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TARIFGEMEINSCHAFT DES BAYERISCHEN KRAFTFAHRZEUGGEWERBES E. V. TARIF SAMMLUNG 2012

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1Titelseite

TARIFGEMEINSCHAFTDES BAYERISCHEN KRAFTFAHRZEUGGEWERBES E. V.

tarifsammlung

2012

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INHAlTSvERzEICHNIS

Titelseite 1

MANTElTARIFvERTRAGfürdiegewerblichenArbeitnehmerundAngestelltendesKraftfahrzeuggewerbesinBayern 3

TARIFvERTRAG überdiebetrieblichenSonderzahlungenfürdiegewerblichenArbeitnehmerundAngestelltendesKraftfahrzeuggewerbesinBayern 15

vERGÜTUNGSTARIFvERTRAGfürdiegewerblichenArbeitnehmerunddieAngestelltendesKraftfahrzeuggewerbesinBayern 17

TARIFvERTRAGzurEntgeltumwandlungfürdiegewerblichenArbeitnehmer,dieAngestelltenundAuszubildendendesKraftfahrzeuggewerbesinBayern 21

TARIFvERTRAGzurBeschäftigungssicherungfürdiegewerblichenArbeitnehmerunddieAngestelltendesKraftfahrzeuggewerbesinBayern 25

TARIFvERTRAGübervermögenswirksameleistungenfürdiegewerblichenArbeitnehmer,dieAngestelltenundAuszubildendendesKraftfahrzeuggewerbesinBayern 27

MANTElTARIFvERTRAGfüralleAuszubildendenimKraftfahrzeuggewerbeinBayern 31

TARIFvEREINBARUNGzurÜbernahmederAusgebildetendesKraftfahrzeuggewerbesinBayern 37

TARIFvEREINBARUNGüberAusbildungsvergütungenundbetrieblicheSonderzahlungenfürgewerblichundkaufmännischAuszubildendedesKraftfahrzeuggewerbesinBayern 39

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M A N T E L T A R I F V E R T R A G

für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern

vom21.April2008

inderFassungvom28.April2010

INHALTSVERZEICHNIS

§ I Geltungsbereich

§ II EinstellungenundKündigungen

§ III Arbeitszeit

§ IV Mehr-,Nacht-,Sonn-undFeiertagsarbeit

§ V Kurzarbeit

§ VI Arbeitsverhinderung,Arbeitsversäumnis

§ VII Krankheit,Betriebsunfall,Todesfall

§ VIII Urlaub

§ IX Allgemeinevergütungsbestimmungen

§ X Monatsvergütung

§ XI vergütungsgrundsätze

§ XII ErschwerniszulagenundArbeitssicherheit

§ XIII Normalleistung

§ XIV zeitbezogenevergütung

§ XV leistungsbezogenevergütung

§ XVI Arbeitnehmervertretung

§ XVII FälligkeitundErlöschenvonAnsprüchen

§ XVIII Schlichtung

§ XIX WahrungdesBesitzstandes

§ XX vertragsdauer

Anhang 1 zeitkonto

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten

Manteltarifvertrag

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zwischender

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

andererseits

wirdnachstehender

MANTELTARIFVERTRAG

abgeschlossen:

§ IGeltungsbereich

DieserTarifvertraggilt:

1.Räumlich: FürdaslandBayern.

2.Fachlich: a)FüralleBetriebedesKraftfahrzeug-gewerbes einschließlich der zylinder-und Kurbelwellenschleifereien sowiefür Motorinstandsetzungsbetriebe,Kraftfahrzeugelektrikerbetriebe, Küh-lerbauerunddiehiermitverbundenenzumzweckderKraftfahrzeugreparaturunterhaltenenNebenbetriebe;

fürTankstellenbetriebe,soweitsieKraft-fahrzeugreparaturenausführen.

b) Für alle Betriebe des Handels mitKraftfahrzeugen und Anhängern,Ersatzteilen, zubehör undReifenmitAusnahme des reinen Teile- und zu-behörgroßhandels.

3.Persönlich: FüralleArbeitnehmermitAusnahmederleitendenAngestelltengemäߧ5Absatz(2)oder(3)BetrvGundAuszu-bildenden.

Arbeitnehmer,dieständiganTankstel-lenbeschäftigtsind,fallennichtunterdiesenTarifvertrag;wirddieTankstellejedochvonArbeitnehmernderRepa-raturwerkstatt bedient, so ist für siedieserManteltarifvertraganzuwenden.DasgiltauchbeiaushilfsweiserTätig-keitanTankstellen.

§ IIEinstellungen und Kündigungen

1. EinstellungenundKündigungenregelnsichnachdengesetzlichenBestimmungen,soweitnachfol-gendnichtsanderesvereinbartist.

2. Einstellung

2.1. DieTarifvertragsparteienempfehlendenAbschlusseines schriftlichen Arbeitsvertrages. Wird einschriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen,ist dasArbeitsverhältnis innerhalb einerWocheschriftlichzubestätigen.

AusdemArbeitsvertragoderBestätigungsschrei-benmüssenhervorgehen:dievergütungsgruppe,dieHöhedervergütung,leistungs-undsonstigezulagen,eventuelleProvisionssätzesowieetwaigebesondersvereinbarteKündigungsfristen.

3. Kündigung

3.1. DiebeiderseitigeKündigungsfristbeträgtwährendderersten3MonateeinerBeschäftigung2Wo-chen,währenddesviertenbissechstenBeschäfti-gungsmonats4Wochen,jeweilszumSchlussdesKalendermonats.

3.2.Nach6MonatenbeträgtdiebeiderseitigeKündi-gungsfrist6WochenzumSchlusseinesKalender-monats.

3.3.InBetrieben/BetriebsstättenmitinderRegelmin-destens20Arbeitnehmern(ohneAuszubildendeundmithelfendeFamilienangehörige)beträgtdieFristfüreineKündigungdurchdenArbeitgeberbeieinerBetriebszugehörigkeitvon

5Jahren 2Monate, 8Jahren 3Monate, 10Jahren 4Monate, 12Jahren 5Monate, 15Jahren 6Monate, 20Jahren 7Monate,

jeweilszumEndeeinesKalendermonats.

AuchinBetrieben/BetriebsstättenmitinderRegelweniger als 20 Arbeitnehmern können längereKündigungsfristenvereinbartwerden.

4. Alterssicherung

InBetrieben/BetriebsstättenmitinderRegelmin-destens20Arbeitnehmern(ohneAuszubildendeund mitarbeitende Familienangehörige) kanneinemArbeitnehmer,derdas55.,abernochnichtdas65.lebensjahrvollendetunddessenArbeits-verhältnismindestens 10 Jahre ununterbrochenbestanden hat, das Arbeitsverhältnis nur auswichtigemGrundegekündigtwerden.

DieserKündigungsschutzgiltnichtbeiErwerbsun-fähigkeitdesArbeitnehmers.Erentfällt,wenndievoraussetzungenfürdieGeltendmachungeinesAnspruchsaufAltersruhegeldausdergesetzlichenRentenversicherungerfülltsind.

BeiBerufsunfähigkeitdesArbeitnehmers istdieÄnderungskündigung mit den tariflichen bzw.gesetzlichenKündigungsfristenzulässig.

Kann der Arbeitnehmer wegen einer wesent-lichenMinderungseinerleistungsfähigkeitseinebisherigeTätigkeitnichtmehrausüben,hatder

Manteltarifvertrag

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ArbeitgeberimBenehmenmitdemBetriebsratzuprüfen,obdieMöglichkeiteinerWeiterbeschäf-tigung in einer anderen, zumutbaren Tätigkeitbesteht.BestehteinesolcheMöglichkeitnachweis-barnicht,bzw.müssteeinandererArbeitnehmergekündigtwerdenoderlehntderArbeitnehmereineihmangeboteneanderezumutbareTätigkeitab,entfälltderbesonderetariflicheKündigungs-schutz.

Einem Arbeitnehmer mit den voraussetzungengemäßziffer4Abs.1darfseinverdienstaufgrundverminderter leistungsfähigkeit nicht gekürztwerden.

5. Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung,durch zeitablauf bei befristeten Arbeitsverhält-nissen, durch Aufhebungsvertrag oder durchBezugdesAltersruhegeldes.KündigungundAuf-hebungsvertragbedürfenderSchriftform.

6. WährendderKündigungsfrist sowievorAblaufeinesaufbestimmtezeiteingegangenenArbeits-verhältnissesistdemArbeitnehmeraufverlangenausreichendezeitbiszurDauervoninsgesamt8StundenzurBewerbungumeineandereArbeits-stellezugewähren.EineMinderungdervergü-tunghierfürdarfnichterfolgen.

7. DerArbeitnehmerhatbeiBeendigungdesArbeits-verhältnissesAnspruchaufeinzeugnis.Daszeug-nishatAuskunftüberdieausgeübteTätigkeitundaufWunschauchüberFührungundleistungzugeben.

DerArbeitnehmerkannaucheinzwischenzeugnisverlangen,dasdenselbenAnforderungenzuent-sprechenhat.

8. verzichtetderArbeitgeberwährendderKündi-gungsfristaufdieDienstedesArbeitnehmers,sosind,wennderArbeitnehmernebeneinemFixumProvisionerhält,seineBezügewiebeiKrankheit(§vIIziffer5.)zuberechnen.

9. Ausgeschiedene Arbeitnehmer, die vomArbeit-geber gekündigt wurden und innerhalb einesJahreswiederindenBetriebeintreten,erwerbenihre alten Rechte; ausgenommen hiervon sindArbeitnehmer,diefristlosentlassenwurden.

10. BeieinerfristlosenAuflösungdesArbeitsverhält-nisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.FahrenohnebetrieblicheFahrerlaubnisberechtigtdenArbeitgeber imWiederholungsfallzurfrist-losenAuflösungdesArbeitsverhältnisses.

DiebetrieblicheFahrerlaubnisendetbeiEntzugdergesetzlichenFahrerlaubnis.

11. Bei Entzug, bzw. zeitweiligen Entzug der ge-setzlichen Fahrerlaubnis, ist für diese zeit einebetriebliche Umsetzung ohne Einhaltung einerFristmöglich.DieMitbestimmungsrechteausdemBetriebsverfassungsgesetzsinddabeizubeachten.

§ IIIArbeitszeit

1. Wöchentliche Arbeitszeit

1.1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aus-schließlichderPausenbeträgt36Stunden,verteiltauffünfzusammenhängendeWerktage.

SiekannfürdenBetrieb,fürTeiledesBetriebesoderfürGruppenvonArbeitnehmernimDurch-schnitteinesKalenderjahresinnerhalbeinesFle-xibilisierungsspielraumesvonminimal27StundenproWocheundbiszumaximal45StundenproWochenachMaßgabederbetrieblichenErforder-nisseunterBerücksichtigungder InteressenderArbeitnehmerungleichmäßigverteiltwerden.DiejeweilsfestgelegteArbeitszeitistdembetroffenenArbeitnehmereinenMonatimvorausanzukündi-gen.HierbeiistinBetriebenmitBetriebsratdessenMitbestimmungzubeachten.

Protokollnotiz: DieTarifvertragsparteienstimmenüberein,dassdie

Arbeitszeitbestimmungabweichend Abs.1.1auchauf4oder5Arbeitstageverteiltwerdenkann.

HierzuistdiesoverteilteArbeitszeitineinerBe-triebsvereinbarungzuregelnundtransparentzumachen.

DieArbeitanSamstagenwirddurchdieseRegelungnichtberührt.

1.2.Um der Eigenart der Dienstleistungsbetriebe(Kfz-Gewerbe)Rechnungzutragen,kanndurchBetriebsvereinbarung eine Beschäftigung derArbeitnehmerunterBerücksichtigungdringenderpersönlicherundfamiliärerWünscheandenrest-lichenWerktagenvereinbartwerden.

InBetriebenohneBetriebsratkönnendieArbeit-nehmer unter Berücksichtigung dringenderpersönlicherundfamiliärerWünscheverpflichtetwerden,einmalimMonatan6WerktageninderWochezuarbeiten.DarüberhinausistArbeitan6WerktageninderWocheauffreiwilligerGrund-lagezulässig.

EineentsprechendeRegelungistentwederinFormdervor-bzw.Nacharbeit(§IIIziffer3)oderderMehrarbeit (§ Iv)zuvereinbaren.Dievor-undNacharbeitistmehrarbeitszuschlagsfrei.

1.3. Für Arbeitnehmerkategorien, in deren Arbeits-zeit regelmäßig und in erheblichem UmfangeArbeitsbereitschaftfällt,beträgtdieregelmäßigewöchentlicheArbeitszeit431/2Stunden;dassindz. B.Heizer, Pförtner,Wächter undKraftfahrer.DieArbeitszeitkannsichauf6Kalendertagever-teilen.

InFälleneinerbesonderserheblichenArbeitsbe-reitschaftkanneineregelmäßigeArbeitszeitbis47 1/2 Stundenmit demBetriebsrat vereinbartwerden.DieseArbeitszeitkannsichauf6Kalen-dertageverteilen.

1.4. FüreinzelneArbeitnehmerkanndieindividuelleregelmäßigewöchentlicheArbeitszeitaufbiszu

Manteltarifvertrag

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40Stundenverlängertwerden.DiesbedarfderzustimmungdesArbeitnehmers.

DerBetriebsratistüberdievereinbarteverlänge-rungzuunterrichten.

lehnen Arbeitnehmer die verlängerung ihrerindividuellenregelmäßigenwöchentlichenArbeits-zeitab,sodarf ihnendarauskeinNachteilent-stehen.

BeidervereinbarungeinerverlängertenArbeits-zeitkannderArbeitnehmerwählenzwischen

l einerdieserArbeitszeitentsprechenden Bezahlung l dem Ausgleich der Differenz zur tariflichen

Arbeitszeitgemäßziffer1.1durcheinenFrei-zeitblockodermehrereFreizeitblöckeinnerhalbvon2Jahren.DieBezahlungrichtetsichnachdertariflichenArbeitszeit.

Die vereinbarte Arbeitszeit kann sowohl vomArbeitnehmeralsauchvomArbeitgebermiteinerAnkündigungsfristvon3Monatengeändertwer-den,esseidenn,siewirdeinvernehmlichfrühergeändert.

MitArbeitnehmern,dieneueingestellt,ausdemAusbildungsverhältnis übernommen oder aufeinenanderenArbeitsplatzversetztwurden,kanneineverlängerteArbeitszeitfrühestens6MonatenachderEinstellung,Übernahmeoderversetzungvereinbartwerden.

Die zahl der Arbeitnehmer mit verlängerterArbeitszeitistbegrenztauf18%derimBetriebbeschäftigtenArbeitnehmer(ohneAuszubilden-de),mindestensjedoch8 Arbeitnehmer.Durchfreiwillige, nicht erzwingbare Betriebsvereinba-rungkanndieQuotevon18%betrieblichaufbiszu23%angehobenwerden.

1.5.DievorstehendenArbeitszeitregelungensindaufAutomobilverkäufer,derenvergütungausFixumundProvisionbesteht,nichtanwendbar,wennsieeinenwesentlichenTeilderDauerihrerArbeitszeitfreibestimmenkönnen.

2. Tägliche Arbeitszeit

2.1. BeginnundEndederArbeitszeitsowiederPausenwerdenmitdemBetriebsratvereinbart.

2.2.Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, dievorschriftenundSchutzbestimmungenfürFrauenunddas Jugendarbeitsschutzgesetz sind zu be-achten.

3. Betriebsschließung, Vor- und Nacharbeit

3.1. DerArbeitgeberistmitzustimmungdesBetriebs-rates berechtigt, an Werktagen vor und nachgesetzlichen Feiertagen sowie aus besonderenAnlässendenBetrieboderTeiledesBetriebeszuschließen.

3.2.DieaneinzelnenTagenausfallendenArbeitsstun-den könnenmit zustimmung des Betriebsrates

innerhalbeineszeitraumesvon10Wochenvor-odernachgearbeitetwerden;Ausfallzeitenimzu-sammenhangmiteinerBetriebsschließunginderWeihnachtszeit(24.12.bis06.01.)kannjedochinderzeitzwischen01.10.bis28.02.desfolgendenJahresvor-bzw.nachgearbeitetwerden.Dievor-undNacharbeitistmehrarbeitszuschlagsfrei.

3.3.DerzustimmungdesBetriebsratesbedarfesnicht,wenneinzelneArbeitnehmerausgefalleneArbeits-stundeninderlaufendenoderfolgendenWochevor-odernacharbeiten.

4. Bei ungleichmäßiger verteilung der Arbeitszeitkann die Führung eines zeitkontos vereinbartwerden. IndiesemFall istdieRahmenregelunggemäßAnhang1,dieGegenstanddiesesMantel-tarifvertragesist,zubeachten.

§ IVMehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Allgemeines

1.1. Mehr-,Nacht-,Sonn-undFeiertagsarbeitistnachMöglichkeitzuvermeiden.Sieist-außerbeiregel-mäßigerSchichtarbeit-nurvorübergehendinFäl-leneinerdringendenbetrieblichenNotwendigkeitnachvereinbarungmitdemBetriebsratzulässig,soweitessichnichtumeinzelneBeschäftigteineinem unvorhergesehenen Bedarfsfall handelt.IndiesemFalleistderBetriebsratnachträglichzuunterrichten.

1.2.AnspruchaufEntgeltfürgeleisteteMehr-,Nacht-,Sonn-undFeiertagsarbeitbestehtnur,wennsievomArbeitgeberoderseinemBeauftragtenan-geordnet oder nachträglich genehmigt wordenist.

1.3.Geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertags-arbeitkanninnerhalbvon3MonatendurchFrei-zeitgewährungabgegoltenwerden,jedochbleibtindiesenFällenderAnspruchaufdietariflichenzuschlägebestehen.EntsprechendeWünschederArbeitnehmersindimRahmenderbetrieblichenMöglichkeitenzuberücksichtigen.

1.4. Füreineverkäufertätigkeit imAußendienst,beiderdieArbeitszeitnach§IIInichteingehaltenwer-denkann,bestehtkeinAnspruchaufBezahlungderMehr-,Nacht-,Sonn-undFeiertagsarbeit.

1.5.EinePauschalabgeltungdervergütungfürMehr-,Nacht-,Sonn-undFeiertagsarbeitentsprechenddemgeschätztendurchschnittlichenUmfangdertatsächlichzuleistendenzuschlagpflichtigenArbeitkannvereinbartwerden;sieistbeiderAbrech-nunggesondertauszuweisen.

1.6.BeiderBerechnungvonzuschlägen istdie tat-sächlicheStundenvergütungzugrundezulegen.

2. Mehrarbeit

2.1. AlsMehrarbeitgeltenalleüberdie in§IIIfest-gelegte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits-stunden.

Manteltarifvertrag

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2.2.Derzuschlagbeträgt25%.

2.3.Für Arbeitnehmerkategorien mit erheblicherArbeitsbereitschaft gemäߧ III 1.3. beträgt derzuschlagabder431/2Stunde25%.

FürArbeitnehmerkategorienmitbesonderserheb-licherArbeitsbereitschaftbeträgtderzuschlagabder471/2Stunde25%.

2.4.In Fällen, in denen an einzelnen TagenArbeit-nehmer mehr Arbeitsstunden geleistet haben,ohnediein§IIIziffer1festgesetztewöchentlicheArbeitszeitzuerreichen,habensieAnspruchaufBezahlungderÜberstundenvergütung,wennsieausGründen,diesienichtzuvertretenhaben,anderleistungdergesamtenWochenstundenzahlverhindertwaren.

3. Nachtarbeit

3.1. FürNachtarbeitinderzeitvon20.00Uhrbis22.00Uhrbeträgtderzuschlag25%.

3.2.FürNachtarbeitinderzeitvon22.00Uhrbis6.00Uhrbeträgtderzuschlag50%.

4. Sonn- und Feiertagsarbeit

4.1. FürSonntagsarbeitzwischen0.00Uhrund24.00Uhrbeträgtderzuschlag50%.

4.2.FürArbeitenangesetzlichenFeiertagen,fürdieaufGrunddergesetzlichenBestimmungendiever-gütungweiterzuzahlenistundaufeinenWerktagfallen,sinddemArbeitnehmerzuzahlen:

a) diegesetzlicheFeiertagsvergütung(istbereitsinderMonatsvergütungenthalten)

b) dievergütungfürdiegeleistetenArbeitsstun-den(BerechnunggemäߧXziff.3MTv)

c) ein zuschlag von je 50% für diegeleistetenStunden.

4.3.FürArbeiten anOster- und Pfingstsonntag, anWeihnachtsfeiertagen(25./26.Dezember)undam1.Mai,soweitletztereaufeinenSonntagfallenunddievergütungdeshalbnichtbereits inderMonatsvergütungenthaltenist,sinddemArbeit-nehmerzuzahlen:

a) eineGrundvergütungfürdiesenFeiertagent-sprechenddergeleistetenArbeitsstunden

b) dievergütungfürdiegeleistetenArbeitsstun-den(BerechnunggemäߧXziff.3MTv)

c) ein zuschlag von je 50% für diegeleistetenStunden.

4.4.AnArbeitstagen,diegesetzlicheFeiertagesind,hat der Arbeitnehmer, dessen vergütung ausFixumundProvisionbesteht,einenAnspruchaufBezahlung.

DieBezahlungkanndurch a) Einzelberechnung b) Pauschalberechnung erfolgen.

BeiEinzelberechnungwirddieBezahlungermit-

telt,indemfürjedenFeiertag1/300derwährendder letzten12MonategezahltenProvisionein-gesetztwird.

BeikürzererBeschäftigungsdaueristderentspre-chendedurchschnittlicheSatzausderseitBeginnderTätigkeitgezahltenProvisionzubilden.

Bei Pauschalabrechnung erhöhen sich die ver-einbartenProvisionenum3,5%dieserProvision.DieserProzentsatzistimEinzelarbeitsvertragaus-zuweisen.

5. Beizusammentreffenvonmehrerenzuschlägenist nur einer, und zwarder jeweils höchste, zubezahlen.

§ VKurzarbeit

1. KurzarbeitkannzurvermeidungvonKündigun-genohneRücksichtaufdieKündigungsfristderEinzelarbeitsverhältnissemiteinerAnkündigungs-frist von14TagennachvereinbarungmitdemBetriebsratangeordnetwerden.

EinehiervonabweichendeFristkannbeivorliegenwichtigerGründemitzustimmungderTarifver-tragsparteienfestgelegtwerden.DieTarifvertrags-parteienhabensichmitsolchenAnträgensofortzubefassen.DiezustimmungkannauchvondenörtlichenzuständigenStellengegebenwerden.

2. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitumwenigerals10v.H.herabgesetzt,sodarfdievergütungnichtgekürztwerden.

Beieinerverkürzungderregelmäßigenwöchent-lichenArbeitszeitummindestens10v.H. ist fürjedeausfallendeArbeitsstundeeinAbzugvondervergütungnach§Xziff.3zulässig.

DerArbeitgeberzahlteinenzuschusszumKurz-arbeitergeld.Derzuschussistsozubemessen,dassinsgesamt90v.H.desmonatlichenNettoeinkom-mensgewährleistetsind,dasderArbeitnehmerbeiregelmäßigerArbeitszeiterzielthätte.

3. Arbeitnehmer,derenArbeitszeitlängeralssechsWochenzusammenhängendgekürztwordenist,können ihrArbeitsverhältnis unbeschadet einerlängeren Kündigungsfrist mit Monatsfrist zumMonatsendekündigen.

4. Arbeitnehmer,derenArbeitsverhältnisvorEinfüh-rungoderwährendderKurzarbeitgekündigtwur-de,habenwährendderDauerderKündigungsfristAnspruchaufdieungekürztevergütung,sofernwegen der Auflösung des ArbeitsverhältnisseseinAnspruchaufKurzarbeitergeldnichtbesteht.DerArbeitgeberkannindiesemFallfürdiezeitdervollenBezahlungdieEinhaltungdervollenArbeitszeitverlangen.

Die vorstehenden Regelungen finden nur An-wendung,wenndasArbeitsverhältnistatsächlichaufgelöstwird.

Manteltarifvertrag

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§ VIArbeitsverhinderung, Arbeitsversäumnis

1. DerArbeitnehmeristberechtigt,sichunterFort-zahlungdervergütungfürfolgendeEreignissefür1TagvonderArbeitfreistellenzulassen:

l EheschließungdesArbeitnehmers lToddesEhegatten,derElternoderKinder(auch

Stief-,Adoptiv-undPflegekinder) l TodderSchwiegerelternundGeschwister

2. InfolgendenFällenwirdbeiArbeitsverhinderungdie notwendig ausfallende Arbeitszeit bezahlt,sofernderverdienstausfallnichtvonandererSeiteersetztwirdoderbeanspruchtwerdenkann:

2.1. BeiErfüllunggesetzlichauferlegterPflichtenausöffentlichenEhrenämtern,

2.2.beiverpflichtungzurlöschungvonBrändenundbeiverhütungvonakutenHochwassergefahren,

2.3.beivorladungvorGerichtenundBehördenausunverschuldetemAnlass,

2.4.bei allgemeinen vorsorgeuntersuchungen derSozialversicherungsträger zur FrüherkennungvonKrankheiten,soferndiesnichtaußerhalbderArbeitszeitmöglichist.

2.5.beiTeilnahmeanSitzungenvonTarifkommissio-nenderTarifvertragsparteien.

2.6.Die Freistellung fürdiePflegeeines erkranktenKindesrichtetsichnachdengesetzlichenBestim-mungen.

3. Der Arbeitnehmer ist ohne Vergütung freizu-stellen:

3.1. beiAusübungvonEhrenämterninderhandwerk-lichenSelbstverwaltung.

3.2.beiTeilnahmeanSchulungsmaßnahmen,bezogenaufziffer3.1.

§ VIIKrankheit, Betriebsunfall, Todesfall

1. BeiBetriebsunfällen,diekeineArbeitsunfähigkeitnachsichziehen,wirddiefürdasAufsuchendesArztesnotwendigezeitsowiedievomArztfürden Tag des Unfalls angeordnete Ruhezeit alsArbeitszeitbezahlt.

2. ErkrankteinArbeitnehmer,sohaterunterAngabeder voraussichtlichen Dauer der Krankheit demArbeitgeberunverzüglichMitteilungzumachen.Bei einer Erkrankung vonmehr als 2 Tagen istunverzüglicheineBescheinigungüberdieArbeits-unfähigkeitvorzulegen.

SolltedieKrankenkasseeinenNachweisvomers-tenTaganverlangen,musseineArbeitsunfähig-keitsbescheinigungvorgelegtwerden.

3. ArbeitnehmernistbeiArbeitsunfähigkeitinfolgeErkrankung oder Arbeitsunfall oder bei Durch-führungvonvorbeugungs-,Heil-oderGenesungs-

kuren der Sozialversicherung, der verwaltungs-behörden,derKriegsopferversorgungodereinessonstigenSozialleistungsträgersaufgrunddiesesTarifvertragesvom1.TaganbiszurDauervon6Wochendievergütungungekürztweiterzuzahlen.EineAnrechnungodereinverzichtaufUrlaubistunzulässig.

4. Dievergütunggemäßziffer3bemisstsichnachderdurchschnittlichenvergütung,diederArbeit-nehmerindenletzten3abgerechnetenMonatenvorBeginnderArbeitsunfähigkeiterhaltenhat.

BeiderBerechnungbleibenunberücksichtigt:

l einmalige zahlungen wie Sonderzahlungen,Jubiläumszuwendungen,zusätzlichesUrlaubs-entgelt

l MehrarbeitsvergütungenundMehrarbeitszu-schläge

Beiverdiensterhöhungennichtnurvorübergehen-derNatur,diewährenddesBerechnungszeitrau-mesoderderArbeitsunfähigkeiteintreten,istabInkrafttretendieserErhöhungvondemerhöhtenverdienstauszugehen.

DiesofestgestelltevergütungistdurchdiezahlderimBerechnungszeitraumbezahltenregelmä-ßigen tariflichen Arbeitsstunden zu teilen. DasErgebnisstelltdenGeldfaktordar,welchermitderzahlderwährendderArbeitsunfähigkeitausge-fallenenregelmäßigentariflichenArbeitsstundenzuvervielfältigenist.

Solangenach§vkurzgearbeitetwird, trittdieverkürzteArbeitszeit anstelle der regelmäßigentariflichenArbeitszeit.

5. BeiAutomobilverkäufern,derenvergütungausFixumundProvisionbesteht,giltfolgendeRege-lung:

Die vergütung besteht aus dem Fixum - ohneeinen im Fixum etwa enthaltenen Anteil fürSpesensowiefürsonstigeinfolgederKrankheitersparteAufwendungen-undderProvisionso-wiederständigenverkaufsprämien.Dieletzterenwerdenermittelt,indemfürjedenWerktag1/300derwährendderletzten12MonategezahltenPro-visionssummeundderständigenverkaufsprämieeingesetztwird.

BeikürzererBeschäftigungsdaueristeinentspre-chender Durchschnittssatz aus der seit BeginnderTätigkeitgezahltenProvisionssummeundderständigenverkaufsprämiezubilden.

6. HinterlässteinArbeitnehmereinenunterhaltsbe-rechtigtenEhegattenoderunterhaltsberechtigteKinderunter21Jahren,soistdievergütungfürdenMonatdesAblebensdesArbeitnehmerswei-terzuzahlen.

BeiArbeitnehmern,dienebeneinemFixumProvi-sionundständigeverkaufsprämiebeziehen,istdieMonatsvergütung die Tarifvergütung. Eventuellnoch fällig werdende Provisionszahlungen sinddaraufnichtanrechenbar.

Manteltarifvertrag

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§ VIIIUrlaub

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem KalenderjahrAnspruchaufbezahltenErholungsurlaub.

DerUrlaubistmindestenszurHälftezusammen-hängendzugewährenundinAnspruchzuneh-men,esseidenn,dassdringendebetrieblicheoderinderPersondesArbeitnehmersliegendeGründeeineweitereTeilungdesUrlaubserforderlichma-chen.

DerArbeitgebervereinbartmitdemBetriebsratdenUrlaubsplan.DieWünschederArbeitnehmersindhierbeimöglichstzuberücksichtigen.

2. Urlaubsdauer

2.1. DerUrlaubbeträgt30Arbeitstage(1Arbeitswoche=5Arbeitstage).

2.2.Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehin-dertengesetzes erhalten den ihnen gesetzlichzuerkannten,bezahltenzusätzlichenUrlaub.

3. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nachsechsmonatigemBestehendesArbeitsverhältnis-seserworben.

4. ImEin-undAustrittsjahrhatderArbeitnehmerAnspruchauf soviel zwölfteldes Jahresurlaubs,wieseinArbeitsverhältnisindiesemJahrMonate(mehrals15Kalendertage)bestandenhat.

Nach§19Jugendarbeitsschutzgesetzisteinezwölf-telungdesJahresurlaubsbeieinemJugendlichennichtzulässig,wennernacherfüllterWartezeitinderzweitenHälfteeinesKalenderjahresausdemBetriebausscheidet.

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweitdemArbeitnehmerfürdaslaufendeKalenderjahrbereits voneinem früherenArbeitgeberUrlaubgewährtwordenist.

DerimEintrittsjahrentstehendeanteiligeJahres-urlaub ist, soferndieWartezeitnichterfüllt ist,aufWunschdesArbeitnehmersaufdasfolgendeKalenderjahrzuübertragen.

HatderArbeitnehmerbeiBeendigungdesArbeits-verhältnissesbereitsUrlauberhalten,sokanndasdafür gezahlte Urlaubsentgelt und zusätzlichesUrlaubsgeldnichtzurückgefordertwerden;aus-genommensindFälledesRechtsmissbrauchs.

ErgebensichbeideranteiligenUrlaubsgewährungBruchteilevonTagen,sowerdenBruchteilevonwenigeralseinemhalbenTagnichtberücksichtigt,BruchteilevonmindestenseinemhalbenTagaufvolleUrlaubstageaufgerundet.

5. DerUrlaubmussimlaufendenKalenderjahrge-währtundgenommenwerden.EineÜbertragungdesUrlaubsaufdasnächsteKalenderjahristnurstatthaft,wenndringendebetrieblicheoderinderPersondesArbeitnehmersliegendeGründediesrechtfertigen.ImFallderÜbertragungmussderUrlaubindenerstendreiMonatendesfolgenden

Kalenderjahresgewährtundgenommenwerden.Die inziffer4Absatz4geregelteÜbertragungeinesTeilurlaubsaufdaskommendeKalenderjahrbleibthiervonunberührt.

6. ErkrankteinArbeitnehmerwährenddesUrlaubs,sowerdendiedurchärztlicheszeugnisnachge-wiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf denJahresurlaubnichtangerechnet.

WirddemArbeitnehmer von einemTräger derSozialversicherung, einer verwaltungsbehördederKriegsopferversorgungodereinemsonstigenSozialleistungsträgereinKur-oderHeilverfahren-einschließlichderSchonungszeiten-gewährt,sodarfdiehieraufentfallendezeitaufdenUrlaubnichtangerechnetwerden.

7. DasUrlaubsentgeltbemisstsichnachdemdurch-schnittlichenArbeitsverdienst,dasderArbeitneh-merindenletztendreiabgerechnetenMonatenvordemBeginndesUrlaubserhaltenhat.

BeiderBerechnungbleibenunberücksichtigt:

l einmalige zahlungen wie Sonderzahlungen,Jubiläumszuwendungen,zusätzlichesUrlaubs-entgelt

l MehrarbeitsvergütungenundMehrarbeitszu-schläge

Bei verdiensterhöhungen nicht nur vorüberge-hender Natur, die während des Berechnungs-zeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist vondemerhöhtenverdienstauszugehen.verdienst-kürzungen,dieimBerechnungszeitrauminfolgeKurzarbeit,ArbeitsausfällenoderunverschuldeterArbeitsversäumniseintreten,bleibenfürdieBe-rechnungdesUrlaubsentgeltsaußerBetracht.

DasUrlaubsentgeltbeträgtproUrlaubstaggemäßziffer 2.1 1/65 der letzten drei abgerechnetenMonate.

BeiArbeitnehmern,dienebeneinemFixumPro-visionund ständigeverkaufsprämienbeziehen,giltfolgendeRegelung:

DasEntgeltbestehtausdemFixum-ohneeinenim Fixum etwa enthaltenen Anteil für Spesensowie für sonstige infolgedesUrlaubsersparteAufwendungen-derProvisionundständigenver-kaufsprämie.Dieletzterenwerdenermittelt,in-demfürjedenUrlaubstag,gemäßziffer2.11/250derwährendderletzten12MonategezahltenPro-visionssummeundderständigenverkaufsprämieeingesetztwird.BeikürzererBeschäftigungsdaueristderentsprechendeDurchschnittssatzausderseitBeginnderTätigkeitgezahltenProvisionssum-meundderständigenverkaufsprämiezubilden.

8. Jeder Arbeitnehmer erhält ein zusätzlichesUrlaubsgeldinHöhevon50%desUrlaubsentgeltsgemäßziffer7.

DasgiltauchfürdenzusatzurlaubderSchwer-behinderten.

DieBerechnungsbasis,fürdaszusätzlicheUrlaubs-geld für Automobilverkäufer, die neben einem

Manteltarifvertrag

10

undseinebisherigevergütungerhalten.

SollderArbeitnehmeraufDauerniedrigerwertigeTätigkeitenalsbisherzugewiesenbekommen,soistunterEinhaltungderfürihngeltendenKün-digungsfristeneineÄnderungskündigungauszu-sprechen.

3. Dievergütungsgruppenundvergütungenwerdeningesondertenvergütungstarifenmitvergütungs-tafelnaufderGrundlageder jeweilsgeltendenregelmäßigenwöchentlichenArbeitszeit gemäߧIIIziffer1.1geregelt.

FürArbeitnehmermithiervonabweichenderindi-viduellerregelmäßigerArbeitszeiterrechnetsichdietariflichevergütungwiefolgt:

vergütunglt.vergütungstafelxindividuelle regelmäßigewöchentlicheArbeitszeitinStunden

regelmäßigewöchentlicheArbeitszeit gemäߧIIIziffer1.1inStunden

4. DievergütungfüreineArbeitsstundeerrechnetsichnachfolgenderFormel:

Monatsvergütung

regelmäßigewöchentlicheArbeitszeit(gemäߧIIIziff.1.1)x4,35

5. BeziehteinArbeitnehmernebeneinemFixumPro-vision,somussseinjährlichesGesamteinkommenmindestenssohochseinwiedaseinesArbeitneh-mers, dernachdergleichenvergütungsgruppeentlohntwird,aberkeineProvisionerhält.

Dabei muss sein monatliches Einkommen 80%seiner tariflichen vergütung betragen. Scheidetein Arbeitnehmer während des Kalenderjahresaus,somussseinEinkommenimDurchschnittdietariflichevergütungfürdieBeschäftigungsmonateerreichen.

§ XMonatsvergütung

1. DasArbeitsentgeltistalsMonatsvergütung-un-abhängigvonKalenderunregelmäßigkeiten,einergemäߧ III ziff. 1.1unregelmäßigenverteilungder Arbeitszeit, von Betriebsschließungen undvor-undNacharbeitgemäߧIIIziff.3unddervereinbarung eines zeitkontos gemäß Anhang1-zuzahlen.

2. DieMonatsvergütung stellt einevergütung füreinen Kalendermonat bei einer regelmäßigenwöchentlichenArbeitszeitgemäߧIIIziff.1.1Satz1dar.

Bei einer hiervon abweichenden regelmäßigenwöchentlichenArbeitszeitändertsichdieMonats-vergütungentsprechend.

3. DievergütungfüreineArbeitsstundeerrechnetsichnachfolgenderFormel:

Monatsvergütung

regelmäßigewöchentlicheArbeitszeitx4,35

Fixum Provision und ständige verkaufsprämiebeziehen, soll nicht höher sein als die höchstetariflichevergütung.

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist vor Antritt desUrlaubsmitdemUrlaubsentgeltzuzahlen;stattdessenkannaucheinAbschlaginentsprechenderHöhegezahltwerden.DurchBetriebsvereinbarungkönnenderBemessungszeitraumfürdieBerech-nungundderzeitpunktfürdieAuszahlungdeszusätzlichenUrlaubsentgeltsabweichendgeregeltwerden. In diesem Falle bleibt bei verdienster-höhungen, die nach dem Bemessungszeitraumeintreten, die Gewährung oder Erhöhung vonzulagenundzuschlägenjeglicherArtunberück-sichtigt.zahlungsansprücheausNachberechnun-gen werden mit der zahlung für den letztenAbrechnungszeitraumdesUrlaubsjahresfällig.

9. KannderUrlaubwegenBeendigungdesArbeits-verhältnissesganzoderteilweisenichtmehrge-währtwerden,soistereinschließlichdeszusätz-lichenUrlaubsgeldesabzugelten.DerAnspruchaufdaszusätzlicheUrlaubsgeldbestehtnicht,wenneine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist undeinegrobeverletzungderTreuepflichtausdemArbeitsverhältnisvorliegt.ImübrigengeltendiegesetzlichenBestimmungen.

10. WährenddesUrlaubsdarfderArbeitnehmerkeinedemUrlaubszweckwidersprechendeErwerbstätig-keitleisten.

11. DerArbeitgeberistverpflichtet,beiBeendigungdesArbeitsverhältnissesdemArbeitnehmereineBescheinigungüberdenimlaufendenKalender-jahrgewährtenundabgegoltenenUrlaubauszu-händigen.

§ IXAllgemeine Vergütungsbestimmungen

1. DieArbeitnehmersindentsprechendihrerTätig-keitindievergütungsgruppeneinzustufen.

DieEingruppierungsollaufgrundeinerganzheit-lichenBetrachtungderArbeitsaufgabe,d.h.ohnezergliederungineinzelneTätigkeiten,erfolgen.

DievergütungsgruppensinddenPersonenzuzu-ordnen,nichtdeneinzelnenTätigkeiten.

Die Eingruppierung soll aufgrundderAnforde-rungen erfolgen, die sich ausden vereinbartenArbeitsaufgabenergeben.

FürdieEinstufungderArbeitnehmersinddie§99ffBetrvGzubeachten.

DemArbeitnehmeristdievergütungsgruppe,indieereingestuftwurde,schriftlichmitzuteilen.

2. Werden einem Arbeitnehmer Tätigkeiten über-tragen, die verschiedenen vergütungsgruppenzuzuordnensind,soistdiehöherwertigeTätigkeitfürdieEingruppierungmaßgebend.

Werden einem Arbeitnehmer vorübergehendniedrigerwertigeTätigkeitenzurAusführungüber-tragen,sobleibtseinebisherigeEingruppierung

Manteltarifvertrag

11

4. DieMonatsvergütungsetztsichaus l dengleichmäßigenBestandteilen und l denvariablenBestandteilen zusammen.

4.1. Die gleichmäßigen Bestandteile derMonatsver-gütungsinddietariflicheMonatsgrundvergütung,zuschläge und zulagen, die regelmäßig und ingleicherHöheanfallen,sowiesonstigemonatlichingleicherHöhewiederkehrendeBestandteiledervergütung.

4.2.zu den variablen Bestandteilen der vergütunggehören,dieleistungsabhängigenBestandteile.

Die variablen Bestandteile, nämlich leistungs-lohnmehrverdienste, sind als Prozentsatz zurMonatsgrundvergütung inHöhe des leistungs-durchschnittesdesvorhergehendenMonatsoderAbrechnungsmonatzuermittelnundzuvergü-ten.

5. Mehr-,Nacht-,Sonn-undFeiertagsarbeitistgemäߧIvManteltarifvertraggesondertzuvergüten.

6. Arbeitnehmer, l deren Arbeitsverhältnis nicht während des

gesamtenKalendermonatsbesteht, oder l diezeitweisekeinenAnspruchaufArbeitsent-

gelthaben(z.B.unbezahlterUrlaub),erhaltennureinezeitanteilige,d.h.durcheinenstun-denweiseberechnetenAbzugsbetraggekürzte,Monatsvergütung.

§ XIVergütungsgrundsätze

1. DietariflichenvergütungssätzesindMindestsät-ze.

2. Die Arbeit kann zeitbezogen oder leistungsbe-zogen vergütet werden. Welcher vergütungs-grundsatz angewandt wird, ist durch eine Be-triebsvereinbarung zwischen GeschäftsleitungundBetriebsrat festzulegen. IstkeinBetriebsratvorhanden,giltderEinzelarbeitsvertrag.

3. zeitbezogene vergütung liegt vor, wenn demArbeitnehmer eine bestimmte gleichbleibendevergütungohneRücksichtaufdasArbeitsergebnisbezahltwird.DieAnwendungvonArbeits-undzeitwertlistenalleinbedingtnochnichtdieEin-führungeinerleistungsbezogenenvergütung.

4. leistungsbezogenevergütungliegtvor,wenndieHöhedervergütungdurchvereinbarteEinfluss-größen bestimmtwird und veränderlich ist. ImInteressederBetriebs-undverkehrssicherheitderKraftfahrzeugeistderQualitätderArbeitsausfüh-rungbesondereBedeutungbeizumessen.Diefürdie leistungsbezogene vergütung verwendetenEinflussgrößen müssen eindeutig beschriebenundmess-oderzählbarsein.PersonenbezogeneEinflussgrößensindausgeschlossen.

5. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, vorüberge-hend eine andere, ihm zumutbare betrieblicheArbeitzuleisten.DasArbeitsentgeltdarfdadurchnichtvermindertwerden.

6. Dievergütungistinbaroderbargeldloszube-zahlen.ÜberdieArtderBezahlungistmitdemBetriebsrateineBetriebsvereinbarungabzuschlie-ßen.

7. MitderzahlungdervergütungistdemArbeit-nehmereineAbrechnungzuübergeben,ausderdie Höhe der monatlichen vergütung und derEntgeltenach§IvsowiedieAbzügeersichtlichsind.

8. Arbeitnehmer,derenleistungnichtnurvorüber-gehendunterdernormalenArbeitsleistungliegt,könnenunter den tariflichenvergütungssätzenentlohnt werden. Die Mindervergütung richtetsichnachdemGradderMinderleistungundwirdvomArbeitgeberunterschriftlicherzustimmungderTarifvertragsparteienfestgelegt.

§ XIIErschwerniszulagen und Arbeitssicherheit

1. Arbeitnehmer,dieuntererheblichenEinwirkungenvonlärm,Gasen,SchmutzoderNässezuarbeitenhaben,erhalteneineErschwerniszulagevon10%dertariflichenvergütung.

Daskannz.B.geltenbeiKarosserie-undlackierer-arbeiten,beiArbeitenanSchwerlastkraftwagen.

2. DiedurchGesetz,verordnungenoderBetriebs-vereinbarungvorgeschriebenenSicherheitsmittelund -einrichtungen sind vom Arbeitgeber zurverfügungzustellenundvomArbeitnehmerzubenutzen.

§ XIIINormalleistung

DenimvergütungsvertragfestgesetztenvergütungenliegtdieNormalleistungzugrunde.

Normalleistungistleistungdievonjedemhinreichendgeeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übungund ausreichender Einarbeitung ohne Gesundheits-schädigungaufdieDauererreichtwerdenkann.Dieleistungsvorgabemusssosein,dassmindestensdieGrundvergütungerreichtwird.

§ XIVZeitbezogene Vergütung

GewerblicheArbeitnehmermiteinerzeitbezogenenvergütungerhaltenbeieinerleistung,dienichtnurvorübergehend über der Normalleistung liegt, eineleistungszulage.

Manteltarifvertrag

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SiewirdnachleistungsbezogenenGesichtspunktenundnachbilligemErmessenvomArbeitgeberfestgelegt.

§ XVLeistungsbezogene Vergütung

1. Die Einführung der leistungsbezogenen vergü-tung setzt eine Betriebsvereinbarung gemäß §87Absatz1,ziffer10und11desBetrvGvoraus.DieArbeitinleistungsbezogenervergütungkannfüreinzelneArbeitnehmeroderfürGruppenver-gebenwerden.

FürdieerarbeiteteGutzeit imleistungslohn istmindestensdiepersönlicheTarifstundenvergütungzubezahlen.

2. In dieser Betriebsvereinbarung sind folgendePunktezuregeln:

l derGeltungsbereich l dieEinflussgrößen l diefürdievergütungverwendetenzeitwert-

kataloge l diebetrieblichenKorrekturfaktoren l derAusgangsgeldbetrag l dieverrechnungsmethode l Kündigungsfristen

3. AlsGrundlagefürdieFestsetzungderleistungs-vorgabesinddiejeweilsgültigenvorgabewerteder Hersteller- bzw. Importfirmen maßgebend.zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist beibesonderen betrieblichen voraussetzungen einKorrekturfaktorzuvereinbaren.

4. liegen keine vorgabewerte vor, so erfolgt dieErmittlungdervorgabewerteaufderGrundlagedernormalenArbeitsleistung.

4.1. DerInhaltderbetrieblichenzeitnormenistsozubeschreiben,dasssierekonstruierbarsind.

4.2.DiezurBildungderzeitnormenverwendetenzeit-datenmüsseneinefürdenzweckhinreichendestatistischeAussagekraftbesitzen.

4.3.Die betrieblichen zeitnormen werden in einemzeitwertkatalogzusammengefasstundnachziffer2vereinbart.

5. zurRegelungvonBeanstandungeneinzelnerleis-tungsvorgabenwirdvomArbeitgeberunddemBetriebsrateineparitätischbesetzteKommissiongebildet.DievertreterdesArbeitgeberswerdendurch diesen, die vertreter der ArbeitnehmerdurchdenBetriebsratbestimmt.

DerKommissionmussmindestenseinMitglieddesBetriebsratesangehören,dassachkundigseinsoll.

Bei Streitigkeiten ist diese Kommission zumzwecke der Klärung und verständigung hinzu-zuziehen.Kommtes innerhalbderKommissionzukeinerEinigung,sokannderArbeitgeberdieleistungsvorgabefestlegen.NachdemScheiterndesEinigungsversuchsdurchdieKommissionstehtbeidenParteienderRechtswegoffen.

6. Die festgesetzten leistungsvorgaben sind demArbeitnehmer vor Arbeitsbeginn in Form desschriftlichenArbeitsauftragesbekanntzugeben,oderdurchAuflegenderentsprechendenUnter-lagenzugänglichzumachen.

7. Alle nicht durch zeitvorgabe bewertbaren Tä-tigkeiten (Betriebsarbeiten, Instandhaltungen,Fehlersuchfahrten usw.) sind mit dem Durch-schnittsverdienst der letzten drei Kalendermo-nate bzw. der diesen in etwa entsprechendenAbrechnungszeiträumenzuvergüten,wobeiEr-schwerniszulagen,Auslösungen,Mehr-,Sonn-undFeiertagszuschlägeaußerAnsatzbleiben.

8. Bei vorübergehendem Auftragsmangel und beiBetriebsstörungen ist die vergütung ohne dieanteiligen leistungsabhängigen Bestandteile zuzahlen.DerArbeitnehmeristverpflichtet,indiesenFällenanderezumutbareArbeitenzuverrichten.

9. WerdenAuftragsmangeloderBetriebsstörungenvoraussichtlich länger andauern, so kann derArbeitgeberaufBezahlungimGrundlohnüber-gehen. Er muss diese Absicht dem Betriebsratbzw. Arbeitnehmer schriftlich mitteilen und biszumÜbergangaufzeitlohneineFristvonzweiWocheneinhalten.

10. NeuindenBetriebeingetretene,fürdieBeschäf-tigung in leistungsbezogener vergütung vor-geseheneArbeitnehmer,dieauseinerWerkstattkommen,dieeinanderesFabrikatrepariertodernichtfabrikatsgebundensind,undbeideneneineEinarbeitungszeitnotwendigist,werdenfürdieersten4Wochenzeitbezogenentlohnt.

11. AllevoneinemArbeitnehmernachweisbarfahr-lässigverschuldetenMängelbeivonihmausge-führtenArbeitensindvondiesemohneBezahlungnachzuholenodermüssennachgebessertwerden,sofernihmdieentsprechendenArbeitswerteoderzeiteinheitengutgeschriebenwurden.

11.1.DemArbeitgeberbleibtdasRecht vorbehalten,dieNacharbeiteneinemanderenArbeitnehmerzuübertragenunddemjenigen,derdieArbeitennachziffer10ausgeführthat,entsprechendeWerteinAbzugzubringen.

11.2.BeiStreitfällennachziffer11istinderparitätischenKommissioneineEinigungzuversuchen.KommtkeineEinigungzustande,istderRechtswegoffen.

12. Werden Arbeitnehmern, die leistungsbezogenentlohntwerden,zuAusbildungszweckenArbeit-nehmeroderAuszubildende zugeordnet, so istunterMitwirkungdesBetriebsratseineRegelungzu treffen, dieNachteile indervergütung ver-meidet.

13. DieArbeiten,dieinleistungsbezogenervergütungausgeführtwerden, sindvomArbeitgeberoderseinemBeauftragtensovorzubereitenundzuför-dern,dassdemArbeitnehmereinungehindertesArbeitenmöglichist.

Manteltarifvertrag

13

14. KommtesbeimAbschluss einerBetriebsverein-barungoderbeiRegelungsstreitigkeiten,inwel-chenzwischenArbeitgeberundBetriebsrateineÜbereinstimmung herbeigeführt werden muss,zukeinerEinigung,soist,soweitnichtsanderesbestimmtist,dieEinigungsstellenach§76BetrvGanzurufen.

§ XVIArbeitnehmervertretung

1. Für die Arbeitnehmervertretung des BetriebesgeltendiejeweiligengesetzlichenBestimmungen.

2. Arbeitnehmern,diealsFunktionärederGewerk-schaftdemArbeitgeberbekanntgegebenwer-den,dürfenausdieserEigenschaftundTätigkeitkeineNachteileerwachsen.IhrePflichtenausdemArbeitsverhältnisbleibenhiervonunberührt.

3. EineunbezahlteFreistellungzumBesuchgewerk-schaftlicher Bildungsmaßnahmen kann unterrechtzeitigerAbstimmungmitderBetriebs-oderGeschäftsleitungundunterBerücksichtigungbe-trieblicherBelangeerfolgen.

§ XVIIFälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

1. EntgeltefürMehr-,Nacht-,Sonn-undFeiertags-arbeitsind-soweitnichteinePauschalvergütungvereinbartwordenist-spätestensamSchlussdesfolgendenMonatsmitdervergütungauszuzah-len.

1.2.AnsprücheaufzahlungvonzuschlägenundEnt-schädigungenfürMehr-,Nacht-,Sonn-undFeier-tagsarbeitverfallen,wennsienichtinnerhalbvon6WochennachErhaltderAbrechnungschriftlichgeltendgemachtwordensind.

2. AlleübrigengegenseitigenAnsprücheausdemArbeitsverhältniserlöschen6MonatenachihrerFälligkeit,spätestensjedoch6WochennachBe-endigungdesArbeitsverhältnisses.

Ansprüche,dienachBeendigungdesArbeitsver-hältnissesfälligwerden,erlöschen6WochennachihrerFälligkeit.

3. WirdeinAnspruchvordemzeitpunktdesErlös-chens schriftlich geltend gemacht und von derGegenseite nicht schriftlich anerkannt, so ver-längernsichdieFristengemäßziffern1.2und2.umweitere2MonatezurgerichtlichenGeltend-machung.

§ XVIIISchlichtung

1. Streitigkeiten,dieausderAuslegungdiesesMan-teltarifvertrages entstehen, sind zwischen denTarifvertragsparteienzuregeln.

Gelingthierbeieineverständigungnicht,soent-scheidet die Schlichtungsstelle der Tarifvertrags-parteien.DieSchlichtungsstellesetztsichausje3BeisitzernderbeiderseitigenOrganisationenundeinemvondiesenzuwählendenunparteiischenvorsitzendenzusammen.

Kommtüberdenvorsitzendenkeineverständi-gungzustande,soistderPräsidentdeslandes-arbeitsgerichts München um Benennung einesvorsitzendenanzugehen.

Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacherMehrheit.

2. Streitigkeiten über die Durchführung tariflicherRegelungenimBetriebsindinersterliniedurchverhandlungen zwischendemArbeitgeberundder Betriebsvertretung zu regeln. Ist eine ver-ständigungzwischenArbeitgeberundBetriebsver-tretungnichtmöglich,sosinddiebeiderseitigenOrganisationsvertreterhinzuzuziehen.DerRechts-wegbleibtoffen.

§ XIXWahrung des Besitzstandes

SoweitfürdenArbeitnehmergünstigereEinzel-oderBetriebsvereinbarungen getroffen sind, werden siedurchdiesenTarifvertragnichtberührt.

§ XXVertragsdauer

1. DieserManteltarifvertragtrittam1.April2008inKraft.

2. ErkannmiteinerFristvon3Monatenganzoderteilweisegekündigtwerden;jedocherstmalszum30.April2010.

3. DieKündigunghatschriftlichzuerfolgen.

4. Umeinentariflosenzustandzuvermeiden,blei-bendievertragsparteienbemüht,nachEingangderKündigungverhandlungenübereinenneuenvertragaufzunehmen.

München,22.04.2008

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

WernerNeugebauer ludwigHuber

Manteltarifvertrag

14

Anhang 1 zum Manteltarifvertrag

Zeitkonto

1. EsbestehtdieMöglichkeit,aufbetrieblicherEbeneeinzeitkontoeinzuführen.DieRegelungistschrift-lichniederzulegen;inBetriebenmitBetriebsratimWegeeinerBetriebsvereinbarung.

1.1. DiebetroffenenArbeitnehmererhaltenmonatlicheinenzeitkontoauszug.

2. DasvolumendeszeitkontosistaufdieBandbreitevonmaximal+/-150Stundenbegrenzt.Durchfrei-willige, nicht erzwingbareBetriebsvereinbarungkanndasvolumendeszeitkontosauf+/-200herweitertwerden.

2.1. zeitsaldenausGleitzeitvereinbarungensindindasvolumeneinzubeziehen.

2.2.BeiteilzeitbeschäftigtenArbeitnehmernbestimmtsichdermaximalezeitsaldonachdemverhältnisihrervertraglichenzurtariflichenArbeitszeit.

3. DerAusgleichdeszeitkontosmussinnerhalbvonmaximal18Monatenerfolgen.

3.1. Im Falle derUnmöglichkeit desAusgleichs, z.B.durchlängereErkrankung,kanndieserauchun-mittelbarnachBeendigungderArbeitsunfähigkeiterfolgen, längstens innerhalb von 6 Monaten,soferndemnichtdringendebetrieblicheGründeentgegenstehen.

3.2.BiszumAusscheidenausdemBetriebistdaszeit-kontoauszugleichen.Soferndiesnichtmöglichist,werdenGuthaben/SchuldenaufdemindividuellenzeitkontomitderletztenEntgeltabrechnungaus-geglichen.Dabei sinddiePfändungsfreigrenzenzubeachten.

4. vondemArbeitszeitkontokanngemeinschaftlich-durchFestlegungineinerBetriebsvereinbarung-oderindividuell-wieUrlaub,zeitentnommenwerden.DieEntnahmevonzeitguthabenistauchingrößerenBlöckenmöglich.

5. IndaszeitkontofließenauchMehrarbeitsstundenein; Mehrarbeitszuschläge in Form von zeitzu-schlägen,werdeninjedemFallfälligundfließenin das zeitkonto ein,wenn die 40steWochen-stundeüberschrittenwird.Diesgiltjedochnicht,wennaus individuellerzeitentnahmeeinMinusimzeitkontoauszugleichenist.

5.1. BeiAnwendungderungleichmäßigenverteilungderArbeitszeitgemäߧIII1.1.zweiter AbsatzwerdenMehrarbeitszuschlägebeiÜberschreitungderjeweils festgelegtenArbeitszeitfällig.

5.2.Weiteristesmöglichzuschlägeaus§Ivziff.3.und4.inFormvonzeitguthabenindasArbeits-zeitkontoeinzubringen.

6. DerUrlaubsanspruchvon30Tagen,bzw.derzu-satzurlaubfürSchwerbehinderte(5Tage),sowieAnsprücheaus§vIMTv,bleibeninallenFällenungleichmäßiger verteilung und zeitentnahmeauseinemArbeitszeitkontounberührt.

7. ImFalledesTodeseinesArbeitnehmersundbeiInsolvenz des Betriebes werden zeitguthabenautomatisch in einen Abgeltungsanspruch um-gewandelt.

8. Über den Stand und eventuelle KonsequenzenausdenzeitkontenberatensichArbeitgeberundBetriebsratvierteljährlich.

9. Ansprüche aus der sachlichen Richtigkeit desmonatlichen zeitkontenstandes unterliegen derAusschlussfristdes§XvIIziff.1.2.desManteltarif-vertrages.

Manteltarifvertrag

15

T A R I F V E R T R A G

über die betrieblichen Sonderzahlungen für die gewerblichen

Arbeitnehmer und Angestelltendes Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern

vom22.April2008

TarifvertragbetrieblicheSonderzahlungen

zwischender

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

andererseits

wirdnachstehender

TARIFVERTRAG

abgeschlossen:

1. DieserTarifvertraggilt:

A. Räumlich:FürdaslandBayern.

B. Fachlich: a)FüralleBetriebedesKraftfahrzeug-gewerbes einschließlich der zylinder-und Kurbelwellenschleifereien sowiefür Motorinstandsetzungsbetriebe,Kraftfahrzeugelektrikerbetriebe, Küh-

lerbauerunddiehiermitverbundenenzumzweckderKraftfahrzeugreparaturunterhaltenenNebenbetriebe;

fürTankstellenbetriebe,soweitsieKraft-fahrzeugreparaturenausführen.

b) Für alle Betriebe des Handels mitKraftfahrzeugen und Anhängern,Ersatzteilen, zubehör undReifenmitAusnahme des reinen Teile- und zu-behörgroßhandels.

C.Persönlich: FüralleArbeitnehmermitAusnahmederleitendenAngestelltengemäߧ5Absatz(2)oder(3)BetrvGundAuszu-bildenden.

Arbeitnehmer,dieständiganTankstel-lenbeschäftigtsind,fallennichtunterdiesenTarifvertrag;wirddieTankstellejedochvonArbeitnehmernderRepa-raturwerkstatt bedient, so ist für siedieserManteltarifvertraganzuwenden.DasgiltauchbeiaushilfsweiserTätig-keitanTankstellen.

2. DieseArbeitnehmerhabeninjedemKalenderjahreinenAnspruchaufbetrieblicheSonderzahlungen,wennsieamAuszahlungstag ineinemArbeits-verhältnisstehenundzudiesemzeitpunktdem

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Betriebununterbrochen6Monateangehörtha-ben.AusgenommensinddieArbeitnehmer,dieihrArbeitsverhältniszudiesemzeitpunktgekündigthaben:

nach6Monatenununterbrochener Betriebszugehörigkeit 10%,

nach12Monatenununterbrochener Betriebszugehörigkeit 30%,

nach24Monatenununterbrochener Betriebszugehörigkeit 40%,

nach36Monatenununterbrochener Betriebszugehörigkeit 50%,

derdurchschnittlichenMonatsvergütungderletz-ten3Monate.

BeiderBerechnungbleibenunberücksichtigt:

l einmalige zahlungen wie Sonderzahlungen,Jubiläumszuwendungen,zusätzlichesUrlaubs-entgelt

l MehrarbeitsvergütungenundMehrarbeitszu-schläge

DieBerechnungsbasisfürAngestellte,dienebeneinem Fixum Provision und ständige verkaufs-prämienbeziehen, soll nicht höher sein als diehöchsteEndvergütung.

3. Arbeitnehmer,dieunmittelbarnachBeendigungdes Ausbildungsverhältnisses in ein Beschäfti-gungsverhältnisimBetriebübernommenwerden,erhalten12MonateBetriebszugehörigkeitange-rechnet.

4. DieseleistungengeltenalseinmaligezahlungenimSinnedersozial-versicherungsrechtlichenvor-schriften.

5. TeilzeitbeschäftigtehabenAnspruchaufeineent-sprechendeleistung.

6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, derenArbeitsverhältnisimKalenderjahrkraftGesetzesodervereinbarungruht,erhaltenkeineleistun-gen.RuhtdasArbeitsverhältnisimKalenderjahrteilweise,soerhaltensieeineanteiligeleistung(nachdemzwölftelungsprinzip).

DieseBestimmungengeltennichtfürArbeitneh-merinnen,dieunterdasMutterschutzgesetzfallenundnichtfürerkrankteArbeitnehmer.

AnspruchsberechtigteArbeitnehmer, diewegenErwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Errei-chensderAltersgrenzeoderaufgrundKündigungzwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen

TarifvertragbetrieblicheSonderzahlungen

AltersruhegeldesausdemBerufausscheiden,er-halteneineanteiligeleistung(nachdemzwölfte-lungsprinzip).DiesewirdmitderEndabrechnungzumAusscheidenfällig.

7. Arbeitnehmer,dieeinenAnspruchaufbetriebli-cheSonderzahlungnachziff.2habenunddurchKündigung desArbeitgebers im 4.Quartal desJahresausdemBetriebausscheiden,erhaltensovielezwölftelderleistungwiesievolleKalender-monate imBerechnungsjahrbeschäftigtwaren.Diese leistung ist bei Beendigung des Arbeits-verhältnissesauszuzahlen.

8. DerzeitpunktderAuszahlungwirddurchBetriebs-vereinbarunggeregelt.

FallsdieserzeitpunktdurchBetriebsvereinbarungnichtgeregeltist,giltalsAuszahlungstagder30.November.IndiesemFallistesdemArbeitgeberunbenommen,dieErfüllungderzahlungvorherdurchzuführen.

Über Abschlagszahlungen können RegelungenindieBetriebsvereinbarungaufgenommenwer-den.

9. leistungen des Arbeitgebers, wie die Jahres-abschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahres-prämien,Ergebnisbeteiligungen,Weihnachtsgeldu.ä.,geltenalsbetrieblicheSonderzahlungeninvorstehendemSinneunderfüllendentariflichenAnspruch.HierfürvorhandenebetrieblicheSyste-mebleibenunberührt.

10.DieserTarifvertragtrittam1.April2008inKraft.ErkannmiteinerFristvon3MonatenzumJah-resende,erstmalszum30.April2010,gekündigtwerden.

München,22.April2008

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

WernerNeugebauer ludwigHuber

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V E R G Ü T U N G S T A R I F V E R T R A G

für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestelltendes Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern

vom18.Juni2012

gültigab01.Mai2012

vergütungstarifvertrag

zwischender

Tarifgemeinschaft desBayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern,Elisenstraße 3a, 80335 München

sowieder

ver.di, Landesbezirk Bayern,Schwanthalerstraße 64, 80336 München

andererseits

wirdfolgenderTarifvertragübervergütungsgruppenundeinevergütungstafelfürdiegewerblichenArbeit-nehmerunddieAngestelltendesKraftfahrzeuggewer-bes(Kraftfahrzeughandelund-handwerk)inBayernabgeschlossen, die unter den Geltungsbereich desManteltarifvertragesvom22.04.2008fallen:

§ 1Vergütungsgruppen

Esgeltenfolgendevergütungsgruppen:

Vergütungsgruppe 1

Tätigkeiten,dieohnevorherigeKenntnisseundnurmitkurzerEinweisungerledigtwerden.

Beispiele:l PflegearbeitenanFahrzeugen(z.B.Waschen,ein-

fachePolierarbeiten,Unterboden)l Reinigungs- und Pflegearbeiten an Gebäuden,

EinrichtungenundGeräten(Hallen-,Raum-undGrünanlagenpflege)

l Botengänge(z.B.fürzulassungsdienst,Teiledienst,Poststelle,Tankstelle)

l AufnehmenvonDatenmittelsCodeleser (Scan-ner)

l Sortieren von Unterlagen nach Alphabet oderziffern

l verfilmungvonArchivunterlagenl Entsorgungsarbeiten nach betrieblicher Anwei-

sung.

Vergütungsgruppe 2

Tätigkeiten, für dieKenntnisse und Fertigkeiten er-forderlichsind,wiesieinderRegeldurcheinzweck-gerichtetes mehrwöchiges Anleiten oder Anlernenerworbenwerden.

Beispiele:l einfachelager-undTransportarbeitenl Fahrdienstl Neu-undGebrauchtwagenaufbereitungl Tankstelle(einschließlichKassenbedienung)l einfache Kundendienst- und Wartungsarbeiten

(z.B.Ölservice,Reifendienst,InstandhaltungvonReinigungsgeräten)

l einfacheKassenarbeiten(PortokasseundandereNebenkassen)

l BedienenvoneinfachenKommunikationsmitteln(z.B.Telefonanlagen/zentrale,Telefax)

l SortierenundAblegenvonSchriftgut

18 vergütungstarifvertrag

l interner Postdienst (z.B. Empfangen, verteilen,Kuvertieren,Frankieren,versenden)

l Bestellungen,versandanzeigenundFrachtbriefenachAngabenundvorlagenausfertigen

l verkaufvonAccessoiresundShopartikelnl Kundenempfang.

Vergütungsgruppe 3

TätigkeitenimRahmenallgemeinerAnweisungen.

ErforderlichsindKenntnisseundFertigkeiten,wiesiedurcheineabgeschlosseneBerufsausbildungimKraft-fahrzeuggewerbeerworbenwerden.GleichzusetzensindandereabgeschlosseneBerufsausbildungensowieKenntnisseundFertigkeiten,diezueinergleichwerti-genTätigkeitbefähigen.

Beispiele:l einfacheInstandsetzungsarbeitenl einfacheWartungsarbeitenl einfacheEinbauarbeitenl einfache Karosserie-, lackier- und Sattlerarbeit,

Elektrik,Elektronik,Mobilfunktechnikl Teile,Hilfs- undBetriebsstoffe sowieWerkzeug

ein-,auslagernundausgebenl AusgabevonTeilen,zubehörl kleineMaterial-undErsatzteillagerführenl Jungverkäufer/-in inAusbildung (Neu-undGe-

brauchtwagenverkauf)l einfache Sachbearbeitung (z.B. Buchhaltungs-,

Abrechnungs-undRechnungsprüfungsaufgabenin den Bereichen Kundendienst, verkauf, Teile-dienst)

l einfache Aufgaben in der EntgeltabrechnungsowieinderPersonalverwaltung,zeiterfassung

l einfache Sekretariatsaufgaben (Korrespondenz-abwicklungnachDiktat,StenographieundTon-trägern,einfacheKorrespondenzabfassen,Termin-kalenderführen,Unterlagenzusammenstellen).

Vergütungsgruppe 4

Tätigkeiten,dieüberdieAnforderungsmerkmaledervergütungsgruppe 3 hinaus erweiterte Kenntnisseund Fertigkeiten voraussetzen und die im RahmenvonvorgabenbegrenzteeigeneErmessens-und/oderHandlungsspielräumebeinhalten.

Beispiele:l üblicheInstandsetzungsarbeitenl üblicheEinbauarbeitenl üblicheWartungsarbeitenl üblicheKarosserie-,lackier-undSattlerarbeiten,

Elektrik,Elektronik,Mobilfunktechnikl Teile-undzubehörverkaufeinschließlichKunden-

beratungl üblicheSachbearbeitungsaufgabeninSekretariat,

Rechnungswesen,Kasse,EDv,Werbung,Neuwa-gendisposition,Auftragsabwicklungusw.

l Gewährleistungssachbearbeitungl Neu-undGebrauchtwagenverkaufwährendder

Einarbeitungszeit(ca.3-6Monate).

Vergütungsgruppe 5

Tätigkeiten,dieimRahmenallgemeinerAnweisungenselbstständigausgeführtwerdenunddieüberdieAn-forderungsmerkmaledervergütungsgruppe4hinaus-gehendeKenntnisseundFertigkeitenerfordern,wiesieüblicherweisedurchWeiterbildungodergleichwertigemehrjährigeBerufserfahrungerreichtwerden.

Beispiele:l schwierigeInstandsetzungsarbeitenanAggrega-

ten, Elektrik, Elektronik,Karosserie, lackierung,Hydraulik,Mobilfunktechnik,ABS/ASRoder amautomatischenGetriebe

l schwierigeEinbau-/Nachrüstarbeitenl Gruppenführertätigkeit für Mitarbeiter bis zur

vergütungsgruppe3l zubehör-FachverkaufmitSpezialkenntnissenl Neuwagendispositionl selbstständige Sachbearbeitung in der Buchhal-

tung,versicherungs-,leasing-undFinanzierungs-beratung

l FührungeinesSekretariatsl ReparaturannahmeohneKundenberatung.

Vergütungsgruppe 6

HochwertigeTätigkeiten-auchaufTeilgebieten-,dieüberdievergütungsgruppe5hinausgehendeKennt-nisseundFertigkeitenerfordern,dieinderRegeldurchumfangreicheWeiterbildungerworbenwurden.

Beispiele:l TätigkeitenmitübergreifendenSpezialkenntnissen

inElektrik/Elektronik,Hydraulik,Pneumatik,ABS/ASR,AutomatischeGetriebe

l Gruppenführertätigkeit bei Instandsetzungs-,Karosserie-,lackier-undSattlerarbeiten,Elektrik,Elektronik,Mobilfunktechnik,fürdieMitarbeiterbiszurvergütungsgruppe5

l ReparaturannahmemitKundenberatungl überwiegendnebenamtlicheAusbildertätigkeitl hochwertige kaufmännische Arbeiten, die auf-

grunderweiterterundvertiefterFachkenntnisseselbstständig ausgeführtwerden (z. B. Abrech-nungmitKundenundlieferanten,zahlungs-undKreditverkehr, Abrechnung der vergütungenusw.)

l Neu-undGebrauchtwagenverkauf.

Vergütungsgruppe 7

verantwortlicheTätigkeiten imRahmenallgemeinerRichtlinien,fürdiezusätzlicheKenntnisseerforderlichsind,wiesieinderRegeldurchentsprechendeWeiter-bildungmitexternemAbschluss(z.B.Meisterprüfung,Fachwirt)erworbenwurden.

Beispiele:l MeistertätigkeiteninReparaturannahme,Kunden-

dienstberatung,Werkstattl hauptamtlicheAusbildertätigkeitl verantwortlichekaufmännischeArbeiten,dieauf-

grundüberdurchschnittlicherFach-undumfang-

19vergütungstarifvertrag

reicherSpezialkenntnisseselbstständigausgeführtwerden(z.B.ErstellenderJahresabschlüsse).

Vergütungsgruppe 8

Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mitbegrenzterleitungsbefugnisfüreinenArbeitsbereich.

Beispiele:l Abteilungsleitungl Werkstattleitung

§ 2Vergütungstafel

1. MitWirkungab1. Mai 2012 gilt folgendever-gütungstafel:

vergütungs- Anfangsver- Endver- gruppen gütunginEuro gütunginEuro je Monat je Monat

vGI 1.884,00 2.008,00vGII 2.053,00 2.173,00vGIII 2.219,00 2.343,00vGIv 2.388,00 2.551,00vGv 2.638,00 2.760,00vGvI 2.803,00 3.052,00vGvII 3.266,00 3.680,00vGvIII 3.765,00 4.179,00

2. IndenStädtenAugsburg,Fürth,MünchenundNürnbergwirdzudenvorstehendenMindestver-gütungssätzeneinzuschlagvon5%gezahlt.

3. vergütungsspannen

IndenvergütungsgruppenisteineAnfangs-undeine Endvergütung festgelegt. Die Anfangsver-gütungwirdmitderFestlegungdervergütungs-gruppefällig,dieEndvergütungmitAblaufvon2 Jahren. Die zwischenzeit soll betrieblich füreineAnpassunggenutztwerden.Kriteriendabei

können sein: qualifizierte leistung, Erfahrungs-zuwachs,Weiterbildungusw.zeiteneinergleich-artigenodergleichwertigenTätigkeitsindanzu-rechnen.

§ 3Inkrafttreten und Laufzeit

1. DieserTarifvertragtrittzum1.Mai2012inKraft.

2. DerTarifvertragistmiteinerFristvoneinemMonatzumMonatsschluss,erstmalszum30.April2013kündbar.

München,18.Juni2012

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

JürgenWechsler JosefBrunner

ver.di, Landesbezirk Bayern,Schwanthalerstraße 64, 80336 München

i. A. Josef Brunner

20

21

T A R I F V E R T R A G

zur Entgeltumwandlung für diegewerblichen Arbeitnehmer,

die Angestellten und Auszubildendendes Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern

vom22.April2008

TarifvertragzurEntgeltumwandlung

22 TarifvertragzurEntgeltumwandlung

zwischender

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

andererseits

wirdnachstehender

TARIFVERTRAG zur Entgeltumwandlung

abgeschlossen:

§ IGeltungsbereich

DieserTarifvertraggilt:

1.Räumlich: FürdaslandBayern.

2.Fachlich: a)FüralleBetriebedesKraftfahrzeug-gewerbes einschließlich der zylinder-und Kurbelwellenschleiferei sowiefür Motorinstandsetzungsbetriebe,Kraftfahrzeugelektrikerbetriebe, Küh-lerbauerunddiehiermitverbundenenzumzweckderKraftfahrzeugreparaturunterhaltenenNebenbetriebe;

fürTankstellenbetriebe,soweitsieKraft-fahrzeugreparaturenausführen.

b) Für alle Betriebe des Handels mitKraftfahrzeugen und Anhängern,Ersatzteilen, zubehör undReifenmitAusnahme des reinen Teile- und zu-behörgroßhandels.

3.Persönlich: FüralleArbeitnehmereinschließlichderAuszubildenden.

§ 2Grundsatz der Entgeltumwandlung

DiesevorschriftendiesesTarifvertragesregelndieEnt-geltumwandlungtariflicherEntgeltezumzweckederAltersversorgung.

§ 3Anspruch des Beschäftigten

Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgendenBestimmungeneinenAnspruch,tariflicheEntgeltbe-standteile zugunsten einer versorgungszusage zumzweckederAltersversorgungumzuwandeln.

§ 4Höhe der Entgeltumwandlung

4.1.DerBeschäftigtekannverlangen,dassvonseinenzukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% derjeweiligenBeitragsbemessungsgrenzederRenten-versicherungfürbetrieblicheAltersversorgungver-wendetwerden.BeidieserEntgeltumwandlungdarf1/160derBezugsgrößenach§18Abs.1desviertenBuchesSozialgesetzbuchnichtunterschrit-tenwerden.

Die Einzelheiten werden zwischen ArbeitgeberundBeschäftigtenaufderGrundlagediesesTarif-vertragesschriftlichvereinbart.

4.2.InderHöhe,indereinedurchEntgeltumwandlungfinanziertebetrieblicheAltersversorgungbereitsbesteht,istderAnspruchdesArbeitnehmersaufEntgeltumwandlungausgeschlossen.

4.3.zwischenArbeitgeberundBeschäftigtenkannauffreiwilligerBasisvereinbartwerden,dassmehrals4%derBeitragsbemessungsgrenzederRentenver-sicherungumgewandeltwerden.

§ 5Umwandelbare Entgeltbestandteile

5.1.Bereits entstandene Entgeltansprüche könnennichtumgewandeltwerden.

5.2.UmgewandeltwerdenkönnenaufverlangendesBeschäftigtenkünftigeAnsprücheauf

a)diebetrieblichenSonderzahlungennachdemTarifvertrag

b)daszusätzlicheUrlaubsgeldnachdemMantel-tarifvertrag

c)dieleistungennachdemTarifvertragüberver-mögenswirksameleistungen

5.3.DurchfreiwilligeBetriebsvereinbarungkönnenhin-sichtlichderAuswahlderEntgeltbestandteilei.S.derziffer5.2Einzelheitenfestgelegtwerden.

§ 6Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts

6.1.DasumzuwandelndeEntgeltwirdunabhängigvonderjeweiligentariflichenRegelungalseinmaligerBetragbehandelt.AbweichenddavonkannauchbetrieblicheinemonatlicheFälligkeitderEntgelt-umwandlungvereinbartwerden.

6.2.AlsFälligkeitstermingiltgrundsätzlichder1.De-zemberdesKalenderjahres, imdemdasumzu-wandelndeEntgeltfälliggewordenwäre.Durchfreiwillige Betriebsvereinbarung - in BetriebenohneBetriebsratdurchdenArbeitgeber -kannein anderer kalenderjährlicher Fälligkeitsterminfestgelegtwerden.

6.3.Werden dabei vomArbeitgeber zahlungen fürkünftige,nochnichtfälligeAnsprüchezugesagt,hat der Beschäftigte die bei Beendigung des

23TarifvertragzurEntgeltumwandlung

ArbeitsverhältnissesnochnichterdientenAnteile,die sich auf das Restjahr nach BeendigungdesArbeitsverhältnisses beziehen, demArbeitgeberzurückzuerstatten.

§ 7Verfahren

7.1.DerBeschäftigtemussdenAnspruchaufEntgelt-umwandlung spätestens einenMonat vor dem1.desMonats,zudemdievereinbarunginKrafttretensoll,geltendmachen.

HiervonkanndurchfreiwilligeBetriebsvereinba-rungabgewichenwerden.

7.2.DerBeschäftigteistandiejeweiligeEntscheidung,tariflicheEntgeltbestandteileumzuwandeln,für12Monategebunden,esseidenndiepersönlichenlebens-oderEinkommensverhältnisseändernsichwesentlich.

7.3.FürdieBerechnungvonAnsprüchenallerArtsinddieEntgeltemaßgeblich,diesichohneEntgelt-umwandlungergebenwürden.

§ 8Durchführungsweg

Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für dieEntgeltumwandlung einen Durchführungsweg derbetrieblichenAltersversorgungan.

8.1.DerArbeitgeberbietethierzudenBeschäftigtendie Entgeltumwandlung in einem der Durch-führungswegedesversorgungswerkesderTarif-gemeinschaft des bayerischen Kraftfahrzeugge-werbesan.

8.2.DerArbeitgeberkannstattdessendenAnspruchgemäß § 3 auch durch folgende Angebote er-füllen:

8.2.1 DerArbeitgeberkanndemBeschäftigtenanbie-ten,dieUmwandlungineinerbestehendenEinrichtungderbetrieblichenAltersversorgungdurchzuführen;istdieserWegnichtförderbargemäߧ§10a,82ffEStG,mussderArbeitgeberzusätzlicheinenförderfähigenDurchführungs-weg der betrieblichenAltersversorgung (Pen-sionskasse,Pensionsfonds,Direktversicherung)anbieten.

8.2.2DerArbeitgeber kanndemBeschäftigten an-bieten,dieUmwandlungineiner neuen Ein-richtung der betrieblichen Altersversorgungdurchzuführen.

8.2.3ArbeitgeberundBetriebsratkönnenvereinba-ren,dieUmwandlungineinerEinrichtungderbetrieblichenAltersversorgungdurchzuführen.

8.3.IndenFällen8.1und8.2. istzugewährleisten,dass im Rahmen des /der angebotenenDurch-führungswege sowohl die nach §§ 10a, 82 ffEStGgefördertealsauchdieungeförderteEnt-geltumwandlungmöglichist.WirdeineDirekt-

versicherung angeboten oder vereinbart, musssieinKostenundleistungendemStandarddervondemversorgungswerkangebotenenDirekt-versicherungentsprechen.

8.4DerBeschäftigtekannentscheiden,oberindem/denangebotenenDurchführungsweg(en) dieFörderungnach§§10a,82ff.EStGinAnspruchnehmenwillodernicht.

§ 9Versorgungsleistungen

9.1versorgungsleistungenausderEntgeltumwand-lungwerden erbracht im Fall desBezugs einerAltersrenteausdergesetzlichenRentenversiche-rungodereinerRentewegenErwerbsminderungsowiefürdieHinterbliebenen(Witwen/Witwer/Waisen)des/derversorgungsempfängeroderver-sorgungsanwärter.

9.2DabeikönnenfolgendeRisikenabwählbarfürdenBeschäftigtenangebotenwerden:

l Erwerbsminderung l versorgungfürdieHinterbliebenen(Witwen/

Witwer/Waisen)des/derversorgungsempfän-geroder-anwärter.

9.3.DerArbeitgeberhatsicherzustellen,dassdieÜber-schussanteileausderAnlage der betrieblichenAltersversorgung vollständig dem BegünstigtenzurErhöhung der versorgungsleistung zuflie-ßen.

§ 10Fortführung der Versorgungsanwartschaft

Bei Einstellung von Beschäftigten, die über versor-gungsanwartschafteneinesDurchführungsweges imversorgungswerk verfügen, ist der Arbeitgeber aufverlangen des Beschäftigten verpflichtet, diese An-wartschaftenzuübernehmen,wennerdengleichenDurchführungsweginnerhalbdesversorgungswerkesvorhält.

ImÜbrigenprüftderArbeitgeberaufverlangendesBeschäftigten,oberdieAnwartschaftdesbisherigenArbeitgebersdurchÜbertragungdesBarwertesüber-nimmt.voraussetzungfürdieÜbertragungist,dassdieEntgeltumwandlungdesBeschäftigtenmitdemArbeitgeberwechselkeineÄnderungderArtderFör-derungerfährt.

§ 11Insolvenzsicherung

SoweitbeiDurchführungübereineninsolvenzsiche-rungspflichtigen Durchführungsweg die AnsprücheundAnwartschaftenabBeginnderversorgungszusa-geindenerstenzweiJahrennichtgesetzlichgegenInsolvenzgesichertsind,nimmtderArbeitgebereineInsolvenzsicherungvor.

24 TarifvertragzurEntgeltumwandlung

§ 12Informationspflichten

Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten überdie Grundzüge der vom Arbeitgeber angebotenenAltersversorgung durch Entgeltumwandlung mittelsallgemeinerHinweisedesTrägersderAltersversorgung(z. B. durch Informationsmaterial des versorgungs-werkes).

DiesgiltinsbesonderefürAuskünfteüberdiezuer-wartendenleistungenderAltersversorgung.

§ 13Inkrafttreten und Laufdauer

13.1DieserTarifvertragtrittam1.April2008inKraft.ErkannmitdreiMonatenzumJahresende,erst-malszum30.April2010gekündigtwerden.BiszumAbschlusseinesneuenTarifvertragesgelten,soweitnichtsandereszwischendenTarifvertrags-parteienvereinbartwird,dieBestimmungendesgekündigtenTarifvertrages.

13.2SoferndurchgesetzlicheRegelungenimRahmendergesetzlichenRentenversicherung,desBetrAvGoder anderer vorschriften eine Änderung desTarifvertrages zu den Regelungen zur Entgelt-umwandlungnotwenigwird,werdendieTarif-vertragsparteien hierzu in verhandlungen mitdemziele eintreten, die Entgeltumwandlungentsprechenddengesetzlichenvorgaben wei -terhinzuermöglichen.

13.3BeiInkrafttretendiesesTarifvertragesbestehendeTarifverträge,Betriebsvereinbarungenoder Indi-vidualvereinbarungen zur Entgeltumwandlungsowie zur betrieblichenAltersversorgung sowieAnwartschaftenaussolchenbleibendurchdiesenTarifvertrag unberührt und gelten unverändertweiter.

München,22.April2008

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

WernerNeugebauer ludwigHuber

Protokollnotiz:

1. DieZugangsvoraussetzungenzubestehendenSys-temenderbetrieblichenAltersversorgungbleibendurchdieBestimmungendiesesTarifvertragesunberührt.

2. § 3 des Tarifvertrages über vermögenswirksameLeistungen steht der Entgeltumwandlung nichtentgegen.

AnlagezurProtokollnotiz:

DieTarifgemeinschaftdesbayerischenKraftfahrzeug-gewerbesunddieIGMetallsindsicheinig,dassineinemBeiratdieEntwicklungdesVersorgungswerkesverfolgtwird.DiesemBeiratgehörenjeweils3MitgliedervonSeitenderArbeitgeberundArbeitnehmeran.

DabeisindfolgendePunktevonInteresse:

l EntwicklungderVermögensanlagenindeneinzel-nenDurchführungswegen

l Entwicklung und Gestaltung von Leistungsplä-nen

DieBesetzungderArbeitnehmervertretererfolgtdurchEntscheidungderTarifkommissionderIGMetallfürdasKFZ-Gewerbe.

25

T A R I F V E R T R A G

zur Beschäftigungssicherungfür die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten

des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern

vom22.April2008

TarifvertragzurBeschäftigungssicherung

zwischender

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

andererseits

wirdfolgender

TARIFVERTRAG zur Beschäftigungssicherung

vereinbart:

§ IGeltungsbereich

DieserTarifvertraggilt:

1.Räumlich: FürdaslandBayern.

2.Fachlich: a)FüralleBetriebedesKraftfahrzeug-gewerbes einschließlich der zylinder-und Kurbelwellenschleiferei sowiefür Motorinstandsetzungsbetriebe,Kraftfahrzeugelektrikerbetriebe, Küh-lerbauerunddiehiermitverbundenenzumzweckderKraftfahrzeugreparaturunterhaltenenNebenbetriebe;

b) Für alle Betriebe des Handels mitKraftfahrzeugen und Anhängern,Ersatzteilen, zubehör undReifenmitAusnahme des reinen Teile- und zu-behörgroßhandels.

3.Persönlich: FürallegewerblichenArbeitnehmer,fürallekaufmännischenundtechnischenAngestelltensowieMeister.

§ 2Absenkung der Arbeitszeit

1. zurSicherungundzumErhaltvonArbeitsplätzenkönnenArbeitgeberundBetriebsrat,durchBe-triebsvereinbarungdieregelmäßigewöchentliche

26 TarifvertragzurBeschäftigungssicherung

Arbeitszeit vorübergehend absenken auf eineDauervonunter36bis30StundeneinheitlichfürdenganzenBetrieb,TeiledesBetriebes,GruppenvonMitarbeiternundeinzelneBeschäftigte.Aucheine unterschiedlich Absenkung der ArbeitszeitundeineunterschiedlicheDauerderAbsenkungkannvereinbartwerden.

vollzeitbeschäftigtemitsoreduziertertariflicherArbeitszeitbleibenvollzeitbeschäftigte.

Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind von diesenRegelungenausgeschlossen

DieHöchstdauereinersolchenMaßnahmedarf6Monatenichtübersteigen.

InBetriebenohneBetriebsratbedarfeinesolcheRegelungderzustimmungderGeschäftsleitungderTarifgemeinschaftsowiederörtlichenIG-Metallverwaltungsstelle.

2. FürBeschäftigtemiteinerindividuellenregelmä-ßigenwöchentlichenArbeitszeitvonwenigerals36StundenwirddieArbeitszeitumdieselbeStun-denzahlabgesenktwiebeivollzeitbeschäftigten,jedochnichtunter20Stunden.ArbeitgeberundBetriebsrat,soweiteinerbesteht,könnendavonabweichendeRegelungentreffen.

3. GrundsätzlichwirdwährendderAbsenkungderArbeitszeitzurSicherungderBeschäftigungdenBetroffenen gegenüber keine betriebsbedingteKündigungausgesprochen.

4. DiemonatlichenvergütungenundvonIhnenab-geleiteteleistungenvermindernsichentsprechendderverkürztenArbeitszeit,nichtdieAusbildungs-vergütung.

5. UmdieAbsenkungdermonatlichenvergütun-genzuvermeidenoderzuvermindern,könnenArbeitgeberundBetriebsrat,soweiteinerbesteht,Ausgleichszahlungen vereinbaren, die mit dentariflichenJahresleistungen(betrieblicheSonder-zahlungund/oderzusätzlicheUrlaubsvergütung)verrechnetwerden.DerAnspruchaufdiesetarif-lichenleistungenvermindertsichentsprechend.

6. DurchbetriebsbedingteKündigungausscheidendeBeschäftigtehabenAnspruchaufdieihrerindivi-duellenwöchentlichenArbeitszeit(ohneAbsen-kung)entsprechendevergütungfürdieletzten12MonatevordemEndedesArbeitsverhältnisses.

SoweitdiebetriebsbedingteKündigungvorBe-ginnderAbsenkungderArbeitszeitzugeht,findetdie Arbeitszeitabsenkung für die betreffendenBeschäftigtennichtstatt.

SoweitdiebetriebsbedingteKündigungwährendderArbeitszeitabsenkungzugeht,giltabzugangderKündigungdievorderArbeitszeitabsenkung

geltende individuelle regelmäßigewöchentlicheArbeitszeit.

DieBeschäftigtensindverpflichtet,diedurchdieAbsenkungderArbeitszeitwährendderletzten6MonatevordemEndedesArbeitsverhältnissesausgefallenenStundennachzuarbeiten.

7. Diesgiltauch,soweitdiebetriebsbedingteKün-digungnachderArbeitszeitabsenkungzugeht.

8. KönnensichArbeitgeberundBetriebsrat,beivo-rübergehenden Beschäftigungsproblemen nichtüber die Absenkung der tariflichen Arbeitszeitgemäßziffer1)einigen,entscheidetdietariflicheSchlichtungsstelleentsprechend§XvIIIMTv.DieSchlichtungsstelle kann eine Entscheidung füreinenStreitgegenstandnureinmalundnur fürdieDauervonlängstens6Monatentreffen.

9. Soweit es gemäß diesem Tarifvertrag einer Be-triebsvereinbarungbedarf,könneninBetriebenohneBetriebsratentsprechendeschriftlichefrei-willigevereinbarungenzwischenArbeitgeberundMitarbeitergeschlossenwerden.

10. DaszeitguthabenauszeitkontenderbetreffendenArbeitnehmeristvorAnwendungdiesesTarifver-tragesabzubauen.

vorhandeneUrlaubsansprücheundUrlaubsentgeltsindzeitanteiligzunehmenundzugewähren.

§ 3Schlussbestimmungen

1. DieserTarifvertragtrittam1.April2008inKraft.

2. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 1Monat, erstmals zum 30. April 2010 gekündigtwerden.

München,den22.April2008

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

WernerNeugebauer ludwigHuber

27

T A R I F V E R T R A G

über vermögenswirksame Leistungen für diegewerblichen Arbeitnehmer,

die Angestellten und Auszubildendendes Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern

vom22.April2008

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

Tarifvertragübervermögenswirksameleistungen

28 Tarifvertragübervermögenswirksameleistungen

zwischender

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

andererseits

wirdnachstehender

TARIFVERTRAG

abgeschlossen:

§ IGeltungsbereich

DieserTarifvertraggilt:

1.Räumlich: FürdaslandBayern.

2.Fachlich: a)FüralleBetriebedesKraftfahrzeug-gewerbes einschließlich der zylinder-und Kurbelwellenschleifereien sowiefür Motorinstandsetzungsbetriebe,Kraftfahrzeugelektrikerbetriebe, Küh-lerbauerunddiehiermitverbundenenzumzweckderKraftfahrzeugreparaturunterhaltenenNebenbetriebe;

fürTankstellenbetriebe,soweitsieKraft-fahrzeugreparaturenausführen.

b) Für alle Betriebe des Handels mitKraftfahrzeugen und Anhängern,Ersatzteilen, zubehör undReifenmitAusnahme des reinen Teile- und zu-behörgroßhandels.

3.Persönlich: Für alle Arbeitnehmer einschließlichder Auszubildenden mit AusnahmederleitendenAngestelltengemäߧ5Absatz(2)oder(3)BetrvG.

Arbeitnehmer,dieständiganTankstel-lenbeschäftigtsind,fallennichtunterdiesenTarifvertrag;wirddieTankstellejedochvonArbeitnehmernderRepa-raturwerkstatt bedient, so ist für siedieserManteltarifvertraganzuwenden.DasgiltauchbeiaushilfsweiserTätig-keitanTankstellen.

§ 2Leistungen und deren Voraussetzungen

1. DerArbeitgebererbringtgemäߧ3ziffer2diesesTarifvertrages vermögenswirksame leistungen

nachMaßgabederBestimmungendes„Fünftenvermögensbildungsgesetzes“inderFassungderÄnderungvom07.09.1998(5.vermBG).

2. Dievermögenswirksameleistungbeträgtmonat-lich

fürjedenArbeitnehmer 26,590. undfürjedenAuszubildenden 13,290.

3. TeilzeitbeschäftigtehabenAnspruchaufeinean-teiligevermögenswirksameleistung,diesichnachdemverhältnisihrervertraglichenArbeitszeitzurtariflichenArbeitszeitbemisst.

4. DievermögenswirksameleistungwirdfürjedenKalendermonatgezahlt,fürdenmindestenszweiWochenAnspruchauflohn,GehaltoderAusbil-dungsvergütungbesteht.

5. DerAnspruchaufdievermögenswirksameleis-tungentstehterstmalsmitdemBeginndes12.Kalendermonats einer ununterbrochenen zuge-hörigkeitzumBetrieboderUnternehmen.

FürAuszubildendebestehtderAnspruchaufver-mögenswirksameleistungmitInkrafttretendesAusbildungsvertrages.

6. DerAnspruchistinderHöheausgeschlossen,inder der Arbeitnehmer für denselben zeitraumschon von einem anderen Arbeitgeber vermö-genswirksameleistungenerhaltenhatodernocherhält.

§ 3Anlagearten und Verfahren

1. DerArbeitnehmerkannzwischenderin§2desFünftenvermögensbildungsgesetzesvorgesehe-nenArtendervermögenswirksamenAnlagenfreiwählen.

ErkannallerdingsfürjedesKalenderjahrnureineAnlageartundeinAnlageinstitutwählen.

DievomArbeitnehmerfüreinKalenderjahrge-troffeneEntscheidungkannnurmitzustimmungdesArbeitgebersgeändertwerden.

2. DerArbeitgeberhatdemArbeitnehmerbeiAb-schluss des Arbeitsvertrages aufzufordern, ihmspätestenseinenMonatvorAnspruchsbeginndieAnlageartunddasAnlageinstitutunterBeifügungdererforderlichenUnterlagenschriftlichmitzutei-len.

UnterlässtderArbeitgeberdieseAufforderung,sodürfendemArbeitnehmerhierauskeineNachteileentstehen.

UnterrichtetderArbeitnehmerdenArbeitgebernicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligenFälligkeitszeitraumderAnspruchaufdievermö-genswirksameleistung.

3. FürdieAnlagedertariflichvereinbartenvermö-genswirksamenleistungenundfürdieRahmendes steuerbegünstigten Höchstbetrages liegen-de vermögenswirksame Anlage von Teilen des

29Tarifvertragübervermögenswirksameleistungen

Arbeitsentgeltes (§ 11 des Fünftenvermögens-bildungsgesetzes)sollderArbeitnehmermöglichstdieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitutwählen.

4. EinWahlrechtzwischeneinervermögenswirksa-menAnlageundeinerBarauszahlungistausge-schlossen;derAnspruchaufdievermögenswirk-sameleistungistunabdingbar.

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen denArbeitgeberaufdieindiesemTarifvertragverein-bartevermögenswirksameleistungerlischtnicht,wennderArbeitnehmerstattdervermögenswirk-samenleistungeineandereleistung,insbesonde-reeineBarleistung,annimmt.DerArbeitnehmeristnichtverpflichtet,dieandereleistungandenArbeitgeberherauszugeben.

5. Aufdievermögenswirksameleistungistinderfürdenjeweiligenzeitraummaßgeblichenlohn-undGehaltsabrechnunggesonderthinzuweisen.

6. BetriebsvereinbarungenüberdenzeitpunktderFälligkeitdervermögenswirksamenleistungsindzulässig.

§ 4Anrechnung

1. DerArbeitgeberkannaufdienachdiesemTarifver-tragvereinbartenvermögenswirksamenleistun-gendiejenigenvermögenswirksamenleistungenimSinnedesFünftenvermögensbildungsgesetzesanrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereitsaufgrundeinesEinzelvertragesodereinerBetriebs-vereinbarungerbringt.

2. FürdenFall,dassderArbeitgeberdurcheinGesetzzurGewährungvermögenswirksamerleistungenverpflichtetwird,bestehtinsoweitkeinAnspruchausdiesemTarifvertrag.

§ 5

DieTarifvertragsparteiensindsichdarübereinig,dassihre Mitglieder nach Abschluss dieses Tarifvertrages

über die Möglichkeiten der Anlage vermögens-wirksamer leistungen, nach § 2 Absatz 1 Fünftesvermögensbildungsgesetz, umfassend unterrichtetwerdensollen.Sieerklären,nichtszuunternehmen,wasgeeignetseinkönnte,demGrundsatzderfreienWahlgemäߧ12Fünftesvermögensbildungsgesetzentgegenzuwirken.

§ 6Inkrafttreten und Laufdauer

1. DieserTarifvertragtrittam1.April2008inKraft.

ErkannmiteinerFristvon3MonatenzumJahres-schlussgekündigtwerden, jedocherstmalszum30.April.2010.

2. SofernesdurchÄnderungdes Fünftenvermö-gensbildungsgesetzes aus rechtlichen Gründennotwendigwird,werdendieTarifvertragsparteiendenTarifvertraginsoweitdergesetzlichenRege-lunganpassen.DieHöhedervomArbeitgeberzuerbringenden vermögenswirksamen leistungenwirddadurchnichtberührt.

München,22.April2008

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

WernerNeugebauer ludwigHuber

30

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M A N T E L T A R I F V E R T R A G

für alle Auszubildenden imKraftfahrzeuggewerbe in Bayern

vom22.April2008

INHAlTSvERzEICHNIS

§I Geltungsbereich

§II Berufsausbildungsverhältnis

§III Arbeitszeit

§Iv Mehrarbeit

§v Arbeitsverhinderung,Arbeitsversäumnis

§vI Krankheit,Betriebsunfall,Todesfall

§vII Urlaub

§vIII ErschwerniszulagenundArbeitssicherheit

§IX Arbeitnehmervertretung

§X FälligkeitundErlöschenvonAnsprüchen

§XI Schlichtung

§XII WahrungdesBesitzstandes

§XIII vertragsdauer

Manteltarifvertrag für alle Auszubildenden

ManteltarifvertragfürAuszubildende

32 ManteltarifvertragfürAuszubildende

zwischender

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

andererseits

wirdnachstehender

MANTELTARIFVERTRAGfür alle Auszubildenden im

Kraftfahrzeuggewerbe in Bayern

abgeschlossen:

§ IGeltungsbereich

DieserTarifvertraggilt:

1.Räumlich: FürdaslandBayern.

2.Fachlich: a)FüralleBetriebedesKraftfahrzeug-gewerbes einschließlich der zylinder-und Kurbelwellenschleifereien sowiefür Motorinstandsetzungsbetriebe,Kraftfahrzeugelektrikerbetriebe, Küh-lerbauerunddiehiermitverbundenenzumzweckderKraftfahrzeugreparaturunterhaltenenNebenbetriebe;

b) Für alle Betriebe des Handels mitKraftfahrzeugen und Anhängern,Ersatzteilen, zubehör undReifenmitAusnahme des reinen Teile- und zu-behörgroßhandels.

3.Persönlich: FüralleAuszubildenden,mitAusnahmederimTankstellen-undGaragengewer-bebeschäftigten.

§ IIBerufsausbildungsverhältnis

1. zurBegründungeinesBerufsausbildungsverhält-nissesbedarfeseines schriftlichenBerufsausbil-dungsvertrages.

2. DasBerufsausbildungsverhältnisendetmitAblaufdervertraglichfestgelegtenAusbildungszeit.

legtderAuszubildendevorBeendigungderver-einbartenAusbildungszeitdieAbschlussprüfungab,soendetdasAusbildungsverhältnismitdemTag,anwelchemderPrüfungsausschussdasPrü-fungsergebnisschriftlichfestgestellthat.

BestehtderAuszubildendedieAbschlussprüfung

nicht,soverlängertsichdasBerufsausbildungsver-hältnisaufseinverlangenbiszurnächstmöglichenWiederholungsprüfung,höchstensum1Jahr.

3. Bei einer fristlosenAuflösungdesAusbildungs-verhältnissesgeltendiegesetzlichenBestimmun-gen.

FahrenohnebetrieblicheFahrerlaubnisistverbo-tenundkanneinwichtigerGrundzurfristlosenAuflösungdesAusbildungsverhältnissessein.

DiebetrieblicheFahrerlaubnisendetmitEntzugdesFührerscheins.

4. SolleinAuszubildendernachAbschlussderAus-bildungnichtineinBeschäftigungsverhältnisüber-nommenwerden,solldiesdemAuszubildendenzweiMonatevorhermitgeteiltwerden.

5. DieAusbildungsvergütungenwerdendurcheinengesondertenTarifvertraggeregelt.

6. WirdimAusbildungsvertrageinevorbildungaufdieAusbildungszeitangerechnet,soistdieAus-bildungsvergütungsozubezahlen,alswäredieangerechnetezeitalsAusbildungszeitabgeleistetworden.

7. Auszubildende sind an dem der schriftlichenAbschlussprüfung unmittelbar vorausgehendenArbeitstag ohne Kürzung der Ausbildungsver-gütungentsprechenddemBerufsbildungsgesetzfreizustellen.

8. ImübrigengeltendiesonstigenBestimmungendieses Tarifvertrages und die gesetzlichen vor-schriften.

§ IIIArbeitszeit

1. WöchentlicheArbeitszeit

1.1. DieregelmäßigewöchentlicheArbeitszeitimBe-triebausschließlichderPausenbeträgt36Stunden,verteiltauffünfzusammenhängendeWerktage.

SiekannfürdenBetrieb,fürTeiledesBetriebesoderfürGruppenvonArbeitnehmernimDurch-schnitteinesKalenderjahresunterBeachtungeinerHöchstgrenzevon40StundennachMaßgabederbetrieblichenErfordernisseunterBerücksichtigungderInteressenderAuszubildendenungleichmäßigverteiltwerden.Hierbeiist inBetriebenmitBe-triebsratdessenMitbestimmungsrechtzubeach-ten.

DieArbeitszeitfürdieüberbetrieblichenAusbil-dungsstätten richtet sich nachdenvorschriftenfürderenöffentlicheFörderung.

1.2.Um der Eigenart der Dienstleistungsbetriebe(Kfz-Gewerbe)Rechnungzutragen,kanndurchBetriebsvereinbarungeineBeschäftigungderAus-zubildendenunterBerücksichtigungdringenderpersönlicherundfamiliärerWünschezumzweckederAusbildungandenrestlichenWerktagenver-einbartwerden.

33ManteltarifvertragfürAuszubildende

InBetriebenohneBetriebsratkönnendieAuszu-bildendenunterBerücksichtigungdringenderper-sönlicherundfamiliärerWünschezumzweckederAusbildungverpflichtetwerden,einmalimMonatan6WerktageninderWochezuarbeiten.

EineentsprechendeRegelungistentwederinFormdervor-bzw.Nacharbeit(§ IIIziff.3)oderderMehrarbeit (§ Iv)zuvereinbaren.Dievor-undNacharbeitistzuschlagsfrei.

2. Tägliche Arbeitszeit

BeginnundEndederArbeitszeitsowiederPausenwerdenmitdemBetriebsratvereinbart.

Am24.12.und31.12.(HeiligerAbendundSilvester)endetdieArbeitszeitum12.00Uhr.DieausfallendeArbeitszeitistzuvergüten.WirdArbeitgeleistet,ist neben derAusfallvergütung die tatsächlicheStundenvergütungzubezahlen.FallendieseTageaufeinenarbeitsfreienTag,sofälltkeinevergü-tungan.

3. Betriebsschließung, Vor- und Nacharbeit.

3.1. DerArbeitgeberistmitzustimmungdesBetriebs-rates berechtigt, an Werktagen vor und nachgesetzlichen Feiertagen sowie aus besonderenAnlässendenBetrieboderTeiledesBetriebeszuschließen,dabeiistdieBerufsschulpflichtzube-achten.

3.2.Die an einzelnen Tagen ausfallenden Arbeits-stundenkönnenmit zustimmungdesBetriebs-ratesinnerhalbeineszeitraumesvon10Wochenvor-odernachgearbeitetwerden;AusfallzeitimzusammenhangmiteinerBetriebsschließung inderWeihnachtszeit(24.12.bis6.1.)kannjedochinderzeitzwischen1.10.und28.2.desfolgendenJahresvor-bzw.nachgearbeitetwerden.Dievor-undNacharbeitistzuschlagsfrei.

3.3.Der zustimmung des Betriebsrates bedarf esnicht,wenneinzelneAuszubildendeausgefalleneArbeitsstundeninderlaufendenoderfolgendenWochevor-odernacharbeiten.

4. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, dievorschriftenundSchutzbestimmungenfürFrauenunddas Jugendarbeitsschutzgesetz sind zu be-achten.

§ IVMehrarbeit

1. Allgemeines

1.1. MehrarbeitistnachMöglichkeitzuvermeiden.SieistnurvorübergehendinFälleneinerdringendenbetrieblichenNotwendigkeitnachvereinbarungmitdemBetriebsratzulässig,soweitessichnichtumeinzelneBeschäftigteineinemunvorhergese-henenBedarfsfallhandelt.IndiesemFallistderBetriebsratnachträglichzuunterrichten.

1.2.Anspruch auf Entgelt für geleistete Mehrarbeit

bestehtnur,wennsievomArbeitgeberodersei-nemBeauftragtenangeordnetodernachträglichgenehmigtwordenist.

1.3.GeleisteteMehrarbeitkanninnerhalbvon3Mona-tendurchFreizeitgewährungabgegoltenwerden.EntsprechendeWünschederAuszubildendensindim Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zuberücksichtigen.

2. Mehrarbeitsvergütung

2.1. AlsMehrarbeitgeltenalleüberdie in§IIIfest-gelegte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits-stunden.

2.2.FürjedeMehrarbeitsstundewird1/100derjeweili-gentariflichenmonatlichenAusbildungsvergütungbezahlt.

2.3.In Fällen, in denen an einzelnen TagenAuszu-bildende mehr Arbeitsstunden geleistet haben,ohnediein§IIIziffer1festgesetztewöchentlicheArbeitszeitzuerreichen,habensieAnspruchaufBezahlungderMehrarbeitsvergütung,wennsieausGründen,diesichnichtzuvertretenhaben,anderleistungdergesamtenWochenstundenzahlverhindertwaren.

§ VArbeitsverhinderung, Arbeitsversäumnis

1. DerAuszubildendeistberechtigt,sichunterFort-zahlungdervergütungvonderArbeitfreistellenzulassen:

1.1. für 1 Tag l beiEntbindungderEhefrau,

l beiTodderSchwiegerelternundGeschwister l bei Wohnungswechsel des Auszubildenden

mit eigenem Hausstand, jedoch nur einmalwährendderBerufsausbildung;

1.2. für 2 Tage l beiEheschließungdesAuszubildenden, l beiToddesEhegatten,derElternoderKinder

(auchStief-,Adoptiv-undPflegekinder).

1.3.DieFreistellungnachziffer1.2.kannauchgetrenntinEinzeltagenerfolgen.

2. InfolgendenFällenwirdbeiArbeitsverhinderungdie notwendig ausfallende Arbeitszeit bezahlt,sofernderverdienstausfallnichtvonandererSeiteersetztwirdoderbeanspruchtwerdenkann:

2.1. BeiErfüllunggesetzlichauferlegterPflichtenausöffentlichenEhrenämtern,

2.2.beiverpflichtungzurlöschungvonBrändenundbeiverhütungvonakutenHochwassergefahren,

2.3.beivorladungvorGerichtenundBehördenausunverschuldetemAnlass,

2.4.bei allgemeinen vorsorgeuntersuchungen derSozialversicherungsträger zur FrüherkennungvonKrankheiten,soferndiesnichtaußerhalbderArbeitszeitmöglichist,

34 ManteltarifvertragfürAuszubildende

2.5.beiTeilnahmeanSitzungenvonTarifkommissio-nenderTarifvertragsparteien.

2.6.Die Freistellung fürdiePflegeeines erkranktenKindesrichtetsichnachdengesetzlichenBestim-mungen.

3. Der Auszubildende ist ohne vergütung freizu-stellen:

3.1. beiAusübungvonEhrenämterninderhandwerk-lichenSelbstverwaltung,

3.2.beiTeilnahmeanSchulungsmaßnahmen,bezogenaufziffer3.1..

§ VIKrankheit, Betriebsunfall, Todesfall

1. BeiBetriebsunfällen,diekeineArbeitsunfähigkeitnachsichziehen,wirddiefürdasAufsuchendesArztesnotwendigezeit,sowiedievomArztfürden Tag des Unfalls angeordnete Ruhezeit, alsArbeitszeitbezahlt.

2. ErkrankteinAuszubildender,sohaterunterAn-gabedervoraussichtlichenDauerderKrankheitdem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zumachen.BeieinerErkrankungvonmehralszweiTagen istunverzüglicheineBescheinigungüberdieArbeitsunfähigkeitvorzulegen.

SolltedieKrankenkasseeinenNachweisvomers-tenTaganverlangen,musseineArbeitsunfähig-keitsbescheinigungvorgelegtwerden.

ImübrigengeltendiegesetzlichenBestimmun-gen.

3. AuszubildendenistbeiArbeitsunfähigkeitinfolgeErkrankungoderArbeitsausfalloderbeiDurch-führungvonvorbeugungs-,Heil-oderGenesungs-kurenderSozialversicherung,derverwaltungsbe-hördenodereinessonstigenSozialleistungsträgersdievergütungbiszurDauervoninsgesamtsechsWochenweiterzuzahlen.

4. HinterlässteinAuszubildendereinenunterhaltsbe-rechtigtenEhegattenoderunterhaltsberechtigteKinderunter21Jahren,soistdievergütungvomSterbetagangerechnetfüreinenMonatweiter-zuzahlen.

§ VIIUrlaub

1. JederAuszubildendehat in jedemKalenderjahrAnspruchaufbezahltenErholungsurlaub.

Der Urlaub ist mindestens zur Hälfte zusam-menhängendzugewährenundinAnspruchzunehmen,esseidenn,dassdringendebetrieblicheoderinderPersondesAuszubildendenliegendeGründeeineweitereTeilungdesUrlaubserforder-lichmachen.

DerArbeitgebervereinbartmitdemBetriebsratdenUrlaubsplan.DieWünschedesAuszubilden-densindhierbeimöglichstzuberücksichtigen.

2. Urlaubsdauer

2.1. DerUrlaubbeträgt30Arbeitstage(1Arbeitswoche=5Arbeitstage).

2.2.Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehin-dertengesetzeserhaltenden ihnengesetzlichenzuerkannten,bezahltenzusätzlichenUrlaub.

3. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nachsechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsver-hältnisseserworben.

4. ImEin-undAustrittsjahrhatderAuszubildendeAnspruchauf soviel zwölfteldes Jahresurlaubs,wie sein Ausbildungsverhältnis in diesem JahrMonate (mehr als 15 Kalendertage) bestandenhat.

Nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz ist einezwölftelungdesJahresurlaubsbeieinemJugend-lichennichtzulässig,wennernacherfüllterWar-tezeitinderzweitenHälfteeinesKalenderjahresausdemBetriebausscheidet.

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweitdem Auszubildenden für das laufende Kalen-derjahrbereitsvoneinemfrüherenArbeitgeberUrlaubgewährtwordenist.

DerimEintrittsjahrentstehendeanteiligeJahres-urlaub ist, soferndieWartezeitnichterfüllt ist,aufWunschdesAuszubildendenaufdasfolgendeKalenderjahrzuübertragen.

HatderAuszubildendebeiBeendigungdesAus-bildungsverhältnisses bereits Urlaub erhalten,sokanndasdafürbezahlteUrlaubsentgeltundzusätzliche Urlaubsgeld nicht zurückgefordertwerden.AusgenommensindFälledesRechtsmiss-brauchs.

ErgebensichbeideranteiligenUrlaubsgewährungBruchteilevonTagen,sowerdenBruchteilevonwenigeralseinemhalbenTagnichtberücksichtigt,BruchteilevonmindestenseinemhalbenTagaufvolleUrlaubstageaufgerundet.

5. DerUrlaubmussimlaufendenKalenderjahrge-währtundgenommenwerden.EinÜbertragungdesUrlaubsaufdasnächsteKalenderjahristnurstatthaft,wenndringendebetrieblicheoderinderPersondesAuszubildendenliegendeGründediesrechtfertigen.ImFallderÜbertragungmussderUrlaubindenerstendreiMonatendesfolgendenKalenderjahresgewährtundgenommenwerden.Dieinziff.4Absatz4geregelteÜbertragungeinesTeilurlaubsaufdaskommendeKalenderjahrbleibthiervonunberührt.

6. ErkrankteinAuszubildenderwährenddesUrlaubs,so werden die durch ärztliches Attest nachge-wiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf denJahresurlaubnichtangerechnet.

WirddemAuszubildendenvoneinemTrägerder

35ManteltarifvertragfürAuszubildende

SozialversicherungodereinemsonstigenSozial-leistungsträgereinKurz-oderHeilverfahren-ein-schließlichderSchonungszeiten-gewährt,sodarfdiehieraufentfallendezeitaufdenUrlaubnichtangerechnetwerden.

7. WährenddesUrlaubswirddieAusbildungsver-gütungweiterbezahlt.

8. JederAuszubildendeerhältjeUrlaubstageinzu-sätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozentder arbeitstäglichen Ausbildungsvergütung. Diearbeitstägliche Ausbildungsvergütung beträgt1/65 der in den letzten drei Kalendermonatenbezahlten Ausbildungsvergütung. Bei einer Er-höhungderAusbildungsvergütung,diewährenddes Berechnungszeitraumes oder des Urlaubseintritt,istabInkrafttretendieserErhöhungvondererhöhtenvergütungauszugehen.

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist vor Antritt desUrlaubszuzahlen;stattdessenkannaucheinAb-schlaginentsprechenderHöhegezahltwerden.

Durch Betriebsvereinbarung können der Be-messungszeitraum für die Berechnungundderzeitpunkt für die Auszahlung des zusätzlichenUrlaubsentgeltes abweichend geregelt werden.IndiesemFallebleibtbeiverdiensterhöhungen,die nach dem Bemessungszeitraum eintreten,dieGewährungoderErhöhungvonzulagenundzuschlägenjeglicherArt,sowieMehrarbeit,unbe-rücksichtigt.zahlungsansprücheausNachberech-nungenwerdenmitderzahlungfürdenletztenAbrechnungszeitraumdesUrlaubsjahresfällig.

9. KannderUrlaubwegenAusscheidensausdemBetriebganzoderteilweisenichtmehrgewährtwerden, so istereinschließlichdeszusätzlichenUrlaubsgeldesabzugelten.ImübrigengeltendiegesetzlichenBestimmungen.

10. Während des Urlaubs darf der Auszubildendekeine dem Urlaubszweck widersprechende Er-werbstätigkeitleisten.

11. DerArbeitgeberistverpflichtet,beiAusscheidenausdemBetriebdemAuszubildendeneineBe-scheinigungüberdenimlaufendenKalenderjahrgewährtenoderabgegoltenenUrlaubauszuhän-digen.

§ VIIIErschwerniszulagen und Arbeitssicherheit

1. Auszubildende,dieuntererheblichenEinwirkun-gen von lärm, Gasen, Schmutz oder Nässe zuarbeitenhaben,erhalteneineErschwerniszulagevon10Prozentdertariflichenvergütung.

Daskannz.B.geltenbeiKarosserie-undlackier-arbeiten,beiArbeitenanSchwerlastkraftwagen,beiUnterbodenschutzundHohlraumversiegelung,beimEndkonservierenundTeilereinigung.

2. Die durch Gesetz, verordnung oder Betriebs-vereinbarungvorgeschriebenenSicherheitsmittel

und-einrichtungensindvomAuszubildendenzubenutzen.

§ IXArbeitnehmervertretung

1. FürdieArbeitnehmervertretungdesBetriebesgel-tendiejeweiligengesetzlichenBestimmungen.

2. Auszubildende,diealsFunktionärederGewerk-schaftdemArbeitgeberbekanntgegebenwerden,dürfenausdieserEigenschaftundTätigkeitkeineNachteileerwachsen.IhrePflichtenausdemAus-bildungsverhältnisbleibenhiervonunberührt.

3. EineunbezahlteFreistellungzumBesuchgewerk-schaftlicher Bildungsmaßnahmen kann unterrechtzeitigerAbstimmungmitderBetriebs-oderGeschäftsleitungundunterBerücksichtigungbe-trieblicherBelangeerfolgen.

§ XFälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

1. EntgeltfürMehrarbeitistspätestensamSchlussdesfolgendenMonatsmitdervergütungauszu-zahlen.

AnsprücheaufzahlungvonvergütungvonMehr-arbeitverfallen,wennsienichtinnerhalbvonsechsWochen nach Erhalt derAbrechnung schriftlichgeltendgemachtwordensind.

2. AlleübrigenAnsprücheausdemAusbildungsver-hältniserlöschensechsMonatenachihrerFällig-keit,spätestenssechsWochennachAusscheidenausdemBetrieb.

3. WirdeinAnspruchvordemzeitpunktdesErlös-chens schriftlich geltend gemacht und von derGegenseite nicht schriftlich anerkannt, so ver-längern sichdie Fristengemäßziff. 1.2.und2.umweitere2MonatezurgerichtlichenGeltend-machung.

§ XISchlichtung

1. Streitigkeiten,dieausderAuslegungdiesesMan-teltarifvertrages entstehen, sind zwischen denTarifvertragsparteienzuregeln.

Gelingthierbeieineverständigungnicht,soent-scheidet die Schlichtungsstelle der Tarifvertrags-parteien.DieSchlichtungsstellesetztsichausje3BeisitzernderbeiderseitigenOrganisationenundeinemvondiesenzuwählendenunparteiischenvorsitzendenzusammen.

Kommtüberdenvorsitzendenkeineverständi-gungzustande,soistderPräsidentdeslandes-arbeitsgerichts München um Benennung einesvorsitzendenanzugehen.

36 ManteltarifvertragfürAuszubildende

Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacherMehrheit.

§ XIIWahrung des Besitzstandes

Soweit für den Auszubildenden günstigere verein-barungen getroffen sind, werden sie durch diesenTarifvertragnichtberührt.

§ XIIIVertragsdauer

1. DieserManteltarifvertragtrittam1.April2008inKraft.

2. DieserManteltarifvertragkannmiteinerFristvonsechsMonatenzumJahresschluss,jedocherstmalszum30.April2010,ganzoderteilweisegekündigtwerden.

3. DieKündigunghatschriftlichzuerfolgen.

4. Umeinentariflosenzustandzuvermeiden,bleibendieTarifvertragsparteienbemüht,nachEingangderKündigungverhandlungenübereinenneuenvertragaufzunehmen.

München,22.April2008

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

WernerNeugebauer ludwigHuber

37

T A R I F V E R E I N B A R U N G

zur Übernahme der Ausgebildeten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern

vom18.Juni2012

zwischender

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

andererseits

wirdfolgender

TARIFVERTRAG ZUR ÜBERNAHME DER AUSGEBILDETEN

vereinbart:

§ IGeltungsbereich

DieserTarifvertraggilt:

1.Räumlich: FürdaslandBayern.

2.Fachlich: a)FüralleBetriebedesKraftfahrzeugge-werbeseinschließlichderzylinder-undKurbelwellenschleifereiensowiefürMo-torinstandsetzungsbetriebe, Kraftfahr-zeugelektrikerbetriebe,KühlerbauerunddiehiermitverbundenenzumzweckderKraftfahrzeugreparatur unterhaltenenNebenbetriebe;fürTankstellenbetriebe,soweitsieKraftfahrzeugreparaturenaus-führen.

b)FüralleBetriebedesHandelsmitKraft-fahrzeugenundAnhängern, Ersatztei-len,zubehörundReifenmitAusnahmedesreinenTeile-u.zubehörgroßhandels.

3.Persönlich:FüralleAuszubildenden,mitAusnahmederimTankstellen-undGaragengewer-bebeschäftigten.

§ IIÜbernahme von Ausgebildeten

1. InBetriebenmitmehrals50Beschäftigtensol-len Ausgebildete nach erfolgreich bestandenerAbschlussprüfung im Grundsatz für 12 Monatebefristetübernommenwerden,soweitdemnichtpersonen-oderverhaltensbedingteGründeent-gegenstehen.DerBetriebsrat isthierüberunterAngabederGründezuunterrichten.

EineverpflichtungzurÜbernahmeüber12Monatehinausbestehtnicht.

In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet derArbeitgeber.

2. NachUnterrichtungdesBetriebsratesundernst-hafterBeratungmitdemBetriebsratkannvonderÜbernahmeverpflichtungnach§II.1.abgewichenwerden,wenndasAngeboteinesArbeitsverhält-nisseswegenakuterBeschäftigungsproblemeimBetriebnichtmöglich istoderderBetriebüberseinenBedarfhinausAusbildungsverträgeabge-schlossenhat.

DerBedarfistvomArbeitgeber6Monatevorderjeweiligen Sommer- bzw. Winterprüfung einesAusbildungsjahrgangesnachBeratungmitdemBetriebsrat festzulegen. Dies ist spätestens der01.03.bzw.der01.09.einesKalenderjahres.

SolltederBedarfaufgrundindividuellerFluktua-tionAusgebildeternichterreichtwerden,mussdieursprünglichfestgelegtezahlzuÜbernehmendernichtzwingendwiedererreichtwerden.

3. DieBetriebsparteienkönnenüberdietarifvertrag-licheRegelunghinaus freiwilligeBetriebsverein-barungenabschließen.

4. DieÜbernahmeregelungauszifferII.1.kannauchdurchdasAngeboteinesArbeitsverhältnissesfürdenAusgebildetenineinemanderenBetriebodereinemanderenUnternehmenerfülltsein.

5. Sollte der Auszubildende nach der Ausbildungnichtübernommenwerden,sosolldiesdemBe-triebsrat und dem Auszubildenden mindestensdrei Monate vor dem im Ausbildungsvertrag

TarifvertragzurÜbernahmederAusgebildeten

38 TarifvertragzurÜbernahmederAusgebildeten

vorgesehenenEndeseinerAusbildungmitgeteiltwerden.

6. InBetriebenohneBetriebsraterfolgtdieRegelungnachAnhörungderBetroffenen.

§ IIIBestandsschutz

FürbestehendebetrieblicheRegelungengilteinBe-standsschutz,d.h.vordemAbschlussdesTarifvertragesgeschlossene Ergänzungstarifverträge und Betriebs-vereinbarungenbleibenunberührt.

§ IVInkrafttreten

Diesevereinbarungtrittam31.08.2012inKraftundkannmiteinerFristvon1MonatzumQuartalsende,erstmalszum31.08.2014gekündigtwerden.ImFalle

einerKündigungwirddieNachwirkungdieserverein-barungausgeschlossen.

München,18.Juni2012

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

JürgenWechsler JosefBrunner

39

T A R I F V E R E I N B A R U N G

über Ausbildungsvergütungen und betriebliche Sonderzahlungenfür gewerblich und kaufmännisch Auszubildende

des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern

vom18.Juni2012gültigab1.September2012

vergütungstarifvertragfürAuszubildende

zwischender

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e. V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

einerseits

undder

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

sowieder

ver.di, Landesbezirk Bayern,Schwanthalerstraße 64, 80336 München

andererseits

wirdfolgende

TARIFVEREINBARUNG

abgeschlossen:

§ 1Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen für gewerblich undkaufmännisch Auszubildende in den Betrieben desKraftfahrzeuggewerbes/-handelsundKraftfahrzeug-handwerksbetragen:

ab 1. September 2012 Ortsklassen I S monatlich monatlich inEuro inEuro

im1.Ausbildungsjahr 645,00 695,00im2.Ausbildungsjahr 650,00 700,00im3.Ausbildungsjahr 701,00 751,00im4.Ausbildungsjahr 758,00 808,00

FürdieStädteMünchen,Nürnberg,FürthundAugs-burggiltdieOrtsklasseS.

§ 2Sonderzahlungen

1. AuszubildendehabeninjedemKalenderjahrAn-spruchaufbetrieblicheSonderzahlungen

im1.Ausbildungsjahr 15% im2.Ausbildungsjahr 40% im3.Ausbildungsjahr 50% im4.Ausbildungsjahr 50% derAusbildungsvergütung.

2. DieseleistungengeltenalseinmaligezahlungenimSinnedersozialversicherungsrechtlichenvor-schriften.

3. DieAuszahlungerfolgtnachdenBestimmungenderziffer8desTarifvertragesüberdiebetrieb-lichen Sonderzahlungen für die gewerblichenArbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahr-zeuggewerbesinBayernvom22.April2008.

§ 3Vertragsdauer

Diese Tarifvereinbarung hat folgende Kündigungs-fristen:

§1miteinmonatigerFristzum31.August2013.

§2miteinerFristvon3MonatenjeweilszumJahres-ende.

München,18.Juni2012

Tarifgemeinschaft des Bayerischen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.,

Gärtnerstraße 86, 80992 München

KlausDieterBreitschwert,MdlDirkWeinzierl

IG Metall Bezirk Bayern, Elisenstraße 3a, 80335 München

JürgenWechsler JosefBrunner

ver.di, Landesbezirk Bayern,Schwanthalerstraße 64, 80336 München

i. A. Josef Brunner

40

Tarifsammlung2012

derTarifgemeinschaftdesbayerischenKraftfahrzeuggewerbese.v.

Stand:Juli2012

TARIFGEMEINSCHAFTDESBAYERISCHENKRAFTFAHRzEUGGEWERBESE.v.

Geschäftsstelle:Gärtnerstraße86·80992München

Telefon:(089)512677-0Telefax:(089)512677-77

Email:[email protected]