TAX NACHRICHTEN · Foodtrends 2016: Hybrid Food war gestern – heute sind Infinite und Spiritual...

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01 // 16 TAXNACHRICHTEN TAX NACHRICHTEN No. 01 // 16 » THEMA GEscheitert: Variable Vergütung – ein Irrweg? » INTERN GEradelt: Sigrid Haunert – unsere gute Seele hat Deutschland erkundet » PORTRAIT GEliehen: Mobile Dienstleistungen von der Autovermietung Speckmann » AUSSICHT GEbildet: taxnavigator engagiert sich für den Nachwuchs MENSCHEN STEUERN FINANZEN

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

TAXNACHRICHTENNo. 01 // 16

» THEMA GEscheitert:

Variable Vergütung – ein Irrweg?

» INTERN GEradelt: Sigrid Haunert – unsere gute

Seele hat Deutschland erkundet

» PORTRAIT GEliehen: Mobile Dienstleistungen

von der Autovermietung Speckmann

» AUSSICHT GEbildet: taxnavigator engagiert

sich für den Nachwuchs

MENSCHEN STEUERN FINANZEN

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IMPRESSUM

TAXNACHRICHTEN ist die Mandantenzeit-schrift der taxnavigator Steuerberatungsge-sellschaft mbH & Co. KG.TAXNACHRICHTEN wird kostenlos ver-schickt und ist in den Kanzleien vor Ort erhältlich.

ALLE AUSGABEN von TAXNACHRICHTEN gibt es kostenlos auch als PDF:www.taxnavigator.de/mandantenrund-schreiben-publikationen

LESERSERVICEfon 05241.99 54 0-0

HERAUSGEBERtaxnavigator Am Anger 3533332 Güterslohfon 05241.99 54 0-0fax 05241.99 54 [email protected]

VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALTMario Frisch, Geschäftsführer

DRUCKAUFLAGE01/2016 /1.000 Stück

REDAKTION & KONZEPTAndrea Schmidt / unavigator GmbH [email protected]

GRAFIKbueropaschetag www.bueropaschetag.de

MITARBEIT AN DIESER AUSGABEMario Frisch, Andrea Schmidt, Heidi Stindt, Sigrid Haunert

FOTOSThorsten Doerk Fotographywww.thorstend-photography.deSeite: 5, 6, 14, 18, 19, 21, 22: www.fotolia.de(104449853, 106467109, 90379313, 93897531, 104912705, 73493482, 96375313, 62824955, 91576216)Autohaus Speckmann: Seite 3, 20, 21:Studio Hirschmeier BielefeldStraßentheaterfestival-Detmold:Friedrich-Wilhelm Golueke

DRUCKEusterhus Druck, www.eusterhusdruck.de

Copyright by Redaktion TAXNACHRICHTEN – gilt auch auszugs-weise f. Anzeigen, Texte und Fotos

Gedruckt nach FSC-Standard

TITELBILDwww.shutterstock.de (Nr. 327692783)

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ZWEI PARTNER, DIE SICH OPTIMAL ERGÄNZEN UND HAND-IN-HAND FÜR IHREN ERFOLG ARBEITEN!

»

EDITORIAL INHALT

LIEBE LESERIN / LIEBER LESER,

es wird zunehmend wichtiger, die vorhandenen Kompetenzen zu

vertiefen und sich zu spezialisieren. taxnavigator hat aus diesem Grund

weiter die Teams verstärkt, um IHNEN – unseren Mandanten – eine noch

bessere Leistungen zu bieten. Lydia Hornischer hat ihre Kanzlei zum

01. Februar 2016 eingebracht und steht jetzt zusammen mit Christiane

Prinz den Mandanten am Standort Gütersloh zur Verfügung. Unseren

Wirtschaftsprüfungsbereich haben wir bereits im Herbst ausgebaut: Mit

Achim Nolte als Geschäftsführer und Inhaber hat ein Experte unser Team

verstärkt, der über langjährige, fundierte und auch internationale Erfah-

rungen in der Branche verfügt. Darüber hinaus haben wir unsere IT-The-

men weiter vorangetrieben: Die DATEV-Umstellung ist abgeschlossen und

das Dokumenten-Management-System (DMS) eingeführt worden.

taxnavigator wird zudem das erste Mal auf der am 16. April 2016 statt-

findenden Berufsinformationsbörse des Kreises Gütersloh mit unserem

neuen Messestand vertreten sein. Mehr dazu auf Seite 18.

In der aktuellen Ausgabe führen wir Sie in das THEMA Vergütung ein

und beleuchten die Frage, ob die variable Vergütung heutzutage noch

zeitgemäß ist. Motiviert eine variable Vergütung Mitarbeiter wirklich, da-

mit sie im Sinne des Unternehmens handeln oder werden durch dieses

Vergütungsmodell der Unternehmenserfolg außer Acht gelassen und nur

die ganz persönlichen Ziele optimiert?

Wussten Sie eigentlich, dass die Mitarbeiter einiger großer Unterneh-

men nach Intercontinental-Flügen nicht mehr alleine mit dem Mietwagen

nach Hause fahren dürfen? Der Chauffeurdienst erfreut sich dadurch im-

mer größerer Beliebtheit; aber auch der Kurier- und Frachtdienst ist seit

den verschärften Beförderungsbestimmungen im Aufwind. Wir stellen

Ihnen die Autovermietung Speckmann im PORTRAIT vor.

Neben den neuesten Informationen aus dem Bereich Steuern haben

wir für Sie aktuelle Foodtrends zusam-

mengestellt. Ein wunderbares Frühlings-

Rezept zum Nachkochen und einen Veran-

staltungstipp für das Pfingstwochenende

finden Sie auf den Seiten 14-15.

Das taxnavigator Team wünscht Ih-

nen bei der Lektüre der TAXNACHRICHTEN

viele interessante Einblicke und Freude.

PS: Die nächste Ausgabe der TAXNACHRICHTEN erscheint im Herbst 2016.

PORTRAITAUTOVERMIETUNG SPECKMANN: CHAUFFEUR-, KURIERDIENST UND WEITERE MOBILE DIENSTLEISTUNGEN.

» 20

MARIO FRISCH

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Geschäftsführer

» 04 THEMA Entlohnungssysteme: Ist die variable Vergütung ein alter Hut?

» 07 INTERN Wirtschaftsprüfung: unavigator verstärkt mit Achim Nolte den Bereich.

» 08 INTERN Unsere gute Seele: Sigrid Haunert im Portrait.

» 10 STEUERN Aktuell für Sie: Neuigkeiten aus der Steuerwelt.

» 13 STEUERN Stärkung der Kompetenzen: Lydia Hornischer bringt ihre Kanzlei ein.

» 16 INTERN Auf einen Blick: Unsere Ansprechpartner.

» 18 AKTUELL Foodtrends 2016: Hybrid Food war gestern – heute sind Infinite und Spiritual Food in.

» 22 AUSSICHT Ausbildung ist Zukunft: taxnavigator bildet aus und ist auf Berufsinformationsbörse vertreten.

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EXKURS: IRRWEG VARIABLE VERGÜTUNG?

DAS UMDENKEN HAT BEGONNEN.

TEXT H. STINDT // FOTOS T. DOERK

»

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„…auf Hannes halte ich große Stücke. Schon

beim Vorstellungsgespräch war klar, dass der

junge Mann leistungsstark und motiviert ist.

Nachdem er im Großraum Stuttgart doppelt

so viele Neukunden akquiriert hatte wie das

Team im bundesdeutschen Durchschnitt, hat-

te ich mir vorgenommen, ihn auf eine der eher

unterbelichteten Regionen anzusetzen.

Ich bat Hannes zu einem Gespräch in mein

Büro, und nachdem wir uns längere Zeit über

die Stuttgarter Ergebnisse unterhalten hat-

ten, machte ich ihm ein Angebot. Wenn er

bis Mitte des Jahres – wir schrieben den Mo-

nat Januar – in Berlin und Brandenburg eine

Steigerung der Neukunden um 25 % erreicht,

bekommt er einen Bonus in Höhe von 15 %

seines Jahresgehaltes. Hannes lächelte. Ein

Handschlag, und die Vereinbarung war ge-

troffen. In den nächsten Monaten war Hannes

viel unterwegs. Er bereiste die brandenburgi-

schen Dörfer und Städte, knüpfte Kontakte,

machte Networking. Doch im Mai sah ich ihn

wieder täglich im Unternehmen. Er saß ent-

spannt und ausgiebig im Essraum. Bei schö-

nem Wetter auf der Terrasse.

Gespannt auf seine Ergebnisse, bat ich ihn

in mein Büro. Hannes kam herein, hielt eine

Mappe in der Hand und lächelte sein gewin-

nendes Lächeln. Wie es ausschaue, frage ich

ihn. Hervorragend, sagt er, zückt ein Blatt Pa-

5THEMA

Mit dem Thema „Variable Vergütung“ be-

schäftigen wir uns als Unternehmensberatung

seit circa zwei Jahren intensiver. Jeder Kollege,

jede Kollegin aus unserem Team hat einiges an

Literatur zu dem Thema gelesen und vor allem

viele wertvolle eigene Erfahrungen in den ver-

gangenen Jahren gemacht. Einer der Auslöser

für das Umdenken in unserer Vergütungsstruk-

tur, das heißt der Vergütungsstruktur für unsere

Unternehmen unavigator und taxnavigator, war

eine Geschichte, die ich in dem Buch von Detlef

Lohmann, „… und Mittags gehe ich Heim“ gele-

sen habe:

pier und legte es auf den Tisch. Darauf eine

Tabelle, ganz viele Zahlen, Kundendaten. Tat-

sächlich: Wir hatten 27 Prozent zusätzlicher

Neukunden in Brandenburg! Hannes bedank-

te sich für mein Vertrauen und versicherte

mir, dass der Auftrag ihm Freude gemacht

hätte, wenn auch in Brandenburg selbst nicht

gerade der Bär rockt … Ich schüttelte ihm dan-

kend die Hand und kündigte weitere Zielver-

einbarungen an. Er verließ mein Büro.

Dann schnappte ich mir das Blatt vom Be-

sprechungstisch und schaute mir die Zahlen

genauer an. Im Januar, Februar und März war

der Anstieg regelmäßig und überschritt die

Sieben-Prozent-Marke nicht ein einziges Mal.

Mitte April bis Anfang Mai wurde die Kurve

immer steiler. Interessant, dachte ich. Wie hat

Hannes denn so schlagartig zugelegt? Das

musste ich ihn unbedingt fragen. Ich setzte

mich an den Rechner, um einen Termin mit

ihm zu vereinbaren – und bevor ich die offene

Nachrichten-Seite schloss, fiel mein Blick auf

eine kleine Meldung in der Branchenpresse.

Unserem größten Wettbewerber in Nord-

deutschland war ein Lager abgebrannt. Seit

drei Wochen war er nicht mehr lieferfähig. Ich

schaute noch mal auf die Tabelle für Berlin

und Brandenburg. Die Kurve wurde genau ab

April steiler. Ich stand auf, ging zum Fenster,

schaute in die Ferne – und sah, wie das rote

Cabrio von Hannes in Richtung Autobahn da-

von fuhr.

Irgendetwas hatte ich falsch gemacht: Hannes

hatte den Bonus schon im Mai im Sack und hat

dann nur noch Dienst nach Vorschrift gemacht

und die Zeit abgesessen. Das Unternehmen

und dessen Wohl hatte der zielstrebige Mann

gar nicht mehr im Blick. Obwohl er anfangs

ganz stark den Eindruck gemacht hatte, sich für

das große Ganze zu interessieren. Es kann nicht

sein, dass ich ihn falsch eingeschätzt habe.

Dazu haben die anderen Führungskräfte viel zu

ausdrücklich meine Beobachtungen bestätigt.

Schließlich war der ganzheitliche Blick auch der

Grund, warum sich Hannes im Wettbewerb mit

erfahreneren Vertrieblern durchgesetzt hatte.

Nein, Hannes war nicht schuld! Sondern ich!

Mit diesem blöden Bonus! Ich hatte ihn, ohne

es zu merken, auf das Falsche fokussiert. Ziel

erreicht, Arbeit eingestellt. Und er erreichte die

Belohnung sogar nur deshalb, weil ein Ereignis,

auf das er keinen Einfluss hatte, ihm die Aufträ-

ge einfach so zugespült hatte. Jedenfalls ging

ich nicht davon aus, dass er nachts mit Brand-

beschleuniger bei Konkurrenten herumzün-

delte. Nein, das Ziel war falsch und die Beloh-

nung war falsch. Und ich bin mittlerweile der

Meinung: Anreize, individuelle Boni und klassi-

sche Zielvereinbarungen nutzen nur nichts. Sie

schaden sogar!“

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THEMA

Diese Geschichte hat mich, hat uns als unavi-

gator, nachdenklich gemacht. Wir haben uns

die Frage gestellt: Ist eine variable Vergütung

eigentlich noch zeitgemäß?

Was ist eigentlich die Grundidee der variablen

Vergütung?

Der Unternehmer vereinbart individuelle

Ziele mit seinen Mitarbeitern. Er will damit er-

reichen, dass sich die Mitarbeiter auf die ge-

setzten Schwerpunkte fokussieren und die

gesteckten Ziele erreichen. Um dies sicher zu

stellen, erhalten die Mitarbeiter einen Teil ihres

Gehaltes erfolgsabhängig, das heißt, die Mitar-

beiter erhalten ihren Bonus nur, wenn die Ziele

auch erreicht werden. Das Unternehmen will

damit die Mitarbeiter motivieren im Sinne des

Unternehmens zu handeln. Sind die Mitarbeiter

besonders erfolgreich, kann dies auch Zielüber-

füllung führen. Die Mitarbeiter erhalten dann

sogar mehr als die vereinbarten 100 % des va-

riablen Gehaltsanteils.

Doch wie hoch ist der variable Gehaltsanteil ei-

nes Vertriebsmitarbeiters, wenn er ein schlech-

tes Produkt vertreiben muss? Und welchen

Anteil am Erfolg erhält ein Mitarbeiter aus der

Entwicklungsabteilung dessen großartiges Pro-

dukt sich gut vom Vertrieb verkaufen lässt? Die

Kernfrage ist daher: Welche Ziele werden ver-

einbart und wer darf eigentlich in diesem Sys-

tem partizipieren?

Sucht man nach den Gründen für die Zahlung

von variablen Vergütungen sagen Unternehmen

häufig, dass variable Gehaltsanteile die Mitar-

beiter motivieren.

Ist das wirklich so? Was genau motiviert Mit-

arbeiter eigentlich bei einem variablen Vergü-

tungssystem?

Motiviert eine variable Vergütung Mitarbeiter

wirklich, damit sie im Sinne des Unternehmens

handeln? Geht man von diesem Grundgedan-

ken aus, unterstellt man den Mitarbeitern doch,

dass sie ohne die variable Vergütung nur einen

Teil ihrer Leistungen bringen würden.

Ist das die Basis für eine vertrauensvolle Zu-

sammenarbeit? Und was ist die Folge?

In den jährlichen Mitarbeiterjahresgesprächen

werden nicht mehr die Ziele des Unternehmens

und des Mitarbeiters in den Vordergrund ge-

stellt. Die Inhalte von Jahresgesprächen werden

eher zu Gehaltsgesprächen und lenken von dem

eigentlichen Sinn der Gespräche ab. Jahresge-

spräche motivieren Mitarbeiter damit nicht über

die inhaltlichen Ziele der Arbeit nachzudenken,

sondern es führt sogar eher dazu, dass die ei-

gentlichen Ziele des Gespräches aus den Augen

verloren werden.

Und was ist mit den Anpassungen dieser variab-

len Vergütung bei sich immer schneller ändern-

den Märkten und deren Anforderungen? Um

mit den neuen Gegebenheiten zeitnah Schritt

zu halten, bedarf es einigen Aufwand um die

variablen Vergütungen permanent und flexibel

an die sich ändernden Marktbedingungen anzu-

gleichen. Was für eine Mühe!

Wer als Unternehmen die finanziellen Anreize

höher setzt als die Fokussierung auf den Un-

ternehmenserfolg muss sich nicht wundern,

dass die Mitarbeiter zu Einzelkämpfern für

den eigenen finanziellen Anreiz werden. Der

Unternehmenserfolg wird für den Mitarbeiter

gleichgültig. Viel wichtiger ist es daher, den

Unternehmenserfolg immer wieder in den Vor-

dergrund zu stellen. Der Unternehmenserfolg

muss somit nicht nur in der Unternehmensstra-

tegie verankert werden, sondern jeder einzelne

Mitarbeiter sollte am Erfolg des Unternehmens

teilhaben.

In der letzten Zeit hat hier ein Umdenken be-

gonnen. Beispielsweise wurden in einem gro-

ßen Unternehmen, wie bei der Robert Bosch

Hausgeräte GmbH, die bisherigen leistungs-

abhängigen Bonus Systeme im letzten Jahr er-

satzlos gestrichen. Bonuszahlungen werden nur

noch in Abhängigkeit vom gesamten Unterneh-

menserfolg geleistet. Diese Entscheidung wird

sicherlich nicht bei allen Mitarbeitern im Unter-

nehmen Begeisterungsstürme ausgelöst haben.

Aber welche Möglichkeiten haben kleine und

mittelständische Unternehmen ein faires Ge-

haltssystem zu finden? Wenn das Gehalt nicht

mit individuellen Zielen verknüpft werden soll

und ein Mitarbeiter besonders gute Leistungen

erbringt, dann erhöhen Sie einfach das Gehalt!

Und umgekehrt, wenn ein Mitarbeiter trotz ge-

leisteter Unterstützung keine guten Leistungen

für das Unternehmen erbringt reduzieren Sie

einfach das Gehalt oder trennen sich von die-

sem Mitarbeiter.

Unternehmenserfolg ist immer eine Teamleis-

tung aller Mitarbeiter; jeder Mitarbeiter trägt

zum Unternehmenserfolg bei. Und was spricht

eigentlich dagegen, dann auch alle Mitarbeiter

am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen?

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7THEMA

Zahlen Sie einen Bonus am Jahresende an alle

Mitarbeiter, wenn es dem Unternehmen gut

geht. Wenn es dem Unternehmen in einem Jahr

mal nicht gut geht, ist allen Mitarbeitern auch

klar, warum kein Bonus gezahlt werden kann.

Vertrauen und Transparenz sind daher eine viel

bessere Motivation als finanzielle Anreize. Und

Vertrauen und Transparenz führen zur Mitarbei-

terbindung, die allein über eine monetäre Ver-

gütung, das heißt über Geld, nicht zu leisten ist.

BEMERKUNG

Insbesondere für kleine und mit-telständische Unternehmen gibt es einige andere Möglichkeiten die unterstützen können, ein fai-res Gehaltssystem zu finden. Das Gehalt muss nicht mit individu-ellen Zielen verknüpft werden. Wenn ein Mitarbeiter besonders gute Leistungen erbringt, dann erhöhen Sie einfach das Gehalt! Und umgekehrt, wenn ein Mitar-beiter trotz geleisteter Unterstüt-zung keine guten Leistungen für das Unternehmen erbringt, re-duzieren Sie einfach das Gehalt oder trennen sich von diesem Mitarbeiter.

» DIE QUALITÄT UNSERER ZIELE BESTIMMT DIE QUALITÄT UNSERER ZUKUNFT.«

IHRE EXPERTIN

Heidi Stindt

Organisationsberaterin,

Beraterin Offensive Mittelstand

unavigator GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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NEUER WIRTSCHAFTS-PRÜFER AN BORD: ACHIM NOLTE VERSTÄRKTE ZUM 01. OKTOBER 2015 DAS TEAM VON UNAVIGATOR

Bereits zum 01. Oktober 2015 ist Achim

Nolte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

in die unavigator Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft als weiterer Inhaber und Geschäftsfüh-

rer eingetreten. Neben Mario Frisch, Inhaber

und Geschäftsführer, ist Achim Nolte für den

Ausbau des Wirtschaftsprüfungsbereiches

bei unavigator verantwortlich.

Achim Nolte, der 18 Jahre bei einer großen

internationalen Wirtschaftsprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf

tätig war, verfügt über langjährige Erfah-

rungen bei Prüfungstätigkeiten für Tochter-

gesellschaften, multinationaler Konzerne.

Darüber hinaus gilt er als Experte für Prüfungs-

methodik und hat dieses Wissen als Trainer auf

internationalen Seminaren weiter vermittelt. In

den vergangenen fünf Jahren war Herr Nolte

als Wirtschaftsprüfer in einer Wiedenbrücker

Kanzlei tätig. Dort betreute er im Wesentlichen

mittelständische Familiengesellschaften so-

wie Unternehmen der öffentlichen Hand. Wir

freuen uns, einen so erfahrenen Fachmann in

unserem Team zu haben.

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» MEINE EINSTELLUNG: LACHEN GEHÖRT FÜR MICH EINFACH DAZU! OB IM BÜRO ODER PRIVAT ZU HAUSE! «

UNSERE GUTE SEELE: SIGRID HAUNERT. SEIT MEHR ALS 30 JAHREN BEREICHERT SIE UNSER TEAM

TEXT A. SCHMIDT // FOTO T. DOERK

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

INTERN 9

Frau Haunert, Sie sind sozusagen das „Urgestein“ von taxnavigator.

Seit wann sind Sie dabei? Und was hat sich in all den Jahren verändert?

Das hört sich aber komisch an, als Urgestein betitelt zu werden (lacht).

Aber Sie haben Recht! Ich bin seit mehr als 30 Jahren in der Kanzlei Witt-

kowski, jetzt taxnavigator, tätig und freue mich über jeden Tag, den ich

da sein darf.

Jetzt aber zu meinem Werdegang: Nach dem erfolgreichen Abschluss

meiner Ausbildung war ich erst kurz im Ausbildungsbetrieb tätig, bevor

ich 1985 zu Günter Wittkowski wechselte. Seit dem bin ich dort als Steu-

erfachangestellte beschäftigt. Was sich für mich immer wieder verändert

hat, sind die Anzahl der Stunden, die ich dort gearbeitet habe. Und na-

türlich die Technik. Heute arbeiten wir mit dem modernen DATEV ASP-

System, früher buchten wir die Geschäftsvorfälle noch auf Magnetkarten.

Später erfolgte der Datenversand über Kassetten und nicht wie jetzt über

eine Internetverbindung. Generell ist alles viel viel schneller und natür-

lich durch die EU und die Drittländer viel internationaler geworden. Man

muss extrem flexibel bleiben und immer bereit sein, etwas Neues zu ler-

nen. Aber das wiederum finde ich gut.

Für Sie war es wichtig, trotz Familie im Beruf zu bleiben. Wie schaffen

Sie es, allen gerecht zu werden und alles unter einen Hut zu bringen?

Ich bin ein Familienmensch und manage mein eigenes kleines Fami-

lienunternehmen. Dennoch wollte ich im Beruf bleiben und auf eigenen

Füßen stehen. Das tolle daran war, dass ich je nach Familiensituation

flexibel arbeiten durfte. So habe ich beispielsweise nach der Geburt unse-

rer Kinder erst an den sogenannten D-Tagen gearbeitet, das heißt, diens-

tags und donnerstags. Das klappte wunderbar. Die Kollegen konnten sich

diese Regelung gut merken und auch die Mandanten wussten Bescheid.

Später kamen die M-Tage, also montags und mittwochs noch hinzu.

Im Laufe der Jahre konnte ich meine Stunden immer sehr flexibel mei-

ner jeweiligen Familiensituation anpassen. Als ich beispielsweise meine

Schwiegereltern vor einigen Jahren gepflegt habe, konnte ich die Stun-

den reduzieren und später auch ohne Probleme wieder aufstocken. Gün-

ter Wittkowski und jetzt auch Mario Frisch hatten und haben immer Ver-

ständnis für meine Situation gehabt. Aktuell unterstütze ich meine Mutter

und arbeite daher nur eine halbe Stelle. Diese Balance zwischen Familie

und Beruf zu halten, ist für mich entscheidend. Denn neben meiner Fami-

lie sind mir auch meine Kollegen sehr wichtig. Über die vielen Jahre sind

wir freundschaftlich miteinander verbunden; so waren beispielsweise

die Kollegen auch bei der Feier meiner Silberhochzeit dabei.

Sie sind ein ganz aktiver und lebenslustiger Mensch. Erzählen Sie uns

etwas über Ihre Person, Frau Haunert, und Ihre Freizeitaktivitäten.

Als Familienmensch sind mir meine Lieben sehr wichtig. Leider hat

mein Mann berufsbedingt sehr unterschiedliche Dienstzeiten. Weil wir

uns an manchen Tagen gar nicht sehen, können wir uns dadurch manchmal

bis zu 3 Tage nicht „streiten“ (grinst). Das bedeutet für mich aber wiederum

viel Organisation und generell ist es nicht immer leicht, damit umzugehen.

Ich bin sehr stolz auf unsere mittlerweile schon großen Kinder. Unser

Sohn beendet Mitte 2016 sein Master-Studium während unsere Tochter

zeitgleich ihr duales Studium als Diplom-Finanzwirtin abschließen wird.

Beruflich könnte es somit zu Berührungspunkten kommen, da sie ihre be-

rufliche Laufbahn beim Finanzamt Wiedenbrück fortsetzen möchte.

Aktuell kümmere ich mich viel um meine Mutter; organisiere und ver-

walte Termine, begleite sie zum Arzt und übernehme die Fahrdienste. Kurz

gesagt, ich bin immer für sie da. Das ist eine große Aufgabe, die mir wichtig

ist, aber auch viel Zeit in Anspruch nimmt.

Um das alles zu schaffen, brauche ich einen guten Ausgleich. Ich liebe

das Fahrradfahren. Von Ostern bis Oktober fahre ich mit dem Fahrrad zur

Arbeit, aber auch im Urlaub bin ich gerne auf dem Fahrrad nebst Gepäck-

taschen unterwegs. Früher war die gesamte Familie dabei, heute reise

ich mal mit meinem Mann oder einer Freundin. Wir haben schon halb

Deutschland mit dem Rad erkundet. Das ist wirklich toll, man ist aktiv und

nimmt die Landschaft so viel anders war. Reisen ist für mich generell sehr

wichtig. Am liebsten fahre ich mit meinem Mann in unserem VW-Bulli mit

vielen guten Büchern und ohne Fernseher! in den Urlaub.

Neben Reisen interessieren mich Bücher; ich liebe die Krimis von Nele

Neuhaus! Zusammen mit meinem Mann treibe ich Sport in einer gemisch-

ten Gruppe vom Clarholzer Sportverein. Als jährlichen Anreiz sehe ich

auch das Erreichen des Deutschen Sportabzeichens. Darüber hinaus bin

ich alle drei Wochen in der katholischen Bücherei St. Laurentius in Clar-

holz bei der Bücherausleihe zu finden. Sie sehen, so schnell langweilig

wird es bei mir nicht (lacht).

STECKBRIEF

Mein größter Wunsch // Gesundheit und Mensch-lichkeit

Mein Highlight // Unsere Silberhochzeitsfeier mit allen Freunden, Familie und Kollegen

Meine Hobbies // Fahrrad fahren (auch quer durch Deutschland), reisen, lesen, kochen

Meine Schwäche // Als Familienmensch kann ich oft schwer „nein“ sagen

Mein Lebensmotto // Mit einem Lächeln geht alles einfacher

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

JOBTICKETS:

WANN IST DIE 44-EUR-GRENZE ANWENDBAR?

Wie wird ein Jobticket, das der Arbeitgeber

seinen Mitarbeitern gewährt, steuerlich behan-

delt? Und wie wird die Freigrenze von 44 EUR

richtig angewendet? Das Bayerische Landesamt

für Steuern beantwortet diese Fragen.

Hintergrund

Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am

Abgabeort zu bewerten sind, sind steuer- und

sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 EUR mo-

natlich nicht übersteigen. Zuzahlungen der Mit-

arbeiter werden dabei abgezogen.

Bei der monatlichen Überlassung einer Monats-

fahrkarte oder einer Fahrberechtigung für ein

Jobticket, das für einen monatlichen Zeitraum

gilt, ist die Freigrenze anwendbar.

Für die Anwendung der Freigrenze kommt es

aber auf den monatlichen Zufluss an. Gilt das Job-

ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresti-

cket), fließt grundsätzlich der Vorteil insgesamt

bei Überlassung des Jobtickets zu. Die 44-EUR-

Grenze wird dann natürlich überschritten.

Gestaltungsmöglichkeiten

Auch wenn das Jobticket selbst für einen länge-

ren Zeitraum gilt, sind Fälle möglich, in denen

die 44 EUR nicht überschritten werden:

» Es werden tatsächlich monatliche Tickets

(“Monatsmarken”) monatlich ausgehändigt.

» Tickets, die an sich für einen längeren Zeit-

raum gelten, werden jeden Monat “aktiviert/

freigeschaltet”.

Liegt keiner dieser Fälle vor, kommt es auf die

Tarif- und Nutzungsbestimmungen an: Sehen

diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige

monatliche Fahrberechtigung durch die recht-

zeitige monatliche Zahlung erworben wird,

soll der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug

“Jobticket” monatlich zufließen und damit die

44-EUR-Grenze anwendbar sein.

IST-BESTEUERUNG: ANTRAG KANN KONKLU-

DENT GESTELLT UND KONKLUDENT GENEHMIGT

WERDEN

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die

Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

berechnet werden. Der Antrag auf diese Ist-

Besteuerung kann sich aus einer Einnahme-

Überschussrechnung ergeben, der aufgrund

der antragsgemäßen Umsatzsteuer-Festsetzung

konkludent genehmigt wurde.

Hintergrund

V ermittelte seinen Gewinn in 2003 durch

Einnahme-Überschussrechnung und erklärte in

seinen Umsatzsteuer-Erklärungen die Umsätze

nach vereinnahmten Entgelten. Die Umsatz-

steuer wurde entsprechend den eingereichten

Umsatzsteuer-Erklärungen festgesetzt. Im An-

schluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung

für 2006-2010 ging das Finanzamt jedoch da-

von aus, V sei die Versteuerung nach verein-

nahmten Entgelten nicht gestattet gewesen und

erließ geänderte Bescheide.

Vor dem Finanzgericht hatte V Erfolg: Die in der

Umsatzsteuer-Erklärung 2003 angegebenen

Umsätze hätten den Einnahmen in der Einnah-

me-Überschussrechnung entsprochen und dies

sei dem Finanzamt bekannt gewesen. Deshalb

habe das Finanzamt durch die erklärungsgemä-

ße Besteuerung für 2003 die Berechnung nach

vereinnahmten Entgelten konkludent geneh-

migt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat sich dem Urteil des

Finanzgerichts angeschlossen und dementspre-

chend die Revision des Finanzamts abgewiesen.

Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraus-

setzungen gestatten, dass die Umsatzsteuer

nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird

(Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten

Entgelten (Sollbesteuerung). Erforderlich dafür

ist ein entsprechender Antrag, den das Finanz-

amt durch formlosen Verwaltungsakt genehmigt

haben muss.

Der Antrag kann auch konkludent gestellt wer-

den. Eine Umsatzsteuer-Erklärung, bei der die

Besteuerungsgrundlagen nach den tatsächli-

chen Einnahmen erklärt wurden, kann allerdings

nur dann als konkludenter Antrag auf Ist-Be-

steuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich

erkennbar die Erklärung der Umsätze auf der

Grundlage vereinnahmter Entgelte zu entneh-

men ist. Das lag hier vor.

Das Finanzamt hat dem Antrag auf Ist-Besteue-

rung auch zugestimmt. Die Umsatzsteuer-Fest-

setzung kann aber nur dann als konkludente

Gestattung ausgelegt werden, wenn mit ihr nach

außen erkennbar über die Steuerfestsetzung

hinaus auch eine Entscheidung über den entspre-

chenden Antrag getroffen wurde. Diese Voraus-

setzung lag hier vor. Denn der antragsgemäßen

Umsatzsteuer-Festsetzung kommt der Erklä-

rungsinhalt zu, dass der Antrag genehmigt wurde.

UMSATZSTEUERBEFREIUNG EINER GRUND-

STÜCKSLIEFERUNG: VERZICHT MUSS NOTARIELL

BEURKUNDET WERDEN

Bei einer Grundstückslieferung muss der Ver-

zicht auf die Umsatzsteuerbefreiung in dem zu-

grunde liegenden Notarvertrag erklärt werden.

Ein nachträglicher Verzicht ist nicht möglich,

auch wenn er notariell beurkundet wird.

Hintergrund

X erwarb in 2003 ein Grundstück und verpach-

tete es umsatzsteuerpflichtig an seine Organge-

sellschaft (B-GmbH), die es ihrerseits zur Aus-

führung steuerpflichtiger Umsätze verwendete.

Die beim Erwerb in Rechnung gestellte und von

ihm gezahlte Umsatzsteuer zog X in 2003 als

Vorsteuer ab. Mit notariellem Vertrag vom Okto-

ber 2009 veräußerte X das Grundstück an seine

Ehefrau (F). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung

FÜR SIE ZUSAMMENGESTELLT //AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN RUND UM STEUERN UND DIE KONSEQUENZEN DARAUS.

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FÜR SIE ZUSAMMENGESTELLT //AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN RUND UM STEUERN UND DIE KONSEQUENZEN DARAUS.

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

wurde in dem notariellen Vertrag nicht erklärt. F

verpachtet das Grundstück umsatzsteuerpflich-

tig an die B-GmbH.

Das Finanzamt änderte in 2012 die Umsatz-

steuer-Festsetzung für 2009 und berichtigte

den Vorsteuerabzug zu Lasten des X, weil die-

ser das Grundstück in 2009 umsatzsteuerfrei

veräußert habe. Während des anschließenden

Klageverfahrens änderten X und F im April 2013

den ursprünglichen Kaufvertrag mit notariell

beurkundeter “Neufassung” und erklärten den

Verzicht auf die Steuerbefreiung.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es der

Ansicht war, dass der Verzicht auf die Steuer-

befreiung auch in einer späteren notariellen

Ergänzung ausgeübt werden könne.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Auffas-

sung, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuer-

befreiung bei Lieferungen von Grundstücken

nur in dem notariell zu beurkundenden Vertrag

erklärt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

X hat zwar das Grundstück an F geliefert, die es

ihrerseits umsatzsteuerpflichtig vermietete. Die

Option zur Steuerpflicht dieses Umsatzes wur-

de jedoch nicht im notariellen Kaufvertrag vom

Oktober 2009 ausgeübt. Die notariell beurkun-

dete Neufassung des Kaufvertrags vom April

2013 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der

gesetzliche Wortlaut schließt eine Option in ei-

ner nachfolgenden Neufassung oder Ergänzung

des Vertrags selbst dann aus, wenn diese gleich-

falls notariell beurkundet wurde.

Nach der Gesetzesbegründung soll er-

reicht werden, dass der Zeitpunkt, zu dem

der notarielle Kaufvertrag geschlossen wird,

letztmöglicher Zeitpunkt für die Erklärung

des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist.

TEILWEISE UNTERNEHMERISCH GENUTZTES

GEBÄUDE: VORSTEUERABZUG NICHT ZU 100 %

Nur für die Herstellung und Anschaffung von

Gegenständen, gilt das Zuordnungswahlrecht,

nicht jedoch für den Bezug sonstiger Leistun-

gen. Diese sind aufzuteilen, und zwar entspre-

chend der Verwendung.

Hintergrund

Die Ehefrau (F) ist Eigentümerin eines Gebäu-

des. Die Einliegerwohnung umfasst 20 % der

Gesamtwohnfläche und wird vom Ehemann (M)

zum Betrieb seiner Steuerberaterpraxis genutzt.

F vermietete bis 2006 die Einliegerwohnung

an M, ordnete das gesamte Gebäude ihrem Un-

ternehmensvermögen zu und versteuerte die

Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe.

Dementsprechend machte sie den vollen Vor-

steuerabzug aus den Herstellungskosten des

Gebäudes einschließlich des privat genutzten

Teils geltend. Ab 1.1.2007 vermietete F das

gesamte Gebäude an M und erklärte lediglich

steuerpflichtige Vermietungsumsätze (ohne

eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabga-

be).

M ordnete das Nutzungsrecht an dem Gebäude

insgesamt seinem Unternehmen “Steuerbera-

tungspraxis” zu und machte den vollen Vorsteu-

erabzug aus der Anmietung geltend. Hinsichtlich

des zu privaten Wohnzwecken genutzten Teils

erklärte er eine unentgeltliche Wertabgabe.

Das Finanzamt erkannte ab 2007 den Verzicht

der F auf die Steuerbefreiung ihrer Vermie-

tungsumsätze hinsichtlich des als Wohnung ge-

nutzten Gebäudeteils nicht an. Es nahm deshalb

eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor. Das

Finanzgericht kam zu dem gleichen Ergebnis.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der F

aus denselben Gründen zurück. Zwar war F im

Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zum

vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Denn ein

Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das

er teilweise unternehmerisch und teilweise

nichtunternehmerisch nutzt, darf das Gebäude

insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und

die auf das gesamte Gebäude entfallenden

Vorsteuerbeträge abziehen. Die in der privaten

Nutzung liegende Wertabgabe ist zu versteuern.

Durch die Vermietung des gesamten Gebäudes

ab 2007 nutzte F zwar das gesamte Gebäude

zur Ausführung von Vermietungsumsätzen. Sie

konnte aber wirksam nur hinsichtlich des auf

die Einliegerwohnung entfallenden unterneh-

merisch genutzten Teils zur Umsatzsteuer op-

tieren. Hinsichtlich der Familienwohnung liegen

die Voraussetzungen für eine Option nicht vor.

Denn der Leistungsempfänger (M) konnte die

bezogene Mietleistung insoweit nicht seinem

Unternehmen zuordnen. Dieser Umsatz wurde

daher nicht an einen anderen Unternehmer für

dessen Unternehmen ausgeführt. Da die Ver-

mietungsumsätze der F hinsichtlich der privat

genutzten Wohnung somit steuerfrei sind, füh-

ren sie zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug einer

Leistung, diese teilweise für Zwecke seiner

wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise seiner

nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden,

ist er grundsätzlich nur im Umfang der beab-

sichtigten Verwendung für die wirtschaftliche

Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die-

ses Zuordnungswahlrecht gilt aber nur für die

Herstellung oder Anschaffung von Gegenstän-

den. Der Bezug von sonstigen Leistungen (hier

Vermietungsleistungen) ist nicht in voller Höhe

zuordenbar, sondern ist entsprechend der Ver-

wendung aufzuteilen.

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

AUSKUNFTSERSUCHEN: FINANZAMT MUSS ERST

DEN STEUERPFLICHTIGEN FRAGEN

Erst wenn das Finanzamt aufgrund konkret nach-

weisbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass

die Aufklärung durch den Beteiligten erfolglos

bleiben wird, darf es sich an andere Personen

wenden.

Hintergrund

X betreibt ein Import- und Exportgeschäft. Bei

einer Außenprüfung hatte das Finanzamt fest-

gestellt, dass X von einer Geschäftspartnerin

A eine nicht erklärte Provision erhalten hat-

te. Im Rahmen der Außenprüfung richtete das

Finanzamt - ohne X vorab um Auskunft gebeten

zu haben - ein Auskunftsersuchen betreffend

Provisionszahlungen an die Firma B, eine wei-

tere Geschäftspartnerin des X. Darin wies das

Finanzamt darauf hin, die Sachaufklärung sei

mit den Beteiligten nicht möglich. Es werde des-

halb um Auskunft gebeten ob an X Provisionen

gutgeschrieben oder ausgezahlt worden seien.

Gegen dieses Auskunftsersuchen legte X Ein-

spruch ein, der vom Finanzamt zurückgewiesen

wurde. Daraufhin erhob X Klage. Das Finanzge-

richt gab der Klage statt, da das Ersuchen un-

verhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft

gewesen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des

Finanzamts zurück, da dieses nicht von der Erfolg-

losigkeit der Mitwirkung des X ausgehen konnte.

Andere Personen als die Beteiligten sollen erst

dann zur Auskunft angehalten werden, wenn

die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteilig-

ten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg ver-

spricht. Von diesem Subsidiaritätsprinzip darf

das Finanzamt nur dann abweichen, wenn ein

atypischer Fall vorliegt. Das wurde vom BFH bis-

her nur dann angenommen, wenn der Beteiligte

unbekannt ist oder der Beteiligte nicht mitwirkt.

Eine solche atypische Konstellation liegt im

Streitfall nicht vor. Weder war die Identität des

X unbekannt noch hat X die Mitwirkung verwei-

gert. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn von

vornherein feststeht, dass der Beteiligte entwe-

der nicht mitwirken wird oder die Erfolglosigkeit

seiner Mitwirkung offenkundig ist. Darauf kann

sich das Finanzamt aufgrund des bisherigen

Verhaltens des Steuerpflichtigen nur dann be-

rufen, wenn konkret nachweisbare Fakten da-

rauf schließen lassen. Das Finanzamt muss es

folglich im Rahmen der vorweggenommenen

Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen

als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des

Beteiligten erfolglos bleiben wird.

HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER: GEMISCHTE NUT-

ZUNG IST NICHT ERLAUBT

Dient ein Zimmer neben der Verrichtung von

Büroarbeiten auch anderen Zwecken, etwa

als Spielzimmer oder Wohnzimmer, liegt kein

“Arbeitszimmer” im steuerlichen Sinne vor. Um

den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers zu er-

füllen, darf der betreffende Raum nur ausschließ-

lich oder nahezu ausschließlich für betriebli-

che bzw. berufliche Zwecke genutzt werden.

Hintergrund

X bewohnt mit seiner Ehefrau ein beiden Ehe-

gatten gehörendes Einfamilienhaus. Für 2006

machte er Aufwendungen (804 EUR) für ein

häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften

aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das

Finanzamt versagte jedoch den Werbungskos-

tenabzug. Das Finanzgericht ließ einen Teil der

Aufwendungen zum Abzug zu, da X eine Nut-

zung zur Einkünfteerzielung zu 60 % nachge-

wiesen habe.

Mit seiner Revision machte das Finanzamt gel-

tend, dass die Regelung über die beschränkte

Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häus-

liches Arbeitszimmer als Spezialregelung dem

Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug vor-

gehe. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs teilte

diese Auffassung aber nicht. Die Aufwendungen

seien entsprechend der Nutzung aufzuteilen.

Entscheidung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat da-

gegen entschieden, dass Aufwendungen für ei-

nen Raum, der nicht nur geringfügig zu privaten

Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abzieh-

bar sind.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zunächst

voraus, dass es dem Typus des Arbeitszimmers

entspricht. Dazu muss es büromäßig ausgestat-

tet sein (Schreibtisch, Regale usw.). Außerdem

muss es nahezu ausschließlich für Tätigkeiten

zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden.

Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet

ist, aber in nennenswertem Umfang neben der

Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen

Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bü-

gelzimmer, ist bereits begrifflich kein Arbeits-

zimmer. Das gilt erst recht auch für ein Zimmer,

das sowohl zur Erzielung von Einnahmen (z. B. in

einer Arbeitsecke) als auch zu privaten Wohn-

zwecken (Wohnbereich) genutzt wird.

Darüber hinaus lässt sich der Umfang der beruf-

lichen Nutzung objektiv nicht überprüfen. Ein

“Nutzungszeitenbuch” ist nicht kontrollierbar

und auch eine Schätzung erscheint mangels

hinreichender Maßstäbe nicht möglich.

Diesem Ergebnis steht der Beschluss des Gro-

ßen Senats zur Aufteilung der Reisekosten bei

gemischt veranlassten Reisen entsprechend der

Zeitanteile der Reise nicht entgegen. Denn die

gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeits-

zimmer ist eine den allgemeinen Grundsätzen

vorgehende Spezialregelung, die abschließend

bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und

in welcher Höhe Aufwendungen abziehbar sind.

KEINE VORSTEUERVERGÜTUNG BEI FEHLENDEN

ANGABEN

Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss voll-

ständig ausgefüllt werden. Fehlen Eintragungen

im amtlichen Antragsvordruck, kann das Unter-

nehmer um ihren Anspruch auf Vorsteuervergü-

tung bringen.

Hintergrund

Eine Unternehmerin aus Dänemark stellte beim

Bundeszentralamt für Steuern mehrere Anträge

auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2008. Sie

nutzte hierfür den amtlichen Antragsvordruck.

Unausgefüllt ließ sie allerdings das Feld, worin

der Unternehmer erklärt, dass er die aufgeführ-

ten Gegenstände und sonstigen Leistungen

für Zwecke des Unternehmens verwendet hat.

Ohne Eintragungen beließ sie auch das Feld, in

dem nach der Art der ausgeführten Lieferungen

und sonstigen Leistungen des Antragstellers

gefragt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern

hatte die Vorsteuervergütungen aufgrund der

fehlenden Angaben abgelehnt.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Bundeszen-

tralamt für Steuern an und entschied, dass die

Unternehmerin keinen Anspruch auf die Vor-

steuervergütungen hat. Sie hatte innerhalb der

maßgeblichen 6-Monats-Frist keine wirksamen

Vergütungsanträge gestellt.

Die im amtlichen Vordruck geforderte Erklärung,

dass die aufgeführten Gegenstände und sonsti-

gen Leistungen für Zwecke des Unternehmens

verwendet worden sind, ist zwingend anzuge-

ben, da sie für die Entscheidung über die be-

antrage Vorsteuervergütung erheblich ist. Die

Erklärung kann nach Ablauf der Frist nicht nach-

STEUERN

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

geholt werden.

Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen sind Ein-

tragungen zu den ausgeführten Lieferungen und

sonstigen Leistungen, da sie zur Prüfung der

vom Europarecht formulierten Antragsvoraus-

setzungen erforderlich sind. Auch diese waren

nicht erfüllt.

KINDERFREIBETRÄGE: SIND SIE ZU NIEDRIG UND

DESHALB VERFASSUNGSWIDRIG?

Zum Jahresanfang wurden die Kinderfreibeträ-

ge erhöht, da überrascht das Niedersächsische

Finanzgericht mit einer Entscheidung. Es hält

die Kinderfreibeträge des Jahres 2014 für zu

niedrig.

Hintergrund

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

verfassungsgerichts muss sowohl das Existenz-

minimum der Steuerpflichtigen als auch ihrer

einkommensteuerlich zu berücksichtigenden

Kinder steuerlich freigestellt werden.

Für Erwachsene wurde 2014 ein Betrag von

8.354 EUR (Grundfreibetrag) steuerlich freige-

stellt. Für Kinder gab es bei der Festsetzung der

Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusam-

men 7.008 EUR (4.368 EUR für das sächliche

Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreu-

ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).

Im Neunten Existenzminimumbericht hatte die

Bundesregierung das sächliche Existenzmini-

mum eines Kindes im Veranlagungszeitraum

SOFA UND LAUFBAND: DIENSTZIMMER DARF

NICHT NACH BELIEBEN EINGERICHTET WERDEN

Eine Beamtin darf in ihr Dienstzimmer kein Lauf-

band und auch kein Sofa stellen. Sowohl die

Dienstanweisung zur Entfernung dieser Einrich-

tungsgegenstände als auch deren zwangsweise

Entfernung wurden vom Verwaltungsgericht

nicht beanstandet.

Hintergrund

Eine leitende Beamtin einer Universität hatte in

ihrem Dienstzimmer der Universität ein privates

Laufband und ein Sofa aufstellen lassen. Der

Aufforderung des Dienstherrn, diese Einrich-

tungsgegenstände zu entfernen, widersprach

sie. Bei dem Laufband handele es sich nicht um

ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente

eines sogenannten “dynamischen Arbeitsplat-

zes”. Daraufhin entfernte die Universität das

Laufband und das Sofa und lagerte sie in einem

Lagerraum.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Be-

amtin ab. Zum einen war die Dienstanweisung

mit der Aufforderung, das Laufband und das

Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen, ver-

hältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfor-

dernisse zu fördern. Die Universität hatte dar-

auf hingewiesen, dass das Vorhandensein von

Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienst-

zimmer einer effektiven Wahrnehmung der

Dienstleistungspflicht durch die Beamtin und

ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für

2014 mit jährlich 4.440 EUR festgestellt. Die an-

gekündigte entsprechende Erhöhung des Kin-

derfreibetrags wurde jedoch vom Gesetzgeber

erst ab 2015 umgesetzt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Vollziehung eines

Bescheids über Einkommensteuer und Solida-

ritätszuschlag 2014 aufgehoben, da ernstliche

Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochte-

nen Bescheids bestehen. Die Kinderfreibeträge

sind aus mehreren Gründen verfassungswidrig

zu niedrig.

Vor allem hat der Gesetzgeber lediglich ein

durchschnittliches Existenzminimum von 258

EUR pro Monat berücksichtigt, das unter dem

Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kin-

des (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt.

Außerdem wendet der Gesetzgeber für ein voll-

jähriges Kind den Satz für minderjährige Kinder

an. Diese Methode ist weder sachgerecht noch

folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestal-

tungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.

Zahlen Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind,

für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kin-

derfreibetrag besteht, wird das Existenzmini-

mum mit dem Grundfreibetrag und damit höher,

als wenn das Kind z. B. studiert. Auch das hält

das Gericht nicht für folgerichtig.

STEUERN

LYDIA HORNISCHER BRINGT IHRE KANZLEI ZUM 01. FEBRUAR 2016 IN TAXNAVIGATOR EIN

Wir begrüßen ganz herzlich Lydia Hornischer (Steuerberater) und

Christiane Prinz (Kfm. Angestellte) in unserem Team. Beide sind zum Feb-

ruar 2016 an unserem Standort Am Anger 35 in Gütersloh gezogen.

Zur Bündelung der Kompetenzen hatte sich Lydia Hornischer im

letzten Jahr entschlossen, ihre bisherigen Geschäfte und Mandanten in

taxnavigator einzubringen, um von dem vorhandenen Know-how und

dem Leistungsspektrum unserer Steuerberatungsgesellschaft sowie der

angegliederten eigenen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft

unavigator zu profitieren. Aufgrund des immer komplexer werdenden

Steuerrechts wird es für Einzelkanzleien zukünftig schwerer am Markt zu

bestehen. Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit den neuen

Kolleginnen.

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

den Beruf entgegenstehen.

Zum anderen bestanden erhebliche Zweifel an

der medizinischen Notwendigkeit und therapeu-

tischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung

der Dienstfähigkeit. Die Beamtin hatte erst im

Rahmen des Klageverfahrens entsprechende At-

teste vorgelegt. Selbst wenn man von der medizi-

nischen Notwendigkeit und therapeutischen Eig-

nung der entfernten Gegenstände ausgeht, darf

die Beamtin nicht ohne Information ihres Dienst-

herrn eigenmächtige Maßnahmen ergreifen.

UMSATZSTEUER: SIND LEISTUNGEN EINES

LABORARZTES STEUERBEFREIT?

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit

ärztlicher Leistungen ist ein Vertrauensver-

hältnis zwischen Arzt und Patient. Obwohl ein

solches bei einem Laborarzt nicht besteht, sind

seine Leistungen umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Ein Facharzt war für ein Laborunternehmen

tätig und erbrachte dabei in erster Linie ärztli-

che Hilfestellungen bei transfusionsmedizini-

schen Maßnahmen und Leistungen der Befun-

derhebung. Ziel waren konkrete laborärztliche

Diagnosen. Das Finanzamt wendete auf die Um-

sätze den Regelsteuersatz von 19 % an, da die

Leistungen von klinischen Chemikern und Labo-

rärzten nicht auf einem persönlichen Vertrau-

ensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dieses

ist aber Voraussetzung für die Umsatzsteuerfrei-

heit für Heilbehandlungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied,

dass die Leistungen des Facharztes umsatzsteu-

STEUERN

erfrei waren. Zum einen stellen die Leistungen

des Facharztes begünstigte Heilbehandlungen

im Bereich der Humanmedizin dar. Zum anderen

waren die vom Arzt daneben erbrachten Organi-

sations- und Beratungsleistungen nach Ansicht

des Finanzgerichts lediglich Nebenleistungen,

die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung

(= Leistungen der Befunderhebung und ärztli-

cher Hilfestellung) teilten.

Die Steuerbefreiung setzt kein persönliches

Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patien-

ten voraus, wie es die Finanzverwaltung fordert.

Ein solches Erfordernis konnte das Gericht we-

der dem Wortlaut noch der Systematik des Um-

satzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuersys-

temrichtlinie entnehmen. Auch die einschlägige

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

und des Bundesfinanzhofs stütze die Verwal-

tungsauffassung nicht.

UMSATZSTEUER: GILT FÜR SELBSTSTÄNDIGE

STUDIENLEITER DIE STEUERBEFREIUNG?

Zu den Aufgaben eines Studienleiters gehören

z. B. die Erstellung des Lehrplans, die Betreuung

von Schülern und Studenten, das Abhalten von

Informationsveranstaltungen oder das Ausfüh-

ren von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Die-

se Leistungen sind nicht von der Umsatzsteuer

befreit.

Steuerbefreiung der Bildungseinrichtung

Leistungen privater Schulen und anderer allge-

mein bildender oder berufsbildender Einrichtun-

gen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungs-

zweck dienen, sind steuerfrei. Voraussetzung ist,

dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt,

dass sie auf einen Beruf oder eine abzulegende

Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Wurde eine derartige Bescheinigung einer pri-

vaten Schule oder einer anderen allgemein

bildenden oder berufsbildenden Einrichtung

ausgestellt, für die der Unternehmer als Studi-

enleiter tätig ist, gilt diese nicht mittelbar für

den Unternehmer. Er selbst ist nur ein vertrag-

lich gebundener Teil der Organisation der Schu-

le oder der Einrichtung.

Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen

Unterrichtsleistungen eines selbstständigen

Lehrers, die unmittelbar dem Schul- und Bil-

dungszweck dienen, sind umsatzsteuerfrei,

wenn diese an Hochschulen, öffentlichen allge-

mein bildenden oder berufsbildenden Schulen

erbracht werden.

Eine Unterrichtsleistung liegt vor, wenn Kennt-

nisse im Rahmen festliegender Lehrpläne ver-

mittelt werden. Die Befreiung bezieht sich auf

die reine Unterrichtstätigkeit. Die bloße Unter-

stützung der Dozententätigkeit fällt nicht unter

diese Steuerbefreiung.

Erbringt der Unternehmer sowohl Leistungen

als Studienleiter als auch Unterrichtsleistun-

gen, sind diese Leistungen umsatzsteuer-

rechtlich getrennt voneinander zu betrachten.

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

STEUERN

STUDIENKOSTEN DER EIGENEN KINDER: KEIN

ABZUG ALS BETRIEBSAUSGABEN

Eltern dürfen die Aufwendungen für das Studi-

um der eigenen Kinder nicht als Betriebsausga-

ben abziehen. Das gilt auch dann, wenn sich die

Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studi-

ums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unter-

nehmen zu arbeiten.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Unternehmens-

berater. Eines seiner beiden Kinder studierte

Betriebswirtschaftslehre, das andere Busi-

ness and Management. Daneben waren sie im

Unternehmen des Vaters geringfügig beschäf-

tigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern

Vereinbarungen, dass er die Studienkosten

übernahm, im Gegenzug verpflichteten sich

die Kinder, nach Abschluss des Studiums für

3 Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder die

Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das

Finanzamt erkannte die vom Kläger getragenen

Studienkosten nicht als Betriebsausgaben an.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte den Abzug der

Studienkosten als Betriebsausgaben ab. Ausbil-

dungskosten der eigenen Kinder stellen keine

Betriebsausgaben dar. Der Kläger ist als Vater

unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten

einer angemessenen Berufsausbildung seiner

Kinder verpflichtet. Für die Kostentragung gab

es also private Motive. Zwar bestehen daneben

auch betriebliche Erwägungen, die zu einer ge-

mischten Veranlassung der Aufwendungen füh-

ren. Jedoch ist eine Trennung nach objektiven

und scharfen Maßstäben nicht möglich. Damit

bleibt es beim Abzugsverbot.

Durch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung ist

die private Sphäre derart intensiv berührt, dass

eine lediglich unbedeutende private Mitveran-

lassung ausscheidet.

GENÜGT EINE RECHNUNGSKOPIE FÜR DEN VOR-

STEUERABZUG?

Ausländische Unternehmer können die Erstat-

tung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen

durch Unternehmen in Deutschland in Rech-

nung gestellt wurde. Das gilt selbst dann, wenn

im elektronischen Verfahren eine Rechnungs-

kopie übermittelt wurde.

Hintergrund

Eine österreichische GmbH verlangte die Ver-

gütung der von ihr gezahlten deutschen Um-

satzsteuer für 2010. Ihrem elektronischen

Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rech-

nungskopien beigefügt. Das Bundeszentralamt

für Steuern lehnte die Vergütung ab. Innerhalb

der Ausschlussfrist waren keine eingescannten

Originalrechnungen vorgelegt worden.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Nach Auffassung der Richter erfüllt der Scan

einer Rechnungskopie die gesetzlichen Vor-

aussetzungen einer beizufügenden “Kopie der

Rechnung”. Eine Übermittlung der eingescann-

ten Originalrechnung ist nach der Einführung

des elektronischen Vorsteuervergütungsver-

fahrens nicht erforderlich. Anders als beim frü-

heren Papierverfahren kommt eine Prüfung auf

Authentizität und eine Entwertung der Rech-

nung nicht in Betracht.

KÖNNEN VERLUSTE AUS EINER BETEILIGUNG

WERBUNGSKOSTEN SEIN?

Wer sich durch die Beteiligung an einer Kapital-

gesellschaft einen Vorstandsposten sichern will,

kann die entstandenen Kosten Werbungskosten

bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Ar-

beit abziehen. Das gilt auch, wenn es nicht zu

einer Beteiligung kommt.

Hintergrund

Ein angestellter Jurist zahlte der A GmbH 75.000

EUR für eine 10 %-Beteiligung an einer Aktien-

gesellschaft, die noch gegründet werden sollte.

Im Gegenzug war geplant, dass der Jurist bei

der Aktiengesellschaft eine Vorstandsposition

erhalten sollte.

Die GmbH verwendete das Geld entgegen der

Absprache und beglich damit ihre Schulden. So

kam es weder zu einer Beteiligung des Juristen

an der Aktiengesellschaft noch zu seiner An-

stellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag

nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der

Kläger einen Verlust in Höhe von 75.000 EUR in

seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das

Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite

des Juristen und gab seiner Klage statt. Es er-

kannte die vergeblichen Aufwendungen des

Klägers als vorweggenommene Werbungskos-

ten an. Entscheidend war vor allem der enge

Veranlassungszusammenhang zwischen den

Aufwendungen für den vergeblichen Beteili-

gungserwerb und den Einkünften aus nicht-

selbstständiger Arbeit. Der Kläger wollte eine

adäquate nichtselbstständige Arbeit finden und

ein regelmäßiges Gehalt beziehen. Die geplan-

te Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft

tritt dahinter zurück.

QUELLE // HAUFE

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

INTERN // IHRE ANSPRECHPARTNER AUF EINEN BLICK

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05245.84 [email protected]

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Heike Zumhagen Steuerberaterin

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05245.84 08-0 [email protected]

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05245.84 08-12 [email protected]

Mario Frisch Wirtschaftsprüfer,Steuerberater

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STANDORT RHEDA-WIEDENBRÜCK

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05242.93 11 2-0 [email protected]

Mario Frisch Wirtschaftsprüfer,Steuerberater

05242.93 11 2-0 [email protected]

Christian LewelingSteuerberater

05242.93 11 2-0 [email protected]

Petra Buschmaas

05242.93 11 2- 11 [email protected]

Katja Bütow

05242.93 11 2-29 [email protected]

Sabine Andrae

Sabine Andrae05242.93 11 [email protected]

Sven Meier Steuerberater

05242.93 11 [email protected]

Mareike Ziemann

05245.84 [email protected]

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

17INTERN // IHRE ANSPRECHPARTNER AUF EINEN BLICK

STANDORT RHEDA-WIEDENBRÜCK

Silke Wagner

05242.93 11 2-16 [email protected]

Katharina Friesen

05242.93 11 2-14 [email protected]

Melanie Hartmann

05242.93 11 2-15 [email protected]

STANDORT GÜTERSLOH

Lydia HornischerSteuerberater

05241.99 54 [email protected]

Christian LewelingSteuerberater

05241.99 54 0-0 [email protected]

Achim NolteWirtschaftsprüferSteuerberater

05241.99 54 0-0 [email protected]

Mario Frisch Wirtschaftsprüfer,Steuerberater

05241.99 54 0-0 [email protected]

Petra Krügel

05241.99 54 [email protected]

Ewa Goletz

05241.99 54 [email protected]

Mechthild Kammertöns-Westermann

05241.99 54 [email protected]

Richard Zimmermann

05241.99 54 [email protected]

Heidi Stindt

05241.99 54 0-12 [email protected]

Andrea Schmidt

05241.99 54 0-17 [email protected]

Christiane Prinz

05241.99 54 [email protected]

Petra Ostermann

05242.93 11 2-28 [email protected]

Christin Pöschke

05242.93 11 2-27 [email protected]

Doris Thormann

05242.93 11 2-20 [email protected]

Sandra Leder

05242.93 11 2-23 [email protected]

Thomas Korsmeier

05242.93 11 2-13 [email protected]

Frederic Heße 05242.93 11 2-24 [email protected]

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

AKTUELL

BILDSTÖRUNG. DAS EUROPÄISCHE

STRASSENTHEATER-FESTIVAL IN DETMOLD.

Detmold ist wieder einmal eine Reise wert. Über das Pfingstwochenende vom 13. – 16. Mai 2016 findet das bereits etablierte europäische Straßen-

theater-Festival „Bildstörung“ der Stadt Detmold statt. Vier Tage Straßentheater an ungewöhnlichen Orten, mit schönen Kulissen und vor allem ganz

nah dran. Der Ursprung des Festivals liegt in der „1. Detmolder Bildstörung“, die 1991 das erste Mal unbekannte Formen des Straßentheaters in

Detmold zeigte. Eine tolle Veranstaltung, die es sich zu besuchen lohnt. Wir freuen uns wieder auf faszinierende, skurrile, poetische, schräge, provo-

kante und humorvolle Inszenierungen. Das Programm wird aktuell noch vom Fachbereich Kultur der Stadt Detmold entwickelt.

Mehr Informationen finden Sie unter

WWW.STRASSENTHEATER-DETMOLD.DE

» 2 Rinderhüftsteaks

» Olivenöl

» 1 Bund Schnittlauch

in Röllchen geschnitten

» einige Blätter

frisches Basilikum

» 200 g Kirschtomaten

» 10 schwarze Oliven

ohne Stein

ZUBEREITUNG //

Tomaten waschen und vierteln. Oliven in Scheiben schneiden. Arti-

schockenherzen abtropfen lassen und ebenfalls halbieren. Tomaten,

Oliven, Artischocken und Schnittlauchröllchen in eine Schüssel geben.

Salatgewürz mit Pfeffer, Salz und Olivenöl verrühren. Den Salat portions-

weise auf Tellern anrichten, mit gewaschenen Basilikumblättchen garnie-

ren und mit dem Dressing beträufeln.

Die Steaks auf beiden Seiten mit Olivenöl einreiben und in einer Pfan-

ne auf beiden Seiten etwa 2-3 Minuten braten. 5 Minuten ruhen lassen.

Steaks neben dem Salat anrichten, mit Meersalz und frisch gemahlenem

Pfeffer würzen und mit Rosmarin dekorieren. Guten Appetit!

» 6 Artischockenherzen

aus dem Glas

» ½ TL Salatgewürz

„italienische Kräuter“

» 1 Rosmarinzweig,

Olivenöl, Salz und Pfeffer

WWW.PARTY-SERVICE-SANDER.DE/

13. – 16. Mai

» frisch gemahlener

schwarzer Pfeffer

RINDERHÜFTSTEAKS MIT TOMATENSALAT

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

AKTUELL 19

» Zahl der täglich verschickten SMS-Nachrichten in Deutschland im Jahr 2010, in Millionen 111Zahl der täglich verschickten WhatsApp-Nachrichten in Deutschland im Jahr 2010, in Millionen 1Zahl der täglich verschickten SMS-Nachrichten in Deutschland im Jahr 2015, in Millionen 40Zahl der täglich verschickten WhatsApp-Nachrichten in Deutschland im Jahr 2015, in Millionen 667Quelle: brand eins 01/16

Preis für die Herstellung eines US-Cents im Jahr 2001, in US-Cent 0,79Preis für die Herstellung eines US-Cents im Jahr 2014, in US-Cent 1,67 Quelle: brand eins 01/16

Preis für ein Ticket in der dritten Klasse für die Jungfernfahrt der „Titanic“ im Jahr 1912, in Pfund 8Preis für einen original Kräcker der „Titanic“, der im Jahr 2015 versteigert wurde, in Dollar 23000Quelle: brand eins 12/15

ZAHL DER PR-BERATER, DIE IN DEN USA AUF EINEN JOURNALISTEN KOMMEN 4,6

MEHRVERDIENST VON PR-BERATERN IM VERGLEICH ZU JOURNALISTEN IN DEN USA, IN PROZENT 40Quelle: brand eins 01/16

Zudem wird Essen immer und überall möglich und verfügbar sein, ob als „to go“-

Variante, als Street-Food oder verschmolzen im Non-Food-Bereich. Infinite Food

wird daher zunehmend in Cafés und Restaurants der Fashion Stores, Museen oder

aber in Autohäusern zu finden sein. Neue Konzepte für gutes Essen werden ent-

wickelt. Die reicht von ausgefallen Foodtrucks bis hin zur Bestellung eines feinen

Menüs vom Spitzenrestaurant bequem per App.

Ernährung wird für einige Menschen zur Lebenseinstellung, zur Ersatzreligion.

Veganismus als spirituelle Überzeugung wächst und die ethische Verantwortung

gegenüber Tieren und Umwelt gewinnt an Bedeutung. Aber nicht nur Spirtual Food

ist ein Trend, sondern auch die ungebremste Renaissance der Wochenmärkte.

Wochenmärkte gewinnen immer mehr an Beliebtheit und dies nicht zuletzt durch

immer ausgefallenere und bessere Angebote. Natürlich spielt die Frische dabei

eine ganz entscheidende Rolle. Da die gutbürgerliche Küche – modern interpre-

tiert – sich auch über ein Comeback freut, haben wir für den Frühlingsstart ein

„klassisches“ Menü zum selber kochen für Sie vorbereitet. taxnavigator wünscht

viel Spaß dabei!

ESSEN IST LIFESTYLE, FOOD IST LIFESTYLE,

EINE LEBENSEINSTELLUNG!

Jedes Jahr aufs Neue kristallisieren sich hier und da ein paar große Trends heraus,

von denen wahrscheinlich jeder etwas mitbekommt. Matcha Tee wird ab jetzt nicht

nur in Japan getrunken und Hybrid-Food-Kreationen – die Kreuzung von zwei Spei-

sen –, wie Cronut (Croissant/Donut), Cragel (Croissant/Bagel) oder Bruffin (Brioche/

Muffin) sind keine Überraschungen mehr.

Das Grundbedürfnis der Nahrungsaufnahme wird fast schon zur Nebensache. Viel

interessanter ist heute die Frage, wie man sich über seine oftmals bewusst gewählte

Ernährungsweise definiert und nach außen präsentiert. Heute möchten wir Ihnen

daher einige Food-Trends für 2016 von der Trendforscherin Hanni Rützler vorstellen,

die in Zusammenarbeit mit dem Zukunftsinstitut und der Lebensmittelzeitung einen

jährlichen Food Report herausbringt:

Der Trend zum Selbermachen ist schon länger in den deutschen Küchen angekom-

men. Er kennt keine Grenzen und wird immer beliebter. Simple Dinge, wie Butter,

Brühe oder Mandelmilch werden in Eigenregie produziert. Im Gastronomonie-

Bereich wird darüber hinaus zudem immer mehr mit selbstgemachter Wurst experi-

mentiert. Denn wichtig für alle ist, was drin ist.

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

PORTRAIT

Im Anzug und mit einem Namensschild ausgestattet werden die oft aus

den USA oder Asien eintreffenden Gäste an den deutschen Drehkreuzen

abgeholt und im hochwertigen Van oder mit der E-Klasse zu den anste-

henden Terminen gebracht. Der hochwertige Chauffeurdienst erfreut

sich seit einiger Zeit immer größerer Beliebtheit; der Markt wächst stetig.

Namhafte internationale und nationale Konzerne sowie mittelständische

Unternehmen benötigen zunehmend Unterstützung bei der Beförderung

ihrer Vorstände, Manager sowie der oft internationalen Gäste. Aber bei-

spielsweise auch Monteure, die zum Flughafen fahren müssen, nehmen

die Leistungen in Anspruch, denn die Kosten sind nicht höher, als wenn

ein Kollege fahren würde. Diskretion, ein angenehmes, gepflegtes und

sicheres Auftreten sowie Mehrsprachigkeit sind für diesen Service ein

Muss. Der Chauffeurdienst ist neben vielen weiteren mobilen Dienstleis-

tungen ein ganz wichtiges und stetig wachsendes Standbein der Autover-

mietung Speckmann aus Rheda-Wiedenbrück, welche in diesem Jahr ihr

50jähriges Bestehen feiert.

Der Grundstein des Geschäftes wurde 1966 mit der ARAL Tankstelle an

der Rietberger Straße gelegt. Jürgen Speckmann, Gründer und Geschäfts-

führer der Autovermietung Speckmann, baute neben dem klassischen

Betrieb der Tankstelle in den folgenden 13 Jahren sukzessive die Auto-

vermietung auf. 1979 hat er sich ganz auf das Geschäft mit der Vermie-

tung von Autos konzentriert. Basis war die Unfallersatzwagenvermietung,

welche er in Zusammenarbeit mit Autohäusern im Kreis Gütersloh sowie

im Raum Bielefeld und Warendorf betrieb. Neben der klassischen Auto-

vermietung kam schon bald die LKW-Vermietung (bis 7,5 Tonnen, Führer-

scheinklasse 3) als weiteres Standbein hinzu. Zum Ausbau des Firmen-

geschäftes schloss sich Herr Speckmann 1989 der „Autohansa“, einem

Verbund mit 50 selbstständigen Autovermietungen, an. Durch diesen

Zusammenschluss standen die Zeichen auf Wachstum: Die sogenannte

AUTOVERMIETUNG SPECKMANN - MOBILE DIENSTLEISTUNGEN AUF HÖCHSTEM NIVEAU

» Vermietung von PKWs, LKWs und Bussen» Kurierfahrten bis 2,3 Tonnen – vom Dokument

bis zur Maschine» Hochwertiger Chauffeurdienst – seriös, diskret &

mehrsprachig für Manager, internationale Gäste sowie Mitarbeiter der Unternehmen» Frachttransporte und Güterverkehr für Unternehmen

» DIE MIT DEM HUND

50 JAHRE MOBILE DIENSTLEISTUNGEN RUND UM KRAFTFAHRZEUGE

«

Einwegmiete, das heißt, die beispielsweise Anmietung eines Fahrzeuges

in Wiedenbrück und Abgabe in Düsseldorf, wurde möglich. Durch den

späteren Verkauf der „Autohansa“ an „Alamo-National“ konnte die Auto-

vermietung Speckmann weiter stark expandieren; zahlreiche namhafte

Konzerne zählten zu den Kunden des Wiedenbrücker Unternehmens. In

2002 brach das vorhandene Geschäftsmodell jedoch durch die Insolvenz

von Alamo-National komplett zusammen; die beiden Filialen in Bielefeld

und am Flughafen Paderborn mussten geschlossen werden.

Der anschließende Neuanfang an der Bielefelder Straße in Wiedenbrück

war aber auch die „Geburtsstunde des Hundes“ – dem markanten, außer-

gewöhnlichen Logo und Markenzeichen der Autovermietung Speckmann.

Durch die Alamo Insolvenz und dem damit verbundenen Wegfall der

Einwegmiete konzentrierte sich das Unternehmen zunächst auf die LKW-

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

21PORTRAIT

In jeder Ausgaben stellen wir Ihnen im PORTRAIT interessante Mandanten-Unternehmen aus dem Kreis Gütersloh vor. Haben Sie auch Interesse an

einem kostenlosen Unternehmensprofil? Dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf oder sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater!

[email protected] // fon 05241.99 54 0-0

Vermietung. Weitere Dienstleistungen, wie der Chauffeur- und der Kurier-

dienst, folgten kurz danach. Der Chauffeurdienst - ein wichtiges Stand-

bein des Unternehmens - wird dabei immer gefragter. Diese Entwicklung

spiegelt ein Umdenken in den Unternehmen und Konzernen wider. Bei-

spielsweise ist es aus Sicherheitsgründen in einigen Unternehmen nicht

mehr gestattet, nach Intercontinental-Flügen alleine mit dem Mietwagen

nach Hause zu fahren. Die Manager sollen sicher und ausgeruht wieder

bei den Firmen ankommen, um optimal auf die anstehenden Termine vor-

bereitet zu sein. Die Autovermietung Speckmann arbeitet bei diesem Ser-

vice mit langjährigen, qualifizierten und lizensierten Fahrern zusammen.

Die komplexe Auftragsstruktur und extremen Nachfrageschwankungen

machen dabei den Einsatz von externen Mitarbeitern erforderlich.

Ein weiteres Wachstumsfeld ist der Bereich der Kurierfahrten mit einer

Nutzlast von bis zu 2,3 Tonnen und des Frachtdienstes. Vom Dokument

bis zur Maschine werden europaweit gewerbliche Fahrten angeboten.

her für viele Firmen nicht. Zudem drohen hohe Strafen von bis zu 10.000

Euro bei Nichterfüllung dieser Auflagen. Kleinere Firmen mit wenigen

Fahrten pro Jahr sowie bei der Abdeckung von Spitzen greifen auch gro-

ße Firmen mit eigenem Fuhrpark zunehmend auf die Dienstleistungen

der Autovermietung Speckmann zurück. Mit diesem breiten Portfolio der

mobilen Dienstleistungen ist die Autovermietung Speckmann gut für die

Zukunft aufgestellt.

taxnavigator gratuliert ganz herzlich zum 50jährigen Bestehen und

wünscht Jürgen Speckmann und seinem 20köpfigen Team weiterhin viel

Erfolg.

Markus Speckmann

Autovermietung e.k.

Inhaber: Jürgen Speckmann

Bielefelder Str. 86

33378 Rheda-Wiedenbrück

Tel.: 05242/90400

Fax: 05242/904049

» VOM CHAUFFEURDIENST, ÜBER KURIERFAHRTEN BIS HIN ZUR KLASSISCHEN AUTOVERMIETUNG. «

Flexibilität und kurze Vorlaufzeiten sind dabei ganz entscheidend. Bereits

30 Minuten nach der Auftragserteilung sind die Kollegen startklar und

machen sich auf den Weg, um die Kuriersendungen beim Kunden ent-

gegen zu nehmen. Durch die seit Oktober 2014 geltenden verschärften

Vorschriften und Auflagen (Module 95) werden die gewerblichen Kurier-

fahrten seitdem zunehmend nachgefragt. Der Aufwand für den Erwerb

der Lizenz (1 Woche Vollzeitschulung, Fahrerkarte und Erneuerung des

Führerscheins alle 5 Jahre) ist hoch und enorm teuer. Er rechnet sich da-

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

AUSSICHT

Das Thema Ausbildung sowie die Förderung und Weiterbildung der Mit-

arbeiter werden bei taxnavigator groß geschrieben. Wir machen uns seit

Anfang an stark für den Nachwuchs in der Branche und bilden darüber

hinaus unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen permanent weiter.

Um qualifizierten Nachwuchs zu finden und taxnavigator als Ausbildungs-

betrieb im Raum Gütersloh bekannt zu machen, sind wir in diesem Jahr

das erste Mal auf der Berufsinformationsbörse (www.berufsinformati-

onsboerse.com) des Kreises Gütersloh vertreten. Die Berufsinformations-

börse findet am 16. April 2016 in der Stadthalle und dem Theater der

Stadt Gütersloh statt. Alle Schüler der Klassen 8-13 sowie die Abschluss-

jahrgänge 2016 und 2017 aller Schulformen sind herzlich eingeladen

sich zu informieren. Ein besonderes Augenmerk wird zudem auf die Eltern

und Lehrer gelegt, denn diese spielen bei der Berufswahl eine wesentli-

che Rolle. Die Eltern sowie die Lehrer an den weiterführenden Schulen

unterstützen in der Regel die Jugendlichen bei der Berufswahl aktiv und

begleiten diese im Prozess.

In der heutigen Zeit ist die richtige Berufswahl bei der Vielzahl der existie-

renden Möglichkeiten nicht einfach und ein entscheidender Schritt für die

Weichenstellung der Zukunft. taxnavigator ist daher erstmals mit einem

eigenen neu entwickelten Messestand vertreten und stellt sich den Ju-

gendlichen und den Eltern ausführlich vor. Neben umfassenden Informa-

tionen über das Berufsbild der/des Steuerfachangestellten geben unsere

Auszubildenden Sophie Schnittker und Frederic Heße allen interessierten

Schülerinnen und Schülern konkrete Einblicke in die Tätigkeiten während

der Ausbildung.

WWW.BERUFSINFORMATIONSBOERSE.COM

Heidi Stindt, verantwortlich für Personal bei taxnavigator, macht sich seit

vielen Jahren stark für den Nachwuchs in der Branche. Ehrenamtlich enga-

giert sich Frau Stindt seit vielen Jahren in der IHK Bielefeld und sitzt dort

seit 2008 im Prüfungsausschuss für den Ausbildungszweig „Kaufleute für

Büromanagement“ (ehemals Bürokommunikation) – seit 2010 als Vorsit-

zende des Prüfungsausschusses.

Die Ausbildung unserer drei Auszubildenden – Sophie Schnittker, Kai

Scholz und Frederic Heße - findet an den taxnavigator-Standorten in

Herzebrock-Clarholz, Rheda-Wiedenbrück und Gütersloh statt. Jedem

Auszubildenden wird während der Ausbildung ein/e Fachausbilder/in an

die Seite gestellt. Neben dem Starterseminar nehmen die Azubis an allen

Inhouse-Seminaren und internen Weiterbildungen teil. Prüfungsvorberei-

tungskurse sowie eine interne Prüfungssimulation runden die Ausbildung

ab. Besonderen Wert wird bei taxnavigator auf die selbstverantwortliche

Übernahme von Projekten, wie beispielsweise die Planung und Durchfüh-

rung der Berufsinformationsbörse, oder aber die Vorbereitung der Aus-

bildungstreffen gelegt. Bei diesen Projekten haben die Auszubildenden

die Möglichkeit, eigene Themen in den Fokus zu stellen. „Uns ist es ein

besonderes Anliegen, dass neben den fachlichen Themen unsere Auszu-

bildenden auch in der Entwicklung der Persönlichkeit gefördert werden.

So gehören Steuerlehre und Rechnungswesen für uns genauso zur Ausbil-

dung, wie teamorientiertes Arbeiten, der Umgang mit Konflikten und ein

freundliches und sicheres Auftreten“, sagt Heidi Stindt.

NACHWUCHSFÖRDERUNG IM FOKUS //TAXNAVIGATOR IST ERSTMALS AUF DER BERUFSINFORMATIONSBÖRSE AM 16. APRIL 2016 IN GÜTERSLOH VERTRETEN . »

WIRSUCHEN

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NAH DRAN // NAH BEIUnsere Standorte in Gütersloh, Herzebrock-Clarholz & Rheda-Wiedenbrück GÜTERSLOH

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01 // 16TAXNACHRICHTEN

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