Thurgau 180625...Departement für Erziehung und Kultur Die Departementschefin Thurgau Frauenfeld,...

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Departement für Erziehung und Kultur Die Departementschefin Thurgau Frauenfeld, 25. Juni 2018 Entscheid DEK/0119/2018 Richtlinie betreffend Altersentlastung von Lehrpersonen an den Volksschulen Gestützt auf § 38 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstetlung der Lehrpersonen an den Volksschulen (RSVVS; RB 411.114) erlässt das Departe- ment eine Richtlinie zur Festlegung des Anspruchs der Altersentlastung und zur An- rechnung verschiedener Tätigkeiten. Mit Entscheid vom 22. April 2010 ertiess das Departement eine Richtlinie betreffend Al- tersentlastung für Lehrpersonen und präzisierte die damalige, in § 38 RSVVS und in § 34 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM; RB 413.141) geregelte Altersentlastung. Nachdem die betroffenen Regelungen mit RRB Nr. 786 vom 3. Oktober 2017 geändert wurden, ist auch die Richtlinie anzupassen. Dabei sind neu zwei separate Richtlinien für Lehrpersonen der Volksschulen einerseits und für Lehrpersonen der Berufsfach- und Mittelschulen andererseits zu erlassen. Vorliegende Richtlinie regelt die Ausgestaltung der Altersentlastung für Lehrpersonen an den Volksschulen. Massgebend für die Altersentlastung von Lehrpersonen an den Volksschulen ist das während ihres Bezuges effektiv unterrichtete Pensum. Mit der Altersentlastung erfolgt in der Regel eine zeitliche Entlastung. Für die Ermittlung der konkreten Altersentlastung dient eine auf ganze Lektionen gerundete Tabelle, welche die Besoldung des durch die Entlastung reduzierten effektiven Pensums regelt. Berücksichtigt wird Unterrichts- und Fördertätigkeit an Thurgauer Volksschulen, soweit das Anstellungsverhältnis der RSV VS untersteht. Entscheid: 1. Die Richtlinie betreffend Altersentlastung von Lehrpersonen an den Volksschulen vom 25. Juni 2018 wird genehmigt. 2. Sie ersetzt für die Lehrpersonen der Volksschulen die Richtlinie betreffend Altersent- lastung für Lehrpersonen vom 22. April 2010. Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld T +41 58 345 57 50, F +41 58 345 57 51 www.dek.tg.ch

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Departement für Erziehung und KulturDie Departementschefin

ThurgauFrauenfeld, 25. Juni 2018

EntscheidDEK/0119/2018

Richtlinie betreffend Altersentlastung von Lehrpersonen an den Volksschulen

Gestützt auf § 38 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstetlungder Lehrpersonen an den Volksschulen (RSVVS; RB 411.114) erlässt das Departe-ment eine Richtlinie zur Festlegung des Anspruchs der Altersentlastung und zur An-rechnung verschiedener Tätigkeiten.

Mit Entscheid vom 22. April 2010 ertiess das Departement eine Richtlinie betreffend Al-tersentlastung für Lehrpersonen und präzisierte die damalige, in § 38 RSVVS und in§ 34 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen anden Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM; RB 413.141) geregelte Altersentlastung.Nachdem die betroffenen Regelungen mit RRB Nr. 786 vom 3. Oktober 2017 geändertwurden, ist auch die Richtlinie anzupassen. Dabei sind neu zwei separate Richtlinien fürLehrpersonen der Volksschulen einerseits und für Lehrpersonen der Berufsfach- undMittelschulen andererseits zu erlassen. Vorliegende Richtlinie regelt die Ausgestaltungder Altersentlastung für Lehrpersonen an den Volksschulen.

Massgebend für die Altersentlastung von Lehrpersonen an den Volksschulen ist daswährend ihres Bezuges effektiv unterrichtete Pensum. Mit der Altersentlastung erfolgt inder Regel eine zeitliche Entlastung. Für die Ermittlung der konkreten Altersentlastungdient eine auf ganze Lektionen gerundete Tabelle, welche die Besoldung des durch dieEntlastung reduzierten effektiven Pensums regelt. Berücksichtigt wird Unterrichts- undFördertätigkeit an Thurgauer Volksschulen, soweit das Anstellungsverhältnis derRSV VS untersteht.

Entscheid:

1. Die Richtlinie betreffend Altersentlastung von Lehrpersonen an den Volksschulenvom 25. Juni 2018 wird genehmigt.

2. Sie ersetzt für die Lehrpersonen der Volksschulen die Richtlinie betreffend Altersent-lastung für Lehrpersonen vom 22. April 2010.

Regierungsgebäude8510 FrauenfeldT +41 58 345 57 50, F +41 58 345 57 51www.dek.tg.ch

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3. Mitteilung an (mit Richtlinie):Zustellung extern (durch AV)

alle SchulgemeindenVerband Thurgauer Schulgemeinden (VTGS)Bildung Thurgau (elektronisch)Verband Schulteiterinnen und Schulleiter Thurgau (VSLTG)Verband Trägerschaften Sonderschulen Thurgau (VTST)Pädagogische Hochschule Thurgau (PHTG)

Zustellung intern (elektronisch, durch DEK)Amt für VolksschuleAmt für Mittel- und HochschulenAmt für Berufsbildung und BerufsberatungGeneralsekretariat DEKRechtsdienst DEKPersonalamtFinanzkontrolle

Departement für Erziehung und KulturDie Departementschefin

MCjLUUUMonika Knill

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Departement für Erziehung und Kultur

ThurgauRichtlinie betreffend Altersentlastung von Lehrpersonen an den Volksschulen

vom 25.Juni 2018

Gestützt auf § 38 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellungder Lehrpersonen an den Volksschulen (RSVVS; RB 411.114) erlässt das Departe-ment eine Richtlinie zur Festlegung des Anspruchs der Altersentlastung und zur An-rechnung verschiedener Tätigkeiten.

l. Festlegung der Altersentlastung

1. Massgebend für die Altersentlastung ist das während ihres Bezuges effektiv unter-richtete Pensum. Die Altersentlastung (AE) beträgt pensenabhängig eine bis dreiganze Lektionen pro Woche und ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

Pflichtpensum

Unterricht

Lekt.

1415161718192021222324252627282930

AELekt.

01111111112223210

30 Lektionen(Lekt.)

Besoldet

Lekt.

1416171819202122232426272830303030

Pflichtpensum

Unterricht

Lekt.

14151617181920212223242526272829

AELekt.

0111111112223210

29 Lektionen(Lekt.)

Besoldet

Lekt.

14161718192021222325262729292929

Regierungsgebäude8510 FrauenfeldT +41 58 345 5750, F +41 58 345 5751www.dek.tg.ch

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2. Die Lektionen werden zur Ermittlung des Anspruchs auf eine ganze Lektion kauf-männisch gerundet. Folglich besteht ein Anspruch ab 14.5 unterrichteten Lektio-nen. Unterrichtspensen über 27.4 Lektionen (Primarstufe) oder über 26.4 Lektio-nen (Sekundarstufe l) dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Lehrpersonangeordnet werden.

3. Mit der Altersentlastung erfolgt in der Regel eine zeitliche Entlastung. Damit ist beigleichbleibender oder tieferer Besoldung nur noch die um die Altersentlastung re-duzierte Anzahl Lektionen zu unterrichten (vgl. Tabelle Ziff. 1).

Lesebeispiele: Eine Primarlehrperson, die bisher 26 Lektionen unterrichtet hat,muss für 26 besoldete Lektionen noch 24 Lektionen unterrichten. Reduziert sie ihrUnterrichtspensum auf 20 Lektionen, erhält sie 21 besoldet. Eine Sekundarlehr-person muss für 29 besoldete Lektionen noch 26 unterrichten. Reduziert sie ihrUnterrichtspensum auf 24, erhält sie 26 Lektionen besoldet.

4. Berücksichtigt wird das Pensum im Regelunterricht und in der integrativen oderseparativen Förderung im Dienst einer Thurgauer Volksschule (inklusive Klassen-lehrerlektion und Funktionsentlastungen), soweit das Anstellungsverhältnis derRSV VS untersteht.

5. Für die Festlegung der Altersentlastung werden Pensen an verschiedenen Thur-gauer Volksschulen addiert. Bei solchen Mehrfachanstellungen einigen sich diebetroffenen Schulen über den Vollzug und die Finanzierung derAltersentlastung.Darüber hinausgehende Mehrfachanstellungen wie Tätigkeiten an ThurgauerSonderschulen, Schulen der Sekundarstufe II und an der Pädagogischen Hoch-schule Thurgau werden nicht berücksichtigt.

II. Umsetzung der Altersentlastung

6. Die Lehrperson hat das Gesuch um Altersentlastung für die Pensenplanung recht-zeitig einzureichen.

7. Der Anstellungsentscheid ist in Bezug auf das während der Altersentlastung effek-tiv unterrichtete Pensum und die Besoldung anzupassen und die Altersentlastungzu vermerken.

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8. Bei einer massgeblichen vorübergehenden Pensenabweichung während des Be-zugs derAltersentlastung, die das Pflichtpensum nicht überschreitet und nichtkompensiert werden kann, ist die Altersentlastung temporär neu festzusetzen. AufDauer angelegte Pensenänderungen bewirken immer eine Anpassung derAlters-entlastung.

III. Schlussbestimmungen

9. Diese Richtlinie ersetzt für die Lehrpersonen der Volksschulen die Richtlinie be-treffend Altersentlastung für Lehrpersonen vom 22. April 2010.

10. Sie tritt auf den 1. August 2019 in Kraft.

11. Die Richtlinie gilt auch für Lehrpersonen, die bei ihrem Inkrafttreten eine Altersent-lastung nach bisherigem Recht beziehen. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 1 RSVVS(Ubergangsrecht).

Departement für Erziehung und KulturDie Departementschefin

MOuuu^Monika Knill