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Unternehmens- organisation und -führung Xpert Business 8x8 Wirtschaftswissen Baustein 3

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Unternehmens-organisationund -führung

Xpert Business 8x8 WirtschaftswissenBaustein 3

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Unternehmensorganisation und -führung

Herausgeber: Dr. Bernd Arnold,Leiter der Masterprüfungszentrale Xpert Business

1. Auflage, POD-1.2 Druckversion: 20.02.2007

8x8-Konzeption, Projektkoordination: Ralf Schlötel, Diplom-Ingenieur

Beratende Mitarbeit: Elke-Heidrun Schmidt M.A.; Diplom-Ökonomin; Fachbereichsleiterin Wirtschaft und EDV der VHS Brunsbüttel

Fachlektorat: Klaus Lederle, Fachbeauftragter der Masterprüfungszentrale Xpert Business, Stuttgart

Umschlaggestaltung: fs-design, Ilmenau

Druck: Educational Consulting GmbH, Ilmenau

Printet in Germany

© EduMedia GmbH, Stuttgart 2007

Alle Rechte, insbesondere das Recht zu Vervielfältigung, Verbreitung oder Übersetzung, vorbehalten. Kein Teildes Werkes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form reproduziert oder unter Ver-wendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Der Verlag haftetnicht für mögliche negative Folgen, die aus der Anwendung des Materials entstehen.

www.edumedia.de

ISBN 978-3-86718-602-5

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Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

ich freue mich über Ihr Interesse an der Xpert Business Reihe. Gerade in der heutigen Zeit, in der mehr denn jeInteresse und Verständnis für volks- und betriebswirtschaftliche Fragen erwartet werden, spielt auch das in die-sem Band vorgestellte Thema eine wichtige Rolle für die Perspektive am Arbeitsplatz bzw. für die Perspektivederer, die vor dem Eintritt ins Berufsleben stehen.

Der vorliegende Band wurde entwickelt, um Ihnen das Lernen im Kurs und zu Hause zu erleichtern. Er fasst denLernstoff aktuell zusammen und hilft, das Mitschreiben zu minimieren. So kann Ihre wertvolle Aufmerksamkeitauf das Kursgeschehen gerichtet bleiben.

Der Inhalt des Bandes ist in enger Zusammenarbeit von Verlag und Masterprüfungszentrale entstanden; derAutor ist erfahrener Praktiker und lehrt an verschiedenen Institutionen der Erwachsenenbildung.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, aber auch Freude mit dem vorliegenden Band und hoffe, dass Sie durch die Arbeitmit den Büchern der Reihe Xpert Business nicht nur mehr Wissen und Können, sondern auch noch mehr Spaßam Lernen gewinnen.

Ihr

Dr. Bernd Arnold

Leiter der Masterprüfungszentrale Xpert Business

Anmerkung:

Damit unsere Unterrichtsmaterialien lebendig und lesbar bleiben, haben wir in dem vorliegenden Band aufWortungetüme wie „LeserInnen“ u.ä. verzichtet und stattdessen die männliche Form verwendet. Bitte haben SieVerständnis für unser Vorgehen, liebe Leserin. Sie sind selbstverständlich ebenso gemeint, wenn wir z.B. von„dem Unternehmer“ oder „dem Mitarbeiter“ sprechen.

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I

Inhaltsverzeichnis

1 Die wichtigsten Unternehmensformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9

1.1 Wichtige Unternehmensformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

1.1.1 Grundlagen, Begriffe zum Thema "Unternehmensformen" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10

Übersicht über verschiedene Unternehmensformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10

Rechtsquellen zum Thema "Gesellschaftsrecht/Unternehmensformen" . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10

Bestimmungsfaktoren für die Wahl der betrieblichen Rechtsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11

1.1.2 Das Einzelunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12

Merkmale der Einzelunternehmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12

Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13

1.1.3 Die Gesellschaftsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13

Gründe für die Wahl der Form eines Gesellschaftsunternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13

Der Gesellschaftsvertrag; Regelungsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14

1.2 Die Personengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1.2.1 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15

Die Regelung der Haftung in der OHG; Exkurs: Haftung für Privatschulden . . . . . . . . . . . . . . .16

Geschäftsführung und Vertretung der OHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17

Weitere Informationen zu OHGs; Rechte und Pflichten der Gesellschafter . . . . . . . . . . . . . . . .17

Die steuerrechtliche Behandlung der OHG; Vor- und Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19

1.2.2 Die Kommanditgesellschaft (KG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20

Begriff/Grundmodell der KGBegriff der KG; Gründung einer KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20

Haftungsregelungen für die KG; Rechte und Pflichten der Beteiligten an KGs . . . . . . . . . . . . . .21

Auflösung der KG; wirtschaftliche Bedeutung der KG; steuerliche Behandlung der KG . . . . . .22

1.2.3 Die GmbH & Co KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22

Übersicht über die Personengesellschaftsform der GmbH & Co KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22

1.2.4 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23

1.2.5 Die Rechtsform „Partnergesellschaft“ (PartnG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23

1.3 Wichtige Kapitalgesellschaftsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

1.3.1 Die Aktiengesellschaft (AG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24

Übersicht über die wesentlichen Merkmale einer AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24

Gründung, Handelsregistereintrag und Firma der AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24

Die Vermögensordnung in der AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25

Merkmale und Eigenschaften von Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26

Zusammenfassung des Themas Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31

1.3.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32

Begriff und Wesen der GmbH; Die GmbH im Vergleich zur Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . . .32

Die Firma der GmbH; Kapitalstruktur einer GmbH; Die Organe der GmbH . . . . . . . . . . . . . . . .33

Über die Bedeutung der GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34

1.3.3 Limited . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34

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Inhalt

2 Zielfindungsprozesse und Leitbilder im Unternehmen . . . . . . . . .35

2.1 Ein moderner Begriff: Unternehmenskultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

2.1.1 Unternehmenskultur als wichtige unternehmerische Aufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36

2.1.2 Elemente der Kultur von Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36

2.2 Unternehmensziele richtig formulieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

2.2.1 Ober- und Unterziele differenzieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37

2.2.2 Operationale Ziele festlegen und verfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38

2.2.3 Eine Zielhierarchie einrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38

2.2.4 Die Formulierung des Unternehmensziels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38

3 Unternehmensrelevante Standortfaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41

3.1 Grundaspekte der Standortwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

3.2 Eine Markt- und Standortanalyse durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

3.2.1 Den optimalen Standort ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42

3.2.2 Informationen für die Standortwahl beschaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43

3.2.3 Das Genehmigungsverfahren durchlaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43

3.3 Die Entscheidung über den Standort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

4 Mitarbeiterführung und Motivation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45

4.1 Die Führungsrolle und -aufgabe im Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

4.1.1 Besonderheiten der Führungsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .46

4.1.2 Unternehmensorientierte Führungsstile im Wandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .46

Tradierte Führungsstile in Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47

Klassische Führungsstile in Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48

4.1.3 Die Führungsfunktionen der Unternehmensleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49

Führungsfunktion: Lokomotion, Kohäsion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50

4.1.4 Grundstile der situativen Führung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50

4.2 Motivation als Triebkraft für Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

4.2.1 Wichtige Formen der Motivation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51

Fremdmotivation; Selbstmotivation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52

4.2.2 Klassische Theoriemodelle für Motivation in Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .53

Abraham Maslow; Die Zwei-Faktoren-Theorie von Herzberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .53

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I

5 Handelsrecht und Kaufmannseigenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .55

5.1 Das System der Kaufleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

5.2 Gründung des Unternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

5.2.1 Allgemeine Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56

5.2.2 Die Anmeldung des Unternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56

5.3 Die Kaufmannseigenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

5.4 Der Handelsregistereintrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

5.4.1 Wichtige Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .57

5.4.2 Die handelsrechtlichen Funktionen des Handelsregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58

5.4.3 Elektronisches Handels- und Unternehmensregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58

Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58

Offenlegung der Jahresabschlüsse; Elektronisches Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59

5.4.4 Rechtliche Wirkungen des Handelsregistereintrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59

5.5 Die Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

5.5.1 Erscheinungsformen einer Firma; Grundsätze bei ihrer Festlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60

5.5.2 Haftung einer Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61

6 Betriebliche Vollmachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63

6.1 Gesetzlich geregelte betriebliche Vollmachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

6.1.1 Befugnisse von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64

6.1.2 Die Prokura als Ausprägung betrieblicher Vollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65

Arten der betrieblichen Vollmacht Prokura . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65

Unbeschränkbarkeit der Prokura . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66

6.1.3 Handlungsvollmacht als Befugnis; Formen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .67

6.1.4 Übersicht über die gesetzlich geregelten Vollmachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68

6.2 Selbstständige externe Mitarbeiter und Reisende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

6.2.1 Übersicht über das kaufmännische Hilfsgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68

6.2.2 Pflichten und Rechte von Handelsvertretern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .69

DieRechte und Pflichten des Handelsvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .70

6.2.3 Pflichten und Rechte von Kommissionären . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .71

Besonderheiten der betrieblichen Vollmacht von Kommissionären; Rechte; Pflichten . . . . . . .71

6.2.4 Pflichten und Rechte von Handelsmaklern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72

Besonderheiten der betrieblichen Vollmacht für Handelsmakler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72

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8

Inhalt

7 Aufbau- und Ablauforganisation in Unternehmen . . . . . . . . . . . . .73

7.1 Die Aufbauorganisation in Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

7.1.1 Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74

Disposition; Improvisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74

Zusammenfassung: Anforderungen an eine gute Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .75

7.1.2 Die Aufgabenanalyse als Basis der Aufbauorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .75

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aufgabenanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .75

Aufgabengliederung/Kriterien der Aufgabenanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .76

Aufgabensynthese und Stellenbildung im Rahmen der Aufbauorganisation . . . . . . . . . . . . . . .77

7.1.3 Stellen als Elemente der Aufbauorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .77

Inhalt/Aussagen einer umfassenden Stellenbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .77

Nutzen und Vorteile einer guten Stellenbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .78

7.1.4 Organisationsplan/Organigramm: "Karte" der Aufbauorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .79

Ein- und Mehrliniensysteme im Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .79

Die klassische Stab-Linien-Organisation; Prinzip der Zentralisierung und Dezentralisierung . . .80

Die Matrix-Organisation als wichtige Form der Aufbauorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .81

7.2 Die Ablauforganisation in Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

7.2.1 Definition des Begriffs "Ablauforganisation" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .81

7.2.2 Prozessarten im Rahmen der Ablauforganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .82

7.2.3 Darstellung von Prozessen in der Ablauforganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .82

8 Managementmethoden und -funktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .83

8.1 Management und Unternehmensführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

8.1.1 Die klassischen Managementaufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .84

8.2 Bewährte Managementkonzeptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

8.2.1 Das Grundprinzip des Managements . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .85

8.2.2 Management by Delegation, Vorteile, Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .86

8.2.3 Management by Objectives, Vorteile, Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .86

8.2.4 Management by Exception, Vorteile, Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .87

8.2.5 Das Harzburger Modell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88

8.2.6 Lean Management . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88

8.2.7 Last but not Least... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .88

9 Sachwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .91

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1Die wichtigsten

Unternehmensformen

Das erste Kapitel befasst sich mit den Grundlagen undBegriffen zum Thema "Unternehmensformen"; es stelltEinzel- und Gesellschaftsunternehmen vor. In zweiAbschnitten werden zunächst Personengesellschaften -OHG, GmbH & Co KG, GbR, PartnG - und dann dieKapitalgesellschaftsformen - AG, GmbH, Limited - be-sprochen.

Inhalt:

Wichtige Unternehmensformen

Grundlagen, Begriffe zum Thema "Unternehmensformen"

Das Einzelunternehmen

Die Gesellschaftsunternehmen

Die Personengesellschaften

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die GmbH & Co KG

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Rechtsform „Partnergesellschaft“ (PartnG)

Wichtige Kapitalgesellschaftsformen

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaftsform „Limited“

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10

Die wichtigsten Unternehmensformen

1.1 Wichtige Unternehmensformen

1.1.1 Grundlagen, Begriffe zum Thema "Unternehmensformen"

Begriff Unsere Rechtsordnung kennt keinen einheitlichen Begriff des Unternehmens. Dergesetzliche Sprachgebrauch ist unterschiedlich. Das Handelsgesetzbuch sprichtzum Beispiel vom "Handelsgeschäft", das Betriebsverfassungsgesetz vom "Betrieb",das Kartell- und Konzernrecht vom "Unternehmen".

Übersicht über verschiedene Unternehmensformen

Rechtsquellen zum Thema "Gesellschaftsrecht/Unternehmensformen"

Das Gesellschaftsrecht ist in folgenden Rechtsquellen zu finden und geregelt:

Bürgerliches Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch als Rechtsgrundlage für:

die BGB-Gesellschaft (§§ 705 bis 740 BGB)

den rechtsfähigen Verein (§§ 21 ff. BGB)

den nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 BGB)

Handelsgesetzbuch Das Handelsgesetzbuch als Rechtsgrundlage für:

die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 bis 160 HGB)

die Kommanditgesellschaft (§§ 161 bis 177 a HGB)

die stille Gesellschaft (§§ 230 - 236 HGB)

die Reederei (§§ 484 bis 510 HGB)

Aktiengesetz Das Aktiengesetz als Rechtsgrundlage für die Aktiengesellschaft und Komman-ditgesellschaft auf Aktien.

GmbH-Gesetz Das GmbH-Gesetz als Rechtsgrundlage für die Gesellschaften mit beschränkterHaftung.

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Bestimmungsfaktoren für die Wahl der betrieblichen Rechtsform

Einige wichtige Begriffe für das Folgende

KaufmannKaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe von solcher Bedeutung betreibt, dass anzu-nehmen ist, dass er sich mit den Gepflogenheiten des Handels so weit auskennt,dass man ihn den Besonderheiten des Handelsrechts unterwerfen kann.

Kaufleute sind, wie Nichtkaufleute auch, den Bestimmungen des Bürgerlichen Ge-setzbuchs unterworfen. Ein Kaufmann im Sinne des § 1 des deutschen Handelsge-setzbuches (HGB) unterliegt jedoch zusätzlich den Rechten und Pflichten desHGB. Einige Vorschriften des HGB sind aber auch auf Nichtkaufleute anwendbar,sofern diese HGB-relevant tätig werden.

(Handels-)GewerbeGewerbe umfasst jede wirtschaftliche Tätigkeit, die betrieben wird:

auf eigene Verantwortung und Rechnung,

auf Dauer und mit der Absicht zur Gewinnerzielung

Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbei-tenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Die gängige Rechtssprechung besagt:Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorge-nommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisseDauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.

HandelsregisterDas Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über sämt-liche Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt.

FirmaEine Firma (firmare (lat.) = beglaubigen, befestigen; abgekürzt: Fa.) ist im Rechts-sinne der Name, unter dem ein Kaufmann sein Gewerbe ausübt, seine Unterschrif-ten leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Man spricht auchvon einer Firmierung. Umgangssprachlich wird Firma auch synonym für Unter-nehmen verwendet1. Für Konzerne und größere mittelständische Unternehmen istdie Firma ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Identity2.

1

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Die wichtigsten Unternehmensformen

1.1.2 Das Einzelunternehmen

Bei Klein- und Mittelbetrieben ist das Einzelunternehmen die häufigste und ur-sprünglichste Rechtsform. Ca. neun Zehntel aller Unternehmen in der Bundesre-publik Deutschland sind Einzelunternehmen, allerdings ist die Zahl dieser Unter-nehmen rückläufig.

Merkmale der Einzelunternehmung

Typisch für die Einzelunternehmung ist, dass das Kapital, insbesondere das Haf-tungskapital, von einer Person aufgebracht wird, die zugleich das Unternehmenleitet und auch das Risiko allein trägt. Aus dieser Tatsache ergeben sich einige ty-pische Merkmale der Einzelunternehmung:

Recht zurGeschäftsführung

Das ausschließliche Recht zur Geschäftsführung liegt persönlich beim Einzelun-ternehmer /Inhaber). Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer schnell Entschei-dungen treffen kann, ohne jemand anderen fragen zu müssen. Allerdings hat erauch allein die Last der Verantwortung zu tragen.

Kapitalhöhe Der Einzelunternehmer hat die Pflicht, das ganze Kapital allein aufzubringen. Erkann aber auch dafür den Gewinn für sich allein beanspruchen. Über die Höhedes aufzubringenden Kapitals gibt es keine gesetzliche Vorschriften - es muss da-her kein Mindestkapital erbracht werden.

Haftung Für eingegangene Verpflichtungen und Verbindlichkeiten muss der Einzelunter-nehmer allein und unbeschränkt haften. Das heißt im Klartext, er haftet mitseinem Geschäfts- und gesamten Privatvermögen.

relativ schlechteKreditbasis

Sein Kapital ist oft gering und Kredit wird ihm nur aufgrund seiner Vertrauens-würdigkeit gegeben (= Personalkredit). Die Rentabilitätsaussichten des Unter-nehmens sind daher für eine gute Kreditbasis oft ausschlaggebend.

Vertretung Der Inhaber vertritt das Unternehmen allein. Er schließt alle betreffendenRechtsgeschäfte selbst ab, kann allerdings bestimmten Mitarbeitern Vollmach-ten erteilen.

Firma Die Firma enthält gem. § 17 Abs. 1 HGB meist den Vor- und Zunamen des Ein-zelunternehmers; sie muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet seinund Unterscheidungskraft besitzen, § 18 Abs. 1 HGB.

Auflösung desUnternehmens

Die Auflösung des Unternehmens liegt allein im Entscheidungsbereich des Ein-zelunternehmers.

Bedeutung derEinzelunternehmung

Die Einzelunternehmung bietet sich als die geeignete Rechtsform für Unternehmeran die ihre eigenen Ideen verwirklichen wollen und eine Übernahme des persönli-chen Risikos nicht scheuen. Aus dieser Rechtsform haben sich alle übrigen Rechts-formen der Gesellschaften heraus entwickelt.

1 § 17 HGB erklärt, was die Firma ist, sagt aber nichts darüber, was sie zu enthalten hat: Die Namens-erfordernis ist weggefallen, aber ein Zusatz, aus dem die Rechtsform zu erkennen ist, ist (auch fürandere Rechtsformen) Pflicht.

2 Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorhe-rige Eigentümer zustimmt.

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Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens

Vorteile Einzelunternehmen haben einige Vorteile aufzuweisen:

keine Abstimmung der Entscheidungen mit anderen

schnelle Entscheidungsmöglichkeiten, daher sehr flexibel

keine Missverständnisse hinsichtlich der Unternehmensführung

großes Eigeninteresse des Inhabers an der Arbeit und am Gewinn, da er diesen alleine beanspruchen kann

keine Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses

NachteileDen Vorteilen stehen einige Nachteile gegenüber:

Alleiniges Entscheidungsrecht; nachteilig bei unzureichender Qualifikation des Unternehmers

Eventuell nachteilige Beeinflussung des Betriebsklimas "(Chef entscheidet al-lein)"

Großes Haftungsrisiko (Gütertrennung ist daher oft sinnvoll)

oft geringe Kapitalbasis und schlechte Kreditbeschaffungsbasis

1.1.3 Die Gesellschaftsunternehmen

Gründe für die Wahl der Form eines Gesellschaftsunternehmens

Die Wahl einer Gesellschaft als Unternehmensform kann aus einer Vielzahl vonGründen sinnvoll sein. An dieser Stelle werden einige der wichtigen Gründe ge-nannt, die in der wirtschaftlichen Praxis eine Rolle spielen:

Verbesserung der fachlichen Basis

Der Grund, ein bestehendes Unternehmen in ein Gesellschaftsunternehmenumzuwandeln oder diese Rechtsform zu wählen, liegt häufig im Wunsch nachVerbesserung der fachlichen Basis. Beispiel: Ein Ingenieur nimmt einen Kauf-mann als Mitgesellschafter in sein Unternehmen auf und umgekehrt.

Erhöhter KapitalbedarfHäufig kommt der Einzelunternehmer an die Grenze, bei der sein Geschäft undPrivatvermögen nicht mehr ausreicht, um erforderliche Wareneinkäufe oder In-vestitionen zu finanzieren. Auch persönliche Vorsicht oder Begrenzung der Ver-antwortung gegenüber der Familie machen Gesellschaftsunternehmen sinnvoll.

Verbesserung der Kreditbasis

Im Falle des Einzelunternehmens haftet der Inhaber unbeschränkt sowohl mitseinem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen. Durch Hinzunahme vonGesellschaftern kann diese Basis oft vergrößert werden. Hierdurch verbessert sichdie Kreditbasis.

Risikostreuung und Risikobegrenzung.

Bei Gesellschaftsunternehmen ist das Risiko auf mehrere Personen verteilt. Auchdas Haftungsrisiko wird verringert durch die Möglichkeit, die Haftung auf dasBetriebsvermögen zu begrenzen- Ausnahme OHG und bedingt auch KG - auf dasBetriebsvermögen, was im Falle der Einzelunternehmung gesetzlich nicht mög-lich ist.

1

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Die wichtigsten Unternehmensformen

Der Gesellschaftsvertrag; Regelungsbereiche

Vertragsfreiheit Im Folgenden geht es um das Spannungsfeld zwischen Freiheit und Zwang im Ge-sellschaftsrecht. Vertragsfreiheit bedeutet Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit und ggf.Formfreiheit.

rechtliche Aspektebeim Abschluss eines

Gesellschaftsvertrages

Im Gesellschaftsrecht sind einige Aspekte beim Abschluss eines Gesellschaftsvertra-ges zu beachten:

Es besteht ein "Typenzwang" der Gesellschaftsformen, zulässig ist aber in gewis-sem Rahmen die Typenvermischung und Typenverbindung.

Innerhalb der zulässigen Gesellschaftsformen ist das Gesetz in weiten Bereichendispositiv, das heißt, es besteht also insofern Vertragsfreiheit. Bei Personengesell-schaften (z.B. OHG, KG) reicht diese allerdings deutlich weiter als bei Kapitalge-sellschaften (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft).

Die Formfreiheit gilt im wesentlichen bei der Gründung von Personengesell-schaften; bei den Kapitalgesellschaften ist vom Gesetz her durchweg eine nota-rielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister vorgesehen.

Gesellschaftsverträge sind zumeist das Ergebnis von Verhandlungen, Kompromis-sen und Absprachen unter den Gesellschaftern. Unter Abschätzung der gegenwär-tigen Lage und künftigen Entwicklung soll das Ergebnis durch vertragliche Klauselnrechtsverbindlich werden.

Bestimmungsfaktoren Die künftigen Gesellschafter werden sich als erstes die Frage stellen, welche Gesell-schaftsform die sinnvollste ist. Hinsichtlich der Bestimmungsfaktoren für die Wahlder Gesellschaft gilt:

Zweck, Sitz und Firma der Gesellschaft ergeben sich in der Regel zwangsläufig ausden rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten. Bei Gesellschaften, die eineunterschiedliche Haftung der Gesellschafter vorsehen, muss der Gesellschafts-vertrag z.B. die persönlich haftenden Gesellschafter nennen.

Gleiches gilt für Einlagen und Beteiligungsverhältnisse, etwaige Nachschuss-pflichten, für Regelungen der Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen undeventuell Tätigkeitsvergütungen.

Die Geschäftsführung und Vertretung wird meistens mit der Haftungsfrage ko-ordiniert ("Wer das Risiko trägt, trifft auch die Entscheidungen - wer haftet, be-stimmt").

Wichtig sind auch Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern und imFalle der Insolvenz oder des Todes eines Gesellschafters.

Wie bei allen Verträgen empfiehlt sich die Schriftform und die Teilnichtigkeits-klausel1 sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung, um bei Streitfällen schnell undsachkundig zu Entscheidungen zu kommen.

1 Beispiel für eine Teilnichtigkeitsklausel: „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oderwerden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle derunwirksamen Bestimmung eine dem Zweck entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestim-mung, die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Ent-sprechendes gilt bei Unvollständigkeit der Bestimmungen.“

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die wichtigsten Regelungsbereiche

Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungsbereiche eines Gesellschaftsvertragesin annähernder Vollständigkeit aufgeführt:

Gesellschaftsform

Zweck und Sitz des Unternehmes

Gesellschafter und ihre Haftung

Einlagen und Beteiligungsverhältnisse

etwaige Nachschusspflichten

Gewinn- und Verlustrechnung (-verteilung)

Regelung der Entnahmen

Tätigkeitsvergütungen, wenn nicht durch die Gesellschaft selbst mit den TätigenDienstverträge geschlossen werden

Geschäftsführung und Vertretung; etwaige Beschränkungen der Geschäftsfüh-rung und Vertretung (z.B. Einstimmigkeit der Gesellschafter in bestimmten Fäl-len)

Stimmrechte

Informations- und Kontrollrechte

Dauer der Gesellschaft

Ausscheiden von Gesellschaftern (Tod, Ausschließung)

Kündigungsmöglichkeiten

Wechsel im Gesellschafterbestand durch Neueintritt von Gesellschaftern

Reaktion der Gesellschaft auf Gläubigerzugriffe

Wettbewerbsverbote

Liquidationsfragen

steuerliche Fragen, Kosten des Vertrags

Schriftformklauseln, Teilnichtigkeitsklauseln

Schiedsgerichtsvereinbarung

1.2 Die Personengesellschaftendie Rechtsfähigkeit liegt bei den Gesellschaftern, die auch haften

Personengesellschaften sind dadurch charakterisiert, dass die Gesellschafter undnicht die Gesellschaft an sich rechtsfähig sind. Als natürliche Personen haften siefür die Gesellschaft. Mindestens ein Gesellschafter haftet auch mit seinem Privat-vermögen.

1.2.1 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

mindestens zwei Gesellschafter

Die OHG ist ein Unternehmen, in dem mindestens zwei Gesellschafter unter ei-ner gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Die Gesellschafter haftenunbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen, d.h. auch mit ihrem Privatvermögen(vgl. § 105 Abs. 1 HGB).

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Die wichtigsten Unternehmensformen

Gründung der OHG Die Gründung und Weiterführung der OHG erfolgt durch mindestens zwei Perso-nen. Zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern erfor-derlich, der allerdings formlos sein darf, d.h. die gemeinsame kaufmännische Tä-tigkeit zweier Personen reicht für die Gründung einer OHG. Üblich undempfehlenswert ist jedoch die Schriftform. Bei Einbringung von Grundstücken isteine notarielle Beurkundung erforderlich.

Die Firma der OHG Die Firma ist der Geschäftsname der OHG, unter der Rechtsgeschäfte abgeschlossenwerden. Zum Beispiel: Kaufverträge, Arbeitsverträge, Mietverträge usw.. Sie mussdie Rechtsform ausweisen.

Die Regelung der Haftung in der OHG

Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es gilt:

unbeschränkt „Unbeschränkt“ bedeutet, dass sich die Haftung auf das gesamte Geschäfts- undPrivatvermögen der einzelnen Gesellschafter erstreckt. Bei Gütergemeinschaftbzw. Zugewinngemeinschaft können die Gläubiger sogar das Vermögen der Ehe-frau/des Ehemannes des Gesellschafters in Anspruch nehmen. Dies trifft im Falleder Gütertrennung allerdings nicht zu. Eine Vereinbarung über eine Haftungsbe-schränkung auf den Kapitalanteil unter den Gesellschaftern gilt lediglich im In-nenverhältnis. Dritten gegenüber ist eine derartige Beschränkung unwirksam.

unmittelbar „Unmittelbar“ bedeutet, dass sich die Gläubiger direkt an jeden der Gesellschaf-ter halten können.

solidarisch(= gesamtschuldnerisch)

„Solidarisch“ bedeutet, dass jeder Gesellschafter alleine für die gesamten Schul-den der Gesellschaft haftet und nicht die Einrede der Haftungsteilung geltendmachen kann. "Einer für alle, alle für einen", damit kann sich ein Gesellschafts-gläubiger den zahlungsfähigsten Gesellschafter heraussuchen, um über einenKlageweg möglichst schnell an sein Geld heranzukommen. Beispiel: Müller hatohne Krauses Zustimmung im Namen der OHG einen Geschäftswagen gekauft.Im Falle, dass die Geschäftsführungsbefugnis von Müller eingeschränkt gewesenwäre, ist das Rechtsgeschäft trotzdem für die OHG bindend. Der Lieferant kannsich für seine Forderung ganz oder teilweise entweder an die OHG oder an Mülleroder an Krause wenden.

Bei Eintritt eines Gesellschafters in die OHG haftet der neue Gesellschafter für allebereits bestehenden Verbindlichkeiten. Beim Ausscheiden dagegen haftet ein Ge-sellschafter noch fünf Jahre für seine beim Austritt vorhandenen Verbindlichkei-ten, sofern der Anspruch nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.

Exkurs: Haftung für Privatschulden

Privatschulden sind solche, die nicht für die Gesellschaft eingegangen wurden. Da-bei handelt es sich um private Geschäfte, die ein Gesellschafter außerhalb seinerGesellschaftergeschäftsführung vorgenommen hat. Beispiele: private Darlehens-aufnahme, Ein- und Verkauf für private Zwecke, ein Gesellschafter baut sich privatein Haus etc. Da es sich hier um eine private Verbindlichkeit handelt, kann sich derGläubiger an das Privatvermögen des Gesellschafters halten. Zu diesem Vermögenzählt auch der Gesellschaftsanteil des Schuldners (Gesellschafters). Eine Vollstrek-kung in das Gesellschaftsvermögen ist allerdings nicht zulässig.

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Geschäftsführung und Vertretung der OHG

Geschäftsführung bzw. Vertretung im Außenverhältnis

Der Regelungsbereich der Geschäftsführung und Vertretung ist in der Praxis äußerstwichtig. Zunächst ist jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung berechtigt.Dies umfasst die Erledigung der laufenden Geschäftsangelegenheiten. Wider-spricht hier aber im Einzelfall ein anderer Gesellschafter, so muss die beabsichtigteMaßnahme unterbleiben (§ 115 HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften ist dieZustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Jeder Gesellschafter kann grundsätz-lich die OHG nach außen allein vertreten. Dritten Personen gegenüber wie Liefe-ranten, Kunden oder Banken ist jeder Gesellschafter allein vertretungsbefugt undkann für die Gesellschaft Verpflichtungen eingehen oder Rechte erwerben.

Weitere Informationen zu OHGs

ErsatzpflichtDie Gesellschaft ist ersatzpflichtig:

für Aufwendungen eines Gesellschafters in Gesellschaftsangelegenheiten, die erden Umständen nach für erforderlich halten darf. Beispiel: der Gesellschafterbezahlt bei einer Geschäftsreise die Hotel- und Taxirechnung aus der eigenenTasche

für Verluste, wenn ein Gesellschafter unmittelbar durch seine GeschäftsführungEinbußen erlitten hat, die damit zusammenhingen. Beispiel: Ein Gesellschafterkommt auf einer Dienstreise durch einen Unfall zu Schaden und dieser ist nurteilweise durch Versicherungen abgedeckt

Recht auf KontrolleFür nicht-geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter ist das Kontrollrecht gemäߧ 118 HGB die einzige Möglichkeit, sich über die Gesellschaft zu informieren. EinGesellschafter kann sich demnach

von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten

durch Einsicht in die Handelsbücher und die Geschäftsbücher informieren

sich hieraus eine Bilanz anfertigen

KündigungsrechtWenn eine Gesellschaft für unbestimmte Zeit gegründet worden ist, so kann jederGesellschafter spätestens sechs Monate vor Abschluss eines Geschäftsjahres zu des-sen Ende kündigen (§ 132 HGB). Die Gesellschaft wird dadurch aufgelöst, es seidenn, der Gesellschaftsvertrag würde für diesen Fall bestimmen, dass die Gesell-schaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortzusetzen ist.

WettbewerbsverbotOhne Zustimmung der anderen Gesellschafter dürfen die Teilhaber keine eigenenGeschäfte im Bereich des Handelsgewerbes durchführen. Sie dürfen auch nicht ineine andere OHG als persönlich haftende Gesellschafter eintreten (§ 112 I HGB).Durch Einwilligung der übrigen Gesellschafter kann jedoch ein Gesellschafter vondiesem Wettbewerbsverbot entbunden werden.

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Recht auf Privatentnahmen

In der Regel bestreiten die Gesellschafter ihren Lebensunterhalt aus ihrer unterneh-merischen Tätigkeit. Daher sieht das Gesetz vor, das, wenn sonst nichts anderesvereinbart wurde, jeder Gesellschafter berechtigt ist, während der Geschäftsjahresbis zu 4% seiner zu Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanlage zuentnehmen (§122 HGB).

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Die wichtigsten Unternehmensformen

Das Recht auf Privatentnahme ist unabhängig davon, ob die Gesellschaft einen Ge-winn oder Verlust erzielt hat, allerdings vorausgesetzt, dass die Gesellschaft da-durch keinen Schaden erleidet (§ 122 Abs. 2 HGB).

Ergebnisverteilung(Gewinn- bzw.

Verlustverteilung)

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Gewinn- bzw. Verlustverteilung diegesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung besagt, dass jeder Gesellschafter alsGewinnanteil 4% Verzinsung seines Kapitalanteils erhält; der Restgewinn wirdnach Köpfen verteilt. Dazu ein Beispiel:

Gründe für dieAuflösung einer OHG

Gründe für die Auflösung einer OHG können sein (§§ 131, 132 HGB):

Kündigung oder Tod eines Gesellschafters, sofern nichts Gegenteiliges im Ge-sellschaftsvertrag vereinbart worden ist. In der Regel wird vereinbart, dass dieGesellschaft beim Ausscheiden oder durch Tod eines Gesellschafters weiterge-führt wird. Dies gilt jedoch nur im Falle einer OHG, die mehr als zwei Gesell-schafter hat. Bei einer Zwei-Mann-OHG erlischt die Gesellschaft bei Ausscheideneines Gesellschafters, da es eine Ein-Mann-OHG nicht gibt.

Auflösungsbeschluss sämtlicher Gesellschafter; mehrere Gesellschafter sind ge-samtgeschäftsführungsbefugt und gesamtvertretungsbefugt (§ 150 HGB) unddeshalb gilt hier auch bei der Liquidation für die OHG das "Prinzip der Gemein-schaftlichkeit".

Insolvenzeröffnung, das heißt zwangsweise Auflösung der Gesellschaft durchdas Amtsgericht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit (siehe dazu § 144 HGB).

Ablauf der vereinbarten Dauer der OHG.

Hauptvorteile der OHG

Zusammengefasst ergeben sich folgende Hauptvorteile aus der OHG:

Die OHG ist die typische Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen.

Sie kombiniert ideal Arbeitseinsatz, Kapitaleinsatz und Kreditwürdigkeit.

Innerhalb der OHG kooperieren zwei oder mehrere Gesellschafter, die persönlichund unbeschränkt haften.

OHG-Gesellschafter sind Unternehmer und bringen ihr Kapital selbst auf, füh-ren die Geschäfte persönlich, vertreten das Unternehmen und nehmen das Ri-siko auf sich; daraus ergibt sich ein besonderes Interesse der Gesellschafter amWohlergehen der OHG (Leistungsanreiz).

Die OHG ist besonders verbreitet im engeren Bereich des Groß- und Einzelhan-dels, aber auch in der Fertigungswirtschaft oft zu finden.

Beispiel 1.1Ergebnisverteilung

in der OHG

Eine OHG hat im vergangenen Jahr einen Reingewinn von 65.000,00 er-zielt. Das Eigenkapital des Gesellschafters Müller beläuft sich auf250.000,00 , das von Meier auf 100.000,00 . Der Gewinn wird nach denVorschriften des HGB verteilt.

Gesellschafter Müller Meier Gesamt

EK 250000,00 100000,00 350000,00

4% Verzinsung,Rest nach Köp-

fen

10000,0025500,00

4000,0025500,00

14000,0051000,00

Gewinnanteile 35500,00 29500,00 65000,00

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Sie muss nicht publizieren, es sei denn, dass die Voraussetzungen zum Publizi-tätszwang gegeben sind (siehe unten Exkurs Publizität).

Bei der OHG hängt der wirtschaftliche Erfolg ganz entscheidend von den Fähigkei-ten der Gesellschafter, deren Vermögensverhältnissen und Einsatzkraft ab. Im Vor-dergrund steht die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gesellschafter unterein-ander. Da die OHG strengen Haftungsbestimmungen unterliegt, ist sie weitauskreditwürdiger als ein Einzelunternehmen.

Exkurs: PublizitätBestimmte Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss publizieren, d.h. veröffent-lichen. Zum Jahresabschluss gehört die Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrech-nung sowie bei offenlegungspflichtigen Unternehmen der Anhang, der aus einerErläuterung des Jahresabschlusses besteht. Ergänzt wird der Anhang durch Informa-tionen über die Anzahl der Mitarbeiter und Haftungsverhältnisse.

Nur große Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen dem Publi-zitätszwang gemäß dem Publizitätsgesetz. Dies gilt für den Fall, dass für einen Ab-schlussstichtag und in der Regel für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtagebestimmte unternehmerische Merkmale zutreffen:

die Bilanzsumme übersteigt 65 Mio.

die Umsatzerlöse übersteigen in zwölf Monaten vor Abschlussstichtag 130 Mio.

es werden in diesem Zeitraum mehr als 5000 Arbeitnehmer beschäftigt

Die steuerrechtliche Behandlung der OHG

EinkommensteuerDie OHG ist selbst nicht einkommensteuerpflichtig; Steuersubjekt ist der Gesell-schafter. Für die Gesellschaft wird lediglich eine einheitliche und gesonderte Ge-winnfeststellung vorgenommen.

GewerbesteuerDie OHG ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG selbstständiges Steuersubjekt.

UmsatzsteuerIm Sinne des § 2 UStG ist die OHG steuerpflichtiger Unternehmer.

GrunderwerbsteuerWenn Gesellschafter namentlich bei der Gründung Grundstücke als Einlage in dieOHG mit einbringen, fällt Grunderwerbsteuer an.

Die Vor- und Nachteile der OHG

Vorteile Nachteile

Ausnutzung verschiedener Kennt-nisse und Fähigkeiten der Gesellschaf-ter verbessert die Geschäftsführung

durch persönliche Differenzen der Gesell-schafter kann das Unternehmen gefähr-det werden

Verteilung des unternehmerischen Ri-sikos

eine aufwendige Lebenshaltung der Ge-sellschafter kann die Existenz der OHG gefährden. da die Kontrollorgane fehlen

keine Publizitätspflicht bei kleineren und mittelgroßen Personengesell-schaften

Fremdkapital kann nur in begrenztem Maße aufgenommen werden (im Gegen-satz zur AG)

im Vergleich zum Einzelunternehmen hat die OHG eine größere Eigenkapi-talbasis

dem Wachstum der OHG sind oft finanzi-elle Grenzen gesetzt, da das Eigenkapital der Gesellschafter zur Finanzierung gro-ßer Investitionen nicht ausreicht

größere Kreditwürdigkeit durch strenge Haftungsregeln

unbeschränkte, gesamtschuldnerische und direkte Haftung

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Die wichtigsten Unternehmensformen

1.2.2 Die Kommanditgesellschaft (KG)

Begriff/Grundmodell der KGBegriff der KG

Die Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177 HGB) ist ein Unternehmen, in dem mindestens zwei Gesellschafter unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Dabei haftet den Gläubigern gegenüber mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt und ein Gesellschafter (Kommanditist) haftet beschränkt bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage (§ 161 HGB).

Gründung einer KG

sowohl natürliche wieauch juristische Personen

können Gesellschafter sein

Wie bei der OHG können auch bei der KG sowohl natürliche wie auch juristischePersonen Gesellschafter sein. Beteiligt sich eine juristische Person in der KG, soerfolgt dies in der Regel als Komplementär (Beispiel: GmbH & Co.KG).

Ebenso wie die OHG muss auch die KG zur Eintragung in das Handelsregister an-gemeldet werden. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei der OHG. Bei der KGmuss die Handelsregisteranmeldung gem. § 162 HGB folgendes beinhalten: die Be-zeichnung der Kommanditisten und den Betrag jeder Kommanditeinlage1.

Anmeldung undBekanntmachung der KG

In der Anmeldung der KG sind die Kommanditisten zu „bezeichnen“2; in der Be-kanntmachung ist im Vergleich zur OHG ein wesentlicher Unterschied zu beach-ten: Bei der OHG müssen die Namen aller Gesellschafter bekannt gemacht werden,während bei der KG gem § 162 Abs. 2 HGB nur die Zahl der Kommanditisten ange-geben werden muss.

Wenn die Gesellschaft bereits vor Eintragung ins Handelsregister die Geschäfte auf-genommen hat, dann haften auch die Kommanditisten mit ihrem gesamten ge-schäftlichen und privaten Vermögen - wie die Vollhafter.

Die Firma der KG Als Firma, also als der Name, unter dem die KG im Geschäftsverkehr auftritt und imHandelsregister eingetragen ist, ist eine Personenfirma ebenso zulässig wie einedem Unternehmensgegenstand entlehnte Sachfirma oder eine Phantasiefirma.Die Firma kann auch eine Kombination dieser Elemente darstellen. Es ist aber zwin-gend notwendig, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt und denRechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" enthält.

1 Gleiches gilt sowohl im Falle des Eintritts wie auch des Austritts eines Kommandististen.

2 Angabe von Vor- und Familiennamen bzw. bei juristischen Personen Angabe der Firma.

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Haftungsregelungen für die KG

Die KG kann wie die OHG gemäß § 124 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 161 Abs.2 HGB unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen. Demzufolge haftet die KG fürGesellschaftsschulden selbst.

Haftung der Komplementäre

Für die Komplementäre der KG ist die geltende Rechtslage der OHG maßgebend. Siehaften gem. § 128 HGB für die Gesellschaftsverbindlichkeiten - unmittelbar, unbe-schränkt, primär und gesamtschuldnerisch.

Haftung der Kommandististen

§ 171 Abs. 1 HGB besagt: „Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesell-schaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, so-weit die Einlage geleistet ist“. Das bedeutet, dass der Kommanditist, soweit er eineEinlage zwar übernommen, aber noch nicht geleistet hat, im Haftungsfall zur Zah-lung an die Gläubiger der Gesellschaft unmittelbar verpflichtet ist. Hat der Kom-manditist seine Einlage dagegen voll geleistet, kann er nicht noch einmal für Zah-lungen herangezogen werden.

Rechte und Pflichten der Beteiligten an KGs

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Für das Innenverhältnis der KG gilt Vertragsfreiheit. Die gesetzlichen Vorschriftengreifen nur ein, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt. Für dieKG besteht vor allem die Möglichkeit, die Rechtsbeziehungen der Kommanditistenzu den Komplementären gesellschaftsvertraglich zu regeln. So können zum Beispieldie ohnehin bescheidenen gesetzlichen Einflussmöglichkeiten der Kommanditi-sten noch weiter reduziert und die Kontrollrechte noch weiter beschnitten wer-den.

Die Kommanditisten könnten ihrerseits aber auch ihre Stellung auf Kosten derKomplementäre weiter ausbauen, z.B. Teile der Geschäftsführung auf die Komman-ditisten übertragen. Es ist sogar denkbar und zulässig, die Geschäftsführung demKomplementär zu entziehen und ausschließlich auf einen oder mehrere Komman-ditisten zu übertragen.

Rechte und Pflichten der Komplementäre

Für die Komplementäre gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie fürdie Gesellschafter der OHG.

Gewinnanteil (§168 HGB): Wenn nichts im Gesellschaftsvertrag sonst geregeltist, gilt die gesetzliche Regelung, d.h.die Gesellschafter erhalten zunächst 4%vom Jahresgewinn. Der über 4% hinausgehende Rest des Gewinns wird unterden Voll- und Teilhaftern in einem angemessenen Verhältnis verteilt (bei derOHG gilt die Verteilung nach Köpfen). Am Verlust nehmen die Teilhafter auchin einem angemessenen Verhältnis teil. Sie haften aber nur bis zur Höhe ihrerEinlage. Lässt der Teilhafter seine Gewinnanteile im Betrieb, so gelten diese alsVerbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kommanditisten.

Rechte und Pflichten der Kommanditisten

Information: Die Kommanditisten haben das Recht auf eine abschriftliche Mit-teilung der Bilanz am Schluss des Geschäftsjahres. Sie dürfen auch die Richtigkeitdurch Einsicht in die Bücher und Papiere überprüfen.

Widerspruch (§ 164 HGB): Jeder Teilhafter hat das Recht, bei außergewöhnli-chen Geschäften der Vollhafter zu widersprechen; dies gilt auch im Falle der Pro-kuraerteilung (§ 116 Abs. 3 HGB). Die Eintragung der Prokura durch den Kom-plementärist rechtsgültig.

Kündigung: Jeder Kommanditist kann zum Ende des Geschäftsjahres unter Ein-haltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, es sei denn, dass derVertrag etwas anderes vorsieht.

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Die wichtigsten Unternehmensformen

Einlagepflicht: Für die Teilhafter besteht die Einlagepflicht. Jede Veränderung derKapitaleinlage eines Kommanditisten muss in das Handelsregister eingetragenwerden. Kommanditisten haften mit ihrer Kapitaleinlage für die Verbindlichkei-ten der Gesellschaft (§ 171 HGB). Bei Eintritt in eine bereits bestehende KG haftensie auch für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 173 HGB).

Wettbewerbsverbot: Kommanditisten unterliegen keinem Wettbewerbsverbot(§ 165 HGB). Es besteht für sie lediglich eine allgemeine gesellschaftsrechtlicheTreuepflicht., die beinhaltet, alles zu unterlassen, was der KG schaden könnte.Daraus kann sich unter Umständen natürlich ergeben, einen besonders nachtei-ligen Wettbewerb zu unterlassen. Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings einWettbewerbsverbot für Kommanditisten geregelt werden.

Die Auflösung der KG

Auflösungsgründe Für die Kommanditgesellschaft gelten die Vorschriften der OHG mit folgender Ab-weichung: Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft.

Liquidation Für die Liquidation enthält das Recht der KG keine gesonderten Vorschriften. Des-halb gelten auch hier die Regelungen, die bei der OHG zugrunde gelegt werden.

Die wirtschaftliche Bedeutung der KG

Erscheinungsformen Die KG kennt verschiedene typische Erscheinungsformen in der Praxis. Die typi-sche KG findet sich im mittelständischen Bereich bei Familienunternehmen (Fami-liengesellschaften). Die Aufnahme namentlich mitarbeitender Familienangehöri-ger in die KG, bei der der Senior weiterhin als Komplementär fungiert, hat das Ziel,den Generationenkonflikt abzuschwächen.

Modell derGmbH & Co.KG

Es gibt bei der KG aber auch die Möglichkeit, dass der Komplementär nicht auseiner natürlichen, sondern aus einer juristischen Person besteht. Dies entsprichtmeist dem Modell der GmbH & Co.KG, seltener der GmbH & Co. aA. Diese Modellekombinieren den Vorteil der Haftungsbeschränkung mit steuerlichen Vorteilen.

Kalkulierbarkeit desBeteiligungsrisikos

Die Attraktivität der KG liegt in der Kalkulierbarkeit des Beteiligungsrisikos als Kom-manditist. Aus Sicht der Komplementäre besteht der Hauptvorteil in der Möglich-keit, die Kapitalbasis durch die Einwerbung von Kommanditeinlagen zu erweitern,ohne Geschäftsleitungsbefugnisse abgeben zu müssen.

Die steuerliche Behandlung der KG

vergleichbarmit der OHG

Die steuerrechtliche Behandlung der KG ist vergleichbar mit der OHG. Komple-mentäre und Kommanditisten gelten beide als Mitunternehmer im Sinne des Ein-kommensteuerrechts.

1.2.3 Die GmbH & Co KG

Übersicht über die Personengesellschaftsform der GmbH & Co KG

einziger Komplementärist eine GmbH

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren einziger Komplementäreine GmbH ist. Die Kommanditisten sind in der Regel gleichzeitig die Gesellschaf-ter der GmbH. Die GmbH als Komplementär ist persönlich haftender Gesellschaf-ter, entweder allein oder zusammen mit anderen Komplementären. Unbeschränkthaftet nur die GmbH als Komplementär mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

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Da die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und der GmbH & Co. KG dieselbenPersonen sind, haben sie ihre Haftung einmal als Beteiligte der Komplementär-GmbH und zum zweiten als Kommanditisten der GmbH & Co. KG beschränkt.

Weitere Informationen zur GmbH & Co KG

Die Vorteile der GmbH & Co. KG

Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Firma, Geschäftsführung und Vertre-tung entsprechen denen der KG. Es ergeben sich allerdings einige Vorteile:

Die Attraktivität der GmbH & Co. KG liegt hauptsächlich in der Haftungsbe-schränkung. Der Vollhafter (GmbH) haftet beschränkt.

Die Kapitalbeschaffung ist ebenfalls über die Kommanditisten einfacher. Aller-dings ist durch die Haftungsbeschränkung das Risiko für die Gläubiger höherund die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft dementsprechend eingeschränkt.

1.2.4 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

BGB-GesellschaftDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) ist vergleichbar mit einemEinzelunternehmen, mit dem Unterschied, dass sich hier zwei oder mehr Gesell-schafter zusammengeschlossen haben. Bei dieser Gesellschaftsform haftet jedereinzelne Unternehmer als Gesamtschuldner unbeschränkt mit seinem gesam-ten Vermögen, auch Privatvermögen. Bezüglich des Gesellschaftsvertrages kannein formfreier Vertrag erstellt werden. Eine Zusammenarbeit mit einem Notar istnicht zwingend erforderlich. Der erwirtschaftete Jahresüberschuss oder –verlustfließt anteilig (Vereinbarung gemäß Geschäftsvertrag) in die Einkommensteuerer-klärung des einzelnen Gesellschafters und wird entsprechend versteuert.

1.2.5 Die Rechtsform „Partnergesellschaft“ (PartnG)

Rechtsform ausschließlich für Freiberufler

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform1, die ausschließlich von Freibe-ruflern (z.B. Ärzten) gewählt werden kann. Sie ist eng mit einer OHG verwandt.Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtsgerichteinzutragen.

HaftungFür Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber - nebendem Vermögen der Partnerschaft - die Gesellschafter persönlich. Haftungsansprü-che aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Zugrundelegungvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen) können die Partner jedoch auf denjeni-gen von ihnen beschränken, der im Rahmen einer gegebenen Kompetenzen- undArbeitsteilung innerhalb der Partnerschaft die sachliche Leistung zu erbringen oderverantwortlich zu leiten und zu überwachen hatte bzw. hat.

VorteileDie Vorteile einer Partnergesellschaft sind:

geeignete Kooperationsform unterschiedlicher Freiberufe

keine Zahlung von Gewerbesteuer

NachteileDen Vorteilen stehen diese Nachteile gegenüber:

Rechtsform nur für Freiberufe

keine Haftungsbeschränkung

1 Das Recht der Partnerschaftsgesellschaften ist im Gesetz nur knapp geregelt. Seitdem auch Freibe-rufler zur Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung berechtigt sind, ist das Interessean dieser Rechtsform zurückgegangen.

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Die wichtigsten Unternehmensformen

1.3 Wichtige KapitalgesellschaftsformenKapitalgesellschaften sind juristische Personen. Ihre Gesellschafter haften nichtpersönlich, sondern lediglich mit ihrer Kapitaleinlage.

1.3.1 Die Aktiengesellschaft (AG)

Übersicht über die wesentlichen Merkmale einer AG

eigeneRechtspersönlichkeit

Die Aktiengesellschaft (AG) ist nach § 1 AktG eine Gesellschaft mit eigener Rechts-persönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Verbind-lichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Träger von Rechtenund Pflichten

Die AG ist eine juristische Person. Das heißt, sie ist rechtsfähig (Träger von Rechtenund Pflichten). Die AG kann somit selbst Rechtsgeschäfte abschließen, klagen undverklagt werden. Sie ist selbst Schuldner oder Gläubiger und nicht etwa ihre Geld-geber (=Aktionäre).

Organe der AG Da die AG als juristische Person aber nicht wie eine natürliche Person (Mensch)handeln kann, benötigt sie Organe, um handlungsfähig zu sein. Diese Organe sindder Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

nur die AG haftet fürdie Verbindlichkeiten,

die sie begründet

Das Vermögen der AG ist verselbstständigt und gehört rechtlich gesehen nieman-dem - bzw. nur ihr selbst. Daraus folgt, dass nur die Aktiengesellschaft für ihre Ver-bindlichkeiten haftet - und nicht deren Aktionäre (jedenfalls nicht unmittelbar).

Eingetrag in dasHandelsregister

Die AG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung er-halten die Aktionäre (=Teilhaber) Aktienurkunden. Sie lauten auf bestimmte An-teile am Grundkapital oder auf Beträgedes Aktionärs an der AG und verbriefen dieMitgliedschaft an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der AG, ohne dass die Ak-tionäre persönlich für die Schulden der AG haften. Die AG gilt gem. § 3 AktG alsHandelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht auf denBetrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist.

die AG ist Formkaufmann Die AG ist daher Kaufmann kraft ihrer Rechtsform (§ 3 AktG, § 6 HGB). Auf Aktien-gesellschaften findet deshalb auch das Handelsrecht Anwendung (wie für dieGmbH).

Kapitalgesellschaft Für die AG ist das in Aktien zerlegte Grundkapital entscheidend und nicht die Per-sönlichkeit der Gesellschafter. Personenbezogenheit wird durch Anonymität ver-drängt. Die Einflussnahme bestimmt sich in der Hauptversammlung nach der Höheder Kapitalbeteiligung.

Gründung, Handelsregistereintrag und Firma der AG

Gründung der AG Gründung der AG Für die Gründung der AG müssen sich eine oder mehrere Perso-nen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG). Diesemüssen einen Gesellschaftsvertrag (=Satzung) abschließen (auch bei nur einem Be-teiligten), der von einem Notar beurkundet werden muss (§ 23 ABS. 1 AktG). DieGründer können das erforderliche Kapital in Form von Bargeld (Bargründung) oderin Form von Sachen oder Rechtswerten (Sachgründung) einbringen. Der Mindest-nennbetrag des Grundkapitals ist 50.000,00 , (§ 7 AktG). Beispiele für materielleSachwerte sind: Grundstücke, Maschinen usw. Beispiele für immaterielle Werte sind:Patente, Lizenzen. Diese Werte werden auf den Nennwert der Aktien angerechnet.

Handelsregisteranmeldung Die AG entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Hierzu muss sie vonsämtlichen Gründern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern beim Registerge-richt ihres Sitzes angemeldet werden.

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das Registergericht prüftDer Anmeldung muss die Satzung und der Gründungsbericht (= schriftlicher Be-richt über den Hergang der Gründung) beigefügt werden. Das Registergericht über-prüft, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet worden ist (§38 AktG)1. Mit der Eintragung entsteht die AG als juristische Person (§ 41 Abs. 1AktG). Erst jetzt können Anteilsrechte übertragen und Aktien ausgegeben werden.Vor Eintragung ausgegebene Aktien sind nichtig (§ 41 Abs. 4 AktG)

Haftung vor Eintragung

Wer vor Eintragung der AG im Namen der Gesellschaft gehandelt hat, haftet per-sönlich; mehrere haften als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft kann diese Ver-pflichtungen aber nach ihrer Entstehung übernehmen. Namentlich bei erforderli-chen Gründungsgeschäften besteht eine Übernahmepflicht nach den Grundsätzender Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die SatzungDas Aktiengesetz regelt die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und denAktionären weitestgehend. Die Satzung regelt die Einzelheiten und muss gem. § 23AktG folgendes angeben2:

die Firma und den Sitz der Gesellschaft

den Gegenstand des Unternehmens

die Höhe des Grundkapitals

die Nennbeträge der einzelnen Aktien

die Zahl der Mitglieder des Vorstandes

die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft

FirmaDie Firma der AG soll eine Sachfirma sein. Eine Sachfirma liegt vor, wenn aus ihrder Unternehmenszweck abgeleitet ist oder abgeleitet werden kann; Beispiele: Bay-rische Motorenwerke AG, Volkswagenwerk AG. Bei Umwandlung einer Einzelfirmaoder einer Handelsgesellschaft ist es auch möglich, dass der bisherige Firmennamefortgeführt wird. Beispiel: Adam Opel AG. Der Zusatz "AG" ist zwingend.

Die Vermögensordnung in der AG

Das GrundkapitalUnter dem Grundkapital versteht man den Kapitalbetrag, der durch die Aktionärebei der Gründung der AG mindestens aufzubringen ist. Es muss auf einen Nennbe-trag in EURO lauten (§ 6 AktG). Der Mindestnennbetrag einer Nennbetragsaktiebeträgt 1,00 . Bei Stückaktien darf der auf die einzelne Aktie entfallene Betrag desGrundkapitals 1 nicht unterschreiten. Das Grundkapital ist eine feste Rechnungs-größe und nicht identisch mit dem Gesellschaftsvermögen.

Garantie des Grundkapitals

Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern haftet bei Kapi-talgesellschaften nur ihr Gesellschaftsvermögen. Bei unterschiedlicher Gewinnent-wicklung ist dies kein fixierter Rechnungsbetrag. Das Grundkapital allerdings über-nimmt als fester Rechnungsposten eine Garantiefunktion zugunsten derGläubiger. Ihnen soll in Höhe des Grundkapitals ein Mindesthaftungsstock zuste-hen. Auch muss das Grundkapital in der Bilanz der AG als gezeichnetes Kapitalausgewiesen werden (§ 152 AktG). Die Garantie für diesen Mindesthaftungsstockkann der Gesetzgeber aber nur geben, wenn er gewissen Gefahrenpunkten für dasGrundkapital entgegenwirkt. Deshalb gilt folgender Punkte-Katalog:

1 Die Eintragung kann u. a. abgelehnt werden, wenn der Gründungsbericht des Vorstandes oderAufsichtsrates unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht ent-spricht. Gleiches gilt im Falle der Überbewertung von Sacheinlagen oder Sachübernahmen.

2 Es besteht nur eingeschränkte Vertragsfreiheit, d.h. die Satzung kann von den Vorschriften desAktienrechts nur abweichen, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist.

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Die wichtigsten Unternehmensformen

KeineUnterpari-Emission

Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegebenwerden (§ 9 Abs. 1 AktG). Sinn dieser Regelung ist: Zumindest bei der Gründungder AG muss das Grundkapital voll aufgebracht sein. Überpari-Emissionen (=Aufgeld oder Agio1) sind für den Gläubiger vorteilhaft und zulässig (§ 9 Abs. 2AktG). Das Agio wird in die Kapitalrücklage übernommen. Grundkapital undRücklagen stellen das Eigenkapital der AG dar.

VollständigeAktienübernahme

Die AG ist gem. § 29 AktG erst mit der Übernahme aller Aktien durch die Grün-der errichtet. Damit will das Gesetz der AG einen Rechtsanspruch auf Einzahlungbzw. Einbringung aller zum Grundkapital gehörenden Bar- oder Sachleistungengarantieren.

Mindesteinzahlung Die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister darf erst erfolgen, wennauf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart worden sind, der eingefor-derte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 36 Abs. 2 AktG).

Wertermittlung beiSachgründung

Bei Sachgründungen muss die Satzung den Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahlder bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktie enthalten. In diesen Fällen ist eineGründungsprüfung erforderlich. Wenn der Wert der Sacheinlagen wesentlichunter dem Ausgabebetrag der Aktien liegt, kann das Handelsregister die Eintra-gung ablehnen (§ 38 AktG).

BeschränkteZahlungsmodalität

Aktionäre können den vor Anmeldung der Gesellschaft eingeforderten Betragnur in bestimmter Weise leisten, d.h. Zahlung ist nur möglich mit gesetzlichenZahlungsmitteln, bestätigten Schecks oder durch Gutschrift auf ein Konto imInland.

Kein Erlass beiEinzahlungspflicht

Aktionäre dürfen von ihren Leistungspflichten nicht befreit werden.

Kaduzierungsverfahren Nach § 64 AktG kann Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitigeinzahlen, eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, dass sie nach Frist-ablauf "ihrer“ Aktien und der geleisteten Einlagen für verlustig erklärt werden.

Verbot derEinlagenrückgewähr

Aktionären dürfen ihre Einlagen nicht zurückgewährt werden. Es dürfen ihnenauch keine Zinsen zugesagt oder ausbezahlt werden.

Schutz beiKapitalherabsetzung

Die Verminderung des Grundkapitals vermindert auch den Mindestgarantiefondder Gläubiger. Das Gesetz verbietet zwar die Herabsetzung nicht direkt, aber esschränkt wie folgt ein: Gläubiger können aufgrund ihrer Forderungen Sicherheitverlangen. Deshalb dürfen Zahlungen an die Aktionäre aufgrund von Kapital-herabsetzung erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Bekanntmachung der Kapital-herabsetzung erfolgen.

bilanzielle Sicherheiten Ein verteilbarer Gewinn entsteht bilanztechnisch nur, solange das Gesellschafts-vermögen den Betrag des Grundkapitals übersteigt. Das heißt im Klartext, dassGewinne erst ausgeschüttet werden dürfen, nachdem die Vorjahresverluste aus-geglichen worden sind.

Merkmale und Eigenschaften von Aktien

Die Aktie ist zugleich ein Anteil am Grundkapital, ein Mitgliedschaftsrecht und einWertpapier. Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Die Aktien repräsen-tieren deshalb eine bestimmte Quote des Grundkapitals. Nach § 8 AktG muss dieAktie auf einen Nennbetrag in Euro lauten (= Nennwertaktie).

1 Überpari-Emissionen, bei denen die einzelne Aktie für einen Wert ausgegeben wird, der über ihremNennbetrag oder - bei Stückaktien - über dem auf die Aktie entfallenden anteiligen Betrag desGrundkapitals liegt, sind für die Aktiengesellschaft vorteilhaft und zulässig (§ 9 Abs. 2 AktG). Indiesem Fall fließt der AG nämlich nicht nur das Grundkapital zu, sondern zusätzliches, nicht haf-tendes Eigenkapital, das als Kapitalrücklage verbucht wird.

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Die Aktie als Mitgliedschaftsrecht

Die Aktie verbrieft Eigentümerrechte. Der Besitzer einer Aktie - der Aktionär - istin Höhe des auf der Urkunde aufgedruckten Nennwertes bzw. entsprechend demdurch die Aktie repräsentierten Anteil am Grundkapital einer AG beteiligt. Als Mit-eigentümer hat er u. a. folgende Rechte:

Die Aktie als Wertpapier

Die AG ist verpflichtet, den Aktionären auf den Nennbetrag lautende Aktienurkun-den auszustellen - Die Entstehung der Aktionärsrechte und -pflichten ist aber nichtan die Vergabe einzelner Urkunden pro Aktie gebunden: Wegen der hohen Kostenund der in der Vergangenheit immer wieder vorgekommenen Fälschung von Akti-enurkunden verzichten Aktiengesellschaften oft auf den - nicht zuletzt recht kost-spieligen - Druck von Aktienurkunden. In diesen Fällen hat der Aktionär Anspruchauf Ausstellung einer Mehrfach- oder Sammelurkunde („Globalaktie“), die selbst-ständige Anteilsrechte in einer Urkunde zusammenfasst. Aktien werden heute ganzüberwiegend nicht „besessen“, sondern kontenmäßig in Depots verwaltet.

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Die wichtigsten Unternehmensformen

Einteilung der Aktien Aktien lassen sich einteilen nach dem Inhalt des verbrieften Rechts und der wert-papierrechtlichen Übertragbarkeit:

Organe der AG zurGeschäftsführung,

Vertretung, Überwachungund Beschlussfassung

Wie jede juristische Person, so braucht auch die AG, um handlungsfähig zu sein,Organe. Das Gesetz schreibt hier zwingend vor:

den Vorstand (§§ 76 - 94 AktG)

den Aufsichtsrat (§§ 95 - 116 AktG sowie Mitbestimmungsgesetze)

die Hauptversammlung (§§ 118 - 149 AktG)

*

* Das Indossament (deutsch: Übertragungsvermerk) ist eine schriftliche Erklärung auf einem Orderpapier, wodurch das Eigentum unddie Rechte dieses Papiers vom bisherigen Inhaber (Indossant) auf einen neuen Eigentümer (Indossatar) übergehen. Die schriftlicheErklärung ist meist auf der Rückseite des Orderpapiers angebracht (Quelle: boerse.ARD.de - Anleger-Lexikon).

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Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung. Ihm obliegtdie Geschäftsführung und Vertretung. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durchdie Satzung bestimmt. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 AktG kann der Vorstand aus eineroder mehreren Personen bestehen. Bei größeren AGs hat sich der mehrköpfige Vor-stand durchgesetzt, der nach Aufgabenbereichen gegliedert ist. Bei Gesellschaftenmit mehr als 3 Mio. Grundkapital muss der Vorstand aus mindestens zwei Perso-nen bestehen, sofern die Satzung nicht etwas anderes aussagt.

Die Aufgaben des Vorstandes sind vor allem:

Geschäftsführung: Sie umfasst den gesamten Geschäftsbereich der Gesellschaftund wird durch die Satzung bestimmt. Im Rahmen der Geschäftsführung hat derVorstand dem Aufsichtsrat Bericht zu erstatten über die beabsichtigte Geschäfts-politik, die Rentabilität der AG und den Gang der Geschäfte.

Die Vertretung: Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außerge-richtlich. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist nach außen unbeschränkbar.Im Innenverhältnis sind Vorstandsmitglieder verpflichtet, die Beschränkungeneinzuhalten, die ihnen durch Satzung, Aufsichtsrat, Hauptversammlung und Ge-schäftsordnung für die Geschäftsführungsbefugnis auferlegt wurden. Sofern derVorstand mehrere Mitglieder hat, besteht nach dem Gesetz Gesamtgeschäftsfüh-rungsbefugnis und Gesamtvertretungsmacht (§§ 77, 78 AktG). Abweichende Be-stimmungen müssen in der Satzung niedergelegt sein. Soll Einzelvertretung gel-ten, so muss diese im Handelsregister eingetragen werden (§ 81 AktG).

Erstellung des Jahresabschlusses (§ 242 HGB): Er enthält die Bilanz, die Gewinn-und Verlustrechnung sowie den Anhang. Zusätzlich muss der Vorstand noch ei-nen Lagebericht erstellen (§ 264 HGB). Er hat diesen unverzüglich nach Aufstel-lung dem Aufsichtsrat vorzulegen, zusammen mit einem Vorschlag über die Ver-wendung des Bilanzgewinns (§ 170 Abs. 1 und 2 AktG).

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung mindestens einmal jährlich(§ 121 AktG) sowie einer außerordentlichen Hauptversammlung bei hohen Ver-lusten, Überschuldung oder bei Zahlungsunfähigkeit (§ 92 AktG).

Einhaltung des Wettbewerbsverbotes (§ 88 AktG).

Der Vorstand hat den gleichen Status wie ein Angestellter der AG, deshalb erhält erfür seine Tätigkeit Bezüge, die neben einem Gehalt auch Gewinnbeteiligungen,Aufwandsentschädigungen und weitere Zahlungen enthalten können (§ 87 AktG).

Der Aufbau der Aktiengesellschaft

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Die wichtigsten Unternehmensformen

Aufgaben undZusammensetzung des

Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Ihm obliegt vor al-lem die Bestellung bzw. Abberufung und Überwachung des Vorstandes. Er bestehtaus mindestens 3 Mitgliedern - sofern nicht andere Gesetze diesem entgegenstehen.Die Satzung kann höhere Mitgliederzahlen festlegen, jedoch müssen diese stetsdurch 3 teilbar sein.

Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt nach dem Aktienrecht bei Ge-sellschaften mit einem Grundkapital

bis zu 1,5 Mio. : neun Mitglieder

von mehr als 1,5 Mio. : fünfzehn Mitglieder

von mehr als 10 Mio. : einundzwanzig Mitglieder (siehe Tabelle).

Aufgaben derHauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das beschließende Organ (§ 118 ff. AktG) und somitoberstes Organ der AG: sie ist die Versammlung der Anteilseigner. Es stehen ihrgrundlegende Entscheidungen zu wie zum Beispiel:

die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat

die Verwendung des Bilanzgewinns

die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

die Bestellung der Abschlussprüfer

die Änderung der Satzung

die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung

die Auflösung der Gesellschaft

die Verschmelzung, Vermögensübertragung und Umwandlung

und andere in der Satzung vorgesehene Aufgaben

Art der AG geltendes Recht Vorschriften über den Aufsichtsrat

Kleine AGs

(bis 2000 Mitarbeiter)

BetrVG 1952; (gilt für kleine Aktienge-sellschaften und Montangesellschaf-ten mit i.d.R. nicht mehr als 1000 Mit-arbeitern)

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen oder aus einer durch drei teilbaren Mitgliederzahl.

Die Hauptversammlung wählt zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder, die Beleg-schaft ein Drittel ("Drittel-Parität").

Höchstzahl 21 Mitglieder.

Große AGs

(i.d.R. mehr als2000 Mitarbeiter)

MitbestG 1976; (gilt für große Aktienge-sellschaften, die nicht Montangesell-schaften sind

Der Aufsichtsrat hat zwölf bis 20 Mitglie-der. Die Hälfte wird von der Hauptver-sammlung gewählt (Vertreter der Aktio-näre).

Ein Aufsichtsratsmitglied wird von den lei-tenden Angestellten, die übrigen von der restlichen Belegschaft gewählt.

Montanindustrie

(i.d.R. mehr als1000 Mitarbeiter)

MitbestG 1951 Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitglie-dern, fünf Vertreter der Arbeitnehmer (= Belegschaftsmitglieder) und fünf Vertre-tern der Arbeitgeber (= Aktionäre).

Das elfte Mitglied wird von den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.

Der gesamte Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung gewählt ("paritäti-sche Mitbestimmung").

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Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung

Eine ordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn

das Gesetz es vorschreibt

in den satzungsgemäß bestimmten Fällen

wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Sie ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 1/20 des Grundka-pitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen (§122 AktG).

Auflösung einer AGEine AG wird aufgelöst (§ 262 AktG) durch:

Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit

Beschluss der HV mit 3/4-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenenGrundkapitals,

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit,

Ablehnung des Insolvenzantrages mangels Masse,

staatliche Auflösung, wenn die AG das Gemeinwohl gefährdet (§ 396 AktG).

Die Abwicklung oder Liquidation, mit Ausnahme der Insolvenz, erfolgt durch denVorstand. In diesem Falle firmiert die AG mit einem Zusatz i.A. (= in Abwicklung)oder i.L. (= in Liquidation).

Zusammenfassung des Themas Aktiengesellschaft

Die Bedeutung der AGDie AG ist die geeignete Unternehmensform für große Unternehmen. Das Kapitalsteht im Vordergrund, deshalb auch der Ausdruck "Kapitalgesellschaft". Danebenbestehen weitere wichtige Wesensmerkmale der AG:

Es gibt keine persönliche (Haftungs-)Bindung der Aktionäre an die Gesellschaft.

Der Aufbau der AG - die Trennung von Unternehmensleitung durch den Vor-stand und Kapitalaufbringung durch außenstehende Aktionäre - ermöglicht dieZusammenfassung vieler Kapitalteile unter einheitlicher Leitung. Hierdurchwird eine breite Streuung des Eigentums an den Produktionsmitteln begünstigt.

Eine weitere Konsequenz aus der Trennung von Unternehmensleitung und Ka-pital ist, dass ausgesuchte qualifizierte Fachkräfte mit der Unternehmensleitungbeauftragt werden können.

Herstellung größerer Liquidität durch einfache Kapitalbeschaffung.

Große Unternehmen sind aufgrund ihrer Kapitalkraft leichter in der Lage, kost-spielige Forschungsvorhaben zu finanzieren und durchzuführen; z.B. Entwick-lung neuer Technologien. Daher sind sie wesentliche Träger von Produktivitäts-fortschritten.

Eine Gefahr für eine marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsordnung bestehtin der Möglichkeit, jederzeit Aktien anderer Unternehmen aufkaufen zu können.Dies erleichtert die Konzentration, d.h. die Machtzusammenführung durch Kon-zernbildung.

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Die wichtigsten Unternehmensformen

1.3.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Begriff und Wesen der GmbH

Die Gesellschafterhaften nur mit

ihrer Einlage,also „beschränkt“.

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristi-sche Person), die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann undfür deren Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermö-gen haftet. Die Wesensmerkmale der GmbH:

Wesensmerkmale Als juristische Person hat die GmbH selbständige Rechte und Pflichten. Sie kannEigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gerichtklagen und verklagt werden.

Eine GmbH kann zu jedem beliebigen Zweck errichtet werden. Sie braucht nichtauf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet zu sein. Unternehmensge-genstand können auch karitative, wissenschaftliche, sportliche oder kulturelleZwecke sein.

Nicht zulässig ist die Rechtsform der GmbH allerdings für bestimmte Wirtschafts-bereiche wie: Hypothekenbanken, Versicherungsvereine und Versicherungsunter-nehmen in der Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Feuer- und Hagelversicherung.

Die GmbH im Vergleich zur Aktiengesellschaft

Parallelen Die GmbH weist als Kapitalgesellschaft gewisse Ähnlichkeiten zur Aktiengesell-schaft auf. Im Unterschied zur AG ist sie jedoch stärker personalorientiert struktu-riert und: Das GmbH-Gesetz ist weniger zwingend als das Aktienrecht. Damitbesteht die Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag stärker zur Personengesellschafthin zu orientieren. Man sagt deshalb: "Die GmbH ist nach außen hin Aktiengesell-schaft, nach innen OHG!".

Unterschiede Die Gründung der GmbH ist einfacher und weniger kostenintensiv als die der AG

Gesellschafterbeschlüsse setzen bei der GmbH keine notarielle Beurkundungvoraus

Ein Aufsichtsrat ist erst zwingend gefordert bei mehr als 500 Arbeitnehmern.

Es kann eine Nachschusspflicht für die Gesellschafter vereinbart werden.

Die Übertragung der GmbH-Anteile ist wegen der notariellen Beurkundung ge-genüber der Aktie erschwert.

Es gibt bei der GmbH keine gesetzliche Rücklagepflicht.

Es gibt keine keine Pflichtprüfung bei der GmbH (Ausnahme Großunternehmen).

Verfahren zurGründung der GmbH

Haben die Gesellschafter vor der Eintragung in das HR im Namen der GesellschaftGeschäfte getätigt, so haften sie persönlich und gesamtschuldnerisch.

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Die Firma der GmbH

Die Firma der GmbH kann eine Sachfirma oder eine Personenfirma sein

Die Firma der GmbH kann eine Sachfirma oder eine Personenfirma sein, muss aberin jedem Fall den Zusatz "mit beschränkter Haftung" enthalten.

Kapitalstruktur einer GmbH

Als Kapitalgesellschaft verfügt die GmbH über ein Mindeststammkapital

Das Stammkapital ist in der Bilanz der GmbH als "gezeichnetes Kapital" auszuwei-sen. Mit dem Leisten der Stammeinlage erwerben die Gesellschafter den Geschäfts-anteil. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag dervon ihm übernommenen Stammeinlage. Die Geschäftsanteile können verkauftoder vererbt werden. Hierzu bedarf es allerdings eines in notarieller Form abge-schlossenen Vertrages.

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000,00 betragen, die Stamm-einlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100,00 betragen und durch 50,00teilbar sein.

§7 Abs. 2 GmbHG besagt: „(1) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jedeStammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist.(2) Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß derGesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags derStammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststamm-kapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht. (3) Wird die Gesellschaft nur durch eine Personerrichtet, so darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn mindestens die nach den Sät-zen (1) und (2) vorgeschriebenen Einzahlungen geleistet sind und der Gesellschaf-ter für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat.“

Die Organe der GmbH

GeschäftsführungDie Gesellschafter können einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. In derRegel üben die Gesellschafter die Geschäftsführung selbst aus. Die Geschäftsführervertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Ihre Rechte und Pflich-ten sind mit denen des Vorstandes der Aktiengesellschaft zu vergleichen. Die Na-men der Geschäftsführer müssen ebenso wie Rechtsform, Sitz des Unternehmensund Registergericht auf allen Geschäftsbriefen erscheinen (§ 35 a GmbHG).

AufsichtsratFür Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern ist ein Aufsichtsrat zwingend vor-geschrieben. Bei GmbHs mit mehr als 2000 Mitarbeitern gilt das Mitbestimmungs-gesetz.

GesellschafterversammlungDie Gesellschafterversammlung entspricht der Hauptversammlung der AG. Abge-stimmt wird nach Geschäftsanteilen und nicht nach Köpfen. Je 50,00 Geschäfts-anteil wird eine Stimme gewährt.

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Die wichtigsten Unternehmensformen

Die Gesellschafterversammlung kann folgendes beschließen:

Feststellung des Jahresabeschlusses

Einforderung von Einzahlungen auf das Stammkapital

Rückzahlung von Nachschüssen

Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern

Maßnahmen der Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung

Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

Über die Bedeutung der GmbH

Die GmbH führt die Vorteile der elastischen Unternehmensführung der OHG mitder beschränkten Haftung der AG zusammen. Dem steht aber in der Regel derNachteil der geringeren Kredit- bzw. Kapitalbasis gegenüber. Oft wird die GmbH alsRechtsform von Familiengesellschaften gewählt. Der Grund ist, dass sie als juristi-sche Person die Weiterführung beim Tod eines Familiengesellschafters problemloserlaubt. Die GmbH kann im Vergleich zur AG mit weniger Kapital gegründet wer-den. Auch die Gründungskosten sind niedriger als bei der AG.

1.3.3 Limited

Begriff dieserRechtsform

Mit "Limited" oder "Ltd." ist die so genannte Private Company Limited by Sharesgemeint. Sie ist der GmbH zwar ähnlich und wie diese eine Kapitalgesellschaft -dennoch darf der Begriff Limited im Zusammenhang mit der Firmierung nicht mitdem das Wort „beschränkt“ enthaltenden und damit gefährlich assoziativen„GmbH“ ins Deutsche übersetzt werden. Die im Einzelnen zum Teil gravierendenUnterschiede zwischen beiden Rechtsformen wären damit leicht übersehen.

Gründung einerLimited

Die Gründungsdauer beträgt circa ein bis zwei Wochen, und der Gang zum Notarist nicht erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewähltwerden, er muss aber das Wort "limited" einschließen.

Kapital Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Hin-sichtlich des Kapitals der "Limited" wird zwischen dem Nominalkapital und demeinbezahlten Kapital unterschieden.

Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile (= shares), die tatsächlich andie Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage. Die Einlagekann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen und Wa-renlieferungen erbracht werden. Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzungfrei bestimmbar.

Haftung Für die Haftung der Gesellschafter kommt es nur auf die Höhe der jeweils erbrach-ten Einlage an. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Für die Haftung ist das No-minalkapital dagegen nicht maßgebend. Es besteht außerdem keine Verpflichtung,die Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals auszustellen.

Pflichtenund Kosten

Diese Vorteile bei der Gründung einer Limited sollten aber nicht die zahlreichePflichten und Kosten außer acht lassen, die im weiteren Verlauf des Lebens derGesellschaft schon nach englischem Recht entstehen.