Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Übung zu den Vorlesungen im Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Haller Universität Trier Universität Trier SS 2005 SS 2005 SS 2005 SS 2005

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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. SS 2005. Lösung. II. Begründetheit. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich) - PowerPoint PPT Presentation

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I. SachentscheidungsvoraussetzungenI. Sachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich)(zur Übung sehr ausführlich)

1. Rechtsweg, § 126 I BRRG

2. Klageart: Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

5. Richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträger)

6. Vorverfahren, § 126 III BRRG

7. Klagefrist, § 74 VwGO

8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

LösungLösungII. BegründetheitII. Begründetheit

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Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig, Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig,

B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 V (§ 113 V

VwGO)VwGO)..

1. Anspruch des B auf Erlass einer positiven Entscheidunga) § 32 UrlaubsVO: kein Anspruch... „kann“ Ermessenb) Aber: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

– Voraussetzungen des § 32 UrlaubsVO? (+)– Ermessensfehler? Ausgangs-VA

Ermessensfehlgebrauch (+)aber: § 79 I Nr. 1 VwGO analog

WiderspruchsbescheidErmessensnichtgebrauch (–)Missachtung von Grundrechten (–)Selbstbindung d. Verw.Selbstbindung d. Verw. durch Verwaltungsvorschriften?

2. Ergebnis: Klage unbegründet.

II. BegründetheitII. BegründetheitAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — ErmessenAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen

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Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — ErmessenAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen

unbestimmter Rechtsbegriffunbestimmter Rechtsbegriff: Worte des Normtextes; TB od. Rechtsfolgenseite

Ermessen („kann“/„darf“)Ermessen („kann“/„darf“): Normstruktur; betrifft die Rechtsfolgenseite

Gericht prüft nur Ermessensfehler.

ErmessensfehlerErmessensfehler

Ermessensnichtgebrauch: überhaupt keine Ermessenserwägungen

Ermessensunterschreitung: eine Ermessensvariante bleibt unberücksichtigt

Ermessensüberschreitung: nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt

Ermessensfehlgebrauch: unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt; Ge-sichtspunkte, die nicht ausschließlich dem Zweck der Vorschrift entsprechen

Missachtung von Grundrechten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes...

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I.I. SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen

1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Streitentscheidende Normen Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG:

öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie)

2. Klageart

richtet sich nach dem Klageziel Beseitigung des „Zusatzes“

Anfechtungsklage?

Problem:Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen! Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!

LösungLösung

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1.1. KeineKeine Nebenbestimmung Nebenbestimmung

a) Hinweis auf die Rechtslagea) Hinweis auf die Rechtslage

b) Inhaltsbestimmungb) Inhaltsbestimmung

konkretisiert lediglich den sachlichen Inhalt des Verwaltungsakts

Teilgenehmigung (minus)Teilgenehmigung (minus)im Rahmen des Beantragten bleibende inhaltliche Konkretisierung (quantitativ andere Genehmigung);Beispiel: Baugenehmigung erteilt; jedoch Vorgaben zur baul. Gestaltung

modifizierende Auflage/modifizierende Genehmigungmodifizierende Auflage/modifizierende GenehmigungDie erteilte Genehmigung ist eine qualitativ andere (aliud).Beispiel: Flachdach beantragt, genehmigt wird Satteldach.

Nebenbestimmungen, § 36 VwVfGNebenbestimmungen, § 36 VwVfG2.2. AuflageAuflage

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2.2. AuflageAuflagewird einem begünstigenden Verwaltungsakt zusätzlich beigefügt;zusätzl., selbständig erzwingbares Tun, Dulden, Unterlassen vorgeschrieben

„Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht; die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht.“ (v. Savigny)

Auflage muss erst befolgt werden, wenn die Wohltat ausgenutzt wird.

im Zweifel Auflage, da für Bürger günstiger

modifizierende Auflage? keine Auflage, sondern modifizierende Gewährung

3.3. BefristungBefristungDie innere Wirksamkeit des VA ist an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft.

Abgrenzung von der Bedingung: Erfolgt der Eintritt des Ereignisses in dem f. den VA relevanten Zeitpunkt gewiss, d. h. ist damit sicher zu rechnen?

4.4. BedingungBedingungDie innere Wirksamkeit hängt von dem bedingenden Ereignis ab.

Rechtsschutz gegen NebenbestimmungenRechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

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Problem:Problem: Bestimmung der richtigen Klageart...Bestimmung der richtigen Klageart...Verpflichtungs-/Anfechtungsklage?Verpflichtungs-/Anfechtungsklage?

1.1. Liegt überhaupt eine Nebenbestimmung vor?Liegt überhaupt eine Nebenbestimmung vor?

Abgrenzung von der bloßen Inhaltsbestimmung; s. o.

2.2. MeinungsstandMeinungsstand

1. Ansicht:1. Ansicht: stets Verpflichtungsklage stets Verpflichtungsklage (selten vertreten)(selten vertreten)

Akzessorietät der Nebenbestimmung

2. Ansicht:2. Ansicht: stets Anfechtungsklage stets Anfechtungsklage (selten vertreten)(selten vertreten)

Sonst unzulässiger Eingriff in die Kompetenz der Exekutive.

Rechtsschutz gegen NebenbestimmungenRechtsschutz gegen Nebenbestimmungen2.2. MeinungsstandMeinungsstand

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3. Ansicht:3. Ansicht: Art der Nebenbestimmung entscheidet Art der Nebenbestimmung entscheidet (frühere Rspr.; teilw. Lit.)(frühere Rspr.; teilw. Lit.)

Wortlaut des § 36 II VwVfG; Kritik: § 113 I 1 VwGO

4. Ansicht:4. Ansicht: Unterscheidung zw. gebundenem VA und ErmessensverwaltungUnterscheidung zw. gebundenem VA und Ermessensverwaltung

§ 114 VwGO; kein Eingriff in einheitl. behördliche Ermessenesausübung

5. Ansicht:5. Ansicht: Rechtmäßigkeit des nach der Aufhebung der Nebenbestimmung Rechtmäßigkeit des nach der Aufhebung der Nebenbestimmung verbleibenden Verwaltungsakts ist entscheidend verbleibenden Verwaltungsakts ist entscheidend (BVerwG)(BVerwG)

stets Anfechtungsklage; unzulässig nur, wenn Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung offensichtlich nicht mehr sinnvoller- und recht-mäßigerweise bestehen bleiben kann.

Obersatz: „Die Klage ist begründet, wenn die Abweichung von dem ge-stellten Antrag rechtswidrig bzw. wenn die Beifügung der Auflage... rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

2.2. MeinungsstandMeinungsstand

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1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

Streitentscheidende Normen Streitentscheidende Normen sind § 21 GaststättenG i. V. m. § 36 VwVfG:

öffentlich-rechtliche Bestimmungen (modifizierte Subjektstheorie)

2. Klageart

richtet sich nach dem Klageziel Beseitigung des „Zusatzes“

Anfechtungsklage?

Problem:Problem: Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen! Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen!

„Zusatz“ = Auflage i. S. v. § 36 II Nr. 4 VwVfG

LösungLösung

SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen

I.I. SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen

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Vielen Dank für Vielen Dank für die die

Aufmerksamkeit Aufmerksamkeit und Mitarbeit!und Mitarbeit!

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