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TEURES HEIM – WAS TUN, WENN DAS GELD NICHT REICHT?

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Teures Heim – Was Tun, Wenn das Geld nicHT reicHT?

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Teures Heim

> einfüHrunG 3

> Teil 1: WelcHes einkommen und VermöGen muss der HeimbeWoHner bzW. sein eHeparTner einseTzen? 5

A.EinkommendesHeimbewohners 5B.EinkommendesEhepartners 6C.VermögendesHeimbewohners 7D.VermögendesEhepartners 13

> Teil 2: Wann sind kinder GeGenüber iHren elTern unTerHalTspflicHTiG? 14

A.Weristunterhaltspflichtig? 14B.WiewirddasEinkommendesKindesberücksichtigt? 15C.WiewirddasVermögendesKindesberücksichtigt? 26

> Teil 3: Wie kann man Hilfe zur pfleGe beanTraGen? 29

A.Vertrag 29B.Verfahren 30

> Glossar 32

> impressum 35

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einfüHrunG

WennjemandpflegebedürftigwirdodereineBehinderungeintritt,kanndasLe­benindeneigenenvierWändenschnellunmöglichwerden.VieledenkendannübereinenUmzugineinPflegeheimnachundfragensich,obundwiesiedenHeim­platzfinanzierenkönnen.EinUmzugineinePflegeeinrichtungbedeutetnichtnurdenVerlustdergewohntenUmge­bungunddereigenenSelbstständigkeit,erhataucherheblichefinanzielleKonse­quenzen.

Wasist,wenndiePflegeundVersorgungineinerEinrichtungnichtauseigenemEinkommen finanziert werden kann?MussdasHausverkauftwerden,umdiePflegezufinanzierenodermüssengardieKindermitihremgesamtenEinkom­menundVermögendenHeimplatzfinan­zieren?

Wasist,wennElternschonfrühzeitigdasElternhausaufihreKinderübertragenhabenundihneneinlebenslangesWohn­rechtzugesichertwurde?TrittdurchdenUmzuginsHeimSozialhilfebedürftigkeitein,stelltsichdieFrage,wiemitsolchenZuwendungenumzugehenist.

AuchfürdieKinderergebensichexis­tenzielleFragen,wenndieElternihrenUnterhaltnichtmehrselbstfinanzierenkönnen,sozialhilfebedürftigwerdenunddieKindermöglicherweise Unterhaltzahlenmüssen.OftsinddieKinderzudiesemZeitpunktineinemLebensab­schnitt,indemsieselbstnochfüreigeneKinderzusorgenhaben,VorkehrungenfürdieeigeneAlterssicherungtreffenmüssenoderwomöglichnochDarlehenfüreineeigeneImmobilieabzahlen.

DieseBroschüregibteinenÜberblickundeinegrobeOrientierungdarüber,welchesEinkommenundVermögendieBetroffeneneinsetzenmüssen,umdenHeimplatzzufinanzierenundwieerrech­netwirdobunterhaltspflichtigeKinderauchzahlungspflichtigsind.AllerdingsistdasSozialhilferechtsehrkomplexundbetrachtetimmerdenkonkretenEinzel­fall.DieBroschürekanndahernichtaufalleFragenimZusammenhangmitdemElternunterhalteingehenunderhebtkei­nenAnspruchaufVollständigkeit.

DieBroschürebeschäftigtsichinhaltlichausschließlichmitdenAuswirkungenaufdenElternunterhalt,wennHilfe zur pflegenachdemzwölftenBuchSozial­gesetzbuch(SGBXII)inAnspruchge­

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| Einführung4

nommen wird. Der Anspruch auf Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung als eine weitere Leistungsart der Sozialhilfe soll aber ganz kurz angespro­chen werden.

Lebt der Pflegebedürftige im Heim kann ein Anspruch auf Leistungen der Grund­sicherung bestehen. Bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen besteht der Vorteil, dass Kinder nur dann auf Unter­haltszahlungen in Anspruch genommen werden können, wenn ihr Einkommen ei­nen Betrag von 100.000 Euro jährlich überschreitet. Darüber hinaus müssen die Erben bei Tod des Pflegebedürftigen die Kosten der Sozialhilfe nicht erstat­ten.

Ausführliche Informationen zu den Vor­aussetzungen und den Umfang der Leis­tungen der Grundsicherung können unter dem Link der Deutschen Renten­ver si cherung www.deutsche­rentenver siche rung.de nachgelesen werden. Wir empfehlen, bei Vorliegen von Bedürftig­keit immer einen Antrag auf Grundsiche­rungsleistungen und Hilfe zur Pflege zu stellen.

Betroffene sollten für ihr individuelles Problem im Zweifel einen Fachanwalt für Sozial­ oder Familienrecht zu Rate zie­hen.

Wegen der besseren Lesbarkeit werden wichtige Begriffe im Text nicht erklärt. Diese Begriffe sind rot gekennzeichnet und werden am Ende der Broschüre im Glossar erläutert.

Zudem wurde im Text auf die Verwen­dung der weiblichen Form verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form schließt jedoch die weibliche Form mit ein.

iHinweis: In der Broschüre ist die Rede von einem Barbetrag, von

Beträgen zum Selbstbehalt und Ehegat­tenbedarf sowie von der Höhe des ge­schützten Vermögens. Die genannten Beträge gelten für Rheinland-Pfalz. In anderen Bundesländern können andere Beträge gelten.

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| 5| Einführung

TEil 1: WElchEs EinkommEn und VErmögEn muss dEr hEimbEWohnEr bzW. sEin EhEparTnEr EinsETzEn?

Im Sozialhilferecht gilt der nachrang­grundsatz: Das bedeutet, dass nur der-jenige Sozialhilfe erhält, der sich trotz Einsatz seines Einkommens und Vermö-gens nicht selbst helfen kann und weder zum Unterhalt verpflichtete Angehörige noch andere Sozialleistungsträger den Lebensbedarf sicherstellen können.

> a. EinkommEn dEs hEimbEWohnErs

Eine alleinstehende Person muss ihr ge-samtes Einkommen einsetzen, um ihren Heimplatz zu finanzieren. Dazu gehört auch Anlagevermögen, etwa in Form von Aktien oder einer Kapitallebensversiche-rung. Die vorzeitige Kündigung einer Le-bensversicherung kann selbst dann ver-langt werden, wenn der Rückkaufswert die bisher erbrachten Eigenleistungen unterschreitet. Eine Verwertung kann dagegen nicht verlangt werden, wenn hierdurch ein wirtschaftlicher Nachteil

entstehen würde. Das ist beispielswei se bei Aktien der Fall, wenn der Kurs wert schlecht steht, die Marktsituation jedoch erwarten lässt, dass die Kurse wieder steigen werden.

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) regelt, welche Einkommensarten zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen: • alle Einnahmen, wie Renten und

Pensionen

• Unterhaltszahlungen von Verwandten

• Miet- und Pachteinnahmen

• Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Nießbrauchrechten und auch

• freiwillige Zuwendungen Dritter.

Ausgenommen sind kleinere Geschenke zu besonderen Anlässen wie Weihnach-ten oder Geburtstag.

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| Einkommen und Vermögen des heimbewohners 6

Heimbewohner, die bereits vor dem 31.12.2004 in einem Heim lebten und ei-nen Teil der Heimkosten selbst tragen, erhalten einen zusätzlichen Barbetrag, der bei fünf Prozent des Einkommens liegt, aber höchstens bei 44,40 Euro. Diese Regelung ist zum 01.01.2005 weg-gefallen, so dass alle, die erst nach dem 31.12.2004 in ein Heim gezogen sind, diesen zusätzlichen Betrag nicht mehr erhalten.

An Heimbewohner, die Blindenhilfe nach dem SGB XII erhalten, wird zusätzlich zum Blindengeld gar kein Barbetrag aus-gezahlt.

> b. EinkommEn dEs EhEparTnErs

hier muss man folgende Fallkonstella­tionen unterscheiden:

i. beide Ehepartner leben im heim Leben beide Ehepartner im Heim, müs-sen sie ihr gesamtes Nettoeinkommen für die Heimkosten verwenden.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind unter anderem die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Schmerzensgeld und Blindengeld.

Vom berücksichtigungsfähigen Einkom-men sind die Einkommensteuer, Beiträ-ge zur Sozialversicherung, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder ange-messenen Versicherungen und geförder-te Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags (derzeit vier Prozent des sozialversicherungspflichti-gen Vorjahreseinkommens), abzuzie-hen. So ergibt sich das bereinigte Ein­kommen. Dieses muss in voller Höhe eingesetzt werden, um den Heimplatz zu finanzieren.

Wird das gesamte Einkommen zur Finan-zierung des Heimplatzes aufgebraucht, muss einem alleinstehenden Heimbe-wohner ein barbetrag beispielsweise für Friseur, für Zeitschriften oder Kosmetik zur freien Verfügung gestellt werden. dieser barbetrag beträgt seit 1. Januar 2017 monatlich 110,43 Euro. Er kann allerdings gekürzt werden, wenn der Sozialhilfeträger Zuzahlungen zu Arz - nei oder Hilfsmitteln vorgestreckt hat. Darüber hinaus haben Heimbewohner gegenüber dem Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Bekleidungshilfe.

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| Einkommen und Vermögen des heimbewohners Einkommen und Vermögen des heimbewohners | 7

ii. Ein Ehepartner ist zur kurz ­zeitpflege oder vorübergehend im heim

Ist ein Ehepartner zur Kurzzeitpflege oder vorübergehend im Heim und der an-dere bleibt in dieser Zeit in der gemein-samen Wohnung, kann das gemeinsame Einkommen nur eingeschränkt he ran ge-zogen werden, um den Heim platz zu finan zieren. Für den Zeitraum der Kurz-zeit pflege verringern sich die Unter-kunfts- und Verpflegungskosten im eige-nen Haushalt. Die eingesparten Kosten müssen zur Finanzierung des Heimplat-zes eingesetzt werden. In der Regel wird diese Ersparnis im eigenen Haushalt mit einem Betrag von 409 Euro angesetzt. Das entspricht der Regelbedarfsstufe 1. Im Einzelfall kann dieser Betrag jedoch erhöht oder ermäßigt werden, wenn dies aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten erscheint.

iii. Ein Ehepartner lebt dauerhaft im heim

Lebt ein Ehe-/Lebenspartner dauerhaft im Heim, kann in angemessenem Um-fang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute/Lebenspartner verlangt werden. Bei der Bewertung der Angemessenheit ist ins-besondere auch die bisherige Lebens-situation des im Haushalt verbliebenen

Ehe-/Lebenspartners sowie der im Haus-halt lebenden minderjährigen unverhei-rateten Kinder zu berücksichtigen.

> c. VErmögEn dEs hEimbEWohnErs

Reichen das Einkommen und gegebe-nenfalls die Leistungen der Pflegeversi-cherung nicht aus, um die Heimkosten zu finanzieren, muss der Heimbewohner grundsätzlich sein gesamtes Vermögen verwerten, bevor der Sozialhilfeträger Leistungen erbringt. Vermögensbestand-teile sind Ersparnisse und Grundbesitz, aber auch andere Vermögenswerte, wie teurer Schmuck und wertvolle Möbel des Pflegebedürftigen und seines Ehepart-ners.

Was darf zur Finanzierung des heimplatzes nicht heran gezogen werden?

i. schonvermögen

bestimmte, gesetzlich definierte Ver­mögensbestandteile sind geschützt und müssen nicht zur Finanzierung eines heimplatzes eingesetzt werden. die ge­währung von sozialhilfe darf nicht von der Verwertung des schonvermögens abhängig gemacht werden. zu diesem schonvermögen zählen:

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1. Vermögen, das aus öffentlichen Mit-teln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands ge-währt wird, zum Beispiel Aufbaudarle-hen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Ausbildungsbeihilfen und Teilhabeleis-tungen am Arbeitsleben nach dem Zwei-ten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Bundesversorgungsgesetz

2. Kapital und Erträge für eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge (Riesterrente)

3. Vermögen zur Beschaffung oder Er-haltung eines angemessenen Hausgrund-stücks, in dem behinderte, blinde oder pflegebedürftige Menschen wohnen sol-len

4. ein angemessener Hausrat, zum Bei-spiel Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche

5. unentbehrliche Gegenstände für die Ausübung/Fortsetzung einer Erwerbstä-tigkeit oder Berufsausbildung, zum Bei-spiel Maschinen, Werkzeuge, Computer, Berufsbekleidung, Fachliteratur, Kraft-fahrzeug bei Kurier- und Taxifahrern

6. Familien- oder Erbstücke, deren Ver-kauf für den Heimbewohner oder seine Familie eine besondere Härte darstellen würde, zum Beispiel Schmuck, Kunstge-genstände

7. Gegenstände zur Befriedigung geisti-ger und/oder künstlerischer Bedürfnis-se, deren Besitz kein Luxus ist, zum Bei-spiel Bücher, Musikinstrumente, CDs, Fotoausrüstung, Liebhaberstücke

8. ein barbetrag von 5.000 Euro für alle volljährigen Personen, die in einer Ein-standsgemeinschaft leben sowie für alleinstehende minderjährige Personen. Hinzu kommen weitere 500 Euro für jede Person, die von den vorgenannten Perso-nen überwiegend unterhalten wird.

ii. Eigenheim

Der Verkauf des Eigenheims darf nicht verlangt werden, wenn folgende Voraus-setzungen zusammen vorliegen:

• das Hausgrundstück steht im Allein- oder Miteigentum des Heim bewoh-ners

• es wird von dem Ehegatten des Heim-bewohners allein oder mit Angehöri-gen ganz oder teilweise bewohnt. Aber: Die Eheleute dürfen nicht ge-trennt leben oder geschieden sein

• es soll auch nach dem Tod des Heim-bewohners von diesen Perso nen be-wohnt werden und

• das Hausgrundstück ist angemessen.

| Einkommen und Vermögen des heimbewohners

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einkommen und Vermögen des Heimbewohners | 9

ObdasHausgrundstückangemessenist,mussimEinzelfallentschiedenwerden.KriteriendafürsindWert,Größe,Lage,Wohnfläche,ZahlderBewohnerundde­renWohnbedarf,ZuschnittdesHausesundseineAusstattung.

FürdieBewertungderAngemessenheitderWohnflächewerdenaußerdemdieRegelungendes2.Wohnungsbaugeset­zeshinzugezogen.Danachwirdbeiei­nemEinfamilienhausfüreinevierköpfi­geFamilieeineWohnflächevon130qmalsangemessenbewertet.Lebteinevier­köpfigeFamilieineinerEigentumswoh­nunggilteineWohnflächevon120qmalsangemessen.BeigeringererPerso­nenzahlisteineAbsenkungvon20qmproPersonvorzunehmen.

FallsdasGrundstücknichtalsangemes­senbewertetwird,einesofortigeVer­wertungabernichtmöglichistoderfürden,derdasVermögeneinzusetzenhat,eineHärtebedeutenwürde,sollSozial­hilfealsDarlehengewährtwerden.UmdenRückzahlungsanspruchzusichern,kannderSozialhilfeträgerdasDarlehenjedochvomEintrageinerSicherungs­hypothekindasGrundbuchabhängigmachen.

iii. unangemessene Härte

EineVerwertungdesSchonvermögensoderdesHauseskannauchausgeschlos­sensein,wenneineunangemesseneHär­tevorliegt.DiesistbeispielsweisedannderFall,wennderVerkaufvonWertpa­pierenzueinemungünstigenKursundZeitpunkterfolgenmüssteoderdasan­gesparteVermögenfürdieeigeneBe­stattungundGrabpflegevorgesehenist.

> ersparnisse für die eigene bestattung

DieGeldeinlagefürdieeigeneBestat­tungistvordemZugriffDrittergeschützt.SelbstnachdemToddesVertragsneh­merskönnendieErbennichtaufdaszweckgebundeneVermögenzugreifenoderdievertraglichvereinbartenBestat­tungsmodalitätenverändern.

AllerdingsistnachderRechtsprechungdesBundessozialgerichtsnureineange­messeneBestattungsvorsorgenachderHärtefallregelunggeschützt.Einenge­nauenBetraghatdasGerichtnichtge­nannt.DieSozial­undLandessozialge­richtesehenvölliguneinheitlichBeträgezwischen3.500Eurobis6.500Euroalsangemessenan.DieFrage,wasange­messenist,wirddaherimmerimkonkre­tenEinzelfallbeurteilt.

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tWersicherstellenwill,dassBe­träge,diefürdieeigeneBestat­

tungangespartwurden,nicht fürdieHeimkostenverwendetwerdenmüssen,sollteeinensogenanntenbestattungs-vorsorgevertrag abschließen. DieserVertragwirdinderRegelmiteinemBe­erdigungsinstitutgeschlossenundistrechtsverbindlich.Wichtig:AchtenSiedarauf,dassdasBeerdigungsinstitutdengezahltenBetragaufeinemTreuhand­kontohinterlegt.Sokannmanverhin­dern,dassdasGeldimFalleeinerInsol­venzverlorengeht.•

LautBundessozialgerichtisteinean­gemesseneBestattungsvorsorgeauchdann nach der Härtefallregelung ge­schützt,wennderBestattungsvorsorge­vertragkurzfristig,zumBeispielzweiWochen,vorderAufnahmeineinAlten­undPflegeheimabgeschlossenwordenist.Anderszubewertenwäreesallen­falls,wennderVertragvorsätzlichodergrobfahrlässigabgeschlossenwordenwäre,umSozialhilfeleistungenzuerhal­ten.

iV. schenkungen und geld werte forderungen

BevoreinHeimbewohnerSozialhilfebe­anspruchenkann,wirdgeprüft,obesnebendemVermögenauchgeldwerteForderungengibt,dieergeltendmachen

kann.GeldwerteForderungensindbei­spielsweiseAnsprücheausSchenkungs­verträgenoderausKauf­oderDarlehens­verträgen.InsbesondereSchenkungs­verträgespieleninderPraxiseinegroßeRolle.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch(BGB)kanneinHeimbewohner,dersei­neHeimkostennichtbezahlenkann,vomBeschenktendieRückgabederGeschen­keverlangen,dieerihminnerhalbderletztenzehnJahregemachthat.

DiesenAnspruchaufRückforderungderSchenkungkanndersozialhilfeträgeraufsichüberleiten.DerSozialhilfeträgertrittdamitrechtlichindiePositiondesSchenkerseinundkannvomBeschenk­tendieRückgabedesGeschenkesver­langen.Auchnach dem ToddesSchen­kerskannderSozialhilfeträgerdurcheinenÜberleitungsbescheidRückforde­rungsansprücheauseinerSchenkunggeltendmachen.

DerBeschenktekannvermeiden,dasserdasGeschenkzurückgebenmuss,indemerdenfürdenUnterhaltdesverarmtenSchenkerserforderlichenBetragzahlt.

DieZahlungistdannaufdenWert des Geschenkesbeschränkt.MöchtealsoderBeschenktebeispielsweisedaser­halteneHausgrundstücknichtanden

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Schenkerherausgeben,kannerstatt­dessendenGrundstückswertzahlen.

Herauszugebenistnurdastatsächlich erhaltene Geschenk.Nichtherauszuge­bensindbeispielsweisemitdemGeld­geschenkerwirtschafteteZinsen.HatdiegeschenkteSacheanWertverloren,soistnurderWertimZeitpunktdesRück­gabeverlangensherauszugeben.Istwe­derdiegeschenkteSachenochderenWertimVermögendesBeschenktenvor­handen,sprichtmanvoneinerentrei-cherung. in diesem fallkannderAn­spruchaufHerausgabedesGeschenkesnichtdurchgesetztwerden.

Gibtesmehrere beschenkte,sindzweiVariantenzuunterscheiden.SinddieSchenkungennicht zeitgleicherfolgt,haftet immer zuerst der zuletzt Be­schenkte.WurdendieBeschenktenda­gegenzeitgleichbedacht,bestehteinegesamtschuldnerischeHaftung.Dasbe­deutet,dassdasGeschenkvonjedemBeschenktenzurückgefordertwerdenkann,jedochnureinerzurHerausgabeverpflichtetist.DieserkannvomzweitenBeschenkteneinenAusgleichverlangen.DieHöherichtetsichnachdemVerhält­nisderjeweiligenSchenkungswerte.

> ein Geschenk kann laut Gesetz in folgenden fällen nicht zurück-gefordert werden:

• Wenn der Schenker seine Bedürftig­keit vorsätzlich oder durch grobe fahrlässigkeitherbeigeführthat.Dasist zum Beispiel der Fall, wenn derSchenker nach der erfolgten Schen­kung leichtsinnig mit Aktien speku­liert oder sein Vermögen im Spiel­casino verspielt mit dem Ziel, Be­dürftigkeitherbeizuführenunddamiteinenRückforderungsanspruchzuer­wirken.

• WennseitderLeistungdesgeschenk­tenGegenstandesbiszumEintrittderBedürftigkeit zehn Jahre verstrichensind.

• WenndurchdieHerausgabedesGe­schenkes der angemessene unter-haltdesBeschenktenodereinevor­liegendeunterhaltspflichtgefährdetwird.

V. Wohnrecht (ansprüche aus dinglichenRechten) WenndieElternihrHausbereitszuLeb­zeitenaufdieKinderübertragen,verein­barensieofteinlebenslangesunentgelt­lichesWohnrecht.MussdannimHeimSozialhilfebeantragtwerden,stellensichvieleFragen.

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> beispiel 1

DieElternübertragendemSohndasEl­ternhaus.DieElternerhaltenimGegen­zugeinlebenslangesunentgeltlichesWohnrecht,dasindasGrundbucheinge­tragenwird.DaderVaterzwischenzeit­lichverstorbenist,nutztzuletztnurnochdieMutterdasWohnrecht.DieMuttermussschließlichausgesundheitlichenGründenineinPflegeheimumziehen.DasSozialamtübernimmtdieungedeck­tenHeimkosten.DerSohnvermietetdieWohnungderMutterunderzieltMietein­nahmen.ImÜbergabevertragwurdeda­malsnichtgeregelt,wemdieMietein­nahmenimFallederVermietungzuste­hensollen.

HierstelltsichdieFrage,obdasSozial­amtaufdieMieteinnahmenzurückgrei­fenkann.

Derbundesgerichtshof(BGH)hatinei­nemUrteilentschieden,dassdasWohn­rechtnichtdurchdenUmzugineinPfle­geheimerlischt.AuchwenndieMutterdasWohnrechtdurchdendauerhaftenAufenthalt imPflegeheimnichtmehrausübenkann,bleibtihrdieMöglich­keit, mit Erlaubnis ihres Sohnes dieWohnräumeanDrittezuvermietenundMieteinnahmenzuerzielen.

Wurdenichtvereinbart,wemindiesemFalldieMieteinnahmenzustehen,gehtderBGHvoneinemauftragsverhältniszwischenMutterundSohnaus.DerSohnmüssedieMieteinnahmenandieMutterherausgeben.Selbst,wennmankeinAuftragsverhältnis,sonderneinbloßesGefälligkeitsverhältniszwischenMutterundSohnannehmenwürde,istnachAn­sichtdesBGHeineergänzende Vertrags- auslegungnotwendig.Mitdieserwirdermittelt,welcheRegelungdieParteiengetroffenhätten,wennsiedieseRege­lungslückegekannthätten.DabeisindauchdiebeiderseitigenInteressenabzu­wägen.IndemzuentscheidendenFallführtederBGHaus,dassdasWohnrechteinTeil der altersversorgung derMuttersei.ImWegederergänzendenVertrags­auslegungkamderBGHhierzudemEr­gebnis,dassderSohnunddieMuttervereinbarthätten,dassderMutterimFallederVermietungauchdieerzieltenMieteinnahmenzustehensollten.

LiegendieseVoraussetzungenvor,könn­tedaherdasSozialamtdenAnspruchderMuttergegendenSohnaufZahlungderMieteinnahmenaufsichüberleitenalsAusgleichdafür,dassdieMutterdasWohnrechtnichtinAnspruchnimmt.

AllerdingsdürftefürdieMutterbzw.denSohnkeinePflichtbestehen,dieWoh­nungzuvermieten.DieRechtsprechung

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hierzuistaberleiderdürftig.GegeneinePflichtzurVermietungsprichtjedoch,dassessichbeidemWohnrechtumeinhöchstpersönlichesNutzungsrechthan­delt.HättendieParteiendieVermietungderWohnungalseinenTeilderAlters­sicherung gewollt, wäre neben demWohnrechtaucheinNießbrauchsrechteingetragenworden.DennnurdasNieß­brauchsrechtgestattetesdemBerech­tigten,dieWohnungohneEinverständ­nisdesEigentümerszuvermietenunddieMieteeinzunehmen.Ohnedieaus­drücklicheVereinbarung eines Nieß­brauchserscheinteinePflichtzurVer­mietungnichtangemessen.

> beispiel 2 (abwandlung von beispiel 1):

DieAusgangslageistmitBeispiel1iden­tisch.AllerdingssindsichMutterundSohndarübereinig,dasssiedaseinge­trageneWohnrechtaufgrunddesdauer­haftenAufenthaltsderMutterimPflege­heimlöschenlassenmöchten.

WenndieMutteraufdasunentgeltlichelebenslangeWohnrechtverzichtet,könn­tedasalsschenkungandenSohnge­wertetwerden.DerSohnhatdadurchei­nenVermögenszuwachserhalten.SindnochkeinezehnJahreseitderLöschungdesWohnrechtsvergangen,könntedasSozialamt Rückforderungsansprüche

wegenVerarmungdesSchenkersaufsichüberleiten.

!Wichtig: Bevor eine ergänzendeVertragsauslegungvorgenommen

wird,istgenauzuprüfen,welcheRege­lungen im notariellen ÜbergabevertragimHinblickaufdasWohnrechtgetroffenwordensind.

IstdieÜbertragungeinesHausesodereinerWohnunginVerbindungmiteinemlebenslangenunentgeltlichenWohn­rechtangedachtundgeplant,empfiehltessich,imnotariellenÜbergabevertraggenaueRegelungenfürdenFallzutref­fen,dassdieBerechtigtendasWohn­rechtnichtmehrausübenkönnen.•

> d. VermöGen des eHeparTners

BevorderSozialhilfeträgerSozialhilfegewährt,mussauchderEhepartnerseinVermögeneinsetzen.DiegesetzlichenVorgabenzumsogenanntenSchonver­mögen(vgl.Seite7 f.)gelten jedochauchfürdenEhepartner.

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Teil 2: Wann sind kinder GeGenüber iHren elTern unTerHalTspflicHTiG?KindersindnurdannzumUnterhaltge­genüberihrenElternverpflichtet,wenndiesebedürftigsind,dasheißt,nichtinderLagesind,denHeimplatzausdemeigenenEinkommenundVermögenzufinanzieren.DamitvondenKindernauchUnterhaltszahlungenverlangtwerdenkönnen,müssendieseallerdingsauchleistungsfähigsein.

DasGesetzsiehtdarüberhinauseinerangfolge der unterhaltsberechtigtenvor.BevoreinKindUnterhaltfürseineElternleistenmuss,musseszunächstmöglichenUnterhaltspflichtengegen­überdeneigenenKindernund(geschie­denen)Ehegattennachkommen.

ObeinKindzahlungspflichtigist,wirdimmerdanngeprüft,wennderhilfebe­dürftiggewordeneElternteilLeistungenderSozialhilfebeantragthat.

DaSozialhilfeimmernachrangiggeleis­tetwird,prüftderSozialhilfeträgernichtnur,obbeimAntragstellerBedürftigkeitvorliegt,sondernauch,obAngehörige

vorhandensind,diezumUnterhaltver­pflichtetundleistungsfähigsind.

WiesichdasVerfahrenimEinzelnenge­staltet,wirdimdrittenTeilabSeite29f.ausführlicherläutert.

> a. Wer isT unTerHalTs-pflicHTiG?

GrundsätzlichmusszwischenderUnter­haltspflichtnachdemBürgerlichenGe­setzbuch(BGB)undderUnterhaltspflichtuntersozialhilferechtlichenGesichts­punktenunterschiedenwerden.

DieUnterhaltspflichtnachdemBürger­lichenGesetzbuch(BGB)bestimmtsichnachdemVerwandtschaftsverhältnis.UnabhängigvondemGradderVerwandt­schaftsindVerwandteingeraderLinieeinanderzumUnterhaltverpflichtet.Ver­wandteingeraderLiniesindnichtnurElternundKinder,sondernauchGroß­elternundEnkelkinder.Nichtunterhalts­pflichtignachdemBGBsindVerwandte

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unterhaltspflicht der kinder | 15|

inderSeitenliniewiezumBeispielGe­schwisteroderVerschwägerte.

DerSozialhilfeträgerkannbürgerlich­rechtlicheUnterhaltsansprüchedesAn­tragstellersaufsichüberleiten.DieÜber­leitungvonUnterhaltsansprüchen istallerdingsaufPersonenbeschränkt,diemitdemHilfebedürftigenimerstenGradverwandtsind.demnach können im fal-le der sozialhilfebedürftigkeit nur die kinder, nicht aber die enkelkinder zu unterhaltszahlungen herangezogen werden.GeschwisterdesHilfebedürfti­genkönnennichtzuUnterhaltsleistun­genherangezogenwerden,weilsienichtingerader,sondernineinerSeitenliniemiteinanderverwandtsind.

> b. Wie Wird das ein-kommen des kindes berücksicHTiGT?

EinKindistnurdannzahlungspflichtig,wennesleistungsfähigist.Objemandleistungsfähigist,richtetsichnachsei­nenEinkommens­undVermögensver­hältnissen.

i. einkommen

FürdieFeststellungderLeistungsfähig­keitwirdgrundsätzlichdasbereinigte(unterhaltsrelevante)nettoeinkommenermittelt.

NachdemZuflussprinzipsindsämtlichedemUnterhaltspflichtigenzukommen­denregelmäßigenoderunregelmäßigenEinkünfteunabhängigvomRechtsgrundalsEinkommenzubetrachten.ZumEin­kommenzählen:

• alleregelmäßigenEinnahmendesun­terhaltspflichtigenKindesausselbst­ständiger und nichtselbstständigerErwerbstätigkeit. Bei SelbständigenwirdzurErmittlungderEinkünftevomdurchschnittlichen Gewinn währendeinesZeitraumsvoninderRegelmin­destens drei der letzten aufeinanderfolgendenJahrenausgegangen.

• RentenundPensionenetc.

• Miet­undPachteinnahmen

• EinkünfteausKapitalvermögen

• Lohnersatzleistungen wie beispiels­weise Arbeitslosengeld, Krankengeldnach Abzug der krankheitsbedingtenMehrkostensowieElterngeldab300Euro

• Taschengeld, das dem Unterhalts­pflichtigen aus dem Einkommen sei­nesEhepartnerszusteht

• derWohnvorteil,wennderUnterhalts­pflichtigeineinemEigenheimwohnt.Allerdings geht es hier nicht um tat­sächlichersparteMiete,sondernumdensogenanntenrelativenMietwert.

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Dieser Mietwert wird unter Berück­sichtigungderpersönlichenundwirt­schaftlichen Verhältnisse des Unter­haltspflichtigenermitteltundinange­messenerHöheangenommen.InderPraxis nehmen die Sozialhilfeträgerjedoch regelmäßig einen Wohnwertin der Höhe an, die dem im Selbst­behalt enthaltenen Mietanteil ent­spricht (480 Euro für Alleinstehendeund 860 Euro für Verheiratete, aus­führlichunterPunktIIISeite18).

VomWohnvorteilkönnenverbrauchs­unabhängige Kosten in Abzug ge­brachtwerden,wennessichumKos­tenhandelt,dieaufeinenMieternichtumgelegtwerdenkönnen.DassindbeispielsweiseKostenderVerwal­tungoderInstandhaltungskosten.

ImElternunterhaltkönnendarüberhinausauchZins­undTilgungsleistun­geneinkommensminderndgeltendgemachtwerden.SofernderWohn­wertdieZins­undTilgungsleistungenfüreineImmobilieübersteigt,istderDifferenzbetrag einkommenserhö­hendzuberücksichtigen.Fälltdage­gendieZins­undTilgungsbelastunghöherausalsderermittelteWohn­wert,istderDifferenzbetrageinkom­mensminderndgeltendzumachen(soderBGHzuletztinseinemBeschlussvom07.08.13,Az.XIIZB269/12).

ii. Wie wird das bereinigte netto-einkommen ermittelt?

VondemsoermitteltenBruttoeinkom­menkönnendiefolgendenPositionenabgezogenwerden:

• Einkommens­undKirchensteuern,SolidaritätszuschlagsowiesonstigeSteuern

• BeiträgezurKranken­,Pflege­,Ren­ten­undArbeitslosenversicherung

• FahrtkostenzumArbeitsplatz

• berufsbedingteAufwendungen,inderRegelpauschalfünfProzentdesEin­kommens

• Darlehensverpflichtungen(Berück­sichtigungvonZins­undTilgungsleis­tungen füreine Immobilies.o.beiWohnwert).Darlehensverpflichtun­genwerdennurdanneinkommens­minderndinAbzuggebracht,wennsieausanerkennungsfähigenGrün­denwiebeispielsweisezurFinanzie­rungeinesEigenheimsodereinesneuenFahrzeugeseingegangenwer­den.Schulden,diedurchAnschaffungvonLuxusgütern entstanden sind,könnendasEinkommennichtmin­dern.

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unterhaltspflicht der kinder | 17| unterhaltspflicht der kinder

• Verbindlichkeiten,diederUnterhalts­pflichtigeeingeht,nachdemervomSozialhilfeträgerschriftlichdarüberinformiertwordenist,dassfürdenbedürftigenElternteilLeistungenderSozialhilfegewährtwerdenunddassderUnterhaltsanspruchdesEltern­teilsgegendasunterhaltspflichtigeKindaufdenSozialhilfeträgerkraftGesetzübergegangenist(sog.Rechts­wahrungsanzeige,ausführlichunterTeil3,Seite30),könnennichtmehrohneweitereseinkommensminderndberücksichtigtwerden.Alsunproble­matischisteineKreditaufnahmenachZugangderRechtswahrungsanzeigezumindestdannzubeurteilen,wenndieKreditaufnahmebeispielsweisedazudient,umReparaturkostenandereigenenImmobilieoderdemeige­nenPkwzubezahlenunddieKostenhierfürnichtausdemlaufendenEin­kommenoderdemVermögenfinan­ziertwerdenkönnen.

• BeiträgezueinerzusätzlichenAlters­vorsorge,angemessenbisca. fünfProzentdesBruttoeinkommens.BeiSelbständigenkönnen25ProzentdesnichtsozialversicherungspflichtigenEinkommensalszusätzlicheAlters­rückstellungvomunterhaltsrelevan­tenEinkommeninAbzuggebrachtwerden.

• KostenfürFamilienereignissewieGe­burt,Heirat,Tod

• Kinderbetreuungskosten

• Fahrtkosten, die durch den Besuchdes pflegebedürftigen Elternteils imHeimentstehen.

NachAbzugdieserKostenergibtsichdasbereinigte nettoeinkommen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber deneigenenKinderngehtderUnterhalts­pflichtgegenüberdenElternvor.SindKinderzuversorgen,verringertsichda­herdasfürdenElternunterhaltrelevanteEinkommen.DerBedarfdesKindesistdenTabellenbedarfssätzenderDüssel­dorferTabellezuentnehmen.

iHinweis:ImEinzelfallreichendieTabellensätzederDüsseldorfer

Tabellenichtaus,umdenBedarfdesun­terhaltsberechtigtenKindeszudecken.SoferndanebenweitereKostenwiebei­spielsweiseKosteneinerMusikausbil­dungoderSportkostensowieKostenimZusammenhang mit der schulischenAusbildung(Schulgeld,Internatskosten,Nachhilfeunterricht)bestehen,verrin­gerndieseKostendasfürdenElternun­terhaltrelevanteEinkommenundsolltendahergegenüberdemSozialamtimEin­zelnendargelegtwerden.•

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iii. Was ist der angemessene selbstbehalt?

VombereinigtenNettoeinkommenmussdemUnterhaltspflichtigeneinangemes­senerBetragalsSelbstbehaltbleiben.Dabeimussunterschiedenwerden,obderUnterhaltspflichtigealleinstehendoderverheiratetist.

> alleinstehender unterhalts-pflichtiger

FürAlleinstehendeliegtderSelbstbe­haltinRheinland­Pfalzderzeitbei1.800 euro plus die Hälfte des über 1.800 euro hinausgehenden einkommens(vgl.Re­chenbeispiel1).IndemSelbstbehaltvon1.800EurosindKostenfürUnterkunftundHeizunginHöhevon480Euroent­halten.

DieTatsache,dassdasüberdenSelbst­behalt liegende Einkommen nur zurHälfteherangezogenwird, istaufdieRechtsprechungdesBundesgerichts­hofszurückzuführen.DanachbrauchtderUnterhaltsverpflichteteeinespür­bareunddauerhafteSenkungdesbe­rufs­undeinkommenstypischenLebens­standardsnichthinnehmen,wennernichteinennachdenVerhältnissenun­angemessenenAufwandbetreibtodereinLebeninLuxusführt.

> Verheirateter unterhaltspflichtiger

BeiverheiratetenUnterhaltspflichtigenerhöhtsichderBedarfimHinblickaufdenEhegattenum1.440 euro,sodassdergemeinsameBedarfunddamitderSelbstbehaltdesEhepaaresinsgesamt 3.240 euro plus die Hälfte des darüber hinausgehenden einkommensbeträgt.AllerdingsisteineigenesEinkommendesEhegattendaraufanzurechnen(vgl.Rechenbeispiel2).IndemSelbstbehaltfürdenEhegattensindKostenfürUnter­kunftundHeizunginHöhevon380Euroeingerechnet. Im Familienbedarf voninsgesamt3.240Eurosindsomit860EurofürUnterkunfts­undHeizungskos­tenberücksichtigt.

NebendenKostenfürUnterkunftundHeizungbeinhaltetderSelbstbehaltauchdieAusgabenfürKleidung,Kino­undTheaterbesuche,HobbysundVersiche­rungen.ZuletztmitUrteilvom28.07.2010,Az.XIIZR140/07entschiedderBundesgerichtshof(BGH),dassBeiträgezuStandardversicherungenwiez.B.Un­fall­,Hausrat­,Rechtschutz­oderHaft­pflichtversicherungenausdemSelbst­behaltfinanziertwerdenmüssen.

iHinweis:DiedargestelltenSelbst­behaltesindindenUnterhaltsleit­

linienderOberlandesgerichtsbezirkeKo­

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blenzundZweibrückenfestgelegt.WiederBegriff»Leitlinie«bereitsaussagt,handeltessichnichtumRegelungen,denenGesetzkraftzukommt.VielmehrkanninbegründetenFällenhiervonab­

gewichenwerden.Soferndietatsäch­lichenWohn­undHeizungskostendenSelbstbehaltüberschreiten,kannderSelbstbehaltnachobenangepasstwer­den.•

> rechenbeispiel 1 – (unverheirateter sohn):

DerVaterlebtimHeimunddasSozialamtwilldenunverheiratetenSohnfürUnter­haltszahlungenheranziehen.DazumussderUnterhaltsbeitragvomSozialamtfest­gestelltwerden.

AngabeninEurolebensbedarf des Vaters: MonatlicheHeimkosten 3.200,00

hiervon abzuziehen: RentedesVaters ­ 1.200,00 LeistungenderPflegeversicherung ­ 1.262,00 (beiPflegegrad3)

ungedeckter bedarf 738,00

unterhaltsanspruch EinkommendesSohnesgegen den sohn: nachAbzugvonSteuernund Sozialversicherungsbeiträgen 3.000,00

hiervon abzuziehen: ständigeLasten(Kreditraten, Fahrtkostenetc.) ­ 500,00

bereinigtes einkommen: 2.500,00

hiervon abzuziehen: Mindestselbstbehalt ­ 1.800,00

betrag, der den selbstbehalt übersteigt 700,00

davon vom sohn die Hälfte zu leisten (50 prozent-regelung) 50Prozentvon700Euro 350,00

differenz (zahltderSozialhilfeträger)738Euro­350Euro 388,00

der sohn hat sich an den offenen Heimkosten mit einem betrag in Höhe von 350 euro zu beteiligen.

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> rechenbeispiel 2 – (verheirateter sohn):

DerSohnistverheiratetundverfügtnachAbzugvonSteuern,Sozialversicherungs­beiträgenundsonstigenständigenLasten(Fahrtkosten,Kreditraten,etc.)übereinbereinigtesEinkommeninHöhevon3.000Euro.SeineEhefrauverfügtübereineige­nesbereinigtesEinkommeninHöhevon1.500Euro.DasEhepaaristkinderlos.

AngabeninEuroBereinigtesEinkommenSohn: 3.000,00BereinigtesEinkommenEhefrau: 1.500,00

bereinigtes familieneinkommen: 4.500,00

DerAnteildesSohnesamFamilieneinkommenbeläuftsichauf66,7Prozent.DieEhefrauträgtmiteinemAnteilvon33,3ProzentzumFamilieneinkommenbei.

VondembereinigtenFamilieneinkommenderEheleuteistderSelbstbehaltinHöhevoninsgesamt3.240Euroabzuziehen(1.800Euro+1.440Euro).DerermittelteBetragistumdenVorteildesZusammenlebenszumindern.DiesesogenannteHaushalts­ersparniswirdpauschalmit10Prozentabgezogen.

BereinigtesFamilieneinkommen: 4.500,00abzüglichFamilienselbstbehalt: ­ 3.240,00ergibt 1.260,00abzüglichHaushaltsersparnis10Prozent: ­ 126,00ergibt 1.134,00

berechnung individueller familienselbstbehalt:1/2von1.134,00Euro: 567,00zuzüglichFamilienselbstbehalt: + 3.240,00ergibt 3.807,00

IndividuellerFamilienselbstbehalt: 3.807,00anteil sohnamFamilienselbstbehalt(66,7Prozent): 2.539,27AnteilEhefrauamFamilienselbstbehalt(33,3Prozent): 1.267,73

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iV. Haftung von Geschwistern

SindmehrereKinderunterhaltspflichtig,wirdihreLeistungsfähigkeitanteiliger­rechnet,wobeiihrejeweiligenEinkom­mens­undVermögensverhältnissebe­rücksichtigtwerden.Dasbedeutet,dassdasKind,dasammeistenverdient,auchdengrößtenAnteilamUnterhaltsbedarfderElternodereinesElternteilszuleis­tenhat.

> beispiel 1:

DerSohnverfügtübereinbereinigtesNettoeinkommen in Höhe von 2.000Euro,dasbereinigteNettoeinkommenseinerSchwesterbeläuftsichauf800Euro.NachAbzugdesSelbstbehaltesinHöhevon1.800EuroverbleibtdemSohnnocheinNettoeinkommeninHöhevon200Euro,daserzurHälfte,alsomit100Euro,fürdenElternunterhalteinsetzen

muss,sofernindieserHöheungedeckteHeimkostenbestehen.

DasNettoeinkommenseinerSchwesterliegtbereitsdeutlichunterdemSelbst­behaltvon1.800Euro.SiemussdaherkeineUnterhaltszahlungenandieElternleisten.

> beispiel 2:

DieungedecktenHeimkostenderElternbelaufensichauf500Euro.DerSohnverfügtübereinbereinigtesNettoein­kommeninHöhevon2.000Euro.NachAbzugdesSelbstbehaltesinHöhevon1.800Euroverbleiben200Euro,diezurHälftezumUnterhalteingesetztwerdenmüssen.

SeineSchwesterhateinbereinigtesNet­toeinkommeninHöhevon1.900Euro.NachAbzugdesSelbstbehaltesverbleibt

zu zahlender elternunterhalt:BereinigtesEinkommenSohn: 3.000,00abzüglichAnteilamFamilienselbstbehalt ­ 2.539,27ergibt 460,73 DerSohnhatsichmiteinemUnterhaltsbeitraginHöhevon460,73EuroandenungedecktenHeimkostenseinesVatersinHöhevon738,00Eurozubeteiligen.DieDifferenzvon277,27Euro(738,00­460,73)zahltderSozialhilfeträger.

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ihreinEinkommeninHöhevon100Euro,dassieebenfallszurHälftezumEltern­unterhalteinsetzenmuss.

FürdieungedecktenHeimkosteninHöhevon500EuromussderSohnmit100EurounddieTochtermit50Eurohaften.Fürdieungedeckten350EurotrittaufAn­tragdasSozialamtein.

> beispiel 3:

DieungedecktenHeimkostenbelaufensichauf300Euro.DerSohnhateinbe­reinigtesNettoeinkommeninHöhevon2.000Euro.NachAbzugdesSelbstbe­haltesverbleibtihmeinEinkommeninHöhevon200Euro,sodasserunterBe­rücksichtigungder50Prozent­Regelung100EurozumElternunterhalteinsetzenmüsste.

SeineSchwesterverfügtübereinberei­nigtes Nettoeinkommen in Höhe von2.300Euro.NachAbzugdesSelbstbe­haltesverbleibtihreinEinkommeninHöhevon500Euro. InHöhevon250EuromüsstesiefürdieHeimkostenauf­kommen.

DadieungedecktenHeimkostenabernurbei300Euroliegen,müssendieGe­schwisternurentsprechendihrerQuoteamGesamtbetragUnterhaltszahlungenleisten.

Verteilmasse = 350 euro(100EurodesSohnesund250EuroderTochter)

Quote des sohnes: 100/350x100=28,57%QuotederTochter:250/350x100=71,43%

unterhaltsquote:DerSohnmussvonden300EuroanungedecktenHeimkosten28,57Prozentübernehmen(=85,71Euro).DieTochtermusshiervon71,43Prozenttragen(=214,29Euro).

V. sind schwiegersöhne und schwiegertöchter unterhalts-pflichtig?

SchwiegersöhneoderSchwiegertöchtersindnichtunterhaltspflichtig.DasEin­kommen des Schwiegerkindes (Ehe­gattedesUnterhaltspflichtigen)kannjedochnachderRechtsprechungdesBundesgerichtshofes(BGH)beiderUn­terhaltsberechnung des Unterhalts­pflichtigenunterUmständenmitberück­sichtigtwerden.

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unterhaltspflicht der kinder | 23| unterhaltspflicht der kinder

FolgendeFallkonstellationensinddenk­bar:

1. »überdurchschnittliches einkommen« des ehegatten

VoneinemüberdurchschnittlichenEin­kommensprichtman,wenndasgemein­sameEinkommenderEheleuteweitüberdemMindestselbstbehaltinHöhevon3.240Euroliegt.IndiesemFallwirdeinKindauchdannzumUnterhaltherange­zogen,wennseinTeildesEinkommensunterdemMindestselbstbehaltliegt.BegründetwirddasmitderAnnahme,dassdasEinkommendesbesserverdie­nendenEhegattenzumeigenenFamili­enunterhalt ausreicht und somit dasKindzumindestingewissemUmfangUn­terhaltleistenkann.

Bislangwarumstritten,obdievomBun­desgerichtshofmitUrteilvom28.07.2010entwickelteBerechnungsweisefürdieFälle,indenendasunterhaltspflich­tigeKindüberhöhereEinkünftealsseinEhegatteverfügtunddieindieserBro­schüremitdemRechenbeispielNr.2dar­gestelltwird,auchdanngilt,wenndasunterhaltspflichtigeKindgeringereEin­künftealsseinEhegattehat.

MitUrteilvom05.02.2014hatderBun­desgerichtshofentschieden,dassdieseRechenmethodeauchfürdieFällean­

zuwendenist,indenendasunterhalts­pflichtigeKindgeringereEinkünftealsseinEhegatteerzielt.

fazit: VerfügtdasunterhaltspflichtigeKindübereingeringesEinkommen,dasunterdemSelbstbehaltvon1.800EuroliegtundübersteigtdasgemeinsameEinkommenderEheleutebeiweitemdenFamilienselbstbehaltvon3.240Euro,istfürdieBerechnungdesUnterhaltsan­spruchsentsprechenddemRechenbei­spielNr.2(Seite20)zuverfahren.

2. »unterhaltspflichtiges kind ohne einkommen« (Taschengeld)

HatdasunterhaltspflichtigeKindkeineigenesEinkommenunddasNettoein­kommendesEhepartnersliegtüberdemMindestselbstbehaltinHöhevon3.240Euro,kannauchdasEinkommendesSchwiegerkindesfürdieUnterhaltsbe­rechnungherangezogenwerden.Grund:DerEhepartnerohneeigenesEinkom­menhateinenAnspruchaufTaschengeldinHöhevon5bis7ProzentdesausdemEinkommendesEhepartnerszurVer­fügungstehendenNettoeinkommens.

VondiesemTaschengeldmusstebisherdieHälftefürdenUnterhaltderElterneingesetztwerden.DiesenGrundsatzhatderBundesgerichtshof(BGH)inei­nemneuenUrteilfallengelassenund

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neue(ziemlichkomplizierte)Berech­nungskriterienvorgegeben(Urteilvom12.12.2012,XIIZR43/11;geringfügigkorrigiertdurchUrteilvom01.10.2014,XIIZR133713).

NachdiesenKriterien

• richtetsichdieHöhedesTaschengel­desnachderHöhedesFamilienunter­halts.

• gehört ein Teil des Taschengeldan­spruchszumgeschütztenEinkommenund ist nicht für den Elternunterhalteinzusetzen.

BeiderBerechnungdesFamilienunter­haltsistvombereinigtenNettoeinkom­mendesEhegatten(Bruttolohnabzüg­lichSteuernundSozialversicherungs­beiträgezuzüglichSteuererstattungen)auszugehen.VondemerrechnetenBe­tragsindfernerberufsbedingteAufwen­dungen,KosteneinerzusätzlichenKran­kenversicherungundAufwendungenfüreinezusätzlicheAltersvorsorgeinAbzugzubringen.

anmerkung:ZurHöhederAufwendun­genfüreinezusätzlicheAltersvorsorgestelltederBGHklar,dassderEhegattedesunterhaltspflichtigenKindesfürdieeigene altersvorsorge mehr als die üb-lichen 5 prozent seines bruttojahres-einkommensaufwendendarf,wennein

höhererBetragunterBerücksichtigungdesindividuellenLebensstandardsan­gemessenist.(ImvomGerichtzuent­scheidendenFallverfügtederEhemannübereinbereinigtesNettoeinkommeninHöhevon3.000Eurowobeier400EuromonatlichfüreinezusätzlicheAltersvor­sorgeaufwendete.DieHöhedesSparbe­trageswurdevomBGHnichtbeanstan­det.)

HinzuzurechnenistdannwiederumderWohnwerteinereigenenundselbstbe­wohntenImmobilie.

!achtung:DerWohnwerteinerei­genenImmobilieistzwarbeider

ErmittlungdesFamilienunterhaltszube­rücksichtigen.DerBGHstellteaberklar,dassdieserWohnwertbeiderErmittlungdesElternunterhaltskeineBerücksichti­gungzufindenhat,wenndaszumUnter­haltverpflichteteKindüberkeinerleiEin­künfteverfügt.•

NebendemWohnvorteilsindgrundsätz­lichauchKapitaleinkünftedemNetto­einkommenhinzuzurechnen.Dasgiltnurdannnicht,wenndieZinsennichtausgeschüttetwerdenunddemFamili­enunterhaltzufließen,sondernzurKapi­talerhöhungverwendetwerden.

BeiderBerechnungdesausdemTa­schengeldzuzahlendenUnterhaltsist

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unterhaltspflicht der kinder | 25| unterhaltspflicht der kinder

nachdenAusführungendesBGHzube­achten,dasseinSelbstbehaltausdemTaschengeldanspruchinHöhevon5bis7 Prozent des derzeitigen Familien­selbstbehaltesabzüglichderHaushalts­

ersparnis(3.240Euro­324=2.916Euro)geschütztesEinkommenistundfürdenElternunterhaltnichteingesetztwerdenmuss.

> beispiel:(gerechnetmiteinemTaschengeldvon5ProzentvomFamilienunterhalt)

BereinigtesEinkommenEhegatte 4.000,00Euro

Familieneinkommen 4.000,00Euro

Taschengeldanspruch5%von4.000Euro= 200,00Euro

selbstbehalt aus TaschengeldFamilienselbstbehalt:3.240EuroAbzgl.10%Haushaltsersparnis(3.240–324): 2.916,00Euro

5%von2.916Euro(= Taschengeldselbstbehalt) 145,80Euro

200,00Euro–145,80Euro=54,20EuroHalbteilungsgrundsatz:1/2von54,20Euro 27,10 euro

NachdemvorstehendenBeispielhättedasunterhaltspflichtige,verheiratete,ein­kommensloseKindmonatlich27,10EurozumElternunterhaltzuleisten.

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> c. Wie Wird das Ver möGen des kindes berücksicHTiGT?

Unterhaltspflichtige Kinder müssengrundsätzlichauchihrVermögenfürdenUnterhaltihrerElternverwerten.Aus­nahmensindmöglich,wenndasVermö­gengeschütztodereineVerwertungun­zumutbarist.DiesistbeispielsweisederFall,wenndurchdieVerwertungderei­geneangemesseneLebensunterhaltdesUnterhaltspflichtigen,seinesEhepart­nersoderseinerKindergefährdetwäre.DasVermögen des SchwiegerkindeskannfürdieFinanzierungdesUnterhal­tesnichtherangezogenwerden.

i. kann das eigenheim gefährdet sein?

DasEigenheimdesUnterhaltspflichti­gen ist geschützt, wenn es von ihmselbst genutztwird.Aucheinvermiete-tes objektistgeschützt,wenndieVer­wertungunwirtschaftlichwäre.DasistbeispielsweisedannderFall,wennfürdenVerkaufeinesHauses,dasdemUn­terhaltspflichtigenMieteeinbringt,amMarktnureingeringerWerterzieltwür­de.VermögenundVermögenswerte,diebeimHilfebedürftigennichtberücksich­tigtwerden,mussauchdasKindnichtzumUnterhalteinsetzen.

ii. Welche weiteren Vermögenswer-te dürfen nicht angetastet werden?

• RücklagenfürNotfälleundunvorher­gesehene Ausgaben. Über die Höheist im Einzelfall zu entscheiden. Siekannnichtpauschalfestgesetztwer­den.

• Ersparnisse für Anschaffungen: DieAnschaffungen müssen den Lebens­verhältnissen des unterhaltspflichti­gen Kindes entsprechen, zum Bei­spieldieNeuanschaffungeinesPKW

• Ersparnisse, die zum Bestreiten desLebensunterhaltsnötigsind;diesistinderRegelbeigeringenEinkommenderFall

• Nach der Rechtsprechung des Bun­desgerichtshofes ist ein Ansparbe­traggeschützt,derbeieinerSparratevon monatlich bis zu 5 Prozent desBruttoeinkommenserreichtwird.

Selbständige können insgesamt 25Prozentdesnichtsozialversicherungs­pflichtigen unterhaltsrelevanten Ein­kommensfürdieAltersvorsorgeauf­wenden. Mit welcher AnlageformAltersvorsorgevermögen angespartwird,istunerheblich.

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ZurBerechnungdesSchonvermögenssind laut BGH 5 Prozent des letztensozialversicherungspflichtigen Brut­toeinkommens(beiSelbständigen25Prozent) ab Vollendung des 18. Le­bensjahresbiszumBerechnungszeit­punktmit4Prozentzuverzinsen.DassogebildeteAltersvorsorgevermögenbleibt im Rahmen des Elternunter­haltsunangreifbar.

DerBGHhatdarüberhinausineinerwichtigen Entscheidung vom 07.08.2013,Az.:XIIZB269/12klargestellt,dass der Wert einer angemessenen,selbstbewohnten Immobilie auf dasSchonvermögen eines seinen ElterngegenüberunterhaltspflichtigenKin­des nicht angerechnet werden darf.Das führt zu dem Ergebnis, dassunterhaltspflichtige Kinder mit einereigenen Immobilie ingleicherWeiseAltersvorsorgevermögen nach dervorstehenden Berechnungsmethodeaufbauen dürfen wie unterhalts­pflichtigeKinderohneImmobilienbe­sitz.

iHinweis:Stehtdasunterhalts­pflichtige Kind bereits im Ren­

tenbezug (nach Erreichen der Regel­altersgrenze),wirddasAltersvorsorge­vermögennichtmehrgeschont.UnterBerücksichtigungdesLebensstandardsdesunterhaltspflichtigenKindessowie

demSinnundZweckdesVorsorgever­mögensistimEinzelfallzuentscheiden,inwelchemUmfangdasVermögenzumUnterhaltherangezogenwerdenkann.SofernmitdemgebildetenSchonvermö­genderLebensstandardimRentenbe­zuggesichertwerdensoll,istdasSchon­vermögenzuverrenten.Dasbedeutet,dassdasgebildeteVermögenunterBe­rücksichtigungderdurchschnittlichenLebenserwartungaufdieMonateverteiltwird.

iii. unbillige Härte

Bei»unbilligerHärte«entfälltdieUnter­haltspflicht,auchwenndasKindleis­tungsfähigist.DasVorliegeneinerunbil­ligenHärtemussimmerindividuellge­prüft und festgestellt werden. EineunbilligeHärteliegtbeispielsweisevor,wennElternihreKindervernachlässigtodermisshandelthabenoderfrüherih­reneigenenUnterhaltspflichtennichtnachgekommensind.InsolchenFällenhabenElternihrenAnspruchaufUnter­haltunterUmständenverwirkt,sodasseinsolcherauchnichtaufdenSozialhil­feträgerübergehenkann.

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IV. Kann die Unterhaltspflicht steu-erlich geltend gemacht werden?

Der geleistete Unterhalt zur Unterstüt­zung kranker Angehöriger kann steuer­lich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn der Unterhalt einen bestimmten Prozentsatz des Ein­kommens übersteigt.

V. Was passiert beim Tod des So zi alhilfeempfängers mit dem Erbe?

Stirbt der Sozialhilfeempfänger, müssen die Erben die Kosten der Sozialhilfe er­setzen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vom Sozialhilfeträ­ger gezahlt worden sind und die einen Betrag von 2.292 Euro übersteigen. Die­se Ersatzpflicht der Erben ist jedoch auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Das bedeutet, dass die Erben nicht mit ihrem eigenen Einkommen und Vermö­gen für die Kosten der Sozialhilfe auf­kommen müssen, sondern nur mit dem ererbten Vermögen. Das bedeutet auch, dass die Erben das Vermögen des Ver­storbenen einsetzen müssen, das zu Lebzeiten des Erblassers zum sogenann­ten Schonvermögen gehört hat (vgl. Sei­te 7 f.).

Der Sozialhilfeträger kann den Ersatz der Kosten allerdings nicht verlangen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• der Erbe ist der Ehegatte bzw. Lebens­partner des Sozialhilfeempfängers

oder

• der Erbe war mit dem Verstorbenen verwandt und hat bis zu seinem Tod nicht nur vorübergehend mit ihm zu­sammengelebt und ihn gepflegt und der Wert des Nachlasses liegt unter einem Betrag von 15.340 Euro.

Diese Ausnahme gilt jedoch nur für die Fälle, in denen die sozialhilfeberechtigte Person nach einem Heimaufenthalt bis zu ihrem Tod wieder zu Hause gepflegt worden ist.

Im Übrigen besteht der Anspruch auf Kostenersatz auch dann nicht, wenn dies für den Erben unter Berücksichtigung des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

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> a. anTraG

HilfezurPflegemussbeidemSozialamtbeantragtwerden,indessenEinzugsbe­reichderHilfebedürftigevorUmzuginsPflegeheimseinenWohnsitzhatte.SiewirdfrühestensabdemTagderAntrag­stellung, also nicht rückwirkend ge­währt.DahersolltederAntragrechtzei­tiggestelltwerden.

VorzulegensindfolgendeUnterlagen:

• Personalausweis,beiVertretungdurchAngehörigezusätzlichVollmachtoderBetreuerausweis

• letzterBescheidüberLeistungenderPflegekasse

• Kontoauszüge,inderRegelderletztendreiMonatevorAufnahmeinsHeimbzw.BeginnderHilfezurPflege.UnterUmständenkannfür10JahrerückwirkendeinNachweisverlangtwerden.

• NachweisüberdieHöhederEin­künfte,Rentenbescheide,Pensions­nachweise,Sonderzahlungen,sonstigeEinkünfte

• NachweisübervorhandenesVermögen,zumBeispielSparbücher,Wertpapiere,Kraftfahrzeug­oderGrundbesitz,PolicenvonLebensver­sicherungeneinschließlichBeitrags­nachweisundRückkaufwerteusw.sowie

• NachweisüberdieHöhederzuzahlendenbzw.vorHeimaufnahmezuzahlendenUnterkunftskosten(Mietvertragu.ä.)

• Bestattungsvorsorgevertragfallsvorhanden

• SterbeurkundebeiTodeinesUnterhaltspflichtigen

• ScheidungsurteilbeiScheidungvomEhegatten

Teil 3: Wie kann man Hilfe zur pfleGe beanTraGen?

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> B. VerfAhren

Nachdem der Antrag auf Sozialhilfeleis-tungen beim örtlich zuständigen Sozial-hilfeträger gestellt worden ist, prüft das Sozialamt, ob der Antragsteller sozialhil-febedürftig ist. Außerdem wird geprüft, ob unterhaltspflichtige Personen (Ehe-gatte, Kinder) vorhanden sind. Sofern unterhaltspflichtige Personen ermittelt werden, versendet der Sozialhilfeträger an diese Personen eine sogenannte rechtswahrungsanzeige (auch Überlei-tungsanzeige). In dieser Rechtswah-rungsanzeige weist der Sozialhilfeträger darauf hin, dass Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger kraft Gesetz übergehen. Das bedeutet, dass der Sozi-alhilfeträger nunmehr an Stelle des Sozi-alhilfeempfängers Unterhaltsansprüche gegen dessen Ehegatten oder Kinder geltend machen kann. Die Überleitungs-anzeige ist kein Verwaltungsakt, so dass hiergegen kein Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden kann.

Mit der Überleitungsanzeige verbindet der Sozialhilfeträger regelmäßig das Auskunftsverlangen. Hierbei handelt es sich um die Aufforderung des Sozialhil-feträgers, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und entsprechen-de Nachweise vorzulegen. Nicht nur der Unterhaltspflichtige, sondern auch sein

Ehepartner bzw. Lebenspartner ist zur Auskunft verpflichtet.

Sofern nicht innerhalb der vom Sozialhil-feträger gesetzten Frist Auskunft gege-ben wird, kann der Auskunftsanspruch mit Zwangsmaßnahmen wie zum Bei-spiel einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. Ist absehbar, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, weil beispiels-weise Belege noch eingeholt werden müssen, empfiehlt es sich, eine Fristver-längerung beim Sozialhilfeträger zu be-antragen. Gegen das Auskunftsverlan-gen des Sozialhilfeträgers kann Wider-spruch eingelegt werden.

Von der Überleitungsanzeige zu unter-scheiden ist der sogenannte Überlei-tungsbescheid. Will der Sozialhilfeträ-ger beispielsweise aus einer widerrufe-nen Schenkung Regress geltend machen, gehen diese Ansprüche anders als der Unterhaltsanspruch nicht kraft Gesetzes auf ihn über. Vielmehr muss der Sozial-hilfeträger in diesem Fall einen entspre-chenden Verwaltungsakt, also einen Überleitungsbescheid, erlassen. Auch gegen diesen kann Widerspruch einge-legt werden.

Hat der Sozialhilfeträger alle Unterlagen geprüft, erlässt er gegenüber dem An-tragsteller einen Bescheid, in dem er ihm mitteilt, ob und in welcher Höhe die be-

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antragteSozialhilfegewährtwird.IstderAntragstellermitdieserEntscheidungnichteinverstanden,kannergegendenBescheidWidersprucheinlegen.

SofernderSozialhilfeträgerdieHeim­kostenganzoderteilweiseübernimmt,rechneterdieseKostenmitdemHeim­trägerdirektab.

Stellt der Sozialhilfeträger eineVer­pflichtungzuUnterhaltszahlungenfest,erhältderUnterhaltspflichtigeeineZah­lungsaufforderungdesSozialhilfeträ­gers.KommtderUnterhaltspflichtigedieserZahlungsaufforderungnichtnach,weilnachseinerAnsichtkeineUnter­haltsverpflichtungoderzumindestnichtinderfestgesetztenHöhebesteht,mussderSozialhilfeträgerdenUnterhalts­pflichtigenvordemZivilgericht(Amtsge­richt)verklagen,umeinenvollstreckba­renTitelzuerhalten.Daesumfamilien­rechtlicheUnterhaltsleistungengeht,istdasAmtsgerichtzuständig.

iHinweis:DiedargestelltenWertegehenvonderaktuellenRecht­

sprechung des Bundesgerichtshofes(BGH), den Empfehlungen des Deut­schenVereinsfüröffentlicheundprivateFürsorgefürdieHeranziehungUnter­haltspflichtigerinderSozialhilfesowiedenfürRheinland­Pfalzderzeitgelten­denundverfügbarenSozialhilferichtlini­enaus.SiegebenlediglicheineOrientie­rung,inwieweitunterhaltspflichtigeKin­derihrEinkommenundVermögenfürdenElternunterhalteinzusetzenhaben.ImEinzelfallwirddieBewertungdurchdenzuständigenSozialhilfeträgervorge­nommen,derstetsdieindividuellenVer­hältnissezuberücksichtigenhat.•

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dingliche rechte: AlsdinglicheRechtebezeichnetmanRechte,diegegenjedenDrittenwirken(zumBeispielRechteausEigentum).SiewerdendaherauchalsabsoluteRechtebezeichnet.ImGegen­satzhierzugibtesrelativeRechte,diesichnurgegenbestimmtePersonenrich­ten(zumBeispielRechteausSchadens­ersatzansprüchen).

gesamtschuldnerische Haftung: Hier­vonsprichtman,wennmehrerePerso­neneineLeistunginderWeiseschulden,dass jederverpflichtet ist,dieganzeLeistungzuerbringen,derGläubigerdieLeistungabernachseinemBeliebenvonjedemderSchuldnerganzoderzumTeilforderndarf.SämtlicheSchuldnerblei­benverpflichtet,bisdieganzeLeistungerbrachtist.WirddieLeistungvoneinemSchuldnerganzerbracht,kanndieserje­dochvondenanderenSchuldnerneinenAusgleichverlangen.DabeimüssendiejeweiligenAnteilederVerpflichtungbe­rücksichtigtwerden.

kapitalvermögen, einkünfte aus: HierzugehörennachdemEinkommensteuer­gesetzunteranderemGewinnanteile,BezügeausAktien,ZinsenausGeldanla­genoderausHypothekenundGrund­

schuldenundErträgeausVersicherungs­leistungen.

nießbrauch: VonNießbrauchsprichtman,wennz.B.derEigentümereinerIm­mobilieodereinesGrundstückseinemDrittendasRechteinräumt,dieseSacheumfassendzunutzenundauchEinkünf­tedamitzuerzielen.InderPraxiskanndassoaussehen,dassz.B.eineMutterihrEigentumaneinerImmobilieaufih­renSohnüberträgtundgleichzeitigmitihmalsdemneuenEigentümervertrag­lichvereinbart,dasssiedasRechthat,dieImmobiliezuvermietenunddieMiet­erträgezuvereinnahmen.

regelbedarfsstufe: UmdasExistenzmi­nimumeinerhilfsbedürftigenPersonzugewährleisten,mussderSozialhilfeträ­gerdennotwendigenLebensunterhaltdecken.DieserumfasstinsbesonderedieErnährung,dieBekleidung,dieKör­perpflege,notwendigeHausratsgegen­stände,HaushaltsenergieundHeizung,eine angemessene Unterkunft sowiepersönlicheBedürfnissedestäglichenLebens.DergesamtenotwendigeLe­bensunterhaltergibtdenmonatlichenRegelbedarf.DieseristinRegelbedarfs­stufenunterteilt,diebeiKindernundJu­

Glossar

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gendlichenaltersbedingteUnterschiedeundbeierwachsenenPersonenderenAnzahlimHaushaltsowiedieFührungeinesHaushaltsberücksichtigen.DiebundesdurchschnittlichenRegelbedarfs­stufenwerdenunterBerücksichtigungvonStandundEntwicklungvonNetto­einkommen,VerbraucherverhaltenundLebenshaltungskostenermittelt.Grund­lagehierfürsinddietatsächlichenVer­brauchsausgabenuntererEinkommens­gruppen,diedurchEinkommens­undVerbrauchsstichprobennachgewiesenwerden.

schenkung: DieSchenkungisteineZu­wendung,durchdiejemandausseinemVermögeneinenanderenbereichertundbeideTeiledarübereinigsind,dassdieZuwendungunentgeltlicherfolgt.

Verwandte in gerader linie und in der seitenlinie: DieVerwandtschaftistdieaufblutmäßigerAbstammungberuhen­deVerbindungmehrererPersonen.Ehe­gattensinddaherzumBeispielnichtmit­einanderverwandt.VerwandtschaftingeraderLinieliegtbeiPersonenvor,dievoneinanderabstammen(zumBeispielGroßeltern,Eltern,Kinder).VerwandteinderSeitenliniesindPersonen,dievonderselbendrittenPersonabstammen(zumBeispielGeschwister,Tanten/On­kel,Nichten/Neffen,Cousin/Cousine).

Wohnrecht: DasWohnrechtistdieBe­fugniseinerPerson,einGebäudeodereinenTeilhiervonunterAusschlussdesEigentümersalsWohnungzubenutzen.

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Impressum

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Für den Inhalt verantwortlich:Ulrike von der Lühe, Vorstand der VerbraucherzentraleRheinland-Pfalz e.V.

Titelfoto: Hans Wiedl, © dpa - Report Satz: Wolfgang Scheffler, Mainz

aktualisierte 10. Auflage, Stand 2/2017

© Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

Gefördert aus Projektmitteln des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz.

Die auszugsweise Wiedergabe für wissenschaftliche und schulische Zwecke ist mit Quellenangabe gestattet.

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