Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

46
Künstlersozialkasse Abgabepflichten für Veranstalter und andere Unternehmen Referent: Klaus Thorwesten, Osnabrück © 2011

description

Klaus Thorwesten erklärt beim 3. Fachtag Niedersächsischer Festivalmacher die Eckpunkte aus Künstlersozialkasse und der sog. Ausländersteuer. Hier noch der Buchtipp, von Herrn Thorwesten selbst redigiert: http://www.amazon.de/Stefan-Strobach/e/B0045AYUQ6/ref=ntt_athr_dp_pel_1

Transcript of Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Page 1: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

KünstlersozialkasseAbgabepflichten für Veranstalter und andere Unternehmen

Referent:Klaus Thorwesten, Osnabrück © 2011

Page 2: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Voraussetzungen der VersicherungspflichtWer ist Künstler ? Wer kann Mitglied werden?

• Nach § 1 KSVG muss eine künstlerische oderpublizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden:

• Betroffener muss Künstler oder Publizist sein• Selbständig erwerbstätig sein, nicht nur

vorübergehend• Im Wesentlichen im Inland tätig

• KSK prüft Versicherungspflicht (Fragebogen)

Klaus Thorwesten

Page 3: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Voraussetzungen der VersicherungspflichtNicht versichert ist i. d. Regel:

• Unternehmer > 1 Arbeitnehmer beschäftigt

• Gewisse Mindestverdienstgrenzen nicht erreicht (ab 2004 = 3.900,- € Jahresgewinn nach Abschreibungen )Ausnahmen für „Berufsanfänger“ 5-Jahresregel auch bei Unterschreitung der Verdienstgrenze.Ø Gewinn der Versicherten lag bei ca. 12.000,-€ /Jahr (2007)

• Befreite PersonenRentner (erst jetzt künstlerisch tätig) Höherverdienende, etc.

Klaus Thorwesten

Page 4: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

KünstlersozialkasseVersicherungsschutz für Künstler/innen

• Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet sozialen Schutz für selbständige Künstler/innen und Publizisten

• Renten-, • Kranken-,• Pflegeversicherung.

z.B.: „vorgezogenes Krankengeld“ ab 15. Tag, Zuschläge f.d. VersichertenVersicherte zahlen allgemein übliche Beitragssätze

Versicherungsbeiträge

Künstler

Verwerter und Bundeszuschuss

Klaus Thorwesten

Page 5: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Zahlungspflicht der „Verwerter“Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG

• Theater, Orchester, Chöre ,etc.

• Buch-, Presse- und sonstige VerlageBeispiel: Mitgliederzeitschrift eines Sport-Verbandes (BSG Urteil 1989)Nicht erforderlich: Gewerbeanmeldung, Schwerpunkt der Tätigkeit – “Arbeitet wie ein Verlag”

• Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen und sonstige Unternehmen, wesentlicher Zweck= öffentliche Aufführung,

• Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Museen, Fort- und Aus-bildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten

VHS: Musikunterricht – Honorare an freiberufliche LehrkräfteAuch für Kinder und “Laien” (Hochschulen, etc.)

Klaus Thorwesten

Page 6: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Zahlungspflicht der „Verwerter“Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG

• Kommunen (siehe Tätigkeiten der Institutionen)

• Kunstvereine (wie Galerien, Kunsthandel)Verkauf der Kunstwerke einer Ausstellung gegen Provision

• Eigenwerber: “Wer Werbung für das eigene Unternehmen betreibt,” falls Auftrag an Künstler erteilt.

• Handelskette lässt regelmäßig Kataloge und Web-Seiten durch eine Werbe-GbR erstellen

• Autohändler führt Werbe-Events durch

Klaus Thorwesten

Page 7: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Zahlungspflicht der „Verwerter“Generalklausel 24 Abs. 2 KSVG

Abgabepflichtiger Verwerter ist,“Wer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstleroder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen fürZwecke seines Unternehmens zu nutzen, wenn imZusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werdensollen”Gilt für alle Unternehmen –Gemeinnützigkeit spielt keine Rolle-

Abgabepflicht (falls nicht typisches Unternehmen)

! Einnahmeerzielung (Gewinn nicht relevant)! Ab der 4. Veranstaltung (Gilt nicht für Unternehmer nach § 24 Abs.1)

Klaus Thorwesten

Page 8: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Sonstige Veranstalter

• Keine Abgabepflicht:

• Höchstens 3 Veranstaltungen mit „vereinsfremden“ Künstlern im Jahr – Gegen Eintritt-

• Regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen Chorleitern / Dirigenten

Klaus Thorwesten

– Z.B:Hobby- und Laienmusik-vereinigungen, Amateurtheater, Karnevalsvereine,…

Page 9: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Zahlungspflicht der „Verwerter“Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG

Klaus Thorwesten

Beispiel :Der Wirt eines Musikcafés engagiert eine Band zum sonntäglichen Tanztee. Vereinbart wird, dass die Mitglieder der Band gegen Eintritt spielen und selbst kassieren.

Lösung:Der Wirt des Musikcafés ist abgabepflichtig, weil ein wesentlicher Zweck seines Unternehmens darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG). Grundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe sind die Eintrittsgelder, die die Band eingenommen hat. Nach 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG gehören sie zur Bemessungsgrundlage

Page 10: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Zahlungspflicht der „Verwerter“Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten 24 Abs. 1 KSVG

Klaus Thorwesten

Beispiel 2 :Ein Komponist erhält Auftrag einer Werbeagentur einen Song für eine Eismarke zu komponieren. K beauftragt einen Texter und engagiert Sänger und Musiker für die Studioproduktion.

Lösung:Komponist ist als „Erstverwerter“ abgabepflichtig für Zahlungen an: Texter, Sänger und MusikerWerbeagentur betreibt „Werbung für Dritte“, zahlt ein Entgelt für ein künstlerisches Werk an einen selbständigen Künstler (Komponist)

Page 11: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Zahlungen

• Künstlersozialabgabeverordnung“ %-Satz ( 30.9. Vorjahr)2006 = 5,5 %2008= 4,9%2009= 4,4%2010= 3,9 % 2011 = 3,9% der Nettozahlungen

• Entgelt für künstlerisch/publizistische Werke an Künstler(Gage, Tantieme, Lizenzen, Sachleistungen…).auch gezahlte „Ausländersteuer“Im Prinzip für alle Zahlungen (Ausnahmen für Bewirtung etc.)

Klaus Thorwesten

Wie hoch? Wofür?

Page 12: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Zahlungen

Liste der KSK definiert Begriff Künstler:§2 Satz 1 KSVG: “Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik,darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. “! Tätowierer i. d. R. kein Künstler (BSG)! Boxer Klitschko TV-Spot keine Künstler sondern Prominente! “Klinik-Clown” kein Künstler – Therapeut (SG Kassel)

• Auch für “Künstler” ohne Versicherungspflicht bei der KSK (z.B.: Beamte, Nebenberufliche)auch Arbeit eines Grafikers einer Werbeagentur(als Gewerbetreibender)

Klaus Thorwesten

Wie hoch? Wofür?

Page 13: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Gehört nicht zur Bemessungsgrundlage

• Umsatzsteuer (per Rechnung ausgewiesen)• Zahlungen an GEMA o.ä• Juristische Personen des privaten oder öffentlichen

Rechts. Sofern diese im eigenen Namen handeln. (GmbH, KG, AG, e.V., öffentl. Körperschaften)

• Reisekosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen• Übungsleiterpauschale

(2.100 €/Jahr, für gemeinnützige Organisationen )und steuerfreie Aufwandsentschädigungen

(z.B. Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte)

Klaus Thorwesten

Page 14: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Definition Reisekosten / Bewirtung

• Fahrtkosten (nachgewiesene Kosten oder 0,30 € pro KM für PKW, auch Nebenkosten, z.B. Parkplatz)

• Verpflegungsmehraufwand (siehe Dienstreisenpauschalen z.B.: 14 Std. oder mehr = 12,- € pro Tag)

• Übernachtung (nachgewiesene Aufwendung oder pauschal 20,- € / Nacht)

Klaus Thorwesten

– Bewirtung (übliche Kosten für Speisen / Getränke) genauer Nachweis, wer, wann, wofür, Anlass der BW. Aufzeichnungspflicht / Unterlagen

Page 15: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Kommissionsgeschäft / Vertretung

• Agentur zahlt falls keine reine VermittlungKünstler leisten an Agentur –Vertrag Agentur-Veranstalter -

• Abwälzung der Kosten auf Dritte sind unwirksam

Klaus Thorwesten

– Agenturen bzw. Vermittlerunternehmen eines Künstlers sind zahlungspflichtig bei Leistungen an Private /nicht Pflichtige

– Einmalige Sportvereinsfeier – 50-jähriger Geburtstag

Ist der Vertragspartner ein abgabepflichtigesUnternehmen, zahlt das Unternehmen / Veranstalter

Page 16: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Erfüllung der Abgabepflicht

• Unternehmen sind „meldepflichtig“

• Sämtliche geleisteten Entgelte sind einmal im Jahr zu melden (bis zum 31.3. des Folgejahres) Meldebogen KSKKSK teilt Höhe der monatlichen Vorauszahlungen mit (Zeitraum März bis Februar, Basis Vorjahreswert)

Beispiel:Gagen im 2009= 100.000,-€.

100.000 /12 * 3,9% = 324,99,- € monatlich für Jahr 2010

Überzahlungen oder Fehlbeträge werden ausgeglichen

Klaus Thorwesten

Page 17: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Erfüllung der Abgabepflicht

Online

www.kuenstlersozialkasse.de

• Anmelde- und Erhebungsbogen• Bestellformulare• Downloadbereich• FAQ`s - Informationen

Klaus Thorwesten

Page 18: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

PrüfverfahrenSchriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung

" DSR –Deutsche Rentenversicherung (seit 2007)

Prüft Arbeitgeber mit Angestellten nach § 28p SGB IV

" KSK -KünstlersozialkasseVerwerter ohne Beschäftigte und Ausgleichsvereinigungen

• Schätzung der Bemessungsgrundlage• Fordern listenmäßige Aufzeichnungen der Entgeltzahlungen• Einholung von Auskünften bei Verwertern• Überwachung und Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen• Verhängung von Bußgeldern (§36 KSVG) bis zu 50.000,-€

Klaus Thorwesten

Page 19: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Prüfverfahren (KSVG BÜVO –Beitragsüberwachungsverordnu ng)

Schriftliches Verfahren und/oder Außenprüfung

Verwerter muss Prüfungen vor Ort zulassen(§ 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG, § 28p SGB IV)

• Vorlage aller Verträge, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher• Ermittlung aller Entgeltzahlung der letzten 5 Kalenderjahre• Nachzahlungen für den Aufzeichnungszeitraum

Aufzeichnungspflicht (gem. § 28 KSVG)

• 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres Auftritt am 2.3.2005 -Aufzeichnungplicht 31.12.2010.

Verjährungsfristen (§ 25 SGB IV)

! 4 Jahre (faktisch 5 Jahre s.o./ Fälligkeit 31.3. Folgejahr)! 30 Jahre bei z.B.: Vorsatz / Kenntnis der Abgabepflicht

Klaus Thorwesten

Page 20: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Verwerter muss Nachzahlung leisten

• Fragebogen zur Feststellung der Abgabepflicht• Erfassungsbescheid• Abgabebescheid oder Schätzungsbescheid• Vollstreckung

! Widerspruch möglich – Frist 1 Monat nach Bekanntgabe Keine aufschiebende Wirkung

! Antrag:“Aussetzung der sofortigen Vollziehung” (§ 86a Abs. 3 SGG)

Gerichtliches Eilverfahren, keine Prüfung der Sach-, Rechtslage

! Klage gegen Prüfbericht beim Sozialgericht

Klaus Thorwesten

Page 21: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Verwerter muss Nachzahlung leisten

! Antrag auf Erlass, Teilerlass Hohe Voraussetzungen, sehr geringe Aussichten

! Antrag auf Ratenzahlung Gute Chancen Laufzeit 6- 48 MonateZinsberechnung seit 2007 –Aber keine Säumniszuschläge-

Darstellung der wirtschaftlichen Situation:• G.u.V. -Rechnung, Abschlüsse• Kontostände, Bankunterlagen• Konkurs droht…

Klaus Thorwesten

Page 22: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Künstlersozialkasse

Gökerstraße 14

26380 Wilhelmshaven

Telefon: (0 44 21) 9734 05 1500

Telefax: (0 44 21) 75 43 – 711

www.kuenstlersozialkasse.de

Klaus Thorwesten

Bei der Unfallkasse des Bundes

www.deutsche-rentenversicherung.de

Page 23: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

KünstlersozialkasseAbgabepflichten für Veranstalter und andere Unternehmen

Referent:Klaus Thorwesten, Osnabrück © 2010

Page 24: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Besteuerung ausländischer KünstlerInnen- §50a ESTG-

Referent:

Klaus Thorwesten, Osnabrück ©2010

Informationen für Kulturveranstalter

Page 25: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

„Ausländersteuer“

Abgabepflicht von Veranstaltern

• Informationen zu Veränderungen nach dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2009

• Für Veranstalter, die Künstler mit Wohnsitz im Ausland engagieren

• Hier: Nur für inländische „Darbietungen“, nicht für Einnahmen aus Verwertungen

Klaus Thorwesten

Page 26: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Grundlage der Besteuerung

• Steuerschuldner ist der inländische Leistungsempfänger (Veranstalter)

• Beschränkt Steuerpflichtiger = Künstler ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (mind. 183 Tage/Jahr entsteht unbeschränkte Steuerpflicht)

Klaus Thorwesten

Steuerabzugsverfahren

Page 27: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Grundlage der Besteuerung

Betroffene Einkünfte aus:

• Künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden (neu ab 2009) oder ähnlichen Darbietungen

• Inländische Verwertung von Darbietungen• Zeitliche Überlassung von Urheber- und anderen

Rechte (unterschiedliche Regelungen in DBA`s)

Klaus Thorwesten

Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG

Page 28: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Grundlage der Besteuerung

Ausnahmen:• Inländische Einkünfte ausländischer „werkschaffender

Künstler“ –Keine Darbietung- (Bildhauer, Maler, Fotografen, Bühnenbildner, Regisseure)

• Inländischer Verwertung von Darbietungen ausländischer Künstler im Ausland

• Nichtselbständige Arbeit• Wissenschaftliche Vorträge, Seminare• Amateure, Laien- Reine KostenerstattungenKein Abzug aus Billigkeitsgründen- Abklärung mit Finanzamt –s. BMF-Schreiben 23.01.1996

Klaus Thorwesten

Steuerabzugsverfahren § 49, 50a (2) ESTG

Page 29: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Die Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 ESTG

Neu ab 01.01.2009

• Allgemeiner Satz ab 2009 = 15 % (+Solidaritätszuschlag 5,5%)• Für Einnahmen aus künstlerischen, sportlichen, o.,ä.

Darbietungen gestaffelt:• Einnahmen: Steuersatz• Bis 250,-€ 0 v.H.

• Über 250,- 15 v.H. der ges. Einnahmen

• Jeweils für einen Steuerpflichtigen (Gruppen –Zusammenschluss von Personen /GbR- pro Kopf)

Ist der ausländische Vertragspartner eine juristische Person(z.B. Limited) /Körperschaft gilt der Satz von 15 % + Soli

Klaus Thorwesten

Page 30: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Gesamteinnahmen

Alte RegelungSämtliche Leistungen bis 2008

Veranstalter KünstlerInnen• Gage,Hotel- und Fahrtkosten, Catering,

Bühnenbild, PA-, Miete.....(gem. vertraglicher Abmachungen)

Abzüge als „Werbungskosten“ sind nicht zulässig

Klaus Thorwesten

Page 31: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Gesamteinnahmen Neu ab 2009Sämtliche Leistungen

Veranstalter KünstlerInnen• Gage, Bühnenbild, PA-, Miete.....

(gem. vertraglicher Abmachungen)

Nicht mehr Bemessungsgrundlage:• Fahrt- und Übernachtungsauslagen• Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 Abs.

5 Satz 1 Nr. 5 EKStG

Klaus Thorwesten

Page 32: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Abrechnungsverfahren 1

• BruttovereinbarungDer „Vergütungsgläubiger“ (KünstlerIn) trägt die Abzugssteuer

(+Soli):Veranstalter („Vergütungsschuldner“) zieht den jeweiligen

Prozentsatz von der Gage ab und führt an das zuständige Finanzamt ab. (In NDS.: Oldenburg und Hannover)

Gage: 2000,00 €-15% - 300,00 €-5,5% (von 300,-€) - 16,50 €Auszahlung: 1.683,50 €Zuzüglich 7% UST. Auf den Bruttobetrag von 2000,- € an das örtl. FA

Klaus Thorwesten

Page 33: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Abrechnungsverfahren 2• Nettovereinbarung (eher Standard)• KünstlerIn bekommt Nettohonorar ausbezahlt, Steuer trägt

VeranstalterNettogage + Steuern= Bruttogage/Gesamtkosten für Veranstalter

Klaus Thorwesten

Steuersatz % Berechnungssatz % SolZ %15 17,82 0,98

Gage inkl. Nebenleistung 2.000,- €

Satz 17,82%15% > 250,-€

356,40

SolZ 0,98% (von 2000,-€) 19,60

Bruttogage 2.376,00 € (Abzug wäre: 376,00 €)Zuzüglich 7 % UST.

Page 34: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Beispielrechnung

• Bei auftretenden Ensembles (keine juristische Person) kann die Gesamtgage auf die Anzahl der Gruppenmitglieder aufgeteilt werden. Die Aufteilung kann pro Kopf, oder nach den, durch die KünstlerInnen bescheinigten, tatsächlichen Gagenanteilen der Einzelpersonen erfolgen.

• So ist eine Bruttogage (inkl. der genannten Nebenleistungen) von z.B. 1000,- € bei einer 4-köpfigen Gruppe gänzlich steuerfrei. Der Veranstalter muss diese Veranstaltung aber trotzdem melden, auch wenn keine Steuer zu entrichten ist.

(Null-Meldung)Klaus Thorwesten

Page 35: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Zusatz Vertrag ErklärungDie Gruppe / das Ensemble besteht aus insgesamt Mitgliedern.o Mitglieder der Gruppe sind Deutsche im Sinne des Steuerrechts ( 50a 4 Nr. l ESTG)und versteuern ihr Einkommen selbst in der Bundesrepublik Deutschland.

o Mitglieder der Gruppe unterliegen der Steuerpflicht für ausländische Künstler. Die

Abführung der Steuer findet durch den Veranstalter statt. Zur Auszahlung kommt nur dieNettogage. Die Gruppe ist keine eigene juristische Person (Verein, GmbH) sondern einZusammenschluß von Personen im Sinne einer GBR.

o Die Gage wird zu gleichen Teilen auf die Gruppenmitglieder aufgeteilt,oder

o wie folgt ausgezahlt:Name des Künstlers____________Land_____Gagenanteil:/€

Anlage Einkommensteuer

Page 36: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Beispielrechnung Netto

• Bruttogage inkl. sonstiger Leistung > 250,-€Künstlergruppe 4 Pers. Gage= 1.000,-€

Klaus Thorwesten

Gage inkl. Nebenleistung 1.000,- €

Satz 0% da 4 Pers. a 250,-€

0,00

SolZ 0% 0,00

Bruttogage 1.000,00 € (Kein Abzug)Zuzügl. 7% Ust.

Page 37: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

„Grenzbeträge beachten“ Bei überschreiten des Grenzbetrags von 250,-€ pro Steuerpflichtigem z.B.: durch zusätzliche Leistungen kannSteuerpflicht entstehen

Beispiel: Nettogage 1000,--€ (4-Personen-Band)+ Zusatzleistung 300,-€ (Miete Instrumente)

Klaus Thorwesten

Nettogage 1.300,00

Steuersatz 17,82%

231,66

Soli 0,98% 12,74

GesamtkostenZuzügl. 7% UST.

1.544,40108,11

Page 38: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Umsatzsteuer

• Auf die gezahlte Gesamtleistung ist eine Umsatzsteuer in Höhe von i.d. Regel 7% (Künstler. Leistung) zu entrichten und an das örtliche Finanzamt abzuführen.

• Auf bereits gezahlte U.-St. (z.B. Hotel ab 2010 nur noch 7 %) ist keine zusätzliche Steuer zu entrichten.

• Umsatzsteuerpflichtige Veranstalter machen die Zahlung als Vorsteuer geltend

Klaus Thorwesten

Page 39: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Umsatzsteuer

Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich

Auch bei:• Nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen• Kleinunternehmern• Steuerbefreite Unternehmen / Veranstaltungen

! Aber: Kein Vorsteuerabzug bei ansonsten nicht pflichtigen Unternehmen

Klaus Thorwesten

Page 40: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Meldung /Finanzamt

Quartalsmeldung bis zum 10. des Folgemonats

• Formblatt oder• ElsterOnline

Papierlose Meldung – Hilfefunktion- www.elster.deRegistrierungsdauer ca. 1 Woche

Klaus Thorwesten

Page 41: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Befreiungsmöglichkeiten„Steuerpflichtige Person“

Künstler (oder Bevollmächtigter) beim:Bundeszentralamt für Steuern, Bonn

Freistellung: ( 50 d Abs. 2 EStG)

• Antrag vor Zahlung der VergütungGrund:z.B.: Besteuerungsrecht liegt beim ausländ. Staat, gem.

Doppelbesteuerungsabkommen

• Veranstalter muss ohne vorliegende„Freistellungsbescheinigung“ auf jeden Fall zahlen

Klaus Thorwesten

Page 42: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

BefreiungsmöglichkeitenErstattung auf Antrag:Steuer ist gezahlt – Bescheinigung d. VeranstalterGrund der Erstattung – jeweiliges DBA• Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Veranstalter oder Künstler) sind

höher als 50% der Einnahmen.• Vergütungsgläubiger mit Wohnsitz in EU/EWR• Steuersatz 30% auf Unterschiedsbetrag (Netto 43,89% + 2,41%

Soli)• Erstattung erfolgt an Gläubiger kann an Schuldner (Veranstalter)

abgetreten werden.

Kontrollmeldeverfahren (Sonderfall Freistellungverfahren)Nicht anwendbar auf „künstlerische, sportliche....“ Darbietungen und Leistungen.

Nicht relevant für Kulturveranstalter

Klaus Thorwesten

Page 43: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Doppelbesteuerungsabkommen /DBA)

Bundesrepublik Deutschland regelt Steuerabzugs-verfahren mit anderen Staaten in DBAs

Grundsatz der meisten Abkommen:Steuerzahlung im Land des Auftritts, der GagenzahlungAusnahmen:Freistellung im Rahmen des Kulturaustauschs(Bulgarien, China, Vietnam, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Staaten des

ehem. Yugoslawiens)

• Austausch auf ministerieller Ebene, Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern

• Besteuerung erfolgt im Wohnsitzland

Klaus Thorwesten

Page 44: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Doppelbesteuerungsabkommen /DBA)

Freistellung bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln:• Heimatland zahlt die Kosten des Gastspiels zu mehr als einem

Drittel• Notwendig Bescheinigung der ausländischen Behörde• In DBAs vieler Länder (ca. 45-50) Staaten vereinbart

(u.a. Ägypten, Ghana, Österreich, Schweden, Estland, USA,VER)

• Sonderregelungen mit USA (Erstattung falls in USA versteuert wird möglich, Wahlmöglichkeit bei Gagen unter 20T$/Jahr)

• Verträge mit ausländischer Künstlerverleihgesellschaft(Nachweisverfahren der Zahlungen auf verschiedenen Ebenen)

Klaus Thorwesten

Page 45: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

BefreiungsmöglichkeitenDurch Veranstalter :Antrag beim zuständig. FinanzamtFür: „Ausländische Kulturvereinigungen“(...gilt jede Gruppe ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, die eine

künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet.)• Ausgenommen sind solistisch besetzte Ensembles (Duo, Trio,

Quartett)

• Voraussetzung:Förderung des Auftritts durch in- oder ausländische öffentliche Mittel zu mehr als einem Drittel. (Nachweise der öffentlichen Geldgeber)

Neu:Nur noch bei „Gesamtvolkswirtschaftlichem Nutzen“BFH Urteil v. 7.3.2007

Klaus Thorwesten

Page 46: Thorweseten: KSK, Ausländersteuer

Besteuerung ausländischer KünstlerInnen- §50a ESTG-

Referent:

Klaus Thorwesten, Osnabrück

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit