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Berufsausbildung zum/zur Verwaltungs- fachangestellten Kompetenz. Wissen. Erfolg.

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Kompetenz. Wissen. Erfolg.

Berufsausbildungzum/zur Verwaltungs-

fachangestellten

Kompetenz. Wissen. Erfolg.

Umschlag:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:57 Uhr Seite 1

Rechtsstand 1. Dezember 2014

Herausgegeben von der Bayerischen VerwaltungsschuleRidlerstraße 75, 80339 MünchenAuskünfte und Anregungen an:Geschäftsbereich Ausbildung

Telefon 089 / 5 40 57- 400/410/420Herstellung, Layout, Satz:

FIBO Lichtsatz GmbH,Hauptstraße 101d, 82008 Unterhaching

Telefon 089 / 61 03 99 67

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Berufsausbildung zum/zurVerwaltungsfachangestellten

Die Ausbildung im Ausbildungsberuf„Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte

in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltungdes Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung“

Bearbeitet von

Gerhard Brunner

Ltd. Verwaltungsdirektor a. D. Bayerische Verwaltungsschule

und

Klaus Ammer

Oberverwaltungsrat Bayerische VerwaltungsschuleGeschäftsbereich Ausbildung

10. Auflage 2014Rechtsstand: 1. Dezember 2014

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VorwortDer Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachrichtungallgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung“ wurde 1979geschaffen. Seitdem haben sich in der öffentlichen Verwaltung zum Teil große Veränderungenvollzogen. Die Veränderung sozialer Strukturen, die Modernisierung der Bürokommunikation undnicht zuletzt die knapper werdenden Finanzen zeigen, dass das Ausbildungsberufsbild des Verwaltungsfachangestellten aktualisiert und auch reformiert werden musste. Mit der Ausbil -dungs ordnung vom 19. Mai 1999 wurde den aktuellen Bedürfnissen eines modernen Ausbil-dungsberufs für die öffentliche Verwaltung Rechnung getragen.

Die vorliegende Broschüre soll also den kommunalen Arbeitgebern einen Überblick über denAusbildungsberuf des/der Verwaltungsfachangestellten und insbesondere die für die Bereitstel-lung eines Ausbildungsplatzes notwendigen Informationen geben.

Die Broschüre ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil befasst sich mit dem Abschluss von Berufs-ausbildungsverhältnissen, beschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Berufs-ausbildungsvertrag, die schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und stellt die fürdie Prüfungen notwendigen Informationen zusammen. Im ersten Teil ist auch der Musteraus -bildungsvertrag mit eingehender Kommentierung aufgenommen.

Im zweiten Teil sind alle für das Berufsausbildungsverhältnis einschlägigen Rechtsvorschriftenund Pläne sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes zusammengestellt.

Der dritte Teil enthält eine Kurzübersicht über weitere Ausbildungslehrgänge des BVS.

Die BVS dankt Herrn Klaus Wambach, dem ehemaligen Vorsitzenden des zustän digen Berufs-ausbildungsausschusses, für zahlreiche Anregungen und Herrn Eduard Weiser für die auf -lockern den Karikaturen.

Michael Werner

Vorstand derBayerischen Verwaltungsschule

Gerhard Brunner

Ltd. Verwaltungsdirektor a. D.Bayerische Verwaltungsschule

Teil 1 Vorwort

Klaus Ammer

OberverwaltungsratBayerische Verwaltungsschule

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Teil 1 Inhaltsübersicht

INHALTSÜBERSICHT Seite

Vorwort 2Schrifttumshinweise 5Abkürzungen 6

1. Teil (Das Berufsausbildungsverhältnis)1 Wie entsteht ein Berufsausbildungsverhältnis? 71.1 Wer darf im öffentlichen Dienst ausbilden? 71.2 Welche Voraussetzungen muss der Auszubildende mitbringen? 111.3 Der Berufsausbildungsvertrag 121.3.1 Allgemeines zum Vertragsschluss 121.3.2 Wesentlicher Inhalt 131.3.3 Vertragsmuster mit Erläuterungen 181.4 Anzeige- und Meldepflichten 281.5 Zuständigkeiten im Ausbildungsberuf 30

2 Welche Pflichten hat der Ausbildende? 322.1 Übersicht über die Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden 322.2 Ausbildungspflicht 332.3 Ausbildungsmittel 332.4 Kostenersatz bei Berufsschulbesuch 352.5 Berichtsheft 362.6 Freistellung 362.7 Charakterliche Förderung – Schutz des Auszubildenden 382.8 Zeugnis 38

3 Welche Ausbildungsmaßnahmen gibt es im dualen System? 403.1 Allgemeines 403.2 Die schulische Ausbildung 413.3 Die betriebliche Ausbildung 423.3.1 Inhalte aufgrund der Ausbildungsverordnung 423.3.2 Ausbildungsplan 433.4 Außer- und überbetriebliche Ausbildung 443.4.1 Außerbetriebliche Ausbildung 443.4.2 Überbetriebliche Ausbildung 453.5 Ausbildungsberater 46

4 Wie sieht der Ausbildungslehrgang der BayerischenVerwaltungsschule aus? 47

4.1 Allgemeines 47

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Teil 1/2 Inhaltsübersicht

INHALTSÜBERSICHT Seite

4.2 Dauer der Lehrgänge 474.3 Lehrgebiete 484.4 Lernmittel 514.5 Kosten 51

5 Welchen Prüfungen muss sich der Auszubildende unterziehen? 525.1 Allgemeines 525.2 Zwischenprüfung 525.3 Abschlussprüfung 545.3.1 Zulassung 545.3.2 Durchführung 565.3.3 Bewertung 605.3.4 Wiederholung 625.3.5 Wann ist die Prüfung bestanden? 62

6 Welchen Stellenwert hat die Abschlussprüfung? 636.1 Rechtslage 636.2 Einsatz der geprüften Verwaltungsfachangestellten 63

2. Teil (Rechtsvorschriften, Pläne)1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) 65

2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 94

3 Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) 100

4 Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufs-qualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) 103

5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfach-angestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (VFAV) 108

6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innereVerwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung 118

7 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend(Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) 120

8 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)– Auszug – 139

9 Prüfungsordnung für die Abschluss- und Zwischenprüfung imAusbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfach-angestellte – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung (POVFA-K) 186

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NHALTSÜBERSICHT Seite

10 Bestimmungen über die Benützung von PrüfungshiIfsmitteln bei denAbschluss- und Zwischenprüfungen für den AusbildungsberufVerwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Fachrichtungallgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern undKommunalverwaltung 197

11 Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) 199

12 Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zumNachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation 204

13 Bestellung von Ausbildungsberatern nach § 45 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 213

14 Planung der Ausbildung mit Ausbildungsplan (Muster) 215

15 Berichtsheft (Muster) 230

16 Lehrplanrichtlinien für die Berufsschule (Übersicht) 232

17 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes –Allgemeiner Teil (TVAöD AT) 236

18 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes –Besonderer Teil BBiG (TVAöD BT-BBiG) 240

3. Teil (Weitere Ausbildungslehrgänge)1 Angestelltenlehrgang I 245

2 Angestelltenlehrgang II 246

3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst (QE 2 nvD) 247

4 Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement 248

Sachregister 250

Schrifttumshinweise:

Herkert/Töltl, BerufsbildungsgesetzKommentar mit Nebenbestimmungen. Loseblattausgabe, Stand 1. September 2014, Walhalla-Verlag

Leinemann/Taubert, BerufsbildungsgesetzKommentar, 2. Auflage 2008, Beck-Verlag

Schriften der Bayerischen VerwaltungsschuleArbeits- und Tarifrecht im öffentlichen Dienst, Band 14, Stand 1. Dezember 2011Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, Band 15, Stand 1. September 2012

apf (Ausbildung, Prüfung, Fortbildung)Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung, Richard Boorberg VerlagErscheinungsweise: einmal monatlich

Teil 2/3 Inhaltsübersicht/Schrifttumshinweise

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Teil 1 Abkürzungen

6

AbkürzungenAGBBiG Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzesapf Ausbildung, Prüfung, Fortbildung – Zeitschrift für die staatliche und

kommunale VerwaltungAEVO Ausbilder-EignungsverordnungAVBaySchFG Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungs -

gesetzesBAG BundesarbeitsgerichtBAT BundesangestelltentarifvertragBAV BerufsausbildungsgesetzesBayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und UnterrichtswesenBaySchFG Bayerisches SchulfinanzierungsgesetzBBiG BerufsbildungsgesetzBBiGHwOV Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufs-

qualifikationsfeststellungsgesetzes und der HandwerksordnungBek. BekanntmachungBerBiRefG BerufsbildungsreformgesetzBGB Bürgerliches GesetzbuchBGBl. BundesgesetzblattBQFG BerufqualifikationsfeststellungsgesetzBUrlG BundesurlaubsgesetzBVerfG BundesverfassungsgerichtGG Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandGVBl Gesetz- und VerordnungsblattHwO Handwerksordnungi. d. F. in der Fassungi. V. mit in Verbindung mitJArbSchG JugendarbeitsschutzgesetzLlbG LeistungslaufbahngesetzLPSAng Lehrgangs- und Prüfungssatzung für AngestelltePOVFA-K Prüfungsordnung für die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbil-

dungsberuf Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung allgemeineinner Verwaltung des Freistaats Bayern und Kommunalverwaltung

SchKfrG Gesetz über die Kostenfreiheit des SchulwegsStAnz. Bayerischer StaatsanzeigerStMF Bayerisches Staatsministerium der FinanzenTVAöD Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen DienstesTVöD Tarifvertrag für den öffentlichen DienstTVÜ-VKA Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen

Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des ÜbergangsrechtsVFA-K Verwaltungsfachangestellter, Fachrichtung allgemeine innnere

Verwaltung des Freistaats Bayern und KommunalverlagVFAV Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfach -

angestelltenVSV Bayern Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern

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1. Teil – Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

Eignung derAusbildungsstätte

1 Wie entsteht einBerufsausbildungsverhältnis?

1.1 Wer darf im öffentlichen Dienst ausbilden?

Im öffentlichen Dienst darf jede juristische Person (des öffentlichen Rechts) ausbilden, die die Eignung als Aus-bildungsstätte aufweist und entsprechend geeignete Mit-arbeiter als Ausbilder beschäftigt (§ 27 Abs. 1 BBiG).

Auszubildende im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan-gestellter/Verwaltungsfachangestellte dürfen also einge-stellt werden von Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaf-ten, Zweckverbänden, Städten, Landkreisen, Bezirken undvom Freistaat Bayern. In diesem Ausbildungsberuf kannaber auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebil-det werden, sofern die Ausbildungsstätte hierfür geeig-net ist.

Eignung der Ausbildungsstätte bedeutet, dass es möglichsein muss, die nach der Ausbildungsverordnung vorgese-henen Ausbildungsinhalte überwiegend in der Ausbil-dungsstätte zu vermitteln. Fachgebiete, die von einer Be -hörde nicht abgedeckt werden, können im Rahmen dersog. außerbetrieblichen Ausbildung durch eine andereBehörde vermittelt werden (vgl. § 27 Abs. 2 BBiG).

Beispiele:

Wenn eine Gemeinde im Fachgebiet „Sozialhilfe“ nicht ausbil-den kann, so kann das durch eine entsprechende Ausbildung,z. B. von drei Monaten, bei einem Landratsamt ausgeglichenwerden.Ein eingetragener Verein darf dann im Ausbildungsberuf VFA-Kausbilden, wenn die entsprechenden Inhalte überwiegend in-nerhalb des eingetragenen Vereins vermittelt werden können.

Des Weiteren muss die Zahl der Auszubildenden in einemangemessenen Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte stehen.

Der Bundesausschuss für Berufsbildung hat 1974 hierfürfolgende Verhältniszahlen empfohlen:

Bei 1 – 2 Fachkräften kann ein Auszubildenderbei 3 – 5 Fachkräften können zwei Auszubildendebei 6 – 8 Fachkräften können drei Auszubildende

und bei weiteren drei Fachkräften kann ein weiterer Aus-zubildender eingestellt und ausgebildet werden.

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Darüber hinaus sollen von Ausbildern, die nur nebenamt-lich ausbilden, nicht mehr als drei Auszubildende, vonhauptamtlichen nicht mehr als 16 Auszubildende ausge-bildet werden.

Diese Empfehlungen sind auch heute noch aktuell.

Neben der Eignung der Ausbildungsstätte müssen diepersönliche Eignung des Ausbildenden und die persön -liche und fachliche Eignung des Ausbilders vorliegen(§ 28 Abs. 1 BBiG).

Bei dem Begriff des Ausbilders muss davon ausgegan-gen werden, dass nur der Ausbilder ist, der für die Aus -bildung verantwortlich ist. Wer nur gelegentlich mitwirkt (z. B. Stationsausbilder), fällt also nicht darunter.

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

Persönliche undfachliche Eignung

Einstellen Ausbilden

Persönliche Eignung Fachliche Eignung

Beschäftigung von

Kindern und Jugend-

lichen nicht verboten

Berufs- und arbeits -

pädagogische Fertigkeiten,

Kenntnisse und Fähigkeiten

Berufliche Fertigkeiten,

Kenntnisse

und Fähigkeiten

Kein wiederholter oder

schwerer Verstoß

gegen BBiG

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Das Gesetz definiert die persönliche Eignung nur nega-tiv.

Nach § 29 BBiG (vgl. auch § 25 JArbSchG) ist als Ausbil-dender persönlich insbesondere nicht geeignet, wer– Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder– wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf-

grund des BBiG erlassenen Vorschriften und Bestim-mungen verstoßen hat.

Nach § 30 BBiG ist fachlich geeignet, wer die´ beruflichen sowie´ die berufs- und arbeitspädagogischen

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die fürdie Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten besitzt nach § 30 Abs. 2 BBiG, wer´ die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf

entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,´ eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte

oder vor einer Prüfungsbehörde oder einer Abschluss-prüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkanntenSchule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechendenFachrichtung bestanden hat,

´ eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschulein einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach-richtung bestanden hat

und – das gilt für alle Arten der genannten Abschlüsse –eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätiggewesen ist.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dassonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschungdie Anerkennung von Prüfungen durch Rechtsverordnungregeln (§ 30 Abs. 3 BBiG). Für den öffentlichen Dienst istbisher keine entsprechende Verordnung erlassen worden.

Beispiele:

Für den Ausbildungsberuf des/der Verwaltungsfachange-stellten besitzt derjenige die beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

– die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwal-tungsfachangestellte/r erfolgreich abgelegt hat,

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

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Ausbildereignung

1) Siehe Teil 2.11

– die Fachprüfung I für Angestellte oder die Qualifika -tionsprüfung der Qualifikationsebene 2 der Fachlauf-bahn Verwaltung und Finanzen (früherer mittlerer nicht-technischer Verwaltungsdiest) bestanden hat,

– die Qualifikationsprüfung der Qualifikationsebene 3 derFachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (früherer geho-bener nichttechnischer Verwaltungsdienst) bestanden hat

und dazu entsprechende Berufserfahrung erworben hat.

Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischenKenntnisse ist gem. § 30 Abs. 5 BBiG i. V. mit der Aus -bilder-Eignungsverordnung grundsätzlich für alle Aus -bilder im öffentlichen Dienst erforderlich, die in einem Berufsausbildungsverhältnis i. S. des Berufsbildungs -gesetzes ausbilden. Dies gilt für alle Ausbilder, unabhän-gig davon, ob sie sich in einem Beamten- oder Beschäf-tigtenverhältnis befinden.

In der Zeit vom Mai 2003 bis Ende Juli 2009 war diePflicht zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogi-schen Kenntnisse angesichts der kritischen Ausbildungs-platzsituation ausgesetzt worden.

Mit Inkrafttreten der neuen Ausbilder-Eignungsverord-nung vom 21.01.2009 (BGBl. I S. 88)1) ist der Erwerb derberufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt -nisse und Fähigkeiten wieder nachzuweisen.

Zur Begründung der Wiedereinführung der Nachweis-pflicht heißt es in einer Mitteilung des Bundesministe -riums für Bildung und Forschung (BMBF): „Angesichtsder gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und der ge-wachsenen pädagogischen Herausforderungen – auch inAnbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubil-denden – ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspä -dago gischer Qualifikation unverzichtbar. Viele Praktikerund Experten haben die Bedeutung der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für die Qualität derBerufsausbildung hervorgehoben. Dieses ist auch einwichtiger Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fach-kräftenachwuchses.“

Bestehen hinsichtlich der persönlichen und fachlichenEignung des Ausbildenden/des Ausbilders oder der Eig-nung der Ausbildungsstätte Zweifel, so kann sich der Aus-bildende jederzeit an die zuständige Stelle, das ist hier dieBayerische Verwaltungsschule, wenden.

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

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Vorbildung desAuszubildenden

Eignung desAuszubildenden

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

1.2 Welche Voraussetzungenmuss der Auszubildende mitbringen?

Weder das Berufsbildungsgesetz noch die Ausbildungs-verordnung schreiben für den Auszubildenden eine be-sondere Vorbildung vor, d. h., dass bereits Hauptschul -abgänger ohne qualifizierenden Abschluss eingestelltwerden können. In Bayern werden derzeit für den Aus bildungsberuf VFA-K ca. 79 % der Auszubildenden mit mittlerem Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss), ca. 5 % mit Hauptschulabschluss bzw. qualifizierendemHauptschulabschluss und ca. 14 % mit Abitur eingestellt.

Im Rahmen dieser Broschüre ist es nicht möglich, Emp-fehlungen darüber zu geben, welche schulische Vorbil-dung der Ausbildende fordern soll. Es sollte hier abernicht unberücksichtigt bleiben, welchen beruflichen Wegder Auszubildende nach der Ausbildung beim Ausbilden-den bzw. Arbeitgeber einschlagen soll.

Wichtig ist auch, dass die Auszubildenden die für den Be-ruf nötige Neigung und Eignung mitbringen.

Wie diese Voraussetzungen konkret beschaffen sein müssen, kann zwar nicht im Einzelnen dargelegt werden.Es ist jedoch sicher notwendig, dass die Jugendlichennicht kontaktarm sind, da sie mit dem Bürger in Verbin-dung treten, ihm Entscheidungen der Verwaltung nahe -bringen müssen. Des Weiteren erscheint erforderlich, dassAuszubildende in gewissem Maße logisches und ab straktesDenkvermögen aufweisen. Die Vielfalt von Rechts- und Ver-waltungsvorschriften wird immer größer. Hier muss ein Ju-gendlicher in der Lage sein, diese Regeln auf Lebenssach-verhalte anzuwenden. Hinzu kommt, dass auch in der

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öffent lichen Verwaltung wirtschaftliche Überlegungen undentsprechendes Verhalten immer vordringlicher gewordensind. Schließlich sollte bei der Auswahl der Bewerber fürden Ausbildungsberuf nicht vergessen werden, dass künf -tige Verwaltungsangestellte ihren öffentlichen Arbeitgeberrepräsentieren und deshalb eine entsprechende Persön-lichkeitsstruktur aufweisen sollten (vgl. hierzu auch die For-derungen nach entsprechenden Schlüsselqualifikationen).Vorschriften darüber, in welcher Weise die Voraussetzungenfestzustellen sind (z. B. Auswahlverfahren für Beamte imVorbe reitungsdienst), gibt es nicht. Es bietet sich jedoch an,bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Auswahl-test festzustellen1).

1.3 Der Berufsausbildungsvertrag

1.3.1 Allgemeines zum Vertragsschluss

Der Berufsausbildungsvertrag, als Grundlage eines Be-rufsausbildungsverhältnisses (§ 10 Abs. 1 BBiG), wirdzwischen dem Ausbildenden (z. B. Gemeinde, Landkreis)und dem Auszubildenden geschlossen.

Er bedarf grundsätzlich keiner Form; jedoch sieht § 2 Abs. 1 TVAöD-AT2) die Schriftform vor, s. a. § 11 Abs. 1BBiG.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz3) stellt für die Ausbildungund Beschäftigung von Jugendlichen besondere Regelnauf. So darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben ein-tritt, nur ausgebildet bzw. beschäftigt werden, wenn er in-nerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt unter-sucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber(bzw. Ausbildenden) darüber eine ärztliche Bescheini-gung vorliegt (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

Form desBerufsausbildungsvertrags

Erst- undNachuntersuchung

Berufsausbildungsvertrag

Ausbildender Auszubildender

1) Die BVS bietet dazu entsprechende Auswahltests an.2) Siehe Teil 2.173) Siehe Teil 2.7

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

Vertragsinhalt

Ausbildungsplan

Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung hat sich der Ausbil-dende, sofern der Auszubildende noch Jugendlicher ist,die Bescheinigung eines Arztes über die erste Nachunter-suchung vorlegen zu lassen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).

1.3.2 Wesentlicher Inhalt

´ Allgemeines

Der wesentliche Inhalt eines Berufsausbildungsvertragesergibt sich aus § 11 Abs. 1 BBiG. Die in dieser Bestim-mung aufgeführte Niederschrift erübrigt sich, wenn ge-mäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende desöffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD-AT) derVertrag ohnedies schriftlich abgeschlossen wird und diedort genannten Mindestangaben enthält.

Bei einem minderjährigen Auszubildenden ist zu beach-ten, dass der Vertrag bzw. die Niederschrift neben denUnterschriften des AusbiIdenden und AuszubiIdendenauch die des gesetzlichen Vertreters enthalten muss (vgl.§ 11 Abs. 2 BBiG).

´ Individueller Ausbildungsplan

Die Grundlage für eine sinnvolle Ausbildung ist der indivi -duelle Ausbildungsplan. Aus diesem Grund zählt § 11 Abs. 1Nr. 1 BBiG Angaben über die Art, die sachliche und zeitliche

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

Dauer derBerufsausbildung

Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbeson-dere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, zumwesentlichen Inhalt des Berufsausbildungsvertrages1). Dergesamte Ausbildungsplan muss vor Beginn der Berufs-ausbildung erstellt sein.

Eine planmäßige Ausbildung ist Hauptverpflichtung für jeden Ausbildenden (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).

´ Beginn und Dauer der Berufsausbildung

Der Beginn der Berufsausbildung wird im Vertrag festge-setzt. Im Hinblick auf die Unterrichtsblöcke der Berufs-schule beginnt die AusbiIdung regelmäßig am 1. Septem-ber eines Jahres.

Für die Dauer der Berufsausbildung sieht § 5 Abs. 1 Nr. 2BBiG nur einen Rahmen von zwei bis drei Jahren vor. DieVFAV hat die Dauer auf drei Jahre festgesetzt (§ 2 Satz 1VFAV).

§ 7 Abs. 1 BBiG enthält die Ermächtigung für die Landes-regierungen nach Anhörung des Landesausschusses fürBerufsbildung (vgl. §§ 82, 83 BBiG) durch Rechtsverord-nung zu bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgan-ges berufsbildender Schulen oder die Berufsbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf dieAusbildungszeit angerechnet wird. Durch die Verordnungzur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufs-qualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerks-ordnung (BBiGHwOV; vom 24.07.2007 – GVBl S. 579; zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.03.2014 (GVBlS. 203)2) hat der Freistaat Bayern von dieser Ermächti-gung Gebrauch gemacht. So wird nach § 1 BBiGHwoVder Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahresim Umfang von einem Jahr auf die Ausbildungszeit ange-rechnet. Gemäß § 2 BBiGHwOV wird der Besuch einerBerufsfachschule unter den dort genannten Vorausset-zungen mit einem halben oder einem ganzen Jahr auf dieAusbildungszeit angerechnet.

Neben diesen Abkürzungen eröffnet § 8 Abs. 1 BBiG dieMöglichkeit der Abkürzung dann, wenn zu erwarten ist,dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der ge-kürzten Zeit erreicht. Hierunter fällt sowohl eine quali -fizierte schulische Vorbildung (z. B. mittlerer Schulab-

1) Näheres vgl. Teil 1, 3.3.22) siehe Teil 2.4

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

Ausbildungsdauerbeim VFA-K

schluss, Abitur) als auch eine dem Ausbildungsberuf ent-sprechende berufliche Vorbildung (z. B. Ausbildung alsBankkaufmann). Hier könnte die Ausbildungszeit z. B. umein halbes Jahr gekürzt werden.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG kann sich bei berechtigtemInteresse ein Verkürzungsantrag auch auf die täglicheoder wöchentliche Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufs-ausbildung).

Da im Hinblick auf die recht anspruchsvolle Ausbildungauch die überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen aufdrei Jahre ausgerichtet sind, empfiehlt es sich auch beisehr gut qualifizierten Auszubildenden, die Ausbildungs-dauer auf drei Jahre festzulegen. In ganz bestimmtenAus nahmefällen kann bei herausragenden Begabungen,Kenntnissen und Fertigkeiten im Laufe der Ausbildunggeprüft werden, ob nicht die leistungsbezogene Kürzungder Ausbildungsdauer nach § 45 Abs. 1 BBiG in Fragekommt. Hier könnte der Auszubildende zu einem früherenTermin zur Prüfung zugelassen werden.

Bei allen Abkürzungen eines Ausbildungsverhältnissesmuss stets darauf geachtet werden, dass alle Lernzieleder Lehr- und AusbiIdungspläne erreicht werden, da sieMaßstab der Abschlussprüfung sind.

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

Wann kann abgekürztwerden?

In Ausnahmefällen kann sich der Antrag des Auszubilden-den auch auf die Verlängerung der Ausbildung richten,wenn diese erforderlich sein sollte, das Ausbildungszielzu erreichen. Vor einer solchen Entscheidung ist der Aus-bildende anzuhören.

Die Entscheidung über die Abkürzung oder Verlängerungder Berufsausbildung trifft die zuständige Stelle, in unse-ren Fällen also die Bayerische Verwaltungsschule (§ 5 Nr. 1 Buchst. c i. V. mit § 13 BBiGHwOV1)).

Abkürzung des Ausbildungsverhältnisses

Dauerder Ausbildung

3 Jahre

1. Ausbildungs-jahr

2. Ausbildungs-jahr

3. Ausbildungs-jahr

RegulärerBeginn der Aus-bildung

Im Laufe derAusbildung kanngem. § 45 Abs. 1BBiG vorzeitig zurAbschlussprüfungzugelassen werden

Abkürzung um1 Jahr nach§ 7 Abs. 1 BBiG2)

Beginnbei Ab-kürzungum 1/2Jahr nach§ 8 Abs. 1BBiG1)

1) Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird hiervon nicht beeinflusst; der Auszubildende erhält dieAusbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres!

2) Hier erhält der Auszubildende die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres.

1) Siehe Teil 2.4

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Ein Berufsausbildungs-verhältnis wird vorbereitet

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

1) Besondere schulische Vorbildungen sind nicht erforderlich (vgl. S. 11)2) bis spätestens August

1 Schaffung eines Ausbildungsplatzes

1.1 Prüfung, ob die Ausbildungsstätte für die Ausbil-

dung geeignet ist (einschl. Nachweis der Aus-

bildereignung)

1.2 Ggf. Beschlussfassung im zuständigen Gremium

(z. B. Gemeinderat) im Rahmen der Haushaltsbe-

ratungen (Ausweisung von Planstellen jedoch

nicht erforderlich!)

1.3 Ausschreibung des Ausbildungsplatzes

1.4 Auswahl der Bewerber1)

1.5 Ggf. Durchführung von Auswahltests

1.6 Entscheidung durch zuständiges Gremium (z. B.

Gemeinderat)

2 Vertragsverhältnis

2.1 Abschluss des Berufsausbildungsvertrages und

Aufstellung des Ausbildungsplans

2.2 Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Be-

rufsausbildungsverhältnisse

2.3 Durchführung der Voruntersuchung

(nur für jugendliche Auszubildende)

3 Ausbildungsmaßnahmen

3.1 Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule

3.2 Anmeldung zu außer- und überbetrieblichen Aus-

bildungsmaßnahmen (z. B. Voll-Lehrgänge der

Bayerischen Verwaltungsschule)2)

17

´ Prüfliste

Was muss im Zusammenhang mit der Einstellung einesAuszubildenden beachtet werden?

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

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1.3.3 Vertragsmuster mit Erläuterungen*

Muster** für Ausbildungsverträge mit Auszubildendennach dem Tarifvertrag für Auszubildende

des öffentlichen Dienstes (TVAöD)– Besonderer Teil BBiG –

Zwischen

vertreten durch (Ausbildender)1)

und

Frau/Herrn

wohnhaft in

(Auszubildende/r)

geboren am

wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s,2)

Frau/Herrn

wohnhaft in

– vorbehaltlich a)

– folgender

Ausbildungsvertrag3)

geschlossen:

a) Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z. B. von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.

* Die hochgestellten Ziffern beziehen sich auf die Erläuterungen** vgl. Anlage 24 zum K AV Rundschreiben A 1/2009

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

Erläuterungen

1) Es ist zu beachten, dass der Ausbildende geeignet ist. Das erfordert folgende Voraussetzungen: DerAusbildende muss, um Auszubildende einstellen zu können, persönlich geeignet sein, d. h. es darfihm nicht untersagt sein, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen (vgl. § 25 JArbSchG). Da Körper-schaften des öffentlichen Rechts selbst nicht Ausbilder sein können, müssen sie sich, um Auszubil-dende auszubilden, Beamter oder Beschäftigter als Ausbilder bedienen. Diese wiede rum müssenpersönlich und fachlich geeignet sein (vgl. § 28 Abs. 2 BBiG). Die fachliche Eignung zerfällt in die er-forderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das BBiG definiert die beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in § 30 Abs. 2 ganz allgemein. Für den Bereich des öffent -lichen Dienstes kann man davon ausgehen, dass sie dann vorliegen, wenn eine der Ausbildung zumVerwaltungsfachangestellten zu mindest gleichwertige Ausbildung vorliegt (z. B. Fachprüfung I fürVerwaltungsangestellte). Nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (vgl. Teil 2.11) ist für Beschäftigteund Beamte zusätzlich der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Kennt nissein einer Prüfung vorgeschrieben. Zuständig zur Abnahme dieser Prüfung ist die Bayerische Verwal-tungsschule, sie bietet zur Vorbereitung auf diese Prüfung entsprechende Seminare an.

2) Hier ist zu beachten, dass bei Minderjährigen (vgl. § 2 BGB) die Zustimmung des gesetzlichen Ver-treters erforderlich ist (vgl. §§ 106 ff. BGB). Sie wird durch die am Ende des Vertrages vorgesehene Un-terschrift des bzw. der gesetzlichen Vertreter dokumentiert (vgl. auch § 11 Abs. 2 BBiG).

3) Vertragsschließung ist nach § 10 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgesehen. Die Schriftform istzwar nicht unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen – diese Form ist nur für die Niederschrift nach § 11Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl. Teil 2.1) vorgesehen – ergibt sich aber aus § 2 Abs. 1 des Tarifver-trages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil (vgl. Teil 2.17).

§ 1Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel

der Berufsausbildung(1) Die/Der Auszubildende wird in dem staatlich aner-

kannten oder als staatlich anerkannt geltenden Aus-bildungsberuf einer/eines ......................................................... aus-gebildet.

(2) Die Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-bildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbil-dungsplan.1) 2)

Erläuterungen

1) Die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ergibt sich aus dem für jeden Aus-zubildenden vor Beginn der Ausbildung, für die gesamte Ausbildungsdauer individuell aufzustel-lenden Ausbildungsplan. Dieser Plan muss die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsmaßnahmen ineiner Dienststelle bzw. einem Sach gebiet aufweisen. Der Plan ist Bestandteil des Ausbildungsvertra-ges. Der individuelle Ausbildungsplan basiert auf dem sog. Ausbildungsrahmenplan (vgl. § 5 Abs. 1Nr. 4 BBiG). Für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten wurde für die ersten zwei Jahre der ent-sprechende Rahmenplan (für die betriebliche Ausbildung) als Anlage zu § 4 VFAV (vgl. Teil 2.5) erlas-sen. Den Rahmenplan für das dritte Ausbildungsjahr enthält die Verordnung über die Berufsausbil-dung zum Verwaltungs fach an gestellten in der Fachrichtung Landesverwaltung des Freistaates Bay-ern und Kommunalver waltung (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 2 dieser Verordnung; abgedruckt als Teil 2.6).

2) Muster vgl. Teil 2.14

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§ 1Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie

Ziel der Berufsausbildung(1) Die/Der Auszubildende wird in dem staatlich aner-

kannten oder als staatlich anerkannt geltenden Aus-bildungsberuf einer/eines .....................................................ausgebildet.

(2) Die Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-bildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbil-dungsplan.1) 2)

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

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§ 2Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Probezeit

(1) Die Ausbildung beginnt am ..................................................................(1) und endet am 1) 2) ............................................................................................

(2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit.Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehrals einen Monat unterbrochen, verlängert sich dieProbezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.3)

Erläuterungen

1) Die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses beträgt nach § 2 Satz 1 VFAV grundsätzlich 36 Mo -nate. Das BBiG sieht aber Abkürzungsmöglichkeiten vor.

1) 1.1 § 7 Abs. 1 BBiG enthält die Ermächtigung für die Landesregierungen nach Anhörung des Landes-ausschusses für Berufsbildung (vgl. §§ 82, 83 BBiG) durch Rechtsverordnung zu bestimmen,dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsbildung in einersonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Durch dieVerordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handswerksordnung (BBiGHwOV;vom 24.07.2007, GVBl S. 579; zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.03.2014 GVBl S. 203)hat der Freistaat Bayern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. So ist der Besuch einesschulischen Berufsgrundbildungsjahres bzw. einer Berufsfachschule unter gewissen Vorausset-zungen zwingend auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

1) 1.2 Darüber hinaus hat die zuständige Stelle auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und desAusbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu er warten ist, dass der Auszubildende dasAusbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (§ 8 Abs. 1 BBiG). Hierunter fallen sowohl beson -dere schulische Vorbildungen (z. B. Abitur, mittlerer Schul abschluss usw.) als auch Vorbildun-gen in ähnlichen Ausbildungsberufen (z. B. Bankkauf mann/Bankkauffrau, Kaufmann/Kauffrau fürBüromanagement, Rechtsanwalts gehilfe/Rechts anwaltsge hilfin). Der Antrag auf Verkürzung kannsich bei berechtigtem Interesse auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Aus-bildungszeit richten; das Gesetz spricht hier von Teilzeitberufsausbildung.

1) 1.2 Hier besteht im Hinblick auf die Abkürzung kein Ermessen, es geht vielmehr um die Auslegungeines unbestimmten Rechtsbegriffs, d. h. die Ausbildungszeit ist dann zu kürzen, wenn die Vorbil-dung tatsächlich erwarten lässt, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürztenZeit erreicht. In der Regel wird die Ausbildungszeit dann um ein halbes Jahr gekürzt; es ist jedochauch hier eine Kürzung um ein Jahr denkbar.

1) 1.3 Eine weitere Abkürzungsmöglichkeit sieht § 45 Abs. 1 BBiG vor. Diese Vorschrift stellt auf dieLeistungen während der Berufsausbildung ab. Auch hier ist kein bestimmter Abkürzungszeit-raum vorgesehen; denkbar sind ein halbes bis ein Jahr. Der Ausbildende und die Berufsschulesind vor der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu hören.

1) 1.2 In den Fällen der Nrn. 1.2 und 1.3 ist stets gewissenhaft zu prüfen, ob auch in der gekürzten Zeitdie notwendigen Lerninhalte vermittelt werden können. Es ist deshalb ratsam, von diesen Abkür-zungsmöglichkeiten nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen.

2) Das BBiG sieht auch die Verlängerung eines Berufsausbildungsverhältnisses vor (vgl. § 8 Abs. 2und § 21 Abs. 3 BBiG):

1) 2.1 Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis, wenn der Auszubilden-de die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, auf sein Verlangen bis zur nächsten Prüfung. Der

§ 2Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

Probezeit(1) Die Ausbildung beginnt am ..................................................

und endet am 1) 2) ..........................................................................(2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probe-

zeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit ummehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sichdie Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.3)

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

Auszubildende kann aber auch noch als Beschäftigter (ohne Verlängerung des Berufsausbil-dungsverhältnisses) zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden.

1) 2.2 Nach § 8 Abs. 2 BBiG kann (nur) der Auszubildende eine Verlängerung des Berufsausbildungs-verhältnisses verlangen, wenn sie erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dies wirddann der Fall sein, wenn dem Auszubildenden z. B. infolge längerer Krankheit wichtige Lerninhal-te nicht vermittelt werden konnten. Vor der Entscheidung ist der Ausbildende zu hören.

3) § 20 BBiG lässt zwar einen Spielraum von einem bis zu vier Monaten, der TVAöD hat jedoch die Probe-zeit im Bereich der Tarifpartner auf drei Monate festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil –BBiG). Eine automatische Verlängerung der Probezeit über drei Monate hinaus, z. B. wenn wegenKrankheit die Ausbildung unterbrochen wird, ist unzulässig. Das BAG erachtet jedoch eine Verlänge-rung der Probezeit dann für zulässig, wenn die Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbro-chen wird und eine entsprechende Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag getroffen wurde. EineVerkürzung oder gar ein Verzicht auf die Probezeit wären im Hinblick auf § 25 BBiG, soweit sie sich zu-ungunsten des Auszubildenden auswirken, nichtig. Im Zusammenhang mit der Probezeit ist insbeson-dere die Kündigungsmöglichkeit nach § 22 Abs. 1 BBiG zu beachten.

§ 3Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Be-rufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seinerjeweiligen Fassung1) sowie nach den Vorschriften der Ta-rifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes(TVAöD) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG –,beide vom 13. September 2005, sowie den diesen ergän-zenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen inder für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Ar-beitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, so-weit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.2) Au-ßerdem finden die bei dem Ausbildenden geltendenDienst- bzw. Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe ih-res jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltendenFassung Anwendung.

Erläuterungen

1) Das Berufsbildungsgesetz wurde als Art. 1 des Berufsbildungsreformgesetzes (BerBiRefG) vom23.03.2005 im BGBl. I S. 931 bekannt gemacht, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749) (vgl. Teil 2.1).

2) Neben dem Berufsbildungsgesetz und dem Tarifvertrag für die Auszubildenden sind insbesonderenoch folgende Rechtsvorschriften zu beachten (vgl. § 10 Abs. 2 BBiG):

3) 1. Bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsschutzgesetze wie Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzge-setz, Bundeserziehungsgeldgesetz, Sozialgesetzbuch IX, Arbeitsplatzschutzgesetz.

3) 2. Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten – VFAV – und Ver-ordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allge-meine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung (vgl. Teil 2.5 und 2.6).

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§ 3Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Be-rufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seinerjeweiligen Fassung1) sowie nach den Vorschriften derTarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Diens -tes (TVAöD) – Allgemeiner Teil und Besonderer TeilBBiG –, beide vom 13. September 2005, sowie den die-sen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarif-verträgen in der für den Bereich der Vereinigung derkommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gelten-den Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendesbestimmt ist.2) Außerdem finden die bei dem Ausbilden-den geltenden Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungennach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in derjeweils geltenden Fassung Anwendung.

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

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§ 4Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der

AusbildungsstätteDie/Der Auszubildende ist verpflichtet, die Berufsschuleregelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an an-deren Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-dungsstätte teilzunehmen, für die sie/er vom Ausbilden-den freigestellt ist 1) 2) 3), z. B. an............................................................................................................................... .................

Erläuterungen

1) Das BBiG unterscheidet zum einen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,die erforderlich sind um die Eignung der Ausbildungsstätte sicherzustellen (vgl. § 27 Abs. 2 BBiG).Kann ein Ausbildender z. B. die im 3. Ausbildungsjahr vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Sozialhilfe selbst nicht vermitteln, so muss dieser Mangel durch Ausbildungsmaß-nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. durch eine Ausbildung bei einem örtlichen Träger derSozialhilfe, behoben werden.

1) Zum anderen sieht § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG vor, dass durch die Ausbildungsordnung, soweit erforder-lich, festgelegt werden kann, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb derAusbildungsstätte durchgeführt wird. § 4 Abs. 5 VFAV sieht für die Berufsausbildung zum Verwal -tungs fachan gestellten eine dienstbegleitende Unterweisung von i. d. R. 420 Stunden Unterricht vor;die Vorschrift gestattet die Durchführung dieser Unterweisung in geeigneten Einrichtungen außerhalbder Ausbildungsstätte. Als geeignet in diesem Sinne hat der Berufsbildungsausschuss bei derBayerischen Verwaltungsschule die Bayerische Verwaltungsschule bezeichnet; sie bietet derzeit540 Unterrichtsstunden dienstbegleitende Unterweisung während der drei Ausbildungs jahre an.

2) Nach Art. 35 Abs. 2 BayEUG umfasst die Schulpflicht grundsätzlich zwölf Jahre, wobei diese Pflichtdurch den Besuch der Pflichtschulen (Grundschule, Mittelschule, Berufsschule), eines Gymnasiums,einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule oder der anderweitigen Schulenund Berufsförderungseinrichtungen erfüllt werden kann (Art. 36 Abs. 1 BayEUG). Eine Verpflichtung desAuszubildenden, der die Schulpflicht bereits erfüllt hat, die Berufsschule zu besuchen, besteht in derRegel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; es sei denn, es liegen die Ausnahmetatbe stände derArt. 39 Abs. 2 und 3 BayEUG vor. Der Besuch der Berufsschule kann aber auch für nicht berufsschul-pflich tige Auszubildende vertraglich vereinbart werden. Da sich die Abschlussprüfung auch auf Lern-inhalte des Berufsschulunterrichts bezieht, erscheint es in jedem Fall zweckmäßig, den Auszubilden-den zum Besuch der Berufsschule zu verpflichten.

3) Hier sind in erster Linie die Lehrgänge der Bayerischen Verwaltungsschule zu nennen, da durchsie die dienstbegleitende Unterweisung durchgeführt werden kann. Diese Ausbildungs maßnahmenberuhen auf § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG, wonach die Ausbildungsordnung die Durchführung der Berufsaus-bildung außerhalb der Ausbildungsstätte in geeigneten Einrichtungen festlegen kann; die konkreteRegelung enthält § 4 Abs. 5 VFAV. Es ist jedoch auch die ggf. zwingend notwendige außerbetrieblicheAusbildungsmaßnahme vorzusehen, durch die erst die Eignung der Ausbildungsstätte sichergestelltist (vgl. Erläuterungen zu1)).

§ 4Ausbildungsmaßnahmen außerhalb

der AusbildungsstätteDie/Der Auszubildende ist verpflichtet, die Berufsschuleregelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an an-deren Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-dungsstätte teilzunehmen, für die sie/er vom Ausbilden-den freigestellt ist 1) 2) 3), z. B. an

.....................................................................................................................

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§ 5Dauer der regelmäßigen täglichen

AusbildungszeitDie regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbil-dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sichnach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maß-gebenden Vorschriften über die Arbeitszeit 1) 2) 3). Sie be-trägt zur Zeit durchschnittlich ...................... Stunden täglich 4).

Erläuterungen

1) Für jugendliche Auszubildende gilt § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG; vgl. Teil 2.7). Danachdarf die tägliche Arbeitszeit acht, die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten (Ausnahme inNotfällen vgl. § 21 JArbSchG). Diese Grenze der täglichen Arbeitszeit darf in Ausnahmefällen dannüberschritten werden, wenn an Werktagen in Verbindung mit Feiertagen nicht gearbeitet wird. Aller-dings darf in diesem Fall die Wochenarbeitszeit für fünf zusammenhängende Wochen im Durchschnitt40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit achteinhalb Stunden nicht übersteigen. Wird an einzelnenWerktagen weniger als acht Stunden gearbeitet – das ist häufig an Freitagen der Fall – so darf derjugendliche Auszubildende an den übrigen Werktagen länger, höchstens jedoch achteinhalb Stun-den beschäftigt werden (§ 8 Abs. 2, 2 a JArbSchG).

1) Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 JArbSchGmit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

1) Wird Mehrarbeit von Jugendlichen dennoch geleistet (z. B. in Notfällen), so ist für Mehrarbeitsstun-den Freizeitausgleich zu gewähren (§ 17 Abs. 3 BBiG; s. a. § 7 Abs. 6 TVAöD BT-BBiG).

1) Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, gilt das JArbSchG nicht mehr; fürsie gelten im Hinblick auf § 7 Abs. 1 TVAöD BT-BBiG die Bestimmungen des § 6 TVöD – Allg. Teil. Ggf.anfallende Mehrarbeit ist nach § 17 Abs. 3 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechendeFreizeit auszugleichen.

2) Die Anwesenheit von jugendlichen Auszubildenden über das normale Maß hinaus, z. B. an sog. Be-hördentagen, kann dadurch sichergestellt werden, dass entsprechende Pausen (vgl. § 11 JArbSchG)gewährt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Jugendliche nur in der Zeit zwischen 6.00 und20.00 Uhr beschäftigt werden dürfen (Achtung z. B. bei der Teilnahme an Gemeinderatssitzungen; § 14 JArbSchG).

3) An Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit von mindestens fünf Stunden (zu 60 Minuten) oder beiBlockunterricht von 25 Stunden an mindestens fünf Tagen darf der Jugendliche nicht beschäftigtwerden (§ 9 JArbSchG). Nach § 7 Abs. 3 TVAöD BT-BBiG dürfen Auszubildende an Tagen, an denensie an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 Unterrichtsminuten teilneh-men, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

4) Die konkrete Arbeitszeit ist hier einzutragen; eine Verweisung auf gesetzliche Bestimmungen genügtnicht.

b) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit anzugeben.

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§ 5Dauer der regelmäßigen täglichen

AusbildungszeitDie regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Aus-bildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richtensich nach den für die Beschäftigten des Ausbilden-den maßgebenden Vorschriften über die Arbeits-zeit 1) 2) 3). Sie beträgt zur Zeit durchschnittlich ......................Stunden täglich b) 4).

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

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§ 6Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

(1) Die/Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbil-dungsentgelt 1) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Be-sonderer Teil BBiG –. Es beträgt zur Zeit c) 2):

(2) im ersten Ausbildungsjahr ..................... Euro(2) im zweiten Ausbildungsjahr ..................... Euro(2) im dritten Ausbildungsjahr ..................... Euro(2) im vierten Ausbildungsjahr ..................... Euro(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt ist spätestens am

letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für denlaufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Auszu-bildenden benanntes Konto im Inland zu zahlen.

(2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf-grund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfungbzw. staatlicher Prüfung erhält die/der Auszubildendegemäß § 17 TVAöD eine Abschlussprämie als Einmal-zahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämieist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie istnach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatli-chen Prüfung fällig.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die/der Auszubildende ihre/seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrundeiner Wiederholungsprüfung abschließt.

Erläuterungen

1) Der Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG;dabei ist diese Vergütung nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mitfortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

2) Zur Zeit gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 TVAöD BT-BBiG. Er sieht folgende monatliche Ausbildungsvergütungenvor:

ab 1. März 2014 ab 1. März 2015

im ersten Ausbildungsjahr 833,26 Euro 0853,26 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr 883,20 Euro 0903,20 Euro

im dritten Ausbildungsjahr 929,02 Euro 0949,02 Euro

im vierten Ausbildungsjahr 992,59 Euro 1012,59 Euro

c) Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungsvertrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVAöD (BBiG) maßgebende Ausbil-dungsentgelt.

§ 6Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung

(1) Die/Der Auszubildende erhält ein monatliches Aus-bildungsentgelt 1) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –. Es beträgt zur Zeit c) 2):

(2) im ersten Ausbildungsjahr .......................... Euro

(2) im zweiten Ausbildungsjahr .......................... Euro

(2) im dritten Ausbildungsjahr .......................... Euro

(2) im vierten Ausbildungsjahr .......................... Euro

(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt ist spätestens amletzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für denlaufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Aus -zubildenden benanntes Konto im Inland zu zahlen.

(2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf-grund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprü-fung bzw. staatlicher Prüfung erhält die/der Auszubil-dende gemäß § 17 TVAöD eine Abschlussprämie alsEinmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschluss-prämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. derstaatlichen Prüfung fällig.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die/der Auszubildende ihre/seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrundeiner Wiederholungsprüfung abschließt.

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

§ 7Dauer des Erholungsurlaubs

Die/Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVAöD i. V. mit § 26 TVöD 1). Hiernach beträgt der Erho-lungs urlaub zur Zeit d) 2):

vom ......... ........ bis 31.12. ........ ........ Ausbildungstage. 2)

vom 1.1. ........ bis 31.12. ........ ........ Ausbildungstage. 2)

vom 1.1. ........ bis 31.12. ........ ........ Ausbildungstage. 2)

vom 1.1. ........ bis ........................... ........ Ausbildungstage. 3)

vom 1.1. ........ bis ........................... ........ Ausbildungstage. 3)

Erläuterungen

1) Auszubildende erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungs-entgelts in entsprechender Anwendung der für den Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Rege-lungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei der 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr 28 Ausbildungstage beträgt (§ 9 Abs. 1 TVAöD AT). Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältniswährend des Urlaubs jahres, so berechnet sich der Urlaub nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD-AT, d. h.für jeden Ausbildungsmonat hat der Auszubildende Anspruch auf ein Zwölftel.

1) § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz ist demnach für Auszubildende in den öffentlichen Verwaltungen i. d. R. nicht anwendbar.

2) Die Anzahl der Werk- bzw. Arbeitstage muss pro Jahr konkret angegeben werden. Den Anfor -derungen des § 11 BBiG wird nicht Rechnung getragen, wenn nur auf die gesetzlichen oder tarifver-traglichen Regelungen verwiesen wird.

3) Im letzten Kalenderjahr der Ausbildung ist der Urlaub für den Zeitraum vom 01.01. – 31.08. auszuwei-sen. Aufgrund des § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD-AT i. V. mit § 5 BUrlG ergibt sich hier ein Urlaubsan-spruch von 20 Ausbildungstagen. Sollte der Auszubildende zu Beginn des letzten Kalenderjahresnoch nicht 18 Jahre alt sein, ist für den gleichen Zeitraum aufgrund § 19 Abs. 2 JArbSchG ein Erho-lungs urlaub von 21 Arbeitstagen zu gewähren.

d) Einzusetzen ist die bei Abschluss des Ausbildungsvertrages nach § 26 Abs. 1 TVöD geltende Dauer des Erholungsurlaubs.

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§ 7Dauer des Erholungsurlaubs

Die/Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVAöD i. V. mit § 26 TVöD1). Hiernach beträgt der Erholungs urlaub zur Zeit d) 2):

vom ........ ........ bis 31.12. ........ ........ Ausbildungstage

vom 1.1. ........ bis 31.12. ........ ........ Ausbildungstage

vom 1.1. ........ bis 31.12. ........ ........ Ausbildungstage

vom 1.1. ........ bis ..................... ........ Ausbildungstage3)

vom 1.1. ........ bis ..................... ........ Ausbildungstage.

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Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

§ 8Voraussetzungen, unter denen der Berufsaus-

bildungsvertrag gekündigt werden kannDer Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des § 3Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und des § 16Abs. 4 TVAöD gekündigt werden. Diese Tarifregelungenhaben zur Zeit folgenden Wortlaut:

§ 3 Abs. 2:

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhält-nis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einerKündigungsfrist gekündigt werden. 1)

§ 16 Abs. 4:

Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsver-hältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungs-gründe nur gekündigt werden

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund 2) ohne Ein-halten einer Kündigungsfrist,

b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist vonvier Wochen. 3) 4)

Die Kündigung muss schriftlich 5), und in den Fällen des § 16 Abs. 4 TVAöD unter Angabe der Kündigungsgründeerfolgen. Im Übrigen gilt § 22 BBiG.

Erläuterungen

1) Dabei ist zu beachten, dass die Schriftform eingehalten werden muss (vgl. § 22 Abs. 3 BBiG).

2) Bei Minderjährigen muss, sofern der Auszubildende kündigt, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Kündigt der Ausbildende, so muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreterzugehen. § 113 BGB ist auf Ausbildungsverhältnisse nicht anwendbar.

2) Der Begriff des wichtigen Grundes ist in § 626 Abs. 1 BGB umschrieben. Danach müssen Tatsachenvorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfallesund unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses(hier also des Ausbildungsverhältnisses) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (entfällt für Ausbil-dungsverhältnisse) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses (das entsprichtdem Ende der Ausbildungszeit) nicht zugemutet werden kann.

2) Die Rechtsprechung hat z. B. in folgenden Fällen einen wichtigen Grund anerkannt:

2) – bei Kündigung durch den Ausbildenden: Erhebliche Verstöße gegen die Lernpflicht, fortgesetztesunentschuldigtes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht nach wiederholter Abmahnung, Tätlich-keiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Ausbildenden oder Ausbilder, Vermögens de -likte zum Nachteil des Ausbildenden.

2) – bei Kündigung durch den Auszubildenden: Erhebliche Verstöße gegen die Ausbildungs- und Er-ziehungspflicht, beharrliche Heranziehung zu ausbildungsfremden Tätigkeiten, Vernachlässigungder Ausbildung wegen Übersoll von Auszubildenden, Nichtzahlung der Vergütung, schwerer oderwiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen des JArbSchG, insbesondere wegen ständiger underheblicher Überschreitung der Höchstarbeitszeit, Ohrfeigen durch den verantwortlichen Ausbilder.

§ 8Voraussetzungen, unter denen der Berufs -

ausbildungsvertrag gekündigt werden kannDer Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des § 3Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und des § 16Abs. 4 TVAöD – Allgemeiner Teil – gekündigt werden. Die-se Tarifregelungen haben zur Zeit folgenden Wortlaut:

§ 3 Abs. 2:

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnisvon beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündi-gungsfrist gekündigt werden.1)

§ 16 Abs. 4:

Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhält-nis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründenur gekündigt werdena) aus einem sonstigen wichtigen Grund 2) ohne Einhal-

ten einer Kündigungsfrist,b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von

vier Wochen.3) 4)

Die Kündigung muss schriftlich5), und in den Fällen des § 16 Abs. 4 TVAöD unter Angabe der Kündigungsgründeerfolgen. Im Übrigen gilt § 22 BBiG.

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 26

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis (Vertrag)

27

3) Auf diese Kündigungsgründe kann sich nur der Auszubildende berufen. Die tarifrechtliche Regelungdes § 16 Abs. 4 Buchst. b ermöglicht es dem/der Auszubildenden in jedem Falle mit einer Kündi-gungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis zu kündigen. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 2 Nr. 2BBiG ist es nicht erforderlich, die Berufsausbildung aufzugeben oder sich für eine andere Berufstä-tigkeit ausbilden zu lassen. Da die tarifliche Regelung für die Auszubildenden günstiger ist, ist dieseim Hinblick auf das im Arbeitsrecht herrschende Günstigkeitsprinzip anzuwenden.

4) Neben den genannten Kündigungsgründen besteht stets die Möglichkeit des Abschlusses eines Auf-lösungsvertrages (vgl. § 311 Abs. 1 BGB).

5) Die Schriftform ist also für jede Art der hier genannten Kündigungen erforderlich; die Angabe derKündigungsgründe bezieht sich jedoch nur auf die Kündigung nach der Probezeit.

§ 9Sonstiges

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ver-einbart werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD)

(Ort, Datum) Die gesetzlichen Vertreterder/des Auszubildenden: e) f)

(Ausbildende/r) (Vater)

(Mutter)

(Auszubildende/r) (Vormund)

Erläuterungen

1) Zu beachten ist, dass Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts in das Berufsausbildungsver-zeichnis einzutragen sind (vgl. § 36 und §§ 34, 35 BBiG). Verstöße können nach § 102 Abs. 1 Nr. 7BBiG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

e) Falls Nebenabreden vereinbart werden, ist auch zu regeln, dass sie gesondert kündbarsein sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TVAöD). In diesen Fällen wird die Vereinbarung einer Kün-digungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss empfohlen.

f) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach denVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderli-che Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.

§ 9Sonstiges1)

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlichvereinbart werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVAöD)

Die gesetzlichen Vertreterder/des Auszubildenden: e) f)

(Vater)

(Mutter)

(Vormund)

(Ort, Datum)

(Ausbildende/r)

(Auszubildende/r)

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 27

28

1.4 Anzeige- und Meldepflichten

Ein Berufsausbildungsverhältnis ist mit seinem wesentli-chen Inhalt in das Verzeichnis der Berufsausbildungs ver-hältnisse einzutragen (§§ 34, 35 BBiG).

Der Antrag ist vom Ausbildenden unverzüglich nachAbschluss des Vertrages bei der Bayerischen Ver wal -tungs schule, als der zuständigen Stelle, einzureichen(§ 36 BBiG).1) Über die Eintragung ergeht durch dieBayerische Verwaltungsschule ein Bescheid.

Zur Erfüllung der Berufsschulpflicht ist der Auszubildendebei der Berufsschule anzumelden, bei der Verwaltungs -fachklassen gebildet sind.

Verzeichnis derBerufsausbildungs-

verhältnisse

Berufsschule

1) Muster des Antrags s. S. 29.

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 28

29

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 29

30

1.5 Zuständigkeiten im Ausbildungsberuf

Die Zuständigkeit für den Ausbildungsberuf Verwaltungs-fachangestellter/ Verwaltungsfachangestellte ergibt sichgrundsätzlich aus § 73 Abs. 2 BBiG i. V. mit dem Gesetzzur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG)1)

und der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungs-gesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV)2). ImFolgenden soll ein Überblick auch für weitere Ausbil-dungsberufe des öffentlichen Dienstes über die zustän -digen Stellen gegeben werden:

Grundlagenfür die

Zuständigkeiten

1) Siehe Teil 2.32) Siehe Teil 2.4

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 30

31

Teil 1.1 Berufsausbildungsverhältnis

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S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 31

32

2 Welche Pflichten hat derAusbildende?

2.1 Übersicht über die Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden

Ausbil-dungs-pflicht

Ver-gütungs-

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AuszubildenderAusbildender

Die Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildendenı

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Teil 1.2 Pflichten

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 32

33

Teil 1.2 Pflichten

2.2 Ausbildungspflicht

Die herausragende Verpflichtung eines Ausbildendenaus einem Berufsausbildungsvertrag ist die Ausbildungs-pflicht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).

Sie bedeutet, dass der Ausbildende dem Auszubildendendie Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln muss, diezum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind.Das heißt aber auch, dass dem Auszubildenden keineTätigkei ten übertragen werden dürfen, die dem Aus -bildungs zweck nicht dienen oder seinen körperlichenKräften nicht angemessen sind (vgl. § 14 Abs. 2 BBiG).

Es ist zum Beispiel unzulässig:

– eine Auszubildende über einen längeren Zeitraum alsSchreibkraft einzusetzen,

– einen Auszubildenden sechs Monate lang amSchalter des Einwohnermeldeamtes einzusetzen,

– ständige Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu über -tragen,

– eine Sachbearbeitertätigkeit zu übertragen (außer zuAusbildungszwecken).

Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann zum Scha -densersatz führen (vgl. BAG-Urteil vom 16.06.1976 in apf1977, 81). Sie stellt aber auch eine Ordnungswidrigkeiti. S. des § 102 Abs. 1 Nr. 3 BBiG dar.

Beispiel:

Ein Auszubildender besteht die Abschlussprüfung nicht, weiler im Fach Personalwesen ungenügende Leistungen erbringt.Er weist nach, dass er im Personalwesen vom Ausbildendennicht ausgebildet wurde. Das kann zum Schadensersatz durchden Ausbildenden führen.

2.3 Ausbildungsmittel

Der Ausbildende muss dem Auszubildenden die Ausbil -dungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1Nr. 3 BBiG).

Das sind nicht nur PC und Schreibmaterial, sondern imge gebenen Ausbildungsberuf auch die zur Ausbildung,Prüfung und zur Prüfungsvorbereitung notwendigen Ge -setzestexte und Lernmittel also

Erreichen desAusbildungsziels

VSV und Lernmittel

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34

´ Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern –VSV, Grundwerk (Preis: zzt. 74,– Euro) und die Er-gän zungslieferungen (Richard Boorberg Verlag, Mün -chen)

´ Lehrbücher der Bayerischen Verwaltungsschule

Teil 1.2 Pflichten

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 34

35

Teil 1.2 Pflichten

Die genannten Ausbildungsmittel (die VSV ist auch fürdie Prüfung zugelassenes Hilfsmittel) müssen dem Aus -zu bildenden während der gesamten Berufsaus bil dungzur Verfügung stehen. Der Auszubildende muss mit denGesetzestexten und Lernmitteln arbeiten können, d. h. ermuss auch die zulässigen Erläuterungen und Verweisun -gen anbringen dürfen.

Es ist allerdings nicht erforderlich, dass diese Ausbil -dungsmittel in das Eigentum des Auszubildenden über-gehen.

2.4 Kostenersatz bei Berufsschulbesuch

Fahrtkosten zur Berufsschule

Die Entschädigung für Fahrten zum Unterricht regelt§ 10 TVAöD – BT BBiG – sowie das Gesetz über dieKos tenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) i. d. F. der Bek.vom 31.05.2000 (GVBl S. 455), zuletzt geändert durchVO vom 22.07.2014 (GVBl S. 286).

Kostenersatz für auswärtige Unterbringung

In den Fällen, in denen Auszubildende zum Zwecke desBerufsschulbesuchs auswärtig untergebracht werdenmüssen, werden ihnen die Kosten für Unterkunft undVerpflegung, abzüglich eines angemessenen Eigenan -teils, ersetzt (Art. 20 Abs. 1 i. V. mit Art. 10 Abs. 8 desBayerischen Schulfinan zierungsgesetzes – BaySchFG –i. d. F. der Bek. vom 31.05.2000 (GVBl S. 455), zuletztgeändert durch G vom 23.05.2014 (GVBl S. 190).

Wann ist nun die auswärtige Unterbringung zum Besuchder Berufsschule notwendig?

Das ist dann der Fall, wenn dem Schüler an aufeinander folgenden Unterrichtstagen die tägliche Rückkehr vomSitz der Berufsschule zu seinem Wohnort nicht zugemutetwerden kann.

Diese Unzumutbarkeit ist dann gegeben,

– wenn der Schüler bei Benützung regelmäßig verkeh-render Beförderungsmittel mehr als zwölf Stundenvom Wohnort abwesend ist oder

Kostentragung fürdie Ausbildungsmittel

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 35

36

– wenn die Fahrzeit vom Wohnsitz zum Sitz der Berufs -schule mehr als drei Stunden beträgt.

Der Schüler muss wegen häuslicher Ersparnis einen Ei genanteil von 1,10 Euro für das Frühstück und je 2,– Euro für Mittag- und Abendessen selbst tragen.

Die erstattungsfähigen Kosten werden von dem für dieBerufsschule zuständigen Aufwandsträger ersetzt.

Das Nähere ist in der Verordnung zur Ausführung desBayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)vom 23.01.1997 (GVBI S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), zuletztgeändert durch Verordnung vom 15.07.2014 (GVBl S. 274).

2.5 Berichtsheft

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG i. V. mit § 6 VFAV muss derAus zubildende ein Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)führen, wozu ihn der Aus bil dende anzuhalten hat. DieFührung des Berichtshefts steht im Interesse sowohl desAusbildenden als auch des Auszubildenden. Der Aus bil -dende, vertreten durch den Ausbildungsleiter oder Per so -nalchef, kann sich dadurch Gewissheit verschaffen, dassder Ausbilder entsprechend der gesetzlichen und vertrag-lichen Verpflichtung ord nungsgemäß ausgebildet hat.

Dem Auszubildenden dient das Berichtsheft als Überblicküber seine gesamte Ausbildung, als Kontrolle der betrieb -lichen Ausbildungsmaßnahmen, als Wiederholung vonLernschwerpunkten und nicht zuletzt als Übungsmittel,systematisch zu arbeiten. Außerdem ist die Führung desBerichtshefts Zulassungsvoraussetzung für die Ab -schlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

2.6 Freistellung

Nach § 15 BBiG (s. a. § 10 Abs. 1 JArbSchG) muss derAusbildende den Auszubildenden für die Teilnahme amBerufs schulunterricht, an Prüfungen und an außer be trieb -lichen Maßnahmen (z. B. Besuch der Lehrgänge der BVS)freistellen. Die Ausbildungsvergütung darf deswegen nichtgekürzt werden; eine Anrechnung auf den Erholungs -urlaub ist untersagt.

Führung desBerichtshefts

Freistellung desAuszubildenden

Teil 1.2 Pflichten

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 36

37

Teil 1.2 Pflichten

25.02.2014 25.02.2014

Alle für das Haushaltsjahr 2013 veranschlagten Mittel fürBeamtenbezüge aufaddiert und jede einzelne Haus -haltsstelle prozentual berechnet. Aus den Mittelanfor -derungszetteln die einzelnen Haushaltsstellen derVersorgungsbezüge, Ersätze und Umlage heraussortiert und diese kalkuliert und auf die Mittelanforderungszettel für das Kämmereiamt übertragen.

Unfallanzeige geschrieben.

Bestätigung zur Vorlage beim Stadtbad ausgestellt.

Briefe nach Vorgabe geschrieben;

Beihilfebetrag für Pensionisten mit Auszahlungs -anordnungen zur Zahlung angewiesen.Eingehende Post gestempelt und verteilt; am TelefonAuskunft erteilt, z. B. über Urlaub usw.

01.02.1997

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S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 37

38

2.7 Charakterliche Förderung – Schutz des Auszubildenden

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG hat der Ausbildende dafür zusorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördertwird, d. h. der Ausbildende muss positiv auf seine seelisch-geistige Entwicklung Einfluss nehmen. Neben der Ausbil -dungspflicht hat der Ausbildende also noch eine Erzie -hungspflicht.

Daneben muss der Ausbildende den Auszubildendenvor sittlicher und körperlicher Gefährdung schützen (vgl.§§ 22 ff., 28 ff., 32 ff. JArbSchG).

2.8 Zeugnis

Der Ausbildende muss dem Auszubildenden bei Be -endi gung der Berufsausbildung ein Zeugnis ausstellen(§ 16 BBiG). Es spielt dabei keine Rolle aus welchemGrund das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird.Das Zeugnis wird nicht durch das Zeugnis derBerufsschule oder durch das Zeugnis über die Ab -schluss prüfung ersetzt.

Auf Verlangen des Auszubildenden muss der Ausbil -dende ein sog. qualifiziertes Zeugnis ausstellen, das An -gaben über Führung, Leistung und besondere fachlicheFähigkeiten enthalten muss (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

Erziehungspflicht

Ausstellung einesZeugnisses

Teil 1.2 Pflichten

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 38

39

Teil 1.2 Pflichten

Zeugnis

Frau Eva Klug, geb. 15.06.1995 wurde von der Gemein deWeisenham, Landkreis Geistfeld, in der Zeit vom 01.09.2011–18.08.2014 im Ausbildungsberuf Verwal tungsfachangestellte –Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des FreistaatesBayern und Kommunalver waltung ausgebildet. Sie hat allenach dem Ausbil dungsplan vorgesehenen Sachgebiete durch-laufen.

Gegenstand der Ausbildung war die Vermittlung von Kennt -nissen und Fertigkeiten insbesondere auf folgenden Gebieten:

Grundbegriffe des allgemeinen Verwaltungsrechts, Kommu -nalrecht, Personalwesen, Sozialhilfe, öffentliches Sicherheits-und Polizeirecht, Behördenorgani sation, Verwaltungstechnikmit EDV sowie Grundzüge der Verwaltungsbetriebswirtschaftund Wirtschafts- und Haushalts führung. Die praktische Aus -bildung erstreckte sich dabei insbesondere auf das Bearbeitenvon Rechts- und Verwaltungs vorgängen, Führen von Schrift -wech sel, Ausfertigen von Zah lungs anweisungen und Führenvon Nachweisen. Beson derer Wert wurde auf das richtige Ver -halten im Umgang mit dem Bürger gelegt.

Eva Klug konnte dank ihrer guten Auffassungsgabe in kurzerZeit mit den Ausbildungsinhalten vertraut ge macht werden. Sieführte die ihr übertragenen Tätigkei ten zur vollen Zufriedenheitdes Ausbilders aus und zeigte dabei, dass sie die Fähigkeitbesitzt, gründlich und zielstrebig zu arbeiten. Sie war bei allenMit arbei tern anerkannt und beliebt. Ihr Verhalten gegenüberVorgesetzten, Kollegen und Bürgern war stets höflich und zu -vorkommend.

Das Ausbildungsverhältnis endete mit Bestehen der Ab -schluss prüfung.

Wir wünschen Eva Klug viel Erfolg in ihrem beruflichen Werde -gang.

Simon Denker

Erster Bürgermeister

Weisenham, 18.08.2014

Beispiel für ein qualifiziertes Zeugnis:

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 39

40

3 Welche Ausbildungsmaßnahmengibt es im dualen System?

3.1 Allgemeines

Wie unten dargestellt, vollzieht sich die Berufsausbildungin zwei parallelen Bahnen – im sog. dualen System.

Es ist durch das Nebeneinander von schulischer undbetrieblicher Ausbildung gekennzeichnet. Der Vorteil die-ses Systems liegt darin, dass neben dem berufsspezifi-schen Grundwissen und den entsprechenden Fertigkeiten,Kenntnissen und Fähigkeiten auch berufsfeldübergreifen-de Kenntnisse (durch die Berufsschule) vermittelt werden.Dazu ist es u. a. erforderlich, dass theoretische und prak-tische Ausbildung aufei nander abgestimmt werden umsich so zu ergänzen.

Vorteil desdualen Systems

Ausbildung des Auszubildenden(Duales System)

Erreichen des Ausbildungsziels(Bestehen der Abschlussprüfung)

BetrieblicheAusbildung

– in derAusbildungsstätte

– außerhalb derAusbildungsstätte

BeruflicheSchulbildung

Teil 1.3 Ausbildungsmaßnahmen

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 40

41

Teil 1.3 Ausbildungsmaßnahmen

3.2 Die schulische Ausbildung

Die allgemeine Schulpflicht dauert grundsätzlich zwölfSchuljahre (Art. 35 Abs. 2 BayEUG1)). Sie wird u. a. erfülltdurch den Besuch der Grundschule, Mittelschule, der Be -rufsschule, der Realschule und des Gymnasiums (Art. 36BayEUG).

Die Berufsschulpflicht beginnt nach Art. 39 Abs. 1 BayEUGnach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder des freiwilli-gen Besuchs der Mittelschule (Art. 38 BayEUG).

Die Mehrzahl der in Bayern von kommunalen Arbeitge berneingestellten Auszubildenden hat den mittleren Schul ab -schluss in Form des erfolgreichen Besuchs der Real -schule. Diese Auszubildenden sind aufgrund des Art. 39Abs. 2 BayEUG bis zum Ende des Schuljahres berufs-schulpflichtig, in dem sie das 21. Lebensjahr beenden.

Auszubildende, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind,sind gem. Art. 40 Abs. 1 BayEUG zum Besuch der Berufs -schule berechtigt; die Ausbildenden müssen den Besuchder Berufsschule gestatten.

Ungeachtet dieser Regelung sei hier jedoch darauf hin-gewiesen, dass allen Auszubildenden im Ausbildungsbe -ruf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungs fach an ge -stellte, Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung desFreistaates Bayern und Kommunalverwaltung dringendempfohlen wird, während ihres Ausbildungsverhältnis-ses die Berufsschule zu besuchen. Der Grund hierfür liegtdarin, dass der in der Berufsschule vermittelte Lehrstoff,so weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist, auchPrü fungsgegenstand in der Abschlussprüfung ist. Außer -dem baut die Bayerische Verwaltungsschule in ihrenLehr gän gen auch auf den in der Berufsschule vermittel-ten Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

Der AusbiIdende kann den Auszubildenden, der nicht be -rufsschulpflichtig ist, über den Berufsausbildungsvertragverpflichten, die Berufsschule zu besuchen.

Schulpflicht

Empfehlung desBerufsschulbesuches

1) Siehe Teil 2.8

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 41

42

3.3 Die betriebliche Ausbildung

3.3.1 Inhalte aufgrund der Ausbildungsverordnung1)

Die VFAV sieht im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachan -gestellter folgende Fachrichtungen vor:

´ Bundesverwaltung

´ Landesverwaltung

´ Kommunalverwaltung

´ Handwerksorganisation und lndustrie- und Handels-kammern

´ Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

In den ersten beiden Ausbildungsjahren werden inallen Fachrichtungen gleiche Fertigkeiten und Kenntnissevermittelt, nämlich

1. Der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben desAusbildungsbetriebes,

1.2 Berufsbildung,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz;

2. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;

3. Informations- und Kommunikationssysteme;

4. Kommunikation und Kooperation;

5. Verwaltungsbetriebswirtschaft:

5.1 Betriebliche Organisation,

5.2 Haushaltswesen,

5.3 Rechnungswesen,

5.4 Beschaffung;

6. Personalwesen;

7. Allgemeines Verwaltungsrecht undVerwaltungsverfahren.

1) Siehe Teil 2.5

Fachrichtungen

BetrieblicheAusbildungsgegenstände

Teil 1.3 Ausbildungsmaßnahmen

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 42

43

Teil 1.3 Ausbildungsmaßnahmen

Im dritten Ausbildungsjahr schreibt die VFAV jeweils ge -sonderte Mindestinhalte vor. Die Fachrichtungen Landes -verwaltung und Kommunalverwaltung wurden in Bayerndurch Verordnung vom 22.07.1999 (GVBl 349, BayRS 800-21-24-I) zusammengefasst 1); der Gegenstand derBerufsaus bil dung wurde konkretisiert und in einemAusbildungs rahmenplan für das dritte Ausbildungsjahrpräzisiert.

Es sind dies Kenntnisse und Fertigkeiten in folgendenTeilen des Ausbildungsberufsbildes:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung,

2. Handeln in Gebieten des besonderenVerwaltungsrechts(Leistungs- und Eingriffsverwaltung, das sind zzt. fol-gende Lehrgebiete: Soziale Sicherung, Recht deröffentlichen Sicherheit und Ordnung),

3. Kommunalrecht.

3.3.2 Ausbildungsplan

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat der Ausbildende u. a. dafürzu sorgen, dass die Berufsausbildung in einer durch ihrenZweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlichgegliedert so durchgeführt wird, dass das Ausbildungszielin der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werdenkann. Dies geschieht durch die Aufstellung eines individu-ellen, d. h. auf die Ausbildungsstätte zugeschnittenenAusbildungsplans; er ist Bestandteil des Berufsausbil -dungsvertrages2). Dieser Ausbildungsplan muss wiederumder Ausbildungsordnung (also der VFAV) und dem Aus -bildungsrahmenplan entsprechen. Die betriebliche Aus -bildung innerhalb der Ausbildungshalbjahre kann weit -gehend flexibel gestaltet werden. Begrenzungen beste-hen jedoch hinsichtlich der Zwischenprüfung und derAbschlussprüfung. Außerdem ist dabei zu beachten, dassüberschaubare Ausbildungsblöcke angeboten werden,und dass die betriebliche Ausbildung auf die schulischen(Berufsschule) und überbetrieblichen Ausbildungs maß -nahmen (z. B. Lehrgänge der Bayerischen Verwaltungs-schule) abgestimmt wird. Hier sei auch darauf hinge -

Fachrichtung

Planmäßige Ausbildung

1) Vgl. Teil 2.62) Vgl. auch Seite 18 ff.

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44

wiesen, dass der gesamte Komplex der mit dem Aus bil dungs plan zusammenhängenden Probleme in denAus bilder-Eignungs-Lehrgängen der Bayerischen Ver -waltungs schule behandelt wird.1)

Der im Teil 2 abgedruckte Ausbildungsplan2) soll ein Vor -schlag sein, der allerdings nicht alle Gegebenheiten einerAusbildungsstätte berücksichtigen kann. Er dient jedochals Grundlage für die Aufstellung des individuellen Aus -bildungsplans.

3.4 Außer- und überbetriebliche Ausbildung

3.4.1 Außerbetriebliche Ausbildung

Außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen kommen inder Praxis dann in Betracht, wenn der Ausbildende be -stimmte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in sei-ner Ausbil dungsstätte nicht vermitteln kann (vgl. § 27Abs. 2 BBiG) und deshalb die Eignung als Ausbildungs-stätte gefährdet wäre.

Beispiel:

Eine Gemeinde kann im Fach „Sozialhilfe“ die nötigen Fertig-keiten und Kenntnisse nicht vermitteln. Aus diesem Grunde

Maßnahmen deraußerbetrieblichen

Ausbildung

Teil 1.3 Ausbildungsmaßnahmen

1) Siehe Teil 2.112) Siehe Teil 2.14

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 44

45

Teil 1.3 Ausbildungsmaßnahmen

wird der Auszubildende für die Dauer von drei Monaten in derSozialverwaltung eines Landratsamts ausgebildet.

Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2Nr. 6 BBiG sieht die VFAV nicht vor.

3.4.2 Überbetriebliche Ausbildung

Die außerhalb der Ausbildungsstätte betriebene Ausbil-dung kann auch durch sog. überbetriebliche Ausbil -dungsmaßnahmen vermittelt werden. Für den Beruf desVerwaltungsfachangestellten sieht § 5 der VFAV vor, dassdie dienstbegleitende Unterweisung auch in geeigneten

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 45

46

Teil 1.3 Ausbildungsmaßnahmen

Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch -geführt werden kann. Der bei der Bayerischen Ver -waltungs schule gebildete Berufsbildungsausschuss hatdie Bayer i sche Verwaltungsschule als solche Einrichtungbezeichnet. Entsprechend einer Empfehlung diesesBerufsbil dungsausschusses bietet die Bayerische Ver -waltungs schule parallel zum Berufsschulunterricht undzur be trieblichen Ausbildung eine überbetrieblicheAusbildung von 540 Unterrichtsstunden an (Näheres darüber vgl. Teil 1.4). Bei der Aufstellung des Aus -bildungsplans müssen die über- und außerbetriebli chenAusbildungsmaß nahmen entsprechend berück sichtigtwerden, d. h. die innerbetriebliche Ausbildung sollte soweit wie möglich auf diese Maßnahmen abgestimmt sein.

3.5 Ausbildungsberater1)

Nach § 76 Abs. 1 BBiG muss die zuständige Stelle zurÜberwachung und Förderung der BerufsausbildungBerater bestellen. In Bayern wurden bei verschiedenenBehörden (z. B. kreisfreien Städten, Rechts aufsichts be -hörden) Ausbildungsberater bestellt. Die BayerischeVerwaltungsschule plant derzeit konkrete Strukturen.

Die Ausbildungsberater überwachen und fördern dieBerufsausbildung.

Zu diesem Zweck müssen sie

– sich bei den Ausbildenden über die konkrete Situationdes Auszubildenden informieren,

– die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen,

– Ratschläge für die Durchführung der BerufsausbiIdunggeben

– und alIgemein den Vertragspartnern mit Rat und Tatzur Seite stehen.

Im Rahmen dieser Tätigkeit sind Ausbildende, Um -schulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufs -ausbildungsvorbereitung verpflichtet, die hierfür notwen -digen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen unddie Besichtigung der Ausbil dungsstätte zu gestatten (vgl.§ 76 Abs. 2 BBiG).

Unterricht bei derBayerischen

Verwaltungsschule

Aufgaben derAusbildungsberater

1) vgl. „Bestellung von Ausbildungsberatern nach § 45 des Berufsbil-dungsgesetzes (BBiG)“ (alte Fassung) in Teil 2.13

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 46

47

4.1 Allgemeines

Der Lehrgang der Bayerischen Verwaltungsschule hatden Zweck, die Auszubildenden sowohl in den Fachge -bieten der rein betrieblichen Ausbildung, als auch in denLehrfächern, die auch in der Berufsschule gelehrt werden,auf die Prüfung vorzubereiten. Dabei wird der gesamteLehrstoff praxisbezogen eingeübt und wiederholt. Schwie -rig keiten, die aufgrund der z. T. gleichartigen Fächer auf-tauchen, werden durch Abstimmung mit den Berufs -schulen weitgehend beseitigt. Die Einheitlichkeit derStoffvermittlung wird durch die Herausgabe von Lehr -büchern für beide Schulgattungen erreicht.

Anfang eines Jahres werden die überbetrieblichen Lehr -gänge für die dreijährige Ausbildung im BayerischenStaatsanzeiger und auf der Homepage der BVS ausge-schrieben. Die Ausbildenden melden ihre Auszubil -denden zunächst schriftlich bis spätes tens Mitte Mai an(Voranmeldung) und erhalten die entsprechenden Form -blätter übersandt.

4.2 Dauer der Lehrgänge

Die Lehrgänge der Bayerischen Verwaltungsschule um -fassen 540 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten). Sie wer-den in unterschiedlichen Blöcken (1 – 3 Wochen) angebo-ten. Die Zeiträume schließen sich grundsätzlich unmittel-bar an die Berufsschulblöcke an, damit die im Berufs -schulunterricht vermittelten Kennt nisse und Fertigkeitenbei den Auszubildenden möglichst noch präsent sindund sofort vertieft und gefestigt werden können. Für diebetriebspraktische Ausbildung verbleibt bei dieserStrukturierung mehr als die Hälfte der gesamten Aus -bildungszeit, wobei der Urlaub schon berücksichtigt ist.

Berufsschulunterricht und Lehrgänge der BayerischenVerwaltungsschule wurden so koordiniert, dass der Lehr -stoff möglichst nicht zweimal von verschiedenen Aus -bildungsein richtungen geboten wird.

Teil 1.4 Lehrgänge der Bayer. Verwaltungsschule

4 Wie sieht der Ausbildungs-lehrgang der Bayerischen Verwaltungsschule aus?

Lehrgänge derBayerischenVerwaltungsschule

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 47

48

Die Lehrplanrichtlinien für die Berufsschulen sehen fürdas Berufsbild die Vermittlung der Lerninhalte in Lern -feldern vor. Die Stoffgliederungspläne der BayerischenVerwal tungsschule enthalten im Vollzug der Rahmen-pläne praxisorientierte Ausbildungseinheiten, in denenins besondere handlungsorientierte Elemente im Vor -dergrund stehen. Dabei werden auch fächerübergreifen-de Einheiten betont.

Eine zeitliche Überschneidung mit dem Berufsschul -unterricht ist ausgeschlossen. Auf diese Weise wirderreicht, dass sich die Auszubildenden während der zeit-lichen Zu ordnung zu den Blöcken voll auf die jeweiligeAusbildungssitua tion konzentrieren können.

Die Übersicht auf Seite 49 zeigt die zeitliche Abfolge desBerufsschulunterrichts und des Unterrichts der Bayeri -schen Verwaltungsschule.

4.3 Lehrgebiete

Bei der Aufstellung des Lehrplans der BVS wurden vorallem die Prüfungsgebiete und die nach der VFAV für diebetriebliche Ausbildung vorgesehenen Fachbereicheberücksichtigt. Es wäre der gesamten Ausbildung för -derlich, wenn Ausbil dungsmaßnahmen in der betrieb -lichen Ausbildung auf diesen Lehrplan abgestellt wür-den. Zusätzlich wurden zum Zwecke der Prüfungsvor -bereitung die Lehrgebiete aus den Lehrplanrichtlinien fürdie Berufs schulen aufgenommen, die für die Berufsaus -bildung wesentlich sind, wie z. B. Bürgerliches Recht und Staats recht. Die Einzel heiten ergeben sich aus demabgedruckten Stoffverteilungsplan/Lehrplan auf Seite 50.

Teil 1.4 Lehrgänge der Bayer. Verwaltungsschule

Koordination derAusbildung

Lehrplan

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 48

49

Teil 1.4 Lehrgänge der Bayer. Verwaltungsschule

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 49

50

Stoffverteilungsplan

für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte

Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayernund Kommunalverwaltung

(ab Ausbildungslehrgang VFA-K 2014/2017)

1) Schwerpunkte Kommunikation und Kooperation2) Beschaffung/HKR3) Staatsrecht/BGB4) Personalwesen5) Kommunalrecht6) umfassend7) Prüfungsvorbereitung praktische Prüfung

In alle handlungsorientierten Projekte werden nach Möglichkeit betriebswirtschaftliche und verwaltungs-rechtliche Elemente eingebaut.

Teil 1.4 Lehrgänge der Bayer. Verwaltungsschule

ÖffentlicheSicherheit und Ordnung

3.VL

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 50

51

4.4 Lernmittel

Jedem Auszubildenden müssen nach § 14 Abs. 1 Nr. 3BBiG die für die Ausbildung notwendigen Ausbildungs -mittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden1).

Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung stellt dieBaye rische Verwaltungsschule 20 Aufsichtsarbeiten(Klau su ren) verteilt auf alle Voll-Lehrgänge. Dabei findendie Prüfungs gebiete besondere Berücksichtigung. DieseAufsichtsar beiten haben den Zweck, die Auszubildendenmit der An fertigung von schriftlichen Arbeiten unter prü-fungs mäßi gen Voraussetzungen (Zeitvorgabe, Ver -wendung der er laub ten Hilfsmittel) vertraut zu machen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird vom Mit -schreiben und Ergebnis dieser Ar beiten jedoch nichtberührt. Die Klausuren werden in der Regel während derVoll-Lehrgänge bearbeitet, korrigiert, bewertet und be -sprochen.

4.5 Kosten

Die Kosten für Lehrgänge und Prüfungen setzen sich wiefolgt zusammen:

– Eintragungsgebühr 90,– Euro

– Lehrgangsgebühren (einschl. der Lernmittel, ohne VSV) 4.650,– Euro

– Gebühren für Unterkunft und Verpflegung 6.110,– Euro

– Gebühren für Zwischen- und Abschlussprüfung 440,– Euro

Das ergibt Gesamtkosten von 11.290,– Euro (vgl. dazuGebührensatzung der Bayerischen Verwaltungsschule(BVS), Bek. der BVS vom 24.03.2004, StAnz. Nr. 14/2004) zuletzt geändert vgl. Staatsanzeiger Nr. 31/2014 v.01.08.2014.

Teil 1.4 Lehrgänge der Bayer. Verwaltungsschule

Aufsichtsarbeiten

Kostenund Gebühren

1) Siehe auch Seite 33

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 51

52

5.1 Allgemeines

Die Bayerische Verwaltungsschule ist die für die Durch -führung der Prüfungen zuständige Stelle. Zu diesemZweck wurden u. a. ein Prüfungsausschuss und Prü -fungs kommissionen gebildet1).

5.2 Zwischenprüfung

Nach § 48 BBiG und § 7 VFAV ist in der Mitte des zweitenAusbildungsjahres eine Zwischenprü fung durchzuführen.Sie dient der Ermittlung des Ausbil dungsstandes understreckt sich über 180 Minuten. Eine mündliche Prüfungfindet nicht statt. Der Prü fungsstoff bezieht sich sowohlauf die im ersten Ausbil dungsjahr in der betrieblichenAusbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten – dazu gehört auch der in den beiden ersten Voll-Lehr -gängen der Bayerischen Ver waltungsschule dargeboteneLehrstoff – als auch auf den Lehrstoff des ersten Berufs -schuljahres, soweit er für die Berufsausbildung wesent-lich ist. Im Einzelnen kann sich die Zwischenprüfungdemnach auf folgende Fächer der betrieblichen Aus -bildung (= Ausbildung am Arbeitsplatz und durch dieBayerische Verwaltungsschule) erstrecken:

– Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe

– Haushaltswesen und Beschaffung

– Wirtschafts- und Sozialkunde

Die Zwischenprüfung umfasst diese Prüfungsgebiete imRahmen von zwei Aufgaben à 90 Minuten.

Anlässlich der Meldung zu den Voll-Lehrgängen derBayeri schen Verwaltungsschule werden die Auszu bil -denden gleichzeitig zur Zwischenprüfung angemeldet.

Teil 1.5 Prüfungen

5 Welchen Prüfungen muss sich der Auszubildende unter -ziehen?

Gegenstand derZwischenprüfung

1) Siehe Teil 2.9

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53

Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keinen Einflussauf die Zulassung zur Abschlussprüfung oder auf diePrüfung selbst. Die Teilnahme (nicht das Bestehen) an derZwischenprüfung ist lediglich Zulassungsvoraussetzungfür die Abschlussprüfung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).Allerdings sollen vom Ausbildenden und vom Auszubil -den den aus den Ergebnissen der Zwischenprüfung diefür die weitere Ausbildung notwendigen Folgerungengezogen werden, z. B. die Intensivierung der Ausbildungin einem Gebiet, in dem der Auszubildende schlechtabgeschnitten hat.

Teil 1.5 Prüfungen

Bedeutung derZwischenprüfung

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 53

54

5.3 Abschlussprüfung

5.3.1 Zulassung

Die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfungsind in den §§ 43 und 45 BBiG geregelt.

Die Zulassung der Auszubildenden, die ein Berufs -ausbildungsverhältnis durchlaufen haben, richtet sichnach § 43 Abs. 1 BBiG. Demnach müssen folgendeVorausset zungen erfüllt sein:

– die Ausbildungszeit (also i. d. R. drei Jahre) muss zu -rückgelegt sein, es sei denn, die AusbiIdungszeit endetnicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin

– der Auszubildende muss an der Zwischenprüfung teil-genommen haben

– das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) muss geführtsein

– das Ausbildungsverhältnis muss in das Berufsausbil -dungsverzeichnis (vgl. §§ 34 ff. BBiG) eingetragensein.

Teil 1.5 Prüfungen

Zulassungs-voraussetzungen

Bin ich froh, dass wir da vorbeigekommen sind . . .!“

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55

Nach § 45 Abs. 1 BBiG kann der Auszubildende vorzeitigzur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seineLeistungen dies rechtfertigen. Die Voraussetzungen des§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG müssen selbstverständlichauch in einem solchen Fall vorliegen.

Neben den Auszubildenden können nach § 45 Abs. 2BBiG auch Personen zur Abschlussprüfung für denVerwaltungsfachangestellten zugelassen werden, diemindestens viereinhalb Jahre in der öffentlichen Verwal -tung tätig gewesen sind. Zur Abschlussprüfung sind auchPersonen zuzulassen, die in einer berufsbildendenSchule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausge-bildet worden sind, wenn dieser Bildungsgang derBerufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungs -beruf, also z. B. dem Verwaltungsfachangestellten ent-spricht (§ 43 Abs. 2 BBiG).

Beispiel:

In Bayern bieten z. Z. die Berufsförderungswerke München,Nürnberg und Würzburg zweijährige Umschulungsmaßnahmenzum/zur Verwaltungsfachangestellten an. Da diese Maßnahmender VFA-K-Ausbildung entsprechen, werden die Teilnehmerauch zur Abschlussprüfung zugelassen.

Außerdem sind Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit undehemalige Solda ten oder Soldatinnen gem. § 45 Abs. 3BBiG zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn der

Teil 1.5 Prüfungen

Zulassung„Externer“

Auszubildende Personen ohneAusbildungsverhältnis

ReguläresEnde der

Ausbildungs -zeit oder

Ende nichtspäter als

zwei Monatenach

Prüfungs -termin

Soldaten oder

Soldatinnenauf Zeit

Ausbildung an einer

dem Aus-bildungs-

berufentspre- chendenBildungs -

einrichtung

Tätigkeit, die dem ein-

einhalb -fachen

der Aus-bildungs zeit entspricht

Eintragungin das

Berufsaus-bildungs -

verzeichnis

Teilnahmean der

Zwischen -prüfung

Führungdes Berichts-

hefts(Aus-bildungs -nachweis)

Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung

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56

Bundesminister der Verteidigung oder die von ihmbestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber beruf -liche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworbenhat, welche die Zulassung rechtfertigen.

Beispiel:

Die Bayerische Verwaltungsschule führte im Auftrag des Be -rufsförderungsdienstes der Bundes wehr, zusammen mit derFachausbildungskompanie in Regensburg, für Sol daten undSoldatinnen auf Zeit entsprechende Vor bereitungslehrgänge(Dauer ca. 1/2 Jahr) auf die Ab schlussprüfung VFA-K durch.

5.3.2 Durchführung

Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichenund einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil sind vier Aufgaben zu bearbeiten mit einer Gesamtdauer von465 Minuten. Der praktische Teil erstreckt sich auf diepraktische Rechtsanwendung in einer Gesamtzeit vonmaximal 45 Minuten. In besonderen Fällen kann zurschriftlichen Prüfung eine mündliche Ergänzungsprüfungvon ca. 15 Minuten Dauer beantragt werden.

Teil 1.5 Prüfungen

Schriftliche undpraktische Prüfung

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57

Teil 1.5 Prüfungen

Prüfungsablauf 1)

Schriftlicher Teil4 Aufgaben

Dauer: 2 Tage(§ 8 Abs. 3 Nr. 1–4 VFAV)

Fallbezogene Rechtsanwendung

45 Minuten(§ 8 Abs. 3 Nr. 5 VFAV)

Mündliche Ergänzungsprüfung

15 Minuten(Nur wenn Tatbestand des§ 8 Abs. 4 VFAV erfüllt ist)

Prüfungszeugnis

Anschließend an denschriftlichen Teil(Juni/Juli)

Ende Mai/Anfang Juni

Im Anschluss an diepraktische Prüfung(ab Mitte Juli)

Anfang/Mitte August

1) Bezogen auf die „Sommerprüfung“

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58

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Be rei -che:

1. Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (135 Minuten)– Haushaltsrecht– Betriebswirtschaft– Organisation– Betriebliche Leistungserstellung

2. Personalwesen (120 Minuten)– Arbeits- und Tarifrecht– Recht der Beamten– Recht der Beschäftigten– Berufsausbildungsrecht– Personalentwicklung

3. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (120 Minuten)– Allgemeines Verwaltungsrecht– Verwaltungsverfahren– Kommunalrecht– Leistungs- und Eingriffsverwaltung (i. d. R.

Sozialhilfe recht, Recht der öffentlichen Sicherheitund Ordnung)

4. Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten)– Staats- und Verfassungsrecht – Vertragsrecht – Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik

5. Fallbezogene Rechtsanwendung (45 Minuten)In diesem Prüfungsbereich soll der Prüfling eine prak-tische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachverhalte ausseiner Fachrichtung beurteilen und Lösungen aufzei-gen. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für das nachfol-gende Prüfungsgespräch. Der Prüfling soll dabei zei-gen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert dar-stellen sowie in berufstypischen Situationen kommuni-zieren und kooperieren kann.

Teil 1.5 Prüfungen

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59

Dieser Prüfungsteil läuft wie folgt ab:

Der Lehrstoff des Lehrplans für die Berufsschule ist inso-weit Gegenstand der Abschlussprüfung, als er für dieBerufsausbildung wesentlich ist. Aus diesem Grunde istes unerlässlich, dass auch nicht berufsschulpflichtigeAuszubildende den Berufsschulunterricht besuchen.

Eine mündliche Ergänzungsprüfung sieht § 8 Abs. 4 VFAVdann vor, wenn in der schriftlichen Prüfung in höchstenszwei Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen und inden übrigen Prüfungsbereichen mindestens ausreichen-de Leistungen erbracht wurden. Auf Antrag des Prüflingsoder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist dieschriftliche Prüfung in einem mit mangelhaft bewertetenPrüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung von ca.15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehender Prüfung den Ausschlag geben kann.

Lehrstoff der Berufsschule

Mündliche Prüfung

Teil 1.5 Prüfungen

Zeit Prüfungsteil Gliederung

25 Minuten Vorbereitungsphase

20 Minuten Prüfungsgespräch Begrüßung, Vorstellung, Vorbesprechung (ca. 2–3 Minuten)

Rollenspiel´ Darstellung der Lösung durch den

Prüfling (ca. 10 Minuten)

´ Fallbezogenes Gesprächzwischen Prüfer und Prüfling(restliche Zeit)

5 Minuten Festsetzung der ´ BeratungNote durch die ´ Festlegung der NotePrüfungskommission ´ Notenbekanntgabe

´ kurze Begründung derNotenfestsetzung

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 59

60

5.3.3 Bewertung

Sämtliche Leistungen werden nach folgendem Noten -system bewertet:

Das Endergebnis der schriftlichen Prüfung wird wie folgtermittelt:Die Ergebnisse der vier schriftlichen Aufgaben und dasErgebnis im praktischen Prüfungsbereich werden addiert.Die Summe wird durch fünf geteilt. Das Endergebnis istdann das arithmetische Mittel, be rechnet auf zweiDezimalstellen.

Beispiel:1. Prüfungsbereich 22. Prüfungsbereich 33. Prüfungsbereich 44. Prüfungsbereich 45. Prüfungsbereich 3

16 : 5 = 3,20 Endergebnis = 3,20 = befriedigend

Die Prüfung ist bestanden, wenn in mindestens drei derschriftlichen Prüfungsbereiche und im Gesamtergebnismin des tens ausreichende (4,50) Leistungen erbracht wur-den. Allerdings darf der Prüfling weder in einem schrift -lichen Prüfungsbereich noch im praktischen Prüfungs -bereich die Note „ungenügend“ (also schlechter als 5,50)erreicht haben. Wird in einem schriftlichen Prüfungsbe -reich eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt,so ist das Ergebnis in dem schriftlichen Prüfungsbereichzweifach, das Ergebnis der Ergänzungsprüfung einfach zugewichten. Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfungbestanden hat, wird eine Platzziffer errechnet.

Teil 1.5 Prüfungen

Notensystem

Endergebnis

Notensystem Definitionen

sehr gut (1) eine besonders hervorragendeLeistung

gut (2) eine Leistung, die die durchschnitt-lichen Anforderungen übertrifft

befriedigend (3) eine Leistung, die in jeder Hinsichtdurchschnittlichen Anforderungenentspricht

ausreichend (4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängeldurchschnittlichen Anforderungennoch entspricht

mangelhaft (5) eine an erheblichen Mängelnleidende, im Ganzen nicht mehrbrauchbare Leistung

ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare Leistung

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Teil 1.5 Prüfungen

Notenstufen: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend

Frau Kristin Mittlergeboren am 30. März 1995

Ausbildender Landkreis Isarwink

hat die

S1_64 Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:30 Uhr Seite 61

5.3.4 Wiederholung

Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden,so kann er die Prüfung zweimal wiederholen, frühestenszum jeweiligen nächsten Prüfungstermin, also etwa einhalbes Jahr später. Er kann dabei auf Antrag in denFächern von der Prüfung befreit werden, in denen er min-destens die Note „ausreichend“ in der vor hergehendenPrüfung erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren,gerechnet vom Tage der Be en di gung der nichtbestande-nen Prüfung an, zur Wieder ho lungsprüfung anmeldet.

Bei der Wiederholung gilt die zuletzt erzielte Prü fungs -leistung (§ 30 POVFA-K).

5.3.5 Wann ist die Prüfung bestanden?

Nach § 21 Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsver -hältnis vorzeitig, wenn der Auszubildende die Abschluss -prüfung besteht. Zu welchem Zeitpunkt ist aber dieAbschlussprüfung bestanden?

Die Abschluss prüfung ist erst dann bestanden, wenn daspositive Gesamt ergebnis dem Ausbildenden und demAuszubildenden gegenüber durch die Zustellung desZeugnisses festgestellt wird. Das Aus bildungsverhältnisendet also mit der Zustellung des Zeugnisses über diebestandene Abschlussprüfung.

62

Teil 1.5 Prüfungen

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6 Welchen Stellenwert hat dieAbschlussprüfung?

6.1 Rechtslage

Das Ausbildungsverhältnis endet nach § 21 Abs. 2 BBiGu. a. mit Bestehen der Abschlussprüfung; d. h. mit Aushän -digung des darüber ausgestellten Zeugnisses. Dabei sollder Ausbildende das Zeugnis, das ihm von der Bayeri -schen Verwaltungsschule übersandt wird, dem Auszubil -denden unverzüglich aushändigen.

Sechs Monate vor Beendigung der Be rufsausbildungkönnen Ausbildender und Auszubildender eine befristeteoder unbefristete An schlussbeschäftigung vereinbaren(§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Beschäftigt der Arbeit geber dengeprüften Auszubildenden stillschweigend weiter, so ent-steht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, das nurunter den Voraussetzungen des § 34 TVöD gekündigt wer-den kann (vgl. § 16 Abs. 5 TVAöD-AT).

In diesem Zusammenhang wird besonders auf die Pflichtdes Ausbildenden hingewiesen, dem Auszubildendendrei Monate vor Beendi gung der Ausbildungszeit mitzu-teilen, wenn er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis überneh-men wird (§ 16 Abs. 3 TVAöD-AT).

6.2 Einsatz der geprüften Verwaltungs-fachangestellten

Die geprüften Verwaltungsfachangestellten haben einefundierte Ausbildung in den Arbeitsbereichen der staatli-chen und kommunalen Verwaltung erhalten. Es ist ausdiesem Grunde den Personalverwaltungen sehr zu emp-fehlen, sich diese Tatsache zunutze zu machen. Diegeprüften Kräfte sind fast ausnahmslos über 18 Jahre altund auch deshalb vielseitig einsetzbar.

Nach § 1 der Anlage 3 zu § 25 BAT gilt die Abschlussprü -fung als Erste Prüfung im Sinne des § 25 BAT (vgl. § 17TVÜ-VKA). Die Verwal tungsfachangestellten können des-

Teil 1.6 Stellenwert der Prüfung

Weiterbeschäftigung

Wertigkeit derAbschlussprüfung

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halb auf Stellen bis einschl. Entgeltgruppe 8 eingesetztwerden. Sie haben mit Be stehen der Abschlussprü fungnach der Satzung der Bayerischen Verwaltungs schuleüber die Lehrgänge und Fachprüfungen I und II für Verwal-tungsangestellte (Lehr gangs- und Prüfungssat zung für An-gestellte – LPSAng vom 20.07.2004, geändert durch Sat-zung vom 31.03.2014) auch die Berechtigung erworben,zum Fachlehrgang Il für Verwaltungs an ge stellte zugelas-sen zu werden (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPSAng) und damitdie Quali fi zie rung als Verwal tungs fachwirt(in) zu errei-chen.

Teil 1.6 Stellenwert der Prüfung

Verwaltungsfach-angestellte/r

Angestellten-lehrgang I

KFBmit Wahlqualifikationen

9 + 10 BVS

– bestandener Lehrgang+

– Abschlussprüfungı

Anerkennung KAV

oder

KFBmit anderen

Wahlqualifikationen als 9 + 10

– bestandener Lehrgang+

– Abschlussprüfung+

– EinzelanerkennungKAV auf Antrag

Angestelltenlehrgang II

– Fachprüfung II –(Verwaltungsfachwirt/in)

Zulassung zum Angestelltenlehrgang II mit Fachprüfung II

– Abschlussprüfung – – Fachprüfung I –

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65

Teil 2 – Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruf-lichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz –BerBiRefG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931)zuletzt geändert durch Gesetz vom25.07.2013 (BGBl. I S. 2749)

INHALTSÜBERSICHT

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung § 2 Lernorte der Berufsbildung § 3 Anwendungsbereich

Teil 2 Berufsbildung

Kapitel 1

Berufsausbildung

Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung;

Anerkennung von Ausbildungsberufen § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen § 5 Ausbildungsordnung § 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe,

Ausbildungs- und Prüfungsformen § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf

die Ausbildungszeit § 8 Abkürzung und Verlängerung der

Ausbildungszeit § 9 Regelungsbefugnis

Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses

§ 10 Vertrag § 11 Vertragsniederschrift § 12 Nichtige Vereinbarungen

Unterabschnitt 2Pflichten der Auszubildenden

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung

Unterabschnitt 3Pflichten der Ausbildenden

§ 14 Berufsausbildung § 15 Freistellung § 16 Zeugnis

Unterabschnitt 4 Vergütung

§ 17 Vergütungsanspruch § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 19 Fortzahlung der Vergütung

Unterabschnitt 5Beginn und Beendigung des Ausbildungs -

verhältnisses § 20 Probezeit § 21 Beendigung § 22 Kündigung § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger

Beendigung

Unterabschnitt 6Sonstige Vorschriften

§ 24 Weiterarbeit § 25 Unabdingbarkeit § 26 Andere Vertragsverhältnisse

Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und

Ausbildungspersonal § 27 Eignung der Ausbildungsstätte § 28 Eignung von Ausbildenden und

Ausbildern oder Ausbilderinnen § 29 Persönliche Eignung § 30 Fachliche Eignung § 31 Europaklausel § 32 Überwachung der Eignung § 33 Untersagung des Einstellens und

Ausbildens

Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungs -

verhältnisse § 34 Einrichten, Führen § 35 Eintragen, Ändern, Löschen § 36 Antrag und Mitteilungspflichten

Abschnitt 5 Prüfungswesen

§ 37 Abschlussprüfung § 38 Prüfungsgegenstand § 39 Prüfungsausschüsse § 40 Zusammensetzung, Berufung

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§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 42 Beschlussfassung, Bewertung der

Abschlussprüfung § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei

zeitlich auseinander fallenden Teilen § 45 Zulassung in besonderen Fällen § 46 Entscheidung über die Zulassung § 47 Prüfungsordnung § 48 Zwischenprüfungen § 49 Zusatzqualifikationen § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer

Berufsqualifikationen

Abschnitt 6Interessenvertretung

§ 51 Interessenvertretung § 52 Verordnungsermächtigung

Kapitel 2

Berufliche Fortbildung

§ 53 Fortbildungsordnung § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der

zuständigen Stellen § 55 Berücksichtigung ausländischer

Vorqualifikationen § 56 Fortbildungsprüfungen § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Kapitel 3

Berufliche Umschulung

§ 58 Umschulungsordnung § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der

zuständigen Stellen § 60 Umschulung für einen anerkannten

Ausbildungsberuf § 61 Berücksichtigung ausländischer

Vorqualifikationen § 62 Umschulungsmaßnahmen;

Umschulungsprüfungen § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Kapitel 4

Berufsbildung für besondere

Personengruppen

Abschnitt 1 Berufsbildung behinderter Menschen

§ 64 Berufsausbildung § 65 Berufsausbildung in anerkannten

Ausbildungsberufen

§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigenStellen

§ 67 Berufliche Fortbildung, beruflicheUmschulung

Abschnitt 2 Berufsausbildungsvorbereitung

§ 68 Personenkreis und Anforderungen § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung § 70 Überwachung, Beratung

Teil 3 Organisation der Berufsbildung

Kapitel 1

Zuständige Stellen; zuständige

Behörden

Abschnitt 1Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 71 Zuständige Stellen § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung § 73 Zuständige Stellen im Bereich des

öffentlichen Dienstes § 74 Erweiterte Zuständigkeit § 75 Zuständige Stellen im Bereich der

Kirchen und sonstigenReligionsgemeinschaften des öffentli-chen Rechts

Abschnitt 2Überwachung der Berufsbildung

§ 76 Überwachung, Beratung

Abschnitt 3Berufsbildungsausschuss der

zuständigen Stelle § 77 Errichtung § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 79 Aufgaben § 80 Geschäftsordnung

Abschnitt 4Zuständige Behörden

§ 81 Zuständige Behörden

Kapitel 2

Landesausschüsse für Berufsbildung

§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung,Abstimmung

§ 83 Aufgaben

66

Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

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67

Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung

und Statistik § 084 Ziele der Berufsbildungsforschung § 085 Ziele der Berufsbildungsplanung § 086 Berufsbildungsbericht § 087 Zweck und Durchführung der Berufs -

bildungsstatistik § 088 Erhebungen

Teil 5Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 089 Bundesinstitut für Berufsbildung § 090 Aufgaben § 091 Organe § 092 Hauptausschuss § 093 Präsident oder Präsidentin § 094 Wissenschaftlicher Beirat§ 095 Ausschuss für Fragen behinderter

Menschen § 096 Finanzierung des Bundesinstituts für

Berufsbildung § 097 Haushalt § 098 Satzung § 099 Personal § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für

Berufsbildung § 101 Auskunftspflicht

Teil 6Bußgeldvorschriften

§ 102 Bußgeldvorschriften

Teil 7Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 103 Gleichstellung vonAbschlusszeugnissen im Rahmen derDeutschen Einheit

§ 104 Fortgeltung bestehender Regelungen § 105 Übertragung von Zuständigkeiten

Teil 1Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sinddie Berufsausbildungsvorbereitung, die Be -rufs ausbildung, die berufliche Fortbildung unddie berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient demZiel, durch die Vermittlung von Grundlagen fürden Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit aneine Berufsausbildung in einem anerkanntenAusbildungsberuf heranzuführen.

(3) 1Die Berufsausbildung hat die für die Aus-übung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeitin einer sich wandelnden Arbeitswelt notwen-digen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) ineinem geordneten Ausbildungsgang zu ver-mitteln. 2Sie hat ferner den Erwerb der erfor-derlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhaltenund anzupassen oder zu erweitern und beruf-lich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer ande-ren beruflichen Tätigkeit befähigen.

§ 2Lernorte der Berufsbildung

(1) Berufsbildung wird durchgeführt(1) 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichba-

ren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft,insbesondere des öffentlichen Dienstes, derAngehörigen freier Berufe und in Haushal-ten (betriebliche Berufsbildung),

(1) 2. in berufsbildenden Schulen (schulische Be-rufsbildung) und

(1) 3. sonstigen Berufsbildungseinrichtungen au-ßerhalb der schulischen und betrieblichenBerufsbildung (außerbetriebliche Berufsbil-dung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei derDurch führung der Berufsbildung zusammen(Lernortkooperation).

(3) 1Teile der Berufsausbildung können im Aus-land durchgeführt werden, wenn dies demAusbildungsziel dient. 2 Ihre Gesamtdauer sollein Viertel der in der Ausbildungsordnung fest-gelegten Ausbildungsdauer nicht überschrei-ten.

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§ 3Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, so-weit sie nicht in berufsbildenden Schulendurchgeführt wird, die den Schulgesetzen derLänder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für(1) 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizieren-

den oder vergleichbaren Studiengängen anHochschulen auf der Grundlage des Hoch-schulrahmengesetzes und der Hochschul-gesetze der Länder durchgeführt wird,

(1) 2. die Berufsbildung in einem öffentlich-recht-lichen Dienstverhältnis,

(1) 3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen,die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bun-desflagge führen, soweit es sich nicht umSchiffe der kleinen Hochseefischerei oderder Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Hand-werksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49,53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweitgilt die Handwerksordnung.

Teil 2 Berufsbildung

Kapitel 1

Berufsausbildung

Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung;

Anerkennung von Ausbildungsberufen

§ 4Anerkennung von Ausbildungsberufen

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheit-liche Berufsausbildung kann das Bundesmi -nis terium für Wirtschaft und Technologie oderdas sonst zuständige Fachministerium im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-rates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich an-erkennen und hierfür Ausbildungsordnungennach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darfnur nach der Ausbildungsordnung ausgebildetwerden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberu-fen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht

ausgebildet werden, soweit die Berufsausbil-dung nicht auf den Besuch weiterführenderBildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-dungsberufes aufgehoben, so gelten für be-stehende Berufsausbildungsverhältnisse diebisherigen Vorschriften.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert dieLänder frühzeitig über Neuordnungskonzepteund bezieht sie in die Abstimmung ein.

§ 5Ausbildungsordnung

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen(1) 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,

der anerkannt wird,(1) 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr

als drei und nicht weniger als zwei Jahrebetragen,

(1) 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten, die mindestens Gegenstandder Berufsausbildung sind (Ausbildungsbe-rufsbild),

(1) 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichenGliederung der Vermittlung der beruflichenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten(Ausbildungsrahmenplan),

(1) 5. die Prüfungsanforderungen.(2) 1Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,(1) 1. dass die Berufsausbildung in sachlich und

zeitlich besonders gegliederten, aufeinan-der aufbauenden Stufen erfolgt; nach deneinzelnen Stufen soll ein Ausbildungsab-schluss vorgesehen werden, der sowohl zueiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit imSinne des § 1 Abs. 3 befähigt, als auch dieFortsetzung der Berufsausbildung in weite-ren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),

(1) 2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführtwird,

(1) 3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufs-ausbildung in diesem Ausbildungsberuf un-ter Anrechnung der bereits zurückgelegtenAusbildungszeit fortgesetzt werden kann,wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,

(1) 4. dass auf die durch die Ausbildungsordnunggeregelte Berufsausbildung eine andere,einschlägige Berufsausbildung unter Be-rücksichtigung der hierbei erworbenen be-ruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten angerechnet werden kann,

Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

(1) 5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebe-ne Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzli-che berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten vermittelt werden können, diedie berufliche Handlungsfähigkeit ergänzenoder erweitern,

(1) 6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigne-ten Einrichtungen außerhalb der Ausbil-dungsstätte durchgeführt werden, wenn undsoweit es die Berufsausbildung erfordert(überbetriebliche Berufsausbildung),

(1) 7. dass Auszubildende einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen haben.

(1)2Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stetsgeprüft werden, ob Regelungen nach Nummer1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind.

§ 6Erprobung neuer Ausbildungsberufe,

Ausbildungs- und Prüfungsformen

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbil-dungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungs-formen kann das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie oder das sonst zuständigeFachminis terium im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Bildung und Forschung nachAnhörung des Hauptausschusses des Bundes -instituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 sowieden §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf einebestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstättenbeschränkt werden können.

§ 7Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die

Ausbildungszeit

(1) 1Die Landesregierungen können nach Anhö-rung des Landesausschusses für Berufsbil-dung durch Rechtsverordnung bestimmen,dass der Besuch eines Bildungsganges be-rufsbildender Schulen oder die Berufsausbil-dung in einer sonstigen Einrichtung ganz oderteilweise auf die Ausbildungszeit angerechnetwird. 2Die Ermächtigung kann durch Rechts-verordnung auf oberste Landesbehörden wei-ter übertragen werden. 3Die Rechtsverordnungkann vorsehen, dass die Anrechnung einesgemeinsamen Antrags der Auszubildendenund Ausbildenden bedarf.1)

(2) 1Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf desgemeinsamen Antrags der Auszubildenden

und Ausbildenden. 2Der Antrag ist an die zu-ständige Stelle zu richten. 3Er kann sich aufTeile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-raums beschränken.1)

§ 8Abkürzung und Verlängerung der

Ausbildungszeit

(1) 1Auf gemeinsamen Antrag der Auszubilden-den und Ausbildenden hat die zuständigeStelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zuerwarten ist, dass das Ausbildungsziel in dergekürzten Zeit erreicht wird. 2Bei berechtigtemInteresse kann sich der Antrag auch auf dieVerkürzung der täglichen oder wöchentlichenAusbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbil-dung).

(2) 1In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelleauf Antrag Auszubildender die Ausbildungs-zeit verlängern, wenn die Verlängerung erfor-derlich ist, um das Ausbildungsziel zu errei-chen. 2Vor der Entscheidung nach Satz 1 sinddie Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzungoder Verlängerung der Ausbildungszeit kannder Hauptausschuss des Bundesinstituts fürBerufsbildung Richtlinien erlassen.

§ 9Regelungsbefugnis

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zu-ständige Stelle die Durchführung der Berufsaus-bildung im Rahmen dieses Gesetzes.

Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses

§ 10 Vertrag

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildungeinstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubil-denden einen Berufsausbildungsvertrag zuschließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweitsich aus seinem Wesen und Zweck und aus

1) § 7 Absatz 2 tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitigtritt § 7 Absatz 1 Satz 3 außer Kraft.

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diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die fürden Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschrif-ten und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Ver-treterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbil-dungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubilden-de einzustellen oder auszubilden, berührt dieWirksamkeit des Berufsausbildungsvertragesnicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtun-gen der Ausbildenden können mehrere natür-liche oder juristische Personen in einem Aus-bildungsverbund zusammenwirken, soweit dieVerantwortlichkeit für die einzelnen Ausbil-dungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeitinsgesamt sichergestellt ist (Verbundausbil-dung).

§ 11Vertragsniederschrift

(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Ab-schluss des Berufsausbildungsvertrages, spä-testens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäßSatz 2 schriftlich niederzulegen; die elektroni-sche Form ist ausgeschlossen. 2 In die Nieder-schrift sind mindestens aufzunehmen

(1) 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung so-wie Ziel der Berufsausbildung, insbesonde-re die Berufstätigkeit, für die ausgebildetwerden soll,

(1) 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,(1) 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Aus -

bildungsstätte,(1) 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbil-

dungszeit,(1) 5. Dauer der Probezeit,(1) 6. Zahlung und Höhe der Vergütung,(1) 7. Dauer des Urlaubs,(1) 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufs-

ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,(1) 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis

auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-vereinbarungen, die auf das Berufsausbil-dungsverhältnis anzuwenden sind.

(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden,den Auszubildenden und deren gesetzlichenVertretern und Vertreterinnen zu unterzeich-nen.

(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und

deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterin-nen eine Ausfertigung der unterzeichnetenNiederschrift unverzüglich auszuhändigen.

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertra-ges gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 12 Nichtige Vereinbarungen

(1) 1Eine Vereinbarung, die Auszubildende für dieZeit nach Beendigung des Berufsausbildungs-verhältnisses in der Ausübung ihrer berufli-chen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2Dies giltnicht, wenn sich Auszubildende innerhalb derletzten sechs Monate des Berufsausbildungs-verhältnisses dazu verpflichten, nach dessenBeendigung mit den Ausbildenden ein Ar-beitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über(1) 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die

Berufsausbildung eine Entschädigung zuzahlen,

(1) 2. Vertragsstrafen,(1) 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von

Schadensersatzansprüchen,(1) 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadens-

ersatzes in Pauschbeträgen.

Unterabschnitt 2Pflichten der Auszubildenden

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung

1Auszubildende haben sich zu bemühen, die be-rufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zumErreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.2Sie sind insbesondere verpflichtet,(1) 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbil-

dung aufgetragenen Aufgaben sorgfältigauszuführen,

(1) 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen,für die sie nach § 15 freigestellt werden,

(1) 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rah-men der Berufsausbildung von Ausbilden-den, von Ausbildern oder Ausbilderinnenoder von anderen weisungsberechtigtenPersonen erteilt werden,

(1) 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ord-nung zu beachten,

(1) 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrich-tungen pfleglich zu behandeln,

(1) 6. über Betriebs- und GeschäftsgeheimnisseStillschweigen zu wahren.

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

Unterabschnitt 3Pflichten der Ausbildenden

§ 14 Berufsausbildung

(1) Ausbildende haben(1) 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden

die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteltwird, die zum Erreichen des Ausbildungs-zieles erforderlich ist, und die Berufsausbil-dung in einer durch ihren Zweck gebotenenForm planmäßig, zeitlich und sachlich ge-gliedert so durchzuführen, dass das Aus -bildungsziel in der vorgesehenen Ausbil-dungszeit erreicht werden kann,

(1) 2. selbst auszubilden oder einen Ausbilderoder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zubeauftragen,

(1) 3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungs-mittel, insbesondere Werkzeuge und Werk-stoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Be-rufsausbildung und zum Ablegen von Zwi-schen- und Abschlussprüfungen, auch so-weit solche nach Beendigung des Berufs-ausbildungsverhältnisses stattfinden, erfor-derlich sind,

(1) 4. Auszubildenden zum Besuch der Berufs-schule sowie zum Führen von schriftlichenAusbildungsnachweisen anzuhalten, soweitsolche im Rahmen der Berufsausbildungverlangt werden, und diese durchzusehen,

(1) 5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende cha-rakterlich gefördert sowie sittlich und kör-perlich nicht gefährdet werden.

(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertra-gen werden, die dem Ausbildungszweck die-nen und ihren körperlichen Kräften angemes-sen sind.

§ 15Freistellung

1Ausbildende haben Auszubildende für die Teil-nahme am Berufsschulunterricht und an Prüfun-gen freizustellen. 2Das Gleiche gilt, wenn Ausbil-dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-stätte durchzuführen sind.

§ 16Zeugnis

(1) 1Ausbildende haben den Auszubildenden beiBeendigung des Berufsausbildungsverhältnis-

ses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. 2Dieelektronische Form ist ausgeschlossen. 3Ha-ben Ausbildende die Berufsausbildung nichtselbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilderoder die Ausbilderin das Zeugnis unterschrei-ben.

(2) 1Das Zeugnis muss Angaben enthalten überArt, Dauer und Ziel der Berufsausbildung so-wie über die erworbenen beruflichen Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubil-denden. 2Auf Verlangen Auszubildender sindauch Angaben über Verhalten und Leistungaufzunehmen.

Unterabschnitt 4Vergütung

§ 17 Vergütungsanspruch

(1) 1Ausbildende haben Auszubildenden eine an-gemessene Vergütung zu gewähren. 2Sie istnach dem Lebensalter der Auszubildenden sozu bemessen, dass sie mit fortschreitender Be-rufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugs-werte angerechnet werden, jedoch nicht über75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägli-che Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-tigung ist besonders zu vergüten oder durchentsprechende Freizeit auszugleichen.

§ 18Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) 1Die Vergütung bemisst sich nach Monaten.2Bei Berechnung der Vergütung für einzelneTage wird der Monat zu dreißig Tagen gerech-net.

(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermo-nat ist spätestens am letzten Arbeitstag desMonats zu zahlen.

§ 19Fortzahlung der Vergütung

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zuzahlen

(1) 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),(1) 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

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(1) 2. a) sich für die Berufsausbildung bereithal-ten, diese aber ausfällt oder

(1) 2. b) aus einem sonstigen, in ihrer Person lie-genden Grund unverschuldet verhindertsind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbil-dungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, fürwelche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus be-rechtigtem Grund Sachleistungen nicht ab-nehmen, so sind diese nach den Sachbezugs-werten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.

Unterabschnitt 5Beginn und Beendigung des Ausbildungs-

verhältnisses

§ 20 Probezeit

1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit derProbezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat unddarf höchstens vier Monate betragen.

§ 21Beendigung

(1) 1Das Berufsausbildungsverhältnis endet mitdem Ablauf der Ausbildungszeit. 2 Im Falle derStufenausbildung endet es mit Ablauf der letz-ten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Aus-bildungszeit die Abschlussprüfung, so endetdas Berufsausbildungsverhältnis mit Bekannt-gabe des Ergebnisses durch den Prüfungs-ausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprü-fung nicht, so verlängert sich das Berufs -ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen biszur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,höchs tens um ein Jahr.

§ 22Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbil-dungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einerKündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbil-dungsverhältnis nur gekündigt werden

(1) 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalteneiner Kündigungsfrist,

(1) 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungs-frist von vier Wochen, wenn sie die Berufs-ausbildung aufgeben oder sich für eine an-

dere Berufstätigkeit ausbilden lassen wol-len.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in denFällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kün-digungsgründe erfolgen.

(4) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grundist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegen-den Tatsachen dem zur Kündigung Berechtig-ten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2 Istein vorgesehenes Güteverfahren vor einer au-ßergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird biszu dessen Beendigung der Lauf dieser Fristgehemmt.

§ 23Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) 1Wird das Berufsausbildungsverhältnis nachder Probezeit vorzeitig gelöst, so können Aus-bildende oder Auszubildende Ersatz desSchadens verlangen, wenn die andere Personden Grund für die Auflösung zu vertreten hat.2Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalbvon drei Monaten nach Beendigung des Be-rufsausbildungsverhältnisses geltend gemachtwird.

Unterabschnitt 6Sonstige Vorschriften

§ 24 Weiterarbeit

Werden Auszubildende im Anschluss an das Be-rufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dasshierüber ausdrücklich etwas vereinbart wordenist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmteZeit als begründet.

§ 25Unabdingbarkeit

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubilden-der von den Vorschriften dieses Teils des Geset-zes abweicht, ist nichtig.

§ 26Andere Vertragsverhältnisse

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist,gelten für Personen, die eingestellt werden, umberufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeitenoder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohnedass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeitabgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtetund bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhält-nisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von§ 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangtwerden kann.

Abschnitt 3Eignung von Ausbildungsstätte und

Ausbildungspersonal

§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und aus-gebildet werden, wenn

(1) 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrich-tung für die Berufsausbildung geeignet ist,und

(1) 2. die Zahl der Auszubildenden in einem an-gemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbil-dungsplätze oder zur Zahl der beschäftigtenFachkräfte steht, es sei denn, dass anderen-falls die Berufsausbildung nicht gefährdetwird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderli-chen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten nicht im vollen Umfang vermitteltwerden können, gilt als geeignet, wenn diesedurch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb derAusbildungsstätte vermittelt werden.

(3) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Ein-richtung für die Berufsausbildung in Berufender Landwirtschaft, einschließlich der ländli-chen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sievon der nach Landesrecht zuständigen Behör-de als Ausbildungsstätte anerkannt ist. 2DasBundesministerium für Ernährung, Landwirt-schaft und Verbraucherschutz kann im Ein -vernehmen mit dem Bundesministerium fürBildung und Forschung nach Anhörung desHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, dienicht der Zustimmung des Bundesrates be-darf, Mindestanforderungen für die Größe, dieEinrichtung und den Bewirtschaftungszustandder Ausbildungsstätte festsetzen.

(4) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Ein-richtung für die Berufsausbildung in Berufender Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie vonder nach Landesrecht zuständigen Behördeals Ausbildungsstätte anerkannt ist. 2Das Bun-

desministerium für Wirtschaft und Technologiekann im Einvernehmen mit dem Bundesminis -terium für Bildung und Forschung nach Anhö-rung des Hauptausschusses des Bundesinsti-tuts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmung des Bundesratesbedarf, Mindestanforderungen für die Größe,die Einrichtung und den Bewirtschaftungszu-stand der Ausbildungsstätte festsetzen.

§ 28Eignung von Ausbildenden und Ausbildern

oder Ausbilderinnen

(1) 1Auszubildende darf nur einstellen, wer per-sönlich geeignet ist. 2Auszubildende darf nurausbilden, wer persönlich und fachlich geeig-net ist.

(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nichtselbst ausbildet, darf Auszubildende nur danneinstellen, wenn er persönlich und fachlich ge-eignete Ausbilder oder Ausbilderinnen be-stellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbil-dungsstätte unmittelbar, verantwortlich und inwesentlichem Umfang vermitteln.

(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oderder Ausbilderin kann bei der Berufsausbildungmitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oderAusbilderin ist, aber abweichend von den be-sonderen Voraussetzungen des § 30 die fürdie Vermittlung von Ausbildungsinhalten erfor-derlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten besitzt und persönlich geeig-net ist.

§ 29Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer(1) 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen

darf oder(1) 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Ge-

setz oder die aufgrund dieses Gesetzes er-lassenen Vorschriften und Bestimmungenverstoßen hat.

§ 30 Fachliche Eignung

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten be-sitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsin-halte erforderlich sind.

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(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

(1) 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbil-dungsberuf entsprechenden Fachrichtungbestanden hat,

(1) 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbil-dungsstätte oder vor einer Prüfungsbehördeoder eine Abschlussprüfung an einer staatli-chen oder staatlich anerkannten Schule ineiner dem Ausbildungsberuf entsprechen-den Fachrichtung bestanden hat, oder

(1) 3. eine Abschlussprüfung an einer deutschenHochschule in einer dem Ausbildungsberufentsprechenden Fachrichtung bestandenhat,

(1) und eine angemessene Zeit in seinem Berufpraktisch tätig gewesen ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder das sonst zuständige Fach-ministerium kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und For-schung nach Anhörung des Hauptausschus-ses des Bundesinstituts für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, in den Fällendes Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prü-fungen für welche Ausbildungsberufe aner-kannt werden.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder das sonst zuständige Fach-ministerium kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und For-schung nach Anhörung des Hauptausschus-ses des Bundesinstituts für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-mung des Bundesrates bedarf, für einzelneAusbildungsberufe bestimmen, dass abwei-chend von Absatz 2 die für die fachliche Eig-nung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer

(1) 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit inseinem Beruf praktisch tätig gewesen ist,oder

(1) 2. wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit inseinem Beruf praktisch tätig gewesen istoder

(1) 3. für die Ausübung eines freien Berufes zuge-lassen oder in ein öffentliches Amt bestelltist.

(5) 1Das Bundesministerium für Bildung und For-schung kann nach Anhörung des Hauptaus-schusses des Bundesinstituts für Berufsbil-dung durch Rechtsverordnung, die nicht derZustimmung des Bundesrates bedarf, bestim-men, dass der Erwerb berufs- und arbeitspä -dagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten gesondert nachzuweisen ist. 2Dabeikönnen Inhalt, Umfang und Abschluss derMaßnahmen für den Nachweis geregelt wer-den.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behördekann Personen, die die Voraussetzungen derAbsätze 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachlicheEignung nach Anhörung der zuständigen Stel-le widerruflich zuerkennen.

§ 31 Europaklausel

(1) 1In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt diefür die fachliche Eignung erforderlichen beruf-lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-ten auch, wer die Voraussetzungen für die An-erkennung seiner Berufsqualifikation nach derRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 7. September2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi-kationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, soferner eine angemessene Zeit in seinem Berufpraktisch tätig gewesen ist. 2§ 30 Abs. 4 Nr. 3bleibt unberührt.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufge-führten Voraussetzungen davon abhängig ge-macht werden, dass der Antragsteller oder dieAntragstellerin zunächst einen höchstens drei-jährigen Anpassungslehrgang ableistet odereine Eignungsprüfung ablegt.

(3) 1Die Entscheidung über die Anerkennung trifftdie zuständige Stelle. 2Sie kann die Durchfüh-rung von Anpassungslehrgängen und Eig-nungsprüfungen regeln.

§ 32Überwachung der Eignung

(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen,dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowiedie persönliche und fachliche Eignung vorlie-gen.

(2) 1Werden Mängel der Eignung festgestellt, sohat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

beheben und eine Gefährdung Auszubilden-der nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzu-fordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Fristden Mangel zu beseitigen. 2 Ist der Mangel derEignung nicht zu beheben oder ist eine Ge-fährdung Auszubildender zu erwarten oderwird der Mangel nicht innerhalb der gesetztenFrist beseitigt, so hat die zuständige Stelle diesder nach Landesrecht zuständigen Behördemitzuteilen.

§ 33Untersagung des Einstellens und Ausbildens

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behördekann für eine bestimmte Ausbildungsstätte dasEinstellen und Ausbilden untersagen, wenndie Voraussetzungen nach § 27 nicht odernicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hatdas Einstellen und Ausbilden zu untersagen,wenn die persönliche oder fachliche Eignungnicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten unddie zuständige Stelle zu hören. 2Dies gilt nichtim Falle des § 29 Nr. 1.

Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungs -

verhältnisse

§ 34 Einrichten, Führen

(1) 1Die zuständige Stelle hat für anerkannte Aus-bildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsaus-bildungsverhältnisse einzurichten und zu füh-ren, in das der wesentliche Inhalt des Berufs-ausbildungsvertrages einzutragen ist. 2Die Ein-tragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Be-rufsausbildungsverhältnis

(1) 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschriftder Auszubildenden;

(1) 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemein-bildender Schulabschluss, zuletzt besuch-te allgemeinbildende oder berufsbildendeSchu le und Abgangsklasse der Auszubil-denden;

(1) 3. erforderlichenfalls Name, Vorname und An-schrift der gesetzlichen Vertreter oder Ver-treterinnen;

(1) 4. Ausbildungsberuf;

(1) 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungs-vertrages, Ausbildungszeit, Pro bezeit;

(1) 6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;(1) 7. Name und Anschrift der Ausbildenden, An-

schrift der Ausbildungsstätte;(1) 8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der

fachlichen Eignung der Ausbilder und Aus-bilderinnen.

§ 35Eintragen, Ändern, Löschen

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderun-gen seines wesentlichen Inhalts sind in dasVerzeichnis einzutragen, wenn

(1) 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Ge-setz und der Ausbildungsordnung ent-spricht,

(1) 2. die persönliche und fachliche Eignung so-wie die Eignung der Ausbildungsstätte fürdas Einstellen und Ausbilden vorliegen und

(1) 3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztli-che Bescheinigung über die Erstuntersu-chung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeits-schutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

(2) 1Die Eintragung ist abzulehnen oder zu lö-schen, wenn die Eintragungsvoraussetzungennicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. 2Die Eintragung istferner zu löschen, wenn die ärztliche Beschei-nigung über die erste Nachuntersuchung nach§ 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzesnicht spätestens am Tage der Anmeldung derAuszubildenden zur Zwischenprüfung oderzum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Ein-sicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird.

(3) 1Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erhobe-nen Daten dürfen zur Verbesserung der Aus-bildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zu-verlässigkeit und Aktualität der Ausbildungs-vermittlungsstatistik sowie zur Verbesserungder Feststellung von Angebot und Nachfrageauf dem Ausbildungsmarkt an die Bundes-agentur für Arbeit übermittelt werden. 2Bei derDatenübermittlung sind dem jeweiligen Standder Technik entsprechende Maßnahmen zurSicherstellung von Datenschutz und Datensi-cherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-traulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbar-keit der Daten gewährleisten.

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§ 36Antrag und Mitteilungspflichten

(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Ab-schluss des Berufsausbildungsvertrages dieEintragung in das Verzeichnis zu beantragen.2Der Antrag kann schriftlich oder elektronischgestellt werden; eine Kopie der Vertragsnie-derschrift ist jeweils beizufügen. 3Auf einen be-trieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der der zuständigen Stellebereits vorliegt, kann dabei Bezug genommenwerden. 4Entsprechendes gilt bei Änderungendes wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Ausbildende und Auszubildende sind ver-pflichtet, den zuständigen Stellen die zur Ein-tragung nach § 34 erforderlichen Tatsachenauf Verlangen mitzuteilen.

Abschnitt 5Prüfungswesen

§ 37 Abschlussprüfung

(1) 1In den anerkannten Ausbildungsberufen sindAbschlussprüfungen durchzuführen. 2Die Ab-schlussprüfung kann im Fall des Nichtbeste-hens zweimal wiederholt werden. 3Sofern dieAbschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der ers -te Teil der Abschlussprüfung nicht eigenstän-dig wiederholbar.

(2) 1Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.2Ausbildenden werden auf deren Verlangendie Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. 3Sofern die Ab-schlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Er-gebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teilder Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlichmitzuteilen.

(3) 1Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubilden-den eine englischsprachige und eine franzö-sischsprachige Übersetzung beizufügen. 2AufAntrag der Auszubildenden kann das Ergebnisberufsschulischer Leistungsfeststellungen aufdem Zeugnis ausgewiesen werden.

(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildendegebührenfrei.

§ 38Prüfungsgegenstand

1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, obder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit er-worben hat. 2 In ihr soll der Prüfling nachweisen,dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeitenbeherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be-rufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Be-rufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 39Prüfungsausschüsse

(1) 1Für die Abnahme der Abschlussprüfung er-richtet die zuständige Stelle Prüfungsaus-schüsse. 2Mehrere zuständige Stellen könnenbei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsaus-schüsse errichten.

(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertungeinzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellung-nahmen Dritter, insbesondere berufsbildenderSchulen, einholen.

(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentie-ren und die für die Bewertung erheblichen Tat-sachen festzuhalten.

§ 40Zusammensetzung, Berufung

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindes -tens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssenfür die Prüfungsgebiete sachkundig und fürdie Mitwirkung im Prüfungswesen geeignetsein.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglie-der Beauftragte der Arbeitgeber und der Ar-beitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestenseine Lehrkraft einer berufsbildenden Schuleangehören. 2Mindestens zwei Drittel der Ge-samtzahl der Mitglieder müssen Beauftragteder Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.3Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stell-vertreterinnen.

(3) 1Die Mitglieder werden von der zuständigenStelle längstens für fünf Jahre berufen. 2DieBeauftragten der Arbeitnehmer werden aufVorschlag der im Bezirk der zuständigen Stellebestehenden Gewerkschaften und selbststän-digen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit

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sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzungberufen. 3Die Lehrkraft einer berufsbildendenSchule wird im Einvernehmen mit der Schul-aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmtenStelle berufen. 4 Werden Mitglieder nicht odernicht in ausreichender Zahl innerhalb einervon der zuständigen Stelle gesetzten ange-messenen Frist vorgeschlagen, so beruft diezuständige Stelle insoweit nach pflichtgemä-ßem Ermessen. 5Die Mitglieder der Prüfungs-ausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigemGrund abberufen werden. 6Die Sätze 1 bis 5gelten für die stellvertretenden Mitglieder ent-sprechend.

(4) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-amtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitver-säumnis ist, soweit eine Entschädigung nichtvon anderer Seite gewährt wird, eine ange-messene Entschädigung zu zahlen, deren Hö-he von der zuständigen Stelle mit Genehmi-gung der obersten Landesbehörde festgesetztwird.

(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,wenn anderenfalls die erforderliche Zahl vonMitgliedern des Prüfungsausschusses nichtberufen werden kann.

§ 41Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied,das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied,das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mit-glied sollen nicht derselben Mitgliedergruppeangehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestensdrei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehr-heit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stim-mengleichheit gibt die Stimme des vorsitzen-den Mitglieds den Ausschlag.

§ 42Beschlussfassung, Bewertung der

Abschlussprüfung

(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung ein-zelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insge-samt sowie über das Bestehen und Nichtbe-stehen der Abschlussprüfung werden durchden Prüfungsausschuss gefasst.

(2) 1Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nachAbsatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mit-glieder mit der Bewertung einzelner, nichtmündlich zu erbringender Prüfungsleistungenbeauftragen. 2Die Beauftragten sollen nichtderselben Mitgliedergruppe angehören.

(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe undhalten die für die Bewertung erheblichen Tat-sachen fest.

§ 43Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,(1) 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat

oder wessen Ausbildungszeit nicht späterals zwei Monate nach dem Prüfungsterminendet,

(1) 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfun-gen teilgenommen sowie vorgeschriebeneschriftliche Ausbildungsnachweise geführthat und

(1) 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in dasVerzeichnis der Berufsausbildungsverhält-nisse eingetragen oder aus einem Grundnicht eingetragen ist, den weder die Auszu-bildenden noch deren gesetzliche Vertreteroder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) 1Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,wer in einer berufsbildenden Schule oder ei-ner sonstigen Berufsbildungseinrichtung aus-gebildet worden ist, wenn dieser Bildungs-gang der Berufsausbildung in einem aner-kannten Ausbildungsberuf entspricht. 2Ein Bil-dungsgang entspricht der Berufsausbildung ineinem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

(1) 1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichemUmfang der jeweiligen Ausbildungsordnunggleichwertig ist,

(1) 2. systematisch, insbesondere im Rahmen ei-ner sachlichen und zeitlichen Gliederungdurchgeführt wird, und

(1) 3. durch Lernortkooperation einen angemes-senen Anteil an fachpraktischer Ausbildunggewährleistet.

(1§ 44

Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlichauseinander fallenden Teilen

(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlichauseinander fallenden Teilen durchgeführt

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wird, ist über die Zulassung jeweils gesondertzu entscheiden.

(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zu-zulassen, wer die in der Ausbildungsordnungvorgeschriebene, erforderliche Ausbildungs-zeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungendes § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.

(3) 1Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Ab-schlussprüfung teilgenommen hat. 2Dies giltnicht, wenn Auszubildende aus Gründen, diesie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil derAbschlussprüfung nicht teilgenommen haben.3In diesem Fall ist der erste Teil der Abschluss-prüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzu-legen.

§ 45Zulassung in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung derAusbildenden und der Berufsschule vor Ablaufihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfungzugelassen werden, wenn ihre Leistungen diesrechtfertigen.

(2) 1Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen,wer nachweist, dass er mindestens das Einein-halbfache der Zeit, die als Ausbildungszeitvorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewe-sen ist, in dem die Prüfung abgelegt wer-den soll. 2Als Zeiten der Berufstätigkeit geltenauch Ausbildungszeiten in einem anderen,einschlägigen Ausbildungsberuf. 3 Vom Nach-weis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganzoder teilweise abgesehen werden, wenn durchVorlage von Zeugnissen oder auf andere Wei-se glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerberoder die Bewerberin die berufliche Hand-lungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassungzur Prüfung rechtfertigt. 4Ausländische Bil-dungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätig-keit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehe-malige Soldaten oder Soldatinnen sind nachAbsatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulas-sen, wenn das Bundesministerium der Vertei-digung oder die von ihm bestimmte Stelle be-scheinigt, dass der Bewerber oder die Bewer-berin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten erworben hat, welche die Zulas-sung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 46Entscheidung über die Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfungentscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie dieZulassungsvoraussetzungen nicht für gege-ben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruchgenommen haben, darf bei der Entscheidungüber die Zulassung hieraus kein Nachteil er-wachsen.

§ 47Prüfungsordnung

(1) 1Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsord-nung für die Abschlussprüfung zu erlassen.2Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmi-gung der zuständigen obersten Landesbehör-de.

(2) 1Die Prüfungsordnung muss die Zulassung,die Gliederung der Prüfung, die Bewertungs-maßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnis-se, die Folgen von Verstößen gegen die Prü-fungsordnung und die Wiederholungsprüfungregeln. 2Sie kann vorsehen, dass Prüfungsauf-gaben, die überregional oder von einem Auf-gabenerstellungsausschuss bei der zuständi-gen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zuübernehmen sind, sofern diese Aufgaben vonGremien erstellt oder ausgewählt werden, dieentsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetztsind.

(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts fürBerufsbildung erlässt für die PrüfungsordnungRichtlinien.

§ 48Zwischenprüfungen

(1) 1Während der Berufsausbildung ist zur Ermitt-lung des Ausbildungsstandes eine Zwischen-prüfung entsprechend der Ausbildungsord-nung durchzuführen. 2Die §§ 37 bis 39 geltenentsprechend.

(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dassdie Abschlussprüfung in zwei zeitlich ausei -nander fallenden Teilen durchgeführt wird, fin-det Absatz 1 keine Anwendung.

§ 49Zusatzqualifikationen

(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kennt -nisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5

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werden gesondert geprüft und bescheinigt.2Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibtunberührt.

(2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und47 gelten entsprechend.

§ 50Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder das sonst zuständige Fach-ministerium kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und For-schung nach Anhörung des Hauptausschus-ses des Bundesinstituts für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung außerhalb des An-wendungsbereichs dieses Gesetzes erworbe-ne Prüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen der Abschluss-prüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbil-dung und die in der Prüfung nachzuweisendenberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten gleichwertig sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder das sonst zuständige Fach-ministerium kann im Einvernehmen mit demBundesministerium für Bildung und For-schung nach Anhörung des Hauptausschus-ses des Bundesinstituts für Berufsbildungdurch Rechtsverordnung im Ausland erwor -bene Prüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Bestehen der Abschluss-prüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfungnachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

§ 50 aGleichwertigkeit ausländischer

Berufsqualifikationen

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einerbestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nachdiesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeitder beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststel-lungsgesetz festgestellt wurde.

Abschnitt 6Interessenvertretung

§ 51Interessenvertretung

(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbil-dung in einer sonstigen Berufsbildungsein-

richtung außerhalb der schulischen und be-trieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) mitin der Regel mindestens fünf Auszubildendenstattfindet und die nicht wahlberechtigt zumBetriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungs-gesetzes, zur Jugend- und Auszubildenden-vertretung nach § 60 des Betriebsverfassungs-gesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung nach§ 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchsind (außerbetriebliche Auszubildende), wäh-len eine besondere Interessenvertretung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufs -bildungseinrichtungen von Religionsgemein-schaften sowie auf andere Berufsbildungsein-richtungen, soweit sie eigene gleichwertigeRegelungen getroffen haben.

§ 52Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Bildung und For-schung kann durch Rechtsverordnung, die nichtder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Fra-gen bestimmen, auf die sich die Beteiligung er-streckt, die Zusammensetzung und die Amtszeitder Interessenvertretung, die Durchführung derWahl, insbesondere die Feststellung der Wahlbe-rechtigung und der Wählbarkeit sowie Art undUmfang der Beteiligung.

Kapitel 2

Berufliche Fortbildung

§ 53 Fortbildungsordnung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche beruflicheFortbildung kann das Bundesministerium fürBildung und Forschung im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder dem sonst zuständigen Fach -ministerium nach Anhörung des Hauptaus-schusses des Bundesinstituts für Berufsbil-dung durch Rechtsverordnung, die nicht derZustimmung des Bundesrates bedarf, Fort -bildungsabschlüsse anerkennen und hierfürPrüfungsregelungen erlassen (Fortbildungs-ordnung).

(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen(1) 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-

ses, (1) 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen

der Prüfung, (1) 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie

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(1) 4. das Prüfungsverfahren.(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbil-

dungsordnungen in Berufen der Landwirt-schaft, einschließlich der ländlichen Hauswirt-schaft, durch das Bundesministerium für Er-nährung, Landwirtschaft und Verbraucher-schutz im Einvernehmen mit dem Bundes -minis terium für Bildung und Forschung, Fort-bildungsordnungen in Berufen der Hauswirt-schaft durch das Bundesministerium für Wirt-schaft und Technologie im Einvernehmen mitdem Bundesminis terium für Bildung und For-schung erlassen.

§ 54Fortbildungsprüfungsregelungen der

zuständigen Stellen1Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht er-lassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbil-dungsprüfungsregelungen erlassen. 2Die zustän-dige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbil-dungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderun-gen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzun-gen sowie das Prüfungsverfahren.

§ 55 Berücksichtigung ausländischer

Vorqualifikationen

Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eineRegelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulas-sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländi-sche Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufs-tätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

§ 56Fortbildungsprüfungen

(1) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Be-reich der beruflichen Fortbildung errichtet diezuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2§ 37Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47gelten entsprechend.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegungeinzelner Prüfungsbestandteile durch die zu-ständige Stelle zu befreien, wenn er eine an-dere vergleichbare Prüfung vor einer öffentli-chen oder staatlich anerkannten Bildungsein-richtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-ausschuss erfolgreich abgelegt hat und dieAnmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalbvon fünf Jahren nach der Bekanntgabe desBestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 57Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie oder das sonst zuständige Fachministeri-um kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis -terium für Bildung und Forschung nach Anhörungdes Hauptausschusses des Bundesinstituts fürBerufsbildung durch Rechtsverordnung außer-halb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzesoder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisseden entsprechenden Zeugnissen über das Beste-hen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlageder §§ 53 und 54 gleichstellen, wenn die in derPrüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

Kapitel 3

Berufliche Umschulung

§ 58Umschulungsordnung

Als Grundlage für eine geordnete und einheitlicheberufliche Umschulung kann das Bundesministe-rium für Bildung und Forschung im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie oder dem sonst zuständigen Fachmi-nisterium nach Anhörung des Hauptausschussesdes Bundesinstituts für Berufsbildung durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf,(1) 1. die Bezeichnung des Umschulungsab-

schlusses,(1) 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der

Umschulung,(1) 3. die Anforderungen der Umschulungsprü-

fung und die Zulassungsvoraussetzungensowie

(1) 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung(1) unter Berücksichtigung der besonderen Erfor-

dernisse der beruflichen Erwachsenenbildungbestimmen (Umschulungsordnung).

§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der

zuständigen Stellen1Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht er-lassen sind, kann die zuständige Stelle Umschu-lungsprüfungsregelungen erlassen. 2Die zuständi-ge Stelle regelt die Bezeichnung des Umschu-lungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungender Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichti-gung der besonderen Erfordernisse beruflicherErwachsenenbildung.

§ 60Umschulung für einen anerkannten

Ausbildungsberuf1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) odereine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) aufdie Umschulung für einen anerkannten Ausbil-dungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufs-bild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmen-plan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforde-rungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. 2Die§§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

§ 61Berücksichtigung ausländischer

Vorqualifikationen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eineRegelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulas-sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländi-sche Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufs-tätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

§ 62Umschulungsmaßnahmen;

Umschulungsprüfungen

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulungmüssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer denbesonderen Erfordernissen der beruflichen Er-wachsenenbildung entsprechen.

(2) 1Umschulende haben die Durchführung derberuflichen Umschulung vor Beginn der Maß-nahme der zuständigen Stelle schriftlich anzu-zeigen. 2Die Anzeigepflicht erstreckt sich aufden wesentlichen Inhalt des Umschulungs -verhältnisses. 3Bei Abschluss eines Umschu-lungsvertrages ist eine Ausfertigung der Ver-tragsniederschrift beizufügen.

(3) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Be-reich der beruflichen Umschulung errichtet diezuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2§ 37Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47gelten entsprechend.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegungeinzelner Prüfungsbestandteile durch die zu-ständige Stelle zu befreien, wenn er eine an-dere vergleichbare Prüfung vor einer öffentli-chen oder staatlich anerkannten Bildungsein-richtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-ausschuss erfolgreich abgelegt hat und die

Anmeldung zur Umschulungsprüfung inner-halb von fünf Jahren nach der Bekanntgabedes Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 63Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-nologie oder das sonst zuständige Fachministeri-um kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis -terium für Bildung und Forschung nach Anhörungdes Hauptausschusses des Bundesinstituts fürBerufsbildung durch Rechtsverordnung außer-halb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzesoder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisseden entsprechenden Zeugnissen über das Beste-hen einer Umschulungsprüfung auf der Grundla-ge der §§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die in derPrüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

Kapitel 4

Berufsbildung für besondere

Personengruppen

Abschnitt 1Berufsbildung behinderter Menschen

§ 64 Berufsausbildung

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neun-ten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkann-ten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

§ 65Berufsausbildung in anerkannten

Ausbildungsberufen

(1) 1Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen diebesonderen Verhältnisse behinderter Men-schen berücksichtigen. 2Dies gilt insbesonderefür die zeitliche und sachliche Gliederung derAusbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, dieZulassung von Hilfsmitteln und die Inan-spruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wieGebärdensprachdolmetscher für hörbehinder-te Menschen.

(2) 1Der Berufsausbildungsvertrag mit einem be-hinderten Menschen ist in das Verzeichnis derBerufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzu -tragen. 2Der behinderte Mensch ist zur Ab-schlussprüfung auch zuzulassen, wenn dieVoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3nicht vorliegen.

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§ 66Ausbildungsregelungen der zuständigen

Stellen

(1) 1Für behinderte Menschen, für die wegen Artund Schwere ihrer Behinderung eine Ausbil-dung in einem anerkannten Ausbildungsberufnicht in Betracht kommt, treffen die zuständi-gen Stellen auf Antrag der behinderten Men-schen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oderVertreterinnen Ausbildungsregelungen ent-sprechend den Empfehlungen des Hauptaus-schusses des Bundesinstituts für Berufsbil-dung. 2Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungdes allgemeinen Arbeitsmarktes aus den In-halten anerkannter Ausbildungsberufe ent -wickelt werden. 3 Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem ange-strebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 67Berufliche Fortbildung, berufliche

Umschulung

Für die berufliche Fortbildung und die beruflicheUmschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art undSchwere der Behinderung erfordern.

Abschnitt 2 Berufsausbildungsvorbereitung

§ 68 Personenkreis und Anforderungen

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtetsich an lernbeeinträchtigte oder sozial be-nachteiligte Personen, deren Entwicklungs-stand eine erfolgreiche Ausbildung in einemanerkannten Ausbildungsberuf noch nicht er-warten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel undDauer den besonderen Erfordernissen des inSatz 1 genannten Personenkreises entspre-chen und durch umfassende sozialpädagogi-sche Betreuung und Unterstützung begleitetwerden.

(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, dienicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialge-setzbuch oder anderer vergleichbarer, öffent-lich geforderter Maßnahmen durchgeführtwird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.

§ 69Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung

(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Er-werb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2) kann insbesondere durch inhaltlichund zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfol-gen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbil-dungsberufe entwickelt werden (Qualifizie-rungsbausteine).

(2) 1Über vermittelte Grundlagen für den Erwerbberuflicher Handlungsfähigkeit stellt der An-bieter der Berufsausbildungsvorbereitung eineBescheinigung aus. 2Das Nähere regelt dasBundesministerium für Bildung und For-schung im Einvernehmen mit den für den Er-lass von Ausbildungsordnungen zuständigenFachministerien nach Anhörung des Haupt-ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-dung durch Rechtsverordnung, die nicht derZustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 70Überwachung, Beratung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hatdie Berufsausbildungsvorbereitung zu unter-sagen, wenn die Voraussetzungen des § 68Abs. 1 nicht vorliegen.

(2) 1Der Anbieter hat die Durchführung von Maß-nahmen der Berufsausbildungsvorbereitungvor Beginn der Maßnahme der zuständigenStelle schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeige-pflicht erstreckt sich auf den wesentlichen In-halt des Qualifizierungsvertrages sowie dienach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keineAnwendung, soweit die Berufsausbildungsvor-bereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer,öffentlich geförderter Maßnahmen durchge-führt wird. 2Dies gilt nicht, sofern der Anbie-ter der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 243 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-buch gefördert wird.

Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

Teil 3 Organisation der Berufsbildung

Kapitel 1

Zuständige Stellen; zuständige

Behörden

Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 71 Zuständige Stellen

(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Hand-werksordnung ist die Handwerkskammer zu-ständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichenGewerbeberufen ist die Industrie- und Han-delskammer zuständige Stelle im Sinne diesesGesetzes.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirt-schaft, einschließlich der ländlichen Hauswirt-schaft, ist die Landwirtschaftskammer zustän-dige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten imBereich der Rechtspflege sind jeweils für ihrenBereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts-und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbe-reich die Notarkassen zuständige Stelle imSinne dieses Gesetzes.

(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten imBereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerbe-ratung sind jeweils für ihren Bereich die Wirt-schaftsprüferkammern und die Steuerberater-kammern zuständige Stelle im Sinne diesesGesetzes.

(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten imBereich der Gesundheitsdienstberufe sind je-weils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-,Tierärzte- und Apothekerkammern zuständigeStelle im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, dieBerufsausbildung und die berufliche Umschu-lung in Betrieben zulassungspflichtiger Hand-werke, zulassungsfreier Handwerke und hand-werksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, istabweichend von den Absätzen 2 bis 6 dieHandwerkskammer zuständige Stelle im Sinnedieses Gesetzes.

(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereicheder Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmtdas Land die zuständige Stelle.

(9) 1Mehrere Kammern können vereinbaren, dassdie ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufga-ben im Bereich der Berufsbildung durch einevon ihnen wahrgenommen wird. 2Die Verein-barung bedarf der Genehmigung durch diezuständige oberste Bundes- oder Landesbe-hörde.

§ 72Bestimmung durch Rechtsverordnung

Das zuständige Fachministerium kann im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Bildungund Forschung durch Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundesrates für Berufsbereiche,die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständigeStelle bestimmen.

§ 73Zuständige Stellen im Bereich des

öffentlichen Dienstes

(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bunddie oberste Bundesbehörde für ihren Ge-schäftsbereich die zuständige Stelle

(1) 1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der§§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung,

(1) 2. für die Berufsbildung in anderen als dendurch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbe-reichen;

(1) dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundesunterstehenden Körperschaften, Anstalten undStiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länderfür ihren Bereich sowie für die Gemeinden undGemeindeverbände die zuständige Stelle fürdie Berufsbildung in anderen als den durch §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. 2Diesgilt auch für die der Aufsicht der Länder unter-stehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-tungen des öffentlichen Rechts.

§ 74Erweiterte Zuständigkeit

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, indenen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtsoder außerhalb des öffentlichen Dienstes nachAusbildungsordnungen des öffentlichen Dienstesausgebildet wird.

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§ 75Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen

und sonstigen Religionsgemeinschaften desöffentlichen Rechts

1Die Kirchen und sonstigen Religionsgemein-schaften des öffentlichen Rechts bestimmen fürihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufs-bildung in anderen als den durch die §§ 71, 72und 74 erfassten Berufsbereichen. 2Die §§ 77 bis80 finden keine Anwendung.

Abschnitt 2Überwachung der Berufsbildung

§ 76 Überwachung, Beratung

(1) 1Die zuständige Stelle überwacht die Durch-führung

(1) 1. der Berufsausbildungsvorbereitung,(1) 2. der Berufsausbildung und(1) 3. der beruflichen Umschulung(1) und fördert diese durch Beratung der an der

Berufsbildung beteiligten Personen. 2Sie hatzu diesem Zweck Berater oder Beraterinnenzu bestellen.

(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter vonMaßnahmen der Berufsausbildungsvorberei-tung sind auf Verlangen verpflichtet, die für dieÜberwachung notwendigen Auskünfte zu ertei-len und Unterlagen vorzulegen sowie die Be-sichtigung der Ausbildungsstätten zu gestat-ten.

(3) 1Die Durchführung von Auslandsaufenthaltennach § 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zu-ständige Stelle in geeigneter Weise. 2Beträgtdie Dauer eines Ausbildungsabschnitts imAusland mehr als vier Wochen, ist hierfür einmit der zuständigen Stelle abgestimmter Planerforderlich.

(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft aufsolche Fragen verweigern, deren Beantwor-tung sie selbst oder einen der in § 52 derStrafprozessordnung bezeichneten Angehöri-gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgungoder eines Verfahrens nach dem Gesetz überOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbe -hörde nach dem JugendarbeitsschutzgesetzWahr nehmungen mit, die für die Durchführungdes Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeu-tung sein können.

Abschnitt 3Berufsbildungsausschuss der

zuständigen Stelle

§ 77 Errichtung

(1) 1Die zuständige Stelle errichtet einen Berufs-bildungsausschuss. 2 Ihm gehören sechs Be-auftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragteder Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an be-rufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mitberatender Stimme.

(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden aufVorschlag der zuständigen Stelle, die Beauf-tragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der imBezirk der zuständigen Stelle bestehendenGewerkschaften und selbstständigen Vereini-gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oderberufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräftean berufsbildenden Schulen von der nachLandesrecht zuständigen Behörde längstensfür vier Jahre als Mitglieder berufen.

(3) 1Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss istehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeit-versäumnis ist, soweit eine Entschädigungnicht von anderer Seite gewährt wird, eine an-gemessene Entschädigung zu zahlen, derenHöhe von der zuständigen Stelle mit Genehmi-gung der obersten Landesbehörde festgesetztwird.

(4) Die Mitglieder können nach Anhören der anihrer Berufung Beteiligten aus wichtigemGrund abberufen werden.

(5) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stell-vertreterinnen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten fürdie Stellvertreter und Stellvertreterinnen ent-sprechend.

(6) 1Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mit-glied, das den Vorsitz führt, und ein weiteresMitglied, das den Vorsitz stellvertretend über-nimmt. 2Der Vorsitz und seine Stellvertretungsollen nicht derselben Mitgliedergruppe ange-hören.

§ 78Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Der Berufsbildungsausschuss ist beschluss -fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimm -berechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Er be-schließt mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen.

Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es er-forderlich, dass der Gegenstand bei der Ein-berufung des Ausschusses bezeichnet ist, essei denn, dass er mit Zustimmung von zweiDritteln der stimmberechtigten Mitglieder nach -träglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 79Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wich-tigen Angelegenheiten der beruflichen Bildungzu unterrichten und zu hören. Er hat im Rah-men seiner Aufgaben auf eine stetige Entwick-lung der Qualität der beruflichen Bildung hin-zuwirken.

(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Be-rufsbildungsausschuss anzuhören ist, sindinsbesondere:

(1) 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen überdie Eignung von Ausbildungs- und Umschu-lungsstätten, für das Führen von schriftli-chen Ausbildungsnachweisen, für die Ver-kürzung der Ausbildungsdauer, für die vor-zeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, fürdie Durchführung der Prüfungen, zur Durch-führung von über- und außerbetrieblicherAusbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zurberuflichen Bildung,

(1) 2. Umsetzung der vom Landesausschuss fürBerufsbildung empfohlenen Maßnahmen,

(1) 3. wesentliche inhaltliche Änderungen desAusbildungsvertragsmusters.

(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Be-rufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sindinsbesondere:

(1) 1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle an-gezeigten Maßnahmen der Berufsausbil-dungsvorbereitung und beruflichen Um-schulung sowie der eingetragenen Berufs-ausbildungsverhältnisse,

(1) 2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführtenPrüfungen sowie hierbei gewonnene Erfah-rungen,

(1) 3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach§ 76 Abs. 1 Satz 2,

(1) 4. für den räumlichen und fachlichen Zustän-digkeitsbereich der zuständigen Stelle neueFormen, Inhalte und Methoden der Berufs-bildung,

(1) 5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zu-ständigen Stelle gegenüber anderen Stellenund Behörden, soweit sie sich auf die

Durchführung dieses Gesetzes oder der auf-grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-vorschriften beziehen,

(1) 6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbil-dungsstätten,

(1) 7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlos-sene Haushaltsansätze zur Durchführungder Berufsbildung mit Ausnahme der Perso-nalkosten,

(1) 8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeitenaus Ausbildungsverhältnissen,

(1) 9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbil-dung im Zuständigkeitsbereich der zustän-digen Stelle berühren.

(4) 1Der Berufsbildungsausschuss hat die auf-grund dieses Gesetzes von der zuständigenStelle zu erlassenden Rechtsvorschriften fürdie Durchführung der Berufsbildung zu be-schließen. 2Gegen Beschlüsse, die gegen Ge-setz oder Satzung verstoßen, kann die zur Ver-tretung der zuständigen Stelle berechtigte Per-son innerhalb einer Woche Einspruch einle-gen. 3Der Einspruch ist zu begründen und hataufschiebende Wirkung. 4Der Berufsbildungs-ausschuss hat seinen Beschluss zu überprü-fen und erneut zu beschließen.

(5) 1Beschlüsse, zu deren Durchführung die fürBerufsbildung im laufenden Haushalt vorgese-henen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ih-re Wirksamkeit der Zustimmung der für denHaushaltsplan zuständigen Organe. 2Das Glei-che gilt für Beschlüsse, zu deren Durchfüh-rung in folgenden Haushaltsjahren Mittel be-reitgestellt werden müssen, die die Ausgabenfür Berufsbildung des laufenden Haushaltsnicht unwesentlich übersteigen.

(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehr-kräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angele-genheiten der Berufsausbildungsvorbereitungund Berufsausbildung, soweit sich die Be-schlüsse unmittelbar auf die Organisation derschulischen Berufsbildung auswirken.

§ 80 Geschäftsordnung

1Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Ge-schäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unter-ausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ih-nen nicht nur Mitglieder des Ausschusses an -gehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 77Abs. 2 bis 6 und § 78 entsprechend.

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Abschnitt 4 Zuständige Behörden

§ 81 Zuständige Behörden

(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bun-desbehörde oder die von ihr bestimmte Be-hörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40 Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.

(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eineoberste Landesbehörde zuständige Stelle imSinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Falledes § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47 und 77 Abs. 3keiner Genehmigung.

Kapitel 2

Landesausschüsse für

Berufsbildung

§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung

(1) 1Bei der Landesregierung wird ein Landesaus-schuss für Berufsbildung errichtet. 2Er setztsich zusammen aus einer gleichen Zahl vonBeauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitneh-mer und der obersten Landesbehörden. 3DieHälfte der Beauftragten der obersten Landes-behörden muss in Fragen des Schulwesenssachverständig sein.

(2) 1Die Mitglieder des Landesausschusses wer-den längstens für vier Jahre von der Landesre-gierung berufen, die Beauftragten der Arbeit-geber auf Vorschlag der auf Landesebene be-stehenden Zusammenschlüsse der Kammern,der Arbeitgeberverbände und der Unterneh-merverbände, die Beauftragten der Arbeitneh-mer auf Vorschlag der auf Landesebene be-stehenden Gewerkschaften und selbstständi-gen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit so-zial-oder berufspolitischer Zwecksetzung. 2DieTätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamt-lich. 3Für bare Auslagen und für Zeitversäum-nis ist, soweit eine Entschädigung nicht vonanderer Seite gewährt wird, eine angemesse-ne Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vonder Landesregierung oder der von ihr be-stimmten obersten Landesbehörde festgesetztwird. 4Die Mitglieder können nach Anhören deran ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigemGrund abberufen werden. 5Der Ausschuss

wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, undein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellver-tretend übernimmt. 6Der Vorsitz und seineStellvertretung sollen nicht derselben Mitglie-dergruppe angehören.

(3) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stell-vertreterinnen. 2Die Absätze 1 und 2 gelten fürdie Stellvertreter und Stellvertreterinnen ent-sprechend.

(4) 1Der Landesausschuss gibt sich eine Ge-schäftsordnung, die der Genehmigung derLandesregierung oder der von ihr bestimmtenobersten Landesbehörde bedarf. 2Sie kann dieBildung von Unterausschüssen vorsehen undbestimmen, dass ihnen nicht nur Mitgliederdes Landesausschusses angehören. 3Absatz 2Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlichder Entschädigung entsprechend. 4An den Sit-zungen des Landesausschusses und der Un-terausschüsse können Vertreter der beteiligtenobersten Landesbehörden, der Gemeindenund Gemeindeverbände sowie der Agentur fürArbeit teilnehmen.

(5) 1Der Landesausschuss ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an-wesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit derabgegebenen Stimmen.

§ 83Aufgaben

(1) 1Der Landesausschuss hat die Landesregie-rung in den Fragen der Berufsbildung zu bera-ten, die sich für das Land ergeben. 2Er hat imRahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Ent-wicklung der Qualität der beruflichen Bildunghinzuwirken.

(2) 1Er hat insbesondere im Interesse einer ein-heitlichen Berufsbildung auf eine Zusammen-arbeit zwischen der schulischen Berufsbildungund der Berufsbildung nach diesem Gesetzsowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbil-dung bei der Neuordnung und Weiterentwick-lung des Schulwesens hinzuwirken. 2Der Lan-desausschuss kann zur Stärkung der regiona-len Ausbildungs- und BeschäftigungssituationEmpfehlungen zur inhaltlichen und organisa-torischen Abstimmung und zur Verbesserungder Ausbildungsangebote aussprechen.

Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

Teil 4Berufsbildungsforschung,

Planung und Statistik

§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung

Die Berufsbildungsforschung soll(1) 1. Grundlagen der Berufsbildung klären,(1) 2. inländische, europäische und internationale

Entwicklungen in der Berufsbildung be -obachten,

(1) 3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Be-rufsbildung ermitteln,

(1) 4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung inHinblick auf gewandelte wirtschaftliche, ge-sellschaftliche und technische Erfordernissevorbereiten,

(1) 5. Instrumente und Verfahren der Vermittlungvon Berufsbildung sowie den Wissens- undTechnologietransfer fördern.

§ 85Ziele der Berufsbildungsplanung

(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grund-lagen für eine abgestimmte und den techni-schen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichenAnforderungen entsprechende Entwicklungder beruflichen Bildung zu schaffen.

(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesonderedazu beizutragen, dass die Ausbildungsstättennach Art, Zahl, Größe und Standort ein qualita-tiv und quantitativ ausreichendes Angebot anberuflichen Ausbildungsplätzen gewährleistenund dass sie unter Berücksichtigung der vo -raussehbaren Nachfrage und des langfristigzu erwartenden Bedarfs an Ausbildungsplät-zen möglichst günstig genutzt werden.

§ 86 Berufsbildungsbericht

(1) 1Das Bundesministerium für Bildung und For-schung hat Entwicklungen in der beruflichenBildung ständig zu beobachten und darüberbis zum 1. April jeden Jahres der Bundesre-gierung einen Bericht (Berufsbildungsbericht)vorzulegen. 2In dem Bericht sind Stand undvoraussichtliche Weiterentwicklungen der Be-rufsbildung darzustellen. 3Erscheint die Siche-rung eines regional und sektoral ausgewoge-nen Angebots an Ausbildungsplätzen als ge-fährdet, sollen in den Bericht Vorschläge für

die Behebung aufgenommen werden.(2) Der Bericht soll angeben(1) 1. für das vergangene Kalenderjahr(1) 1. a) auf der Grundlage von Angaben der zu-

ständigen Stellen die in das Verzeichnisder Berufsausbildungsverhältnisse nachdiesem Gesetz oder der Handwerksord-nung eingetragenen Berufsausbildungs-verträge, die vor dem 1. Oktober des ver-gangenen Jahres in den vorangegange-nen zwölf Monaten abgeschlossen wor-den sind und am 30. September des ver-gangenen Jahres noch bestehen, sowie

(1) 1. b) die Zahl der am 30. September des ver-gangenen Jahres nicht besetzten, derBundesagentur für Arbeit zur Vermittlungangebotenen Ausbildungsplätze und dieZahl der zu diesem Zeitpunkt bei derBundesagentur für Arbeit gemeldetenAusbildungsplätze suchenden Personen;

(1) 2. für das laufende Kalenderjahr(1) 1. a) die bis zum 30. September des laufenden

Jahres zu erwartende Zahl der Ausbil-dungsplätze suchenden Personen,

(1) 1. b) eine Einschätzung des bis zum 30. Sep-tember des laufenden Jahres zu erwar-tenden Angebots an Ausbildungsplätzen.

§ 87Zweck und Durchführung der Berufs -

bildungsstatistik

(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Be-rufsbildung wird eine Bundesstatistik durchge-führt.

(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und dieBundesagentur für Arbeit unterstützen dasStatistische Bundesamt bei der technischenund methodischen Vorbereitung der Statistik.

(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogrammist im Benehmen mit dem Bundesinstitut fürBerufsbildung so zu gestalten, dass die erho-benen Daten für Zwecke der Planung und Ord-nung der Berufsbildung im Rahmen der jewei-ligen Zuständigkeiten Verwendung finden kön-nen.

§ 88Erhebungen

(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst(1) 1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staats-

angehörigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbil-dungsjahr; vorzeitig gelöste Berufsausbil-

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dungsverhältnisse mit Angabe von Ausbil-dungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr,Auflösung in der Probezeit; neu abgeschlos-sene Ausbildungsverträge mit Angabe vonAusbildungsberuf, Abkürzung der Ausbil-dungszeit, Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbil-dung und Bezirk der Agentur für Arbeit; An-schlussverträge bei Stufenausbildung mitAngabe des Ausbildungsberufs;

(1) 2. für die Ausbilder oder Ausbilderinnen: Ge-schlecht, fachliche und pädagogische Eig-nung;

(1) 3. für die Prüfungsteilnehmer oder -teilnehme-rinnen in der beruflichen Bildung: Ge-schlecht, Berufsrichtung, Abkürzung der Bil-dungsdauer, Art der Zulassung zur Prüfung,Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg undBezeichnung des Abschlusses;

(1) 4. für die Ausbildungsberater oder -beraterin-nen: Alter nach Altersgruppen, Geschlecht,Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachli-che Zuständigkeit sowie durchgeführte Be-suche von Ausbildungsstätten;

(1) 5. für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an ei-ner Berufsausbildungsvorbereitung, soweitder Anbieter der Anzeigepflicht des § 70Abs. 2 unterliegt: Geschlecht, Alter, Staats-angehörigkeit.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stel-len.

Teil 5Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung

1Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist einebundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öf-fentlichen Rechts. 2Es hat seinen Sitz in Bonn.

§ 90Aufgaben

(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt sei-ne Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitikder Bundesregierung durch.

(2) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat dieAufgabe, durch wissenschaftliche Forschungzur Berufsbildungsforschung beizutragen. 2DieForschung wird auf der Grundlage eines jähr -lichen Forschungsprogramms durchgeführt;das Forschungsprogramm bedarf der Geneh-migung des Bundesministeriums für Bildung

und Forschung. 3 Weitere Forschungsaufgabenkönnen dem Bundesinstitut für Berufsbildungvon obersten Bundesbehörden im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Bildungund Forschung übertragen werden. 4Die we-sentlichen Ergebnisse der Forschungsarbeitdes Bundesinstituts für Berufsbildung sind zuveröffentlichen.

(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat diesonstigen Aufgaben:

(1) 1. nach Weisung des zuständigen Bundesmi-nisteriums

(1) 1. a) an der Vorbereitung von Ausbildungsord-nungen und sonstigen Rechtsverordnun-gen, die nach diesem Gesetz oder nachdem zweiten Teil der Handwerksordnungzu erlassen sind, mitzuwirken,

(1) 1. b) an der Vorbereitung des Berufsbildungs-berichts mitzuwirken,

(1) 1. c) an der Durchführung der Berufsbildungs-statistik nach Maßgabe des § 87 mitzu-wirken,

(1) 1. d) Modellversuche einschließlich wissen-schaftlicher Begleituntersuchungen zufördern,

(1) 1. e) an der internationalen Zusammenarbeitin der beruflichen Bildung mitzuwirken,

(1) 1. f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bun-des zur Förderung der Berufsbildung zuübernehmen;

(1) 2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriftendes zuständigen Bundesministeriums dieFörderung überbetrieblicher Berufsbil-dungsstätten durchzuführen und die Pla-nung, Errichtung und Weiterentwicklungdieser Einrichtungen zu unterstützen;

(1) 3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbil-dungsberufe zu führen und zu veröffentli-chen;

(1) 4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz be-schriebenen Aufgaben nach den vomHauptausschuss erlassenen und vom zu-ständigen Bundesministerium genehmigtenRichtlinien wahrzunehmen und durch För-derung von Entwicklungsvorhaben zur Ver-besserung und Ausbau des berufsbilden-den Fernunterrichts beizutragen.

(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mitZustimmung des Bundesministeriums für Bil-dung und Forschung mit Stellen außerhalb derBundesverwaltung Verträge zur Übernahmeweiterer Aufgaben schließen.

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

§ 91Organe

Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildungsind:(1) 1. der Hauptausschuss,(1) 2. der Präsident oder die Präsidentin.

§ 92 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durchsonstige Vorschriften dieses Gesetzes zuge-wiesenen Aufgaben folgende weitere Aufga-ben:

(1) 1. er beschließt über die Angelegenheiten desBundesinstituts für Berufsbildung, soweit sienicht dem Präsidenten oder der Präsidentinübertragen sind;

(1) 2. er berät die Bundesregierung in grundsätzli-chen Fragen der Berufsbildung und kann ei-ne Stellungnahme zu dem Entwurf des Be-rufsbildungsberichts abgeben;

(1) 3. er beschließt das jährliche Forschungspro-gramm;

(1) 4. er kann Empfehlungen zur einheitlichen An-wendung dieses Gesetzes geben;

(1) 5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorberei-teten Entwürfen der Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der ent-sprechenden Entwürfe der schulischen Rah -menlehrpläne Stellung nehmen;

(1) 6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3 Nr. 3und 4 sowie § 97 Abs. 4 genannten Angele-genheiten des Bundesinstituts für Berufsbil-dung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtetden Hauptausschuss unverzüglich über erteil-te Weisungen zur Durchführung von Aufgabennach § 90 Abs. 3 Nr. 1 und erlassene Verwal-tungsvorschriften nach § 90 Abs. 3 Nr. 2.

(3) 1Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauf-tragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer undder Länder sowie fünf Beauftragte des Bundesan. 2Die Beauftragten des Bundes führen achtStimmen, die nur einheitlich abgegeben wer-den können; bei der Beratung der Bundesre-gierung in grundsätzlichen Fragen der Berufs-bildung, bei der Stellungnahme zum Entwurfdes Berufsbildungsberichts und im Rahmenvon Anhörungen nach diesem Gesetz habensie kein Stimmrecht. 3An den Sitzungen desHauptausschusses können je ein Beauftragter

oder eine Beauftragte der Bundesagentur fürArbeit, der auf Bundesebene bestehendenkommunalen Spitzenverbände sowie des wis-senschaftlichen Beirates mit beratender Stim-me teilnehmen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden aufVorschlag der auf Bundesebene bestehendenZusammenschlüsse der Kammern, Arbeitge-berverbände und Unternehmensverbände, dieBeauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlagder auf Bundesebene bestehenden Gewerk-schaften, die Beauftragten des Bundes aufVorschlag der Bundesregierung und die Be-auftragten der Länder auf Vorschlag des Bun-desrates vom Bundesministerium für Bildungund Forschung längstens für vier Jahre beru-fen.

(5) 1Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer ei-nes Jahres ein Mitglied, das den Vorsitz führtund ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stell-vertretend übernimmt. 2Der oder die Vorsit -zende wird der Reihe nach von den Beauftrag-ten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, derLän der und des Bundes vorgeschlagen.

(6) 1Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehren-amtlich. 2Für bare Auslagen und Verdienstaus-fälle ist, soweit eine Entschädigung nicht vonanderer Seite gewährt wird, eine angemesse-ne Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vomBundesinstitut für Berufsbildung mit Genehmi-gung des Bundesministeriums für Bildung undForschung festgesetzt wird. 3Die Genehmi-gung ergeht im Einvernehmen mit dem Bun -des minis terium der Finanzen.

(7) Die Mitglieder können nach Anhören der anihrer Berufung Beteiligten aus wichtigemGrund abberufen werden.

(8) 1Die Beauftragten haben Stellvertreter oderStellvertreterinnen. 2Die Absätze 4, 6 und 7gelten entsprechend.

(9) 1Der Hauptausschuss kann nach näherer Re-gelung der Satzung Unterausschüsse einset-zen, denen auch andere als Mitglieder desHauptausschusses angehören können. 2DenUnterausschüssen sollen Beauftragte der Ar-beitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder unddes Bundes angehören. 3Die Absätze 4 bis 7gelten für die Unterausschüsse entsprechend.

(10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben un-terliegt der Hauptausschuss keinen Weisun-gen.

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§ 93Präsident oder Präsidentin

(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin vertritt dasBundesinstitut für Berufsbildung gerichtlichund außergerichtlich. 2Er oder sie verwaltetdas Bundesinstitut und führt dessen Aufga-ben durch. 3Soweit er oder sie nicht Weisun-gen und allgemeine Verwaltungsvorschriftendes zuständigen Bundesministeriums zu be-achten hat (§ 90 Abs. 3 Nr. 1 und 2), führt eroder sie die Aufgaben nach Richtlinien desHauptausschusses durch.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird aufVorschlag der Bundesregierung, der StändigeVertreter oder die Ständige Vertreterin des Prä-sidenten oder der Präsidentin auf Vorschlagdes Bundesministeriums für Bildung und For-schung im Benehmen mit dem Präsidentenoder der Präsidentin unter Berufung in das Be-amtenverhältnis von dem Bundespräsidentenoder der Bundespräsidentin ernannt.

§ 94Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organedes Bundesinstituts für Berufsbildung durchStellungnahmen und Empfehlungen

(1) 1. zum Forschungsprogramm des Bundesin-stituts für Berufsbildung,

(1) 2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hoch-schulen und anderen Forschungseinrich-tungen und

(1) 3. zu den jährlichen Berichten über die wis-senschaftlichen Ergebnisse des Bundesin-stituts für Berufsbildung.

(2) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werdendem Beirat von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbil-dung die erforderlichen Auskünfte erteilt. 2AufWunsch werden ihm einmal jährlich im Rah-men von Kolloquien die wissenschaftlichen Ar-beiten des Bundesinstituts für Berufsbildungerläutert.

(3) 1Dem Beirat gehören bis zu sieben anerkannteFachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungs-forschung aus dem In- und Ausland an, dienicht Angehörige des Bundesinstituts für Be-rufsbildung sind. 2Sie werden von dem Präsi-denten oder der Präsidentin des Bundesinsti-tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Bildung und For-schung auf vier Jahre bestellt. 3Einmalige Wie-

derberufung in Folge ist möglich. 4An den Sit-zungen des wissenschaftlichen Beirats könnenvier Mitglieder des Hauptausschusses, undzwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragteder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länderund des Bundes ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eineGeschäftsordnung geben.

(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 95Ausschuss für Fragen behinderter Menschen

(1) 1Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufs-bildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebietder beruflichen Bildung behinderter Menschenwird ein ständiger Unterausschuss des Haupt-ausschusses errichtet. 2Der Ausschuss hat da -rauf hinzuwirken, dass die besonderen Belan-ge der behinderten Menschen in der berufli-chen Bildung berücksichtigt werden und dieberufliche Bildung behinderter Menschen mitden übrigen Leistungen zur Teilhabe am Ar-beitsleben koordiniert wird. 3Das Bundesinsti-tut für Berufsbildung trifft Entscheidungen überdie Durchführung von Forschungsvorhaben,die die berufliche Bildung behinderter Men-schen betreffen, unter Berücksichtigung vonVorschlägen des Ausschusses.

(2) 1Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern,die von dem Präsidenten oder der Präsidentinlängstens für vier Jahre berufen werden. 2EineWiederberufung ist zulässig. 3Die Mitgliederdes Ausschusses werden auf Vorschlag desBeirats für die Teilhabe behinderter Menschen(§ 64 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)berufen, und zwar

(1) ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt, (1) ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt, (1) drei Mitglieder, die Organisationen behinderter

Menschen vertreten, (1) ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit

vertritt, (1) ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversi-

cherung vertritt, (1) ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversi-

cherung vertritt, (1) ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege

vertritt, (1) zwei Mitglieder, die Einrichtungen der berufli-

chen Rehabilitation vertreten,(1) sechs weitere für die berufliche Bildung behin-

derter Menschen sachkundige Personen, die

Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

in Bildungsstätten oder ambulanten Dienstenfür behinderte Menschen tätig sind.

(3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen,die beruflich ausgebildet, fortgebildet oderumgeschult werden, zu den Beratungen hinzu-ziehen.

§ 96Finanzierung des Bundesinstituts für

Berufsbildung

(1) 1Die Ausgaben für die Errichtung und Verwal-tung des Bundesinstituts für Berufsbildungwerden durch Zuschüsse des Bundes ge-deckt. 2Die Höhe der Zuschüsse des Bundesregelt das Haushaltsgesetz.

(2) 1Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträ-gen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgabennach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werdendurch das beauftragende Bundesministeriumgedeckt. 2Die Ausgaben zur Durchführung vonVerträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch denVertragspartner zu decken.

§ 97Haushalt

(1) 1Der Haushaltsplan wird von dem Präsidentenoder der Präsidentin aufgestellt. 2Der Haupt-ausschuss stellt den Haushaltsplan fest.

(2) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigungdes Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 2Die Genehmigung erstreckt sichauch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.

(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einrei-chung der Voranschläge zum Bundeshaushalt,spätestens zum 15. Oktober des vorhergehen-den Jahres, dem Bundesministerium für Bil-dung und Forschung vorgelegt werden.

(4) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben kön-nen vom Hauptausschuss auf Vorschlag desPräsidenten oder der Präsidentin bewilligt wer-den. 2Die Bewilligung bedarf der Einwilligungdes Bundesministeriums für Bildung und For-schung und des Bundesministeriums der Fi-nanzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-chend für Maßnahmen, durch die für das Bun-desinstitut für Berufsbildung Verpflichtungenentstehen können, für die Ausgaben im Haus-haltsplan nicht veranschlagt sind.

(5) 1Nach Ende des Haushaltsjahres wird dieRechnung von dem Präsidenten oder der Prä-sidentin aufgestellt. 2Die Entlastung obliegtdem Hauptausschuss. 3Sie bedarf nicht der

Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundes-haushaltsordnung.

§ 98 Satzung

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Be-rufsbildung sind

(1) 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie

(1) 2. die Organisation(1) näher zu regeln.(2) 1Der Hauptausschuss beschließt mit einer

Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seinerMitglieder die Satzung. 2Sie bedarf der Ge -nehmigung des Bundesministeriums für Bil-dung und Forschung und ist im Bundesanzei-ger bekannt zu geben.

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entspre-chend.

§ 99Personal

(1) 1Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufs-bildung werden von Beamten, Beamtinnenund Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiterund Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrge-nommen. 2Es ist Dienstherr im Sinne des § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-zes. 3Die Beamten und Beamtinnen sind mittel-bare Bun desbeamte und Bundesbeamtinnen.

(2) 1Das Bundesministerium für Bildung und For-schung ernennt und entlässt die Beamten undBeamtinnen des Bundesinstituts, soweit dasRecht zur Ernennung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in derBundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist,nicht von dem Bundespräsidenten oder derBundespräsidentin ausgeübt wird. 2Das zu-ständige Bundesministerium kann seine Be-fugnisse auf den Präsidenten oder die Präsi-dentin übertragen.

(3) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamten undBeamtinnen des Bundesinstituts ist das Bun-desministerium für Bildung und Forschung.2Es kann seine Befugnisse auf den Präsiden-ten oder die Präsidentin übertragen. 3§ 187Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleibenunberührt.

(4) 1Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterin-nen des Bundesinstituts sind die für Arbeitneh-

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mer und Arbeitnehmerinnen des Bundes gel-tenden Tarifverträge und sonstigen Bestim-mungen anzuwenden. 2Ausnahmen bedürfender vorherigen Zustimmung des Bundesminis -teriums für Bildung und Forschung; die Zu-stimmung ergeht im Einvernehmen mit demBundesministerium des Innern und dem Bun-desministerium der Finanzen.

§ 100Aufsicht über das Bundesinstitut für

Berufsbildung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt,soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Auf-sichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsauf-sicht des Bundesministeriums für Bildung undForschung.

§ 101Auskunftspflicht

(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Be-hörden, die Berufsbildung durchführen, habenden Beauftragten des Bundesinstituts für Be-rufsbildung auf Verlangen die zur Durchfüh-rung ihrer Forschungsaufgaben erforderlichenAuskünfte zu erteilen, die dafür notwendigenUnterlagen vorzulegen und während der übli-chen Betriebs- und Geschäftszeit Besichtigun-gen der Betriebsräume, der Betriebseinrich-tungen und der Aus- und Weiterbildungsplätzezu gestatten. 2Arbeitsrechtliche und dienst-rechtliche Verschwiegenheitspflichten bleibenunberührt.

(2) Auskunftspflichtige können die Auskunft übersolche Fragen verweigern, deren Beantwor-tung sie selbst oder einen der in § 52 derStrafprozessordnung bezeichneten Angehöri-gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgungoder eines Verfahrens nach dem Gesetz überOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweitnichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Einzelangaben über persönliche oder sachli-che Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf-grund des Absatzes 1 bekannt werden, sind,soweit durch Rechtsvorschriften nichts ande-res bestimmt ist, geheim zu halten. 2 Veröffent -lichungen von Ergebnissen aufgrund von Er-hebungen und Untersuchungen dürfen keineEinzelangaben enthalten.

Teil 6Bußgeldvorschriften

§ 102 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer(1) 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-

dung mit Absatz 4, den wesentlichen Inhaltdes Vertrages oder eine wesentliche Ände-rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,nicht in der vorgeschriebenen Weise odernicht rechtzeitig niederlegt,

(1) 2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindungmit Absatz 4, eine Ausfertigung der Nieder-schrift nicht oder nicht rechtzeitig aushän-digt,

(1) 3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden eineVerrichtung überträgt, die dem Ausbil-dungszweck nicht dienen,

(1) 4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz 2, Auszubildende nicht freistellt,

(1) 5. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Auszubildendeeinstellt oder ausbildet,

(1) 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

(1) 7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweilsauch in Verbindung mit Satz 3, die Eintra-gung in das dort genannte Verzeichnis nichtoder nicht rechtzeitig beantragt oder eineAusfertigung der Vertragsniederschrift nichtbeifügt oder

(1) 8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-tig vorlegt oder eine Besichtigung nicht odernicht rechtzeitig gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen desAbsatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße biszu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen miteiner Geldbuße bis zu tausend Euro geahndetwerden.

Teil 7 Übergangs- und

Schlussvorschriften

§ 103Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im

Rahmen der Deutschen Einheit

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Aus-bildungsberufe und der Systematik der Fachar-

Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

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Teil 2.1 Berufsbildungsgesetz

beiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37Abs. 2 stehen einander gleich.

§ 104Fortgeltung bestehender Regelungen

(1) 1Die vor dem 1. September 1969 anerkanntenLehrberufe und Anlernberufe oder vergleich-bar geregelten Ausbildungsberufe gelten alsAusbildungsberufe im Sinne des § 4. 2Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsord-nungen für diese Berufe sind bis zum Erlassvon Ausbildungsordnungen nach § 4 und derPrüfungsordnungen nach § 47 anzuwenden.

(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prü-fungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, ste-hen Prüfungszeugnissen nach § 37 Abs. 2gleich.

§ 105Übertragung von Zuständigkeiten

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung die nach diesem Gesetz dennach Landesrecht zuständigen Behörden übertra-genen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2009, ber.2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218)

Buch 1Allgemeiner Teil

Abschnitt 1Personen

Titel 1Natürliche Personen,Verbraucher,

Unternehmer

§ 1Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mitder Vollendung der Geburt.

§ 2Eintritt in die Volljährigkeit

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Abschnitt 3Rechtsgeschäfte

Titel 1Geschäftsfähigkeit

§ 104Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet

hat,2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung

ausschließenden Zustand krankhafter Störungder Geistestätigkeit befindet, sofern nicht derZustand seiner Natur nach ein vorübergehen-der ist.

§ 105Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähi-gen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die imZustand der Bewusstlosigkeit oder vorüber-gehender Störung der Geistestätigkeit abge-geben wird.

§ 105 aGeschäfte des täglichen Lebens

1Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Ge-schäft des täglichen Lebens, das mit geringwerti-gen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der vonihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leis -tung und, soweit vereinbart, Gegenleistung alswirksam, sobald Leistung und Gegenleistung be-wirkt sind. 2Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichenGefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

§ 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahrvollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklä-rung, durch die er nicht lediglich einen rechtli-chen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines ge-setzlichen Vertreters.

§ 108Vertragsschluss ohne Einwilligung

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohnedie erforderliche Einwilligung des gesetzli-chen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit desVertrags von der Genehmigung des Vertretersab.

(2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Er-klärung über die Genehmigung auf, so kanndie Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjähri-gen gegenüber erklärte Genehmigung oderVerweigerung der Genehmigung wird unwirk-sam. 2Die Genehmigung kann nur bis zumAblauf von zwei Wochen nach dem Empfangder Aufforderung erklärt werden; wird sienicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäfts-fähig geworden, so tritt seine Genehmigungan die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Teil 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch

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Teil 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch

§ 109Widerrufsrecht des anderen Teils

(1) 1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. 2Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen ge-genüber erklärt werden.

(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit ge-kannt, so kann er nur widerrufen, wenn derMinderjährige der Wahrheit zuwider die Ein-willigung des Vertreters behauptet hat; erkann auch in diesem Falle nicht widerrufen,wenn ihm das Fehlen der Einwilligung beidem Abschluss des Vertrags bekannt war.

§ 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmungdes gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertraggilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minder-jährige die vertragsmäßige Leistung mit Mittelnbewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freierVerfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zu-stimmung von einem Dritten überlassen wordensind.

§ 111Einseitige Rechtsgeschäfte

1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minder-jährige ohne die erforderliche Einwilligung desgesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam.2Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligungein solches Rechtsgeschäft einem anderen ge-genüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirk-sam, wenn der Minderjährige die Einwilligungnicht in schriftlicher Form vorlegt und der anderedas Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unver-züglich zurückweist. 3Die Zurückweisung ist aus-geschlossen, wenn der Vertreter den anderen vonder Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

§ 112Selbständiger Betrieb eines

Erwerbsgeschäfts

(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Ge-nehmigung des Familiengerichts den Minder-jährigen zum selbständigen Betrieb eines Er-werbsgeschäfts, so ist der Minderjährige fürsolche Rechtsgeschäfte unbeschränkt ge-schäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mitsich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsge-

schäfte, zu denen der Vertreter der Genehmi-gung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nurmit Genehmigung des Familiengerichts zu-rückgenommen werden.

§ 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis

(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Min-derjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten,so ist der Minderjährige für solche Rechtsge-schäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welchedie Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Artoder die Erfüllung der sich aus einem solchenVerhältnis ergebenden Verpflichtungen betref-fen. 2Ausgenommen sind Verträge, zu denender Vertreter der Genehmigung des Familien-gerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zu-rückgenommen oder eingeschränkt werden.

(3) 1Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, sokann die Ermächtigung, wenn sie von ihmverweigert wird, auf Antrag des Minderjähri-gen durch das Familiengericht ersetzt wer-den. 2Das Familiengericht hat die Ermächti-gung zu ersetzen, wenn sie im Interesse desMündels liegt.

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächti-gung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächti-gung von Verhältnissen derselben Art.

Titel 3Vertrag

§ 145Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertragsanträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn,dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn der dem Antragendengegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesemgegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitigangenommen wird.

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Teil 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 147Annahmefrist

(1) 1Der einem Anwesenden gemachte Antragkann nur sofort angenommen werden. 2Diesgilt auch von einem mittels Fernsprechersoder einer sonstigen technischen Einrichtungvon Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antragkannn nur bis zu dem Zeitpunkt angenommenwerden, in welchem der Antragende den Ein-gang der Antwort unter regelmäßigen Um-ständen erwarten darf.

§ 148Bestimmung einer Annahmefrist

Hat der Antragende für die Annahme des Antragseine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur in-nerhalb der Frist erfolgen.

§ 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

1Ist eine dem Antragenden verspätet zugegan -gene Annahmeerklärung dergestalt abgesendetworden, dass sie bei regelmäßiger Beförderungihm rechtzeitig zugegangen sein würde, undmusste der Antragende dies erkennen, so hat erdie Verspätung dem Annehmenden unverzüglichnach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. 2 Ver-zögert er die Absendung der Anzeige, so gilt dieAnnahme als nicht verspätet.

Abschnitt 4Fristen, Termine

§ 186Geltungsbereich

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungenund Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Ter-minsbestimmungen gelten die Auslegungsvor-schriften der §§ 187 bis 193.

§ 187Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oderein in den Lauf eines Tages fallender Zeit-punkt maßgebend, so wird bei der Berech-nung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, inwelchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den An-fang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so

wird dieser Tag bei der Berechnung der Fristmitgerechnet. 2Das Gleiche gilt von dem Tageder Geburt bei der Berechnung des Lebens -alters.

§ 188Fristende

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mitdem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monatenoder nach einem mehrere Monate umfassen-den Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr –bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1mit dem Ablauf desjenigen Tages der letztenWoche oder des letzten Monats, welcherdurch seine Benennung oder seine Zahl demTage entspricht, in den das Ereignis oder derZeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher demTage vorhergeht, der durch seine Benennungoder seine Zahl dem Anfangstag der Frist ent-spricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmtenFrist in dem letzten Monat der für ihren Ablaufmaßgebende Tag, so endigt die Frist mit demAblauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 189Berechnung einzelner Fristen

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist vonsechs Monaten, unter einem Vierteljahr eineFrist von drei Monaten, unter einem halbenMonat eine Frist von 15 Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganzeMonate und einen halben Monat gestellt, sosind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

§ 190Fristverlängerung

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird dieneue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

§ 191Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahrenin dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammen-hängend zu verlaufen braucht, so wird der Monatzu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

S94_99 BGB:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:31 Uhr Seite 96

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Teil 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch

§ 192Anfang, Mitte, Ende des Monats

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mit-te des Monats der 15., unter Ende des Monats derletzte Tag des Monats verstanden.

§ 193Sonn- und Feiertage; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb ei-ner Frist eine Willenserklärung abzugeben odereine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmteTag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonn-tag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staat-lich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einenSonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Abschnitt 3Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1Begründung, Inhalt und Beendigung

Untertitel 1Begründung

§ 311Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäfts -

ähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnissesdurch Rechtsgeschäft sowie zur Änderungdes Inhalts eines Schuldverhältnisses ist einVertrag zwischen den Beteiligten erforder-lich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher

der eine Teil im Hinblick auf eine etwaigerechtsgeschäftliche Beziehung dem ande-ren Teil die Möglichkeit zur Einwirkung aufseine Rechte, Rechtsgüter und Interessengewährt oder ihm diese anvertraut, oder

3. ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241

Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, dienicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Einsolches Schuldverhältnis entsteht insbeson-dere, wenn der Dritte in besonderem MaßeVertrauen für sich in Anspruch nimmt und da-

durch die Vertragsverhandlungen oder denVertragsschluss erheblich beeinflusst.

Titel 8Dienstvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1Dienstvertrag

§ 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, wel-cher Dienste zusagt, zur Leistung der verspro-chenen Dienste, der andere Teil zur Gewäh-rung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags könnenDiens te jeder Art sein.

§ 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Ver-tragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhal-tung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund dererdem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteiledie Fortsetzung des Dienstverhältnisses biszum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zuder vereinbarten Beendigung des Dienstver-hältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zweiWochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit demZeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigtevon den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigendemuss dem anderen Teil auf Verlangen denKündigungsgrund unverzüglich schriftlich mit -teilen.

Titel 27Unerlaubte Handlungen

§ 823Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben,den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, dasEigentum oder ein sonstiges Recht eines an-deren widerrechtlich verletzt, ist dem anderenzum Ersatz des daraus entstehenden Scha-dens verpflichtet.

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Teil 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 828Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendethat, ist für einen Schaden, den er einem ande-ren zufügt, nicht verantwortlich.

(2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Le-bensjahr vollendet hat, ist für den Schaden,den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahr-zeug, einer Schienenbahn oder einer Schwe-bebahn einem anderen zufügt, nicht verant-wortlich. 2Dies gilt nicht, wenn er die Verlet-zung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendethat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nichtnach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, fürden Schaden, den er einem anderen zufügt,nicht verantwortlich, wenn er bei der Bege-hung der schädigenden Handlung nicht diezur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforder-liche Einsicht hat.

Titel 5Elterliche Sorge

§ 1626Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht,für das minderjährige Kind zu sorgen (elterli-che Sorge). 2Die elterliche Sorge umfasst dieSorge für die Person des Kindes (Personen-sorge) und das Vermögen des Kindes (Ver-mögenssorge).

(2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichti-gen die Eltern die wachsende Fähigkeit unddas wachsende Bedürfnis des Kindes zu selb-ständigem verantwortungsbewusstem Han-deln. 2Sie besprechen mit dem Kind, soweit esnach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist,Fragen der elterlichen Sorge und streben Ein-vernehmen an.

(3) 1Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. 2Gleichesgilt für den Umgang mit anderen Personen, zudenen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihreAufrechterhaltung für seine Entwicklung för-derlich ist.

§ 1629Vertretung des Kindes

(1) 1Die elterliche Sorge umfasst die Vertretungdes Kindes. 2Die Eltern vertreten das Kind ge-

meinschaftlich; ist eine Willenserklärung ge-genüber dem Kind abzugeben, so genügt dieAbgabe gegenüber einem Elternteil. 3Ein El-ternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm dieEntscheidung nach § 1628 übertragen ist.4Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazuberechtigt, alle Rechtshandlungen vorzuneh-men, die zum Wohl des Kindes notwendigsind; der andere Elternteil ist unverzüglich zuunterrichten.

(2) 1Der Vater und die Mutter können das Kind in-soweit nicht vertreten, als nach § 1795 einVormund von der Vertretung des Kindes aus-geschlossen ist. 2Steht die elterliche Sorge fürein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kannder Elternteil, in dessen Obhut sich das Kindbefindet, Unterhaltsansprüche des Kindes ge-gen den anderen Elternteil geltend machen.3Das Familiengericht kann dem Vater und derMutter nach § 1796 die Vertretung entziehen;dies gilt nicht für die Feststellung der Vater-schaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind ineinem gerichtlichen Verfahren nach § 1598 aAbs. 2 nicht vertreten.

(3) 1Sind die Eltern des Kindes miteinander ver-heiratet, so kann ein Elternteil, solange die El-tern getrennt leben oder eine Ehesache zwi-schen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprü-che des Kindes gegen den anderen Elternteilnur im eigenen Namen geltend machen. 2Einevon einem Elternteil erwirkte gerichtliche Ent-scheidung und ein zwischen den Eltern ge-schlossener gerichtlicher Vergleich wirkenauch für und gegen das Kind.

§ 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere diePflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zuerziehen, zu beaufsichtigen und seinen Auf-enthalt zu bestimmen.

(2) 1Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Er -ziehung. 2Körperliche Bestrafungen, seelischeVerletzungen und andere entwürdigende Maß -nahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antragbei der Ausübung der Personensorge in ge-eigneten Fällen zu unterstützen.

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§ 1631aAusbildung und Beruf

1In Angelegenheiten der Ausbildung und des Be-rufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignungund Neigung des Kindes Rücksicht. 2BestehenZweifel, soll der Rat eines Lehrers oder einer an-deren geeigneten Person eingeholt werden.

§ 1633Personensorge für verheirateten

Minderjährigen

Die Personensorge für einen Minderjährigen, derverheiratet ist oder war, beschränkt sich auf dieVertretung in den persönlichen Angelegenheiten.

Teil 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch

S94_99 BGB:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:31 Uhr Seite 99

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Teil 2.3 Ausführungsgesetz zum BBiG

Gesetz zur Ausführung des Berufs -bildungsgesetzes und des Berufs -qualifikationsfeststellungsgesetzes(AGBBiG)

in der Fassung der Bekanntmachungvom 29. September 1993 (GVBl S. 754), zuletzt geändert durch VO vom 22.07.2014(GVBl S. 286, 333)

Art. 1(Zuständige Staatsministerien)

(1) 1Die Angelegenheiten der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 des BerufsbiIdungsgesetzes –BBiG) und der Berufsausbildungsvorbereitung(§ 1 Abs. 2 BBiG) obliegen den Staatsministe-rien innerhalb ihres Geschäftsbereichs. 2Ent-sprechendes gilt für die Anerkennung dernicht in § 8 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfest-stellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember2011 (BGBl. I S. 2515) geregelten Berufsaus-bildungen.

(2) Die Angelegenheiten der beruflichen Fortbil-dung (§ 1 Abs. 4 BBiG) obliegen

(2) a) für die Fortbildungseinrichtungen der ge-werblichen Wirtschaft einschließlich desBergwesens dem Staatsministerium für Wirt -schaft, Medien, Energie und Technologie,es sei denn, es handelt sich um überfachli-che Einrichtungen der Vereinigungen vonArbeitgebern, Einrichtungen der Gewerk-schaften, kirchlicher Stellen oder ähnlicherOrganisationen,

(2) b) für die Land- und Forstwirtschaft sowie dieHauswirtschaft dem Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten,

(2) c) für die Rechtsanwalts- und Notargehilfendem Staatsministerium der Justiz,

(2) d) für die Berufe des Gesundheits- und Vete -rinärwesens dem Staatsministerium für Ge-sundheit und Pflege,

(2) e) im Übrigen dem Staatsministerium für Ar-beit und Soziales, Familie und Integration.

(2) 2Entsprechendes gilt für die Anerkennung dernicht in § 8 Abs. 1 bis 3 BQFG geregelten be-ruflichen Fortbildungen.

(3) 1Die Angelegenheiten der beruflichen Um-schulung (§ 1 Abs. 5 BBiG) obliegen dem

Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Fa-milie und Integration. 2Die sich aus der Auf-sicht über die für die Berufsbildung zuständigeStelle ergebenden Aufgaben der Staatsminis -terien bleiben unberührt.

(4) Die Staatsministerien nehmen auch die Aufga-ben der Berufsausbildung und der Berufsaus-bildungsvorbereitung sowie abweichend vonden Absätzen 2 und 3 die Aufgaben der be -ruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung für die Arbeitnehmer ihres Ge-schäftsbereichs wahr.

(5) In grundsätzlichen Angelegenheiten der Be-rufsausbildung und der beruflichen Fortbil-dung nach Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a bis d sowie Abs. 4 ist das Benehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozia-les, Familie und Integration, in solchen der be-ruflichen Fortbildung nach Abs. 2 Satz 1Buchst. e und der beruflichen Umschulungnach Abs. 3 das Benehmen mit dem Staats -ministe rium herzustellen, dessen Geschäfts -bereich berührt wird.

Art. 2(Aufgaben der Staatsministerien)

(1) Dem für die Berufsausbildung gemäß Art. 1Abs. 1 zuständigen Staatsministerium obliegt

(1) a) die Genehmigung der Prüfungsordnungen(§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und § 62 Abs. 3BBiG; § 38 Abs. 1, § 42 c Abs. 1 und § 42 iAbs. 3 Handwerksordnung);

(1) b) die Genehmigung der festzusetzenden Ent-schädigungen (§ 40 Abs. 4, § 56 Abs. 1 und§ 62 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 80 BBiG; § 34 Abs. 7, § 42 c Abs. 1, § 42 i Abs. 3, § 43Abs. 3 und § 44 b der Handwerksordnung);

(1) c) die Berufung der Mitglieder und stellvertre-tenden Mitglieder der Berufsbildungsaus-schüsse und der Unterausschüsse (§ 77Abs. 2 und 5, § 80 BBiG);

(1) d) die Berufung der Lehrer an berufsbilden-den Schulen als Mitglieder und stellvertre-tende Mitglieder der BerufsbiIdungsaus-schüsse und der Unterausschüsse im Hand -werk (§ 43 Abs. 2 und 5 und § 44 b derHandwerksordnung).

(2) In den Fällen des Absatz 1 Buchst. a und b istmit Ausnahme der festzusetzenden Entschädi-gungen nach § 43 Abs. 3 und § 44 b der Hand-werksordnung das Benehmen des Staatsmi nis -

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Teil 2.3 Ausführungsgesetz zum BBiG

teriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, im Fall des Absatzes 1 Buchst. ddes Staatsministeriums für Bildung und Kul-tus, Wissenschaft und Kunst, herzustellen.

(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchst. c undd kann durch Rechtsverordnung auf einenachgeordnete Behörde übertragen werden.

Art. 3(Aufgaben der Regierungen)

(1) Den für die Berufsbildung zuständigen Stellenim Sinne des Berufsbildungsgesetzes obliegt

(1) a) die Untersagung des Einstellens und Aus-bildens einschließlich der Entgegennahmeder Anzeige von Eignungsmängeln (§ 32Abs. 2, §§ 33 und 60 BBiG; § 23 Abs. 2, §§ 24 und 42 g der Handwerksordnung);

(1) b) die widerrufliche Zuerkennung der fachli-chen Eignung (§ 30 Abs. 6 BBiG; § 22 bAbs. 5 der Handwerksordnung);

(1) c) die Anerkennung der Eignung einer Ausbil-dungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG);

(1) d) die Untersagung der Berufsausbildungs-vorbereitung (§ 70 Abs. 1 BBiG; § 42 q derHandwerksordnung).

(2) Die widerrufliche Zuerkennung der fachlichenEignung und die Untersagung des Einstellensund Ausbildens einschließlich der Entgegen-nahme der Anzeige von Eignungsmängeln ob-liegt bei Betrieben, die der Aufsicht der Berg-behörden unterliegen, dem Staatsministeriumfür Wirtschaft, Medien, Energie und Technolo-gie (§ 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 und § 33 BBiG).

(3) Für Fälle, in denen nach § 72 BBiG die zustän-dige Stelle bestimmt wird, kann die Staatsre-gierung durch Rechtsverordnung die Zustän-digkeit abweichend von Absatz 1 festlegen.

Art. 4(Zuständige Stelle in der Landwirtschaft)

1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirt-schaft und Forsten ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in derHauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 und 8 und § 72 BBiG)sowie für die Anerkennung von Berufsqualifika -tionen in diesen Berufsbereichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3und Abs. 2 BQFG). 2Durch Rechtsverordnungkann es im Benehmen mit dem Staatsministeriumfür Arbeit und Soziales, Familie und Integrationdie Zuständigkeiten auf die nachgeordneten Be-hörden über tragen und dabei bestimmen, dass

sich die Zuständigkeit einer Behörde auf die Be-reiche mehrerer gleichgeordneter Behörden er-streckt. 3Es kann auch die Zuständigkeit abwei-chend von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d regeln.

Art. 5(Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst)

(1) 1Im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern,der Gemeinden und Gemeindeverbände so-wie der übrigen der Aufsicht des FreistaatesBayern unterstehenden Körperschaften, An-stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtswerden als zuständige Stelle (§ 73 Abs. 2BBiG) die Staatsministerien innerhalb ihresGeschäftsbereichs bestimmt. 2Sie können ihreZuständigkeiten durch Rechtsverordnung aufnachgeordnete Behörden oder auf der Auf-sicht des Freistaates Bayern unterstehendeKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen desöffentlichen Rechts übertragen; sie könnenferner durch Rechtsverordnung für Ausbil-dungsberufe des öffentlichen Dienstes Ausbil-dungsordnungen im Sinn des § 4 Abs. 1 und 5BBiG erlassen, soweit nicht Rahmenvorschrif-ten des Bundes vorgehen. 3Soweit das Be -rufsqualifikationsfeststellungsgesetz zur An-wendung kommt, gelten Sätze 1 und 2 Halb-satz 1 entsprechend (§ 8 Abs. 4 BQFG).

(2) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 geltenauch, wenn im Bereich der Kirchen und sonsti-gen Religionsgemeinschaften des öffentlichenRechts oder außerhalb des öffentlichen Diens -tes nach Ausbildungsordnungen des öffentli-chen Dienstes ausgebildet wird.

(3) 1Das Benehmen mit dem Staatsministerium fürArbeit und Soziales, Familie und Integration ist herzustellen beim Erlass von Rechtsverord-nungen nach Abs. 1 Satz 2 und in den Fällendes § 81 Abs. 2 BBiG. 2Soweit es sich um Aus-bildungsberufe in nach §§ 71, 72 BBiG erfass-ten Berufsbereichen handelt, ist bei der Unter-sagung des Einstellens und Ausbildens dasBenehmen mit dem für die Berufsausbildungnach Art. 1 Abs. 1 zuständigen Staatsministeri-um erforderlich. 3Die Festsetzung der Entschä-digungen im staatlichen Bereich des öffentli-chen Dienstes bedarf der Zustimmung desStaatsministeriums der Finanzen, für Landes-entwicklung und Heimat.

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Teil 2.3 Ausführungsgesetz zum BBiG

Art. 6(Anerkennung sonstiger Berufsbildungs -

einrichtungen)

Die Staatsministerien können innerhalb ihres Ge-schäftsbereichs im Einvernehmen mit den Staats-ministerien für Arbeit und Soziales, Familie undIntegration und für Bildung und Kultus, Wissen-schaft und Kunst sonstige Berufsbildungseinrich-tungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG außer-halb der schulischen und betrieblichen Berufsbil-dung anerkennen, wenn das Ziel der Ausbildungeiner betrieblichen Ausbildung entspricht, sowiedurch Rechtsverordnung Bestimmungen über In-halt und Gang der Ausbildung und die durch denBesuch dieser Einrichtungen erworbenen Berech-tigungen treffen.

*) Diese Vorschrift betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Juni1970 (GVBI S. 246). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-ren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsge-setzen.

Art. 7(Landesausschuss für Berufsbildung)

(1) Der Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82BBiG) setzt sich zusammen aus je sechs Be-auftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerund der obersten Landesbehörden.

(2) Die Geschäfte des Landesausschusses für Be-rufsbildung führt das Staatsministerium für Ar-beit und Soziales, Familie und Integration.

Art. 8(Inkrafttreten)

1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt mit Wirkungvom 1. September 1969 in Kraft. *)

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Teil 2.4 Verordnung Berufsbildungsgesetz

Verordnung zur Umsetzung des Berufs-bildungsgesetzes, des Berufsqualifi -kationsfeststellungsgesetzes und derHandwerksordnung (BBiGHwOV)

Vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.11.2014 (GVBl S. 484)

Es erlassen aufgrund von:1. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 2 Sätze 3 und

4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändertdurch Art. 232 der Verordnung vom 31. Okto-ber 2006 (BGBl. I S. 2407), und § 27a Abs. 1Satz 1, § 36 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Gesetzeszur Ordnung des Handwerks (Handwerksord-nung) in der Fassung der Bekanntmachungvom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 146der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407), in Verbindung mit § 7 Nrn. 2 und 3der Verordnung über die Zuständigkeit zumErlass von Rechtsverordnungen (Delegations-verordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBlS. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 6. März 2007 (GVBl S. 213),das Bayerische Staatsministerium für Arbeitund Sozialordnung, Familie und Frauen imEinvernehmen mit den Bayerischen Staatsmi-nisterien für Unterricht und Kultus, für Wirt-schaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologiesowie den nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes(AGBBiG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754,BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durchGesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), fürdie Berufsbildung zuständigen BayerischenStaatsministerien,

2. § 1 der Verordnung über die Bestimmung derzuständigen Stelle für die Durchführung derPrüfung zum anerkannten Abschluss GeprüfteFachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung inWerkstätten für behinderte Menschen vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281)das Bayerische Staatsministerium für Arbeitund Sozialordnung, Familie und Frauen,

3. § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. S. 931), zu-letzt geändert durch Art. 232 der Verordnungvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), undArt. 2 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungs-gesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 29. September 1993(GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBlS. 197),die Bayerischen Staatsministerien für Arbeitund Sozialordnung, Familie und Frauen, desInnern, der Justiz, für Wissenschaft, Forschungund Kunst, für Unterricht und Kultus, der Fi -nanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehrund Technologie sowie für Umwelt, Gesundheitund Verbraucherschutz.

folgende Verordnung:

Erster TeilAnrechnung beruflicher Vorbildung

auf die Ausbildungszeit

§ 1

(1) Die Anrechnung des Besuchs eines schuli-schen Berufsgrundbildungsjahrs setzt voraus,dass 1. der Bildungsgang an einer öffentlichen

Berufsschule besucht wurde,2. der Bildungsgang im Vollzeitunterricht

(Berufsgrundschuljahr) durchgeführt wur-de und

3. der Bildungsgang erfolgreich absolviertwurde.

(2) Das Berufsgrundschuljahr wird im Umfangvon einem Jahr auf die Ausbildungszeit ange-rechnet.

(3) Die Anrechnung erfolgt im einschlägigenAusbildungsberuf gemäß der Verordnung zurberuflichen Grundbildung in Bayern vom 17. Mai 1991 (GVBl S. 153, BayRS 2236-2-3-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnungvom 17. Dezember 2004 (GVBl S. 584).

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für dieAnrechnung eines Besuchs einer öffentlichenoder staatlich genehmigten Berufsschule zursonderpädagogischen Förderung, wenn nachden Lehrplänen der allgemeinen Berufsschu-le unterrichtet wird.

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Teil 2.4 Verordnung Berufsbildungsgesetz

§ 2

(1) Die Anrechnung des Besuchs einer Berufs-fachschule setzt voraus, dass1. eine öffentliche oder staatlich genehmigte

Berufsfachschule besucht wurde und2. der Besuch erfolgreich war.

(2) Der Besuch einer einjährigen Berufsfach-schule und einer einjährigen Berufsfachschu-le in Wirtschaftskooperation wird bei Vorlie-gen eines gemeinsamen Antrags von Auszu-bildenden und Ausbildendem im Umfang voneinem Jahr verpflichtend auf die Ausbildungs-zeit in anerkannten Ausbildungsberufen ent-sprechender Fachrichtung angerechnet.

(3) Der Besuch einer zweistufigen Wirtschafts-schule wird im Umfang von einem Jahr aufdie Ausbildungszeit in anerkannten Ausbil-dungsberufen der gewerblichen Wirtschaft,Fachrichtung Wirtschaft, angerechnet.

(4) Der Besuch einer dreistufigen oder vierstufi-gen Wirtschaftsschule wird im Umfang von einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der ge-werblichen Wirtschaft, Fachrichtung Wirt-schaft, angerechnet.

(5) Der einjährige oder zweijährige Besuch eineröffentlichen oder staatlich genehmigten Be-rufsschule nach § 3 Abs. 1 wird bei einemWechsel in die duale Berufsausbildung imentsprechenden Beruf mit einem Jahr oderzwei Jahren angerechnet.

(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für dieAnrechnung eines Besuchs einer öffentlichoder staatlich genehmigten Berufsfachschulezur sonderpädagogischen Förderung, wennnach den Lehrplänen der allgemeinen Berufs-fachschulen unterrichtet wird.

Zweiter TeilZulassung von Schülern von Berufs-fachschulen zur Abschlussprüfung

in anerkannten Ausbildungsberufen

§ 3

(1) Die in Spalte 1 genannten öffentlichen oderstaatlich genehmigten Berufsfachschulen er-füllen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2Sätze 1 und 2 BBiG für die in Spalte 2 ge-nannten Berufe:

(2) 1Die Berufsabschlussprüfung als Modenä-her/Modenäherin und als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bei Schülern der Berufs-fachschule für Hauswirtschaft der Wahlpflicht-fächergruppe III erfolgt gegen Ende des zweiten Schuljahres, im Übrigen erfolgt dieAbschlussprüfung gegen Ende des drittenSchuljahres. 2Die Zulassung setzt voraus,dass der Schüler oder die Schülerin im Zwi-schenzeugnis der betreffenden Jahrgangsstu-fe Noten erzielt hat, mit denen er oder sie vor-rücken dürfte.

Dritter TeilÜbertragung von Aufgaben nach dem

Gesetz zur Ausführung des Berufs -bildungsgesetzes und des Berufs -

qualifikationsfeststellungsgesetzes

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 4

Für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst wer-den die Aufgaben der Staatsministerien des In-

Berufsfachschule Ausbildungsberuf

1. Berufsfachschule für Modenäher/Modenäherin

Bekleidung/für die Modeschneider/

Bekleidungsindustrie Modeschneiderin

2. Berufsfachschule für Kaufmann/Kauffrau

Bürobedarf für Bürokommunikation

3. Berufsfachschule für Bürokaufmann/

Büroberufe für Blinde Bürokauffrau

und hochgradig Informatikkaufmann/

Sehbehinderte Informatikkauffrau

Kaufmann/Kauffrau für

Bürokommunikation

4. Berufsfachschule für Glas- und Porzellanmaler/

Glas Glas- und

Porzellanmalerin

5. Berufsfachschule für Hauswirtschafter/

Hauswirtschaft Hauswirtschafterin

6. Berufsfachschule für Fachinformatiker/

informations- und Fachinformatikerin

telekommunikations- Informatikkaufmann/

technische Berufe Informatikkauffrau

7. Berufsfachschule für Zupfinstrumentenmacher/

Zupfinstrumenten- Zupfinstrumenten-

macher macherin

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Teil 2.4 Verordnung Berufsbildungsgesetz

nern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildungund Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finan-zen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirt-schaft und Medien, Energie und Technologie, fürUmwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung,Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozia-les, Familie und Integration sowie für Gesundheitund Pflege als zuständiger Stelle oder zuständigerBehörde nach dem Berufsbildungsgesetz undnach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Fest -stellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifi -kationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz –BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) inder jeweils geltenden Fassung in dem durch §§ 5bis 14 a bestimmten Umfang auf die jeweils ge-nannten Stellen übertragen.

§ 5

Der Regelung unterliegen1. bei der Berufsausbildung in den Ausbildungs-

berufen des öffentlichen Dienstes (§ 73 Abs. 2BBiG)a) die Überwachung der persönlichen und

fachlichen Eignung des Auszubildendenund des Ausbilders sowie die Eignung derAusbildungsstätte (§ 32 BBiG),

b) die Untersagung des Einstellens us Ausbil-dens durch die zuständige Behörde (§ 33BBiG),

c) die Abkürzung und die Verlängerung derAusbildungszeit (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),

d) die Einrichtung und Führung des Verzeich-nisses der Berufsausbildungsverhältnisse(§ 34 BBiG),

e) die Errichtung von Prüfungsausschüssenfür die Zwischen- und Abschlussprüfungund die Berufung der Mitglieder (§§ 39 und40 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBiG),

f) die Zulassung zur Abschlussprüfung (§§ 43,44 BBiG),

g) der Erlass der Prüfungsordnung für die Ab-schlussprüfung (§ 47 BBiG),

h) der Erlass ergänzender Bestimmungen (§ 9BBiG),

i) die Überwachung der Berufsausbildungund die Bestellung von Ausbildungsbera-tern (§ 76 Abs. 1 BBiG),

h) die Durchführung von Prüfungen zumNachweis von Kenntnissen und Fähigkei-ten, die durch berufliche Fortbildung erwor-ben worden sind (§ 54 BBiG),

k) die Durchführung von Prüfungen zumNachweis von Kenntnissen und Fähigkei-ten, die durch berufliche Umschulung er-worben worden sind, sowie die Überwa-chung der Umschulung (§§ 59, 62 Abs. 3und 4 BBiG),

l) die Errichtung eines Berufsbildungsaus-schusses (§ 77 BBiG),

m) die Wahrnehmung der Zuständigkeitennach der Ausbilder-Eignungsverordnungvom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700),geändert durch Verordnung vom 28. Mai2003 (BGBl. I S. 783),

2. die Berufung der Mitglieder und stellvertreten-den Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse(§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 BBiG; Art. 6 des Ge-setzes zur Ergänzung und Ausführung des Ge-setzes zur vorläufigen Regelung des Rechtsder Industrie- und Handelskammern,

3. die Feststellung der Gleichwertigkeit im Aus-land erworbener Ausbildungsnachweise nachdem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

Abschnitt 2Aufgaben des Staatsministeriums des

Innern, für Bau und Verkehr

§ 6

Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Stra-ßenwärter/Straßenwärterin sind zuständig1. für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c

und i die Regierungen für die Berufsbildungbei den nachgeordneten Behörden, die Auto-bahndirektionen für die Berufsbildung in ihremBereich und die Rechtsaufsichtsbehörden fürdie Berufsbildung im kommunalen Bereich,

2. für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 Buchst. d dieAutobahndirektion Nordbayern,

3. für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 Buchst. l undm die Bayerische Verwaltungsschule,

4. für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 Buchst. f und hdie ausbildenden Stellen.

§ 7

Für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachange-stellten für Bäderbereiche und für die beruflicheFortbildung zum Geprüften Meister/zur GeprüftenMeisterin für Bäderbetriebe ist für die Aufgabennach § 5 die Bayerische Verwaltungsschule zu-ständig.

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Teil 2.4 Verordnung Berufsbildungsgesetz

§ 81Für die Berufsbildung in den anderen Ausbil-dungsberufen des öffentlichen Dienstes sind zu-ständig1. für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c

und i die Rechtsaufsichtsbehörden,2. für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 Buchst. f und h

die ausbildenden Stellen,3. für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 Buchst. l und

m die Bayerische Verwaltungsschule.2§§ 13 und 14 bleiben unberührt.

§ 9

Für die Berufsbildung im Bereich der Sparkassenist der Sparkassenverband Bayern zuständig.

Abschnitt 3Aufgaben des Staatsministeriums

der Justiz

§ 10

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte in Mün-chen, Nürnberg und Bamberg sind zuständig zurBerufung der Mitglieder und stellvertretenden Mit-glieder der Berufsausbildungsausschüsse der inihrem Bezirk gebildeten Rechtsanwaltskammernsowie der Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-der der Unterausschüsse der Berufsbildungsaus-schüsse (§ 5 Nr. 2).

Abschnitt 4Aufgaben des Staatsministeriums

der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

§ 11

Für die Ausbildungsberufe im Bereich des öffent-lichen Dienstes1. Vermessungstechniker und Vermessungstech-

nikerin sowie 2. Geomatiker und Geomatikerinist für die Aufgaben nach § 5 Nrn. 1 und 2 mitAusnahme der Zuständigkeiten nach § 5 Nr. 1Buchst. b und g das Landesamt für Vermessungund Geoinformation zuständig.

Abschnitt 5Aufgaben des Staatsministeriums

für Wirtschaft und Medien,Energie und Technologie

§ 12

(1) Für die Berufsausbildung sind zuständig1. im Bereich der Kreishandwerkerschaften

und der Handwerksinnungen die Hand-werkskammern für die Aufgaben nach § 5Nr. 1,

2. im Bereich der Handwerkskammern dieHandwerkskammern für die Aufgabennach § 5 Nr. 1 und

3. im Bereich der Industrie- und Handels-kammern die Industrie- und Handelskam-mern für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1.

(2) Für die Berufung der Mitglieder und stellver-tretenden Mitglieder der Berufsbildungsaus-schüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5 BBiG) ist die Regierung zustän-dig, in deren Bezirk die Industrie- und Han-delskammer ihren Sitz hat.

(3) 1Für die Berufung der Lehrer an berufsbilden-den Schulen als Mitglieder und stellvertreten-de Mitglieder der Berufsbildungsausschüsseund der Unterausschüsse im Handwerk (§ 77Abs. 2 und 5, § 80 Satz 2 BBiG und § 43 Abs. 2 und 5, § 44 b Satz 2 der Handwerksord-nung) ist die Regierung zuständig, in derenBezirk die Handwerkskammer ihren Sitz hat.2Für den Kammerbezirk der Handwerkskam-mer Niederbayern-Oberpfalz ist die Regie-rung der Oberpfalz zuständig, die das Einver-nehmen mit der Regierung von Niederbayernherzustellen hat.

Abschnitt 6Aufgaben der Staatsministerien

§ 13

(1) 1Für die Ausbildungsberufe Verwaltungs-fachangestellter/Verwaltungsfachangestellteund Fachangestellter/Fachangestellte für Bü-rokom munikation ist für die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 und 3 die Bayerische Verwaltungs-schule zuständig. 2Für die Fortbildung zumVerwaltungfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtinist für die Aufgabe nach § 5 Nr. 3 die Baye -rische Verwaltungsschule zuständig.

(2) 1Für die Berufsbildung im AusbildungsberufKaufmann/Kauffrau für Büromanagement istfür die Aufgaben nach § 5 Nr. 1 bei Wahl derin § 4 Abs. 3 Nrn. 9 und 10 der Büromana -gementkaufleute-Ausbildungsverordnung ge-regelten Wahlqualifikationen die Bayerische

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Teil 2.4 Verordnung Berufsbildungsgesetz

Verwaltungsschule zuständig; im Übrigen be-steht eine Wahlmöglichkeit der Ausbildendenzwischen der Bayerischen Verwaltungsschuleund der nach § 71 BBiG zuständigen Stelle.2Für die Aufgabe nach § 5 Nr. 3 ist die Stellenach § 71 BBiG zuständig.

(3) 1Für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informati-onsdienste – Fachrichtung Bibliothek – ist fürdie Aufgaben nach § 5 die Bayerische Staats-bibliothek zuständig. 2Für den Ausbildungs-beruf Fachangestellter/Fachangestellte fürMe dien- und Informationsdienste – Fachrich-tung Archiv – ist für die Aufgaben nach § 5 die Generaldirektion der Staatlichen ArchiveBayerns zuständig.

Abschnitt 7Aufgaben des Staatsministerien des

Innern, für Bau und Verkehr sowie für Umwelt und Verbraucherschutz

§ 14

Die Bayerische Verwaltungsschule ist im Bereichdes öffentlichen Dienstes zuständig für die Aufga-ben nach § 5 Nr. 1 und 3 1. für die Ausbildungsberufe zur

a) Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,b) Fachkraft für Abwassertechnik,c) Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,d) Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrie-

service sowie2. für die berufliche Fortbildung zum/zur geprüf-

tena) Wassermeister/ Wassermeisterin,b) Abwassermeister/Abwassermeisterin,c) Meister/Meisterin für Kreislauf- und Abfall-

wirtschaft und Städtereinigung,d) Meister/Meisterin für Rohr-, Kanal- und In-

dustrieservice.

Abschnitt 8Aufgaben des Staatsministeriums

für Gesundheit und Pflege

§ 14 a

Für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungs-fachangestellter bzw. Sozialversicherungsfachan-gestellte im Bereich der gesetzlichen Krankenver-sicherung ist für die Aufgaben nach § 5 mit Aus-nahme der Zuständigkeiten nach § 5 Nr. 1 Buchst.g das Landesamt für Gesundheit und Lebensmit-telsicherheit zuständig.

Vierter TeilAufgaben des Staatsministeriums

für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

§ 15

Zuständige Stelle im Sinn des § 1 der Verordnungüber die Bestimmung der zuständigen Stelle fürdie Durchführung der Prüfung zum anerkanntenAbschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- undBe rufsförderung in Werkstätten für behinderteMenschen ist das Zentrum Bayern Familie undSoziales.

§ 15 a

Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Fa-milie und Integration genehmigt im Einvernehmenmit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Me-dien, Energie und Technologie nach § 82 Abs. 4Satz 1 BBiG die Geschäftsordnung des Landes-ausschusses für Berufsbildung und setzt nach § 82 Abs. 2 Satz 3 BBiG die Höhe der Entschä -digung fest.

Fünfter TeilSchlussvorschriften

§ 16

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 inKraft.

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Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildungzum Verwaltungsfachangestellten/zurVerwaltungsfachangestellten*)

Vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletztdurch Artikel 35 der Verordnung vom 21. Septem-ber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, inVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-tober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bun -desministerium des Innern, das Bundes ministe -rium für Wirtschaft und Technologie, das Bundes-ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-sen im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-um für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des

Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestell-ter/Verwaltungsfachangestellte wird staatlich an -er kannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) 1Die Ausbildung dauert 36 Monate. 2Davonentfallen 24 Monate auf die gemeinsame Aus-bildung. 3Die Ausbildung in den Fachrichtun-gen dauert jeweils 12 Monate.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen(2) 1. Bundesverwaltung(2) 2. Landesverwaltung(2) 3. Kommunalverwaltung(2) 4. Handwerksorganisation und Industrie- und

Han delskammern und(2) 5. Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der

Evangelischen Kirche in Deutschland(2) gewählt werden.

§ 3Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind min-destens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-nisse:

(1) 1. Der Ausbildungsbetrieb:(1) 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Aus-

bildungsbetriebes,(1) 1.2 Berufsbildung,(1) 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit,(1) 1.4 Umweltschutz;(1) 2. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftli-

che Abläufe;(1) 3. Informations- und Kommunikationssyste-

me;(1) 4. Kommunikation und Kooperation;(1) 5. Verwaltungsbetriebswirtschaft:(1) 5.1 Betriebliche Organisation,(1) 5.2 Haushaltswesen,(1) 5.3 Rechnungswesen,(1) 5.4 Beschaffung;(1) 6. Personalwesen;(1) 7. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwal-

tungsverfahren.(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den

Fachrichtungen sind mindestens die folgen-den Fertigkeiten und Kenntnisse:

(1) 1. in der Fachrichtung Bundesverwaltung:(1) 1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,(1) 1.2 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten

des Ausbildungsbetriebes,(1) 1.3 Personalwirtschaft;(1) 2. in der Fachrichtung Landesverwaltung:(1) 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,(1) 2.2 Handeln in Gebieten des besonderen Ver-

waltungsrechts;(1) 3. in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:(1) 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,(1) 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Ver-

waltungsrechts,(1) 3.3 Kommunalrecht;(1) 4. in der Fachrichtung Handwerksorganisati-

on und Industrie- und Handelskammern:(1) 4.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,(1) 4.2 Selbstverwaltungsrecht,(1) 4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwal-

tung,(1) 4.4 Berufsbildungsrecht;(1) 5. in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in

den Gliedkirchen der Evangelischen Kir-che in Deutschland:

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 5 des Berufsbildungsgesetzes.

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Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

(1) 5.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,(1) 5.2 Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungs-

recht,(1) 5.3 Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten

des Ausbildungsbetriebes.

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sol-len in der gemeinsamen Berufsausbildungund in der Fachrichtung Bundesverwaltungnach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenenAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-derung der Berufsausbildung (Ausbildungs-rahmenplan) vermittelt werden.

(2) 1Für die Fachrichtungen Landesverwaltung,Kommunalverwaltung sowie Handwerksorga-nisation und Industrie- und Handelskammernerlassen die Länder, für die Fachrichtung Kir-chenverwaltung in den Gliedkirchen der Evan-gelischen Kirche in Deutschland die Kirchenfür die Zeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Vorschriftenüber den Ausbildungsrahmenplan im Sinnedes § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsge-setzes. 2Dabei können die FachrichtungenLan desverwaltung und Kommunalverwaltungzusammengefasst werden.

(3) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-chende sachliche und zeitliche Gliederungdes Ausbildungsinhalts ist insbesondere zu-lässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-bildung vorausgegangen ist oder betriebs-praktische Besonderheiten die Abweichungerfordern.

(4) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertig-keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt wer-den, dass der Auszubildende zur Ausübungeiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit imSinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-zes befähigt wird, die insbesondere selbst-ständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-ren einschließt. 2Diese Befähigung ist auch inden Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzu-weisen.

(5) 1Zur Ergänzung- und Vertiefung der Berufs-ausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnis-se in den Fachrichtungen Bundesverwaltung,Landesverwaltung, Kommunalverwaltung undKirchenverwaltung in den Gliedkirchen derEvangelischen Kirche in Deutschland in einerdienstbegleitenden Unterweisung von in derRegel 420 Stunden zu vermitteln. 2Hierfür

kommen insbesondere Fertigkeiten undKenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 in Betracht. 3Diedienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlichund zeitlich mit dem Berufsschulunterricht ab-zustimmen.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung desAusbildungsrahmenplanes für den Auszubilden-den einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Formeines Ausbildungsnachweises zu führen. 2 Ihm istGelegenheit zu geben, das Berichtsheft währendder Ausbildungszeit zu führen. 3Der Ausbildendehat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist ei-ne Zwischenprüfung durchzuführen. 2Sie sollin der Mitte des zweiten Ausbildungsjahresstattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die inAnlage 1 Abschnitt 1 und Anlage 2 für das ers -te Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeitenund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplanzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-rufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhandpraxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchs -tens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebie-ten durchzuführen:

(3) a) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation undbürowirtschaftliche Abläufe,

(3) b) Haushaltswesen und Beschaffung,(3) c) Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 8Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die inAnlage 1 Abschnitt 1 aufgeführten Fertigkeitenund Kenntnisse und für die Fachrichtung Bun-desverwaltung auf die in Abschnitt II aufge-führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie fürdie übrigen Fachrichtungen auf die in den je-

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Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

weiligen Vorschriften der Länder oder Kirchennach § 4 Abs. 2 aufgeführten Fertigkeiten undKenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-terricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prü-fungsbereichen

(2) Verwaltungsbetriebswirtschaft,(2) Personalwesen,(2) Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,(2) Wirtschafts- und Sozialkunde(2) und praktisch im Prüfungsbereich(2) Fallbezogene Rechtsanwendung(2) durchzuführen.(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen

sind:(2) 1. Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirt-

schaft:(2) In höchstens 135 Minuten soll der Prüfling

praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bear-beiten. Er soll dabei zeigen, dass er haus-haltsrechtliche, betriebswirtschaftliche undorganisatorische Zusammenhänge verstehtund Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Ge-biete im Rahmen der betrieblichen Leis -tungserstellung praktisch anwenden kann;

(2) 2. Prüfungsbereich Personalwesen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüflingpraxisbezogene Aufgaben oder Fälle bear-beiten. Er soll dabei zeigen, dass er rechtli-che Zusammenhänge versteht und Perso-nalangelegenheiten bearbeiten kann;

(2) 3. Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und Ver-waltungsverfahren:In höchstens 120 Minuten soll der Prüflingpraxisbezogene Aufgaben oder Fälle bear-beiten. Er soll dabei zeigen, dass er Sach-verhalte rechtlich beurteilen und verfah-rensmäßig bearbeiten kann. Die jeweiligeFachrichtung ist dabei zu berücksichtigen;

(2) 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüflingpraxisbezogene Aufgaben oder Fälle, ins-besondere aus folgenden Gebietena) staats- und verfassungsrechtliche Zu-

sammenhänge,b) Vertragsrecht,c) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspoli-

tikbearbeiten.

Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche,rechtliche und gesellschaftliche Zusam-menhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-stellen und beurteilen kann;

(2) 5. Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsan-wendung:Der Prüfling soll eine praktische Aufgabebearbeiten und dabei Sachverhalte aus sei-ner Fachrichtung beurteilen und Lösungenaufzeigen. Die Aufgabe soll Ausgangspunktfür das folgende Prüfungsgespräch sein.Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er Ar-beitsergebnisse bürgerorientiert darstellensowie in berufstypischen Situationen kom-munizieren und kooperieren kann. Das Prü-fungsgespräch einschließlich der Bearbei-tungszeit für die Aufgabe soll für den ein-zelnen Prüfling nicht länger als 45 Minutendauern.

(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichenmit mangelhaft und in den übrigen Prüfungs-bereichen mit mindestens ausreichend bewer-tet worden, so ist auf Antrag des Prüflings odernach Ermessen des Prüfungsausschusses ineinem der mit mangelhaft bewerteten Prü-fungsbereiche die schriftliche Prüfung durcheine mündliche Prüfung von etwa 15 Minutenzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen derPrüfung den Ausschlag geben kann. 2Der Prü-fungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesenPrüfungsbereich sind die Ergebnisse derschriftlichen Arbeit und der mündlichen Er-gänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zugewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ha-ben alle Prüfungsbereiche das gleiche Ge-wicht.

(6) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssenin mindestens drei der in Absatz 2 genanntenschriftlichen Prüfungsbereiche sowie im Ge -samt ergebnis mindestens ausreichende Leis -tungen erbracht werden. 2 Wird ein Prüfungs-bereich mit ungenügend bewertet, so ist diePrüfung nicht bestanden.

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Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

§ 9Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind diebisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es seidenn, die Vertragsparteien vereinbaren die An-wendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.2Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnungüber die Berufsausbildung zum Verwaltungs -fachangestellten/zur Verwaltungsfachangestelltenvom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886), geändert durchVerordnung vom 2. April 1981 (BGBl. I S. 349) sowie die landesrechtlichen Vorschriften gemäߧ 4 Satz 2 der Verordnung vom 2. Juli 1979.

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Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung

zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten– Sachliche Gliederung –

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse

Lfd. Nr Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

1 Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)

1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebesdes Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) beschreiben

b) Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebeserläutern

c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mitBehörden, Wirtschaftsorganisationen und Organi-sationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmerdarstellen

1.2 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) hältnis feststellen und Aufgaben der Beteiligten im

dualen System beschreiben

b) Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsord-nung und dem betrieblichen Ausbildungsplan dar -stellen

c) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fort -bildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen

d) Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstel-lung der Personalvertretung im Ausbildungsbetriebdar stellen

e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebs -verfassungsrechtlicher oder personalvertretungs -rechtlicher Organe erläutern

1.3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver -hütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an -wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Anlage 1(zu § 4)

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113

Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

Lfd. Nr Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,

insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-

dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt -schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

2 Arbeitsorganisation und a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzendebürowirtschaftliche Abläufe Vorschriften anwenden(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang

und -ausgang bearbeitenc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirt-

schaftlich einsetzend) persönliche Arbeitsorganisation rationell und

zweckmäßig gestaltene) Fachliteratur und andere lnformationsmittel nutzenf) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert ein-

setzeng) Daten beschaffen, aufbereiten und auswertenh) Termine planen, Fristen überwachen und erforderli-

che Maßnahmen einleiten

3 lnformations- und Kommuni- a) Organisation der Informations- und Kommuni-kationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) kationssysteme des Ausbildungsbetriebes

beschreibenb) lnformations- und Kommunikationssysteme aufga-

benorientiert einsetzenc) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb einge -

setzten Informations- und Kommunikationssystemeauf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderun-gen aufzeigen

d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen

e) Regelungen zum Datenschutz anwenden

4 Kommunikation und Kooperation a) externe und interne Dienstleistungen auf der (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger-

und Kundenorientierung erbringen

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Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

Lfd. Nr Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Ko-operation in unterschiedlichen Situationen anwenden

c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirt-schaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adres-saten- und situationsgerecht gestalten

d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen bei-tragen

e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen auf -zeigen

f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene undauf die Öffentlichkeit bewerten

5 Verwaltungsbetriebswirtschaft(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)

5.1 Betriebliche Organisation a) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbau-(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) organisation, Entscheidungsstrukturen und Ablauf-

planung des Ausbildungsbetriebes darstellenb) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsab läufe

umsetzen

5.2 Haushaltswesen a) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) Wirtschaftsplanung begründen

b) bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirt-schaftsplanes mitwirken

c) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Mög-lichkeiten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften

d) Haushaltsgrundsätze anwendene) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigenf) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung

und Erlass von Forderungen prüfeng) Zahlungsvorgänge bearbeiten

5.3 Rechnungswesen a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungs-(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) rechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern

b) Kosten und Leistungen erfassen und berechnenc) doppelte und kameralistische Buchführung unter-

scheiden, Buchungsvorgänge bearbeitend) betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen

durchführene) Aufgaben des Controllings als Informations- und

Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungs-betriebes beschreiben

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115

Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

Lfd. Nr Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

5.4 Beschaffung a) Beschaffungsgrundsätze anwenden (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4) b) Sachgüter beschaffen und bewirtschaften

6 Personalwesen a) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und

Beendigung unterscheiden

b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellungund dem Ausscheiden von Beschäftigten bearbeiten

c) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehl-zeiten bearbeiten

d) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Verän-derungen, insbesondere Höhergruppierungen undUmsetzungen bearbeiten

e) Vergütungen berechnen

f) Arbeitnehmerschutzgesetze anwenden

g) Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbei-tung berücksichtigen

h) Ziele und Instrumente der Personalentwicklung be-schreiben

7 Allgemeines Verwaltungsrecht a) Rangordnung von Rechtsquellen beachtenund Verwaltungsverfahren b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns an-(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) wenden

c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden

d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen

e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prü-fen

f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen

g) förmliche Zustellung veranlassen

Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Bundesverwaltung

Lfd. Nr Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

1.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) subsumieren und Rechtsfolgen feststellen

b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unter-scheiden

c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigungvon Ermessensspielräumen vorbereiten

d) Entscheidungen begründen

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116

Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

Lfd. Nr Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

1.2 Verwaltungshandeln in Arbeits- a) Zuständigkeiten und Leistungen erläuterngebieten des Ausbildungs- b) Arbeitsabläufe einhalten und Verfahrensregelungenbetriebes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) anwenden

c) bereichsbezogene Arbeitsaufgaben kostenbewusstplanen und ausführen

d) Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsergeb nisseprüfen

e) Informationen und Daten des Arbeitsgebietes unterBerücksichtigung fachspezifischer Materialien be-schaffen, auswerten und verwenden

f) Fachauskünfte erteilen

1.3 Personalwirtschaft a) die Notwendigkeit von Personalbedarfsplanungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3) erläutern

b) Stellenausschreibungen nach betrieblichen Vorga-ben bearbeiten

c) Bewerbungen nach betrieblichen Kriterien auswertenund bearbeiten

d Vorschriften, Verfahren und Auswirkungen der Plan-stellen- und Stellenbewirtschaftung erläutern

e) Auswirkungen unterschiedlicher Arbeitsformen undflexibler Arbeitszeiten auf die Personalwirtschaft anBeispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen

f) bei der Personaleinsatzplanung und deren Umset-zung mitwirken, insbesondere Dienstpläne erstellen

g) Vorgänge im Zusammenhang mit Abordnungen undVersetzungen bearbeiten; Reisekosten berechnen

h) bei der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs mitwir-ken, Bildungsmaßnahmen ausschreiben, Entschei-dungen über die Bewerberauswahl vorbereiten undumsetzen

S108_117 Verordnung Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:32 Uhr Seite 116

117

Teil 2.5 Ausbildungsverordnung

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vierMonaten sind schwerpunktmäßig die Fertig-keiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Ab-schnitt I der Berufsbildpositionen

(1) 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Aus-bildungsbetriebes,

(1) 1.2 Berufsbildung,(1) 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit,(1) 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftli-

che Abläufe, Lernziele a bis d,(1) 4 Kommunikation und Kooperation; Lern -

ziele b bis d(1) zu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis

sechs Monaten sind schwerpunktmäßig dieFertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1Abschnitt I der Berufsbildpositionen

(1) 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftli-che Ab läufe, Lernziele e und f,

(1) 3 Informations- und Kommunikationssyste-me,

(1) 5.2 Haushaltswesen(1) zu vermitteln und im Zusammenhang damit

die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnis-se der Berufsbildposition

(1) 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftli-che Abläufe, Lernziele c und d

(1) fortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf

Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertig-keiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Ab-schnitt I der Berufsbildpositionen

(1) 1.4 Umweltschutz,(1) 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftli-

che Abläufe, Lernziele g–h,(1) 5.4 Beschaffung(1) zu vermitteln und im Zusammenhang damit

die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnis-se der Berufsbildpositionen

(1) 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

(1) 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftli-che Abläufe, Lernziele c bis f,

(1) 3 Informations- und Kommunikationssyste-me

(1) fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vierMonaten sind schwerpunktmäßig die Fertig-keiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Ab-schnitt I der Berufsbildposition

(1) 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d(1) zu vermitteln und im Zusammenhang damit

die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnis-se der Berufsbildpositionen

(1) 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftli-che Abläufe,

(1) 3 Informations- und Kommunikationssyste-me,

(1) 5.4 Beschaffung(1) fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis

sechs Monaten sind schwerpunktmäßig dieFertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1Abschnitt I der Berufsbildpositionen

(1) 4 Kommunikation und Kooperation, Lernzie-le a, e und f,

(1) 6 Personalwesen(1) zu vermitteln und im Zusammenhang damit

die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnis-se der Berufsbildposition

(1) 3 Informations- und Kommunikationssys -teme

(1) fortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf

Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertig-keiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Ab-schnitt I der Berufsbildposition

(1) 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Ver-waltungsverfahren

(1) zu vermitteln und im Zusammenhang damitdie Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnis-se der Berufsbildpositionen

(1) 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

(1) 1.4 Umweltschutz,(1) 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftli-

che Abläufe,(1) 3 Informations- und Kommunikationssys -

teme(1) fortzuführen.

Anlage 2(zu § 4)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungzum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

– Zeitliche Gliederung –

S108_117 Verordnung Berufsausbildung:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:32 Uhr Seite 117

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Teil 2.6 Ausbildungsverordnung (Fachrichtung)

Verordnung über die Berufsausbildungzum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestelltenin der Fachrichtung allgemeine innereVerwaltung des Freistaates Bayern undKommunalverwaltung

Vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 349)

Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 desGesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsge-setzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS800-21-1-A) und § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbil-dungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. IS. 1112), zuletzt geändert durch Art. 6 des Geset-zes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), in Verbin-dung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestell-ten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai1999 (BGBl. I S. 1029), erlässt das BayerischeStaats ministerium des Innern folgende Verord-nung:

§ 1Gemeinsame Ausbildung

Die Ausbildung in den Fachrichtungen allgemeineinnere Verwaltung des Freistaates Bayern undKommunalverwaltung wird zusammengefasst.

§ 2Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieserFachrichtung sind folgende Kenntnisse undFertigkeiten:

(1) 1. fallbezogene Rechtsanwendung,(1) 2. Handeln in Gebieten des besonderen Ver-

waltungsrechts (Leistungs- und Eingriffs-verwaltung),

(1) 3. Kommunalrecht.(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1

sollen nach der in den Anlagen 1 und 2*) ent-hal tenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-chen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-bildungsrahmenplan) vermittelt werden.

§ 3Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind diebisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es seidenn, die Vertragsparteien vereinbaren die An-wendung dieser Verordnung.

§ 4Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 inKraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt die Verord-nung über die Berufsausbildung zum Verwal-tungsfachangestellten in der Fachrichtung all-gemeine innere Verwaltung des FreistaatesBayern und Kommunalverwaltung vom 5. Ok-tober 1984 (GVBI S. 439, BayRS 800-21-24-I),geändert durch Verordnung vom 25. Januar1993 (GVBl S. 61, ber. S. 163), außer Kraft.

S118_119 Verordnung Fachrichtungen Kopie:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:44 Uhr Seite 118

119

Teil 2.6 Ausbildungsverordnung (Fachrichtung)

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltungdes Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung– sachliche Gliederung –

Lfd. Nr Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmalesubsumieren und Rechtsfolgen feststellen

b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unter-scheiden

c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigungvon Ermessensspielräumen vorbereiten

d) Entscheidungen begründen

2 Handeln in Gebieten des a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen besonderen Verwaltungsrechts b) Anträge aufnehmen(Leistungs- und Eingriffsverwaltung)

c) Bescheide erlassend) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anord-

nen und begründene) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglich-

keiten der Fehlerbeseitigung prüfenf) Vollstreckungsarten unterscheideng) Rechtsbehelfe prüfen

3 Kommunalrecht a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung so-wie Formen und Aufgaben der kommunalen Ge -bietskörperschaften erläutern

b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnernbei der Sachbearbeitung berücksichtigen

c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern

d) bei der Vorbereitung von Sitzungen und dem Vollzugder Beschlüsse kommunaler Gremien mitwirken

e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern

f) Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaf-fung anwenden

g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgren-zen

h) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmenbeschreiben

S118_119 Verordnung Fachrichtungen Kopie:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:44 Uhr Seite 119

120

Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitendenJugend (Jugendarbeitsschutzgesetz –JArbSchG)

Vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914)

INHALTSÜBERSICHT

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich§ 2 Kind, Jugendlicher§ 3 Arbeitgeber§ 4 Arbeitszeit

Zweiter AbschnittBeschäftigung von Kindern

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltun-

gen

Mindestalter für die Beschäftigung

§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschul pflich -tigen Kindern

Dritter AbschnittBeschäftigung Jugendlicher

Erster TitelArbeitszeit und Freizeit

§ 08 Dauer der Arbeitszeit§ 09 Berufsschule§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbil -

dungs maßnahmen§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume§ 12 Schichtzeit§ 13 Tägliche Freizeit§ 14 Nachtruhe§ 15 Fünf-Tage-Woche§ 16 Samstagsruhe§ 17 Sonntagsruhe§ 18 Feiertagsruhe§ 19 Urlaub§ 20 Binnenschifffahrt§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen§ 21 a Abweichunge Regelungen§ 21 b Ermächtigung

Zweiter TitelBeschäftigungsverbote und

-beschränkungen

§ 22 Gefährliche Arbeiten§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten§ 24 Arbeiten unter Tage§ 25 Verbot der Beschäftigung durch be-

stimmte Personen§ 26 Ermächtigungen§ 27 Behördliche Anordnungen und Ausnah-

men

Dritter TitelSonstige Pflichten des Arbeitgebers

§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit§ 28 a Beurteilung der Arbeitsbedingungen§ 29 Unterweisung über Gefahren§ 30 Häusliche Gemeinschaft§ 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe

von Alkohol und Tabak

Vierter TitelGesundheitliche Betreuung

§ 32 Erstuntersuchung§ 33 Erste Nachuntersuchung§ 34 Weitere Nachuntersuchungen§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung§ 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel

des Arbeitgebers§ 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen

Untersuchungen§ 38 Ergänzungsuntersuchung§ 39 Mitteilung, Bescheinigung§ 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheini -

gun gen§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde§ 43 Freistellung für Untersuchungen§ 44 Kosten der Untersuchungen§ 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte§ 46 Ermächtigungen

Vierter AbschnittDurchführung des Gesetzes

Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Auf -sichts behörde

§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen§ 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse

Zweiter TitelAufsicht

§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechteund Berichtspflicht

§ 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder

§ 53 Mitteilung über Verstöße§ 54 Ausnahmebewilligungen

Dritter TitelAusschüsse für Jugendarbeitsschutz

§ 55 Bildung des Landesausschusses für Jugend arbeitsschutz

§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendar-beitsschutz bei der Aufsichtsbehörde

§ 57 Aufgaben der Ausschüsse

Fünfter AbschnittStraf- und Bußgeldvorschriften

§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften§ 59 Bußgeldvorschriften§ 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfol-

gung und Ahndung von Ordnungswidrig-keiten

Sechster AbschnittSchlussvorschriften

§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauf fahrt eischiffen

§ 62 Beschäftigung im Vollzuge einer Frei -heits entziehung

§ 63 Änderung des Berufsbildungsgesetzes§ 64 Änderung der Handwerksordnung§ 65 Änderung des Bundesbeamtengesetzes§ 66 Änderung des Beamtenrechtsrahmen -

geset zes§ 67 Änderung des Bundeszentralregisterge-

setzes§ 68 Änderung der Gewerbeordnung§ 69 Änderung von Verordnungen§ 70 Änderung des Getzes über Betriebsärzte,

Sicherheitsingenieure und andere Fach -kräfte für Arbeitssicherheit

§ 71 Berlin-Klausel§ 72 Inkrafttreten

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt in der BundesrepublikDeutschland und in der ausschließlichen Wirt-schaftszone für die Beschäftigung von Perso-nen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

(1) 1. in der Berufsausbildung(1) 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,(1) 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Ar-

beitsleistung von Arbeitnehmern oderHeimarbeitern ähnlich sind,

(1) 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichenAusbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht(1) 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie

gelegentlich(1) 1. a) aus Gefälligkeit(1) 1. b) aufgrund familienrechtlicher Vorschrif-

ten,(1) 1. c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,(1) 1. d) in Einrichtungen zur Eingliederung Be -

hin derter(1) 1. erbracht werden,(1) 2. für die Beschäftigung durch Personensor-

geberechtigten im Familienhaushalt.

§ 2Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nochnicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist,wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflichtunterliegen, finden die für Kinder geltendenVorschriften Anwendung.

§ 3Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer einKind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 be-schäftigt.

§ 4Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn biszum Ende der täglichen Beschäftigung ohnedie Ruhepausen (§ 11).

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unterHinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).

(3) 1Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit alsArbeitszeit. 2Sie wird gerechnet vom Betretendes Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Ver-lassen des Förderkorbes bei der Ausfahrt odervom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in dasStollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) 1Für die Berechnung der wöchentlichen Ar-beitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen.2Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolgeeines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird aufdie wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von meh-reren Arbeitgebern beschäftigt, so werden dieArbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitsta-ge zusammengerechnet.

Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern

§ 5Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) istverboten.

(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für dieBeschäftigung von Kindern

(2) 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Ar-beitstherapie,

(2) 2. im Rahmen des Betriebspraktikums wäh-rend der Vollzeitschulpflicht,

(2) 3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.(2) 2Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2

und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwen-dung.

(3) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht fürdie Beschäftigung von Kindern über 13 Jahremit Einwilligung des Personensorgeberechtig-ten, soweit die Beschäftigung leicht und fürKinder geeignet ist. 2Die Beschäftigung istleicht, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheitund der besonderen Bedingungen, unter de-nen sie ausgeführt wird,

(2) 1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklungder Kinder,

(2) 2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung anMaßnahmen zur Berufswahlvorbereitungoder Berufsausbildung, die von der zustän-digen Stelle anerkannt sind, und

(2) 3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zufolgen,

(2) nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfennicht mehr als zwei Stunden täglich, in land-wirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehrals drei Stunden täglich, nicht zwischen 18und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht undnicht während des Schulunterrichts beschäf-tigt werden. 3Auf die Beschäftigung finden die§§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2Abs. 3) während der Schulferien für höchstensvier Wochen im Kalenderjahr. 2Auf die Be-schäftigung finden die §§ 8 bis 31 entspre-chende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesratesdie Beschäftigung nach Absatz 3 näher zubestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personen-sorgeberechtigten der von ihm beschäftigtenKinder über mögliche Gefahren sowie überalle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesund-heitsschutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehör-de Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

§ 6Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilli-gen, dass

(1) 1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechsJahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeitvon 10 bis 23 Uhr,

(1) 2. bei Musikaufführungen und anderen Auf-führungen, bei Werbeveranstaltungen so-wie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunkund Fernsehen), auf Ton- und Bildträger so-wie bei Film und Fotoaufnahmen

(1) 2. a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zuzwei Stunden täglich in der Zeit von 8bis 17 Uhr,

(1) 2. b) Kinder über sechs Jahre bis zu dreiStunden täglich in der Zeit von 8 bis 22Uhr

(1) gestaltend mitwirken und an den erforderli-chen Proben teilnehmen. 2Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkungin Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Be-trieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmes-sen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstal-tungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung deszuständigen Jugendamtes die Beschäftigungnur bewilligen, wenn

(3) 1. die Personensorgeberechtigten in die Be-schäftigung schriftlich eingewilligt haben,

(3) 2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger alsvor drei Monaten ausgestellte ärztliche Be-scheinigung vorgelegt wird, nach der ge-sundheitliche Bedenken gegen die Be-schäftigung nicht bestehen,

(3) 3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maß-nahmen zum Schutze des Kindes gegen dieGefahren für Leben und Gesundheit sowiezur Vermeidung einer Beeinträchtigung derkörperlichen oder seelisch-geistigen Ent-wicklung getroffen sind,

(3) 4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindesbei der Beschäftigung sichergestellt sind,

(3) 5. nach Beendigung der Beschäftigung eineununterbrochene Freizeit von mindestens14 Stunden eingehalten wird,

(3) 6. das Fortkommen in der Schule nicht beein-trächtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,(3) 1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem

Tage das Kind beschäftigt werden darf,(3) 2. Dauer und Lage der Ruhepausen,(3) 3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts

an der Beschäftigungsstätte.(4) 1Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist

dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben.2Er darf das Kind erst nach Empfang des Be-willigungsbescheides beschäftigen.

§ 7Beschäftigung von nicht

vollzeitschulpflichtigen Kindern

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr un-terliegen, dürfen1. im Berufsausbildungsverhältnis,2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnis-

ses nur mit leichten und für sie geeigneten Tä-tigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Aufdie Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 ent-sprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher

Erster TitelArbeitszeit und Freizeit

§ 8Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stun-den täglich und nicht mehr als 40 Stunden wö-chentlich beschäftigt werden.

(2) 1Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werk-tagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäf-tigten eine längere zusammenhängende Frei-zeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeitauf die Werktage von fünf zusammenhängen-den, die Ausfalltage einschließenden Wochennur dergestalt verteilt werden, dass die Wo-chenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünfWochen 40 Stunden nicht über schreitet. 2Dietägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalbStunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeitauf weniger als acht Stunden verkürzt ist,können Jugendliche an den übrigen Werkta-gen derselben Woche achteinhalb Stundenbeschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigtwerden.

§ 9Berufsschule

(1) 1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für dieTeilnahme am Berufsschulunterricht freizustel-len. 2Er darf den Jugendlichen nicht beschäfti-gen

(1) 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unter-richt; dies gilt auch für Personen, die über18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtigsind,

(1) 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünfUnterrichtsstunden von mindestens je 45Minuten, einmal in der Woche,

(1) 3. in Berufsschulwochen mit einem planmä -ßigen Blockunterricht von mindestens 25Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätz -liche betriebliche Ausbildungsveranstaltun-gen bis zu zwei Stunden wöchentlich sindzulässig.

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet(2) 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit

acht Stunden,(2) 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit

40 Stunden,(2) 3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich

der Pausen.(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der

Berufsschule nicht eintreten.

§ 10Prüfungen und außerbetriebliche

Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen(2) 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbil-

dungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen außerhalb derAusbildungsstätte durchzuführen sind,

(2) 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Ab-schlussprüfung unmittelbar vorangeht,

(2) freizustellen.(2) 1Auf die Arbeitszeit werden angerechnet(2) 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der

Zeit der Teilnahme einschließlich der Pau-sen,

(2) 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit achtStunden.

(2) 2Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

§ 11Ruhepausen, Aufenthaltsräume

(1) 1Jugendlichen müssen im Voraus feststehendeRuhepausen von angemessener Dauer ge-währt werden. 2Die Ruhepausen müssen min-destens betragen

(2) 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehrals viereinhalb bis zu sechs Stunden,

(2) 2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehrals sechs Stunden.

(2) 3Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbre-chung von mindestens 15 Minuten.

(2) 1Die Ruhepausen müssen in angemessenerzeitlicher Lage gewährt werden, frühestens ei-ne Stunde nach Beginn und spätestens eineStunde vor Ende der Arbeitszeit. 2Länger alsviereinhalb Stunden hintereinander dürfen Ju-gendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigtwerden.

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Ar-beitsräumen darf den Jugendlichen nur ge-stattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räu-men während dieser Zeit eingestellt ist und

auch sonst die notwendige Erholung nicht be-einträchtigt wird.

(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.

§ 12Schichtzeit

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf dieSchichtzeit (§ 4 Abs. 2) zehn Stunden, im Bergbauunter Tage acht Stunden, im Gaststättengewerbe,in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau-und Montagestellen elf Stunden nicht überschrei-ten.

§ 13Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfenJugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbro-chenen Freizeit von mindestens zwölf Stundenbeschäftigt werden.

§ 14Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen(2) 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe

bis 22 Uhr,(2) 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,(2) 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21

Uhr, (2) 4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckerei-

en ab 4 Uhr beschäftigt werden.(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar

vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auchnach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhrbeschäftigt werden, wenn der Berufsschulun-terricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

(5) 1Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbe-hörde dürfen in Betrieben, in denen die üb -liche Arbeitszeit aus verkehrstechnischenGründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hier-durch unnötige Wartezeiten vermeiden kön-nen. 2Nach vorheriger Anzeige an die Auf-sichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichti-gen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt wer-den, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeitenvermeiden können.

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(6) 1Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen dieBeschäftigten in außergewöhnlichem Gradeder Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, inder warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigtwerden. 2Die Jugendlichen sind berechtigt,sich vor Beginn der Beschäftigung und da-nach in regelmäßigen Zeitabständen arbeits-medizinisch untersuchen zu lassen. 3Die Kos -ten der Untersuchungen hat der Arbeitgeberzu tragen, sofern er diese nicht kostenlosdurch einen Betriebsarzt oder einen überbe-trieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(7) 1Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen,Theatervorstellungen und anderen Aufführun-gen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunkund Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowiebei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr ge-staltend mitwirken. 2Eine Mitwirkung ist nichtzulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungenoder Darbietungen, bei denen die Anwesen-heit Jugendlicher nach den Vorschriften desJugendschutzgesetzes verboten ist. 3Nach Be-endigung der Tätigkeit dürfen Jugendlichenicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Frei-zeit von mindestens 14 Stunden beschäftigtwerden.

§ 15Fünf-Tage-Woche

1Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die beiden wöchent -lichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit auf -einander folgen.

§ 16Samstagsruhe

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht be-schäftigt werden.

(2) 1Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicheran Samstagen nur

(2) 1. in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege-und Kinderheimen,

(2) 2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mitoffenen Verkaufsstellen, in Bäckereien undKonditoreien, im Friseurhandwerk und imMarktverkehr,

(2) 3. im Verkehrswesen,(2) 4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,(2) 5. im Familienhaushalt,(2) 6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,(2) 7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellun-

gen und anderen Aufführungen, bei Aufnah-

0men im Rundfunk (Hörfunk und Fernse-hen), auf Ton- und Bildträger sowie beiFilm- und Fotoaufnahmen,

(2) 08. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaß-nahmen,

(2) 09. beim Sport,(2) 10. im ärztlichen Notdienst,(2) 11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.(2) 2Mindestens zwei Samstage im Monat sollen

beschäftigungsfrei bleiben.(3) 1Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt,

ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durchFreistellung an einem anderen berufsschulfrei-en Arbeitstag derselben Woche sicherzustel-len. 2 In Betrieben mit einem Betriebsruhetag inder Woche kann die Freistellung auch an die-sem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen andiesem Tage keinen Berufsschulunterricht ha-ben.

(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absat-zes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden be-schäftigt werden, kann der Unterschied zwi-schen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an demTage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an demdie Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizu-stellen sind.

§ 17Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht be-schäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher anSonntagen nur

(2) 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege-und Kinderheimen,

(2) 2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mitArbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagennaturnotwendig vorgenommen werden müs -sen,

(2) 3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendlichein die häusliche Gemeinschaft aufgenom-men ist,

(2) 4. im Schaustellergewerbe,(2) 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellun-

gen und anderen Aufführungen sowie beiDirektsendungen im Rundfunk (Hörfunk undFernsehen),

(2) 6. beim Sport,(2) 7. im ärztlichen Notdienst,(2) 8. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonn-

tag soll, mindestens zwei Sonntage im Mo-nat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(3) 1Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt,ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durchFreistellung an einem anderen berufsschulfrei-en Arbeitstag derselben Woche sicherzustel-len. 2 In Betrieben mit einem Betriebsruhetag inder Woche kann die Freistellung auch an die-sem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen andiesem Tag keinen Berufsschulunterricht ha-ben.

§ 18Feiertagsruhe

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und angesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendlichenicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher angesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am1. Mai.

(3) 1Für die Beschäftigung an einem gesetzlichenFeiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Ju-gendliche an einem anderen berufsschulfreienArbeitstag derselben oder der folgenden Wo-che freizustellen. 2 In Betrieben mit einem Be-triebsruhetag in der Woche kann die Freistel-lung auch an diesem Tag erfolgen, wenn dieJugendlichen an diesem Tag keinen Berufs-schulunterricht haben.

§ 19Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedesKalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaubzu gewähren.

(2) 1Der Urlaub beträgt jährlich(2) 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugend-

liche zu Beginn des Kalenderjahres nochnicht 16 Jahre alt ist,

(2) 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugend-liche zu Beginn des Kalenderjahres nochnicht 17 Jahre alt ist,

(2) 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugend-liche zu Beginn des Kalenderjahres nochnicht 18 Jahre alt ist.

(2) 2Jugendliche, die im Bergbau unter Tage be-schäftigt werden, erhalten in jeder Altersgrup-pe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werkta-gen.

(3) 1Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit derBerufsschulferien gegeben werden. 2Soweit er

nicht in den Berufsschulferien gegeben wird,ist für jeden Berufsschultag, an dem die Be-rufsschule während des Urlaubs besucht wird,ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(4) 1Im Übrigen gelten für den Urlaub der Jugend-lichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3des Bundesurlaubsgesetzes. 2Der Auftragge-ber oder Zwischenmeister hat jedoch abwei-chend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsge-setzes den jugendlichen Heimarbeitern für je-des Kalenderjahr einen bezahlten Erholungs-urlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren;das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimar-beiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werkta-gen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei ei-nem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hun-dert.

§ 20Binnenschifffahrt

In der Binnenschifffahrt gelten folgende Abwei-chungen:1. Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Ju-

gendlicher über 16 Jahre während der Fahrt bisauf 14 Stunden täglich ausgedehnt werden,wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden täglichnicht überschreitet. Ihre tägliche Freizeit kannabweichend von § 13 der Ausdehnung derSchichtzeit entsprechend bis auf zehn Stundenverkürzt werden.

2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendli-che über 16 Jahre während der Fahrt bis22 Uhr beschäftigt werden.

3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1und § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedemTag der Woche beschäftigt werden, jedochnicht am 24. Dezember, am 1. Januar, an denOsterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäf-tigung an einem Samstag, Sonntag und an ei-nem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werk-tag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren.Diese freien Tage sind den Jugendlichen inVerbindung mit anderen freien Tagen zu ge-währen, spätestens, wenn ihnen zehn freie Tagezustehen.

§ 21Ausnahmen in besonderen Fällen

(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwen-dung auf die Beschäftigung Jugendlicher mitvorübergehenden und unaufschiebbaren Ar-

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

beiten in Notfällen, soweit erwachsene Be-schäftigte nicht zur Verfügung stehen.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Ar-beitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet,so ist sie durch entsprechende Verkürzung derArbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wo-chen auszugleichen.

§ 21aAbweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Ta-rifvertrages in einer Betriebsvereinbarungkann zugelassen werden

(1) 1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeits-zeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stun-den wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Ta-gen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durch-schnittlichen Wochenarbeitszeit von 40Stunden in einem Ausgleichszeitraum vonzwei Monaten,

(1) 2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 undAbs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zukürzen und die Lage der Pausen anders zubestimmen,

(1) 3. abweichend von § 12 die Schichtarbeit mitAusnahme des Bergbaus unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern,

(1) 4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugend-liche an 26 Samstagen im Jahr oder an je-dem Samstag zu beschäftigen, wenn stattdessen der Jugendliche an einem anderenWerktag derselben Woche von der Beschäf-tigung freigestellt wird,

(1) 5. abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3 und 4,§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche beieiner Beschäftigung an einem Samstagoder an einem Sonn- oder Feiertag untervier Stunden an einem anderen Arbeitstagderselben oder der folgenden Woche vor-oder nachmittags von der Beschäftigungfreizustellen,

(1) 6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugend-liche im Gaststätten- und Schaustellerge-werbe sowie in der Landwirtschaft währendder Saison oder der Erntezeit an drei Sonn-tagen im Monat zu beschäftigen.

(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nachAbs. 1 kann die abweichende tarifvertraglicheRegelung im Betrieb eines nicht tarifgebunde-nen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung

oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durchschriftliche Vereinbarung zwischen dem Ar-beitgeber und dem Jugendlichen übernom-men werden.

(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Reli-gionsgesellschaften können die in Absatz 1genannten Abweichungen in ihren Regelun-gen vorsehen.

§ 21 bErmächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialeskann im Interesse der Berufsausbildung oder derZusammenarbeit von Jugendlichen und Erwach-senen durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates Ausnahmen von den Vorschrif-ten1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16,

des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 imRahmen des § 21a Abs. 1,

2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach23 Uhr, sowie

3. des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 an höchs -tens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr

zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Ge-sundheit oder der körperlichen oder seelisch-gei-s tigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu be-fürchten ist.

Zweiter TitelBeschäftigungsverbote und

-beschränkungen

§ 22Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden (1) 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psy-

chische Leistungsfähigkeit übersteigen,(1) 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefah-

ren ausgesetzt sind,(1) 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbun-

den sind, von denen anzunehmen ist, dassJugend liche sie wegen mangelnden Sicher-heitsbewusstseins oder mangelnder Erfah-rung nicht erkennen oder nicht abwehrenkönnen,

(1) 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheitdurch außergewöhnliche Hitze oder Kälteoder starke Nässe gefährdet wird,

(1) 5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Ein-wirkungen von Lärm, Erschütterungen oderStrahlen ausgesetzt sind,

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Ein-wirkungen von biologischen Arbeitsstoffenim Sinne der Richtlinie 90/679/EWG desRates vom 26. November 1990 zum Schutzeder Arbeitnehmer gegen Gefährdung durchbiologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit aus-gesetzt sind.

(2) 1Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäfti-gung Jugendlicher, soweit

(2) 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieleserforderlich ist,

(2) 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fach-kundigen gewährleistet ist und

(2) 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen(Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.

(2) 2Satz 1 findet keine Anwendung auf den ab-sichtlichen Umgang mit biologischen Arbeits-stoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne derRichtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. No-vember 1990 zum Schutze der Arbeitnehmergegen Gefährdung durch biologische Arbeits-stoffe bei der Arbeit.

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb be-schäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eineFachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist,muss ihre betriebsärztliche oder sicherheits-technische Betreuung sichergestellt sein.

§ 23Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden(2) 1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten,

bei denen durch ein gesteigertes Arbeits-tempo ein höheres Entgelt erzielt werdenkann,

(2) 2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Num-mer 1 beschäftigt werden,

(2) 3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstemponicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vor-gegeben oder auf andere Weise erzwungenwird.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die BeschäftigungJugendlicher,

(2) 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbil-dungszieles erforderlich ist oder

(2) 2. wenn sie eine Berufsausbildung für dieseBeschäftigung abgeschlossen haben undihr Schutz durch die Aufsicht eines Fach-kundigen gewährleistet ist.

§ 24Arbeiten unter Tage

(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unterTage beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Ju-gendlicher über 16 Jahre,

(2) 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbil-dungszieles erforderlich ist,

(2) 2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Be-schäftigung unter Tage abgeschlossen ha-ben oder

(2) 3. wenn sie an einer von der Bergbehörde ge -nehmigten Ausbildungsmaßnahme für Berg -jung arbeiter teilnehmen oder teilgenommenhaben

(2) und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fach-kundigen gewährleistet ist.

§ 25Verbot der Beschäftigung durch

bestimmte Personen

(1) 1Personen, die(2) 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheits-

strafe von mindestens zwei Jahren,(2) 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie

unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber,Ausbildender oder Ausbilder obliegendenPflichten zum Nachteil von Kindern oder Ju-gendlichen begangen haben, zu einer Frei-heitsstrafe von mehr als drei Monaten,

(2) 3. wegen einer Straftat nach den §§ 109 h, 171,174 bis 184 g, 225, 232 bis 233 a des Straf-gesetzbuches,

(2) 4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungs-mittelgesetz oder

(2) 5. wegen einer Straftat nach dem Jugend-schutzgesetz oder nach dem Gesetz überdie Verbreitung jugendgefährdender Schrif-ten wenigstens zweimal

(2) rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Ju-gendliche nicht beschäftigen sowie im Rah-men eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nichtausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung,Anweisung oder Ausbildung von Jugendli-chen beauftragt werden. 2Eine Verurteilungbleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind.3Die Zeit, in welcher der Täter auf behördlicheAnordnung in einer Anstalt verwahrt wordenist, wird nicht eingerechnet.

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch fürPersonen, gegen die wegen einer Ordnungs-widrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstensdreimal eine Geldbuße rechtskräftig festge-setzt worden ist. 2Eine Geldbuße bleibt außerBetracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräf-tigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht fürdie Beschäftigung durch die Personensorge-berechtigten.

§ 26Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialeskann zum Schutze der Jugendlichen gegen Ge -fahren für Leben und Gesundheit sowie zur Ver-meidung einer Beeinträchtigung der körper lichenoder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates1. die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht

mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tä-tigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeitennach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näherbestimmen,

2. über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22bis 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicherin bestimmten Betriebsarten oder mit be -stimmten Arbeiten verbieten oder beschränken,wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstandes in besonderem Maße Ge-fahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbotoder die Beschränkung der Beschäftigung in-folge der technischen Entwicklung oder neuerarbeitsmedizinischer oder sicherheitstechni-scher Erkenntnisse notwendig ist.

§ 27Behördliche Anordnungen und Ausnahmen

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällenfeststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäfti-gungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach § 26fällt. 2Sie kann in Einzelfällen die Beschäfti-gung Jugendlicher mit bestimmten Arbeitenüber die Beschäftigungsverbote und -be-schränkungen der §§ 22 bis 24 und einerRechtsverordnung nach § 26 hinaus verbietenoder beschränken, wenn diese Arbeiten mitGefahren für Leben, Gesundheit oder für diekörperliche oder seelisch-geistige Entwicklungder Jugendlichen verbunden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann(2) 1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen

kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen be-schäftigten, beaufsichtigten, angewiesenenoder auszubildenden Kinder und Jugendli-chen obliegen, wiederholt oder gröblich ver-letzt haben,

(2) 2. den Personen, gegen die Tatsachen vor -liegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisungoder Ausbildung von Kindern und Jugendli-chen ungeeignet erscheinen lassen,

(2) verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäf-tigen oder im Rahmen eines Rechtsverhältnis-ses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen, anzu-weisen oder auszubilden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Aus-nahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Ju-gendliche über 16 Jahren bewilligen,

(2) 1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeits-tempo eine Beeinträchtigung der Gesund-heit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichennicht befürchten lassen und

(2) 2. wenn eine nicht länger als vor drei Monatenausgestellte ärztliche Bescheinigung vorge-legt wird, nach der gesundheitliche Beden-ken gegen die Beschäftigung nicht beste-hen.

Dritter TitelSonstige Pflichten des Arbeitgebers

§ 28Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

(1) 1Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung undder Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließ-lich der Maschinen, Werkzeuge und Geräteund bei der Regelung der Beschäftigung dieVorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, diezum Schutze der Jugendlichen gegen Gefah-ren für Leben und Gesundheit sowie zur Ver-meidung einer Beeinträchtigung der körperli-chen oder seelisch-geistigen Entwicklung derJugendlichen erforderlich sind. 2Hierbei sinddas mangelnde Sicherheitsbewusstsein, diemangelnde Erfahrung und der Entwicklungs-stand der Jugendlichen zu berücksichtigenund die allgemein anerkannten sicherheits-technischen und arbeitsmedizinischen Regelnsowie die sonstigen gesicherten arbeitswis-senschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-les kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates bestimmen, welcheVorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitge-ber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 erge-benden Pflichten zu treffen hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen an-ordnen, welche Vorkehrungen und Maßnah-men zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesministerium für Arbeit undSoziales gemäß Absatz 2 erlassenen Verord-nung zu treffen sind.

§ 28 aBeurteilung der Arbeitsbedingungen

1Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher undbei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingun-gen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigungverbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu be-urteilen. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften desArbeitsschutzgesetzes.

§ 29Unterweisung über Gefahren

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentli-cher Änderung der Arbeitsbedingungen überdie Unfall- und Gesundheitsgefahren, denensie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, so-wie über die Einrichtungen und Maßnahmenzur Abwendung dieser Gefahren zu unterwei-sen. 2Er hat die Jugendlichen vor der erstma -ligen Beschäftigung an Maschinen oder ge-fährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, beidenen sie mit gesundheitsgefährdenden Stof-fen in Berührung kommen, über die besonde-ren Gefahren dieser Arbeiten sowie über dasbei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zuunterweisen.

(2) Die Unterweisungen sind in angemessenenZeitabständen, mindestens aber halbjährlichzu wiederholen.

(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte unddie Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Pla-nung, Durchführung und Überwachung der fürdie Sicherheit und den Gesundheitszustandbei der Beschäftigung Jugendlicher geltendenVorschriften.

§ 30Häusliche Gemeinschaft

(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, somuss er

(3) 1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellenund dafür sorgen, dass sie so beschaffen,ausgestattet und belegt ist und so benutztwird, dass die Gesundheit des Jugendlichennicht beeinträchtigt wird, und

(3) 2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht überdie Beendigung der Beschäftigung hinaus,die erforderliche Pflege und ärztliche Be-handlung zuteil werden lassen, soweit diesenicht von einem Sozialversicherungsträgergeleistet wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall an-ordnen, welchen Anforderungen die Unter-kunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Er-krankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.

§ 31Züchtigungsverbot;

Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak

(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmeneines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sienicht körperlich züchtigen.

(2) 1Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vorkörperlicher Züchtigung und Misshandlung undvor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihmBeschäftigte und durch Mitglieder seinesHaushalts an der Arbeitsstätte und in seinemHaus schützen. Er darf Jugendlichen keine Ta-bakwaren, Jugendlichen unter 16 Jahren kei-ne alkoholischen Getränke und Jugendlichenüber 16 Jahren keinen Branntwein geben.

Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

§ 32Erstuntersuchung

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben ein-tritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

(1) 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monatevon einem Arzt untersucht worden ist (Erst-unter suchung) und

(1) 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt aus-gestellte Bescheinigung vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

oder nicht länger als zwei Monate dauerndeBeschäftigung mit leichten Arbeiten, von de-nen keine gesundheitlichen Nachteile für denJugendlichen zu befürchten sind.

§ 33Erste Nachuntersuchung

(1) 1Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäfti-gung hat sich der Arbeitgeber die Bescheini-gung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen,dass der Jugendliche nachuntersucht wordenist (erste Nachuntersuchung). 2Die Nachunter-suchung darf nicht länger als drei Monate zu-rückliegen. 3Der Arbeitgeber soll den Jugend-lichen neun Monate nach Aufnahme der ers -ten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeit-punkt, bis zu dem der Jugendliche ihm dieärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzule-gen hat, hinweisen und ihn auffordern, dieNachuntersuchung bis dahin durchführen zulassen.

(2) 1Legt der Jugendliche die Bescheinigung nichtnach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Ar-beitgeber innerhalb eines Monats unter Hin-weis auf das Beschäftigungsverbot nach Ab-satz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Be-scheinigung vorzulegen. 2Je eine Durchschriftdes Aufforderungsschreibens hat der Arbeit-geber dem Personensorgeberechtigten unddem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.

(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Mo-naten nach Aufnahme der ersten Beschäfti-gung nicht weiterbeschäftigt werden, solangeer die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

§ 34Weitere Nachuntersuchungen

1Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ers -ten Nachuntersuchung kann sich der Jugendlicheerneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachun-tersuchungen). 2Der Arbeitgeber soll ihn auf dieseMöglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hin-wirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheini-gung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.

§ 35Außerordentliche Nachuntersuchung

(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachunter-suchung anordnen, wenn eine Untersuchungergibt, dass

(3) 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter

entsprechenden Entwicklungsstand zurück-geblieben ist,

(3) 2. gesundheitliche Schwächen oder Schädenvorhanden sind,

(3) 3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf dieGesundheit oder Entwicklung des Jugendli-chen noch nicht zu übersehen sind.

(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werdendurch die Anordnung einer außerordentlichenNachuntersuchung nicht berührt.

§ 36Ärztliche Untersuchungen und Wechsel

des Arbeitgebers

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, sodarf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen,wenn ihm die Bescheinigung über die Erstunter-suchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnah-me der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, dieBescheinigung über die erste Nachuntersuchung(§ 33) vorliegen.

§ 37Inhalt und Durchführung der ärztlichen

Untersuchungen

(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich aufden Gesundheits- und Entwicklungsstand unddie körperliche Beschaffenheit, die Nachunter-suchungen außerdem auf die Auswirkungender Beschäftigung auf Gesundheit und Ent-wicklung des Jugendlichen zu erstrecken.

(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf -grund der Untersuchungen zu beurteilen,

(3) 1. ob die Gesundheit oder die Entwicklung desJugendlichen durch die Ausführung be-stimmter Arbeiten oder durch die Beschäfti-gung während bestimmter Zeiten gefährdetwird,

(3) 2. ob besondere der Gesundheit dienendeMaßnahmen erforderlich sind,

(3) 3. ob eine außerordentliche Nachuntersu-chung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.

(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:(3) 1. den Untersuchungsbefund,(3) 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die

Gesundheit oder die Entwicklung des Ju-gendlichen für gefährdet hält,

(3) 3. die besonderen der Gesundheit dienendenMaßnahmen,

(3) 4. die Anordnung einer außerordentlichenNach untersuchung (§ 35 Abs. 1).

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

§ 38Ergänzungsuntersuchung

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwick-lungsstand des Jugendlichen nur beurteilen,wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersu-chung durch einen anderen Arzt oder einen Zahn -arzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersu-chung zu veranlassen und ihre Notwendigkeitschriftlich zu begründen.

§ 39Mitteilung, Bescheinigung

(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigtenschriftlich mitzuteilen:

(1) 1. das wesentliche Ergebnis der Untersu-chung,

(1) 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er dieGesundheit oder die Entwicklung des Ju-gendlichen für gefährdet hält,

(1) 3. die besonderen der Gesundheit dienendenMaßnahmen,

(1) 4. die Anordnung einer außerordentlichenNach untersuchung (§ 35 Abs. 1).

(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimm-te Bescheinigung darüber auszustellen, dassdie Untersuchung stattgefunden hat und darindie Arbeiten zu vermerken, durch deren Aus-führung er die Gesundheit oder die Entwick-lung des Jugendlichen für gefährdet hält.

§ 40Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk

(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durchderen Ausführung er die Gesundheit oder dieEntwicklung des Jugendlichen für gefährdethält, so darf der Jugendliche mit solchen Ar-beiten nicht beschäftigt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigungdes Jugendlichen mit den in der Bescheini-gung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Ar-beiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulas-sen und die Zulassung mit Auflagen verbin-den.

§ 41Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheini-gungen bis zur Beendigung der Beschäfti-gung, längstens jedoch bis zur Vollendung des18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzube-

wahren und der Aufsichtsbehörde sowie derBerufsgenossenschaft auf Verlangen zur Ein-sicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäfti-gungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitge-ber die Bescheinigungen auszuhändigen.

§ 42Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugend-lichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seineGesundheit befürchten lassen, diese dem Perso-nensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mit-zuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sichdurch einen von ihr ermächtigten Arzt untersu-chen zu lassen.

§ 43Freistellung für Untersuchungen

1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für dieDurchführung der ärztlichen Untersuchungennach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgelt-ausfall darf hierdurch nicht eintreten.

§ 44Kosten der Untersuchungen

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.

§ 45Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte

(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesemAbschnitt vorgenommen haben, müssen,wenn der Personensorgeberechtigte und derJugendliche damit einverstanden sind,

(1) 1. dem staatlichen Gewerbearzt,(1) 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach die-

sem Abschnitt nachuntersucht, auf Verlan-gen die Aufzeichnungen über die Untersu-chungsbefunde zur Einsicht aushändigen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes ei-nem Arzt, der einen Jugendlichen nach die-sem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere inseiner Dienststelle vorhandene Unterlagenüber Gesundheit und Entwicklung des Ju-gendlichen gewähren.

§ 46Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozi -ales kann zum Zwecke einer gleichmäßigen

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

und wirksamen gesundheitlichen Betreuungdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates Vorschriften über die Durchfüh-rung der ärztlichen Untersuchungen und überdie für die Aufzeichnungen der Untersuchungs -befunde, die Bescheinigungen und Mitteilun-gen zu verwendenden Vordrucke erlassen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-ordnung

(1) 1. zur Vermeidung von mehreren Untersu-chungen innerhalb eines kurzen Zeitraumesaus verschiedenen Anlässen bestimmen,dass die Untersuchungen nach den §§ 32bis 34 zusammen mit Untersuchungen nachanderen Vorschriften durchzuführen sind,und hierbei von der Frist des § 32 Abs. 1Nr.1 bis zu drei Monaten abweichen,

(1) 2. zur Vereinfachung der Abrechnung(1) 2. a) Pauschbeträge für die Kosten der ärztli-

chen Untersuchungen im Rahmen dergeltenden Gebührenordnungen festset-zen,

(1) 2. b) Vorschriften über die Erstattung derKos ten beim Zusammentreffen mehrererUntersuchungen nach Nummer 1 erlas-sen.

Vierter AbschnittDurchführung des Gesetzes

Erster TitelAushänge und Verzeichnisse

§ 47Bekanntgabe des Gesetzes und

der Aufsichtsbehörde

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen JugendIichen beschäftigen, haben einen Ab-druck dieses Gesetzes und die Anschrift der zu-ständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelleim Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszu-hängen.

§ 48Aushang über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Ju-gendliche beschäftigen, haben einen Aushangüber Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeits-zeit und der Pausen der Jugendlichen an geeig-neter Stelle im Betrieb anzubringen.

§ 49Verzeichnisse der Jugendlichen

Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnenbeschäftigten Jugendlichen unter Angabe desVor- und Familiennamens, des Geburtsdatumsund der Wohnanschrift zu führen, in denen dasDatum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen,bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Da-tum des Beginns dieser Beschäftigung, enthaltenist.

§ 50Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichts-behörde auf Verlangen

(1) 1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder -lichen Angaben wahrheitsgemäß und voll-ständig zu machen,

(1) 2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterla-gen, aus denen Namen, Beschäftigungsartund -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn-und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, undalle sonstigen Unterlagen, die sich auf dienach Nummer 1 zu machenden Angabenbeziehen, zur Einsicht vorzulegen oder ein-zusenden.

(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind min -des tens bis zum Ablauf von zwei Jahren nachder letzten Eintragung aufzubewahren.

Zweiter TitelAufsicht

§ 51Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte

und Berichtspflicht

(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung dieses Ge-setzes und der aufgrund dieses Gesetzes er-lassenen Rechtsverordnungen obliegt dernach Landesrecht zuständigen Behörde (Auf-sichtsbehörde). 2Die Landesregierung kanndurch Rechtsverordnung die Aufsicht über dieAusführung dieser Vorschriften in Familien-haushalten auf gelegentliche Prüfungen be-schränken.

(2) 1Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sindberechtigt, die Arbeitsstätten während der üb-lichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betretenund zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oderwenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnungbefinden, dürfen sie nur zur Verhütung von

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

dringenden Gefahren für die öffentliche Si-cherheit und Ordnung betreten und besich-tigt werden. 2Der Arbeitgeber hat das Betretenund Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestat-ten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit derWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wirdinsoweit eingeschränkt.

(3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen derJahresberichte nach § 139 b Abs. 3 der Ge-werbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeit ge-mäß Absatz 1 zu berichten.

§ 52Unterrichtung über Lohnsteuerkarten

an Kinder

(aufgehoben)

§ 53Mitteilung über Verstöße

1Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Ver-stöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzesoder gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlas-senen Rechtsverordnungen der nach dem Berufs-bildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu-ständigen Stelle mit. 2Die zuständige Agentur fürArbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.

§ 54Ausnahmebewilligungen

(1) 1Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nachdiesem Gesetz oder den aufgrund dieses Ge-setzes erlassenen Rechtsverordnungen bewil-ligen kann, sind zu befristen. 2Die Ausnahme-bewilligungen können

(1) 1. mit einer Bedingung erlassen werden,(1) 2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt

der nachträglichen Aufnahme, Änderungoder Ergänzung einer Auflage verbundenwerden und

(1) 3. jederzeit widerrufen werden.(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäf-

tigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile desBetriebs bewilligt werden.

(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder ei-nen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hatder Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelleim Betrieb einen Aushang anzubringen.

Dritter TitelAusschüsse für Jugendarbeitsschutz

§ 55Bildung des Landesausschusses für

Jugendarbeitsschutz

(1) Bei der von der Landesregierung bestimmtenobersten Landesbehörde wird ein Landesaus-schuss für Jugendarbeitsschutz gebildet.

(2) Dem Landesausschuss gehören als Mitgliederan:

(1) 1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und derArbeitnehmer,

(1) 2. ein Vertreter des Landesjugendringes,(1) 3. je ein Vertreter des Landesarbeitsamtes, des

Landesjugendamtes, der für das Gesund-heitswesen zuständigen obersten Landes-behörde und der für die berufsbildendenSchulen zuständigen obersten Landesbe-hörde und

(1) 4. ein Arzt.(3) Die Mitglieder des Landesausschusses wer-

den von der von der Landesregierung be-stimmten obersten Landesbehörde berufen,die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitneh-mer auf Vorschlag der auf Landesebene be-stehenden Arbeitgeberverbände und Gewerk-schaften, der Arzt auf Vorschlag der Landes-ärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vor-schlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genanntenStellen.

(4) 1Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehren-amtlich. 2Für bare Auslagen und für Entgelt-ausfall ist, soweit eine Entschädigung nichtvon anderer Seite gewährt wird, eine ange-messene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von derLandesregierung bestimmten obersten Lan-desbehörde festgesetzt wird.

(5) Die Mitglieder können nach Anhören der anihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichti-gem Grund abberufen werden.

(6) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter. 2Die Ab -sätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter ent-sprechend.

(7) 1Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitteeinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollennicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(8) 1Der Landesausschuss gibt sich eine Ge-schäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung kanndie Bildung von Unterausschüssen vorsehen

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

und bestimmen, dass ihnen ausnahmsweisenicht nur Mitglieder des Landesausschussesangehören. 3Absatz 4 Satz 2 gilt für die Un -terausschüsse hinsichtlich der Entschädigungentsprechend. 4An Sitzungen des Landesaus-schusses und der Unterausschüsse könnenVertreter der beteiligten obersten Landesbe-hörden teilnehmen.

§ 56Bildung des Ausschusses für Jugendarbeits-

schutz bei der Aufsichtsbehörde

(1) 1Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschussfür Jugendarbeitsschutz gebildet. 2 In Städten,in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihrenSitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschussfür Jugendarbeitsschutz gebildet. 3 In Ländern,in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehör-den eingerichtet sind, übernimmt der Landes-ausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufga-ben dieses Ausschusses.

(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:(1) 1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer,(1) 2. ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbe-

hörde wirkenden Jugendringes,(1) 3. je ein Vertreter des Arbeits-, Jugend- und

Gesundheitsamtes,(1) 4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbil-

denden Schule.(3) 1Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzaus-

schusses werden von der Aufsichtsbehördeberufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Ar-beitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbe-zirk bestehenden Arbeitgeberverbände undGewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag derÄrztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der inAbsatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. 2§ 55Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entspre-chend, dass die Entschädigung von der Auf-sichtsbehörde mit Genehmigung der von derLandesregierung bestimmten obersten Lan-desbehörde festgesetzt wird.

§ 57Aufgaben der Ausschüsse

(1) 1Der Landesausschuss berät die oberste Lan-desbehörde in allen allgemeinen Angelegen-heiten des Jugendarbeitsschutzes und machtVorschläge für die Durchführung dieses Ge-setzes. 2Er klärt über Inhalt und Ziel des Ju-gendarbeitsschutzes auf.

(2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuss in Angelegenheiten von be-sonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlassvon Rechtsvorschriften zur Durchführung die-ses Gesetzes.

(3) Der Landesausschuss hat über seine Tätigkeitim Zusammenhang mit dem Bericht der Auf-sichtsbehörde nach § 51 Abs. 3 zu berichten.

(4) 1Der Ausschuss für Jugendarbeitsschutz beider Aufsichtsbehörde berät diese in allen all-gemeinen Angelegenheiten des Jugendar-beitsschutzes und macht dem Landesaus-schuss Vorschläge für die Durchführung die-ses Gesetzes. 2Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.

Fünfter AbschnittStraf- und Bußgeldvorschriften

§ 58Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgebervorsätzlich oder fahrlässig

(1) 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendli-chen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt,beschäftigt,

(1) 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, je-weils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, einKind über 13 Jahre oder einen Jugendli-chen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt,in anderer als der zugelassenen Weise be-schäftigt,

(1) 3. (aufgehoben)(1) 4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-

dung mit einer Rechtsverordnung nach § 26Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflichtnicht mehr unterliegt, in anderer als der zu-gelassenen Weise beschäftigt,

(1) 5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über diezulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus be-schäftigt,

(1) 6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbindungmit Absatz 1 eine dort bezeichnete Personan Berufsschultagen oder in Berufsschulwo-chen nicht freistellt,

(1) 7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichenfür die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbil-dungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag,der der schriftlichen Abschlussprüfung un-mittelbar vorangeht, nicht freistellt,

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) 08. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausennicht, nicht mit der vorgeschriebenen Min-destdauer oder nicht in der vorgeschriebe-nen zeitlichen Lage gewährt,

(1) 09. entgegen § 12 einen Jugendlichen überdie zulässige Schichtzeit hinaus beschäf-tigt,

(1) 10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht ge-währt,

(1) 11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichenaußerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oderentgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf derMindestfreizeit beschäftigt,

(1) 12. entgegen § 15 einen Jugendlichen anmehr als fünf Tagen in der Woche beschäf-tigt,

(1) 13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichenan Samstagen beschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nichtfreistellt,

(1) 14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichenan Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,

(1) 15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichenam 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhroder an gesetzlichen Feiertagen beschäf-tigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht frei-stellt,

(1) 16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindungmit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Ur-laub nicht oder nicht mit der vorgeschrie-benen Dauer gewährt,

(1) 17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehr-arbeit durch Verkürzung der Arbeitszeitnicht ausgleicht,

(1) 18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort ge-nannten Arbeiten beschäftigt,

(1) 19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mitLohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Er-wachsenen, deren Entgelt vom Ergebnisihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoab-hängigen Arbeiten beschäftigt,

(1) 20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten un-ter Tage beschäftigt,

(1) 21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Ju-gendlichen für seine Altersstufe nicht zu-lässige Getränke oder Tabakwaren gibt,

(1) 22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichenohne ärztliche Bescheinigung über dieErst untersuchung beschäftigt,

(1) 23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichenohne ärztliche Bescheinigung über dieers te Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,

(1) 24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohneVorlage der erforderlichen ärztlichen Be-scheinigungen beschäftigt,

(1) 25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichenmit Arbeiten beschäftigt, durch deren Aus-führung der Arzt nach der von ihm erteiltenBescheinigung die Gesundheit oder dieEntwicklung des Jugendlichen für gefähr-det hält,

(1) 26. einer Rechtsverordnung nach(1) 26. a) § 26 Nr. 2 oder(1) 26. b) § 28 Abs. 2(1) 26. zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-

stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-vorschrift verweist,

(1) 27. einer vollziehbaren Anordnung der Auf-sichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30Abs. 2 zuwiderhandelt,

(1) 28. einer vollziehbaren Auflage der Aufsichts-behörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbin-dung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,

(1) 29. einer vollziehbaren Anordnung oder Aufla-ge der Aufsichtsbehörde aufgrund einerRechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit dieRechtsverordnung für einen bestimmtenTatbestand auf die Bußgeldvorschrift ver-weist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oderAbs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt,beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, obwohlihm dies verboten ist, oder einen anderen,dem dies verboten ist, mit der Beaufsichti-gung, Anweisung oder Ausbildung eines Ju-gendlichen beauftragt.

(3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 geltenauch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeit-schulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5Abs. 2. Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gel-

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

ten auch für die Beschäftigung von Kindern,die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterlie-gen, nach § 7.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-buße bis zu fünfzehntausend Euro geahndetwerden.

(5) 1Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurchein Kind, einen Jugendlichen oder im Falledes Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die nochnicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oderArbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafebis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.2Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wie-derholt.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 dieGefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei-heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mitGeldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-zen bestraft.

§ 59Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgebervorsätzlich oder fahrlässig

26. 91. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Er-halt des Bewilligungsbescheides beschäf-tigt,

26. 92. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Ar-beitsräumen gestattet,

26. 93. entgegen § 29 einen Jugendlichen überGefahren nicht, nicht richtig oder nichtrechtzeitig unterweist,

26. 94. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Ju-gendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zurVorlage einer ärztlichen Bescheinigungauffordert,

26. 95. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigungnicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oderaushändigt,

26. 96. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichenfür ärztliche Untersuchungen nicht frei-stellt,

26. 97. entgegen § 47 einen Abdruck des Geset-zes oder die Anschrift der zuständigenAufsichtsbehörde nicht auslegt oder aus-händigt,

26. 98. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausennicht oder nicht in der vorgeschriebenenWeise aushängt,

26. 99. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht odernicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

26. 10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nichtrichtig oder nicht vollständig macht oderVerzeichnisse oder Unterlagen nicht vor-legt oder einsendet oder entgegen § 50Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagennicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbe-wahrt,

26. 11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betretenoder Besichtigen der Arbeitsstätten nichtgestattet,

26. 12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nichtanbringt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäfti-gung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5Abs. 2 Satz 1.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-buße bis zu zweitausendfünfhundert Euro ge-ahndet werden.

§ 60Verwaltungsvorschriften für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnungkann mit Zustimmung des Bundesrates allgemei-ne Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung undAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 desGesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und überdie Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegeneiner Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 er-lassen.

Sechster AbschnittSchlussvorschriften

§ 61Beschäftigung von Jugendlichen auf

Kauffahrteischiffen

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Be-satzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sin-ne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt an Stelledieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.

§ 62Beschäftigung im Vollzug einer

Freiheitsentziehung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für dieBeschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2) im

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Teil 2.7 Jugendarbeitsschutzgesetz

138

Vollzuge einer gerichtlich angeordneten Frei-heitsentziehung entsprechend, soweit es sichnicht nur um gelegentliche, geringfügige Hilfe-leistungen han delt und soweit in den Absätzen2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordnetenFreiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50keine Anwendung.

(3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2gelten im Vollzug einer gerichtlich angeordne-ten Freiheitsentziehung nicht für die Beschäfti-gung jugendlicher Anstaltsinsassen mit derZubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpfle-gung.

(4) § 18 Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht für die Be-schäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen inlandwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsan-stalten mit Arbeiten, die auch an Sonn- undFeier tagen naturnotwendig vorgenommen wer -den müssen.

§§ 63 bis 70

(Änderungen von anderen Gesetzen; hier nicht abgedruckt)

§ 71Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

§ 72Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

26. 1. das Jugendschutzgesetz vom 30. April1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt ge-ändert durch das Zuständigkeitslocke-rungsgesetz vom 10. März 1975 (Bundes-gesetzbl. I S. 685),

26. 2. das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. Au-gust 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zu-letzt geändert durch Artikel 244 des Einfüh-rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),

26. 3. die auf § 80 Nr. 3 des Bundesbeamtenge-setzes gestützten Rechtsvorschriften.

(3) 1Die aufgrund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. Au-gust 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutz-gesetzes vom 30. April 1938 und des § 120 eder Gewerbeordnung erlassenen Vorschriftenbleiben unberührt. 2Sie können, soweit sie denGeltungsbereich dieses Gesetzes betreffen,durch Rechtsverordnungen aufgrund des § 26oder des § 46 geändert oder aufgehoben wer-den.

(4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch§ 69 dieses Gesetzes geändert werden, kön-nen vom Bundesministerium für Arbeit undSoziales im Rahmen der bestehenden Er-mächtigungen geändert oder aufgehoben wer-den.

(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendar-beitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gel-ten als Verweisungen auf die entsprechendenVorschriften dieses Gesetzes oder der auf-grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-ordnungen.

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen(BayEUG)

– Auszug –

in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändertdurch VO vom 22.07. 2014 (GVBl S. 286, ber. S. 405)

INHALTSÜBERSICHT

Erster TeilGrundlagen

Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag Art. 2 Aufgaben der Schulen Art. 3 Öffentliche und private Unterrichts-

einrichtungen Art. 4 Schulbauten Art. 5 Schuljahr und Ferien

Zweiter TeilDie öffentlichen Schulen

Abschnitt IGliederung des Schulwesens

Art. 6 [Gliederung des Schulwesens]

Abschnitt II Die Schularten

a) Allgemeinbildende Schulen

Art. 7 Die Grundschule Art. 7a Die Mittelschule Art. 8 Die Realschule Art. 9 Das Gymnasium Art. 10 Schulen des Zweiten Bildungswegs

b) Berufliche Schulen

Art. 11 Die Berufsschule Art. 12 (aufgehoben) Art. 13 Die Berufsfachschule Art. 14 Die Wirtschaftsschule Art. 15 Die Fachschule Art. 16 Die Fachoberschule Art. 17 Die Berufsoberschule Art. 18 Die Fachakademie

c) Förderschulen und Schulen für Kranke

Art. 19–24(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 19 Aufgaben der Förderschulen Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und

Gliederung der Förderschulen Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste Art. 22 Schulvorbereitende Einrichtungen

und Mobile Sonderpädagogische Hilfe

Art. 23 Schulen für Kranke; Hausunterricht Art. 24 Förderschulen und Schulen für

Kranke; Ausführungsbestimmungen

d) Mittlerer Schulabschluss

Art. 25 Mittlerer Schulabschluss

Abschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen

Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen

a) Allgemeine Grundsätze

Art. 26–31(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 26 Staatliche Schulen Art. 27 Kommunale Schulen Art. 28 Erfordernisse der Raumordnung Art. 29 Bezeichnung von Schulen und Schü-

lerheimen Art. 30 Schulveranstaltungen Art. 30a Zusammenarbeit von Schulen,

kooperatives Lernen Art. 30b Inklusive Schule Art. 31 Zusammenarbeit mit Jugendämtern

und Einrichtungen der Erziehung,Bildung und Betreuung; Mittagsbe-treuung

b) Besondere Regelungen für Pflichtschulen

Art. 32–33(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 32 Grundschulen Art. 32a Mittelschulen Art. 33 Förderschulen und Schulen für

Kranke Art. 34 Berufsschulen

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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Abschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengel-

pflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl desschulischen Bildungswegs

a) Schulpflicht

Art. 35 Schulpflicht Art. 36 Erfüllung der Schulpflicht

b) Vollzeitschulpflicht

Art. 37 Vollzeitschulpflicht Art. 37a Kinder mit nichtdeutscher Mutter-

sprache Art. 38 Freiwilliger Besuch der Mittelschule

c) Berufsschulpflicht

Art. 39 Berufsschulpflicht Art. 40 Berufsschulberechtigung

d) Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förder-bedarf und Schulpflicht der Schülerinnen

und Schüler mit längerfristiger Erkrankung

Art. 41 Vorschriften für Behinderte und fürKranke

e) Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse

Art. 42 Sprengelpflicht beim Besuch öffentli-cher Pflichtschulen

Art. 43 Gastschulverhältnisse

f) Wahl des schulischen Bildungswegs

Art. 44 [Wahl des schulischen Bildungs-wegs]

Abschnitt V Inhalte des Unterrichts

Art. 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinienund Bildungsstandards

Art. 46 Religionsunterricht Art. 47 Ethikunterricht Art. 48 Familien- und Sexualerziehung

Abschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs

Art. 49 Jahrgangsstufen, Klassen, Unter-richtsgruppen

Art. 50 Fächer, Kurse, fachpraktische Aus-bildung

Art. 51 Lernmittel, Lehrmittel Art. 52 Nachweise des Leistungsstands, Be-

wertung der Leistungen, Zeugnisse Art. 53 Vorrücken und Wiederholen Art. 54 Abschlussprüfung Art. 55 Beendigung des Schulbesuchs

Abschnitt VII Schülerinnen und Schüler

Art. 56 Rechte und Pflichten

Abschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrer -

konferenz, Lehrkräfte

Art. 57–61(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 57 Schulleiterin oder Schulleiter, ständi-ger Vertreter

Art. 57a Erweiterte Schulleitung Art. 58 Lehrerkonferenz Art. 59 Lehrkräfte Art. 60 Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer,

Werkmeisterinnen bzw. Werkmeister,Heilpädagogische Förderlehrerinnenbzw. Heilpädagogische Förderlehrer

Art. 61 Angehörige kirchlicher Genossen-schaften

Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des

schulischen Lebens

a) Schülermitverantwortung

Art. 62–63(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 62 Schülermitverantwortung, Schüler-vertretung

Art. 62a Landesschülerkonferenz, Landes-schülerrat

Art. 63 Schülerzeitung

b) Elternvertretung

Art. 64–68(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 64 Einrichtungen Art. 65 Bedeutung und Aufgaben Art. 66 Zusammensetzung des Elternbeirats Art. 67 Unterrichtung des Elternbeirats Art. 68 Durchführungsvorschriften

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c) Schulforum

Art. 69 [Schulforum]

d) Berufsschulbeirat

Art. 70 Berufsschulbeirat Art. 71 Aufgaben Art. 72 Durchführungsvorschriften

e) Landesschulbeirat

Art. 73(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte,

Schule und Arbeitgeber

Art. 74 Zusammenarbeit der Schule mit denErziehungsberechtigten

Art. 75 Pflichten der Schule Art. 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten Art. 77 Pflichten der Arbeitgeberinnen und

Arbeitgeber

Abschnitt XI Besondere Einrichtungen und

Schulgesundheit

Art. 78 Schulberatung Art. 79 Bildstellenwesen Art. 80 Schulgesundheit

Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen

Art. 81–83(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 81 Zweck Art. 82 Zulässigkeit Art. 83 Organisation

Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Erhebung und Verarbeitung von Daten

Art. 84 Kommerzielle und politische Werbung

Art. 85 Erhebung, Verarbeitung und Nutzungvon Daten

Art. 85a Automatisiertes Verfahren zur Unter-stützung der Schulen

Abschnitt XIV Ordnungsmaßnahmen

als Erziehungsmaßnahmen

Art. 86 Ordnungsmaßnahmen als Erzie-hungsmaßnahmen

Art. 87 Entlassung Art. 88 Ausschluss Art. 88a Unterrichtung der früheren

Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler über Ord-nungsmaßnahmen

Abschnitt XV Schulordnung

Art. 89 [Schulordnung]

Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen

Abschnitt I Private Schulen (Schulen in freier

Trägerschaft)

a) Aufgabe

Art. 90 [Aufgabe]

b) Ersatzschulen

Art. 91 Begriffsbestimmung Art. 92 Genehmigung Art. 93 Mindestlehrpläne, Mindeststunden -

tafeln, Prüfungsordnungen Art. 94 Voraussetzungen für die Unterrichts-

genehmigung, persönliche Eignung Art. 95 Untersagung der Tätigkeit Art. 96 Keine Sonderung der Schülerinnen

und Schüler Art. 97 Wirtschaftliche und rechtliche Stel-

lung der Lehrkräfte Art. 98 Bedingungen und Erlöschen der

Genehmigung Art. 99 Änderungen der Genehmigungs -

voraussetzungen, Auflösung einerSchule

Art. 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen Art. 101 Ersatzschulen mit dem Charakter

öffentlicher Schulen

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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c) Ergänzungsschulen

Art. 102–104(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 102 Begriffsbestimmung, Anzeigepflicht Art. 103 Untersagung Art. 104 Mindestlehrpläne, Prüfungen

Abschnitt II Lehrgänge und Privatunterricht

Art. 105 [Lehrgänge und Privatunterricht]

Vierter Teil Schülerheime

Art. 106–110(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 106 Begriffsbestimmung Art. 107 Errichtung und Änderungen Art. 108 Schülerheime bei Förderschulen Art. 109 Aufsicht Art. 110 Untersagung

Fünfter Teil Schulaufsicht

Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche Art. 112 Aufsicht über den Religionsunterricht Art. 113 Befugnisse der Schulaufsichts -

behörden Art. 113a Automatisiertes Verfahren zur Unter-

stützung der Schulverwaltung Art. 113b Statistik Art. 113c Evaluation Art. 114 Sachliche Zuständigkeit Art. 115 Schulämter Art. 116 Beteiligung an der Schulaufsicht Art. 117 Übertragung der Zuständigkeit

Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der

Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten

Art. 118 Schulzwang Art. 119 Ordnungswidrigkeiten Art. 120 Einschränkung von Grundrechten

Siebter Teil Übergangs- und Schluss -

bestimmungen

Abschnitt I Übergangsvorschriften zu diesem Gesetzin der Fassung der Bekanntmachung vom

29. Februar 1988

Art. 121 Ausnahmen vom Geltungsbereichdes Gesetzes

Art. 122–125(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 122 Besondere Bestimmungen Art. 123 Aufrechterhaltung von Sondervor-

schriften Art. 124 Wahrung des Rechtsstands Art. 125 Staatsinstitute für die Ausbildung von

Fachlehrern und Förderlehrern

Abschnitt II Übergangsvorschriften zum Gesetz zur

Änderung des Bayerischen Gesetzes überdas Erziehungs- und Unterrichtswesenund anderer Gesetze vom 25. Juni 1994

Art. 126–127(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 126 Schulen besonderer Art Art. 127 Schulnamen

Abschnitt IIa Übergangsvorschriften zum Gesetz

zur Änderung des Bayerischen Gesetzesüber das Erziehungs- und Unterrichts -wesen, des Bayerischen Schulfinanzie-

rungsgesetzes und weiterer Vorschriftenvom 9. Juli 2012

Art. 127aWahrung des Rechtsstands

(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt IIb Sonstige Übergangsvorschriften

Art. 127bÜbergangsvorschrift für statistische

Erhebungen (vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt III Schlussbestimmungen

Art. 128 Rechts- und Verwaltungsvorschriften Art. 129 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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Erster TeilGrundlagen

Art. 1Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) 1Die Schulen haben den in der Verfassungverankerten Bildungs- und Erziehungsauftragzu verwirklichen. 2Sie sollen Wissen und Kön-nen vermitteln sowie Geist und Körper, Herzund Charakter bilden. 3Oberste Bildungszielesind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöserÜberzeugung, vor der Würde des Menschenund vor der Gleichberechtigung von Männernund Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwor-tungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit,Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für allesWahre, Gute und Schöne und Verantwor-tungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4DieSchülerinnen und Schüler sind im Geist derDemokratie, in der Liebe zur bayerischen Hei-mat und zum deutschen Volk und im Sinn derVölkerversöhnung zu erziehen.

(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben dieSchulen das verfassungsmäßige Recht der El-tern, auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.

Art. 2Aufgaben der Schulen

(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufga-be, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln undFähigkeiten zu entwickeln, zu selbständigem Urteil und eigenverantwort-lichem Handeln zu befähigen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zuToleranz, friedlicher Gesinnung und Achtungvor anderen Menschen zu erziehen, zur Aner-kennung kultu reller und religiöser Werte zuerziehen, Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Traditionund Brauchtum unter besonderer Berücksich-tigung Bayerns zu vermitteln und die Liebezur Heimat zu wecken, zur Förderung des europäischen Bewusst-seins beizutragen, im Geist der Völkerverständigung zu erziehen,die Bereitschaft zum Einsatz für den freiheit-lich-demokratischen und sozialen Rechtsstaatund zu seiner Verteidigung nach innen undaußen zu fördern, die Durchsetzung der Gleichberechtigungvon Frauen und Männern zu fördern und auf

die Beseitigung bestehender Nachteile hinzu-wirken, die Schülerinnen und Schüler zur gleichbe-rechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte undPflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zubefähigen, insbesondere Buben und jungeMänner zu ermutigen, ihre künftige Vaterrolleverantwortlich anzunehmen sowie Familien-und Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen, auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, inder Berufswahl zu unterstützen und dabei ins-besondere Mädchen und Frauen zu ermuti-gen, ihr Berufsspektrum zu erweitern, Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zuwecken.

(2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. (3) Die Schulen erschließen den Schülerinnen

und Schülern das überlieferte und bewährteBildungsgut und machen sie mit Neuem ver-traut.

(4) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter, dieLehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler undihre Erziehungsberechtigten (Schulgemein-schaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen.2Mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -ent-wicklung gestaltet die Schule den Unterricht,die Erziehung und das Schulleben sowie dieLeitung, Organisation und Verwaltung im Rah-men des verfassungsrechtlichen Bildungsauf-trags und der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften in eigener Verantwortung (eigenver-antwortliche Schule). 3Dabei ist die Schulge-meinschaft bestrebt, das Lernklima und dasSchulleben positiv und transparent zu gestal-ten und Meinungsverschiedenheiten in derZuständigkeit der in der SchulgemeinschaftVerantwortlichen zu lösen. 4 In einem Schul-entwicklungsprogramm bündelt die Schuledie kurz- und mittelfristigen Entwicklungszieleund Maßnahmen der Schulgemeinschaft un-ter Berücksichtigung der Zielvereinbarungengemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113 c Abs. 4; dieses überprüft sie regel-mäßig und aktualisiert es, soweit erforderlich.

(5) 1Die Öffnung der Schule gegenüber ihremUmfeld ist zu fördern. 2Die Öffnung erfolgtdurch die Zusammenarbeit der Schulen mitaußerschulischen Einrichtungen, insbesonde-re mit Betrieben, Sport- und anderen Verei-nen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägernder Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichenEinrichtungen sowie mit Einrichtungen derWeiterbildung.

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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Art. 3 Öffentliche und private

Unterrichtseinrichtungen

(1) 1Öffentliche Schulen sind staatliche oderkommunale Schulen. 2Staatliche Schulen sindSchulen, bei denen der Dienstherr des Lehr-personals der Freistaat Bayern ist. 3Kommu-nale Schulen sind Schulen, bei denen derDienstherr des Lehrpersonals eine bayerischekommunale Körperschaft (Gemeinde, Land-kreis, Bezirk oder Zweckverband, ein Kom -munalunternehmen oder ein gemeinsamesKom munalunternehmen) ist. 4Öffentliche Schu -len sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstal-ten.

(2) 1Private Schulen (Schulen in freier Träger-schaft) sind alle Schulen, die nicht öffentlicheSchulen im Sinn des Absatzes 1 sind. 2Siemüssen eine Bezeichnung führen, die eineVerwechslung mit öffentlichen Schulen aus-schließt.

Art. 4 Schulbauten

(1) Die dem Unterricht dienenden Räume, Anla-gen und sonstigen Einrichtungen müssen hin-sichtlich Größe, baulicher Beschaffenheit undAusstattung die Durchführung eines einwand-freien Schulbetriebs gewährleisten.

(2) 1Der Bau von öffentlichen Schulen und vonprivaten Ersatzschulen bedarf der schulauf-sichtlichen Genehmigung; das Verfahren so-wie die Mindestanforderungen hinsichtlichdes Raumbedarfs regelt das Staatsministeri-um für Bildung und Kultus, Wissenschaft undKunst (Staatsministerium) im Einvernehmenmit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durchRechtsverordnung. 2Bei Schulen, die nichtzum Geschäftsbereich des Staatsministeri-ums gehören, entscheidet das zuständigeRessort im Einvernehmen mit dem Staats -ministerium der Finanzen, für Landesentwick-lung und Heimat.

Art. 5 Schuljahr und Ferien

(1) 1Das Schuljahr beginnt am 1. August und en-det am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.2Für einzelne Schularten können in der Schul-ordnung aus besonderen Gründen davon

abweichende Ausbildungsabschnitte vorge-sehen werden.

(2) Die Ferien werden durch die Ferienordnungfestgesetzt, die das zuständige Staatsministe-rium erlässt.

Zweiter Teil Die öffentlichen Schulen

Abschnitt I Gliederung des Schulwesens

Art. 6 [Gliederung des Schulwesens]

(1) 1Das Schulwesen gliedert sich in allgemein-bildende und berufliche Schularten. 2Diesehaben im Rahmen des gemeinsamen Bil-dungs- und Erziehungsauftrags ihre eigen-ständige, gleichwertige Aufgabe.

(2) Es bestehen folgende Schularten: 1. Allgemein bildende Schulen:

a) die Grundschule, b) die Mittelschule, c) die Realschule, d) das Gymnasium, e) die Schulen des Zweiten Bildungs-

wegs: aa) die Abendrealschule, bb) das Abendgymnasium, cc) das Kolleg (Institut zur Erlangung

der Hochschulreife); 2. Berufliche Schulen:

a) die Berufsschule, b) die Berufsfachschule, c) die Wirtschaftsschule, d) die Fachschule, e) die Fachoberschule, f) die Berufsoberschule, g) die Fachakademie;

3. Förderschulen (Schulen zur sonderpäda -go gischen Förderung): a) allgemein bildende Förderschulen, b) berufliche Förderschulen;

4. Schulen für Kranke. (3) Innerhalb einer Schulart können Ausbildungs-

richtungen, die einen gemeinsamen besonde-ren Schwerpunkt des Lehrplans bezeichnen(z. B. Naturwissenschaftlich-technologischesGymnasium) und Fachrichtungen für gleich-artige fachliche Zielsetzungen (z. B. Techni-kerschule für Elektrotechnik) eingerichtet wer-den.

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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(4) 1Fachoberschule und Berufsoberschule bil-den die Berufliche Oberschule; diese kannAußenstellen an staatlichen Berufsschulenführen. 2Fachschulen und Fachakademiensind Einrichtungen des postsekundären Be-reichs.

(5) 1Auf Antrag des Schulaufwandsträgers kön-nen an Grundschulen, Mittelschulen, Real-schulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasiensowie an Sonderpädagogischen Förderzen-tren und Förderzentren, FörderschwerpunktLernen, schulische Ganztagsangebote in ei-genen Ganztagsklassen in rhythmisierterForm eingerichtet werden (gebundenesGanztagsangebot). 2An Mittelschulen, Real-schulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasiensowie an der Mittelschulstufe von Sonderpä -dagogischen Förderzentren und Förderzent -ren, Förderschwerpunkt Lernen, können aufAntrag des Schulaufwandsträgers schulischeGanztagsangebote in klassen- und jahr-gangsübergreifender Form eingerichtet wer-den (offenes Ganztagsangebot). 3An sonsti-gen Förderzentren mit Ausnahme des Förder-schwerpunkts gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 4 so-wie an Förderschulen im Sinn des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Wirtschaftsschulen zursonderpädagogischen Förderung könnenentsprechend den Sätzen 1 und 2 auf Antragdes Schulaufwandsträgers Ganztagsangebo-te ergänzend zu Maßnahmen in Einrichtungender Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozi-algesetzbuch oder des überörtlichen Sozial-hilfeträgers nach dem Zwölften Buch Sozial-gesetzbuch eingerichtet werden. 4Die Planun-gen zu Ganztagsangeboten erfolgen im Be-nehmen mit den Trägern der öffentlichen Ju-gendhilfe. Die 5Einrichtung gebundener undoffener Ganztagsangebote erfolgt nach Maß-gabe der hierfür im Haushalt bereitgestelltenStellen und Mittel. 6Die Wahlfreiheit zwischenHalbtagsschule und Ganztagsangeboten imBereich der staatlichen Schulen wird gewähr-leistet; es besteht kein Rechtsanspruch vonSchülerinnen und Schülern auf den Besucheines gebundenen oder offenen Ganztagsan-gebots. 7Eine Verpflichtung zum Besuch vonGanztagsangeboten besteht für Schülerinnenund Schüler, soweit deren Erziehungsberech-tigte sie für den Besuch eines gebundenenoder offenen Ganztagsangebots angemeldethaben.

Abschnitt II Die Schularten

a) Allgemeinbildende Schulen

Art. 7 Die Grundschule

(1) 1Die Grundschule schafft durch die Vermitt-lung einer grundlegenden Bildung die Vo -raussetzungen für jede weitere schulische Bil-dung. 2Sie gibt in Jahren der kindlichen Ent-wicklung Hilfen für die persönliche Entfaltung.3Um den Kindern den Übergang zu erleich-tern, arbeitet die Grundschule mit den Kinder-tageseinrichtungen zusammen.

(2) 1Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstu-fen 1 bis 4. 2Sie vereinigt alle Schulpflichtigendieser Jahrgangsstufen, soweit sie nicht eineFörderschule besuchen.

(3) 1In den Grundschulen werden die Schülerin-nen und Schüler nach den gemeinsamenGrundsätzen der christlichen Bekenntnisseunterrichtet und erzogen. 2 In Klassen mitSchülerinnen und Schülern gleichen Be-kenntnisses wird darüber hinaus den beson-deren Grundsätzen dieses BekenntnissesRechnung getragen.

(4) 1Angesichts der geschichtlichen und kulturel-len Prägung Bayerns wird in jedem Klassen-raum ein Kreuz angebracht. 2Damit kommtder Wille zum Ausdruck, die obersten Bil-dungsziele der Verfassung auf der Grundlagechristlicher und abendländischer Werte unterWahrung der Glaubensfreiheit zu verwirkli-chen. 3 Wird der Anbringung des Kreuzes ausernsthaften und einsehbaren Gründen desGlaubens oder der Weltanschauung durchdie Erziehungsberechtigten widersprochen,versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleitereine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigungnicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung desSchulamts für den Einzelfall eine Regelung zutreffen, welche die Glaubensfreiheit des Wi-dersprechenden achtet und die religiösenund weltanschaulichen Überzeugungen allerin der Klasse Betroffenen zu einem gerechtenAusgleich bringt; dabei ist auch der Wille derMehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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Art. 7a Die Mittelschule

(1) 1Die Mittelschule vermittelt eine grundlegendeAllgemeinbildung, bietet Hilfen zur Berufsfin-dung und schafft Voraussetzungen für einequalifizierte berufliche Bildung, sie eröffnet inVerbindung mit dem beruflichen SchulwesenBildungswege, die zu einer abgeschlossenenBerufsausbildung und zu weiteren beruflichenQualifikationen führen können, sie schafft dieschulischen Voraussetzungen für den Übertrittin weitere schulische Bildungsgänge bis zurHochschulreife. 2Das breite Feld von unter-schiedlichen Anlagen, Interessen und Nei-gungen wird durch ein differenziertes Aus-wahlangebot neben den für alle Schülerinnenund Schüler verbindlichen Fächern berück-sichtigt; hierfür ist die Bildung eigener Klas-sen und Kurse möglich, z. B. Praxisklassenund Klassen oder Kurse für Schülerinnen undSchüler mit nicht deutscher Muttersprache.3Mittelschulen vermitteln allein oder gemein-sam in einem Schulverbund nach Art. 32 aAbs. 1 und 2 den Schülerinnen und Schülernein Bildungsangebot, das regelmäßig die dreiZweige der Berufsorientierung (Technik, Wirt-schaft, Soziales) und ein schulisches Ganz-tagsangebot umfasst sowie zum mittlerenSchulabschluss führt. 4Mittelschulen sollenmit einer beruflichen Schule, der regionalenWirtschaft und der Arbeitsverwaltung zusam-menarbeiten.

(2) 1Die Mittelschule baut auf der Grundschuleauf und umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9und, soweit ein Mittlere-Reife-Zug oder eineVorbereitungsklasse für den Erwerb des mitt-leren Schulabschlusses eingerichtet ist, auchdie Jahrgangsstufe 10; sie umfasst für Schü-lerinnen und Schüler, die Vorbereitungsklas-sen für den Erwerb des mittleren Schulab-schlusses an der Mittelschule besuchen, eineweitere Jahrgangsstufe. 2Der Mittlere-Reife-Zug erstreckt sich auf die Jahrgangsstufen 7bis 10. 3Ab der Jahrgangsstufe 7 werden Mitt-lere-Reife-Klassen angeboten, in den Jahr-gangsstufen 7 und 8 zur Vorbereitung aufMittlere-Reife-Klassen auch Mittlere-Reife-Kurse. 4 In Mittlere-Reife-Klassen werden nachMaßgabe der Schulordnung besonders leis -tungsstarke Schülerinnen und Schüler auf -genommen. 5 In Vorbereitungsklassen nachSatz 1 werden nach Maßgabe der Schulord-

nung besonders leistungsstarke Schülerinnenund Schüler der Jahrgangsstufe 9 aufgenom-men, die den qualifizierenden Abschluss derMittelschule erworben haben.

(3) An Mittelschulen können nach Maßgabe derim Staatshaushalt vorgesehenen Stellen undMittel Vorbereitungsklassen nach Abs. 2 Satz 1 auf Antrag der Schulleiterin oder desSchulleiters der Mittelschule, wenn sie keinemVerbund angehört, und der Verbundkoordina-torin oder des Verbundkoordinators, wenn sieeinem Verbund angehört, eingerichtet wer-den; die Zustimmung des Schulaufwandsträ-gers ist erforderlich.

(4) 1Die Mittelschule verleiht in der Jahrgangsstu-fe 9 den erfolgreichen Abschluss der Mittel-schule, wenn die erforderlichen Leistungenerbracht sind; Schülerinnen und Schüler, diean einer besonderen Leistungsfeststellungteilnehmen, können auch den qualifizieren-den Abschluss der Mittelschule erwerben. 2 Inder Jahrgangsstufe 10 führt die Mittlere-Reife-Klasse zum mittleren Schulabschluss an derMittelschule. 3Der Erwerb eines mittlerenSchulabschlusses kann mit Genehmigungder Regierung auch in Kooperation mit eineranderen öffentlichen Schule, insbesondere ei-ner anderen Schulart, angeboten werden.

(5) 1Die Mittelschule stellt auf Antrag das Zeugnisüber den qualifizierten beruflichen Bildungs-abschluss aus, wenn 1. der qualifizierende Abschluss der Mittel-

schule, 2. ausreichende Kenntnisse in Englisch, die

dem Leistungsstand eines fünfjährigen Un-terrichts entsprechen, sowie

3. ein Berufsabschluss mit einem Noten-durchschnitt von mindestens 3,0 im Ab-schlusszeugnis nachgewiesen werden;Art. 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.2Örtlich zuständig ist die Mittelschule, ander der qualifizierende Abschluss der Mit-telschule erworben worden ist.

(6) Art. 7 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Art. 8 Die Realschule

(1) 1Die Realschule vermittelt eine breite allge-meine und berufsvorbereitende Bildung. 2DieRealschule ist gekennzeichnet durch ein insich geschlossenes Bildungsangebot, das

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auch berufsorientierte Fächer einschließt. 3Sielegt damit den Grund für eine Berufsausbil-dung und eine spätere qualifizierte Tätigkeit ineinem weiten Bereich von Berufen mit vielfäl-tigen theoretischen und prak tischen Anforde-rungen. 4Sie schafft die schulischen Voraus-setzungen für den Übertritt in weitere schuli-sche Bildungsgänge bis zur Hochschulreife.

(2) 1Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen5 bis 10, Realschulen zur sonderpädagogi-schen Förderung auch weitere Jahrgangsstu-fen. 2Sie baut auf der Grundschule auf undverleiht nach bestandener Abschlussprüfungden Realschulabschluss.

(3) An der Realschule können folgende Ausbil-dungsrichtungen eingerichtet werden: 1. Ausbildungsrichtung I mit Schwerpunkt im

mathematisch-naturwissenschaftlich-tech-nischen Bereich,

2. Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt imwirtschaftlichen Bereich,

3. Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunktim fremdsprachlichen Bereich; die Ausbil-dungsrichtung kann ergänzt werden durchSchwerpunkte im musisch-gestaltenden,im hauswirtschaftlichen und sozialen Be-reich.

Art. 9 Das Gymnasium

(1) 1Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allge-meine Bildung, die für ein Hochschulstudiumvorausgesetzt wird; es schafft auch zusätz -liche Voraussetzungen für eine beruflicheAusbildung außerhalb der Hochschule.

(2) 1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstu-fen 5 bis 12. 2Es baut auf der Grundschuleauf, schließt mit der Abiturprüfung ab und ver-leiht die allgemeine Hochschulreife.

(3) 1Am Gymnasium können folgende Ausbil-dungsrichtungen eingerichtet werden: 1. Sprachliches Gymnasium; am Sprachli-

chen Gymnasium kann ein humanisti-sches Profil mit Latein als erster oder zwei-ter und Griechisch als dritter Fremdspra-che eingerichtet werden; ein solches Gym-nasium führt die Bezeichnung „Humanisti-sches Gymnasium“,

2. Naturwissenschaftlich-technologischesGymnasium,

3. Musisches Gymnasium,

4. Wirtschafts- und SozialwissenschaftlichesGymnasium; dabei wird ein wirtschaftswis-senschaftliches und/oder ein sozialwis-senschaftliches Profil eingerichtet.

2Bei der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 3 können bestehende Sonderformen mitden Jahrgangsstufen 7 bis 12 weitergeführtwerden.

(4) 1Für die Oberstufe gelten folgende Bestim-mungen: 1. Die Qualifikationsphase umfasst die Jahr-

gangsstufen 11 und 12. 2. Die Jahrgangsstufen 11 und 12 gliedern

sich in je zwei Ausbildungsabschnitte. Vor-rückungsentscheidungen werden nichtgetroffen. Es können Fächer und Seminareeingerichtet werden.

3. In den Jahrgangsstufen 11 und 12 wird dieLeistungsbewertung durch Noten unddurch ein Punktesystem vorgenommen.

4. Die allgemeine Hochschulreife wird auf-grund einer Gesamtqualifikation zuer-kannt, die in der Abiturprüfung und in denJahrgangsstufen 11 und 12 erworben wird.

2Das Staatsministerium wird ermächtigt, dasNähere zur Ausführung von Satz 1 Nrn. 1 bis4 in der Schulordnung zu regeln, insbesonde-re das Fächerangebot und seine Zusammen-fassung zu Aufgabenfeldern einschließlichder Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrund-sätze, die Leistungserhebung und -bewer-tung, die Voraussetzungen der Zulassung zurAbiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifi-kation, die Voraussetzungen für die Zuerken-nung der allgemeinen Hochschulreife und dieGestaltung der Zeugnisse*.

Art. 10 Schulen des Zweiten Bildungswegs

(1) 1Die Abendrealschule ist eine Schule, die Berufstätige im dreijährigen Abendunterrichtzum Realschulabschluss führt. 2Der Unterricht

* vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 533): Art. 9 Abs. 4 BayEUG gilt im Schuljahr 2007/2008für die Jahrgangsstufen 10 bis 13, im Schuljahr 2008/2009 für die Jahrgangsstufen 11 bis 13, im Schuljahr2009/2010 für die Jahrgangsstufen 12 und 13 und imSchuljahr 2010/2011 für die Jahrgangsstufe 13 gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des BayerischenGesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom26. Juli 2004 (GVBl S. 282) in der dort bezeichneten Fas-sung weiter.

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kann auch auf vier Jahre verteilt werden. 3 Inder Abschlussklasse kann Tagesunterricht er-teilt werden.

(2) 1Das Abendgymnasium ist eine Schule, dieBerufstätige im vierjährigen Abendunterrichtzur allgemeinen Hochschulreife führt. 2 In derAbschlussklasse kann Tagesunterricht erteiltwerden.

(3) Das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hoch-schulreife) ist ein Gymnasium besonderer Art,das Erwachsene, die sich bereits im Berufsle-ben bewährt haben, im dreijährigen Unterrichtzur allgemeinen Hochschulreife führt.

(4) Die Führung eines Familienhaushalts ist einerBerufstätigkeit gleichgestellt.

b) Berufliche Schulen

Art. 11 Die Berufsschule

(1) 1Die Berufsschule ist eine Schule mit Teilzeit-und Vollzeitunterricht im Rahmen der berufli-chen Ausbildung, die von Berufsschulpflichti-gen und Berufsschulberechtigten besuchtwird. 2 Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnenund Schüler in Abstimmung mit der betrieb -lichen Berufsausbildung oder unter Berück-sichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit beruflichzu bilden und zu erziehen und die allgemeineBildung zu fördern.

(2) 1Die Berufsschule verleiht nach Maßgabe dererzielten Leistungen den erfolgreichen Be-rufsschulabschluss. 2Mit dem erfolgreichenBerufsschulabschluss wird auch der mittlereSchulabschluss verliehen, wenn 1. im Abschlusszeugnis ein Notendurch-

schnitt von mindestens 3,0, 2. ausreichende Kenntnisse in Englisch, die

dem Leistungsstand eines fünfjährigen Un-terrichts entsprechen, und

3. eine abgeschlossene Berufsausbildungnachgewiesen werden. 3In Fällen beson-derer Härte kann eine andere moderneFremdsprache als Englisch genehmigtwerden; das Staatsministerium trifft die näheren Regelungen.

(3) 1Die Berufsschulen haben insbesondere dieallgemeinen, berufsfeldübergreifenden sowiedie für den Ausbildungsberuf oder die berufli-che Tätigkeit erforderlichen fachtheoretischenKenntnisse zu vermitteln und die fachprakti-schen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertie-

fen; im Berufsgrundschuljahr obliegt ihnenauf Berufsfeldbreite die Vermittlung von fach-theoretischen und fachpraktischen Kenntnis-sen und Fertigkeiten. 2Die Ausbildung in derBerufsschule umfasst eine einjährige Grund-stufe und eine darauf aufbauende mindestenseinjährige Fachstufe. 3Der Unterricht in derGrundstufe wird durchgeführt 1. für anerkannte Ausbildungsberufe, die ei-

nem Berufsfeld zugeordnet sind, zur Ver-mittlung beruflicher Grundbildung a) im Teilzeitunterricht an einzelnen Unter-

richtstagen oder als Blockunterricht(Berufsgrundbildungsjahr in kooperati-ver Form) oder

b) im Vollzeitunterricht (Berufsgrundschul-jahr),

2. für anerkannte Ausbildungsberufe, die kei-nem Berufsfeld zugeordnet sind, in Teil-zeitunterricht an einzelnen Unterrichtsta-gen oder als Blockunterricht.

4Der Unterricht in der Grundstufe wird für Be-rufe nach Satz 3 Nr. 1 auf Berufsfelder, für Be-rufe nach Satz 3 Nr. 2 auf die einzelnen Aus-bildungsberufe bezogen erteilt. 5Beim Unter-richt auf Berufsfeldbreite sind Berufsfeld-schwerpunkte in dem rechtlich vorgegebenenRahmen zu bilden. 6Der Unterricht in derFachstufe wird berufsspezifisch in Teilzeitforman einzelnen Unterrichtstagen oder als Block-unterricht erteilt.

(4) 1Die berufliche Grundbildung im Unterrichtder Grundstufe wird durch Rechtsverordnungschrittweise sektoral und regional nach Maß-gabe der fachlichen und regionalen Erforder-nisse und der baulichen, organisatorischenund personellen Voraussetzungen, insbeson-dere vorhandener Einrichtungen, eingeführt;nach denselben Gesichtspunkten wird gere-gelt, ob die berufliche Grundbildung nach Ab-satz 3 Satz 3 Nr. 1 im Vollzeit- oder im Teilzeit-unterricht durchgeführt werden soll. 2Für dasBerufsgrundschuljahr werden die Berufsfelderfestgelegt. 3 Die Rechtsverordnung wird vomStaatsministerium im Einvernehmen mit demStaatsministerium der Finanzen, für Landes-entwicklung und Heimat und dem jeweils zu-ständigen Fachministerium nach Anhörungder Landesorganisationen der Fachverbändeund der für die Berufsbildung zuständigenStellen erlassen.

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Art. 12 (aufgehoben)

Art. 13 Die Berufsfachschule

1Die Berufsfachschule ist eine Schule, die, ohneeine Berufsausbildung vorauszusetzen, der Vor-bereitung auf eine Berufstätigkeit oder der Berufs-ausbildung dient und die Allgemeinbildung för-dert. 2Der Ausbildungsgang umfasst mindestensein Schuljahr im Vollzeitunterricht. 3Das Staatsmi-nisterium kann zulassen, dass Berufsfachschulenfür sozialpflegerische und Gesundheitsberufe so-wie für Musik, die für Schülerinnen und Schülervorgesehen sind, die nicht mehr der Schulpflichtunterliegen und langjährig berufstätig waren, inTeilzeitform geführt werden; Art. 10 Abs. 4 gilt ent-sprechend. 4 Mit dem Abschlusszeugnis einermindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zueiner abgeschlossenen Berufsausbildung führt,wird bei einem Notendurchschnitt von mindestens3,0 und dem Nachweis ausreichender Kenntnissein Englisch, die dem Leistungsstand eines fünf -jährigen Unterrichts entsprechen, der mittlereSchulabschluss verliehen; Art. 11 Abs. 2 Satz 2Halbsätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 14 Die Wirtschaftsschule

(1) Die Wirtschaftsschule vermittelt eine allgemei-ne Bildung und eine berufliche Grundbildungim Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung undbereitet auf eine entsprechende beruflicheTätigkeit vor.

(2) 1Die Wirtschaftsschule ist eine Berufsfach-schule und umfasst in zweistufiger Form dieJahrgangsstufen 10 und 11, in dreistufigerForm die Jahrgangsstufen 8 bis 10 und invierstufiger Form die Jahrgangsstufen 7 bis10. 2Sie baut in zweistufiger Form auf demqualifizierenden Abschluss der Mittelschule,in dreistufiger Form auf der Jahrgangsstufe 7und in vierstufiger Form auf der Jahrgangs-stufe 6 der Mittelschule auf. 3Sie verleiht nachbestandener Abschlussprüfung den Wirt-schaftsschulabschluss.

(3) 1An der Wirtschaftsschule in dreistufiger undvierstufiger Form können ab der Jahrgangs-stufe 8 zwei Ausbildungsrichtungen einge-richtet werden. 2 In der Ausbildungsrichtung Iwird die berufliche Grundbildung vertieft; in

der Ausbildungsrichtung II wird die beruflicheGrundbildung durch naturwissenschaftlich-mathematische Inhalte ergänzt.

Art. 15 Die Fachschule

1Die Fachschule dient der vertieften beruflichenFortbildung oder Umschulung und fördert die All-gemeinbildung; sie wird im Anschluss an eine Be-rufsausbildung und in der Regel an eine ausrei-chende praktische Berufstätigkeit besucht. 2DerAusbildungsgang umfasst bei Vollzeitunterrichtmindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunter-richt einen entsprechend längeren Zeitraum. 3Diemindestens einjährige Fachschule kann nachMaßgabe der Schulordnung die Fachschulreifeverleihen. 4Durch eine staatliche Ergänzungsprü-fung kann die Fachhochschulreife erworben werden, die auf einschlägige Studiengänge be-schränkt werden kann; das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.

Art. 16 Die Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemei-ne, fachtheoretische und fachpraktische Bil-dung.

(2) 1Die Fachoberschule baut auf einem mittlerenSchulabschluss auf. 2Sie umfasst die Jahr-gangsstufen 11 und 12; in der Jahrgangsstufe11 gehört zum Unterricht auch eine fachprak-tische Ausbildung. 3 Die Leistungsbewertungwird durch Noten und durch ein Punkte -system vorgenommen. 4 Die Fachoberschuleverleiht nach bestandener Fachabiturprüfungdie Fachhochschulreife. 5 Für überdurch-schnittlich qualifizierte Absolventen der Fach-abiturprüfung kann eine Jahrgangsstufe 13geführt werden. 6 Diese verleiht nach bestan-dener Abiturprüfung die fachgebundeneHochschulreife sowie bei Nachweis der not-wendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremd-sprache die allgemeine Hochschulreife.

(3) An der Fachoberschule können folgende Aus-bildungsrichtungen eingerichtet werden: 1. Technik, 2. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnolo-

gie, 3. Wirtschaft und Verwaltung, 4. Sozialwesen, 5. Gestaltung.

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Art. 17 Die Berufsoberschule

(1) Die Berufsoberschule vermittelt eine allge-meine und fachtheoretische Bildung.

(2) 1Die Berufsoberschule baut auf einem mittle-ren Schulabschluss und einer der jeweiligenAusbildungsrichtung entsprechenden abge-schlossenen Berufsausbildung oder entspre-chenden mehrjährigen Berufserfahrung auf.2Sie umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13und kann auch in Teilzeitform geführt werden.3 Insbesondere für Schülerinnen und Schülermit mittlerem Schulabschluss gemäß Art. 25Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 können einjährigeVorklassen eingerichtet werden. 4Die Aufnah-me in die Vorklasse ist auch mit erfolgreichemAbschluss der Mittelschule und einer abge-schlossenen Berufsausbildung nach Beste-hen einer Aufnahmeprüfung beim zuständi-gen Ministerialbeauftragten für die Berufs-oberschulen und Fachoberschulen möglich.5Bei erfolgreichem Besuch der Vorklasse wirdder mittlere Schulabschluss verliehen. 6DieLeistungsbewertung wird durch Noten und einPunktesystem vorgenommen. 7Die Berufs-oberschule schließt mit der Abiturprüfung abund verleiht die fachgebundene Hochschul-reife sowie bei Nachweis der notwendigenKenntnisse in einer zweiten Fremdsprache dieallgemeine Hochschulreife; Schüler undSchülerinnen der Jahrgangsstufe 12 könnensich der Fachabiturprüfung zum Erwerb derFachhochschulreife unterziehen.

(3) An der Berufsoberschule können folgendeAusbildungsrichtungen eingerichtet werden: 1. Technik, 2. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnolo-

gie, 3. Wirtschaft und Verwaltung, 4. Sozialwesen.

Art. 18 Die Fachakademie

(1) Die Fachakademie bereitet durch eine vertief-te berufliche und allgemeine Bildung auf denEintritt in eine angehobene Berufslaufbahnvor.

(2) 1Die Fachakademie umfasst bei Vollzeitunter-richt mindestens zwei Schuljahre. 2Sie bautauf einem mittleren Schulabschluss und inder Regel auf einer dem Ausbildungsziel die-nenden beruflichen Ausbildung oder prakti-

schen Tätigkeit auf. 3Das Staatsministeriumkann durch Rechtsverordnung bestimmen,dass an Fachakademien künstlerischer Aus-bildungsrichtungen an die Stelle des mittlerenSchulabschlusses der Nachweis einer ent-sprechenden Begabung im jeweiligen Fach-gebiet tritt.

(3) 1Das Studium an einer Fachakademie wirddurch eine staatliche Prüfung abgeschlossen.2Durch eine staatliche Ergänzungsprüfungkann die Fachhochschulreife erworben wer-den, die auf einschlägige Studiengänge be-schränkt werden kann; das Staatsministeriumregelt das Nähere durch Rechtsverordnung.3Überdurchschnittlich befähigten Absolventin-nen und Absolventen der Fachakademie, diedie Berechtigung zum Studium an einer Fach-hochschule erworben haben, kann die fach-gebundene Hochschulreife zuerkannt wer-den; das Staatsministerium regelt das Näheredurch Rechtsverordnung.

(4) 1Das zuständige Staatsministerium legt durchRechtsverordnung im Einvernehmen mit demStaatsministerium die Ausbildungsrichtungender Fachakademien fest; es kann die Ausbil-dungsrichtungen in Fachrichtungen untertei-len. 2Eine Fachakademie kann verschiedeneAusbildungsrichtungen umfassen.

c) Förderschulen und Schulen für Kranke

Art. 19–24(vom Abdruck wurde abgesehen)

d) Mittlerer Schulabschluss

Art. 25 Mittlerer Schulabschluss

(1) 1Der mittlere Schulabschluss im Sinn diesesGesetzes wird durch das Abschlusszeugniseiner Realschule nachgewiesen. 2Er wird fer-ner nachgewiesen durch 1. das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der

Mittelschule, 2. das Zeugnis über den qualifizierten beruf-

lichen Bildungsabschluss gemäß Art. 7aAbs. 5 Satz 1,

3. das Abschlusszeugnis der Berufsschulegemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2,

4. das Abschlusszeugnis der Berufsfach-schule gemäß Art. 13 Satz 4,

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5. das Abschlusszeugnis der Wirtschafts-schule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3,

6. das Zeugnis über den erfolgreichen Be-such der Vorklasse der Berufsoberschulegemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 5.

(2) Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahr-gangsstufe 11 des Gymnasiums und dieFachschulreife schließen den Nachweis einesmittleren Schulabschlusses ein.

(3) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, dieVoraussetzungen für den Erwerb eines mittle-ren Schulabschlusses und die damit verbun-denen schulischen Berechtigungen im Einzel-nen durch Rechtsverordnung zu regeln. 2DasStaatsministerium oder die von ihm beauf-tragte Stelle kann allgemein oder im Einzelfallein anderes Zeugnis als einem in Absatz 1genannten Zeugnis gleichwertig anerkennen.

Abschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen

Schulen; Schulveranstaltungen; Zusam-menarbeit; kooperatives Lernen

a) Allgemeine Grundsätze

Art. 26–31 (vom Abdruck wurde abgesehen)

b) Besondere Regelungen für Pflichtschulen

Art. 32–33(vom Abdruck wurde abgesehen)

Art. 34 Berufsschulen

(1) 1Eine selbstständige Berufsschule muss imRegelfall mindestens 40 Klassen mit Teilzeit-unterricht haben. 2Klassen mit Vollzeitunter-richt werden als 2,5-fache Teilzeitklassen aufdie Mindestklassenzahl angerechnet. 3Aus-nahmen bedürfen für nicht staatliche Berufs-schulen der schulaufsichtlichen Genehmi-gung.

(2) 1Die Regierung bildet durch Rechtsverord-nung für jede Berufsschule den Schulspren-gel, der für die örtliche Erfüllung der Berufs-schulpflicht maßgebend ist (Grundsprengel).2Zur Bildung von nach Ausbildungsberufengegliederten Fachklassen kann sich derSchulsprengel über das Gebiet des Auf-

wandsträgers hinaus erstrecken (Fachspren-gel); ein Fachsprengel kann auf berufsspezifi-sche Teile des fachlichen Unterrichts be-schränkt werden. 3Die Sprengel staatlicherBerufsschulen werden im Benehmen mit demSchulaufwandsträger gebildet. 4Die Errich-tung von Sprengeln an kommunalen Berufs-schulen bedarf des Einvernehmens mit demSchulträger.

(3) Berufsschulen, die die Voraussetzungen desAbsatzes 1 nicht oder nicht mehr erfüllen, sol-len aufgelöst werden, es sei denn, sie sind inberuflichen Schulzentren zusammengefasstoder werden in Personalunion mit anderenberuflichen Schulen geführt.

Abschnitt IV Schulpflicht, Pflichtschulen,

Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse,Wahl des schulischen Bildungswegs

a) Schulpflicht

Art. 35 Schulpflicht

(1) 1 Wer die altersmäßigen Voraussetzungen er-füllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Auf-enthalt hat oder in einem Berufsausbildungs-verhältnis oder einem Beschäftigungsverhält-nis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schul-pflichtiger). 2 Schulpflichtig im Sinn des Sat-zes 1 ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asyl-

verfahrensgesetz besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1

oder § 24 wegen des Krieges in seinemHeimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes be-sitzt,

3. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthalts-gesetzes besitzt,

4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenneine Abschiebungsandrohung noch nichtoder nicht mehr vollziehbar ist,

unabhängig davon, ob er selbst diese Voraus-setzungen erfüllt oder nur einer seiner Er -ziehungsberechtigten; in den Fällen der Num-mern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht dreiMonate nach dem Zuzug aus dem Ausland.3 Völkerrechtliche Abkommen und zwischen-staatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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(2) Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweitdieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeit-schulpflicht und die Berufsschulpflicht.

(4) 1Die Erziehungsberechtigten müssen minder-jährige Schulpflichtige bei der Schule anmel-den, an der die Schulpflicht erfüllt werdensoll; volljährige Schulpflichtige haben sichselbst anzumelden. 2 Die gleiche Verpflichtungtrifft die Ausbildenden und Arbeitgeber sowiedie von ihnen Beauftragten für die bei ihnenbeschäftigten Berufsschulpflichtigen.

Art. 36 Erfüllung der Schulpflicht

(1) 1Die Schulpflicht wird erfüllt durch den Be-such 1. einer Pflichtschule (Grundschule, Mittel-

schule, Berufsschule, einschließlich derentsprechenden Förderschule, Schule fürKranke),

2. eines Gymnasiums, einer Realschule, ei-ner Wirtschaftsschule, einer Berufsfach-schule (vorbehaltlich der Nummer 3) oderder jeweils entsprechenden Förderschule,

3. einer Ergänzungsschule, deren Eignunghierfür das Staatsministerium festgestellthat; das Gleiche gilt für Vollzeitlehrgängean Berufsförderungseinrichtungen, derenEignung vom Staatsministerium im Einver-nehmen mit den beteiligten Staatsministe-rien festgestellt ist.

2Die Schulaufsichts behörde kann den Besucheiner privaten Berufsschule oder Berufsschu-le zur sonderpädagogischen Förderung an-ordnen, wenn die Ausbildung des Schul-pflichtigen dies erfordert und der Träger derprivaten Schule zustimmt; vor der Entschei-dung sind die Erziehungsberechtigten oderder volljährige Schulpflichtige zu hören.

(2) 1Die Schulpflicht kann auch an einer Schuleaußerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-setzes erfüllt werden, wenn diese den in Absatz 1 genannten Schulen gleichwertig ist.2 Beim Besuch einer außerbayerischen Be-rufsschule gilt Art. 43 Abs. 5.

(3) 1Für jeden aus dem Ausland zugezogenenSchulpflichtigen stellt die Schule fest, in wel-che Jahrgangsstufe der Pflichtschule er ein-zuweisen ist. 2 Es gilt derjenige Teil der Schul-pflicht als zurückgelegt, der dem durch dieEinweisung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig

vorausgeht. 3Die Schülerinnen und Schülersind in der Pflichtschule grundsätzlich in dieJahrgangsstufe einzuweisen, in die Schul-pflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrerSchulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt inBayern haben, regelmäßig eingestuft sind.4Die Schülerinnen und Schüler, die wegen ih-res allgemein mangelnden Bildungsstandsdem Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht fol-gen können, können bis zu zwei Jahrgangs-stufen tiefer eingestuft werden; eine Verlänge-rung der Schulpflicht findet hierdurch nichtstatt. 5Ein Schulpflichtiger, der dem Unterrichtwegen mangelnder Kenntnis der deutschenSprache nicht folgen kann, ist, soweit organi-satorisch und finanziell möglich, besonderenKlassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen.6Art. 44 bleibt unberührt.

b) Vollzeitschulpflicht

Art. 37 Vollzeitschulpflicht

(1) 1Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kin-der schulpflichtig, die bis zum 30. Septembersechs Jahre alt werden oder bereits einmalvon der Aufnahme in die Grundschule zurück-gestellt wurden. 2Ferner wird auf Antrag derErziehungsberechtigten ein Kind schulpflich-tig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teil -nehmen kann. 3Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zu-sätzliche Voraussetzung für die Aufnahme indie Grundschule, dass in einem schulpsycho-logischen Gutachten die Schulfähigkeit bestä-tigt wird.

(2) 1Ein Kind, das am 30. September mindestenssechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr vonder Aufnahme in die Grundschule zurückge-stellt werden, wenn zu erwarten ist, dass dasKind voraussichtlich erst ein Schuljahr spätermit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilneh-men kann. 2 Die Zurückstellung soll vor Auf-nahme des Unterrichts verfügt werden; sie istnoch bis zum 30. November zulässig, wennsich erst innerhalb dieser Frist herausstellt,dass die Voraussetzungen für eine Zurück-stellung gegeben sind. 3Die Zurückstellung istnur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 7 bleibt un-berührt. 4Vor der Entscheidung hat die Schule

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Die Erziehungsberechtigten zu hören. 5Fürden Widerruf einer Aufnahme auf Antrag gel-ten Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4.

(3) 1Die Vollzeitschulpflicht endet nach neunSchuljahren. 2 Sie kann durch Überspringenvon Jahrgangsstufen verkürzt werden. 3DasStaatsministerium wird ermächtigt, das Über-springen von Jahrgangsstufen in den Schul-ordnungen zu regeln.

Art. 37a Kinder mit nicht deutscher Muttersprache

(1) 1Kinder mit nicht deutscher Muttersprache,bei denen nicht mindestens eine Erziehungs -berechtigte oder ein Erziehungsberechtigterdeutschsprachiger Herkunft ist, nehmen imersten Halbjahr des Kalenderjahres, das dem Jahr des Eintritts der Vollzeitschulpflichtvorangeht, an einer Sprachstandserhebung in Kindertageseinrichtungen teil. 2 Besucht das Kind keine Kindertageseinrichtung, führtdie Sprachstandserhebung die Grundschuledurch, in der die Schulpflicht voraussichtlichzu erfüllen ist.

(2) Kinder, die nach dem Ergebnis der Sprach-standserhebung nicht über hinreichendeDeutschkenntnisse verfügen, die für eine er-folgreiche Teilnahme am Unterricht derGrundschule notwendig sind, sollen einenVorkurs zur Förderung der deutschen Sprach-kenntnisse besuchen.

(3) Die zuständige Grundschule kann ein Kind,das weder eine Kindertageseinrichtung nocheinen Vorkurs nach Abs. 2 besucht hat undbei dem im Rahmen der Schulanmeldungfestgestellt wird, dass es nicht über die not-wendigen Deutschkenntnisse verfügt, von derAufnahme zurückstellen und das Kind ver-pflichten, im nächsten Schuljahr eine Kinder-tageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zubesuchen.

Art. 38 Freiwilliger Besuch der Mittelschule

1Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehnSchulbesuchsjahren den erfolgreichen Abschlussder Mittelschule oder den qualifizierenden Ab-schluss der Mittelschule nicht erreicht hat, darf inunmittelbarem Anschluss daran auf Antrag seinerErziehungsberechtigten in seinem zehnten oderelften Schulbesuchsjahr die Mittelschule besu-chen; in besonderen Ausnahmefällen kann die

zuständige Schule auch den weiteren Besuch ineinem zwölften Schuljahr genehmigen. 2 Die Auf-nahme kann insbesondere abgelehnt werden,wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheitder Schülerin oder des Schülers die Sicherheitoder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Ver-wirklichung der Bildungsziele der Schule erheb-lich gefährdet ist. 3 Die Zeit, die eine Schülerinoder ein Schüler die Mittelschule freiwillig nachSatz 1 besucht, wird auf die Dauer der Berufs-schulpflicht angerechnet; Art. 39 Abs. 2 bleibt unberührt. 4 Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Schüle-rinnen und Schüler, die Mittlere-Reife-Klassen be-suchen.

c) Berufsschulpflicht

Art. 39 Berufsschulpflicht

(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oderdes freiwilligen Besuchs der Mittelschulenach Art. 38 wird die Schulpflicht durch denBesuch der Berufsschule erfüllt, soweit keineandere in Art. 36 genannte Schule besuchtwird.

(2) 1 Wer in einem Ausbildungsverhältnis nachdem Berufsbildungsgesetz oder der Hand-werksordnung steht, ist bis zum Ende desSchuljahres berufsschulpflichtig, in dem das21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausge-nommen sind Auszubildende mit Hochschul-zugangsberechtigung. 2 Die Berufsschulpflichtendet mit dem Abschluss einer staatlich aner-kannten Berufsausbildung. 3Die Berufsschul-pflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtungzum Besuch des Berufsgrundschuljahres ein,wenn es für den gewählten Ausbildungsberufnach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist.

(3) 1 Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer 1. in den Vorbereitungsdienst nach Art. 26

des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) inVerbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 derBundeslaufbahnverordnung oder einenentsprechenden Vorbereitungsdienst nachdem Laufbahnrecht eines anderen Dienst-herrn eingestellt wurde,

2. der Bundeswehr, der Bundespolizei oderder Bayerischen Bereitschaftspolizei ange-hört,

3. ein freiwilliges soziales oder ökologischesJahr oder den Bundesfreiwilligendienstableistet,

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4. ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufs-grundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öf-fentlichen oder staatlich anerkannten Be-rufsfachschule oder einen einjährigen Voll-zeitlehrgang, der der Berufsvorbereitungdient, mit Erfolg besucht hat,

5. den mittleren Schulabschluss erreicht hat, 6. von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 4

Satz 2 entlassen ist. 2Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsver-hältnis können allgemein oder im Einzelfallvom Besuch der Berufsschule befreit werden 1. bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen,

die der Vorbereitung auf staatlich geregel-te schulische Abschlussprüfungen dienen,

2. nach elf Schulbesuchsjahren, wenn einBeschäftigungsverhältnis besteht,

3. bei Vorliegen eines Härtefalls. 2Absatz 2 bleibt unberührt.

Art. 40 Berufsschulberechtigung

(1) 1Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtigsind, sich aber in Berufsausbildung befinden,sind zum Besuch der Berufsschule berech-tigt; die Ausbildenden haben den Besuch derBerufsschule zu gestatten. 2 Nicht mehr be-rufsschulpflichtige Personen sind zum Be-such des Berufsgrundschuljahres berechtigt.

(2) Umschülerinnen und Umschüler für einenanerkannten Ausbildungsberuf mit einem Um-schulungsvertrag nach § 60 des Berufsbil-dungsgesetzes oder § 42 g der Handwerks-ordnung haben das Recht, am Unterricht derBerufsschule teilzunehmen.

d) Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förder-bedarf und Schulpflicht der Schülerinnen

und Schüler mit längerfristiger Erkrankung

Art. 41

(1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogischemFörderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durchden Besuch der allgemeinen Schule oder derFörderschule. 2 Die Förderschule kann be-sucht werden, sofern die Schülerin oder derSchüler einer besonderen sonderpädagogi-schen Förderung bedarf, ansonsten nur imRahmen der offenen Klassen nach Art. 30 a

Abs. 7 Nr. 3. 3Die Erziehungsberechtigten ent-scheiden, an welchem der im Einzelfall recht-lich und tatsächlich zur Verfügung stehendenschulischen Lernorte ihr Kind unterrichtetwerden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegender notwendigen Einsichtsfähigkeit entschei-den die Schülerinnen und Schüler mit son-derpädagogischem Förderbedarf selbst.

(2) Schulpflichtige, die sich wegen einer Krank-heit längere Zeit in Einrichtungen aufhalten,an denen Schulen oder Klassen für Krankegebildet sind, haben die jeweilige Schule oderKlasse für Kranke zu besuchen, soweit diesnicht aus medizinischen Gründen ausge-schlossen ist.

(3) 1Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mitfestgestelltem oder vermutetem sonderpäda -gogischem Förderbedarf sollen sich rechtzei-tig über die möglichen schulischen Lernortean einer schulischen Beratungsstelle infor-mieren. 2Zu der Beratung können weitere Per-sonen, z. B. der Schulen, der Mobilen Sonder-pädagogischen Dienste sowie der Sozial-oder Jugendhilfe, beigezogen werden.

(4) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kindunter Beachtung der schulartspezifischen Re-gelungen für Aufnahme und Schulwechsel(Art. 30 a Abs. 5 Satz 2, Art. 30 b Abs. 2 Satz 3und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, ei-ner Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion‘oder an der Förderschule an. 2 Die Aufnahmean der Förderschule setzt die Erstellung einessonderpädagogischen Gutachtens voraus.3Sofern nach Einschätzung der Schule einAusnahmefall des Abs. 5 vorliegt oder dieVoraussetzungen der Art. 30 a Abs. 4, Art. 30 bAbs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 oder Art. 43Abs. 2 und 4 nicht erfüllt sind, unterrichtet dieSchule die Erziehungsberechtigten darüber,das Kind nicht aufzunehmen.

(5) Kann der individuelle sonderpädagogischeFörderbedarf an der allgemeinen Schule auchunter Berücksichtigung des Gedankens dersozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der ander Schule vorhandenen Unterstützungsmög-lichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchseiner Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion‘nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch

in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von

Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheb-

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lich, besucht die Schülerin oder der Schülerdie geeignete Förderschule.

(6) 1Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schul-aufsichtsbehörde nach Anhörung der Erzie-hungsberechtigten und der betroffenen Schu-len über den schulischen Lernort. 2Sie kannihre Lernortentscheidung auch zeitlich be-grenzt aussprechen. 3 Das Nähere einschließ-lich der Einholung eines sonderpädagogi-schen, ärztlichen oder schulpsychologischenGutachtens sowie der Beauftragung einerFachkommission regeln die Schulordnungen.

(7) 1Über eine Zurückstellung von Kindern mitsonderpädagogischem Förderbedarf entschei -det die Grundschule oder die Förderschule,sofern das Kind dort angemeldet wurde. 2DieGrundschule kann sich von der Förderschuleberaten lassen. 3 Eine zweite Zurückstellungvon der Aufnahme kann nur in besonderenAusnahmefällen erfolgen; sie kann mit Emp-fehlungen zur Förderung verbunden werden.4 Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern dieGrundschule die von den Erziehungsberech-tigten gewünschte Zurückstellung ablehntoder die Erziehungsberechtigten eine zweiteZurückstellung beantragen. 5 Das Nähere be-stimmen die Schulordnungen.

(8) 1Für Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder imRahmen des Art. 30 a Abs. 7 Nr. 3 die Jahr-gangsstufe 1 A besuchen, endet die Vollzeit-schulpflicht nach zehn Schuljahren. 2 FürSchülerinnen und Schüler mit dem Förder-schwerpunkt geistige Entwicklung, die einFörderzentrum mit dem Förderschwerpunktgeistige Entwicklung besuchen, endet dieVollzeitschulpflicht nach zwölf Schuljahren,sofern sie nicht bereits auf anderem Weg er-füllt wurde; Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3gelten entsprechend. 3Bei Schülerinnen undSchülern mit dem Förderschwerpunkt geistigeEntwicklung, die die Berufsschulstufe nachArt. 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c besuchen,kann die Schulleiterin oder der Schulleiter dieVollzeitschulpflicht ab Jahrgangsstufe 12 be-enden, um die Teilnahme der Schülerin oderdes Schülers an Maßnahmen der Arbeitsver-waltung zu ermöglichen; die Schülerin oderder Schüler wird durch diese Beendigung be-rufsschulpflichtig.

(9) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpäda -gogischem Förderbedarf, die den erfolgrei-chen Abschluss der Mittelschule, den qualifi-zierenden Abschluss der Mittelschule oderden erfolgreichen Abschluss ihrer Förder-schulform nicht erreicht haben, dürfen überdas Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus aufAntrag der Erziehungsberechtigten die Schulebis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderenAusnahmefällen nach Entscheidung derSchulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahrbesuchen. 2Art. 38 Satz 2 und Art. 53 Abs. 7Satz 3 gelten entsprechend.

(10) 1Für die Berufsschulpflicht der Schülerinnenund Schüler mit sonderpädagogischem För-derbedarf gilt Art. 39, für die Berufsschulbe-rechtigung Art. 40 entsprechend. 2 Nicht mehrBerufsschulpflichtige sind nach Maßgabe derSchulordnung zum Besuch der Berufsschulezur sonderpädagogischen Förderung berech-tigt, wenn sie an einer berufsvorbereitendenMaßnahme der Arbeitsverwaltung teilnehmenoder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchenwollen. 3 Umschülerinnen und Umschüler ha-ben das Recht, am Unterricht der Berufsschu-le zur sonderpädagogischen Förderung teil-zunehmen, sofern ein solcher Unterricht fürSchulpflichtige eingerichtet ist. 4 Die Berufs-schulpflicht für Schülerinnen und Schüler mitdem Förderschwerpunkt geistige Entwicklungist durch den mindestens zwölfjährigen Be-such des Förderzentrums, einschließlich Be-rufsschulstufe, erfüllt.

(11) 1Schulpflichtige können nach Maßgabe derAbs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oderdes Schulleiters der besuchten Schule oderauf Antrag der Erziehungsberechtigten, beiVolljährigkeit auf eigenen Antrag, an eine För-derschule oder an eine allgemeine Schuleüberwiesen werden. 2 Vor der Entscheidungfindet eine umfassende Beratung der Er -ziehungsberechtigten bzw. der volljährigenSchülerin oder des volljährigen Schülers statt.3Abs. 6 gilt entsprechend; es entscheidet dieSchulaufsichtsbehörde der bislang besuchtenSchule. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechendfür die Überweisung von einer Förderschul-form in eine andere Förderschulform.

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e) Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse

Art. 42 Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher

Pflichtschulen

(1) 1Schülerinnen und Schüler einer Grundschuleoder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht inder Schule, in deren Schulsprengel sie ihrengewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Soweit in-nerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschu-len bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel odermehrerer Mittelschulsprengel mit unter-schiedlichen Bildungsangeboten liegt, habendie Erziehungsberechtigten und die volljähri-gen Schülerinnen und Schüler das Recht, ei-ne Schule zu wählen. 3Die Wahlfreiheit kannbeschränkt werden durch Bestimmungen derVerbundvereinbarung oder des Schulauf-wandsträgers nach Art. 32 a Abs. 4 Sätze 1und 2 oder soweit die Zahl der Bewerbun-gen die Zahl der Ausbildungsplätze an einerSchule übersteigt oder soweit dies nach Ent-scheidung der Regierung im Interesse einerausgewogenen Zusammensetzung der Klas-sen erforderlich ist; die Beschränkungen gel-ten nicht, soweit zwingende persönlicheGründe zum Besuch einer anderen Schule imVerbund bestehen.

(2) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrereGrundschulen, so kann das Schulamt im Be-nehmen mit der zuständigen Gemeinde undden betroffenen Elternbeiräten zur Bildungmöglichst gleich starker Klassen für die Dauervon bis zu vier Schuljahren Abweichungenvon den Schulsprengelgrenzen anordnen.

(3) 1Die Erfüllung der Berufsschulpflicht richtetsich für Schülerinnen und Schüler, die in ei-nem Beschäftigungsverhältnis stehen, nachdem Beschäftigungsort, für die Übrigen nachdem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. 2 Istder Beschäftigungsort oder der Ort des ge-wöhnlichen Aufenthalts zweifelhaft, so ent-scheidet die Regierung, welche Schule zu be-suchen ist.

(4) Berufsschulpflichtige, die in Bayern ihren ge-wöhnlichen Aufenthalt haben, aber außerhalbBayerns beschäftigt sind, sind zum Besuchder für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zustän-digen Berufsschule verpflichtet, wenn sienicht die für den Beschäftigungsort zustän -

dige außerbayerische Berufsschule besuchenkönnen.

(5) Wenn es die örtlichen Verhältnisse nahe legenoder Jahrgangsfachklassen in Bayern nichtgebildet werden können, ist es möglich, Schü-lerinnen und Schüler zum Besuch einer au-ßerbayerischen Berufsschule zu verpflichten;Art. 43 Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entspre-chend.

(6) Auf Berufsschulberechtigte finden die Ab -sätze 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

(7) Für die Förderzentren gelten die Abs. 1 und 2,für die Berufsschulen zur sonderpädagogi-schen Förderung gelten die Abs. 3 bis 5 ent-sprechend.

Art. 43 Gastschulverhältnisse

(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kannaus zwingenden persönlichen Gründen derBesuch einer anderen Grundschule oder Mit-telschule mit einem anderen Sprengel gestat-tet werden. 2 Die Entscheidung trifft die Ge-meinde, in der die Schülerinnen und Schülerihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schul-aufwandsträger nach Anhörung der betroffe-nen Schulen. 3 Die Fachaufsicht obliegt demSchulamt, das die Aufsicht über die Schuleausübt, in deren Schulsprengel die Schülerin-nen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufent-halt haben. 4 Das Staatsministerium wird er-mächtigt, das Verfahren durch Rechtsverord-nung zu regeln.

(2) Das Schulamt kann Schülerinnen und Schülereiner anderen Grundschule oder Mittelschulemit einem anderen Sprengel zuweisen 1. in Mittlere-Reife-Klassen und in Klassen

und Unterrichtsgruppen, die für besonderepädagogische Aufgaben eingerichtet sind,

2. zum Unterricht in einzelnen Fächern sowiezum Besuch eines offenen Ganztagsange-bots,

3. wenn sich in einer Jahrgangsstufe derGrundschule oder Mittelschule zu wenigeSchülerinnen und Schüler für die Bildungeiner Klasse befinden, im Benehmen mitden betroffenen Schulaufwandsträgern,

4. in den Fällen des Art. 30 a Abs. 4 oder desArt. 86 Abs. 2 Nr. 7,

5. zum Unterricht in einer Schule nach Art.30 b Abs. 3, sofern diese einen von der

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Schule festgestellten sonderpädagogi-schen Förderbedarf und ihren gewöhnli-chen Aufenthalt in einem Sprengel haben,dessen Schulaufwandsträger nach Art.30 b Abs. 3 Satz 1 zugestimmt hat.

(3) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrereGrundschulen, so kann das Schulamt im Be-nehmen mit der Gemeinde zur Bildung mög-lichst gleich starker Klassen für die Dauer vonbis zu sechs Jahren auch einzelne Schülerin-nen und Schüler einer benachbarten Grund-schule zuweisen.

(4) 1Für Förderzentren, einschließlich der schul-vorbereitenden Einrichtungen, gelten die Ab-sätze 1 bis 3 entsprechend; die Entscheidungnach Abs. 1 trifft die Gebietskörperschaft desgewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnenund Schüler, für deren Gebiet oder Teilgebietdie entsprechende Förderschule errichtet istoder errichtet werden müsste, bei Entschei-dungen nach Abs. 2 und 3 ist anstelle desSchulamts die Regierung zuständig. 2DieSchulaufsichtsbehörde kann Schülerinnenund Schüler bzw. Kinder der nächstgelegenengeeigneten Förderschule zuweisen, wenn sieihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem Orthaben, der von keinem Sprengel einer nachihrem sonderpädagogischen Förderbedarf inBetracht kommenden Schule erfasst ist; beiprivaten Förderzentren setzt dies die Zustim-mung des Trägers voraus. 3Die Regierungkann Schülerinnen und Schüler zum Besucheiner Partnerklasse einer anderen Förder-schule unter Berücksichtigung der Schülerbe-förderungskosten in besonderen Fällen zu-weisen.

(5) 1Aus wichtigen Gründen kann der Besuch ei-ner anderen Berufsschule genehmigt oderangeordnet werden. 2Das Staatsministeriumwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Tat-bestände festzulegen, die als wichtige Gründegelten. 3 Für die Genehmigung eines Gast-schulverhältnisses ist die abgebende Berufs-schule zuständig, wenn mit der aufnehmen-den Berufsschule und den zuständigenSchulaufwandsträgern über die Begründungdes Gastschulverhältnisses Einvernehmenbesteht. 4 In den übrigen Fällen entscheidetdie für die abgebende Schule zuständige Re-gierung. 5 Für Berufsschulen zur sonderpä -dagogischen Förderung gelten Sätze 1 bis 4entsprechend.

f) Wahl des schulischen Bildungswegs

Art. 44 [Wahl des schulischen Bildungswegs]

(1) 1 Soweit nicht Pflichtschulen zu besuchensind, haben die Erziehungsberechtigten unddie volljährigen Schülerinnen und Schülerdas Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung undFachrichtung zu wählen. 2 Für die Aufnahmesind Eignung und Leistung der Schülerin bzw.des Schülers maßgebend.

(2) 1Für Schulen, die nicht Pflichtschulen sind,wird das zuständige Staatsministerium er-mächtigt, die Voraussetzungen der Aufnahme(einschließlich Altersgrenzen) und eine Pro-bezeit in der Schulordnung zu regeln; dabeikann die Aufnahme von einer der Aufgaben-stellung der Schule entsprechenden Leis -tungsfeststellung abhängig gemacht werden.2Ab Jahrgangsstufe 10 kann die Aufnahmeversagt werden, wenn die Schülerin oder derSchüler wegen einer vorsätzlich begangenenStraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindes -tens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wor-den ist, die Strafe noch der unbeschränktenAuskunft unterliegt und wenn nach der Art derbegangenen Straftat durch die Anwesenheitdes Schülers die Sicherheit oder die Ordnungdes Schulbetriebs oder die Verwirklichungder Bildungsziele der Schule erheblich ge-fährdet wären.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine be-stimmte Schule an einem bestimmten Ort be-steht nicht.

(4) 1Die Zulassung zu einer Ausbildungs- oderFachrichtung einer Schulart darf im notwen -digen Umfang nur dann beschränkt werden,wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl derAusbildungsplätze erheblich übersteigt undein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht mehrsichergestellt werden kann. 2Das zuständigeStaatsministerium wird ermächtigt, im Be -nehmen mit dem Landesschulbeirat durchRechtsverordnung das Verfahren der Zulas-sung nach Gesichtspunkten der Eignung undder Leistung zu regeln; Wartezeit und Härte-fälle sollen berücksichtigt werden; für kom-munale Schulen kann der Schulträger diesdurch eine Satzung regeln, falls eine Rechts-verordnung für die betreffende Schulart undAusbildungsrichtung nicht erlassen wordenist.

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Abschnitt V Inhalte des Unterrichts

Art. 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und

Bildungsstandards

(1) 1Grundlage für Unterricht und Erziehung bil-den die Lehrpläne, die Stundentafel, in der Artund Umfang des Unterrichtsangebots einerSchulart festgelegt ist, und sonstige Richtli -nien. 2Lehrpläne, Stundentafeln und Richtli -nien richten sich nach den besonderen Bil-dungszielen und Aufgaben der jeweiligenSchulart; sie haben die Vermittlung von Wis-sen und Können und die erzieherische Auf -gabe der Schule zu berücksichtigen. 3Wissenund Können beziehen sich auch auf Stan-dards, die in länderübergreifenden Verfahrenmit Zustimmung des Staatsministeriums fest-gelegt werden.

(2) 1Lehrpläne, Stundentafeln und Richtlinien er-lässt, bei grundlegenden Maßnahmen im Be-nehmen mit dem Landesschulbeirat (Art. 73Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), das zuständige Staats -ministerium. 2Bei Lehrplänen und Stundenta-feln für berufliche Schulen handelt es hierbeiim Benehmen mit den betreffenden Staatsmi-nisterien, Verbänden und Organisationen, fürFachakademien außerdem im Einvernehmenmit dem Staatsministerium. 3 Bei kommunalenberuflichen Schulen kann es sich auf die Ge-nehmigung beschränken. 4 Das zuständigeStaatsministerium wird ermächtigt, durchRechtsverordnung für die einzelnen Schular-ten und deren Jahrgangsstufen unter Berück-sichtigung der einzelnen Ausbildungs- undFachrichtungen in den Stundentafeln vor al-lem Folgendes festzulegen: 1. die Unterrichtsfächer, 2. die Verbindlichkeit der Unterrichtsfächer

(Pflichtfach, Wahlpflichtfach, Wahlfach), 3. die Mindest- und Höchstsumme der wö-

chentlichen Unterrichtsstunden aller Unter-richtsfächer,

4. die Zahl der wöchentlichen Unterrichts-stunden, die auf jedes Unterrichtsfach ent-fallen,

5. Kurse innerhalb oder an Stelle von Fä-chern gemäß Art. 50 Abs. 3.

5Dabei ist auf die finanzielle Leistungsfähig-keit der Aufwandsträger Rücksicht zu neh-

men. 6 Soweit der einzelnen Schule in denStundentafeln vom zuständigen Staatsminis -terium in Einzelfragen Entscheidungen einge-räumt werden, können diese in der Rechtsver-ordnung dem Schulforum übertragen werden.

(3) 1Zur Erstellung von Lehrplänen beruft das zu-ständige Staatsministerium Lehrplankommis-sionen. 2Lehrpläne sind nach Maßgabe fachli-cher, didaktischer, pädagogischer und schul-praktischer Gesichtspunkte zu erstellen undaufeinander abzustimmen. 3 Den Lehrplänenfür die Berufsschulen und Berufsfachschulenwerden die Rahmenlehrpläne der Kultusmi -nisterkonferenz zugrunde gelegt.

Art. 46 Religionsunterricht

(1) 1Der Religionsunterricht ist an den Grund-schulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymna-sien, Förderschulen, Berufsschulen, Wirt-schaftsschulen, Fachoberschulen, Berufs-oberschulen, an sonstigen Schulen nachMaßgabe der Schulordnung, ordentlichesLehrfach (Pflichtfach). 2Er wird nach Bekennt-nissen getrennt in Übereinstimmung mit denGrundsätzen der betreffenden Kirche oderReligionsgemeinschaft erteilt.

(2) 1Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung des Religi-onsunterrichts der Bevollmächtigung durchdie betreffende Kirche oder Religionsgemein-schaft. 2 Keine Lehrkraft darf gegen ihren Wil-len verpflichtet werden, Religionsunterricht zuerteilen.

(3) An den Grundschulen, Mittelschulen und För-derzentren können die von den Kirchen undReligionsgemeinschaften bestellten Lehrkräf-te für den Religionsunterricht den gesamtenReligionsunterricht erteilen.

(4) 1Die Erziehungsberechtigten haben das Recht,ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumel-den. 2 Nach Vollendung des 18. Lebensjahressteht dieses Recht den Schülerinnen undSchülern selbst zu. 3Das Nähere über Teilnah-me und Abmeldung regelt das Staatsminis -terium durch Rechtsverordnung.

Art. 47 Ethikunterricht

(1) Ethikunterricht ist für diejenigen Schülerinnenund Schüler Pflichtfach, die nicht am Religi-onsunterricht teilnehmen.

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(2) 1Der Ethikunterricht dient der Erziehung derSchülerinnen und Schüler zu werteinsichti-gem Urteilen und Handeln. 2 Sein Inhalt orien-tiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wiesie in der Verfassung und im Grundgesetzniedergelegt sind. 3 Im Übrigen berücksichtigter die Pluralität der Bekenntnisse und Weltan-schauungen.

Art. 48 Familien- und Sexualerziehung

(1) 1Unbeschadet des natürlichen Erziehungs-rechts der Eltern gehört Familien- und Sexual-erziehung zu den Aufgaben der Schulen ge-mäß Art. 1 und 2. 2 Sie ist als altersgemäße Er-ziehung zu verantwortlichem geschlechtli-chen Verhalten Teil der Gesamterziehung mitdem vorrangigen Ziel der Förderung von Eheund Familie. 3 Familien- und Sexualerziehungwird im Rahmen mehrerer Fächer durchge-führt.

(2) Familien- und Sexualerziehung richtet sichnach den in der Verfassung, insbesondere inArt. 118 Abs. 2, Art. 124, Art. 131 sowie Art. 135 Satz 2 festgelegten Wertentscheidun-gen und Bildungszielen unter Wahrung derToleranz für unterschiedliche Wertvorstellun-gen.

(3) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexu-alerziehung sind den Erziehungsberechtigtenrechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu be-sprechen.

(4) Richtlinien für Familien- und Sexualerziehungin den einzelnen Schularten, Fächern undJahrgangsstufen erlässt das Staatsministeri-um im Benehmen mit dem Landesschulbeirat.

Abschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs

Art. 49 Jahrgangsstufen, Klassen, Unterrichtsgruppen

(1) 1Der Unterricht wird in der Regel nach Jahr-gangsstufen in Klassen erteilt, die für einSchuljahr gebildet werden. 2 Für einzelneSchularten kann das zuständige Staatsminis -terium in der Schulordnung Unterricht inHalbjahreszeiträumen und anderen Gruppie-rungen (z. B. Kurse) vorsehen sowie Mindest-und Höchstzahlen der Schülerinnen undSchüler festsetzen. 3 Die Schulordnung kann

bestimmen, in welchen Fällen von den festge-setzten Mindest- und Höchstzahlen abgewi-chen werden kann.

(2) 1An Grundschulen und Mittelschulen werdenvon der Schule unter Beachtung pädagogi-scher und schulorganisatorischer Erfordernis-se Schülerinnen und Schüler gleichen Be-kenntnisses einer Klasse zugewiesen, wennfür die Jahrgangsstufe zwei oder mehr Klas-sen (Parallelklassen) gebildet worden sindund die Erziehungsberechtigten zustimmen;ein Anspruch auf Aufnahme in eine solcheKlasse besteht nicht. 2Bei der Anmeldung der vollzeitschulpflichtigen Kinder an einerGrundschule oder Mittelschule geben die Er-ziehungsberechtigten eine Erklärung darüberab, ob sie der Zuweisung in eine Klasse mitSchülerinnen und Schülern gleichen Be-kenntnisses zustimmen, falls für die Jahr-gangsstufe Parallelklassen gebildet werden.3Diese Erklärung gilt für die Dauer des Be-suchs der Grundschule oder Mittelschule,wenn sie nicht widerrufen wird; der Widerrufwird mit Beginn des folgenden Schuljahreswirksam.

Art. 50 Fächer, Kurse, fachpraktische Ausbildung

(1) Die Fächer, in denen unterrichtet wird, sindentweder Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer oderWahlfächer.

(2) 1Der Unterricht in Pflichtfächern und in ge-wählten Fächern muss von allen Schülerinnenund Schülern besucht werden, soweit nicht inRechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehensind. 2Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb dervon der Schule angebotenen Fächer oder Fä-chergruppen zu wählen. 3 Bei Wahlfächernkönnen die Erziehungsberechtigten oder dievolljährigen Schülerinnen und Schüler überdie Anmeldung zum Unterricht entscheiden;über die Zulassung entscheidet die Schule.

(3) 1Innerhalb oder an Stelle von Fächern könnenKurse mit unterschiedlichen Leistungsanfor-derungen eingerichtet werden. 2 Im Rahmendes Unterrichts kann eine fachpraktische Aus-bildung vorgeschrieben werden.

(4) Das zuständige Staatsministerium kann auchPraktika und Anerkennungszeiten fordern, so-weit dies für das Erreichen des Ausbildungs-ziels erforderlich ist.

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Art. 51 Lernmittel, Lehrmittel

(1) 1Schulbücher, Arbeitshefte und Arbeitsblätterdürfen in der Schule nur verwendet werden,wenn sie für den Gebrauch in der betreffen-den Schulart und Jahrgangsstufe sowie indem betreffenden Unterrichtsfach schulauf-sichtlich zugelassen sind. 2 Die Zulassungsetzt voraus, dass diese Lernmittel die Anfor-derungen der Lehrpläne, Stundentafeln undsonstigen Richtlinien (Art. 45 Abs. 1) erfüllenund den pädagogischen und fachlichen Er-kenntnissen für die betreffende Schulart undJahrgangsstufe entsprechen. 3 Sätze 1 und 2gelten nicht für die Lernmittel der Fächer desfachlichen Unterrichts an beruflichen Schulen;auch bei diesen Lernmitteln ist auf die alters-und lehrplangemäße Verwendung in derSchule zu achten.

(2) 1Das zuständige Staatsministerium erlässt diefür die schulaufsichtliche Prüfung und Zulas-sung von Lernmitteln erforderlichen Ausfüh-rungsvorschriften. 2 Es wird insbesondere er-mächtigt, durch Rechtsverordnung die Lern-mittel, die prüfungspflichtig sind, die Anforde-rungen an die äußere Gestaltung sowie Zu-ständigkeit und Verfahren festzulegen.

(3) Über die Einführung zugelassener oder nachAbs. 1 Satz 3 nicht zulassungspflichtiger Lern-mittel an der Schule entscheidet die Lehrer-konferenz oder der zuständige Ausschuss imRahmen der zur Verfügung stehenden Haus-haltsmittel in Abstimmung mit dem Elternbei-rat und bei Berufsschulen mit dem Berufs-schulbeirat.

(4) 1Nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogenezugelassene oder nicht zulassungspflichtigeLernmittel werden von den Erziehungsbe -rechtigten oder den Schülern selbst beschafft.2Die Schule kann die Verwendung bestimmterübriger Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungs-gesetzes (BaySchFG) in Abstimmung mit demElternbeirat und bei Berufsschulen mit demBerufsschulbeirat anordnen und hierbei ins-besondere Höchstbeträge vorsehen.

(5) Das zuständige Staatsministerium kann durchRechtsverordnung das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung und Verwen-dung von Lehrmitteln einschließlich audiovi-sueller Medien regeln.

Art. 52 Nachweise des Leistungsstands, Bewertung

der Leistungen, Zeugnisse

(1) 1Zum Nachweis des Leistungsstands erbrin-gen die Schülerinnen und Schüler in ange-messenen Zeitabständen entsprechend derArt des Fachs schriftliche, mündliche undpraktische Leistungen. 2Art, Zahl, Umfang,Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungs-nachweise richten sich nach den Erfordernis-sen der jeweiligen Schulart und Jahrgangs-stufe sowie der einzelnen Fächer. 3 Die Art undWeise der Erhebung der Nachweise des Leistungsstandes ist den Schülerinnen undSchülern vorher bekannt zu geben; die Be-wertung der Leistungen ist den Schülerinnenund Schülern mit Notenstufe und der Begrün-dung für die Benotung zu eröffnen. 4 Leis -tungsnachweise dienen der Leistungsbewer-tung und als Beratungsgrundlage.

(2) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen undpraktischen Leistungsnachweise sowie diegesamte während eines Schuljahres odersonstigen Ausbildungsabschnitts in den ein-zelnen Fächern erbrachte Leistung werdennach folgenden Notenstufen bewertet: sehr gut = 1 (Leistung entspricht den Anforderungen inbesonderem Maße) gut = 2 (Leistung entspricht voll den Anforderungen) befriedigend = 3 (Leistung entspricht im Allgemeinen den An-forderungen) ausreichend = 4 (Leistung weist zwar Mängel auf, entsprichtaber im Ganzen noch den Anforderungen) mangelhaft = 5 (Leistung entspricht nicht den Anforderungen,lässt jedoch erkennen, dass trotz deutlicherVerständnislücken die notwendigen Grund-kenntnisse vorhanden sind) ungenügend = 6 (Leistung entspricht nicht den Anforderungenund lässt selbst die notwendigen Grundkennt-nisse nicht erkennen). 2Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Art. 16 Abs. 2 Satz 3und Art. 17 Abs. 2 Satz 6 bleiben unberührt.3Die Schulordnungen können vorsehen, dassin bestimmten Jahrgangsstufen der Grund-schule und der Förderzentren, in Wahlfächernsowie bei ausländischen Schülerinnen und

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Schülern in Pflichtschulen und bei Schülerin-nen und Schülern mit sonderpädagogischemFörderbedarf in Pflichtschulen die Notendurch eine allgemeine Bewertung ersetzt wer-den. 4 Auf Wunsch der Erziehungsberechtigtenoder Schülerinnen und Schüler hat die Lehr-kraft die erzielten Noten zu nennen.

(3) 1Unter Berücksichtigung der einzelnen schrift-lichen, mündlichen und praktischen Leistun-gen werden Zeugnisse erteilt. 2 Hierbei werdendie gesamten Leistungen einer Schülerin bzw.eines Schülers unter Wahrung der Gleich -behandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehr-kraft bewertet. 3 Daneben sollen Bemerkungenoder Bewertungen nach Abs. 2 Satz 1 oder inanderer Form über Anlagen, Mitarbeit undVerhalten der Schülerin oder des Schülers indas Zeugnis aufgenommen werden.

(4) Regelungen über den Nachteilsausgleich so-wie den Notenausgleich können in den Schul-ordnungen vorgesehen werden.

Art. 53 Vorrücken und Wiederholen

(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rückenSchülerinnen und Schüler vor, die währenddes laufenden Schuljahres oder des sonsti-gen Ausbildungsabschnitts die erforderlichenLeistungsnachweise erbracht und dabei denAnforderungen genügt haben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubniszum Vorrücken nicht erhalten haben, könnendie bisher besuchte Jahrgangsstufe dersel-ben Schulart wiederholen.

(3) 1Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schü-lerinnen und Schüler, die 1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal

wiederholen müssten, 2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe

auch die nächstfolgende wiederholenmüssten.

2Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässigfür Schülerinnen und Schüler der Gymnasienund Realschulen, die innerhalb der Jahr-gangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nichtvorrücken durften.

(4) 1Zuständig für die Entscheidungen nach denAbsätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz.2Für einzelne Schularten kann in der Schul-ordnung ein anderes aus Lehrkräften derSchule gebildetes Gremium oder die Klassen-

leiterin bzw. der Klassenleiter bestimmt wer-den. 3Mitglieder der Klassenkonferenz sinddie in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfteund die Schulleiterin bzw. der Schulleiter odereine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft alsVorsitzender.

(5) 1Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Leh-rerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzu-nehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgsnicht in mangelnder Eignung oder schuldhaf-tem Verhalten der Schülerin oder des Schü-lers gelegen ist. 2 Die Lehrerkonferenz ent-scheidet auch darüber, ob bei einer Schülerinoder einem Schüler, die oder der von einerSchule anderer Art übergetreten ist und ander zuvor besuchten Schule bereits einmalwiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist.

(6) 1Schülerinnen und Schülern, die die Erlaubniszum Vorrücken nicht erhalten haben, kann ineinzelnen Schularten und Jahrgangsstufennach Maßgabe näherer Regelungen in denSchulordnungen das Vorrücken auf Probe ge-stattet werden; das Vorrücken kann ihnennoch gestattet werden, wenn sie sich einerNachprüfung zu Beginn des folgenden Schul-jahres erfolgreich unterzogen haben. 2Schüle-rinnen und Schülern, die infolge nachgewie-sener erheblicher Beeinträchtigungen ohneeigenes Verschulden wegen Leistungsminde-rungen die Voraussetzungen zum Vorrückennicht erfüllen (z. B. wegen Krankheit), kanndas Vorrücken auf Probe gestattet werden,wenn zu erwarten ist, dass die entstandenenLücken geschlossen werden können und dasangestrebte Bildungsziel erreicht werdenkann.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Schüle-rinnen und Schüler der Berufsschulen undBerufsschulen zur sonderpädagogischen För-derung. 2 Für Schülerinnen und Schüler derGrundschulen, Mittelschulen und Förderzen-tren gelten an Stelle der Absätze 3 und 5 die Bestimmungen über die Vollzeitschul-pflicht nach Maßgabe näherer Regelungen inden Schulordnungen. 3 Für Schülerinnen undSchüler in Mittlere-Reife-Klassen ist Abs. 3Satz 1 anzuwenden.

Art. 54 Abschlussprüfung

(1) 1Der Besuch der Schule wird in der Regeldurch eine Prüfung abgeschlossen (Ab-

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schlussprüfung). 2 Bei Berufsschulen kannnach Maßgabe der Schulordnung auf eineAbschlussprüfung verzichtet werden, wennsich die Schülerinnen und Schüler einer Be-rufsabschlussprüfung nach dem Berufsbil-dungsgesetz oder der Handwerksordnungunterziehen, an der Lehrkräfte an beruflichenSchulen mitwirken.

(2) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prü-fungsausschuss, dessen Vorsitz die Schullei-terin bzw. der Schulleiter innehat, abgelegt,sofern das zuständige Staatsministerium all-gemein oder für den Einzelfall nichts anderesbestimmt.

(3) 1Die Abschlussprüfung umfasst nach Maßga-be der Rechtsvorschriften für die einzelnenSchularten entsprechend der Art des jeweili-gen Fachs einen schriftlichen, einen mündli-chen und einen praktischen Teil. 2 Für die Be-wertung der Prüfungsleistungen gilt Art. 52Abs. 2 entsprechend; Regelungen über denNachteilsausgleich sowie den Notenausgleichkönnen in den Schulordnungen vorgesehenwerden.

(4) 1Nach bestandener Abschlussprüfung erhältder Prüfling ein Abschlusszeugnis. 2Diesesenthält die Noten in den einzelnen Fächernund die Feststellung, welche Berechtigungdas Zeugnis verleiht. 3 Zusätzlich kann dasZeugnis eine allgemeine Beurteilung enthal-ten.

(5) 1Ein Prüfling, der die Abschlussprüfung nichtbestanden hat, kann zur Abschlussprüfungerst zum nächsten Prüfungstermin und nurnoch einmal zugelassen werden. 2 Mit Geneh-migung des zuständigen Staatsministeriumsoder der von ihm beauftragten Stelle kann dieAbschlussprüfung ein zweites Mal wiederholtwerden. 3Ein Prüfling, der zur Wiederholungder Abschlussprüfung zugelassen worden ist,darf auch die betreffende Jahrgangsstufeoder den betreffenden Ausbildungsabschnittwiederholen, falls er damit nicht die Höchst-ausbildungsdauer überschreitet (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6). 4Die Bestimmungen über dieSchulpflicht bleiben unberührt.

Art. 55 Beendigung des Schulbesuchs

(1) Bei den Schülerinnen und Schülern andererals Pflichtschulen endet der Schulbesuch 1. durch Austritt,

2. durch Nichtbestehen einer Probezeit, essei denn, dass die Schülerin oder derSchüler in eine andere Jahrgangsstufe zu-rückverwiesen wird (Art. 44 Abs. 2 Satz 1,Art. 53 Abs. 6 Satz 2),

3. durch Erteilung des Abschlusszeugnissesoder des Entlassungszeugnisses, spätes -tens aber mit Ablauf des Schuljahres, indem die Abschlussprüfung bestandenwird,

4. mit Ablauf des Schuljahres, in dem eineSchülerin bzw. ein Schüler die Erlaubniszum Vorrücken in die nächste Jahrgangs-stufe nicht erhalten oder die Abschluss-prüfung nicht bestanden hat und ein Wie-derholen nicht mehr zulässig ist,

5. durch Entlassung, 6. durch Überschreitung der Höchstausbil-

dungsdauer, die für die einzelnen Schular-ten in der Schulordnung festgelegt ist; fürHärtefälle können Ausnahmen vorgesehenwerden.

(2) 1Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler einerSchule, die keine Pflichtschule ist, längereZeit ohne ausreichende Entschuldigung demUnterricht fern, so kann die Schule nach er-folgloser Erkundigung und vorheriger schriftli-cher Ankündigung in angemessener Frist dasFernbleiben einer Austrittserklärung gleich-stellen. 2Die Schulpflicht bleibt davon unbe-rührt.

(3) Die Beendigung des Schulbesuchs beiPflichtschulen richtet sich nach der Dauer derSchulpflicht.

Abschnitt VII Schülerinnen und Schüler

Art. 56Rechte und Pflichten

(1) 1Schülerinnen und Schüler im Sinn diesesGesetzes und der aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Vorschriften sind Personen, die inden Schulen unterrichtet und erzogen wer-den. 2Alle Schülerinnen und Schüler habengemäß Art. 128 der Verfassung ein Recht da -rauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten undihrer inneren Berufung entsprechende schuli-sche Bildung und Förderung zu erhalten. 3Ausdiesem Recht ergeben sich einzelne Ansprü-che, wenn und soweit sie nach Voraussetzun-

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gen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf-grund dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben dasRecht, entsprechend ihrem Alter und ihrerStellung innerhalb des Schulverhältnisses 1. sich am Schulleben zu beteiligen, 2. im Rahmen der Schulordnung und der

Lehrpläne an der Gestaltung des Unter-richts mitzuwirken,

3. über wesentliche Angelegenheiten desSchulbetriebs hinreichend unterrichtet zuwerden,

4. Auskunft über ihren Leistungsstand undHinweise auf eine Förderung zu erhalten,

5. bei als ungerecht empfundener Behand-lung oder Beurteilung sich nacheinanderan Lehrkräfte, an die Schulleiterin bzw. denSchulleiter und an das Schulforum zuwenden.

(3) 1Alle Schülerinnen und Schüler haben dasRecht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unter-richt ist der sachliche Zusammenhang zuwahren. 2Die Bestimmungen über Schülerzei-tung (Art. 63) und politische Werbung (Art. 84)bleiben unberührt.

(4) 1Alle Schülerinnen und Schüler haben sich sozu verhalten, dass die Aufgabe der Schule er-füllt und das Bildungsziel erreicht werdenkann. 2Sie haben insbesondere die Pflicht, amUnterricht regelmäßig teilzunehmen und diesonstigen verbindlichen Schulveranstaltun-gen zu besuchen. 3Die Schülerinnen undSchüler haben alles zu unterlassen, was denSchulbetrieb oder die Ordnung der von ihnenbesuchten Schule oder einer anderen Schulestören könnte. 4 Die Schülerinnen und Schülersind verpflichtet, an der Erstellung des son-derpädagogischen Gutachtens nach Art. 41Abs. 4 Satz 2 sowie im Rahmen des Verfah-rens nach Art. 41 Abs. 6 mitzuwirken.

(5) 1Im Schulgebäude und auf dem Schulgelän-de sind Mobilfunktelefone und sonstige digi-tale Speichermedien, die nicht zu Unterrichts-zwecken verwendet werden, auszuschalten.2Die unterrichtende oder die außerhalb desUnterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kannAusnahmen gestatten. 3Bei Zuwiderhandlungkann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstigesdigitales Speichermedium vorübergehendeinbehalten werden.

Abschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte

Art. 57–61 (vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt IX Einrichtungen zur Mitgestaltung des

schulischen Lebens

a) Schülermitverantwortung

Art. 62–63(vom Abdruck wurde abgesehen)

b) Elternvertretung

Art. 64–68 (vom Abdruck wurde abgesehen)

c) Schulforum

Art. 69 [Schulforum]

(1) 1An allen Schulen mit Ausnahme der Grund-schulen und der Berufsschulen wird einSchulforum eingerichtet. 2Bei den Grundschu-len ist, soweit nach diesem Gesetz das Schul-forum zu beschließen hat oder zu beteiligenist, der Elternbeirat zu beteiligen. 3Bei den Be-rufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat dieAufgaben des Schulforums wahr.

(2) 1Mitglieder des Schulforums sind die Schul -leiterin oder der Schulleiter sowie drei von derLehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oderder Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vomElternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder,der Schülerausschuss und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers. 2Abweichend von Satz 1 sind an den Schulen des Zweiten Bil-dungswegs, an den Berufsfachschulen, andenen kein Elternbeirat besteht, an Fachschu-len, Berufsoberschulen und Fachakademienkeine Vertreter des Elternbeirats Mitgliederdes Schulforums. 3Den Vorsitz im Schulforumführt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) 1Das Schulforum beschließt in den Angele-genheiten, die ihm zur Entscheidung zuge-wiesen sind, mit bindender Wirkung für die

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Schule. 2 In den übrigen Angelegenheiten ge-fasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.

(4) 1Das Schulforum berät Fragen, die Schülerin-nen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte ge-meinsam betreffen, und gibt Empfehlungenab. 2Folgende Entscheidungen werden imEinvernehmen mit dem Schulforum getroffen: 1. die Entwicklung eines eigenen Schulpro-

fils, das der Genehmigung der Schulauf-sichtsbehörde bedarf,

2. die Stellung eines Antrags auf Zuerken-nung des Status einer MODUS-Schule,

3. Erlass von Verhaltensregeln für den geord-neten Ablauf des äußeren Schulbetriebs(Hausordnung),

4. Festlegung der Pausenordnung und Pau-senverpflegung,

5. Grundsätze über die Durchführung vonVeranstaltungen im Rahmen des Schulle-bens,

6. Festlegung der über die Zielvereinbarun-gen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113 c Abs. 4 hinausgehenden Ent-wicklungsziele im Schulentwicklungspro-gramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,

7. Entwicklung des schulspezifischen Kon-zepts zur Erziehungspartnerschaft gemäßArt. 74 Abs. 1 Satz 2.

3Kann eine einvernehmliche Entscheidungnicht in angemessener Zeit herbeigeführt wer-den, legt die Schulleiterin oder der Schulleiterdie Angelegenheit der Schulaufsichtsbehördevor, die eine Entscheidung trifft. 4Dem Schul-forum ist insbesondere Gelegenheit zu einervorherigen Stellungnahme zu geben zu 1. wesentlichen Fragen der Schulorganisa -

tion, soweit nicht eine Mitwirkung der Er-ziehungsberechtigten oder des Elternbei-rats vorgeschrieben ist,

2. Fragen der Schulwegsicherung und derUnfallverhütung in Schulen,

3. Baumaßnahmen im Bereich der Schule, 4. Grundsätzen der Schulsozialarbeit, 5. der Namensgebung einer Schule. 5 Im Fall des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 ist dasSchulforum unverzüglich einzuberufen. 6DasSchulforum kann ferner auf Antrag einer odereines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln;Ordnungsmaßnahmen, bei denen die Mitwir-kung des Elternbeirats vorgesehen ist, werdenim Schulforum nicht behandelt.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrageinzubringen, über den zu beraten und zuentscheiden ist.

(6) Wird einem Beschluss des Schulforums vonder für die Entscheidung zuständigen Stellenicht entsprochen, so ist dies gegenüber demSchulforum – auf dessen Antrag schriftlich –zu begründen.

(7) Das Schulforum wird von der Schulleiterinoder vom Schulleiter mindestens einmal in je-dem Halbjahr, spätestens bis zum 30. Novem-ber des jeweiligen Kalenderjahres, einberu-fen; es entscheidet über den Sitzungsturnus.

(8) Die Schulordnung trifft die näheren Regelun-gen, insbesondere über Geschäftsgang, Be-schlussfähigkeit und Beschlussfassung; siekann weitere Mitwirkungsformen vorsehen.

d) Berufsschulbeirat

Art. 70 Berufsschulbeirat

(1) An jeder Berufsschule wird ein Berufsschul-beirat gebildet.

(2) Unterhält ein kommunaler Schulträger meh -rere Berufsschulen, so ist außerdem ein ge-meinsamer Berufsschulbeirat für alle Schulenzu bilden.

Art. 71 Aufgaben

(1) 1Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, dieBeziehungen zwischen Schule, Schülerinnenund Schülern, Erziehungsberechtigten, Aus-bildungsbetrieb, Arbeitswelt und Wirtschaft zufördern. 2Der Berufsschulbeirat wirkt außer-dem mit, soweit dies in der Schulordnung vor-gesehen ist.

(2) Der gemeinsame Berufsschulbeirat wirkt beiden Angelegenheiten mit, die alle oder meh-rere Berufsschulen des Schulträgers betref-fen.

Art. 72 Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durchRechtsverordnung insbesondere Zusammenset-zung, Amtszeit, Mitgliedschaft, Auswahlverfah-ren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Be-schlussfassung zu regeln.

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e) Landesschulbeirat

Art. 73 [Landesschulbeirat]

(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte,

Schule und Arbeitgeber

Art. 74 Zusammenarbeit der Schule mit den

Erziehungsberechtigten

(1) 1Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, dieSchule und Erziehungsberechtigte zu erfüllenhaben, erfordert eine von gegenseitigem Ver-trauen getragene Zusammenarbeit. 2 In einemschulspezifischen Konzept zur Erziehungs-partnerschaft zwischen Schule und Erzie-hungsberechtigten erarbeitet die Schule dieAusgestaltung der Zusammenarbeit; hierbeikann von den Regelungen der Schulordnun-gen zur Zusammenarbeit der Schule mit denErziehungsberechtigten abgewichen werden.

(2) 1Erziehungsberechtigte bzw. Erziehungsbe-rechtigter im Sinn dieses Gesetzes ist, wemnach dem bürgerlichen Recht die Sorge fürdie Person der minderjährigen Schülerin oderdes minderjährigen Schülers obliegt. 2Pflege-personen und Heimerzieher, die nach den Be-stimmungen des Achten Buchs Sozialgesetz-buch zur Vertretung in der Ausübung der el-terlichen Sorge berechtigt sind, stehen imRahmen ihrer Vertretungsmacht den Erzie-hungsberechtigten gleich.

Art. 75 Pflichten der Schule

(1) 1Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsbe-rechtigten möglichst frühzeitig über wesentli-che, die Schülerin oder den Schüler betreffen-de Vorgänge, insbesondere ein auffallendesAbsinken des Leistungsstands, schriftlich,aber nicht in elektronischer Form zu unter-richten. 2Art. 88 a gilt entsprechend. 3 Ist eineBenachrichtigung unterblieben, so kann da -raus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitetwerden.

(2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, dass ei-ne Schülerin oder ein Schüler in die nächst-

höhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken darfoder die Abschlussprüfung nicht bestandenhat, so ist die Schule verpflichtet, den Erzie-hungsberechtigten über den weiteren Bil-dungsweg der Schülerin oder des Schülerseine Beratung anzubieten.

Art. 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten

1Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, aufdie gewissenhafte Erfüllung der schulischenPflichten einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4 und der von der Schule ge-stellten Anforderungen durch die Schülerinnenund Schüler zu achten und die Erziehungsarbeitder Schule zu unterstützen. 2Die Erziehungsbe-rechtigten müssen insbesondere dafür sorgen,dass minderjährige Schulpflichtige am Unterrichtregelmäßig teilnehmen und die sonstigen ver-bindlichen Schulveranstaltungen besuchen. 3NachMaßgabe des Art. 37a sind die Erziehungsberech-tigten ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass einKind an der Sprachstandserhebung teilnimmt undregelmäßig eine Kindertageseinrichtung mit ei-nem integrierten Vorkurs besucht.

Art. 77 Pflichten der Arbeitgeberinnen und

Arbeitgeber

Ausbildende, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,die Berufsschulpflichtige beschäftigen, habenebenso wie die von ihnen Beauftragten die Be-rufsschulpflichtigen zur Teilnahme am Unterrichtund zum Besuch der sonstigen verbindlichenSchulveranstaltungen anzuhalten.

Abschnitt XI Besondere Einrichtungen

Art. 78 Schulberatung

(1) 1Jede Schule und jede Lehrkraft hat die Auf-gabe, die Erziehungsberechtigten und dieSchülerinnen und Schüler in Fragen derSchullaufbahn zu beraten und ihnen bei derWahl der Bildungsmöglichkeiten entspre-chend den Anlagen und Fähigkeiten des Ein-zelnen zu helfen. 2Zur Unterstützung derSchulen bei der Schulberatung werden Bera-tungslehrkräfte und Schulpsychologen undSchulpsychologinnen bestellt.

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(2) Die Aufgaben, die über den Bereich einerSchule hinausgehen, werden von staatlichenSchulberatungsstellen wahrgenommen.

(3) Das zuständige Staatsministerium erlässtRichtlinien für die Schulberatung und regeltderen Zusammenarbeit mit der Berufsbera-tung und anderen Beratungsdiensten.

Art. 79 Bildstellenwesen

Die von den Landkreisen und kreisfreien Gemein-den errichteten und unterhaltenen Kreis- undStadtbildstellen (kommunale Medienzentren) ver-sorgen die Schulen und die Träger außerschuli-scher Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Medienund erfüllen die damit zusammenhängenden pä -dagogischen Aufgaben.

Art. 80 Schulgesundheit

1Kinder haben im Jahr vor der Aufnahme in dieJahrgangsstufe 1 an einer Schuleingangsuntersu-chung teilzunehmen. 2Schülerinnen und Schülersind verpflichtet, sich den Untersuchungen imRahmen der Schulgesundheitspflege nach Art. 14Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesundheitsdienst- undVerbraucherschutzgesetzes und sonstigen Unter-suchungen, die in gesetzlichen Vorschriften vor-gesehen sind, durch den öffentlichen Gesund-heitsdienst zu unterziehen. 3Das Grundrecht aufkörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Abschnitt XII Schulversuche, MODUS-Schulen

Art. 81–83(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Erhebung und Verarbeitung von Daten

Art. 84 Kommerzielle und politische Werbung

(1) 1Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, An-kündigungen und Werbung hierzu, das Sam-meln von Bestellungen sowie der Abschlusssonstiger Geschäfte sind in der Schule unter-sagt. 2Ausnahmen im schulischen Interesseinsbesondere für Sammelbestellungen regelt

die Schulordnung. (2) Politische Werbung im Rahmen von Schulver-

anstaltungen oder auf dem Schulgelände istnicht zulässig.

(3) 1Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen,Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähn-liche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht derSchulfriede, der geordnete Schulbetrieb, dieErfüllung des Bildungs- und Erziehungsauf-trags, das Recht der persönlichen Ehre oderdie Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. 2 ImZweifelsfall entscheidet hierüber die Schullei-terin bzw. der Schulleiter. 3Die bzw. der Betrof-fene kann die Behandlung im Schulforum ver-langen.

Art. 85 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

von Daten

(1) 1Die Schulen dürfen die zur Erfüllung der ih-nen durch Rechtsvorschriften zugewiesenenAufgaben erforderlichen Daten erheben, ver-arbeiten und nutzen. 2Dazu gehören perso-nenbezogene Daten der Schülerinnen undSchüler und deren Erziehungsberechtigten,der Lehrkräfte und des nicht unterrichtendenPersonals. 3Es sind dies bei den Schülerinnenund Schülern insbesondere Name, Adressda-ten, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörig-keit (soweit für die Schulpraxis erforderlich),Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr desZuzugs nach Deutschland, Muttersprachedeutsch/nicht deutsch), Leistungsdaten, Da-ten zur schulischen und beruflichen Vorbil-dung sowie zur Berufsausbildung, bei denLehrkräften insbesondere Name, Staatsange-hörigkeit, Angaben zur Lehrbefähigung undzum Unterrichtseinsatz, bei den Erziehungs-berechtigten Name und Adressdaten. 4DieBetroffenen sind zur Angabe der Daten ver-pflichtet und sind bei der Datenerhebung aufdiese Rechtsvorschrift hinzuweisen. 5DieSchulen sind verpflichtet, 1. Daten gemäß Art. 85 a Abs. 2 und Art. 113 a

Abs. 2 mittels des vom Staatsministeri-um bereitgestellten Schulverwaltungspro-gramms zu verarbeiten,

2. Daten gemäß Art. 85 a Abs. 2 laufend zuaktualisieren und zeitnah sowie plausibelan die gemäß Art. 85 a Abs. 1 Satz 1 beauf-tragte Stelle weiterzugeben,

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3. soweit erforderlich, Daten gemäß Art. 113 aAbs. 2 zum 1. Oktober betreffend Lehr -kräfte an allgemeinbildenden Schulen bzw.zum 20. Oktober betreffend Lehrkräfte anberuflichen Schulen plausibel über die ge-mäß Art. 113 a Abs. 1 Satz 1 beauftragteStelle an die jeweils zuständige Schulauf-sichtsbehörde zu übermitteln; staatlicheSchulen sind darüber hinaus verpflichtet,im Zeitraum April bis Mai eine Übermitt-lung vorzunehmen.

6§ 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)und Art. 102 bis 111 des Bayerischen Beam-tengesetzes (BayBG) bleiben unberührt.

(2) 1Die Weitergabe von Daten und Unterlagenüber Schülerinnen und Schüler und Erzie-hungsberechtigte an außerschulische Stellenist im Übrigen untersagt, falls nicht ein rechtli-cher Anspruch auf die Herausgabe der Datennachgewiesen wird. 2Das Recht, Straftatenoder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibtunberührt. 3 Werden Schulpflichtige, die nichtBürgerinnen oder Bürger der EuropäischenUnion bzw. anderer Vertragsstaaten des Euro-päischen Wirtschaftsraums sind, erstmals aneiner Grundschule angemeldet und stellt dieSchule fest, dass sie nicht über hinreichendeDeutschkenntnisse für einen erfolgreichenSchulbesuch verfügen, teilt sie dies der zu-ständigen Ausländerbehörde mit, damit integ -rationsfördernde Maßnahmen ergriffen wer-den können.

(3) Gibt eine Schule für die Schülerinnen undSchüler und Erziehungsberechtigten einenJahresbericht heraus, so dürfen darin folgen-de personenbezogene Daten enthalten sein:Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe undKlasse der Schülerinnen und Schüler, Name,Fächerverbindung und Verwendung der ein-zelnen Lehrkräfte, Angaben über besondereschulische Tätigkeiten und Funktionen einzel-ner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler undErziehungsberechtigter.

Art. 85 a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung

der Schulen

(1) 1Das Staatsministerium kann für die Schuleneine öffentliche Stelle gemäß Art. 6 des Baye-rischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) be-auftragen, personenbezogene Daten vonSchülerinnen und Schülern und deren Erzie-

hungsberechtigten zu den in Abs. 2 genann-ten schulübergreifenden Verwaltungszweckenzu verarbeiten; die Schulen werden von derAuftragserteilung unterrichtet; sie bleiben fürdiese Daten verantwortlich. 2Die datenschutz-rechtliche Gesamtverantwortung liegt beimStaatsministerium.

(2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragtenStelle können zur Unterstützung der Schulan-meldung, des Schulwechsels, der Kooperati-on von Schulen und zur Überwachung derSchulpflicht folgende personenbezogenenDaten verarbeitet werden: 1. Daten von Schülerinnen und Schülern:

a) nicht schuljahresbezogene Daten: Na-me, Vornamen, Tag der Geburt, Ge-burtsort, Geschlecht, Staatsangehörig-keit, Migrationshintergrund (Geburts-land, Jahr des Zuzugs nach Deutsch-land, Muttersprache deutsch/nichtdeutsch), Religionszugehörigkeit (so-weit für die Schulpraxis erforderlich),Jahr der Ersteinschulung, erworbeneAbschlüsse, Adressdaten;

b) schuljahresbezogene Daten: Daten zurFörderung (sonderpädagogische För-derung, Teilleistungsstörungen, sonsti-ge Fördermaßnahmen), ganztägige Betreuung, Schülerheim, Gastschulver-hältnis, übertrittsrelevante Daten zurSchullaufbahn (aktuell besuchte Schu-le, Schulpflicht, Feststellung zur Über-trittseignung betreffend Mittelschule,Realschule und Gymnasium, Vorbil-dung, Austrittsdatum, Zielschule), Datenzum aktuellen Unterricht (Jahrgangs-stufe, Bildungsgang, Fremdsprachen,Berufsausbildung, Erreichen des Zielsder Jahrgangsstufe [ja/nein], Art derWiederholung, Art des Vorrückens);

2. Daten der Erziehungsberechtigten (an öf-fentlichen Schulen und staatlich anerkann-ten Ersatzschulen mit dem Charakter öf-fentlicher Schulen auch Daten früherer Er-ziehungsberechtigter gemäß Art. 88 a): Na-me, Adressdaten;

3. die unter Nr. 1 Buchst. a genannten Datenvon externen Prüfungsteilnehmerinnenund Prüfungsteilnehmern ausgenommendie Religionszugehörigkeit.

(3) 1Ausschließlich den Schulen und nur zur Er-füllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufga-

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ben dürfen von der gemäß Abs. 1 Satz 1 be-auftragten Stelle die in Abs. 2 genannten Da-ten weitergegeben werden. 2Dies ist durch or-ganisatorische und technische Vorkehrungendauerhaft zu gewährleisten. 3Datenabrufe sindan den Schulen zu protokollieren. 4Soweit zurHerstellung der landesweiten EindeutigkeitOrdnungsmerkmale technisch erzeugt wer-den, dürfen diese weder bei der beauftragtenStelle noch bei den Schulen einsehbar sein.

(4) Die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 genann-ten Daten werden sechs Jahre nach dem Aus-scheiden der Schülerin oder des Schülersaus dem bayerischen Schulsystem gelöscht;die übrigen in Abs. 2 genannten Daten wer-den spätestens ein Jahr nach der Erhebunggelöscht.

Abschnitt XIV Ordnungsmaßnahmen als

Erziehungsmaßnahmen

Art. 86 Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen

(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungs-auftrags oder zum Schutz von Personen undSachen können nach dem Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen ge-genüber Schülerinnen und Schülern getroffenwerden, soweit andere Erziehungsmaßnah-men nicht ausreichen.

(2) 1Ordnungsmaßnahmen sind: 1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft

oder die Förderlehrerin bzw. den Förder-lehrer,

2. der verschärfte Verweis durch die Schullei-terin bzw. den Schulleiter,

3. die Versetzung in eine Parallelklasse dergleichen Schule durch die Schulleiterinbzw. den Schulleiter,

4. der Ausschluss in einem Fach oder von ei-ner sonstigen Schulveranstaltung für dieDauer von bis zu vier Wochen durch dieSchulleiterin bzw. den Schulleiter,

5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bissechs Unterrichtstage, bei Berufsschulenmit Teilzeitunterricht für höchstens zweiUnterrichtstage, durch die Schulleiterinbzw. den Schulleiter,

6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis

vier Wochen ab dem siebten Schulbe-suchsjahr durch die Lehrerkonferenz,

6a der Ausschluss vom Unterricht für mehrals vier Wochen, längstens bis zum Ablaufdes laufenden Schuljahres bei Mittelschu-len und Mittelschulstufen der Förderschu-len ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschu-len zur sonderpädagogischen Förderungdurch die Lehrerkonferenz im Einverneh-men mit dem örtlichen Träger der öffentli-chen Jugendhilfe im Hinblick auf möglicheLeistungen nach Maßgabe des Achten Bu-ches Sozialgesetzbuch,

7. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eineandere Schule der gleichen Schulart aufVorschlag der Lehrerkonferenz durch dieSchulaufsichtsbehörde,

8. die Androhung der Entlassung von derSchule durch die Lehrerkonferenz,

9. die Entlassung von der Schule durch dieLehrerkonferenz (Art. 87),

10. der Ausschluss von allen Schulen eineroder mehrerer Schularten durch das zu-ständige Staatsministerium (Art. 88).

2Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischerForm ist ausgeschlossen.

(3) 1Andere als die in Abs. 2 Satz 1 aufgeführtenOrdnungsmaßnahmen sowie die Verhängungvon Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klas-sen oder Gruppen als solche sind nicht zuläs-sig. 2Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig.

(4) 1Gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschu-len und in Berufsschulen zur sonderpädago-gischen Förderung, die in einem Ausbil-dungsverhältnis stehen, sind die Ordnungs-maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 und 6anicht zulässig. 2Gegenüber Schulpflichtigen inPflichtschulen sind die Ordnungsmaßnahmennach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 bis 10 nicht zuläs-sig. 3Die Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2Satz 1 Nrn. 8 und 9 sind jedoch gegenüberSchulpflichtigen in Berufsschulen, die in kei-nem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie ge-genüber Schulpflichtigen zulässig, die dieMittelschule nach Beendigung der Vollzeit-schulpflicht besuchen.

(5) 1Die Ordnungsmaßnahme der Versetzung ineine Parallelklasse (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) kannauch neben den Ordnungsmaßnahmen nachAbs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 8, dieOrdnungsmaßnahme des Ausschlusses von

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einer sonstigen Schulveranstaltung für dieDauer von bis zu vier Wochen (Abs. 2 Satz 1Nr. 4 Alt. 2) kann auch neben den Ordnungs-maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4Alt. 1, Nrn. 5, 6, 6 a, 8 und 9 angewandt wer-den. 2 Im Fall einer Ordnungsmaßnahme nachAbs. 2 Satz 1 Nr. 6, 6 a oder Nr. 8 entscheidetüber eine zusätzliche Ordnungsmaßnahmenach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die Lehrerkonferenz.

(6) 1Bei einer Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2Satz 1 Nr. 6a kann die Schulaufsichtsbehörde,im Einvernehmen mit dem örtlichen Trägerder öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick aufmögliche Leistungen nach Maßgabe des Ach-ten Buches Sozialgesetzbuch, auch entschei-den, dass 1. die Vollzeitschulpflicht der Schülerin bzw.

des Schülers mit Ablauf des achten Schul-besuchsjahres beendet wird,

2. nach Beendigung der Vollzeitschulpflichtnach Nr. 1 auch die Berufsschulpflicht be-endet wird, wenn die Schülerin oder derSchüler noch nicht in die Berufsschuleoder die Berufsschule zur sonderpädago-gischen Förderung aufgenommen ist,

3. die Berufsschulpflicht beendet wird, wenndie Schülerin oder der Schüler bereits indie Berufsschule oder die Berufsschulezur sonderpädagogischen Förderung auf-genommen ist.

2Die Entscheidung nach Satz 1 Nrn. 1 und 3erfolgt auf Antrag der Lehrerkonferenz. 3Siesetzt voraus, dass das Verhalten der Schülerinbzw. des Schülers den Bildungsanspruch derMitschülerinnen und Mitschüler schwerwie-gend und dauerhaft beeinträchtigt oder imFall des Satzes 1 Nr. 2 eine solche Beein-trächtigung im Berufsschulunterricht zu er-warten wäre. 4Art. 88 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gel-ten entsprechend. 5Die zuständigen schuli-schen Beratungsfachkräfte sind von der Leh-rerkonferenz vor der Antragstellung gutacht-lich zu hören; die Stellungnahme ist derSchulaufsichtsbehörde zusammen mit demAntrag zu übermitteln.

(7) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alternative 1 sind nur zulässig, wenn derSchülerin oder der Schüler durch schwereoder wiederholte Störung des Unterrichts indiesem Fach, Ordnungsmaßnahmen nachAbs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 sind nur zulässig,wenn der Schülerin oder der Schüler durch

schweres oder wiederholtes Fehlverhalten dieErfüllung der Aufgabe der Schule oder dieRechte anderer gefährdet hat.

(8) Außerschulisches Verhalten darf Anlass einerOrdnungsmaßnahme nur sein, soweit es dieVerwirklichung der Aufgabe der Schule ge-fährdet.

(9) 1Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnah-men können schulische Beratungsfachkräftehinzugezogen werden. 2Es ist der Schülerinbzw. dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmennach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 zusätzlichauch den Erziehungsberechtigten der Schüle-rin bzw. des Schülers, Gelegenheit zur Äuße-rung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmennach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6a bis 10 auf Antragpersönlich in der Lehrerkonferenz. 3Die Schü-lerin oder der Schüler und die Erziehungsbe-rechtigten können eine Lehrkraft ihres Ver-trauens einschalten. 4Bei der Einleitung desAnhörungsverfahrens sind die Berechtigtenauf das Antragsrecht nach Satz 2 und dieMöglichkeiten nach Satz 3 hinzuweisen.

(10) 1Bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6, 6 a, 7 und 8 wirkt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten der Schülerinoder des Schülers oder der volljährigen Schü-lerin oder des volljährigen Schülers der El-ternbeirat mit. 2Die Stellungnahme des Eltern-beirats ist bei der Entscheidung zu würdigen.3Entspricht die Lehrerkonferenz nicht der Stel-lungnahme des Elternbeirats, so ist dies ge-genüber dem Elternbeirat zu begründen; imFall der Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2Satz 1 Nr. 7 ist die Stellungnahme des Eltern-beirats dem Vorschlag der Lehrerkonferenzan die Schulaufsichtsbehörde beizufügen.

(11) 1Vor Erlass von Ordnungsmaßnahmen nachAbs. 2 Satz 1 Nr. 6 a und Abs. 6 übermittelt dieSchulleitung bzw. die Schulaufsichtsbehördedie Entscheidung der Lehrerkonferenz nachAbs. 2 Satz 1 Nr. 6 a bzw. deren Antrag nachAbs. 6 Satz 2 dem örtlichen Träger der öffent-lichen Jugendhilfe; bei Maßnahmen nachAbs. 6 Satz 1 Nr. 2 teilt die Schulaufsichtsbe-hörde dem örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe ihren Entschluss zur Verkürzungder Berufsschulpflicht mit. 2Dessen Einver-nehmen gilt als erteilt, wenn er nicht binnender Frist nach Satz 3 widerspricht. 3Die Fristbeträgt bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a zwei Wochen, bei Ord-

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nungsmaßnahmen, insbesondere bei der An-hörung der Beteiligten und bei der Feststel-lung des Sachverhalts, sowie sonstigen Erzie-hungsmaßnahmen zu regeln; als Erziehungs-maßnahme kann bei nicht hinreichender Be-teiligung der Schülerin oder des Schülers amUnterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsichteiner Lehrkraft vorgesehen werden.

Art. 87 Entlassung

(1) 1Die Entlassung einer Schülerin oder einesSchülers kann die Lehrerkonferenz nur mitmindestens zwei Dritteln der Stimmen ihreranwesenden stimmberechtigten Mitgliederbeschließen. 2Die Lehrerkonferenz ist be-schlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ih-rer stimmberechtigten Mitglieder anwesendsind. 3Auf Antrag eines Erziehungsberechtig-ten der Schülerin oder des Schülers oder dervolljährigen Schülerin oder des volljährigenSchülers wirkt der Elternbeirat im Entlas-sungsverfahren mit; hierauf ist bei Einleitungdes Anhörungsverfahrens hinzuweisen. 4DieStellungnahme des Elternbeirats ist bei derEntscheidung zu würdigen. 5Entspricht dieLehrerkonferenz nicht der Stellungnahme desElternbeirats, so ist dies gegenüber dem El-ternbeirat zu begründen. 6Hat sich der Eltern-beirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sei-ner Mitglieder gegen die Entlassung ausge-sprochen, so kann die Entlassung nur im Ein-vernehmen mit der zuständigen Schulauf-sichtsbehörde ausgesprochen werden.

(2) Im Entlassungsverfahren ist nach Lage desFalls der Schularzt oder der zuständigeSchulpsychologe zur gutachtlichen Äußerungbeizuziehen.

(3) 1Eine entlassene Schülerin oder ein entlasse-ner Schüler kann an einer anderen Schuleaufgenommen werden. 2 In die früher besuch-te Schule darf sie bzw. er frühestens ein hal-bes Jahr nach der Entlassung, aber nur zuBeginn des Schuljahres, wieder eintreten;Voraussetzung ist, dass er sich inzwischen ta-delfrei geführt hat und andere öffentlicheSchulen der gleichen Schulart und Ausbil-dungsrichtung am Ort oder in zumutbarer Ent-fernung nicht besucht werden können. 3Einenach Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassene Berufs-schülerin oder ein nach Art. 86 Abs. 4 Satz 2entlassener Berufsschüler ist bei Aufnahme

nungsmaßnahmen nach Abs. 6 vier Wochennach Zugang der Mitteilung nach Satz 1.

(12) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Ord-nungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 aund die Beendigung der Schulpflicht nachAbs. 6 nach Anhörung der Schülerin oder desSchülers, der Erziehungsberechtigten, desörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,des Elternbeirats, wenn dieser nach Abs. 10an der Ordnungsmaßnahme mitgewirkt hat,und der schulischen Beratungsfachkräfte auf-heben, wenn neue Tatsachen bekannt gewor-den sind, die erwarten lassen, dass die Schü-lerin oder der Schüler nicht mehr ein denAusschluss bzw. die Beendigung der Schul-pflicht begründendes Verhalten zeigen wird.2Die Beendigung der Berufsschulpflicht istaufzuheben, wenn ein Ausbildungsverhältnisaufgenommen wird und eine Berufsschul-pflicht nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 besteht.

(13) 1Gefährdet eine Schülerin oder ein Schülerdurch ihr bzw. sein Verhalten das Leben oderin erheblicher Weise die Gesundheit vonSchülerinnen bzw. Schülern oder Lehrkräften,kann die Schulleiterin oder der Schulleiter dieSchülerin oder den Schüler längstens bis zurVollziehbarkeit einer Entscheidung über schu-lische Ordnungsmaßnahmen, über die Über-weisung an eine Förderschule, eine Aufnah-me in eine Schule für Kranke oder in eine an-dere Einrichtung, in der die Schulpflicht erfülltwerden kann, auch bei bestehender Schul-pflicht vom Besuch der Schule ausschließen,sofern die Gefahr nicht anders abwendbar ist.2Die Schulaufsichtsbehörde, der örtliche Trä-ger der öffentlichen Jugendhilfe, die Polizei,die Erziehungsberechtigten und die zuständi-gen schulischen Beratungsfachkräfte sind un-verzüglich zu informieren. 3 Wird wegen des-selben Sachverhalts auch eine Ordnungs-maßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5, 6 oder6 a getroffen, soll die Zeit des Ausschlussesvom Schulbesuch nach Satz 1 auf die Dauerder Ordnungsmaßnahme angerechnet wer-den.

(14) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruchund Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaß-nahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 so-wie gegen Maßnahmen nach Abs. 13 Satz 1entfällt.

(15) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durchRechtsverordnung das Verfahren bei Ord-

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eines Ausbildungsverhältnisses an der zu-ständigen Berufsschule wieder aufzunehmen;Gleiches gilt auf Antrag der Schülerin bzw.des Schülers auch ohne Aufnahme einesAusbildungsverhältnisses frühestens drei Mo-nate nach der Entlassung, wenn ein regelmä-ßiger Schulbesuch zu erwarten ist.

(4) Für Schülerinnen oder Schüler, die bereitszweimal entlassen wurden, ist die Aufnahmein eine andere Schule der gleichen Schulartnur vom nächsten Schuljahr an mit Genehmi-gung des zuständigen Staatsministeriums zu-lässig, das auch die Schule bestimmt.

Art. 88 Ausschluss

(1) 1Sind bei einer zur Entlassung führenden Ver-fehlung Tatumstände gegeben, die die Ord-nung oder die Sicherheit des Schulbetriebsoder die Verwirklichung des Bildungsziels derbetreffenden Schulart besonders gefährden,so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nachdem Beschluss über die Entlassung geson-dert zu beschließen, ob Antrag auf den Aus-schluss der Schülerin bzw. des Schülers vonallen Schulen dieser Schulart gestellt wird.2Ein Beschluss der Lehrerkonferenz, durchden dieser Antrag gestellt wird, bedarf einerMehrheit von mindestens zwei Dritteln derStimmen der anwesenden stimmberechtigtenMitglieder. 3Art. 87 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-chend. 4Hat der Elternbeirat im Entlassungs-verfahren mitgewirkt, so ist er auch bei derFrage des Ausschlusses beratend zu beteili-gen; einem Antrag auf Ausschluss ist in die-sem Fall eine Stellungnahme des Elternbei-rats beizugeben. 5Erforderlichenfalls ist derSchularzt oder der zuständige Schulpsycho-loge vor der Beschlussfassung der Lehrer-konferenz gutachtlich zu hören.

(2) Schülerinnen und Schüler können von derbesuchten oder allen Schulen einer odermehrerer Schularten unbeschadet der Erfül-lung der Schulpflicht entlassen und ausge-schlossen werden, wenn sie wegen einer vor-sätzlich begangenen Straftat zu einer Frei-heitsstrafe von mindestens einem Jahr rechts-kräftig verurteilt worden sind, die Strafe nochder unbeschränkten Auskunft unterliegt undwenn nach der Art der von den Schülerinnenund Schülern begangenen Straftat die Ord-nung oder die Sicherheit des Schulbetriebs

oder die Verwirklichung der Bildungsziele derSchule erheblich gefährdet ist.

(3) Ausgeschlossene Schülerinnen und Schülerkönnen vom zuständigen Staatsministeriumzu einer oder mehreren Schularten wieder zu-gelassen werden, wenn die Gründe, die zumAusschluss geführt haben, nicht in gleichemUmfang fortbestehen.

Art. 88 a Unterrichtung der früheren Erziehungs -

berechtigten volljähriger Schülerinnen undSchüler über Ordnungsmaßnahmen

Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schü-lerinnen und Schüler, welche das 21. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, sollen über Ord-nungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3bis 10 unterrichtet werden.

Abschnitt XV Schulordnung

Art. 89 [Schulordnung]

(1) 1Das zuständige Staatsministerium regeltdurch Rechtsverordnung den Schulbetriebund die inneren Schulverhältnisse an öffentli-chen Schulen in Schulordnungen, bei Fach-akademien im Einvernehmen mit dem Staats-ministerium. 2Für kommunale Schulen kannes auch Schulordnungen genehmigen. 3 Inhaltund Umfang der Schulordnungen bestimmensich nach dem in der Verfassung und in die-sem Gesetz festgelegten Bildungs- und Erzie-hungsauftrag der Schule; der notwendigeFreiraum für die Erfüllung auch der erzieheri-schen Aufgabe der Schule und der einzelnenLehrkraft ist zu sichern.

(2) Die Schulordnungen sollen insbesondere re-geln: 1. den Aufbau der einzelnen Schularten, Aus-

bildungs- und Fachrichtungen, soweit diesüber die Regelungen dieses Gesetzes hi -naus erforderlich ist; zusätzliche Ausbil-dungs- und Fachrichtungen können ausbesonderen pädagogischen, fachlichenoder beruflichen Gründen vorgesehenwerden,

2. das Verfahren bei der Aufnahme, 3. die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht so-

wie die Entscheidung über Durchführungund Verbindlichkeit von sonstigen schul -

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internen wie schulübergreifenden Schul-veranstaltungen einschließlich Befreiung,Beurlaubung, Schulversäumnisse und derVorlage ärztlicher und schulärztlicherZeugnisse,

4. die Unterrichtszeit; aus besonderen Grün-den und im Einvernehmen mit dem Eltern-beirat, dem Schulaufwandsträger sowiedem Aufgabenträger der Schülerbeförde-rung kann die Schulleiterin oder derSchulleiter bis zu einem Tag im Schuljahrfür unterrichtsfrei erklären und festlegen,wann der entfallene Unterricht zeitnahnachzuholen ist,

5. den Unterricht und das Vorrücken in derSchule, einschließlich der Wiederholungund des Überspringens einzelner Jahr-gangsstufen oder Ausbildungsabschnitte,des Vorrückens auf Probe und der Nach-prüfung; dabei sind das Verfahren und diefür die Entscheidung maßgeblichen Fä-cher und Schülerleistungen sowie die hier-für geltenden Bewertungsgrundsätze zuregeln,

6. den Unterricht für Schülerinnen und Schü-ler mit nicht deutscher Muttersprache, so-weit dies über die Regelungen für deut-sche Schüler hinaus erforderlich ist,

7. die während des Schulbesuchs und, so-weit keine besonderen Prüfungen stattfin-den, bei dessen Abschluss zu erteilendenZeugnisse einschließlich der zu bewerten-den Fächer, der Bewertungsgrundsätzeund der mit einem erfolgreichen Ab-schluss verbundenen Berechtigungen,

8. Rechte und Pflichten der Schülerinnen undSchüler; für einzelne Schularten undSchulveranstaltungen, bei denen ein er-höhtes Haftungsrisiko besteht, kann derAbschluss einer Schülerhaftpflichtversi-cherung verlangt werden,

9. Rechte und Pflichten der Erziehungsbe-rechtigten und der für die Berufsausbil-dung der Schülerinnen und Schüler Mit-verantwortlichen gegenüber der Schule,

10. die Zulässigkeit von Erhebungen undSammlungen sowie die Verteilung vonDruckschriften in Schulen,

11. die finanzielle Abwicklung von Veranstal-tungen im Rahmen der Schülermitverant-wortung sowie von sonstigen schulischenVeranstaltungen,

12. die Abschlussprüfungen, insbesondere a) Zweck der Prüfung, Prüfungsgegen-

stände und Prüfungsanforderungen, b) das Prüfungsverfahren einschließlich

der Zusammensetzung des Prüfungs-ausschusses, der Zulassungsvoraus-setzungen, der Bewertungsgrundsätzeund der Voraussetzungen des Beste-hens der Prüfung,

c) die Erteilung von Prüfungszeugnissenund die mit einer erfolgreichen Prüfungverbundenen Berechtigungen sowiedie Folgen des Nichtbestehens der Prü-fung,

d) die Teilnahme von Bewerberinnen undBewerbern, die an der von ihnen be-suchten Schule die gewünschte Be-rechtigung nicht erlangen können; inPrüfungsvorschriften sind die Beson-derheiten im Sinn des Art. 90 zu be-rücksichtigen; es ist sicherzustellen,dass bei den Prüfungen die Schüler ge-nehmigter Ersatzschulen gegenüberden Schülerinnen und Schülern derentsprechenden öffentlichen Schulennicht benachteiligt werden,

e) die Teilnahme von Bewerberinnen undBewerbern, die keiner Schule angehö-ren; die Abschlussprüfungen könnenauch in gesonderten Prüfungsordnun-gen geregelt werden,

13. die Voraussetzungen für den Erwerb einesqualifizierenden Abschlusses der Mittel-schule.

Dritter Teil Private Unterrichtseinrichtungen

Abschnitt I Private Schulen

(Schulen in freier Trägerschaft)

a) Aufgabe

Art. 90 1Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffent -liche Schulwesen zu vervollständigen und zu be-reichern. 2Sie sind im Rahmen der Gesetze frei inder Entscheidung über eine besondere pädagogi-sche, religiöse oder weltanschauliche Prägung,über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehr-stoff und Formen der Unterrichtsorganisation. 3Die

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Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

(5) 1Auf staatlich genehmigte Ersatzschulen fin-den Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 Abs. 1 Satz 3,Art. 50, 52 Abs. 2 und 3, Art. 56 Abs. 4, Art. 80,85, 85 a und 113 b Anwendung; Art. 90 bleibtunberührt. 2Staatlich genehmigte Ersatzschu-len können die Noten (Art. 52 Abs. 2) durcheine allgemeine Bewertung (z. B. Wortgutach-ten) ersetzen. 3Staatlich genehmigten Ersatz-schulen, die für Kinder nicht deutscher Staats-angehöriger bestimmt sind, kann ein von Art. 5 Abs. 1 abweichendes Schuljahr geneh-migt werden.

(6) 1Ersatzschulen, die eine nicht nur vorläufigeGenehmigung haben (Art. 98 Abs. 1), dürfendie zusätzliche Bezeichnung „staatlich geneh-migt“ führen. 2Art. 29 findet entsprechendeAnwendung.

Art. 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln,

Prüfungsordnungen 1Das zuständige Staatsministerium kann Mindest-lehrpläne und Mindeststundentafeln erlassenoder genehmigen, den Abschluss der Ausbildungvon Prüfungen abhängig machen, Prüfungsord-nungen erlassen oder genehmigen und Schulord-nungen genehmigen. 2Das zuständige Staatsmi -nisterium kann in Einzelfällen Ausnahmen geneh-migen.

Art. 94 Voraussetzungen für die Unterrichts -genehmigung, persönliche Eignung

(1) 1Die Anforderungen an die Ausbildung derLehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachlicheund pädagogische Ausbildung sowie Prüfun-gen nachgewiesen werden, die der Ausbil-dung und den Prüfungen der Lehrkräfte anden entsprechenden öffentlichen Schulengleichartig sind oder ihnen im Wert gleich-kommen. 2Die Anforderungen an die persönli-che Eignung der Lehrkraft sind erfüllt, wenn inder Person der Lehrkraft keine schwerwiegen-den Tatsachen vorliegen, die einer unterricht-lichen oder erzieherischen Tätigkeit (Art. 59Abs. 1 Satz 1) entgegenstehen. 3Die persönli-che Eignung liegt insbesondere dann nichtvor, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen ei-ner Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176bis 180 a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetz-buchs verurteilt worden ist.

Bestimmungen über die Schulpflicht gelten auchan Privatschulen. 4Für die privaten schulvorberei-tenden Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1) gelten dieBestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

b) Ersatzschulen

Art. 91 Begriffsbestimmung

Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihrenBildungs- und Erziehungszielen öffentlichen imFreistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehe-nen Schulen entsprechen.

Art. 92 Genehmigung

(1) 1Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Ge-nehmigung errichtet und betrieben werden.2Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unter-lagen spätestens vier Monate vor Schuljah-resbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde ein-zureichen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. derjenige, der eine Ersatzschule errichten,

betreiben oder leiten will, die Gewähr dafürbietet, dass er nicht gegen die verfas-sungsmäßige Ordnung verstößt,

2. die Ersatzschule in ihren Lehrzielen undEinrichtungen sowie in der wissenschaftli-chen oder künstlerischen Ausbildung ihrerLehrkräfte hinter den öffentlichen Schulennicht zurücksteht (Art. 4, 93 und 94),

3. eine Sonderung der Schülerinnen undSchüler nach den Besitzverhältnissen derEltern nicht gefördert wird (Art. 96),

4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellungder Lehrkräfte genügend gesichert ist (Art. 97).

(3) Eine Grundschule ist als Ersatzschule nur zu-zulassen, wenn die zuständige Regierung alsSchulaufsichtsbehörde ein besonderes päda -gogisches Interesse anerkennt oder, auf An-trag von Erziehungsberechtigten, wenn sie alsGemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oderWeltanschauungsschule errichtet werden sollund eine öffentliche Grundschule dieser Art inder betreffenden Gemeinde nicht besteht.

(4) In der Werkberufsschule übernimmt der Aus-bildende sowohl die Berufsausbildung alsauch die schulische Bildung der Schülerinnenund Schüler.

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nen und Schüler ermöglicht, die Schule zu besu-chen. 2Erziehung, Unterricht und Heimleben sindso zu gestalten, dass keine Unterscheidungennach Herkunft, Stand, Einkommen und Vermögender Eltern gemacht werden.

Art. 97 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung

der Lehrkräfte

(1) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung derLehrkräfte an einer Ersatzschule, die nicht ei-ner kirchlichen Genossenschaft angehören,ist dann genügend gesichert, wenn 1. über das Anstellungsverhältnis ein schrift-

licher oder (unter Verwendung einer dau-erhaft überprüfbaren qualifizierten elektro-nischen Signatur) elektronischer Vertragabgeschlossen ist, in dem klare Kündi-gungsbedingungen, der Anspruch auf Ur-laub und die regelmäßige Pflichtstunden-zahl festgelegt sind,

2. die Gehälter und Vergütungen bei entspre-chenden Anforderungen hinter den Gehäl-tern der Lehrkräfte an vergleichbaren öf-fentlichen Schulen nicht wesentlich zu-rückbleiben und in regelmäßigen Zeitab-schnitten gezahlt werden,

3. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft aufVersorgung erworben wird, die wenigstensden Bestimmungen der Angestelltenversi-cherung entspricht.

(2) 1Ersatzschulen, die nicht nur vorläufig geneh-migt sind (Art. 98 Abs. 1), können den an ih-nen mit mindestens der Hälfte der Unterrichts-pflichtzeit tätigen Lehrkräften nach Maßgabedes Arbeitsvertrags auf die Dauer der Verwen-dung das Recht einräumen, Berufsbezeich-nungen zu führen, die das Staatsministeriumfür bestimmte Gruppen von Lehrkräften allge-mein festsetzt. 2Lehrkräfte, die wegen Altersoder Dienstunfähigkeit ausscheiden, sind be-rechtigt, ihre bisherige Berufsbezeichnung mitdem Zusatz „a. D.“ widerruflich weiterzufüh-ren.

Art. 98 Bedingungen und Erlöschen

der Genehmigung

(1) 1Ersatzschulen, bei denen die Voraussetzun-gen für die Erteilung der Genehmigung nochnicht voll erfüllt sind, kann die Genehmigungnach Anhörung des Trägers unter der Bedin-

(2) Das zuständige Staatsministerium verzichtetauf den Nachweis gemäß Abs. 1 Satz 1, wenndie Eignung der Lehrkraft durch gleichwertigefreie Leistungen nachgewiesen wird.

(3) 1Der Nachweis der pädagogischen Eignungkann im Rahmen der Tätigkeit an der Privat-schule innerhalb einer von der Schulauf-sichtsbehörde zu bestimmenden Frist er-bracht werden. 2Eine Genehmigung ist zu-nächst unter Vorbehalt des Widerrufs für eineProbezeit zu erteilen, die bis zu drei Jahrendauern darf; nach Ablauf dieser Probezeit istdie Genehmigung entweder endgültig zu ver-sagen oder zu erteilen.

(4) Wird die Verwendung einer Lehrkraft von derzuständigen Schulaufsichtsbehörde nicht ge-nehmigt, so können die betroffenen Schuleneine mündliche Erörterung zwischen Vertre-tern der Schule und der Schulaufsichtsbehör-de verlangen.

(5) Für die Anforderungen an die persönlicheEignung von Personen im Sinn des Art. 60 so-wie von Beschäftigten oder sonstigen schuli-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, diemit erzieherischen oder pflegerischen Aufga-ben betraut sind, gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3entsprechend.

Art. 95 Untersagung der Tätigkeit

Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnenund Schulleitern, Lehrkräften und Beschäftigtenoder sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen undMitarbeitern, die mit erzieherischen oder pflegeri-schen Aufgaben betraut sind, die Ausübung ihrerTätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen,die die Annahme rechtfertigen, dass sie die für dieTätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen,oder wenn die Schule ohne die erforderliche Ge-nehmigung betrieben wird.

Art. 96 Keine Sonderung der Schülerinnen

und Schüler 1Um eine Sonderung der Schülerinnen und Schü-ler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu ver-meiden, sind, soweit notwendig, von den Trägernder Privatschulen Erleichterungen bezüglich desSchul- oder Heimgeldes oder Beihilfen in einemUmfang zu gewähren, der es auch einer für dieGröße der Schule oder des Schülerheims ange-messenen Zahl finanziell bedürftiger Schülerin-

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gung erteilt werden, dass die noch fehlendenVoraussetzungen innerhalb einer von derSchulaufsichtsbehörde festzusetzenden Fristerfüllt werden. 2Die Erteilung dieser Genehmi-gung ist nur zulässig, wenn das leibliche odersittliche Wohl der Schülerinnen und Schülernicht beeinträchtigt oder gefährdet wird undErziehung und Ausbildung hinreichend ge-währleistet sind.

(2) 1Die Genehmigung für eine Schule erlischt,wenn die Schule nicht binnen eines Jahresseit Zustellung oder Eröffnung des Genehmi-gungsbescheids in Betrieb genommen wirdoder wenn der Schulbetrieb ein Jahr geruhthat. 2Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Ge-nehmigungsbescheid etwas anderes ergibtoder wenn die Frist verlängert worden ist.

Art. 99 Änderungen der Genehmigungsvoraus -

setzungen, Auflösung einer Schule

(1) 1Wesentliche Änderungen in den Vorausset-zungen für die Genehmigung bedürfen derGenehmigung. 2Bei der Einstellung von Lehr-kräften, die für die jeweilige Schulart voll aus-gebildet sind (Art. 94 Abs. 1), genügt die An-zeige.

(2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Endeeines Schuljahres zulässig; sie ist spätestensdrei Monate vorher der Schulaufsichtsbehör-de anzuzeigen.

Art. 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen

(1) 1Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bie-tet, dass sie dauernd die an gleichartige oderverwandte öffentliche Schulen gestellten An-forderungen erfüllt, wird vom zuständigenStaatsministerium auf Antrag die Eigenschafteiner staatlich anerkannten Ersatzschule ver-liehen. 2Förderschulen kann die Eigenschafteiner staatlich anerkannten Ersatzschule auchverliehen werden, wenn sie mit Rücksicht aufdie aus dem sonderpädagogischen Förderbe-darf herrührenden Ziele nicht voll ausgebautsind.

(2) 1Staatlich anerkannte Ersatzschulen sind imRahmen des Art. 90 verpflichtet, bei der Auf-nahme, beim Vorrücken und beim Schul-wechsel von Schülerinnen und Schülern so-wie bei der Abhaltung von Prüfungen die für

öffentliche Schulen geltenden Regelungenanzuwenden. 2Mit der Anerkennung erhält dieSchule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, diedie gleiche Berechtigung verleihen wie dieder öffentlichen Schulen. 3Die Schülerspre-cherinnen und Schülersprecher staatlichanerkannter Ersatzschulen sind bei den Wah-len zu den in Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5 bis 7genannten Einrichtungen der Schülermitver-antwortung sowohl aktiv als auch passiv wahl-berechtigt.

(3) Einer staatlich anerkannten Hauptschule, dieselbst nicht alle Voraussetzungen für eine Mit-telschule nach Art. 7a Abs. 1 Satz 3 erfüllt,kann auf Antrag die Bezeichnung Mittelschuleverliehen werden, wenn durch Zusammenar-beit mit einer staatlichen Mittelschule erreichtwird, dass für die Schülerinnen und Schülerder staatlich anerkannten Schule der Zugangzu den wesentlichen Bildungsangeboten derMittelschule gewährleistet ist.

Art. 101 Ersatzschulen mit dem Charakter

öffentlicher Schulen

(1) Einer staatlich anerkannten Ersatzschule wirdvom zuständigen Staatsministerium auf An-trag der Charakter einer öffentlichen Schuleverliehen.

(2) Eine Schule mit dem Charakter einer öffentli-chen Schule ist verpflichtet, die für entspre-chende öffentliche Schulen erlassene Schul-ordnung anzuwenden.

c) Ergänzungsschulen

Art. 102–104(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt II Lehrgänge und Privatunterricht

Art. 105 [Lehrgänge und Privatunterricht]

1Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfenkeine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse er-teilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissenöffentlicher oder privater Schulen verwechseltwerden können. 2Art. 103 gilt entsprechend.

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Vierter Teil Schülerheime

Art. 106–110 (vom Abdruck wurde abgesehen)

Fünfter Teil Schulaufsicht

Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche

(1) 1Zur staatlichen Schulaufsicht gehören 1. die Planung und Ordnung des Unterrichts-

wesens, 2. die Sicherung der Qualität von Erziehung

und Unterricht, insbesondere durch denAbschluss von Zielvereinbarungen mit denSchulen,

3. die Förderung und Beratung der Schulen,auch unter Einbeziehung der staatlichenSchulberatungsstellen,

4. die Aufsicht über die inneren und äußerenSchulverhältnisse sowie über die Schullei-tung und das pädagogische Personal und

5. die Förderung der Zusammenarbeit derSchulen mit den Jugendämtern und denTrägern der freien Jugendhilfe sowie ande-ren Trägern und Einrichtungen der außer-schulischen Erziehung und Bildung beider Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufga-ben.

2Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten schul-artübergreifend zusammen.

(2) Die Grenzen der staatlichen Schulaufsichtüber die privaten Schulen bestimmen sichnach Art. 7 des Grundgesetzes und Art. 134der Verfassung.

(3) Bei öffentlichen Schulen und bei Ersatzschu-len entscheidet in inneren Schulangelegen-heiten das zuständige Organ der Schule, so-weit nicht die Schulaufsichtsbehörde zustän-dig ist.

(4) Das zuständige Staatsministerium kann Schü-lerinnen, Schüler und Lehrkräfte verpflichten,an Leistungsvergleichen teilzunehmen, dieZwecken der Qualitätssicherung und -steige-rung dienen.

Art. 112 Aufsicht über den Religionsunterricht

(1) 1Die staatliche Schulaufsicht erstreckt sichauch auf den Religionsunterricht; die Kirchen

und Religionsgemeinschaften bestimmen je-doch den Lehrinhalt und die Didaktik im Rah-men der geltenden Bestimmungen und kir-chenvertraglichen Vereinbarungen. 2Sie kön-nen durch Beauftragte den Religionsunter-richt ihres Bekenntnisses besuchen lassenund sich dadurch von der Übereinstimmungdes erteilten Unterrichts mit den Grundsätzender Religionsgemeinschaft, vom Stand derKenntnisse in der Religionslehre und von derreligiös-sittlichen Erziehung der bekenntnis-zugehörigen Schülerinnen und Schüler unter-richten.

(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaftenund ihre Vertreterinnen oder Vertreter habengegenüber den Lehrkräften, die Religionsun-terricht erteilen, keine dienstaufsichtlichenBefugnisse. 2Jedoch können sich die Beauf-tragten der Kirchen und Religionsgemein-schaften mit diesen Lehrkräften über die Ab-stellung wahrgenommener Mängel ins Be-nehmen setzen. 3Sie können die Schulauf-sichtsbehörden anrufen, wenn Beanstandun-gen zu erheben sind.

Art. 113 Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörden haben in Erfül-lung ihrer Aufgaben insbesondere das Recht,die Unterrichtseinrichtungen, Schülerheimeund Einrichtungen der Mittagsbetreuung zubesichtigen, Einblick in deren Betrieb zu neh-men sowie Berichte und Nachweise zu for-dern. 2Für Abschlussprüfungen können siePrüfungskommissäre und beim Probeunter-richt einen Vorsitzenden des Aufnahmeaus-schusses bestellen.

(2) Schulaufsichtliche Anordnungen können so-wohl an den Träger als auch an die Leiterinoder den Leiter einer Unterrichtseinrichtungoder eines Schülerheims gerichtet werden.

Art. 113 a Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung

der Schulverwaltung

(1) 1Das Staatsministerium kann für die Schulauf-sichtsbehörden eine öffentliche Stelle gemäßArt. 6 BayDSG beauftragen, personenbezoge-ne Daten der Lehrkräfte und des nicht unter-richtenden Personals zu den in Abs. 2 ge-nannten schulübergreifenden Verwaltungs-zwecken zu verarbeiten; die Schulaufsichts-

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behörden werden von der Auftragserteilungunterrichtet; sie bleiben für diese Daten ver-antwortlich. 2Die datenschutzrechtliche Ge-samtverantwortung liegt beim Staatsministeri-um.

(2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragtenStelle können zur Unterstützung von Dienst-aufgaben der Schulaufsichtsbehörden (Unter-richtsplanung der staatlichen Schulen, Prü-fung der Unterrichtssituation, Bezuschussungnicht staatlicher Schulen nach dem Bayeri-schen Schulfinanzierungsgesetz) folgendepersonenbezogenen Daten verarbeitet wer-den: 1. Daten des staatlichen und des nicht staatli-

chen Personals: a) nicht schuljahresbezogene Daten: Na-

me, Vornamen, Geschlecht, Geburtsna-me, akademische Grade, Tag der Ge-burt, Arbeitgeber bzw. Dienstherr, Be-soldungs- bzw. Entgeltgruppe, Rechts-verhältnis, Funktion in der Schulleitung,Beginn/Ende des Dienstverhältnisses,Personenkennzahl, Lehrbefähigung(Lehramt/abgelegte Prüfungen, Fächerder Lehrbefähigung, Unterrichtsgeneh-migung);

b) schuljahresbezogene Daten: Daten zurBeschäftigung und zum Einsatz (Schu-le[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit[Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmo-dell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Be-schäftigungskategorie, Beurlaubung,außerschulische Abordnung, länger -fristige Abwesenheit, Reduktionen [we-gen Behinderung, Alter, Anrechnun-gen], Zugangsart, Abgangsart, erteilterUnterricht [Beziehung zu den Unter-richtseinheiten]);

2. von staatlichem Personal darüber hinaus: a) nicht schuljahresbezogene Daten:

Adressdaten, Geburtsort, Amts- bzw.Dienstbezeichnung;

b) schuljahresbezogene Daten: Ausbil-dungsabschnitt bei Lehrkräften im Vor-bereitungsdienst, Einsatz als mobileReserve, Arbeitszeitkonto.

(3) 1Ausschließlich die jeweils zuständigen Schul -aufsichtsbehörden dürfen zur Erfüllung der inAbs. 2 genannten Dienstaufgaben die in Abs. 2 genannten Daten verarbeiten und nut-zen. 2Dies ist durch entsprechende organisa-

torische und technische Vorkehrungen dauer-haft zu gewährleisten. 3Die Schulaufsichtsbe-hörden können über die gemäß Abs. 1 Satz 1beauftragte Stelle 1. den Schulen Daten gemäß Abs. 2 zur Un-

terstützung der Planung und Durchführungdes Unterrichts an der jeweiligen Schule,

2. den Kirchen Daten gemäß Abs. 2 der Reli-gionsunterricht erteilenden oder zur Ertei-lung befähigten Lehrkräfte (mit Ausnahmeder Adressdaten) zur Ausübung der Fach-aufsicht im Fach Religionslehre und zurPlanung des Unterrichtseinsatzes deskirchlichen Personals

übermitteln. (4) Die in Abs. 2 genannten Daten werden wie

folgt gelöscht: 1. spätestens zum Ende des jeweils nächsten

Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. bgenannten Daten des nicht staatlichenPersonals;

2. zum Ende des jeweils übernächstenSchuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. bund Nr. 2 Buchst. b genannten Daten desstaatlichen Personals;

3. drei Jahre nach dem Ausscheiden ausdem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis die inAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. agenannten Daten.

(5) § 50 BeamtStG und Art. 102 bis 111 BayBGbleiben unberührt.

Art. 113 b Statistik

(1) Zu Zwecken der Bildungsplanung und der Or-ganisation des Schulwesens werden die Amt-liche Schulstatistik gemäß Abs. 6 und die Er-gebnisstatistiken gemäß Abs. 7 als Landes-statistiken gemäß Art. 9 des Bayerischen Sta-tistikgesetzes durchgeführt.

(2) Erhebungseinheiten sind: 1. die Schulen einschließlich der schulvor -

bereitenden Einrichtungen, 2. das Telekolleg und die Staatsinstitute für

die Ausbildung von Fach- bzw. Förderleh-rern.

(3) 1Bei den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellenwerden für die Amtliche Schulstatistik gemäßAbs. 6 folgende Erhebungsmerkmale erho-ben: 1. Daten der Schülerinnen und Schüler und

der externen Prüfungsteilnehmerinnen und

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Prüfungsteilnehmer: a) Daten der Schülerinnen und Schüler:

Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht,Wohnort (Gemeindekennzahl), Staats-angehörigkeit, Migrationshintergrund(Geburtsland, Jahr des Zuzugs nachDeutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit(soweit für die Schulpraxis erforderlich),Jahr der Ersteinschulung, erworbeneAbschlüsse, Daten zur Förderung (son-derpädagogische Förderung, Teilleis -tungsstörungen, sonstige Fördermaß-nahmen), ganztägige Betreuung, Schü-lerheim, Gastschulverhältnis, übertritts-relevante Daten zur Schullaufbahn (ak-tuell besuchte Schule, Schulpflicht,Feststellung zur Übertrittseignung be-treffend Mittelschule, Realschule undGymnasium, Vorbildung, Austrittsda-tum, Zielschule), Daten zum aktuellenUnterricht (Jahrgangsstufe, Bildungs-gang, Fremdsprachen, Berufsausbil-dung, Erreichen des Ziels der Jahr-gangsstufe [ja/nein], Art der Wiederho-lung, Art des Vorrückens);

b) Daten der externen Prüfungsteilnehme-rinnen und Prüfungsteilnehmer: Ge-burtsmonat und -jahr, Geschlecht,Wohnort (Gemeindekennzahl), Staats-angehörigkeit, Migrationshintergrund(Geburtsland, Jahr des Zuzugs nachDeutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Jahr der Ersteinschu-lung, erworbene Abschlüsse;

2. Daten der Lehrkräfte und des nicht unter-richtenden Personals: a) Daten des staatlichen und des nicht

staatlichen Personals: Geschlecht, Ge-burtsmonat und -jahr, Staatsangehörig-keit, Arbeitgeber bzw. Dienstherr, Besol-dungs- bzw. Entgeltgruppe, Rechtsver-hältnis, Funktion in der Schulleitung,Beginn/Ende des Dienstverhältnisses,Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegtePrüfungen, Fächer der Lehrbefähigung,Unterrichtsgenehmigung), Daten zurBeschäftigung und zum Einsatz (Schu-le[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit[Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmo-dell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Be-schäftigungskategorie, Beurlaubung,

außerschulische Abordnung, längerfris -tige Abwesenheit, Reduktionen [wegenBehinderung, Alter, Anrechnungen], Zu -gangsart, Abgangsart, erteilter Unter-richt [Beziehung zu den Unterrichtsein-heiten]);

b) von staatlichem Personal darüber hi -naus: Amts- bzw. Dienstbezeichnung,Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräftenim Vorbereitungsdienst, Einsatz als mo-bile Reserve, Arbeitszeitkonto;

3. die von Schülerinnen und Schülern im lau-fenden Schuljahr besuchten Unterrichts-einheiten;

4. Daten der Schule (Schulnummer, Schulbe-zeichnung, Adressdaten, Außenstellen, An-sprechpartner, zuständige Schulaufsicht,Schulträger, Schulaufwandsträger, organi-satorische Verkettung mit anderer Schule,Schulart, Bildungsgänge [Ausbildungs-richtung, Fachrichtung, Fremdsprachen-profil], Angebot für ganztägige Betreuung,Unterbringungsangebot, sonstige Zusatz-angebote, informationstechnische Ausstat-tung, sonstige Ausstattung);

5. Daten zum Unterricht und dessen Organi-sation: a) Daten der Klassen (Schule, Bezeich-

nung, Jahrgangsstufe, Klassenart, Bil-dungsgang, Fachklassengliederung,Blockunterricht, Förderschwerpunkt,Or ganisationsform, Auslagerung);

b) Daten der Unterrichtseinheiten (Klas-sen/Klassengruppen, Fach, Art des Unterrichts, zeitlicher Umfang, Stun-denkürzung/zusätzlicher Lehrerbedarf[Stunden, Grund]).

2Bei den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellenwerden folgende Daten der Absolventen,die schulische Abschlüsse erworben ha-ben, erhoben: Geburtsmonat und -jahr,Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrati-onshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zu-zugs nach Deutschland, Muttersprachedeutsch/nicht deutsch), Religionszugehö-rigkeit (soweit für die Schulpraxis erforder-lich), Jahr der Ersteinschulung, erworbeneAbschlüsse.

(4) 1Hilfsmerkmale der Erhebungen gemäß Abs. 3sind: 1. Name, Vornamen, Tag der Geburt sowie

der Geburtsort der Schülerinnen und

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Schüler bzw. der externen Prüfungsteilneh-merinnen und Prüfungsteilnehmer sowiedas in Art. 85 a Abs. 3 Satz 4 genannteOrdnungsmerkmal;

2. Name, Vornamen, Geburtsname, Tag derGeburt, Geburtsort, akademischer Gradund die Personenkennzahl der Lehrkräfteund des nicht unterrichtenden Personalsan öffentlichen und privaten Schulen.

2Es ist im Rahmen des für die statistische Aus-wertung genutzten Datenverarbeitungsvor-gangs sicherzustellen, dass die Hilfsmerkma-le von den Erhebungsmerkmalen schnellst-möglich, spätestens aber nach Plausibilisie-rung und Generierung des Pseudonyms (Abs.9), getrennt und gelöscht werden.

(5) 1Bei den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellenwerden für die Ergebnisstatistiken gemäßAbs. 7 folgende anonymisierte Leistungsdatender Schülerinnen und Schüler erhoben: 1. Ergebnisse der Jahrgangsstufentests und

der Orientierungsarbeiten (Schule, Klasse,Bildungsgang, Geschlecht, Geburtsmonatund -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrations-hintergrund [Geburtsland, Jahr des Zu-zugs nach Deutschland, Muttersprachedeutsch/nicht deutsch], Grund für Nicht-teilnahme [sonderpädagogische Förde-rung, Lese- Rechtschreibschwäche], er-reichte Punkte je Aufgabe);

2. Ergebnisse der zentralen Abschlussprü-fungen (Schule, Klasse, Bildungsgang, Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr,Staatsangehörigkeit, Migrationshinter-grund [Geburtsland, Jahr des Zuzugs nachDeutschland, Muttersprache deutsch/nichtdeutsch], Förderschwerpunkt, Prüfungsart,Prüfungsfach, Punkte/Note je Prüfungsfachund Prüfungsteil, Abschlusszeugnisnote,Teilnahme am Nachtermin, Herkunftsschu-le bei Externen).

2Die in Satz 1 genannten Daten werden ohneVerknüpfung mit personenbezogenen Datenund ohne Verknüpfung mit einem Pseudonym(Abs. 9) in den statistischen Auswertungspro-zess eingespeist.

(6) 1Die Amtliche Schulstatistik wird einmal jähr-lich durchgeführt. 2Die Erhebungsmerkmalenach Abs. 3 werden für 1. die Beschreibung der Unterrichtssitua-

tion an allgemeinbildenden Schulen zum

1. Oktober und an beruflichen Schulenzum 20. Oktober,

2. die Darstellung der Absolventen und Ab-gänger von Schulen sowie Absolventenvon außerschulischen Einrichtungen, so-weit diese schulische Abschlüsse erwer-ben, an allgemeinbildenden Schulen vom2. Oktober des Vorjahres bis 1. Oktoberdes laufenden Jahres und an beruflichenSchulen vom 21. Oktober des Vorjahresbis 20. Oktober des laufenden Jahres(Stichtag: 1. bzw. 20. Oktober)

erfasst. (7) 1Die Ergebnisstatistiken werden einmal jähr-

lich auf gesonderte Anweisung des Staatsmi-nisteriums durchgeführt. 2Die Erhebungs-merkmale gemäß Abs. 5 werden für 1. die Ergebnisse der Jahrgangsstufentests, 2. die Ergebnisse der Orientierungsarbeiten

in der Grundschule, 3. die Ergebnisse der zentralen Abschluss-

prüfungen jeweils im Anschluss an die Leistungsfest -stellungen erfasst. 3Satz 2 Nrn. 1 und 2 geltennur für öffentliche Schulen; Satz 2 Nr. 3 gilt füröffentliche Schulen und staatlich anerkannteErsatzschulen. 4Die genauen Berichtszeit-punkte werden jeweils vom Staatsministeriumbekannt gegeben.

(8) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.2Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungseinheiten nach Abs. 2

Nr. 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter, 2. für die Erhebungseinheiten nach Abs. 2

Nr. 2 die Kolleggruppenleiter des Telekol-legs und die Leitungen der Staatsinstitutefür die Ausbildung von Fach- bzw. Förder-lehrern.

3Die Auskünfte sind unter Verwendung desvom Staatsministerium bereitgestellten Schul-verwaltungsprogramms an die in Abs. 10 ge-nannten Stellen vollständig und rechtzeitig zuerteilen.

(9) 1Um schuljahresübergreifende statistische Aus -wertungen zu ermöglichen, wird für jeden Da-tensatz auf Grundlage von Hilfsmerkmalennach Abs. 4 ein Pseudonym erzeugt. 2DasPseudonym ist nach dem jeweils neuestenStand der Technik so zu gestalten, dass einRückschluss auf Einzelpersonen ausge-schlossen ist.

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

(10) 1Die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6wird vom Landesamt für Statistik und Daten-verarbeitung durchgeführt. 2Die Ergebnissta -tistiken nach Abs. 7 werden von den Statistik-stellen des Staatsministeriums und desStaatsinstituts für Schulqualität und Bildungs-forschung durchgeführt.

(11) Schulübergreifende Geschäftsstatistiken wer-den von den Statistikstellen des Staatsminis -teriums und des Staatsinstituts für Schulquali-tät und Bildungsforschung erstellt.

(12) § 50 BeamtStG und Art. 102 bis 111 BayBGbleiben unberührt.

Art. 113 c Evaluation

(1) 1Die Schulen und die Schulaufsichtsbehördenverfolgen das Ziel, die Qualität schulischer Ar-beit zu sichern und zu verbessern. 2Zur Be-wertung der Schul- und Unterrichtsqualitätevaluieren sich die Schulen regelmäßig selbst(interne Evaluation) und evaluieren die Schul-aufsichtsbehörden in angemessenen zeitli-chen Abständen im Rahmen der verfügbarenStellen und Mittel die staatlichen Schulen und,soweit dies im Rahmen der Schulaufsicht not-wendig ist, die Schulen in kommunaler Trä-gerschaft (externe Evaluation). 3Die externeEvaluation kann als freiwillige Leistung auf derGrundlage einer Vereinbarung mit dem zu-ständigen Staatsministerium von den Schulenin kommunaler und freier Trägerschaft in An-spruch genommen werden.

(2) 1Bei der Planung und Durchführung der exter-nen Evaluation wirken die Schulaufsichtsbe-hörden mit der Qualitätsagentur im Staatsin-stitut für Schulqualität und Bildungsforschungzusammen. 2Die Schulaufsichtsbehörden set-zen Evaluationsgruppen ein, die speziell fürdiese Aufgabe qualifiziert werden. 3An diesenGruppen können die Schulaufsichtsbehördenprivate Dritte beteiligen, die über die erforder-liche Eignung und Fachkunde verfügen; dieZuerkennung der Eignung setzt voraus, dassdie mit der Evaluation betrauten Personennach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtetwerden.

(3) 1Zur internen und externen Evaluation könnendie Schulen, die Schulaufsichtsbehörden so-wie im Rahmen des Abs. 2 die Qualitätsagen-tur im Staatsinstitut für Schulqualität und Bil-dungsforschung personenbezogene Daten

ohne Einwilligung der Betroffenen erheben,verarbeiten und nutzen. 2Dabei stellen die inSatz 1 genannten Stellen sicher, dass nur in-soweit personenbezogene Daten erhoben,verarbeitet und genutzt werden, als das öf-fentliche Interesse die schutzwürdigen Belan-ge der Betroffenen erheblich überwiegt undder Zweck der Evaluation auf andere Weisenicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-wand erreicht werden kann. 3Eine Verarbei-tung und Nutzung der personenbezogenenDaten zu anderen Zwecken ist unzulässig.4 Vor der Durchführung einer Evaluation wer-den die Betroffenen über das Ziel des Vorha-bens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersu-chung, die Verarbeitung und Nutzung ihrerDaten sowie über die zur Einsichtnahme indie personenbezogenen Daten Berechtigtenschriftlich informiert. 5Die personenbezoge-nen Daten werden anonymisiert, sobald diesnach dem Zweck der Evaluation möglich ist.6Bis dahin werden die Merkmale, mit denenEinzelangaben über persönliche oder sachli-che Verhältnisse einer bestimmten oder be-stimmbaren Person zugeordnet werden kön-nen, gesondert gespeichert. 7Sie werden mitden Einzelangaben nur zusammengeführt, so-weit der Zweck der Evaluation dies erfordert.8Soweit Ergebnisse der Evaluation veröffent-licht werden, erfolgt dies ausschließlich innicht personenbezogener Form. 9Personen-bezogene Daten werden spätestens ein Jahrnach ihrer Erhebung gelöscht, die entspre-chenden Unterlagen nach dieser Frist ver-nichtet.

(4) 1Auf Grundlage der Ergebnisse der externenEvaluation gemäß Abs. 1 Satz 2 treffen dieSchulen und die SchulaufsichtsbehördenZielvereinbarungen. 2Die Schulaufsichtsbe-hörden unterstützen ihre Umsetzung und neh-men eine Überprüfung der vereinbarten Zielevor. 3Abs. 3 bleibt unberührt.

Art. 114 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht ob-liegt 1. dem Staatsministerium bei Gymnasien,

Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Re-alschulen einschließlich der entsprechen-den Schulen zur sonderpädagogischenFörderung und der Schulen, die ganz oder

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teilweise die Lernziele der vorgenanntenSchulen verfolgen,

2. dem Staatsministerium für Ernährung,Landwirtschaft und Forsten bei Schulen inseinem Geschäftsbereich,

3. dem Staatsministerium der Justiz im Ein-vernehmen mit dem Staatsministerium beiUnterrichtseinrichtungen in Justizvollzugs-anstalten sowie in haftersetzenden Maß-nahmen nach §§ 71, 72 des Jugendge-richtsgesetzes,

4. den Regierungen a) bei öffentlichen Grundschulen und Mit-

telschulen für die schulaufsichtlicheGenehmigung von Neu-, Um- und Er-weiterungsbauten,

b) bei privaten Grundschulen und Mittel-schulen,

c) bei Förderschulen (einschließlich derzugehörigen Einrichtungen der Mittags-betreuung), soweit die Schulaufsichtnicht durch Nr. 1 oder 4 Buchst. d gere-gelt ist,

d) bei Berufsschulen, Berufsfachschulen,Wirtschaftsschulen, Fachschulen undFachakademien einschließlich der ent-sprechenden Schulen zur sonderpä -dagogischen Förderung,

e) bei Schulen für Kranke, f) bei Ergänzungsschulen unbeschadet

der Regelung in Nr. 1, g) bei Sing- und Musikschulen, h) bei Lehrgängen in Verbindung mit dem

Bayerischen Rundfunk (Telekolleg), i) bei Lehrgängen, wenn diese von kom-

munalen Trägern oder von staatlichverwalteten Stiftungen errichtet oderbetrieben werden,

5. den Schulämtern a) bei öffentlichen Grundschulen und Mit-

telschulen, b) bei Einrichtungen der Mittagsbetreu-

ung, soweit nicht in Nr. 4 Buchst. c ge-regelt,

6. den Kreisverwaltungsbehörden bei Lehr-gängen, soweit sie nicht in Nr. 4 Buchst. g,h und i und Abs. 2 genannt sind.

(2) Wird ein Lehrgang an einer öffentlichen Schu-le eingerichtet, so obliegt der für die Schulezuständigen Aufsichtsbehörde auch die Auf-sicht über den Lehrgang.

(3) Soweit Schulen mit einem Schülerheim ge-

mäß Art. 107 Abs. 2 verbunden sind, erstrecktsich die Zuständigkeit der nach Abs. 1 für dieSchule zuständigen Schulaufsichtsbehördeauch auf das Schülerheim.

(4) 1Im Zweifelsfall entscheidet die höhere derbeteiligten Schulaufsichtsbehörden über diesachliche Zuständigkeit. 2 Ist die Zuständigkeitbei einer Schulart zweifelhaft, so können diebeteiligten Staatsministerien die sachliche Zu-ständigkeit durch Rechtsverordnung feststel-len.

Art. 115 Schulämter

(1) Für jeden Landkreis und für jede kreisfreieGemeinde besteht ein Schulamt (StaatlichesSchulamt).

(2) 1Das Schulamt wird gemeinsam von derLandrätin oder dem Landrat oder der Ober-bürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister(rechtlicher Leiter) und einem Schulaufsichts-beamten für Grundschulen und Mittelschulen(fachlicher Leiter) geleitet. 2Die Vertretung derLandrätin oder des Landrats und der Ober-bürgermeisterin oder des Oberbürgermeistersrichtet sich nach den Vorschriften der Land-kreisordnung und der Gemeindeordnung.3Die Landrätin oder der Landrat und die Ober-bürgermeisterin oder der Oberbürgermeisterkönnen sich in der Leitung des Schulamtsdurch einen Beamten vertreten lassen, der dieBefähigung für das Richteramt hat. 4 Wo es dieörtlichen Verhältnisse nahelegen, soll einemfachlichen Leiter die Leitung von zwei, in be-sonderen Fällen auch mehr als zwei Schul-ämtern übertragen werden.

(3) 1Dem Schulamt oder den unter gemeinsamerfachlicher Leitung stehenden Schulämternkönnen für den fachlichen Aufgabenbereichnach Bedarf weitere Schulaufsichtsbeamteund Mitarbeiter zugeteilt werden. 2Die Landrä-tin oder der Landrat oder die Oberbürger -meis terin oder der Oberbürgermeister kannden Bediensteten des Landratsamts oder derkreisfreien Gemeinde Aufgabengebiete undBefugnisse aus seinem Aufgabenbereichübertragen und entsprechende Vollmacht er-teilen.

(4) 1Zum Aufgabenbereich der Landrätin oderdes Landrats und der Oberbürgermeisterinoder des Oberbürgermeisters gehören dieAngelegenheiten vorwiegend rechtlicher Na-

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Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

tur, zum Aufgabenbereich des fachlichen Lei-ters die Angelegenheiten vorwiegend fachli-cher Natur. 2Das Staatsministerium regelt imEinvernehmen mit dem Staatsministerium desInnern, für Bau und Verkehr durch Rechtsver-ordnung die Aufgabenbereiche im Schulamt,das Zusammenwirken in der Leitung desSchulamts und die Grundsätze für die Vertre-tungsbefugnis.

Art. 116 Beteiligung an der Schulaufsicht

(1) Das Staatsministerium kann kommunaleSchulträger, die eine geeignete hauptamtlichtätige, fachlich vorgebildete Sachbearbeiterinbzw. einen geeigneten hauptamtlich tätigen,fachlich vorgebildeten Sachbearbeiter für ei-ne Schulart haben, insoweit an der Schulauf-sicht beteiligen.

(2) Einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied,dem die Leitung des Schulwesens einer kreis-freien Gemeinde obliegt, kann für die Dauerseiner Amtszeit auf Antrag der kreisfreien Ge-meinde in widerruflicher Weise die fachlicheLeitung des Schulamts übertragen werden,wenn es die Voraussetzungen für den Erwerbder Qualifikation für den Schulaufsichtsdienstder Grundschulen und Mittelschulen erfüllt.

(3) 1Die Vorschriften der Gemeindeordnung, derLandkreisordnung, der Bezirksordnung unddes Gesetzes über die kommunale Zusam-menarbeit hinsichtlich der Rechtsaufsichtbleiben unberührt. 2Die Rechtsaufsicht be-zieht sich auch auf die räumlichen Schulver-hältnisse sowie auf die wirtschaftliche undrechtliche Stellung der Lehrkräfte.

(4) Die Schulaufsichtsbehörden können zur Aus-übung der Aufsicht die ihnen nachgeordnetenBehörden und besondere Beauftragte heran-ziehen.

Art. 117 Übertragung der Zuständigkeit

1Die beteiligten Staatsministerien können durchRechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachge-ordnete Behörden übertragen, wenn dies zur An-passung an geänderte Verhältnisse oder zumZweck der Verwaltungsvereinfachung geboten ist.2Aus den gleichen Gründen kann die Übertragungim Einzelfall erfolgen; dies gilt für die Regierun-gen entsprechend.

Sechster Teil Maßnahmen zur Durchsetzung der

Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten

Art. 118 Schulzwang

(1) 1Nimmt eine Schulpflichtige oder ein Schul-pflichtiger ohne berechtigten Grund am Un-terricht oder an den sonstigen verbindlichenSchulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2)nicht teil, so kann die Schule bei der Kreis -verwaltungsbehörde die Durchführung desSchulzwangs beantragen. 2Die Kreisverwal-tungsbehörde kann durch ihre Beauftragtendie Schulpflichtige oder den Schulpflichtigender Schule zwangsweise zuführen. 3Eine Vor-ladung der oder des Schulpflichtigen ist nichterforderlich.

(2) Zur Durchführung des Schulzwangs dürfendie Beauftragten der Kreisverwaltungsbehör-de Wohnungen, Geschäftsräume und befrie-detes Besitztum betreten und unmittelbarenZwang ausüben.

(3) 1Eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger,aus deren oder dessen Verhalten sich Hinwei-se auf eine mögliche Erkrankung ergeben, diedie Schulbesuchsfähigkeit beeinträchtigt, istnach Aufforderung durch die Schule ver-pflichtet, sich durch den öffentlichen Gesund-heitsdienst untersuchen zu lassen, soweit sieoder er nicht der Schule nachweist, dass siebzw. er von einem Facharzt, insbesondere voneinem Facharzt für Kinder- und Jugendmedi-zin oder Facharzt für (Kinder- und Jugend-)Psychiatrie und Psychotherapie, hinsichtlichdieser Verhaltensauffälligkeiten untersuchtworden ist bzw. behandelt wird; Art. 80 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2 Vor derAufforderung sind die zuständigen schuli-schen Beratungsfachkräfte zu hören.

(4) 1Soweit in diesem Gesetz eine Beteiligungdes öffentlichen Gesundheitsdienstes vorge-schrieben ist, sind die Erziehungsberechtigtenverpflichtet, die minderjährige Schulpflichtigeoder den minderjährigen Schulpflichtigen zurDurchführung der Untersuchungen dem Ge-sundheitsamt zuzuführen; volljährige Schul-pflichtige sind verpflichtet, sich am Gesund-heitsamt untersuchen zu lassen. 2Kommen Er-ziehungsberechtigte und Schulpflichtige die-sen Verpflichtungen ohne berechtigten Grundnicht nach, so kann die Kreisverwaltungsbe-

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hörde auf Antrag der SchulaufsichtsbehördeSchulpflichtige durch ihre Beauftragten demGesundheitsamt zwangsweise zuführen. 3Ab-satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Art. 119 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig die ihm oblie-

gende Anmeldung einer oder eines Schul-pflichtigen zum Besuch der Grundschule,der Mittelschule, der Berufsschule oderder Förderschule unterlässt (Art. 35 Abs. 4),

2. entgegen Art. 76 Satz 2 nicht dafür sorgt,dass minderjährige Schulpflichtige am Un-terricht regelmäßig teilnehmen und diesonstigen verbindlichen Schulveranstal-tungen besuchen, oder entgegen einervollziehbaren Anordnung nach Art. 37aAbs. 3 in Verbindung mit Art. 76 Satz 3nicht dafür sorgt, dass ein Kind eine Kin-dertageseinrichtung mit integriertem Vor-kurs besucht; das Gleiche gilt für Perso-nen, denen die Erziehung minderjährigerSchulpflichtiger durch Rechtsvorschriftoder Vertrag ganz oder teilweise übertra-gen ist,

3. entgegen Art. 77 Berufsschulpflichtigenicht zur Teilnahme am Unterricht und zumBesuch der sonstigen verbindlichenSchulveranstaltungen anhält; das Gleichegilt für Personen, denen die Erziehungminderjähriger Schulpflichtiger durchRechtsvorschrift oder Vertrag ganz oderteilweise übertragen ist,

4. als Schulpflichtige oder Schulpflichtigeram Unterricht oder an den sonstigen ver-bindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56Abs. 4) vorsätzlich nicht teilnimmt,

5. eine Schule, ein Schülerheim oder eineEinrichtung der Mittagsbetreuung a) ohne die erforderliche Genehmigung

oder die vorgeschriebene Anzeige oder b) nach vollziehbarer Rücknahme oder

vollziehbarem Widerruf der Genehmi-gung oder nach vollziehbarer Untersa-gung der Errichtung oder Fortführungerrichtet oder leitet,

6. eine mit der Genehmigung verbundenevollziehbare Auflage nicht erfüllt,

7. einer aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Art.

95 oder 100 Abs. 2 Satz 1 erlassenen voll-ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

8. unbefugt eine nach Art. 97 Abs. 2 festge-setzte Berufsbezeichnung führt,

9. als Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrkraftoder Erzieherin oder Erzieher an einerSchule tätig ist, obwohl ihm dies untersagtworden ist,

10. als Unternehmerin, Unternehmer, Leiterin,Leiter oder Lehrkraft den Vorschriften desArt. 105 Satz 1 zuwiderhandelt,

11. entgegen Art. 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1in Verbindung mit Abs. 3 einen minderjäh-rigen Schulpflichtigen oder eine minder-jährige Schulpflichtige nicht dem Gesund-heitsamt zuführt oder entgegen Art. 118Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mitAbs. 3 sich nicht am Gesundheitsamt un-tersuchen lässt.

(2) 1 Will die Kreisverwaltungsbehörde das Ver-fahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nachAbs. 1 Nrn. 2 bis 4 einstellen, so hat sie vorherdie Schule zu hören. 2Der Erlass eines Buß-geldbescheids ist der Schule mitzuteilen.

Art. 120 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können im Vollzug derBestimmungen über die Schulpflicht die Grund-rechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit derPerson und Unverletzlichkeit der Wohnung einge-schränkt werden (Art. 102 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3der Verfassung, Art. 2 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 desGrundgesetzes).

Siebter Teil Übergangs- und Schluss -

bestimmungen

Abschnitt I Übergangsvorschriften zu diesem Gesetzin der Fassung der Bekanntmachung vom

29. Februar 1988

Art. 121 Ausnahmen vom Geltungsbereich

des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. öffentliche Schulen und Lehrgänge, die

der Aus- und Weiterbildung der Angehöri-gen des öffentlichen Dienstes und der im

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

S139_185 Erziehungswesen_NEU!:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:54 Uhr Seite 183

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Vorbereitungsdienst befindlichen Perso-nen dienen,

2. Einrichtungen, die errichtet oder betriebenwerden a) aufgrund der Vorschriften des Gesetzes

zur Ordnung des Handwerks (Hand-werksordnung) von Handwerksinnun-gen, Innungsverbänden, Kreishand-werkerschaften und Handwerkskam-mern,

b) auf Grund der Vorschriften des Geset-zes zur vorläufigen Regelung desRechts der Industrie- und Handelskam-mern,

c) von juristischen Personen des öffentli-chen Rechts, politischen Parteien, Ge-werkschaften, berufsständischen odergenossenschaftlichen Vereinigungenund Organisationen für ihre Bedienste-ten oder Mitglieder über 18 Jahre undohne die Absicht, Gewinne zu erzielen,

es sei denn, dass sie öffentliche Schulenersetzen,

3. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmenim Sinn des Fünften und Siebten Ab-schnitts des Vierten Kapitels des DrittenBuchs Sozialgesetzbuch, es sei denn, eshandelt sich um eine Ersatzschule nachArt. 91.

(2) Für Veranstaltungen, die aufgrund des Geset-zes zur Förderung der Erwachsenenbildungförderungsfähig sind, gilt lediglich Art. 128Abs. 3.

Art. 122–125(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt II Übergangsvorschriften zum Gesetz zur

Änderung des Bayerischen Gesetzes überdas Erziehungs-und Unterrichtswesen und

anderer Gesetze vom 25. Juni 1994

Art. 126–127(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt IIa Übergangsvorschriften zum Gesetz zur

Änderung des Bayerischen Gesetzes überdas Erziehungs-und Unterrichtswesen, desBayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

und weiterer Vorschriften vom 9. Juli 2012

Art. 127a Wahrung des Rechtsstands

(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt IIb Sonstige Übergangsvorschriften

Art. 127bÜbergangsvorschrift für statistische

Erhebungen

(vom Abdruck wurde abgesehen)

Abschnitt III Schlussbestimmungen

Art. 128 Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen aufgrund dieses Geset-zes erlässt das zuständige Staatsministerium,soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Das Staatsministerium kann durch Rechts-verordnung aus Gründen der Sicherheit undGesundheit für Sportlehrerinnen und Sport-lehrer den Nachweis einer staatlichen Fach-prüfung verlangen. 2Das Staatsministeriumkann durch Rechtsverordnung regeln, unterwelchen fachlichen, personellen und organi-satorischen Voraussetzungen ein Lehrgangdie Bezeichnung Singschule und Musikschu-le führen darf; damit soll der besondere Wertdieser Lehrgänge für die musikalische Erzie-hung der Jugend gesichert werden.

(3) 1Das zuständige Staatsministerium kann fürBildungseinrichtungen, die außerhalb derAusbildung an öffentlichen oder privatenSchulen bestehen oder vorgesehen sind, Prü-fungen einführen und Prüfungsordnungen er-lassen. 2Soweit die Bildungseinrichtungen inihren Bildungszielen mit denen bestehenderöffentlicher oder privater Schulen überein-stimmen, müssen die Prüfungen inhaltlichden entsprechenden Abschlussprüfungen derschulischen Bildungsgänge gleichwertig sein.3Für die Studienkollegs bei den Universitätendes Freistaates Bayern und Studienkollegsbei den Fachhochschulen des FreistaatesBayern sowie für die Sonderlehrgänge fürAussiedlerinnen, Aussiedler, Spätaussiedle-rinnen und Spätaussiedler zum Erwerb derHochschulreife kann das Staatsministerium

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außerdem in entsprechender Anwendung desArt. 89 Studienordnungen erlassen.

(4) Lehrkräften, die aus dem öffentlichen Schul-dienst in den Auslandsschuldienst beurlaubtsind, kann die Ernennungsbehörde für dieDauer ihrer Verwendung als Schulleiterin bzw.Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin bzw.stellvertretender Schulleiter oder Fachberate-rin bzw. Fachberater das Führen einer Be-

zeichnung gestatten, die der Amtsbezeich-nung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentli-chen Schulen entspricht.

Art. 129 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.*2Art. 127b tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außerKraft.)

Teil 2.8 Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes inder ursprünglichen Fassung vom 10. September 1982(GVBl S. 743, ber. S. 1032; BayRS 2230-1-1-UK). Der Zeit-punkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibtsich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

Prüfungsordnung für die Abschluss-und Zwischenprüfung im Ausbildungs -beruf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern undKommunalverwaltung (POVFA-K)

Satzung der Bayerischen Verwaltungsschulevom 28.01.2011

Aufgrund Beschlusses des Berufsbildungsaus-schusses vom 18.11.2010 erlässt die BayerischeVerwaltungsschule als zuständige Stelle gemäß § 47 Abs. 1, § 79 Abs. 4 Satz 1, § 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005(BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetzvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und Art. 5Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufs-bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754),BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert mit Gesetzvom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197) und § 13 Abs. 1,§ 5 Nr. 1 der Verordnung zur Umsetzung des Be-rufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung(BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579), zu-letzt geändert durch § 136 Abs. 3 der Verordnungzur Ausführung der Sozialgesetze vom 2. Dezem-ber 2008 (GVBl S. 912), die folgende Prüfungs-ordnung zur Durchführung von Zwischen- undAbschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Ver-waltungsfachangestellter/Verwaltungsfachange-stellte – Fachrichtung allgemeine innere Verwal-tung des Freistaates Bayern und Kommunalver-waltung. Die Prüfungsordnung wurde von denBayerischen Staatsministerien des Innern, der Fi-nanzen, für Wissenschaft, Forschung und Kunst,für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruk-tur, Verkehr und Technologie, für Arbeit und So -zialordnung, Familie und Frauen, für Umwelt undGesundheit mit Schreiben vom 11.01.2011 geneh-migt.

INHALTSÜBERSICHT

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Ziel und Durchführungder Prüfung

II. Abschnitt:

Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgangder Prüfungsorgane

§ 42 Prüfungsorgane§ 43 Errichtung des Prüfungsausschusses

und der Prüfungskommissionen§ 44 Zusammensetzung und Berufung des

Prüfungsausschusses und der Prüfungs -kommissionen

§ 45 Aufgaben des Prüfungsausschusses unddes Prüfungsausschuss-Vorsitzenden

§ 46 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstim-mung

§ 47 Geschäftsführung§ 48 Aufgaben der Bayerischen Verwaltungs-

schule§ 49 Ausgeschlossene Personen und Besorg-

nis der Befangenheit§ 10 Verschwiegenheit

III. Abschnitt:

Vorbereitung der Prüfungen

§ 11 Prüfungstermine§ 12 Zwischenprüfung§ 13 Zulassungsvoraussetzungen für die

Abschlussprüfung§ 14 Zulassungsvoraussetzungen für die

Abschlussprüfung in besonderen Fällen§ 15 Anmeldung zur Abschlussprüfung§ 16 Entscheidung über die Zulassung zur

Abschlussprüfung

IV. Abschnitt:

Durchführung der Abschlussprüfung

§ 17 Prüfungszweck§ 18 Prüfungsgegenstand

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

§ 19 Gliederung der Prüfung§ 20 Prüfungsaufgaben§ 21 Abnahme der Prüfung§ 22 Nachteilsausgleich§ 23 Niederschrift

V. Abschnitt:

Bewertung, Feststellung und Beurkundungdes Prüfungsergebnisses

§ 24 Bewertung der Prüfungsergebnisse§ 25 Notenstufen§ 26 Feststellung des Prüfungsergebnisses§ 27 Festsetzung der Platzziffer§ 28 Prüfungszeugnis§ 29 Nicht bestandene Prüfung

VI. Abschnitt:

Wiederholungsprüfung

§ 30 Wiederholungsprüfung

VII. Abschnitt:

Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 31 Rücktritt, Nichtteilnahme§ 32 Unterschleif, Beeinflussungsversuch und

Ordnungsverstoߧ 33 Mängel im Prüfungsverfahren

VIII. Abschnitt:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Rechtsbehelfe§ 35 Prüfungsunterlagen§ 36 Übergangsvorschriften§ 37 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich, Ziel und Durchführung

der Prüfung

(1) Die Prüfungsordnung gilt für die Durchführungder Abschluss- und Zwischenprüfung im Aus -bildungsberuf Verwaltungs fachangestellter/ Ver -waltungsfachangestellte – Fachrichtung allge-meine innere Verwaltung des Freistaats Bay-ern und Kommunalverwaltung.

(2) Die Prüfung dient dem Nachweis der erforder-lichen beruflichen Fertigkeiten, der notwendi-gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenund dem Nachweis, dass der Prüfungsteilneh-mer mit dem im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden für die Berufsausbildung wesentli-chen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 BBiG und § 3der Verordnung über die Berufsausbildungzum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwal-tungsfachangestellten vom 19. Mai 1999).

II. Abschnitt:

Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgangder Prüfungsorgane

§ 2Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt derBayerischen Verwaltungsschule, die zugleichPrüfungsamt ist.

(2) Die Prüfungsorgane sind(2) 1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,(2) 2. der Prüfungsausschuss,(2) 3. das Prüfungsamt,(2) 4. die Prüfer und(2) 5. die Prüfungskommissionen.

§ 3Errichtung des Prüfungsausschusses und der

Prüfungskommissionen

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet dieBayerische Verwaltungsschule einen Prüfungs -ausschuss (§ 39 Abs. 1 BBiG).

(2) Für die Durchführung der mündlichen Ergän-zungsprüfungen und der praktischen Prüfungbestellt der Prüfungsausschuss Prüfungskom-missionen.

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

§ 4Zusammensetzung und Berufung des

Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mit-gliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prü-fungsgebiete sachkundig und für die Mitwir-kung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40Abs. 1 BBiG).

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglie-der je drei Beauftragte der Arbeitgeber undder Arbeitnehmer sowie drei Lehrer berufsbil-dender Schulen an. 2Die Mitglieder habenStellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40Abs. 2 Sätze 1 und 3 BBiG).

(2) 3Hiervon darf nur abgewichen werden, wennandernfalls die erforderliche Zahl von Mitglie-dern des Prüfungsausschusses nicht berufenwerden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitgliederwerden von der Bayerischen Verwaltungs-schule für vier Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Sät-ze 1 und 6 BBiG).

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden aufVorschlag der im Bereich des bayerischen öffentlichen Dienstes bestehenden Gewerk-schaften und selbständigen Vereinigungenvon Arbeitnehmern mit sozial- und berufspoli-tischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrer berufsbildender Schulen werden imEinvernehmen mit der zuständigen Schulauf-sichtsbehörde oder der von ihr bestimmtenStelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mit-glieder nicht oder nicht in ausreichender Zahlinnerhalb einer von der Bayerischen Verwal-tungsschule gesetzten angemessenen Fristvorgeschlagen, so beruft die Bayerische Ver-waltungsschule insoweit nach pflichtgemäßemErmessen (§ 40 Abs. 3 Sätze 4 und 6 BBiG).

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mit-glieder des Prüfungsausschusses könnennach Anhören der an ihrer Berufung Beteilig-ten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BBiG).

(8) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-amtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitver-säumnisse ist, soweit eine Entschädigungnicht von anderer Seite gewährt wird, eine an-gemessene Entschädigung zu zahlen, derenHöhe von der Bayerischen Verwaltungsschule

mit Genehmigung des Bayerischen Staatsmi-nisteriums des Innern festgesetzt wird (§ 40Abs. 4 BBiG).

(9) 1Die Prüfungskommissionen bestehen aus jedrei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitzführt. 2Sie müssen mit Arbeitgebervertretern,Arbeitnehmervertretern und Lehrern berufsbil-dender Schulen paritätisch besetzt sein. 3DieMitglieder können innerhalb der Gruppe ver-treten werden. 4Absatz 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2und 3 sowie die Absätze 4 bis 8 gelten ent-sprechend.

§ 5Aufgaben des Prüfungsausschusses und des

Prüfungsausschuss-Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuss hat(1) 1. über die Zulassung zur Prüfung zu entschei-

den, wenn die Bayerische Verwaltungsschu-le die Zulassungsvoraussetzungen nicht fürgegeben hält,

(1) 2. die Prüfungsaufgaben gemäß §§ 12 Abs. 4und 20 auszuwählen,

(1) 3. die Mitglieder der Prüfungskommissionenzu bestellen,

(1) 4. die Prüfer für die Erst- und Zweitbewertungzu bestellen (§ 24 Abs. 1), dabei ist § 42Abs. 2 BBiG zu beachten,

(1) 5. die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zubestimmen,

(1) 6. über die Folgen des Rücktritts, der Nicht -teilnahme (§ 31) und des Unterschleifs (§ 32) – nach Anhörung des Prüfungsteil-nehmers – zu entscheiden und

(1) 7. über Widersprüche gegen Prüfungsent-scheidungen zu entscheiden, soweit derPrüfungsausschuss die Erstentscheidunggetroffen hat.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat(1) 1. den Prüfungsausschuss einzuberufen,(1) 2. den Stichentscheid zu treffen oder die Ent-

scheidung durch einen anderen Prüfer her-beizuführen (§ 24 Abs. 1 Satz 3),

(1) 3. die Prüfungszeugnisse (§ 28) und Beschei-nigungen gemäß § 29 zu unterzeichnen,

(1) 4. über Widersprüche gegen Prüfungsent-scheidungen zu entscheiden, soweit nichtder Prüfungsausschuss die Erstentschei-dung getroffen hat, und

(1) 5. alle übrigen Entscheidungen zu treffen, dienicht anderen Prüfungsorganen übertragensind.

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

(3) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prü-fungsausschusses dringliche Anordnungenund unaufschiebbare Entscheidungen zu tref-fen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss inder nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 6Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitteeinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollennicht derselben Mitgliedergruppe angehören(§ 41 Abs. 1 Satz 2 BBiG). 3Der Prüfungsaus-schuss ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drit-tel seiner Mitglieder anwesend sind. 4Er be-schließt mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig. 5BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-zenden den Ausschlag.

(2) 1Für die Prüfungskommission gilt Abs. 1 Sät-ze 1 und 4 entsprechend. 2Sie ist nur in vollerBesetzung beschlussfähig.

§ 7Geschäftsführung

(1) 1Die Bayerische Verwaltungsschule regelt imBenehmen mit dem Prüfungsausschuss dieGeschäftsführung der Prüfungskommissionen,insbesondere Einladungen, Protokollführungund Durchführung der Beschlüsse. 2Die Sit-zungsprotokolle sind vom Vorsitzenden desPrüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 23Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses führtdie Bayerische Verwaltungsschule.

§ 8Aufgaben der Bayerischen Verwaltungsschule

Die Bayerische Verwaltungsschule nimmt insbe-sondere folgende Aufgaben wahr: 1. die Entscheidungen der Prüfungsorgane zu

vollziehen,2. über die Zulassung zur Prüfung und über An-

träge auf Gewährung von Nachteilsausgleich(§ 22) zu entscheiden,

3. die Prüfungsteilnehmer zur Zwischen- und Ab-schlussprüfung unter Angabe von Prüfungstagund -ort sowie der erlaubten Hilfsmittel zu la-den,

4. die Aufgabenentwürfe einzuholen und hierzuStellung zu nehmen,

5. die Aufsichtspersonen für die Abnahme derschriftlichen Prüfung zu bestellen,

6. die Gesamtprüfungsnote zu berechnen, diePlatzziffer (§ 27) festzusetzen,

7. die Prüfungszeugnisse gemäß § 28 und die Be-scheide gemäß § 29 vorzubereiten,

8. die Prüfungsunterlagen zu verwahren (§ 35Abs. 2).

§ 9Ausgeschlossene Personen und Besorgnis

der Befangenheit

(1) 1Bei der Zulassung zur Prüfung und bei derPrüfung selbst darf nicht mitwirken, wer Ange-höriger eines Prüfungsbewerbers oder Prü-fungsteilnehmers ist.

(2) Angehörige im Sinne von Abs. 1 sind:(1) 1. der Verlobte,(1) 2. der Ehegatte,(1) 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Li-

nie,(1) 4. Geschwister,(1) 5. Kinder der Geschwister,(1) 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister

der Ehegatten,(1) 7. Geschwister der Eltern,(1) 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer

angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinan-der verbunden sind (Pflegeeltern und Pfle-gekinder).

(1) 2Angehörige sind die in Abs. 2 genannten Per-sonen auch dann, wenn

(1) 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 diedie Beziehung begründende Ehe nicht mehrbesteht;

(1) 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Ver-wandtschaft oder Schwägerschaft durch An-nahme als Kind erloschen ist;

(1) 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-meinschaft nicht mehr besteht, sofern diePersonen weiterhin wie Eltern und Kind mit-einander verbunden sind.

(3) 1Hält sich ein Mitglied oder stellvertretendesMitglied einer Prüfungskommission nach Abs. 1 für ausgeschlossen oder bestehenZweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1gegeben sind, ist dies der Bayerischen Ver-waltungsschule mitzu teilen, während der Prü-fung der Prüfungskommission. 2Über den Aus-schluss von der Mitwirkung entscheidet die

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

Bayerische Verwaltungsschule, während derPrüfung die Prüfungskommission ohne Mitwir-kung und Stimmrecht des Betroffenen.

(4) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrau-en gegen eine unparteiische Ausübung derPrüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird voneinem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen einessolchen Grundes behauptet, so hat der Betrof-fene dies der Bayerischen Verwaltungsschulemitzuteilen, wäh rend der Prüfung der Prü-fungskommission. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-chend.

(5) Für den Prüfungsausschuss gelten Abs. 2 und3 entsprechend.

(6) 1Für Mitglieder oder stellvertretende Mitgliederdes Prüfungsausschusses oder einer Prü-fungskommission, die infolge von Ausschlussoder Besorgnis der Befangenheit nicht mitwir-ken, handelt der jeweilige Stellvertreter. 2DieLadung des Stellvertreters erfolgt durch dieBayerische Verwaltungsschule bzw. den Prü-fungsausschuss.

§ 10Verschwiegenheit

1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prü-fungskommissionen und die Prüfer haben über al-le Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren.2Dies gilt nicht gegenüber der Bayerischen Ver-waltungsschule. Ausnahmen bedürfen der Zu-stimmung der Bayerischen Verwaltungsschule.

III. Abschnitt:

Vorbereitung der Prüfungen

§ 11Prüfungstermine

Die Bayerische Verwaltungsschule bestimmt dieTermine der Prüfung sowie der Anmeldefristenund gibt sie nach Möglichkeit mindestens zweiMonate vorher im Bayerischen Staatsanzeiger be-kannt.

§ 12Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führtdie Bayerische Verwaltungsschule in der Mittedes zweiten Ausbildungsjahres eine Zwi schen -prüfung durch.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die inAnlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 zu § 4 der

Verordnung über die Berufsausbildung zumVerwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungs-fachangestellten vom 19. Mai 1999 für dasers te Ausbildungsjahr erforderlichen berufli-chen Fertigkeiten, die notwendigen berufli-chen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie aufden im Berufsschulunterricht entsprechend zu vermittelnden für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff.

(3) Die Zwischenprüfung wird unter den für dieAbschlussprüfung geltenden Bestimmungendurch geführt, soweit in den Absätzen 4 und 5nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Zwischenprüfung wird schriftlich, anhandpraxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchs -tens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebie-ten durchgeführt:

(1) – Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation undbürowirtschaftliche Abläufe,

(1) – Haushaltswesen und Beschaffung,(1) – Wirtschafts- und Sozialkunde.(5) Platzziffern werden nicht festgestellt.

§ 13Zulassungsvoraussetzungen für die

Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43Abs. 1 BBiG):

(1) 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hatoder wessen Ausbildungszeit nicht späterals zwei Monate nach dem Prüfungstermin(§ 11) endet,

(1) 2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprü-fung teilgenommen hat,

(1) 3. wer die vorgeschriebenen schriftlichen Aus-bildungsnachweise (Berichtsheft) geführt hat,

(1) 4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in dasbei der Bayerischen Verwaltungsschule ge-führte Verzeichnis eingetragen oder aus ei-nem Grund nicht eingetragen ist, den wederder Auszubildende noch dessen gesetzli-cher Vertreter zu vertreten hat.

(2) 1Körperlich, geistig oder seelisch Behindertesind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen,wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtvorliegen (§§ 64 ff. BBiG). 2Der Nachweis derBehinderung ist rechtzeitig unter Vorlage einesamtsärztlichen Gutachtens oder einer entspre-chenden Bescheinigung zu erbringen.

(3) 1Von der Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2kann abgesehen werden, wenn der Auszubil-dende die Zwischenprüfung aus einem wichti-

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

gen Grund nicht ablegen konnte und wenn biszum Beginn seiner Abschlussprüfung eineZwischenprüfung nicht mehr stattfindet. 2DerNachweis eines wichtigen Grundes ist unver-züglich zu erbringen (§ 31 Abs. 3).

(4) Ein Zulassungsanspruch besteht nur für Prü-fungsbewerber, die ihre Anmeldung fristge-recht gemäß § 15 eingereicht haben.

§ 14Zulassungsvoraussetzungen für die

Abschlussprüfung in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören desAusbildenden und der Berufsschule vor Ablaufseiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfungzugelassen werden, wenn seine Leistungendies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

(2) 1Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen,wer nachweist, dass er mindestens das Einein-halbfache der Zeit, die nach § 2 der Verord-nung über die Berufsausbildung zum Ver -waltungsfachangestellten/zur Ver waltungsfach -angestell ten vom 19. Mai 1999 als Ausbil-dungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf ei-nes Verwaltungsfachangestellten/einer Ver-waltungsfachangestellten tätig gewesen ist.2Hiervon kann abgesehen werden, wenn durchVorlage von Zeugnissen oder auf andere Wei-se glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerberdie berufliche Handlungsfähigkeit erworbenhat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeitender Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zuberücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,wer in einer berufsbildenden Schule oder ei-ner sonstigen Einrichtung ausgebildet wordenist, wenn dieser Bildungsgang der Berufs -ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Verwal-tungsfachangestellter/Verwaltungsfachange-stellte“ entspricht (§ 43 Abs. 2 BBiG).

§ 15Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mitdessen Zustimmung innerhalb der Anmelde-frist (§ 11) bei der Bayerischen Verwaltungs-schule schriftlich, auf Formblättern der Verwal-tungsschule, zur Prüfung anzumelden.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere in denFällen des § 14 und – wenn ein Ausbildungs-verhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederho-

lungsprüfungen, kann der Prüfungsbewerberselbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfungstellen.

(3) Der Anmeldung soll in den Fällen des Abs. 2eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüberbeigefügt werden, ob und mit welchem Erfolgder Prüfungsbewerber bereits an der Prüfungteilgenommen hat.

§ 16Entscheidung über die Zulassung zur

Abschlussprüfung

(1) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfungentscheidet die Bayerische Verwaltungsschu-le. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungennicht für gegeben, so entscheidet der Prü-fungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist demPrüfungsbewerber und dem Ausbildendenrechtzeitig unter Angabe der Prüfungstageund des Prüfungsortes schriftlich mitzuteilen.

(3) Entscheidungen über die Nichtzulassung sindzu begründen und dem Prüfungsbewerberund dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen.

IV. Abschnitt:

Durchführung der Abschlussprüfung

§ 17Prüfungszweck

1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüf-ling die berufliche Handlungsfähigkeit erworbenhat. 2 In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass erdie erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisseund Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen(§ 38 BBiG).

§ 18Prüfungsgegenstand

Der Prüfungsteilnehmer hat den Erwerb der erfor-derlichen beruflichen Fertigkeiten und notwendi-gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten ge-mäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbil-dung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Ver-waltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 und § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungs-fachangestellten in der Fachrichtung allgemeineinnere Verwaltung des Freistaates Bayern undKommunalverwal-tung vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 349, BayRS 800-21-24-I) sowie des im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoffs, soweiter für die Berufsausbildung wesentlich ist, nach-zuweisen.

§ 19Gliederung der Prüfung

(1) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichenund einem praktischen Teil. 2Sie ist gemäß § 8Abs. 3 der Verordnung über die Berufsaus -bildung zum Verwaltungsfachangestellten/zurVer waltungs fachangestellten vom 19. Mai 1999durchzufüh ren. 3Die schriftliche Prüfung soll anmehreren aufeinanderfolgenden Arbeitstagen,die praktische Prüfung soll innerhalb von zweiMonaten nach der schriftlichen Prüfung statt-finden.

(2) Die Abschlussprüfung erfolgt schriftlich in denPrüfungsbereichen

(2) – Verwaltungsbetriebswirtschaft (Höchstdauer 135 Minuten),

(2) – Personalwesen (Höchstdauer 120 Minuten),

(2) – Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren(Höchstdauer 120 Minuten) und

(2) – Wirtschafts- und Sozialkunde (Höchst dauer 90 Minuten).

(3) 1Die Abschlussprüfung erfolgt praktisch imPrüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwen-dung. 2Der Prüfungsteilnehmer soll eine prakti-sche Aufgabe bearbeiten und dabei Sachver-halte aus seiner Fachrichtung beurteilen undLösungen aufzeigen. 3Die Aufgabe soll Aus-gangspunkt für das folgende Prüfungsge-spräch sein. 4Hierbei soll der Prüfungsteilneh-mer zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürger-orientiert darstellen sowie in berufstypischenSituationen kommunizieren und kooperierenkann. 5Das Prüfungsgespräch einschließlichder Bearbeitungszeit für die Aufgabe soll fürden einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht längerals 45 Minuten dauern.

(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichenmit mangelhaft und in den übrigen Prüfungs-bereichen mit mindestens ausreichend bewer-tet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteil-nehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-

ausschusses in einem der mit mangelhaft be-werteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prü-fung durch eine mündliche Prüfung von etwa15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für dasBestehen der Prüfung den Ausschlag gebenkann. 2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfungs-teilnehmer zu bestimmen.

§ 20Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss wählt für die Prüfung(§ 19 Abs. 2) Aufgaben aus, die geeignet sind, umden Erwerb der Fertigkeiten und Kenntnisse ge mäß § 8 der Verordnung über die Berufs -aus bildung zum Verwaltungsfachangestellten/zurVerwal tungs fachangestellten vom 19. Mai 1999und § 2 der Verordnung über die Berufsausbil-dung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Ver-waltungsfachangestellten in der Fachrichtung all -gemeine innere Verwaltung des Freistaates Bay-ern und Kommunalverwaltung vom 22. Juli 1999(GVBl S. 349, BayRS 800-21-24-I) sowie des imBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoffs,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist,nachzuweisen.

§ 21Abnahme der Prüfung

(1) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Beauf-tragte der Bayerischen Verwaltungsschulekön nen teilnehmen.

(2) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlan-gen der Mitglieder oder stellvertretenden Mit-glieder der Prüfungskommission oder des Auf-sichtsführenden über ihre Person auszuwei-sen. 3Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginnder Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zurVerfügung stehende Zeit, die erlaubten Hilfs-mittel sowie die Folgen von Täuschungshand-lungen und Ordnungsverstößen zu informie-ren.

(3) 1Die schriftlichen Aufgaben sind grundsätzlichhandschriftlich zu bearbeiten. 2Durchschriftendürfen nicht angefertigt werden.

(4) 1Die praktische Prüfung im PrüfungsbereichFallbezogene Rechtsanwendung (§ 19 Abs. 3)und die mündlichen Ergänzungsprüfungen (§ 19 Abs. 4) werden von den Prüfungskom-missionen abgenommen. 2Die Mitglieder derjeweiligen Prüfungskommission müssen wäh-rend der Prüfung ständig vollzählig anwesendsein. 3Bei der Beratung über das Ergebnis dür-

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

fen nur die Mitglieder der Prüfungskommissionund Vertreter der Baye rischen Verwaltungs-schule anwesend sein.

§ 22Nachteilsausgleich

(1) Prüfungsteilnehmern, (2) 1. die nach Feststellung der zuständigen Be-

hörde einen Grad der Behinderung vonmindes tens 50 v. H. aufweisen und derenPrüfungsbehinderung ärztlicherseits festge-stellt ist oder

(2) 2. die zwar nicht Schwerbehinderte, aber we-gen einer in der Regel ärztlicherseits festge-stellten, nicht nur vorübergehenden körper-lichen Behinderung bei der Fertigung derPrüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigtsind,

(2) kann die Bayerische Verwaltungsschule dieNormalarbeitszeit um bis zu 50 v. H. verlän-gern.

(2) Andere, der körperlichen Behinderung ange-messene Erleichterungen, können neben oderanstelle der Arbeitszeitverlängerung gewährtwerden.

(3) Über das Vorliegen einer nicht nur vorüber -gehenden körperlichen Beeinträchtigung istauf Verlangen der Bayerischen Verwaltungs-schule das Zeugnis eines von ihr bestimmtenArztes vorzulegen.

§ 23Niederschrift

(1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsab-schnitte ist eine Niederschrift zu fertigen, dieüber alle für die Beurteilung der Prüfungs -leistungen wesentlichen Vorkommnisse Auf-schluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prü-fung ist durch den Aufsichtsführenden insbe-sondere zu bestätigen, dass die Aufgaben ord-nungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhal-tung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöstwurden.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfungist vom Aufsichtsführenden, die Niederschriftüber die mündliche Ergänzungsprüfung (§ 19Abs. 4) bzw. die praktische Prüfung im Prü-fungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung(§ 19 Abs. 3) sind von den Mitgliedern der Prü-fungskommis sion zu unterzeichnen.

V. Abschnitt:

Bewertung, Feststellung und Beurkundungdes Prüfungsergebnisses

§ 24Bewertung der Prüfungsergebnisse

(1) 1In jedem der in § 19 Abs. 2 genannten Prü-fungsbereiche ist die schriftliche Prüfungsar-beit gesondert von zwei Prüfern (Erst- undZweitprüfer) selbstständig unter Verwendungder in § 25 festgelegten Prüfungsnoten zu be-werten. 2Bei abweichender Beurteilung sollendie beiden Prüfer eine Einigung über die Be-notung versuchen. 3Kommt eine Einigungnicht zustande, entscheidet der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses selbst oder be-stimmt einen dritten Prüfer zum Stichent-scheid. 4Die Aufsichtsführenden dürfen nichtzur Bewertung der Prüfungsarbeiten heran -gezogen werden, bei deren Bearbeitung sieAufsicht geführt haben.

(2) 1Hat sich ein Prüfungsteilnehmer einer Ergän-zungsprüfung unterzogen (§ 19 Abs. 4), so er-hält er für seine Prüfungsleistung in der münd-lichen Ergänzungsprüfung eine von der Prü-fungskommission gemeinsam festgesetzte Ein -zelnote. 2Bei der Ermittlung des Ergebnissesfür den betroffenen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und dermündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältniszwei zu eins zu gewichten. 3Die Gesamtnote istauf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 4Diedritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) 1In der praktischen Prüfung schlägt zunächstjedes Mitglied der Prüfungskommission eineNote vor. 2Auf dieser Grundlage trifft die Prü-fungskommission die endgültige Entschei-dung über die zu vergebende Einzelnote.

§ 25Notenstufen

Für die Bewertung der Prüfungsergebnisse sindausschließlich folgende Notenstufen maßgebend:– sehr gut (1) = eine besonders hervorragende

Leistung,– gut (2) = eine Leistung, die die durchschnittli-

chen Leistungen übertrifft,– befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder

Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen ent-spricht,

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

– ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrerMängel durchschnittlichen Anforderungen nochentspricht,

– mangelhaft (5) = eine an erheblichen Mängelnleidende, im Ganzen nicht mehr brauchbareLeistung,

– ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Lei-s tung.

§ 26Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertungder Prüfungsleistungen in allen Prüfungsberei-chen (§ 19 Abs. 2 bis 4) die Einzelergebnissesowie das Gesamtergebnis fest. 2Bei der Er-mittlung des Gesamtergebnisses haben allePrüfungsbereiche (§ 19 Abs. 2 und 3) das gleiche Gewicht. § 24 Abs. 2 Sätze 3 und 4gelten entsprechend.

(2) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssenin mindestens drei der in § 19 Abs. 2 genann-ten Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergeb-nis mindestens ausreichende Leistungen er-bracht werden. 2 Wird ein Prüfungsbereich mitungenügend bewertet, so ist die Prüfung nichtbestanden.

(3) Es erhalten Prüfungsteilnehmer(2) – Note sehr gut mit einer Gesamtprüfungsnote

bis 1,50(2) – Note gut mit einer Gesamtprüfungsnote von

1,51 bis 2,50(2) – Note befriedigend mit einer Gesamtprü-

fungsnote von 2,51 bis 3,50(2) – Note ausreichend mit einer Gesamtprü-

fungsnote von 3,51 bis 4,50(2) – Note mangelhaft mit einer Gesamtprüfungs-

note von 4,51 bis 5,50(2) – Note ungenügend mit einer Gesamtprü-

fungsnote von über 5,50.

§ 27Festsetzung der Platzziffer

(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfungbestanden hat, setzt die Bayerische Verwal-tungsschule aufgrund seiner Gesamtprüfungs-note eine Platzziffer fest. 2Bei gleichen Platzzif-fern erhält der nächstfolgende Teilnehmer diePlatzziffer, die sich ergibt, wenn die Platzziffernfortlaufend weitergezählt worden wären.

(2) 1Mit der Platzziffer wird angegeben, wie vielePrüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzo-gen und wie viele die Prüfung bestanden ha-

ben. 2 Wird die gleiche Platzziffer an mehrerePrüfungsteilnehmer erteilt, so wird auch derenZahl angegeben.

§ 28Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüberein Zeugnis der Bayerischen Verwaltungs-schule (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält(2) 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach

§ 37 des Berufsbildungsgesetzes“,(2) 2. Name, Vorname und Geburtstag des Prü-

fungsteilnehmers, (2) 3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,(2) 4. die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe

und Zahlenwert, die in den Prüfungsberei-chen erzielten Einzelnoten, die Platzziffer (§ 27),

(2) 5. das Ausfertigungsdatum sowie (2) 6. die Unterschriften des Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses und des Vorstandsder Bayerischen Verwaltungsschule.

§ 29Nicht bestandene Prüfung

(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-fungsteilnehmer von der Bayerischen Verwal-tungsschule eine schriftliche Bescheinigung.2Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, indenen er nicht mindestens ausreichende Leis -tungen erreicht hat. 3Der gesetzliche Vertretersowie der Ausbildende erhalten hiervon je ei-nen Abdruck.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wieder-holungsprüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.

VI. Abschnitt:

Wiederholungsprüfung

§ 30Wiederholungsprüfung

(1) Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfungzweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2BBiG), frühestens zum jeweils nächsten Prü-fungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in denschriftlichen Prüfungsbereichen (§ 19 Abs. 2)oder in dem praktischen Prüfungsbereich

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(§ 19 Abs. 3) zu befreien, wenn er darin in ei-ner vorangegangenen Prüfung mindestensausreichende Leistungen erreicht hat und sichinnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Ta-ge der Beendigung der nicht bestandenenPrüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-det.

(3) Bei der Wiederholung von Prüfungsteilen giltdie zuletzt erzielte Prüfungsleistung.

(4) § 15 findet entsprechende Anwendung.

VII. Abschnitt:

Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 31Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) 1Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassungund später als einen Tag vor Beginn der Prü-fung zurück oder kommt er der Ladung zurPrüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als ab-gelegt und nicht bestanden. 2Das gilt nicht,wenn der Prüfungs teilnehmer aus Gründen,die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nichtablegen kann.

(2) 1Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn derPrüfung zurück oder legt er die Prüfung in ein-zelnen Prüfungsbereichen nicht oder nichtvollständig ab, so werden die nicht erbrachtenPrüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewer-tet. 2Dies gilt nicht, wenn ein wichtiger Grundvorliegt; in diesem Fall gilt Folgendes:

(2) 1. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung inweniger als zwei Prüfungsbereichen (§ 19Abs. 2) vollständig abgelegt, so gilt die Prü-fung als insgesamt nicht abgelegt.

(2) 2. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung inmin destens zwei Prüfungsbereichen (§ 19 Abs. 2) vollständig abgelegt, so gilt die Prü-fung als insgesamt abgelegt; die Prüfung inden fehlenden Prüfungsbereichen ist inner-halb einer vom Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses zu bestimmenden Zeit nach-zuholen.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes oder von Gründen, dieer nicht zu vertreten hat, unverzüglich nachzu-weisen, im Fall der Krankheit durch ärztlichesZeugnis, das in der Regel nicht später als amPrüfungstag ausgestellt sein darf. 2 In offen-sichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines

ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. 3DerPrüfungsausschuss stellt fest, ob ein wichtigerGrund oder Gründe, die der Prüfungsteilneh-mer nicht zu vertreten hat, vorliegen.

(4) Die Geltendmachung einer Verhinderung in ei-nem der in § 19 Abs. 2 genannten Prüfungsbe-reiche ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wennnach Abschluss des betroffenen Prüfungsbe-reichs ein Monat verstrichen ist.

(5) 1Ist einem Prüfungsteilnehmer aus wichtigenGründen die Ablegung der Prüfung insgesamtoder teilweise nicht zuzumuten, so kann derVorsitzende des Prüfungsausschusses auf An-trag sein Fernbleiben genehmigen. 2In diesemFall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 32Unterschleif, Beeinflussungsversuch und

Ordnungsverstoß

(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergeb-nis einer Prüfung durch Unterschleif, Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassenerHilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zubeeinflussen, so ist die betreffende Prüfungs-leistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 2 Inschweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmervon der Prüfung auszuschließen; er hat diePrüfung nicht bestanden. 3Als versuchter Un-terschleif gilt bereits der Besitz nicht zugelas-sener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungs-aufgaben, sofern nicht der Prüfungsteilnehmernachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatznoch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungs -ablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtsfüh-rende von der Prüfung vorläufig ausschließen.2Die aufgrund des Ausschlusses nicht er-brachten Prüfungsleistungen werden mit „un-genügend“ bewertet.

(3) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Sätze 1 und3 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nach-träglich mit „ungenügend“ zu bewerten unddas Gesamtprüfungsergebnis zu berichtigen.2In schweren Fällen ist die Prüfung für nichtbestanden zu erklären. 3Ein unrichtig gewor-denes Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 4 Ver-sucht ein Prüfungsteilnehmer, einen Prüfer zugünstigerer Beurteilung zu veranlassen odereine mit der Feststellung des Prüfungsergeb-nisses beauftragte Person zur Verfälschungdes Prüfungsergebnisses zu verleiten, so gilt

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Teil 2.9 Prüfungsordnung – VFA

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die Prüfung als nicht bestanden. 5Ist die Prü-fung noch nicht abgeschlossen, so ist der Prü-fungsteilnehmer von der Fortsetzung auszu-schließen und die Prüfung als nicht bestandenzu erklären.

§ 33Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich nachträglich, dass das Prüfungs-verfahren mit Mängeln behaftet war, die dieRechte des Prüfungsteilnehmers, insbesonde-re die Chancengleichheit, erheblich verletzthaben, so hat der Prüfungsausschuss auf An-trag eines Prüfungsteilnehmers das zur Wie-derherstellung der Chancengleichheit bzw. zurWahrung sonstiger verletzter Rechte Erforderli-che zu veranlassen, sofern der Prüfungsaus-schuss nicht selbst von Amts wegen tätig wird.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel un-verzüglich geltend zu machen. 2Mängel imPrüfungsverfahren können nicht mehr geltendgemacht werden, wenn seit dem Abschlussdes Teils des Prüfungsverfahrens, der mit Män -geln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungkann der Prüfungsausschuss von Amts wegeneine Wiederholung der Prüfung oder einzelnerTeile derselben nicht mehr anordnen.

VIII. Abschnitt:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungs-ausschusses, der Prüfungskommissionen sowieder Bayerischen Verwaltungsschule sind bei ihrerschriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbe -werber oder Prüfungsteilnehmer mit einer Rechts-behelfsbelehrung zu versehen; dies gilt nicht fürPrüfungszeugnisse.

§ 35Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, sei-nem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevoll-mächtigten Einsicht in die Prüfungsunterlagenzu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei derBayerischen Verwaltungsschule fünf Jahreund die Niederschriften zehn Jahre aufzube-wahren.

§ 36Übergangsvorschriften

(aufgehoben)

§ 37In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt diePrüfungsordnung für die Abschluss- und Zwi-schenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungs-fachangeste l l ter/Verwal tungsfachangeste l l te ,Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung desFreistaates Bayern und Kommunalverwaltungvom 31. August 2006 außer Kraft.

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Teil 2.10 Prüfungshilfsmittel

Bestimmungen über die Benützungvon Prüfungshilfsmitteln bei den Abschluss- und Zwischenprüfungen fürden Ausbildungsberuf Verwaltungsfach-angestellter/Verwaltungsfachangestellte,Fachrichtung allgemeine innereVerwaltung des Freistaates Bayern undKommunalverwaltung

(Beschluss des Prüfungsausschusses vom15.10. 2002)

I.

Als Hilfsmittel werden zugelassen:1. Vorschriftensammlung für die Verwaltung in

Bayern – VSV – Grundwerk (Richard BoorbergVerlag, München)

2. Netzunabhängiger, nicht programmierbarer Ta-schenrechner

3. Formelsammlung der Bayerischen Verwaltungs -schule

II.

Die Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen Bemer-kungen enthalten, ausgenommen sind hand-schriftliche Unterstreichungen, Hervorhebungen,Nummerierungen und Verweisungen bei einzel-nen Vorschriften auf andere Vorschriften (Zahlen-hinweise). Beigaben jeder Art, insbesondere ein-geschobene oder eingeklebte Blätter sind nichtzulässig.

III.

Von den in Abschnitt I genannten Hilfsmitteln istjeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die Prü-fungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zubeschaffen und mitzubringen.

IV.

Während der Prüfung darf nur das von der Bayeri-schen Verwaltungsschule ausgegebene Papier(Bearbeitungsbögen und Konzeptpapier) benütztwerden. Ausführungen auf Konzeptpapier werdennicht bewertet.

V.

Andere als die in Abschnitt I genannten Hilfsmittelsind unzulässig und sind vor Ausgabe der Prü-

fungsaufgaben bei der Prüfungsaufsicht abzuge-ben. Dies gilt insbesondere auch für Mobiltele -fone.

VI.

Diese Bestimmungen gelten erstmals für die Zwi-schenprüfung im Jahre 2004.

Erläuterungen der Bayerischen Verwaltungs-schule zu Ziffer II der Hilfsmittelregelung:

Allgemeines

Der richtige Platz für zulässige Anmerkungen(Kommentierungen)

Die Kommentierungen müssen in enger Verbin-dung zur kommentierten Bestimmung stehen. Dasist nur dann der Fall, wenn sie auf derselben Seiteder zu kommentierenden Vorschrift gemacht wer-den.

Formelsammlung

Die Formelsammlung darf in gleicher Weise kom-mentiert werden wie die VSV.

Originalteile

Die Hilfsmittel dürfen nur aus den Originalteilenbestehen. Ausgenommen sind Ablichtungen vonOriginalblättern in geringem Umfang als Ersatz fürverlorengegangene oder beschädigte Originaltei-le, ebenso unbeschriftete Trennblätter und so ge-nannte Reiter.

Aufteilung der VSV

Die zugelassenen Bände der VSV dürfen in klei-nere Ordner aufgeteilt werden.

Was ist zulässig und was ist unzulässig?

Zulässig sind:´ Hervorhebungen durch Farbmarkierungen, Ein-

rahmungen, Einklammerungen sowie Anfüh-rungs-, Ausrufe- und Fragezeichen

´ Die mathematischen Zeichen:´ + – * . /. < > = =l ´ Verweisungen auf andere Vorschriften im Rah-

men der üblichen Zitierweise; diese sind zahlen-mäßig nicht begrenzt, d. h. auch Schemata mitGliederungen in numerischer und/oder alpha-betischer Gliederung

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Teil 2.10 Prüfungshilfsmittel

´ im Zusammenhang mit Verweisungen die Zusät-ze „vergleiche“, „siehe“, „auch“, „aber“, „oder“,„und“, „analog“, „bzw.“, „i. V. mit“, „z. B.“, „Al -ternative“, „i. d. R.“, „Protokollnotiz“, „Unter -abschnitt“ (oder „UA“), „Unterabsatz“ (oder„UAbs.“)

´ Handschriftliche Unterstreichungen und Durch-streichungen

´ Verweisungspfeile´ Trennblätter und Reiter mit der offiziellen Kurz-

bezeichnung der Vorschrift (z. B. „GO“) undauch ausgeschrieben (z. B. „Gemeindeord-nung“) einschließlich Paragraphen- oder Artikel-bezeichnungen (z. B. „§ 823“, „Art. 38 GO“)

´ Angaben und Ordnungsnummern und Seiten

Jeder andere Kommentierung der Hilfsmittel istnicht gestattet.

Unzulässig sind insbesondere:´ Die Beschriftung leerer Seiten´ Trennblätter/Reiter versehen mit (Stich-)Wortbe-

schreibungen (z. B. „unerlaubte Handlung“,„Hauptorgane“)

´ Das Vermerken von Haushaltsstellen, Vergü-tungsgruppen oder ähnlicher Daten

´ Berechnungen aller Art´ Das Kommentieren der Stichwortverzeichnisse´ Das Kommentieren der Inhaltsverzeichnisse´ Das Kommentieren aller sonstigen Bereiche au-

ßerhalb von Vorschriften´ Verweise auf Gerichtsurteile´ Jede Art von Code und Geheimschrift

S197_198 Pru?fungshilfsmittel:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:48 Uhr Seite 198

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Teil 2.11 Ausbilder-Eignungsverordnung

Ausbilder-Eignungsverordnung

Vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)

Aufgrund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. S. 931) ver-ordnet das Bundesministerium für Bildung undForschung nach Anhörung des Hauptausschus-ses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1Geltungsbereich

1Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Aus-bildung in anerkannten Ausbildungsberufen nachdem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs-und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnis-se und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nach-zuweisen. 2Dies gilt nicht für die Ausbildung imBereich der Angehörigen der freien Berufe.

§ 2Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignungumfasst die Kompetenz zum selbstständigen Pla-nen, Durchführen und Kontrollieren der Berufs-ausbildung in den Handlungsfeldern:

1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Aus-bildung planen,

2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellungvon Auszubildenden mitwirken,

3. Ausbildung durchführen und4. Ausbildung abschließen.

§ 3Handlungsfelder

(1) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 um-fasst die berufs- und arbeitspädagogische Eig-nung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prü fenund Ausbildung zu planen. 2Die Ausbilder undAusbilderinnen sind dabei in der Lage,

(1) 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicherAusbildung darstellen und begründen zukönnen,

(1) 2. bei den Planungen und Entscheidungenhinsichtlich des betrieblichen Ausbildungs-bedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,tarifvertraglichen und betrieblichen Rah-menbedingungen mitzuwirken,

(1) 3. die Strukturen des Berufsbildungssystemsund seine Schnittstellen darzustellen,

(1) 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszu-wählen und dies zu begründen,

(1) 5. die Eignung des Betriebes für die Ausbil-dung in dem angestrebten Ausbildungsbe-ruf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Aus-bildungsinhalte durch Maßnahmen außer-halb der Ausbildungsstätte, insbesondereAusbildung im Verbund, überbetrieblicheund außerbetriebliche Ausbildung, vermitteltwerden können,

(1) 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf dieBerufsausbildung vorbereitenden Maßnah-men einzuschätzen sowie

(1) 7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbil-dung Mitwirkenden unter Berücksichtigungihrer Funktionen und Qualifikationen abzu-stimmen.

(2) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 um-fasst die berufs- und arbeitspädagogische Eig-nung, die Ausbildung unter Berücksichtigungorganisatorischer sowie rechtlicher Aspektevorzubereiten. 2Die Ausbilder und Ausbilderin-nen sind dabei in der Lage,

(1) 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsord-nung einen betrieblichen Ausbildungsplanzu erstellen, der sich insbesondere an be-rufstypischen Arbeits- und Geschäftspro-zessen orientiert,

(1) 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mit-bestimmung der betrieblichen Interessen-vertretungen in der Berufsbildung zu be-rücksichtigen,

(1) 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln undsich inhaltlich sowie organisatorisch mit denKooperationspartnern, insbesondere der Be -rufsschule, abzustimmen,

(1) 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl vonAuszubildenden auch unter Berücksichti-gung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwen-den,

(1) 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzuberei-ten und die Eintragung des Vertrages beider zuständigen Stelle zu veranlassen sowie

(1) 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile derBerufsausbildung im Ausland durchgeführtwerden können.

(3) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 um-fasst die berufs- und arbeitspädagogischeEignung, selbstständiges Lernen in berufstypi-schen Arbeits- und Geschäftsprozessen hand-lungsorientiert zu fördern. 2Die Ausbilder undAusbilderinnen sind dabei in der Lage,

S199_203 Ausbilder-EignungsVO:Ausbildung 2004 12.12.2014 17:33 Uhr Seite 199

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Teil 2.11 Ausbilder-Eignungsverordnung

(1) 1. lernförderliche Bedingungen und eine moti-vierende Lernkultur zu schaffen, Rückmel-dungen zu geben und zu empfangen,

(1) 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestaltenund zu bewerten,

(1) 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Ge-schäftsprozessen betriebliche Lern- und Ar-beitsaufgaben zu entwickeln und zu gestal-ten,

(1) 4. Ausbildungsmethoden und -medien ziel-gruppengerecht auszuwählen und situati-onsspezifisch einzusetzen,

(1) 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeitendurch individuelle Gestaltung der Ausbil-dung und Lernberatung zu unterstützen, beiBedarf ausbildungsunterstützende Hilfeneinzusetzen und die Möglichkeit zur Verlän-gerung der Ausbildungszeit zu prüfen,

(1) 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungs-angebote, insbesondere in Form von Zu-satzqualifikationen, zu machen und dieMöglichkeit der Verkürzung der Ausbil-dungsdauer und die der vorzeitigen Zulas-sung zur Abschlussprüfung zu prüfen,

(1) 7. die soziale und persönliche Entwicklung vonAuszubildenden zu fördern, Probleme undKonflikte rechtzeitig zu erkennen sowie aufeine Lösung hinzuwirken,

(1) 8. Leistungen festzustellen und zu bewerten,Leistungsbeurteilungen Dritter und Prü-fungsergebnisse auszuwerten, Beurtei-lungsgespräche zu führen, Rückschlüsse fürden weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehensowie

(1) 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.(4) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 um-

fasst die berufs- und arbeitspädagogischeEignung, die Ausbildung zu einem erfolgrei-chen Abschluss zu führen und dem Auszu -bildenden Perspektiven für seine beruflicheWeiterentwicklung aufzuzeigen. 2Die Ausbilderund Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,

(1) 1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Ge-sellenprüfung unter Berücksichtigung derPrüfungstermine vorzubereiten und die Aus-bildung zu einem erfolgreichen Abschlusszu führen,

(1) 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zuPrüfungen bei der zuständigen Stelle zu sor-gen und diese auf durchführungsrelevanteBesonderheiten hinzuweisen,

(1) 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeug-nisses auf der Grundlage von Leistungsbe-urteilungen mitzuwirken sowie

(1) 4. Auszubildende über betriebliche Entwick-lungswege und berufliche Weiterbildungs-möglichkeiten zu informieren und zu bera-ten.

§ 4Nachweis der Eignung

(1) 1Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfungnachzuweisen. 2Die Prüfung besteht aus einemschriftlichen und einem praktischen Teil. 3DiePrüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteilmit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann einenicht bestandene Prüfung zweimal wiederholtwerden. 4Ein bestandener Prüfungsteil kanndabei angerechnet werden.

(2) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezo-gene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zubearbeiten. 2Die schriftliche Prüfung soll dreiStunden dauern.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung besteht ausder Präsentation einer Ausbildungssituationund einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. 2Hierfürwählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypi-sche Ausbildungssituation aus. 3Die Präsenta-tion soll 15 Minuten nicht überschreiten. 4DieAuswahl und Gestaltung der Ausbildungssi-tuation sind im Fachgespräch zu erläutern.5Anstelle der Präsentation kann eine Ausbil-dungssituation auch praktisch durchgeführtwerden.

(4) 1Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereichder Hauswirtschaft besteht der praktische Teilaus der Durchführung einer vom Prüfungsteil-nehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsaus-schuss auszuwählenden Ausbildungssituationund einem Fachgespräch, in dem die Auswahlund Gestaltung der Ausbildungssituation zubegründen sind. 2Die Prüfung im praktischenTeil soll höchstens 60 Minuten dauern.

(5) 1Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. 2§ 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die§§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungs -gesetzes gelten entsprechend.

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Teil 2.11 Ausbilder-Eignungsverordnung

§ 5Zeugnis

Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeug-nis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.

§ 6Andere Nachweise

(1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttretendieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eig-nungsverordnung bestanden hat, die aufgrunddes Berufsbildungsgesetzes erlassen wordenist, gilt für die Berufsausbildung als im Sinnedieser Verordnung berufs- und arbeitspädago-gisch geeignet.

(2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine an-dere Prüfung der beruflichen Fortbildung nachder Handwerksordnung oder dem Berufsbil-dungsgesetz eine berufs- und arbeitspädago-gische Eignung nachgewiesen hat, gilt für dieBerufsausbildung als im Sinne dieser Verord-nung berufs- und arbeitspädagogisch geeig-net.

(3) 1Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-kannte oder von einer öffentlich-rechtlichenKörperschaft abgenommene Prüfung bestan-den hat, deren Inhalt den in § 3 genannten An-forderungen ganz oder teilweise entspricht,kann von der zuständigen Stelle auf Antragganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4befreit werden. 2Die zuständige Stelle erteiltdarüber eine Bescheinigung.

(4) 1Die zuständige Stelle kann von der Vorlagedes Nachweises über den Erwerb der be -rufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befrei-en, wenn das Vorliegen berufs- und arbeits-pädagogischer Eignung auf andere Weiseglaubhaft gemacht wird und die ordnungsge-mäße Ausbildung sichergestellt ist. 2Die zu-ständige Stelle kann Auflagen erteilen. 3AufAntrag erteilt die zuständige Stelle hierüber ei-ne Bescheinigung.

§ 7Fortführen der Ausbildertätigkeit

1Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder imSinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbil-dungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nachden §§ 5 und 6 dieser Verordnung befreit, es seidenn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Be-anstandungen mit einer Aufforderung zur Mängel-beseitigung durch die zuständige Stelle geführthat. 2Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigtworden und Gefährdungen für eine ordnungsge-mäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zu-stän dige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen.

§ 8Übergangsregelung

1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zumAblauf des 31. Juli 2010 nach den bisherigen Vor-schriften zu Ende geführt werden. 2Die zuständigeStelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmersoder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederho-lungsprüfung nach dieser Verordnung durchfüh-ren; § 4 Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keineAnwendung. 3Im Übrigen kann bei der Anmel-dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriftenbeantragt werden.

§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.2Gleichzeitig tritt die Ausbilder-Eignungsverord-nung vom 16. Februar 1999 (BGBI. I S. 157, 700),die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Mai2008 (BGBI. I S. 854) geändert worden ist, außerKraft.

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Teil 2.11 Ausbilder-Eignungsverordnung

Anlage 1(zu § 5)

M U S T E R

(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Z E U G N I S

Herr/Frau

geboren am in

hat am die Prüfung

nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)

bestanden.

Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungs-gesetzes nachgewiesen.

Ort/Datum

Unterschrift(en)

(Siegel der zuständigen Stelle)

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Teil 2.11 Ausbilder-Eignungsverordnung

Anlage 2(zu § 5)

M U S T E R

(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Z E U G N I S

Herr/Frau

geboren am in

hat am die Prüfung

nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Punkte Note1. Schriftlicher Prüfungsteil2. Praktischer Prüfungsteil

Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungs-gesetzes nachgewiesen.

Ort/Datum

Unterschrift(en)

(Siegel der zuständigen Stelle)

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Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation

Bekanntmachung der Bayerischen Verwaltungsschule vom 08.04.2011

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungs-ausschusses vom 18.11.2010 erlässt die Baye -rische Verwaltungsschule als zuständige Stellegemäß § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverord-nung (AEVO) vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)und § 47 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 des Berufs -bildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005(BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzesvom 5. Februar 2009 (BGBl. S. 160), Art. 5 Abs. 1des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbil-dungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzeszur Änderung des Gesetzes zur Ausführung desBerufsbildungsgesetzes vom 24. Juni 2005 (GVBlS. 197) und § 6 Nr. 3, §§ 7, 8 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 der Verordnung zur Umsetzung des Berufs -bildungsgesetzes und der Handwerksordnung(BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579), zuletzt geändert durch § 136 Abs. 3 der Verord-nung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912) die folgendePrüfungsordnung zur Durchführung von Prüfun-gen zum Nachweis der berufs- und arbeitspä -dagogischen Qualifikation als Satzung. Die Prü-fungsordnung wurde von den Bayerischen Staats-ministerien des Innern, der Finanzen, für Wissen-schaft, Forschung und Kunst, für Unterricht undKultus, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen undfür Umwelt und Gesundheit mit Schreiben vom11.01.2011 genehmigt.

INHALTSÜBERSICHT

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 81 Geltungsbereich, Ziel und Durchführungder Prüfung

II. Abschnitt

Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen

§ 82 Errichtung des Prüfungsausschussesund der Prüfungskommissionen

§ 83 Zusammensetzung und Berufung des Prü fungsausschusses und der Prüfungs -kom missionen

§ 84 Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstim-mung im Prüfungsausschuss und in denPrüfungskommissionen

§ 85 Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses

§ 86 Geschäftsführung§ 87 Ausgeschlossene Personen und Besorg-

nis der Befangenheit§ 88 Verschwiegenheit§ 89 Aufgaben der Bayerischen Verwaltungs -

schule

III. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 10 Prüfungstermine§ 11 Zulassungsvoraussetzungen§ 12 Anmeldung zur Prüfung§ 13 Prüfungsgebühr

IV. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 14 Prüfungsgegenstand§ 15 Gliederung der Prüfung§ 16 Prüfungsaufgaben§ 17 Abnahme der Prüfung§ 18 Nachteilsausgleich§ 19 Niederschrift

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Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

V. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundungdes Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung der Prüfungsergebnisse§ 21 Feststellung und Bekanntgabe des

Prüfungs ergebnisses§ 22 Prüfungszeugnis§ 23 Prüfungsunterlagen§ 24 Nicht bestandene Prüfung§ 25 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt

Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 26 Rücktritt, Nichtteilnahme§ 27 Unterschleif, Beeinflussungsversuch und

Ord nungsverstoߧ 28 Mängel im Prüfungsverfahren

VlI. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 29 Rechtsbehelfe§ 30 Übergangsvorschriften§ 31 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich, Ziel und Durchführung

der Prüfung

(1) Die Prüfungsordnung zur Durchführung vonPrüfungen zum Nachweis der berufs- und ar-beitspädagogischen Qualifikation gilt im Rah-men der Zuständigkeit der Bayerischen Ver-waltungsschule für alle Ausbilder im öffentli-chen Dienst.

(2) Die Ausbilderprüfung dient dem Nachweis derberufs- und arbeitspädagogischen Qualifika -tion im Sinne der Ausbilder-Eignungsverord-nung.

(3) Die Prüfungen werden von der BayerischenVerwaltungsschule durchgeführt.

II. Abschnitt

Prüfungsausschuss und Prüfungs -kommissionen

§ 2Errichtung des Prüfungsausschusses und der

Prüfungskommissionen

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet dieBayerische Verwaltungsschule einen Prü-fungsausschuss (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 39 Abs. 1Satz 1 BBiG).

(2) Für die Durchführung der praktischen Prüfungbestellt der Prüfungsausschuss Prüfungskom-missionen.

§ 3Zusammensetzung und Berufung des

Prüfungsausschusses und der Prüfungs -kommissionen

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mit-gliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prü-fungsgebiete sachkundig und für die Mitwir-kung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 4Abs. 5 AEVO, § 40 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglie-der je drei Beauftragte der Arbeitgeber undder Arbeitnehmer sowie drei Lehrer berufsbil-dender Schulen an. 2Die Mitglieder habenStellvertreter (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 40 Abs. 2BBiG).

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Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

206

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitgliederwerden von der Bayerischen Verwaltungs-schule für vier Jahre berufen (§ 4 Nr. 5 AEVO, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 6 BBiG).

(4) 1Die Beauftragten der Arbeitnehmer werdenauf Vorschlag der im Bereich des bayerischen öffentlichen Dienstes bestehenden Gewerk-schaften und selbstständigen Vereinigungenvon Arbeitnehmern mit sozial- und berufspo -litischer Zwecksetzung berufen (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). 2Die Lehrerberufsbildender Schulen werden im Einver-nehmen mit der zuständigen Schulaufsichts-behörde oder der von ihr bestimmten Stelleberufen (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 40 Abs. 3 Satz 3BBiG).

(5) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mit-glieder nicht in ausreichender Zahl innerhalbeiner von der Bayerischen Verwaltungsschulegesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen,so beruft die Bayerische Verwaltungsschuleinsoweit nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 4Abs. 5 AEVO, § 40 Abs. 3 Sätze 4 und 6 BBiG).

(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mit-glieder des Prüfungsausschusses könnennach Anhören der an ihrer Berufung Beteilig-ten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 40 Abs. 3, Sätze 5 und 6BBiG).

(7) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehren-amtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitver-säumnisse ist, soweit eine Entschädigungnicht von anderer Seite gewährt wird, eine an-gemessene Entschädigung zu zahlen, derenHöhe von der Bayerischen Verwaltungsschulemit Genehmigung des Bayerischen Staatsmi-nisteriums des Innern festgesetzt wird (§ 4Abs. 5 AEVO, § 40 Abs. 4 BBiG).

(8) Von der Zusammensetzung des Prüfungsaus-schusses nach Absatz 2 darf nur abgewichenwerden, wenn andernfalls die erforderlicheZahl von Mitgliedern des Prüfungsausschus-ses nicht berufen werden kann (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 40 Abs. 5 BBiG).

(9) 1Die Prüfungskommissionen bestehen aus jedrei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitzführt. 2Sie müssen mit Arbeitgebervertretern,Arbeitnehmervertretern und Lehrern berufsbil-dender Schulen paritätisch besetzt sein. 3DieMitglieder können innerhalb der Gruppe ver-treten werden. 4Absatz 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2und die Absätze 4 bis 8 gelten entsprechend.

§ 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

im Prüfungsausschuss und in den Prüfungskommissionen

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied,das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mit-glied, das den Vorsitz stellvertretend über-nimmt (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 41 Abs. 1 Satz 1BBiG). 2Der Vorsitzende und sein Stellvertretersollen nicht derselben Mitgliedergruppe ange-hören (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 41 Abs. 1 Satz 2BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist nur beschlussfähig,wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken (§ 4Abs. 5 AEVO, § 41 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(3) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 41 Abs. 2 Satz 2 BBiG). 2BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des vorsit-zenden Mitglieds den Ausschlag (§ 4 Abs. 5AEVO, § 41 Abs. 2 Satz 3 BBiG).

(4) 1Für die Prüfungskommission gilt Abs. 1 Satz 1und Abs. 3 Satz 1 entsprechend. 2Sie ist nur involler Besetzung beschlussfähig.

§ 5Aufgaben des Prüfungsausschusses

und Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat(1) 1. über die Zulassung zur Prüfung zu entschei-

den, wenn die Bayerische Verwaltungsschu-le nach § 11 Abs. 1 die Zulassungsvoraus-setzungen nicht für gegeben hält,

(1) 2. die Prüfungsaufgaben gemäß § 16 auszu-wählen,

(1) 3. die Prüfer für die Erst- und Zweitbewertungzu bestellen (§ 20 Abs. 3), dabei ist § 42Abs. 2 BBiG zu beachten,

(1) 4. die Mitglieder der Prüfungskommissionenzu bestellen,

(1) 5. die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zubestimmen,

(1) 6. über die Folgen des Rücktritts, der Nicht -teil nahme (§ 26) und des Unterschleifs (§ 27) – nach Anhörung des Prüfungsteil-nehmers – zu entscheiden und

(1) 7. über Widersprüche gegen Prüfungsent-scheidungen zu entscheiden, soweit derPrüfungsausschuss die Erstentscheidunggetroffen hat.

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207

Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat(1) 1. den Prüfungsausschuss einzuberufen,(1) 2. den Stichentscheid gemäß § 20 Abs. 3 zu

treffen oder durch einen anderen Prüfer her-beizuführen,

(1) 3. die Prüfungszeugnisse (§ 22) und Beschei-nigungen gemäß § 24 Abs. 1 anzufertigen,

(1) 4. über Widersprüche gegen Prüfungsent-scheidungen zu entscheiden, soweit nichtder Prüfungsausschuss die Erstentschei-dung getroffen hat, und

(1) 5. alle übrigen Entscheidungen zu treffen, dienicht anderen Prüfungsorganen übertragensind.

(3) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prü-fungsausschusses dringliche Anordnungenund unaufschiebbare Entscheidungen zu tref-fen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss inder nächs ten Sitzung zu unterrichten.

§ 6Geschäftsführung

(1) 1Die Bayerische Verwaltungsschule regelt imBenehmen mit dem Prüfungsausschuss dieGeschäftsführung der Prüfungskommissionen,insbesondere Einladungen, Protokollführungund Durchführung der Beschlüsse. 2Die Sit-zungsprotokolle sind vom Vorsitzenden desPrüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3§ 19Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses führtdie Bayerische Verwaltungsschule.

§ 7Ausgeschlossene Personen und Besorgnis

der Befangenheit

(1) 1Bei der Zulassung zur Prüfung und bei derPrüfung selbst darf nicht mitwirken, wer Ange-höriger des Prüfungsbewerbers oder Prü-fungsteilnehmers ist. Angehörige im Sinne vonSatz 1 sind:

(1) 1. der Verlobte,(1) 2. der Ehegatte,(1) 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Li-

nie,(1) 4. Geschwister,(1) 5. Kinder der Geschwister(1) 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister

der Ehegatten(1) 7. Geschwister der Eltern(1) 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer

angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicherGemeinschaft wie Eltern und Kind miteinan-der verbunden sind (Pflegeeltern und Pfle-gekinder).

(1) 2Angehörige sind die in Satz 2 genannten Per-sonen auch dann, wenn

(1) 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 diedie Beziehung begründende Ehe nicht mehrbesteht;

(1) 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Ver-wandtschaft oder Schwägerschaft durch An-nahme als Kind erloschen ist;

(1) 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-meinschaft nicht mehr besteht, sofern diePersonen weiterhin wie Eltern und Kind mit-einander verbunden sind.

(2) 2Hält sich ein Mitglied oder stellvertretendesMitglied einer Prüfungskommission nach Abs. 1 für ausgeschlossen oder bestehenZwei fel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1gegeben sind, ist dies der Bayerischen Ver-waltungsschule mitzuteilen, während der Prü-fung der Prüfungskommission. 2Über den Aus-schluss von der Mitwirkung entscheidet dieBayerische Verwaltungsschule, während derPrüfung die Prüfungskommission ohne Mitwir-kung und Stimmrecht des Betroffenen.

(3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miss -trauen gegen eine unparteiische Ausübungder Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wirdvon einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegeneines solchen Grundes behauptet, so hat derBetroffene dies der Bayerischen Verwaltungs-schule mitzuteilen, wäh rend der Prüfung derPrüfungskommis sion. 2Abs. 2 Satz 2 gilt ent-sprechend.

(4) Für den Prüfungsausschuss gelten Absatz 2und 3 entsprechend.

(5) 1Für Mitglieder oder stellvertretende Mitglie-der des Prüfungsausschusses oder einer Prü-fungskommission, die infolge von Ausschlussoder Besorgnis der Befangenheit nicht mitwir-ken, handelt der jeweilige Stellvertreter. 2DieLadung des Stellvertreters erfolgt durch dieBayerische Verwaltungsschule bzw. den Prü-fungsausschuss.

§ 8Verschwiegenheit

(1) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, derPrüfungskommissionen und die Prüfer habenüber alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit

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Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber derBayerischen Verwaltungsschule. 3Ausnahmenbedürfen der Zustimmung der BayerischenVerwaltungsschule.

§ 9Aufgaben der Bayerischen Verwaltungsschule

(1) Der Bayerischen Verwaltungsschule obliegtdie Durchführung der Prüfung.

(2) Sie hat insbesondere(1) 1. die Entscheidungen der Prüfungsorgane zu

vollziehen,(1) 2. über die Zulassung zur Prüfung (§ 11 Abs. 1)

und über Anträge auf Gewährung vonNachteilsausgleich (§ 18) zu entscheiden,

(1) 3. die Prüfungsteilnehmer zur schriftlichen undzur praktischen Prüfung unter Angabe vonPrüfungstag und -ort sowie der erlaubtenHilfsmittel einzuladen,

(1) 4. die Aufgabenentwürfe einzuholen und hier-zu Stellung zu nehmen,

(1) 5. die Aufsichtspersonen für die Abnahme derschriftlichen Prüfung zu bestellen und

(1) 6. die Gesamtprüfungsnoten zu berechnen.

III. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfungen

§ 10Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen werden nach Bedarf abgehal-ten. Die Termine werden nach Möglichkeit aufdie Beendigung von Lehrgängen zur Ausbil-dung der Ausbilder abgestimmt.

(2) Die Bayerische Verwaltungsschule bestimmtdie Termine der Prüfung sowie der Anmelde -fris ten und gibt sie nach Möglichkeit mindes -tens zwei Monate vorher im BayerischenStaatsanzeiger bekannt.

§ 11Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachlicheEignung zur Ausbildung nach § 30 BBiG nach-weist.

(2) Ein Zulassungsanspruch besteht nur für Prü-fungsbewerber, die ihre Anmeldung fristge-recht gemäß § 10 Abs. 2 eingereicht haben.

(3) 1Über die Zulassung entscheidet die Bayeri-sche Verwaltungsschule (§ 4 Abs. 5 AEVO,

§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG). 2Hält sie die Zulas-sungsvoraussetzungen nicht für gegeben, soentscheidet der Prüfungsausschuss (§ 4 Abs. 5 AEVO, § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

§ 12Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsbewerber hat sich bei der Bayeri-schen Verwaltungsschule schriftlich auf Form -blättern der Verwaltungsschule zur Prüfunganzumelden.

(2) Der Anmeldung sollen beigefügt werden:(1) 1. Nachweise über den Erwerb der fachlichen

Eignung zur Ausbildung gemäß § 11 Abs. 1sowie

(1) 2. eine Erklärung und ggf. ein Nachweis da -rüber, ob und mit welchem Erfolg der Prü-fungsbewerber bereits an der Prüfung teil-genommen hat.

§ 13Prüfungsgebühr

1Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebührnach Aufforderung an die Bayerische Verwal-tungsschule zu entrichten. 2Die Gebührenhöhebestimmt sich nach der Gebührenordnung derBayerischen Verwaltungsschule in der jeweils gel-tenden Fassung.

IV. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 14Prüfungsgegenstand

Der Prüfungsteilnehmer hat den Erwerb der be-rufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation zumselbständigen Planen, Durchführen und Kontrol-lieren in den in § 2 AEVO genannten Handlungs-feldern nachzuweisen.

§ 15Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichenund einem praktischen Teil (§ 4 Abs. 1 Satz 2AEVO).

(2) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbe -zogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldernzu bearbeiten. 2Die schriftliche Prüfung solldrei Stunden dauern (§ 4 Abs. 2 AEVO).

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Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

(3) 1Der praktische Teil besteht aus der Präsenta -tion einer Ausbildungssituation und einemFachgespräch mit einer Dauer von insgesamthöchstens 30 Minuten. 2Hierfür wählt der Prü-fungsteilnehmer eine berufstypische Ausbil-dungssituation aus. 3Die Präsentation soll 15Minuten nicht überschreiten. 4Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sindim Fachgespräch zu erläutern. 5Anstelle derPräsentation kann eine Ausbildungssituationpraktisch durchgeführt werden.

§ 16Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss wählt für den schriftlichenTeil der Prüfung eine Aufgabe aus, die alle Hand-lungsfelder im Sinn von § 2 AEVO abdeckt unddie zum Nachweis der berufs- und arbeitspä -dagogischen Qualifikation zum selbständigenPla nen, Durchführen und Kontrollieren geeignetist.

§ 17Abnahme der Prüfung

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftrag-te der Bayerischen Verwaltungsschule könnenanwesend sein.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Ver-langen der Mitglieder oder stellvertretendenMitglieder der Prüfungskommission oder desAufsichtsführenden über ihre Person auszu-weisen. 2Die Prüfungsteilnehmer sind vor Be-ginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf,die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubtenHilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungs-handlungen und Ordnungsverstößen zu be-lehren.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung wird von den Prüfungskommissionen abgenommen. 2DieMit glieder oder stellvertretenden Mitglieder derjeweiligen Prüfungskommission müssen wäh-rend der praktischen Prüfung ständig vollzäh-lig anwesend sein. 3Bei der Beratung über dasErgebnis dürfen nur die Mitglieder oder stell-vertretenden Mitglieder der Prüfungskommis-sion und ein Vertreter der Bayerischen Verwal-tungsschule anwesend sein.

§ 18Nachteilsausgleich

(1) Prüfungsteilnehmern,(1) 1. die nach Feststellung der zuständigen Be-

hörde einen Grad der Behinderung vonmin destens 50 v. H. aufweisen und derenPrüfungsbehinderung ärztlicherseits festge-stellt ist oder

(1) 2. die zwar nicht Schwerbehinderte, aber we-gen einer in der Regel ärztlicherseits festge-stellten, nicht nur vorübergehenden körper-lichen Behinderung bei der Fertigung derPrüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigtsind,

(1) kann die Bayerische Verwaltungsschule dieNormalarbeitszeit um bis zu 50 v. H. verlän-gern.

(2) Andere, der körperlichen Behinderung ange-messene Erleichterungen können neben oderanstelle der Arbeitszeitverlängerung gewährtwerden.

§ 19Niederschrift

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu füh-ren.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prü-fung ist durch den Aufsichtsführenden insbe-sondere zu bestätigen, dass die Aufgaben ord-nungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhal-tung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöstwurden.

(3) Die Niederschrift über die praktische Prüfungist von den Mitgliedern der Prüfungskommissi-on zu unterzeichnen.

V. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundungder Prüfungsergebnisse

§ 20Bewertung der Prüfungsergebnisse

(1) Bei der Feststellung, ob die Prüfung bestandenoder nicht bestanden worden ist, ist von fol-gendem Bewertungssystem auszugehen:

(1) – eine den Anforderungen in besonderem Ma-ße entsprechende Leistung

(1) – = 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

(1) – eine den Anforderungen voll entsprechendeLeistung

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Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

(1) – = unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut

(1) – eine den Anforderungen im Allgemeinenentsprechende Leistung

(1) – = unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedi-gend

(1) – eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,aber im Ganzen den Anforderungen nochentspricht

(1) – = unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausrei-chend

(1) – eine Leistung, die den Anforderungen nichtentspricht, jedoch erkennen lässt, dass dienotwendigen Grundkenntnisse vorhandensind

(1) – = unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangel-haft

(1) – eine Leistung, die den Anforderungen nichtentspricht und bei der selbst die Grund-kenntnisse lückenhaft sind

(1) – = unter 30 = Note 6 = ungenügend.

(2) Die Prüfungsleistungen im schriftlichen und impraktischen Teil sind gesondert zu bewerten.

(3) 1Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweit-prüfer) selbständig unter Verwendung der in Abs. 1 festgelegten Prüfungsnoten zu bewer-ten. 2Bei abweichender Beurteilung sollen diebeiden Prüfer eine Einigung über die Beno-tung versuchen. Kommt eine Einigung nichtzustande, entscheidet der Vorsitzende desPrüfungsausschusses selbst oder bestimmt einen dritten Prüfer zum Stichentscheid. 3DieAufsichtsführenden dürfen nicht zur Bewer-tung der Prüfungsarbeiten herangezogen wer-den, bei deren Bearbeitung sie Aufsicht ge-führt haben.

(4) 1Die Einzelnote für den praktischen Teil derPrüfung wird für Präsentation (bzw. praktischeDurchführung einer Ausbildungseinheit) ein-schließlich Prüfungsgespräch einheitlich ge-bildet. 2Zunächst schlägt jedes Mitglied oderstellvertretendes Mitglied der Prüfungskom-mission eine Punktezahl für den praktischenTeil der Prüfung vor. 3Auf dieser Grundlage trifftdie Prüfungskommission die endgültige Ent-scheidung über die zu vergebende Einzelnote.

(5) Beim schriftlichen Teil der Prüfung werden zuerbringende Prüfungsleistungen mit „ungenü-gend“ bewertet, wenn der Prüfungsteilnehmerdie Prüfungsaufgabe ohne genügende Ent-schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abge-

geben hat.(6) Die Gesamtprüfungsnote wird gebildet als

arithmetisches Mittel der Einzelnoten für denschriftlichen und praktischen Prüfungsteil.

§ 21Feststellung und Bekanntgabe des

Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertungder Prüfungsleistungen im schriftlichen und impraktischen Teil die Einzelergebnisse sowiedas Gesamtergebnis fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schrift -liche und praktische Prüfungsteil jeweils min-destens mit „ausreichend“ bewertet wordenist.

(3) Die Bayerische Verwaltungsschule teilt demPrüfungsteilnehmer unverzüglich nach Ab-schluss der Prüfung mit, ob er die Prüfung be-standen hat.

§ 22Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüberjeweils ein Zeugnis der Bayerischen Verwal-tungsschule nach den Anlagen 1 und 2 zu § 5 AEVO.

(2) Dem Zeugnis wird auf Antrag des Prüfungsteil-nehmers eine englischsprachige und einefranzösischsprachige Übersetzung beigefügt.

(3) Soweit die Note im Rahmen einer anderenAus bildungsprüfung benötigt wird, wird die er-reichte Punktezahl der anderen Ausbildungs-stelle mitgeteilt.

§ 23Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, sei-nem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevoll-mächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungs-unterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei derBayerischen Verwaltungsschule fünf Jahre, dieAnmeldungen und die Niederschriften zehnJahre aufzubewahren.

§ 24Nicht bestandene Prüfung

(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-fungsnehmer von der Bayerischen Verwal-tungsschule eine schriftliche Bescheinigung.

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211

Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

2Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, indenen er nicht mindestens ausreichende Leis -tungen (50 Punkte von 100 Punkten = Note 4)erreicht hat.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wieder-holungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

§ 25Wiederholungsprüfung

(1) Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfungzweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2BBiG), frühestens zum jeweils nächsten Prü-fungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-teilnehmer auf seinen Antrag von der Prüfungin den schriftlichen Prüfungsbereichen oder indem praktischen Prüfungsbereich zu befreien,wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsteilden Anforderungen entsprochen haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnetvom Tage der Beendigung der nicht bestande-nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfunganmeldet.

(3) Bei der Wiederholung von Prüfungsteilen giltdie zuletzt erzielte Prüfungsleistung.

(4) § 12 findet entsprechend Anwendung.

VI. Abschnitt

Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

§ 26Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) 1Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassungund später als einen Tag vor Beginn der Prü-fung zurück oder kommt er der Ladung zurPrüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als ab-gelegt und nicht bestanden. 2Das gilt nicht,wenn der Prüfungs teilnehmer aus Gründen,die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nichtablegen kann.

(2) 1Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn derPrüfung zurück oder legt er einzelne Prüfungs-teile nicht oder nicht vollständig ab, so werdendie nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit„ungenügend“ bewertet. 2Dies gilt nicht, wennein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall giltFolgendes:

(1) 1. Hat der Prüfungsteilnehmer noch keinen derin § 15 Abs. 1 genannten Prüfungsteile voll-

ständig abgelegt, so gilt die Prüfung als ins-gesamt nicht abgelegt.

(1) 2. Hat der Prüfungsteilnehmer einen der in § 15 Abs. 1 genannten Prüfungsteile voll-ständig abgelegt, so gilt die Prüfung als ab-gelegt; der fehlende Prüfungsteil ist inner-halb einer vom Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses zu bestimmenden Zeit nach-zuholen.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes oder von Gründen, dieer nicht zu vertreten hat, unverzüglich nachzu-weisen, im Fall der Krankheit durch ärztlichesZeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2 In offen-sichtlichen Fällen kann auf die Vorlage einesärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. 3DerPrüfungsausschuss stellt fest, ob ein wichtigerGrund oder Gründe, die der Prüfungsteilneh-mer nicht zu vertreten hat, vorliegen.

(4) Die Geltendmachung einer Verhinderung beimschriftlichen oder praktischen Teil der Prüfungist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nachAbschluss des betroffenen Prüfungsteils einMonat verstrichen ist.

(5) 1Ist einem Prüfungsteilnehmer aus wichtigenGründen die Ablegung der Prüfung oder einesPrüfungsteils nicht zuzumuten, so kann derVorsitzende des Prüfungsausschusses auf An-trag sein Fernbleiben genehmigen. 2In diesemFall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 27Unterschleif, Beeinflussungsversuch und

Ordnungsverstoß

(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergeb-nis einer Prüfung durch Unterschleif, Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassenerHilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zubeeinflussen oder verstößt er erheblich gegendie Ordnung, so ist die betreffende Prüfungs-leistung mit „unge nügend“ zu bewerten. 2 Inschweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmervon der Prüfung auszuschließen; er hat diePrüfung nicht bestanden. 3Als versuchter Un-terschleif gilt bereits der Besitz nicht zugelas-sener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungs-aufgaben, sofern nicht der Prüfungsteilnehmernachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatznoch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erstnach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist

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Teil 2.12 Ausbilder-Eignungs-Prüfung

die betreffende Prüfungsleistung nachträglichmit „ungenügend“ zu bewerten und dasGesamtprüfungsergebnis zu berichtigen. 2Inschwe ren Fällen ist die Prüfung für nicht be-standen zu erklären. 3Ein unrichtig geworde-nes Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer, einen Prüferzu günstigerer Beurteilung zu veranlassenoder eine mit der Feststellung des Prüfungs -ergebnisses beauftragte Person zur Verfäl-schung des Prüfungsergebnisses zu verleiten,so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Ist diePrüfung noch nicht abgeschlossen, so ist derPrüfungsteilnehmer von der Fortsetzung aus-zuschließen und die Prüfung als nicht bestan-den zu erklären.

§ 28Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich nachträglich, dass das Prüfungs-verfahren mit Mängeln behaftet war, die Rech-te des Prüfungsteilnehmers, insbesondere dieChancengleichheit, erheblich verletzt haben,so hat der Prüfungsausschuss auf Antrag ei-nes Prüfungsteilnehmers das zur Wiederher-stellung der Chancengleichheit bzw. zur Wah-rung sonstiger verletzter Rechte Erforderlichezu veranlassen, sofern der Prüfungsausschussnicht selbst von Amts wegen tätig wird.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel un-verzüglich geltend zu machen. 2Mängel imPrüfungsverfahren können nicht mehr geltendgemacht werden, wenn seit dem Abschlussdes Teils des Prüfungsverfahrens, der mitMängeln behaftet war, ein Monat verstrichenist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungkann der Prüfungsausschuss von Amts wegeneine Wiederholung der Prüfung oder einzelnerTeile derselben nicht mehr anordnen.

VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 29Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungs-ausschusses, der Prüfungskommissionen sowieder Bayerischen Verwaltungsschule sind bei ihrerschriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewer-ber oder Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen; dies gilt nicht für Prüfungszeugnisse.

§ 30Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren können biszum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den bishe-rigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) 1Die Bayerische Verwaltungsschule kann aufAntrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-holungsprüfung nach dieser Prüfungsordnungdurchführen; § 4 Abs. 1 Satz 5 AEVO findet indiesem Fall keine Anwendung. 2Im Übrigenkann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zumAblauf des 30. April 2010 die Anwendung derbisherigen Vorschriften beantragt werden (§ 8AEVO).

§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrerBekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt diePrüfungsordnung zur Durchführung von Prüfun-gen zum Nachweis berufs- und arbeitspädago -gischer Kenntnisse vom 27. März 2000 außerKraft.

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213

Teil 2.13 Ausbildungsberater

Bestellung von Ausbildungsberaternnach § 45 des Berufsbildungsgesetzes(BBiG)*

Rechtslage

Gemäß § 45 BBiG* überwacht die zuständigeStelle die Durchführung der Berufsausbildungund fördert sie durch Beratung der Ausbildendenund Auszubildenden. Sie hat zu diesem ZweckAusbildungsberater zu bestellen.Wer zuständige Stelle ist, richtet sich nach der fürden jeweiligen Ausbildungsberuf ge trof fenen Ein-zelregelung in der Verordnung zur Übertragungvon Aufgaben des Bayerischen Staatsministeri-ums des Innern nach dem Gesetz zur Ausfüh-rung des Berufsbildungsgesetzes (AÜVBBiG) vom19. März 1996 (GVBl S. 168), zuletzt geändertdurch VO vom 21. Dezember 1999 (GVBl S. 588).

Der Bundesausschuss für Berufsbildung hat am24.8.1973 folgende Grundsätze für die Bera-tung und Überwachung der Ausbildungsstät-ten durch Ausbildungsberater beschlossen

(Auszug):

I. Status des Ausbildungsberaters

Die Ausbildungsberater sind in der Regel haupt-beruflich (hauptamtlich) tätig. Daneben könnennebenberufliche (nebenamtliche) und ehrenamtli-che Ausbildungsberater, insbesondere für spe-zielle Ausbildungsberufe und Aufgaben, bestelltwerden. Die Ausbildungsberater sind der zustän-digen Stelle für ihre Tätigkeit verantwortlich. Dievon der zuständigen Stelle bestellten hauptamtli-chen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Aus-bildungsberater sind unter Angabe ihres Zustän-digkeitsbereiches allen interessierten Kreisen ingeeigneter Weise bekannt zu machen.

II. Qualifikationsmerkmale des Ausbildungsberaters

Der Ausbildungsberater hat die Eignung als Aus-bilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bzw.der Handwerksordnung zu erfüllen und einemehr jährige Berufserfahrung nachzuweisen.

III. Aufgaben des Ausbildungsberaters

1. Beratung der an der Berufsausbildung Beteilig-ten

2. Überwachung der Durchführung der Berufs-ausbildung

3. Mitwirkung bei der Zusammenarbeit der zu-ständigen Stelle mit betrieblichen und außerbe-trieblichen Stellen

Zu 1.Beratung der an der Berufsausbildung

Beteiligten

1.1 Beratung der Ausbildenden und Ausbilder:1.1 z. B.1.1 Ausbildungsmöglichkeiten (Ausbildungsberu-

fe – Ausbildungsordnungen)1.1 Ausbildungsvertrag insbes. Ausbildungspflich -

ten1.1 Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte1.1 Angemessenes Verhältnis zwischen Ausbil-

denden / Ausbildern / Fachkräften / Ausbil-dungsplätzen und Auszubildenden

1.1 Persönliche und fachliche Eignung der Ausbil-denden und Ausbilder

1.1 Bestellung von Ausbildern1.1 Sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-

bildung (betrieblicher Ausbildungsplan) undgegebenenfalls ergänzende Maßnahmen

1.1 Verkürzung der Ausbildungszeiten (Anrech-nung, Abkürzung, vorzeitige Zulassung) undVerlängerung

1.1 Berufs- und arbeitspädagogische Fragen derAusbildung

1.1 Berichtsheftführung bzw. Ausbildungsnach-weis

1.1 Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbil-dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-dungsstätte

1.1 Zwischen- und Abschlussprüfungen (Anmel-dung, Zulassung, Anforderungen und Ablauf)

1.1 Zusammenarbeit mit den an der AusbildungBeteiligten, insbesondere den Erziehungsbe-rechtigten und berufsbildenden Schulen

1.1 Einschlägige Gesetze, Vorschriften und An-ordnungen

1.2 Beratung der Auszubildenden:1.1 z. B.:1.1 Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-

verhältnis1.1 Verkürzung der Ausbildungszeiten (Anrech-

nung, Abkürzung, vorzeitige Zulassung) undVerlängerung

1.1 Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbil-dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-dungsstätte

1.1 Zwischen- und Abschlussprüfungen (Anmel-dung, Zulassung, Anforderungen und Ablauf)

S213_214 Ausbildungsberater:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:50 Uhr Seite 213

214

Teil 2.13 Ausbildungsberater

1.1 Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungs-möglichkeiten

1.1 Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten beiLeis tungs- und Entwicklungsstörungen.

Zu 2.Überwachung der Durchführung der

Berufsausbildungz. B.:Art und Einrichtung der AusbildungsstätteAngemessenes Verhältnis zwischen Ausbilden-den / Ausbildern / Fachkräften / Ausbildungsplät-zen und AuszubildendenPersönliche und fachliche Eignung der Ausbil-denden und AusbilderEinhaltung der Ausbildungsordnung und des be-trieblichen AusbildungsplanesEinhaltung des Verbots der Beschäftigung mitausbildungsfremden ArbeitenFreistellung zum Besuch der Berufsschule / vonAusbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-dungsstätteKostenlose Bereitstellung der AusbildungsmittelAnwendung der einschlägigen Vorschriften (z. B.BBiG, JArbSchG, MuSchG und sonstige arbeits-und sozialrechtliche Vorschriften)Erfüllung von Auflagen zur Behebung von Män-geln i. S. von § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 BBiGsowie § 23 a Abs. 2 HwO.

Zu 3.Mitwirkung bei der Zusammenarbeit der

zuständigen Stellen mit betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen

Der Ausbildungsberater hat im Rahmen seinerTätigkeit bei der Zusammenarbeit der zuständi-gen Stelle mit der Betriebsleitung bzw. der Verwal-tung und dem Betriebsrat bzw. dem Personalratsowie mit der Berufsberatung, den beruflichenSchulen, der Gewerbeaufsicht und sonstigen Stel-len mitzuwirken.

IV. Verfahren für die Beratung und Überwachung

Die Beratungs- und Überwachungsaufgaben sollder Ausbildungsberater erfüllen durch – Besuche der Ausbildungsstätten – regelmäßige Sprechstunden bzw. Sprechtage – Einzel- oder Gruppenberatung – Informationsveranstaltungen für Ausbildende,

Ausbilder und Auszubildende.Dabei hat der Ausbildungsberater von einem Ar-

beitsplan bzw. Zeitplan auszugehen, der sicher-stellt, dass die in seinem Bereich liegenden Aus-bildungsstätten mindestens in jährlichem Turnusaufgesucht werden. Der Plan hat zu berücksichti-gen, dass die Ausbildungsstätten bei gegebenerVeranlassung (Beschwerden oder sonstige aktu-elle Anlässe) mit Vorrang zu prüfen sind.Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind die Ausbilden-den gemäß § 45 Abs. 1 BBiG und § 111 HwO ver-pflichtet, die für die Überwachung notwendigenAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegensowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zugestatten.Der Ausbildungspflichtige kann die Auskunft aufsolche Fragen verweigern, deren Beantwortungihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1–3der Strafprozessordnung bezeichneten Angehöri-gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung odereines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-nungswidrigkeiten aussetzen würde.Der Ausbildungsberater ist gemäß § 98 BBiG bzw.§ 116 HwO zur Verschwiegenheit über fremde Ge-heimnisse, namentlich über Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse, verpflichtet.

V. Zahl der Ausbildungsberater

Die Zahl der Ausbildungsberater ist so festzustel-len, dass jede Ausbildungsstätte mindestens ein-mal im Jahr aufgesucht und überprüft werdenkann sowie Beratungs- und Überwachungsaufga-ben nach Ziffer III und IV wahrgenommen werdenkönnen.Die Anzahl der Ausbildungsberater ist von folgen-den Faktoren abhängig:Zahl der Ausbildungsstätten– geographische Verteilung der Ausbildungsstät-

ten– Zahl der Auszubildenden jeweils in gewerbli-

chen, kaufmännischen oder sonstigen Fachbe-reichen

– Verteilung der Auszubildenden auf die Ausbil-dungsstätten.

Soweit möglich, sollen Ausbildungsberater fach-spezifisch eingesetzt werden. Ihr Tätigkeitsbereichkann aber auch berufsfeld- oder fachbereichsbe-zogen sein.

VI. Berichterstattung über die Tätigkeit

Der Ausbildungsberater berichtet regelmäßigmin destens einmal jährlich dem Berufsbildungs-ausschuss der zuständigen Stelle über die Tätig-keit und die dabei gewonnenen Erfahrungen.

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215

Planung der Ausbildung

1. Allgemeines

Der vorgeschlagene Ausbildungsplan soll denausbildenden Dienststellen helfen, die praktischeAusbildung im Voraus für den gesamten Ausbil-dungszeitraum zu planen. Er dient einerseits derKontrolle des Auszubildenden und andererseitsder Kontrolle des Ausbilders, dass die im Ausbil-dungsrahmenplan für die Ausbildung zum Ver-waltungsfachangestellten geforderten Fachgebie-te berücksichtigt werden. Der Ausbildungsplankann allerdings nicht allgemeinverbindlich für alleAusbildenden erstellt werden, da Größe undStruktur der Körperschaften zu unterschiedlichsind. Dieser Vorschlag kann lediglich Hilfsmittelund Leitlinie sein, anhand derer ein individuel-ler, auf den jeweiligen Ausbildungsbetrieb zuge-schnittener, Ausbildungsplan erstellt wird.

Sollten zwingende Ausbildungsinhalte vom Aus-bildenden nicht vermittelt werden können, so sollte daran gedacht werden, diesen Mangeldurch sogenannte außerbetriebliche Ausbil-dungsabschnitte (z. B. am Landratsamt) zu be -heben.

Es muss also Grundprinzip der praktischen Aus -bildung bleiben, auf solchen Gebieten auszubil-den, auf denen den Auszubildenden durch prakti-sche Arbeiten die entsprechenden Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werdenkönnen. Die theoretische Ausbildung soll den Be-rufsschulen und der Bayerischen Verwaltungs-schule vorbehalten bleiben.

Der Ausbildungsplan ist für die gesamte Ausbil-dungszeit festzulegen. Terminverschiebungen müs -sen vorbehalten werden. Während der Unter-richtsblöcke an der Berufsschule – davon ausge-nommen sind die Ferien – und der BayerischenVerwaltungsschule findet keine praktische Ausbil-dung statt.

2. Ausbilder

Im Ausbildungsplan sollten ein Ausbildungsleiterfür die gesamte Ausbildung und Ausbilder für dieeinzelnen Ausbildungsabschnitte benannt wer-den, die die Verantwortung für die ordnungsge-mäße Ausbildung tragen und an die sich der Aus-zubildende mit seinen Fragen und Problemenwenden kann.

3. Allgemeine Ausbildungsinhalte

Folgende Punkte sollten Inhalt jedes Ausbildungs-abschnittes sein:

– Gliederung des Amtes oder der Verwaltungsein-heit, Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe an-hand des Geschäftsverteilungsplanes kennen

– Akten ordnungsgemäß anlegen und führen

– Schriftgut nach Aktenplan ablegen und auffin-den, Terminvorlagen beachten

– Schreiben des laufenden Geschäftsverkehrs undAktenvermerke allgemeinverständlich und ge-schäftsmäßig abfassen

– Berücksichtigung von Bedürfnissen und Anfor-derungen der Bürger

– Statistiken aufstellen und führen

– Rechtsvorschriften anhand praktischer Fälle an -wenden

– Ökologisch bewusstes Handeln

4. Allgemeine Einführung

Wir empfehlen, zu Beginn der Ausbildung für alleneu eingestellten Auszubildenden eine kurze all-gemeine Einführung zu geben. Dabei sollte derAusbildungsleiter u. a. über folgende Punkte infor-mieren:

– Geschäftsverteilung– Vorstellen der Geschäftsordnung oder allge-

meinen Geschäftsanweisung– Behandlung des Postein- und -aus-

gangs/Telefonzentrale– Vorstellen der Arbeits- und Organisationsmittel

sowie deren wirtschaftlichste Einsatzmöglich-keiten.

Ausbildungsplan (Muster)

Sachliche Gliederung der Berufsausbildungzum/zur „Verwaltungsfachangestellten, Fach-richtung Landesverwaltung des FreistaatesBayern und Kommunalverwaltung“ für den/dieAuszubildende(n) .............................

Ausbildungsleiter:

Teil 2.14 Ausbildungsplan

S215_229 Ausbildungsplan:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:51 Uhr Seite 215

216

Teil 2.14 Ausbildungsplan

(Vorläufiger) AusbildungsplanZeitliche Gliederung der Berufsausbildung (Übersicht)

1. Ausbildungsjahr

Gegenstand der Berufsbildung Mögliche Ausbildungsstellen Zeitraum der Ausbildung

1. Der Ausbildungsbetrieb Hauptamt, Geschäftsleitung, ca. 4 WochenAusbildungsleitung

2. Berufsausbildung Hauptamt, Personalamt, ca. 3 WochenAusbildungsleitung

3. Sicherheit u. Gesundheitsschutz Sämtliche Ausbildungsstellen, die ca. 2 Wochenbei der Arbeit – Umweltschutz mit dieser Thematik befasst sind

4. Arbeitsorganisation und Hauptamt, Geschäftsleitung, ca. 4 Wochenbürowirtschaftliche Abläufe Organisationsamt

5. Informations- und Hauptamt, EDV-Abteilung, ca. 4 WochenKommunikationssysteme Organisationsamt

6. Kommunikation und Kooperation Hauptamt, Organisationsamt ca. 5 WochenBetriebliche Organisation

7. Haushaltswesen Kämmerei, Kasse ca. 8 Wochen

2. Ausbildungsjahr

Gegenstand der Berufsbildung Mögliche Ausbildungsstellen Zeitraum der Ausbildung

1. Rechnungswesen Kämmerei, Kasse ca. 4 Wochen

2. Beschaffung Hauptamt, Beschaffungsstelle ca. 6 Wochen

3. Personalwesen Personalamt ca. 8 Wochen

4. Allgemeines Verwaltungsrecht und Sämtliche Ausbildungsstellen, die mit ca. 8 WochenVerwaltungsverfahren dem Verwaltungsrecht und dem allge-

meinen Verwaltungsverfahren befasst sind

3. Ausbildungsjahr

Gegenstand der Berufsbildung Mögliche Ausbildungsstellen Zeitraum der Ausbildung

1. Kommunalrecht Hauptamt, Geschäftsleitung ca. 9 Wochen(Kommunalaufsicht)

2. Sozialhilfe Sozialamt, ARGE ca. 8 Wochen

3. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung ca. 9 Wochen

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Teil 2.14 Ausbildungsplan

(Vorläufiger) AusbildungsplanZeitliche Gliederung der Berufsausbildung (Übersicht)

1. Ausbildungsjahr

Gegenstand der Berufsbildung Amt Von .......... bis ........

1. Der Ausbildungsbetrieb

2. Berufsausbildung

3. Sicherheit u. Gesundheitsschutzbei der Arbeit – Umweltschutz

4. Arbeitsorganisation undbürowirtschaftliche Abläufe

5. Informations- undKommunikationssysteme

6. Kommunikation und KooperationBetriebliche Organisation

7. Haushaltswesen

2. Ausbildungsjahr

Gegenstand der Berufsbildung Amt Von .......... bis ........

1. Rechnungswesen

2. Beschaffung

3. Personalwesen

4. Allgemeines Verwaltungsrecht undVerwaltungsverfahren

3. Ausbildungsjahr

Gegenstand der Berufsbildung Amt Von .......... bis ........

1. Kommunalrecht

2. Sozialhilfe

3. Öffentliche Sicherheit und Ordnung

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Teil 2.14 Ausbildungsplan

218

AUSBILDUNGSPLANSachliche Gliederung der Berufsausbildung

Gegenstand der Berufsbildung: Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes

Zu vermitteln im: 1. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 4 Wochen; von ............... bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Hauptamt, Geschäftsleitung, Ausbilder: .....................................Ausbildungsleitung

Lernziele Lerninhalte

a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Stellung der Verwaltung im StaatGesamtsystem der öffentlichen Verwaltung beschreiben Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die die Ausbildungsbehörde zu

erfüllen hat

Unterscheidung der öffentlichen Verwaltung nach den Aufgaben– Eingriffsverwaltung– Leistungsverwaltung– Planungsverwaltung

Organe und Behörden der Bundesrepublik Deutschland– Oberste Staatsorgane– Bundesbehörden

Organe und Behörden des Freistaates Bayern– Oberste Staatsorgane– Landesbehörden

Kommunale Behörden– Bezirk– Landkreis– Gemeinde– Organisationsformen kommunaler Zusammenarbeit

Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts Rechtsformen kommunaler Unternehmen– mit eigener Rechtspersönlichkeit– ohne eigene Rechtspersönlichkeit

b) Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern Organisation der Ausbildungsbehörde– Kreistag, Ausschüsse– Landrat– Abteilungen, Referate, Ämter– Sonstige Einrichtungen– Stadt-, Gemeinderat, Ausschüsse– Oberbürgermeister, erster Bürgermeister

GeschäftsverteilungsplanAufgabengliederungsplan– Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten– Zusammenarbeit

c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Rechts-, FachaufsichtWirtschaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitgeber Kommunale Spitzenverbändeund Arbeitnehmer darstellen

Wirtschaftsorganisationen– IHK– Handwerkskammer

Arbeitgeber-/ArbeitnehmerorganisationenKAV BayernGewerkschaften

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219

Teil 2.14 Ausbildungsplan

Gegenstand der Berufsbildung: Berufsausbildung

Zu vermitteln im: 1. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 3 Wochen; von ............... bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Hauptamt, Personalamt, Ausbilder: ....................................Ausbildungsleitung

Lernziele Lerninhalte

a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis §§ 13 ff. BBiGfeststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System – Ausbildungsbetriebbeschreiben – Berufsschule

– Bayerische Verwaltungsschule

b) Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsordnung Verordnung über die Berufsausbildung zum/zurund dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen Verwaltungsfachangestellten

AusbildungsrahmenplanAusbildungsplan

c) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung Möglichkeiten der beruflichen Fort- und Weiterbildung alssowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Instrument der betrieblichen Personalentwicklung und Entwicklung aufzeigen der persönlichen Entwicklung

Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte

d) Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung der BayPVGPersonalvertretung im Ausbildungsbetrieb darstellen Aufgaben der Personalvertretung und der Jugend- und

AuszubildendenvertretungWahl und Zusammensetzung

e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs- Arten der Beteiligung des Personalrats und der Jugend- undrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe Auszubildendenvertretung erläutern

Gegenstand der Berufsbildung: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitUmweltschutz

Zu vermitteln im: 1. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 2 Wochen; von ............... bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Sämtliche Ausbildungsstellen, Ausbilder: .....................................die mit dieser Thematik befasst sind

Lernziele Lerninhalte

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Zweck und Aufgaben von Arbeitssicherheit und Unfallverhütungfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) Berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung bei dervorschriften anwenden Ausbildungsbehörde

(Unfallverhütungsvorschriften des Gemeindeunfallversicherungsverbandes)

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Erste-Hilfe-EinrichtungenMaßnahmen einleiten Notversorgung und Notruf

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; FluchtwegeVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschernzur Brandbekämpfung ergreifen

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Teil 2.14 Ausbildungsplan

220

e) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen Betriebliche Abfallentsorgungim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderemögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

f) Für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen vorstellenUmweltschutzes anwenden

g) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Hinweise auf Möglichkeiten, Abfälle zu vermeidenEnergie- und Materialverwendung nutzen

h) Abfälle vermeiden: Stoffe und Materialien einer Hinweise zum energiesparenden Einsatz betrieblicher Apparate,umweltschonenden Entsorgung zuführen Büroausstattung und Einrichtungen

Gegenstand der Berufsbildung: Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe

Zu vermitteln im: 1. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 4 Wochen; von ............... bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Hauptamt, Geschäftsleitung, Ausbilder: ...................................Organisationsamt

Lernziele Lerninhalte

a) Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Innerdienstliche VorschriftenVorschriften anwenden AGO

b) Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und Externe und interne Schreiben-ausgang bearbeiten Einfache Schreiben des laufenden Geschäftsverkehrs

DIN-Regeln für das MaschinenschreibenAbfassen von Aktenvermerken und NiederschriftenAnlegen und Führen von AktenAblage von Schriftgut nach AktenplanOrdnungsgemäße Behandlung der PosteingängeOrdnungsgemäße Behandlung der Postausgänge

c) Betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich Zeit- und kostensparender Einsatz der Arbeits- und Organisations-einsetzen mittel, insbesondere technischer Hilfsmittel

d) Persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig Verwendung von vorgegebenen Textengestalten Verwendung von Textbausteinen

Einsatz von HilfsmittelnAblagesystemeWiedervorlagen

e) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen KommentareFachbücherLehrbücherFachzeitschriftenInternet

f) Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen VisualisierungstechnikenMind-mapLesetechnikenLernkartenWiederholungslernenAnalysetechniken

g) Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten Bedeutung und Arten von StatistikAufstellung und Führung von StatistikAuswertung von Statistik

h) Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche TerminvorlagenMaßnahmen einleiten Fristberechnungen

Tätigkeiten in den Verwaltungssekretariaten

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221

Teil 2.14 Ausbildungsplan

Gegenstand der Berufsbildung: Informations- und Kommunikationssysteme

Zu vermitteln im: 1. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 4 Wochen; von ............... bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Hauptamt, EDV-Abteilung, Ausbilder: ...............................Organisationsamt

Lernziele Lerninhalte

a) Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme Einsatz und Organisation der ADV bei der Ausbildungsbehördedes Ausbildungsbetriebes beschreiben – Hardware

– Software– Internet– E-mail

b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert Bedeutung der ADV für eine rationelle Verwaltungeinsetzen

c) Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Aufbau und Arbeitsweise der ADV-Anlagen einschließlich derInformations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, eingesetzten Software-bedingungen und -anforderungen aufzeigen

d) Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherungund pflegen (organisatorisch, räumlich, personell)

e) Regelungen zum Datenschutz anwenden Datenschutzgesetze

Gegenstand der Berufsbildung: Kommunikation und KooperationBetriebliche Organisation

Zu vermitteln im: 1. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 5 Wochen; von ............... bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Hauptamt, Personalamt, Ausbilder: .......................................Ausbildungsleitung, Organisationsamt

Lernziele Lerninhalte

a) Externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des persönliche, telefonische und schriftliche Auskünfte undQualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung Beratungenerbringen Parteiverkehr

b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation verbale und nonverbale Kommunikationin unterschiedlichen Situationen anwenden Fragetechniken

Argumentationstechniken

c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher Spannungsfeld Bürger/Verwaltungund formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und Analyse des Kommunikationsprozessessituationsgerecht gestalten Äußerlichkeiten, die den Umgang mit dem Bürger erleichtern oder er-

schweren können– Sitzordnung– Wartezeiten– Höflichkeitsregeln– Zuständigkeitsfragen

d) Zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen – auf persönlicher Ebene– auf gesellschaftlicher Ebene– auf organisatorischer EbeneGesprächsziele vereinbaren

e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen Abbau von AggressionenAbbau von Vorurteilen

f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und Rollenverständnisauf die Öffentlichkeit bewerten Öffentlichkeitsarbeit

Verwaltung als Dienstleistungsunternehmen

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Teil 2.14 Ausbildungsplan

222

g) Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Aufgaben des AusbildungsbetriebesEntscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungs- Neues Steuerungsmodellbetriebes darstellen Hierarchie

Vorgaben der AGOZweckmäßige und wirtschaftliche Abwicklung der Dienstgeschäfte

h) Betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufe Grundregeln der AGO und allgemeine Dienstanweisungen derumsetzen ausbildenden Stelle

Geschäftsgang der AusbildungsbehördeArbeitsgrundsätzeDienstwegAkten- und PostlaufUnterschriftsregelungenSchriftverkehr

Gegenstand der Berufsbildung: Haushaltswesen

Zu vermitteln im: 1. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 8 Wochen; von ............... bis ...............Mögliche Ausbildungsstätten: Kämmerei, Kasse Ausbilder: ....................................

Lernziele Lerninhalte

a) Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschafts- Ökonomisches Prinzipplanung begründen Bedarfsdeckung

Unterschiede Haushaltsplan/WirtschaftsplanGrundlage für die Tätigkeit der Verwaltung in finanzieller SichtRechtliche Grundlagen

b) Bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes Überblick über die Einnahmen und Ausgabenmitwirken Bestandteile und Gliederung der Haushaltssatzung und des Haushalts-

plansBestandteile und Gliederung des Wirtschaftsplans

c) Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des Inanspruchnahme von Haushaltsmittelnflexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften Sachliche Voraussetzungen

Über- und außerplanmäßige AusgabenErfordernis einer Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushalts-planÜbertragbarkeit von Ausgabemitteln

d) Haushaltsgrundsätze anwenden Allgemeine HaushaltsgrundsätzeVeranschlagungsgrundsätzeDeckungsgrundsätze

e) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen Erfordernis der KassenanordnungenArten von KassenanordnungenInhalt und Bestandteile von Kassenanordnungen

f) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass Abgrenzung Kameralistik zur kaufmännischen Buchführungvon Forderungen prüfen Rechtliche Grundlagen für Stundung, Niederschlagung und Erlass

Erstellung von BelegenZeitbuchführungSachbuchführungWeitere Bücher

g) Zahlungsvorgänge bearbeiten KontogegenbuchTagesabschlussbuchSchecküberwachungsbuchWechselüberwachungsbuchNachweis über das Vermögen

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223

Teil 2.14 Ausbildungsplan

Gegenstand der Berufsbildung: Rechnungswesen

Zu vermitteln im: 2. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 4 Wochen; von ............... bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Kämmerei, Kasse, Eigenbetriebe Ausbilder: ...............................

Lernziele Lerninhalte

a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung Buchhaltungsinformationen als Grundlage für die Betriebs-im Ausbildungsbetrieb erläutern steuerung

Beurteilung von Ressourcenverbrauch und LeistungserstellungKostenbegriffKostenartenKostenstellenKostenträger

b) Kosten und Leistungen erfassen und berechnen BetriebsabrechnungsbogenKostenverteilung und Umlage innerbetrieblicher Leistungen

c) Doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, „Geldorientierung“ in der KameralistikBuchungsvorgänge bearbeiten „Erfolgsorientierung“ in der Doppik

System der doppelten Buchführung mit Bestands-, Substanz- und Er-folgsnachweis

d) Betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen Divisionskalkulationdurchführen Zuschlagskalkulation

e) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs- Steuerungsprozess als Regelkreisinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben – Planung

– Realisation– Controlling

Gegenstand der Berufsbildung: Beschaffung

Zu vermitteln im: 2. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 6 Wochen; von ............... bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Hauptamt, Beschaffungsstelle Ausbilder:

Lernziele Lerninhalte

a) Beschaffungsgrundsätze anwenden Einschlägige rechtliche Bestimmungen über die Beschaffung– Europarecht– BGB– GO– KommHV– VOB/VOL– AGO– Arten von Ausschreibungen

b) Sachgüter beschaffen und bewirtschaften Aufgaben und Ziele der MaterialverwaltungBestandskontrollenInventur

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Teil 2.14 Ausbildungsplan

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Gegenstand der Berufsbildung: Personalwesen

Zu vermitteln im: 2. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 8 Wochen; von ............. bis ...............

Mögliche Ausbildungsstätten: Personalamt Ausbilder: ......................

Lernziele Lerninhalte

a) Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Recht der Beamten, Beschäftigten und AuszubildendenRechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung im öffentlichen Dienstunterscheiden Grundlagen:

GG, BV, BeamtStG, BayBG, LlbG, BBesG, BGB, TVöDWesen des BeamtenverhältnissesArten von Beamtenverhältnissen– Beamte auf Lebenszeit– Beamte auf Zeit– Beamte auf Probe– Beamte auf Widerruf

Begründung und Beendigung von BeamtenverhältnissenWesen des Arbeitsverhältnisses

Arten von Arbeitsverhältnissen– unbefristete Arbeitsverhältnisse– befristete ArbeitsverhältnisseArbeitsvertrag

Beendigung von Arbeitsverhältnissen– Kündigung– volle und teilweise Erwerbsunfähigkeit, Erreichen der Altersgrenze– Vereinbarung (Auflösungsvertrag)– Zeitablauf

b) Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und Stellenausschreibungendem Ausscheiden des Beschäftigten bearbeiten Einstellungsverhandlungen

Vorbereiten der ArbeitsverträgeVorbereiten der ErnennungsurkundenErstellung und Anforderung der notwendigen UnterlagenBeendigungstatbestände der Beamten- und BeschäftigungsverhältnisseZeugnisse

c) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten Urlaubbearbeiten Krankheit; Krankenbezüge

Unentschuldigtes FernbleibenReduzierung und Verlängerung der täglichen Arbeitszeit

d) Vorgänge im Zusammenhang mit personellen HöhergruppierungenVeränderungen, insbesondere Höhergruppierungen und ZulagenUmsetzungen bearbeiten Prüfungspflicht

VersetzungAbordnungUmsetzungZuweisung

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225

Teil 2.14 Ausbildungsplan

e) Vergütungen berechnen Grundlagen:TVöDTVAöD

Anspruch auf EntgeltBemessung nach EntgeltsgruppenZusammensetzung– Tabellenentgelt– Leistungsentgelt– Zulagen– Sozialbezüge– Vermögenswirksame Leistungen– Jahressonderzahlung– Berechnung von Brutto- und Nettoentgelt

f) Arbeitnehmerschutzgesetze anwenden KSchGArbPlSchGSGB IXMuSchGBEEGJArbSchG

g) Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbeitung BayPVGberücksichtigen – Vertrauensvolle Zusammenarbeit

– Mitbestimmungsrechte– Mitwirkungsrechte– Anhörungsrechte

h) Ziele und Instrumente der Personalentwicklung beschreiben Personalentwicklung im Rahmen der VerwaltungsreformGegenwärtige und künftige Aufgaben der AusbildungsbehördeStellenfunktionsbeschreibungPersonalbedarfsplanungEinarbeitungsplanMitarbeitergesprächQualifizierungskonzepte

Gegenstand der Berufsbildung: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

Zu vermitteln im: 2. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 8 Wochen; von ........... bis ..................

Mögliche Ausbildungsstätten: Sämtliche Ausbildungsstellen, Ausbilder: .......................................... die mit dieser Thematik befasst sind

Lernziele Lerninhalte

a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten Arten der Rechtsquellen

Rechtsquellen im Gemeinschaftsrecht der EURechtsquellen im nationalen RechtVerfassungsrechtGesetze im formellen und materiellen SinnRechtsverordnungenSatzungen

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Teil 2.14 Ausbildungsplan

226

b) Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden Gesetzmäßigkeit der Verwaltung– Vorrang des Gesetzes– Vorbehalt des GesetzesGleichheitsgrundsatzPflichtgemäßes ErmessenVerhältnismäßigkeitBürgerfreundlichkeitWirtschaftlichkeit

c) Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden NichtförmlichkeitZuständigkeitAmtsbetriebUntersuchungsgrundsatz

Freie BeweiswürdigungRechtliches GehörAmtshilfeBeratung und AuskunftGeheimhaltung

d) Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen Allgemeine Anforderungen an den Verwaltungsakt– Form (einschl. Bescheidstechnik)– Bestimmtheit und Inhalt (einschl. Tenor)– Begründung– Rechtsbehelfsbelehrung– Bekanntgabe

e) Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte– belastende– begünstigende

Widerruf rechtsmäßiger Verwaltungsakte– belastende– begünstigende

f) Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen Formlose RechtsbehelfeFörmliche Rechtsbehelfe– Widerspruch– Klage– SchriftformNiederschriftFristberechnung bei ordnungsgemäßer RechtsbehelfsbelehrungFristberechnung bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

g) Förmliche Zustellung veranlassen Vorschriften über Zustellung nach dem VwZVGZustellungsarten

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227

Teil 2.14 Ausbildungsplan

Gegenstand der Berufsbildung: Kommunalrecht

Zu vermitteln im: 3. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 9 Wochen; von ........... bis ............

Mögliche Ausbildungsstellen: Hauptamt, Geschäftsleitung Ausbilder: ..................(Kommunalaufsicht)

Lernziele Lerninhalte

a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen Verfassungsrechtliche Grundlagenund Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften Kreisangehörige und kreisfreie Gemeindenerläutern Große Kreisstädte

Eigener und übertragener WirkungskreisPflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben

b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern Aktives und passives Wahlrechtbei der Sachbearbeitung berücksichtigen Mitberatungsrechte in der Bürgerversammlung

BürgerbegehrenBürgerentscheid

c) Rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gemeindeorgane Kreisorgane BezirksorganeGebietskörperschaften erläutern – Gemeinderat – Kreistag – Bezirkstag

– Ausschüsse – Ausschüsse – Ausschüsse– Erster Bürgermeister – Landrat – Bezirkstagspräsident

d) Bei der Vorbereitung von Sitzungen und dem Vollzug Geschäftsordnungder Beschlüsse kommunaler Gremien mitwirken Geschäftsgang

Vorbereitung und Ladung der SitzungSitzungenAbstimmungenBekanntmachungenMitwirkung bei der Überwachung der Durchführung von BeschlüssenVollzug der Beschlüsse

e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Rechts- und FachaufsichtGebietskörperschaften erläutern – Zuständigkeiten

– Befugnisse

f) Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung Sonstige Einnahmenanwenden – Zuweisungen und Zuschüsse Dritter

– Vermögenserträge– Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer

Besondere Entgelte für erbrachte Leistungen– Gebühren– Beiträge– Verwaltungskosten

Steuern– Realsteuern– Hundesteuer

g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen Ohne eigene Rechtspersönlichkeit– Regiebetrieb– Eigenbetrieb

Mit eigener Rechtspersönlichkeit– öffentliches Recht– privates Recht

h) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen Optimale Aufgabenerfüllungbeschreiben Kostenbewusstsein

RentabilitätRessourcenProduktivität

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Teil 2.14 Ausbildungsplan

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Gegenstand der Berufsbildung: Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Sozialhilfe)

Zu vermitteln im: 3. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 8 Wochen; vom .......... bis .............

Mögliche Ausbildungsstellen: Sozialamt, ARGE Ausbilder: ......................

Lernziele Lerninhalte

a) Örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen Unterschiede zwischen den Arten sozialer Sicherung– Sozialversicherung– Sozialhilfe– Jugendhilfe– Versorgung (z. B. Kriegsopferversorgung)– Grundsicherung für Arbeitsuchende

Abgrenzung der Sozialhilfe zu anderen Bereichen der sozialen Sicherung, insbes. zur Sozialversicherung

Träger der Sozialhilfe– örtliche Träger– überörtliche Träger

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende– Bundesagentur für Arbeit– örtliche Träger– Arbeitsgemeinschaften

Subsidiarität

b) Anträge aufnehmen Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt,Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungAufnahme von Niederschriften

c) Bescheide erlassen Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung/Grundsicherung für Arbeitsuchende– Leistungsberechtigte– Leistungsumfang– Regelsatz/Regelleistung– MehrbedarfEinsatz des Einkommens und Vermögens

Hilfen der Kapitel V bis IX SGB XII (Überblick)

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alleinstehende)Bedarfsberechnung anhand von einfachen FällenPrüfung der in Frage kommenden Leistungen– Anforderung von Entscheidungsunterlagen von anderen Stellen– Einholen von Gutachten für Entscheidungen

d) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten Fehlerquellen bei Verwaltungsaktender Fehlerbeseitigung prüfen Fehlerfolge bei Verwaltungsakten

Unbeachtlichkeit von FehlernBeachtlichkeit von FehlernNichtigkeit des VerwaltungsaktsAnfechtbarkeit des VerwaltungsaktsRücknahme rechtswidriger VerwaltungsakteWiderruf begünstigender VerwaltungsakteWiderruf nicht begünstigender Verwaltungsakte

e) Rechtsbehelfe prüfen Formlose Rechtsbehelfe

WiderspruchZulässigkeit– Statthaftigkeit– Form– Frist

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229

Gegenstand der Berufsbildung: Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts(Öffentliche Sicherheit und Ordnung)

Zu vermitteln im: 3. Ausbildungsjahr Ausbildungszeit: ca. 9 Wochen; von ........... bis ..................Mögliche Ausbildungsstellen: Amt für öffentliche Ausbilder: .............Sicherheit und Ordnung

Lernziele Lerninhalte

a) Örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen Örtliche und sachliche Zuständigkeit, insbesondere in den Bereichen– Pass- und Meldewesen– Gewerbeangelegenheiten– Gesundheitswesen– Straßenverkehrswesen– Natur- und Umweltschutz– Jagd- und Fischereiwesen

b) Bescheide erlassen Einschreiten der Ordnungsbehörde im Einzelfall– Aufgabe– Befugnisnorm– Nach LStVG bzw. Spezialgesetzen– Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Mitwirkung bei ordnungsrechtlichen Entscheidungen– Genehmigungen– Untersagungen– Ablehnungen, etc.

Entwurf förmlicher BescheideAnfordern von Entscheidungsunterlagen von anderen StellenEinholung von Gutachten für Entscheidungen

c) Sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen § 80 VwG0und begründen

d) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten Fehlerquellen bei Verwaltungsaktender Fehlerbeseitigung prüfen Fehlerfolge bei Verwaltungsakten

Unbeachtlichkeit von FehlernBeachtlichkeit von FehlernNichtigkeit des VerwaltungsaktsAnfechtbarkeit des VerwaltungsaktsRücknahme rechtswidriger VerwaltungsakteWiderruf begünstigender VerwaltungsakteWiderruf nicht begünstigender Verwaltungsakte

e) Vollstreckungsarten unterscheiden Allgemeine VollstreckungsvoraussetzungenVollstreckung von GeldforderungenVollstreckung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

f) Rechtsbehelfe prüfen Formlose Rechtsbehelfe

WiderspruchZulässigkeit– Statthaftigkeit– Form– Frist

Teil 2.14 Ausbildungsplan

S215_229 Ausbildungsplan:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:51 Uhr Seite 229

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Teil 2.15 Berichtsheft (Muster)

Berichtsheft

(AusbiIdungsnachweis)

Ausbildungsberuf

Verwaltungsfachangestellte(r), Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern undKommunalverwaltung

Auszubildender

(Name, Vorname)

(Geburtsdatum und -ort)

(Anschrift)

(Gesetzlicher Vertreter)

(Schulabschluss)

(Beginn und Ende der Ausbildung)

Ausbilder

Ausbildungsbehörde:

Sitz der Ausbildungsstätte:(Anschrift)

Behördenleiter:

Ausbildungsleiter:

Vorbemerkung

Das Berichtsheft ist vom Auszubildenden fortlaufend und gewissenhaft in Form eines Ausbildungsnach-weises zu führen. Der Ausbildungsleiter hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen (siehe § 6 VFAV).Beim Wechsel der Ausbildungsstelle bzw. des Sachgebietes hat der Auszubildende diesen Nachweis zuunterzeichnen und unmittelbar dem Ausbildungsleiter zur Kenntnis vorzulegen.

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231

Teil 2.15 Berichtsheft (Muster)

(Fortsetzung Berichtsheft/Ausbildungsnachweis)

(Ausbildungsstelle – Behörde/Amt)

(Sachgebiet, dem der Auszubildende zugeteilt ist und Name des Ausbilders)

(Zeitdauer, von – bis)

Art der Tätigkeit und Zusammenfassung der Gesehen:vom – bis/am vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten (Handzeichen

des Ausbilders)

Kenntnis genommen:

Datum, Unterschrift des Datum, Unterschrift desAuszubildenden Ausbildungsleiters

S230_231 Berichtsheft:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:52 Uhr Seite 231

232

Teil 2.16 Lehrplan der Berufsschule

Lehrplanrichtlinien für die Berufsschule

– Übersicht –

FachklassenVerwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte

Jahrgangsstufen 10 bis 12

Die Lehrpläne wurden mit KMS vom 07.07.1999Nr. VII/4-S 9414V7-1-14/60678 in Kraft gesetzt.

Stundentafel

Den Lehrplanrichtlinien liegt die folgende Stundentafel zu-grunde:

Jgst. 10 Jgst. 11 Jgst. 12Blockwochen 13 13 11

PflichtunterrichtAllgemein bildender Unterricht: 3 3 3Religionslehre 3 3 3DeutschSozialkunde 3 3 3Sport 2 2 2

Fachlicher Unterricht:Englisch 3 3 3Verwaltungsbetriebswirtschaft 8 7 7Rechnungswesen 3 4 4Personalwesen 4 3 3Verwaltungshandeln 8 9 9Textverarbeitung 2 2 2

Zusammen 39 39 39

Wahlunterricht (bis zu 2 Stunden je Fach)

Leitgedanken für den Unterricht an Berufsschulen

Lernen hat die Entwicklung der individuellen Per-sönlichkeit zum Inhalt und zum Ziel. Geplantesschulisches Lernen erstreckt sich dabei auf vierBereiche:

– Aneignung von Wissen, was die Bildung einesguten und differenzierten Gedächtnisses ein -schließt;

– Einüben von manuellen bzw. instrumentellenFertigkeiten und Anwenden einzelner Arbeits-techniken, aber auch gedanklicher Konzepte;produktives Denken und Gestalten, d. h. vor al-lem selbstständiges Bewältigen berufstypischerAufgabenstellungen;

– produktives Denken und Gestalten, d. h. vor al-lem selbstständiges Bewältigen berufstypischerAufgabenstellungen;

– Entwicklung einer Wertorientierung unter be-sonderer Berücksichtigung berufsethischerAspekte.

Diese vier Bereiche stellen Schwerpunkte dar, dieeinen Rahmen für didaktische Entscheidungen,z. B. über Art und Umfang der Inhalte und der ge-eigneten unterrichtlichen Methoden, geben. Imkonkreten Unterricht werden sie oft ineinanderflie-ßen.

Die enge Verknüpfung von Theorie und Praxis istdas grundsätzliche didaktische Anliegen der Be-rufsausbildung. Für die Berufsschule heißt das:Theoretische Grundlagen und Erkenntnisse müs-sen praxisorientiert vermittelt werden und zum be-ruflichen Handeln befähigen. Neben der Ver -mittlung von fachlichen Kenntnissen und der Ein-übung von Fertigkeiten sind im Unterricht über-fachliche Qualifikationen anzubahnen und zu för-dern.

Lernen wird erleichtert, wenn der Zusammenhangzur Berufs- und Lebenspraxis immer wieder deut-lich zu erkennen ist. Dabei spielen konkrete Hand-lungssituationen, aber auch in der Vorstellungoder Simulation vollzogene Operationen sowiedas gedankliche Nachvollziehen und Bewertenvon Handlungen anderer eine wichtige Rolle. Methoden, die Handlungskompetenz unmittelbar fördern, sind besonders geeignet und sollten des-halb in der Unterrichtsplanung angemessen be-rücksichtigt werden. Handlungskompetenz wirdverstanden als die Bereitschaft und Fähigkeit

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233

Teil 2.16 Lehrplan der Berufsschule

des Einzelnen, sich in gesellschaftlichen, beruf -lichen und privaten Situationen sachgerecht,durchdacht sowie individuell und sozial verant-wortlich zu verhalten. Handlungsorientierter Un -ter richt ist ein didaktisches Konzept, das fach-und handlungssystematische Strukturen mitei -nander verschränkt. Dieses Konzept lässt sichdurch unterschiedliche Unterrichtsmethoden ver-wirklichen.

Im Unterricht ist zu achten auf

– eine sorgfältige und rationelle Arbeitsweise,

– Sparsamkeit beim Ressourceneinsatz,

– die gewissenhafte Beachtung aller Maßnahmen,die der Unfallverhütung und dem Umweltschutzdienen,

– sorgfältigen Umgang mit der deutschen Spra-che in Wort und Schrift.

Im Hinblick auf die Fähigkeit, Arbeit selbstständigzu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,sind vor allem die bewusste didaktische und me-thodische Planung des Unterrichts, die fortlaufen-de Absprache der Lehrer für die einzelnen Fächerbis hin zur gemeinsamen Planung fächerüber-greifender Unterrichtseinheiten erforderlich. Da -rüber hinaus ist im Sinne einer bedarfsgerechtenBerufsausbildung eine kontinuierliche personelle,organisatorische und didaktisch-methodische Zu-sammenarbeit mit den anderen Lernorten desdualen Systems sicherzustellen.

Aufbau der Lehrplanrichtlinien, Verbindlichkeit

Die Ziele und Inhalte der Lehrplanrichtlinien bil-den zusammen mit den Prinzipien des Grundge-setzes für die Bundesrepublik Deutschland, derVerfassung des Freistaates Bayern und des Baye-rischen Gesetzes über das Erziehungs- und Un-terrichtswesen die verbindliche Grundlage für denUnterricht und die Erziehungsarbeit. Im Rahmendieser Bindung trifft der Lehrer seine Entschei-dungen in pädagogischer Verantwortung.

Die Ziele und Inhalte der Lehrplanrichtlinien wer-den in der Reihenfolge behandelt, die sich ausder gegenseitigen Absprache der Lehrkräfte zurAbstimmung des Unterrichts ergibt; die in denLehrplanrichtlinien gegebene Reihenfolge inner-halb einer Jahrgangsstufe ist nicht verbindlich.Die Zeitrichtwerte sind als Anregungen gedacht.

Übersicht über die Fächer und Lerngebiete

Die Zahlen in Klammem geben Zeitrichtwerte an,d. h. die für das betreffende Lerngebiet empfohle-ne Zahl von Unterrichtsstunden.

Jahrgangsstufe 10

Verwaltungsbetriebswirtschaft

10.1 Güterbeschaffung rechnergestützt vorbereiten (80)

10.2 Verträge zur Güterbeschaffung schließenund erfüllen (24)

104

Rechnungswesen

10.1 Bestände und Wertströme im Systemder doppelten Buchführung erfassen und dokumentieren (39)

39

Personalwesen

10.1 Die eigene Berufsausbildung mit-gestalten (20)

10.2 Personalvorgänge zielorientiert mit-gestalten (32)

52

Verwaltungshandeln

10.1 Die Verwaltung in das staatliche Gesamtgefüge einordnen (80)

10.2 Verwaltungsverfahren bürgerfreundlichdurchführen (24)

104

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234

Teil 2.16 Lehrplan der Berufsschule

Jahrgangsstufe 11

Verwaltungsbetriebswirtschaft

11.1 Verträge zur Güterbeschaffung schließen und erfüllen (30)

11.2 Verwaltungsleistungen wirtschaftlich er -stellen und kundenorientiert anbieten (61)

91

Rechnungswesen

11.1 Öffentliche Leistungen finanzwirt-schaftlich kontrollieren und steuern (52)

52

Personalwesen

11.1 Personalvorgänge zielorientiert mit-gestalten (39)

39

Verwaltungshandeln

11.1 Verwaltungsverfahren bürgerfreundlichdurchführen (52)

11.2 Rechtseingriffe verwaltungsmäßig vorbereiten, durchführen und über-prüfen (65)

117

Jahrgangsstufe 12

Verwaltungsbetriebswirtschaft

12.1 Öffentliche Leistungen in alternativen rechtlichen Formen erbringen (17)

12.2 Staatliches Handeln in nationale und internationale wirtschaftliche Zusammen-hänge einordnen (60)

77

Rechnungswesen

12.1 Öffentliche Leistungen finanzwirtschaftlichkontrollieren und steuern (44)

44

Personalwesen

12.1 Rechtsgrundlagen zur Ermittlung von Einkommen im öffentlichen Dienst anwen-den und Arbeitsentgelte berechnen (33)

33

Verwaltungshandeln

12.1 Rechtseingriffe verwaltungsmäßig vorberei-ten, durchführen und überprüfen (39)

12.2 Aufgaben der gewährenden Verwaltung bearbeiten (60)

99

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Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan ist fachrich-tungsübergreifend angelegt. Er bezieht sich aufberufliche Aufgaben und Handlungsabläufe, dieallen bzw. mehreren Fachrichtungen gemeinsamsind, und verknüpft sie mit gesellschaftlichen undindividuellen Problemstellungen. Bei der Beschu-lung soll die Berücksichtigung des regionalen Dif-ferenzierungsbedarfs angestrebt werden.

Jeweils mehrere Lernfelder beziehen sich aufKernbereiche der beruflichen Tätigkeiten:

– Verwaltungsbetriebswirtschaft einschließlich Per -sonalwirtschaft (im Sinne des § 3 Abs. 1 Pos. 5und 6 der Verordnung über die Berufsausbil-dung)

– Verwaltungsverfahren (im Sinne des § 3 Abs. 1Pos. 7 der Ausbildungsordnung und der fach-richtungsspezifischen Positionen in § 3 Abs. 2der Verordnung über die Berufsausbildung).

Ziele und Inhalte der Datenverarbeitung sind imUmfang von etwa 80 Unterrichtsstunden in Lern-feldern des ersten Ausbildungsjahres enthalten.Darüber hinaus werden Software-Produkte exem-plarisch angewandt, um Lerninhalte zu veran-schaulichen und Handlungskompetenzen zu ver-tiefen. Weitere fachrichtungsübergreifende Hand-lungskompetenzen sind ebenfalls in die Lernfel-der integriert. Es handelt sich insbesondere umKompetenzen zu bürowirtschaftlichen Abläufenund zu Kommunikation und Kooperation (§ 3Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung über die Berufs-ausbildung) sowie zur berufsbezogenen Anwen-dung von Rechenverfahren.

Der vorliegende Rahmenlehrplan geht von folgen-den schulischen Zielen aus:

Die Schüler und Schülerinnen

– besitzen eine breite berufliche Handlungskom-petenz, um Aufgaben im Bereich öffentlicherVerwaltungen und Betriebe verantwortungsbe-wusst und bürgerorientiert wahrzunehmen,

– erkennen, dass die Funktionsfähigkeit des de -mokratischen und sozialen Rechtsstaats eineöffentliche Verwaltung erfordert, die sich alsDienstleister für den Bürger versteht,

– erkennen die Bedeutung wirtschaftlicher, recht-licher, technischer, sozialer und ökologischer

Wertvorstellungen bzw. Zusammenhänge für dieErfüllung und Veränderung von Verwaltungsauf-gaben und begreifen die Verwaltung als lernen-de Organisation,

– erfassen Problemstellungen, entwickeln recht-lich begründete, bürgerorientierte Lösungsvor-schläge, begründen Entscheidungen und set-zen Arbeitstechniken aufgabenorientiert ein,

– kommunizieren mit Bürgern und Mitarbeiternsachlich richtig und sprachlich angemessen,

– arbeiten im Team mit anderen konstruktiv zu-sammen,

– können Arbeitsabläufe effektiv gestalten undda bei Arbeitsmittel, Informations- und Kommu-nikationstechniken entsprechend den jeweili-gen rechtlichen und organisatorischen Erforder-nissen und dem Stand der technischen Entwick-lung nutzen,

– sind in der Lage, Informationen auch unter Ver-wendung von Informations- und Kommunikati-onstechnologien zu beschaffen, aufzubereiten,auszuwerten und weiterzugeben,

– verstehen wirtschafts-, rechts-, sozial- und um-weltpolitische Zielvorstellungen und beurteilenMaßnahmen zu ihrer Verwirklichung aus derSicht verschiedener Interessen,

– berücksichtigen wirtschaftliches Denken bei be-ruflichen Tätigkeiten,

– entwickeln Problembewusstsein für den Schutzder Umwelt und berücksichtigen entsprechendeMöglichkeiten bei der Berufsausübung und inanderen Lebensbereichen,

– erkennen, dass Bereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen lebensbegleitenden Ler-nen wichtige Voraussetzungen für eine langfris -tig erfolgreiche Berufsausübung sind.

Der vollständige Lehrplan kann bestellt werdenbei:

Offsetdruckerei + VerlagAlfred Hintermeier

Nailastraße 581737 München

Tel.: 0 89 / 6 24 29 70

Teil 2.16 Lehrplan der Berufsschule

S232_235 Lehrplan d Berufsschule:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:53 Uhr Seite 235

236

Teil 2.17 Tarifvertrag für Auszubildende – Allgemeiner Teil

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD AT)

vom 13. September 2005, zuletzt geändertdurch ÄnderungsTV Nr. 4 vom 01.04.2014

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durchdas Bundesministerium des Innern,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver-bände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits und

a) ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft(ver.di) vertreten durch den Bundesvorstand,diese zugleich handelnd für – Gewerkschaft der Polizei, – Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Um-

welt, – Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und

b) dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§1Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für(1) a) Personen, die in Verwaltungen und Betrie-

ben, die unter den Geltungsbereich desTVöD fallen, in einem staatlich anerkanntenoder als staatlich anerkannt geltenden Aus-bildungsberuf ausgebildet werden,

(1) b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits-und Krankenpflege, Gesundheits- und Kin-derkrankenpflege, Entbindungspflege undAltenpflege, die in Verwaltungen und Be-trieben, die unter den Geltungsbereich desTVöD fallen, ausgebildet werden,

(1) c) Auszubildende in Betrieben oder Betriebs-teilen, auf deren Arbeitnehmerin-nen/Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet,

(1) d) Auszubildende in Betrieben oder Betriebs-teilen, auf deren Arbeitnehmerin-nen/Arbeitnehmer ein TV-N Anwendungfindet, soweit und solange nicht eine ander-

weitige landesbezirkliche Regelung getrof-fen wurde (Auszubildende).

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für (1) a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpfle-

gehilfe und Altenpflegehilfe sowie Heiler-ziehungspflegeschüler/-innen,

(1) b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontä-rinnen/Volontäre,

(1) c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufender Landwirtschaft, des Weinbaues oderder Forstwirtschaft ausgebildet werden, essei denn, dass die Beschäftigten des Aus-bildenden unter den Tarifvertrag für den öf-fentlichen Dienst (TVöD) fallen,

(1) d) körperlich, geistig oder seelisch behindertePersonen, die aufgrund ihrer Behinderungin besonderen Ausbildungswerkstätten, Be-rufsförderungswerkstätten oder in Lebens-hilfeeinrichtungen ausgebildet werden.

(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderesgeregelt ist, gelten die jeweils einschlägigengesetzlichen Vorschriften.

§ 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 2Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses istein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schlie-ßen, der neben der Bezeichnung des Aus -bildungsberufs mindestens Angaben enthältüber

(1) a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prü-fungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitlicheGliederung der Ausbildung,

(1) b) Beginn und Dauer der Ausbildung,(1) c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wö-

chentlichen Ausbildungszeit,(1) d) Dauer der Probezeit,(1) e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsent-

gelts,(1) f) Dauer des Urlaubs,(1) g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbil-

dungsvertrag gekündigt werden kann,(1) h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubil-

dende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sowieeinen in allgemeiner Form gehaltenen Hin-weis auf die auf das Ausbildungsverhältnis

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Teil 2.17 Tarifvertrag für Auszubildende – Allgemeiner Teil

anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinba-rungen.

(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sieschriftlich vereinbart werden. 2Sie können ge-sondert gekündigt werden, soweit dies einzel-vertraglich vereinbart ist.

§ 3 Probezeit

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

(1) 1Auszubildende haben auf Verlangen des Aus-bildenden vor ihrer Einstellung ihre gesund-heitliche Eignung durch das Zeugnis einesAmts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. 2FürAuszubildende, die unter das Jugendarbeits-schutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1JArbSchG zu beachten.

(2) 1Der Ausbildende ist bei begründeter Veran-lassung berechtigt, Auszubildende zu ver-pflichten, durch ärztliche Bescheinigung nach-zuweisen, dass sie in der Lage sind, die nachdem Ausbildungsvertrag übernommenen Ver-pflichtungen zu erfüllen. 2Bei dem beauftragtenArzt kann es sich um einen Betriebsarzt han-deln, soweit sich die Betriebsparteien nicht aufeinen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kos -ten dieser Untersuchung trägt der Ausbilden-de.

(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungs-gefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefähr-denden Tätigkeiten beschäftigt oder mit derZubereitung von Speisen beauftragt sind, sindin regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihrenAntrag bei Beendigung des Ausbildungsver-hältnisses ärztlich zu untersuchen.

§ 5Schweigepflicht, Nebentätigkeiten,

Schadenshaftung(1) Auszubildende haben in demselben Umfang

Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäf-tigten des Ausbildenden.

(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszu-bildende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vor-her schriftlich anzuzeigen. 2Der Ausbildendekann die Nebentätigkeit untersagen oder mitAuflagen versehen, wenn diese geeignet ist,die nach dem Ausbildungsvertrag übernom-

menen Verpflichtungen der Auszubildendenoder berechtigte Interessen des Ausbildendenzu beeinträchtigen.

(3) Für die Schadenshaftung der Auszubildendenfinden die für die Beschäftigten des Ausbil-denden geltenden Bestimmungen des TVöDentsprechende Anwendung.

§ 6 Personalakten

(1) 1Die Auszubildenden haben ein Recht auf Ein-sicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Siekönnen das Recht auf Einsicht durch einenhierzu schriftlich Bevollmächtigten ausübenlassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien ausihren Personalakten erhalten.

(2) 1Beurteilungen sind Auszubildenden unver-züglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabeist aktenkundig zu machen.

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 8 Ausbildungsentgelt

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 8 a Unständige Entgeltbestandteile

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen,Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereit-schaftsdienst und die Rufbereitschaft, für dieÜberstunden und für die Zeitzuschläge gelten diefür die Beschäftigten des Ausbildenden geltendenRegelungen sinngemäß.

§ 8 bSonstige Entgeltregelungen

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 9 Urlaub

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb

der Ausbildungsstätte

[In den Besonderen Teilen geregelt]

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Teil 2.17 Tarifvertrag für Auszubildende – Allgemeiner Teil

§ 10 a Familienheimfahrten

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 12 Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähig-keit infolge Krankheit ohne ihr Verschuldenverhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Aus-bildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für dieZeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vonbis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabeder gesetzlichen Bestimmungen bei Wieder-holungserkrankungen das Ausbildungsentgelt(§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltendenRe gelungen fortgezahlt.

(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. (3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die

durch einen bei dem Ausbildenden erlittenenArbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbil-denden zugezogene Berufskrankheit verur-sacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablaufdes nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraumsbis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginnder Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzu-schuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-schen dem Bruttokrankengeld und dem sichnach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungs-entgelt, wenn der zuständige Unfallversiche-rungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufs-krankheit anerkennt.

§ 12 a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8) für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Aus -bildungsordnungen vorgeschriebenen Ab-schlussprüfungen ohne Bindung an die plan-mäßige Ausbildung auf die Prüfung vorberei-ten zu können; bei der Sechstagewoche be-steht dieser Anspruch für sechs Ausbildungs-tage.

(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 ver-kürzt sich um die Zeit, für die Auszubildendezur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung be-

sonders zusammengefasst werden; es bestehtjedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Aus -bildungstage.

(3) Im Übrigen gelten die für die Beschäftigtendes Ausbildenden maßgebenden Regelungenzur Arbeitsbefreiung entsprechend.

§ 13 Vermögenswirksame Leistungen

(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsge-setzes in seiner jeweiligen Fassung erhaltenAuszubildende eine vermögenswirksame Leis -tung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2DerAnspruch auf vermögenswirksame Leistungenentsteht frühestens für den Kalendermonat, indem den Ausbildenden die erforderlichen An-gaben mitgeteilt werden, und für die beidenvorangegangenen Monate desselben Kalen-derjahres.

(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind keinzusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(3) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag giltnicht für die Auszubildenden der Sparkassen.

§ 14 Jahressonderzahlung

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichenAltersversorgung wird durch besonderen Tarifver-trag geregelt.

§ 16 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablaufder Ausbildungszeit; abweichende gesetzlicheRegelungen bleiben unberührt. 2Im Falle desNichtbestehens der Abschlussprüfung verlän-gert sich das Ausbildungsverhältnis auf Ver-langen der Auszubildenden bis zur nächst-möglichen Wiederholungsprüfung, höchstensum ein Jahr.

(2) Können Auszubildende ohne eigenes Ver-schulden die Abschlussprüfung erst nach be-endeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1Satz 2 entsprechend.

(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernah-me in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies denAuszubildenden drei Monate vor dem voraus-

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Teil 2.17 Tarifvertrag für Auszubildende – Allgemeiner Teil

sichtlichen Ende der Ausbildungszeit schrift-lich mitzuteilen.

(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbil-dungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichenKündigungsgründe nur gekündigt werden

(4) a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohneEinhalten einer Kündigungsfrist,

(4) b) von Auszubildenden mit einer Kündigungs-frist von vier Wochen.

(5) Werden Auszubildende im Anschluss an dasAusbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dasshierüber ausdrücklich etwas vereinbart wor-den ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbe-stimmte Zeit als begründet.

§16 a Übernahme von Auszubildenden

1Auszubildende werden nach erfolgreich bestan-dener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw.betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschlussan das Ausbildungsverhältnis für die Dauer vonzwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernom-men, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte,verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder ge-setzliche Gründe entgegenstehen. 2Im Anschlussdaran werden diese Beschäftigten bei entspre-chender Bewährung in ein unbefristetes Arbeits-verhältnis übernommen. 3Der dienstliche bzw. be-triebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Been -digung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen undsetzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeits-platz voraus, die/der eine ausbildungsadäquateBeschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einerAuswahlentscheidung sind die Ergebnisse derAbschlussprüfung und die persönliche Eignung zuberücksichtigen. 5Bestehende Mitbestimmungs-rechte bleiben unberührt.

§17 Abschlussprämie

(1) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnis-ses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Ab-schlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhal-ten Auszubildende eine Abschlussprämie alsEinmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen derAbschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü-fung fällig.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ih-re Ausbildung nach erfolgloser Prüfung auf-grund einer Wiederholungsprüfung abschlie-ßen. 2Im Einzelfall kann der Ausbildende vonSatz 1 abweichen.

(3) [weggefallen]

§ 18 Zeugnis

[In den Besonderen Teilen geregelt]

§ 19 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfal-len, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfristvon sechs Monaten nach Fälligkeit von den Aus-zubildenden oder vom Ausbildenden schriftlichgeltend gemacht werden.

§ 20 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 inKraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von dreiMonaten zum Ende eines Kalenderhalbjahresschriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 17 geson-dert zum 31. Dezember eines jeden Jahresschriftlich gekündigt werden.

(4) 1Dieser Tarifvertrag ersetzt für den Bereich desBundes die in Anlage 2* aufgeführten Tarifver-träge. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom1. Oktober 2005, soweit in Anlage 2 kein ab-weichender Termin bestimmt ist.

(5) Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages findenim Bereich der Mitgliedverbände der VKA diein Anlage 3* aufgeführten Tarifverträge auf diein § 1 Abs. 1 genannten Personen keine An-wendung mehr.

(6) § 16 a tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 au-ßer Kraft.

§ 20 a In-Kraft-Treten,

Laufzeit des Besonderen Teils

[In den Besonderen Teilen geregelt]

* Nicht abgedruckt

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Teil 2.18 Tarifvertrag für Auszubildende – Besonderer Teil

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – BesondererTeil BBiG (TVAöD BT-BBiG)

vom 13. September 2005, zuletzt geändertdurch Änderungs-TV Nr. 5 vom 01.04.2014.

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durchdas Bundesministerium des Innern,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver-bände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für – Gewerkschaft der Polizei, – Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, – Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und

dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand

andererseits wird Folgendes vereinbart:

§1 aGeltungsbereich des Besonderen Teils

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1des Tarifvertrages für Auszubildende des öf-fentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teilunter Buchst. a, c und d aufgeführten Auszu-bildenden. 2Er bildet im Zusammenhang mitdem Allgemeinen Teil des TVAöD den Tarifver-trag für die Auszubildenden des öffentlichenDienstes nach BBiG (TVAöD – BBiG).

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungenauf die §§ 12 und 16 verwiesen wird, handeltes sich um die Regelungen des TVAöD – All-gemeiner Teil –.

§ 3Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-

verhältnis von beiden Seiten jederzeit ohneEinhalten einer Kündigungsfrist gekündigt wer -den.

§ 7Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) 1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentli-che Ausbildungszeit und die tägliche Ausbil-dungszeit der Auszubildenden, die nicht unterdas Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtensich nach den für die Beschäftigten des Aus-bildenden maßgebenden Vorschriften über dieArbeitszeit. 2Für Auszubildende der Mitgliederdes Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba-den-Württemberg im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung verein-bart.

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbil-dungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubil-denden dazu Gelegenheit während der Ausbil-dungszeit zu geben.

(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einemtheoretischen betrieblichen Unterricht von min -destens 270 tatsächlichen Unterrichtsminutenteilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischenAusbildung herangezogen werden.

(4) 1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausengelten als Ausbildungszeit. 2Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unter-richtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Aus -bildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.

(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochen-feiertagen und in der Nacht zur Ausbildungnur herangezogen werden, wenn dies nachdem Ausbildungszweck erforderlich ist.

(6) 1Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. 2§§ 21, 23JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unbe-rührt.

§ 8 Ausbildungsentgelt

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt

ab 1. März 1ab 1. März2014 12015

(1) im ersten Ausbildungsjahr 833,26 Euro 1853,26 Euro

(1) im zweiten Ausbildungsjahr 883,20 Euro 1903,20 Euro

(1) im dritten Ausbildungsjahr 929,02 Euro 1949,02 Euro

(1) im vierten Ausbildungsjahr 992,59 Euro 1012,59 Euro

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Teil 2.18 Tarifvertrag für Auszubildende – Besonderer Teil

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeit-punkt fällig wie das den Beschäftigten desAusbildenden gezahlte Entgelt.

(3) Im Geltungsbereich des TV-S wird eine vonAbsatz 1 abweichende Regelung getroffen.

(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführendenoder einer berufsbildenden Schule oder we-gen einer Berufsausbildung in einer sonstigenEinrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, giltfür die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeit-raum, um den die Ausbildungszeit verkürztwird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(5) Wird die Ausbildungszeit(1) a) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder(1) b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8

Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelleoder nach § 27b Abs. 2 der Handwerksord-nung von der Handwerkskammer verlän-gert, wenn die Verlängerung erforderlich ist,um das Ausbildungsziel zu erreichen,

(1) wird während des Zeitraums der Verlängerungdas Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßi-gen Ausbildungsabschnitts gezahlt.

(6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszu-bildende bis zur Ablegung der Abschlussprü-fung das Ausbildungsentgelt des letzten regel-mäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehender Prüfung darüber hinaus rückwirkend vondem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungs-verhältnis geendet hat, den Unterschiedsbe-trag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbil-dungsentgelt und dem für das vierte Ausbil-dungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.

(7) [weggefallen]

§ 8 bSonstige Entgeltregelungen

(1a) Auszubildenden im Bereich des Bundes kön-nen bei Vorliegen der geforderten Vorausset-zungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden,die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5Satz 1 TVöD gemäß § 19 Abs. 5 TVöD in Ver-bindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.

(1b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungs-verhältnis zu einem Ausbildenden stehen,der Mitglied eines Mitgliedverbandes derVKA ist, können bei Vorliegen der geforder-ten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagengewährt werden, die für Beschäftigte im Sin-ne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 23

Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter SpiegelstrichTVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils ver-einbart sind.

(2a) 1Auszubildenden im Bereich des Bundes, dieim Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichemUmfang mit Arbeiten beschäftigt werden, fürdie Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 19 Abs. 5TVöD Erschwerniszuschläge zustehen, kannim zweiten bis vierten Ausbildungsjahr einmonatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von10 Euro gezahlt werden.

(2b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungs-verhältnis zu einem Ausbildenden stehen,der Mitglied eines Mitgliedverbandes derVKA ist, und die im Rahmen ihrer Ausbildungin erheblichem Umfang mit Arbeiten be-schäftigt werden, für die Beschäftigten imSinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nachMaßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 erster bzw.zweiter Spiegelstrich TVÜ-VKA Erschwernis-zuschläge zustehen, kann im zweiten bisvierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pau-schalzuschlag in Höhe von 10 Euro gezahltwerden.

(3) Die Absätze 1a und 1b treten mit dem Inkraft-treten der Entgeltordnung des TVöD für denBereich der VKA außer Kraft.

§ 9Urlaub

(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unterFortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) inentsprechender Anwendung der für die Be-schäftigten des Ausbildenden geltenden Re-gelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubs-anspruch bei Verteilung der wöchentlichenAusbildungszeit auf fünf Tage in der Kalender-woche in jedem Kalenderjahr 28 Ausbildungs-tage beträgt.

(2) Auszubildende in Betrieben oder Betriebstei-len, auf deren Arbeitnehmer der TV-V oder einTV-N Anwendung findet, erhalten abweichendvon Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechen-der Anwendung der für die Arbeitnehmer desAusbildenden geltenden Regelungen.

(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichts -freien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu neh-men.

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Teil 2.18 Tarifvertrag für Auszubildende – Besonderer Teil

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§ 10 Ausbildungsmaßnahmen

außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung derin den Ausbildungsordnungen vorgeschriebe-nen Prüfungen erhalten Auszubildende eineEntschädigung in entsprechender Anwendungder für die Beschäftigten des Ausbildendengeltenden Reisekostenbestimmungen in derjeweiligen Fassung.

(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetriebli-chen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der po-litischen Gemeindegrenze der Ausbildungs-stätte werden die entstandenen notwendigenFahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahr-karte der jeweils niedrigsten Klasse des bil -ligs ten regelmäßig verkehrenden Beförde-rungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschlä-ge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung vonFahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkar-ten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszu-nutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen denAusbildungsstätten hierbei mehr als 100 km,werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. be-sondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. 3Dienachgewiesenen notwendigen Kosten einerUnterkunft am auswärtigen Ort werden, soweitnicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfü-gung steht, erstattet. 4Zu den Auslagen des beinotwendiger auswärtiger Unterbringung ent-stehenden Verpflegungsmehraufwands wirdfür volle Kalendertage der Anwesenheit amauswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungs-zuschuss in Höhe der nach der Sozialver -sicherungsentgeltverordnung maßgebendenSachbezugswerte für Frühstück, Mittagessenund Abendessen gewährt. 5Bei unentgeltlicherVerpflegung wird der jeweilige Sachbezugs-wert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochen-ende oder einen Feiertag hinaus andauerndenAusbildungsmaßnahme werden die dadurchentstandenen Mehrkosten für Unterkunft undVerpflegungsmehraufwand nach Maßgabe derSätze 3 bis 5 erstattet.

(3) 1Für den Besuch einer auswärtigen Berufs-schule werden die notwendigen Fahrtkostennach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet,soweit sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungs-entgelts für das erste Ausbildungsjahr über-steigen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkos -

ten nach landesrechtlichen Vorschriften voneiner Körperschaft des öffentlichen Rechts ge-tragen werden.

(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werdendie Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 er-stattet.

§ 10 a Familienheimfahrten

1Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort derAusbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigenBerufsschule, deren Besuch vom Ausbildendenveranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/desEhegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebens-partners werden den Auszubildenden monatlicheinmal die im Bundesgebiet entstandenen not-wendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostender Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförde-rungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge)erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahr-preisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Mo-natsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Be-trägt die Entfernung mehr als 300 km, können imBahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahr -preise (z. B. für ICE) erstattet werden. 3Die Sätze 1und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Ent-fernung eine tägliche Rückkehr möglich und zu-mutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ortder Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Be-rufsschule weniger als vier Wochen beträgt.

§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetz-lich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wirdsie unentgeltlich zur Verfügung gestellt undbleibt Eigentum des Ausbildenden.

(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kos -tenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zustellen, die zur Berufsausbildung und zum Ab-legen von Zwischen- und Abschlussprüfungenerforderlich sind.

§ 14Jahressonderzahlung

(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einemAusbildungsverhältnis stehen, haben Anspruchauf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt

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bei Auszubildenden, für die die Regelungendes Tarifgebiets West Anwendung finden, undfür Auszubildende der ostdeutschen Sparkas-sen 90 v. H. sowie bei den sonstigen Auszubil-denden, für die die Regelungen des Tarifge-biets Ost Anwendung finden, 67,5 v. H. desden Auszubildenden für November zustehen-den Ausbildungsentgelts (§ 8).

(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftelfür jeden Kalendermonat, in dem Auszubilden-de keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während desErholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall(§ 12) haben. 2Die Verminderung unterbleibtfür Kalendermonate, für die Auszubildendewegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-zes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.3Die Verminderung unterbleibt ferner für Ka-lendermonate der Inanspruchnahme der El-ternzeit nach dem Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjah-res, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tagvor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch be-standen hat.

(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem fürNovember zustehenden Ausbildungsentgeltausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonder-zahlung kann zu einem früheren Zeitpunktausgezahlt werden.

(4) Auszubildende, die im unmittelbaren An-schluss an die Ausbildung von ihrem Ausbil-denden in ein Arbeitsverhältnis übernommenwerden und am 1. Dezember noch in diesemArbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammenmit der anteiligen Jahressonderzahlung ausdem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahres-sonderzahlung aus dem Ausbildungsverhält-nis.

(5) [weggefallen]

§ 16 a [weggefallen]

§ 18 Zeugnis

1Der Ausbildende hat den Auszubildenden beiBeendigung des Berufsausbildungsverhältnissesein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss An-gaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbil-dung sowie über die erworbenen Fertigkeiten undKenntnisse der Auszubildenden enthalten. 3Aufderen Verlangen sind auch Angaben über Füh-rung, Leistung und besondere fachliche Fähigkei-ten aufzunehmen.

§ 20 a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 inKraft.

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zumEnde eines Kalenderhalbjahres schriftlich ge-kündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann (3) a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat

zum Schluss eines Kalendermonats, frü -hestens jedoch zum 29. Februar 2016,

(3) b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres(3) gesondert schriftlich gekündigt werden.

Anhang

Niederschriftserklärungen

1. Zu § 8 b:1§ 8 b Abs. 1a und 1b gelten für Auszubil -dende, die in Berufen ausgebildet werden, dievor dem 1. Januar 2005 der Rentenversiche-rung der Angestellten unterlegen hätten. 2§ 8 bAbs. 2 a und 2 b gelten für Auszubildende, diein Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung derArbeiter unterlegen hätten.

2. Zu § 10 a:Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten um-fassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt.

3. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1:Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch aufZuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.

Teil 2.18 Tarifvertrag für Auszubildende – Besonderer Teil

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3. Teil – Teil 3.1 Weitere Ausbildungslehrgänge

Angestelltenlehrgang I

HinweisDie Lehrgangs- und Prüfungssatzung für Angestellte (LPSAng) vom 20.07.2004, geändert durch Sat-zung vom 31.03.2014 ist die rechtliche Grundlage des AL I.

Die Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern – VSV – Grundwerk, für den AL I zugelas-senes Hilfsmittel, sollte frühzeitig bestellt werden, damit sie zu Lehrgangsbeginn den Teilnehmernzur Verfügung steht.

ZielgruppeIn der Regel Mitarbeiter/-innen, die aus anderen beruflichen Zweigen in den öffentlichen Dienst überge-wechselt sind und als Angestellte im Verwaltungsdienst beim Freistaat Bayern, bei kommunalen Ge-bietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. juristischen Per-sonen des Privatrechts, an denen Gebietskörperschaften oder sonstige juristische Personen des öffent-lichen Rechts beteiligt sind, beschäftigt werden.

VoraussetzungenEine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung wird nicht vorausgesetzt. Die Bewerber müssen aber das18. Lebensjahr vollendet haben und in der Regel mindestens zwei Jahre in der öffentlichen Verwaltungtätig gewesen sein.

Zugelassen werden Angestellte des Freistaates Bayern, von kommunalen Gebietskörperschaften undsonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie Angestellte von juristischen Personendes Privatrechts, an denen Gebietskörperschaften oder sonstige juristische Personen des öffentlichenRechts beteiligt sind.

Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind § 4 Abs. 1 LPSAng zu entnehmen.

KurzbeschreibungDer Angestelltenlehrgang I stellt eine Weiterqualifizierung dar und ist Voraussetzung für die Wahrneh-mung von Aufgaben, die mit denen der Beamten der zweiten Qualifikationsebene vergleichbar sind.Die Angestelltenlehrgänge werden während der Dienstzeit durchgeführt.

Der Angestelltenlehrgang I wird als Ortslehrgang mit Teilzeitunterricht (240 Unterrichtsstunden, Dauer 1 Jahr) und ergänzendem Abschlusslehrgang (120 Unterrichtsstunden, Dauer 4 Wochen) durchgeführtund endet mit Ablegen der Fachprüfung I.

Die Fachprüfung I ist die Erste Prüfung im Sinne von § 17 TVÜ-VKA i. V. mit § 25 BAT.

Termin und Ort Gebühren (Stand 09/2013)

Lehrgangsbeginn Lehrgang B 3.250,–Januar Prüfung B 503,–

Lehrgangsorte Unterkunft im DZ B 850,–Bayernweit, je nach Bedarf Unterkunft im EZ B 1.225,–

Verpflegung B 570,–

Ansprechpartnerin Anita Heun Telefon 089 / 54057- 511Ausbildungsreferentin E-Mail: [email protected]

Organisation Cornelia Hetterich Telefon 089 / 54057- 261E-Mail: [email protected]

S245_252 Lehrga?nge:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:55 Uhr Seite 245

Teil 3.2 Weitere Ausbildungslehrgänge

Angestelltenlehrgang II (AL II)

Die Lehrgangs- und Prüfungssatzung für Angestellte (LPSAng) vom 20.07.2004, geändert durch Sat-zung vom 31.03.2014 bildet die rechtliche Grundlage des AL II.

ZielgruppeBeschäftigte, die für Positionen vergleichbar mit denen der Beamten der dritten Qualifikationsebenequalifiziert werden sollen.

VoraussetzungenPersonal, das über eine Erste Prüfung i. S. von § 17 TVÜ-VKA i. V. mit § 25 BAT und der Anlage 3 oder eine vergleichbare Prüfung verfügt oder Hochschul- bzw. Fachhochschulreife vorweisen kann.

KurzbeschreibungDer Angestelltenlehrgang II stellt eine berufsbegleitende Aufstiegsfortbildung dar und ist Voraussetzungfür die Wahrnehmung von Aufgaben vergleichbar mit denen der Beamten der dritten Qualifikations -ebene.

Die Angestelltenlehrgänge werden während der Dienstzeit durchgeführt.

Der Angestelltenlehrgang II wird in BVS-Regional-Klassen mit Teilzeitunterricht (450 Unterrichtsstunden,Dauer 2 Jahre), Zwischenlehrgang (90 Unterrichtsstunden, Dauer 3 Wochen) und ergänzendem Ab-schlusslehrgang (180 Unterrichtsstunden, Dauer 6 Wochen) durchgeführt und endet mit Ablegen derFachprüfung II.

Mit dem Zeugnis wird die Bezeichnung „Verwaltungsfachwirt/in“ verliehen. Alle erfolgreichen Absol-vent(innen)en erhalten die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Termin und Ort Gebühren (Stand 09/2013)

Lehrgangsbeginn Lehrgang 1. Jahr B 3.010,–September Lehrgang 2. Jahr B 3.010,–

Prüfung B 780,–

Lehrgangsorte Unterkunft/Verpflegung im Zwischenlehrgang:Bayernweit, je nach Bedarf Unterkunft im EZ B 882,–

Unterkunft im DZ B 612,–Verpflegung B 425,–

Unterkunft/Verpflegung im Abschlusslehrgang:Unterkunft im EZ B 1.911,–Unterkunft im DZ B 1.326,–Verpflegung B 860,–

Ansprechpartner Ulrich Vogl Telefon 089 / 54057-510Ausbildungsreferent E-Mail: [email protected]

Organisation Franziska Auerweck Telefon 089 / 54057-333E-Mail: [email protected]

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Teil 3.3 Weitere Ausbildungslehrgänge

Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst (QE 2 nvD)

ZielgruppeSchulabgänger mit mittlerem Schulabschluss oder Qualifizierendem Hauptschulabschluss.

VoraussetzungenSie müssen:– die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen (i. d. R.).– erfolgreich am Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses teilgenommen haben– von einer Behörde eingestellt sein (z. B. Gemeinde, Landkreis, Staat).

KurzbeschreibungDer Vorbereitungsdienst beginnt jeweils im September, dauert zwei Jahre und schließt mit der Qualifi -kationsprüfung ab.

Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Metho-den und berufspraktischen Fähigkeiten für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene. Der Vor -bereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

Dabei findet die fachtheoretische Ausbildung in fünf Fachlehrgängen (FL I-V) bei der Bayerischen Ver-waltungsschule (an verschiedenen dezentralen Orten in Bayern oder auf Wunsch im Internet) statt.

AufstiegsmöglichkeitenBeförderungsmöglichkeit bis zum Verwaltungsinspektor/zur Verwaltungsinspektorin. Bei guten Leistun-gen ist das Erreichen der Ämter der dritten Qualifikationsebene im Wege der Ausbildungsqualifizierungoder der modularen Qualifizierung mit Beförderung bis zum Verwaltungsrat/zur Verwaltungsrätin mög-lich.

Termin und Ort Gebühren (Stand 09/2013)

Lehrgangsbeginn Lehrgang 1. Jahr B 4.120,–September Lehrgang 2. Jahr B 3.050,–

Prüfung B 630,–

Lehrgangsorte Unterkunft im DZ VerpflegungBayernweit, je nach Bedarf Fl I B 2.112,– B 1,248,50

Fl II B 2.040,– B 1,233,–Fl III B 1.530,– B 1,922,–Fl IV B 1.326,– B 1,860,–Fl V B 2.040,– B 1,170,–

Ansprechpartnerin Christina Kühn Telefon 089 / 54057-320E-Mail: [email protected]

Organisation Debora Wich Telefon 089 / 54057-314E-Mail: [email protected]

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Teil 3.4 Weitere Ausbildungslehrgänge

Ausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Büromanagement

ZielgruppeAuszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis bei Ausbildungsbehörden des öffentlichen Diens -tes.

VoraussetzungenEine bestimmte Vorbildung wird nicht vorausgesetzt.

KurzbeschreibungBei der Ausbildung „Kaufleute für Büromanagement“ handelt es sich um einen neuen Ausbildungs -beruf, der aus drei bestehenden Büroberufen (Fachangestellte für Bürokommunikation, Kaufleute fürBürokommunikation und Bürokaufleute) zusammengeführt und modernisiert wurde. Dieser Ausbil-dungsberuf ist sowohl für den öffentlichen Dienst, als auch für den Bereich der Privatwirtschaft geeig-net.

Auszubildende zum Kauffmann/zur Kauffrau für Büromanagement werden in der Berufsschule und vomAusbildenden (z. B. Gemeinde, Landkreis) ausgebildet (duales System). Die betriebliche Ausbildungfindet grundsätzlich in der Ausbildungsstätte, also beim Ausbildenden, statt.

Unter dem Dach des neuen Berufes finden sich die spezifischen Belange von Betrieben der Wirtschaft,aber auch die der öffentlichen Verwaltung wieder. Infolge gemeinsamer Pflichtqualifikationen – für dieAuszubildenden der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes – erwerben die künftigen Nachwuchs -kräfte übergreifende betriebswirtschaftliche Kompetenzen, wodurch ihre berufliche Einsatzbreite undFlexibilität, auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, erweitert wird. Weitere Schwerpunkte des Ausbil-dungsberufes liegen bei den Sekretariats- und Assistenzaufgaben, der Technikkompetenz und dem Büromanagement. Darüber hinaus können eigene Akzente durch die Festlegung von 2 der insgesamt10 zur Verfügung stehenden Wahlqualifikationen gesetzt werden. Zusätzlich kann eine weitere Wahl-qualifikation als Zusatzqualifikation vermittelt und geprüft werden.

Für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes in Bayern werden die Ausbildungsinhalte in einerdienstbegleitenden Unterweisung, welche auf dem Berufsschulunterricht aufbaut, mit 540 Unterrichts-stunden durch die BVS ergänzt, sofern diese zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist. DerBlockunterricht erfolgt grundsätzlich ohne Unterkunft und Verpflegung und verteilt sich mit insgesamt16 Wochen über die drei Ausbildungsjahre.

Dadurch werden den Kaufleuten für Büromanagement u. a. folgende Grundlagen vermittelt:• Strukturen und Begrifflichkeiten des öffentlichen Rechts• Öffentliches Verwaltungshandeln• Öffentliches Finanzwesen• Öffentliches Dienst- und Tarifrecht• Vergabe- und Reisekostenrecht• Öffentlichkeitsarbeit

Die praktische Umsetzung der kaufmännischen Geschäftsprozesse erfolgt in einem Lernbüro.

Teil 1 und 2 der gestreckten Abschlussprüfung wird von der BVS als zuständige Stelle durchgeführt.

AufstiegsmöglichkeitenUnter bestimmten Voraussetzungen ist eine Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungs-fachwirtin sowie zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation möglich.

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Teil 3.4 Weitere Ausbildungslehrgänge

Termin und Ort Gebühren (Stand 08/2014)

LehrgangsbeginnSeptember Eintragung B 90,–

LehrgangsorteMünchen und Nürnberg 1. Ausbildungsjahr B 1.060,–(andere bei entsprechender 2. Ausbildungsjahr B 1.630,–Nachfrage möglich) 3. Ausbildungsjahr B 1.710,–

Prüfungsgebühr Teil 1 B 1.530,–Prüfungsgebühr Teil 2 B 1.326,–Prüfungsgebühr Zusatzqualifikation B 2.040,–

Ansprechpartnerinnen Christine Wiench Telefon 089 / 54057- 414 (Mo bis Do vorm.)Telefax 089 / 54057- 91414E-Mail: [email protected]

Madlen Groh Telefon 089 / 54057- 411Telefax 089 / 54057- 91411E-Mail: [email protected]

Organisation Nicole Lindner Telefon 089 / 54057- 416Telefax 089 / 54057- 91416E-Mail: [email protected]

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Sachregister

(Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten)

AAbkürzung 16, 20, 69Abschlussprämie 24, 239Abschlussprüfung 54 ff., 161, 186 ff.– Stellenwert 63 f.Ärztliche Untersuchungen 237Angestelltenlehrgang I, II 245, 246Antrag 95Anzeigepflichten 28Arbeitszeit 121 f.Aufsichtsarbeiten 51Ausbildender 8, 32 ff., 69, 71Ausbilder 7 ff., 73, 199 ff.Ausbildereignung 10Ausbilder-Eignungsprüfung 199 ff.Ausbilder-Eignungsverordnung 10, 199 ff.Ausbildung 7 ff., 40 ff.Ausbildungsberater 46, 84, 213 f.Ausbildungsberufe 31Ausbildungsberufsbild 68, 108 f.Ausbildungsentgelt 240Ausbildungsmaßnahmen 22, 40Ausbildungsmittel 33 f., 71, 242Ausbildungnachweis 36, 77, 109, 230 f.Ausbildungsordnung 68 f.Ausbildungspflicht 32 f.Ausbildungsplan 13, 19, 43 f., 215 ff.Ausbildungsrahmenplan 68, 112 ff., 118 ff.Ausbildungsstätte 7, 39, 73 f.Ausbildungsvergütung 24, 71Ausbildungsverordnung 101Ausbildungszeit 14, 22, 69 f., 240– Abkürzung 14 ff., 20, 69– tägliche 23– Verlängerung 14, 20 ff., 69, 72Ausbildungsziel 19Außerbetriebliche Ausbildung 22, 44, 124Auszubildender 7, 11, 32, 70 ff.– Eignung 11– Neigung 11– Pflichten 32, 70 ff.– Vorbildung 11

BBayerische Verwaltungsschule 31, 46, 47 ff., 52,

186 ff.Berichtsheft 36 f., 109, 190, 230 f.Berufliche Fortbildung 67, 80 f.Berufliche Umschulung 67, 80Berufsausbildung 14,19, 67 ff.– Außerhalb der Ausbildungsstätte 44 f., 67, 73– Beginn 14, 20, 74– Dauer 14, 20, 68, 70, 108– Gliederung 19, 215 ff.– Überbetriebliche 45– Ziel 19Berufsausbildungsverhältnis 12, 69– Abkürzung 14 ff., 20, 69– Beendigung 72– Entstehung 7 ff.– Pflichten 32 ff., 70 f.– Verlängerung 20, 69– Verzeichnis 28 f., 75, 77Berufsausbildungsvertrag 12, 18 ff., 69, 236– Erläuterungen 18 ff.– Form 12– Inhalt 13, 18 ff., 70, 236– Kündigung 25, 72, 239– Muster 18 ff.– Niederschrift 13, 70Berufsausbildungsvorbereitung 67, 82Berufsbildung 67 ff.Berufsbildungsausschuss 31, 84Berufsgrundschuljahr 103Berufsschule 148 ff.– Besuch 22, 35, 40– Freistellung 36, 71, 123 f.– Lehrplan 232 ff.– Schulpflicht 28, 41, 153 ff.Betriebliche Ausbildung 42 ff.Bewertung 60 f., 193, 209Bundesinstitut für Berufsbildung 88Bußgeldvorschriften 92, 135

CCharakterliche Förderung 38

DDienstbegleitende Unterweisung 22, 109Dienst- oder Arbeitsverhältnis 95Duales System 40

Sachregister

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EEignung– berufs- und arbeitspädagogische 10, 73 ff.,

199 ff.– des Ausbildenden 7 ff.– des Ausbilders 8, 199 ff.– des Auszubildenden 11– der Ausbildungsstätte 7 ff., 73– fachliche 8 f., 19, 73, 199 ff.– persönliche 8 f., 19, 73– Überwachung 74Einstellung 7 f., 17Eintragung 28 f., 75 f.Einwilligung 94Elterliche Sorge 98Entgelt (siehe Vergütung)Entgelt im Krankheitsfall 238Ergänzungsprüfung 59, 110, 192Erholungsurlaub 25, 70, 126Erstuntersuchung 12, 130Erziehungspflicht 38

FFachrichtung 42 f., 108Fallbezogene Rechtsanwendung 57 ff., 110Familienheimfahrten 242Fortbildung 79Freistellung 36, 71, 124Fristen 96

GGenehmigung 94Geschäftsfähigkeit 94Gesetzlicher Vertreter 18, 27, 70, 94

HHandlungsfähigkeit 67Hilfsmittel 178 f.

JJahressonderzahlung 242Jugendlicher 120 ff.– Arbeitszeit 121, 123– Freizeit 124– Gesundheitliche Betreuung 130 ff. – Nachtruhe 124– Urlaub 126

KKind 121 ff.Kosten 35, 51Kündigung 26 f., 72, 97, 239

LLandesausschuss für Berufsbildung 14, 86Lehrbücher 34Lehrgänge 22, 47 ff.Lehrgebiete 48, 50Lehrplan 48 ff., 232 ff.Lernmittel 51Lernortkooperation 67

MMelde-, Mitteilungspflichten 28, 76Minderjährige 19, 26, 98

NNachteilsausgleich 193Nachtruhe 124Nachuntersuchung 13 f., 131Nebenabreden 27Nebentätigkeit 237Nichtige Vereinbarungen 72, 94Niederschrift 13, 70, 193, 209Notenstufen 193Notensystem 60

PPersonalakten 237Personensorge 98Pflichten 32 ff., 70 f.Platzziffer 194Praktischer Teil 56 ff., 192Probezeit 20, 72, 240Prüfliste 17Prüfungsablauf 57Prüfungsamt 187 ff.Prüfungsausschuss 52, 76, 187 ff., 205 ff.Prüfungsbereiche 58, 109 f.Prüfungskommissionen 52, 187 ff., 205 ff.Prüfungsordnung 78, 186 ff., 204 ff.Prüfungsorgane 187 ff.Prüfungszeugnis 61, 194

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Sachregister

RRechtsbehelfe 196, 212Rechtsfähigkeit 94Rücktritt 195, 211Ruhepausen 124 f.

SSachliche Gliederung 218 ff.Schadensersatz 33, 70, 97Schlüsselqualifikationen 12Schularten 145 ff.Schulbetrieb 159 ff.Schuldverhältnis 97Schulpflicht 41, 151 ff.Schweigepflicht 70, 237Soldaten 55 f., 78Straßenwärter 31Stufenausbildung 68

TTarifvertrag für Auszubildende 12, 236 ff.Teilzeitberufsausbildung 15, 69

UÜberbetriebliche Ausbildung 44 f., 69Übernahme von Auszubildenden 238Unabdingbarkeit 72Untersagung des Einstellens und Ausbildens 75Unterschleif 195, 211

VVergütung (Entgelt) 24, 71, 240Verlängerung 20 f., 69Vertretung des Kindes 98Verwaltungsbetriebswirtschaft 50, 58, 114, 192Verzeichnis der Berufsausbildungs-

verhältnisse 75Volljährigkeit 94

WWeiterarbeit 72Wiederholungsprüfung 62, 72, 78, 194, 211

ZZeitliche Gliederung 49, 70 f., 109 f., 215 ff.Zeugnis 38 f., 71, 243Züchtigungsverbot 130Zulassung 54, 64, 77 ff., 190 ff.Zusatzqualifikationen 78Zuständige Stelle 30, 52, 83 f., 105 ff.Zuständigkeiten 30 f., 83 ff.Zwischenprüfung 52 f., 78, 190

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Umschlag Seite 3:Ausbildung 2004 11.12.2014 13:56 Uhr Seite 94

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