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UEFA-Statuten Geschäftsordnung des UEFA-Kongresses Ausführungsbestimmungen zu den UEFA-Statuten Ausgabe 2014

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UEFA-StatutenGeschäftsordnung des UEFA-KongressesAusführungsbestimmungen zu den UEFA-Statuten

Ausgabe 2014

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Inhaltsverzeichnis

UEFA-STATUTEN 1 I.  BEGRIFFE  1 

II.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  1 Artikel 1 Rechtsform und Sitz .......................................................................... 1 Artikel 2 Zielsetzungen .................................................................................... 1 Artikel 3 Beziehung zur FIFA ........................................................................... 2 Artikel 3bis Beziehung zu Interessengruppen im europäischen Fussball ............ 2 Artikel 4 Offizielle Sprachen ............................................................................ 3 III.  MITGLIEDSCHAFT  3 Artikel 5 Mitgliedschaft ..................................................................................... 3 Artikel 6 Aufnahme und Aufnahmeverfahren ................................................... 3 Artikel 7 Rechte der Mitglieder ........................................................................ 3 Artikel 7bis Pflichten der Mitglieder ...................................................................... 4 Artikel 8 Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auflösung

des Verbandes .................................................................................. 5 Artikel 9 Suspension ........................................................................................ 6 IV.  EHRENPRÄSIDENT UND EHRENMITGLIEDSCHAFT  6 Artikel 10 Ehrenmitgliedschaft ........................................................................... 6 V.  ORGANE  7 Artikel 11 Organe ............................................................................................... 6 1.  Kongress 7 Artikel 12 Allgemein/Beschlussfähigkeit ............................................................ 7 Artikel 13 Ordentlicher Kongress: Befugnisse, Einberufung,

Tagesordnung ................................................................................... 7 Artikel 14 Ausserordentlicher Kongress: Befugnisse, Einberufung,

Tagesordnung ................................................................................... 8 Artikel 15 Anträge der Mitglieder ....................................................................... 8 Artikel 16 Leitung, Tagespräsident, Stichentscheid ........................................... 8 Artikel 17 Protokoll ............................................................................................. 8 Artikel 18 Stimmrecht ........................................................................................ 8 Artikel 19 Wahlen .............................................................................................. 9 Artikel 20 Inkrafttreten der Beschlüsse .............................................................. 9 2.  Exekutivkomitee 10 Artikel 21 Zusammensetzung .......................................................................... 10 Artikel 22 Amtsdauer ....................................................................................... 10 Artikel 23 Befugnisse des Exekutivkomitees ................................................... 11 Artikel 24 Aufgaben des Exekutivkomitees ..................................................... 11 Artikel 25 Übertragung der Geschäftsführung ................................................. 11 

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Artikel 26 Einberufung und Beschlussfähigkeit ............................................... 12 Artikel 27 Abstimmungs- und Wahlverfahren, Protokoll .................................. 12 Artikel 28 Suspension von Mitgliedern des Exekutivkomitees und

anderer Organe sowie Enthebung von Kommissionsmitgliedern .................................................................. 13 

3.  Präsident 13 Artikel 29 Befugnisse des Präsidenten ............................................................ 13 Artikel 30 Administration − Aufgaben des Generalsekretärs ........................... 13 Artikel 31 Ernennung, Anstellung, Sitzungen .................................................. 14 4.  Rechtspflege 14 Artikel 32 Rechtspflegeorgane ........................................................................ 14 Artikel 33 Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer .......................................... 15 Artikel 34 Berufungssenat ............................................................................... 15 Artikel 34bis Ethik- und Disziplinarinspektoren .................................................... 16 Artikel 34ter Finanzkontrollkammer für Klubs ...................................................... 16 VI.  STRATEGISCHER BEIRAT FÜR BERUFSFUSSBALL, KOMMISSIONEN, 

EXPERTENAUSSCHÜSSE, ARBEITSGRUPPEN  16 Artikel 35 Strategischer Beirat für Berufsfussball ............................................ 16 Artikel 35bis Kommissionen ................................................................................. 17 Artikel 36 Zusammensetzung .......................................................................... 17 Artikel 37 Pflichten ........................................................................................... 18 Artikel 38 Expertenausschüsse und Arbeitsgruppen ....................................... 18 VII.  ADMINISTRATION  18 Artikel 39 Administration .................................................................................. 18 Artikel 40 Direktoren ........................................................................................ 19 Artikel 41 Ernennung, Anstellung, Sitzungen .................................................. 19 

VIII.  RECHNUNGSWESEN  19 Artikel 42 Einnahmen, Abgaben und Abzüge von Spieleinnahmen ................ 19 Artikel 43 Voranschlag und Rechnungsabschluss .......................................... 20 Artikel 44 Rechnungsjahr ................................................................................ 20 Artikel 45 Governance- und Compliance-Kommission .................................... 20 Artikel 46 Revisionsstelle ................................................................................. 21 IX.  MEDIEN  21 Artikel 47 Verwertung von Rechten ................................................................. 21 Artikel 48 Audiovisuelle und Hörfunkübertragungen ....................................... 21 X.  WETTBEWERBE  21 Artikel 49 Wettbewerbe ................................................................................... 21 Artikel 50 Wettbewerbsreglement .................................................................... 22 Artikel 51 Verbotene Beziehungen .................................................................. 23 Artikel 51bis Grundsatz von Auf- und Abstieg ...................................................... 23 

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XI.  DISZIPLINARMASSNAHMEN  24 Artikel 52 Disziplinartatbestände ..................................................................... 24 Artikel 53 Disziplinarmassnahmen gegen Verbände und Vereine .................. 24 Artikel 54 Disziplinarmassnahmen gegen natürliche Personen ...................... 24 Artikel 55 Disziplinarmassnahmen und Weisungen ........................................ 25 Artikel 56 Disziplinarisches Regelwerk ............................................................ 25 Artikel 57 Disziplinarbefugnis .......................................................................... 25 Artikel 58 Endgültigkeit .................................................................................... 25 XII.  ANERKENNUNG DER STATUTEN DER UEFA UND STREITSACHEN  26 

1.  Anerkennung der Statuten der UEFA 26 Artikel 59 Anerkennung der Statuten der UEFA .............................................. 26 2.  Nationale Streitsachen 26 Artikel 60 Schiedsgerichtsbarkeit .................................................................... 26 3.  Europäische Streitsachen 26 Artikel 61 TAS als ordentliches Schiedsgericht ............................................... 26 Artikel 62 TAS als Berufungsschiedsgericht .................................................... 27 Artikel 63 Gemeinsame Bestimmungen .......................................................... 27 XIII.  SCHLUSSTITEL  28 Artikel 64 Recht und Gerichtsstand ................................................................. 28 Artikel 65 Unvorhergesehene Fälle ................................................................. 28 Artikel 66 Auflösung der UEFA ........................................................................ 28 Artikel 67 Gleichstellung von Mann und Frau .................................................. 28 Artikel 68 Massgebende Fassung ................................................................... 28 Artikel 69 Ausnahme- und Übergangsbestimmungen ..................................... 28 XIV.  INKRAFTTRETEN DER STATUTEN  29 Artikel 70 Inkrafttreten ..................................................................................... 29 

GESCHÄFTSORDNUNG DES UEFA-KONGRESSES 31 Artikel 1 Kongressleitung ............................................................................... 31 Artikel 2 Kongress-Büro ................................................................................. 31 Artikel 3 Tagesordnung ................................................................................. 31 Artikel 4 Diskussion ....................................................................................... 31 Artikel 5 Sprecherlaubnis ............................................................................... 31 Artikel 6 Ordnungsantrag ............................................................................... 32 Artikel 7 Schriftlichkeit von Anträgen, Zusatz- und Streichungsanträgen ...... 32 Artikel 8 Abstimmungen ................................................................................. 32 Artikel 9 Wahlen ............................................................................................ 33 Artikel 10 Übersetzung .................................................................................... 33 Artikel 11 Protokoll ........................................................................................... 33 Artikel 12 Vertretung ........................................................................................ 33 Artikel 13 Inkrafttreten ..................................................................................... 34 

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN UEFA-STATUTEN 35 

1.  Aufnahmegesuch an die UEFA 35 2.  Wahlen 35 3.  Inkrafttreten 36 

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Rasse oder aus anderen Gründen;c) Überwachung und Kontrolle der Entwicklung aller Formen des

Fussballs in Europa; d) Organisation und Durchführung von internationalen Wettbe-

werben und Turnieren des europäischen Fussballs in all seinenFormen und unter Beachtung der Gesundheit der Spieler;

e) Verhinderung jeglicher Methoden und Praktiken, welche dieRegularität der Spiele oder Wettbewerbe gefährden oder zumMissbrauch des Fussballs führen;

f) Sicherstellung, dass die sportlichen Grundwerte immer Vorrang gegenüber kommerziellen Interessen haben;

g) Ausschüttung der Einnahmen aus dem Fussball nach demSolidaritätsprinzip und Unterstützung von Investitionenzugunsten aller Ebenen und Bereiche des Fussballs,insbesondere des Breitenfussballs;

h) Förderung der Einigkeit in Fragen des europäischen und desWeltfussballs unter den Mitgliedsverbänden;

i) Wahrung der Gesamtinteressen der Verbände; j) Sicherstellung, dass Bedürfnisse der verschiedenen Interessen-

gruppen des europäischen Fussballs (Ligen, Vereine, Spieler,Anhänger) angemessen berücksichtigt werden;

k) Vertretung der ganzen europäischen Fussballfamilie; l) Pflege guter Beziehungen und Zusammenarbeit mit der FIFA

und den anderen von ihr anerkannten Konföderationen; m) Sicherstellung, dass ihre Vertreter in der FIFA loyal im Geiste

europäischer Solidarität handeln; n) Ausgleich der Interessen der Verbände, Schlichtung von

Meinungsverschiedenheiten untereinander sowie auf AntragHilfeleistung in allen Angelegenheiten.

Mittel zur Erreichung der

Ziele

2 Zur Verfolgung ihrer Zielsetzungen trifft die UEFA die von ihrals geeignet erachteten Massnahmen wie Reglemente, Verträge,Abkommen, Beschlüsse oder Programme.

Beziehung zur FIFA Artikel 3

Konföderation 1 Die UEFA ist eine anerkannte Konföderation der FIFA. Beziehung zur

FIFA 2 Die UEFA regelt ihre Beziehung zur FIFA durch Vertrag,

soweit dies notwendig ist.

Beziehung zu Interessengruppen im europäischen Fussball Artikel 3bis

Beziehung zu Interessen-gruppen im

europäischen Fussball

Die UEFA als Führungsinstanz des europäischen Fussballs kannInteressengruppen des europäischen Fussballs (Ligen, Vereine,Spieler, Anhänger) anerkennen und an Beratungen in Fragen des europäischen Fussballs im Konsultativverfahren teilhaben lassen,sofern solche Gruppen: a) in Übereinstimmung mit den Statuten, Reglementen und

Beschlüssen der UEFA sowie ihren Grundwerten organisiert

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c) Vorschlagsrecht für Kandidaten aus ihrem eigenen Verband für die Wahl des UEFA-Präsidenten, der Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitees und der europäischen Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees;

d) Vorschlagsrecht für Kandidaten für die Wahl der Vorsitzendenund der Mitglieder der Rechtspflegeorgane sowie derKommissionen;

e) Teilnahme an UEFA-Wettbewerben mit ihren Repräsentativ-mannschaften und Anmeldung ihrer Vereine für dieseWettbewerbe;

f) Ausübung aller übrigen Rechte aus Statuten, Reglementen und Beschlüssen der UEFA.

Pflichten der Mitglieder Artikel 7bis

Fairplay, Statuten,

Spielregeln

1 Die Mitglieder haben folgende Pflichten: a) Beachtung der Grundsätze der Loyalität, Integrität und

sportlichen Gesinnung als Ausdruck des Fairplay; b) Befolgung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse der UEFA

sowie der Entscheidungen des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne (Schweiz);

c) Befolgung der Spielregeln des «International FootballAssociation Board» (IFAB).

Die Verbände nehmen diese Pflichten in ihre Statuten auf undstellen sicher, dass ihre Ligen, Vereine, Spieler und Offiziellendiese einhalten.

Unabhängigkeit 2 Die Verbände führen ihre Geschäfte selbstständig und ohne Einflussnahme Dritter. Sie sehen in ihren Statuten ein Verfahrenvor, das sicherstellt, dass ihr Exekutivorgan frei gewählt wird unddass ihre anderen Organe in völliger Unabhängigkeit gewähltoder ernannt werden. Organe oder Beschlüsse von Organen,deren Wahl oder Ernennung – wenn auch nur einstweilig – nicht unter Beachtung eines solchen Verfahrens durchgeführt wurde,werden von der UEFA nicht anerkannt.

Ligen, Zusammen-

schlüsse

3 Ligen oder andere Vereinigungen von Vereinen auf Verbandsebene sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung desVerbands zugelassen und sind diesem untergeordnet. DieVerbandsstatuten legen die Zuständigkeiten sowie die Rechteund Pflichten einer solchen Vereinigung fest. Ihre Statuten undReglemente sind durch den Verband zu genehmigen.

Klublizenzie-rungssystem

4 Die Verbände wenden ein Klublizenzierungssystem inÜbereinstimmung mit den durch die UEFA festgesetztenMindestanforderungen an. Sie nehmen diese Verpflichtung in ihre Statuten auf und bezeichnen darin die zuständigenLizenzierungsorgane.

Integrität der Wettbewerbe

5 Die Verbände stellen sicher, dass weder natürliche nochjuristische Personen (inklusive Holding- und Tochter-

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gesellschaften) die Kontrolle oder Einfluss über mehr als einenihrer Vereine ausüben, wenn damit die Integrität der Spiele oderWettbewerbe gefährdet sein könnte. Die Verbände nehmen dieseVerpflichtung in ihre Statuten auf und erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Mitteilung von statutarischen

Änderungen

6 Die Verbände verpflichten sich, jegliche Änderung ihrerStatuten der UEFA mitzuteilen und nötigenfalls in eine deroffiziellen UEFA-Sprachen zu übersetzen.

Rassismus und andere Formen

von Diskriminierung

7 Die Verbände sind gehalten, wirkungsvolle Maßnahmen zuergreifen, die darauf abzielen, den Rassismus und alle anderenFormen von Diskriminierung aus dem Fußball zu eliminieren, sowie innerhalb eines rechtlichen Rahmens zu operieren, dergewährleistet, dass ein solches Verhalten streng geahndet wird,insbesondere durch lange Sperren für Spieler und Offizielle sowiedurch Teilschließung des Stadions oder Platzsperre bei rassistischem Verhalten von Anhängern.

Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auflösung des Verbandes

Artikel 8 Austritt 1 Der Austritt eines Verbandes kann auf das Ende eines

Geschäftsjahres erfolgen, unter Wahrung einer Frist vonmindestens 6 Monaten. Die Austrittserklärung ist miteingeschriebenem Brief an die Administration zu richten.

Auflösung 2 Löst sich ein Verband auf, erlischt gleichzeitig seineMitgliedschaft.

Ausschluss 3 Ein Verband kann aus der UEFA ausgeschlossen werden,wenn er: a) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der UEFA nicht

nachkommt;b) Statuten, Reglemente und Beschlüsse der UEFA schwer

verletzt;seine Eigenschaft als repräsentativer nationalerFussballverband verliert;

c) nicht als Mitglied in die FIFA aufgenommen oder aus der FIFAausgeschlossen wurde.

Der Ausschluss wird durch den Kongress beschlossen, mit einer3/4-Mehrheit der Anwesenden, wobei mindestens die Hälfte derVerbände am Kongress vertreten sein muss.

Finanzielle Mitgliedschafts-verpflichtungen

4 Ein Verband hat seine finanziellen Mitgliedschafts-verpflichtungen gegenüber der UEFA bis zur Beendigung seinerMitgliedschaft zu erfüllen.

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– Präsident,– Rechtspflegeorgane.

1. Kongress Allgemein/Beschlussfähigkeit

Artikel 12 Oberstes Organ 1 Der Kongress ist das oberste Organ der UEFA.

Beschluss-fähigkeit

2 Nur ein ordnungsgemäss einberufener Kongress istbeschlussfähig.

Ordentlicher Kongress: Befugnisse, Einberufung, Tagesordnung

Artikel 13 Zeitpunkt 1 Ein ordentlicher Kongress findet jedes Jahr statt. Das

Exekutivkomitee kann einen zweiten ordentlichen Kongress einberufen, um finanzielle Angelegenheiten und/oder andere als besonders wichtig erachtete Themen zu behandeln.

Befugnisse 2 Befugnisse: a) Wahl der Stimmenzähler; b) Wahl von drei Protokollprüfern; c) Genehmigung des Berichtes des Präsidenten und des

Exekutivkomitees; d) Genehmigung des Berichtes der Administration; e) Kenntnisnahme des Finanzberichtes und des Berichtes der

Revisionsstelle sowie Genehmigung der Jahresrechnung unddes Rechnungsvoranschlages;

f) Wahl des Präsidenten der UEFA; g) Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees; h) Wahl der europäischen Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees; i) Wahl der Revisionsstelle; j) Änderung der Statuten; k) Beschlussfassung über gestellte Anträge; l) Aufnahme und Ausschluss von Verbänden; m) Beschlussfassung über Aufhebung oder Weiterführung einer

Suspension eines Verbandes, eines Exekutivkomiteemitgliedesoder eines Mitgliedes eines anderen Organs;

n) Amtsenthebung von Organmitgliedern; o) Prüfung der Tagesordnung des FIFA-Kongresses; p) Genehmigung des Protokolls gem. Art. 17, Abs. 2, sofern nötig; q) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

Frist, Tagesordnung,

Einberufung des Kongresses

3 Die schriftliche Ankündigung des Kongresses erfolgtmindestens drei Monate im Voraus. Die formelle Einberufungerfolgt mindestens vier Wochen vor dem Kongress mit der vomExekutivkomitee erstellten Tagesordnung.

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Ausserordentlicher Kongress: Befugnisse, Einberufung, Tagesordnung

Artikel 14 Einberufung 1 Die Einberufung erfolgt durch das Exekutivkomitee oder wenn

ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliches Gesuchverlangt, unter Angabe der Geschäfte, die auf die Tagesordnungzu setzen sind.

Frist 2 Der Kongress hat im Fall der Einberufung durch einen Fünftel der Mitglieder innert drei Monaten stattzufinden. Die Einberufunghat mindestens zwei Monate vor dem Kongress zu erfolgen.

Tagesordnung 3 Die Tagesordnung, für deren Erstellung das Exekutivkomiteezuständig ist, wird mit der Einberufung bekannt gegeben. Das Exekutivkomitee kann auch Geschäfte auf die Tagesordnungsetzen, die in die Befugnis des ordentlichen Kongresses fallen.

Anträge der Mitglieder Artikel 15

Schriftform, Frist Verbände, die Anträge auf die Tagesordnung eines ordentlichenKongresses zu setzen wünschen, müssen sie klar formuliert derAdministration mindestens zwei Monate vor dem Kongressschriftlich einreichen; Anträge sind kurz zu begründen.

Leitung, Tagespräsident, Stichentscheid Artikel 16

Leitung 1 Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der erste Vize-präsident leitet den Kongress. Ist der erste Vizepräsident nichtanwesend, leitet der amtsälteste Vizepräsident den Kongress. Ist kein Vizepräsident anwesend, so wählt der Kongress ein Mitglieddes Exekutivkomitees als Tagespräsidenten.

Stichentscheid 2 Der Vorsitzende hat bei Abstimmungen den Stichentscheid.Bei Wahlen gilt Art. 19.

Protokoll Artikel 17

Protokoll 1 Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen.Genehmigung 2 Die Protokollprüfer prüfen das Protokoll. Danach wird es den

Verbänden innert 90 Tagen nach dem Kongress zugestellt. Es giltals genehmigt, wenn dagegen nicht innert 30 Tagen nachZustellung Einwendungen mit eingeschriebenem Brief an dieAdministration erhoben werden. Bei Einwendungen wird das Protokoll auf die Tagesordnung des nächsten ordentlichenKongresses gesetzt.

Stimmrecht Artikel 18

Stimmrecht 1 Jeder Verband hat eine Stimme.

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Vertretung 2 Vertretung ist nicht gestattet.Offene

Abstimmung 3 Es wird offen abgestimmt, wenn der Kongress nichts anderes

beschliesst. Einfaches und

qualifiziertes Mehr

4 Sofern die Statuten nichts anderes festlegen, wird miteinfachem Mehr abgestimmt, wobei die abgegebenen, gültigenStimmen massgebend sind. Stimmenthaltungen werden nichtmitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende denStichentscheid. Für die Auflösung der UEFA ist eine 4/5-Mehrheit aller Mitglieder, für eine Statutenänderung eine 2/3-Mehrheit der am Kongress anwesenden Mitglieder notwendig.

Suspension, provisorische

Mitglieder

5 Suspendierte oder vorläufig aufgenommene Verbände haben kein Stimmrecht.

Wahlen Artikel 19

Verfahren 1 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr (d.h. mehr als die Hälfte) der abgegebenen, gültigen Stimmen; im zweiten unddritten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr (grösste Anzahl der Stimmen). Danach gilt bei Stimmengleichheit das Los.

Geheime Wahl 2 Es gilt geheime Wahl. Entspricht die Anzahl der Kandidaten der Anzahl freier Sitze, kann der Kongress anders beschliessen.

Wahl des Präsidenten und

der Mitglieder des Exekutiv-

komitees

3 Die Wahl des Präsidenten und von sieben Mitgliedern desExekutivkomitees findet jeweils im Kalenderjahr vor der Endrundeder UEFA-Fussball-Europameisterschaft statt. Die Wahl der anderen acht Mitglieder des Exekutivkomitees findet jeweils imKalenderjahr nach der Endrunde der UEFA-Fussball-Europa-meisterschaft statt.

Wahl der europäischen Mitglieder des

FIFA Exekutiv-komitees

4 Die UEFA wählt drei FIFA-Vizepräsidenten (von denen einer durch die vier britischen Verbände England, Schottland,Nordirland und Wales vorzuschlagen ist) und fünf Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees. Der UEFA-Präsident ist ex officio FIFA-Vizepräsident. Die Wahl der zwei anderen FIFA-Vizepräsidenten und eines Mitglieds des FIFA-Exekutivkomitees findet jeweils im Kalenderjahr vor der Endrunde der UEFA-Fussball-Europameisterschaft statt. Die Wahl der anderen vier Mitgliederdes FIFA-Exekutivkomitees findet jeweils im Kalenderjahr nach der Endrunde der UEFA-Fussball-Europameisterschaft statt.

Weiteres 5 Im Übrigen gilt Art. 18 sinngemäss.

Inkrafttreten der Beschlüsse Artikel 20

Frist Kongressbeschlüsse sind für alle Verbände verbindlich. Sie treten drei Monate nach dem Ende des Kongresses in Kraft. DerKongress kann einen früheren oder späteren Zeitpunkt desInkrafttretens beschliessen.

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2. Exekutivkomitee Zusammensetzung

Artikel 21 Zusammen-

setzung 1 Das Exekutivkomitee setzt sich aus dem Präsidenten und

fünfzehn durch einen Kongress gewählten Mitgliedern zusammen. Darüber hinaus beruft das Exekutivkomitee auf Vorschlag derKommission für Frauenfussball ein weibliches Mitglied in seineReihen, welches dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigenExekutivkomiteemitglieder hat.

Wählbarkeit 2 Es dürfen ihm nicht mehrere Vertreter des gleichenVerbandes angehören.

Voraussetzung 3 Die Mitglieder des Exekutivkomitees, mit Ausnahme desPräsidenten, müssen in ihrem Verband eine aktive Funktionausüben. Wird diese Voraussetzung während der Amtsdauer voneinem Mitglied nicht mehr erfüllt, so kann es sich nicht mehr zurWiederwahl stellen.

Konstituierung 4 Das Exekutivkomitee wählt einen ersten, zweiten, dritten,vierten und fünften Vizepräsidenten, von denen einer derFinanzkommission vorsitzt. Der Präsident hat ein Antragsrecht.

Amtsdauer Artikel 22

Dauer, Wiederwahl

1 Die Amtsdauer des Präsidenten und der durch einenKongress gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. AchtMitglieder, bzw. sieben Mitglieder und der Präsident, werdenjedes zweite Jahr gewählt. Wiederwahl sämtlicher Mitglieder istmöglich.

Beginn und Ende

1bis Die Amtszeit des Präsidenten und der Mitglieder des Exekutivkomitees beginnt mit dem Ende des Kongresses, bei demsie gewählt wurden, und endet mit dem Abschluss desKongresses, bei dem ihre Nachfolger gewählt sind.

Vom Exekutivkomitee

berufenes weibliches

Mitglied

1ter Die Berufung des weiblichen Mitglieds des Exekutivkomiteeserfolgt bei der konstituierenden Sitzung des Exekutivkomitees für eine Amtsdauer von vier Jahren. Ihre Amtszeit beginnt mit demZeitpunkt der Berufung im Kalenderjahr vor der Endrunde derUEFA-Fussball-Europameisterschaft und endet mit dem Abschluss des Wahlkongresses vier Jahre später.

Alters-beschränkung

2 Eine Wahl oder Wiederwahl ist nach dem zurückgelegten70. Lebensjahr nicht möglich.

Vakanz 3 Tritt eine Vakanz ein, wählt der nächste ordentliche Kongresseinen Ersatz für die verbleibende Amtsdauer. Bei einer Vakanz im letzten Jahr der Amtsdauer findet keine Ersatzwahl statt.

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Befugnisse des Exekutivkomitees Artikel 23

Zuständigkeit 1 Das Exekutivkomitee kann in allen AngelegenheitenReglemente erlassen und Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten dem Kongress oder einem anderen Organ zugeteilt sind.

Geschäfts-führung

2 Das Exekutivkomitee führt die Geschäfte der UEFA, soweit esdie Geschäftsführung nicht übertragen hat oder diese durch dieStatuten nicht an den Präsidenten oder an die Administrationübertragen sind.

Aufgaben des Exekutivkomitees Artikel 24

Unübertragbare Aufgaben

1 Das Exekutivkomitee hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: a) die Oberleitung der UEFA und die Erteilung der nötigen

Weisungen; b) die Festlegung der Organisation; c) die Ausgestaltung und Beaufsichtigung des Rechnungswesens; d) die Ernennung von drei Governance- und Compliance-Prüfern

sowie den Erlass eines Reglements über deren Aufgaben; e) die Ernennung des Generalsekretärs und des stellvertretenden

Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidenten; f) die Abberufung des Generalsekretärs und des stellvertretenden

Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidenten oder durchBeschluss mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Exekutivkomitees;

g) die Oberaufsicht über die Administration, wozu auch derGeneralsekretär und der stellvertretende Generalsekretärgehören, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,Statuten, Reglemente und Weisungen;

h) die Genehmigung des jährlichen Geschäftsplanes derAdministration;

i) die Erstellung eines schriftlichen Berichtes zuhanden desordentlichen Kongresses;

j) die Prüfung des Berichtes der Administration zuhanden desordentlichen Kongresses.

2 Das Exekutivkomitee kann die Vorbereitung und dieAusführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung vonGeschäften einem oder mehreren seiner Mitglieder zuweisen.

Übertragung der Geschäftsführung Artikel 25

Übertragung der Geschäfts-

führung

1 Das Exekutivkomitee ist ermächtigt, die Geschäftsführungnach Massgabe eines von ihm erlassenen Organisations-reglements ganz oder teilweise dem Präsidenten, einem odermehreren seiner Mitglieder und/oder der Administration zu

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übertragen. Organisations-

reglement 2 Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die

hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben undregelt die Berichterstattung.

Einberufung und Beschlussfähigkeit Artikel 26

Sitzungen 1 Das Exekutivkomitee tritt in der Regel alle zwei Monatezusammen. Es wird durch den Präsidenten einberufen. AufAntrag von wenigstens vier stimmberechtigten Mitgliedern hat derPräsident das Exekutivkomitee innert zwei Wochen einzuberufen. Der Präsident kann Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivkomitees mit beratender Funktion einladen.

Quorum 2 Das Exekutivkomitee ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind,darunter der Präsident oder bei dessen Verhinderung einVizepräsident.

Ausstand 3 Mitglieder des Exekutivkomitees und der Präsident dürfen anSitzungen nicht teilnehmen und an Entscheidungen nicht mitwirken, an denen Fragen behandelt werden, die den Verbandund/oder einen Verein des Verbandes betreffen, dem/denen sieangehören, sowie in anderen Fällen, in denen einInteressenkonflikt besteht.

Inkrafttreten 4 Die Beschlüsse des Exekutivkomitees treten sofort in Kraft,wenn das Exekutivkomitee nichts anderes beschliesst.

Abstimmungs- und Wahlverfahren, Protokoll Artikel 27

Einfaches Mehr 1 Wenn nichts anderes beschlossen wird, und unter Vorbehalt von Abs. 2 nachfolgend, gilt für Abstimmungen und Wahlen daseinfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. BeiAbstimmungen hat bei Stimmengleichheit der Präsident denStichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los. Es wird offen abgestimmt und geheim gewählt, wenn nichts anderesbeschlossen wird.

Stimm- und Wahlrecht

2 Stimm- und wahlberechtigt sind die von einem Kongress gewählten Mitglieder sowie das vom Exekutivkomitee berufene weibliche Mitglied.

Protokoll 3 Über die Verhandlungen wird Protokoll geführt. Das Protokollwird allen Mitgliedern des Exekutivkomitees vor der nächstenSitzung zugestellt.

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Suspension von Mitgliedern des Exekutivkomitees und anderer Organe sowie Enthebung von

Kommissionsmitgliedern Artikel 28

Pflicht-verletzung,

Unwürdigkeit

1 Das Exekutivkomitee kann ein eigenes oder ein Mitglied einesanderen Organs (Art. 11) wegen grober Pflichtverletzung oderwegen Unwürdigkeit bis zum nächsten ordentlichen Kongresssuspendieren.

Zustimmung 2 Art. 9, Abs. 2 gilt sinngemäss.Amtsenthebung 3 Aus den gleichen Gründen kann es Mitglieder von

Kommissionen ihrer Tätigkeit entheben und sie für dieverbleibende Zeit ihres Mandats ersetzen.

Qualifiziertes Mehr, Ausstand

4 Für diese Beschlüsse gilt das qualifizierte Mehr von Dreivierteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Exekutiv-komitees. Das durch den Beschluss betroffene Mitglied tritt in den Ausstand.

3. Präsident Befugnisse des Präsidenten

Artikel 29 Vertretung 1 Der Präsident vertritt die UEFA.

Leitung 2 Der Präsident leitet die Sitzungen des Kongresses und desExekutivkomitees.

Stichentscheid 3 Bei Abstimmungen hat er den Stichentscheid.Weitere

Befugnisse 4 Der Präsident ist zudem verantwortlich für:

a) die Beziehungen zwischen der UEFA und der FIFA; b) die Beziehungen zwischen der UEFA und den anderen

Konföderationen; c) die Beziehungen zwischen der UEFA und ihren

Mitgliedsverbänden; d) die Beziehungen zwischen der UEFA und politischen Instanzen

und internationalen Organisationen; e) die Umsetzung der Beschlüsse des Kongresses und des

Exekutivkomitees durch die Administration; f) die Aufsicht über die Arbeit der Administration. Bei Ausübung dieser Verantwortlichkeiten berät sich der Präsidentmit dem Exekutivkomitee.

Verhinderung 5 Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt derranghöchste verfügbare Vizepräsident dessen Aufgaben.

Administration − Aufgaben des Generalsekretärs Artikel 30

Geschäfts-führung der

Administration

1 Der Generalsekretär ist für die Organisation, Verwaltung undFührung der Administration verantwortlich.

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2 Folgende Aufgaben stehen ihm namentlich zu: a) die Vertretung der UEFA, soweit sie ihm durch den Präsidenten

übertragen ist; b) die Ernennung und Abberufung der Direktoren nach

Rücksprache mit dem Präsidenten; c) die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der Administration; d) die Unterbreitung eines jährlichen Geschäftsplanes; e) die Erstellung eines schriftlichen Berichtes zuhanden des

ordentlichen Kongresses; f) die Erstellung eines Voranschlages über Einnahmen und

Ausgaben; g) die Auslösung von Ausgaben im Rahmen des Budgets.

Zusätzliche Aufgaben

3 Die zusätzlichen Aufgaben der Administration regelt dasExekutivkomitee im Einzelnen in einem Reglement.

Übertragung 4 Der Generalsekretär kann seine Aufgaben an denstellvertretenden Generalsekretär und/oder an die Direktoren übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden in einem durch das Exekutivkomitee genehmigten Reglement definiert.

Ernennung, Anstellung, Sitzungen Artikel 31

Ernennung, Anstellung

1 Das Exekutivkomitee ernennt den Generalsekretär und denstellvertretenden Generalsekretär, die von der UEFA angestelltsind.

Teilnahme an Sitzungen

2 Der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretärwohnen den Sitzungen des Kongresses, des Exekutivkomitees und seiner Ausschüsse sowie der Kommissionen bei undbeteiligen sich beratend an den Diskussionen. DerGeneralsekretär kann sich durch den stellvertretenden Generalsekretär vertreten lassen.

4. Rechtspflege Rechtspflegeorgane

Artikel 32 Rechtspflege-

organe 1 Die Rechtspflegeorgane der UEFA sind:

a) die UEFA-Disziplinarinstanzen, d.h. die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer und der Berufungssenat;

b) die Ethik- und Disziplinarinspektoren; c) die Finanzkontrollkammer für Klubs. Die Mitglieder der Rechtspflegeorgane sind unabhängig und dürfen weder einem anderen Organ noch einer anderen Kommission der UEFA angehören. Sie dürfen in Bezug auf Angelegenheiten, bei denen ein Interessenkonflikt vorliegt oder vermutet werden kann,weder Massnahmen ergreifen noch Einfluss ausüben. Sie sindausschliesslich den UEFA-Statuten, -Bestimmungen und

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-Reglementen sowie dem Gesetz verpflichtet.Wahl,

Amtsdauer 2 Die Mitglieder der Kontroll-, Ethik und Disziplinarkammer und

des Berufungssenats sowie die Ethik- und Disziplinarinspektorenwerden vom Exekutivkomitee (aus den von den UEFA-Mitgliedsverbänden vorgeschlagenen Kandidaten) für die Dauervon vier Jahren gewählt. Die Mitglieder der Finanzkontrollkammerfür Klubs werden vom Exekutivkomitee für die Dauer von vierJahren gewählt. Die Liste der gewählten Mitglieder der Rechtspflegeorgane der UEFA wird dem Kongress zurRatifizierung vorgelegt.

Zuständigkeit 3 Weitere Bestimmungen zu den UEFA-Rechtspflegeorganen werden in der Rechtspflegeordnung oder einem anderen vomExekutivkomitee genehmigten, spezifischen Reglement festgelegt.

Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer Artikel 33

Zusammen-setzung

1 Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Vizevorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern zusammen.

Quorum 2 Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet in der Regel mit allen Mitgliedern; mit mindestens drei Mitgliedern ist siebereits entscheidungsbefugt. Ausnahmen regelt die UEFA-Rechtspflegeordnung, die vorsehen kann, dass der Vorsitzende, einer der Vizevorsitzenden oder ein als Ad-hoc-Vorsitzender handelndes Mitglied in bestimmten Fällen als Einzelrichter urteilenkann.

Zuständigkeit 3 Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer ist zuständig für die Verhandlung von Disziplinarangelegenheiten und allenanderen Angelegenheiten, die gemäss diesen Statuten odergemäss vom UEFA-Exekutivkomitee genehmigten Reglementen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Berufungssenat Artikel 34

Zusammen-setzung

1 Der Berufungssenat setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Vizevorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern zusammen.

Quorum 2 Der Berufungssenat entscheidet in der Regel mit drei Mitgliedern. Ausnahmen regelt die UEFA-Rechtspflegeordnung, die insbesondere vorsehen kann, dass für begründete oderunbegründete Berufungen, die offensichtlich unzulässig sind, der Vorsitzende, einer der Vizevorsitzenden oder ein als Ad-hoc-Vorsitzender handelndes Mitglied als Einzelrichter urteilen kann.

Zuständigkeit 3 Der Berufungssenat entscheidet über Berufungen gegenEntscheidungen der Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer in Übereinstimmung mit der Rechtspflegeordnung. Diese kannvorsehen, dass ein Fall unter dringlichen Umständen,

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Europa vertritt.Pflichtenheft 2 Einzelheiten betreffend die Zusammensetzung und

Organisation des Strategischen Beirats für Berufsfussball, einschliesslich der Einsetzung von Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen zur Behandlung spezifischer Fragen, sowie die genauen ihm übertragenen Aufgaben werden in einem vom Exekutivkomitee erstellten Pflichtenheft geregelt.

Aufgaben 3 Der Strategische Beirat für Berufsfussball ist insbesondere mitden folgenden Aufgaben betraut: a) Suche nach Lösungen im Hinblick auf eine bessere

Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen deseuropäischen Fussballs;

b) Behandlung der Problematik des sozialen Dialogs imeuropäischen Berufsfussball;

c) Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit den UEFA-Klubwettbewerben und deren Spielkalendern.

Funktion 4 Der Strategische Beirat für Berufsfussball erstattet direkt demExekutivkomitee Bericht und übt einen wesentlichen Einfluss aufdie Entscheidungsfindung des Exekutivkomitees aus.

Kommissionen Artikel 35bis

Kommissionen Kommissionen sind: 1. Kommission für Landesverbände 2. Finanzkommission 3. Schiedsrichterkommission 4. Kommission für Nationalmannschaftswettbewerbe 5. Kommission für Klubwettbewerbe 6. Kommission für Junioren- und Amateurfussball 7. Kommission für Frauenfussball 8. Kommission für Futsal und Beach Soccer 9. HatTrick-Kommission 10. Kommission für Entwicklung und technische Unterstützung 11. Klublizenzierungskommission 12. Kommission für Stadien und Sicherheit 13. Medizinische Kommission 14. Kommission für den Status und Transfer von Spielern sowie für

Spieler- und Spielvermittler 15. Kommission für Rechtsfragen 16. Beratungskommission für Marketingfragen 17. Medienkommission 18. Kommission für Fairplay und soziale Verantwortung 19. Fussballkommission

Zusammensetzung Artikel 36

Amtsdauer 1 Das Exekutivkomitee wählt auf Antrag des Präsidenten den

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Kartenverkauf nicht übersteigen dürfen.Mindestabgaben 3 Die Wettbewerbsreglemente regeln die Mindestabgaben für

ein Wettbewerbsspiel.Zahlungsfrist 4 Die Abgaben sind innert 60 Tagen nach dem Spiel der UEFA

zu überweisen.Haftung 5 Die Verbände:

a) haften der UEFA für die aus Art. 42, Abs. 1 oben entstehendenfinanziellen Verpflichtungen ihrer Vereine gegenüber der UEFA;

b) können von der UEFA für andere finanzielle Verpflichtungen ihrer Vereine gegenüber der UEFA haftbar gemacht werden.

Voranschlag und Rechnungsabschluss Artikel 43

Voranschlag 1 Der Generalsekretär erstellt für jedes Rechnungsjahr einenVoranschlag über Einnahmen und Ausgaben. Ausserordentliche,nicht budgetierte Ausgaben beschliesst das Exekutivkomiteedurch Nachtragskredite.

Rechnungs-wesen

2 Über das Rechnungswesen ist in Euro Buch zu führen. Die Rechnung ist jährlich abzuschliessen.

Rechnungsjahr Artikel 44

Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr der UEFA beginnt am 1. Juli und endet am30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Governance- und Compliance-Kommission Artikel 45

Aufgaben 1 Die Governance- und Compliance-Prüfer überprüfen periodisch die Aktivitäten der UEFA in Bezug auf Good Governance, Compliance und Risikomanagement. Über die Einzelheiten erlässt das Exekutivkomitee ein Reglement.

Zusammen-setzung

2 Das Exekutivkomitee ernennt drei Governance- und Compliance-Prüfer aus unterschiedlichen Landesverbänden. Alle Governance- und Compliance-Prüfer sind je auf vier Jahre ernannt. Diese Ernennungen finden jeweils nach demWahlkongress im Kalenderjahr vor der Endrunde der UEFA-Fussball-Europameisterschaft statt. Die Liste der ernanntenGovernance- und Compliance-Prüfer wird dem Kongress zur Ratifizierung vorgelegt.

Bericht-erstattung

3 Die Governance- und Compliance-Prüfer erstatten dem Exekutivkomitee über ihre Kontrollen schriftlich Bericht mit Kopie an den Generalsekretär.

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Wettbewerbe nicht betroffen. 2 UEFA-Wettbewerbe sind zurzeit:

Repräsentativ-mannschaften

a) Für Repräsentativmannschaften: – UEFA-Fussball-Europameisterschaft; – UEFA-U21-Europameisterschaft; – UEFA-U19-Europameisterschaft; – UEFA-U17-Europameisterschaft; – UEFA-Frauen-Europameisterschaft; – UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft; – UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft; – UEFA-Futsal-Europameisterschaft; – UEFA-Regionen-Pokal.

Vereins-mannschaften

b) Für Vereine: – UEFA Champions League; – UEFA Europa League; – UEFA-Superpokal; – UEFA-Futsal-Pokal; – UEFA Women’s Champions League.

Weitere Wettbewerbe,

Aufhebung

c) Das Exekutivkomitee entscheidet über die Neuschaffung undÜbernahme weiterer Wettbewerbe sowie über die Aufhebungbisheriger Wettbewerbe.

Bewilligung 3 Internationale Spiele, Wettbewerbe und Turniere, welche dieUEFA nicht selbst durchführt, die aber auf UEFA-Gebiet ausgetragen werden, bedürfen einer vorgängigen Bewilligung der FIFA und/oder der UEFA und/oder der betreffendenMitgliedsverbände in Übereinstimmung mit dem FIFA-Reglement für internationale Spiele sowie den zusätzlichen, vom UEFA-Exekutivkomitee verabschiedeten Ausführungsbestimmungen.

Wettbewerbsreglement Artikel 50

Teilnahme-bedingungen

1 Das Exekutivkomitee legt die Teilnahmebedingungen und dieDurchführung der UEFA-Wettbewerbe in Reglementen fest.

Klublizen-zierungssystem

1bis Das Exekutivkomitee legt ein Klublizenzierungssystem reglementarisch fest und insbesondere: a) die von den Vereinen zu erfüllenden Mindestkriterien, um zu

den UEFA-Wettbewerben zugelassen zu werden; b) das Lizenzierungsverfahren (einschliesslich der Mindestkriterien

für die Lizenzierungsorgane); c) die vom Lizenzgeber zu erfüllenden Mindestanforderungen.

Anmeldung 2 Die Verbände und ihre Vereine übernehmen mit derAnmeldung die Verpflichtung, sich an die Statuten, Reglementeund weiteren Beschlüsse zuständiger Organe zu halten.

Nichtzulassung 3 Die UEFA kann einem Verband oder Verein, der direkt oderindirekt in Aktivitäten verwickelt ist, die geeignet sind, dassportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels

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widerrechtlich zu beeinflussen, die Zulassung zu einem UEFA-Wettbewerb mit sofortiger Wirkung verweigern; allfälligeDisziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

Verbotene Beziehungen Artikel 51

Verbotene Gruppierungen

1 Ohne Bewilligung der UEFA dürfen keine Vereinigungen oderGruppierungen zwischen UEFA-Mitgliedsverbänden bzw. zwischen Ligen oder Klubs, die mittelbar oder unmittelbarverschiedenen UEFA-Mitgliedsverbänden angehören, gebildet werden.

Bewilligung 2 Mitglieder der UEFA oder deren zugehörige Ligen oder Klubsdürfen ausserhalb ihres eigenen Verbandsgebiets ohneBewilligung der entsprechenden UEFA-Mitgliedsverbände weder Spiele austragen noch organisieren.

Grundsatz von Auf- und Abstieg Artikel 51bis

Grundsatz 1 Die Berechtigung zur Teilnahme eines Klubs an einernationalen Meisterschaft hat primär aufgrund rein sportlicherResultate zu erfolgen. Die sportliche Qualifikation für einebestimmte nationale Meisterschaft wird regelmässig durchVerbleib, Aufstieg oder Abstieg am Ende einer Spielzeit erreicht.

Lizenzierungs-kriterien

2 Neben der sportlichen Qualifikation kann die Teilnahme einesKlubs an einer nationalen Meisterschaft von der Erfüllungweiterer Kriterien im Rahmen eines Lizenzierungsverfahrensabhängig gemacht werden. Dabei haben sportliche,infrastrukturelle, administrative, rechtliche und finanzielle Kriterienim Vordergrund zu stehen. Lizenzierungsentscheide müsseninnerhalb des Verbandes von einer Rechtsmittelinstanz überprüftwerden können.

Verbotene Massnahmen

3 Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, eine sportlicheQualifikation und/oder eine Lizenzerteilung für eine nationaleMeisterschaft durch Änderung in der Rechtsform oderVeränderung in der gesellschaftsrechtlichen Struktur zulasten derIntegrität des sportlichen Wettbewerbs zu begünstigen, sind zuuntersagen. Dabei kann es sich z. B. um Sitzwechsel, Namensänderung oder Änderung von Beteiligungsverhältnissen, allenfalls im Zusammenspiel zwischen zwei Klubs, handeln.Untersagungsentscheide müssen innerhalb des Verbandes voneiner Rechtsmittelinstanz überprüft werden können.

Zuständigkeit 4 Was die Anwendung dieses Artikels anbelangt, entscheidendie Verbände nationale Angelegenheiten, die nicht an die Ligen delegiert werden dürfen. Die UEFA entscheidet Angelegenheiten,die in ihrem Gebiet mehr als einen Verband betreffen. Die FIFAentscheidet internationale Angelegenheiten, die mehr als eineKonföderation betreffen.

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f) Verbot der Ausübung einer mit dem Fussballzusammenhängenden Tätigkeit,

g) Aberkennung von Titeln oder Auszeichnungen.Weitere

Disziplinar-massnahmen

2 Weitere Disziplinarmassnahmen gegen natürliche Personenkönnen in vom Exekutivkomitee genehmigten Reglementen eingeführt werden.

Gemeinnützige Tätigkeit für den

Fussball

3 Alle Disziplinarmassnahmen gegen natürliche Personen können von der Anordnung einer gemeinnützigen Tätigkeitzugunsten des Fussballs begleitet werden.

Disziplinarmassnahmen und Weisungen Artikel 55

Rechtspflege-organe

1 Die Rechtspflegeorgane verfügen Disziplinarmassnahmen underteilen Weisungen.

Kumulation und Verbindung

2 Disziplinarmassnahmen und Weisungen sind kumulierbar undkönnen miteinander verbunden werden.

Weisungen 3 Weisungen können zusätzlich zu Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie dienen der Sicherung des Vollzuges und/oder können die Betroffenen zu einem bestimmten Verhaltenveranlassen.

Disziplinarisches Regelwerk Artikel 56

Diszipli-narisches

Regelwerk

Das Exekutivkomitee erlässt eine Rechtspflegeordnung oder andere spezifische Reglemente, die das UEFA-Rechtspflegeverfahren und UEFA-Disziplinarrecht enthalten.

Disziplinarbefugnis Artikel 57

Disziplinar-befugnis

Für Disziplinarmassnahmen sind ausschliesslich zuständig: a) die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, b) der Berufungssenat, c) die Finanzkontrollkammer für Klubs.

Endgültigkeit Artikel 58

Endgültigkeit Entscheide des Berufungssenats und der Finanzkontrollkammerfür Klubs sind endgültig, unter Vorbehalt von Art. 62 und 63 dieserStatuten.

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TAS als Berufungsschiedsgericht Artikel 62

Zuständigkeit 1 Entscheide eines UEFA-Organs können unter Ausschluss jeglicher ordentlichen Gerichtsbarkeit und aller übrigenSchiedsgerichte ausschliesslich beim TAS alsBerufungsschiedsgericht angefochten werden.

Berufungsrecht 2 Zur Berufung beim TAS berechtigt sind nur die direkt voneinem Entscheid betroffenen Parteien, bei Entscheiden inDopingangelegenheiten auch die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA).

Berufungsfrist 3 Die Berufungsfrist beim TAS beträgt 10 Tage ab Eröffnungdes Entscheides.

Interner Instanzenzug

4 Das TAS kann nur angerufen werden, wenn der UEFA-interne Instanzenzug ausgeschöpft ist.

Aufschiebende Wirkung

5 Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn,diese werde vom TAS verfügt.

Überprüfungs-befugnis

6 Das TAS berücksichtigt weder Fakten noch Beweismittel, dieder Gesuchsteller vor einer internen UEFA-Instanz fahrlässig oder absichtlich nicht vorgelegt hat, sie aber unter Achtung dernach Massgabe aller Umstände nötigen Sorgfalt hätte vorlegenkönnen.

Gemeinsame Bestimmungen Artikel 63

Ausschluss der Zuständigkeit

1 Das TAS ist nicht zuständig für: a) Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung einer

reinen Sportregel, wie zum Beispiel der Spielregeln oder dertechnischen Modalitäten eines Wettbewerbs;

b) einen Entscheid, durch den eine natürliche Person für dieDauer von zwei Spielen bzw. einem Monat oder wenigergesperrt wird;

c) einen von einem unabhängigen und unparteiischenSchiedsgericht gefällten Schiedsspruch in einer nationalen Streitsache, die aus der Anwendung der Statuten oder Reglemente eines Verbandes entsteht.

Europäische Mitglieder

2 Nur Schiedsrichter, die in Europa ihren Wohnsitz haben, sindzuständig für Streitsachen, die dem TAS aufgrund dervorliegenden Statuten unterstellt werden können.

Verfahren 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach denBestimmungen der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports des TAS.

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Eingesehen und genehmigt: sig. die Mitglieder Albanien, Andorra, Armenien, Aserbeidschan, Belarus, Belgien,Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Ehem.J.R. Mazedonien, England, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Gibraltar, Griechenland, Island, Israel, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,Luxemburg, Malta, Moldawien, Montenegro, Niederlande,Nordirland, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Irland, Rumänien, Russland, San Marino, Schottland, Schweden,Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, TschechischeRepublik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Wales, Zypern.

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GESCHÄFTSORDNUNG DES UEFA-KONGRESSES

Kongressleitung Artikel 1

1 Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der erste Vizepräsident leitet den Kongress. Ist der erste Vizepräsident nicht anwesend, leitet der amtsälteste Vizepräsident den Kongress. Ist kein Vizepräsident anwesend, so wählt der Kongress ein Mitglied des Exekutivkomitees als Vorsitzenden.

2 Der Vorsitzende achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er eröffnet, leitet und schliesst den Kongress. Er erteilt Sprecherlaubnis.

3 Der Vorsitzende sorgt für einen geordneten Ablauf des Kongresses. Er kann gegen Kongressteilnehmer, welche die Verhandlungen stören, folgende Massnahmen verfügen: a) Aufruf zur Ordnung; b) Verweis; c) Ausschluss vom Kongress.

Kongress-Büro Artikel 2 Die Stimmenzähler bilden mit dem Generalsekretär und dem stellvertretenden Generalsekretär das Kongress-Büro.

Tagesordnung Artikel 3

1 Zu Kongressbeginn ist die Tagesordnung zu genehmigen. 2 Die Tagesordnung kann mit einer 2/3-Mehrheit der am Kongress

anwesenden Mitglieder jederzeit geändert werden. 3 Eine Statutenänderung darf durch einen Kongress nicht auf die

Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies nicht vorher ausdrücklich schriftlich, zusammen mit der Einladung zum Kongress, bekannt gemacht worden ist.

Diskussion Artikel 4

1 Jedes auf der Tagesordnung stehende Geschäft wird mit kurzer Berichterstattung eröffnet: a) durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied des Exekutivkomitees; b) durch den dafür bezeichneten Berichterstatter einer Kommission; c) durch den Verband, der das Geschäft auf die Tagesordnung setzen liess.

2 Daraufhin wird die allgemeine Diskussion eröffnet.

Sprecherlaubnis Artikel 5

1 Die Sprecherlaubnis wird in der Reihenfolge erteilt, wie sie verlangt worden ist. Ein Redner darf erst sprechen, wenn er die Erlaubnis dazu erhält. Die Redner sprechen von dem für diesen Zweck vorgesehenen Platz.

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2 Ein Redner darf erst zum zweiten Mal zum gleichen Geschäft sprechen, wenn alle anderen Kongressteilnehmer, die das Wort verlangt hatten, sich einmal äussern konnten.

3 Der Vorsitzende kann eine Redezeitbeschränkung verfügen.

Ordnungsantrag Artikel 6

1 Ein Ordnungsantrag wird sofort behandelt. Jede weitere Diskussion wird unverzüglich unterbrochen.

2 Wird der Ordnungsantrag angenommen, erhalten nur noch diejenigen Kongressteilnehmer das Wort, die es vor der Abstimmung über den Ordnungsantrag verlangt hatten.

3 Der Vorsitzende schliesst die Diskussion, wenn der Kongress nicht mit einfachem Mehr anders entscheidet.

Schriftlichkeit von Anträgen, Zusatz- und Streichungsanträgen Artikel 7 Anträge, Zusatz- und Streichungsanträge zu Geschäften auf der Tagesordnung sind schriftlich einzureichen.

Abstimmungen Artikel 8

1 Es wird offen abgestimmt, wenn der Kongress nichts anderes beschliesst. 2 Abgestimmt wird durch Handerheben (Stimmkarten). 3 Eine Abstimmung kann unter Namensaufruf erfolgen, wenn es mindestens

10 anwesende, stimmberechtigte Verbände verlangen. 4 Niemand kann zu einer Abstimmung gezwungen werden. 5 Vor jeder Abstimmung verliest der Vorsitzende oder eine von ihm dafür

bezeichnete Person die Abstimmungsvorlage und erläutert dem Kongress das Abstimmungsverfahren.

6 Anträge gelangen in der Regel in der Reihenfolge, in der sie eingebracht worden sind, zur Abstimmung.

7 Zusatzanträge zu einem Abänderungsantrag kommen vor diesem zur Abstimmung. Über Abänderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt.

8 Anträge, gegen die sich keine Gegenstimmen erheben, gelten als angenommen.

9 Der Vorsitzende prüft das Abstimmungsergebnis und gibt es bekannt. 10 Während der Abstimmung und bis zur Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses wird kein Wort erteilt.

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Wahlen Artikel 9

1 Es wird schriftlich und geheim gewählt. Entspricht die Anzahl Kandidaten der Anzahl freier Sitze, kann der Kongress anders beschliessen. Die Verteilung, das Auszählen und die Prüfung der Wahlzettel besorgt das Kongress-Büro.

2 Die Anzahl der ausgegebenen Wahlzettel wird vor der Auszählung durch den Vorsitzenden bekannt gegeben.

3 Gehen mehr Wahlzettel ein als ausgeteilt wurden, wird die Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wiederholt.

4 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr (d.h. mehr als die Hälfte) der abgegebenen, gültigen Stimmen; im zweiten und dritten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr (grösste Anzahl der Stimmen). Danach gilt bei Stimmengleichheit das Los.

5 Die absolute Mehrheit errechnet sich aufgrund der Anzahl eingegangener, gültiger Wahlzettel.

6 Leere oder ungültige Wahlzettel werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Wenn zwei oder mehr Stimmen für einen Kandidaten auf einem Wahlzettel stehen, ist keine Stimme gültig.

7 Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt. 8 Die abgegebenen, ausgezählten und geprüften Wahlzettel werden durch

das Kongress-Büro in dafür vorbereitete Briefumschläge gelegt und unverzüglich versiegelt. Die versiegelten Briefumschläge bewahrt die Administration auf und vernichtet sie 100 Tage nach Schliessung des Kongresses.

Übersetzung Artikel 10 Die Administration ist für die Übersetzung in die offiziellen Kongress-Sprachen verantwortlich. Sie setzt ausgebildete Dolmetscher ein.

Protokoll Artikel 11 Für die Protokollführung ist die Administration verantwortlich.

Vertretung Artikel 12

1 Jeder Verband hat eine Stimme. 2 Ein Verband kann mit höchstens drei Delegierten am Kongress teilnehmen. 3 Die Reisekosten der Delegierten gehen zu Lasten des betreffenden

Verbandes, hingegen die Aufenthaltskosten zu Lasten der UEFA.

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Inkrafttreten Artikel 13 Die vorliegende Geschäftsordnung des Kongresses wurde ursprünglich vom UEFA-Kongress am 24. September 1997 in Helsinki angenommen und trat am 24. Dezember 1997 in Kraft. Sie wurde in der Folge durch den UEFA-Kongress am 30. Juni/1. Juli 2000 in Luxemburg, am 11. Oktober 2001 in Prag, am 28. Mai 2007 in Zürich, am 22. März 2012 in Istanbul und am 27. März 2014 in Astana geändert. Die aktuelle Fassung der vorliegenden Geschäftsordnung des UEFA-Kongresses tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Astana, den 27. März 2014

Für den Kongress der UEFA:

Der Präsident: Der Generalsekretär: Michel Platini Gianni Infantino

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN UEFA-STATUTEN

1. Aufnahmegesuch an die UEFA Artikel 1 Ein Verband, der Mitglied der UEFA werden will, hat der Administration der UEFA ein schriftliches Aufnahmegesuch zuhanden des UEFA-Kongresses einzureichen. Artikel 2 Das Exekutivkomitee der UEFA kann einen Verband vorläufig aufnehmen, der Rechte und Pflichten wie ein Mitglied hat, unter Vorbehalt von Art. 18, Abs. 5 der Statuten. Das Aufnahmegesuch muss enthalten: a) die Statuten und Reglemente des Verbandes; b) eine Erklärung, worin sich der um eine Aufnahme nachsuchende Verband

verpflichtet, jederzeit die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der UEFA zu befolgen;

c) eine Dokumentation, die über die interne Organisation und die Durchführung von Wettbewerben des Gesuch stellenden Verbandes Aufschluss gibt;

d) Namen der Mitglieder sämtlicher Verbandsorgane. Artikel 3 Der darauffolgende UEFA-Kongress entscheidet über die definitive Aufnahme eines vorläufig aufgenommenen Verbandes.

2. Wahlen Präsident, Mitglieder des Exekutivkomitees der UEFA

und europäische Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees Artikel 4

1 Kandidaten für die Präsidentschaft der UEFA müssen der Administration der UEFA drei Monate vor Beginn des Kongresses schriftlich benannt werden.

2 Kandidaten für das Exekutivkomitee der FIFA und das Exekutivkomitee der UEFA müssen der Administration der UEFA mindestens zwei Monate vor Beginn des UEFA-Kongresses schriftlich benannt werden.

3 Die vier britischen Verbände (d.h. England, Schottland, Nordirland und Wales) können je einen Kandidaten aus ihrem eigenen Verband für die ihnen zustehende Position des FIFA-Vizepräsidenten vorschlagen, deren Besetzung allerdings durch Wahl im UEFA-Kongress erfolgt. Sie dürfen weder Kandidaten für die beiden anderen vom UEFA-Kongress gewählten FIFA-Vizepräsidenten noch für die vom UEFA-Kongress gewählten ordentlichen Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees vorschlagen. Alle UEFA-Mitgliedsverbände, einschließlich der vier britischen Verbände, sind berechtigt, bei allen oben genannten Wahlen ihre Stimme abzugeben.

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Europäische Vizepräsidenten und Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees

Artikel 5 Scheidet ein Vizepräsident oder ein Mitglied des FIFA-Exekutivkomitees während seiner Amtsdauer aus, wird das Exekutivkomitee der UEFA einen Ersatz für die Dauer bis zum nächsten UEFA-Kongress wählen. Dieser kann nicht Vizepräsident der FIFA werden.

Wahl der Vorsitzenden und Mitglieder der Rechtspflegeorgane und der Kommissionen

Artikel 6 Die Administration der UEFA ersucht alle Verbände, schriftlich Wahlvorschläge zu unterbreiten und setzt dafür eine angemessene Frist.

3. Inkrafttreten Artikel 7 Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen wurden vom Exekutivkomitee der UEFA an seiner Sitzung vom 5. Dezember 1997 in Genf angenommen und traten am 24. Dezember 1997 in Kraft. Sie wurden am 7. Juli 2000, am 25./26. Januar 2007 und am 12. Dezember 2013 revidiert.

Bilbao, den 12. Dezember 2013

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Der Präsident: Der Generalsekretär: Michel Platini Gianni Infantino

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INDEX

4/5-Mehrheit ................................ 28 Abgaben ...................................... 19 Abstimmungen ............................ 32 Administration .......................... 1, 18 Altersbeschränkung ..................... 10 Amtsdauer ............................. 10, 18 Amtsdauer des Exekutivkomitees 10 Amtsenthebung ........................... 13 Anerkennung der Statuten der

UEFA ..................................... 26 Anmeldung .................................. 22 Anträge .......................................... 8 Anträge der Mitglieder ............. 8, 32 Arbeitsgruppen ............................ 18 Audiovisuelle und

Hörfunkübertragungen ........... 21 Aufgaben des Exekutivkomitees . 11 Aufgaben des Generalsekretärs .. 13 Aufhebung von Wettbewerben .... 22 Auflösung .................................... 28 Auflösung eines Verbandes .......... 5 Aufnahme ...................................... 3 Aufnahmegesuch .................... 3, 35 Aufnahmeverfahren ....................... 3 Aufschiebende Wirkung .............. 27 Ausführungsbestimmungen zu

Artikel 48 ................................ 21 Ausnahme- und

Übergangsbestimmungen ...... 28 Ausschliessliches Recht .............. 21 Ausschluss der Zuständigkeit ...... 27 Ausschluss eines Verbandes ........ 5 Ausserordentlicher Kongress ........ 8 Ausstand ............................... 12, 13 Austritt eines Verbandes ............... 5 Befugnisse des Exekutivkomitees11 Befugnisse des Präsidenten ........ 13 Beratende Stimme ......................... 6 Berechnung der Abgaben ........... 19 Berichterstattung ......................... 21 Berufungsfrist .............................. 27 Berufungsrecht ............................ 27 Berufungssenat ........................... 15 Beschlussfähigkeit ......................... 7 Bewilligung .................................. 23 Beziehung zu Interessengruppen im

europäischen Fussball ............. 2

Beziehung zur FIFA ....................... 2 Büro ............................................. 18 Direktoren .................................... 19 Disziplinarmassnahmen .............. 24 Ehrenmitgliedschaft ....................... 6 Ehrenpräsident .............................. 6 Einberufung des Exekutivkomitees

............................................... 12 Einberufung des Kongresses ........ 8 Einfaches Mehr ........................... 12 Einnahmen .................................. 19 Endgültigkeit ................................ 25 Enthebung von

Kommissionsmitgliedern ........ 13 Erlöschen der Mitgliedschaft ......... 5 Ernennung ............................. 14, 19 Ernennung des Generalsekretärs 14 Ethik- und Disziplinarinspektoren 16 Exekutivkomitee ............ 1, 9, 10, 28 Expertenausschüsse ................... 18 Fairplay ..................................... 1, 4 FIFA .............................................. 1 Finanzielle

Mitgliedschaftsverpflichtungen . 5 Finanzkontrollkammer für Klubs .. 16 Geheime Wahl .............................. 9 Gemeinnützige Tätigkeit für den

Fussball……………………24, 25 Genehmigung des Protokolls ........ 8 Gerichtsstand .............................. 28 Geschäftsführung der

Administration ........................ 13 Gleichstellung .............................. 28 Governance- und Compliance-

Prüfer .................................... 20 Grundsatz von Auf- und Abstieg . 23 Inkrafttreten ..................... 29, 34, 36 Inkrafttreten der Beschlüsse ....... 12 Inkrafttreten der

Kongressbeschlüsse ................ 9 Integrität der Wettbewerbe ............ 4 Interner Instanzenzug ................. 27 Klublizenzierungssystem ......... 4, 22 Kommissionen ............................. 17 Konföderation ................................ 2 Kongress ................................... 3, 6 Kongress-Büro ............................ 31

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Kongressleitung ........................... 31 Kontroll-, Ethik- und

Disziplinarkammer ................. 15 Kumulation und Verbindung ........ 25 Leitung des Kongresses ................ 8 Liga ................................................ 1 Ligen .............................................. 4 Lizenzierungskriterien ................. 23 Massgebende Fassung ............... 28 Medien ......................................... 21 Mindestabgaben .......................... 20 Mitgliedschaft ................................ 3 Mitteilung von statutarischen

Änderungen ............................. 5 Mittel zur Erreichung der Ziele ...... 2 Natürliche Personen .................... 24 Nichtzulassung ............................ 22 Oberstes Organ ............................. 7 Offene Abstimmung ....................... 9 Offizielle Sprachen ........................ 3 Ordentlicher Kongress ................... 7 Ordnungsantrag .......................... 32 Organe .......................................... 6 Organisationsreglement .............. 12 Pflichten der Mitglieder .................. 4 Pflichtenheft ................................. 18 Pflichtverletzung .......................... 13 Präsident ..................................... 13 Protokoll .................................. 8, 33 Provisorische Mitglieder ................ 9 Quorum ................................. 12, 15 Rechnungsabschluss .................. 20 Rechnungsjahr ............................ 20 Rechnungswesen ........................ 20 Rechte der Mitglieder .................... 3 Rechtsform .................................... 1 Rechtspflegeordnung .................. 25 Rechtspflegeorgane .............. 14, 25 Repräsentativmannschaften ........ 22 Revisionsstelle ............................ 21 Schiedsgericht des Sports ........... 26 Schiedsgerichtsbarkeit ................ 26 Schweizerisches Recht ............... 28 Sitz ................................................ 1 Spielregeln .................................... 4 Spielregelverletzungen ................ 24 Sprecherlaubnis .......................... 31 Statuten ......................................... 4 Statuten der Verbände ................ 26

Stichentscheid ......................... 8, 13 Stimm- und Wahlrecht ................. 12 Stimmrecht .................................... 8 Strategischer Beirat für

Berufsfussball ........................ 16 Streitsachen ................................ 26 Suspension ............................... 6, 9 Suspension eines Verbandes ....... 6 Suspension von Mitgliedern des

Exekutivkomitees und anderer Organe ................................... 13

Tagesordnung ..................... 7, 8, 31 Tagespräsident ............................. 8 TAS ....................................... 26, 27 Teilnahme an einem UEFA-

Wettbewerb ............................ 26 Teilnahme an Sitzungen ....... 14, 19 Teilnahmebedingungen ............... 22 Überprüfungsbefugnis ................. 27 Übersetzung ................................ 33 Übertragung ................................ 14 Übertragung der Geschäftsführung .................. 11 UEFA ............................................. 1 Unabhängigkeit ....................... 4, 14 Unsportliches Verhalten .............. 24 Unvorhergesehene Fälle ............. 28 Unwürdigkeit ............................... 13 Vakanz ........................................ 10 Verband ......................................... 1 Verbände und Vereine ................ 24 Verbotene Gruppierungen ........... 23 Verbotene Massnahmen ............. 23 Vereinsmannschaften ................. 22 Vermögen .................................... 28 Verpflichtung der Verbände ........ 26 Vertretung ................... 9, 13, 18, 33 Verwertung von Rechten ............. 21 Vom Exekutivkomitee berufenes

weibliches Mitglied ................. 10 Voranschlag ................................ 20 Vorläufige Aufnahme ..................... 3 Vorsitz von Kommissionen .......... 18 Wahl der europäischen Mitglieder

des FIFA-Exekutivkomitees ..... 9 Wahl des Präsidenten und der

Mitglieder des Exekutivkomitees ..................... 9 Wahlen .............................. 9, 33, 35

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Weisungen .................................. 25 Weitere Wettbewerbe .................. 22 Wettbewerbe ............................... 21 Wettbewerbsreglement ............... 22 Widerhandlungen ........................ 24 Zahlungsfrist ................................ 20 Zielsetzungen ................................ 1

Zusammenschlüsse ...................... 4 Zusammensetzung der

Kommissionen ....................... 16 Zusammensetzung des

Exekutivkomitees ................... 10 Zuständigkeit des TAS ................ 26

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