Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

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Der Vortrag zur Präsentation war Teil des Compliance-Forums 2013 des Bundesverbandes Deutscher Banken in Berlin

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Page 1: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 1

Synergieeffekte bei der

Umsetzung von WpHG,

Geldwäschegesetz und bei der

Prävention sonstiger strafbarer

Handlungen

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Ausgangslage

Institute sowie Unternehmen, auf die § 25c Abs. 1 KWG

anwendbar ist, müssen über ein angemessenes

Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze

verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche,

Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen, die

zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können,

dienen.

Für Institute im Sinne des KWG ergibt sich dies bereits aus § 25a

Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG.

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Organisation/allg. Compliance

Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation,

die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen

Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten

gewährleistet.

Dies erfordert insbesondere

• ein angemessenes und wirksames Risikomanagement

• die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen

Kontrollsystem

• aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer

Abgrenzung der Verantwortungsbereiche

• angemessene personelle und technisch-organisatorische

Ausstattung

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Organisation/allg. Compliance

• Interne Revision

Die Ausgestaltung des Riskomanagements hängt von Art,

Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab

(§ 25a Abs. 1 S. 4 KWG). Seine Angemessenheit und

Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen (§ 25a

Abs. 1 S. 5 KWG).

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Page 5: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Organisation/§ 25c KWG

Gesetzesbegründung

Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie

sonstiger strafbarer Handlungen liegt im eigenen Interesse der

Institute und gehört damit zur ordnungsgemäßen

Geschäftsorganisation und zum Risikomanagement eines Instituts

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Page 6: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Verhältnis GW zu MaRisk

Institute im Sinne des KWG haben im Rahmen ihrer

ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und des damit

verbundenen Risikomanagements § 25a Abs. 1 KWG und § 25c

Abs. 1 KWG zu beachten.

Im Falle von Überschneidungen gehen die speziellen

Anforderungen gemäß § 25c Abs. 1 KWG den allgemeinen

Anforderungen gemäß § 25a Abs. 1 KWG nur insoweit vor, als sie

die allgemeinen Anforderungen ergänzen oder zur Verhinderung

der speziellen Risiken abweichende Anforderungen erforderlich

sind („unbeschadet der in § 25a Abs. 1 KWG aufgeführten

Pflichten“).

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Page 7: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Verhältnis GW zu MaRisk

§ 25c Abs. 1 S. 1 KWG umfasst nicht nur operationelle

Verlustereignisse mit unmittelbarer Auswirkung auf die Ertrags-

und Vermögenslage eines Instituts i.S.d. MaRisk, sondern auch

solche, bei denen dies lediglich mittelbar der Fall ist (auch

Reputationsschäden können zu einer Vermögensgefährdung

führen).

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Page 8: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Verhältnis GW zu MaRisk

Zentrale Stelle:

Zuständigkeit eines Bereichs sowohl für die Verhinderung von

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch für die

Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen unter einem

einheitlichen Risikomanagement.

Dies ist auch erfüllt, wenn die zentrale Stelle als

Organisationseinheit ausgestaltet ist, bei der die Aufgaben in

unterschiedlichen Teileinheiten wahrgenommen werden.

Verantwortlich ist der Leiter dieser Einheit. Dieser muss zugleich

Geldwäschebeauftragter sein.

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Page 9: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Abstimmung BaFin

Abstimmung zwischen BA und GW im Hinblick auf MaRisk

Compliance ist erfolgt.

Aufgaben des GwB und die neue Compliance-Funktion sind nicht

unvereinbar. Sie können von einer Stelle wahrgenommen

werden.

Hierbei ist zu beachten, dass § 25c KWG lex specialis ist ggü. §

25a KWG. Es handelt sich um einen speziellen Bereich, der das

bereits existierende Risikomanagement/IKS ergänzt. Daher ist

eine Abgrenzung zu den MaRisk möglich.

Compliance Forum | 16.05.2013 | Seite 9

Page 10: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Abstimmung BaFin

Gemäß dem Rundschreiben 7/2011 (GW) wird deutlich, dass §

25c KWG sich auf Sicherungsmaßnahmen bezieht, wie z.B. KYC-

Prinzip, Monitoring oder Mitarbeiterüberprüfungen und stellt klar,

dass die allgemeinen Anforderungen an die Angemessenheit und

Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a KWG und

MaRisk unberührt bleiben, sofern sich aus § 25c KWG keine

spezifischen und vorrangigen Anforderungen ergeben.

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Page 11: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Ressourcen

Eine Verortung der Compliance Funktion bei der zentralen Stelle

wäre organisatorisch möglich, aber nicht zwingend notwendig.

§§ 25a und c KWG erfordern keine Dopplung von Strukturen und

Prozessen, sondern die Regelungsbereiche ergänzen sich.

Sofern § 25c KWG konkrete Anforderungen an das IKS stellt, sind

diese in das existierende IKS einzufügen.

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Page 12: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Fazit

MaRisk haben mit der neuen Compliance Funktion nicht nur eine

deklaratorische Änderung eingefügt, sondern eine neue Rolle

geschaffen, die sich aber ins bestehende System integrieren

lässt.

Bei der personellen Ausgestaltung sind die klaren Vorgaben des

GwG im Hinblick auf den GwB/die Zentrale Stelle zu beachten,

d.h. die Unabhängigkeit und Anbindung an den Vorstand sind

unabdingbar.

Ebenso, dass der GwB alleine zuständig für die Risikobewertung

des Instituts in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung

und sonstige strafbare Handlungen ist.

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Page 13: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

Synergien

Ob bzw. welche Synergiemöglichkeiten bestehen, kann in der

anschließenden Fragerunde diskutiert werden…

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Page 14: Synergieeffekte bei der Umsetzung des WpHG

„Botschaft“

Auslagerungen

Auslagerungen sind „Alltagsgeschäft“ und die Institute (fast) frei

bei den Auslagerungs“themen“

Im Bereich Geldwäsche gelten § 25c Abs. 5 KWG und § 9 Abs. 3

GwG. Danach dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nur nach

vorheriger Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde durch

einen Dritten durchgeführt werden.

Im Rahmen von Prüfungen fällt immer häufiger auf, dass

Maßnahmen ohne Zustimmung ausgelagert sind.

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