Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010 in Hannover

19
1 Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010 in Hannover Anlage 1

description

Anlage 1. Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010 in Hannover. Gesetzliche Grundlagen. Niedersächsisches Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (NGlüSpG) / Fünfter Abschnitt Glücksspielabgabe und deren Verwendung § 13 Glücksspielabgabe - PowerPoint PPT Presentation

Transcript of Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010 in Hannover

Page 1: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

1

Tagung derSchatzmeisterinnen und

Schatzmeister

am 06. Februar 2010

in Hannover

Anlage 1

Page 2: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

2

Gesetzliche Grundlagen

Niedersächsisches Gesetz zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17.12.2007 (NGlüSpG) / Fünfter Abschnitt

Glücksspielabgabe und deren Verwendung

§ 13 Glücksspielabgabe

§ 14 Verwendung der Glücksspielabgaben

§ 15 Sportförderung

§ 21 Prüfung durch den Landesrechnungshof

Verordnung über die Förderung der Sportverbände und -vereine aus den Konzessionsabgaben (VO-Sport)

§ 1 Anerkennung von Sportverbänden und -vereinen

§ 2 Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe

§ 3 Verwendung der Finanzhilfe

§ 4 Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe

Page 3: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

3

Verwendung der Glücksspielabgaben§ 14 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG

Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe

gewährt: (Haushaltsbegleitgesetz 2009 vom 15.12.2008)

LandesSportBund Niedersachsen e.V. 27,16 Mio. €

Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege 20,25 Mio. €

Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung

a) Festbetrag 0,5 Mio. €

Regelung über nicht abgeholte Gewinne (Super 6, Glückspirale,

Rubbellotterie, Bingo, Spiel 77) für die Nds. Lotto-Sport-Stiftung

ab Februar 2009

z. B. 2009 1,3 Mio. €

Weitere Mittelempfänger ∑ 12,5 Mio. €

Page 4: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

4

Die Finanzhilfe ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar 15. Mai 15. August und 15. November zu zahlen.

Empfängern der Finanzhilfe können auch Zuwendungen gewährt werden, wenn mit ihnen dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.

Verwendung der Glücksspielabgaben§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 5 NGlüSpG

Page 5: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

5

Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen.

Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.

Prüfung durch den Landesrechnungshof § 21 NGlüSpG

Page 6: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

6

Der LSB legt dem für den Sport zuständigen Ministerium jeweils bis zum 15. November die Planung für die im nachfolgenden Haushaltsjahr beabsichtigten Ausgaben (Bruttoveranschlagung) aus der ihm zustehenden Finanzhilfe vor.

Eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Förderungszwecken nach § 14 Abs. 3 NGlüSpG sowie eine Übersicht über die aus der Finanzhilfe geförderten Stellen sind beizufügen.

Die Vorlage des Haushaltsplans reicht aus, wenn dieser die aus der Finanzhilfe fließenden Einnahmen und die daraus finanzierten Ausgaben einschließlich der Stellen getrennt nach den Förderungszwecken des § 14 Abs. 3 NGlüSpG ausweist.

Wesentliche Änderungen der Planung über die beabsichtigte Verwendung der Finanzhilfe sind dem Fachministerium mitzuteilen.

Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe§ 2 Abs. 1 VO-Sport

Page 7: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

7

Soweit die Finanzhilfe in organisatorisch eigenständigen Bereichen des LSB verwendet wird oder Sportverbände vom LSB feste Kontingente zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen des § 14 Abs. NGlüSpG und dieser Verordnung erhalten, hat der LSB die Zuschussbeträge aus der Finanzhilfe entsprechend auszuweisen und die Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne dieser Bereiche oder Empfänger beizufügen.

Satz 1 gilt nicht für Sportverbände, die ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe von weniger als 300.000 € erhalten.

Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe § 2 Abs. 2 VO-Sport

Page 8: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

8

(3) Soll eine Baumaßnahme mit mehr als 100.000 € oder eine Sportveranstaltung mit mehr als 20.000 € aus Mitteln der Finanzhilfe gefördert werden, so ist hierfür das Einvernehmen mit dem Fachministerium erforderlich.

(4) Erfüllt die Planung der Mittelvergabe nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe § 2 Abs. 3 und 4 VO-Sport

Page 9: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

9

Von der Finanzhilfe sind mindestens zu verwenden: 2.900.000 € für die Errichtung oder Sanierung von Sportanlagen, 4.800.000 € für die Bezuschussung von Übungsleiterinnen und

Übungsleitern im Breitensport, 2.400.000 € für den Trainereinsatz sowie die Durchführung von

Trainingslagern und Lehrgängen im Rahmen des Übungsbetriebs im Leistungssport und

500.000 € für Maßnahmen, die der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie sonstigen sozial benachteiligten Personengruppen in anerkannte Sportvereine dienen.

Es können vom Haushaltsjahr 2007 an bis zu 1 % für Verwaltungsaufwand in Anspruch genommen werden.

Verwendung der Finanzhilfe§ 3 Abs. 1 und 2 VO-Sport

Page 10: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

10

Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 1 VO-Sport

Der LSB legt dem Fachministerium bis zum 30.September für das abgelaufene Haushaltsjahr einen geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor.

Es genügt der Gesamtjahresabschluss, wenn hieraus die Verwendung der Finanzhilfe ersichtlich ist.

Aus dem Abschluss muss getrennt nach den Förderungszwecken des § 14 Abs. 3 NGlüSpG ersichtlich sein, wie die Finanzhilfe verwendet worden ist und in welcher Höhe Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Die Wirtschaftsprüferin, der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vom LSB im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu beauftragen.

Page 11: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

11

Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 2 VO-Sport

Der LSB hat sicherzustellen, dass die zweckentsprechende Verwendung der von ihm nach den verbandseigenen Regelungen an die Kreis- und Stadtsportbünde sowie die Sportverbände und -vereine vergebenen Mittel aus der Finanzhilfe nachgewiesen wird.

Vor dem Erlass oder der Änderung der verbandseigenen Regelungen ist dem Fachministerium frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Erfüllen die verbandseigenen Regelungen nicht die Anforderungen des § 14 NGlüSpG und dieser Verordnung, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung entsprechender Auflagen abhängig machen.

Page 12: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

12

Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 3 VO-Sport

Die Prüfung der Verwendungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 obliegt dem LSB.

Er regelt in den Fällen, in denen Sportverbände feste Kontingente aus der Finanzhilfe erhalten, in Abstimmung mit den Sportverbänden und im Einvernehmen mit dem Fachministerium, ob abweichend von Satz 1 die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses der Sportverbände durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen ist.

In diesen Fällen ist der Prüfauftrag vom LSB im Einvernehmen mit dem Fachministerium zu erteilen.

Die Prüfberichte sind dem Fachministerium bis zum 30.September für das vorige Haushaltsjahr zuzuleiten.

Die Originalbelege für jede geförderte Maßnahme sind zu Prüfzwecken zehn Jahre lang aufzubewahren.

Page 13: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

13

Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 4 VO-Sport

Soweit die Prüfung der Verwendungsnachweise und des Jahresabschlusses der Sportverbände nicht durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen wird, prüft der LSB jährlich zufällig ausgewählte Verwendungsnachweise für mindestens 10 %, bei Baumaßnahmen für mindestens 15 % der aus der Finanzhilfe jeweils vergebenen Mittel bei den Empfängern.

Die Prüfungen sollen in einem vertretbaren Zeitraum alle Empfänger erfassen.

Die Auswahl, die geprüften Verwendungsnachweise, der Prüfungsumfang und das Ergebnis der Prüfung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Page 14: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

14

Nachweis und Prüfung der Verwendung derFinanzhilfe / § 4 Abs. 5 VO-Sport

Soweit der LSB seinen Prüfverpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht nachkommt, gilt die Finanzhilfe als zweckwidrig verwendet.

Page 15: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

15

Einnahmen o. Haushalt

Mitgliedsbeiträge rd. 7,58 Mio. €

Einnahmen a.o. Haushalt

Finanzhilfe des Landes rd. 27,16 Mio. €

Glücksspirale rd. 3,0 Mio. €

Teilnahmebeiträge von Akademie des Sports u. a. rd. 1,1 Mio. €

Projekte/Programme rd. 0,7 Mio. €

Zuführung o. H. rd. 0,6 Mio. €

sonstige Einnahmen rd. 0,6 Mio. €

MittelherkunftLSB – Haushalt 2009

Page 16: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

16

Mittelverwendung

Gesamtausgaben a.o. Haushalt 2009

nach Mittelempfänger

11.446 14.108

1.5497.6364.731

Vereine SportbündeLandesfachverbände LeistungssportLSB - Gemeinschaftsausgaben -

Page 17: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

17

Zusammenfassung BeschlüsseDOSB-Mitgliederversammlung

Der organisierte Sport spricht sich uneingeschränkt für eine Fortsetzung des Staatsmonopols für Lotteriewesen aus.

Glücksspielstaatsvertrag II ab 2012.

Besondere Behandlung für Bereich Sportwetten.

Bei weiterhin staatlicher Regulierung der Sportwetten: Stärkung des staatlichen Angebotes Prüfung eines Konzessionsmodells

Möglichkeit eines Veranstalterschutzrechtes einbeziehen.

Page 18: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

18

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Page 19: Tagung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister am 06. Februar 2010  in Hannover

19

Mittelverwendung - Gemeinschaftsaufgaben

Gemeinschaftsausgaben a.o. Haushalt 2009

11.446 T€

460

4.550

4.016

960

784676

Neubau Internat

Akademie des Sports, Akademieprogramm

Zuschuss SJN

Öffentlichkeitsarbeit Vereinsservice LFV

Integration, Soziale Arbeit

Aus-, Fort- und Weiterbildung, Sportabzeichen, IZA, Gesundheit und AGIL, Frauen im Sport, etc.

* Ergänzung der Redaktion zur Folie 16 (Mittelverwendung)