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Trennungsrechnung und Steuern

Informationsveranstaltung an der Universität Trier

1. Dezember 2011

Bewertungsausschuss und Abteilung I

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Gliederung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 2

I. Einführung: Themenüberblick und thematische Abgrenzung

II. Trennungsrechnung

III. Steuern

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I. Einführung

Trennungsrechnung Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 3

> Wettbewerbspolitik Sphäre > Fiskalpolitik

>„freier“, ungestörter europäischer Binnenmarkt

>Marktgerechtigkeit

Politisches Ziel

> Steuereinnahmen

>Steuergerechtigkeit

> Marktteilnehmerin Rolle der Universität > Steuersubjekt

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I. Einführung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 4

Universität

Marktteilnehmerin Steuersubjekt

Nachfragende Anbietende

Vergaberecht

Vermeidung marktverzerrender

Nachfrage der öffentlichen Hand

EU-Beihilferecht

Vermeidung marktverzerrenden

Angebots der öffentlichen Hand

Steuerrecht

Steuerliche Gleichbehandlung mit

privatrechtlichen Steuersubjekten

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I. Einführung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 5

Universität

Marktteilnehmerin

Nachfragende Anbietende

Vergaberecht

Vermeidung marktverzerrender

Nachfrage der öffentlichen Hand

EU-Beihilferecht

Vermeidung marktverzerrenden

Angebots der öffentlichen Hand

Steuersubjekt

Steuerrecht

Steuerliche Gleichbehandlung mit

privatrechtlichen Steuersubjekten

Teil 3: Steuern

Teil 2: Trennungsrechnung

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 6

Universität

Marktteilnehmerin

Anbietende

EU-Beihilferecht

Vermeidung marktverzerrenden

Angebots der öffentlichen Hand

Subventionierung des Angebots mit Mitteln aus staatlicher Finanzierung

- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 107

- EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01)

- Bisher hat das nationale Recht zum Subventionsbetrug keine Anwendung auf Universitäten gefunden

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 7

Leitfragen Teil I Trennungsrechnung:

1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?

2. Unter welchen Bedingungen ist dieses Angebot mit staatlichen Mitteln subventioniert?

3. Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich?

4. Welche Maßnahmen sind an der Universität umgesetzt und welche sind geplant?

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 8

1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?

Allgemeine Marktdefinition:Ein Markt entsteht, wenn Angebot und Nachfrage aufeinander treffen und Waren und/oder Dienstleistungen zu einem vereinbarten Preis (Marktpreis) austauschen.

Angebot Nachfrage

Menge

Pre

is

Marktpreis

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 9

1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?

Marktdefinition im Sinne des Gemeinschaftsrahmens:Ziel: Vermeidung von Benachteiligung anderer Marktteilnehmer, die nicht durch die Zuwendung von Steuermitteln finanziert werden (d.h. hier Anbieter)→ Potenzieller MarktAllein schon ein Angebot ist marktbegründend, da ein potenzieller Mitbewerber für ein Angebot vom Markt ausgeschlossen werden könnte!

Angebot Nachfrage

Menge

Pre

is

Angebot Nachfrage

Menge

Pre

is

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 10

1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?

Marktdefinition im Sinne des Gemeinschaftsrahmens:

Ist ein unentgeltliches Angebot ein marktbegründendes Angebot?→ Ja, weil hierdurch potenzielle Mitanbieter gehindert werden, am Markt teilzunehmen. Es läge ansonsten eine maximale Subventionierung vor.

Entsteht auch dann ein potenzieller Markt, wenn die angebotene Leistung aufgrund etwa einer bestimmten angewandten wissenschaftliche Methode oder durch besondere Qualitätsmerkmale einzigartig ist und somit kein adäquater Mitanbieter am Markt auftreten kann? → Ja, weila. aufgrund der Vielfalt der individuellen Präferenzen der potenziellen Abnehmer

kein Alleinstellungsmerkmal auf der Grundlage von qualitativen Aspekten begründet werden kann und

b. potenzielle Mitanbieter grundsätzlich Methode und Qualität kopieren könnten.

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 11

1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?

Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt?

UniversitätForschung Lehre

Weiterbildung Transfer

Forschungs- und andere Dienstleistungen

Überlassung universitärer Ressourcen

… grundsätzlich mit allen ihren Tätigkeiten! Aber …

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 12

1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?

Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt?

… der Gemeinschaftsrahmen definiert Ausnahmen:

Diese sind in der Regel die wesentlichen Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen, d.h.

1. „Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen“:Inwieweit gehört dazu Lehre, Weiterbildung … ?

2. „die unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund, zur Erweiterung der Wissens und des Verständnisses“:Inwieweit gehört dazu Forschung … ?

3. „die Verbreitung von Forschungsergebnissen“:Inwieweit gehören dazu Publikationen, Tagungen, Transfer

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 13

1. Wann entsteht ein Angebot der Universität am Markt?

Wo ist die Universität angesichts dieser Marktdefinition Anbietende am Markt?

→ Die Zuordnung von universitären Tätigkeiten zu einer der oben genannten Ausnahmen ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen.

Forschungs- und andere Dienstleistungen

Überlassung universitärer Ressourcen

Auftragsforschung

→ Frühzeitige Beratung bei der Vertragsgestaltung für eine universitäre Tätigkeit kann bewirken, dass keine marktrelevante Tätigkeit entsteht.

Keine wesentlichen Tätigkeiten und somit auch keine Ausnahmen sind:

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 14

2. Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts?

Wenn staatliche Mittel zur Leistungserbringung einkalkuliert wurden, dann geht der EU-Gemeinschaftsrahmen von einer unzulässigen Beihilfe aus.

Abhängig von Finanzierung der Leistungserbringung

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 15

2. Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts?

Wenn der

Angebotspreis < Marktpreis und Angebotspreis < Vollkostenpreis

liegt, dann geht der EU-Gemeinschaftsrahmen von einer unzulässigen Beihilfe aus.

Im universitären Leistungsspektrum sind Marktpreise häufig nicht zu ermitteln.

Die Frage der Zuordnung einer universitären Leistung zu einer vergleichbaren von privatrechtlichen Anbietern erbrachten Marktleistung ist im Einzelfall zu prüfen.

Abhängig vom Angebotspreis

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 16

2. Wann ist ein marktrelevantes Angebot der Universität mit staatlichen Mitteln subventioniert und somit unzulässig im Sinne des Beihilferechts?

In der universitären Praxis wird in der Regel zur Vermeidung eines subventionierten Angebots zum Vollkostenpreis zu kalkulieren sein.

Grundsätzlich sind aber folgende Fallkonstellationen denkbar:

1. Marktpreis > Vollkostenpreis der Universität:Angebot bestenfalls zum Marktpreis, zumindest aber zum Vollkostenpreis.

2. Marktpreis < Vollkostenpreis der Universität:Vollkostenpreis ist nicht marktfähig und kann deswegen i.d.R. nicht realisiert werden.Angebot zum Marktpreis ist beihilferechtlich zulässig, aber unter haushaltsrechtlicher Abwägung von der Hochschulleitung zu treffen. Der Inanspruchnahme universitärer Ressourcen (sogenannte „Eh-Da-Kosten“) für die Leistungserbringung muss hierbei Rechnung getragen werden.

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II. Trennungsrechnung

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3. Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich?

Nachweis, dass• keine staatlichen Mittel für eine universitäre Marktleistung eingesetzt wurden

„Trennungsrechnung“

• der Angebotspreis mindestens dem Markt- bzw. Vollkostenpreis entspricht.

Vollkostenkalkulation

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II. Trennungsrechnung

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 18

3. Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich?

Vollkostenkalkulation

• Vorkalkulation:Ermittlung Angebotspreis

• Nachkalkulation:Nachträgliche Überprüfung, dass Vollkosten ≤ Preis

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II. Trennungsrechnung

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3. Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung eines subventionierten Angebots sind erforderlich?

Vollkostenpreis

• direkte Kosten (Zeitaufschreibung; 100% der Arbeitszeit)ProjektpersonalkostenAbschreibung für GeräteSachkosten, Verbrauchsmaterial und Kleingeräte, Reisekosten, Sonstiges

• Gemeinkosten anteiligRaumkosten, Verwaltungskosten, Organisationskosten (Infrastruktur)

• angemessener Gewinnzuschlag (im Regelfall 3%)• Steuern

Zum Thema Konkurrenzfähigkeit bei Vollkostenangebot …. erste Erfahrungen

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II. Trennungsrechnung

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4. Welche Maßnahmen sind an der Universität umgesetzt und welche sind geplant?

1. Prüfung bereits bestehender vertraglicher Bindungen, soweit längerfristiger Natur

2. Einbindung von beihilferechtlichen Prüfroutinen in den Regelbetrieb der Universitätsverwaltung (Geschäftsprozess)

3. Organisatorische Anbindung an den Steuerbereich der Abteilung I

4. Einführung eines Vertragsmanagements zur Bewertung beihilferechtlicher, steuerlicher und finanzieller Risiken

5. Möglichkeit von Vereinfachungsregeln (Aufgriffsgrenzen) abgeleitet aus dem Vergaberecht wird derzeit geprüft

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III. Steuern

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Teil II Steuern:

A. Einnahmenbesteuerung

• Steuerbare Bereiche der Universität

• Abgrenzung und Zuordnung

• Relevante Steuerarten

• Mittelverwendung aus steuerbaren Bereichen

B. Ausgabenbesteuerung

• Gastvorträge ausländischer Referenten

• Sonstige Leistungen aus dem Ausland

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 22

A. Einnahmenbesteuerung

Universität

HoheitsbetriebVermögens-verwaltung

Betriebe gewerblicher Art

Eine Einrichtung mit vielen Gesichtern

Die Zuordnung universitärer Aktivitäten zu einer dieser Sphären entscheidet über die steuerlichen Pflichten!

nicht steuerbar steuerbarUSt

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 23

A. Einnahmenbesteuerung

Universität

HoheitsbetriebVermögens-verwaltung

Betriebe gewerblicher Art

Politisches Ziel: Steuergerechtigkeit

Aufgaben des Hoheitsbetriebs sind der Hochschule

eigentümlich und vorbehalten!

Die öffentlich-rechtliche Beauftragung durch Gesetz (etwa HochSchG) ist kein hinlängliches Kriterium! Entscheidend ist die Frage, ob private Unternehmer die Leistung ebenfalls anbieten könnten.

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III. Steuern

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A. Einnahmenbesteuerung

Universität

HoheitsbetriebVermögens-verwaltung

Betriebe gewerblicher Art

Langfristige Fruchtziehung aus Vermögen (vgl. § 14 S.3 AO):

• Langfristige (Unter-)Vermietung von Räumen und Flächen

• Zeitliche Überlassung von Rechten

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 25

A. Einnahmenbesteuerung

Universität

HoheitsbetriebVermögens-verwaltung

Betriebe gewerblicher Art

Betriebe gewerblicher Art (BgA) – eine steuerrechtliche Fiktion der Eigenständigkeit:

Die Universität ist ausschließlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) eine Rechtsperson. Als solche ist sie auch Steuersubjekt.

Darüber hinaus sind BgA eigene Steuersubjekte innerhalb der KöR, obwohl sie keine Rechtspersönlichkeit haben!

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 26

A. Einnahmenbesteuerung

Wann entsteht ein BgA innerhalb der Universität (KöR)?

• Tätigkeit ist nicht dem Hoheitsbetrieb (Eigentümlichkeit und Vorbehaltlichkeit) oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

• Erzielung von Einnahmen (in Geld oder Geldwert);

Gewinnerzielungsabsicht unerheblich.

• Nachhaltigkeit der Tätigkeit (Wiederholungsabsicht).

• Tätigkeit hebt sich wirtschaftlich im Verhältnis zur Gesamtbetätigung heraus (Regelvermutung: Jahresumsatz > 30.678 EUR).

Betriebe gewerblicher Art

Perspektive gesamte Universität, Beurteilungseinheit einzelner BgA

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 27

A. Einnahmenbesteuerung

Welche Steuerpflichten entstehen für die BgA?

a. Ertragsteuer:Besteuerung des steuerlichen Gewinnsi. Körperschaftssteuer 15% zzgl. 5,5% Soli (Befreiung Auftragsforschung)ii. Gewerbesteuer: entfällt bisher wg. fehlender Gewinnerzielungsabsichtiii. Kapitalertragssteuer im Einzelfall möglich

b. Umsatzsteuer:Besteuerung des Umsatzes (ggf. unter Berücksichtigung Vorsteuerabzugsfähigkeit) Grundsätzliche Umsatzsteuerbarkeit Frage des Steuersatzes (voller 19%, ermäßigter 7%) Frage der Steuerbefreiungstatbestände

Betriebe gewerblicher Art

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 28

A. Einnahmenbesteuerung

mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann

Lehre

mit Abschluss, den ausschließlich staatliche Hochschulen verleihen können?

Ja → Hoheitsbetrieb

Nein → BgA

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 29

A. Einnahmenbesteuerung

mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann

Forschung

Geldgeber fördert uneigennützig (Forschung ergebnisoffen) und erhält keine Rechte am Forschungsergebnis?

Ja → Hoheitsbetrieb

Nein → BgA

Sonderfall Auftragsforschung:Körperschaftsteuerbefreiter BgA,

aber Ust-Pflicht

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 30

A. Einnahmenbesteuerung

mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann

Anwendung gesicherter Erkenntnisse

immer

BgA

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 31

A. Einnahmenbesteuerung

mit Abschluss, den nur eine staatliche Hochschule verleihen kann

Weiterbildung

mit Abschluss, den ausschließlich staatliche Hochschulen verleihen können?

Ja → Hoheitsbetrieb

Nein → BgA

Sonderfall Zweckbetrieb, wg. gemeinnütziger Satzung:• von Körperschaftsteuer befreiter BgA,• grundsätzlich USt 7%, aber Befreiung nach §4,22 UStG

Befreiungen gelten nicht für Bewirtung im Rahmen der Weiterbildungsveranstaltungen!

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 32

A. Einnahmenbesteuerung

BgA an der Universität Trier sind nach derzeitigem Stand insbesondere:

Universität Trier KöR

Auftragsforschung

Anwendung gesicherter Erkenntnisse

Weiterbildung (gemeinnützig) Hochschulsport

Kurzfristige Vermietung

Werbung, Merchandising,

Sponsoring

Bewirtung und Rahmenprogramm bei

wissenschaftlichen Veranstaltungen

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 33

A. Einnahmenbesteuerung

Umsatzsteuerlich ist die Universität Trier KöR inklusive aller BgA

ein einheitliches Steuersubjekt.

Ertragssteuerlich ist jeder BgA ist ein eigenes Steuersubjekt, d.h.

• eigene Gewinnermittlung,

• eigene Körperschaftsteuererklärung,

• und jegliche Transaktion

zwischen den BgA bzw.

zwischen einem BgA und dem nicht steuerbaren Bereich der Universität (Hoheitsbetrieb / Vermögensverwaltung)

ist grundsätzlich steuerbar!

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 34

A. Einnahmenbesteuerung

Universität Trier KöRKSt-pflichtiger BgA I

Kostenstelle 1 Prof. X: 500 EUR „Gewinn“Kostenstelle 2 Prof. Y: 800 EUR „Gewinn“

Gewinn BgA gesamt: 1.300 EUR

Hoheitlicher Bereich…

Kostenstelle 3 Prof. X…

Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Einlage → KSt, Soli, KapErtStkeine Ust, da kein Leistungsaustausch

Geld

Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen!

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 35

1. Einnahmenbesteuerung

Universität Trier KöR

…BgA-Kostenstelle Prof. X

Hoheitlicher Bereich…

Lehre/Forsch. Prof. X…

Verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Einlage → KSt, Soli, KapErtStSteuerbarer Leistungsaustausch (unentgeltliche Wertabgabe): USt

Übereignung oder Nutzung Wirtschaftsgut ; Dienstleistung

Unentgeltliche Leistung

Eine Buchung reicht aus um irreversible Steuerpflichten zu begründen!

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 36

1. Einnahmenbesteuerung

Universität Trier KöR

…BgA-Kostenstelle Prof. X

Hoheitlicher Bereich…

Lehre/Forsch. Prof. X…

Veräußerung → keine verdeckte Gewinnausschüttung, KSt-Relevant (nur als Verkaufserlös im Rahmen der Gewinnermittlung).

Steuerbarer Leistungsaustausch: USt

Übereignung oder Nutzung Wirtschaftsgut ; Dienstleistung gegen Rechnung zu angemessenem Preis

Entgeltliche Leistung

Rechnungslegung!

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 37

A. Einnahmenbesteuerung

Konsequenzen:

• Mittel auf Kostenstellen steuerpflichtiger Projekte können nicht ohne Steuerabzug in den hoheitlichen Bereich übertragen werden.

• Der Kauf von Wirtschaftsgütern aus dem steuerpflichtigen Bereich löst dann Steuerpflichten aus, wenn das Wirtschaftsgut in den hoheitlichen Bereich übereignet oder (auch nur anteilig) im hoheitlichen Bereich genutzt wird.

Page 38: Trennungsrechnung und Steuern Informationsveranstaltung an der Universität Trier 1.Dezember 2011 Bewertungsausschuss und Abteilung I.

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 38

B. Ausgabenbesteuerung

Umsatz- / Mehrwertsteuer: Die Besteuerung des „Mehrwerts“ in der Produktionskette

Rohproduktion Unternehmer 1

Vorproduktion Unternehmer 2

Endproduktion Unternehmer 3

Verbraucher

• U1 verkauft Rohprod. an U2 gegen Rechnung mit USt• Meldung vereinnahmte USt und Zahlung an FA

• Einkauf Rohprodukt: zahlt mit Rechnungsbetrag USt• Weiterverarbeitung Rohprodukt• Verkauf Produkt gegen (höherer) Rechnung mit USt• Meldung vereinnahmte USt und gezahlte Ust (=

abzugsfähige VorSt) an FA• Zahlung USt abzgl. VorSt an FA

• wie U2

• Zahlt gesamte Ust der Wertschöpfungskette mit Rechnungsbetrag

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III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 39

B. Ausgabenbesteuerung

Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge)

Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Inland

Unternehmer Inland

Lieferung oder sonstige Leistung KöR

Universität

USt

Lieferung, sL

VorSt

stellt USt in Rechnung; meldet und zahlt an Finanzamt

zahlt im Rahmen der Rechnung (Bruttobetrag an Unternehmer)

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Unternehmer Inland

III. Steuern

01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 40

B. Ausgabenbesteuerung

Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG (Reverse Charge)

Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Ausland

Unternehmer Ausland

Lieferung oder sonstige Leistung KöR

Universität

USt

USt-Pflicht entsteht in Dtld., liegt bei Leistungsempfänger statt bei Unternehmer; Unternehmer erstellt Netto-Rechnung

zahlt an Unternehmer Netto-Rechnung;meldet und zahlt selbst USt an Finanzamt in Dtld

Bsp: Gastvortrag, Datenbankzugriffe

Bitte bei finanzieller Planung USt berücksichtigen!

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01. Dezember 2011 Trennungsrechnung und Steuern 41

Vielen Dank für Ihre Geduld!

Ansprechpartner für weitere Fragen:

Trennungsrechnung: Bewertungsausschuss ([email protected]):Dirk Kasel, Thomas Künzel, Michael Stemmler

Nach Einführung in den Regelbetrieb (Zieltermin: 01.01.12)Stefanie Reiland ([email protected])

Steuern: Sonja Bonerz ([email protected] )Helmuth Baatz ([email protected])Alrica Kraft ([email protected])Stefanie Reiland ([email protected])