Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
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Übung zu den Vorlesungen im Übung zu den Vorlesungen im VerwaltungsrechtVerwaltungsrecht
Wiss. Mitarbeiter Heiko A. HallerWiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller
Universität TrierUniversität Trier
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SS 2005SS 2005
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I. SachentscheidungsvoraussetzungenI. Sachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich)(zur Übung sehr ausführlich)
1. Rechtsweg, § 126 I BRRG
2. Klageart: Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
5. Richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträger)
6. Vorverfahren, § 126 III BRRG
7. Klagefrist, § 74 VwGO
8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
LösungLösungII. BegründetheitII. Begründetheit
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Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig, Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig,
B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 V (§ 113 V
VwGO)VwGO)..
1. Anspruch des B auf Erlass einer positiven Entscheidunga) § 32 UrlaubsVO: kein Anspruch... „kann“ Ermessenb) Aber: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
– Voraussetzungen des § 32 UrlaubsVO? (+)– Ermessensfehler? Ausgangs-VA
Ermessensfehlgebrauch (+)aber: § 79 I Nr. 1 VwGO analog
WiderspruchsbescheidErmessensnichtgebrauch (–)Missachtung von Grundrechten (–)Selbstbindung d. Verw.Selbstbindung d. Verw. durch Verwaltungsvorschriften?
2. Ergebnis: Klage unbegründet.
II. BegründetheitII. BegründetheitAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — ErmessenAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen
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Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — ErmessenAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen
unbestimmter Rechtsbegriffunbestimmter Rechtsbegriff: Worte des Normtextes; TB od. Rechtsfolgenseite
Ermessen („kann“/„darf“)Ermessen („kann“/„darf“): Normstruktur; betrifft die Rechtsfolgenseite
Gericht prüft nur Ermessensfehler.
ErmessensfehlerErmessensfehler
Ermessensnichtgebrauch: überhaupt keine Ermessenserwägungen
Ermessensunterschreitung: eine Ermessensvariante bleibt unberücksichtigt
Ermessensüberschreitung: nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt
Ermessensfehlgebrauch: unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt; Ge-sichtspunkte, die nicht ausschließlich dem Zweck der Vorschrift entsprechen
Missachtung von Grundrechten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes...
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I.I. SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen
1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Streitentscheidende Normen Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG:
öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie)
2. Klageart
richtet sich nach dem Klageziel Beseitigung des „Zusatzes“
Anfechtungsklage?
Problem:Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen! Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!
LösungLösung
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1.1. KeineKeine Nebenbestimmung Nebenbestimmung
a) Hinweis auf die Rechtslagea) Hinweis auf die Rechtslage
b) Inhaltsbestimmungb) Inhaltsbestimmung
konkretisiert lediglich den sachlichen Inhalt des Verwaltungsakts
Teilgenehmigung (minus)Teilgenehmigung (minus)im Rahmen des Beantragten bleibende inhaltliche Konkretisierung (quantitativ andere Genehmigung);Beispiel: Baugenehmigung erteilt; jedoch Vorgaben zur baul. Gestaltung
modifizierende Auflage/modifizierende Genehmigungmodifizierende Auflage/modifizierende GenehmigungDie erteilte Genehmigung ist eine qualitativ andere (aliud).Beispiel: Flachdach beantragt, genehmigt wird Satteldach.
Nebenbestimmungen, § 36 VwVfGNebenbestimmungen, § 36 VwVfG2.2. AuflageAuflage
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2.2. AuflageAuflagewird einem begünstigenden Verwaltungsakt zusätzlich beigefügt;zusätzl., selbständig erzwingbares Tun, Dulden, Unterlassen vorgeschrieben
„Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht; die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht.“ (v. Savigny)
Auflage muss erst befolgt werden, wenn die Wohltat ausgenutzt wird.
im Zweifel Auflage, da für Bürger günstiger
modifizierende Auflage? keine Auflage, sondern modifizierende Gewährung
3.3. BefristungBefristungDie innere Wirksamkeit des VA ist an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft.
Abgrenzung von der Bedingung: Erfolgt der Eintritt des Ereignisses in dem f. den VA relevanten Zeitpunkt gewiss, d. h. ist damit sicher zu rechnen?
4.4. BedingungBedingungDie innere Wirksamkeit hängt von dem bedingenden Ereignis ab.
Rechtsschutz gegen NebenbestimmungenRechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
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Problem:Problem: Bestimmung der richtigen Klageart...Bestimmung der richtigen Klageart...Verpflichtungs-/Anfechtungsklage?Verpflichtungs-/Anfechtungsklage?
1.1. Liegt überhaupt eine Nebenbestimmung vor?Liegt überhaupt eine Nebenbestimmung vor?
Abgrenzung von der bloßen Inhaltsbestimmung; s. o.
2.2. MeinungsstandMeinungsstand
1. Ansicht:1. Ansicht: stets Verpflichtungsklage stets Verpflichtungsklage (selten vertreten)(selten vertreten)
Akzessorietät der Nebenbestimmung
2. Ansicht:2. Ansicht: stets Anfechtungsklage stets Anfechtungsklage (selten vertreten)(selten vertreten)
Sonst unzulässiger Eingriff in die Kompetenz der Exekutive.
Rechtsschutz gegen NebenbestimmungenRechtsschutz gegen Nebenbestimmungen2.2. MeinungsstandMeinungsstand
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3. Ansicht:3. Ansicht: Art der Nebenbestimmung entscheidet Art der Nebenbestimmung entscheidet (frühere Rspr.; teilw. Lit.)(frühere Rspr.; teilw. Lit.)
Wortlaut des § 36 II VwVfG; Kritik: § 113 I 1 VwGO
4. Ansicht:4. Ansicht: Unterscheidung zw. gebundenem VA und ErmessensverwaltungUnterscheidung zw. gebundenem VA und Ermessensverwaltung
§ 114 VwGO; kein Eingriff in einheitl. behördliche Ermessenesausübung
5. Ansicht:5. Ansicht: Rechtmäßigkeit des nach der Aufhebung der Nebenbestimmung Rechtmäßigkeit des nach der Aufhebung der Nebenbestimmung verbleibenden Verwaltungsakts ist entscheidend verbleibenden Verwaltungsakts ist entscheidend (BVerwG)(BVerwG)
stets Anfechtungsklage; unzulässig nur, wenn Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung offensichtlich nicht mehr sinnvoller- und recht-mäßigerweise bestehen bleiben kann.
Obersatz: „Die Klage ist begründet, wenn die Abweichung von dem ge-stellten Antrag rechtswidrig bzw. wenn die Beifügung der Auflage... rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
2.2. MeinungsstandMeinungsstand
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1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Streitentscheidende Normen Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG:
öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie)
2. Klageart
richtet sich nach dem Klageziel Beseitigung des „Zusatzes“
Anfechtungsklage?
Problem:Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen! Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!
„Zusatz“ = Auflage i. S. v. § 36 II Nr. 4 VwVfG
LösungLösung
SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen
I.I. SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen
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Vielen Dank für Vielen Dank für die die
Aufmerksamkeit Aufmerksamkeit und Mitarbeit!und Mitarbeit!
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