolio; Firmenprofil/Selbstdarstellung);

- Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens, sowie den

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• Stadt Dortmund, Städt. Immobilienwirtschaft

Folgende Bauleistungen werden im Anschluss nachstehend angegebenen Ausschlusstermin ausgeschrieben:

Ausschreibungs-Nr.: 6505057Brandschutzsanierung Friedens-Grundschule, Lina-Schäfer-Str. 36 44379 Dortmund – Heizungstechn. Arbeiten Leistungen: 210 Stck. Heizkörper, ca. 2.400 m Heizungsleitungen DN 15 – DN 25, ca. 650 m Heizungsleitungen DN 32 – DN 65.Demontage von 210 Heizkörpern und ca. 2.600 m Bestandsleitungen inkl. Isolierung

Kostenerstattungsbetrag: 11,00 €Einzuzahlen auf das Konto der Sparkasse Dortmund 001 125 796, BLZ: 440 501 99Beginn der Ausführung: April 2006Dauer der Ausführung: 14 Monate Angebotsunterlagen sind mit dem Nachweis des bezahlten Kostenerstat-tungsbetrages (Zahlkartenabschnitt oder ähnliches beifügen) schriftlich anzufordern. Die schriftliche Bewerbung mit dem Einzahlungsbeleg muss spätestens am Dienstag, dem 10.01.2006, bei der Städtischen Immobili-enwirtschaft, Königswall 14, Zimmer 210, 44122 Dortmund, vorliegen. Die Nummer der Ausschreibung ist bei der Einzahlung des Kostenerstat-tungsbetrages unbedingt anzugeben. Beträge verschiedener Bewerbun-gen sind nicht zusammenzufassen. Bei Nichtteilnahme am Wettbewerb werden eingezahlte Kostenerstattungsbeträge nicht zurückgezahlt. Zur Teilnahme am Wettbewerb sind spätestens zum Submissionstermin folgende Nachweise beizufügen: Referenzen über bereits ausgeführte vergleichbare Arbeiten in den letzten drei Geschäftsjahren, aktuelle Anzahl der Mitarbeiter, Liste der verfügbaren technischen Ausrüstung. Bescheinigung der zuständigen Stelle über die ordnungsgemäße Zahlung der Steuern.Bescheinigung/Nachweis, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren er-öffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 EstG.Bescheinigung über den Eintrag im Berufs- oder Handelsregister. Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate).

• Stadt Dortmund, Städtische Immobilienwirtschaft

Folgende Bauleistungen werden im Anschluss nachstehend angegebenen Ausschlusstermin ausgeschrieben:

Ausschreibungs-Nr.: 6505058Brandschutzsanierung Friedens-Grundschule, Lina-Schäfer-Str. 36, 44379 Dortmund – Sanitärtechn. Arbeiten Leistungen: 35 Stck. WC-Anlagen, 50 Stck. Waschtische und Ausgussbecken, 15 Stck.Urinale, ca. 450 m SML-Rohr, ca. 700 m Cu-Rohr.Demontage von 100 Stck. Sanitärobjekten sowie 100 m Trinkwasser- und Abwasserleitungen

Kostenerstattungsbetrag: 12,00 €Einzuzahlen auf das Konto der Sparkasse Dortmund 001 125 796, BLZ: 440 501 99

Beginn der Ausführung: April 2006Dauer der Ausführung: 14 Monate

Angebotsunterlagen sind mit dem Nachweis des bezahlten Kostenerstat-tungsbetrages (Zahlkartenabschnitt oder ähnliches beifügen) schriftlich anzufordern. Die schriftliche Bewerbung mit dem Einzahlungsbeleg muss spätestens am Dienstag, dem 10.01.2006, bei der Städtischen Immobili-enwirtschaft, Königswall 14, Zimmer 210, 44122 Dortmund, vorliegen. Die Nummer der Ausschreibung ist bei der Einzahlung des Kostenerstat-tungsbetrages unbedingt anzugeben. Beträge verschiedener Bewerbun-gen sind nicht zusammenzufassen. Bei Nichtteilnahme am Wettbewerb werden eingezahlte Kostenerstattungsbeträge nicht zurückgezahlt. Zur Teilnahme am Wettbewerb sind spätestens zum Submissionstermin folgende Nachweise beizufügen: Referenzen über bereits ausgeführte vergleichbare Arbeiten in den letzten drei Geschäftsjahren, Aktuelle Anzahl der Mitarbeiter, Liste der verfügbaren technischen Ausrüstung. Bescheinigung der zuständigen Stelle über die ordnungsgemäße Zahlung der Steuern.Bescheinigung/Nachweis, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren er-öffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 EstG.Bescheinigung über den Eintrag im Berufs- oder Handelsregister. Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate). Verspätete oder unvollständige Bewerbungen können von der Teilnah-me am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Die Zusendung der An-gebotsunterlagen erfolgt kurzfristig nach Ablauf des obengenannten Ausschlusstermins durch die Post.Tariftreuegesetz NRW: Es gilt der Lohn-/Gehaltstarif für das Sanitärge-werbe des Landes NRW. Der Auslober wendet die Bestimmungen gemäß RdErl. d. Innenministeriums „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 12.04.1999-IR 002.3-45, Nr. 3.1 und Nr. 3.3 an. Dortmund, 16.12.2005

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister

Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre gem. § 7 a Nr. 2 Abs. 1 Buchst. d) der VOL/A;

- Eine Liste der wesentlichen, in den letzten 3 Jahren abgewickelten Aufträge bezogen auf die besondere Leistungsart, die Gegen-stand der Vergabe ist. Anzugeben sind der Rechnungswert, der Zeitpunkt, zu dem der Auftrag erledigt oder der Zeitraum in dem der Auftrag abgewickelt wurde sowie ein Ansprechpartner des jeweiligen Auftraggebers mit Kontaktdaten;

- Nachweis über die Eintragung in das Berufsregister, z.B. Hand-werkskammer, Industrie- und Handelskammer am Sitz des Unter-nehmens;

- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt sowie Nachweis über die Zahlung der Sozialversiche-rungsabgaben am Sitz des Unternehmens. Die Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als 6 Mo-nate sein.

- Angaben zum technischen Service10. Bindefrist: 07.04.200611. Kriterien, die bei der Auftragserteilung angewandt werden: Der

niedrigste unter Berücksichtigung aller benötigten Verbrauchsma-terialien bei vorgegebenen Druckvolumina ermittelte Preis.

12. Änderungsvorschläge werden nicht zugelassen.13. Nachprüfungsstelle: Rechts-/Kommunalaufsicht bei der Bezirksre-

gierung ArnsbergPostfach, 59817 Arnsberg.14. Die Abgabe von Angeboten in elektronischer Form ist nicht zuge-

lassen.

Stadt DortmundDortmunder Systemhaus

Verspätete oder unvollständige Bewerbungen können von der Teilnah-me am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Die Zusendung der An-gebotsunterlagen erfolgt kurzfristig nach Ablauf des obengenannten Ausschlusstermins durch die Post.Tariftreuegesetz NRW: Es gilt der Lohn-/Gehaltstarif für das Heizungsge-werbe des Landes NRW. Der Auslober wendet die Bestimmungen gemäß RdErl. d. Innenministeriums „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 12.04.1999-IR 002.3-45, Nr. 3.1 und Nr. 3.3 an.

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• Stadt Dortmund, Städt. Immobilienwirtschaft

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Offizieller Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers Städtische Immobilienwirtschaft, z. Hd. Frau A. Jaeckel, Königs-

wall 1444122 Dortmund, Telefon: (0231) 50-2 22 64 Telefax: (0231) 50-2 21 66, E-Mail: [email protected]) Nähere Auskünfte sind bei folgender Anschrift erhältlich: Siehe I.1I.3) Unterlagen sind bei folgender Anschrift erhältlich: Siehe I.1I.4) Angebote/Teilnahmeanträge sind an folgende Anschrift zu

schicken: Siehe I.1I.5) Art des öffentlichen Auftraggebers Einrichtung des öffentlichen Rechts

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) BeschreibungII.1.3) Art des Dienstleistungsauftrags Dienstleistungskategorie 14II.1.4) Rahmenvertrag? JAII.1.5) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber* Arbeitnehmerüberlassung zur Durchführung von Gebäuderei-

nigungsarbeiten II.1.6) Beschreibung/Gegenstand des Auftrags Arbeitnehmerüberlassung zur Durchführung von Gebäuderei-

nigungsarbeitenII.1.7) Ort der Ausführung, der Lieferung bzw. Dienstleistungserbrin-

gung: DortmundII.1.8) NomenklaturenII.1.8.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) Hauptgegenstand 74520000II.1.9) Aufteilung in Lose: JAII.1.10) Werden Nebenangebote/Alternativvorschläge berücksichtigt

(wo anwendbar): Nein II.2) Menge oder Umfang des AuftragsII.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (einschließlich aller Lose und Op-

tionen, wenn anwendbar) ca. 24.000 Std. (+/- 20 %), die innerhalb des Vertragszeitraumes

von einem Jahr abgerufen werden II.3) Auftragsdauer bzw. Fristen für die Durchführung des Auftrags 12 Monate (ab Auftragserteilung)

ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

III.1) Bedingungen fûr den Auftrag III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: entfälltIII.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw.

Verweisung auf die maßgeblichen Vorschriften: VOL Teil BIII.1.3) Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft von Bauunternehmern,

Lieferanten und Dienstleistern, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmäch-tigtem Vertreter.

III.2) Bedingungen für die Teilnahme III.2.1) Angaben zur Situation des Bauunternehmers/des Lieferanten/des

Dienstleisters sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurtei-lung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Nachweis über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister

III.2.1.1) Rechtslage – Geforderte Nachweise Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmä-

ßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsge-setz - AÜG)

III.2.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise

Dem Angebot sind nachfolgend aufgelistete Unterlagen unbe-dingt beizufügen:

a) Bescheinigung über Zahlung der Steuern und Sozialversiche-rungsabgaben am Sitz des Unternehmens

b) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der Arbeitnehmerüberlassung, die Gegenstand der Vergabe ist, bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre

c) Referenzen über bereits erbrachte Leistungen der geforderten Art

III.2.1.3) Technische Leistungsfähigkeit - Geforderte Nachweise ent-fällt

III.3) Bedingungen betreffend den Dienstleistungsauftrag III.3.1) Ist die Dienstleistungserbringung einem besonderen Berufsstand

vorbehalten? NeinIII.3.2) Müssen juristische Personen die Namen und die berufliche

Qualifikation der für die Ausführung der Dienstleistung ver-antwortlichen Personen angeben? Nein

ABSCHNITT IV: VERFAHRENIV.1) Verfahrensart: Offenes VerfahrenIV.2) Zuschlagskriterien: PreisIV.3) VerwaltungsinformationenIV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber 65/2-ZE (ANÜ)IV.3.2) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und

zusätzlicher Unterlagen Erhältlich bis 16.01.2006 Kosten 15,00 EUR Zahlungsbedingungen und -weise Einzahlung auf Kto. 001 125

796, Sparkasse Dortmund, BLZ 440 501 99 Kopie des Überweisungsträgers ist der Bewerbung beizufügenIV.3.3) Schlusstermin für den Eingang der Angebote: 13.02.2006 IV.3.4) bis IV.3.5) entfällt IV.3.6) Bindefrist des Angebots: 31.03.2006

ABSCHNITT VI: VERFAHRENVI.2) Der Auftrag ist jährlich wiederkehrendVI.4) Sonstige Informationen Stelle, bei der sich der Bewerber oder Bieter, zur Nachprüfung

behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wen-den kann: Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1, D-59821 Arnsberg

Der Auftraggeber wendet die Bestimmungen des Runderlasses des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 12.04.1999 -IR 0023-45,Nr. 3.1 und 3.3-, an.

VI.5) Datum der Versendung der Bekanntmachung: 20.12.2005 Ist das Beschaffungsübereinkommen (GPA) anwendbar? JA

Anhang A:ANHANG B: INFORMATION ÜBER LOSELos Nr. 01 1) Nomenklaturen1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)Hauptgegenstand 74520000

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) 2) Kurze Beschreibung Gebäudereinigung Innenstadt-West und westliche Vororte 3) Umfang bzw. Menge ca. 8.000 Std. (+/- 20 %), die innerhalb des Vertragszeitraumes von

einem Jahr abgerufen werden.

Los Nr. 02 1) Nomenklaturen1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)Hauptgegenstand 74520000

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) 2) Kurze Beschreibung Gebäudereinigung Innenstadt-Nord und nördliche Vororte 3) Umfang bzw. Menge ca. 8.000 Std. (+/- 20 %), die innerhalb des Vertragszeitraumes von

einem Jahr abgerufen werden

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Los Nr. 03 1) Nomenklaturen1.1) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)*

Hauptteil Zusatzteil (falls anwendbar)Hauptgegenstand 74520000

1.2) Andere einschlägige Nomenklaturen (CPA/NACE/CPC) 2) Kurze Beschreibung Gebäudereinigung Innenstadt-Süd und südliche Vororte 3) Umfang bzw. Menge ca. 8.000 Std. (+/- 20 %), die innerhalb des Vertragszeitraumes von

einem Jahr abgerufen werden

Stadt DortmundStädt. Immobilienwirtschaft

• Stadt Dortmund, Stadtbahnbauamt

Das Stadtbahnbauamt der Stadt Dortmund beabsichtigt, nachfolgend näher beschriebene Baumaßnahme nach öffentlicher Ausschreibung zu vergeben. Bekanntmachung gemäß VOB Teil A, § 17, Nr. 1 Abs. 2a) Stadtbahnbauamt Dortmund, 44122 Dortmund, Tel. (0231) 50-2 45 53, Fax (0231) 50-2 42 60b) Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabe-Nr.: H/12147c) Ausführung von Bauleistungend) Dortmund-Mittee) Stadtbahnlinie III, Baulos S 10, unterirdischer Stadtbahnbahnhof

Ostentor; hier: Fliesen- und Plattenarbeiten Keramische Boden- , Sockel- und Wandplattierung herstellen ca. 122 m² Säurefeste Boden- und Sockelplattierung herstellen ca. 22 m² Dauerelastische Verfugung bis 20 mm herstellen ca. 110 mf) Eine Aufteilung in Lose ist nicht vorgesehen.g) Planungsleistungen sind nicht zu erbringen.h) Die Gesamtausführungsfrist beträgt ca. 3 Wochen, der Baubeginn ist

voraussichtlich im Mai 2006.i) Name und Anschrift siehe a), die Bewerbungsfrist läuft am 24.01.2006

ab.j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: ca. 20,00 EUR, ausschließlich

per Nachnahme. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Dis-ketten mit ausgelagertem Leistungstext, GAEB-Datenart 83-, werden gegen einen Aufpreis von 5,00 EUR mit den Ausschreibungsunterlagen verschickt. Eine Diskettenanforderung ist auf der schriftlichen Bewer-bung zu vermerken.

k) Die Angebotsfrist läuft voraussichtlich am 07.03.2006 ab.l) siehe a)m) Das Angebot muss in deutscher Sprache abgefasst sein.n) Bei der Eröffnung dürfen nur Bieter oder deren Bevollmächtigte

anwesend sein.o) Voraussichtlicher Eröffnungstermin: 07.03.2006 um 10.00 Uhr, Stadt-

bahnbauamt Dortmund, Viktoriastraße 15, Zimmer 304. p) Als Sicherheit für die Vertragserfüllung: Vertragserfüllungsbürgschaft

in Höhe von 5% der Auftragssumme einschließlich der Nachträge; Mängelansprüche-Bürgschaft in Höhe von 3% der Auftragssumme einschließlich der Nachträge; Abschlagszahlungsbürgschaft nach §16 Nr.1 Abs.1 VOB/B; Vorauszahlungsbürgschaft nach §16 Nr.2 Abs.1 VOB/B. Für alle Bürgschaften gilt: selbstschuldnerische Bürgschaften nach deutschem Recht eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelasse-nen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

q) Die wesentlichen Zahlungsbedingungen sind in § 16 VOB/B und den Verdingungsunterlagen geregelt.

r) Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Sie hat einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen.

s) Spätestens mit dem Angebot sind Nachweise der in den letzten drei Geschäftsjahren ausgeführten, vergleichbaren Bauleistungen sowie eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes und eine gültige Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Sollten die Nachweise der Stadt Dortmund vorliegen, so hat der Bewerber mit Angabe des Stadtamtes und der entsprechenden Vergabenummer darauf hinzuweisen. Liegen dem Angebot keine ausreichenden Eig-nungsnachweise des Bewerbers vor, kann der Bewerber vom Wettbe-werb ausgeschlossen werden. Der Auslober wendet die Bestimmungen gemäß RdErl. d. Innenministeriums „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 26.04.2005 - IR 12.02.06 -.

t) Die Zuschlags- und Bindefrist läuft voraussichtlich am 02.05.2006 ab.

u) Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Hauptangebot zum Amtsvorschlag abgegeben wird.

v) Anzuwendender Tarifvertrag gem. § 4 TariftG NRW ist der Ta-rifvertrag für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden NRW. Der dort ab 01.09.2005 geltende Lohn der Lohngruppe 1 ist der Mindestlohn der auch bei der Beurteilung des Verrechnungslohnes der Form-blätter EFB Preis angehalten wird; dieser beträgt: 10,20 EUR.Bei der Beurteilung des Verrechnungslohnes kann der Abstand zum tariflichen Ecklohn der Lohngruppe 4 des o.g. Tarifvertrages in die Beurteilung einbezogen werden, dieser beträgt ab 01.04.2006: 14,55 EUR. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebe-stimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter wenden an:

X Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg,

F (02931) 82-0 X Nachprüfungsbehörde nach § 31a VOB/A Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1,

59821 Arnsberg, F (02931) 82-2197.

Stadt DortmundDer Oberbürgermeister

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Web-Service:

Das Amtsblatt im Internet unter:

www.dortmund.de/lokalpolitik

www.dortmund.de

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Allgemeine Sprechzeiten: Mo.–Mi. 8–12 Uhr, 13–15.30 Uhr, Do. 8–12, 13–17 Uhr; Fr. 8–12 Uhr Zentrale Rufnummer der Stadtverwaltung: (0231) 50-0 Zentrale Postanschrift: Stadtverwaltung Dortmund, 44122 Dortmund Internet: www.dortmund.de

*) Diese Dienststellen haben – zumindest teilweise – abweichende Sprechzeiten; bitte telefonisch erfragen.

Städtische Dienststellen und ihre Anschriften

Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates, Rathaus, Friedensplatz 1, Tel. 50-2 20 19– Bürgerbüro, Südwall 2–4, Tel. 50-1 00 00– Gleichstellungsstelle, Südwall 2–4, Tel. 50-2 54 77– Pressestelle, Friedensplatz 1, Tel. 50-2 53 47– WM 2006-Büro, Friedensplatz 1, Tel. 50-2 21 31Amt für Liegenschaften – Immobilienentwicklung, Ostwall 60, Tel. 50-2 22 39Amt für Statistik und Wahlen *), Königswall 25–27,(AOK-Gebäude), Tel. 50-2 21 29Amt für Wohnungswesen *), Südwall 2–4, Tel. 50-2 26 49Bauordnungsamt *), Burgwall 14, Tel. 50-2 26 39Bürgerdienste *), Stadthaus, Olpe 1, Tel. 50-2 23 39– Standesamt Innenstadt, Olpe 1, Tel. 50-2 23 42Dienstleistungszentrum, Südwall 2–4– Einwohnerwesen, 50-2 63 30– Kraftfahrzeugzulassung, Tel. 50-2 31 21 – Führerscheinangelegenheiten, Tel. 50-2 75 56– Wohngeldstelle Innenstadt, Tel. 50-2 36 40 Dortmund-Agentur *), Friedensplatz 3, Tel. 50-2 21 30/39Dortmunder Systemhaus, Deggingstraße 38, Tel. 50-2 21 09FABIDO-Kinder, Ostwall 64, Tel. 50-2 25 13Familien-Projekt, Märkische Straße 2–4, Tel. 50-2 98 90Feuerwehr Dortmund, Steinstraße 25, Tel. 8 45-0Friedhöfe Dortmund, Am Gottesacker 25, Tel. 56 20 92-0Gesundheitsamt, Hövelstraße 8, Tel. 50-2 36 06Jugendamt, Ostwall 64, Tel. 50-2 25 19– Büro für Kinderinteressen *), Ostwall 64, Tel. 50-1 23 45Klinikum Dortmund gGmbH, Beurhausstraße 40, Tel. 50-2 15 39Kulturbetriebe Dortmund– Geschäftsbereich Kulturbüro, Kleppingstraße 21–23, Tel. 50-2 24 19 – Geschäftsbereich Bibliotheken*), Königswall 18, Tel. 50-2 32 25 • Fritz-Hüser-Institut, Ostwall 64, Tel. 50-2 31 35 • Institut für Zeitungsforschung, Königswall 18, Tel. 50-2 32 21 • Stadt- und Landesbibliothek, Königswall 18, Tel. 50- 2 32 25– Geschäftsbereich Museen, Hansastraße 3, Tel. 50-2 55 01 – Geschäftsbereich Stadtarchiv, Märkische Straße 14, Tel. 50-2 21 59– Geschäftsbereich Musikschule, Steinstraße 35, Tel. 50-2 32 50– Geschäftsbereich Volkshochschule, Hansastraße 2–4, Tel. 50-2 24 39– Geschäftsbereich Dietrich-Keuning-Haus, Leopoldstraße 50–58, Tel. 50-2 29 00– Büro der Geschäftsleitung, Kleppingstraße 21–23, Tel. 50-2 24 10Ordnungsamt *), Hoher Wall 15, Tel. 50-2 23 29– Veterinäramt *), Hoher Wall 5, Tel. 50-2 30 02Personalamt, Brauhausstraße 1–5, Tel. 50-2 21 19Rechnungsprüfungsamt, Viktoriastraße 15, Tel. 50-2 21 49Rechtsamt, Markt 6–8, Tel. 50-2 23 09

Regiebetrieb Stadtgrün, Hoher Wall 5–7, Tel. 50-2 26 79– Geschäftsbereich für Forst-, Jagd- und Fischereiangelegen-heiten, Hoher Wall 5, Tel. 50-2 26 74Schulverwaltungsamt *), Kleppingstraße 21–23, Tel. 50-2 24 09 Service Nummer Fachbereich Schule, Tel. 50-1 34 00– Schulamt für die Stadt Dortmund, Kleppingstraße 21–23, Tel. 50-2 23 60– Stadtbildstelle/Medienzentrum, Leopoldstraße 16–20 Tel. 50- 2 52 39Seniorenheime gGmbH, Rolandstraße 3–5, Tel. 50-2 33 45Sozialamt *), – Innenstadt-West/Ost, Luisenstraße 11–13, Tel. 50-2 32 76– Nord-West/-Ost, Leopoldstraße 50–58, Tel. 50-2 69 15 – Fachbereich für Senioren, Hoher Wall 5–7, Tel. 50-2 25 05Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund, – Geschäftsbereich 1 – Sport, Untere Brinkstraße 81–83, Tel. 50-1 15 20– Geschäftsbereich 2 – Zoo Dortmund, Mergelteichstraße 80, Tel. 50-2 85 81– Geschäftsbereich 3 – Parkanlagen, An der Buschmühle 3, Tel. 50-2 61 00– Geschäftsbereich 4 – Zentrale Dienste, Untere Brinkstr. 81–83, Tel. 50-1 12 20Stadtbahnbauamt, Viktoriastraße 15, Tel. 50-2 26 99Stadtkasse und Steueramt,Stadthaus, Olpe 1, Tel. 50-2 22 19Hoher Wall 10–12, Tel. 50-2 22 04Stadtkämmerei, Südwall 2–4, Tel. 50-2 22 09Stadtplanungsamt, Burgwall 14, Tel. 50-2 26 19Städt. Immobilienwirtschaft, Königswall 14, Tel. 50-2 26 59Theater Dortmund, Kuhstraße 12, Tel. 50-2 76 66Tiefbauamt, Königswall 14, Tel. 50-2 26 69Tierschutzzentrum, Hallerey 39, Tel. 50-2 26 78Umweltamt, Katharinenstraße 12, Tel. 50-2 26 09Vermessungs- und Katasteramt,*) Märkische Straße 24–26, Tel. 50-2 26 29Wirtschaftsförderung Dortmund, Hohe Straße 1, Tel. 50-2 20 39/2 20 59– Kooperationsstelle Arbeit und Region, Töllnerstraße 9–11, Tel. 50-2 28 09– Dienstleistungszentrum Wirtschaft (DLZW), Südwall 2–4 , Tel. 50-2 98 14– Geschäftsbereich Zentrale Dienste, Töllnerstraße 9–11, Tel. 50-2 28 00– dortmund-project, Hohe Straße 1, Tel. 28 65 84-55

Städtische Bezirksverwaltungsstellen *)DO-Aplerbeck, Aplerbecker Marktplatz 21, Tel. 50-2 93 10DO-Brackel, Brackeler Hellweg 170, Tel. 50-2 48 10DO-Eving, Evinger Platz 2–4, Tel. 50-2 77 55DO-Hörde, Bahnhofstraße 16, Tel. 50-2 44 01DO-Hombruch, Harkortstraße 58, Tel. 50-2 83 12DO-Huckarde, Rahmer Straße 11–15, Tel. 50-2 84 10DO-Lütgendortmund, Limbecker Straße 31, Tel. 50-2 89 00DO-Mengede, Am Amtshaus 1, Tel. 50-2 80 00DO-Scharnhorst, Gleiwitzstraße 277, Tel. 50-2 88 17

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Allgemeine Öffnungszeiten der städtischen Ämtermontags – mittwochs 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 17.00 Uhrfreitags 8.00 – 12.00 Uhr

Bezirksverwaltungsstellen Serviceteam 1 montags 7.00 – 16.00 Uhrallgemeine Verwaltung, Wohngeld, Standesamt, Rentenangelegenheiten, dienstags, mittwochs u. donnerstags auch TerminvereinbarungBeglaubigungen, Gewerbeangelegenheiten, Sperrzeitverkürzung dienstags, freitags 7.00 – 12.00 Uhr donnerstags 7.00 – 17.00 Uhr

Serviceteam 2 montags, dienstags 7.00 – 16.00 UhrEinwohnermeldeangelegenheiten, mittwochs, freitags 7.00 – 12.00 UhrKfz. - Angelegenheiten, donnerstags 7.00 – 18.00 UhrFührerscheinangelegenheiten

Sozialhilfedienste montags bis freitags 8.00 – 10.00 Uhr oder nach TerminabspracheJugendhilfedienste in den Stadtbezirken mittwochs geschlossen

Spezielle Öffnungszeiten für einzelne ÄmterDortmund-Agentur, Friedensplatz 3montags bis mittwochs 8.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 8.00 – 17.00 Uhrfreitags 8.00 – 12.00 Uhr

Stadtkasse, Olpe 1 Steueramt, Hoher Wall 10 – 12montags, dienstags 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhrmittwochs, freitags 8.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 17.00 Uhr

Bürgerbüro, Südwall 2–4montags, dienstags 9.00 – 16.00 Uhrmittwochs 9.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 9.00 – 18.00 Uhrfreitags, samstags 9.00 – 12.00 Uhr

Bürgerdienste – Standesamt Dortmund-Innenstadt, Olpe 1montags 7.00 – 16.00 Uhrdienstags, freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 17.00 Uhr

Bürgerdienste – Dienstleistungszentrum, Südwall 2–4 – Fahrerlaubnis-, Fahrschulangelegenheiten, – Einwohnerwesen, – Kfz-Zulassungswesen, – Fundbüromontags, dienstags 7.00 – 16.00 Uhrmittwochs, freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 18.00 Uhrsamstags 9.00 – 12.00 Uhr

Bürgerdienste – Wohngeldstelle Innenstadt, Südwall 2–4 montags 7.00 – 16.00 Uhrdienstags, freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 17.00 Uhr

Ordnungsamt, Hoher Wall 15montags bis freitags 8.00 – 12.00 Uhrdienstags 13.00 – 15.30 Uhr donnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Abteilung für Ausländerangelegenheiten, Olpe 1montags, dienstags, donnerstags, freitags 8.00 – 11.30 Uhrdienstags 13.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 13.00 – 16.30 Uhr

Veterinäramt, Hoher Wall 5–7 montags, mittwochs, freitags 8.00 – 9.00 Uhrdienstags, donnerstags 14.30 – 15.30 Uhr

Gewerbemeldestelle, Südwall 2–4 montags 7.00 – 16.00 Uhrdienstags, freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 17.00 Uhr

Schulverwaltungsamt (s. allg. Öffnungszeiten), Kleppingstraße 21–23hier: Schülerfahrtkosten und Schulwegsicherungmontags 13.00 – 15.30 Uhrdienstags 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 17.00 Uhrdonnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Sozialamt, Innenstadt-West/Ost, Luisenstraße 11–13Innenstadt Nord-West/Ost, Leopoldstraße 50 – 58Allgemeine Sozialhilfe und Familienfürsorgemontags bis freitags 8.00 – 10.00 Uhrmittwochs geschlossen

Jugendamt, Ostwall 64montags bis freitags 8.00 – 12.00 Uhrdienstags 13.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Amt für Wohnungswesen, Südwall 2–4 montags 7.30 – 15.00 Uhrdienstags 7.30 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.30 – 17.00 Uhrfreitags 7.30 – 12.00 Uhr oder nach Terminabsprachemittwochs geschlossen

Vermessungs- und Katasteramt, Märkische Straße 24–26montags,dienstags, freitags 8.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Bauordnungsamt, Burgwall 14dienstags 8.00 – 12.00 Uhr,donnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Tierschutzzentrum, Hallerey 39montags, dienstags, freitags 9.00 – 15.30 Uhrmittwochs 9.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 9.00 – 18.00 Uhrsamstags 11.00 – 14.00 Uhr

Stadtgrün/Kundenbereich Jagd- und Fischereibehörde, Hoher Wall 5montags bis freitags 8.00 – 12.00 Uhrdienstags 13.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Dienstleistungszentrum Wirtschaft, Südwall 2–4montags und dienstags 7.00 – 16.00 Uhrmittwochs und freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 18.00 Uhrsamstags nach Terminabsprache

KulturInfoShop im Karstadthaus, Kampstraße 1montags bis freitags 9.30 – 20.00 Uhrsamstags 9.00 – 16.00 Uhr

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Allgemeine Sprechzeiten: Mo.–Mi. 8–12 Uhr, 13–15.30 Uhr, Do. 8–12, 13–17 Uhr; Fr. 8–12 Uhr Zentrale Rufnummer der Stadtverwaltung: (0231) 50-0 Zentrale Postanschrift: Stadtverwaltung Dortmund, 44122 Dortmund Internet: www.dortmund.de

*) Diese Dienststellen haben – zumindest teilweise – abweichende Sprechzeiten; bitte telefonisch erfragen.

Städtische Dienststellen und ihre Anschriften

Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates, Rathaus, Friedensplatz 1, Tel. 50-2 20 19– Bürgerbüro, Südwall 2–4, Tel. 50-1 00 00– Gleichstellungsstelle, Südwall 2–4, Tel. 50-2 54 77– Pressestelle, Friedensplatz 1, Tel. 50-2 53 47– WM 2006-Büro, Friedensplatz 1, Tel. 50-2 21 31Amt für Liegenschaften – Immobilienentwicklung, Ostwall 60, Tel. 50-2 22 39Amt für Statistik und Wahlen *), Königswall 25–27,(AOK-Gebäude), Tel. 50-2 21 29Amt für Wohnungswesen *), Südwall 2–4, Tel. 50-2 26 49Bauordnungsamt *), Burgwall 14, Tel. 50-2 26 39Bürgerdienste *), Stadthaus, Olpe 1, Tel. 50-2 23 39– Standesamt Innenstadt, Olpe 1, Tel. 50-2 23 42Dienstleistungszentrum, Südwall 2–4– Einwohnerwesen, 50-2 63 30– Kraftfahrzeugzulassung, Tel. 50-2 31 21 – Führerscheinangelegenheiten, Tel. 50-2 75 56– Wohngeldstelle Innenstadt, Tel. 50-2 36 40 Dortmund-Agentur *), Friedensplatz 3, Tel. 50-2 21 30/39Dortmunder Systemhaus, Deggingstraße 38, Tel. 50-2 21 09FABIDO-Kinder, Ostwall 64, Tel. 50-2 25 13Familien-Projekt, Märkische Straße 2–4, Tel. 50-2 98 90Feuerwehr Dortmund, Steinstraße 25, Tel. 8 45-0Friedhöfe Dortmund, Am Gottesacker 25, Tel. 56 20 92-0Gesundheitsamt, Hövelstraße 8, Tel. 50-2 36 06Jugendamt, Ostwall 64, Tel. 50-2 25 19– Büro für Kinderinteressen *), Ostwall 64, Tel. 50-1 23 45Klinikum Dortmund gGmbH, Beurhausstraße 40, Tel. 50-2 15 39Kulturbetriebe Dortmund– Geschäftsbereich Kulturbüro, Kleppingstraße 21–23, Tel. 50-2 24 19 – Geschäftsbereich Bibliotheken*), Königswall 18, Tel. 50-2 32 25 • Fritz-Hüser-Institut, Ostwall 64, Tel. 50-2 31 35 • Institut für Zeitungsforschung, Königswall 18, Tel. 50-2 32 21 • Stadt- und Landesbibliothek, Königswall 18, Tel. 50- 2 32 25– Geschäftsbereich Museen, Hansastraße 3, Tel. 50-2 55 01 – Geschäftsbereich Stadtarchiv, Märkische Straße 14, Tel. 50-2 21 59– Geschäftsbereich Musikschule, Steinstraße 35, Tel. 50-2 32 50– Geschäftsbereich Volkshochschule, Hansastraße 2–4, Tel. 50-2 24 39– Geschäftsbereich Dietrich-Keuning-Haus, Leopoldstraße 50–58, Tel. 50-2 29 00– Büro der Geschäftsleitung, Kleppingstraße 21–23, Tel. 50-2 24 10Ordnungsamt *), Hoher Wall 15, Tel. 50-2 23 29– Veterinäramt *), Hoher Wall 5, Tel. 50-2 30 02Personalamt, Brauhausstraße 1–5, Tel. 50-2 21 19Rechnungsprüfungsamt, Viktoriastraße 15, Tel. 50-2 21 49Rechtsamt, Markt 6–8, Tel. 50-2 23 09

Regiebetrieb Stadtgrün, Hoher Wall 5–7, Tel. 50-2 26 79– Geschäftsbereich für Forst-, Jagd- und Fischereiangelegen-heiten, Hoher Wall 5, Tel. 50-2 26 74Schulverwaltungsamt *), Kleppingstraße 21–23, Tel. 50-2 24 09 Service Nummer Fachbereich Schule, Tel. 50-1 34 00– Schulamt für die Stadt Dortmund, Kleppingstraße 21–23, Tel. 50-2 23 60– Stadtbildstelle/Medienzentrum, Leopoldstraße 16–20 Tel. 50- 2 52 39Seniorenheime gGmbH, Rolandstraße 3–5, Tel. 50-2 33 45Sozialamt *), – Innenstadt-West/Ost, Luisenstraße 11–13, Tel. 50-2 32 76– Nord-West/-Ost, Leopoldstraße 50–58, Tel. 50-2 69 15 – Fachbereich für Senioren, Hoher Wall 5–7, Tel. 50-2 25 05Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund, – Geschäftsbereich 1 – Sport, Untere Brinkstraße 81–83, Tel. 50-1 15 20– Geschäftsbereich 2 – Zoo Dortmund, Mergelteichstraße 80, Tel. 50-2 85 81– Geschäftsbereich 3 – Parkanlagen, An der Buschmühle 3, Tel. 50-2 61 00– Geschäftsbereich 4 – Zentrale Dienste, Untere Brinkstr. 81–83, Tel. 50-1 12 20Stadtbahnbauamt, Viktoriastraße 15, Tel. 50-2 26 99Stadtkasse und Steueramt,Stadthaus, Olpe 1, Tel. 50-2 22 19Hoher Wall 10–12, Tel. 50-2 22 04Stadtkämmerei, Südwall 2–4, Tel. 50-2 22 09Stadtplanungsamt, Burgwall 14, Tel. 50-2 26 19Städt. Immobilienwirtschaft, Königswall 14, Tel. 50-2 26 59Theater Dortmund, Kuhstraße 12, Tel. 50-2 76 66Tiefbauamt, Königswall 14, Tel. 50-2 26 69Tierschutzzentrum, Hallerey 39, Tel. 50-2 26 78Umweltamt, Katharinenstraße 12, Tel. 50-2 26 09Vermessungs- und Katasteramt,*) Märkische Straße 24–26, Tel. 50-2 26 29Wirtschaftsförderung Dortmund, Hohe Straße 1, Tel. 50-2 20 39/2 20 59– Kooperationsstelle Arbeit und Region, Töllnerstraße 9–11, Tel. 50-2 28 09– Dienstleistungszentrum Wirtschaft (DLZW), Südwall 2–4 , Tel. 50-2 98 14– Geschäftsbereich Zentrale Dienste, Töllnerstraße 9–11, Tel. 50-2 28 00– dortmund-project, Hohe Straße 1, Tel. 28 65 84-55

Städtische Bezirksverwaltungsstellen *)DO-Aplerbeck, Aplerbecker Marktplatz 21, Tel. 50-2 93 10DO-Brackel, Brackeler Hellweg 170, Tel. 50-2 48 10DO-Eving, Evinger Platz 2–4, Tel. 50-2 77 55DO-Hörde, Bahnhofstraße 16, Tel. 50-2 44 01DO-Hombruch, Harkortstraße 58, Tel. 50-2 83 12DO-Huckarde, Rahmer Straße 11–15, Tel. 50-2 84 10DO-Lütgendortmund, Limbecker Straße 31, Tel. 50-2 89 00DO-Mengede, Am Amtshaus 1, Tel. 50-2 80 00DO-Scharnhorst, Gleiwitzstraße 277, Tel. 50-2 88 17

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Allgemeine Öffnungszeiten der städtischen Ämtermontags – mittwochs 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 17.00 Uhrfreitags 8.00 – 12.00 Uhr

Bezirksverwaltungsstellen Serviceteam 1 montags 7.00 – 16.00 Uhrallgemeine Verwaltung, Wohngeld, Standesamt, Rentenangelegenheiten, dienstags, mittwochs u. donnerstags auch TerminvereinbarungBeglaubigungen, Gewerbeangelegenheiten, Sperrzeitverkürzung dienstags, freitags 7.00 – 12.00 Uhr donnerstags 7.00 – 17.00 Uhr

Serviceteam 2 montags, dienstags 7.00 – 16.00 UhrEinwohnermeldeangelegenheiten, mittwochs, freitags 7.00 – 12.00 UhrKfz. - Angelegenheiten, donnerstags 7.00 – 18.00 UhrFührerscheinangelegenheiten

Sozialhilfedienste montags bis freitags 8.00 – 10.00 Uhr oder nach TerminabspracheJugendhilfedienste in den Stadtbezirken mittwochs geschlossen

Spezielle Öffnungszeiten für einzelne ÄmterDortmund-Agentur, Friedensplatz 3montags bis mittwochs 8.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 8.00 – 17.00 Uhrfreitags 8.00 – 12.00 Uhr

Stadtkasse, Olpe 1 Steueramt, Hoher Wall 10 – 12montags, dienstags 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhrmittwochs, freitags 8.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 17.00 Uhr

Bürgerbüro, Südwall 2–4montags, dienstags 9.00 – 16.00 Uhrmittwochs 9.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 9.00 – 18.00 Uhrfreitags, samstags 9.00 – 12.00 Uhr

Bürgerdienste – Standesamt Dortmund-Innenstadt, Olpe 1montags 7.00 – 16.00 Uhrdienstags, freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 17.00 Uhr

Bürgerdienste – Dienstleistungszentrum, Südwall 2–4 – Fahrerlaubnis-, Fahrschulangelegenheiten, – Einwohnerwesen, – Kfz-Zulassungswesen, – Fundbüromontags, dienstags 7.00 – 16.00 Uhrmittwochs, freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 18.00 Uhrsamstags 9.00 – 12.00 Uhr

Bürgerdienste – Wohngeldstelle Innenstadt, Südwall 2–4 montags 7.00 – 16.00 Uhrdienstags, freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 17.00 Uhr

Ordnungsamt, Hoher Wall 15montags bis freitags 8.00 – 12.00 Uhrdienstags 13.00 – 15.30 Uhr donnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Abteilung für Ausländerangelegenheiten, Olpe 1montags, dienstags, donnerstags, freitags 8.00 – 11.30 Uhrdienstags 13.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 13.00 – 16.30 Uhr

Veterinäramt, Hoher Wall 5–7 montags, mittwochs, freitags 8.00 – 9.00 Uhrdienstags, donnerstags 14.30 – 15.30 Uhr

Gewerbemeldestelle, Südwall 2–4 montags 7.00 – 16.00 Uhrdienstags, freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 17.00 Uhr

Schulverwaltungsamt (s. allg. Öffnungszeiten), Kleppingstraße 21–23hier: Schülerfahrtkosten und Schulwegsicherungmontags 13.00 – 15.30 Uhrdienstags 8.00 – 12.00 Uhr, 13.00 – 17.00 Uhrdonnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Sozialamt, Innenstadt-West/Ost, Luisenstraße 11–13Innenstadt Nord-West/Ost, Leopoldstraße 50 – 58Allgemeine Sozialhilfe und Familienfürsorgemontags bis freitags 8.00 – 10.00 Uhrmittwochs geschlossen

Jugendamt, Ostwall 64montags bis freitags 8.00 – 12.00 Uhrdienstags 13.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Amt für Wohnungswesen, Südwall 2–4 montags 7.30 – 15.00 Uhrdienstags 7.30 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.30 – 17.00 Uhrfreitags 7.30 – 12.00 Uhr oder nach Terminabsprachemittwochs geschlossen

Vermessungs- und Katasteramt, Märkische Straße 24–26montags,dienstags, freitags 8.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Bauordnungsamt, Burgwall 14dienstags 8.00 – 12.00 Uhr,donnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Tierschutzzentrum, Hallerey 39montags, dienstags, freitags 9.00 – 15.30 Uhrmittwochs 9.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 9.00 – 18.00 Uhrsamstags 11.00 – 14.00 Uhr

Stadtgrün/Kundenbereich Jagd- und Fischereibehörde, Hoher Wall 5montags bis freitags 8.00 – 12.00 Uhrdienstags 13.00 – 15.30 Uhrdonnerstags 13.00 – 17.00 Uhr

Dienstleistungszentrum Wirtschaft, Südwall 2–4montags und dienstags 7.00 – 16.00 Uhrmittwochs und freitags 7.00 – 12.00 Uhrdonnerstags 7.00 – 18.00 Uhrsamstags nach Terminabsprache

KulturInfoShop im Karstadthaus, Kampstraße 1montags bis freitags 9.30 – 20.00 Uhrsamstags 9.00 – 16.00 Uhr

Page 48: Straßenreinigungs- und Abfallgebühren sinken 2006 Rat ......mund, Udo Mager. Der Wirtschaftsplan 2006 der Kulturbetriebe Dortmund hat ein Volumen von 37,76 Millionen Euro. Darin

ISSN 0949-5479PVST, DP AG, „Entg. bez.“, K 1650 Krüger GmbH, 44024 Dortmund, Postfach 10 24 52Herausgeber: Stadt Dortmund – Der Oberbürgermeister – Dortmund-Agentur – Friedensplatz 3, 44122 Dortmund, Telefon (0231) 50-2 62 87, Telefax (0231) 50-2 62 90Geschäftsführung: Dortmund-Agentur/Dieter MaierTitelseite: Pressestelle der Stadt Dortmund, Anja Kador (verantwortlich)Anzeigenverwaltung und Vertrieb: Krüger GmbH, Westenhellweg 9, 44137 Dortmund, Telefon (0231) 54 01-180, Telefax (0231) 54 01-185.Satz und Gestaltung: Dortmund-Agentur/Ralf SchülerDruck: Dortmund-Agentur/Graphischer Betrieb Einzelverkauf in der Buchhandlung Krüger, Westenhellweg 9. Die Dortmunder Bekanntmachungen erscheinen jeweils freitags. Einzelpreis 0,50 Euro. Bezugspreis für ein Jahr einschließlich Zustellung 40,00 Euro. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer von 7 % enthalten. Kündigung zum Jahresende möglich. Z. Zt. ist die Anzeigenpreisliste Nr. 13 vom 01.01.2003 gültig.

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