Karteikarten österreichisches Verwaltungsrecht (beta)

131
1.1 Inhalt Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht ........................................................ 1.7 Stufenbau nach der derogatorischen Kraft .............................................. 1.9 Gewaltentrennung ................................................................................ 1.11 Verwaltungsbehörde (Def) .................................................................... 1.13 Selbstverwaltungsbehörden .................................................................. 1.15 Beleihung-Beliehener ............................................................................ 1.17 Legalitätsprinzip .................................................................................... 1.19 Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der österreichischen Bundesverfassung ................................................................................. 1.21

description

Karteikarten zum selbst ausdrucken oder online verwenden. Achtung: noch BETA

Transcript of Karteikarten österreichisches Verwaltungsrecht (beta)

1.1

Inhalt Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht ........................................................ 1.7

Stufenbau nach der derogatorischen Kraft .............................................. 1.9

Gewaltentrennung ................................................................................ 1.11

Verwaltungsbehörde (Def) .................................................................... 1.13

Selbstverwaltungsbehörden .................................................................. 1.15

Beleihung-Beliehener ............................................................................ 1.17

Legalitätsprinzip .................................................................................... 1.19

Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der österreichischen

Bundesverfassung ................................................................................. 1.21

1.2

Verordnung ........................................................................................... 1.23

ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung............................... 1.25

Bescheid ............................................................................................... 1.27

faktische Amtshandlung – AuvBZ .......................................................... 1.29

Weisung ................................................................................................ 1.31

Anwendungsvorrang ............................................................................. 1.33

Effizienzgebot ....................................................................................... 1.35

Diskriminierungsverbot ......................................................................... 1.37

Zugang zu Tribunal ................................................................................ 1.39

rechtsstaatliches Verfahren ................................................................... 1.41

Adhäsionsmaterie ................................................................................. 1.43

1.3

Bedarfskompetenz ................................................................................ 1.45

Abweichung von bundesgesetzlichen Bedarfsgesetzen.......................... 1.47

Art 133 Z 4 Behörden ............................................................................ 1.49

UVS ....................................................................................................... 1.51

Asylgerichtshof ..................................................................................... 1.53

gesetzlicher Richter ............................................................................... 1.55

Tribunal ................................................................................................ 1.57

fair trial ................................................................................................. 1.59

Anklageprinzip ...................................................................................... 1.61

EGVG – Überblick .................................................................................. 1.63

EGVG – Anwendungsbereich ................................................................. 1.65

1.4

Verfahren der Bundesminister – Anwendung der

Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.67

Abgabenangelegenheiten – Anwendung der

Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.69

EGVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich der

Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.71

Art II EGVG ............................................................................................ 1.73

Art III EGVG ........................................................................................... 1.75

Offizialmaxime ...................................................................................... 1.77

Mitwirkungspflicht (der Parteien im Verwaltungsverfahren) ................. 1.79

„Grundsatz der materiellen Wahrheit“ .................................................. 1.81

Manuduktionspflicht ............................................................................. 1.83

1.5

arbiträre Ordnung ................................................................................. 1.85

Parteiengehör ....................................................................................... 1.87

Relevanzprüfung ................................................................................... 1.89

Beweismittel ......................................................................................... 1.91

Mindeststandard – eines rechtsstaatlichen Verfahrens ......................... 1.93

Zuständigkeit – allgemein ...................................................................... 1.95

sachliche Zuständigkeit ......................................................................... 1.97

Zuständigkeitsstrukturen und Instanzenzüge......................................... 1.99

mittelbare Bundesverwaltung ............................................................. 1.101

unmittelbare Bundesverwaltung ......................................................... 1.103

Landesverwaltung ............................................................................... 1.105

1.6

Gemeindeverwaltung .......................................................................... 1.107

Bescheidbeschwerde .......................................................................... 1.109

örtliche Zuständigkeit.......................................................................... 1.111

feste Zuständigkeit .............................................................................. 1.113

Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation – Intimierung (=Intimation)

– Stellvetretung ieS ............................................................................. 1.115

Amtswegigkeit .................................................................................... 1.117

Zuständigkeitskonkurrenz ................................................................... 1.119

Zuständigkeitskonflikt ......................................................................... 1.121

Bindungskonflikt ................................................................................. 1.123

Befangenheitsgründe .......................................................................... 1.125

1.7

Relevanzprüfung ................................................................................. 1.127

Ablehnungsrecht ................................................................................. 1.129

Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht

1.8

1.9

Stufenbau nach der derogatorischen Kraft

1.10

1.11

Gewaltentrennung

1.12

v.a. Art 94 B-VG

1) Eine Behörde muss entw Gericht od Verwaltungsbehörde sein.

2) Weisungen zwischen den beiden Arten von Behörden sind

verfassungswidrig.

3) Ein Instanzenzug zwischen ihnen ist ausgeschlossen. (vgl aber

sukzessive Kompetenz)

1.13

Verwaltungsbehörde (Def)

1.14

Behörde die nicht mit den drei richterlichen Garantien der Bundesverfassung

(Art 87, 88 B-VG):

1) Unabhängigkeit

2) Unabsetzbarkeit

3) Unversetzbarkeit

ausgestattet ist.

Es gibt:

1) Bundes-

2) Landes-

3) Selbstverwaltungsbehörden

1.15

Selbstverwaltungsbehörden

1.16

Ihnen sind verfassungsmäßig od einfachgesetzlich bestimmte

Angelegenheiten zur 1) eigenverantwortlichen 2) autonomen

3) weisungsfreien Besorgung zugewiesen.

Es gibt:

1) Territoriale (Gemeinden)

2) Soziale (Krankenkassen, Hauptverband der Sozialversicherungsträger)

3) Berufliche (verschiedene Kammern)

Selbstverwaltungsbehörden.

Sie müssen gem Art 120b (1) B-VG staatlicher Kontrolle unterstehen.

Sozialpartnerschaft Art 120a (2) B-VG

1.17

Beleihung-Beliehener

1.18

Private, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung „imperium“ verliehen

bekommen haben, um:

1) Vos

2) Bescheide

3) Faktische Amtshandlungen

Setzen zu können.

Bsp: OENB, ASFINAG, Austro-Control, die meisten Regulierungsbehörden.

1.19

Legalitätsprinzip

1.20

Art 18 (1) B-VG

Das Gesetz muss Grundlage, nicht bloß Schranke des

verwaltungsbehördlichen Handelns sein.

1.21

Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der

österreichischen Bundesverfassung

1.22

Verwaltungsbehörden dürfen nur in Rechtsformen tätig werden, die das B-VG

zur Verfügung stellt.

1) Verordnung

2) Bescheid

3) Faktische Amtshandlung

4) Weisung.

Mischformen sind verfassungswidrig.

(normalerweise: falsa demonstratio non nocet)

1.23

Verordnung

1.24

- Generell abstrakter Akt einer Verwaltungsbehörde, der

- Nach außen an Rechtsunterworfene gerichtet ist und diesen

- Rechte u/od Pflichten verschafft (Normativität).

Art 18 (2) B-VG: von jeder Verwaltungsbehörde, außer Kollegialbehörden mit

richterlichem Einschlag gem Art 133 Z 4 B-VG

Vos sind ordnungsgemäß kundzumachen.

Rechtswidrige Vos (widersprechen einer übergeordneten Norm) können vom

- VwGH gem 131 (1) B-VG u/od vom

- VfGH gem 144 (1) B-VG aufgehoben werden.

1.25

ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung

1.26

Art 89 (1) B-VG

1) Bei Bestehen von Kundmachungsvorschriften, wenn diese

eingehalten wurden (vgl Art 139 (3) lit c B-VG).

2) Ansonsten, wenn sie „ortsüblich“ kundgemacht wurde.

a. Wenn nicht einmal ein „Mindestmaß an Publizität“, also die

Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die

Rechtsunterworfenen, gegeben ist absolute Nichtigkeit

b. Ansonsten: relative Nichtigkeit

1.27

Bescheid

1.28

Individuell-konkreter Akt einer Verwaltungsbehörde, der

nach außen an Rechtsunterworfene gerichtet ist und diesen

Rechte u/od Pflichten verschafft (Normativität)

Keine generelle Ermächtigung (vgl zur VO Art 18 (2) B-VG), darf daher nur

erlassen werden, wenn einfachgesetzlich vorgesehen ist.

Form: § 62 (1) AVG

Rechtswidrige Bescheide erwachsen in Rechtskraft, können jedoch vom

VwGH (Art 131 (1) B-VG) u/od vom

VfGH (Art 144 (1) B-VG) aufgehoben werden.

1.29

faktische Amtshandlung – AuvBZ

1.30

individuell-konkreter Akt einer Verwaltungsbehörde mit dem

Rechtsunterworfenen ein

Befehl erteilt wird (Konsequenzen zu erwarten) oder diesen

gegenüber

Zwang ausgeübt wird.

stark verkürztes Verfahren (nicht förmlich)

darf nur gesetzt werden, wenn es ausdrücklich in Gesetz vorgesehen

ist.

bei Widerspruch zu einer übergeordneten Norm

Maßnahmenbeschwerde gem Art 129a (1) Z2 B-VG iVm 67a Z 2

AVG an den örtlich zuständigen UVS.

1.31

Weisung

1.32

generell-abstrakt (Verwaltungsverordnung, Erlass) oder

individuell-konkreter Akt eines Staatsorgans

im Innenverhältnis an ein untergeordnetes Staatsorgan gerichtete

Verhaltensanweisung.

Art 20 (1) B-VG

Weisungen müssen befolgt werden, außer sie wurden

1) von einem unzuständigen Organ erteilt oder

2) die Befolgung würde einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen

(Kernbereich des richterlichen Strafrechts)

1.33

Anwendungsvorrang

1.34

Gemeinschaftsrecht besteht autonom neben dem nationalen Recht.

Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht genießt Anwendungsvorrang.

dh: jede Behörde hat das nationale Recht auf Vereinbarkeit mit dem

Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen

(vgl „Costa/Enel“ und „Simenthal“).

1.35

Effizienzgebot

1.36

nationale Verfahrensordnungen dürfen keine Möglichkeit bieten

Gemeinschaftsrecht zu unterlaufen.

(vgl „Deutscher Tafelwein“)

vgl Anwendungsgebot: Verpflichtung zur Herstellung des

gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtszustandes

[im AVG derzeit nicht möglich]

1.37

Diskriminierungsverbot

1.38

=Äquivalenzgrundsatz

1) Mitgliedstaaten dürfen für den Vollzug von Gemeinschaftsrecht keine

ungünstigeren verfahrensrechtlichen Regeln als nationales Recht

schaffen.

2) Mitgliedstaatliche Behörden müssen nationales Verfahrensrecht

diskriminierungsfrei anwenden.

1.39

Zugang zu Tribunal

1.40

Art 234 EGV

Die Rechtsunterworfenen müssen letztendlich die Möglichkeit haben ein

Tribunal anzurufen.

Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet.

1.41

rechtsstaatliches Verfahren

1.42

ist gewährleistet unter der Beachtung der rechtsstaatlichen

Verfahrensgrundsätze:

1) Verhältnismäßigkeitsgebot

2) Rechtssicherheit

3) Vertrauensschutz

4) Wahrung des rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pars)

5) Begründungspflicht für behördliche Entscheidungen

1.43

Adhäsionsmaterie

1.44

Verwaltungsverfahrensrecht Adhäsionsmaterie

dh: jener Gesetzgeber, der verfassungsrechtlich zur Regelung bestimmter

Angelegenheiten zuständig ist, ist auch für die dazugehörigen

verfahrensrechtlichen Bestimmungen zuständig.

vgl aber „Bedarfskompetenz“!

1.45

Bedarfskompetenz

1.46

Art 11 (2) B-VG: Der Bundesgesetzgeber darf Angelegenheiten des

1) Verwaltungs-

2) Verwaltungsstraf- und des

3) Verwaltungsvollstreckungsverfahrens

gesetzlich regeln, wenn er einheitliche Vorschriften für nötig erachtet.

auch wenn diese Angelegenheiten nach dem Adhäsionsprinzip in die

Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen würde.

Bsp: EGVG, AVG, VStG, und VVG

1.47

Abweichung von bundesgesetzlichen Bedarfsgesetzen

1.48

gem Art 11 (2) B-VG dürfen Bundes- und Landesgesetzgeber Abweichungen

normieren „soweit diese zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“.

Dies ist nach der VfGH Judikatur nur zulässig wenn die Abweichungen

1) durch „besondere Umstände“ begründet bzw

2) „unerlässlich“ sind.

1.49

Art 133 Z 4 Behörden

1.50

„Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag“ – letztinstanzliche

Verwaltungsbehörden mit mindestens einem Richter des

Aktivstandes.

Dürfen durch einfaches Bundes- od Landesgesetz eingerichtet und

weisungsfrei gestellt werden (Art 20 (2) Z 3 B-VG).

Gegen ihre Bescheide ist eine Beschwerde an den VwGH nur zulässig,

wenn sie einfachgesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist

(Art 133 Z 4 B-VG)

1.51

UVS

1.52

UVS sind Verwaltungsbehörden iSd B-VG, erfüllen aber die Kriterien eines

Tribunals iSd EMRK und des Art 234 EGV.

Sie sind

1) Berufungsbehörde in administrativen Verwaltungssachen (Art 129a

(1) Z 1 B-VG, § 51 (1) VStG)

2) entscheiden über Anträge und Berufungen, die ihnen

einfachgesetzlich zugewiesen sind (Art 129a (1) Z 3 B-VG, 67a Z 1

AVG) und über

3) Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen – AuvBZ

(„Maßnahmenbeschwerde“ - vgl Art 129a (1) Z 2 B-VG, 67a Z 2 AVG.

1.53

Asylgerichtshof

1.54

Art 129c B-VG

1.55

gesetzlicher Richter

1.56

Art 83 (2) B-VG Recht auf Verfahren vor gesetzlichem Richter ist verletzt,

wenn eine Behörde:

1) sich eine Zuständigkeit anmaßt

2) gesetzeswidrig besetzt ist

3) eine Sachentscheidung gesetzeswidriger Weise verweigert

4) eine Strafe ohne gesetzliche Grundlage bzw nach Verjährung

verhängt oder

5) gegen die Vorlagepflicht des Art 234 (3) EGV verstößt.

1.57

Tribunal

1.58

jedes durch generelle Rechtsvorschrift eingerichtete und gegenüber der

Exekutive und den Verfahrensbeteiligten unabhängige gesetzlich auf

mindestens 3 Jahre bestellte Organ.

Art 6 EMRK als Verfassungsgrundrecht

1.59

fair trial

1.60

Aus Art 6 EMRK abgeleitete Verfahrensgrundrechte auf

1) ein faires Verfahren

2) Entscheidung in angemessener Frist

3) Öffentlichkeit des Verfahrens

4) möglichst ungehinderte Zugänglichkeit des Tribunals

5) Unschuldsvermutung

6) Mindeststandard an Verteidigungsrechten

a. persönliche Verhandlungsteilnahme

b. Gehör

c. Waffengleichheit

d. wirksame Verteidigung

1.61

Anklageprinzip

1.62

1) Recht des Beschuldigten auf Parteistellung

(von VfGH aus Art 90 (2) B-VG abgeleitet).

2) Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung

1.63

EGVG – Überblick

1.64

EGVG

Art I -- Anwendungsbereich

Art II -- Begriffsdefinitionen

Art III -- 4 Regelungen des Verwaltungsstrafrechts

1.65

EGVG – Anwendungsbereich

1.66

Art I EGVG

Verwaltungsverfahrensgesetze werden nur auf behördliche

Verfahren angewandt, die auf Bescheiderlassung abzielen.

enumerativ umschriebener Anwendungsbereich –

Behörden namentlich genannt – Art I (2) EGVG

1.67

Verfahren der Bundesminister – Anwendung der

Verwaltungsverfahrensgesetze

1.68

Art I (3) EGVG

AVG, VStG, VVG sind anwendbar, wenn der Bundesminister

1) erstinstanzliche Behörde oder

2) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder

3) Berufungsbehörde ist, wenn und soweit die unmittelbar

untergeordnete Instanz nach einem dieser Verfahrensgesetze

vorgegangen ist.

1.69

Abgabenangelegenheiten – Anwendung der

Verwaltungsverfahrensgesetze

1.70

Art I (3) EGVG

außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt, finden die

Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung

§ 78 AVG

1.71

EGVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich der

Verwaltungsverfahrensgesetze

1.72

Art I EGVG

(4) in Abgabenangelegenheiten, außer § 78 AVG oder ausdrücklich

anderes bestimmt

1) dienstrechtliche Verfahren

2) Durchführung von Wahlen

3) Volksbegehren

4) Volksabstimmungen

5) Disziplinarverfahren

6) Prüfungen

1.73

Art II EGVG

1.74

Begriffsdefinitionen von

1) Behörden

2) Verwaltungsvorschriften

3) Verwaltungsübertretungen

1.75

Art III EGVG

1.76

4 Regelungen des materiellen Verwaltungsstrafrechts:

1) Winkelschreiberei

2) Schwarzfahren

3) rassistisches Verhalten

4) Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts

insb 4) nur subsidiär zu gerichtlichen Strafdrohungen

Verständigungspflicht

1.77

Offizialmaxime

1.78

§ 39 (2) AVG

„Untersuchungsgrundsatz“

soweit Verwaltungsverfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen

herrscht in Einleitungs- und Ermittlungsverfahren amtswegiger

Prozessbetrieb

o es bedarf zwar keiner Beweisanträge, in der Praxis ist dies

allerdings sehr anzuraten.

o siehe auch: „Mitwirkungspflicht“

1.79

Mitwirkungspflicht (der Parteien im

Verwaltungsverfahren)

1.80

Trotz Offizialmaxime trifft die Parteien nach der Jud eine Mitwirkungspflicht

insb für Sachverhaltselemente, die

1) in der Sphäre des Einschreiters liegen und für die erhebende

Verwaltungsbehörde schwer oder nicht zugänglich sind.

2) erhöhte Mitwirkungspflicht für Befreiungstatbestände und

Sachverhalte mit Auslandsbezug.

1.81

„Grundsatz der materiellen Wahrheit“

1.82

abgeleitet aus den §§ 39 (2) iVm 37 AVG:

Ziel des verwaltungsbehördlichen Handelns ist die Feststellung des wahren

Sachverhalts.

„Außer Streit gestelltes“ ist auch nachzuprüfen.

1.83

Manuduktionspflicht

1.84

§ 13a AVG

Unvertretenen sind Anleitungen zur Vornahme der beabsichtigten

Verfahrenshandlungen zu erteilen und sie sind über die unmittelbaren Folgen

zu belehren.

1.85

arbiträre Ordnung

1.86

im Verwaltungsverfahren gelten an und für sich nicht die allgemeinen Gebote

der

1) Unmittelbarkeit

2) Mündlichkeit

3) Öffentlichkeit

vgl aber §§ 67d ff AVG

für UVS – Verfahren

1.87

Parteiengehör

1.88

zB: §§ 37, 45 (3), 65 AVG

Gelegenheit sich zu äußern 1) zur Sache 2) den Anträgen anderer 3) dem

Ergebnis der Erhebung. wenn völlig vernachlässigt: Willkür Verletzung des

Gleichheitssatzes Art 7 B-VG, § 2 StGG, Art 6 EMRK, vom EuGH erkannte

„natürliche Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten“.

wird saniert, wenn

1) im erstinstanzlichen - mit Berufung angefochtenen – Bescheid die

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind bzw

2) im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

wird. vgl: Relevanzprüfung

1.89

Relevanzprüfung

1.90

in einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde muss dargelegt werden, daß

die Verletzung (vgl: Parteiengehör) Einfluss auf das Bescheidergebnis

hatte.

1.91

Beweismittel

1.92

keine abschließende Aufzählung im AVG.

alles was geeignet erscheint [§ 46 AVG]

Daher sind auch zulässig:

1) von unzuständigen Behörden Ermitteltes

2) durch Rechtsverletzungen zustande Gekommenes

3) von einem agent provocateur od

4) einem Zeugen vom Hörensagen Stammendes

- alle Beweismittel objektiv gleichwertig.

Ausnahme: öffentliche Urkunden

1.93

Mindeststandard – eines rechtsstaatlichen Verfahrens

1.94

nach der Jud sind auch in den Verfahren in denen die einheitlichen

Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden die wichtigsten

Grundsätze des AVG zu beachten.

Bsp:

Parteiengehör

Ausschluss wegen Befangenheit

Begründungspflicht für Bescheide

Wiederaufnahme des Verfahrens

als Mindeststandard zu beachten.kann sowohl verfassungsrechtlich als

auch gemeinschaftsrechtlich geboten sein.

1.95

Zuständigkeit – allgemein

1.96

„gesetzliche Ermächtigung eines Organs bestimmte Rechtsakte zu setzen“

innerhalb der Zuständigkeitsverteilung im B-VG in Grundzügen:

Gesetzgebung

Gerichtsbarkeit

Verwaltung

legt der einfache Gesetzgeber detaillierte Behördenzuständigkeiten fest.

Wird so eine Zuständigkeitsfestlegung verletzt, ist eine Beschwerde an den

VfGH (Art 83 (2) B-VG) als auch an den VwGH möglich.

1.97

sachliche Zuständigkeit

1.98

„gesetzlicher Aufgabenbereich einer Behörde“

AVG: §§ 1-6 bloß subsidiäre Zuständigkeitsregelungen

Regelfall: Materiengesetz

Zuständigkeitsvereinbarungen sind nicht zulässig:

keine Prorogation im Verwaltungsverfahren

1.99

Zuständigkeitsstrukturen und Instanzenzüge

1.100

in Grundzügen verfassungsrechtlich vorgegeben:

1) mittelbare Bundesverwaltung

2) unmittelbare Bundesverwaltung

3) Landesverwaltung

4) Gemeindeverwaltung

nach Erschöpfung des Instanzenzuges: Bescheidbeschwerde an

VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG u/od

VfGH (Art 144 (1) B-VG.

1.101

mittelbare Bundesverwaltung

1.102

1) 1. Instanz:

Bezirksverwaltungsbehörde (Statutarstadt/Bezirkshauptmannschaft)

oder die Bundespolizeibehörde – wenn ausdrücklich zur Besorgung

der Angelegenheit berufen.

2) 2. (und meist letzte) Instanz ist der Landeshauptmann

(Art 102 (1) B-VG)

Durch einfaches Bundes- od Landesgesetz können die UVS zuständig gemacht

werden (Art 129a (1) Z 3 B-VG).

Bsp: ua Betriebsanlagengenehmigunngsverfahren nach AWG, ForstG, GewO,

IG-L, WRG etc als Berufungsbehörde.

1.103

unmittelbare Bundesverwaltung

1.104

in allen Instanzen eigens eingerichtete Bundesbehörden.

Ist nur in den in Art 102 (2) B-VG genannten Angelegenheiten zulässig.

Bsp: Sicherheitsverwaltung:

BundespolizeidirektionSicherheitsdirektionBMI

1.105

Landesverwaltung

1.106

in I. Instanz ist idR die Bezirksverwaltungsbehörde,

in II. und letzter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig ( Art 101 (1)

B-VG).

die UVS können durch einfaches Bundes- od Landesgesetz zuständig gemacht

werden ( Art 129a (1) Z 3 B-VG).

[in manchen Bundesländern zB im Bereich der Vergabekontrolle]

1.107

Gemeindeverwaltung

1.108

In Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich ist

in I. Instanz der der Bürgermeister und in II. Instanz grundsätzlich der

Gemeinderat zuständig ( Art 118 (5) B-VG).

gegen Entscheidungen der höchsten Gemeindeinstanz ist die Vorstellung an

die Aufsichtsbehörde (LReg u/od Bezirkshauptmannschaft) möglich.

Diese entscheidet nur kassatorisch (Art 119a (5) B-VG).

1.109

Bescheidbeschwerde

1.110

nach Erschöpfung des Instanzenzuges ist die Bescheidbeschwerde an

VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG) u/od an den

VfGH (Art 144 (1) B-VG).

1.111

örtliche Zuständigkeit

1.112

normative Beziehung einer Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet. Bestehen keine materiengesetzlichen Regelungen, so richtet sie sich nach § 3 AVG: bei Sachen die sich a) auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach dessen Lage. b) auf einen Betrieb od eine Unternehmung beziehen, nach deren Ort c)in sonstigen Sachen

(Hauptwohn-) Sitz

Ort des Aufenthalts

letzter inländischer (Hauptwohn-) Sitz

letzter Aufenthalt

bei Gefahr in Verzug – der Anlass zum Einschreiten

d) ist so die Zuständigkeit nicht ergründbar, ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde örtlich zuständig.

1.113

feste Zuständigkeit

1.114

gemäß Art 83 (2) B-VG, dem „Grundsatz der festen

Zuständigkeitsverteilung im Verwaltungsverfahren“ Hat jede Partei

das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, daß ihre

Angelegenheit nur von der zuständigen Behörde behandelt wird.

Bescheide einer unzuständigen Behörde können im Instanzenzug

angefochten werden und auch

nach Eintritt der Rechtskraft noch innerhalb von 3 Jahren nach

Erlassung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für

nichtig erklärt werden (§ 68 (4) iVm (5) AVG).

1.115

Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation –

Intimierung (=Intimation) – Stellvetretung ieS

1.116

Devolution: Übergang der Zuständigkeit ohne Willensakt des

zuständigen Organs.

Delegation: Übertragung der Zuständigkeit durch den Willensakt des

primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ (nur zulässig, wenn

ausdrücklich gesetzlich vorgesehen – ansonsten gilt: „potestas

delegata non delegatur“).

Mandat: Ermächtigung zur Entscheidung „im Namen“ des

übertragenden Organs.

Arrogation: Behörde zieht durch einen Willensakt eine fremde

Zuständigkeit an sich. Bedarf gesetzlicher Grundlage-zB § 14 (2) SPG.

Intimierung: eine untergeordnete Behörde verkündet die Bescheide

der erlassenden Behörde.

Stellvertretung ieS: Organwalter lässt sich vertreten - keine

Zuständigkeitsänderung – da entscheidendes Organ gleich bleibt.

1.117

Amtswegigkeit

1.118

insb: § 6 (1) AVG: Verwaltungsbehörden haben ihre sachliche und

örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen

wahrzunehmen.

ist die Behörde unzuständig, hat sie „ohne unnötigen Aufschub auf

Gefahr des Einschreiters“ an die zuständige Stelle weiterzuleiten

(Auch Berufungsbehörden).

erfolgt die Weiterleitung postalisch und innerhalb aufrechter Frist,

kommt ihr das Postenlaufprivileg des § 33 (3) AVG zu.

1.119

Zuständigkeitskonkurrenz

1.120

liegt vor, wenn Verwaltungsbehörden mit gleichem sachlichen, aber

unterschiedlichem örtlichen Wirkungsbereich zuständig sind.

§ 4 (1) AVG sieht vor „einvernehmliches Vorgehen“ vor, wenn nicht

materiengesetzlich anderes bestimmt ist. beide Behörden erlassen

aufeinander abgestimmte Bescheide.

Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, geht die Zuständigkeit zur

Sachentscheidung gem § 4 (2) AVG auf die sachlich in Betracht kommende

gemeinsame Oberbehörde über (wenn es eine solche gibt).

unterscheide von der Zuständigkeitskonkurrenz, den

Zuständigkeitskonflikt!

1.121

Zuständigkeitskonflikt

1.122

eine Verwaltungsbehörde ist tatsächlich zuständig.

positiver Kompetenzkonflikt: eine od mehrere andere

Verwaltungsbehörden beanspruchen (in derselben Hauptsache)

ebenfalls die Zuständigkeit.

negativer Kompetenzkonflikt: mehrere (auch die tatsächlich

zuständige) Verwaltungsbehörde lehnen ihre Zuständigkeit ab.

§ 5 AVG: sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde

entscheidet welche Zuständig ist.

Art 138 B-VG: Bei Konflikt zw Bundes- u Landesbehörden od zw

Behörden zweier Länder, kann der VfGH zur Entscheidung angerufen

werden.

ansonsten: nur durch Bekämpfung der Bescheide bei VfGH u VwGH

wegen Unzuständigkeit od VwGH wegen Säumnis.

1.123

Bindungskonflikt

1.124

wenn eine Behörde eine Vorfrage behandelt, die in einem anderen

Verfahren als Hauptfrage behandelt wurde

und sich rechtswidrigerweise nicht an die rechtskräftige Entscheidung der

anderen Behörde hält.

rechtskräftig: wenn zB schon ein bindender Bescheid an die selbe Partei

ergangen ist (in Spruch, nicht in der Begründung!)

wenn 2 Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden: kann die Behörde

die Vorfrage auch selbst beurteilen od das Verfahren nach § 38 AVG

aussetzen. Das somit ausgesetzte Verfahren kann keine Rechtswirkungen

entfalten (strittig).

Ein subjektives Recht auf Aussetzung nach § 38 AVG besteht nicht.

1.125

Befangenheitsgründe

1.126

Organwalter haben sich von Amts wegen der Ausübung ihres Amtes zu

enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn

1. sie selbst, ein Angehöriger gem § 36a, ein Pflegebefohlener od von

ihnen Besachwalteter beteiligt sind;

2. sie Bevollmächtigter einer Partei waren od sind;

3. sonst wichtige Gründe vorliegen, ihre volle Unbefangenheit in Frage

zu stellen;

4. in Berufungsverfahren sie an der Entscheidung der I. Instanz

mitgewirkt haben (gilt nicht für Sachverständige)

1.127

Relevanzprüfung

1.128

Befangenheit

Der VwGH prüft in einem allfälligen Beschwerdevefahren, ob die

Befangenheit das Bescheidergebnis hätte beeinflussen können.

Die Beteiligung eines Organs im Berufungsverfahren, das an der Erstellung

des angefochtenen Bescheids mitgewirkt hat ist nach Jud immer relevant.

nur bei Gefahr im Verzug hat das befangene Organ gem § 7 (2) AVG die

„unaufschiebbaren Amtshandlungen“ selbst vorzunehmen.

also jene Amtshandlungen die zur Verhinderung der betreffenden Gefahr

geeignet, notwendig und unaufschiebbar sind.

1.129

Ablehnungsrecht

1.130

anders als im Zivil- und Strafverfahren kein subjektives

Ablehnungsrecht der Parteien oder Beteiligten.

Sie können nur das Organ selbst oder den zur Wahrung der

Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten auf Befangenheitsgründe

hinweisen.

Setzung einer Amtshandlung durch ein befangenes Organ stellt

einen Verfahrensmangel dar, der in der Berufung bzw Beschwerde

beachtlich und auch verfassungsrechtlich bedenklich sein kann.

1.131