Teilplan A - Im Lochenborn Nr. 14 = 6 M. 1/ 1.000 …€¦ · ... Allplan 2011 Nr. 14 = 6 Teilplan...

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Helmut Meißner Städtebauarchitekt - Stadtplaner Tel 05665/ 969 0110 - Fax 05665/ 969 0113 - mail: [email protected] Hühnefelder Straße 20 - 34295 Edermünde Stadt Gudensberg Bebauungsplan Nr. 77 B „Gewerbegebiet West 2“ 0316 Übersichtsplan ohne Maßstab – Stand: 29.01.2018 Sichtfeld nach RAS - K 1 GE TG 5 meisterei Gudensberg (SAM) Fläche für Landw 6.50 3.00 10.00 3.00 3.00 6.50 6.50 10.00 3.00 6.50 3.00 10.00 3.00 10.00 3.00 10.00 6.50 7.00 3.00 3.00 80 99/7 99/3 Weg Weg 61 65/3 65/4 66 8/1 63 80 67 67 81 75 100/1 102/4 Weg 77 78 79 68 Weg 64/4 57/5 68/2 69/3 69/5 69/6 69/7 69/8 69/9 69/10 61A 61B 61C 61D 61E 61F Auf der Fernegerste 58/1 58/3 56/5 70/1 9 11 57/3 Am grünen Weg 61/8 61/9 61/10 57/2 Weg 60/1 59/1 55 76/3 Kasseler Straße (K 7) Riedwiesen F/ R V V V V F F Aufzuhebende Gewerbefläche Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Räumlicher Geltungsbereich der aufzuhebenden Teilfläche Nr. 66 "Gewerbegebiet Gudensberg und SAM Betriebszufahrt A 49" des Bebauungsplanes Nr. 66 "Gewerbegebiet Gudensberg und SAM Betriebszufahrt A 49" M. 1/ 1.000 Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO GE Baugrenzen Baugrenze Planzeichenerklärung Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Flurgrenze Flurstücksgrenze, vorhanden Flurstücksgrenze, geplant Nummer der Grünfläche F 1 für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) 20 BauGB Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25a BauGB Baum Neuanpflanzung H/B = 594 / 1005 (0.60m²) Allplan 2011 Teilplan B - Teilplan A - M. 1/ 1.000 M. 1/ 1.500 9. Hinweise 9.1 Sicherung von Bodendenkmälern Bodendenkmäler sind gemäß dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler(Hessi- sches Denkmalschutzgesetz - HDSchG) unter Schutz gestellt. Wer bei Erdarbeiten Bo- dendenkmäler entdeckt oder findet, hat dies gem. § 20 HDSchG unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen. 9.2 Dachbegrünung Um die Entstehung von Kleinbiotopen zu fördern, wird die Begrünung von Dachflächen empfohlen. 9.3 Berücksichtigung von Gehölzen/ Hinweise zur Einhaltung von Grenzabständen Im Rahmen der privaten Freiraumgestaltung sind nachfolgender Gehölze zu berücksich- tigen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Neuanpflanzungen die nach dem Hessischen Nachbarrecht gem. §§ 38 bis 40 vorgegebenen Grenzabstände u. a. für Sträucher und lebende Hecken einzuhalten sind. Bäume - Acer c ampestre (Feld-Ahorn) - Acer platanoides (Spitz-Ahorn) - Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) - Carpinus betulus (Weiß-Buc he) - Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) - Malus silvestris (Wildapfel) - Pirus communis (Wildbirne) - Prunus avium (Vogelkirsche) - Prunus padus (Trauben-Kirsche) - Querc us petraea (Trauben-Eiche) - Querc us robur (Stiel-Eiche) - Salix capraea (Salweide) - Sorbus aucuparia (Gem. Eberesche) Bäume (Säulenform) - Acer platanoides columnare (Spitz-Ahorn) - Acer rubrum (Rot-Ahorn) - Carpinus betulus ´Fastigiata´ (Hainbuche) - Fagus syvatica (Säulen-Buche) - Querc us robur (Säulen-Eiche) Sträucher - Cornus sanguinea (Blutr. Hartriegel) - Corylus avellana (Gemeine Hasel) - Crataegus laevigata (Weißdorn) - Crataegus monogyna (Weißdorn) - Lonicera periclymenum (Wald-Geißbl.) - Prunus spinosa (Schlehe) - Rhamnus frangula (Faulbaum) - Rosa canina (Hunds-Rose) - Salix purpurea (Purpur-Weide) - Sambucus nigra (Schwar. Holunder) - Sambucus racemosa (Traubenholun.) - Viburnum opulus (Gem. Schneeball) Fassadenbegrünung Kletterpflanzen - Hedera helix (Efeu) - Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie) - Parthenocissus tricuspitata Veichtii (Wilder Wein) Rank - und Schlingpflanzen - Aristolochia durior (Pfeifenwinde) - Clematis spec. - Humulus lupulus (Gem. Hopfen) - Lonicera periclymenum (Geißblatt) - Polygonum aubertii (Knöterich) Hecken - Acer c ampestre (Feld-Ahorn) - Carpinus betulus (Hainbuche) 9.4 Heilquellenschutzgebiete Das Plangebiet liegt in der Zone IV des Heilquellenschutzgebietes Bad Wildungen, WSG-ID 635 139 (festgesetzt 22.06.1977, StAnz. 31/77, S. 1543). Die für das Schutzge- biet geltenden Verbote der Festsetzungsverordnung sind einzuhalten. 9.5 Hinweise zu Satzungen Stellplatzsatzung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzungder Stadt Gu- densberg in der jeweils gültigen Fassung. 9.6 Hinweise zu bestehenden Bebauungsplänen Bebauungsplanes Nr. 66 Gewerbegebiet Gudensberg und SAM Betriebszufahrt A 49Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr.77 B Gewerbegebiet West 2tritt die in der Planzeichnung dargestellte Fläche des Bebauungsplanes Nr. 66 Gewerbegebiet Gu- densberg und SAM Betriebszufahrt A 49außer Kraft. Rechtsgrundlagen in der zur Zeit der Offenlegung gültigen Fassung: - Baugesetzbuch (BauGB) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planzeichenverordnung (PlanzV) - Hessische Bauordnung (HBO) - Hessische Gemeindeordnung (HGO) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. dem Hess. Ausführungsgesetz zum BNatSchG (HAGBNatSchG) - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 8. Festsetzungen gem. § 81 Hessische Bauordnung 8.1 Oberflächenbefestigung Stellplätze, Wege und sonstige Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass Re- genwasser versickern kann (z.B. seitlich in angrenzende Grünflächen oder in Form von Pflasterbelägen mit breiten Fugen, Ökopflaster). Zur Befestigung von Fahrgassen, Be- triebsflächen, Laderampenzufahrten sowie Container-Rollgassen wird Asphalt und Beton zugelassen. 8.2 Belange des Verkehrs Bauverbotszonen Entlang von Landesstraßen ist gem. § 23 (1) HStrG zwischen Hochbauten und äußers- tem Rand der Fahrbahn eine Bauverbotszone von 20,00 m gesetzli ch festgesetzt, die grundsätzlich von entsprechender Bebauung freizuhalten ist. Im Einvernehmen mit Hes- sen Mobil Kassel sind folgende Abstände zum jeweiligen Rand der Fahrbahn einzuhal- ten: zur L 3150: - für Hochbauten und gleichgestellte Anlagen der Außenwerbung: 20,0 m - für bauliche Anlagen, die keine Hochbauten sind (Umfahrungen, Stellplatzflächen, Ausstellungsflächen etc.): 15,0 m - für Anlagen zur Regenrückhaltung von Oberflächenwasser: 10,0 m Die einzuhaltenden Baugrenzen wurden entsprechend den v. g. Werten festgesetzt. Die Vermassung der Baugrenzen bezieht sich auf die im Pl an nachrichtlich dargestellten Fahrbahnränder. Zufahrtsbereiche von der L 3150 Von der L 3150 werden grundstücksbezogene Zufahrten zu Gewerbegrundstücken nicht zugelassen. 8.3 Ableitung von Niederschlagswasser Das anfallende, unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigen künstlich befestigten, privaten Grundstücksflächen, das einer Bodenversickerung nicht zugeführt werden kann, ist durch geeignete Regenrückhalteanlagen (z.B. Stauwasser- kanal/ Zisterne/ naturnah gestaltete Regenrückhalteanlagen/ Rigolen) auf dem jewei ligen Grundstück zurückzuhalten und verzögert dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzu- führen. Bindungen zum Anpflanzen von Bäumen gem. § 9 (1) 25a BauGB Die im Plan dargestellten Bindungen für Baumstandorte sind verbindlich und im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Der Stammumfang (STU) muss mindes- tens 14/ 16 cm betragen. Der jeweilige Standort kann gegenüber der Plandarstel- lung um r 1,5 Meter versetzt werden. Durchführung Die festgesetzten Grünordnungs- und Pflanzmaßnahmen sind innerhalb eines Jah- res nach Aufnahme der Nutzung der Hoch- und Tiefbauten durchzuführen. Ei ne sachgerechte Pflege ist sicherzustellen. Abgänge sind innerhalb von zwei Pflanzpe- rioden gleichwerti g zu ersetzen. Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 9 BauGB 1. Allgemeines Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wi rd folgende Nutzung zugelassen: Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO Einzelhandel und Großhandel, der sich wie großflächiger Einzelhandel auswirkt, ist im Gewerbegebiet nicht zulässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansäs- sigen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem untergeordneten Teil der Be- triebsfläche von max. 10 % der in Nutzung befindlichen, überbauten Betriebsge- schossfläche und insgesamt nicht mehr als 100 m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt oder weiterverarbeitet haben oder die sie in ihrer handwerkl ich oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise installie- ren, einbauen oder warten. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 BauNVO wird festgesetzt auf: 0,8 2.2 Die maximal zulässige Baumassenzahl (BMZ) gem. § 21 BauNVO wird festgesetzt auf: 10,0 2.3 Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen gem. § 16 (2) 4 BauNVO wird festgesetzt auf: 20,0 m Dabei ist die mittlere Gebäudehöhe in Bezug zur vorhandenen Geländeoberfläche maßgeblich. 3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gem. § 22 Abs. 4 BauNVO wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es kön- nen Gebäude ohne Längenbeschränkung in offener Bauweise errichtet werden. 4. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Überschreitung der Baugrenze/ Vortreten von Gebäudeteilen Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird im Bereich der südlichen Baugrenze eine Über- schreitung der Baugrenze für untergeordnete Gebäudeteile (Vordächer) um bis zu 2,0 m zugelassen. 5. Versorgungsleitungen gem. § 9 (1) 13 BauGB Der Schutzstreifen im Bereich der Fernwasserversorgungsleitung darf nicht über- baut oder mit Bäumen bepflanzt werden. 6. Gebiete in denen Maßnahmen zur Gewinnung solarer Strahlungs- energie zu berücksichtigen sind gem. § 9 (1) 23 BauGB Innerhalb des Gewerbegebietes sind für raumbedeutsame gewerbliche Gebäude eines Einzelvorhabens ab einer Dachfläche von insgesamt 10.000 m² mindestens 50% dieser Flächen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Wärme und/oder Strom) zu nutzen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. 7. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs.1 Nr. 20 und 25 BauGB i.V.m. mit § 81 HBO) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Na- tur und Landschaft gem. § 9 (1) 20 BauGB Die privaten Flächen F2 sind von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten und mit heimischen, standortgerechten Laubholzarten mehrreihig (Pflanzverband 1,5 m) zu bepflanzen, zu unterhalten sowie extensiv zu pflegen. Pro 25 m² Pflanzfläche sind 15 Gehölze (Sträucher, mind. 2 x verpflanzt/ Heister > 2,0 m) zu pflanzen. Innerhalb der Fläche F2 werden naturnah gestaltete Regenrückhalteanlagen für unbelastetes Oberflächenwasser zugelassen. Die notwendig werdenden Flächen sind bei der Berechnung des zu pflanzenden Gehölzumfanges nicht zu berücksich- tigen. Zur biologischen Behandlung des anfallenden Oberflächenwasser ist inner- halb des Regenrückhaltesystems eine Schilfklärzone (Schilf-/ Sumpfpflanzen) ein- zurichten. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen gem. § 9 (1) 25a BauGB Die privaten Flächen F1 sind von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten und mit heimischen, standortgerechten Laubholzarten mehrreihig (Pflanzverband 1,5 m) zu bepflanzen, zu unterhalten sowie extensiv zu pflegen. Pro 30 m² Pflanzfläche sind 15 Gehölze (Sträucher, mind. 2 x verpflanzt/ Hei ster > 2,0 m) zu pflanzen. Zur Wahrung des einzuhaltenden Grenzabstandes zu landwirtschaftlichen Flächen sind säulenförmige Laubbaumarten entsprechend der Gehölzliste zu verwenden. Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.09.2017 den Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77 B Gewerbegebiet West 2gefasst. Der Einleitungs- beschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 14.12.2017 bekannt gemacht. Öffentliche Auslegung Der Magistrat der Stadt Gudensberg hat in seiner Sitzung am 22.01.2018 dem Entwurf des Bebau- ungsplanes Nr. 77 B Gewerbegebiet West 2mit örtlichen Bauvorschriften und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 24.01.2018 öffentlich bekannt gegeben. Der Entwurf des Bebauungs- planes hat mit Begründung einschließlich Umweltbericht, sowie bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 01.02.2018 bis 05.03.2018 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluss Nach Prüfung der Anregungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 77 B Gewerbegebiet West 2mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung in ihrer Sitzung am 00.00.2018 als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen. Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ __ __ ____ __ ____ ___ ___ ___ ___ _ Bürgermeister Ausfertigungsvermerk Die vorliegende Ausfertigung des Bebauungsplanes entspricht der von der Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Gudensberg am 00.00.2018 beschlossenen Satzung. Gudensberg , den __ ___ ___ ___ ___ ___ _ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ __ Bürgermeister Bekanntmachung/ Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss wurde am 00.00.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntma- chung tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Hinweis zur Bekanntmachung Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be- achtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ __ __ ____ __ ____ ___ ___ ___ ___ _ Bürgermeister Planunterlage Es wird bescheinigt, dass die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters über- einstimmen. Homberg (Efze), den ___ _____ ____ _____ _____ ____ ____ Amt für Bodenmanagement Im Auftrag

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Bei der Streithecke

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Einzuhaltender Abstand zum Fahrbahnrand der L 3150:

für Anlagen zur Rückhaltung von Oberflächenwasser - mind. 10,00m

Einzuhaltender Abstand zumFahrbahnrand der L 3150:

für Hochbauten - mind. 20,00m

Bestehende Fernwasserversorgungsleitungdes Wasserverbandes Gruppenwasserwerk Fritzlar - Homberg

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Büro für StadtbauwesenDipl. Ing. Helmut Meißner Städtebauarchitekt - Stadtplaner

Tel 05665/ 969 0110 - Fax 05665/ 969 0113 - mail: [email protected]ühnefelder Straße 20 - 34295 Edermünde

Stadt Gudensberg

Bebauungsplan Nr. 77 B „Gewerbegebiet West 2“

0316 Übersichtsplan ohne Maßstab – Stand: 29.01.2018

Sichtfeldnach RAS - K 1

GE

TG 5

Straßen- und Autobahn-meisterei Gudensberg (SAM)

Fläche für Landwirtschaft

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Am grünen Weg

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Kasseler Straße (K 7)

Riedwiesen

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Aufzuhebende Gewerbefläche

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Räumlicher Geltungsbereich der aufzuhebenden Teilfläche

Nr. 66 "Gewerbegebiet Gudensberg und SAM Betriebszufahrt A 49"

des Bebauungsplanes Nr. 66 "Gewerbegebiet Gudensberg und SAM Betriebszufahrt A 49"

M. 1/ 1.000

Art der baulichen Nutzung

Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVOGE

BaugrenzenBaugrenze

Planzeichenerklärung

Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

Flurgrenze

Flurstücksgrenze, vorhanden

Flurstücksgrenze, geplant

Nummer der GrünflächeF 1

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Natur und Landschaft

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegeund zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) 20 BauGB

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25a BauGB

Baum Neuanpflanzung

H/B = 594 / 1005 (0.60m²) Allplan 2011

Nr. 14 = 6

Teilplan B -Teilplan A - M. 1/ 1.000 M. 1/ 1.500

9. Hinweise

9.1 Sicherung von Bodendenkmälern Bodendenkmäler sind gemäß dem „Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler“ (Hessi-sches Denkmalschutzgesetz - HDSchG) unter Schutz gestellt. Wer bei Erdarbeiten Bo-dendenkmäler entdeckt oder findet, hat dies gem. § 20 HDSchG unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen.

9.2 Dachbegrünung Um die Entstehung von Kleinbiotopen zu fördern, wird die Begrünung von Dachflächen empfohlen.

9.3 Berücksichtigung von Gehölzen/ Hinweise zur Einhaltung von Grenzabständen

Im Rahmen der privaten Freiraumgestaltung sind nachfolgender Gehölze zu berücksich-tigen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Neuanpflanzungen die nach dem Hessischen Nachbarrecht gem. §§ 38 bis 40 vorgegebenen Grenzabstände u. a. für Sträucher und lebende Hecken einzuhalten sind. Bäume - Acer campestre (Feld-Ahorn) - Acer platanoides (Spitz-Ahorn) - Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) - Carpinus betulus (Weiß-Buche) - Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) - Malus silvestris (Wildapfel) - Pirus communis (Wildbirne) - Prunus avium (Vogelkirsche) - Prunus padus (Trauben-Kirsche) - Quercus petraea (Trauben-Eiche) - Quercus robur (Stiel-Eiche) - Salix capraea (Salweide) - Sorbus aucuparia (Gem. Eberesche) Bäume (Säulenform) - Acer platanoides columnare (Spitz-Ahorn) - Acer rubrum (Rot-Ahorn) - Carpinus betulus ´Fastigiata´ (Hainbuche) - Fagus syvatica (Säulen-Buche) - Quercus robur (Säulen-Eiche) Sträucher - Cornus sanguinea (Blutr. Hartriegel) - Corylus avellana (Gemeine Hasel) - Crataegus laevigata (Weißdorn) - Crataegus monogyna (Weißdorn) - Lonicera periclymenum (Wald-Geißbl.) - Prunus spinosa (Schlehe) - Rhamnus frangula (Faulbaum) - Rosa canina (Hunds-Rose) - Salix purpurea (Purpur-Weide) - Sambucus nigra (Schwar. Holunder) - Sambucus racemosa (Traubenholun.) - Viburnum opulus (Gem. Schneeball) Fassadenbegrünung Kletterpflanzen - Hedera helix (Efeu) - Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie) - Parthenocissus tricuspitata Veichtii (Wilder Wein) Rank- und Schlingpflanzen - Aristolochia durior (Pfeifenwinde) - Clematis spec. - Humulus lupulus (Gem. Hopfen) - Lonicera periclymenum (Geißblatt) - Polygonum aubertii (Knöterich) Hecken - Acer campestre (Feld-Ahorn) - Carpinus betulus (Hainbuche)

9.4 Heilquellenschutzgebiete Das Plangebiet liegt in der Zone IV des Heilquellenschutzgebietes Bad Wildungen, WSG-ID 635 139 (festgesetzt 22.06.1977, StAnz. 31/77, S. 1543). Die für das Schutzge-biet geltenden Verbote der Festsetzungsverordnung sind einzuhalten.

9.5 Hinweise zu Satzungen Stellplatzsatzung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die „Stellplatzsatzung“ der Stadt Gu-densberg in der jeweils gültigen Fassung.

9.6 Hinweise zu bestehenden Bebauungsplänen Bebauungsplanes Nr. 66 „Gewerbegebiet Gudensberg und SAM Betriebszufahrt A 49“ Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr.77 B „Gewerbegebiet West 2“ tritt die in der Planzeichnung dargestellte Fläche des Bebauungsplanes Nr. 66 „Gewerbegebiet Gu-densberg und SAM Betriebszufahrt A 49“ außer Kraft.

Rechtsgrundlagen in der zur Zeit der Offenlegung gültigen Fassung: - Baugesetzbuch (BauGB) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planzeichenverordnung (PlanzV) - Hessische Bauordnung (HBO) - Hessische Gemeindeordnung (HGO) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. dem Hess. Ausführungsgesetz zum

BNatSchG (HAGBNatSchG) - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

8. Festsetzungen gem. § 81 Hessische Bauordnung

8.1 Oberflächenbefestigung Stellplätze, Wege und sonstige Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass Re-genwasser versickern kann (z.B. seitlich in angrenzende Grünflächen oder in Form von Pflasterbelägen mit breiten Fugen, „Ökopflaster“). Zur Befestigung von Fahrgassen, Be-triebsflächen, Laderampenzufahrten sowie Container-Rollgassen wird Asphalt und Beton zugelassen.

8.2 Belange des Verkehrs Bauverbotszonen Entlang von Landesstraßen ist gem. § 23 (1) HStrG zwischen Hochbauten und äußers-tem Rand der Fahrbahn eine Bauverbotszone von 20,00 m gesetzlich festgesetzt, die grundsätzlich von entsprechender Bebauung freizuhalten ist. Im Einvernehmen mit Hes-sen Mobil Kassel sind folgende Abstände zum jeweiligen Rand der Fahrbahn einzuhal-ten: zur L 3150:

- für Hochbauten und gleichgestellte Anlagen der Außenwerbung: 20,0 m - für bauliche Anlagen, die keine Hochbauten sind (Umfahrungen, Stellplatzflächen, Ausstellungsflächen etc.): 15,0 m - für Anlagen zur Regenrückhaltung von Oberflächenwasser: 10,0 m

Die einzuhaltenden Baugrenzen wurden entsprechend den v. g. Werten festgesetzt. Die Vermassung der Baugrenzen bezieht sich auf die im Plan nachrichtlich dargestellten Fahrbahnränder.

Zufahrtsbereiche von der L 3150 Von der L 3150 werden grundstücksbezogene Zufahrten zu Gewerbegrundstücken nicht zugelassen.

8.3 Ableitung von Niederschlagswasser Das anfallende, unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigen künstlich befestigten, privaten Grundstücksflächen, das einer Bodenversickerung nicht zugeführt werden kann, ist durch geeignete Regenrückhalteanlagen (z.B. Stauwasser-kanal/ Zisterne/ naturnah gestaltete Regenrückhalteanlagen/ Rigolen) auf dem jeweiligen Grundstück zurückzuhalten und verzögert dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzu-führen.

Bindungen zum Anpflanzen von Bäumen gem. § 9 (1) 25a BauGB Die im Plan dargestell ten Bindungen für Baumstandorte sind verbindlich und im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Der Stammumfang (STU) muss mindes-tens 14/ 16 cm betragen. Der jeweilige Standort kann gegenüber der Plandarstel-lung um 1,5 Meter versetzt werden.

Durchführung Die festgesetzten Grünordnungs- und Pflanzmaßnahmen sind innerhalb eines Jah-res nach Aufnahme der Nutzung der Hoch- und Tiefbauten durchzuführen. Eine sachgerechte Pflege ist sicherzustellen. Abgänge sind innerhalb von zwei Pflanzpe-rioden gleichwertig zu ersetzen.

Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 9 BauGB 1. Allgemeines

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird folgende Nutzung zugelassen: Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO Einzelhandel und Großhandel, der sich wie großflächiger Einzelhandel auswirkt, ist im Gewerbegebiet nicht zulässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansäs-sigen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem untergeordneten Teil der Be-triebsfläche von max. 10 % der in Nutzung befindlichen, überbauten Betriebsge-schossfläche und insgesamt nicht mehr als 100 m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt oder weiterverarbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklich oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise installie-ren, einbauen oder warten.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ)

gem. § 19 BauNVO wird festgesetzt auf: 0,8 2.2 Die maximal zulässige Baumassenzahl (BMZ)

gem. § 21 BauNVO wird festgesetzt auf: 10,0 2.3 Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen

gem. § 16 (2) 4 BauNVO wird festgesetzt auf: 20,0 m Dabei ist die mittlere Gebäudehöhe in Bezug zur vorhandenen Geländeoberfläche maßgeblich.

3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Gem. § 22 Abs. 4 BauNVO wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es kön-nen Gebäude ohne Längenbeschränkung in offener Bauweise errichtet werden.

4. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Überschreitung der Baugrenze/ Vortreten von Gebäudeteilen Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird im Bereich der südlichen Baugrenze eine Über-schreitung der Baugrenze für untergeordnete Gebäudeteile (Vordächer) um bis zu 2,0 m zugelassen.

5. Versorgungsleitungen gem. § 9 (1) 13 BauGB Der Schutzstreifen im Bereich der Fernwasserversorgungsleitung darf nicht über-baut oder mit Bäumen bepflanzt werden.

6. Gebiete in denen Maßnahmen zur Gewinnung solarer Strahlungs-energie zu berücksichtigen sind gem. § 9 (1) 23 BauGB Innerhalb des Gewerbegebietes sind für raumbedeutsame gewerbliche Gebäude eines Einzelvorhabens ab einer Dachfläche von insgesamt 10.000 m² mindestens 50% dieser Flächen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Wärme und/oder Strom) zu nutzen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.

7. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs.1 Nr. 20 und 25 BauGB i.V.m. mit § 81 HBO) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Na-tur und Landschaft gem. § 9 (1) 20 BauGB Die privaten Flächen F2 sind von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten und mit heimischen, standortgerechten Laubholzarten mehrreihig (Pflanzverband 1,5 m) zu bepflanzen, zu unterhalten sowie extensiv zu pflegen. Pro 25 m² Pflanzfläche sind 15 Gehölze (Sträucher, mind. 2 x verpflanzt/ Heister > 2,0 m) zu pflanzen. Innerhalb der Fläche F2 werden naturnah gestaltete Regenrückhalteanlagen für unbelastetes Oberflächenwasser zugelassen. Die notwendig werdenden Flächen sind bei der Berechnung des zu pflanzenden Gehölzumfanges nicht zu berücksich-tigen. Zur biologischen Behandlung des anfallenden Oberflächenwasser ist inner-halb des Regenrückhaltesystems eine Schilfklärzone (Schilf-/ Sumpfpflanzen) ein-zurichten.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-zungen gem. § 9 (1) 25a BauGB Die privaten Flächen F1 sind von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten und mit heimischen, standortgerechten Laubholzarten mehrreihig (Pflanzverband 1,5 m) zu bepflanzen, zu unterhalten sowie extensiv zu pflegen. Pro 30 m² Pflanzfläche sind 15 Gehölze (Sträucher, mind. 2 x verpflanzt/ Heister > 2,0 m) zu pflanzen. Zur Wahrung des einzuhaltenden Grenzabstandes zu landwirtschaftlichen Flächen sind säulenförmige Laubbaumarten entsprechend der Gehölzliste zu verwenden.

Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 28.09.2017 den Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77 B „Gewerbegebiet West 2“ gefasst. Der Einleitungs-beschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 14.12.2017 bekannt gemacht.

Öffentliche Auslegung Der Magistrat der Stadt Gudensberg hat in seiner Sitzung am 22.01.2018 dem Entwurf des Bebau-ungsplanes Nr. 77 B „Gewerbegebiet West 2“ mit örtlichen Bauvorschriften und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 24.01.2018 öffentlich bekannt gegeben. Der Entwurf des Bebauungs-planes hat mit Begründung einschließlich Umweltbericht, sowie bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 01.02.2018 bis 05.03.2018 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Satzungsbeschluss Nach Prüfung der Anregungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 77 B „Gewerbegebiet West 2“ mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung in ihrer Sitzung am 00.00.2018 als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ __ __ ____ __ ____ ___ ___ ___ ___ _ Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk Die vorliegende Ausfertigung des Bebauungsplanes entspricht der von der Stadtverordnetenver-sammlung der Stadt Gudensberg am 00.00.2018 beschlossenen Satzung.

Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ _ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ __ Bürgermeister

Bekanntmachung/ Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss wurde am 00.00.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntma-chung tri tt der Bebauungsplan mit örtl ichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Hinweis zur Bekanntmachung Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtl iche Verletzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be-achtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtl ich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gil t entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ __ __ ____ __ ____ ___ ___ ___ ___ _ Bürgermeister

Planunterlage Es wird bescheinigt, dass die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters über-einstimmen.

Homberg (Efze), den ___ _____ ____ _____ _____ ____ ____ Amt für Bodenmanagement Im Auftrag