Technische Anforderungen - Stromnetz Berlin...DIN VDE 0105 /8/ und den technischen Zustand seiner...

56
für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz Berlin Bau und Betrieb von Übergabestationen Technische Anforderungen

Transcript of Technische Anforderungen - Stromnetz Berlin...DIN VDE 0105 /8/ und den technischen Zustand seiner...

  • für den Anschluss an dasMittelspannungsnetz BerlinBau und Betrieb von Übergabestationen

    Technische Anforderungen

  • 2 3

    Diese Technischen Anforderungen fassen die wesentlichenGesichtspunkte zusammen, die für Planung, Bau, Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers zu beachten sind. Sie dient gleichermaßen dem Netzbetreiber, dem Anlagenerrichter und dem Anlagenbetreiber als Planungsunterlage und Entscheidungshilfe und enthält wichti-ge Informationen zum Betrieb solcher Anlagen.

    Diese Technischen Anforderungen – Ausgabe Januar 2015 – ersetzen die Technische Anforderungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz Berlin – Bau und Betrieb von Übergabe-stationen – vom Dezember 2011.

    Der Anhang D enthält Vordrucke für die Zusammenstellung der erforderlichen Daten einer Kundenanlage von der Planung des Netzanschlusses über dessen Inbetriebsetzung bis zur Inbetrieb-nahme der Kundenanlage.

    Vorwort

  • 4 5

    4 Messstellenbetrieb und Messung 4.1 Allgemeines 20 4.2 Messstellenbetrieb Niederspannung 21 4.3 Messstellenbetrieb Mittelspannung 21 4.4 Datenfernübertragung 21

    5 Betrieb 5.1 Allgemeines 22 5.2 Zugang 22 5.3 Verfügungsbereich/Bedienung 22 5.4 Instandhaltung 23 5.5 Betrieb bei Störungen 23 5.6 Blindleistungskompensation 23 6 Änderungen, Außerbetriebnahmen und Demontagen 24

    7 Erzeugungsanlagen 7.1 Statische Spannungshaltung 25 7.2 Dynamische Netzstützung 25 7.3 Zertifizierungspflicht 25 7.4 Netzentkupplungsschutz (NES) 25 7.5 Netzschutz 25 7.6 Netzverträglichkeitsberechnung 26 7.7 Messaufbau für Erzeugungsanlagen 26

    8 Notstromaggregate 26

    Anhang

    A Begriffe 27B Literaturverzeichnis 32C Spezifikation des Berliner Verteilungsnetzes 37D Formulare 86 D.1 Antragstellung 87 D.2 Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen 88 D.3 Netzanschlussplanung 90 D.4 Errichtungsplanung 91 D.5 Inbetriebsetzungsauftrag/Fertigmeldung der elektrischen Anlage 92 D.6 Erdungsprotokoll 93 D.7 Prüfprotokoll für Kundenschutz Erzeugung 94 D.8 Prüfprotokoll für Messstellenbetrieb und Messung 95 D.9 Inbetriebsetzungsprotokoll 97E Checklisten für Abnahme, Inbetriebsetzung und Dokumentation 99 Liste 1 Allgemeine Angaben 100 Liste 2 Gebäude/Gehäuse 103 Liste 3 Mittelspannungsschaltanlage 105 Liste 4 Zubehör und Aushänge 107 Liste 5 Dokumentation 108 Liste 6 Gleichspannungsversorgungsanlage 109

    1 Grundsätze 1.1 Geltungsbereich 6 1.2 Bestimmungen und Vorschriften 6 1.3 Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen 7 1.4 Inbetriebsetzung 8

    2 Netzanschluss 2.1 Grundsätze für die Ermittlung des Netzanschlusspunktes 9 2.2 Bemessung der Netzbetriebsmittel 9 2.3 Betriebsspannung am Netzanschlusspunkt 9 2.4 Netzrückwirkungen 9 2.4.1 Allgemeines 9 2.4.2 Schnelle Spannungsänderungen 9 2.4.3 Flicker 9 2.4.4 Oberschwingungen und Zwischenharmonische 9 2.4.5 Spannungsunsymmetrien 10 2.4.6 Kommutierungseinbrüche 10 2.4.7 Tonfrequenz-Rundsteuerung 10 2.4.8 Trägerfrequente Nutzung des Kundennetzes 11 2.4.9 Vorkehrungen gegen Spannungsabsenkungen und Versorgungsunterbrechungen 11

    3 Übergabestation 3.1 Baulicher Teil 12 3.1.1 Allgemeines 12 3.1.2 Einzelheiten zur baulichen Ausführung 12 3.1.3 Elektrische und elektromagnetische Felder 13 3.2 Elektrischer Teil 13 3.2.1 Allgemeines 13 3.2.2 Isolation 14 3.2.3 Kurzschlussfestigkeit 14 3.2.4 Schutz gegen Störlichtbögen 14 3.2.5 Überspannungsableiter 14 3.2.6 Schaltanlagen 14 3.2.6.1 Schaltung und Aufbau 14 3.2.6.2 Ausführung 14 3.2.6.3 Kennzeichnung und Beschriftung 15 3.2.7 Betriebsmittel 16 3.2.7.1 Schaltgeräte 16 3.2.7.2 Verriegelungen 16 3.2.7.3 Transformatoren 16 3.2.8 Sternpunktbehandlung 16 3.2.9 Sekundärtechnik 16 3.2.9.1 Fernsteuerung 17 3.2.9.2 Hilfsenergieversorgung 17 3.2.9.3 Schutzeinrichtungen 17 3.2.10 Erdungsanlage 18 3.3 Hinweisschilder und Zubehör 18 3.3.1 Hinweisschilder 19 3.3.2 Zubehör 19

    Inhaltsverzeichnis

  • 6 7

    1. Grundsätze

    1.1 Geltungsbereich

    Diese Technischen Anforderungen Mittelspannung (TA-MS)gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind oder angeschlossen werden.Die TA-MS gelten weiterhin für Anlagen, die erweitert oder verändert werden. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es seitens der TA-MS keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist.Diese TA-MS gilt auch für Unterstationen und für Anlagen mit höherer Nennspannung, wenn diese von Mitarbeitern der Strom-netz Berlin GmbH oder deren Beauftragen betreten werden für Schutzprüfungen, Überprüfung von Messeinrichtungen (wie zum Beispiel für Erzeugungsmessungen), usw..Diese Technischen Anforderungen sind auch für die der Über-gabestation nachgeschalteten Mittelspannungsstationen(z. B. Unterstationen) anzuwenden.Diese Technischen Anforderungen gelten sinngemäß auch für den 30/10 (6)-kV-Teil von Kundenanlagen, die an das Netz desNetzbetreibers mit höherer Nennspannung angeschlossen werden oder angeschlossen sind. Zusätzlich gelten für diese Anlagen besondere Bedingungen, die bei Bedarf beim Netzbe-treiber erfragt werden können.

    Die TA-MS legen insbesondere die Handlungspflichten des Netzbetreibers, des Errichters, Planers sowie des Kunden fest. Kunde im Sinne dieser Richtlinie sind der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer. Sie gelten zusammen mit § 19 EnWG „Technische Vorschriften“ und sind somit Bestandteil von Netzanschlussverträgen und Anschlussnutzungsverhältnissen. Geltungsbeginn ist der 01.02.2015.

    Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Richtlinie Technische Anforderungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz Berlin – Bau und Betrieb von Übergabestationen (Ausgabe De-zember 2011) tritt am gleichen Tage außer Kraft. Für in Planung oder in Bau befindliche Anlagen gilt eine Übergangsfrist von einem halben Jahr.Fragen, die bei der Anwendung der TA-MS auftreten, klären Planer, Anlagenerrichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage mit dem zuständigen Netzbetreiber.In der TA-MS werden Übergabestationen beschrieben, die sich im Wesentlichen zusammensetzen aus:

    •dembaulichenTeil•derMittelspannungsschaltanlage•denTransformatoren

    •derNiederspannungs-Verteilung•denSchutz-undSteuereinrichtungen•denMesseinrichtungen•demZubehör

    1.2 Bestimmungen und Vorschriften

    Kundenanlagen sind unter Beachtung der geltenden behörd-lichen Vorschriften oder Verfügungen, nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den DIN und DIN VDE-Normen, den Unfallverhütungsvorschriften, den Technischen Regeln für Betriebssicherheit und sonstigen Vorschriften / Vorgaben des Netzbetreibers zu errichten und anzuschließen.Der Kunde muss den ordnungsgemäßen Betrieb im Sinne von DIN VDE 0105 /8/ und den technischen Zustand seiner Über-gabestation nach den einschlägigen Richtlinien, Normen und Instandhaltungsanforderungen gewährleisten. Der Kunde kann auch Dritte mit der Betriebsführung des Kundenteiles der Über-gabestation beauftragen.Jede Kundenanlage wird über eine Übergabestation an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen. Übergabestationen sind autark zu betreiben. Netzkupplungen sind nicht zulässig. Abweichungen von dieser Regelung sind gesondert mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte besonders zu beachten:

    •NetzanschlussvertragundAnschlussnutzungsvertrag•SpannungsebeneundNetzanschlusspunkt•Anschlussart•EinbeziehungindasNetzschutzkonzeptdesvorgelagerten

    Mittelspannungsnetzes•EinbeziehungindasFernsteuer-/Fernwirkkonzeptdes vorgelagerten Mittelspannungsnetzes•BetriebsmittelmitzuerwartendenNetzrückwirkungen•StörlichtbogensicherheitderSchaltanlageinVerbindungmit

    dem Stationsraum•Messeinrichtungen•Eigentumsverhältnisse,ggf.aktuellerGrundbuchauszug•BereitstellungvonGrundstücken,RäumlichkeitenundKabel-

    trassen•ZugangzumSchaltanlagenraum•TrassedesNetzbetreibersaufPrivatgrund(auchDritter)

    1.3 Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen

    Das Anmelde- und Anschlussverfahren untergliedert sich in folgende Teilabschnitte:

    •Anmeldung•Vorplanung,Prüfung,Projektierung,Anschlussangebot, Angebotsannahme/Beauftragung•ErrichtungundAbnahmederÜbergabestation•HerstellungdesNetzanschlusses•Inbetriebsetzung Vom Anschlussnehmer ist der Anschluss von elektrischenAnlagen an das Mittelspannungsnetz bzw. Änderungen amAnschluss oder den elektrischen Anlagen rechtzeitig gemäß dem beim Netzbetreiber üblichen Verfahren anzumelden.Dies betrifft•Anlagen(Bezugs-und/oderErzeugungsanlagen)•beiErzeugungsanlagenauchdietechnischenDatender Erzeugungsanlage•zuerweiterndeAnlagen(z.B.wenndieimNetzanschlussver-

    trag vereinbarte Leistung überschritten wird), zu ändernde Anlagen sowie vorübergehend angeschlossene Anlagen,

    z. B. Baustromstationen

    und gilt weiterhin für Inbetriebsetzung bzw. Wiederinbetrieb-setzung von Kundenanlagen.

    Mit der Errichtung dürfen nur Elektro-Fachfirmen beauftragt werden, die eine entsprechende Eintragung im Installateur-verzeichnis des Netzbetreibers haben (auch Gasteintragung möglich).Dieser Anlagenerrichter ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Anlagen verantwortlich. Vor der Inbetriebnahme der kunden-eigenen Übergabestation ist ein Inbetriebsetzungsauftrag der verantwortlichen Fachkraft erforderlich (siehe Anhang D5 Inbe-triebsetzungsauftrag/Fertigmeldung der elektrischen Anlage).

    Damit der Netzbetreiber den Netzanschluss leistungsgerechtauslegen sowie die Art der Messeinrichtungen festlegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, liefert der Anschlussnehmer oder dessen Beauftragter zusammen mit der Anmeldung die erforderlichen Angaben über die anzu-schließenden elektrischen Anlagen (siehe Anhang D.1 Antrag-stellung):

    •Anlagenanschrift,BezeichnungdesBauvorhabens,•Anschlussnehmer,•Grundstückseigentümer,•Anlagenerrichter,•Anlagenart(Neuerrichtung,Erweiterung,Rückbau),•dieörtlicheLagedeszuversorgendenGrundstücks(Planim

    Maßstab mindestens 1 : 1.000) mit Vorschlägen zu möglichen Stationsstandorten,

    •denvoraussichtlichenLeistungsbedarf,dessenCharakteristikund ggf. Ausbaustufen,

    •besondereAnforderungenandieVersorgungszuverlässigkeit,•Baustrombedarf,•dieNetzrückwirkungenundbeiEigenerzeugungsanlagendie

    technischen Daten der Erzeugungsanlage (siehe Anhang D.2 Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen),

    •denzeitlichenBauablaufplanundInbetriebsetzungstermin.

    Anschlussrelevante Änderungen der Planung durch den Netz-betreiber, die durch den Kunden verursacht werden, sind ab der 2. Änderung kostenpflichtig.

    Der Netzbetreiber legt, unter Wahrung der berechtigten Interes-sen des Kunden, die Art des Anschlusses fest. Der Netzbetrei-ber und der Kunde vereinbaren gemeinsam (siehe Anhang D.3 Netzanschlussplanung):

    •denStandortderÜbergabestationunddieLeitungstrassedesNetzbetreibers

    •denZugang(direkterZugangvonaußenzurÜbergabesta-tion und zu evtl. separaten Räumen für die Mess-, Steuer- und Schutzeinrichtungen)

    •denAufbauderMittelspannungsschaltanlage,•dieArtderSternpunktbehandlung,•dienotwendigenNetzschutzeinrichtungenfürdieEinspeise-,

    Übergabe- und Abgangsschaltfelder•eineerforderlicheFernsteuerung/Fernüberwachungund Umschaltautomatiken,•dieArtunddieAnordnungderMesseinrichtung,•Eigentums-undVerfügungsbereichsgrenze: Diese sind in den Übersichtsschaltplan der Station einzutra-

    gen. Die Eigentumsverhältnisse der Übergabestation werden im Netzanschlussvertrag beschrieben.

    •denLiefer-undLeistungsumfangdesKundenunddesNetzbe-treibers. Der Kunde ist u.a. für sämtliche behördlichen Geneh-migungen und Anzeigen zuständig (z. B. auch Kampfmittel-

    räumdienst, Grunddienstbarkeiten; außer Trassengenehmigung auf öffentlichem Grund).

  • 8 9

    Rechtzeitig vor Baubeginn und vor Bestellung der wesentlichen Komponenten überreicht der Kunde dem Netzbetreiber folgende Unterlagen in elektronischer Form im pdf-Format (siehe Anhang D.4 Errichtungsplanung):

    •MaßstäblichenLageplandesGrundstückesmiteingezeichne-tem Standort der Übergabestation, der Trasse des Netzbe-treibers sowie der vorhandenen und geplanten Bebauung

    •ÜbersichtsschaltplandergesamtenMittelspannungsanlageeinschließlich Eigentums- und Verfügungsbereichsgrenze, Transformatoren, Mess-, Schutz- und Steuereinrichtungen (wenn vorhanden, Daten der Hilfsenergiequelle); die tech-

    nischen Kennwerte sind anzugeben (Beispiele siehe AnhangC).•SchaltungsbuchfürAnschlussvariantenmitÜbergabeschutz

    und nachgelagertem Sekundärschutz•ZeichnungenallerMittelspannungs-SchaltfeldermitAnord-

    nung der Geräte (Montagezeichnungen)•BescheinigungüberdiedurchgeführteDruckbelastungs-

    berechnung beim inneren Fehler in der Schaltanlage für den konkreten Stationsraum

    •AnordnungderMesseinrichtungmitEinrichtungenzurDaten-fernübertragung.

    •GrundrisseundSchnittzeichnungen,möglichstimMaßstab 1 : 50, der elektrischen Betriebsräume für die Mittelspan-

    nungsschaltanlage und Transformatoren. Aus diesen Zeich-nungen müssen auch die Trassenführung der Leitungen und der Zugang zur Schaltanlage ersichtlich sein.

    •EinvernehmlicheRegelungbezüglichdesStandortesundBetriebes der Übergabestation und der Netzbetreiber-Kabel-trasse zwischen dem Haus- und Grundeigentümer und dem Errichter bzw. dem Betreiber der Übergabestation, wenn dies unterschiedliche Personen sind.

    •NachweisezurErfüllungderTechnischenAnforderungenMit-telspannung des Netzbetreibers gemäß dieser Richtlinie.

    Eine mit dem (Sicht-) Vermerk des Netzbetreibers verseheneAusfertigung der Unterlagen erhält der Kunde bzw. sein Beauf-tragter wieder zurück. Dieser Vermerk hat eine befristete Gültigkeit von sechs Monaten und bestätigt nur die Belange des Netzbetreibers. Eintragungen des Netzbetreibers sind bei der Ausführung vom Anlagenerrichter zu berücksichtigen.Mit den Bau- und Montagearbeiten der Übergabestation darf erst begonnen werden, wenn die mit dem Vermerk des Netz-betreibers versehenen Unterlagen beim Kunden bzw. seinem Beauftragten und dem Netzbetreiber das bestätigte Anschluss-angebot vorliegen. Der Anschluss ist entsprechend der im Angebot genannten Fristen zu beauftragen.

    Mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Inbetriebnah-metermin der Übergabestation informiert der Kunde den Netz-betreiber über die Fertigstellung des baulichen und elektrischen Teils der Übergabestation. Mindestens eine Woche vor der Inbetriebsetzung des Netzanschlusses sind dem Netzbetreiber nachfolgende Unterlagen und eine Übersicht zu Ansprechpart-nern des Kunden für die Organisation und Durchführung von Schalthandlungen zu übergeben:

    •aktualisierteProjektunterlagen(mitNachweisderErfüllungeventueller Auflagen seitens des Netzbetreibers),

    •Inbetriebsetzungsauftrag/FertigmeldungderelektrischenAnlage (siehe Anhang D.5)

    •Erdungsprotokoll(sieheAnhangD.6),•Prüfprotokolle/EichscheinefürStrom-undSpannungswandler

    Danach teilt der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer zeitnah den Inbetriebsetzungstermin für den Netzanschluss mit.

    1.4 Inbetriebsetzung

    Vor der Inbetriebnahme der Übergabestation hat der Anschluss-nehmer dem Netzbetreiber den vollständig ausgefüllten, von den zuständigen Personen unterschriebenen Inbetriebsetzungs-auftrag/Fertigmeldung der elektrischen Anlage (siehe Anhang D.5) sowie weitere vom Netzbetreiber geforderte Unterlagen vorzulegen. Ohne unterschriebenen Inbetriebsetzungsauftrag erfolgt keine Inbetriebsetzung. Das bei der Inbetriebsetzung des Netzanschlusses ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll (siehe Anhang D.9) verbleibt beim Netzbetreiber.Der Netzbetreiber behält sich eine Sichtkontrolle vor. Werden bei der Inbetriebsetzung Mängel festgestellt, so kann der Netzbetreiber die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses bis zur Mängelbeseitigung aussetzen. Der Netzbetreiber übernimmt mit der Inbetriebsetzung ausdrücklich keine Verantwortung oder Haftung für die Betriebssicherheit der kundeneigenen Anlage.Als Voraussetzung für die Inbetriebsetzung des Netzanschlus-ses müssen ein gefahrloser Zugang und die Verschließbarkeit der elektrischen Betriebsräume gegeben sowie ein ordnungs-gemäßer Fluchtweg gewährleistet sein.Die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses erfolgt vom Netz-betreiber bis zum Übergabepunkt.

    2.1 Grundsätze für die Ermittlung des Netzan-schlusspunktes

    Kundenanlagen sind an einem geeigneten Punkt im Netz,dem Netzanschlusspunkt, anzuschließen. Anhand der unterKapitel 1.3 aufgeführten Unterlagen ermittelt der Netzbetreiber den geeigneten Netzanschlusspunkt, der auch unter Berück-sichtigung der Kundenanlage einen sicheren Netzbetrieb ge-währleistet. Entscheidend für eine Netzanschlussbeurteilung ist stets das Verhalten der Kundenanlage an dem Netzan-schlusspunkt sowie im Netz der allgemeinen Versorgung.Die Beurteilung der Anschlussmöglichkeit unter dem Gesichts-punkt der Netzrückwirkungen erfolgt anhand der Netzpara-meter am Verknüpfungspunkt (Kurzschlussleistung, Resonan-zen), der Anschlussleistung sowie der Art und Betriebsweiseder Kundenanlage.

    2.2 Bemessung der Netzbetriebsmittel

    Der Betrieb der Kundenanlagen verursacht eine höhereBelastung von Leitungen, Transformatoren und anderen Be-triebsmitteln des Netzes. Daher ist eine Überprüfung der Belastungsfähigkeit der Netzbetriebsmittel im Hinblick auf die angeschlossenen Kundenanlagen nach den einschlägigen Be-messungsvorschriften durch den Netzbetreiber erforderlich.

    2.3 Betriebsspannung am Netzanschlusspunkt

    Entsprechend DIN EN 50160 /10/ muss die Betriebsspannung am Netzanschlusspunkt als 10-Minuten-Mittelwert des Span-nungs-EffektivwertesjedesWochenintervallszu95%innerhalbderToleranzUc±10%liegen.DieBetriebsfrequenzschwanktin der Regel um wenige mHz. In der DIN EN 50160 /10 / sindweitere Merkmale der Spannung und der Frequenz angegeben.

    2.4 Netzrückwirkungen

    2.4.1 AllgemeinesDie elektrischen Einrichtungen der Kundenanlage sind so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers und die Anlagen anderer Kunden auf ein zulässiges Maß dauerhaft begrenzt werden. Treten trotzdem störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers auf, so hat der Kunde in seiner Anlage Maßnahmen zu treffen, die mit dem Netzbetreiber abzustimmen sind. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Übergabestation bis zur Behebung der Mängel vom Netz zu trennen.

    2. Netzanschluss

    Für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen des Kundenmit dem Netz des Netzbetreibers gelten die Technische Richt-linie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ /54/ und die „Ergänzung zur Technischen Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ /54/ sowie die Vorgaben des Netzbetrei-bers.Die nachstehend aufgeführten Netzrückwirkungs-Grenzwerte sind aus den Richtwerten des Dokumentes „Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ /55/ abgeleitet.

    2.4.2 Schnelle SpannungsänderungenStarke oder häufig wiederkehrende Laständerungen, z. B. her-vorgerufen durch das Einschalten großer Motoren/großerGeneratoren, durch Schweißanlagen oder Lichtbogenöfen, füh-ren zu Spannungsänderungen, deren Störeinwirkung abhängigist von ihrer Häufigkeit und Amplitude. Einzelne schnelle Span-nungsänderungen dürfen am Verknüpfungspunkt der Kundenan-lage mit dem Netz der allgemeinen Versorgung folgenden Wert nicht überschreiten:

    ∆umax≤2%(bezogenaufUc)

    Dieser Grenzwert darf nicht häufiger als einmal in3 Minuten auftreten. Gegenmaßnahmen sind z. B. die Verwen-dung von Motoren mit höherer Anlaufreaktanz, Änderungen der Taktfolge, Verwendung von Sanftanlaufeinrichtungen und gegenseitige Verriegelungen zwischen mehreren Geräten oder deren gestaffelte Anläufe, dynamische Blindstromkompensa-tionsanlagen oder der Anschluss an Netzpunkte mit höherer Kurzschlussleistung.

    2.4.3 FlickerMit Flicker wird ein Phänomen bezeichnet, das durch Span-nungsschwankungen gekennzeichnet ist, deren Frequenz und Amplitude eine derartige Höhe besitzen, dass die von dieser Spannung gespeisten Lampen störende Helligkeitsschwankun-gen aufweisen. Die zulässigen Flickerstärken, die eine Kunden-anlage im Mittelspannungsnetz maximal bewirken darf,betragen für die•Langzeit-Flickerstärke:Plt i = 0,5•Kurzzeit-Flickerstärke: Pst i = 0,8

    2.4.4 Oberschwingungen und ZwischenharmonischeOberschwingungserzeuger sind vor allem Betriebsmittel der Leistungselektronik (Stromrichter, Netzteile für elektronische Geräte, Beleuchtungssteller) sowie Entladungslampen.Diese Geräte prägen dem Netz Oberschwingungsströme ein,die an den vorgeschalteten Netzimpedanzen Oberschwingungs-spannungen hervorrufen.

  • 10 11

    Diese Oberschwingungsspannungen sind an den Anschluss-punkten aller am Netz betriebenen Geräte vorhanden und dürfen bestimmte Werte nicht überschreiten. Um störende Rückwirkungen durch die Summenwirkung der Oberschwin-gungseinspeisungen in den öffentlichen Netzen zu vermeiden, werden vom Netzbetreiber – abhängig vom Leistungsbezug der Kundenanlage – Obergrenzen für die Einspeisung von Ober-schwingungsströmen vorgegeben, die sich an den Richtwerten der Richtlinie „Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrück-wirkungen“ /55 / orientieren. Für die wichtigsten stromrichter-typischen Ordnungszahlen n gelten folgende auf den Strom IA bezogenen Oberschwingungsströme In, die von der gesamten Kundenanlage maximal in das Mittelspannungsnetz des Netz-betreibers eingespeist werden dürfen:

    IA Strom der gesamten Kundenanlage (IA = SA / (√3 · Uc)SkV Kurzschlussleistung am VerknüpfungspunktSA Anschlussleistung der Kundenanlagepn Proportionalitätsfaktor für ausgewählte Oberschwingungen

    1) Besondere Situationen, wie z. B. die Berücksichtigung von Resonanzen, sollten

    einer speziellen Untersuchung zugeführt werden.

    n 3 5 7 11 13 17 19 >19 pn 6 15 10 5 4 2 1,5 1

    Tabelle: Proportionalitätsfaktor pn in Abhängigkeit der Harmonischen n

    Die in das Netz eingespeisten Oberschwingungsströme lassen sich z. B. durch höherpulsige Stromrichterschaltungen, zeitliche Verriegelung verschiedener Oberschwingungserzeuger gegen-einander und/oder durch Filter herabsetzen. Derartige Maßnah-men – insbesondere der Einbau von Filterkreisen – müssen in Absprache mit dem Netzbetreiber erfolgen. Besonders beachtet werden müssen Zwischenkreis- und Direktumrichter, da diese nicht nur Harmonische, sondern auch Zwischenharmonische erzeugen. Fallen diese Frequenzen mit der Steuerfrequenz dervom Netzbetreiber verwendeten Tonfrequenz-Rundsteuerung zusammen, sind die in Kapitel 2.4.7 aufgeführten Grenzwerte zu beachten.

    2.4.5 SpannungsunsymmetrienSpannungsunsymmetrien werden durch Einphasenlasten oder unsymmetrische Dreiphasenlasten hervorgerufen. Solche un-symmetrischen Lasten sind z. B. Induktionsöfen, Lichtbogenöfen oder Schweißmaschinen.Als Gegenmaßnahme kommt neben einer symmetrischen Verteilung der Einphasenlasten auf die drei Außenleiter des Drehstromnetzes der Einbau von Symmetrierungseinrichtungen in Frage. Die Kundenanlage darf einen resultierenden Unsym-metriegrad von

    kU,i =0,7%

    nicht übersteigen, wobei zeitlich über 10 Minuten zu mitteln ist.

    2.4.6 KommutierungseinbrücheDie relative Tiefe von Kommutierungseinbrüchen dkom durch netzgeführte Umrichter darf am Verknüpfungspunkt im ungün-stigsten Betriebszustand den Wert von

    dkom=5%

    nicht überschreiten (dkom = ∆Ukom / Ûc mit Ûc =Scheitelwert der vereinbarten Versorgungsspannung Uc).

    2.4.7 Tonfrequenz-RundsteuerungBetreibt der Netzbetreiber eine Rundsteueranlage, so kann er Maßnahmen zur Vermeidung einer unzulässigen Beeinträch-tigung der Rundsteuerung durch Betriebsmittel der Kunden-anlage verlangen. Unzweckmäßig ausgelegte Filterkreise können einen übermäßig hohen Anteil der Tonfrequenzenergie von Rundsteueranlagen absaugen. Darauf ist bei der Auslegung und Abstimmung der Filterkreise Rücksicht zu nehmen /57/.Der Betrieb der Kundenanlage darf zu einer Reduzierung des Tonfrequenz-Pegels Uf im Mittelspannungsnetz von maximal2%Uf führen. Die Kundenanlage darf zudem nicht mehr als0,1%Uc bei der verwendeten Tonfrequenz und nicht mehr als 0,3%Uc bei Frequenzen einspeisen, die einen Abstand von± 100 Hz zur verwendeten Tonfrequenz haben. Verwendet der Kunde elektrische Betriebsmittel, deren Funktion durch Rundsteuersendungen beeinträchtigt werden kann, so hat er selbst dafür zu sorgen, dass durch den Einbau geeigneter technischer Mittel oder durch Wahl entsprechender Geräte eine Beeinträchtigung vermieden wird /57/. Die Rundsteuerfrequenz ist beim Netzbetreiber zu erfragen.

    2.4.8 Trägerfrequente Nutzung des KundennetzesBetreibt der Kunde eine Anlage mit trägerfrequenter Nutzung seines Netzes, so ist durch geeignete Einrichtungen (z. B. Trä-gerfrequenzsperre) sicherzustellen, dass störende Beeinflus-sungen anderer Kundenanlagen sowie der Anlagen des Netz-betreibers vermieden werden. Das Netz des Netzbetreibers darf vom Kunden nur mit Genehmigung des Netzbetreibers zur trägerfrequenten Übertragung von Signalen mitbenutzt werden.

    2.4.9 Vorkehrungen gegen Spannungsabsenkungen undVersorgungsunterbrechungenSind Verbrauchseinrichtungen des Kunden gegen kurzzeitige Spannungsabsenkungen oder Versorgungsunterbrechungen empfindlich, sind vom Kunden geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Einsatz von Anlagen zur Ersatzstromerzeugung (Notstromaggregate) ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Einzelheiten für den Anschluss und den Betrieb sind in derVDN-Richtlinie „Notstromaggregate“ /56/ enthalten.

    1)

  • 12 13

    3. Übergabestationen

    3.1 Baulicher Teil

    3.1.1 AllgemeinesZur Einführung der Anschlussleitungen in die Kundenanlage und - so weit erforderlich - zur Installation weiterer Betriebsmit-tel der Übergabestation stellt der Kunde dem Netzbetreiber auf seinem Grundstück geeignete Flächen und/oder Räume, auf Verlangen des Netzbetreibers im Rahmen einer Grunddienstbar-keit, unentgeltlich zur Verfügung.Soweit von der Installation der erforderlichen Betriebsmittel das Eigentum Dritter betroffen ist, weist der Kunde vor der Installa-tion schriftlich deren Zustimmung nach, z. B. in Form von Grund-dienstbarkeiten. Die Auslegung des baulichen Teils der Über-gabestation unter Berücksichtigung eventueller Erweiterungen veranlasst der Kunde im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber.

    Die Schaltanlagen- und Transformatorräume sind als ”ab-geschlossene elektrische Betriebsstätten” entsprechendDIN VDE 0101 /7/ zu planen, zu errichten und entsprechendDIN VDE 0105 /8/ zu betreiben.Fabrikfertige Stationen sind gemäß DIN EN 62271-202 /25/ zu errichten(WertenachIACAB..kA/1s;sieheAnhangC).Übergabestationen, die in ein vorhandenes Gebäude integriert werden, sollen ebenerdig an Außenwänden erstellt werden.Des Weiteren ist die EltBauVO /63/ zu beachten. Zudem muss das Gebäude der Übergabestation den zu erwartenden Über-druck infolge eines Lichtbogenfehlers standhalten können.Durch den Anlagenerrichter ist ein diesbezüglicher Nachweiszu erbringen.

    3.1.2 Einzelheiten zur baulichen AusführungDie folgenden Ausführungen gelten für alle Stationsbautypen, soweit diese auf die gewählte Stationsart anwendbar sind.Es sind korrosionsbeständige bzw. korrosionsgeschützte Bau-teile zu verwenden.

    Zugang und TürenTüren müssen nach außen aufschlagen und sind, sofern sie sich nicht innerhalb eines Gebäudes befinden, mit einem Türfeststel-ler auszurüsten. Türen müssen so beschaffen sein, dass sie von außen nur mit einem Schlüssel geöffnet werden können (z. B. feststehender Knauf), Personen aber die Anlage ohneBenutzung eines Schlüssels verlassen können (Antipanik-funktion).An den Türen der Mittelspannungsanlagen- und Transformator-räume sind Warnschilder D-W008 (Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung) mit Zusatzschildern D-S002 (”Hoch-spannung, Lebensgefahr”) nach DIN 4844-2 /38/ anzubringen.

    Der Zugang zum Niederspannungsraum ist mit dem Warnschild D-W008 zu kennzeichnen. Das Schließsystem der Zugangstü-ren ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Sämtliche Türen im Verlauf des Stationszuganges sollen mit Schlössern für zweiSchließzylinder ausgerüstet werden. Für den Fall, dass der Ein-bau solcher Schlösser nicht möglich ist, muss mit dem Netzbe-treiber eine gleichwertige Lösung vereinbart werden.

    FensterDie Räume der Übergabestation sind aus Sicherheitsgründen fensterlos auszuführen. Sind/werden dennoch Fenster einge-baut, so ist DIN VDE 0101 /7/ zu beachten.

    Klimabeanspruchung, Belüftung und DruckentlastungEine ausreichende Be- und Entlüftung sowie eine notwendige Druckentlastung müssen vorgesehen werden.Die in der DIN VDE 0101 /7/ angegebenen Werte für die Klima-beanspruchung (Innenraumklima) sind einzuhalten. Wenn nichtsanderes vereinbart wird, sind folgende Klimaklassen einzuhalten:DietiefsteUmgebungstemperaturbeträgt-5°C(Klasse„Minus 5 Innenraum“). Der Mittelwert der relativen Luftfeuchte überschreitetineinemZeitraumvon24hnichtdenWert70%(Klasse„Luftfeuchte70%“).

    Die Bildung von Schwitzwasser wird durch geeignete Maßnah-men vermieden (z. B. Heizung und Lüftung). Die Belüftung der Transformatorräume ist für die zu erwartende Verlustwärme der Summe der Transformatoren auszulegen. Die Zu- und Abluftöff-nungen sind unmittelbar ins Freie zu führen. An allen Be- und Entlüftungen ist der Schutz gegen das Eindringen von Regen-wasser und Fremdkörpern und die Stochersicherheit entspre-chend dem Schutzgrad von mindestens IP 23-DH nachDIN EN 60529 /15/ sowie der Insektenschutz zu gewährleisten.Die Druckentlastungsöffnungen werden so gestaltet, dass bei einem Störlichtbogen in der Schaltanlage keine über die Bemes-sung des Baukörpers hinausgehende Druckbeanspruchung auftritt. Der Schutz der Passanten und des Bedienpersonals ist zu gewährleisten.

    FußbödenWenn Mittelspannungsschaltanlagen auf Zwischenböden gestellt werden, ist die Tragkonstruktion des Zwischenbodens einschließlich der Stützen mit dem Baukörper dauerhaft und stabil zu verbinden.DerAufbauistentsprechenddesAnhangesCauszuführen.InMittelspannungsschaltanlagenräumen ist die Verwendung von Gitterrosten nicht zulässig.

    Schallschutzmaßnahmen und AuffangwannenBei der Bauplanung werden die Schallemissionen der Trans-formatoren (Luft- und Körperschall) berücksichtigt.Die Grenzwerte nach TA Lärm /72/ sind einzuhalten.Der Einsatz von geräuscharmen Transformatoren wird em-pfohlen. Bei flüssigkeitsgefüllten Transformatoren muss die im Fehlerfall austretende Isolierflüssigkeit aufgefangen werden. Die Auffangwannen werden nach DIN VDE 0101 /7/ und nach dem Wasserhaushaltsgesetz WHG /61/ bzw. den zugehörigen AnlagenverordnungenVAwS/70/derjeweiligenBundesländerausgeführt.

    Trassenführung der NetzanschlusskabelDer Bereich der Kabeltrassen darf nicht überbaut werden und es dürfen keine tiefwurzelnden Pflanzen vorhanden sein /65/.FürdieStörungsbeseitigungmüssendieKabeljederzeitzugänglich sein. Zur Einführung der Netzanschlusskabel in das Gebäude sind bauseitig Wanddurchlässe in ausreichender Zahl nach Angabe des Netzbetreibers vorzusehen. Gegebenenfalls sind spezielle Konstruktionen der Kabeleinführungen einzu-setzen. Ebenso ist die Ausführung von Kabelkanälen, -schutz-rohren, -pritschen und -kellern, die Netzanschlusskabel aufneh-men sollen, mit dem Netzbetreiber abzustimmen, wobei u. a. auf die Biegeradien der Kabel zu achten ist.Es ist die kürzeste Kabelverbindung von der Einführung bis zur Mittelspannungsschaltanlage zu realisieren. Die Kundenkabel und andere Leitungen sind in der Übergabestation kreuzungs-frei zu den Netzanschlusskabeln des Netzbetreibers zu verle-gen. Der Trassenverlauf der Netzanschlusskabel in Gebäuden ist zu dokumentieren und im Stationsraum zu hinterlegen.Rohre und Leitungen, die nicht für den Betrieb der Übergabe-station benötigt werden, dürfen durch diese Übergabestation nicht hindurchgeführt werden.

    Beleuchtung, SteckdosenVom Errichter sind Schutzkontakt-Steckdosen mit 230 V, 50 Hz und 16 A zum Anschluss ortsveränderlicher Verbraucher zu in-stallieren. In begehbaren Stationsräumen sind Beleuchtung und Steckdosen mit getrennten Stromkreisen erforderlich.Ist in dem Gebäude eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, soll diese auch für die Beleuchtung der Stationsräume heran-gezogen werden. Ist dies nicht möglich, ist bei Vorhandensein eines Niederspannungshausanschlusses (auch Revisionshausan-schluss der Kundenstation) eine automatisierte Umschaltung der Stationsbeleuchtung auf den Niederspannungshausan-schluss vorzusehen. Die Umschaltung erfolgt ausschließlich für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit der Allgemein- bzw. Sicherheitsversorgung.

    Die Beleuchtung ist so anzubringen, dass die Lampen gefahrlos ausgewechselt werden können und eine ausreichende Licht-stärke vorhanden ist. Die PE- und N-Leiter der Kundenanlage unddesHausanschlussessindjeweilsmiteinanderzuverbinden.

    FundamenterderIn Gebäuden, in denen Mittelspannungsschaltanlagen errichtet werden, sind Fundamenterder vorzusehen, wobei eine An-schlussfahne in der Übergabestation herausgeführt sein muss. Hierzu wird auf DIN 18014 /37/ verwiesen. Weiteres zum ThemaSchutzerdungistinAnhangCaufgeführt.

    3.1.3 Elektrische und elektromagnetische FelderDer Kunde ist für die Einhaltung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV /71/ ) seiner Übergabestation und der nach-geschalteten elektrischen Anlagen verantwortlich. In dieser Verordnung /71/ sind Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte von Niederfrequenzanlagen mit einer Betriebsspannung über 1 kV festgelegt. Schon bei derPlanungundProjektierungmussaufeineemissionsarmeAnordnung und Ausführung der einzelnen Komponenten einer Übergabestation und ggf. von Unterstationen geachtet werden.Die Grenzwerte müssen an Orten, die nicht nur zum vorüberge-henden Aufenthalt von Personen gedacht sind und an schutz-würdigen Einrichtungen wie z. B. Wohngebäuden, Kindergärten, Krankenhäusern und Schulen, eingehalten werden. Der Nach-weis ist rechnerisch oder über eine Messung zu erbringen.Die Errichtung oder wesentliche Änderungen einer Anlage sind der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

    3.2 Elektrischer Teil

    3.2.1 AllgemeinesDer Netzbetreiber gibt die erforderlichen Kennwerte für die Dimensionierung der Übergabestation am Netzanschlusspunkt vor (z. B. Bemessungsspannung und Bemessungskurzzeitstrom, DatensieheAnhangC).FernerstelltderNetzbetreiberdemAnschlussnehmer nach Anfrage zur Dimensionierung der an-schlussnehmereigenen Schutzeinrichtungen und für Netzrück-wirkungsbetrachtungen folgende Daten zur Verfügung:

    •AnfangskurzschlusswechselstromausdemNetzdes Netzbetreibers am Netzanschlusspunkt•FehlerklärungszeitdesHauptschutzesausdemNetzdes

    Netzbetreibers am Netzanschlusspunkt.

    DieStandardanschlussvariantensindinAnhangCdargestellt.

  • 14 15

    3.2.2 IsolationÜbergabestationen sind entsprechend den Werten derTabelle 1 nach DIN VDE 0101 /7/ zu isolieren (Werte siehe AnhangC).

    3.2.3 KurzschlussfestigkeitElektrische Anlagen müssen so ausgelegt, konstruiert und errichtet werden, dass sie den mechanischen und thermi-schen Auswirkungen eines Kurzschlussstromes sicher stand-halten können. Vom Anschlussnehmer ist der Nachweis der Kurzschlussfestigkeit für die gesamte Übergabestation zu erbringen. Wird durch den Betrieb der Kundenanlage der Kurzschlussstrom im Mittelspannungsnetz über dessen Bemes-sungswert hinaus erhöht, so sind zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer geeignete Maßnahmen, wie die Begrenzung des Kurzschlussstromes aus der Kundenanlage (z. B. durch den Einsatz von IS-Begrenzern), zu vereinbaren.

    3.2.4 Schutz gegen StörlichtbögenDie Schaltanlagen müssen so errichtet werden, dass Personen gegen die Auswirkungen von Störlichtbögen geschützt sind. Hierbei müssen die Forderungen der DIN VDE 0101 /7/, derDIN EN 62271-200 /24/ sowie der DIN EN 62271-202 /25/ mit denvomNetzbetreibervorgegebenenIAC-KlassifizierungenundPrüfwerten uneingeschränkt erfüllt werden.Anmerkung: Für Innenraumstationen sind als Parameter die KlassifizierungenIACAFL..kA/1s(allg.beiWandaufstellung)undIACAFLR..kA/1s(beifreierAufstellungimRaum)Standder Technik. Für fabrikfertige Stationen ist die Klassifizierung IACAB..kA/1sStandderTechnik.Störlichtbogenprüfungen beziehen sich auf konkrete Nachbil-dung von Räumen bzw. fabrikfertigen Stationen. Die gewählten Schaltanlagen werden nur in entsprechenden Räumen bzw. fa-brikfertigen Stationen aufgestellt. Bei Anlagen und Betriebsräu-men, die hinsichtlich der Konstruktion und/oder den räumlichen Gegebenheiten von den Prüfbedingungen abweichen, ist der Netzbetreiber berechtigt, weitere Nachweise der Störlichtbo-genfestigkeit zu fordern.

    3.2.5 ÜberspannungsableiterDer Einsatz von Überspannungsableitern zum Schutz der Kundenanlage wird zurzeit nicht gefordert.

    3.2.6 Schaltanlagen3.2.6.1 Schaltung und AufbauSchaltung und Aufbau der Übergabestation richten sich nach dem Leistungsbedarf und den Betriebserfordernissen des Kunden sowie den Netzverhältnissen des Netzbetreibers am Netzanschlusspunkt und sind mit diesem abzustimmen.

    Es sind nur vom Netzbetreiber zugelassene Schaltanlagen einzusetzen. Noch nicht zugelassene Mittelspannungsschalt-anlagentypen dürfen nur nach schriftlicher Bestätigung des Netzbetreibers verwendet werden. In diesem Fall sind bei dem Netzbetreiber u. a. die Unterlagen über die erfolgreich durch-geführte Störlichtbogenprüfung entsprechend den Netzkenn-daten des Netzbetreibers sowie Ansichts- und Schnittzeich-nungen der Schaltanlage einzureichen.Die erfolgreich durchgeführte Störlichtbogenprüfung muss durch ein deutschsprachiges Prüfprotokoll eines unabhängigen, zertifizierten Prüfinstitutes nachgewiesen werden. Die Erstzu-lassung ist rechtzeitig vor dem Ersteinsatz zu beantragen.Bei der Erstzulassung werden auch die zusätzlichen Anforde-rungen/Richtlinien des Netzbetreibers, die nicht Bestandteil dieser TA-MS sind, mit abgeprüft. Eine Übersicht über dieMittelspannungsschaltanlagen, die bei abgestimmten Einbau-bedingungen die Anforderungen des Netzbetreiber erfüllen und die beim Netzbetreiber für Übergabestationen im Einsatz sind, ist auf Nachfrage erhältlich.

    In der Regel werden für den Anschluss an das Netz des Netz-betreiberszweiEingangsschaltfeldermitjeeinemLasttrenn-schalter vorgesehen. Bei mehr als einem Abgangsfeld auf der Kundenseite ist in der Regel ein Übergabeschalter entspre-chendAnhangCvorzusehen.WenndieBetriebsbedingungendes Kunden oder die Netzverhältnisse des Netzbetreibers es erfordern, werden Leistungsschalter mit den entsprechenden Schutzeinrichtungennotwendig.InjedemSchaltfeldmusseingefahrloses Erden und Kurzschließen möglich sein. Die Ein-speise-sowiedieÜbergabefeldersindgemäßAnhangCmiteinschaltfesten Erdungsschaltern und Erdungsfestpunkten auszurüsten; in den Abgangsfeldern werden Erdungsschalter empfohlen(sieheAnhangC).EsmusseineErdungsmöglichkeitfürjedenSammelschienenabschnittgeben.ErdungsfestpunktesindgemäßAnhangCsoanzuordnen,dassdieBefestigungderErdungs- und Kurzschließvorrichtung mit Hilfe einer Erdungs-stange ungehindert möglich ist.

    3.2.6.2 AusführungIm Hinblick auf den Betrieb und den Personenschutz sind bei der Ausführung der Schaltanlagen u. a. folgende Punkte in Ab-stimmung mit dem Netzbetreiber zu gewährleisten:

    •DurchführeneinesPhasenvergleichesundFeststellender Spannungsfreiheit,•AnschlussmöglichkeitfürGerätezurKabelfehlerortung,•Verriegelungen•MöglichkeitzurAnbringungvonKurzschlussanzeigernje Einspeisefeld,

    •MöglichkeitderMessungdesSummenstromesimErdschluss-fall, gegebenenfalls durch Einbau von Kabelumbauwandlern.

    Die Bedienungs- und Montagegänge für die Schaltanlagen werden unter Beachtung der Fluchtwege nachDIN VDE 0101 /7/ bemessen. Geöffnete Türen der Schaltfelder sowie ggf. von Fernwirk- und Batterieschränken dürfen den Fluchtweg nicht beeinträchtigen und müssen in Fluchtrichtung zuschlagen. Werden für die Bedienung und den Betrieb der Schaltanlage spezielle Hilfsmittel erforderlich (z. B. Leistungs-schalterwagen zum Herausziehen des Leistungsschalters), werden diese vom Kunden bereitgestellt (siehe auch Kapitel 3.3.2).

    Für die im Verfügungsbereich des Netzbetreibers stehenden Felder müssen Maßnahmen gegen unbefugtes Betätigen der Schalter und Öffnen der Türen getroffen werden können. Zusätzlich sind die Antriebe der Lasttrennschalter abschließbar auszuführen (Netzbetreiber-Schließzylinder bzw. Bügelschloss).Es sind Spannungsprüfsysteme gemäß DIN EN 61243-5 /21/ einzusetzen.

    Bei luftisolierten Schaltanlagen sind die einzelnen Schaltfelder durch Zwischenwände konstruktiv zu trennen. Alle Schaltgeräte müssen bei geschlossenen Schaltfeldtüren betätigt werden können. Die Schalterstellung muss von außen zuverlässig er-kennbar sein. Die Felder sind so herzurichten, dass isolierende Schutzplatten bei geschlossener Schaltfeldtür in Führungs-schienen zwischen den geöffneten Schaltkontakten der Trenn- und Lasttrennschalter über die volle Feldbreite eingeschoben werden können. Die Schaltfeldtüren müssen bei eingelegter Schutzplatte sich öffnen und schließen lassen. Abstände zu spannungsführenden Teilen und zulässige Berührungs-schutzgrade müssen den für die Anlagenbauform geltenden Bestimmungen DIN EN 62271-200 /24 / bzw.DIN VDE 0681 /34 / entsprechen. Schaltanlagen mit heraus-nehmbaren Schaltgeräten sind gemäß DIN EN 62271-200 /24 / zu errichten. Darüber hinaus gelten folgende Bedingungen:

    •DerBerührungsschutzdarfauchinTrennstellungder Schaltgeräte nicht aufgehoben werden.•BefindensichdieSchaltgeräteinAußen-/Wartungsstellung,

    ist mindestens der Schutzgrad IP2X (z. B. mit Hilfe von isolierenden Schutzplatten) einzuhalten.•MesswandlerdesMessstellenbetreibersmüssenim feststehenden Schaltfeldteil eingebaut werden.

    Bei gasisolierten Schaltanlagen ist neben derDIN EN 62271-200 /24/ auch die FNN-Richtlinie “Gasisolierte

    metallgekapselte Schaltanlagen für die sekundäre Verteilungs-netzebene bis 36 kV” /53/ zu beachten. Unter anderem müssen folgende grundlegende Kriterien eingehalten werden:

    •AllebetriebsmäßigenPrüfungenundMessungenanderSchaltanlage und an den Kabeln müssen ohne Demontage von Anlagen- und Kabelsteckteilen durchführbar sein. Gegebenen-falls müssen Prüfadapter vorhanden sein.

    •HH-Sicherungenmüssensogekapseltsein,dasssieauchun-ter ungünstigen Umweltbedingungen (Verschmutzungen und hohe Luftfeuchtigkeit) ein den übrigen Teilen der gasisolierten Schaltanlage angemessenes Betriebsverhalten aufweisen.

    •AnderhermetischenKapselungderSchaltanlagedürfenSchilder nicht unmittelbar angeschraubt werden.

    •DurchdasAufstellenderSchaltanlagedarfdieWirksamkeitder Druckentlastung nicht beeinträchtigt werden. Die Anga-ben der Schaltanlagenhersteller (z. B. Abstand zu Wänden, Decken, Leitblechen) müssen beachtet werden.

    Der in Schaltanlagen notwendige Einbau von Kurzschluss-anzeigern, kapazitiven Spannungsanzeigesystemen oder Syste-men zur Erdschlusserfassung ist mit dem Netzbetreiber ab-zustimmen.

    3.2.6.3. Kennzeichnung und BeschriftungIn den Mittelspannungsschaltanlagen des Kunden sind die Leiter ebenso zu kennzeichnen wie im Anlagenteil des Netzbetreibers. Im übrigen wird auf DIN EN 60446 /14/ verwiesen.Alle Schalt- und Messfelder sowie Transformatorenräume sind gut lesbar, eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen.Dies betrifft auch evtl. vorhandene Kabelböden oder Kabelkeller. Feldbeschriftungen müssen sowohl bei geschlossener als auch bei geöffneter Feldtür gut erkennbar sein.Die Reihenfolge der Feldbezeichnungen beginnt grundsätzlich von links.Die Bezeichnungen der Einspeisefelder werden vom Netzbe-treiber vorgegeben. Bei Freileitungsabgängen sind die Bezeich-nungen auch unterhalb der Leitung an der Außenseite der Station anzubringen.Die Eigentums- und Verfügungsbereichsgrenze zwischen Kundenanlage und Anlage des Netzbetreibers sind in dem in der Übergabestation angebrachten Übersichtsschaltbild zu kenn-zeichnen.

  • 16 17

    Der Schaltzustand ist durch Stellungsanzeiger anzuzeigen, die ein Teil des Blindschaltbildes sein müssen. Die Stellungsanzeiger müssen als Balkenanzeige oder Kennzeichnung durch Ziffern (I/0) einheitlich ausgeführt werden. Es muss ein Blindschaltbild vorhanden sein, das die Abgänge und die Funktion der Schalt-anlage schematisch wiedergibt (Ausführung gemäßDIN 43455 /42/). Die Schalterstellung und die Bewegungsrichtung der Handan-triebe der Schaltgeräte müssen eindeutig erkennbar und gleich-artig sein. Die Betätigungssymbolik soll nach DIN 43455 /42/dargestellt werden. Erdungsschalter sowie deren Antriebsöff-nungenundBedienhebelsindentsprechendAnhangCzukenn-zeichnen.

    3.2.7 Betriebsmittel3.2.7.1 SchaltgeräteDie Schaltgeräte in den Einspeiseschaltfeldern und im Über-gabeschaltfeld müssen vor Ort zu betätigen sein. Die Fern-steuerungderEinspeisefelderistentsprechendAnhangCauszuführen. Die in den Einspeise- und Übergabefeldern einzusetzenden Schaltgeräte (ggf. mit Schutz) sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Werden in den nachfolgenden Abgangsschaltfeldern Lasttrennschalter mit HH-Sicherungen verwendet, so sind die Sicherungen von der Netzseite aus gesehen hinter dem Lasttrennschalter anzuordnen. Die Last-trennschalter müssen Mehrzweck-Lastschalter im Sinne derDIN EN 60265-1 /13/ sein. Es ist eine dreipolige Freiauslösung, die durch die Schlagstiftbetätigung eine allpolige Ausschal-tung des Lasttrennschalters beim Ansprechen einer Sicherung bewirkt, einzusetzen. Der Ausschaltkraftspeicher muss beim Einschalten zwangsweise gespannt werden.

    Die Bedienhebel für Lasttrenn- und Erdungsschalter sindunverwechselbar auszuführen. Bei Einsatz einer Lasttrenn-schalter-Sicherungs-Kombination sind die Forderungen derDIN EN 62271-105 /23/ zu erfüllen. Erdungsschalter müssenein ausreichendes Kurzschlusseinschaltvermögen haben.Bei der Bemessung der Schalteinrichtungen sind Kurzschluss-ströme sowohl aus dem Netz des Netzbetreibers als auch aus Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen. Bei Leistungsschaltern mit Kraftantrieben muss der Zustand des Energiespeichers von außen erkennbar sein.

    3.2.7.2 VerriegelungenHauptschaltgerät und Erdungsschalter sind mechanisch zu ver-riegeln. Anlagenspezifische Verriegelungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Die mechanische Verriegelung muss sowohl

    bei Fernsteuerung der Anlage als auch bei einer Bedienungvor Ort wirksam sein. Die Steuerung der Schaltgeräte der Mit-telspannungs-Übergabestation ist grundsätzlich so zu gestal-ten, dass auch bei Ausfall von Verriegelungs- und Steuerungs-komponenten eine Betätigung der Schaltgeräte gemäßDIN VDE 0105 /8/ sichergestellt ist (insbesondere Schutz ge-gen Störlichtbogen).

    3.2.7.3 TransformatorenTransformatoren und deren Zubehör müssen folgendenDIN-Normen entsprechen:

    •ÖlgefüllteVerteilungstransformatorenDINEN50464-1/40/•TrockentransformatorenDIN42523-1/41/•ZubehörfürTransformatorenundDrosselspulen DIN VDE 0532 /30/

    Die Transformatoren sind entsprechend ihres spezifischenEinsatzortes (z. B. Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Ge-wässerschutz) auszuwählen. Die einschlägigen Festlegungen (z. B. DIN VDE 0100-710 /5/ und DIN VDE 0100-718 /6/) sindhierbei zu berücksichtigen. Die Gefahrstoffverordnung /66/, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) /70/, die Chemikalien-Verbotsverordnung/67/,dieTALärm/72/unddieEltBauVO /63/ sind zu beachten. Die vereinbarte Versorgungs-spannung und die Übersetzungsverhältnisse sind beim Netzbe-treiber zu erfragen. Zur besseren Anpassung an die vorhandene Betriebsspannung sollen Transformatoren mit Anzapfungen, die von außen umzustellen sind, eingesetzt werden. Ein Einstellbe-reichvon2x+/-2,5%wirdempfohlen.In den Mittelspannungsnetzen, für die eine Umstellung der Versorgungsspannung vorgesehen ist, sind Transformatoren einzusetzen, die von der bisherigen auf die neue Spannung von außen umgeschaltet werden können. Verlustarme Ausführungen von Transformatoren sollen bevorzugt eingesetzt werden.

    3.2.8 SternpunktbehandlungMaßnahmen, die sich aus der Behandlung des Sternpunktesergeben, sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen (z. B. Schutz-einrichtungen). In allen Netzen kann im Kurzschluss- bzw. Erdkurzschlussfall eine bis zu Wurzel 3-fach erhöhte Leiter-Erdspannung auftreten. Das ist bei der Auswahl der Betriebs-mittel zu berücksichtigen.

    3.2.9 SekundärtechnikDie Einrichtungen der Sekundärtechnik werden in geschlos-senen Räumen – vorzugsweise im Schaltanlagenraum –untergebracht, die mindestens den Anforderungen der

    DIN VDE 0101 /7/ entsprechen. Der Platz für Einrichtungendes Netzbetreibers, die für den Anschluss der Kundenanlage er-forderlich sind (z. B. Sekundärtechnik), wird vom Anschlussneh-mer zur Verfügung gestellt.

    3.2.9.1 FernsteuerungFür den sicheren Netzbetrieb ist die Kundenanlage in die Fernsteuerung des Netzbetreibers einzubeziehen. Ein Beispiel hierfür ist die Steuerung des Lasttrennschalters, insbesondere die Ausschaltung des Schalters bei kritischen Netzzuständen –„Fern-Aus“.

    Auf der Grundlage der geltenden Fernsteuerkonzepte des Netzbetreibers sind vom Anschlussnehmer die für die Betriebs-führung notwendigen Daten und Informationen (zur Verarbei-tung in der Leittechnik des Netzbetreibers) bereitzustellen.DieFernsteuerungistentsprechendAnlageC6aufzubauen.

    Bei Signalübertragung durch eine Funkverbindung ist folgen-des zusätzlich einzuhalten: Die Messung der Feldstärke erfolgt durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten. Der Kunde benennteinenObjektverantwortlichenmitEntscheidungsbefug-nis um einen verbindlichen Montageort der einzusetzenden Antenne mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. Der vereinbarte, schriftlich fixierte Montageort ist nachträglich nicht veränder-bar. Wenn der Kunde später eine Verlegung des Montageortes der Antenne wünscht, wird eine kostenpflichtige Nachmessung vom Netzbetreiber oder dessen Beauftragtem in Rechnung ge-stellt. Der Blitzschutz bei Außenantennen ist durch den Kunden einzuhalten.

    3.2.9.2 HilfsenergieversorgungDie Kundenanlage muss über eine Eigenbedarfsversorgung verfügen. Wenn die Funktion der Schutzeinrichtungen oder die Auslösung der Schaltgeräte eine Hilfsspannung erfordert, muss zudem eine von der Netzspannung unabhängige Hilfsenergie-versorgung (z. B. Batterie, Kondensator, Wandlerstrom) vorhan-den sein. Im Falle einer Fernsteuerung ist diese ebenfalls mit einer netzunabhängigen Hilfsenergie zu realisieren.Wenn für den Betrieb der Schutzeinrichtungen eine netzunab-hängige Hilfsenergieversorgung erforderlich ist, so müssen der Ladegleichrichter und die Kapazität der Batterie überwacht und gemeldet werden. Bei Ausfall des Ladegleichrichters wird ein Batteriebetrieb von mindestens acht Stunden gefordert.

    Die Gleichspannungskreise sind erdfrei zu betreiben und auf Erdschluss zu überwachen. Eigenbedarf und Hilfsenergie für sekundärtechnische Einrichtungen des Netzbetreibers werden vom Anschlussnehmer zur Verfügung gestellt. Die Batterie er-

    reicht ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme die volle Leis-tungsfähigkeit. Nach diesem Zeitraum ist die Funktionalität der Hilfsenergieversorgung zu überprüfen und in einem Protokoll zu dokumentieren. In turnusmäßigen Abständen von zwei Jahren ist die Prüfung zu wiederholen.Des Weiteren ist die DIN EN 60255 /49/ zu beachten.

    3.2.9.3 SchutzeinrichtungenUm zu vermeiden, dass Fehler in der nachfolgenden Kunden-anlage zu Störungen im Netz des Netzbetreibers führen, sind in den Abgangsfeldern der Übergabestation Schutzeinrichtungen vorzusehen, die das fehlerhafte Netz selektiv abschalten.Der Anlagenbetreiber ist für den zuverlässigen Schutz der in seinem Verfügungsbereich stehenden Anlagen selbst verant-wortlich (Eigenschutz, z. B. Schutz bei Kurzschluss, Erdschluss, Überlast, Schutz gegen elektrischen Schlag usw.). Hierzu hat der Anlagenbetreiber Schutzeinrichtungen in angemessenem Umfang zu installieren. Schutzeinrichtungen, die an Wandler in der Spannungsebene des Netzanschlusses angeschlossen werden, müssen der DIN EN 60255 /49/und der Technischen Richtlinie für digitale Schutzsysteme /59/ genügen. Der Netz-betreiber gibt vor, ob und welche Schutzeinrichtungen plombiert oder auf andere Weise gegen Veränderung geschützt werden können.

    HH-SicherungDer Bemessungsstrom der HH-Sicherungen ist entsprechend DIN VDE 0670 Teil 402 /31/ sowie DIN EN 62271-105 /23/ zu wählen. Mit Rücksicht auf die Selektivität zum vorgelagerten Schutz werden vom Netzbetreiber die maximal zulässigenBemessungsströme oder Kennlinienbereiche angegeben.Sicherungen müssen leicht und gefahrlos ausgewechselt wer-den können.

    Einspeise- und ÜbergabeschaltfelderSind für die Einspeiseschaltfelder bzw. die Übergabeschaltfelder Schutzeinrichtungen erforderlich, sind Strom- und gegebenen-falls Spannungswandler nach Maßgabe des Netzbetreibers zu installieren. Die Art des Schutzes, z. B. Distanz- oder UMZ-Schutz (ggf. mit AWE; wandlerstrom- oder hilfsenergiegespeist), der erforderliche Funktionsumfang und die Einstellung der Einrichtungen für Schutz- und gegebenenfalls erforderliche Erd-fehlererfassung bzw. Erdschlussrichtungserfassung der Ein-speise- und Übergabefelder der Übergabestation erfolgen nach Vorgabe des Netzbetreibers. Die nachgelagerte Anlagenkon-stellation ist zu berücksichtigen (z. B. Blockierungsleitungen).Wesentliche Änderungen an den Schutzeinrichtungen der Ein-speise- und Übergabefelder werden zwischen dem Netzbetrei-ber und dem Kunden rechtzeitig abgestimmt.

  • 18 19

    AbgangsschaltfelderFür alle Abgangsschaltfelder ist ein selektiv zum Netzbetrei-berschutz wirkender Kurzschlussschutz erforderlich (Auslösung dreipolig).Für Abgangsschaltfelder zu den nachgeschalteten elektrischen Anlagen des Kunden muss ein selektiver Kurzschlussschutz vorgesehen werden.

    PlatzbedarfDer Platzbedarf für Schutz- und Hilfseinrichtungen ist vom Kunden in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Zu den Hilfseinrichtungen zählen Batterieanlagen, Fernwirkgeräte u. ä.Der Anbringungsort muss erschütterungsfrei und vor Schmutz-, Witterungs- und Temperatureinflüssen (zur Betauung führende Temperaturwechsel) sowie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein.

    PrüfklemmenleisteZur Durchführung der Funktionsprüfung der Schutzeinrichtun-gen ist als Schnittstelle eine Klemmenleiste mit Längstrennung und Prüfbuchsen vorzusehen, die an gut zugänglicher Stelle anzubringen ist. Art und Aufbau der Prüfklemmenleiste sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Anstelle der Prüfklemmen-leiste kann der Netzbetreiber auch den Einsatz einer Prüfsteck-dose fordern.

    Parallelschaltung von TransformatorenSofern mehrere Transformatoren parallel geschaltet werden, muss das Ausschalten des Mittelspannungsschalters durch eine Mitnahmeschaltung das Ausschalten des zugeordneten Nieder-spannungs-Leistungsschalters zur Folge haben. Dieser darf sich bei ausgeschaltetem Mittelspannungsschalter auch kurzzeitig nicht einschalten lassen (tippsicher).

    SchutzprüfungDie Funktionalität der Schutzsysteme ist durch den Anlagen-betreiber vor der Inbetriebsetzung zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren und dem Netzbetreiber auf Verlangen vorzulegen. Zyklische Prüfungen an den Schutzsyste-men sind entsprechend der Technischen Richtlinie für digitale Schutzsysteme /59/ durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und auf Verlangen des Netzbetreibers vorzulegen.

    3.2.10 ErdungsanlageDie für die elektrische Bemessung der Erdungsanlagen inMittelspannungsnetzen zugrunde zu legenden Erdfehlerströme sind beim Netzbetreiber zu erfragen. Die Werte der Erdungs-impedanz der Hochspannungsschutzerdung werden vom Netz-

    betreiber vorgegeben. Durch den Errichter der Stationserdungs-anlage ist die elektrische Wirksamkeit der Erdungsanlage bereits vor dem Anschluss an das Erdungssystem des Netz-betreibers messtechnisch nachzuweisen (siehe Anhang D.6 Erdungsprotokoll). Können in den Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV unzulässige Berührungsspannungen nicht ausgeschlos-sen werden, sind Ersatzmaßnahmen gemäß DIN VDE 101 /7/ anzuwenden (z. B. Potentialsteuerung, Trennung der Erdungs-anlagen). Eine Verbindung von Bahnerdungsanlagen mit dem Erdungssystem des Netzbetreibers ist nicht zulässig.Eine Verbindung der Erdungssysteme von Bahnstromversor-gungsanlagen mit dem Erdungssystem des Netzbetreibers ist gemäß VN 37* nicht zulässig. Zur Vermeidung der Verschlep-pung von gefährlichen Spannungen oder Strömen sind in den Elektroenergieanlagen im Bereich der Bahnstromversorgung (Wechsel- oder Gleichstrombahnen) 10(6)/10(6)-kV oder 0,4/0,4-kV-Trenntransformatoren aufzubauen. Zur Vermei-dung von gefährlichen Berührungsspannungen ist eine Poten-zialüberwachung (oder Erdungskurzschließer) zu installieren. Ein kurzzeitiges Zusammenschalten des Erdungssystems von Bahnstromversorgungsanlagen mit der Erde des Netzbetreibers (für Arbeiten in oder an den Anlagen) ist zulässig und mittels einer Warnleuchte zu signalisieren.

    Bedingungen für den Anschluss von Anlagen mit Nennspan-nungen bis 1 kV an gemeinsame oder getrennte Erdungsanla-gen sind DIN VDE 0101 /7/ und DIN VDE 0141 /27/ sowieDIN VDE 0100-442 /2/ zu entnehmen. Berührbare, nicht zum Betriebsstromkreis gehörende Metallteile von elektrischen Betriebsmitteln (Körper), die Teil des elektrischen Netzes sind, müssen geerdet werden. Metallteile, die nicht zu elektrischen Betriebsmitteln gehören, sind zu erden, wenn an diesen im Fehlerfall, z. B. durch Störlichtbögen, Gefährdungsspannungen auftreten können. Dazu gehören z. B.:

    •metalleneLeitern,Türzargen,Lüftungsgitter,•metalleneFlanschevonDurchführungen,•metalleneSchaltgerüsteundSchutzgitter.

    * VN 37: Erdung und Maßnahmen zum Schutz gegen gefährliche Körperströme

    in den Verteilungsnetzen bis 10-kV

    Alle Erder sind innerhalb der Station an der Erdungssammel-leitung lösbar anzuschließen. Die einzelnen Anschlüsse sind zu beschriften. Erdungsfestpunkte müssen entsprechend der maximal auftretenden Kurzschlussströme im Verteilungsnetz bemessen sein und dürfen nicht als Schraubverbindung benutzt werden. Transformatoren müssen ober- und unterspannungs-seitig geerdet werden können. Die eingesetzten Erdungsgarni-turen entsprechen DIN EN 61230 /22/.

    Für Mess- und Prüfzwecke müssen künstliche Erder (z. B. Oberflächen- oder Tiefenerder) von der zu erdenden Anlage abtrennbar sein. In der Nähe der Trennstelle ist der zum Erder führende Erdungsleiter so auszuführen, dass er problemlos mit einer Erdungsprüfzange umfasst werden kann. Die Zuleitung zum Erder (Erdungsleiter) darf in ihrem Verlauf keinen weiteren Kontakt mit geerdeten Teilen bekommen (außer an der Poten-tialausgleichsschiene).

    3.3 Hinweisschilder und Zubehör

    3.3.1 Hinweisschilder•SicherheitsschilderundVerbotsschildergemäß DIN4844/38/alsPiktogrammjeweilsmindestens3Stück: - „Nicht schalten / Es wird gearbeitet“ (V1) - „Geerdet und Kurzgeschlossen“ - Im Bedarfsfall: „Vorsicht Rückspannung“ - Spannungspfeil mit Zusatz „Vorsicht Hochspannung“ (W1)•Aushänge - Merkblätter der Berufsgenossenschaft (z. B. „Erste Hilfe bei

    Unfällen durch den elektrischen Strom“ und „Brandschutz“) - Gebotsschild „5 Sicherheitsregeln“ - Übersichtsschaltplan der Mittelspannungsschaltanlage mit Angabe der Betriebs- und Bemessungsspannung sowie der Eigentums-/ Verfügungsbereichsgrenzen

    3.3.2 Zubehör•AntriebshebelfürdieSchaltgeräte•SchaltstangegemäßDINVDE0681/34/ (separat für den Netzbetreiber verschließbar in der Messfeldnische)•Erdungs-undKurzschließvorrichtungmitErdungsstange

    gemäß DIN EN 61230 /22/. Anzahl und Querschnitt nach Netzbetreiber-Angabe

    •IsolierendeSchutzplattenentsprechend DIN VDE 0682-552 /34.1/ in ausreichender Anzahl•HH-ReservesicherungenjeBemessungsstromstärkeund Schaltverhalten

    •LeistungsschalterwagenbeimEinsatzausfahrbarer Leistungsschalter•Schaltfeldtür-Schlüssel•WandhalterfürdievorgenanntenZubehörteile•TechnischeDokumentationdereingebautenBetriebsmittel

    Je nach Größe und Ausführung der Übergabestation kann dieses Zubehör mehrfach und weiteres Zubehör erforderlich sein bzw. entfallen. Die Befestigung für Warn- und Verbotsschil-der sind in der Nähe der Antriebe vorzusehen.

  • 20 21

    4. Messstellenbetrieb und Messung

    4.1 Allgemeines

    Der Aufbau der Messeinrichtungen erfordert eine frühzeitige Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Grundsätzliche Festlegun-gen, die über die folgenden Erläuterungen hinausgehen, können inderVDE-AnwendungsregelVDE-AR-N-4400(MeteringCode)/58/ in der aktuellen Fassung nachgelesen werden. Die Art der MessungwirdvomNetzbetreibervorgegeben(sieheAnhangCund „Technische Mindestanforderungen an Messstelleneinrich-tungen im Verteilungsnetz der Stromnetz Berlin GmbH und der Stromnetz Hamburg GmbH”).Nur bei Anlagen mit einem Transformator bis 630 kVA , die zeitlich befristet am Netz angeschlossen sind, wie z. B. Bau-stromstationen, kann in Gebieten ohne mehrstrangig ver-maschte Niederspannungsnetze die Messung nach Rück-sprache mit dem Netzbetreiber auf der Niederspannungsseite erfolgen.Die Messeinrichtung wird vom Messstellenbetreiber bereitge-stellt und bleibt in dessen Eigentum. Die Geräte müssen eich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.Messeinrichtungen, Zwischenklemmen und Sicherungenmüssen plombierbar ausgeführt werden.Plombenverschlüsse werden ausschließlich durch die Beauf-tragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers angebracht oder entfernt. Sie dürfen durch Dritte nicht geöffnet werden.Die Messeinrichtungen und zugehörige Steuergeräte werden in einen vom Netzbetreiber vorgeschriebenen Schrank, ggf. mit fertig verdrahteter Zählertafel und beides möglichst aus Isolier-stoff, eingebaut. Die auf einer Messsatztafel befindlichen Zähler und Steuergeräte werden vom Messstellenbetreiber geliefertund angeschlossen. Messwandler werden vom Messstellenbe-treiber bereitgestellt. Zählerschränke werden im Auftrag des Anschlussnehmers von der Installationsfirma beim Netzbetreiber abgeholt und ohne Veränderungen eingebaut.Für die Messung am Netzverknüpfungspunkt sind die Span-nungswandler vom Netz des Netzbetreibers aus gesehen vor den Messstromwandlern anzuschließen. Für die Mittelspan-nungs-Erzeugungsmessung sind die Spannungswandler von der generatorischen Einspeisung aus gesehen vor den Messstrom-wandlern zu errichten. Die Wandler müssen übersichtlich an-geordnet und die Anschlüsse im ausgeschalteten Zustand gut zugänglich sein.Der Einbau und die Auswechselbarkeit beider Ausführungen müssen möglich sein.Im Störungsfall müssen Strom- und Spannungswandler einzeln auswechselbar sein.Schaltpläne zum Aufbau der Messeinrichtungen sind imAnhangCdargestellt.

    Für die Messeinrichtungen ist in begehbaren Stationen dieEinbauhöhe von 1,10 m – 1,85 m vom Fußboden einzuhalten.

    Der Anschlussnehmer sorgt dafür, dass der Anbringungsorterschütterungsfrei, vor Schmutz, Witterungs- und Temperatur-einflüssen und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sowie ausreichend beleuchtet ist. Er ist im Einvernehmen mitdem Netzbetreiber festzulegen und in die Planungsunterlagen einzutragen.

    Für den Anschluss von Messeinrichtungen in Freiluftschränkengelten sinngemäß die Richtlinie “Anschlussschränke im Freien; Richtlinien für den Anschluss von ortsfesten Schalt- und Steuer-schränke und Zähleranschlusssäulen an das Niederspannungs-netz des VNB” der VDEW /51/.Die Umgebungstemperatur am Anbringungsort der Messein-richtungsollnichtunter-5°Cabsinkenundnichtüber+40°Cansteigen, um die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten.Im Rahmen der zunehmenden Verwendung von gasisolierten Anlagen zur Versorgung von Mittelspannungskunden gibt es für den Einbau der Messwandler mehrere Varianten, die mit dem Netzbetreiber vorab abzustimmen sind. Bei der Ausführungdes Messfeldes ist die Einhaltung der Phasenfolge L1 … L2 … L3 von links nach rechts erforderlich.Die einzelnen Leiter müssen erd- und kurzschlusssicher nach Angabe des Netzbetreibers gelegt und gekennzeichnet werden. Die Sekundärleitungen von Strom- und Spannungswandlern werdenjeweilsingetrennterUmhüllunggeführt.

    An die Anschlüsse der Stromwandler dürfen keine Betriebs-geräte angeschlossen werden und an die Anschlüsse der Span-nungswandler nur im Einvernehmen mit dem Messstellenbetrei-ber. Der Anschluss von kundeneigenen Betriebsmessgeräten darf nur im Ausnahmefall und bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Messstellenbetreiber erfolgen.Der Zählerschrank ist beim Netzbetreiber und die Messwandler sind beim Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messeinrich-tungen und zugehöriger Steuergeräte, vom Anlagenerrichter rechtzeitig anzufordern, einzubauen und gemäß Schaltplan zu verdrahten. Die Prüfung und die Inbetriebnahme erfolgen durch den Messstellenbetreiber. In Sonderfällen kann eine erweiterte Messeinrichtung erforderlich werden. Auch dann sind alle Mes-seinrichtungen möglichst an einem gemeinsamen Platz unterzu-bringen.

    Es werden Lastgangzähler zur fortlaufenden Registrierung der Messwerte für die vertraglich vereinbarten Energierichtungen im Zeitintervall von 1/4 Stunden eingesetzt.

    Ausnahmen stellen folgende Kundenanlagen dar, in denen auch Arbeitszähler eingesetzt werden können:

    •ErzeugungsanlagennachdemErneuerbarenEnergienGesetz(EEG), bei denen erst ab Anlagenleistungen von zurzeit

    100 kW der Einsatz von Lastgangzählern verbindlich vor- geschrieben ist;•AlleanderenKundenanlagenmiteinemEnergieverbrauch

    (Bezug aus dem Netz) bzw. einer in das Netz eingespeisten Energiemenge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) von bis zu 100.000 kWh pro Jahr.

    4.2 Messstellenbetrieb Niederspannung

    EntsprechenddenAngabendesNetzbetreiberssindjeAbrech-nungsmesssatz drei Stromwandler an gut zugänglicher Stelle einzubauen. Die Spannungsmessleitungen sind an der Netz-seite der Primärschiene (Stromwandlereingang) anzuschließen.Die Stromwandler und die vom Netz des Netzbetreibers aus gesehen davor befindlichen Anschlüsse für den Spannungsab-griff werden in einem plombierbaren Gehäuse oder hinter einer plombierbaren Abdeckung untergebracht. Die Verbindungen zu den Messspannungssicherungen müssen kurzschlussfest sein und im Anschlussbereich plombierbar ausgeführt werden.

    Es kommen grundsätzlich Schienenstromwandler zum Einsatz.Die Messleitungen verlegt der Anlagenerrichter so, dass sie von den Stromwandler-Sekundärklemmen einerseits und den Ab-gangsklemmen der Überstromschutzeinrichtungen andererseits bis zur Klemmenleiste im Zählerschrank auf der ganzen Länge mechanisch geschützt sind und sich auswechseln lassen. Die in den Zählerschrank eingeführten und abgesetzten Leitungsend-en sollen ca. 1 m lang sein. Der Anschluss an die Reihenklem-men erfolgt durch Mitarbeiter des Messstellenbetreibers.

    Die Spannungsmessleitungen werden generell abgesichert.

    Die Querschnitte der Spannungsmessleitungen zwischen dem Anschluss vor den Stromwandlern und den Reihenklemmen betragen mindestens 2,5 mm2 Cu.

    Die Querschnitte der Strommessleitungen zwischen den Wand-lern und den Reihenklemmen betragen bei Leitungslängen bis 25 m 4 mm2Cu.

    4.3 Messstellenbetrieb Mittelspannung

    Die Zahl der einzubauenden Strom- und Spannungswandler, deren technische Daten und die Einbauweise legt der Netzbe-treiberfest.DetailangabensindimAnhangCbeschrieben.

    Für Erzeugungsanlagen ist der Punkt 7.7 zu beachten.

    Wenn mehrere Zählerplätze erforderlich sind, sind diese bündig nebeneinander anzuordnen. Es ist eine 3*1,5 mm2 NYM-J Lei-tung zum Zählerschrank zu verlegen. Diese Leitung ist an das vorhandene 230 V-Netz der Stationssicherheitsbeleuchtung mit einer Absicherung von 1*10 A anzuschließen.

    4.4 Datenfernübertragung

    Für die tagesaktuelle Abfrage von Messwerten aus Messeinrich-tungen mit Lastgangzähler ist entsprechend der VDE-Anwen-dungsregelVDE-AR-N-4400(MeteringCode)/58/eineZähler-fernablesung notwendig.Gemäß § 19 Abs. 1, Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) /73/ hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung gewährleistet ist. Vom Messstellenbe-treiber erfasste Daten werden vertraulich behandelt und nur Berechtigten zur Verfügung gestellt. Im Sinne eines wirtschaftli-chen Messstellenbetriebes wird ein direkt anwählbarer exklusi-ver analoger TAE-Telefonanschluss empfohlen (in unmittel-barerer Nähe – bis 0,5 m – der auszulesenden Zähleinrichtung).

  • 22 23

    5. Betrieb

    5.1 Allgemeines

    Der Betrieb von elektrischen Anlagen umfasst alle technischen und organisatorischen Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit Anlagen funktionstüchtig und sicher sind. Zu den Tätigkeiten gehören sämtliche Bedienhandlungen sowie elektrotechnische und nicht-elektrotechnische Arbeiten, wie sie in einschlägigen Vorschriften und Regeln beschrieben sind. Insbesondere wird auf DIN VDE 0105 /8/ hingewiesen. Beim Betrieb der Über-gabestationsindzusätzlichzudenjeweilsgültigengesetzlichenund behördlichen Vorschriften, insbesondere bei Schalthandlun-gen und Arbeiten am Netzanschlusspunkt, die Bestimmungen und Richtlinien des Netzbetreibers einzuhalten. Für den Betrieb der Übergabestation ist der Anlagenbetreiber verantwortlich.

    Der Anlagenbetreiber benennt dem Netzbetreiber einen Be-triebsverantwortlichen oder eine verantwortliche Person gemäß DIN VDE 0105 /8/, die Elektrofachkraft ist. Der Betriebsverant-wortliche oder die verantwortliche Person muss für den Netz-betreiber ständig erreichbar sein. Entsprechende Informationen werden beim Netzbetreiber hinterlegt und bei Änderungen beiderseits sofort aktualisiert.

    Die Eigentumsgrenze und die Grenzen des Verfügungsbereiches sind zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verein-baren.

    Bei Arbeiten an der Übergabestation, die im Verfügungsbereich des Netzbetreibers liegen, benennt der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber einen Anlagenverantwortlichen, der nachDIN VDE 0105 /8/ die Verantwortung für die Anlagenteile an der Arbeitsstelle trägt. Der Netzbetreiber ist bei Gefahr, im Störungsfall und bei drohendem Verlust der Netzsicherheit zur sofortigen Trennung der Kundenanlage vom Netz bzw. zur Reduzierung der Wirkleistungsabgabe berechtigt. Stellt der Netzbetreiber schwerwiegende Mängel bzgl. der Personen- und Anlagensicherheit in der Übergabestation fest, so ist er berech-tigt, diese Anlagenteile bis zur Behebung der Mängel vom Netz zu trennen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die in seinem Verfügungsbereich liegenden Schaltfelder der Übergabestation nach Aufforderung des Netzbetreibers abzuschalten. Bei ge-planten Abschaltungen von Netzbetriebsmitteln sowie bei war-tungsbedingten Schaltzustandsänderungen kann es erforderlich sein, die Kundenanlage vorübergehend vom Netz zutrennen oder in ihrer Leistung zu reduzieren. Die Durchführung dieser Arbeiten erfolgt mit angemessener Vorankündigung.

    Vom Anlagenbetreiber sind beabsichtigte Änderungen in der Übergabestation, soweit diese Auswirkungen auf den Netzan-schluss und den Betrieb der Übergabestation haben, wie z. B. Erhöhung oder Verminderung des Leistungsbedarfs, Aus-wechslung von Schutzeinrichtungen, Nutzung von Erzeugungs-anlagen, Änderungen an der Kompensationseinrichtung, recht-zeitig mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Unterschiedliche Netzanschlusspunkte am Netz des/der Netzbetreiber(s) dürfen nicht durch Kundenanlagen miteinander verbunden betrieben werden.

    5.2 Zugang

    Die Übergabestation muss stets verschlossen gehalten werden. Sie darf nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen bzw. von anderen Personen nur unter Aufsicht von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unter-wiesenen Personen betreten werden (siehe DIN VDE 0105 /8/).DemNetzbetreiberundseinenBeauftragtenistjederzeit(räumlich und zeitlich, auch in der Bauphase) – auch außer-halb der üblichen Geschäftszeiten – ein gefahrloser Zugang zu seinen Einrichtungen und den in seinem Verfügungsbereich liegenden Anlagenteilen in der Übergabestation zu ermöglichen (z. B. durch ein Doppelschließsystem; siehe auch Kapitel 3.1.2). Das gleiche gilt für – wenn vorhanden – separate Räume für die Mess-, Schutz- und Steuereinrichtungen.Den Fahrzeugen des Netzbetreibers muss die Zufahrt zur Sta-tionjederzeitmöglichsein.EinunmittelbarerZugangundeinbefestigter Transportweg sind vorzusehen. Bei einer Änderung am Zugang der Übergabestation, z. B. am Schließsystem, ist der Netzbetreiber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und der ungehinderte Zugang sicherzustellen.

    5.3 Verfügungsbereich / Bedienung

    Für die im ausschließlichen Verfügungsbereich des Netzbe-treibers stehenden Anlagenteile ordnet der Netzbetreiber die Schalthandlungen an (Schaltanweisung). Die Schalthandlungen für die übrigen Anlagenteile werden durch den Anlagenbetreiberoder dessen Beauftragte angeordnet.

    Bedienhandlungen werden nur nach Anordnung des Verfü-gungsbereichs-Berechtigten (Netzbetreiber und/oder Anla-genbetreiber) durchgeführt. Bedienhandlungen dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Per-sonen vorgenommen werden, die eine entsprechende Schaltbe-rechtigung besitzen.

    5.4 Instandhaltung

    Für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlagen, Betriebs-mittelundGebäudeteileistderjeweiligeEigentümerverant-wortlich. Das gilt auch für die Anlagenteile, die im Verfügungs-bereich des Netzbetreibers stehen. Der Anlagenbetreiber hat nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften, den Techni-schen Regeln für Betriebssicherheit und VDE-Richtlinien dafür zu sorgen, dass in bestimmten Zeitabständen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und dem Netzbetreiber auf Anforderung zu übergeben. Diese Forderung ist bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen erfüllt, wenn die in derDGUV Vorschrift 3 /75/ genannten Prüffristen eingehalten werden. Freischaltungen im Verfügungsbereich des Netzbe-treibers vereinbart der Anlagenbetreiber rechtzeitig mit dem Netzbetreiber.

    5.5 Betrieb bei Störungen

    Veränderungen am Schaltzustand werden auch im Falle einer störungsbedingten Spannungslosigkeit am Netzanschlusspunkt nur entsprechend der Verfügungsbereichsgrenzen zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber vorgenommen.Unabhängig von den Verfügungsbereichsgrenzen kann der Netzbetreiber im Falle von Störungen im Mittelspannungsnetz die Kundenanlage unverzüglich vom Netz schalten.Falls möglich, unterrichtet der Netzbetreiber den Anlagenbe-treiber hierüber rechtzeitig.Das Wiedereinschalten erfolgt entsprechend der Verfügungs-bereichsgrenzen.WegenderMöglichkeiteinerjederzeitigenRückkehr der Spannung im Anschluss an eine Versorgungsun-terbrechung ist das Netz als dauernd unter Spannung stehend zu betrachten. Eine Verständigung vor Wiederzuschaltung durch den Netzbetreiber erfolgt üblicherweise nicht.

    Zur Störungsaufklärung können außerplanmäßige Untersuchun-gen und Messungen erforderlich sein, die der Netzbetreiber und derAnlagenbetreiberjeweilsanseinenBetriebsmittelndurch-führt. Bei der Beseitigung und Aufklärung von Störungen unter-stützen sich Netzbetreiber und Anlagenbetreiber gegenseitig. Alle für die Störungsklärung notwendigen Informationen sind zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber auszutauschen.Über Störungen oder Unregelmäßigkeiten in der Übergabesta-tion, die Auswirkungen auf das Netz des Netzbetreibers haben, informiert der Anlagenbetreiber unverzüglich den Netzbetreiber.

    Eine Wiedereinschaltung darf in diesem Falle nur nach sach-gerechter Klärung der Störungsursache und nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber erfolgen.

    5.6 Blindleistungskompensation

    Der Verschiebungsfaktor cos j der Kundenanlage soll denWert 0,9 induktiv nicht unterschreiten und darf keine kapazi-tiven Werte annehmen. Die zur Blindleistungskompensationeinzubauenden Anlagen sollen entweder abhängig vom cos j gesteuert oder im Falle der Einzelkompensation gemeinsam mit den zugeordneten Verbrauchsgeräten ein- bzw. ausgeschaltet werden. Eine lastunabhängige Festkompensation ist nicht zu-lässig. Die Ausführungen der Blindstromkompensation sindimAnhangCbeschrieben.

  • P/Pn

    cos j

    0,95

    11

    0,95

    “unt

    erer

    reg

    t”

    “übe

    rerr

    egt”

    24 25

    6. Änderungen, Außerbetriebnahmen und Demontagen

    7. Erzeugungsanlagen

    Plant der Kunde Änderungen, die Außerbetriebnahme oder die Demontage der Übergabestation, so ist der Netzbetreiber recht-zeitig von diesem Vorhaben schriftlich zu benachrichtigen.Dies gilt auch für eine vom Kunden geplante Änderung der Be-triebsführung seiner Anlage, die Auswirkungen auf das Netz des Netzbetreibers hat.Falls sich durch eine Erhöhung der Netzkurzschlussleistung oder durch eine Änderung der Netzspannung gravierende Aus-wirkungen auf die Kundenanlage ergeben, teilt dies der Netzbe-treiber dem Kundenrechtzeitig mit.Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der dadurch an seinem Netzanschluss entstehenden Folgemaßnahmen. Um die Be-triebssicherheit der Kundenanlage zu erhalten, muss durch den Kunden eine Anpassung an den technischen Stand oder an geänderte Netzverhältnisse, z. B. an eine höhere Kurzschluss-leistung, durchgeführt werden. Mit der Demontage und der Entsorgung von Übergabestationen oder Teilen davon dürfen nur dafür autorisierte Firmen beauftragt werden, die eine sach-gerechte Ausführung dieser Arbeiten und die vorgeschriebene Entsorgung dabei eventuell anfallender Reststoffe gewähr-leisten. Hierbei sind die geltenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten.

    Für die an das Mittelspannungsnetz anzuschließenden und zu betreibenden Erzeugungsanlagen stimmen Planer, Anlagener-richter, Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber die technischeAusführung des Anschlusses und des Betriebes nach der BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ /54/, der „Ergänzung zur Technischen Richtlinie Erzeugungsan-lagen am Mittelspannungsnetz“ /54/, den Technischen Mindest-anforderungen zur Umsetzung des Einspeismanagements für Erzeugungsanlagen im Verteilungsnetz der Stromnetz Berlin GmbH sowie den netzbetreiberspezifischen Anschlussbedingun-gen für Erzeugungsanlagen mit dem Netzbetreiber ab.

    7.1 Statische Spannungshaltung

    Gemäß 2.5.1.1 der BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ /54/ müssen sich Erzeugungsanlagen an der statischen Spannungshaltung beteiligen.Hierfür wird bei Stromnetz Berlin GmbH standardmäßig folgen-de Kennlinie cos j (P) eingesetzt:

    Ein Verschiebungsfaktor cos j (P/Pn) ist mit folgender Funktion zu erreichen:

    f(x) = 1 für 0 < x ≤ 0,5

    f(x) = - 0,1x + 1,05 für 0,5 < x ≤1

    Bei Erzeugungsanlagen mit direkter Anschaltung an die Um-spannwerkssammelschiene sind die Einstellparameter zur oben dargestellten Kennlinie beim Netzbetreiber zu erfragen.

    7.2 Dynamische Netzstützung

    Gemäß 2.5.1.2 der BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ /54/ müssen sich Erzeugungsanlagen an der dynamischen Netzstützung beteiligen.

    7.3 Zertifizierungspflicht

    Mit Inkrafttreten dieser Technischen Anforderungen Mittelspan-nung gilt die Zertifizierungspflicht für alle Erzeugungsanlagen.

    Alle Erzeugungsanlagen müssen die Einheitenzertifizierung nachweisen. Eine Anlagenzertifizierung ist für alle Erzeugungs-anlagen ab 1 MVA erforderlich. Für die Zertifizierung ist dem Netzbetreiber der Netzbetreiberabfragebogen vorzulegen.Dieser Abfragebogen ist in den Anlagen der Technischen Richt-linie für Erzeugungseinheiten und -anlagen der Fördergesell-schaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien– Teil 8 (TR8) – enthalten.

    Weiterhin sind in den Anhängen der TR8 Beispiele für dieEinheiten- und Anlagenzertifizierung sowie eine Konformitäts-erklärung enthalten.

    7.4 Netzentkupplungsschutz (NES)

    Der Netzentkupplungsschutz der Erzeugungsanlage ist mit Über-/ Unterfrequenzschutz, Über-/Unterspannungsschutz und dem Blindleistungs-Unterspannungsschutz Q(U) auszustatten.Die Einstellwerte sind im Anhang D7 beschrieben.

    7.5 Netzschutz

    Bei Einspeiseanlagen, die in Mittelspannungsringen angeschlos-sen sind/werden, ist im Fehlerfall eine Rückspeisung in das Mittelspannungsnetz von max. 300 A für 200 ms möglich. Bei größeren Strömen sind kurzschlussbegrenzende Maßnahmen erforderlich.

  • 26 27

    8. Notstromaggregate Anhang A

    Begriffe

    Die an das Netz des Netzbetreibers anzuschaltenden Notstrom-aggregate müssen die Vorgaben der VDN-Richtlinie Notstrom-aggregate – Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten – erfüllen.

    Alle Netzersatzanlagen, die länger als 100 ms (Kurzzeitbetrieb)mit dem Netz parallelbetrieben werden (monatlicher Probelauf),sind mit einem Vektorsprungrelais, einem Spannungssteige-rungsschutz bzw. Spannungsrückgangsschutz und einem Fre-quenzsteigerungsschutz bzw. einem Frequenzrückgangsschutz auszurüsten. Es gilt die BDEW - Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz” /54/.

    Schäden in den Kundenanlagen bzw. Schäden im Netz des Netzbetreibers, die auf einen Parallelbetrieb der Netzersatz-anlage mit dem Netz des Netzbetreibers resultieren, sind durch den Kunden zu tragen.

    Wenn Notstromaggregate zu anderen Zwecken als Notstrom-versorgung genutzt werden, sind auch die netzbetreiber-spezifischen Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen einzuhalten. Hierzu gehören u. a. die Technischen Mindestan-forderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements für Erzeugungsanlagen im Verteilungsnetz der Stromnetz Berlin GmbH.

    Anlagenbetreiber UnternehmerodereinevonihmbeauftragtenatürlicheoderjuristischePerson,diedieUnterneh-merpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt.

    Anlagenerrichter ErrichtereinerelektrischenAnlageimSinnederTA-MSistsowohlderjenige,dereineelektrischeAnlageerrichtet,erweitert,ändertoderunterhält,alsauchderjenige,dersiezwarnichterrichtet,erweitert,geändertoderunterhaltenhat,jedochdiedurchgeführtenArbeitenalsSachverständi-ger überprüft hat und die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Ausführung übernimmt.

    Anlagenverantwortlicher Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwor-tung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeits-stelle gehören.

    Anschlussnehmer JedenatürlicheoderjuristischePerson(z.B.Eigentümer),derenelektrischeAnlageunmittelbarüber einen Anschluss mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Sie steht in einem Rechts-verhältnis zum Netzbetreiber.

    Anschlussnutzer AnschlussnutzeristdienatürlicheoderjuristischePerson,dieeineamNetzdesNetzbetreibersbefindliche Anlage nutzt.

    Bedienen Das Bedienen elektrischer Betriebsmittel umfasst das Beobachten und das Stellen (Schalten, Einstellen, Steuern).

    Betrieb Der Betrieb umfasst alle technischen und organisatorischen Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die elektrische Anlage funktionieren kann. Dies umfasst das Schalten, Regeln, Überwachen und Instandhalten sowie elektrotechnische und nichtelektrotechnische Arbeiten

    (DIN VDE 0105 /8/).

    Betriebsverantwortlicher Dem Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber benannte Elektrofachkraft mit Schaltberechtigung, die vom Anlagenbetreiber als Verantwortlicher für den ordnungsgemäßen Betrieb der Übergabesta-tion beauftragt ist.

    Betriebsstrom Betriebsstrom (eines Stromkreises) ist der Strom, den der Stromkreis im ungestörtem Betrieb

    führen soll. Der Betriebsstrom (eines Stromkreises) wird üblicherweise mit Ib bezeichnet (DIN VDE 0100-200).

    Erdung, Betriebserder Erdung eines Punktes des Betriebsstromkreises, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von Geräten oder Anlagen erforderlich ist. (DIN VDE 0101 /7/)

    Erdung, Fundamenter Teil eines Bauwerks mit leitenden Eigenschaften, das in Beton eingebettet ist und der mit Erde großflächig in leitendem Kontakt steht. (DIN VDE 0101 /7/)

    Erdung, Oberflächenerder Erder, der in geringer Tiefe verlegt ist, im Allgemeinen bis etwa 1 m. Er kann z. B. aus Band, Rund-material oder Seil bestehen und als Strahlen-, Ring- oder Maschenerder oder als Kombination dieser Arten ausgeführt sein. (DIN VDE 0101 /7/)

    Erdung, Schutzerdung Erdung eines leitfähigen Teiles, das nicht zu den spannungsführenden Teilen gehört, um Personen vor gefährlichen Körperströmen zu schützen. (DIN VDE 0101 /7/)

    Für das Verteilungsnetz der Stromnetz Berlin GmbH ist zu-sätzlich ein U0t-Schutz erforderlich.

    Zur Vermeidung einer Zusammenschaltung von asynchronen Spannungsvektoren ist für Erzeugungsanlagen mit Verbren-nungskraftmaschinen und Synchrongeneratoren bei Anschluss am offenen Ring ein Vektorsprung vorzusehen.

    Mit der Aktivierung des Vektorsprungrelais wird derQ(U)-Schutz deaktiviert.

    7.6 Netzverträglichkeitsberechnung

    Durch eine Netzverträglichkeitsberechnung des Netzbetrei-bers wird festgelegt, wie der relevante Anlagenschutz durch den Hersteller / Anlagenerrichter aufzubauen ist.

    7.7 Messaufbau für Erzeugungsanlagen

    Die Messeinrichtung (inkl. Einbindung Messwertumformer) bei Übergabestationen mit generatorischer Einspeisung und/oder Wechselrichter ist rechtzeitig und vor Beginn der baulichen Maßnahmen mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

  • 28 29

    Leistung, Scheinleistung S Produkt der Effektivwerte aus Betriebsspannung, Strom und dem Faktor √3.

    Leistung, Wirkleistung P SieistdasProduktausScheinleistungundCosinusdesPhasenverschiebungswinkelsj zwischen den Grundschwingungen der Leiter-Sternpunkt-Spannung U und des Stromes I.

    Leistungsfaktor l Verhältnis des Betrages der Wirkleistung P zur Scheinleistung S:

    Dabei bezieht sich l genausowiePundSaufdieEffektivwertejeweilsdergesamtenWechsel-

    größe, also auf die Summe ihrer Grundschwingung und aller Oberschwingungen.

    Messeinrichtung Messeinrichtungen sind Zähler, Zusatzeinrichtungen, Messwandler sowie Kommunikationseinrich-tungen und Steuergeräte.

    Messstelle Die Messstelle ist die Gesamtheit aller zusammenarbeitenden Messeinrichtungen einschließlich der erforderlichen Anschlüsse und datentechnischen Verbindungen untereinander.

    Messstellenbetrieb, Mit Messstellenbetrieb, also Einbau, Betrieb und Wartung aller Komponenten von Messeinrichtun-Messstellenbetreiber gen, wird das Tätigkeitsfeld des Messstellenbetreibers umschrieben.

    Messwert Ein Messwert ist ein mit geeichter Messeinrichtung ermittelter Wert wie Zählerstand, Energie-menge oder Lastgang. Messwerte können als Primär- und Sekundärmesswerte vorliegen.

    Messwerte werden immer mit Zusatzdaten übertragen.

    Mittelspannungsnetz Im Sinne dieser Richtlinie ein Netz mit einer Nennspannung >1 kV bis < 60 kV.

    Netzanschlusspunkt Netzpunkt, an dem die Kundenanlage an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen ist. Der Netzanschlusspunkt hat vor allem Bedeutung im Zusammenhang mit der Netzplanung. Eine Unterscheidung zwischen Netzanschlusspunkt und Verknüpfungspunkt ist nicht in allen Fällen erforderlich.

    Netzbetreiber Betreiber eines Netzes der allgemeinen Versorgung für elektrische Energie.

    Netzrückwirkungen Netzrückwirkungen sind Rückwirkungen in Verteilungsnetzen, die durch Verbrauchsgeräte mit oder ohne elektronische Steuerungen verursacht werden und unter Umständen die Versorgung anderer Stromkunden stören können. Solche Rückwirkungen können Oberschwingungen und Spannungsschwankungen sein.

    Oberschwingung (Harmonische) Sinusförmige Schwingung, deren Frequenz ein ganzzahliges Vielfaches der