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Umsetzung der UN-BRK an allgemeinbildenden Schulen in

Sachsen-Anhalt

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UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

fußend auf Menschrechtskonvention von 1948 wurde am 4.11.1950 die Europäische Menschenrechtskonvention verabschiedet, die 1953 in Kraft trat

Menschenrechte fanden vorrangig Berücksichtigung bei Erwachsenen – Kinderrechtskonvention 1989 (Ratifizierung 1992)

Rechte bei Menschen mit Behinderung unzureichend umgesetzt – UN-BRK Dez. 2006, Ratifizierungsgesetz Dez 2008, Urkunde März 2009

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Allgemeine Menschenrechte, auf die die UN-BRK Bezug nimmt:

Diskriminierungsverbot Recht auf Leben und Freiheit Anerkennung als Rechtsperson Meinungs- und Informationsfreiheit Recht auf soziale Sicherheit Recht auf Bildung Recht auf Arbeit Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben

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Artikel 24 (Recht auf integrative/inklusive Bildung)

Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Bildung für behinderte Menschen ohne Diskriminierung

Einführung und Sicherstellung einer integrativen/inklusiven Schulbildung

Menschen mit Behinderungen sollen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden

Vertragsstaaten stellen sicher, dass zum Erlernen von Blindenschrift, Kommunikations-, Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie für das Erlernen der Gebärdensprache und zur Förderung der sprachlichen Identität geeignete Maßnahmen ergriffen werden (insbesondere für gehörlose, sehbehinderte, blinde, taubblinde Menschen)

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Verständnis von Inklusion aktueller bildungspolitischer Schwerpunkt kein Synonym für Integration, Begriff ist umfassender Inklusive Bildung meint einen diskriminierungsfreien

Zugang aller Kinder zu den Bildungsangeboten Schulen sollen in der Lage sein, sich den

unterschiedlichen Bedarfslagen der Kinder zu stellen didaktisch-methodische Antworten auf individuelle

Lernausgangslagen finden die Lernentwicklung voranbringen trotz bestehender

ethnischer, kultureller, sozialökologischer Unterschiede, unterschiedlicher Entwicklungsstände bei den Lernenden

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Maßnahmen, die der Entwicklung inklusiver Bildungsangebote zuzuordnen sind:

die Ausgestaltung der Schuleingangsphase, die Bereitstellung von Förderpädagogen in der Grundschule ohne

vorherige Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Entwicklung eines Konzepts für eine Gemeinschaftsschule, der Ausbau des gemeinsamen Unterrichts, die Entwicklung von Netzwerkschulen zur Begabtenförderung, zur

Unterstützung der individuellen Lernförderung von Kindern mit Lernbeeinträchtigungen (z.B. Lese-Schreib-Schwierigkeiten,…)

die Qualifikation der Lehrkräfte, Entwicklung eines veränderten Verständnisses von

Förderdiagnostik (Diagnostik als Grundbaustein für Unterrichtsgestaltung, nicht als ressourcenbringendes Verfahren ohne Auswirkung auf Schulentwicklung)

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Inklusion im Bildungsbereich

hat durch UN-Konvention an Geschwindigkeit gewonnen

durch UN-Konvention starke Orientierung auf Ausbau des gemeinsamen Unterrichts, aber nicht Verkürzung auf diesen Schwerpunkt

bedeutet Schaffung inklusiver Bildungsangebote, die in

- inklusive Ausbildungs- und Arbeitssituationen münden,- die Teilhabe- und Lebenschancen eröffnen und

möglich machen823.10.2012/Dr. Greve/MK 8

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Besondere Problematik: deutsches Bildungssystem hat im Verlaufe seiner

Entwicklung zahlreiche ausgliedernde Faktoren geschaffen, z.B.

- festgelegte Kompetenzen für Schulbesuchsjahre und Schulformen

- Regelungen für Anerkennung von Abschlüssen- Regelungen zur Versetzung, zur Bewertung, zum

Nachteilsausgleich,….- Lehrerausbildung und Lehrertätigkeit stark auf

Homogenität ausgerichtet

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Entwicklung des GU 1973 Deutscher Bildungsrat 1989 Kinderrechtskonvention 1994 KMK-Empfehlungen 1994 SALAMANCA-Erklärung 2006 UN-BRK 2008 Ratifizierungsgesetz 2009 Ratifizierungsurkunde 2011 erster Staatenbericht

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GU in LSA 2001 Aufnahme ins Schulgesetz 2005 Aufnahme der FÖZ ins SchG 2008 Handlungskonzept 2010 Begutachtung des SchG 2011 Koalitionsvereinbarung 2012 Empfehlungen zum Ausbau 2013 neue FöVO

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Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 1 Abs. 3a: „Schülerinnen und Schüler mit sonder-pädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sollen gemeinsam unterrichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann.“

§ 39 Abs. 1: „Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogi-schen Förderung bedürfen, sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts ver-pflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.“

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Koalitionsvertrag von CDU und SPDvom 13.04.2011

„Vor dem Hintergrund des Beitritts Deutschlands zur UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen gewinnt das Thema „inklusive Bildung“ zunehmend an Bedeutung. Schülerinnen und Schüler sollen bei Respektierung des Elternwillens nur dann in Förderschulen überwiesen werden, wenn eine integrative Förderung im gemeinsamen Unterricht nicht realisiert werden kann. Dazu sollen die not-wendigen personellen, sächlichen und administrativen Rahmenbedingungen weiter ausgestaltet werden. Den Förderzentren kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu. Sie werden kontinuierlich zu Kompetenzzentren aus-gebaut. Sie sollen den Einsatz von Förderschullehrkräften an allgemein- und berufsbildenden Schulen, von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern sowie Schulpsychologen bündeln sowie die Zusammenarbeit mit Schulsozialarbeitern bedarfsgerecht koordinieren. Das Ziel besteht darin, deutlich mehr Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf als bisher den Zugang zu einem allgemein bildenden Abschluss und zu einer Berufsausbildung zu eröffnen.“

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Positionspapier KMK 2010 Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung desÜbereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention- VN-BRK) in der schulischen Bildung(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2010)

Ausbau des gemeinsamen Unterrichts (GU) „Entscheiden sich die Eltern eines Kindes mit einer Behinderung oder

mit sonderpädagogischem Förderbedarf für ein gemeinsames Lernen mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule, so ist diese der vorrangige Lernort.“ (zumindest eingehende und transparente Prüfung des Elternwunsches)

Förderschulen werden aber nicht ausgeschlossen: „Förderschulen können in der allgemeinen Schule aufgehen. Sie können sich aber auch umgekehrt für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung öffnen, um auch dort gemeinsames Lernen zu ermöglichen.“

„Bei allen schulischen Maßnahmen und Entscheidungen steht das Kindeswohl im Vordergrund.“ (vgl. auch VN-BRK Art. 7 Abs. 2: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“)

Zusammenwirken der unterschiedlichen Leistungs- und Kostenträger1423.10.2012/Dr. Greve/MK 14

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Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011)

Entsprechend VN-BRK gehören zu den Menschen mit Behinderungen „Kinder und Jugendliche, die langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (I.2)

„Sonderpädagogischer Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf“ (anstatt „sonderpädagogischer Förderbedarf“),

Behinderung ≠ sonderpädagogischer Förderbedarf (manche Behinderungen erfordern z.T. lediglich Nachteilsausgleich)

„Bei allen geplanten Veränderungen und Entwicklungen ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen an jedem Lernort ihren Bedürfnissen und Ansprüchen entsprechend lernen“.

„Die Berechtigung und Einlösung von Ansprüchen auf besondere Angebote werden durch die Länder geregelt.“ (also keine unmittelbaren Rechtsansprüche aus UN-BRK)

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Inklusive Bildungsangebote

bedeuten Weiterentwicklung bei gleichzeitiger Veränderung bisheriger (sonder)pädagogischer Förderung

sonderpädagogische Förderung realisiert sich über verschiedene Formen

wenn Qualifizierung des GU gelingt, ist ein wesentlicher Baustein für inklusive Bildung gelegt

System sonderpädagogischer Unterstützung unterliegt unterschiedlichen Einflussfaktoren

sonderpädagogische Förderung im deutschsprachigen Raum hat jahrzehntelange separierende Tradition, die nunmehr auf dem Prüfstein steht

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Entwicklungsfaktoren

inklusive Bildungsangebote/

sonderpädagogische Förderung

Schulgesetze

Grundgesetz

Justiz

KMK

InternationaleVerträge

Wissenschaftliche Sonderpädagogik

Gesellschaftliche Diskussionen

VerbändeGewerkschaftenParteien

ElternEntwicklungen im Ausland

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gemeinsames Lernen gemeinsames Lernen meint – Kinder mit und ohne

sonderpädagogischem Förderbedarf (mit und ohne Behinderung) lernen in einem Lernverband

gemeinsames Lernen heißt, Lehrkräfte mit und ohne sonderpädagogische Kompetenz übernehmen gemeinsam die Verantwortung zur Lernförderung/Lernunterstützung

gemeinsames Lernen folgt dem Ziel der Integration/Inklusion

wird als Voraussetzung für inklusive Bildung bewertet

ist aber keine Selbstverständlichkeit

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Stufen der Rechtsentwicklung für behinderte Menschen (nach WOCKEN)

Stufe Bezeichnung Rechte4. Inklusion Recht auf

Autonomie3. Integration Recht auf Teilhabe2. Separation Recht auf Bildung1. Exklusion Recht auf Leben

Vorstufe Extinktion Keine Rechte23.10.2012/Dr. Greve/MK 19

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1. Stufe (Recht auf Leben)

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2. Stufe (Recht auf Bildung)

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3. Stufe (Recht auf Teilhabe)

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4. Stufe (Recht auf Autonomie)

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Rolle des Sonderpädagogen

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Entwicklung GU von 2002/03 – 2011/12

Schülerzahl gesamt

Schülerzahl an FöS

Schülerzahl im GU

Gu in % zur Zahl der Fö.-Schüler

GU in % zur Schülerzahl gesamt

2001/02 291.226 19.610 332 1,7 0,10

2005/06 214.883 15.530 655 4,0 0,30

2007/08 182.941 14.310 1.079 7,0 0,58

2009/10 173.190 13.184 1.922 12,7 1,12

2010/11_________2011/12

174.758_________177.383

12.888_________12.111

2.614_________

3.127

16,8_________

20,6

1,53_________

1,86

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Entwicklung GU in den Förderschwerpunkten

2008/09 2009/10 2010/11 2011/12Lernen 282 550 870 1.114geistige Entw.

15 18 28 37

Emotionale-soziale Entw.

434 582 755 857

Sprache 289 408 532 634Hören 137 156 178 178Sehen 34 49 54 72Körperlich-motor. Entw.

94 111 139 167

Autismus 24 48 58 68gesamt 1.309 1.922 2.614 3.127

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Verteilung des GU in den Schulformen 2011/12

Grundschule 1.868

Sekundarschule 1.091

Gymnasien 108

Gesamtschulen 60

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Schulform Anzahl der öffentlichen

Schulen

davon Anzahl der Schulen

mit GU

Anteil GU in %

Grundschulen 505 410 81,18Sekundarschulen 155 147 94,8

Gymnasien 66 45 68,18IGS 3 3 100KGS 3 3 100Sportschulen Halle

1 1 100

gesamt 733 609 83,08

Anteil der Schulen mit GU

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Förderschwer-punkt

Schülerzahl gesamt

an Förderschulen

im GU in %

Lernen 7.661 6.513 1.114 14,5geistige Entwicklung

2.754 2.547+ 170 fTr.

37 1,3

emot.-soziale Entwicklung

1.840 770+ 213 fTr.

857 46,6

Sprache 1.134 516 634 55,9Hören 560 384 178 31,7Sehen 263 196 72 27,3körperlich-motor. Entwicklung

942 775 167 17,7

Autismus 390* 322* 68 17,4gesamt 15.154 11.701

+ 383 fTr.3.127 20,6

Anteil GU in den einzelnen Förderschwerpunkten 2011/12

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Verständnis von GU

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Gelingensbedingungen und Stolpersteine

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Schritte, die zum Ausbau des GU schon gegangen wurden:

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präventive Grundversorgung an Grundschulen (für Schuleingangsphase erhält die Grundschule ohne sonderpädagogische Diagnostik eine Zuweisung von LWS von Förderschullehrkräften)

einheitlicher Faktor GU und Poolbildung (2 LWS je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf als eigenverantwortlich zu nutzender Pool an der Schule)

verändertes Feststellungsverfahren (pädagogischer Bericht im Sinne einer Langzeitbeobachtung und intensiven Lernförderung unter Einbeziehung sonderpädagogischer Kompetenz)

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Empfehlungen der landesweiten Arbeitsgruppe zum Ausbau des GU

1. Erweiterung der präventiven Grundversorgung an Grundschulen

2. Sonderpädagogische Grundausstattung an Sekundar-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen

3. Sonderpädagogische Unterstützung des GU an Gymnasien

4. Entwicklung von Kompetenzzentren unterstützender Pädagogik

5. Schulnetzplanung für Förderschulen6. Schulausstattungen7. Qualifikation der Akteure

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Entwicklung inklusiver Bildungsangebote

setzt aktive Auseinandersetzung aller an Bildung Beteiligten voraus

bedeutet auf „Schatzsuche“ in jeder Schule zu gehen, um Rahmenbedingungen zu verbessern

bedeutet Perspektivwechsel wahrzunehmen heißt intensive Arbeit an der Qualität des

Unterrichts und Anpassung der notwendigen Regularien, Nutzung von Nachteilsausgleich

betrifft alle Schulformen3423.10.2012/Dr. Greve/MK 34

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Inklusiver werdende Bildungsangebote

beschäftigen Praktiker ebenso wie die Wissenschaft

landesweit, deutschlandweit, europaweit aktuelles bildungspolitisches Thema

Heterogenität und Individualität der/des Lernenden stehen im Mittelpunkt

bei allem „Wettstreit“ der Länder muss die Qualität der Bildung im Fokus bleiben

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Herausforderungen Pflicht zur Umsetzung der UN-BRK Perspektivwechsel Hinterfragen bisheriger Regelungen Schaffen neuer Bedingungen Akzeptanz einer anderen Herangehensweise Qualifikation und gleichzeitig immanente

Veränderung ohne lange Vorbereitung neue Didaktik/Methodik

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Herausforderungen Diagnostik als stete Unterrichtsgrundlage Entwicklung multiprofessioneller Teams Teamarbeit, Unterrichtsvorbereitung im Team andere Organisation der Arbeitstätigkeit Einbindung von Partnern außerhalb von Schule

(Bündelung der Angebote und Möglichkeiten unterschiedlicher Leistungs- und Kostenträger)

personelle, materielle und sächliche Bedingungen

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Herausforderungen wenig Vorerfahrungen der Beteiligten Überwindung von Ängsten, Vorbehalten Wahlrecht der Eltern bzw. der Betroffenen Akzeptanz der veränderten Rechtslage Schaffen angemessener Regelungen individuellere Berufsausbildung und

Arbeitsplatzgestaltung

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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