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07.11.2016 1 üK 3: Register 10 und 11 Verwaltungsgrundsätze Stufenaufbau des Rechts Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Grundlagen Verwaltungsakte STECKBRIEF 2 © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica Name: Thomas Kobler Alter: 36 Zivilstand: verheiratet / 2 Mädchen Beruf: Leiter Bewilligungen Stadt Wil Hobbies: Familie, Musik, lesen, Sport Zielsetzung 1.1.3.2.1 Verwaltungsgrundsätze allgemein Ich zeige an konkreten Beispielen die Anwendung der vier Verwaltungsgrundsätze auf. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica 3

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07.11.2016

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üK 3: Register 10 und 11

Verwaltungsgrundsätze

Stufenaufbau des Rechts

Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts

Grundlagen Verwaltungsakte

STECKBRIEF

2© Branche Öffentliche Verwaltung/

Administration publique/ Amministrazione pubblica

Name: Thomas KoblerAlter: 36Zivilstand: verheiratet / 2 MädchenBeruf: Leiter Bewilligungen

Stadt WilHobbies: Familie, Musik, lesen, Sport

Zielsetzung

1.1.3.2.1 Verwaltungsgrundsätze allgemein

Ich zeige an konkreten Beispielen die Anwendung der vier Verwaltungsgrundsätze auf.

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Amministrazione pubblica3

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Zielsetzung

1.1.3.3.1 Stufenaufbau des Rechts

Ich erkläre anhand von konkreten Beispielen den Stufenaufbau des Rechts innerhalb und zwischen den Verwaltungsebenen.

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Amministrazione pubblica4

Zielsetzung

1.1.3.3.2 Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts

Ich erkläre den Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Recht anhand eines konkreten Beispiels.

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Zielsetzung

1.1.3.3.3 Grundlagen VerwaltungsakteVerfügung/Rechtsmittelverfahren

Ich verfolge einen konkreten Verwaltungsakt in den Rechtsgrundlagen nach.

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Ablauf (1)Begrüssung, Lernziele und Ablauf:

Verwaltungsgrundsätze• Input

• PartnerarbeitStufenaufbau des RechtsVerwaltungsverfahren

• Input• Partnerarbeit

Öffentliches Recht – Privatrecht• Input mit Plenumsfragen

Persönliche Reflexion – Bearbeitung LLD© Branche Öffentliche Verwaltung/

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Ablauf (2)

Grundlagen VerwaltungsakteVerfügung/Entscheid

• Input• Gruppenarbeiten

Ordentliche RechtsmittelAusserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

• Input • Gruppenarbeiten

Verwaltungszwang• Input

• Partnerarbeit/RepetitionPersönliche Reflexion – Bearbeitung LLD

Zusammenfassung© Branche Öffentliche Verwaltung/

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Was verstehen wir unter «Recht»?

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Recht?

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Alle Vorschriften,die das (äussere) Verhaltender Menschen im gesellschaftlichenLeben regeln und die durcheine zuständige Autorität durchgesetzt werden.

CharakterisierungSollensnorm� Das Recht schreibt uns vor, wie wir uns verhalten sollen.

Heteronome Verbindlichkeit� Alle Personen der jeweiligen Rechtsordnung müssen diese beachten, ob sie dies wollen oder nicht.

Durchsetzbarkeit / Erzwingbarkeit� Das Recht kann durch bestimmte staatliche Organe (Gerichte, Verwaltung, Polizei) durchgesetzt werden, notfalls zwangsweise.

Legitimität� formelle (vom zuständigen Organ im ordnungsgemässen Verfahren erlassen)� materielle (inhaltlich: Recht muss gerecht sein (z.B. Rechtsgleichheit))

Veränderlichkeit� Die Gesellschaft, die Ansichten der Menschen, verändern sich. Mit ihnen verändert sich auch das Recht.

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Freiheit?

Die Freiheit des Sklavenhalters ist die Unfreiheit des Sklaven. Abraham Lincoln

Freiheit ist:• rechtliches Dürfen• faktisches Können

Das Recht schränkt das rechtliche Dürfen ein, um das faktische Können sicherzustellen.

Einzelne Rechtsgüter werden eingeschränkt, um andere Rechtsgüter zu schützen (Güterabwägung ).

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Rechtsstaat Schweiz

Gewaltenteilung/-trennung:

Rechtssetzung durch die Parlamente (Legislative) unter Vorbehalt der Volksrechte (Referendum).

Rechtsvollzug durch Exekutive mit Hilfe der Behörden und der Verwaltung.

Rechtsprechung durch die Judikative (Gerichte).

Zweck• Vermeidung von Machtballung und Amtsmissbrauch• Schutz der Rechte und Freiheiten der Staatsbürger durch gegenseitige

Kontrolle der Behörden

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Rechtsstaatliches Handeln

Bundesverfassung Artikel 5:

Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns1Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das

Recht.2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen

und verhältnismässig sein.3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und

Glauben.4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

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Schutz der Bürgerinnen und Bürger

Das Verwaltungsverfahren und die damit verbundenen Grundsätze des Verwaltungshandelns (Verwaltungsgrundsätze) geben den staatlichen Behörden und der vollziehenden Verwaltung Leitplanken für das tägliche Handeln.

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Gesetzmässigkeit der Verwaltung(Legalitätsprinzip)

Art. 5 Abs. 1 BVDas Recht ist Massstab und Schranke der Verwaltungstätigkeit (Bund, Kanton, Gemeinden)

• Die Verwaltung wird nur tätig, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt.

• Die Verwaltung hält sich im Rahmen der Gesetze und beachtet die Rechtsgrundsätze.

Funktion:• Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit• Schutz des Individuums vor staatlichen Eingriffen• demokratische Legitimation des Verwaltungshandelns

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Grundsatz Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

Art. 5 Abs. 2 BVStaatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

• Staatliches Handeln soll im öffentlichen Interesse liegen.• Bei Rechtsanwendungen werden öffentliche und private

Interessen gegeneinander abgewogen und in ein vernünftiges Verhältnis gesetzt.

• Eingriffe in Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfolgen nur, wenn dies notwendig ist und soweit öffentliches Interesse besteht.

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Rechtsgleichheit

Art. 8 Abs. 1 BV;Alle Menschen haben Anspruch auf Gleichbehandlung (Festsetzung der Rechte und Pflichten nach dem gleichen Massstab; in Rechtsetzung und Rechtsanwendung)

• Alle Bürgerinnen und Bürger werden gleich behandelt.• Das Recht wird bei allen gleich angewendet.

– Zwei gleichartige Sachverhalte werden nicht unterschiedlich behandelt, sondern gleich.

– Zwei verschiedenartige Sachverhalte werden nicht gleich behandelt, sondern ungleich.

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Treu und Glauben

• Das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern ist von gegenseitigem Vertrauen getragen.– Es verhält sich jede, jeder so, wie es der andere von

ihnen in guten Treuen erwarten kann, d.h. kein widersprüchliches oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten.

• Bürgerinnen und Bürger dürfen sich auf die Verbindlichkeit der Auskünfte der Verwaltung verlassen.

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Ermessen

Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum, ein Freiraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden gewährt.

Art des Ermessens:• Entschliessungsermessen (v.a. Kann-Vorschriften)• Auswahlermessen (Entscheidungsspielraum in der Wahl

verschiedener Massnahmen)• offene Formulierung (z.B. «nach Möglichkeit», «soweit

zumutbar», etc.)

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Partnerarbeit

Aufgabenblatt «Grundlagen Verwaltungsverfahren I –Lückentext und Fragen»

Zeitvorgabe: 20 Minuten

Anschliessend Besprechung im Plenum.

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Stufenaufbau des Rechts

Verordnung

Gesetz

Verfassung

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Stufenaufbau des Rechts auf den 3 Ebenen

Gem

eind

en

Kan

tonBun

dBundes-verfassung

Bundes-gesetze

Verordnungendes Bundes

Kantonsver-fassung

KantonalesGesetz

Verordnungdes Kantons

Gemeinde-ordnungoder

Gemeindeorganisations-

reglement

Reglement

oderBeschluss

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Zusammenfassung

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VerfassungGesetzVerordnung Hierarchie auf Bundesebene :

� Bundesverfassung (BV)/ europ. Menschenrechtskonvention� Bundesgesetze� Allgemeinverbindliche befristete Bundesbeschlüsse� Einfache Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung� Verordnung des Bundesrates

Hierarchie auf Kantonsebene:� Kantonsverfassung� Kantonale Gesetze� Beschlüsse des Kantonsrats (Kt. SG)� Verordnung des Kantonsrats (Kt. SG)� Verordnung der Regierung

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Öffentliches Recht – Privatrecht

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Öffentliches Recht Privatrecht

Öffentliches Recht oder Privatrecht?

Verfahren/Gegenstände Öffentliches Recht Privatrecht

Kaufvertrag

Baubewilligungs-verfahren

Kreditbewilligung derGemeindeversammlung

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Die Gemeinde mieteteine Garage für das Kommunalfahrzeug des Werkhofes

Privatrecht

Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen:«Zwingendem Recht» und «nicht zwingendem Recht».

Zwingendes RechtDie Parteien können nicht frei vereinbaren, sie müssen sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Zum Beispiel im Arbeitsrecht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auf Ferien verzichtet; Mindestferien sind vorgeschrieben.

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Privatrecht

Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen:«Zwingendem Recht» und «nicht zwingendem Recht».

Nicht zwingendes RechtDie Parteien können frei vereinbaren. Es gibt auch da Grenzen: ein Vertrag darf nicht unmöglich, unsittlich oder widerrechtlich sein. Zum Beispiel etwas verkaufen, was mir nicht gehört – das Matterhorn.

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Privatrecht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch• Personenrecht• Familienrecht• Erbrecht• Sachenrecht• Obligationenrecht

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Öffentliches Recht

Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates:

StaatsrechtBundesstaatsrecht (Bundesverfassung)Kantonale Staatsrechte (Kantonsverfassungen)

VerwaltungsrechtStaatliche VerwaltungstätigkeitSteuerrecht, Baurecht, Zollrecht, Strassenverkehrsrecht

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Öffentliches Recht

Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates:

StrafrechtVerbrechen, Vergehen, StrafenSchweizerisches Strafgesetzbuch

ProzessrechtVerfahren vor GerichtZivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess

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Öffentliches Recht

Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates:

Schuldbetreibungs- und KonkursrechtVerfahren beim Eintreiben von GeldforderungenBetreibung, Pfändung, Konkurs

KirchenrechtInterne Organisation der KirchenVerhältnis Staat – Kirche

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Öffentliches Recht

Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates:

VölkerrechtBeziehung zwischen den Staaten (Staatsverträge)

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Rechtssammlung

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Rechtssammlung Kanton SG

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www.gallex.ch

Unterschied Öffentliches Recht – Privatrecht

Erklären Sie in wenigen Sätzen den Unterschied zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Privatrecht.

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Verwaltungsverfahren

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Wichtigste Rechtsgrundlage im Kanton St. Gallen:

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege(VRP; sGS 951.1)

Verwaltungsverfahren

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Wird oft durch ein Begehren einer Bürgerin oder eines Bürgers ausgelöst.

Zum Beispiel durch den Wunsch, ein Haus zu bauen.Dafür ist eine Baubewilligung notwendig.

Verwaltungsverfahren

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Zuständigkeit der BehördeDie Behörde, welche die Eingabe erhält,ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit zu prüfen.

Ist sie nicht zuständig, informiert sie denAbsender und leitet die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.

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Verwaltungsverfahren

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Verfahrensbeteiligteam Beispiel des Einfamilienhauses

Adressat /Betroffene des Entscheides:die Bauherrschaft

Verfahrensbeteiligte: die vom Entscheid betroffenen Dritten,z.B. Nachbarn.

Vertretung: Die Verfahrensbeteiligte können sich auch vertreten lassen, z.B. durch eineRechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.

Verwaltungsverfahren

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Ausstandspflicht (Art. 7 VRP)

Die betroffenen Bürger haben Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte Behörde. Das erfordert, dass Verwaltungs-angestellte oder Behörde-Mitglieder bei Interessenkonflikten in den Ausstandtreten.

Ein Interessenskonflikt kann personen-bezogen oder sachbezogen sein oder bei persönlichem Interesse vorkommen.

Interessenskonflikte

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Nennen Sie Beispiele von sachbezogenenInteressenskonflikten:

Nennen Sie Beispiele von personen-bezogenen Interessenskonflikten:

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Fristen

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Der Tag, an dem ein Entscheid eröffnet (zugestellt) wird, zählt bei der Fristberechnung nicht.

Fristen enden am letzten Tag um 24.00 Uhr.Ist dieser letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet dieFrist am folgenden Werktag.

Frist wahren

Damit die Frist gewahrt bleibt, muss eine betreffendeHandlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden.Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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Fristerstreckung

Gesetzlich festgelegte Fristen können nicht erstreckt werden!

Legt eine Behörde eine Frist fest, kann diese erstreckt werden!

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Konkretes Beispiel eines Verwaltungsverfahrens

Vielfach wird ein Entscheid nur dann ausgelöst, wenn der Bürger dies verlangt, z.B. eine Baubewilligung.

⇒ z.B. Formular Baubewilligungsgesuch einer Gemeinde⇒ meist von Websites herunterzuladen

Von Amtes wegen wird das Verwaltungsverfahren insbesondere dann eingeleitet, wenn es zum Nachteil des Bürgers ist (z.B. Bauen ohne Bewilligung).

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Ablauf Verwaltungsverfahren

Abklärung des Sachverhalts (Art. 12 ff VRP)Zivilverfahren = DispositionsmaximeBehörde wird nur auf Begehren einer Partei tätig.

Verwaltungsverfahren = OffizialmaximeBehörde wird von Amtes wegen tätig.

Beweiserhebung:

• Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen• Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen• Vornahme von Augenscheinen

• weitere geeignete Massnahmen

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Ablauf Verwaltungsverfahren

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP)

• Gelegenheit zur Stellungnahme VOR Erlass einer erheblich belastende Verfügung

• Recht auf Akteneinsicht

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Ablauf Verwaltungsverfahren

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 18 VRP)

• zur Erhaltung des Zustandes (z.B. Baustopp)

• zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen(z.B. Grundbuchsperre)

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Partnerarbeit

Aufgabenblatt «Grundlagen Verwaltungsverfahren II –Fragen zur Repetition»

Zeitvorgabe: 20 Minuten

Anschliessend Besprechung im Plenum.

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Verfügung/Entscheid

• Das in einem Gesetz oder in einer Verordnung niedergeschriebene Recht (generell abstrakter Erlass) wird mit

• einer Verfügung / einem Entscheid auf den Einzelfallangewendet.

• Ein Verwaltungsverfahren wird in der Regel mit einer Verfügung abgeschlossen.

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Verfügung/Entscheid von Behörden

Den Entscheid einer Einzelbehörde nennen wir Verfügung/Entscheid

Den Entscheid einer Kollegialbehörde nennen wirBeschluss(Regierungsrat → Regierungsratsbeschluss)

Den Entscheid einer richterlichen Behörde nennen wirUrteil

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Verfügung: Definition I

1. Hoheitliche einseitige Anordnung einer Behörde• hoheitliche Anordnung• ohne Zustimmung des Betroffenen wirksam

2. Individuell-konkrete Anordnung• Rechtssätze sind generell-abstrakt • Verfügungen sind individuell-konkret

3. Anwendung von Verwaltungsrecht• jeder Träger öffentlicher Gewalt ermächtigt für Verfügung

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Verfügung: Definition II

4. Auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung• in einem konkreten Fall werden Rechte und Pflichte

eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben

5. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit• Verfügungen sind verbindlich und erzwingbar. Sie

können vollstreckt werden.

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Inhalte und Aufbau • Angabe der wesentlichen Tatsachen und Rechtssätze, auf die sich

der Entscheid stützt.

• Erkenntnis /Dispositiv : Rechtsspruch der Behörde, die eigentliche Entscheidung – d.h. welche Rechte oder Pflichten dem Betroffenen auferlegt werden.

• Kostenregelung : Gebühren oder andere Kosten, welche dem Betroffenen auferlegt werden.

• Rechtsmittelbelehrung mit Angabe an welche Instanz, innerhalb welcher Frist.

• Adressaten : Betroffene und allenfalls deren Vertreter, andere Behörden oder Amtsstellen

• Daten und Unterschrift : Tag, an dem die Behörde entschieden hat; mit Unterschrift der entscheidungsberechtigten Person; Datum für den Versand ist wichtig für die Fristberechnung beim Rechtsmittel

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Rechtskraft

Fehlt einer Verfügung / einem Entscheid die Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.

In diesem Fall ist eine Verfügung / ein Entscheid nicht rechtskräftig und kann nicht vollzogen werden.

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Fehlerhafte Entscheide

Nichtige Verfügung gar keine Rechtswirkung

Mangel Verfügung wird angefochten

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Gruppenarbeit I

Aufgabenblatt «Gruppenarbeit Verfügung – Bausekretär Gemeinde Oberriet»

Zeitvorgabe: 30 Minuten

Anschliessend Besprechung im Plenum.

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Gruppenarbeit II

Aufgabenblatt «Gruppenarbeit Verfügung – Protokoll Vormundschaftsbehörde»

Zeitvorgabe: 30 Minuten

Anschliessend Besprechung im Plenum.

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Ordentliche RechtsmittelAufschiebende Wirkung

Beschwerde (Art. 59 ff. VRP)

Rekurs (Art.40 ff. VRP)

Einsprache(Spezialgesetz)

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Einsprache / Anfechtungsgründe

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Instanz: In der Regel die gleiche Instanz

Frist: gemäss Gesetz, oft innert 30 Tagen

alle Mängel, insbesondere die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhalts der Verfügung

Rekurs / Anfechtungsgründe

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Instanzen: Oberstes GemeindeorganKantonale DepartementeVerwaltungsrekurskommissionVersicherungsgericht

Frist: 14 Tage (Art. 47 VRP) (CH in der Regel 30 Tage)

es gelten die selben Anfechtungsgründe wie bei der Einsprache

Rekursverfahren

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ParteienIn den jeweiligen Gesetzen ist festgelegt, wer zum Verfahren berechtigt ist. Art. 45 VRP: Erfordert persönliches schutzwürdiges Interesse

KostenIn der Regel trägt die unterliegende Person im Verfahren die Kosten.

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Beschwerde / Anfechtungsgründe

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Instanz: Verwaltungsgericht

Frist: 14 Tage (Art. 47 VRP)

Beschwerdeverfahren

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Bei der Beschwerde werden Rechtsverletzungen sowie unrichtige oder unvollständige Feststellungen von Sachverhalten geltend gemacht. es sind keine neuen Begehren mehr zulässig

KostenIn der Regel trägt die unterliegende Person im Verfahren die Kosten.

RechtsmittelinstanzenInstanzenzug Verwaltungs-

verfahren Kanton SG

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Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

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Revision Rechtsverweigerungsbeschwerde

Aufsichtsbeschwerde Anzeige

a.o. Rechtsm

ittelR

echtsbehelfe

Revision

Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision, Art. 81ff VRP) gegen rechtskräftige Verfügung, wenn• die Verfügung durch Arglist oder strafbare Handlung

beeinflusst war• die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über

entscheidende Tatsachen befunden hat• die Behörde wesentliche Tatsachen oder Beweismittel,

die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestanden haben, nicht kannte

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Rechtsverweigerungsbeschwerde

(Art. 88 ff VRP)steht offen, wenn• sich eine Behörde weigert, eine vorgeschriebene

Handlung vorzunehmen oder eine solche Handlung verzögert

• eine Behörde ihre Amtsgewalt missbraucht oder eine strafbare Handlung begangen hat

• eine Behörde in einer anderen Art willkürlich gehandelt hat

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Formelle Anforderungen an Rechtsmittel

formelle• Schriftlichkeit • persönliche Unterschrift

inhaltliche• Antrag = Rechtsbegehren • Darstellung des Sachverhaltes • Begründung

Beilagen• die angefochtene Verfügung• allfällige Beweismittel

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Gruppenarbeit I

Aufgabenblatt «Gruppenarbeit Rechtsmittelverfahren–ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel»

Zeitvorgabe: 30 Minuten

Anschliessend Besprechung im Plenum.

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Gruppenarbeit II

Aufgabenblatt «Gruppenarbeit Rechtsmittelverfahren–graphische Darstellung Rekursverfahren»

Zeitvorgabe: 20 Minuten

Anschliessend Besprechung im Plenum.

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Page 25: üK 3: Register 10 und 11 - Startseite v-ost · 07.11.2016 2 Zielsetzung 1.1.3.3.1 Stufenaufbau des Rechts Ich erkläre anhand von konkreten Beispielen den Stufenaufbau des Rechts

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Verwaltungszwang

Zwangsvollstreckung• Geldleistungen � Betreibung nach SchKG• Handlungen, Duldungen

Unterlassungen � Ersatzvornahme

Verwaltungsstrafe• Ungehorsamsstrafe• zusätzliches Druckmittel• Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen

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Partnerarbeit

Aufgabenblatt «Fragen/Lernkontrolle – Verfügungen und Rechtsmittelverfahren, Rechtskraft/Vollstreckung»

Zeitvorgabe: 20 Minuten

Anschliessend Besprechung im Plenum.

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Ziel erreicht?

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1.1.3.3.3.