Tsnormen zur Der Personalrat und der Mittelbau ... · Wissenschaftliches Prekariat an Hochschulen...

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Wissenschaftliches Prekariat an Hochschulen 27. Februar 2009 Dr. Eva Zeppenfeld Der Personalrat und der Mittelbau- rechtliche und politische Vertretungsmöglichkeiten Tsnormen zur Der Personalrat und der Mittelbau – rechtliche und politische Vertretungs- Möglichkeiten hinsichtlich des Mittelbaus

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Der Personalrat und der Mittelbau- rechtliche und politische Vertretungsmöglichkeiten

Gliederung

• Der Mittelbau – Personalkategorien im Hochschulgesetz NRW

• Die Stellung des Mittelbaus im Landespersonalvertretungsgesetz – eine Übersicht

• Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort

Stellung des Mittelbaus im Arbeitsrecht- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)- Teilzeit- und Befristungsgesetz- unbefristete Arbeitsverhältnisse

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Gliederung

Rahmenbedingungen für Beschäftigungen im Mittelbau

- Arbeitsplatzbeschreibung- Lehrverpflichtungsverordnung- Tarifvertrag- Promotion (Betreuungsvereinbarung)

Situation an der Universität Duisburg-Essen

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Der Mittelbau – Personalkategorien im Hochschulgesetz NRW

• Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

• wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter(innen) im Beamten- oder Angestelltenverhältnis- befristet (Promovenden(innen),

Akad. Rat/Rätin auf Zeit- unbefristet

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Der Mittelbau – Personalkategorien im Hochschulgesetz NRW

• Lehrkräfte für besondere Aufgaben- (in der Regel*) unbefristet

• Lehrbeauftragte- Selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben zur Deckung eines durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarfes. Kein Dienstverhältnis !In manchen Überlastfächern wird 50 % des Lehrbedarfs auf diese Weise abgedeckt.

* Not macht erfinderisch

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Der Mittelbau – Personalkategorien im Hochschulgesetz NRW

*Not macht erfinderisch

HG NRW § 42: Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Abs. 2: Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert.

Lehrverpflichtung lt. LVV: 13 – 17 SWS

Gewinn bei befristetem Arbeitsverhältnis im Vergleich zu wiss. befristeten Mitarbeiter(innen): 9 – 13 SWS

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Der Mittelbau – Personalkategorien im Hochschulgesetz NRW

*Not macht erfinderisch

Informationen zum Verständnis und zur Anwendung desWissZeitVG ( Quelle: BMBF)

Mit Lehrkräften für besondere Aufgaben soll der erhöhteLehrbedarf der Hochschulen dauerhaft bzw. über längereZeiträume gedeckt werden. Damit sind dieBefristungsregelungen für die Qualifizierungsphase für eineBeschäftigung von hauptberuflich tätigen Lehrenden, derenQualifizierungsphase in der Regel abgeschlossen sein dürfte,wenig praxisrelevant.

Praxis an den Hochschulen:Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Qualifizierungsphasemit einer Lehrverpflichtung von 13 SWS

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Die Stellung des Mittelbaus im Landespersonalvertretungsgesetz –eine Übersicht

Kriterium Ja Nein

SelbständigerPR wiss

BB, HH, MV, NW, SL, SH

BW, BY, BE, HB, HE, NI, RP, SN, TH, ST

Eigene Gruppe HE, RP, TH BW, BY, BE, HB, NI, SN, ST

stud./wiss. Hilfskräfte

BW, BY, BE(eigener PR), ST, SH

BB, HH, HE, MW, NI, NW, RP, SN, TH

Vorteil eines Gesamtpersonalrats:bessere Möglichkeit zur Professionalisierung der Personalratsarbeit, Ausschöpfung von Freistellungen, Spezialisierung auf bestimmte Themenfelder

Nachteil: Zusammenarbeit zwischen den Beschäftigtengruppen stark von Personen abhängig, unterschiedliche Anbindung an Gewerkschaften, bei wiss. Beschäftigten häufig kein Selbstverständnis als Arbeitnehmer

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Der Personalrat und der Mittelbau- rechtliche und politische Vertretungsmöglichkeiten

Die Stellung des Mittelbaus im Landespersonalvertretungsgesetz –eine Übersicht

Ausgeschlossene Beschäftigtengruppen:Professoren und Lehrbeauftragte in allen Bundesländern,

Beamte auf Zeit in der überwiegenden Zahl der Bundesländer

Einschränkungen:Vertretung durch den Personalrat nur auf Antrag:

BW, BB*, MV*, NW*, RP, SL*, SN, TH

Nur bei Beamten auf Zeit: HE, SH

*Diese Einschränkung schützt sozusagen die Beschäftigten vor ihrem eigenen Personalrat !

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Die Stellung des Mittelbaus im Landespersonalvertretungsgesetz –eine Übersicht

Einschränkungen:

In den meisten Bundesländern werden für den Mittelbau die Beteiligungsrechte des PR abgeschwächt (Mitwirkung statt Mitbestimmung), stark eingeschränkt oder wie z.B. in BY, BW etc. komplett abgeschafft (für Einzelmaßnahmen).

ST hat als einziges Bundesland die Regelung, dass Drittmittelpersonal nicht vertreten wird.

Quelle: GEW, Arbeitspapiere Hochschule u. Forschung, Claudia Kleinwächter

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Stellung des Mittelbaus im Arbeitsrecht

• Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 12. April 2007, Artikel 1 WissZeitVG

Regelt die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlich und künstlerischem Personal in den §§ 1 - 6.

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Stellung des Mittelbaus im Arbeitsrecht

• WissZeitVG § 2 Abs. 1: Regelt die BefristungsdauerWichtig: es handelt sich in allen Fällen um einesachgrundlose BefristungOhne Promotion: Vertragsdauer bis zu sechs Jahren möglich.Nach abgeschlossener Promotion: Vertragsdauer bis zu sechs Jahren (Medizin: neun Jahre) möglich

Damit sind insgesamt 12 Jahre (Medizin 15 Jahre) sachgrundlose Befristung in beliebig kleinen Portionen möglich !

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Stellung des Mittelbaus im Arbeitsrecht

Wichtige Änderungen:

• Die insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.

• Die Befristung von Arbeitsverträgen ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.

Befristung ohne Höchstdauer möglich, hat Vor- und Nachteile !!

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Stellung des Mittelbaus im Arbeitsrecht

Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14 regelt die Zulässigkeit einer Befristung:

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Stellung des Mittelbaus im Arbeitsrecht

Eine weitere Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Damit sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz die Regelungen wesentlich restriktiver als im Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

An die Sachgründe nach § 14 stellen die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen, so dass die Hochschulen ausgesprochen sparsam in der Anwendung dieses Gesetzes sind.

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Der Personalrat und der Mittelbau- rechtliche und politische Vertretungsmöglichkeiten

Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Stellung des Mittelbaus im Arbeitsrecht

Unbefristete Arbeitsverhältnisse im Wissenschaftsbereich

Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, wiss. Personal auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

Angesichts der finanziellen Situation mancher Fachbereiche eine interessante Feststellung. In letzter Zeit gern praktizierte Variante in „armen“Fachbereichen: eine 50%-Stelle wird unbefristet vergeben, eine Aufstockung über Drittmittel bei entsprechendem Einsatz wird in Aussicht gestellt und kommt meist nur zeitweise zustande.

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Stellung des Mittelbaus im Arbeitsrecht

Aus rechtlicher Sicht bestehen bei den Regelungen des LPVG und des Arbeitsrechts keine oder nur geringe Möglichkeiten der Einflussnahme für den Personalrat.

Hier sind die Gewerkschaften gefordert, auf politischer Ebene Einfluss zu nehmen. (Gesetzgebung LPVG, Tarifvertrag).

Unterstützung durch die Personalräte vor Ort (Mitgliederwerbung, Information der Beschäftigten)

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Rahmenbedingungen für Beschäftigungen im Mittelbau

Die Arbeitsplatzbeschreibung (APB)Wichtiger Punkt der APB: Verzeichnis der am Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten unter Angabe der Zeitanteile in Prozent.

In der Chemie üblich:

Mitarbeit am Forschungsprojekt….Auch zur Vorbereitung einer Promotion 60 %Verwaltungsaufgaben 20 %Lehraufgaben 20 %

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Rahmenbedingungen für Beschäftigungen im Mittelbau

Die Lehrverpflichtungsverordnung (LVV)Regelt die zu erbringende Lehrleistung in Semesterwochenstunden (SWS)

§ 3 Abs. 4: …Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist ihre Lehrverpflichtung auf höchstens (demnächst: in der Regel) vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.

Bei einer halben Stelle sind entsprechend 2 SWS zu leisten.

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Rahmenbedingungen für Beschäftigungen im Mittelbau

TarifvertragBis zum 31.10.2006: Bundesangestelltentarifvertrag Ab 01.11.2006: TV-L (Tarifvertrag Länder)

Beispielrechnung für das zweite Vertragsjahr:BAT TV-L

25 Jahre, ledig 3000 € 3130 €31 Jahre, 3530 € 3130 €Verh., 1 KindNicht gradlinig verlaufende Biographien (häufig im Wissenschaftsbereich) führen zu erheblichen Nachteilen

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Rahmenbedingungen für Beschäftigungen im Mittelbau

TarifvertragNeue Elemente der Vergütung im TV-L:•Vergütung unabhängig vom Familienstand und vom Lebensalter•Steigerung der Vergütung nach Erfahrungsstufen•Einstieg in die leistungsbezogene VergütungAber:Die Eingruppierung erfolgt bis auf Weiteres nach dem BAT, eine neue Entgeltverordnung liegt bisher nicht vor.Übliche Entgeltgruppe für wiss. Beschäftigte : E 13Bewährungsaufstieg entfällt !

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Rahmenbedingungen für Beschäftigungen im Mittelbau

Tarifvertrag

§ 40 TV-L: Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Erg. § 3 Abs. 9: Soweit befristet Beschäftigten Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.Regelung im TV-Ä (Erstvertrag Facharztzeit 2 Jahre) ist hilfreich!

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Rahmenbedingungen für Beschäftigungen im Mittelbau

Muster-Promotionsordnung der Universität Duisburg-Essen vom 21. Juli 2006§ 4 Promotionsausschuss(3) Dem Promotionsausschuss obliegen im Rahmen seiner Verfahrensleitung folgende Aufgaben:e) der Abschluss einer Vereinbarung über die Regelung der Rechte und Pflichten des Fachbereichs, der Betreuerin oder des Betreuers und der Promovendin oder des Promovenden, die von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs und den übrigen Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die Benennung einer weiteren begleitenden Hochschullehrerin oder eines weiteren begleitenden Hochschullehrers gem. § 6 Abs.4, die Festlegung von Arbeitszielen der Promotionsphase, die Durchführung regelmäßiger Zwischenevaluationen zum Fortgang der Dissertation sowie das Vorgehen in Konfliktfällen (Muster Anlage 1)

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Handlungsmöglichkeiten des Personalrates vor Ort - Situation an der Universität Duisburg-Essen

Hervorgegangen aus den Gesamthochschulen Essen und Duisburg durch das Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18.12.2002

Geschichte der Gesamthochschulen:Gegründet 1972 sollten diese Hochschulen die Überwindung unterschiedlicher Zugangsvoraussetzungen (Hochschulreife-und Fachhochschulreifezeugnis) ermöglichen. In den integrierten Studiengängen konnten Studierende vom sog. „zweiten Bildungsweg“ mit einer Fachhochschulreife und der Absolvierung von Brückenkursen einen Diplomabschluss erwerben.

30 Jahre später wurde dieser bildungspolitischen Ansatz für gescheitert erklärt und die Gesamthochschulen, da nicht entsprechend etabliert, zu Universitäten umgewandelt.

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Gründe für das Scheitern der Gesamthochschulen:Schon die zweite Ausbauphase wurde wegen Geldmangel des Landes nicht mehr vollständig durchgeführt. So litten die Gesamthochschulen an Personal- und Sachmittelmangel bis zu ihrer Umwandlung.Die Anbindung an die jeweiligen Regionen ist nie gelungen, selbst in den Köpfen vieler Lehrender hat nie eine Identifikation mit dem Gesamthochschulziel stattgefunden.

Auswirkungen auf die Personalratsarbeit:Im akad. Mittelbau gab es überproportional viele Beschäftigte mit Berufserfahrung vor dem Studium, teilweise auch mit aktiver Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Bis 2001 vertritt der PR wiss. ca. 800 wiss. Beschäftigte, etwa 50% stellen einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats bei Personalangelegenheiten.

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Gesetz zur Neuordnung der HochschulmedizinIn Kraft getreten am 01.01.2002Da die wissenschaftlich Beschäftigten im Landesdienst verbleiben, entsteht per Gesetz eine Zuständigkeit zweier Personalräte für eine Beschäftigtengruppe. Für die Vertragsangelegenheiten (Einstellung, Weiterbeschäftigung, Eingruppierung etc.) ist der PR wiss. der Universität-Gesamthochschule Essen zuständig.Zuwachs an potentiell zu vertretenden Beschäftigten:ca. 850Wesentlich geringerer Anteil (weit unter 50 %) lässt sich tatsächlich vertreten.

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Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen in Kraft getreten am 01.01.2003Die Gesamthochschule Essen wird zur Universität und gleichzeitig fusioniert mit der ebenfalls als Gesamthochschule gegründeten Universität Duisburg.

Zuwachs an potentiell zu vertretenden Beschäftigten:ca 700. Auch am Campus Duisburg lässt sich ein wesentlich geringerer Anteil tatsächlich vertreten, allerdings ist der Anteil höher als im Universitätsklinikum.Damit vertritt der PR wiss. nunmehr ca. 2500 Beschäftigte und besteht aus 15 Mitgliedern.

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Am 01.01.2007 tritt in NRW das Hochschulfrei-heitsgesetz in Kraft.Nach Artikel 1 - Hochschulgesetz NRW – sind die Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule.Folgen für die Personalvertretungen:Wegfall des Hauptpersonalrat beim Ministerium, verkürzte Verfahren (kein Stufenverfahren mehr)Jede Hochschule bildet eine eigene EinigungsstelleOberste Dienstbehörde ist der Hochschulrat

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Als ob die Lage nicht schon gespannt genug wäre,Jetzt kommt noch:Die Novellierung des LPVG NRW, in Kraft getreten am 17.10.2007Einige gerade auch für wiss. Beschäftigte wichtige Beteiligungstatbestände entfallen, wie z.B. Auflösungsverträge, Umsetzungen und Abmahnungen.Der ohnehin ziemlich machtlose PR wiss. verliert wichtige Einflussmöglichkeiten bei gleichzeitigem Wegfall des Stellenplans und Budgethoheit der Fachbereiche!

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Was kann der PR wiss. vor Ort tun:

Mit dem Rektorat wurde eine Vereinbarung geschlossen, dass bei Vertragsdauer unter sechs Monaten eine Begründung zu geben ist, (wird gerade auf ein Jahr angehoben).

Beschäftigte, die bei ihrer Einstellung den PR nicht beteiligt haben, werden vom PR angeschrieben und auf ihr Rechte hingewiesen (funktioniert nur mit Personalmitteilungen aus der Verwaltung).Häufige Aussage von Verwaltungen: Wenn Sie den PR beteiligen verzögert sich die Einstellung / Weiterbeschäftigung

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Was kann der PR wiss. vor Ort tun:

Bei Auflösungsverträgen fragt der PR bei den Beschäftigten nach den Gründen.

Bei Stellenausschreibungen wird bereits ein wachsames Auge auf Aufgaben und Eingruppierung geworfen, Stellenumfängen unter 50% wird nicht zugestimmt

Informationen für die Beschäftigten über regelmäßige Infos und eine Homepage, auf der z.B. alle relevanten Gesetze und Verordnungen zugänglich sind

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http://www.uni-due.de/prwiss/

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