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TUI CARD-Bedingungen (Stand: Januar 2016) Seite 02 – 06 Kartenbedingungen für die TUI CARD Seite 07 Einwilligungserklärung zur Bonitätsauskunft, der Datenübermittlung und Schufaklausel Seite 08 – 14 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Restkreditversicherung Seite 15 – 16 Leistungsfallmeldung Restkreditversicherung Seite 17 – 18 Informationen zum Fernabsatz einschließlich Widerrufsbelehrung Seite 19 Preis- und Leistungsverzeichnis Seite 20 Informationsbogen für den Einleger 22/07/26 – HD0316

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TUI CARD-Bedingungen(Stand: Januar 2016)

Seite 02 – 06 Kartenbedingungen für die TUI CARD

Seite 07 Einwilligungserklärung zur Bonitätsauskunft,der Datenübermittlung und Schufaklausel

Seite 08 – 14 Allgemeine Versicherungsbedingungen für dieRestkreditversicherung

Seite 15 – 16 Leistungsfallmeldung Restkreditversicherung

Seite 17 – 18 Informationen zum Fernabsatzeinschließlich Widerrufsbelehrung

Seite 19 Preis- und Leistungsverzeichnis

Seite 20 Informationsbogen für den Einleger

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TUI CARD Kartenbedingungen(Stand: Januar 2016)

Kartenbedingungen für die TUI CARD Classic/TUI CARD Gold/ROBINSON Card Classic/ROBINSON Card Gold, alle jeweils einschließlich der Alleinreisen-den-Version „One“ (alle Kartenarten im Folgenden „Karte“ genannt).

I. Bedingungen für Kartenleistungen der TUI Deutschland GmbH Die Karte bietet dem Karteninhaber im In- und Ausland zahlreiche Vergünstigungen, die von TUI und von anderen mit TUI kooperierenden Handels-

und Dienstleistungsunternehmen erbracht werden. Für alle etwaigen Ansprüche ist derjenige Kooperationspartner ausschließlich verantwortlich, der die jeweilige Leistung erbringt. TUI behält sich das Recht vor, das Kartenangebot unter angemessener Wahrung der Belange des Karteninhabers zu ändern, zu ergänzen oder gegebenenfalls auch einzelne Komponenten wegfallen zu lassen. in diesen Fällen gilt III. Ziffer 7. TUI ist – außer im Fall der spezifischen Zusatzleistungen bei den ROBINSON Cards – berechtigt, die Kooperationspartner, die zur Erfüllung der mit der Karte angebotenen Leistungen eingeschaltet sind, bei Bedarf auszutauschen. In diesen Fällen wird TUI dafür Sorge tragen, dass sämtliche Verpflichtungen der alten Kooperationspartner gegenüber den Karteninhabern vollständig von den neuen Kooperationspartnern übernommen werden.

II. Bedingungen für Kartenleistungen der Commerzbank AG („Bank“)1. Verwendungsmöglichkeiten Die Karte kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Visa-Verbundes einsetzen: – bei Vertragsunternehmen – und darüber hinaus als weitere Dienstleistung zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten sowie Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich

gegen Vorlage eines Ausweispapiers (Bargeldservice). Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice sind an dem Akzeptanzsymbol zu erkennen,

das auch auf der Karte zu sehen ist.

2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von Geldautomaten und automatisierten Kassen kann dem Karteninhaber für seine Karte eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur

Verfügung gestellt werden. Die Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kreditkarte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit dem Karten-Service der Bank in Verbindung setzen.

3. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber Bei Nutzung der Karte ist entweder – ein Beleg zu unterschreiben, auf dem das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines

Geschäftsvorfalls – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kartennummer angeben. Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine

PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karten-inhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

4. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN oder mittels Unterschrift legitimiert hat, – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Karte oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist, oder – die Karte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Kreditkarte eingesetzt wird, unterrichtet.

5. Ausführungsfrist Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet, sicher zustellen,

dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates

außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der EWR (Drittstaaten) gelegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt.

6. Verfügungsrahmen und finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf die Kreditkarte nur innerhalb des Verfügungsrahmens der Karte und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der Karten-

umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist (finanzielle Nutzungsgrenze). Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die

aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkarten-Umsätze führt nicht zur Einräumung eines Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist.

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7. Abrechnung der Umsätze Die Kartenumsätze werden dem Kartenkonto belastet und mit vorhandenem Guthaben taggleich verrechnet. Für den Einzug fähiger Kreditkarten-

abrechnungen ist die Erteilung eines SEPA-Lasischriftmandats obligatorisch. Eine Begleichung der fälligen Kreditkartenabrechnung per Überweisung ist nicht möglich.

Reisepreise der TUI Deutschland GmbH, der TUlfly GmbH, der Wolters Reisen GmbH sowie der TUI Cruises GmbH werden über das Kartenkonto direkt dem Girokonto belastet, „sofern kein Guthaben auf dem Kartenkonto vorhanden oder Teilzahlung vereinbart ist. Auch aus diesen Buchungen resultierende Gutschriften erfolgen auf das Kartenkonto. Zur Karte kann eine Partnerkarte vergeben werden. Der Partnerkarteninhaber ist Bevoll-mächtigter des Karteninhabers. Als Bevollmächtigter ist er im Rahmen der Vertragsbedingungen berechtigt, mittels seiner Karte über das Karten konto des Karteninhabers zu verfügen. Der Karteninhaber hat den Partnerkarteninhaber zu verpflichten, dass dieser die Vertragsbedingungen einhält.

8. Guthaben Der Karteninhaber kann Guthaben auf das Kartenkonto überweisen und über dieses durch Nutzung der Karte verfügen oder die Bank beauftragen,

das Guthaben wieder auf sein Referenzkonto zu übertragen. Das Referenzkonto ist das Konto, das der Kunde für den Einzug des jeweiligen Rechnungsbetrages benannt hat. Anderungen des Referenzkontos sind der Bank schriftlich mitzuteilen.

9. Elektronisches Bereitstellen von Informationen zur Kreditkarte Der Hauptkarteninhaber und die Bank können vereinbaren, dass die Bank den Karteninhaber durch Bereitstellung der Kreditkartenabrechnung zum

Abruf über das Internet über die aktuellen Umsätze und die daraus resultierenden Kontostände informiert. Ferner erhält der Karteninhaber sonstige Abrechnungen und Mitteilungen zu dem vereinbarten Kreditkartenvertrag. Über die Bereitstellung kann die Bank den Karteninhaber per E-Mail infor-mieren. Zum Abruf erhält der Hauptkarteninhaber und/oder der Partnerkarteninhaber von der Bank eine Persönliche Identifkationsnummer (PIN), die nicht mit der PIN für die Kreditkarte identisch ist. Der Karteninhaber ist verpflichtet, auch diese PIN vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Die elektronisch eingestellten Informationen werden jeweils über einen Zeitraum von 12 Monaten zum Abruf bereitgehalten. Sie können vom Karten inhaber auf seinem Rechner gespeichert und über seinen am Rechner angeschlossenen Drucker ausgedruckt werden. Im Falle des Kreditkartenbankings entfällt die postalische Zusendung der Informationen. Wünscht der Karteninhaber zusätzlich zur Bereitstellung im Internet die Informationen in Papier-form, kann hierfür ein Entgelt erhoben werden. Eine Änderung des Versandweges kann vom Hauptkarteninhaber jederzeit mit einem Vorlauf von 3 Geschäftstagen durchgeführt werden. Die Bank übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Karteninhaber gespeicherten oder ausgedruckten elektronischen Informationen von Dritten (z. B. Finanzbehörden, Wirtschaftsprüfer) anerkannt werden.

10. Fremdwährungsumrechnung bei Auslandseinsatz Bei Kundengeschäften in fremder Währung (z. B. Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge) legt die Bank für den An- und Verkauf von Devisen,

soweit nichts anderes vereinbart ist, als Referenzwechselkurs den um 13.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) eines jeden Handelstages (Abrech-nungstermin) ermittelten, auf ihren Internetseiten veröffentlichten Geld- bzw. Briefkurs zugrunde (www.commerzbank.de/devisenkurse).

Den An- und Verkauf von Devisen, dessen Ausführung der Bank im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs bis zum Abrechnungstermin nicht mehr möglich ist, rechnet die Bank zu dem jeweiligen Kurs des nächsten Abrechnungstermins ab. Der Geld- bzw. Briefkurs wird unter Berück sichtigung der zum Abrechnungstermin im internationalen Devisenmarkt für die jeweilige Währung gehandelten Kurse ermittelt. Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Abrechnung zum Devisengeldkurs. Als Devisengeldkurs gilt der von der Bank bankarbeitstäglich um 13.00 Uhr unter Bezugnahme auf den internationalen Devisenmarkt festgestellte Kurs. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam.

11. Pflichten des Karteninhabers11.1 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber hat seine Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf

insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen.

Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Kreditkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN und der Kreditkarte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben).

11.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers 1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung

von Karte oder PIN fest, so ist der Kartenservice der Bank unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Ver-wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.

3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unter-richten.

4) Der Karteninhaber hat die Abrechnungen der Bank auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Falls regelmäßig erteilte Abrechnungen dem Karteninhaber nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benach-richtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet.

5) Der Karteninhaber ist verpflichtet, Änderungen seines Wohnsitzes (Adressänderung) zeitnah dem Kreditkarten-Service der Commerzbank AG mitzuteilen.

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12. Zahlungsverpflichtung des Kunden Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Karte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom

Karteninhaber mit der Kreditkarte getätigten Umsätze zu begleichen. Die Bank unterrichtet den Hauptkarteninhaber mindestens einmal monatlich schriftlich oder auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang

mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehenden Aufwendungen. Diese Vorabinformation (Prenotification) über Betragshöhe und Zeitpunkt der Kontobelastung mittels SEPA-Basislastschrift erfolgt mindestens 2 Werktage vor der Kontobelastung. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen.

13. Entgeltregelung Die vom Kunden gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis für die TUI CARD“ der Bank.

Für die Vergütung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für die TUI CARD ausgewiesen ist. Für die Vergütung der nicht im Preis- und Leistungsverzeichnis der TUI CARD aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Händler oder fremde Banken können zusätzlich zu den vom Karteninhaber autorisierten Kreditkartenverfügungen ein Entgelt erheben. Beide Beträge werden in einer Summe dem Kreditkartenkonto belastet. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. Online Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungs-wirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäfts-beziehung, für die die Änderung gelten soll, vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1-16 Ein-führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf Verlangen des Kunden

– häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder – mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt, ist die Bank berechtigt, dafür ein Entgelt zu erheben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Kunden eine Information erbracht wird, die über die in Artikel 248 §§ 1-16 Einführungsgesetz zum Bürger-

lichen Gesetzbuch genannten Informationen hinausgehen.

14. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers 1) Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung: Im Falle einer nicht vom Karteninhaber autorisierten Zahlung hat die Bank gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.

Sie ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Kartenguthaben wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Zahlung befunden hätte.

2) Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages: Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages kann der Karteninhaber von der Bank die

unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Betrages des Zahlungsauftrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Die Bank wird das Kartenguthaben wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag.

Der Karteninhaber kann über den vorstehenden Absatz hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, die die Bank ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrages in Rechnung gestellt oder mit denen sie das Kartenguthaben des Kartenkunden belastet hat. Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Karteninhabers den Zahlungsvorgang nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.

3) Schadensersatzansprüche Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Karten-

inhaber von der Bank verlangen, einen Schaden, der nicht bereits von den vorgenannten Erstattungsregeln erfasst ist, ersetzt zu bekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischen-geschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Ent stehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

Die Haftung nach vorstehendem Absatz ist auf 12.500 € je Zahlung/Zahlungsauftrag begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Zahlungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und – für den Zinsschaden. 4) Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des Karteninhabers nach den vorgenannten Regeln und Einwendungen des Karteninhabers gegen die Bank aufgrund nicht oder

fehlerhaft ausgeführter Zahlungsaufträge oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsbetrag hiervon

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unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die Belastungsbuchung des Zahlungsbetrages ent-sprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; an-derenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

Ansprüche des Karteninhabers sind auch ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung

der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 5) Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaue Betragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs: a) Der Karteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine

Kartenverfügung bei einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass, – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und – der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt des

Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammen-hängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber ist ver-pflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet.

b) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.

15. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 1) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige a) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie ihm sonst abhanden und kommt es dadurch zu

nicht autorisierten Kartenverfügungen, in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Kreditkarte bei einem Vertragsunternehmen so haftet der Karteninhaber gemäß e) nur, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. b) Das Gleiche gilt, wenn es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen kommt, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein

sonstiges Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Karteninhaber, wenn er seine Pflichten zur sicheren Aufbewahrung von Kreditkarte oder PIN schuldhaft verletzt hat.

c) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach a) oder b) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.

d) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin-gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn

– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat,

– die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war, – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. e) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf

den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. 2) Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN

gegenüber der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form

– der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.

16. Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ teil. Dort hat der Verbraucher

die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken (www.bankenombudsmann.de) anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die nicht Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kunden-beschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: [email protected], zu richten.

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III. Bedingungen für Kartenleistungen der TUI und der Bank1. Eigentum und Gültigkeit Die Karte bleibt im gemeinschaftlichen Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum

gültig. Mit der Aushändigung einer neuen Karte, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit, ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung die Karte zu nutzen vorher (z. B. durch Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an

die Bank zurückzugeben. Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Karte diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht.

2. Kündigungsrecht des Karteninhabers Der Kunde kann den Kartenvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

3. Kündigungsrecht der Bank 1) Die Bank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines

Monats kündigen. Die Bank wird den Kartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berech-tigten Belange des Karteninhabers geboten ist.

2) Die Bank kann den Kartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbeson dere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kreditkarten-Vertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kartenvertrag gegenüber der Bank gefährdet ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 des BGBs) entbehrlich.

4. Folgen der Kündigung Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Sie ist unverzüglich und unaufgefordert an die Bank zurückzugeben.

5. Einziehung und Sperre der Karte Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre,

über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit die Bank gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Die Bank. wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unter-richtet sie den Karteninhaber unverzüglich. TUI hat die Bank bevollmächtigt, die Karte zu sperren oder einzuziehen.

6. Leistungen Dritter bzw. Änderungen im technischen/organisatorischen Bereich TUI und die Bank sind berechtigt, z. B. für die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Bank selbst, externe Dienstleister einzuschalten.

Die Bank wird ein solches Unternehmen sorgfältig aussuchen und überwachen. Sie haftet für die Tätigkeit des Unternehmens nach § 278 BGB. Das Unternehmen ist an in der Bank geltende Anweisungen für die Erledigung des Zahlungsverkehrs gebunden und unterliegt sowohl der Weisungs-befugnis der Bank als auch deren Kontrolle (Innenrevision). Die Bank wird die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Einschaltung externer Dienst-leister beachten. Die Bank wird das von ihr beauftragte Unternehmen und dessen Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren. Die Kundendaten unterliegen dem Bankgeheimnis. Darüber hinaus sind sowohl die Bank als auch das von ihr beauftragte Unternehmen ein schließlich deren Mitarbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zusammenarbeit behält sich die Bank Anderungen im technischen bzw. organisatorischen Bereich vor, die auf einer allgemeinen, handelsüblichen Änderung der technischen Standards, der Vorgaben der Kreditwirtschaft oder der gesetz-lichen bzw. aufsichtsbehördlichen Regelungen beruhen.

7. Änderungen der Geschäftsbedingungen Anderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam-

werdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations-weg vereinbart (z. B. Online Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen dieser Bedingungen angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

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Einwilligungserklärungen1. Übermittlung von Daten an InFoScore Ich willige ein, dass die Bank zum Zwecke der Bonitätsprüfung der InFoScore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, und zum

Zwecke der Scorewert- ermittlung der INFORMA Unternehmensberatung GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, die Daten aus dem Karte nantrag übermittelt. Die InFoScore Consumer Data GmbH speichert und übermittelt Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Beur teilung der Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben. Die InFoS-core Consumer Data GmbH stellt ihre Daten nur dann zur Verfügung, wenn diese Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die übermittelten Daten werden von den jeweiligen Empfängern ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt. Die INFORMA Unternehmensberatung GmbH berechnet und übermittelt so genannte Score-werte. Bei diesen handelt es sich um Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren, die immer nur ein allgemeines Zahlungs-ausfallrisiko und nicht die konkrete Bonität eines Kunden beschreiben. Der Kunde kann Auskunft bei der genannten Wirtschaftsauskunftei über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Für den Datenaustausch mit der genannten Wirtschaftsauskunftei befreit der Kunde die Bank vom Bank-geheimnis. Die Wirt-schaftsauskunfteien sind berechtigt, die Daten im Wege der Auftragsdatenverarbeitung durch die InFoScore Software Service GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, verarbeiten zu lassen. Die Einwilligung ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages.

2. Übermittlung von Daten an die SCHUFA (SCHUFA-Klausel) Ich willige ein, dass die Commerzbank AG (nachstehend Kreditinstitut genannt) der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten

über die Beantragung, den Abschluss und ggf. den revolvierenden Kreditrahmen sowie die Beendigung dieses Kreditkartenvertrages übermittelt. Unab-hängig davon wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über seine gegen mich bestehenden fälligen Forderungen übermitteln. Dies ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28a Absatz 1 Satz 1) zulässig, wenn ich die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht habe, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist und

– die Forderung vollstreckbar ist oder ich die Forderung ausdrücklich anerkannt habe oder – ich nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden bin, das Kreditinstitut mich rechtzeitig, jedoch frühestens

bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Übermittlung nach mindestens vier Wochen unterrichtet hat und ich die Forderung nicht bestritten habe oder

– das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen vom Kreditinstitut fristlos gekündigt werden kann und das Kreditinstitut mich über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Darüber hinaus wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über sonstiges nichtvertragsgemäßes Verhalten (Konten- oder Kreditkartenmissbrauch oder sonstiges betrügerisches Verhalten) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Absatz 2) nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutz würdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Insoweit befreie ich das Kreditinstitut zugleich vom Bankgeheimnis. Die SCHUFA speichert und nutzt die erhaltenen Daten. Die Nutzung umfasst auch die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des SCHUFA-Datenbestandes zur Beurteilung des Kre-ditrisikos (Score). Die erhaltenen Daten übermittelt sie an ihre Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund von Leistungen oder Lieferung finanzielle Ausfallrisi-ken tragen (insbesondere Kreditinstitute sowie Kredit-karten- und Leasinggesellschaften, aber auch etwa Vermietungs-, Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkasso-unternehmen). Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und die Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Daher kann der Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Daten nach Art der Vertrags-partner unterschiedlich sein. Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der Identität und des Alters von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner; die bei-spielsweise Dienstleistungen im Internet anbieten. Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und -Score-Verfahren sind unter www.meineschufa.de abrufbar. Die postalische Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Privatkunden Servicecenter, Postfach 103441, 50474 Köln. Die Einwilligung ist Voraus setzung für das Zustandekommen des Vertrages.

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Produktinformationsblatt zur Restkreditversicherung

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus Ihrer Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag, dem Versicherungsnachweis, den beigefügten Versicherungsbedingungen und ergänzend aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bitte lesen Sie daher alle Vertragsunterlagen sorgfältig.

1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Angeboten wird der Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag in der Restkreditversicherung. Versicherungsnehmer des Gruppenversicherungsvertrages und unwiderruflich bezugsberechtigt im Leistungsfall ist die Commerzbank AG, Kaiserplatz, 60311 Frankfurt am Main. Über Ihren Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag erwerben Sie Versicherungsschutz hinsichtlich der Risken, die unter Punkt 2 dieser Information näher beschrieben sind. Sofern Sie aufgrund eines versicherten Risikos die Raten Ihres versicherten Darlehens bei der Commerzbank AG nicht bezahlen können, übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungsbedingungen Ihre Ratenzahlungen bzw. gleicht einen zum Todeszeitpunkt bestehenden Saldo auf Ihrem Kreditkartenkonto aus. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Sie sind versichert hinsichtlich der Risiken:

­ Arbeitslosigkeit ­ Arbeitsunfähigkeit ­ Tod

Sollten Sie während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos werden, zahlen wir nach einer Karenzzeit von 42 Tagen für jeden Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit die vereinbarte monatliche Versicherungssumme. Diese entspricht 10% des Negativsaldos Ihrer Kreditkarte bei Eintritt des Versicherungsfalles (Tag der Kündigung), maximal jedoch 1.000 EUR monatlich. Die Höchstleistungsdauer ist beschränkt auf 12 Monate für einen Leistungsfall. Mehrere Leistungsfälle sind unbegrenzt versichert. Sie sind gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit versichert, wenn Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 12 Monate (und hiervon in den 6 Monaten, die dem Versicherungsfall unmittelbar vorangehen bei demselben Arbeitgeber) ein bezahltes, unbefristetes, und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mehr als 18 Stunden pro Woche innegehabt haben. Die Voraussetzungen für eine Absicherung als Selbständiger entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen. Sollten Sie während der Dauer der Versicherung arbeitsunfähig werden, zahlen wir nach einer Karenzzeit von 42 Tagen für jeden Monat der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit die vereinbarte monatliche Versicherungssumme. Diese entspricht 10% des Negativsaldos Ihrer Kreditkarte bei Eintritt des Versicherungsfalles (erster Tag der Krankschreibung), maximal jedoch 1.000 EUR monatlich. Die Höchstleistungsdauer ist beschränkt auf 12 Monate für einen Leistungsfall. Mehrere Leistungsfälle sind unbegrenzt versichert. Im Todesfall während der Dauer der Versicherung zahlen wir den im Zeitpunkt des Todesfalls in Anspruch genommenen Kreditkartensaldo, maximal jedoch 6.000 EUR. Sämtliche Versicherungsleistungen überweisen wir an die Commerzbank AG zu Gunsten Ihres dort geführten Kreditkartenkontos. Haben Sie mehrere Kreditkartenverträge bei uns versichert, ist die Gesamtleistung, die Sie während der Laufzeit der Verträge erhalten können, auf 12.000 EUR begrenzt. 3. Wie hoch ist Ihre Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen? Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert und welche können zusätzlich entstehen? Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag nicht oder verspätet bezahlen? Der Beitrag beträgt 0,89% des durchschnittlichen monatlichen Außenstandes auf ihrem Kreditkartenkonto. Da dieser jeden Monat variieren kann, kann sich auch der Versicherungsbeitrag entsprechend ändern. Nachfolgend geben wir Ihnen einige Beispiele zur Höhe des Beitrages: Beitragsbeispiele

monatlicher Saldo Monatsbeitrag einkalkulierte Abschlusskosten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV (monatlich)

übrige in den Beitrag einkalkulierte Kosten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV (monatlich)

1.000,00 € 8,90 € 0,60 € 0,12 € 750,00 € 6,68 € 0,45 € 0,09 € 500,00 € 4,45 € 0,30 € 0,06 € 250,00 € 2,23 € 0,15 € 0,03 €

Die Commerzbank AG als Versicherungsnehmer ist uns gegenüber zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Sie erhebt den Beitrag bei Ihnen und leitet ihn an uns weiter. Sie sind Ihrerseits gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich zusammen mit Ihrer Kreditkartenabrechnung über das Konto, das Sie der Commerzbank AG zu diesem Zweck angegeben haben. Bitte sorgen Sie jeweils zu den Fälligkeitsterminen für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Die nicht rechtzeitige Zahlung von Versicherungsbeiträgen ist mit rechtlichen Nachteilen verbunden und kann dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.

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Während der Laufzeit der Versicherung dürfen wir eine Beitragsanpassung nur unter bestimmten Voraussetzungen vornehmen: Der Leistungsbedarf muss sich nicht nur vorübergehend erheblich geändert haben und ein unabhängiger Treuhänder muss der Beitragsanpassung zustimmen. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Im Bereich der Arbeitslosigkeitsversicherung sind Leistungen des Versicherers ausgeschlossen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Sie verursacht wurde, z.B. durch eigene Kündigung, planmäßigen Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Außerdem leisten wir nicht, wenn Sie arbeitslos geworden sind auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit, deren Leistung wir bereits abgelehnt haben. Bei Tod und Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen z.B. in folgenden Fällen ausgeschlossen: Vorsätzliches Herbeiführen von Krankheiten, Selbsttötung, Sucht, psychische Erkrankungen, medizinisch nicht indizierte Behandlungen, vorsätzliche Ausführung strafbarer Handlungen durch die versicherte Person. Bei Antragstellung erfolgt keine Gesundheitsprüfung. Stattdessen sind während der ersten 24 Monate nach Vertragsabschluss die Ihnen bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen nicht versichert, wegen derer Sie in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn ärztlich beraten oder behandelt wurden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Eine vollständige Angabe der Leistungsausschlüsse finden sie in den Versicherungsbedingungen. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Abgabe Ihrer Beitrittserklärung zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte machen Sie in Ihrer Beitrittserklärung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. Wenn Sie grob fahrlässig falsche Angaben machen, können wir unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. Dies kann sogar zur Folge haben, dass wir keine Versicherungsleistungen erbringen müssen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Aus den unter Nr. 4 erklärten Leistungsausschlüssen ergibt sich auch, welche Pflichten Sie während der Vertragslaufzeit haben. Beispielsweise haben Sie keinen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosigkeitsversicherung, wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen. Sollte sich während der Vertragslaufzeit Ihr Name, Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändern, teilen Sie dies der Commerzbank AG bitte unverzüglich mit. Fehlende Informationen können den reibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 7. Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Im Leistungsfall müssen Sie alles Erforderliche tun, um den Versicherungsfall aufzuklären und für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Das bedeutet insbesondere, eine unverzügliche und wahrheitsgemäße Anzeige sowie die Vorlage aller relevanten Dokumente. Wenn Sie gegen diese Pflichten verstoßen, können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt bei Abschluss der Versicherung im Kartenantrag mit der Kartengenehmigung bzw. bei Abschluss eines separaten Versicherungsvertrags mit dem Datum der Beantragung und endet spätestens zum Ende des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden. Er endet auch mit Ihrem Tod, mit der Kündigung des Versicherungsvertrages, nach Auszahlung der maximalen Versicherungsleistung durch uns oder bei Beendigung des zugrunde liegenden Kreditkartenvertrages. Sollten Sie bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand eintreten, endet der Versicherungsschutz in der Arbeitslosigkeits- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung bereits zu diesem Zeitpunkt, bleibt im übrigen aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen. Sie müssen uns den Eintritt in den endgültigen Ruhestand oder Vorruhestand anzeigen. In der Arbeitslosigkeitsversicherung besteht eine Wartezeit von 180 Tagen. Eine Kündigung, die während der Wartezeit ausgesprochen wird, ist nicht versichert. Für Leistungen im Todesfall und in der Arbeitsunfähigkeitsversicherung besteht keine Wartezeit. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Der Versicherungsschutz wird jeweils für einen Monat abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um einen weiteren Monat, wenn er nicht zum Monatsende gekündigt wird. Sie können die Versicherung nach Ablauf der Widerrufsfrist jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Schluss eines Monats durch Mitteilung an die Commerzbank Aktiengesellschaft, TUI Card Service, Postfach 11 18 12, 60053 Frankfurt am Main, Telefax: 069 – 66 57 18 75 60, E-Mail: [email protected] in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) kündigen.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Restkreditversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Bedingungen wollen wir Sie über die Regelungen informieren, die für das Vertragsverhältnis zwischen der Commerzbank AG (nachfolgend als Bank bezeichnet) und uns als Versicherungsgesellschaften gelten. Ihre Bank ist Versicherungsnehmer des mit uns abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages, der auch für Sie als versicherte Person verbind-lich ist. Sie als versicherte Person bitten wir insbesondere, die im Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten zu beachten, da Sie als versi-cherte Person zu deren Einhaltung verpflichtet sind, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Zweck dieser Versicherung ist die Absi-cherung Ihres bei der Bank bestehenden Kreditkartensaldos. Versicherte Person ist der Hauptkarteninhaber.

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung? Ihre Versicherung ist eine Risikolebensversicherung auf den Todesfall mit variabler Versicherungssumme, die Ihrem jeweiligen Kreditkartensaldo ent-spricht. Der Versicherungsschutz umfasst zusätzlich eine Absicherung ge-gen Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsversicherung) und eine Absiche-rung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit (Arbeitslosigkeitsversicherung). Die Risikolebensversicherung dient der Absicherung Ihrer Verpflichtung zum Ausgleich eines im Zeitpunkt Ihres Todes gegebenenfalls bestehenden Kreditkartensaldos. In einem solchen Fall zahlen wir den gegebenenfalls bestehenden planmäßigen Kreditkartensaldo an die unwiderruflich bezugs-berechtigte Bank. Die Arbeitsunfähigkeits- und die Arbeitslosigkeitsversiche-rung dienen der Absicherung Ihrer Verpflichtungen zur Rückzahlung des Saldos im Fall der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit. § 2 Welche maximale Leistung erbringen wir? Sollten Sie durch mehr als zwei Versicherungsverträge bei uns versichert sein, so ist die Höchstversicherungsleistung auf das Doppelte der höchsten, in den Versicherungsbedingungen genannten Maximalversicherungsleis-tungen begrenzt. § 3 In welchen Fällen von Tod oder Arbeitsunfähigkeit ist der Versi-cherungsschutz ausgeschlossen? (1) Keine Versicherungsleistung wird gezahlt bei Tod oder Arbeitsunfähig-keit verursacht durch: (a) vorsätzliches Herbeiführen von Krankheiten oder Kräfteverfall, absichtli-che Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung (gilt nur bei Arbeitsunfä-higkeit); wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlung in ei-nem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, werden wir leisten; (b) Strahlung, Kontamination oder radioaktive Einwirkungen, unabhängig von der Quelle; (c) Sucht (z. B. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch), Alkoholmiss-brauch, Spielsucht; (d) psychische Erkrankungen, z. B. depressive Erkrankungen (etwa Dep-ressionen, Dysthemie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neuro-sen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störun-gen (d. h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache); (e) chirurgische Eingriffe und medizinische Behandlungen, die nicht aus medizinischen Gründen durchgeführt wurden (z. B. Schönheitsoperationen, Brustvergrößerungen, Piercings); (f) mittelbare oder unmittelbare Kriegsereignisse oder innere Unruhen, so-fern Sie auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen haben; (g) die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbre-chens oder Vergehens durch Sie; (h) Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Kraftfahrzeuges oder Motorfahrzeuges an Fahrtverans-taltungen, einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt haben, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Des weiteren sind Leistungen für Arbeitsunfähigkeit während des gesetzli-chen Mutterschutzes ausgeschlossen. (2) Bei Antragstellung erfolgt zur Vereinfachung des Antragsprozesses kei-ne Gesundheitsprüfung. Statt dessen gelten für die ersten 24 Monate der Vertragslaufzeit die im Folgenden benannten Leistungsausschlüsse. Wir sind nicht zur Zahlung verpflichtet bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit infolge einer Ihnen bei Abgabe Ihrer Vertragserklärung bekannten ernstlichen Er-krankung oder Unfallfolge, wegen derer Sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurden. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ers-ten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt. Unter ernstlichen Erkrankungen sind insbesondere, aber nicht ausschließ-lich, zu verstehen: (a) Erkrankungen der Wirbelsäule, z. B. krankhafte Veränderungen oder Fehlstellungen der Wirbelsäule, Hexenschuss, Bandscheibenschaden, Os-teoporose (krankhafte Veränderung der Knochenbeschaffenheit); (b) Krebserkrankungen, z. B. Brust-, Darm-, Lungen-, Prostata-, Bauch-speicheldrüsen-, Lymphknoten-, Leber-, Blutkrebs sowie Hirntumore; (c) Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, z. B. Herzinfarkt inklusive der Vorstufen wie Brustenge, koronare Herzerkrankungen, Schlaganfall; (d) Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit); (e) Chronische Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, z. B. COPD (Chronisch Obstruktive Lungenerkrankung), Asthma Bronchiale, krankhafte Veränderung des Lungengewebes (Lungenemphysem);

(f) Lebererkrankungen, z. B. Entzündungen wie Hepatitis, Zirrhosen, Gal-lenerkrankungen, Leberkrebs, Fettleber; (g) Gelenkerkrankungen / Arthrosen, z. B. Tennisarm, Verkalkungen, küns-tliche Gelenke, Gelenkentzündungen, Knorpelschäden, Fehlstellungen, Me-niskusschäden, Bänderrisse, Karpaltunnelsyndrom (Quetschung eines Handnervs); (h) HIV / Aids. § 4 In welchen Fällen der Arbeitslosigkeit ist der Versicherungs-schutz ausgeschlossen? (1) Wurde die Arbeitslosigkeit durch Sie verursacht, zum Beispiel durch eigene Kündigung, planmäßigen Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnis-ses oder vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, sind wir von der Leistung frei. (2) Außerdem leisten wir nicht, wenn Sie arbeitslos geworden sind auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit, deren Leistung wir bereits abgelehnt haben. § 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versiche-rungsschutz insbesondere auch dann, wenn Sie in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden haben. (2) Sofern Ihr Tod während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepub-lik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen steht, leisten wir, wenn Sie nicht an den kriegeri-schen Ereignissen aktiv beteiligt waren. § 6 Was gilt im Falle der Selbsttötung? Im Falle der Selbsttötung innerhalb der ersten 24 Monate ab dem Beginn des Versicherungsschutzes sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbe-stimmung ausschließenden Zustand krankhafter Geistesstörung begangen worden ist, werden wir leisten. § 7 Wer kann versichert werden? Versichert werden können Personen, die bei Antragsstellung mindestens das 18. Lebensjahr und höchstens das 64. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb Deutschlands Ihren ständigen Wohnsitz haben. § 8 Wann kommt der Versicherungsvertrag zustande und wann be-ginnt Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt bei Abschluss der Versicherung im Kar-tenantrag mit der Kartengenehmigung bzw. bei nachträglichem Abschluss der Versicherung mit dem Datum der Annahme durch die Bank und nach Ablauf der Wartezeit § 9. § 9 Welche Wartezeit ist zu beachten? Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Für Leistungen im Todesfall und in der Arbeitsunfä-higkeitsversicherung besteht keine Wartezeit. Die Wartezeit für Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beträgt 180 Tage. Arbeitslosigkeit aufgrund einer Kündigung, die während der Wartezeit ausgesprochen wird, ist nicht versi-chert. § 10 Welches Widerrufsrecht haben Sie? Ihre Bank hat ein gesetzliches Widerrufsrecht als Versicherungsnehmer gemäß Versicherungsvertragsgesetz. Unabhängig hiervon räumen wir Ih-nen ein vertragliches Widerrufsrecht ein. Sie können innerhalb von 30 Ta-gen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist der Bank in Text-form (z.B. per Brief, Telefax, E-Mail) an Commerzbank Aktiengesellschaft, TUI Card Service, Postfach 11 18 12, 60053 Frankfurt am Main, Telefax: 069 – 66 57 18 75 60, E-Mail [email protected] zu erklären und muss keine Begründung erhalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt Erhalt der vollständigen alle Unterlagen zur Restkredit-versicherung gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (all-gemeine Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt sowie einer Belehrung über das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen). Zur Wah-rung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. § 11 Gibt es ein Ablehnungsrecht des Versicherers? Wir haben das Recht, unverzüglich nach Ihrer Vertragserklärung die Risiko-übernahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Für den Fall der Ab-lehnung erlischt Ihr Versicherungsschutz rückwirkend. Eine Versicherungs-prämie fällt nicht an. § 12 Wie wird die Prämie bezahlt? (1) Die Prämie zur Versicherung ist für jede Versicherungsperiode einzeln zu Beginn der jeweiligen Periode zu entrichten. Als Versicherungsperiode

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gilt der Zeitraum von einem Monat. Die erste Prämie ist der Einlösebeitrag, die weiteren Prämien sind die Folgeprämien. Die Prämie wird grundsätzlich zusammen mit Ihrer Kreditkartenabrechnung abgebucht. Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung können etwaig bestehende Prämienrückstände ver-rechnet werden. (2) Die Versicherungsprämie ist ein Prozentsatz des Monatsdurchschnittes Ihres ausstehenden Kreditkartensaldos. (3) Es besteht auch während eines laufenden Leistungsfalls die Pflicht zur Zahlung der Prämie. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsschutz mit Ein-tritt des Versicherungsfalls endet. § 13 Was geschieht, wenn die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wird? (1) Ihre Bank ist unser Versicherungsnehmer. Sie ist uns gegenüber zur Prämienzahlung verpflichtet und erhebt den auf Ihre Versicherung entfal-lenden Prämienanteil über Ihr Kreditkartenkonto bei Ihnen. (2) Wird die erste Prämie (Einlösebeitrag) von Ihnen nicht rechtzeitig be-zahlt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Nichtzahlung ist nicht durch Sie zu vertreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeits-tage an gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Ist der Einlösebeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht bezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Nichtzahlung ist nicht durch Sie zu vertreten. (4) Wird eine Folgeprämie von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-trägt. Sofern nach Ablauf der Frist die Folgeprämie schuldhaft nicht gezahlt sein sollte und ein Versicherungsfall eintritt, sind wir nicht zur Leistung ver-pflichtet. Ferner werden wir ohne gesonderte Mitteilung den Vertrag kündi-gen, wenn die Folgeprämie nach dem Ablauf dieser Frist schuldhaft nicht gezahlt sein sollte. § 14 Wann endet Ihre Versicherung? (1) Der Vertrag wird zunächst für einen Monat abgeschlossen. Er verlän-gert sich stillschweigend um jeweils einen Monat, wenn er nicht zur jeweili-gen nächsten Rechnungsstellung schriftlich gekündigt wird. (2) Im Leistungsfall ist eine Kündigung von unserer Seite ausgeschlossen, vorbehaltlich der Rechte in § 13. (3) Der Versicherungsschutz endet vorzeitig zum frühesten der nachfol-genden Zeitpunkte: (a) mit Ablauf des Versicherungsmonats, in welchem Sie Ihr 65. Lebensjahr vollenden; (b) mit Ihrem Tod; (c) mit der Kündigung des Versicherungsvertrages; (d) wenn die maximale Versicherungsleistung gemäß § 2 erbracht wurde; (e) wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen; (f) bei Beendigung des zugrunde liegenden Kreditkartenvertrages. Der Versicherungsschutz Ihrer Arbeitsunfähigkeitsversicherung sowie Ihrer Arbeitslosigkeitsversicherung endet vorzeitig mit Ihrem Eintritt in den end-gültigen Ruhestand oder dem Eintritt in den Vorruhestand. Die Risikole-bensversicherung kann im Falle des Vorruhestands separat fortgeführt wer-den. Sie müssen uns den Eintritt in den endgültigen Ruhestand oder Vorru-hestand anzeigen. § 15 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Sie können die Versicherung jederzeit nach Ablauf der Widerrufsfrist zur nächsten Rechnungsstellung kündigen. Die Kündigung ist gegenüber der Bank in Textform (z.B. per Brief, Telefax, E-Mail) zu erklären und muss kei-ne Begründung enthalten. Die Anschrift lautet: Commerzbank Aktiengesell-schaft, TUI Card Service, Postfach 11 18 12, 60053 Frankfurt am Main, Te-lefax 069–66 57 18 75 60, E-Mail [email protected]. § 16 Wie wird der Leistungsfall gemeldet? (1) Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns unverzüglich schriftlich anzu-zeigen. Zur Klärung ihrer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und selbst erforderliche Erhebungen anstellen. (2) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Ferner können wir, dann allerdings auf unsere Kosten, Ihre Untersuchung durch einen von uns bestimmten, zuge-lassenen und praktizierenden Arzt verlangen. Außer den oben genannten Unterlagen sind uns einzureichen: Im Todesfall: (a) die amtliche Sterbeurkunde; (b) ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursa-che sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode des Versi-cherten geführt hat (dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn der Tod in-nerhalb von 2 Jahren seit Versicherungsbeginn eingetreten ist). Bei Arbeitsunfähigkeit: (a) Die vollständig ausgefüllte Leistungsanzeige, die den durch einen in Deutschland zugelassenen und praktizierenden Arzt erstellten Nachweis über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren Ursache beinhaltet; (b) Eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über alle Arbeitsunfähigkeitszei-ten und Diagnosen der letzten drei Jahre; (c) Bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit ist uns das Fortbestehen der Ar-beitsunfähigkeit jeden Monat auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden. Bei Arbeitslosigkeit:

(a) Die vollständig von Ihnen und Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgefüllte Leistungsanzeige, eine Kopie des Arbeitsvertrages, des Kündigungsschrei-bens Ihres Arbeitgebers sowie eine Bescheinigung der zuständigen Bun-desagentur für Arbeit, dass Sie arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosen-geld beziehen; (b) Bei fortlaufender Arbeitslosigkeit ist uns das Fortbestehen der Arbeitslo-sigkeit jeden Monat auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden; (c) Für Selbstständige ist eine Bescheinigung der zuständigen Bundesagen-tur für Arbeit erforderlich, dass Sie arbeitslos gemeldet sind. Darüber hinaus benötigen wir Kopien Ihrer Jahresabschlüsse (z. B. Gewinn- und Verlust-rechnungen, Bilanzen) für die letzten 24 Monate vor Eintritt der Arbeitslosig-keit sowie eine Selbstauskunft. (3) Eine Leistungspflicht unsererseits besteht nur, sofern Sie bzw. Ihre Er-ben uns nachweisen, dass die Voraussetzungen nach diesen Bedingungen gegeben sind. (4) Erstmeldungen sowie Folgeanträge sind spätestens nach 90 Tagen nach Eintritt für jeden Monat, für den Sie Versicherungsleistung beantragen, erneut einzureichen. Bei verspätetem Zugang beginnt unsere Leistungs-pflicht erst mit dem laufenden Monat, in dem die Meldung erfolgt ist, es sei denn, die Verzögerung war nicht durch Sie zu vertreten. (5) Für die Geltendmachung verwenden Sie bitte den hierfür bestimmten Leistungsantrag, den Sie von uns beziehen können. Entsprechende Folge-anträge werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt. § 17 Wer erhält die Versicherungsleistung? Die Versicherungsleistung erbringen wir an die unwiderruflich bezugsbe-rechtigte Bank zur Deckung Ihrer aus dem Kreditkartensaldo bestehenden Zahlungsverpflichtungen. § 18 Wer ist Ihr Versicherer? Das Todesfallrisiko ist durch die Financial Assurance Company Limited, Building 11, Chiswick Park, Chiswick High Road, W4 5XR London, Großbri-tannien (FSA 229586) versichert. Die Risiken Arbeitsunfähigkeit sowie Ar-beitslosigkeit sind durch die Financial Insurance Company Limited, Building 11, Chiswick Park, Chiswick High Road, W4 5XR London, Großbritannien (FSA 2026939) versichert. Die Versicherungsgesellschaften handeln durch ihre beiden deutschen Nie-derlassungen, die Financial Assurance Company Limited Lebensversiche-rung (Handelsregister Offenbach, HRB 41246), und die Financial Insurance Company Limited (Handelsregister Offenbach, HRB 12285); beide treten unter dem Handelsnamen Genworth Financial auf. Als Hauptbevollmächtig-ter ist jeweils Dr. Holger Hill bestimmt. Der Sitz der deutschen Niederlas-sungen befindet sich in der Martin-Behaim-Staße 8-10, 63263 Neu-Isenburg. § 19 Was tun im Beschwerdefall? Bitte richten Sie bei Unstimmigkeiten Ihre Beschwerden vorrangig an Gen-worth Financial, Martin-Behaim-Straße 8-10, 63263 Neu-Isenburg. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann der Versicherungen erreichen Sie über Telefon (01804) 22 44 24 (20 Ct. pro Anruf aus dem dt. Festnetz, ggf. abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen), Fax (01804) 22 44 25, per Post "Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin", oder über E-Mail [email protected]. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, Postfach 13 08, 53003 Bonn, zu wenden. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. § 20 Wann dürfen wir eine Bedingungsanpassung vornehmen? (1) Wenn eine Bestimmung in unseren allgemeinen Versicherungsbedin-gungen durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen be-standskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt werden sollte, können wir diese durch eine neue Regelung ersetzen, sofern dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag oh-ne eine neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstel-len würde. (2) Eine Bedingungsanpassung ist nur zulässig, wenn die im Vertrag ent-standene Regelungslücke nicht durch eine gesetzliche Bestimmung ge-schlossen werden kann. Der Versicherungsnehmer darf durch die neue Re-gelung nicht schlechter gestellt werden als er nach der ersetzten Regelung gestanden hätte. Dies gilt insbesondere für den Umfang des Versiche-rungsschutzes. (3) Die neue Regelung wird dem Versicherungsnehmer in Textform mitge-teilt und erläutert. Sie gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Ihrer Bekanntgabe schriftlich wider-spricht. Sofern der Widerspruch verspätet abgesendet wird, gilt er als rech-tzeitig, wenn der Versicherungsnehmer die verspätete Absendung nicht zu vertreten hat. § 21 Wann dürfen wir eine Prämien- oder Leistungsanpassung vor-nehmen? (1) Wir sind berechtigt, die vereinbarte Prämie neu fest zu setzen, wenn

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- sich unser Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht vorausseh-bar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geän-dert hat, - die nach den von uns berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung durch uns zu gewährleisten und - ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die vorste-henden Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat. (2) Von einer Veränderung des zur Prämienanpassung berechtigenden Leistungsbedarfs wird dann auszugehen sein, wenn der von dem Treuhän-der ermittelte Durchschnitt der Schadenszahlungen in der maßgeblichen Risikogruppe für das vergangene Kalenderjahr den Durchschnitt der Scha-denszahlungen für das diesem vorangegangene Kalenderjahr um mindes-tens 5% überschreitet. Die Erhöhung der Prämie findet im gleichen prozen-tualen Verhältnis statt, wobei Veränderungen unter 5% unberücksichtigt bleiben. (3) Der Versicherungsnehmer kann anstelle einer Erhöhung der Prämie ver-langen, dass die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Will der Versicherungsnehmer weder die Erhöhung der Prämie noch eine Herabsetzung der Versicherungsleistung akzeptieren, kann er den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kün-digen. Auf das Kündigungsrecht werden wir mit der Mitteilung, die dem Ver-sicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Erhöhung zugeht, hinweisen. § 22 Wie sind Sie an Überschüssen beteiligt? Der Versicherungsvertrag ist nicht an den Überschüssen der Gesellschaft beteiligt. § 23 Welchem Recht unterliegt Ihr Versicherungsvertrag? Der Versicherungsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. § 24 Wo ist der Gerichtsstand? Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-mittlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klage-erhebung Ihren Wohnsitz oder – sollte es an einem solchen fehlen – Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Befindet sich Ihr Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist das für den Ort unseres Geschäftssitzes in Neu-Isenburg zuständige Ge-richt zuständig. § 25 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhält-nis beziehen? Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müs-sen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirk-sam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Eine Anschriftenänderung ist uns umgehend mitzuteilen.

B. Todesfallschutz und Arbeitsunfähigkeitsversicherung

§ 26 Wann gelten Sie im Sinne der Versicherungsbedingungen als ar-beitsunfähig? Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn Sie infolge Gesundheitsstörungen, die von einem in Deutschland zugelassenen und praktizierenden Arzt nachzuweisen sind, vorübergehend außerstande sind, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht aus-üben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es gelten die Aus-schlüsse gemäß § 3 des allgemeinen Teils dieser Bedingungen. § 27 Welche Leistungen erhalten Sie bei Eintritt der Arbeitsunfähig-keit? (1) Sollten Sie während der Dauer der Versicherung arbeitsunfähig werden, zahlen wir nach Ablauf einer Karenzzeit von 42 Tagen für jeden weiteren Monat der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit die vereinbarte monatliche Versicherungssumme, höchstens jedoch 1.000 EUR monatlich. Besteht die Arbeitsunfähigkeit keinen weiteren vollen Monat, so wird die monatliche Versicherungssumme anteilig gezahlt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist der Tag, an dem diese von einem in Deutschland zugelassenen und prakti-zierenden Arzt unter Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung beschei-nigt worden ist. (2) Die monatliche Versicherungsleistung entspricht 10 % Ihres Kreditkar-tensaldos bei Eintrittsdatum des Versicherungsfalles (erster Tag der Krank-schreibung) höchstens jedoch dem vorgenannten Höchstbetrag. (3) Die Höchstleistungsdauer für einen Versicherungsfall ist beschränkt auf 12 Monate. Mehrere Leistungsfälle sind unbegrenzt versichert. (4) Der Anspruch auf Versicherungsleistung für Arbeitsunfähigkeit erlischt vorzeitig, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt: (a) die Arbeitsunfähigkeit endet; (b) Sie sind voraussichtlich dauerhaft außerstande, Ihrem zuletzt ausgeüb-ten Beruf oder einer anderen Tätigkeit nachzugehen; (c) Eintritt des Todesfalls. (5) Halten Sie sich länger als drei Monate ununterbrochen außerhalb Euro-pas auf, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, solange dieser

Aufenthalt nach Ablauf der drei Monate fortdauert. (6) Eine während der Behandlung einer bereits vorhandenen Krankheit oder Unfallfolge neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfol-ge, in deren Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, be-gründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. § 28 Welche Versicherungsleistung wird im Todesfall gezahlt? Im Todesfall zahlen wir den zum Todeszeitpunkt in Anspruch genommenen Kreditkartensaldo. Die Höchstversicherungsleistung ist auf 6.000 EUR be-schränkt. Die Versicherung endet hiermit.

C. Arbeitslosigkeitsversicherung

§ 29 Welche Voraussetzungen gelten bei der Arbeitslosigkeitsversi-cherung? (1) Eine versicherte Vollzeitbeschäftigung im Rahmen dieser Bedingungen liegt vor, wenn Sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls oder bei Abschluss der Versicherung mindestens 12 Monate (und hiervon seit den letzten 6 Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber) ein bezahltes, unbefristetes und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mehr als 18 Stunden pro Woche innegehabt haben. Keine versicherten Vollzeit-beschäftigungen sind Saisonarbeiten, projektgebundene Arbeiten, für die Sie speziell angestellt wurden sowie Ausbildungszeiten. Es gelten die Aus-schlüsse gemäß § 4 des allgemeinen Teils dieser Bedingungen. (2) Eine im Rahmen dieses Versicherungsvertrages versicherte selbststän-dige Tätigkeit liegt vor, wenn Sie aus einer nicht sozialversicherungspflichti-gen Betätigung (z.B. Gewerbe oder freier Beruf) Ihren Lebensunterhalt er-wirtschaftet haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aus derselben selbstständigen Tätigkeit einen Ge-winn vor Steuern von mindestens 25 Prozent der für Ihren Wohnsitz maß-geblichen Beitragsbemessungsgrenze (Ost bzw. West) in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt haben. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Zeit vom 1. Januar des vorletzten Kalenderjahres vor Eintritt des Versiche-rungsfalls bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres vor Eintritt des Versi-cherungsfalles. Arbeitslosigkeit für ehemals selbstständig tätige Versicherte liegt dann vor, wenn Sie während der Dauer des Versicherungsschutzes Ihre selbstständige Tätigkeit aus wirtschaftlichen Grund aufgeben, keine andere Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, als arbeitslos gemeldet sind und aktiv Arbeit suchen. Ein wirtschaftlicher Grund im Sinne dieses Absatzes ist dann gegeben, wenn sich Ihr Gewinn vor Steuern aus der aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit im Monatsdurchschnitt auf weniger als 15 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze reduziert hat. Für die Betrachtung ist der Zeitraum von 6 Monaten maßgeblich, die der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit unmittelbar vorangehen. Der Gewinn aus der selbstständigen Tä-tigkeit in den jeweiligen Bemessungszeiträumen ist uns durch Einkommen-steuerbescheide nachzuweisen. Beispiel: Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2008 in den alten Bundesländern 5.300 EUR monatlich. Wenn Sie in den alten Bundesländern wohnen, müssen Sie in den 2 Jahren vor Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit einen durchschnittlichen Gewinn vor Steuern von mindestens 1.325 EUR monatlich erzielt haben, damit die selbstständige Tätigkeit anerkannt wird. Sinkt dann Ihr Gewinn über einen Zeitraum von 6 Monaten auf durchschnittlich weniger als 795 EUR vor Steuern im Monat liegt ein wirtschaftlicher Grund für die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit vor. § 30 Wann gelten Sie im Sinne dieser Bedingungen als arbeitslos? Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn alle der fol-gende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Sie sind aus einer Vollzeitbeschäftigung oder einer selbstständigen Tä-tigkeit heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschul-det arbeitslos geworden; (2) Bei Arbeitslosigkeit aus einer Vollzeitbeschäftigung heraus muss die Arbeitslosigkeit Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einver-nehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleich-sweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Eine Arbeitslosigkeit aufgrund ei-ner Kündigung, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes ausgesp-rochen wurde, ist nicht versichert; (3) Bei Arbeitslosigkeit aus einer selbstständigen Tätigkeit heraus muss die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund erfol-gen (4) Sie müssen sich aktiv um Arbeit bemühen; (5) Sie müssen bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein sowie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen und / oder beantragt haben; (6) Sie sind nicht gegen Entgelt tätig. Wir erbringen jedoch Versicherungs-leistungen, sofern ein etwaiges Entgelt für eine Tätigkeit unterhalb der sozi-algesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen liegt. § 31 Welche Leistungen erhalten Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit? (1) Sollten Sie während der Dauer der Versicherung unfreiwillig gemäß den oben genannten Kriterien arbeitslos werden, zahlen wir nach einer Karenz-zeit von 42 Tagen für jeden weiteren Monat der ununterbrochenen Arbeits-losigkeit die vereinbarte monatliche Versicherungsleistung, höchstens je-doch 1.000 EUR monatlich. Besteht die Arbeitslosigkeit keinen weiteren

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vollen Monat, so wird die monatliche Versicherungssumme anteilig gezahlt. (2) Die monatliche Versicherungsleistung entspricht 10 % Ihres Kreditkar-tensaldos bei Eintrittsdatum des Versicherungsfalles (Tag der Kündigung) höchstens jedoch dem vorgenannten Höchstbetrag. (3) Die Höchstleistungsdauer für einen Versicherungsfall ist beschränkt auf 12 Monate. Mehrere Leistungsfälle sind unbegrenzt versichert. § 32 Welche Leistungen erhalten Sie bei mehrfacher Arbeitslosigkeit? (1) Um erneut Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung zu erhal-ten, müssen Sie seit mindestens 12 Monaten wieder einer Vollzeitbeschäfti-gung nachgehen oder seit mindestens 24 Monaten wieder selbstständig oder freiberuflich tätig gewesen sein. (2) Sollten Sie jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme einer Tä-tigkeit nach Leistungsempfang durch uns wieder arbeitslos werden, betrach-ten wir dies als einen Versicherungsfall. Die bisher geleisteten Monate wer-den auf die 12 Monatsbegrenzung angerechnet. § 33 Wie ist das Verhältnis zur Todesfall- und Arbeitsunfähigkeitsver-sicherung? (1) Die Arbeitslosigkeitsversicherung bildet mit der Risikolebensversiche-rung und der Arbeitsunfähigkeitsversicherung eine Einheit und kann nicht separat fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus den ande-ren Versicherungen endet, so erlischt auch die Arbeitslosigkeitsversiche-rung. (2) Für Zeiträume, für die Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversiche-rung gezahlt werden, bestehen keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung und umgekehrt. Bitte richten Sie alle Anfragen an: Genworth Financial Martin-Behaim-Straße 8–10 63263 Neu-Isenburg Leistungsservice-Hotline: 06102/2918 542 (Mo.-Fr. 8 - 18 Uhr) E-Mail: [email protected]

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- 5 - 20140725_CoBa_RKV_inkl_MerkblattDV_TUI

Merkblatt zur Datenverarbeitung

Vorbemerkung

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen ma-nuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Per-son wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Daten-verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvor-schrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforder-lich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versi-cherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluß. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Be-rufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung enthalten. Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zu-nächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versiche-rungstechnische Daten, wie Versicherungsnummer, Versicherungssumme, Versiche-rungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Drit-ten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver-tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be-rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadensabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu ge-hören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über glei-chartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündig-te). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den An-gaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent-standenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsüber-gang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Da-ten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risi-kos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 3. Zentrale Hinweissysteme

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risiko-beurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Ver-sicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu be-antworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-schaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Datenverarbeitung in und außerhalb der Versicherungsgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Gruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse

nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungs-Nummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Da-bei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Versicherungs- Nummer, Konto-nummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Versiche-rungsgruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zu-geordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt wer-den. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt ver-bucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind auch nur in der Versicherungsgruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Bera-tung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung”, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter aus-schließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Versicherungsgruppe gehören zur Zeit folgende Unternehmen an: Financial Insurance Company Limited, Financial Assurance Company Limited, Financial Insu-rance Group Services Limited, (handelnd jeweils unter dem gemeinsamen Handels-namen „Genworth Financial“). 5. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleis-tungsangebots unserer Versicherungsgruppe werden Sie durch einen unserer Vermitt-ler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsge-sellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Autohändler, und andere Unternehmen. Um seine Aufgaben ordnungs-gemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungs-Nummer, Beiträge, Art des Versicherungsschut-zes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistun-gen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienst-leistungen. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist ge-setzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonde-ren Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-achten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu: Sie werden hierüber informiert. 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Vorausset-zungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei ge-speicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Rich-ten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Lö-schung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versiche-rer.

Genworth Financial ist gemeinsamer Marketingname der

Financial Insurance Company Limited, Niederlassung Deutschland, AG Offenbach, HRB 12285,

Financial Assurance Company Limited, Lebensversicherung, Nieder-lassung Deutschland, AG Offenbach HRB 41246 und

Financial Insurance Group Services Limited, AG Offenbach HRB 12288. Hauptbevollmächtigter aller Gesellschaften: Dr. Holger Hill

Hausanschrift: Martin-Behaim-Str. 8-10, 63263 Neu-Isenburg Telefon: 0 61 02 / 2918 542 Telefax: 0 61 02 / 2918 190

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Genworth Financial Leistungsservice

Telefon: Telefax:

0 61 02 / 29 18 542 0 61 02 / 29 18 190

EMail: [email protected]

Was tun im Leistungsfall zu einer Restschuldversicherung Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin, um einen Leistungsfall zu einem der versicherten Risiken aus der Restschuldver-sicherung zu Ihrer Kreditkarte zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen ein ausge-fülltes Leistungsformular. Dieses können Sie von Genworth Financial wie folgt erhalten.

Rufen Sie bei der Hotline unter der Telefonnummer 06102/2918-542 an, oder

Faxen Sie bitte die Seite 2 dieses Dokuments an die Fax-Nummer 06102/2918-190, oder

Senden Sie bitte die Seite 2 dieses Dokuments an die angegebene Adresse.

Wir werden Ihnen nach Erhalt der Information das entsprechende Formular zu Ihrem Leistungsfall zusenden. Bitte reichen Sie dieses vollständig ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit den aufgeführten Nachweisen wieder an uns zurück. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit Genworth Financial

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Genworth Financial Leistungsservice

Telefon: Telefax:

0 61 02 / 29 18 542 0 61 02 / 29 18 190

EMail: [email protected]

Anforderung einer Leistungsfallmeldung Bitte senden an:

Bitte unbedingt ausfüllen:

Kreditkarten-Nummer

I____________________________I

Genworth Financial Abteilung Leistungsservice Martin-Behaim-Strasse 22 63263 Neu-Isenburg oder per Fax an: 06102/2918-190

1. Angaben zur versicherten Person

Herr Frau

Name, Vorname, Geburtsname

I____________________________________________________________________I

Geburtsdatum:

I______________________I

Strasse, Nr.

I____________________________________________________________________I

Abschluss der Versicherung:

I______________________I

PLZ, Ort

I____________________________________________________________________I

2. Angaben zum Leistungsfall

Ich bin arbeitslos Seit: ____________________

Ich bin Arbeitsunfähig Seit: ____________________

Die versicherte Person ist verstorben Todestag: ________________

Bitte senden Sie die Leistungsfallmeldung an die oben genannte Adresse Bitte senden Sie die Leistungsfallmeldung an die folgende Adresse

Name, Vorname

I____________________________________________________________________I Strasse, Nr.

I____________________________________________________________________I PLZ, Ort

I____________________________________________________________________I

I_______________________________________I

Ort, Datum

I___________________________________________________IUnterschrift

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Informationen zum TUI CARD-/Kreditkartenvertrag mit Verbrauchern im Fernabsatz einschließlich Widerrufsbelehrung(Stand: Januar 2016). Diese Information gilt bis auf Weiteres und steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

Bevor Sie im Fernabsatz (per Internet Telefon, E-Mail, Telefax oder Briefverkehr) mit uns Verträge abschließen, möchten wir Ihnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 312 c BGB i. V. m. Art. 246 und 248 E6 BGB) einige allgemeine Informationen zu Ihren Vertragspartnern, zu den angebotenen (Bank-)Dienstleistungen, zum Vertragsschluss im Fernabsatz und zum Widerrufsrecht geben:

A. Allgemeine InformationenName und Anschrift der TUI Deutschland GmbH:

TUI Deutschland GmbH (nachstehend: „TUI“), Karl-Wiechert-Allee 23, 30625 Hannover Geschäftsführer: Sebastian Ebel (Vorsitzender), Dr. Oliver Dörschuck, Arnd Dunse, Ralf Horter, Peter Schmidt

Eintragung im Handelsregister: Amtsgericht Hannover HRB 62522 Umsatzsteueridentifkationsnummer: DE - 812 777 076

Telefon: 0 18 06 / 88 42 21 (20 ct./Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 ct./Anruf aus dem dt. Mobilfunknetz) Telefax: 05 11 / 5 67-42 70, E-Mail: [email protected]

Name und Anschrift der Bank:

Commerzbank AG (nachstehend: „Bank“), Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main Vorstand: Martin Blessing (Vorsitzender/Chairman), Frank Annuscheit, Markus Beumer, Marcus Chromik, Stefan Engels, Michael Reuther, Martin Zielke

Hauptgeschäftstätigkeit:Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften.

Zuständige Aufsichtsbehörde:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, D-60439 Frankfurt am MainBAKNr.: 100005Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main

Eintragung im Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 32000 Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE - 114 103 514

Telefon: 0 18 06/88 42 22 (20 ct./Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 ct./Anruf aus dem dt. Mobilfunknetz) Telefax: 0 69/66 57 18 75 60 E-Mail: [email protected]

Name und Anschrift der für die Bank handelnden Dienstleister:

Commerz Direktservice GmbH, Am Silberpalais 1, 47057 DuisburgVertretungsberechtigte: Jürgen Fricke, Stefan Homp, Rüdiger Maroldt

Vertragssprache:Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ist Deutsch.

Rechtsordnung/Gerichtsstand:Für den Vertragsschluss und die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den Vertragspartnern bei derTUl Card gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Rechts- oder Gerichtsstandsklausel.

B. Informationen zum TUI CARD-KreditkartenvertragWesentliche Leistungsmerkmale:Die Leistungsmerkmale für Kartenleistungen der TUl und ihrer Kooperationspartner sind im Einzelnen in der TUl Card Broschüre (Stand November 2015) beschrieben. Die Leistungsmerkmale für Kartenleistungen der Bank ergeben sich aus Il, Ziffer 1 (Verwendungsmöglichkeiten) und zur Zahlungsverpflichtung aus Ziffer 12 der Kreditkartenbedingungen.

Preise:Die Jahrespreise für die verschiedenen Versionen der TUI CARD ergeben sich aus dem Antragsformular. Die Kreditkartenpreise der Bank ergeben sich aus beiliegendem Preis- und Leistungsverzeichnis (TUI CARD Broschüre S. 19). Die Möglichkeit zur Anpassung der Entgelte ist in Abschnitt II, Ziffer 13 der Karten bedingungen geregelt.

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Hinweis auf vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten:Soweit im Rahmen der Kontoführung Guthabenzinsen anfallen oder sonstige Kapitalerträge (z. B. aus Wertpapieren) erzielt werden, sind diese Beträge in der Regel steuerpflichtig. Abhängig vom jeweils geltenden Steuerrecht („In- oder Ausland“) können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungs-erlösen Kapitalertrag- und/oder sonstige Steuern anfallen (z. B. „Withholding Tax“ [nach US amerikanischem Steuerrecht]), die an die jeweilige Steuer behörde abgeführt werden und daher den an den Kunden zu zahlenden Betrag mindern. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn er im Ausland steuerpflichtig ist. Eigene Kosten (z. B. für Ferngespräche, Porti, Internet) hat der Kunde selber zutragen. Die Commerzbank AG fotokopiert Ausweispapiere und bewahrt die Kopie – ausschließlich für interne Zwecke – auf. Wenn diese Kopie nicht vorliegt, ist von Kapitalerträgen US amerikanischer Wertpapiere automatisch Quellensteuer von zurzeit 30 % an die zu ständige US amerikanische Finanz behörde abzuführen. Insofern liegt es im Interesse des Kunden, wenn er sich durch seine Unterschrift mit der Anfertigung und Aufbewahrung der Kopie für den vorgenannten Zweck einverstanden erklärt. Die Einwilligung ist freiwillig und hat keinen Einfluss auf das Zustandekommen der beantragten Geschäftsbeziehung.

Leistungsvorbehalt: keiner

Zahlung und Erfüllung des Vertrages:Die Jahrespreise für die Kreditkarte werden jährlich im Voraus dem Kreditkartenkonto des Kunden belastet. Die Zahlungsverpflichtungen, die sich gegen-über den Vertragsuntemehmen beim Einsatz der Karte ergeben, sind in Abschnitt II, Ziffer 12 der Kartenbedingungen geregelt. Eingezahlte Geldbeträge und Zahlungseingänge schreibt die Bank dem Kreditkartenkonto gut. Die Bank erfüllt eine Zahlungsverpflichtung durch Zahlung im Rahmen des Visa-Ver-bundes an ein Vertragsunternehmen oder durch Auszahlung an den Kunden am Geldausgabeautomaten.

Vertragliche Kündigungsregeln:Die Regelungen zur Kündigung ergeben sich aus Abschnitt III, Ziffer 2-5 (Kündigungsrecht) der Kartenbedingungen.

Sonstige Rechte und Pflichten von Vertragspartnern und Kunde:Die Grundregeln für die Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern und Kunde sind in den Kartenbedingungen geregelt. Sie stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

C. Informationen über die Besonderheiten des FernabsatzvertragesInformation zum Zustandekommen des TUI CARD-/Kreditkartenvertrages im Fernabsatz:Der Kunde gibt gegenüber den o. g. Vertragspartnern ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss des TUI CARD-Kreditkartenvertrages ab, indem er den ausgefüllten und unterzeichneten bzw. den unter www.tui-card.de online ausgefüllten Antrag an die Bank übermittelt und dieser ihr zugeht, Der TUI CARD-/Kreditkartenvertrag kommt zustande, wenn die Bank dem Kunden – gegebenenfalls nach der erforderlichen Identitätsprüfung des Kunden – die Annahme des Vertrages erklärt.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht:ie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie Art. 248 § 4 Abs. 1 EGBGB. Zur Wahrung der Wider-rufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

TUI CARD Service der Commerzbank AGPostfach 11 18 12, D-60053 Frankfurt am MainTelefax: 069 6657-187560E-Mail: [email protected]

Widerrufsfolgen:Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise:Bei Widerruf dieses Vertrages sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammen-hängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

Commerzbank AG TUI Deutschland GmbH

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TUI CARD Preis- und Leistungsverzeichnis(Stand: März 2016)

TUI CARD TUI CARD ROBINSON Card ROBINSON CardJahrespreis Classic/Classic One Gold/Gold One Classic/Classic One Gold/Gold One

Hauptkarte 79,90 / 44,90 Euro 129,90 / 79,90 Euro 99,90 / 64,90 Euro 149,90 / 99,90 Euro

Partnerkarte 19,90 Euro 29,90 Euro 39,90 Euro 49,90 Euronicht verfügbar in der Produktvariante One

Entgelt für den Auslandseinsatz entfällt in allen Produktvarianten

Bargeldauszahlungsservice an Geldautomaten der Commerzbank entfällt in allen Produktvariantenan Geldautomaten sonstiger Banken entfällt in der Produktvariante Gold

5,20 Euro in der Produktvariante ClassicGeldautomatenbetreiber können Entgelte erheben, die, nach Freigabe durch den Karteninhaber am GAA, zusätzlich zu dem Auszahlungsbetrag der Kredit-karte belastet werden. Diese Surcharge wird nicht erstattet.

Höchstbetrag im Bargeldauszahlungsservicemaximal pro Tag 600,00 Euromaximal pro Woche 2.000,00 Euro

Teilzahlung mit TUI FlexiFinanz®

Sollzins, p. a. ab 10,03 %

anfänglicher effektiver Jahreszins ab 10,50 %Die aktuellen Zinssätze erfahren Sie im Kreditkarten-Service der Commerzbank AG unter der Telefon-Numer 069 66 57 17 77.

Sonstige Entgelte (ohne Porto und sonstige Auslagen)

Erstellung einer Ersatzkarte 12,50 EuroWird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist

PIN zur Bargeldabhebung – Erstanforderung entgeltfrei

PIN zur Bargeldabhebung – Nachforderung 5,00 EuroWird nur berechnet, wenn die Notwendigkeit des Ersatzes ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat

PIN für Online-Zugriff zum Kreditkartenbanking entgeltfrei

Anforderung einer Belegkopie 10,00 Euro pro StückWird nur berechnet, wenn die Bank die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat

Erstellung einer zusätzlichen Rechnungskopie 10,00 Euro pro Stück Wird nur berechnet, wenn die Bank die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat

Anforderung eines Originalbelegs 10,00 Euro pro Stück

Bearbeitung einer Mahnung 5,00 Euro pro Stück

SMS-Entgel 0,29 Euro pro Stück

Ermittlung einer Kundenadresse 15,00 Euro (zzgl. Kosten Einwohnermeldeamt)

Emergency Cash (maximal 1.000 US-Dollar) 100,00 Euro

Rücklastschriftentgelt 4,50 Euro (zzgl. fremder Entgelte)Wird nur berechnet, wenn der vom Karteninhaber beauftragte Lastschrifteinzug von der Zahlstelle nicht eingelöst oder wegen Widerspruch zurückgegeben wird

Ust-IdNr. DE 114 103 514Soweit bei der Abrechnung von Bankdienstleistungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, sind diese nach § 4 Nr. 8 UstG von der Umsatzsteuer befreit.

Hinweis zum Umfang der EinlagensicherungDie Commerzbank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Hierdurch sind alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind, gesichert.Hierzu zählen auch die Guthaben auf dem Kreditkartenkonto. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2014 „30%“, bis zum 31. Dezember 2019 „20%“, bis zum 31. Dezember 2024 „15%“ und ab dem 1. Januar 2025 „8,75%“ des für die Einlagensicherung maßgeblich haftenden Eigenkapitals der Commerzbank. Nicht geschützt sind Verbindlichkeiten, über die die Commerzbank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuld-verschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Die jeweilige Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

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/00/

20 –

HD

0615

Kundennummer

Bankleitzahl

Informationsbogen für den Einleger

Kundenbezeichnung

Mit dem folgenden „Informationsbogen für den Einleger“ unterrichten wir Sie gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes über die gesetzliche Einlagensicherung.

Außerdem sind Ihre Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken geschützt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf www.bankenverband.de/einlagensicherung.

Einlagen bei der Commerzbank AG sind geschützt durch:

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH1)

Sicherungsobergrenze: 100.000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut2)

Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts: Dresdner Bank

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 EUR2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kredit instituts: 20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstage ab dem 1. Juni 20164)

Währung der Erstattung: Euro

Kontaktdaten: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbHBurgstraße 28 Postanschrift:10178 Berlin Postfach 11 04 48Deutschland 10834 Berlin

Telefon: +49 (0)30 59 00 11 960E-Mail: [email protected]

Weitere Informationen: www.edb-banken.de

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

Ort, Datum

Unterschrift

1) Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100.000 EUR erstattet.

2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100.000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 EUR auf einem Sparkonto und 20.000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 EUR erstattet.

Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die Commerzbank AG ist auch unter dem Namen Dresdner Bank tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100.000 EUR gedeckt ist.

3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 EUR für jeden Einleger.

Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.

In den Fällen des § 8 Absätze 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100.000 Euro hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über die Webseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH unter www.edb-banken.de.

4) Erstattung

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Burgstraße 28 Postanschrift 10178 Berlin Postfach 11 04 48 Deutschland 10834 Berlin

Telefon: +49 (0)30 59 00 11 960 E-Mail: [email protected].

Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100.000 EUR) spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab dem 1. Juni 2016 erstatten.

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über die Webseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH unter www.edb-banken.de.

Weitere wichtige Informationen

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

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