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Bankverbindung: Commerzbank AG, Köln 5 080 874 (BLZ 370 400 44) SWIFT COBADEFF370 IBAN DE98 3704 0044 0508 0874 00 USt-IdNr. DE811192431 Prüfstelle nach RAPStra für bituminöse und mineralische Baustoffe (A1, C1, D1, E1, F1, G1, H1) VMPA-Betonprüfstelle nach DIN 1045, E und W, SIB Fachbetrieb gemäß § 19 I WHG Genehmigter Betrieb nach § 50 KrW/-AbfG TPA GmbH Labor Bad Hersfeld Am Weinberg 41 36251 Bad Hersfeld Termin: 27.02.2018 Begleittext zum Thema: ZTV E-StB 17 – Änderungen gegenüber der Fassung 09

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Bankverbindung: Commerzbank AG, Köln 5 080 874 (BLZ 370 400 44) SWIFT COBADEFF370 IBAN DE98 3704 0044 0508 0874 00 USt-IdNr. DE811192431

Prüfstelle nach RAPStra für bituminöse und mineralische Baustoffe (A1, C1, D1, E1, F1, G1, H1) VMPA-Betonprüfstelle nach DIN 1045, E und W, SIB Fachbetrieb gemäß § 19 I WHG Genehmigter Betrieb nach § 50 KrW/-AbfG

TPA GmbH Labor Bad Hersfeld

Am Weinberg 41

36251 Bad Hersfeld

Termin: 27.02.2018

Begleittext zum Thema: ZTV E-StB 17 – Änderungen gegenüber der Fassung 09

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1. Warum war eine Neufassung notwendig?

Am 26.09.20177 wurde mit ARS 17/2017 die neue Fassung der ZTV E-StB eingeführt, nachdem 2015 die DIN 18300 bereits neu gefasst herausgegeben wurde.

Um nach den gründen zu sehen, lassen Sie uns zuerst einen Blick auf die alten Fassungen der DIN 18300:2012 und der ZTV E-StB 09 werfen:

Teilweise wurden Böden, je nachdem, ob sie Einteilung nach DIN 18300 oder nach ZTV E-StB geschah, in unterschiedliche Bodenklassen eingeteilt.

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Manche Bodenarten finden sich mit der Beschreibung gar nur in einer Vorschrift. Bei der Definition der Klasse 7 wird in der DIN auf den mineralischen Zusammenhalt und eine hohe Festigkeit abgehoben, während in der ZTV E-Stb die Größe der durch Ternnflächen begrenzter Gesteinskörper den Ausschlag gibt.

Im August 2015 wurde bereits mit DIN 18300:2015-08 die bis dahin gültige Fassung DIN 18300:2012-09 ersetzt. Diese Norm ist Teil der VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).

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Es gab nun ein Dilemma: In der ATV Erdarbeiten waren Homogenbereiche anzugeben und in ZTV E-StB noch Boden- und Felsklassen.

Die ZTV E-StB mußte also entsprechend angepasst werden.

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Wie sehen nun die entsprechenden Kapitel der beiden Ausgaben aus und wie unterscheiden sie sich?

Nach dem alten Regelwerk war es möglich verschiedene Klassen zusammenzufassen. Bedingung war jedoch eine ausreichende Beschreibung, um die Anteile der einzelnen Klassen genügend genau für die Kalkulation abschätzen zu können.

Nach dem neuen Regelwerk sind Boden- und Felsschichten nach allen für die Erdarbeiten notwendigen Erdbauprozesse in Homogenbereiche zusammenzufassen, d.h. z.B. unterschiedlicher Löseaufwand oder unterschiedliche Behandlung/Vorbereitung für den Einbau macht verschieden Homogenbereiche notwendig. Genauso ist es mit Böden, die umweltrelevante Stoffe beinhalten. Auch für sie sind gesonderte Homogenbereiche zu bilden.

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Wie unterscheiden sich Leistungsverzeichnisse nach altem und neuem Regelwerk?

Hier Beispiele:

Wenn verschiedene Homogenbreiche in einer LV-Position zusammengefasst werden, fragt man sch, warum sind sie vorher unterschiedlich definiert worden?

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Was ändert sich in der Baugrunduntersuchung und –beschreibung?

Nichts! Die Baugrunderkundung wird im Umfang, der in M GUB 2004 beschrieben ist, geplant und ausgeführt.

Danach folgt die Darstellung der Erkundungsergebnisse, um die räumliche Verteilung der Schichten darzustellen. Eine ausführliche Beschreibung im Gutachten mit der Angabe von Bodenkennwerten ist selbstverständlich.

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Hier ein Beispiel für Lockerböden.

Und hier ein Beispiel für Festgesteine:

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Danach erfolgt – am besten in Zusammenarbeit zwischen Baugrundsachverständigem und Planer – die Einteilung und ggflls. die Zusammenfassung der Schichten in Homogenbereiche.

Die Namensgebung für die Homogenbereiche ist frei. In der ZTV E-StB wird die Verwendung von Ox für Oberboden-Homogenbereiche, Bx für Lockerboden-Homogenbereiche und Xx für Fels-Homogenbereiche empfohlen. Sie können die Homogenbereiche aber auch Peter und Paul nennen, oder auch Talfüllung oder Hangablagerung. Jedoch ist im letztgenannten Fall die Verwechslungsgefahr mit den Schichten recht groß.

In dem obigen Beispiel sind die Homogenbereiche E und F, obwohl es sich zumindest teilweise um Felschichten handelt, fälschlicherweise nur als Lockerboden beschrieben.

Welche Angaben sind nun notwendig?

In den Tabelle 1 und 2 der ZTV E-StB sind die notwendigen Angaben für die beschreibung der Homogenbereiche festgehalten.

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Auch in M GUB 2004 ist nochmals der notwendige Untersuchungsumfang festgehalten. Untersuchen heißt: Proben nehmen und Fels- und Laborversuche durchführen. Erfahrungswerte alleine sind nicht ausreichend!

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Was hat sich noch geändert?

Das Mindestquantil des Verdichtungsgrades für Schutzwälle ist gegenüber dem alten Regelwerk von DPr 95 % auf DPr = 97% angehoben worden.

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Die Kriterien für die Bindemittelmenge bei Bodenverfestigungen wurden ebenfalls angepasst.

So ist jetzt eine Mindestbindemittelmenge in Höhe von 3 M.-% fetsgeschrieben. Außerdem ist die Anforderung an die Druckfestigkeit für Böden der Zeilen 1 und 3 der Tabelle 7 von bisher 6,0 N/mm² auf 4,0 MPA. Stören Sie sich nicht an den unterschiedlichen Einheiten, bei Umrechnung stellt man fest, dass es sich um dieselbe Größe handelt.

Der Grund hierfür ist, dass - vor allem bei Böden, die im Grenzbereich um 15 M.-% Feinkorngehalt lagen - stark schwankende Bindemittelzugaben erforderlich waren, um das Kriterium Druckfestigkeit = 6,0 MPA einzuhalten. Die Erfahrung zeigt, dass die geringere Druckfestigkeit bei diesen Böden ausreichend ist, vor allem da die Frostsicherheit durch die Anforderung an die Hebung der Probe weiter gewährleistet bleibt.

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Kontakt:

Dr. Kai Uwe Schmidt

Tel: 06621 162 767 E-Mail: [email protected]